opencaselaw.ch

IV.2014.00626

Rückweisung zur Veranlassung eines polydisziplinären (neurologisch, neuropsychologisch, psychiatrischen) Gutachtens, da Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst nicht beurteilbar.

Zürich SozVersG · 2014-09-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, ist diplomierte Pflegefachfrau und arbeitet seit Oktober 2009 bei der

Y.___ (Urk. 11/3 Ziff. 5.3-4, Urk. 11/16 Ziff. 2.1). Am 6. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf kog nitive Probleme und Spra chstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi - zini sche (Urk. 11/4; Urk. 11/17; Urk. 11/25-26) und erwerbliche (Urk. 11/11; Urk. 11/13; Urk. 11/16) Situation ab . Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 11/19; Urk. 11/21 und Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom

19. Mai 2014 (Urk. 11/28 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

11. und am 19. Juni 2014 (Urk. 1 und Urk. 5) Be schwerde gegen die Verfügung vom

19. Mai 2014 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur weiteren Beurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen (Urk. 5 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

18. Juli 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teilt des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Ei ngliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen be - rufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe;

Abs. 3 lit. b) . 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass den beklagten Beschwerden kein organisch fassbares Substrat zugrunde liege und keine anhaltenden Funktionsausfälle vorlägen und dass eine Anpassungs störung/ Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden darstellten (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden demgegenüber geltend, sie habe am 17. Dezember 2011 eine transitorische ischämische Atta c ke (TIA) erlitten und sei nicht mehr in der Lage, mehr als 40 % zu arbeiten (Urk. 1) . Die behandelnden spezialisierten Ärzte hätten ausführlich dargelegt, dass lediglich noch eine beschränkte Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit be stehe. Auch der Arbeitgeber bestätige, dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sofern nicht auf die aufliegenden Berichte abgestellt werden könne, sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, wozu die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 5 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden mediz inischen Akten zur Beurteilung ihres Gesund heitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden . 3. 3.1

Vom 17. bis 23. Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspi tal Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 11/17/32-35) nannten die dortigen Ärzte als Haupt - di agnose eine zerebrale Ischämie im Mediastromgebiet links am 17. Dezember 2011 (S. 1 Mitte). Sie berichteten, bei der Beschwerdeführerin seien plötzlich eine Sprachstörung und eine Ungeschicklichkeit der rechten Hand, welche am ehesten durch eine zerebrale Ischämie verursacht worden seien, aufgetreten. Diese hätten sich nach der Lysetherapie komplett zurückgebildet. Die Ursache der vermuteten zerebralen Durchblutungsstörung bleibe insgesamt unklar (S. 3 unten). 3.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/4/3) folgende Diagnose n (Ziff. 1) : - z erebrale Ischämie Mediastromgebiet links am 17. Dezember 201 1 - motorisch betonte Aphasie - leichtes, armbetontes Hemisyndrom rechts - Ätiologie unklar - depressive Reaktion - offenes Foramen ovale

Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei leicht einge schränkt durch das immer noch vorhandene, deutlich regrediente Hemisyndrom rechts und vor allem durch die Aphasie, die zwar ebenfalls regredient sei, aber noch deutlich bestehe. Dies sei mit dem Beruf als Y.___ -Mitarbeiterin nicht zu vereinbaren (Ziff. 2). Am 1. Februar 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Ar beitstätigkeit im Umfang von 10 % wieder aufgenommen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (Ziff. 5). 3.3

Aufgrund zunehmender Aphasie und einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ hin v om 11. bis

13. März 2013 im See-Spital B.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 11/17/18 unten) . Im Austrittsbericht vom 27. März 2013 (Urk. 11/17/18-20) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - u nkla res neurologisches Zustandsbild - am ehesten neurodegenerative Erkr ankung, Differentialdiagnose : psy chosomatische Störung - zunehmende Aphasie, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Verwir rungszustände - kein Nachweis einer frischen Ischämie, Blutung oder Raumforderung (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 11. März 2013, vgl. Urk. 11/17/25) - kein Nachweis von Herzrhythmusstörungen - subklinische Hypothyreose - Status nach zerebraler Ischämie links im Dezember 2011 - persistierendes Foramen ovale

Die Ärzte berichteten, e s habe kein die Symptomatik ausreichend erklärendes organisches pathologi sches Korrelat für die Symptome gefunden werden kön nen, sodass eine psychosomatische Genese der Beschwerden diskutiert worden sei.

In Rücksprache mit dem Neurologen sei eine neurodegenerative Genese der Beschwerdesymptomatik diskutiert worden. Die unauffällige Morphologie des Hirnparenchyms im MRI ohne Nachweis eines Infarktareals spreche gegen ein ischämisches Ereignis als Ursache der Symptomatik. Zur weiteren Diagnostik sei eine genaue neuropsychologische Evaluation geplant (S. 2 Ziff. 1). 3.4

Am 29. April 2013 berichteten Prof.

Dr. phil. C.___, Neuropsycholo gin, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, über die am 26. April 2013 er folgte neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/17/16-17).

Sie führten aus, in der Untersuchung hätten sich keine Störungen der Spra che und keine anderen fokalen Defizite der höheren Hirnleistung gezeigt. Hin gegen habe sich eine verzögerte Lernleistung und eine Schwierigkeit im ab s trakten konzeptuellen Denken gefunden . Durch Zuspruch hätten sich fast alle leistungsorientierten Resultate steigern lassen. Insgesamt hätten sich keine Hin weise auf fokale neuropsychologische Ausfälle, insbesondere linkshemisphäri sche Funktionsstörungen, ergeben. Aufgrund des beobachteten Arbeitsverhal tens und der Anamnese bestehe jedoch der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerun g im Sinne einer Angstreaktion.

Aus neuropsychologi s cher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 2 unten). 3. 5

Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht, welche am 24. Mai 2013 berichtete (Urk. 11/17/12-15) und folgende Diagnosen nannte (S. 1): - seit dem 17. Dezember 2011 - damals mit akuter Präsentation und in - itia ler Beurteilung als Stroke - Wortfindungsst örungen und Leistungs knick mit subjektiver Abnahme des Gedächtnisses noch unklarer Ätiolo gie - Status nach intravenöser Lyse 160 Minuten nach Symptombeginn am 17. Dezember 2011, MRI Schädel vom März 2013 unauffällig - neuroangiologische und kardiologische Abklärungen sämtlich bland bis auf persistierend offenes Foramen ovale - Thrombophylie- und Vaskulitis-Screening negativ - Ätiologie: differentialdiagnostisch ist eine beginnende neurode - genera tive Erkrankung wie zum Beispiel eine primäre pro gressive Aphasie noch nicht sicher auszuschliessen

Dr. E.___ führte aus, das Ereignis vom 17. Dezember 2011 bleibe retrospektiv in seiner Ätiologie unklar (S. 3 unten). Im Moment bestünden lediglich zwei Er klärungsmöglichkeiten: Entweder seien die aktuellen Beschwerden der Be schwerdeführerin residuell, allenfalls im Rahmen einer larvierten Depression und Angst-Symptomatik (was sie aber nicht wirklich glauben könne, so wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe), oder es handle sich um eine beginnende neurodegenerative Erkrankung, welche noch nicht näher differenziert werden könne und auch noch nicht diagnostisch fassbar sei (S. 4 Mitte) . Sie schlage vor, den Verlauf in den nächsten zum Beispiel sechs Monaten abzuwarten . Bei anhaltenden Beschwerden seien eine neuropsychologische Kontrolluntersu chung und allenfalls eine nuklearmedizinische Abklärung zu empfehlen (S. 4 unten). 3.6

In seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/17/5-6) führte Dr. A.___ aus, die bisherige Diagnose eines z erebro-vaskulären Insults habe gemäss den h eutig en Resultaten annulliert werden müssen (Ziff. 1.1) . Damit bleibe das Ereignis vom 17. Dezember 2011 weiterhin ungeklärt (S. 2 oben). Differentialdiagnostisch sei vom Beginn einer langsam progredienten ne urodegenerativen Krankheit (diese Diagnose sei der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden, da sie noch sehr unsicher sei) oder, was eher unwahrscheinlich sei, von einer rein psycho gene n Krankheit auszugehen (Ziff. 1.1, S. 2 Mitte).

Physisch sei die Beschwerdeführerin wieder gut belastbar, eine Knieoperation (Knieprothesenersatz wegen Gonarthrose links im November 2012, vgl. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3) habe sie problemlos überstanden . Psychisch bestehe eine vermin derte Belastbarkeit. Vor allem d ie Gedächtnisstörungen hätten einen negativen Einfluss auf ihr e Arbeit als Y.___ -Mitarbeiterin. Deswegen sei ihr auch die Ver antwortung für die Lehrtochter entzogen worden. Zurzeit arbeite die Beschwer deführerin zu 40 %

in ihrem Beruf (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 17. November 2011 Arbeits - unfä higkeiten zwischen 60 % und 100 %, zuletzt ab 19. März 2013 eine solche von 60 % (Urk. 11/17/7). 3.7

In seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 (Urk. 11/18/2-3) hielt m ed. pract. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD) der Beschwerdegegnerin fest, bei bisher fehlenden organischen Substraten sollte die aufgrund der postulierten (bisher nicht nachgewiesenen) Diagnose einer Ischämie im Mediastromgebiet links attestierte Arbeitsunfähig keit nicht als länger anhaltend beziehungsweise dauerhaft klassifiziert werden (Urk. 11/18/3 unten). 3 . 8

Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch Dr. E.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11/23/2-5) nannte Dr. E.___ als Diagnose einen dringenden Verdacht auf ein beginnendes de mentielles Syndrom vom kortik alen Typ mit im Vordergrund stehender, zuneh mender Aphasie (insbesondere sensorisch) und mit diskreten Frontalhirnsymp tomen (S . 1 Mitte).

Dr. E.___

führte aus, im Vergleich zu r Voruntersuchung im Mai 2013 habe die aphasische Störung deutlich zugenommen. Insbesondere das auditive und schriftliche Sprachverständnis seien sc hwer eingeschränkt . Die Aufmerksamkeit sei während der gesamten Untersuchung hervorragend gewesen. Die Beschwer deführerin habe euthym gewirkt und sehr kooperativ und engagiert alle Aufga ben durchgeführt. Differentialdiagnostisch sei in erster Linie nach wie vor an eine neurodegenerative Erkrankung zu denken, auf Grund des Verlaufes und des aktuellen klinischen Bildes entweder an eine primär progressive Aphasie oder an eine fronto temporale Demenz. Zur weiteren Abklärung habe sie die Beschwerdeführerin für eine FDG-Positronen Emissions Tomographie (PET) an gemeldet (S. 3 unten).

Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer

Tätigkeit bei der Y.___ derzeit maximal zu 40 %

arbeitsfähig (S. 3 unten) . 3.9

Am 27. Januar 2014 (Urk. 11/25/5-6) berichtete Dr. E.___, die FDG- PET habe kein spezifisches Muster für eine neurodegenerative Erkrankung ergeben, wobei aber berücksichtigt werden müsse, dass die Untersuchung nicht zu 100 % sensi tiv gewesen sei . Die Prognose sei offen (S. 1 Mitte, S. 2 oben) . Im Moment müsse der weitere Verlauf abgewartet werden (Ziff. 1.5) . In ihrem Beruf als Y.___ -Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin maximal zu 40 % arbeitsfähig, al lerdings in angepasster, wenig verantwortungsvoller Tätigkeit (Ziff. 1.6). 3 .10

Am 2 5. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurolo gie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom NeuroZent ru m Fluntern, wo die Beschwerdeführerin zwischen dem 2 4. Januar und dem 2 5. Februar 2014 neurologisch und neuropsychologisch

untersucht wurde (Urk. 11/26 /1-2). Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Gedächtnis- und S prechstörungen unklarer Ursache - Verdacht auf psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstö rung/Belastun gsreaktion

Dr. G.___ führte aus, anhand der Anamnese und der Ergebnisse der ausführli chen neuropsychologischen Untersuchung

(vgl. dazu Urk. 11/26/3-5) er achte er das Vorliegen einer neurodegenerativen Erkrankung als eher nicht wahrscheinlich e Ursache für die Gedächtnis- und Sprechstörungen . Er gehe da von aus, dass die leichtgradigen, in Belastungssituationen im beruflichen Alltag jedoch nachvollziehbar einschränkenden kognitiven Leistungsminderungen überwiegend als Folge einer ängstliche n Selbstbeobachtung nach dem die Be schwerdeführerin verständlicherweise verunsichernden zerebralen Ischämieer eignis im Jahr 2011 zu interpretieren seien (S. 2 Mitte). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin zu nächst weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig bleibe. Er habe ihr eine u nterstützende Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage empfohlen. Der Erfolg der Behandlung und dann gegebenenfalls auch die Möglichkeit zu einer schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums sollten nach frühestens sechs Monaten nochmals evaluiert werden (S. 2 unten) . 3.11

In seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 (Urk. 11/27/3 Mitte) führte med. pract. F.___, RAD, aus, auch die gründliche Untersuchung durch Dr. G.___ habe keine organisch fassbare Grundlage für die geschilderten Ausfälle ergeben. Aus versicherungspsychiatrischer Sich t stelle eine Anpas sungsstörung/ Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden dar. Insofern müsse die Beurteilung vom 1 1. Februar 2014 nicht revidiert werden. 4. 4.1

Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren sind die Auswirkungen der von der Beschwerdeführeri n beklagten Gedächtnis- und Spra chstörungen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit dem Knieleiden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.6) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.2

Aus weislich der Akten traten bei der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2011 erstmals eine Sprachstörung und ein armbetontes Hemisyndrom rechts auf, welche von den erstbehandelnden Neurologen des USZ auf eine zerebrale Ischämie unklarer Ursache zurückgeführt wurden (vorstehend E. 3.1). Nachdem die Beschwerden, insbesondere die Aphasie, nach anfänglicher deutlicher Re gredienz (vgl. vorstehend E. 3.2) wieder zugenommen hatte n, veranlass t e der Hausarzt Dr. A.___ weitere Abklärungen.

Im März 2013 diagnostizierten die Ärzte des See-Spitals B.___ ein unklares neurologisches Zustandsbild, welches sie am ehesten einer neurodegenerativen Erkrankung zuordneten. Differentialdiagnostisch zogen sie das Vorliegen einer psychosomatischen Störung in Erwägung. Während sie i n Bezug auf das Ereig nis vom Dezember 2011 von eine r zerebrale n Ischämie ausgingen, konnten sie ein (erneutes) ischämisches Ereignis nicht nachweisen (vorstehend E. 3.3).

Im Mai 2013 bezeichnete Dr. E.___ die Ätiologie der beklagten Störungen und namentlich auch des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2011 als unklar. Wie die Ärzte des See-Spitals B.___ erwog sie differentialdiagnostisch das Vorliegen eine r beginnende n neurodegenerative n

Erkrankung. Eine psychische Erkran kung erachtete sie demgegenüber als eher unwahrscheinlich (vorstehend E. 3.5) . Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung an und revidierte insbesondere die von ihm in seinem Bericht vom Februar 2012 noch genannte (vgl. vorstehend E. 3.2) Diagnose eines zerebro-vaskulären Insult s (vorstehend E. 3.6).

Nach weite ren Untersuchung en äusserte Dr. E.___ im Dezember 2013 den drin - genden Verdacht auf ein beginnendes dementielles Syndrom. Differential - diagnostisch zog sie weiterhin eine neurodeg enerative Erkrankung in Erwägung (vorstehend E. 3.8), wobei die in de r Folge durchgeführte FDG-PET kein spezif isches Muster für eine neurodegenerative Erkran k ung - al lerdings bei nicht zu 100 % sen s i ti ver Untersuchung - ergab (vorstehend E. 3.9) . Dem - gegenüber ging Dr. G.___ im Februar 2014 von einem im Jahr 2011 stattgehabten zerebra len Ischämieereignis aus und interpretierte die anhalten - den Störungen

überwie gend als Folge einer ängstlichen Selbstbeobachtung d i es es die Beschwerdefüh rerin verunsichernden Ereignisses . Er diagnostizierte psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstörung/Belastungsreaktion, allerdings lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose. Eine neurodegenerative Erkrankung erachtete er als eher un wahrscheinlich (vorstehend E. 3.10). 4.3

Bezüglich der geklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehender, zu - nehmen der Aphasie zeichnet die dargelegte medizinische Aktenlage insofern kein einheitliches

Bild, als die bislang mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte unterschiedliche Ursachen in Erwägung ziehen. Eine gesicherte Diagnose konnte bislang jedoch nicht gestellt werden. W eder ein beginnendes dementiel les Syndrom noch eine neurodegenerative Erkrankung noch eine psychogene Störung bei Anpassungsstöru ng/Belastungssitu a tion sind zum jetzigen Zeit punkt sicher ausgewiesen, was wohl nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bildgebend bislang keine Pathologien objektiviert werden konnten. 4.4

Für die Entscheidfindung von zentral er Bedeutung

ist indes, dass sowohl Dr. E.___ und

Dr. A.___ als auch Dr. G.___

übereinstimmend davon aus g ehe n, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beklagten, von den Ärzte n nicht in Frage gestellten Gedächtnis- und Sprachstörungen jedenfalls

in ihrer angestammten Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, was angesichts der Verantwortung, welche diese Tätigkeit mit sich bringt, nachvollziehbar erscheint . Während Dr. E.___ und Dr. A.___ der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit eine A rbeitsfähigkeit von lediglich 40 % und dies nur für A ufgaben mit wenig Verantwortung attestierten (vorste hend E. 3.6 und E. 3.9), ging Dr. G.___

in Bezug auf die Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin von einer um 50 %

eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.10).

Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführten Untersuchungen bislang ke ine organisch fassbare Grundlage für die beklagten Beschwerden ergaben, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein

in validitäts relevanter Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres verneint werden . In diesem Zusammenhang beachtlich ist nicht zuletzt, dass auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berichtete, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ur sprünglich zu 80 % ausgeübten Tätigkeit nur noch im Umfang von 40 % ein gesetzt werden könne, da sie bei einer Erhö hung des Pensums - w elche mehr fach versucht worden sei - mit starken Wortfindungsstörungen reagiere, welche sie hi nderten, klar Auskunft zu geben. Weiter gab sie an, dass die Beschwerde führerin Dinge vergesse, wenn zu viel auf einmal verlangt werde, und sich bei Hektik und viel Arbeit auch ein Konzentrationsmangel zeige (Bericht der Ar beitgeberin vom 1 0. Dezember 2013, Urk. 11/23/1 = Urk. 3) .

Nachdem a ber die är z t lichen Beurteilungen sowohl in Bezug auf die diagnosti sche Einordung des beklagten Beschwerdebilds als auch in Bezug auf die für die angestammte Tätigkeit attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit divergieren, und da die aufliegenden Berichte insbesondere keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten, fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in und damit an einer Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid wie vorliegend eine Frage bislang vollständig ungeklärt geblieben und der Sachverhalt damit unge nügend festgestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Rückweisung wurde a uch von der Beschwerdeführerin

beantragt (Urk. 1 S. 2). 5.2

Vorliegend ist es nach dem Gesagten angezeigt, die Sache an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (neurolo gisch es, neuropsychologisch es und psychiatrisch es) Gutachten veranlasse, wel ches sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der In validenversicherung neu entscheide.

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Mai 2014 (Urk.

2) ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsübliche n Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 900. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

vom 1 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, ist diplomierte Pflegefachfrau und arbeitet seit Oktober 2009 bei der

Y.___ (Urk. 11/3 Ziff. 5.3-4, Urk. 11/16 Ziff. 2.1). Am 6. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf kog nitive Probleme und Spra chstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi - zini sche (Urk. 11/4; Urk. 11/17; Urk. 11/25-26) und erwerbliche (Urk. 11/11; Urk. 11/13; Urk. 11/16) Situation ab . Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 11/19; Urk. 11/21 und Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom

19. Mai 2014 (Urk. 11/28 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.1 und Ziff.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Ei ngliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen be - rufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe;

Abs. 3 lit. b) .

E. 1.3 ) habe sie problemlos überstanden . Psychisch bestehe eine vermin derte Belastbarkeit. Vor allem d ie Gedächtnisstörungen hätten einen negativen Einfluss auf ihr e Arbeit als Y.___ -Mitarbeiterin. Deswegen sei ihr auch die Ver antwortung für die Lehrtochter entzogen worden. Zurzeit arbeite die Beschwer deführerin zu 40 %

in ihrem Beruf (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 17. November 2011 Arbeits - unfä higkeiten zwischen 60 % und 100 %, zuletzt ab 19. März 2013 eine solche von 60 % (Urk. 11/17/7). 3.7

In seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 (Urk. 11/18/2-3) hielt m ed. pract. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD) der Beschwerdegegnerin fest, bei bisher fehlenden organischen Substraten sollte die aufgrund der postulierten (bisher nicht nachgewiesenen) Diagnose einer Ischämie im Mediastromgebiet links attestierte Arbeitsunfähig keit nicht als länger anhaltend beziehungsweise dauerhaft klassifiziert werden (Urk. 11/18/3 unten). 3 . 8

Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch Dr. E.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11/23/2-5) nannte Dr. E.___ als Diagnose einen dringenden Verdacht auf ein beginnendes de mentielles Syndrom vom kortik alen Typ mit im Vordergrund stehender, zuneh mender Aphasie (insbesondere sensorisch) und mit diskreten Frontalhirnsymp tomen (S . 1 Mitte).

Dr. E.___

führte aus, im Vergleich zu r Voruntersuchung im Mai 2013 habe die aphasische Störung deutlich zugenommen. Insbesondere das auditive und schriftliche Sprachverständnis seien sc hwer eingeschränkt . Die Aufmerksamkeit sei während der gesamten Untersuchung hervorragend gewesen. Die Beschwer deführerin habe euthym gewirkt und sehr kooperativ und engagiert alle Aufga ben durchgeführt. Differentialdiagnostisch sei in erster Linie nach wie vor an eine neurodegenerative Erkrankung zu denken, auf Grund des Verlaufes und des aktuellen klinischen Bildes entweder an eine primär progressive Aphasie oder an eine fronto temporale Demenz. Zur weiteren Abklärung habe sie die Beschwerdeführerin für eine FDG-Positronen Emissions Tomographie (PET) an gemeldet (S. 3 unten).

Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer

Tätigkeit bei der Y.___ derzeit maximal zu 40 %

arbeitsfähig (S. 3 unten) . 3.9

Am 27. Januar 2014 (Urk. 11/25/5-6) berichtete Dr. E.___, die FDG- PET habe kein spezifisches Muster für eine neurodegenerative Erkrankung ergeben, wobei aber berücksichtigt werden müsse, dass die Untersuchung nicht zu 100 % sensi tiv gewesen sei . Die Prognose sei offen (S. 1 Mitte, S. 2 oben) . Im Moment müsse der weitere Verlauf abgewartet werden (Ziff. 1.5) . In ihrem Beruf als Y.___ -Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin maximal zu 40 % arbeitsfähig, al lerdings in angepasster, wenig verantwortungsvoller Tätigkeit (Ziff. 1.6). 3 .10

Am 2 5. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurolo gie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom NeuroZent ru m Fluntern, wo die Beschwerdeführerin zwischen dem 2 4. Januar und dem 2 5. Februar 2014 neurologisch und neuropsychologisch

untersucht wurde (Urk. 11/26 /1-2). Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Gedächtnis- und S prechstörungen unklarer Ursache - Verdacht auf psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstö rung/Belastun gsreaktion

Dr. G.___ führte aus, anhand der Anamnese und der Ergebnisse der ausführli chen neuropsychologischen Untersuchung

(vgl. dazu Urk. 11/26/3-5) er achte er das Vorliegen einer neurodegenerativen Erkrankung als eher nicht wahrscheinlich e Ursache für die Gedächtnis- und Sprechstörungen . Er gehe da von aus, dass die leichtgradigen, in Belastungssituationen im beruflichen Alltag jedoch nachvollziehbar einschränkenden kognitiven Leistungsminderungen überwiegend als Folge einer ängstliche n Selbstbeobachtung nach dem die Be schwerdeführerin verständlicherweise verunsichernden zerebralen Ischämieer eignis im Jahr 2011 zu interpretieren seien (S. 2 Mitte). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin zu nächst weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig bleibe. Er habe ihr eine u nterstützende Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage empfohlen. Der Erfolg der Behandlung und dann gegebenenfalls auch die Möglichkeit zu einer schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums sollten nach frühestens sechs Monaten nochmals evaluiert werden (S. 2 unten) . 3.11

In seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 (Urk. 11/27/3 Mitte) führte med. pract. F.___, RAD, aus, auch die gründliche Untersuchung durch Dr. G.___ habe keine organisch fassbare Grundlage für die geschilderten Ausfälle ergeben. Aus versicherungspsychiatrischer Sich t stelle eine Anpas sungsstörung/ Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden dar. Insofern müsse die Beurteilung vom 1 1. Februar 2014 nicht revidiert werden. 4. 4.1

Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren sind die Auswirkungen der von der Beschwerdeführeri n beklagten Gedächtnis- und Spra chstörungen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit dem Knieleiden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.6) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.2

Aus weislich der Akten traten bei der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2011 erstmals eine Sprachstörung und ein armbetontes Hemisyndrom rechts auf, welche von den erstbehandelnden Neurologen des USZ auf eine zerebrale Ischämie unklarer Ursache zurückgeführt wurden (vorstehend E. 3.1). Nachdem die Beschwerden, insbesondere die Aphasie, nach anfänglicher deutlicher Re gredienz (vgl. vorstehend E. 3.2) wieder zugenommen hatte n, veranlass t e der Hausarzt Dr. A.___ weitere Abklärungen.

Im März 2013 diagnostizierten die Ärzte des See-Spitals B.___ ein unklares neurologisches Zustandsbild, welches sie am ehesten einer neurodegenerativen Erkrankung zuordneten. Differentialdiagnostisch zogen sie das Vorliegen einer psychosomatischen Störung in Erwägung. Während sie i n Bezug auf das Ereig nis vom Dezember 2011 von eine r zerebrale n Ischämie ausgingen, konnten sie ein (erneutes) ischämisches Ereignis nicht nachweisen (vorstehend E. 3.3).

Im Mai 2013 bezeichnete Dr. E.___ die Ätiologie der beklagten Störungen und namentlich auch des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2011 als unklar. Wie die Ärzte des See-Spitals B.___ erwog sie differentialdiagnostisch das Vorliegen eine r beginnende n neurodegenerative n

Erkrankung. Eine psychische Erkran kung erachtete sie demgegenüber als eher unwahrscheinlich (vorstehend E. 3.5) . Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung an und revidierte insbesondere die von ihm in seinem Bericht vom Februar 2012 noch genannte (vgl. vorstehend E. 3.2) Diagnose eines zerebro-vaskulären Insult s (vorstehend E. 3.6).

Nach weite ren Untersuchung en äusserte Dr. E.___ im Dezember 2013 den drin - genden Verdacht auf ein beginnendes dementielles Syndrom. Differential - diagnostisch zog sie weiterhin eine neurodeg enerative Erkrankung in Erwägung (vorstehend E. 3.8), wobei die in de r Folge durchgeführte FDG-PET kein spezif isches Muster für eine neurodegenerative Erkran k ung - al lerdings bei nicht zu 100 % sen s i ti ver Untersuchung - ergab (vorstehend E. 3.9) . Dem - gegenüber ging Dr. G.___ im Februar 2014 von einem im Jahr 2011 stattgehabten zerebra len Ischämieereignis aus und interpretierte die anhalten - den Störungen

überwie gend als Folge einer ängstlichen Selbstbeobachtung d i es es die Beschwerdefüh rerin verunsichernden Ereignisses . Er diagnostizierte psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstörung/Belastungsreaktion, allerdings lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose. Eine neurodegenerative Erkrankung erachtete er als eher un wahrscheinlich (vorstehend E. 3.10). 4.3

Bezüglich der geklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehender, zu - nehmen der Aphasie zeichnet die dargelegte medizinische Aktenlage insofern kein einheitliches

Bild, als die bislang mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte unterschiedliche Ursachen in Erwägung ziehen. Eine gesicherte Diagnose konnte bislang jedoch nicht gestellt werden. W eder ein beginnendes dementiel les Syndrom noch eine neurodegenerative Erkrankung noch eine psychogene Störung bei Anpassungsstöru ng/Belastungssitu a tion sind zum jetzigen Zeit punkt sicher ausgewiesen, was wohl nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bildgebend bislang keine Pathologien objektiviert werden konnten. 4.4

Für die Entscheidfindung von zentral er Bedeutung

ist indes, dass sowohl Dr. E.___ und

Dr. A.___ als auch Dr. G.___

übereinstimmend davon aus g ehe n, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beklagten, von den Ärzte n nicht in Frage gestellten Gedächtnis- und Sprachstörungen jedenfalls

in ihrer angestammten Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, was angesichts der Verantwortung, welche diese Tätigkeit mit sich bringt, nachvollziehbar erscheint . Während Dr. E.___ und Dr. A.___ der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit eine A rbeitsfähigkeit von lediglich 40 % und dies nur für A ufgaben mit wenig Verantwortung attestierten (vorste hend E. 3.6 und E. 3.9), ging Dr. G.___

in Bezug auf die Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin von einer um 50 %

eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.10).

Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführten Untersuchungen bislang ke ine organisch fassbare Grundlage für die beklagten Beschwerden ergaben, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein

in validitäts relevanter Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres verneint werden . In diesem Zusammenhang beachtlich ist nicht zuletzt, dass auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berichtete, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ur sprünglich zu 80 % ausgeübten Tätigkeit nur noch im Umfang von 40 % ein gesetzt werden könne, da sie bei einer Erhö hung des Pensums - w elche mehr fach versucht worden sei - mit starken Wortfindungsstörungen reagiere, welche sie hi nderten, klar Auskunft zu geben. Weiter gab sie an, dass die Beschwerde führerin Dinge vergesse, wenn zu viel auf einmal verlangt werde, und sich bei Hektik und viel Arbeit auch ein Konzentrationsmangel zeige (Bericht der Ar beitgeberin vom 1 0. Dezember 2013, Urk. 11/23/1 = Urk. 3) .

Nachdem a ber die är z t lichen Beurteilungen sowohl in Bezug auf die diagnosti sche Einordung des beklagten Beschwerdebilds als auch in Bezug auf die für die angestammte Tätigkeit attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit divergieren, und da die aufliegenden Berichte insbesondere keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten, fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in und damit an einer Grundlage für einen Entscheid. 5.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am

11. und am 19. Juni 2014 (Urk. 1 und Urk. 5) Be schwerde gegen die Verfügung vom

19. Mai 2014 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur weiteren Beurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass den beklagten Beschwerden kein organisch fassbares Substrat zugrunde liege und keine anhaltenden Funktionsausfälle vorlägen und dass eine Anpassungs störung/ Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden darstellten (Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden demgegenüber geltend, sie habe am 17. Dezember 2011 eine transitorische ischämische Atta c ke (TIA) erlitten und sei nicht mehr in der Lage, mehr als 40 % zu arbeiten (Urk. 1) . Die behandelnden spezialisierten Ärzte hätten ausführlich dargelegt, dass lediglich noch eine beschränkte Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit be stehe. Auch der Arbeitgeber bestätige, dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sofern nicht auf die aufliegenden Berichte abgestellt werden könne, sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, wozu die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 5 Ziff. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden mediz inischen Akten zur Beurteilung ihres Gesund heitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden . 3. 3.1

Vom 17. bis 23. Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspi tal Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 11/17/32-35) nannten die dortigen Ärzte als Haupt - di agnose eine zerebrale Ischämie im Mediastromgebiet links am 17. Dezember 2011 (S. 1 Mitte). Sie berichteten, bei der Beschwerdeführerin seien plötzlich eine Sprachstörung und eine Ungeschicklichkeit der rechten Hand, welche am ehesten durch eine zerebrale Ischämie verursacht worden seien, aufgetreten. Diese hätten sich nach der Lysetherapie komplett zurückgebildet. Die Ursache der vermuteten zerebralen Durchblutungsstörung bleibe insgesamt unklar (S. 3 unten). 3.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/4/3) folgende Diagnose n (Ziff. 1) : - z erebrale Ischämie Mediastromgebiet links am 17. Dezember 201 1 - motorisch betonte Aphasie - leichtes, armbetontes Hemisyndrom rechts - Ätiologie unklar - depressive Reaktion - offenes Foramen ovale

Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei leicht einge schränkt durch das immer noch vorhandene, deutlich regrediente Hemisyndrom rechts und vor allem durch die Aphasie, die zwar ebenfalls regredient sei, aber noch deutlich bestehe. Dies sei mit dem Beruf als Y.___ -Mitarbeiterin nicht zu vereinbaren (Ziff. 2). Am 1. Februar 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Ar beitstätigkeit im Umfang von 10 % wieder aufgenommen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (Ziff. 5). 3.3

Aufgrund zunehmender Aphasie und einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ hin v om 11. bis

E. 5 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

18. Juli 2014 (Urk.

E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid wie vorliegend eine Frage bislang vollständig ungeklärt geblieben und der Sachverhalt damit unge nügend festgestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Rückweisung wurde a uch von der Beschwerdeführerin

beantragt (Urk. 1 S. 2).

E. 5.2 Vorliegend ist es nach dem Gesagten angezeigt, die Sache an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (neurolo gisch es, neuropsychologisch es und psychiatrisch es) Gutachten veranlasse, wel ches sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der In validenversicherung neu entscheide.

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Mai 2014 (Urk.

2) ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsübliche n Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 900. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

vom 1 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

E. 10 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 12 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 13 März 2013 im See-Spital B.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 11/17/18 unten) . Im Austrittsbericht vom 27. März 2013 (Urk. 11/17/18-20) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - u nkla res neurologisches Zustandsbild - am ehesten neurodegenerative Erkr ankung, Differentialdiagnose : psy chosomatische Störung - zunehmende Aphasie, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Verwir rungszustände - kein Nachweis einer frischen Ischämie, Blutung oder Raumforderung (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 11. März 2013, vgl. Urk. 11/17/25) - kein Nachweis von Herzrhythmusstörungen - subklinische Hypothyreose - Status nach zerebraler Ischämie links im Dezember 2011 - persistierendes Foramen ovale

Die Ärzte berichteten, e s habe kein die Symptomatik ausreichend erklärendes organisches pathologi sches Korrelat für die Symptome gefunden werden kön nen, sodass eine psychosomatische Genese der Beschwerden diskutiert worden sei.

In Rücksprache mit dem Neurologen sei eine neurodegenerative Genese der Beschwerdesymptomatik diskutiert worden. Die unauffällige Morphologie des Hirnparenchyms im MRI ohne Nachweis eines Infarktareals spreche gegen ein ischämisches Ereignis als Ursache der Symptomatik. Zur weiteren Diagnostik sei eine genaue neuropsychologische Evaluation geplant (S. 2 Ziff. 1). 3.4

Am 29. April 2013 berichteten Prof.

Dr. phil. C.___, Neuropsycholo gin, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, über die am 26. April 2013 er folgte neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/17/16-17).

Sie führten aus, in der Untersuchung hätten sich keine Störungen der Spra che und keine anderen fokalen Defizite der höheren Hirnleistung gezeigt. Hin gegen habe sich eine verzögerte Lernleistung und eine Schwierigkeit im ab s trakten konzeptuellen Denken gefunden . Durch Zuspruch hätten sich fast alle leistungsorientierten Resultate steigern lassen. Insgesamt hätten sich keine Hin weise auf fokale neuropsychologische Ausfälle, insbesondere linkshemisphäri sche Funktionsstörungen, ergeben. Aufgrund des beobachteten Arbeitsverhal tens und der Anamnese bestehe jedoch der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerun g im Sinne einer Angstreaktion.

Aus neuropsychologi s cher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 2 unten). 3. 5

Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht, welche am 24. Mai 2013 berichtete (Urk. 11/17/12-15) und folgende Diagnosen nannte (S. 1): - seit dem 17. Dezember 2011 - damals mit akuter Präsentation und in - itia ler Beurteilung als Stroke - Wortfindungsst örungen und Leistungs knick mit subjektiver Abnahme des Gedächtnisses noch unklarer Ätiolo gie - Status nach intravenöser Lyse 160 Minuten nach Symptombeginn am 17. Dezember 2011, MRI Schädel vom März 2013 unauffällig - neuroangiologische und kardiologische Abklärungen sämtlich bland bis auf persistierend offenes Foramen ovale - Thrombophylie- und Vaskulitis-Screening negativ - Ätiologie: differentialdiagnostisch ist eine beginnende neurode - genera tive Erkrankung wie zum Beispiel eine primäre pro gressive Aphasie noch nicht sicher auszuschliessen

Dr. E.___ führte aus, das Ereignis vom 17. Dezember 2011 bleibe retrospektiv in seiner Ätiologie unklar (S. 3 unten). Im Moment bestünden lediglich zwei Er klärungsmöglichkeiten: Entweder seien die aktuellen Beschwerden der Be schwerdeführerin residuell, allenfalls im Rahmen einer larvierten Depression und Angst-Symptomatik (was sie aber nicht wirklich glauben könne, so wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe), oder es handle sich um eine beginnende neurodegenerative Erkrankung, welche noch nicht näher differenziert werden könne und auch noch nicht diagnostisch fassbar sei (S. 4 Mitte) . Sie schlage vor, den Verlauf in den nächsten zum Beispiel sechs Monaten abzuwarten . Bei anhaltenden Beschwerden seien eine neuropsychologische Kontrolluntersu chung und allenfalls eine nuklearmedizinische Abklärung zu empfehlen (S. 4 unten). 3.6

In seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/17/5-6) führte Dr. A.___ aus, die bisherige Diagnose eines z erebro-vaskulären Insults habe gemäss den h eutig en Resultaten annulliert werden müssen (Ziff. 1.1) . Damit bleibe das Ereignis vom 17. Dezember 2011 weiterhin ungeklärt (S. 2 oben). Differentialdiagnostisch sei vom Beginn einer langsam progredienten ne urodegenerativen Krankheit (diese Diagnose sei der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden, da sie noch sehr unsicher sei) oder, was eher unwahrscheinlich sei, von einer rein psycho gene n Krankheit auszugehen (Ziff. 1.1, S. 2 Mitte).

Physisch sei die Beschwerdeführerin wieder gut belastbar, eine Knieoperation (Knieprothesenersatz wegen Gonarthrose links im November 2012, vgl. Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00626 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

4. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, ist diplomierte Pflegefachfrau und arbeitet seit Oktober 2009 bei der

Y.___ (Urk. 11/3 Ziff. 5.3-4, Urk. 11/16 Ziff. 2.1). Am 6. Juni 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf kog nitive Probleme und Spra chstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2).

D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi - zini sche (Urk. 11/4; Urk. 11/17; Urk. 11/25-26) und erwerbliche (Urk. 11/11; Urk. 11/13; Urk. 11/16) Situation ab . Nach durchgeführtem Vorbe scheid ver fahren (Urk. 11/19; Urk. 11/21 und Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom

19. Mai 2014 (Urk. 11/28 = Urk.

2) einen Anspruch der Versicher ten auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.

Die Versicherte erhob am

11. und am 19. Juni 2014 (Urk. 1 und Urk. 5) Be schwerde gegen die Verfügung vom

19. Mai 2014 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur weiteren Beurteilung an die Vo rinstanz zurückzuweisen (Urk. 5 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

18. Juli 2014 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teilt des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Ei ngliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen be - rufli cher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsver mittlung, Kapitalhilfe;

Abs. 3 lit. b) . 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass den beklagten Beschwerden kein organisch fassbares Substrat zugrunde liege und keine anhaltenden Funktionsausfälle vorlägen und dass eine Anpassungs störung/ Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden darstellten (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihren Beschwerden demgegenüber geltend, sie habe am 17. Dezember 2011 eine transitorische ischämische Atta c ke (TIA) erlitten und sei nicht mehr in der Lage, mehr als 40 % zu arbeiten (Urk. 1) . Die behandelnden spezialisierten Ärzte hätten ausführlich dargelegt, dass lediglich noch eine beschränkte Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit be stehe. Auch der Arbeitgeber bestätige, dass eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Sofern nicht auf die aufliegenden Berichte abgestellt werden könne, sei ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, wozu die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 5 Ziff. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden mediz inischen Akten zur Beurteilung ihres Gesund heitszustands und ihrer Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden . 3. 3.1

Vom 17. bis 23. Dezember 2011 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspi tal Z.___, Klinik für Neurologie, hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 19. Dezember 2011 (Urk. 11/17/32-35) nannten die dortigen Ärzte als Haupt - di agnose eine zerebrale Ischämie im Mediastromgebiet links am 17. Dezember 2011 (S. 1 Mitte). Sie berichteten, bei der Beschwerdeführerin seien plötzlich eine Sprachstörung und eine Ungeschicklichkeit der rechten Hand, welche am ehesten durch eine zerebrale Ischämie verursacht worden seien, aufgetreten. Diese hätten sich nach der Lysetherapie komplett zurückgebildet. Die Ursache der vermuteten zerebralen Durchblutungsstörung bleibe insgesamt unklar (S. 3 unten). 3.2

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 11/4/3) folgende Diagnose n (Ziff. 1) : - z erebrale Ischämie Mediastromgebiet links am 17. Dezember 201 1 - motorisch betonte Aphasie - leichtes, armbetontes Hemisyndrom rechts - Ätiologie unklar - depressive Reaktion - offenes Foramen ovale

Er führte aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei leicht einge schränkt durch das immer noch vorhandene, deutlich regrediente Hemisyndrom rechts und vor allem durch die Aphasie, die zwar ebenfalls regredient sei, aber noch deutlich bestehe. Dies sei mit dem Beruf als Y.___ -Mitarbeiterin nicht zu vereinbaren (Ziff. 2). Am 1. Februar 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Ar beitstätigkeit im Umfang von 10 % wieder aufgenommen. Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten (Ziff. 5). 3.3

Aufgrund zunehmender Aphasie und einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses war die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. A.___ hin v om 11. bis

13. März 2013 im See-Spital B.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 11/17/18 unten) . Im Austrittsbericht vom 27. März 2013 (Urk. 11/17/18-20) nannten die dortigen Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): - u nkla res neurologisches Zustandsbild - am ehesten neurodegenerative Erkr ankung, Differentialdiagnose : psy chosomatische Störung - zunehmende Aphasie, Störungen des Kurzzeitgedächtnisses, Verwir rungszustände - kein Nachweis einer frischen Ischämie, Blutung oder Raumforderung (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 11. März 2013, vgl. Urk. 11/17/25) - kein Nachweis von Herzrhythmusstörungen - subklinische Hypothyreose - Status nach zerebraler Ischämie links im Dezember 2011 - persistierendes Foramen ovale

Die Ärzte berichteten, e s habe kein die Symptomatik ausreichend erklärendes organisches pathologi sches Korrelat für die Symptome gefunden werden kön nen, sodass eine psychosomatische Genese der Beschwerden diskutiert worden sei.

In Rücksprache mit dem Neurologen sei eine neurodegenerative Genese der Beschwerdesymptomatik diskutiert worden. Die unauffällige Morphologie des Hirnparenchyms im MRI ohne Nachweis eines Infarktareals spreche gegen ein ischämisches Ereignis als Ursache der Symptomatik. Zur weiteren Diagnostik sei eine genaue neuropsychologische Evaluation geplant (S. 2 Ziff. 1). 3.4

Am 29. April 2013 berichteten Prof.

Dr. phil. C.___, Neuropsycholo gin, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, über die am 26. April 2013 er folgte neuropsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/17/16-17).

Sie führten aus, in der Untersuchung hätten sich keine Störungen der Spra che und keine anderen fokalen Defizite der höheren Hirnleistung gezeigt. Hin gegen habe sich eine verzögerte Lernleistung und eine Schwierigkeit im ab s trakten konzeptuellen Denken gefunden . Durch Zuspruch hätten sich fast alle leistungsorientierten Resultate steigern lassen. Insgesamt hätten sich keine Hin weise auf fokale neuropsychologische Ausfälle, insbesondere linkshemisphäri sche Funktionsstörungen, ergeben. Aufgrund des beobachteten Arbeitsverhal tens und der Anamnese bestehe jedoch der Verdacht auf eine funktionelle Überlagerun g im Sinne einer Angstreaktion.

Aus neuropsychologi s cher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 2 unten). 3. 5

Am 14. Mai 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, untersucht, welche am 24. Mai 2013 berichtete (Urk. 11/17/12-15) und folgende Diagnosen nannte (S. 1): - seit dem 17. Dezember 2011 - damals mit akuter Präsentation und in - itia ler Beurteilung als Stroke - Wortfindungsst örungen und Leistungs knick mit subjektiver Abnahme des Gedächtnisses noch unklarer Ätiolo gie - Status nach intravenöser Lyse 160 Minuten nach Symptombeginn am 17. Dezember 2011, MRI Schädel vom März 2013 unauffällig - neuroangiologische und kardiologische Abklärungen sämtlich bland bis auf persistierend offenes Foramen ovale - Thrombophylie- und Vaskulitis-Screening negativ - Ätiologie: differentialdiagnostisch ist eine beginnende neurode - genera tive Erkrankung wie zum Beispiel eine primäre pro gressive Aphasie noch nicht sicher auszuschliessen

Dr. E.___ führte aus, das Ereignis vom 17. Dezember 2011 bleibe retrospektiv in seiner Ätiologie unklar (S. 3 unten). Im Moment bestünden lediglich zwei Er klärungsmöglichkeiten: Entweder seien die aktuellen Beschwerden der Be schwerdeführerin residuell, allenfalls im Rahmen einer larvierten Depression und Angst-Symptomatik (was sie aber nicht wirklich glauben könne, so wie sie die Beschwerdeführerin erlebt habe), oder es handle sich um eine beginnende neurodegenerative Erkrankung, welche noch nicht näher differenziert werden könne und auch noch nicht diagnostisch fassbar sei (S. 4 Mitte) . Sie schlage vor, den Verlauf in den nächsten zum Beispiel sechs Monaten abzuwarten . Bei anhaltenden Beschwerden seien eine neuropsychologische Kontrolluntersu chung und allenfalls eine nuklearmedizinische Abklärung zu empfehlen (S. 4 unten). 3.6

In seinem Bericht vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/17/5-6) führte Dr. A.___ aus, die bisherige Diagnose eines z erebro-vaskulären Insults habe gemäss den h eutig en Resultaten annulliert werden müssen (Ziff. 1.1) . Damit bleibe das Ereignis vom 17. Dezember 2011 weiterhin ungeklärt (S. 2 oben). Differentialdiagnostisch sei vom Beginn einer langsam progredienten ne urodegenerativen Krankheit (diese Diagnose sei der Beschwerdeführerin noch nicht mitgeteilt worden, da sie noch sehr unsicher sei) oder, was eher unwahrscheinlich sei, von einer rein psycho gene n Krankheit auszugehen (Ziff. 1.1, S. 2 Mitte).

Physisch sei die Beschwerdeführerin wieder gut belastbar, eine Knieoperation (Knieprothesenersatz wegen Gonarthrose links im November 2012, vgl. Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3) habe sie problemlos überstanden . Psychisch bestehe eine vermin derte Belastbarkeit. Vor allem d ie Gedächtnisstörungen hätten einen negativen Einfluss auf ihr e Arbeit als Y.___ -Mitarbeiterin. Deswegen sei ihr auch die Ver antwortung für die Lehrtochter entzogen worden. Zurzeit arbeite die Beschwer deführerin zu 40 %

in ihrem Beruf (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 17. November 2011 Arbeits - unfä higkeiten zwischen 60 % und 100 %, zuletzt ab 19. März 2013 eine solche von 60 % (Urk. 11/17/7). 3.7

In seiner Stellungnahme vom 15. August 2013 (Urk. 11/18/2-3) hielt m ed. pract. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD) der Beschwerdegegnerin fest, bei bisher fehlenden organischen Substraten sollte die aufgrund der postulierten (bisher nicht nachgewiesenen) Diagnose einer Ischämie im Mediastromgebiet links attestierte Arbeitsunfähig keit nicht als länger anhaltend beziehungsweise dauerhaft klassifiziert werden (Urk. 11/18/3 unten). 3 . 8

Am 18. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut durch Dr. E.___ untersucht. In ihrem Bericht vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11/23/2-5) nannte Dr. E.___ als Diagnose einen dringenden Verdacht auf ein beginnendes de mentielles Syndrom vom kortik alen Typ mit im Vordergrund stehender, zuneh mender Aphasie (insbesondere sensorisch) und mit diskreten Frontalhirnsymp tomen (S . 1 Mitte).

Dr. E.___

führte aus, im Vergleich zu r Voruntersuchung im Mai 2013 habe die aphasische Störung deutlich zugenommen. Insbesondere das auditive und schriftliche Sprachverständnis seien sc hwer eingeschränkt . Die Aufmerksamkeit sei während der gesamten Untersuchung hervorragend gewesen. Die Beschwer deführerin habe euthym gewirkt und sehr kooperativ und engagiert alle Aufga ben durchgeführt. Differentialdiagnostisch sei in erster Linie nach wie vor an eine neurodegenerative Erkrankung zu denken, auf Grund des Verlaufes und des aktuellen klinischen Bildes entweder an eine primär progressive Aphasie oder an eine fronto temporale Demenz. Zur weiteren Abklärung habe sie die Beschwerdeführerin für eine FDG-Positronen Emissions Tomographie (PET) an gemeldet (S. 3 unten).

Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer

Tätigkeit bei der Y.___ derzeit maximal zu 40 %

arbeitsfähig (S. 3 unten) . 3.9

Am 27. Januar 2014 (Urk. 11/25/5-6) berichtete Dr. E.___, die FDG- PET habe kein spezifisches Muster für eine neurodegenerative Erkrankung ergeben, wobei aber berücksichtigt werden müsse, dass die Untersuchung nicht zu 100 % sensi tiv gewesen sei . Die Prognose sei offen (S. 1 Mitte, S. 2 oben) . Im Moment müsse der weitere Verlauf abgewartet werden (Ziff. 1.5) . In ihrem Beruf als Y.___ -Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin maximal zu 40 % arbeitsfähig, al lerdings in angepasster, wenig verantwortungsvoller Tätigkeit (Ziff. 1.6). 3 .10

Am 2 5. Februar 2014 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurolo gie FMH und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom NeuroZent ru m Fluntern, wo die Beschwerdeführerin zwischen dem 2 4. Januar und dem 2 5. Februar 2014 neurologisch und neuropsychologisch

untersucht wurde (Urk. 11/26 /1-2). Dr. G.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Gedächtnis- und S prechstörungen unklarer Ursache - Verdacht auf psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstö rung/Belastun gsreaktion

Dr. G.___ führte aus, anhand der Anamnese und der Ergebnisse der ausführli chen neuropsychologischen Untersuchung

(vgl. dazu Urk. 11/26/3-5) er achte er das Vorliegen einer neurodegenerativen Erkrankung als eher nicht wahrscheinlich e Ursache für die Gedächtnis- und Sprechstörungen . Er gehe da von aus, dass die leichtgradigen, in Belastungssituationen im beruflichen Alltag jedoch nachvollziehbar einschränkenden kognitiven Leistungsminderungen überwiegend als Folge einer ängstliche n Selbstbeobachtung nach dem die Be schwerdeführerin verständlicherweise verunsichernden zerebralen Ischämieer eignis im Jahr 2011 zu interpretieren seien (S. 2 Mitte). Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin zu nächst weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig bleibe. Er habe ihr eine u nterstützende Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage empfohlen. Der Erfolg der Behandlung und dann gegebenenfalls auch die Möglichkeit zu einer schrittweisen Erhöhung des Arbeitspensums sollten nach frühestens sechs Monaten nochmals evaluiert werden (S. 2 unten) . 3.11

In seiner Stellungnahme vom 7. März 2014 (Urk. 11/27/3 Mitte) führte med. pract. F.___, RAD, aus, auch die gründliche Untersuchung durch Dr. G.___ habe keine organisch fassbare Grundlage für die geschilderten Ausfälle ergeben. Aus versicherungspsychiatrischer Sich t stelle eine Anpas sungsstörung/ Belastungsreaktion keinen anhaltenden Gesundheitsschaden dar. Insofern müsse die Beurteilung vom 1 1. Februar 2014 nicht revidiert werden. 4. 4.1

Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren sind die Auswirkungen der von der Beschwerdeführeri n beklagten Gedächtnis- und Spra chstörungen. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit dem Knieleiden der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 3.6) ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen und wurde auch nicht geltend gemacht. 4.2

Aus weislich der Akten traten bei der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2011 erstmals eine Sprachstörung und ein armbetontes Hemisyndrom rechts auf, welche von den erstbehandelnden Neurologen des USZ auf eine zerebrale Ischämie unklarer Ursache zurückgeführt wurden (vorstehend E. 3.1). Nachdem die Beschwerden, insbesondere die Aphasie, nach anfänglicher deutlicher Re gredienz (vgl. vorstehend E. 3.2) wieder zugenommen hatte n, veranlass t e der Hausarzt Dr. A.___ weitere Abklärungen.

Im März 2013 diagnostizierten die Ärzte des See-Spitals B.___ ein unklares neurologisches Zustandsbild, welches sie am ehesten einer neurodegenerativen Erkrankung zuordneten. Differentialdiagnostisch zogen sie das Vorliegen einer psychosomatischen Störung in Erwägung. Während sie i n Bezug auf das Ereig nis vom Dezember 2011 von eine r zerebrale n Ischämie ausgingen, konnten sie ein (erneutes) ischämisches Ereignis nicht nachweisen (vorstehend E. 3.3).

Im Mai 2013 bezeichnete Dr. E.___ die Ätiologie der beklagten Störungen und namentlich auch des Ereignisses vom 1 7. Dezember 2011 als unklar. Wie die Ärzte des See-Spitals B.___ erwog sie differentialdiagnostisch das Vorliegen eine r beginnende n neurodegenerative n

Erkrankung. Eine psychische Erkran kung erachtete sie demgegenüber als eher unwahrscheinlich (vorstehend E. 3.5) . Dr. A.___ schloss sich dieser Beurteilung an und revidierte insbesondere die von ihm in seinem Bericht vom Februar 2012 noch genannte (vgl. vorstehend E. 3.2) Diagnose eines zerebro-vaskulären Insult s (vorstehend E. 3.6).

Nach weite ren Untersuchung en äusserte Dr. E.___ im Dezember 2013 den drin - genden Verdacht auf ein beginnendes dementielles Syndrom. Differential - diagnostisch zog sie weiterhin eine neurodeg enerative Erkrankung in Erwägung (vorstehend E. 3.8), wobei die in de r Folge durchgeführte FDG-PET kein spezif isches Muster für eine neurodegenerative Erkran k ung - al lerdings bei nicht zu 100 % sen s i ti ver Untersuchung - ergab (vorstehend E. 3.9) . Dem - gegenüber ging Dr. G.___ im Februar 2014 von einem im Jahr 2011 stattgehabten zerebra len Ischämieereignis aus und interpretierte die anhalten - den Störungen

überwie gend als Folge einer ängstlichen Selbstbeobachtung d i es es die Beschwerdefüh rerin verunsichernden Ereignisses . Er diagnostizierte psychogene kognitive Störungen bei Anpassungsstörung/Belastungsreaktion, allerdings lediglich im Sinne einer Verdachtsdiagnose. Eine neurodegenerative Erkrankung erachtete er als eher un wahrscheinlich (vorstehend E. 3.10). 4.3

Bezüglich der geklagten Beschwerden mit im Vordergrund stehender, zu - nehmen der Aphasie zeichnet die dargelegte medizinische Aktenlage insofern kein einheitliches

Bild, als die bislang mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte unterschiedliche Ursachen in Erwägung ziehen. Eine gesicherte Diagnose konnte bislang jedoch nicht gestellt werden. W eder ein beginnendes dementiel les Syndrom noch eine neurodegenerative Erkrankung noch eine psychogene Störung bei Anpassungsstöru ng/Belastungssitu a tion sind zum jetzigen Zeit punkt sicher ausgewiesen, was wohl nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass bildgebend bislang keine Pathologien objektiviert werden konnten. 4.4

Für die Entscheidfindung von zentral er Bedeutung

ist indes, dass sowohl Dr. E.___ und

Dr. A.___ als auch Dr. G.___

übereinstimmend davon aus g ehe n, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der beklagten, von den Ärzte n nicht in Frage gestellten Gedächtnis- und Sprachstörungen jedenfalls

in ihrer angestammten Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, was angesichts der Verantwortung, welche diese Tätigkeit mit sich bringt, nachvollziehbar erscheint . Während Dr. E.___ und Dr. A.___ der Beschwer deführerin in der angestammten Tätigkeit eine A rbeitsfähigkeit von lediglich 40 % und dies nur für A ufgaben mit wenig Verantwortung attestierten (vorste hend E. 3.6 und E. 3.9), ging Dr. G.___

in Bezug auf die Tätigkeit als Y.___ -Mitarbeiterin von einer um 50 %

eingeschränkte n Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.10).

Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass die bisher durchgeführten Untersuchungen bislang ke ine organisch fassbare Grundlage für die beklagten Beschwerden ergaben, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein

in validitäts relevanter Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres verneint werden . In diesem Zusammenhang beachtlich ist nicht zuletzt, dass auch die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin berichtete, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ur sprünglich zu 80 % ausgeübten Tätigkeit nur noch im Umfang von 40 % ein gesetzt werden könne, da sie bei einer Erhö hung des Pensums - w elche mehr fach versucht worden sei - mit starken Wortfindungsstörungen reagiere, welche sie hi nderten, klar Auskunft zu geben. Weiter gab sie an, dass die Beschwerde führerin Dinge vergesse, wenn zu viel auf einmal verlangt werde, und sich bei Hektik und viel Arbeit auch ein Konzentrationsmangel zeige (Bericht der Ar beitgeberin vom 1 0. Dezember 2013, Urk. 11/23/1 = Urk. 3) .

Nachdem a ber die är z t lichen Beurteilungen sowohl in Bezug auf die diagnosti sche Einordung des beklagten Beschwerdebilds als auch in Bezug auf die für die angestammte Tätigkeit attestierte (Rest-)Arbeitsfähigkeit divergieren, und da die aufliegenden Berichte insbesondere keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten, fehlt es zum jetzigen Zeitpunkt an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in und damit an einer Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid wie vorliegend eine Frage bislang vollständig ungeklärt geblieben und der Sachverhalt damit unge nügend festgestellt wurde (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Eine Rückweisung wurde a uch von der Beschwerdeführerin

beantragt (Urk. 1 S. 2). 5.2

Vorliegend ist es nach dem Gesagten angezeigt, die Sache an die Beschwerde - geg nerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres (neurolo gisch es, neuropsychologisch es und psychiatrisch es) Gutachten veranlasse, wel ches sich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit äussert, und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der In validenversicherung neu entscheide.

Die angefochtene Verfügung vom 1 9. Mai 2014 (Urk.

2) ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim für in einer Rechtsschutzversicherung tätige Juristen gerichtsübliche n Stundenansatz von Fr. 170.-- auf Fr. 900. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzuset zen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung

vom 1 9. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversi cherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf