Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1 1. November 1991 bis zum 3 1. Juli 2012 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ . Unter Hinweis auf eine Lumboischialgie sowie eine rezidive Diskushernie meldete sie sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung ( Urk. 10/2 ) sowie am 1 7. März 2011 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung linksseitig über die dors ale Beinseite bis zur Ferse zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 10/12-13, Urk. 10/15,
Urk. 10/17, Urk. 10/19) ab und zog Akten der zuständigen Taggeld versicherung ( Urk. 10/16, Urk. 10/18) bei. Am 1 0. August 2011 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich
seien ( Urk. 10/20). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen der medi zinischen Situation ( Urk. 10/23-24) und teilte der Versi cherten am 1 9. Januar 2012 mit, dass ein Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatze s
zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 10/25).
Nach weiteren Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 10/27, Urk. 10/29-32, Urk. 10/46) , teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 7. Juli 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 10/43), und ordnete
eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, über welche am 1 3. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 10/49). 1.2
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 ( Urk. 10/52) stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar und 6. März 2013 Einwände ( Urk. 10/58, Urk. 10/60), wobei sie einen weiteren Arzt bericht ( Urk. 10/67) einreichte. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein internis tisch-rheumatologisches Gutachten, welches am 2 7. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 10/71) , und forderte die Versicherte anschliessend zur Stellung nahme auf ( Urk. 10/74). Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme ( Urk. 10/76) ein gereicht hatte , hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 10/78, Urk. 10/80 = Urk.
2) an ihrem Vorbescheid vom 8. Januar 2013 fest und sprach der Versicherten rückwirkend eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 zu. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insofern aufzuheben, als der An spruch auf eine ganze Rente nur für den befristeten Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 zugesprochen und mithin für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 verneint worden sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechts ver beiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer de antwort vom 1 1. August 2014 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinwei sen).
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die von J anuar 2012 bis Ende Februar 2013 befristete Zusprache einer ganzen Rente damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres nicht in der Lage ge wesen sei , einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe (S. 9 f.). Anschliessend habe sich der Gesundheitszu stand jedoch verbessert. Spätestens seit November 2012 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar. Somit ergebe sich – nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %
- ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 % (S. 10). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), das Gut achten vom 27. Dezember 2013
berücksichtige das MRI der Lendenwir bel säule (LWS) vom 2 7. November 2013 überhaupt nicht. Vielmehr würde akten wi d rig behauptet, es bestünden keine radikuläre n Zeichen (S. 4). Es liege eine klare Verschlechterung vor, wenn man das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 mit demjenigen vom 1 3. März 2013 vergleiche. Das Gutachten sei demnach nicht be weisbildend . Falls nicht von einer fortbestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werde, so sei der Grad der Arbeitsfähigkeit mit einem Obergut achten zu klären (S.
5). Weiter komme es einer nicht
zulässigen antizipierten Beweiswürdigung und einer Verweigerung des Gehörsanspruches gleich, wenn ihr eine Selbstlimi tierung unterstellt und deshalb auf eine Evaluation der funk tionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) verzichtet werde . Zur Erstellung eines aus sag e kräftigen Gutachtens gehöre auch eine EFL (S. 6). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags aus üben könne, wenn doch strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestün den, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern würden (S. 7). Entgegen den ande ren aktenkundigen Berichten halte die Gutachterin dafür, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie zu 100 %
arbeitsfähig sei . Schliesslich sei der Leidensabzug auf 25 % anzusetzen, wenn überhaupt eine zumutbare angepasste Tätigkeit unterstellt werden könne (S. 8). 2.3
Unbestritten blieb die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Janu ar 2012 bis zum 2 8. Februar 201 3. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Be schwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2013 vernein t hat. 3. 3.1
Die Ärzte der A.___ , B.___ , informierten mit Schreiben vom 8. Febru ar 2011 ( Urk. 10/4) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
1 9. bis 2 3. Januar 2011, wobei eine mikrochirurgische Re-Sequest e ronu k leoto mie L5/S1 links vorgenommen worden sei. Als Eintrittsdiagnosen führten sie eine Lumboischialgie beidseits sowie eine Rezidiv-Diskushernie L5/S1, Status nach mikrochirurgischer Sequest e ronu k leotomie L5/S1 links am 2 6. August 2010 bei Diskushernie, auf (S. 3). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 2 9. März 2011 ( Urk. 10/ 15/ 1-6) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. März 2007 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein lumboradikuläres Syn drom S1 link s bei Diskushernie L5/S1 links auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Be schwerde füh rer in sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 5. August bis zum 2 4. Oktober 2010 zu 100 % sowie vom 2 5. Oktober bis zum 2 1. November 2010 und vom 4. Dezem ber 2010 bis zum 1 8. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 9. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die nächste Kontrolle am 5. April 2011 erfolge n werde (S. 3 Ziff. 1.6). 3.3
Mit erneutem Bericht vom 1 8. April 2011 ( Urk. 10/17/6-7) hielten die Ärzte der A.___ die Prognose für ungewiss. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 5. August bis zum 2 4. Oktober 2010 zu 100 % sowie vom 2 5. Oktober bis zum 7. November 2010 zu 50 % arbeitsunfäh ig gewesen . Vom 1 9. Januar bis zum 2 5. April 2011 sei sie wiederum zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Ab dem 2 6. April 2011 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % . Durch die Schmerzsymptomatik bestünden Einschränkungen (S. 2).
Am 2 8. Juli 2011 ( Urk. 10/19/6-7) gaben sie an, dass die Prognose ungewiss bleibe.
Aufgrund der persistierenden Lumbalgien sei eine Fazetteninfiltration L5/S1 beidseits durchgeführt worden, welche allerdings nur eine kurzfristige Ver besserung gebracht habe. Daraufhin sei nochmals eine MR-tomographische Verlaufskontrolle durchgeführt worden . Diese habe eine Bandscheibenprotru sion
ohne erneu te Diskushernie nachgewiesen . Die Arbeitsunfähi gkeit bestehe wei terhin zu 50 % .
E ine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht abseh bar (S.
1 f.).
Am 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 10/23) informierten die Ärzte der A.___ so dann , dass bei der Beschwerdeführerin seit Anfang September 2011 eine neue Schmerzsymptomatik mit L5-Ausstrahlung linksseitig vorliege. Seit dem 5. Septem ber 2011 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähig keit als Metz ge reimitarbeiterin.
Daraufhin erfolgte am
1. Dezember 2011 eine Dekompression, Sequest e ronukle o tomie sowie interkorporale und posterolaterale
Spondylodese L5/S1 bei der Di ag nose einer Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit kranialer Sequestrierung ( vgl. Operationsbericht, Urk. 10/29/7-8). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 10/27) sowie 2 1. Februar 2012 ( Urk. 10/29/9-10) informierten die Ärzte da rauf hin über den postoperativen Verlauf. Insgesamt erscheine die Restsymp to matik persistent, wobei man aktuell den weiteren Verlauf abwarten müsse. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 4. März 2012 verlängert. Im Anschluss werde eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen. 3.4
Dr. C.___
bestätigte mit Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 10/29/1-6) die bisher gestellten Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1) und gab an, dass ab Anfang/Mitte März 201 2 eventuell mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 25 % gerechnet werden könne (S. 4 Ziff. 1.9). 3.5
Die Ärzte der A.___ informierten mit Schreiben vom 5. April 2012 ( Urk. 10/32) über die am 3. April 2012 erfolgte diagnostische Abklärung der LWS mittels MRI und CT. Das Implantat liege korrekt und sei nicht locker . Zu erwähnen sei ein beginnender Durchbau
posterolateral . Es lägen postoperative Ver änderungen insbesondere linksseitig periradikulär vor, allerdings bestehe kein Hinweis auf eine Affektion nervaler Strukturen. Die Beschwerdeführerin beklage weiterhin insbesondere belastungs abhängige
lumbalgi forme Beschwerden. Eine Ursache hierfür habe anhand der durchgeführten Diagnostik nicht festgestellt werden können (S. 1 f.).
Mit erneutem Schreiben vom 2 9. August 2012 ( Urk. 10/46) informierten die Ärzte der A.___ , dass nochmals eine diagnostische Abklärung durchge führt wor den , die Situ ation radiologisch allerdings unverändert sei. 3.6
Am 1 3. November 2012 erfolgte die orthopädische Untersuchung der Beschwer de führerin durch die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im ent spre chenden Bericht vom 1 3. November 2012 ( Urk. 10/49) hielt med. pract . D.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewe gungs
- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Diskusher nie L5/S1 mit mehrfachem Rezidiv und Status nach Spondylodese L5/S1 fest (S. 8 Ziff. 8). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe der klinische Untersu chung s befund der A.___ im Wesentlichen nachvollzogen werden können , da auch keine sensomotorischen Ausfälle bestanden hätten. Dem Be richt der A.___ vom 2 9. August 2012 könne ferner entnommen werden, dass weiterhin Beschwerden beklagt w ürden , jedoch keine Ausfälle hätten objekti viert werden können. Dies entspreche auch dem heute erhobenen Befund (S. 8 Ziff. 9). Es sei ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesund heits schaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 0 % arbeitsfähig, von April 2011 bis September 2011 zu 50 % arbeitsfähig und ab September 2011 erneut zu 100 % (richtig: 0 % ) arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. November 2012 zu 70 % arbeitsfähig, wobei es sich um eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf un ebe nem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/ Kälte ex position , handeln solle. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätig keiten ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf und der Dekon ditionierung nach mehrfach en Operationen. Eine Stei gerung der Arbeitsfähig keit in einer an gepasste n Tätigkeit
sei jedoch im weiteren Verlauf zu erwarten (S. 8 f. Ziff. 10). 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte mit Schreiben vom 8. Juni 2013 ( Urk. 10/67) folgende Diagnosen auf (S. 1): - lumbovertebrales Syndrom bei Ausstrahlung links - Status nach Spondylodese auf Höhe L5/S1 - rechts mediolaterale Diskushernie L5/S1 - Anschlusssegment-Syndrom L4/L5
Die U ntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund einer rechts seitigen mediolateralen Diskushernie auf Höhe L5/S1, die zu einer neuro genen Kompression S1 rechts führen könne, mit zusätzlich starker Spondylar throse rechtsseitig L5/S1, welche ebenfalls zu einer Einengung des Neurofora mens L5/S1 recht s führe, ergeben. Ferner bestünden degenerative Veränderun gen auf Höhe L4/L5 mit leichter Einengung der Rezessus
lateralis von L5 beid seits (S. 1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde sei ein operati ves V orgeh en mit Materialentfernung, Prespondylodese mit posterolumbar
in terbody
fusion
( PLIF ) auf Höhe L5/S1, verbunden mit Dekompression auf dem Niveau L 4/L5 und L5/S1, gegeben (S. 2). 3.8
Am 2 0. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr Gutachten am 2 7. Dezem ber 2013 ( Urk. 10/71). Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar bei tsfähigkeit führte sie folgende auf (S. 45 Ziff. 9.1): - lumbospondylogene Beschwerden links mehr als rechts bei - mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1 links mehr als rechts mit - mikrochirurgischer Sequesteronuk leotomie L5/S1 links am 2 8. August 2010 und mediolateraler Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit Kom pression der Nervenwurzel S1 links und - mikrochirurgische Re- Sequestro nukleotomie L5/S1 links am 2 0. Janu ar 2011 und erneute mediolaterale Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit grossem nach kranial umgeschlagenen Sequester mit Kompressi on der Nervenwurzeln L5 links und S1 links sowie wahr scheinlich auch S2 links (MRI November 2011) und - dritte LWS-Operation am 1. Dezember 2011 mit Dekompression, Sequ esteronukleotomie und Spondylodese L5/S1 mit gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013) , jedoch leichten bis mässigen de generativen Veränderungen und kleiner bis mittelgrosser mediolate raler
Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und Irritation der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI November 2013) - ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Adipo sitas Grad I, eine Hypercholesterinämie, ein en Vitamin D-Mangel, ein en akuten
Harnwegsinfekt und einen Status nach Malleolarfraktur Typ B links 2003 mit Osteo syn these und Entfernung des Osteosynthese-Materials 2004 auf (S.
45 Ziff. 9.2).
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittie rende Hinken normalisiere sich unter Ablenkung. Die Halswirbel - (HWS) und die Brustwirbelsäule (BWS) sei e n normal beweglich. Die LWS sei in allen Rich tungen leicht eingeschränkt beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Bei der Be schwer deführerin bestünden im Bereich der LWS strukturelle Veränderungen, welche ihre Leistu ngsfähigkeit vermindern würden (S. 46 oben Ziff. 10).
Aufgrund der vorhandenen Arbeitsplatzbeschreibung gehe nicht eindeutig her vor, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handle oder nicht (S. 48 oben Ziff. 11.1). In einer nicht angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit August 2010 nicht mehr arbeiten. In einer an gepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigke it be stan den (S. 48 Ziff. 11.2), so dass sie 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten könn e (S. 46 Ziff. 10). Dabei solle es sich um eine leichte wechselbelastende Tä tigkeit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung und ohne uner wartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen handeln, wobei sie Lasten bis 10 kg heben und tragen könne (S. 47 unten Ziff. 11.1).
Die beiden verwendeten Medikamente seien bei der Untersuchung im Blut nicht nachweisbar gewesen. Ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotenzial. Solange die Beschwerdeführerin Beschwer den angebe, sollte sie ferner regelmässig physiotherapeutisch betreut werden (S.
48 Ziff. 12.1). Die Prognose sei gut. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwer defüh rerin eine angepasste Tätigkeit langfristig au süben könne (S. 49 Ziff. 12.3).
Schliesslich gab Dr. F.___ an, sie habe auf die Du rchführung einer EFL ver zichtet. In der Untersuchung seien eindeutige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Eine EFL führe beim Vorliegen von Diskrepanzen zu keinem brauchbaren Re sultat. So habe sich der intermittierend hinkende Gang unter Ablenkung nor ma li siert. Der Slump -Test sei beidseits no rmal gewesen, dennoch sei es zu einer lauten Schmerzäusserung bei der Prüfung des Lasègue links ab 50 ° gekommen. Auch habe die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie könne nur wenige Minuten lang sitzen und müsse sich danach wegen starker Zunahme der Schmer zen hinlegen . Tatsächlich sei sie in der Untersuchung mehr als 45 Mi nu ten lang , ohne erkennbare Veränderung der Beschwerden und obwohl sie kein Schmerzmittel im Blut gehabt habe, gesessen. Ausserdem sei sie in der Lage gewesen , im Sommer 2013 im Auto als Beifahrerin na ch G.___ zu fah ren, wobei sie angegeben habe, dass sie für die Strecke von etwa 1‘200 km ins ge samt 12 Stunden benötige (S. 50 unten Ziff. 13). 3.9
Med. pract . D.___ empfahl mit Stellungnahmen vom 2 7. Januar und 1. März 2014 für die Beurteilung auf das Gutachten von Dr. F.___ abzustellen ( Urk. 10/77 S. 3 ff.). 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) abzu stellen. Das bidisziplinäre Gutachten beinhaltete
die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Auch berücksichtigt das Gutachten die geklag ten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass sich der bildgebende Befund nach der dritten Operation deutlich gebessert habe . Die Verbesserung des Ge sund heits zustandes wird dadurch plausibilisiert, dass bei der Untersuchung die beiden ver wendeten Medikamente im Blut nicht nachweisbar waren und die Beschwer de führerin im Jahr 2013 auch keine physiotherapeutische Behandlung in An spruch nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüll t damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Die
Untersuchung durch m ed. pract . D.___ vom RAD (vorstehend E. 3.6) steht dieser Beurteilung im Wesentlichen ni cht entgegen. Zwar attestierte m ed. pract . D.___ nur eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, er wartete allerdings eine Steigerung im weiteren Verlauf. Das Gutachten von Dr. F.___ wurde ein Jahr nach der besagten RAD-Untersuchung erstellt, so dass der Eintritt der erwartete n Steigerung als wahrscheinlich er scheint. Zudem ergab sich nach m ed. pract . D.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Dekonditionierung nach wie der holten Operationen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine De kondi tionierung nicht invalidisierend ist, da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensan strengung verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 1 5. März 2006 E. 2.2).
Allerdings steht die retrospektive Feststellung von Dr. F.___ , die Beschwer deführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig ge wesen, im Widerspruch zur Einschätzung von m ed. pract . D.___ , welche die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem 1 3. Novem ber 2012 attestierte und somit für die Zeit davor von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit ausging. Diese Feststellung von Dr. F.___ ist allerdings nicht ge eig net, um die Kernaussage des Gut achtens, das heisst die bildgebend nachge wiesene Verbesserung des Gesund heitszustands und die plausible Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Demzufolge ist die 100%ige Arbeits fähigkeit in einer adaptierten Tätig keit erst ab dem Zeitpunkt der gutachter lichen Untersuchung, das heisst ab dem 2 0. November 2013 , ausgewiesen . Gestützt auf die ebenfalls schlüssige und nachvollziehbare RAD-Untersuchung durch m ed. pract . D.___ besteht spä testens seit dem 1 3. November 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit. 4.3
Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) ist schliesslich zu undifferen ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können, äusserte er sich doch insbeson dere nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch die Berichte der A.___ und von Dr. C.___ vermögen keine Zweifel an der
Einschätzung von m ed. pract . D.___
und am Gutachten von Dr. F.___
zu erwecken. Diese be treffen in sbesondere den Zeitraum vor der besagten Untersuchung be zieh ungs weise Begutachtung und liegen somit in der Zeitspanne der von der Be schwer degegnerin anerkannten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Zudem äusser ten sie sich insbesondere auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.2-4) . 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten von Dr. F.___ be rücksichtige das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 nicht und würde viel meh r aktenwidrig behaupten, dass keine radikulären Zeichen bestünden und weiter vorbringt, es liege eine klare Verschlechterung vor, wenn man das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 mit demjenigen vom 1 3. März 2013 verglei che ( Urk. 1 S. 4 ff. ), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ das Gutach ten in Kenntnis der MRI-Untersuchungen vom 1 3. März und 2 7. November 2013 er stell te ( Urk. 10/71 S. 33, S. 36) und die Befunde auch bei der Diagnose stellung erwähnte ( Urk. 10/71 S. 45). Der
Vergleich der durch die Radiologen schriftlich festgehaltenen Befunde ist von Ärzten vorzunehmen und nicht von medizi ni schen Laien , so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer deführerin nicht zu hören sind. 4.5
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollzieh bar, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne, wenn doch strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestünden, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern würden ( Urk. 1 S. 7 f. ), lässt keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. F.___ aufkommen. So berücksichtigte Dr. F.___ die unbestrittener massen vorliegenden strukturellen Veränderungen der LWS bei der Bestimmung des Belastungsprofils. Dabei soll es sich um eine leichte wechselbelastende Tä tig k eit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung , ohne unerwar tete, asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg handeln ( Urk. 10/71 S. 47 unten). Weshalb die strukturellen Veränder ungen zusätzlich zum genannten Belastungsp rofil auch eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten, führte die Be schwerd e füh rerin nicht aus. Die Tatsache, dass Dr. F.___ keine Verminderung der Arbeits fähigkeit attestierte, erscheint in Anbetracht des genannten Belastungsprofils vielmehr als nachvollziehbar. 4.6
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 ) gehört zur Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens schliesslich nicht zwingend eine EFL. Ein EFL-Testverfahren ist nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern al len falls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzu neh men, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung al s zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesund heitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Be messung der In validität (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3, 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4 und 8C_730/2010 v om 1 0. Dezember 2010 E. 2.3.1). Zwar spricht eine Selbstlimi tierung nicht zwingend gegen eine EFL, allerdings wird dadurch eine objektive Evaluation erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 2 5. November 2009 E. 5.2).
Vorliegend nahm Dr. F.___ eine nachvollziehbare medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und erachtete eine EFL als nicht für not wendig. Daraus erschliesst sich, dass sie die Einschätzung des Machbaren auch ohne eine EFL abgeben konnte . Die Tatsache, dass sie daher
eine EFL nicht empfohlen hat und in der Folge auch keine solche durchgeführt wurde, ist somit nicht zu beanstanden.
Demzufolge erübrig en sich weitere Ausführungen zu den in der Untersuchung aufgetauchten Diskrepanzen und zur Selbstlimitierung . 4.7
Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die
von der Beschwerdeführerin geforderte Einholung einer Oberexpertise ( Urk. 1 S.
5 )
für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.8
Der medizinische Sachverhalt ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend er stellt, dass der Beschwerdeführerin eine nicht angepasste Tätigkeit seit August 2010 nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätig keit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unterwar tete , asy m metrische Lasteneinwirkungen und ohne Heben und Tragen von Las ten von mehr als 10 kg, ist der Beschwerdeführerin seit der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2012 mindestens zu 70 % zumutbar und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, das heisst ab dem 2 0. November 2013, zu 100 % zumutbar. Damit ist im Vergleich zum Sachverhalt im Januar 2012 eine rele vante Verbesserung eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.2). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Verbesse rung vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs, da der Invali di tätsgrad dann logischerweise 100 % beträgt.
Es ist jedoch
ein Einkommensvergleich für die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1 3. November 2012 vorzunehmen. Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bereits bei einer 70%igen Arbeitsfähig keit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert, erübrigt sich ein Einkommensvergleich bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 2 0. November 2013. 5.3
Beim Einkommensvergleich für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab dem 1 3. November 2012
stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 3‘760.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 48‘880.-- im Jahr erzielen würd e ( Urk. 10/12 S. 2 f.) , und errechnete unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 49‘369. -- ( Urk. 2 S. 10, Urk. 10/50). Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten ( Urk. 10/12 S. 2 f.) nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten. 5.4
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfache n und repetitive n Tätigkeiten in sämt li chen Wirt schaftsz w eigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabel lengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt sich ein hypothetisches Inva lideneinkommen von rund Fr. 37‘742.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit von 70 % ( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.7). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6
Die Beschwer degegnerin gewährte aufgrund des Belastungsprofils einen leiden s bedingten Abzug von 10 % ( Urk. 2 S. 10), wogegen die Beschwerdefüh rerin
– ohne nähere Begründ ung –
einen solchen von 25 % fordert e ( Urk. 1 S. 8). An gesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem aus medizinischer Sicht gegebenen Anforderungsprofil erscheint ein Abzug von 10 %
eher als grosszügig . Gründe, welche einen höheren Abzug recht fertigen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, so dass deswegen kein zusätzlicher Abzug vom Tabellen lohn gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwer de führerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestim mung des Anforderungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bun desgerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung ge tragen, indem die Tabellenlöhne auf dem niedrigsten Anforde rungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbil dung erfordert, verwendet wurden. Andere Gründe sind nicht ersichtlich, so dass vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabelle nlohn von über 10 %
nicht als an gemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 33‘968.-- ( Fr. 37‘742.-- x 0.9). 5.7
Wird das Valideneinkommen von Fr. 49‘369.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘968 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘401 .-- ,
was einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
In Bewilligung des Gesuch s der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2014 ist ihr ein unentgeltliche r Rechtsvertreter in der Person von Rechtsan walt Eric Stern zu bestellen
( Urk. 1 S. 2). 6.2
In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten, der zu behandelnden Rechts fragen und der zugesprochenen Entschädigung in vergleichbaren Fällen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei einem (bis 31. Dezem ber 2014) gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- mit Fr. 2‘100 .-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern und um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung vom 1 8. Juni 2014 wird bewilligt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs. 4 GSVG er hingewiesen. 3.
Rechtsanwalt Eric Stern wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsver treter mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gericht s kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 3. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 10/49).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die von J anuar 2012 bis Ende Februar 2013 befristete Zusprache einer ganzen Rente damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres nicht in der Lage ge wesen sei , einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe (S. 9 f.). Anschliessend habe sich der Gesundheitszu stand jedoch verbessert. Spätestens seit November 2012 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar. Somit ergebe sich – nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %
- ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 % (S. 10).
E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), das Gut achten vom 27. Dezember 2013
berücksichtige das MRI der Lendenwir bel säule (LWS) vom 2 7. November 2013 überhaupt nicht. Vielmehr würde akten wi d rig behauptet, es bestünden keine radikuläre n Zeichen (S. 4). Es liege eine klare Verschlechterung vor, wenn man das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 mit demjenigen vom 1 3. März 2013 vergleiche. Das Gutachten sei demnach nicht be weisbildend . Falls nicht von einer fortbestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werde, so sei der Grad der Arbeitsfähigkeit mit einem Obergut achten zu klären (S.
5). Weiter komme es einer nicht
zulässigen antizipierten Beweiswürdigung und einer Verweigerung des Gehörsanspruches gleich, wenn ihr eine Selbstlimi tierung unterstellt und deshalb auf eine Evaluation der funk tionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) verzichtet werde . Zur Erstellung eines aus sag e kräftigen Gutachtens gehöre auch eine EFL (S. 6). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags aus üben könne, wenn doch strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestün den, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern würden (S. 7). Entgegen den ande ren aktenkundigen Berichten halte die Gutachterin dafür, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie zu 100 %
arbeitsfähig sei . Schliesslich sei der Leidensabzug auf 25 % anzusetzen, wenn überhaupt eine zumutbare angepasste Tätigkeit unterstellt werden könne (S. 8).
E. 2.3 Unbestritten blieb die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Janu ar 2012 bis zum 2 8. Februar 201 3. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Be schwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2013 vernein t hat.
E. 3.1 Die Ärzte der A.___ , B.___ , informierten mit Schreiben vom 8. Febru ar 2011 ( Urk. 10/4) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
1 9. bis 2 3. Januar 2011, wobei eine mikrochirurgische Re-Sequest e ronu k leoto mie L5/S1 links vorgenommen worden sei. Als Eintrittsdiagnosen führten sie eine Lumboischialgie beidseits sowie eine Rezidiv-Diskushernie L5/S1, Status nach mikrochirurgischer Sequest e ronu k leotomie L5/S1 links am 2 6. August 2010 bei Diskushernie, auf (S. 3).
E. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 2 9. März 2011 ( Urk. 10/ 15/ 1-6) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. März 2007 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein lumboradikuläres Syn drom S1 link s bei Diskushernie L5/S1 links auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Be schwerde füh rer in sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 5. August bis zum 2 4. Oktober 2010 zu 100 % sowie vom 2 5. Oktober bis zum 2 1. November 2010 und vom 4. Dezem ber 2010 bis zum 1 8. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 9. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die nächste Kontrolle am 5. April 2011 erfolge n werde (S. 3 Ziff. 1.6).
E. 3.3 Mit erneutem Bericht vom 1 8. April 2011 ( Urk. 10/17/6-7) hielten die Ärzte der A.___ die Prognose für ungewiss. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 5. August bis zum 2 4. Oktober 2010 zu 100 % sowie vom 2 5. Oktober bis zum 7. November 2010 zu 50 % arbeitsunfäh ig gewesen . Vom 1 9. Januar bis zum 2 5. April 2011 sei sie wiederum zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Ab dem 2 6. April 2011 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % . Durch die Schmerzsymptomatik bestünden Einschränkungen (S. 2).
Am 2 8. Juli 2011 ( Urk. 10/19/6-7) gaben sie an, dass die Prognose ungewiss bleibe.
Aufgrund der persistierenden Lumbalgien sei eine Fazetteninfiltration L5/S1 beidseits durchgeführt worden, welche allerdings nur eine kurzfristige Ver besserung gebracht habe. Daraufhin sei nochmals eine MR-tomographische Verlaufskontrolle durchgeführt worden . Diese habe eine Bandscheibenprotru sion
ohne erneu te Diskushernie nachgewiesen . Die Arbeitsunfähi gkeit bestehe wei terhin zu 50 % .
E ine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht abseh bar (S.
1 f.).
Am 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 10/23) informierten die Ärzte der A.___ so dann , dass bei der Beschwerdeführerin seit Anfang September 2011 eine neue Schmerzsymptomatik mit L5-Ausstrahlung linksseitig vorliege. Seit dem 5. Septem ber 2011 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähig keit als Metz ge reimitarbeiterin.
Daraufhin erfolgte am
1. Dezember 2011 eine Dekompression, Sequest e ronukle o tomie sowie interkorporale und posterolaterale
Spondylodese L5/S1 bei der Di ag nose einer Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit kranialer Sequestrierung ( vgl. Operationsbericht, Urk. 10/29/7-8). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 10/27) sowie 2 1. Februar 2012 ( Urk. 10/29/9-10) informierten die Ärzte da rauf hin über den postoperativen Verlauf. Insgesamt erscheine die Restsymp to matik persistent, wobei man aktuell den weiteren Verlauf abwarten müsse. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 4. März 2012 verlängert. Im Anschluss werde eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen.
E. 3.4 Dr. C.___
bestätigte mit Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 10/29/1-6) die bisher gestellten Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1) und gab an, dass ab Anfang/Mitte März 201 2 eventuell mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 25 % gerechnet werden könne (S. 4 Ziff. 1.9).
E. 3.5 Die Ärzte der A.___ informierten mit Schreiben vom 5. April 2012 ( Urk. 10/32) über die am 3. April 2012 erfolgte diagnostische Abklärung der LWS mittels MRI und CT. Das Implantat liege korrekt und sei nicht locker . Zu erwähnen sei ein beginnender Durchbau
posterolateral . Es lägen postoperative Ver änderungen insbesondere linksseitig periradikulär vor, allerdings bestehe kein Hinweis auf eine Affektion nervaler Strukturen. Die Beschwerdeführerin beklage weiterhin insbesondere belastungs abhängige
lumbalgi forme Beschwerden. Eine Ursache hierfür habe anhand der durchgeführten Diagnostik nicht festgestellt werden können (S. 1 f.).
Mit erneutem Schreiben vom 2 9. August 2012 ( Urk. 10/46) informierten die Ärzte der A.___ , dass nochmals eine diagnostische Abklärung durchge führt wor den , die Situ ation radiologisch allerdings unverändert sei.
E. 3.6 Am 1 3. November 2012 erfolgte die orthopädische Untersuchung der Beschwer de führerin durch die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im ent spre chenden Bericht vom 1 3. November 2012 ( Urk. 10/49) hielt med. pract . D.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewe gungs
- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Diskusher nie L5/S1 mit mehrfachem Rezidiv und Status nach Spondylodese L5/S1 fest (S. 8 Ziff. 8). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe der klinische Untersu chung s befund der A.___ im Wesentlichen nachvollzogen werden können , da auch keine sensomotorischen Ausfälle bestanden hätten. Dem Be richt der A.___ vom 2 9. August 2012 könne ferner entnommen werden, dass weiterhin Beschwerden beklagt w ürden , jedoch keine Ausfälle hätten objekti viert werden können. Dies entspreche auch dem heute erhobenen Befund (S. 8 Ziff. 9). Es sei ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesund heits schaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 0 % arbeitsfähig, von April 2011 bis September 2011 zu 50 % arbeitsfähig und ab September 2011 erneut zu 100 % (richtig: 0 % ) arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. November 2012 zu 70 % arbeitsfähig, wobei es sich um eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf un ebe nem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/ Kälte ex position , handeln solle. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätig keiten ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf und der Dekon ditionierung nach mehrfach en Operationen. Eine Stei gerung der Arbeitsfähig keit in einer an gepasste n Tätigkeit
sei jedoch im weiteren Verlauf zu erwarten (S. 8 f. Ziff. 10).
E. 3.7 Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte mit Schreiben vom 8. Juni 2013 ( Urk. 10/67) folgende Diagnosen auf (S. 1): - lumbovertebrales Syndrom bei Ausstrahlung links - Status nach Spondylodese auf Höhe L5/S1 - rechts mediolaterale Diskushernie L5/S1 - Anschlusssegment-Syndrom L4/L5
Die U ntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund einer rechts seitigen mediolateralen Diskushernie auf Höhe L5/S1, die zu einer neuro genen Kompression S1 rechts führen könne, mit zusätzlich starker Spondylar throse rechtsseitig L5/S1, welche ebenfalls zu einer Einengung des Neurofora mens L5/S1 recht s führe, ergeben. Ferner bestünden degenerative Veränderun gen auf Höhe L4/L5 mit leichter Einengung der Rezessus
lateralis von L5 beid seits (S. 1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde sei ein operati ves V orgeh en mit Materialentfernung, Prespondylodese mit posterolumbar
in terbody
fusion
( PLIF ) auf Höhe L5/S1, verbunden mit Dekompression auf dem Niveau L 4/L5 und L5/S1, gegeben (S. 2).
E. 3.8 Am 2 0. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr Gutachten am 2 7. Dezem ber 2013 ( Urk. 10/71). Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar bei tsfähigkeit führte sie folgende auf (S. 45 Ziff. 9.1): - lumbospondylogene Beschwerden links mehr als rechts bei - mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1 links mehr als rechts mit - mikrochirurgischer Sequesteronuk leotomie L5/S1 links am 2 8. August 2010 und mediolateraler Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit Kom pression der Nervenwurzel S1 links und - mikrochirurgische Re- Sequestro nukleotomie L5/S1 links am 2 0. Janu ar 2011 und erneute mediolaterale Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit grossem nach kranial umgeschlagenen Sequester mit Kompressi on der Nervenwurzeln L5 links und S1 links sowie wahr scheinlich auch S2 links (MRI November 2011) und - dritte LWS-Operation am 1. Dezember 2011 mit Dekompression, Sequ esteronukleotomie und Spondylodese L5/S1 mit gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013) , jedoch leichten bis mässigen de generativen Veränderungen und kleiner bis mittelgrosser mediolate raler
Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und Irritation der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI November 2013) - ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Adipo sitas Grad I, eine Hypercholesterinämie, ein en Vitamin D-Mangel, ein en akuten
Harnwegsinfekt und einen Status nach Malleolarfraktur Typ B links 2003 mit Osteo syn these und Entfernung des Osteosynthese-Materials 2004 auf (S.
45 Ziff. 9.2).
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittie rende Hinken normalisiere sich unter Ablenkung. Die Halswirbel - (HWS) und die Brustwirbelsäule (BWS) sei e n normal beweglich. Die LWS sei in allen Rich tungen leicht eingeschränkt beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Bei der Be schwer deführerin bestünden im Bereich der LWS strukturelle Veränderungen, welche ihre Leistu ngsfähigkeit vermindern würden (S. 46 oben Ziff. 10).
Aufgrund der vorhandenen Arbeitsplatzbeschreibung gehe nicht eindeutig her vor, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handle oder nicht (S. 48 oben Ziff. 11.1). In einer nicht angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit August 2010 nicht mehr arbeiten. In einer an gepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigke it be stan den (S. 48 Ziff. 11.2), so dass sie 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten könn e (S. 46 Ziff. 10). Dabei solle es sich um eine leichte wechselbelastende Tä tigkeit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung und ohne uner wartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen handeln, wobei sie Lasten bis 10 kg heben und tragen könne (S. 47 unten Ziff. 11.1).
Die beiden verwendeten Medikamente seien bei der Untersuchung im Blut nicht nachweisbar gewesen. Ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotenzial. Solange die Beschwerdeführerin Beschwer den angebe, sollte sie ferner regelmässig physiotherapeutisch betreut werden (S.
48 Ziff. 12.1). Die Prognose sei gut. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwer defüh rerin eine angepasste Tätigkeit langfristig au süben könne (S. 49 Ziff. 12.3).
Schliesslich gab Dr. F.___ an, sie habe auf die Du rchführung einer EFL ver zichtet. In der Untersuchung seien eindeutige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Eine EFL führe beim Vorliegen von Diskrepanzen zu keinem brauchbaren Re sultat. So habe sich der intermittierend hinkende Gang unter Ablenkung nor ma li siert. Der Slump -Test sei beidseits no rmal gewesen, dennoch sei es zu einer lauten Schmerzäusserung bei der Prüfung des Lasègue links ab 50 ° gekommen. Auch habe die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie könne nur wenige Minuten lang sitzen und müsse sich danach wegen starker Zunahme der Schmer zen hinlegen . Tatsächlich sei sie in der Untersuchung mehr als 45 Mi nu ten lang , ohne erkennbare Veränderung der Beschwerden und obwohl sie kein Schmerzmittel im Blut gehabt habe, gesessen. Ausserdem sei sie in der Lage gewesen , im Sommer 2013 im Auto als Beifahrerin na ch G.___ zu fah ren, wobei sie angegeben habe, dass sie für die Strecke von etwa 1‘200 km ins ge samt 12 Stunden benötige (S. 50 unten Ziff. 13).
E. 3.9 Med. pract . D.___ empfahl mit Stellungnahmen vom 2 7. Januar und 1. März 2014 für die Beurteilung auf das Gutachten von Dr. F.___ abzustellen ( Urk. 10/77 S. 3 ff.).
E. 4.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) abzu stellen. Das bidisziplinäre Gutachten beinhaltete
die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Auch berücksichtigt das Gutachten die geklag ten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass sich der bildgebende Befund nach der dritten Operation deutlich gebessert habe . Die Verbesserung des Ge sund heits zustandes wird dadurch plausibilisiert, dass bei der Untersuchung die beiden ver wendeten Medikamente im Blut nicht nachweisbar waren und die Beschwer de führerin im Jahr 2013 auch keine physiotherapeutische Behandlung in An spruch nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüll t damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
E. 4.2 Die
Untersuchung durch m ed. pract . D.___ vom RAD (vorstehend E. 3.6) steht dieser Beurteilung im Wesentlichen ni cht entgegen. Zwar attestierte m ed. pract . D.___ nur eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, er wartete allerdings eine Steigerung im weiteren Verlauf. Das Gutachten von Dr. F.___ wurde ein Jahr nach der besagten RAD-Untersuchung erstellt, so dass der Eintritt der erwartete n Steigerung als wahrscheinlich er scheint. Zudem ergab sich nach m ed. pract . D.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Dekonditionierung nach wie der holten Operationen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine De kondi tionierung nicht invalidisierend ist, da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensan strengung verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 1 5. März 2006 E. 2.2).
Allerdings steht die retrospektive Feststellung von Dr. F.___ , die Beschwer deführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig ge wesen, im Widerspruch zur Einschätzung von m ed. pract . D.___ , welche die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem 1 3. Novem ber 2012 attestierte und somit für die Zeit davor von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit ausging. Diese Feststellung von Dr. F.___ ist allerdings nicht ge eig net, um die Kernaussage des Gut achtens, das heisst die bildgebend nachge wiesene Verbesserung des Gesund heitszustands und die plausible Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Demzufolge ist die 100%ige Arbeits fähigkeit in einer adaptierten Tätig keit erst ab dem Zeitpunkt der gutachter lichen Untersuchung, das heisst ab dem 2 0. November 2013 , ausgewiesen . Gestützt auf die ebenfalls schlüssige und nachvollziehbare RAD-Untersuchung durch m ed. pract . D.___ besteht spä testens seit dem 1 3. November 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit.
E. 4.3 Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) ist schliesslich zu undifferen ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können, äusserte er sich doch insbeson dere nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch die Berichte der A.___ und von Dr. C.___ vermögen keine Zweifel an der
Einschätzung von m ed. pract . D.___
und am Gutachten von Dr. F.___
zu erwecken. Diese be treffen in sbesondere den Zeitraum vor der besagten Untersuchung be zieh ungs weise Begutachtung und liegen somit in der Zeitspanne der von der Be schwer degegnerin anerkannten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Zudem äusser ten sie sich insbesondere auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.2-4) .
E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten von Dr. F.___ be rücksichtige das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 nicht und würde viel meh r aktenwidrig behaupten, dass keine radikulären Zeichen bestünden und weiter vorbringt, es liege eine klare Verschlechterung vor, wenn man das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 mit demjenigen vom 1 3. März 2013 verglei che ( Urk. 1 S. 4 ff. ), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ das Gutach ten in Kenntnis der MRI-Untersuchungen vom 1 3. März und 2 7. November 2013 er stell te ( Urk. 10/71 S. 33, S. 36) und die Befunde auch bei der Diagnose stellung erwähnte ( Urk. 10/71 S. 45). Der
Vergleich der durch die Radiologen schriftlich festgehaltenen Befunde ist von Ärzten vorzunehmen und nicht von medizi ni schen Laien , so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer deführerin nicht zu hören sind.
E. 4.5 Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollzieh bar, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne, wenn doch strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestünden, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern würden ( Urk. 1 S. 7 f. ), lässt keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. F.___ aufkommen. So berücksichtigte Dr. F.___ die unbestrittener massen vorliegenden strukturellen Veränderungen der LWS bei der Bestimmung des Belastungsprofils. Dabei soll es sich um eine leichte wechselbelastende Tä tig k eit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung , ohne unerwar tete, asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg handeln ( Urk. 10/71 S. 47 unten). Weshalb die strukturellen Veränder ungen zusätzlich zum genannten Belastungsp rofil auch eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten, führte die Be schwerd e füh rerin nicht aus. Die Tatsache, dass Dr. F.___ keine Verminderung der Arbeits fähigkeit attestierte, erscheint in Anbetracht des genannten Belastungsprofils vielmehr als nachvollziehbar.
E. 4.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 ) gehört zur Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens schliesslich nicht zwingend eine EFL. Ein EFL-Testverfahren ist nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern al len falls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzu neh men, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung al s zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesund heitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Be messung der In validität (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3, 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4 und 8C_730/2010 v om 1 0. Dezember 2010 E. 2.3.1). Zwar spricht eine Selbstlimi tierung nicht zwingend gegen eine EFL, allerdings wird dadurch eine objektive Evaluation erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 2 5. November 2009 E. 5.2).
Vorliegend nahm Dr. F.___ eine nachvollziehbare medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und erachtete eine EFL als nicht für not wendig. Daraus erschliesst sich, dass sie die Einschätzung des Machbaren auch ohne eine EFL abgeben konnte . Die Tatsache, dass sie daher
eine EFL nicht empfohlen hat und in der Folge auch keine solche durchgeführt wurde, ist somit nicht zu beanstanden.
Demzufolge erübrig en sich weitere Ausführungen zu den in der Untersuchung aufgetauchten Diskrepanzen und zur Selbstlimitierung .
E. 4.7 Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die
von der Beschwerdeführerin geforderte Einholung einer Oberexpertise ( Urk. 1 S.
E. 4.8 Der medizinische Sachverhalt ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend er stellt, dass der Beschwerdeführerin eine nicht angepasste Tätigkeit seit August 2010 nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätig keit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unterwar tete , asy m metrische Lasteneinwirkungen und ohne Heben und Tragen von Las ten von mehr als 10 kg, ist der Beschwerdeführerin seit der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2012 mindestens zu 70 % zumutbar und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, das heisst ab dem 2 0. November 2013, zu 100 % zumutbar. Damit ist im Vergleich zum Sachverhalt im Januar 2012 eine rele vante Verbesserung eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.2).
E. 5 )
für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
E. 5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Verbesse rung vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen.
E. 5.2 Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs, da der Invali di tätsgrad dann logischerweise 100 % beträgt.
Es ist jedoch
ein Einkommensvergleich für die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1 3. November 2012 vorzunehmen. Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bereits bei einer 70%igen Arbeitsfähig keit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert, erübrigt sich ein Einkommensvergleich bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 2 0. November 2013.
E. 5.3 Beim Einkommensvergleich für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab dem 1 3. November 2012
stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 3‘760.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 48‘880.-- im Jahr erzielen würd e ( Urk. 10/12 S. 2 f.) , und errechnete unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 49‘369. -- ( Urk. 2 S. 10, Urk. 10/50). Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten ( Urk. 10/12 S. 2 f.) nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten.
E. 5.4 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfache n und repetitive n Tätigkeiten in sämt li chen Wirt schaftsz w eigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabel lengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt sich ein hypothetisches Inva lideneinkommen von rund Fr. 37‘742.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit von 70 % ( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.7).
E. 5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
E. 5.6 Die Beschwer degegnerin gewährte aufgrund des Belastungsprofils einen leiden s bedingten Abzug von 10 % ( Urk. 2 S. 10), wogegen die Beschwerdefüh rerin
– ohne nähere Begründ ung –
einen solchen von 25 % fordert e ( Urk. 1 S. 8). An gesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem aus medizinischer Sicht gegebenen Anforderungsprofil erscheint ein Abzug von 10 %
eher als grosszügig . Gründe, welche einen höheren Abzug recht fertigen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, so dass deswegen kein zusätzlicher Abzug vom Tabellen lohn gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwer de führerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestim mung des Anforderungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bun desgerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung ge tragen, indem die Tabellenlöhne auf dem niedrigsten Anforde rungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbil dung erfordert, verwendet wurden. Andere Gründe sind nicht ersichtlich, so dass vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabelle nlohn von über
E. 5.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 49‘369.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘968 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘401 .-- ,
was einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
In Bewilligung des Gesuch s der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2014 ist ihr ein unentgeltliche r Rechtsvertreter in der Person von Rechtsan walt Eric Stern zu bestellen
( Urk. 1 S. 2). 6.2
In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten, der zu behandelnden Rechts fragen und der zugesprochenen Entschädigung in vergleichbaren Fällen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei einem (bis 31. Dezem ber 2014) gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- mit Fr. 2‘100 .-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern und um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung vom 1 8. Juni 2014 wird bewilligt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs. 4 GSVG er hingewiesen. 3.
Rechtsanwalt Eric Stern wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsver treter mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gericht s kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
E. 10 %
nicht als an gemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 33‘968.-- ( Fr. 37‘742.-- x 0.9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00654 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
19. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete zuletzt vom 1 1. November 1991 bis zum 3 1. Juli 2012 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ . Unter Hinweis auf eine Lumboischialgie sowie eine rezidive Diskushernie meldete sie sich am 8. Februar 2011 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung ( Urk. 10/2 ) sowie am 1 7. März 2011 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung linksseitig über die dors ale Beinseite bis zur Ferse zum Leistungs bezug an ( Urk. 10/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ( Urk. 10/12-13, Urk. 10/15,
Urk. 10/17, Urk. 10/19) ab und zog Akten der zuständigen Taggeld versicherung ( Urk. 10/16, Urk. 10/18) bei. Am 1 0. August 2011 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmass nahmen möglich
seien ( Urk. 10/20). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Ab klärungen der medi zinischen Situation ( Urk. 10/23-24) und teilte der Versi cherten am 1 9. Januar 2012 mit, dass ein Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatze s
zur Zeit nicht möglich sei ( Urk. 10/25).
Nach weiteren Abklärungen der medizinischen Situation ( Urk. 10/27, Urk. 10/29-32, Urk. 10/46) , teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 7. Juli 2012 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit ( Urk. 10/43), und ordnete
eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an, über welche am 1 3. November 2012 berichtet wurde ( Urk. 10/49). 1.2
Mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 ( Urk. 10/52) stellte die IV-Stelle der Versi cherten eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. Januar und 6. März 2013 Einwände ( Urk. 10/58, Urk. 10/60), wobei sie einen weiteren Arzt bericht ( Urk. 10/67) einreichte. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein internis tisch-rheumatologisches Gutachten, welches am 2 7. Dezember 2013 erstattet wurde ( Urk. 10/71) , und forderte die Versicherte anschliessend zur Stellung nahme auf ( Urk. 10/74). Nachdem die Versicherte ihre Stellungnahme ( Urk. 10/76) ein gereicht hatte , hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 10/78, Urk. 10/80 = Urk.
2) an ihrem Vorbescheid vom 8. Januar 2013 fest und sprach der Versicherten rückwirkend eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 zu. 2.
Die Versicherte erhob am 1 8. Juni 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Mai 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei insofern aufzuheben, als der An spruch auf eine ganze Rente nur für den befristeten Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 zugesprochen und mithin für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 verneint worden sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechts ver beiständung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwer de antwort vom 1 1. August 2014 ( Urk.
9) die Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E.
2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E.
4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E.
2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E.
2.3 mit Hinwei sen).
1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die von J anuar 2012 bis Ende Februar 2013 befristete Zusprache einer ganzen Rente damit, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres nicht in der Lage ge wesen sei , einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe (S. 9 f.). Anschliessend habe sich der Gesundheitszu stand jedoch verbessert. Spätestens seit November 2012 sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar. Somit ergebe sich – nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn von 10 %
- ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 31 % (S. 10). 2.2
Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt ( Urk. 1), das Gut achten vom 27. Dezember 2013
berücksichtige das MRI der Lendenwir bel säule (LWS) vom 2 7. November 2013 überhaupt nicht. Vielmehr würde akten wi d rig behauptet, es bestünden keine radikuläre n Zeichen (S. 4). Es liege eine klare Verschlechterung vor, wenn man das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 mit demjenigen vom 1 3. März 2013 vergleiche. Das Gutachten sei demnach nicht be weisbildend . Falls nicht von einer fortbestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit aus gegangen werde, so sei der Grad der Arbeitsfähigkeit mit einem Obergut achten zu klären (S.
5). Weiter komme es einer nicht
zulässigen antizipierten Beweiswürdigung und einer Verweigerung des Gehörsanspruches gleich, wenn ihr eine Selbstlimi tierung unterstellt und deshalb auf eine Evaluation der funk tionellen Leis tungsfähigkeit (EFL) verzichtet werde . Zur Erstellung eines aus sag e kräftigen Gutachtens gehöre auch eine EFL (S. 6). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags aus üben könne, wenn doch strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestün den, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern würden (S. 7). Entgegen den ande ren aktenkundigen Berichten halte die Gutachterin dafür, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und sie zu 100 %
arbeitsfähig sei . Schliesslich sei der Leidensabzug auf 25 % anzusetzen, wenn überhaupt eine zumutbare angepasste Tätigkeit unterstellt werden könne (S. 8). 2.3
Unbestritten blieb die Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Janu ar 2012 bis zum 2 8. Februar 201 3. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Be schwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch ab dem 1. März 2013 vernein t hat. 3. 3.1
Die Ärzte der A.___ , B.___ , informierten mit Schreiben vom 8. Febru ar 2011 ( Urk. 10/4) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom
1 9. bis 2 3. Januar 2011, wobei eine mikrochirurgische Re-Sequest e ronu k leoto mie L5/S1 links vorgenommen worden sei. Als Eintrittsdiagnosen führten sie eine Lumboischialgie beidseits sowie eine Rezidiv-Diskushernie L5/S1, Status nach mikrochirurgischer Sequest e ronu k leotomie L5/S1 links am 2 6. August 2010 bei Diskushernie, auf (S. 3). 3.2
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Be richt vom 2 9. März 2011 ( Urk. 10/ 15/ 1-6) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. März 2007 behandle (S. 2 Ziff. 1.2) und führte als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein lumboradikuläres Syn drom S1 link s bei Diskushernie L5/S1 links auf (S. 2 Ziff. 1.1). Die Be schwerde füh rer in sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 5. August bis zum 2 4. Oktober 2010 zu 100 % sowie vom 2 5. Oktober bis zum 2 1. November 2010 und vom 4. Dezem ber 2010 bis zum 1 8. Januar 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 9. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin wiederum zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die nächste Kontrolle am 5. April 2011 erfolge n werde (S. 3 Ziff. 1.6). 3.3
Mit erneutem Bericht vom 1 8. April 2011 ( Urk. 10/17/6-7) hielten die Ärzte der A.___ die Prognose für ungewiss. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit vom 2 5. August bis zum 2 4. Oktober 2010 zu 100 % sowie vom 2 5. Oktober bis zum 7. November 2010 zu 50 % arbeitsunfäh ig gewesen . Vom 1 9. Januar bis zum 2 5. April 2011 sei sie wiederum zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Ab dem 2 6. April 2011 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % . Durch die Schmerzsymptomatik bestünden Einschränkungen (S. 2).
Am 2 8. Juli 2011 ( Urk. 10/19/6-7) gaben sie an, dass die Prognose ungewiss bleibe.
Aufgrund der persistierenden Lumbalgien sei eine Fazetteninfiltration L5/S1 beidseits durchgeführt worden, welche allerdings nur eine kurzfristige Ver besserung gebracht habe. Daraufhin sei nochmals eine MR-tomographische Verlaufskontrolle durchgeführt worden . Diese habe eine Bandscheibenprotru sion
ohne erneu te Diskushernie nachgewiesen . Die Arbeitsunfähi gkeit bestehe wei terhin zu 50 % .
E ine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht abseh bar (S.
1 f.).
Am 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 10/23) informierten die Ärzte der A.___ so dann , dass bei der Beschwerdeführerin seit Anfang September 2011 eine neue Schmerzsymptomatik mit L5-Ausstrahlung linksseitig vorliege. Seit dem 5. Septem ber 2011 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsunfähig keit als Metz ge reimitarbeiterin.
Daraufhin erfolgte am
1. Dezember 2011 eine Dekompression, Sequest e ronukle o tomie sowie interkorporale und posterolaterale
Spondylodese L5/S1 bei der Di ag nose einer Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit kranialer Sequestrierung ( vgl. Operationsbericht, Urk. 10/29/7-8). Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2012 ( Urk. 10/27) sowie 2 1. Februar 2012 ( Urk. 10/29/9-10) informierten die Ärzte da rauf hin über den postoperativen Verlauf. Insgesamt erscheine die Restsymp to matik persistent, wobei man aktuell den weiteren Verlauf abwarten müsse. Die Arbeitsunfähigkeit werde bis zum 4. März 2012 verlängert. Im Anschluss werde eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen. 3.4
Dr. C.___
bestätigte mit Bericht vom 9. März 2012 ( Urk. 10/29/1-6) die bisher gestellten Diagnosen (S. 2 Ziff. 1.1) und gab an, dass ab Anfang/Mitte März 201 2 eventuell mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 25 % gerechnet werden könne (S. 4 Ziff. 1.9). 3.5
Die Ärzte der A.___ informierten mit Schreiben vom 5. April 2012 ( Urk. 10/32) über die am 3. April 2012 erfolgte diagnostische Abklärung der LWS mittels MRI und CT. Das Implantat liege korrekt und sei nicht locker . Zu erwähnen sei ein beginnender Durchbau
posterolateral . Es lägen postoperative Ver änderungen insbesondere linksseitig periradikulär vor, allerdings bestehe kein Hinweis auf eine Affektion nervaler Strukturen. Die Beschwerdeführerin beklage weiterhin insbesondere belastungs abhängige
lumbalgi forme Beschwerden. Eine Ursache hierfür habe anhand der durchgeführten Diagnostik nicht festgestellt werden können (S. 1 f.).
Mit erneutem Schreiben vom 2 9. August 2012 ( Urk. 10/46) informierten die Ärzte der A.___ , dass nochmals eine diagnostische Abklärung durchge führt wor den , die Situ ation radiologisch allerdings unverändert sei. 3.6
Am 1 3. November 2012 erfolgte die orthopädische Untersuchung der Beschwer de führerin durch die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Im ent spre chenden Bericht vom 1 3. November 2012 ( Urk. 10/49) hielt med. pract . D.___
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerzhafte Bewe gungs
- und Belastungseinschränkung der LWS bei Status nach Diskusher nie L5/S1 mit mehrfachem Rezidiv und Status nach Spondylodese L5/S1 fest (S. 8 Ziff. 8). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe der klinische Untersu chung s befund der A.___ im Wesentlichen nachvollzogen werden können , da auch keine sensomotorischen Ausfälle bestanden hätten. Dem Be richt der A.___ vom 2 9. August 2012 könne ferner entnommen werden, dass weiterhin Beschwerden beklagt w ürden , jedoch keine Ausfälle hätten objekti viert werden können. Dies entspreche auch dem heute erhobenen Befund (S. 8 Ziff. 9). Es sei ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin ein somatischer Gesund heits schaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bishe rigen Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 0 % arbeitsfähig, von April 2011 bis September 2011 zu 50 % arbeitsfähig und ab September 2011 erneut zu 100 % (richtig: 0 % ) arbeitsfähig. In einer ange passten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1 3. November 2012 zu 70 % arbeitsfähig, wobei es sich um eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf un ebe nem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/ Kälte ex position , handeln solle. Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätig keiten ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf und der Dekon ditionierung nach mehrfach en Operationen. Eine Stei gerung der Arbeitsfähig keit in einer an gepasste n Tätigkeit
sei jedoch im weiteren Verlauf zu erwarten (S. 8 f. Ziff. 10). 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, führte mit Schreiben vom 8. Juni 2013 ( Urk. 10/67) folgende Diagnosen auf (S. 1): - lumbovertebrales Syndrom bei Ausstrahlung links - Status nach Spondylodese auf Höhe L5/S1 - rechts mediolaterale Diskushernie L5/S1 - Anschlusssegment-Syndrom L4/L5
Die U ntersuchungen mit bildgebenden Verfahren hätten den Befund einer rechts seitigen mediolateralen Diskushernie auf Höhe L5/S1, die zu einer neuro genen Kompression S1 rechts führen könne, mit zusätzlich starker Spondylar throse rechtsseitig L5/S1, welche ebenfalls zu einer Einengung des Neurofora mens L5/S1 recht s führe, ergeben. Ferner bestünden degenerative Veränderun gen auf Höhe L4/L5 mit leichter Einengung der Rezessus
lateralis von L5 beid seits (S. 1). Aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde sei ein operati ves V orgeh en mit Materialentfernung, Prespondylodese mit posterolumbar
in terbody
fusion
( PLIF ) auf Höhe L5/S1, verbunden mit Dekompression auf dem Niveau L 4/L5 und L5/S1, gegeben (S. 2). 3.8
Am 2 0. November 2013 erfolgte die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-rheumatologische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete ihr Gutachten am 2 7. Dezem ber 2013 ( Urk. 10/71). Als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar bei tsfähigkeit führte sie folgende auf (S. 45 Ziff. 9.1): - lumbospondylogene Beschwerden links mehr als rechts bei - mediolateraler Diskushernie L5/S1 links mit Kompression der Nerven wurzel S1 links mehr als rechts mit - mikrochirurgischer Sequesteronuk leotomie L5/S1 links am 2 8. August 2010 und mediolateraler Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit Kom pression der Nervenwurzel S1 links und - mikrochirurgische Re- Sequestro nukleotomie L5/S1 links am 2 0. Janu ar 2011 und erneute mediolaterale Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links mit grossem nach kranial umgeschlagenen Sequester mit Kompressi on der Nervenwurzeln L5 links und S1 links sowie wahr scheinlich auch S2 links (MRI November 2011) und - dritte LWS-Operation am 1. Dezember 2011 mit Dekompression, Sequ esteronukleotomie und Spondylodese L5/S1 mit gutem Sitz der Implantate (Röntgen Februar 2013) , jedoch leichten bis mässigen de generativen Veränderungen und kleiner bis mittelgrosser mediolate raler
Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und Irritation der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI November 2013) - ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine Adipo sitas Grad I, eine Hypercholesterinämie, ein en Vitamin D-Mangel, ein en akuten
Harnwegsinfekt und einen Status nach Malleolarfraktur Typ B links 2003 mit Osteo syn these und Entfernung des Osteosynthese-Materials 2004 auf (S.
45 Ziff. 9.2).
In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Das intermittie rende Hinken normalisiere sich unter Ablenkung. Die Halswirbel - (HWS) und die Brustwirbelsäule (BWS) sei e n normal beweglich. Die LWS sei in allen Rich tungen leicht eingeschränkt beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhan den. Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenksergüsse, Synovitiden oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Bei der Be schwer deführerin bestünden im Bereich der LWS strukturelle Veränderungen, welche ihre Leistu ngsfähigkeit vermindern würden (S. 46 oben Ziff. 10).
Aufgrund der vorhandenen Arbeitsplatzbeschreibung gehe nicht eindeutig her vor, ob es sich bei der angestammten Tätigkeit um eine angepasste Tätigkeit handle oder nicht (S. 48 oben Ziff. 11.1). In einer nicht angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit August 2010 nicht mehr arbeiten. In einer an gepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigke it be stan den (S. 48 Ziff. 11.2), so dass sie 100 % beziehungsweise ganztags arbeiten könn e (S. 46 Ziff. 10). Dabei solle es sich um eine leichte wechselbelastende Tä tigkeit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung und ohne uner wartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen handeln, wobei sie Lasten bis 10 kg heben und tragen könne (S. 47 unten Ziff. 11.1).
Die beiden verwendeten Medikamente seien bei der Untersuchung im Blut nicht nachweisbar gewesen. Ihre medikamentöse Schmerztherapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotenzial. Solange die Beschwerdeführerin Beschwer den angebe, sollte sie ferner regelmässig physiotherapeutisch betreut werden (S.
48 Ziff. 12.1). Die Prognose sei gut. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwer defüh rerin eine angepasste Tätigkeit langfristig au süben könne (S. 49 Ziff. 12.3).
Schliesslich gab Dr. F.___ an, sie habe auf die Du rchführung einer EFL ver zichtet. In der Untersuchung seien eindeutige Diskrepanzen vorhanden gewesen. Eine EFL führe beim Vorliegen von Diskrepanzen zu keinem brauchbaren Re sultat. So habe sich der intermittierend hinkende Gang unter Ablenkung nor ma li siert. Der Slump -Test sei beidseits no rmal gewesen, dennoch sei es zu einer lauten Schmerzäusserung bei der Prüfung des Lasègue links ab 50 ° gekommen. Auch habe die Beschwerdeführerin mehrfach angegeben, sie könne nur wenige Minuten lang sitzen und müsse sich danach wegen starker Zunahme der Schmer zen hinlegen . Tatsächlich sei sie in der Untersuchung mehr als 45 Mi nu ten lang , ohne erkennbare Veränderung der Beschwerden und obwohl sie kein Schmerzmittel im Blut gehabt habe, gesessen. Ausserdem sei sie in der Lage gewesen , im Sommer 2013 im Auto als Beifahrerin na ch G.___ zu fah ren, wobei sie angegeben habe, dass sie für die Strecke von etwa 1‘200 km ins ge samt 12 Stunden benötige (S. 50 unten Ziff. 13). 3.9
Med. pract . D.___ empfahl mit Stellungnahmen vom 2 7. Januar und 1. März 2014 für die Beurteilung auf das Gutachten von Dr. F.___ abzustellen ( Urk. 10/77 S. 3 ff.). 4. 4.1
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf das Gutachten von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.8) abzu stellen. Das bidisziplinäre Gutachten beinhaltete
die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, so dass es sich für die zu beurteilenden Fragen als umfassend erweist. Auch berücksichtigt das Gutachten die geklag ten Beschwerden sowie das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde ferner in Kenntnis der Vorakten erstellt, zu welchen auch Stellung genommen wurde. So führte Dr. F.___ insbesondere aus, dass sich der bildgebende Befund nach der dritten Operation deutlich gebessert habe . Die Verbesserung des Ge sund heits zustandes wird dadurch plausibilisiert, dass bei der Untersuchung die beiden ver wendeten Medikamente im Blut nicht nachweisbar waren und die Beschwer de führerin im Jahr 2013 auch keine physiotherapeutische Behandlung in An spruch nahm. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesund heits zustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Das Gutachten erfüll t damit die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4.2
Die
Untersuchung durch m ed. pract . D.___ vom RAD (vorstehend E. 3.6) steht dieser Beurteilung im Wesentlichen ni cht entgegen. Zwar attestierte m ed. pract . D.___ nur eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit, er wartete allerdings eine Steigerung im weiteren Verlauf. Das Gutachten von Dr. F.___ wurde ein Jahr nach der besagten RAD-Untersuchung erstellt, so dass der Eintritt der erwartete n Steigerung als wahrscheinlich er scheint. Zudem ergab sich nach m ed. pract . D.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs sowie der Dekonditionierung nach wie der holten Operationen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine De kondi tionierung nicht invalidisierend ist, da Invalidität definitionsgemäss auf Dauer beruht und eine Dekonditionierung mit einer zumutbaren Willensan strengung verbessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts I 884/05 vom 1 5. März 2006 E. 2.2).
Allerdings steht die retrospektive Feststellung von Dr. F.___ , die Beschwer deführerin sei in einer adaptierten Tätigkeit nie längerfristig arbeitsunfähig ge wesen, im Widerspruch zur Einschätzung von m ed. pract . D.___ , welche die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erst ab dem 1 3. Novem ber 2012 attestierte und somit für die Zeit davor von einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit ausging. Diese Feststellung von Dr. F.___ ist allerdings nicht ge eig net, um die Kernaussage des Gut achtens, das heisst die bildgebend nachge wiesene Verbesserung des Gesund heitszustands und die plausible Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Demzufolge ist die 100%ige Arbeits fähigkeit in einer adaptierten Tätig keit erst ab dem Zeitpunkt der gutachter lichen Untersuchung, das heisst ab dem 2 0. November 2013 , ausgewiesen . Gestützt auf die ebenfalls schlüssige und nachvollziehbare RAD-Untersuchung durch m ed. pract . D.___ besteht spä testens seit dem 1 3. November 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer be hinderungsangepassten Tätigkeit. 4.3
Der Bericht von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) ist schliesslich zu undifferen ziert, um überhaupt darauf abstellen zu können, äusserte er sich doch insbeson dere nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch die Berichte der A.___ und von Dr. C.___ vermögen keine Zweifel an der
Einschätzung von m ed. pract . D.___
und am Gutachten von Dr. F.___
zu erwecken. Diese be treffen in sbesondere den Zeitraum vor der besagten Untersuchung be zieh ungs weise Begutachtung und liegen somit in der Zeitspanne der von der Be schwer degegnerin anerkannten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Zudem äusser ten sie sich insbesondere auch nicht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.2-4) . 4.4
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Gutachten von Dr. F.___ be rücksichtige das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 nicht und würde viel meh r aktenwidrig behaupten, dass keine radikulären Zeichen bestünden und weiter vorbringt, es liege eine klare Verschlechterung vor, wenn man das MRI der LWS vom 2 7. November 2013 mit demjenigen vom 1 3. März 2013 verglei che ( Urk. 1 S. 4 ff. ), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. F.___ das Gutach ten in Kenntnis der MRI-Untersuchungen vom 1 3. März und 2 7. November 2013 er stell te ( Urk. 10/71 S. 33, S. 36) und die Befunde auch bei der Diagnose stellung erwähnte ( Urk. 10/71 S. 45). Der
Vergleich der durch die Radiologen schriftlich festgehaltenen Befunde ist von Ärzten vorzunehmen und nicht von medizi ni schen Laien , so dass die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer deführerin nicht zu hören sind. 4.5
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollzieh bar, weshalb sie eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne, wenn doch strukturelle Veränderungen im Bereich der LWS bestünden, welche ihre Leistungsfähigkeit vermindern würden ( Urk. 1 S. 7 f. ), lässt keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. F.___ aufkommen. So berücksichtigte Dr. F.___ die unbestrittener massen vorliegenden strukturellen Veränderungen der LWS bei der Bestimmung des Belastungsprofils. Dabei soll es sich um eine leichte wechselbelastende Tä tig k eit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung , ohne unerwar tete, asymmetrische Lasteneinwirkungen und ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg handeln ( Urk. 10/71 S. 47 unten). Weshalb die strukturellen Veränder ungen zusätzlich zum genannten Belastungsp rofil auch eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben sollten, führte die Be schwerd e füh rerin nicht aus. Die Tatsache, dass Dr. F.___ keine Verminderung der Arbeits fähigkeit attestierte, erscheint in Anbetracht des genannten Belastungsprofils vielmehr als nachvollziehbar. 4.6
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 6 ) gehört zur Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens schliesslich nicht zwingend eine EFL. Ein EFL-Testverfahren ist nicht in jedem Fall durchzuführen, sondern al len falls in Betracht zu ziehen, wenn sich die beteiligten Fachärzte ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des leistungsmässig Machbaren vorzu neh men, und deshalb eine konkrete leistungsorientierte berufliche Abklärung al s zweckmässigste Massnahme ausdrücklich empfehlen. Es ist indessen nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen der gesund heitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage für die Be messung der In validität (Urteile des Bundesgerichts 9C_730/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.3, 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.4 und 8C_730/2010 v om 1 0. Dezember 2010 E. 2.3.1). Zwar spricht eine Selbstlimi tierung nicht zwingend gegen eine EFL, allerdings wird dadurch eine objektive Evaluation erschwert (Urteil des Bundesgerichts 9C_512/2009 vom 2 5. November 2009 E. 5.2).
Vorliegend nahm Dr. F.___ eine nachvollziehbare medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor und erachtete eine EFL als nicht für not wendig. Daraus erschliesst sich, dass sie die Einschätzung des Machbaren auch ohne eine EFL abgeben konnte . Die Tatsache, dass sie daher
eine EFL nicht empfohlen hat und in der Folge auch keine solche durchgeführt wurde, ist somit nicht zu beanstanden.
Demzufolge erübrig en sich weitere Ausführungen zu den in der Untersuchung aufgetauchten Diskrepanzen und zur Selbstlimitierung . 4.7
Aufgrund der schlüssigen Einschätzung ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die
von der Beschwerdeführerin geforderte Einholung einer Oberexpertise ( Urk. 1 S.
5 )
für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, so dass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.8
Der medizinische Sachverhalt ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dahingehend er stellt, dass der Beschwerdeführerin eine nicht angepasste Tätigkeit seit August 2010 nicht mehr zumutbar ist. Eine angepasste leichte wechselbelastende Tätig keit, ohne längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, ohne unterwar tete , asy m metrische Lasteneinwirkungen und ohne Heben und Tragen von Las ten von mehr als 10 kg, ist der Beschwerdeführerin seit der RAD-Untersuchung vom 1 3. November 2012 mindestens zu 70 % zumutbar und ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung, das heisst ab dem 2 0. November 2013, zu 100 % zumutbar. Damit ist im Vergleich zum Sachverhalt im Januar 2012 eine rele vante Verbesserung eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.2). 5. 5.1
Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Verbesse rung vorzunehmen, wobei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Somit ist ein Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen. 5.2
Für die Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten be darf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs, da der Invali di tätsgrad dann logischerweise 100 % beträgt.
Es ist jedoch
ein Einkommensvergleich für die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab dem 1 3. November 2012 vorzunehmen. Da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bereits bei einer 70%igen Arbeitsfähig keit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert, erübrigt sich ein Einkommensvergleich bei einer 100%ige n Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ab dem 2 0. November 2013. 5.3
Beim Einkommensvergleich für die Bemessung des Invaliditätsgrades ab dem 1 3. November 2012
stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen von Fr. 3‘760.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 48‘880.-- im Jahr erzielen würd e ( Urk. 10/12 S. 2 f.) , und errechnete unter Berücksichtigung der Nominal lohn entwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2012 von rund Fr. 49‘369. -- ( Urk. 2 S. 10, Urk. 10/50). Dieses Einkommen ist aufgrund der Akten ( Urk. 10/12 S. 2 f.) nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerde führerin auch nicht bestritten. 5.4
Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) – gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), wobei sie auf den standardisierten Durchschnittslohn für Frauen in einfache n und repetitive n Tätigkeiten in sämt li chen Wirt schaftsz w eigen des privaten Sektors abstellte (LSE 2010, S. 26, Tabel lengruppe TA1, Total, Niveau 4). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchent lichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden und der allgemeinen Lohn entwicklung in den Jahren 2011 und 2012 ergibt sich ein hypothetisches Inva lideneinkommen von rund Fr. 37‘742.-- bei der zumutbaren Arbeitsfähig keit von 70 % ( Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.01 x 0.7). 5.5
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver r ichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass all fällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwort liche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6
Die Beschwer degegnerin gewährte aufgrund des Belastungsprofils einen leiden s bedingten Abzug von 10 % ( Urk. 2 S. 10), wogegen die Beschwerdefüh rerin
– ohne nähere Begründ ung –
einen solchen von 25 % fordert e ( Urk. 1 S. 8). An gesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und dem aus medizinischer Sicht gegebenen Anforderungsprofil erscheint ein Abzug von 10 %
eher als grosszügig . Gründe, welche einen höheren Abzug recht fertigen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, so dass deswegen kein zusätzlicher Abzug vom Tabellen lohn gerechtfertigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).
Ebenfalls begründet die fehlende Berufsausbildung der Beschwer de führerin keinen Anspruch auf einen Abzug, ist diese doch bei der Bestim mung des Anforderungsniveaus zu berücksichtigen (Urteil des Bun desgerichts 8C_427/2011 vom 1 5. September 2011 E. 5.2). Dem wurde hier Rechnung ge tragen, indem die Tabellenlöhne auf dem niedrigsten Anforde rungsniveau 4 (ein fache und repetitive Tätigkeiten), welches keine Berufsausbil dung erfordert, verwendet wurden. Andere Gründe sind nicht ersichtlich, so dass vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabelle nlohn von über 10 %
nicht als an gemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 33‘968.-- ( Fr. 37‘742.-- x 0.9). 5.7
Wird das Valideneinkommen von Fr. 49‘369.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘968 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘401 .-- ,
was einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6. 6.1
In Bewilligung des Gesuch s der Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2014 ist ihr ein unentgeltliche r Rechtsvertreter in der Person von Rechtsan walt Eric Stern zu bestellen
( Urk. 1 S. 2). 6.2
In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten, der zu behandelnden Rechts fragen und der zugesprochenen Entschädigung in vergleichbaren Fällen ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei einem (bis 31. Dezem ber 2014) gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- mit Fr. 2‘100 .-- (inklu sive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Eric Stern und um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung vom 1 8. Juni 2014 wird bewilligt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt ,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §
16 Abs. 4 GSVG er hingewiesen. 3.
Rechtsanwalt Eric Stern wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsver treter mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gericht s kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski