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IV.2014.00623

Neuanmeldung. Bei (weiterhin) diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung (weiterhin) kein Rentenanspruch. Eingeholtes ABI-Gutachten erlaubt auch im Lichte der seit BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren eine schlüssige Beurteilung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-10-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 5. September 19 90 bis 1. April 2004 beziehungsweise 3 0. Juni 2005 als Briefsortiererin und Auf räu merin bei der Y.___ (Urk. 8/5/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-6, Urk. 8/28/15, Urk. 8/28/38) sowie vom 2 6. Juni 2002 bis 3 0. November 2003 als Reinigerin bei der Z.___ (Urk. 8 /28/130), tätig. A m 2 2. Januar 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine anlässlich zwei er Unfälle erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).

Zur Abklärung der medizinischen Situation holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem das am 2 8. Juni 2008 erstattete polydiszipli näre Gutachten des A.___ ein (Urk. 8/51).

Mit Verfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99; Prozess-Nr. IV.2009.00447) bestätigt wurde. 1.2

Nach Eingang eine r Neua nmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106), mit welcher die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gel tend machte (vgl. Urk. 8/109),

veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine po ly disziplinäre Begutachtung beim B.___. D as Gutachten wurde am 1 5. Oktober 2013 erstattet (Urk. 8/152).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/162, Urk. 8/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk. 8/169 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 3. Juni 2014 beim Obergericht des Kantons Schaff hausen

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.

3) trat das Oberge richt des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. November 2014

(Urk. 12) wurden das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten)

abgew i e sen und der Beschwerdeführerin di e Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) beziehungsweise des Urteils des hie sigen Gerichts vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___ -Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfü gung vom 2 5. März 2009 nicht verschlechtert habe. Gemäss der gutachterlichen Beurteilung s ei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Post sortiererin und Reinigerin sowie in sämtlichen anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Damit bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend,

das B.___ -Gutachten sei diskrepant zur Beurteilung der behandelnden Spe zialisten . V or allem

das psychiat rische Teilgutachtung sei mangelhaft. Es fehle insbesondere eine F remdanamnese und die im Gutachten erwähnten psychoso zialen und emotionalen Belastungsfaktoren würden nicht erläutert. Sodann mangle es an einer begründeten Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Spezialisten (S. 8 f.) . Der diagnostizierte n

soma to forme n Schmerzstörung komme Krankheitswert zu; eine willentliche Leidens überwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess seien unzumutbar. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung sei eine psychische Komorbidität in Form einer aktuell schweren Depression ausgewiesen und z udem sei auch eine Mehrzahl der Foerster -K riterien erfüllt. Die somatoforme Schmerzstörung be gründe eine v olle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (S. 9 f.). Abgese hen davon müsse - s elbst bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit

– auf grund ihres Al ters und der langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt eine

Ver wert bar keit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden (S. 10 f .). Eventuell sei die S ache zur Durchführung einer poly disziplinären Untersuchung und Evaluation der Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 12

Ziff. 6). 3. 3.1

Di e Ärzte des A.___ nannten in ihrem am 2 8. Juni 2008 erstatteten polydiszipli nären

(inte rnistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutac hten (Urk. 8/52) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1) und folgende Dia gnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen Hemisyndroms links mit Akzentuie rung eines zervikozephalen, z er vikobra chialen, thorakalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei: - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik der Wirbelsäule - diskreter Chondrose Lendenwirbelkör per (LWK)

3/4 und LWK

4/5 mit ini tialen Spondylarthrosen in vorgenannten Segmenten und in LWK

5/Sakralwirbelkörper (SWK)

1 rechts mehr als links - im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Sie führten aus, internistisch hätten abgesehen vom grenzwertig erhöhten Blut druck keine pathologischen Befunde erhoben werde n können. Bei der rheuma tologischen Untersuchung habe eine erhebliche Selbstl imitation und Inkonsis tenz impo niert. Manualmedizinisch sei keine segmentale Funktionsstörung im Bereich der HWS nachweisbar. Die radiologischen Befunde im Bereich des Achsenorgans und die neurologischen Befunde seien unauffällig. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objekti vierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwe rden und Schmerzen. Aus rein or thopädisch-rheumato logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiereri n als auch in allen ihrem all ge meinen Leistungsspektrum en tsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration habe sich affektiv eine ängstlich-bedrückte und depressiv wirkende Beschwerdeführerin mit reduzierter Schwi n gungs fähigkeit gezeigt. Bei den Gedächtnisfunktionen hätten sich klinisch ins ge samt keine Auffälligkeiten ergeben. In diagnostischer Hinsicht würden die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Sc hmerzstörung (ICD 10 F45.4) teilweise erf üllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht b estehe auf psychiatrischem Fach gebiet keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. E ine schwerwiegende psychische Komorbidität sei nicht erken nbar, es bestünden eben so keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und auch ein voll stän diger sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Es lägen si cher ein chronifi zierter Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remissionen und unbefriedi gen de Behandlungsergebnisse (trotz konsequenter Therapien) vor, die anhal tende somatoforme Schmerzstörung wirke sich aber nicht auf die Arbeitsfähig keit aus, das heisse, eine Willensanstrengung zur Ver wertung der Arbeitsfähig keit sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 48 unten).

A us polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin weder in qualitativer noch in quanti tativer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 49 Ziff. 7.4). S ie sei gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig, sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit (S. 49 Ziff. 7.6-7). 3.2

Das hiesige Gericht gelangte i n seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) bestätigenden Urteil vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99) zum Schluss, dass gestützt auf das A.___ -Gutac hten bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und sie sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und Briefsortiererin als auch in jeder anderen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3). Es erwog, die im Rahmen der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde wirkten sich gemäss Ein schätzung der Gutachter nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.1.2). Mit Blick auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung wandte das Gericht sodann die Massstäbe der mit BGE 130 V 352 begründeten Überwindbarkeits-Rechtsprechung an und gelangte zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der Auffas sung der A.___ -Gutachter - trotz Schmerzen zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, da eine schwere psychische Komorbidität zu verneinen sei und die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden zusätzlichen Kriterien zum Schluss führe, dass lediglich das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs gegeben sei, weshalb die Kriterien i n ihrer Gesamtheit nicht den Schluss erlaubten, die willentliche Schmerzüberwin dung sei ausnahmsweise unzumutbar (E. 4.1.4-5). 4. 4.1

Vom 1 2. Mai bis 6. Juni 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der C.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 4/124) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - panvertebrales Schmerzsyndrom - anhaltende

somatoforme Schmerzstörung - HWS-Distorsionstrauma am 1 5. August 2005 - mittelgrad ige Depression

Die Ärzte berichteten, dass sich bei Eintritt eine unauffällige spontane Beweg lichkeit gezeigt habe. Bei gezielter Untersuchung habe jedoch plötzlich eine deutliche schmerzbedingte Verminderung der Beweglichkeit der HWS in alle Rich tungen bestanden . Weitergehende Untersuchungen der Brust- und Lenden wir belsäule (LWS) sowie der E xtremitäten seien schm erzbedingt erst gar nicht du r chführbar gewesen (S. 2 oben) . Der Verlauf habe sich sehr protrahiert dar gestellt, da die

Beschwerdeführerin auf kleinste Anstrengungen mit subjektiv starken Schmerzen in verschiedenen Körperregionen rea giert habe (S. 2 Mitte). 4.2

Die Ärzte des D.___

berichteten am 1 7. Oktober 2011 (Urk. 8/118/2 ff.) und attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer somatisch-psychiatrischen Konsens-Beurteilung eine volle Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeiten (S. 6). 4.3

Mit der Neuanmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106) reichte die Be s chwer deführer in den Bericht der Ärzte des

D.___

vom 4. September 2012

(Urk. 4/ 108) ein. Darin wurde n folgende

(Haupt-) Diagnosen genannt

(S. 3 f. Ziff. 12): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach HWS-Distorsion bei Unfall am 9. Februar 2003 - c hronische Kopfschmerzen - zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit periarthropathischen

Druckdo lenzen an der rechten Schulter - lumbovertebrales Syn drom - vestibuläre Migräne - Thoraxwandschmerzen

Die Ärzte führten aus, mit Blick auf den - näher dargelegten - Tagesablauf sowie die - näher dargelegten - Beschwerden könne

die Beschwer deschilderung im A.___ -Gutachten nicht mehr aufrechterhalten werden, es h andle sich nicht mehr um den gleichen Sach verhalt wie 2008 (S. 2 Ziff. 3- 4). H eute hätten die Schmerzen einen deutlichen Einfluss auf die Anpassungsstörung beziehungs weise den zunehmend sich in die Depression entwickelnden Zustand. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert (S. 2 Ziff. 5). Au fgrund des positiven (leichtes P utzen, leichter Einkauf, spazieren etwa 20 Minuten, 5 kg heben, sitzen etwa 60 Minuten) und negativen (keine schwereren Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine einseitigen Tätigkeiten, kein Staubsaugen) Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Ein schränkungen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepas ste Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 13). 4. 4

Am 2 1. Oktober 2012 berichtete die Hausärztin, Dr. med. E.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin habe unverändert dieselben Symptome. Bis heute sei es zu keinerlei Besserung gekommen (Urk. 8/118/1). 4.5

Am 1 2. November 2012 berichtete F.___, dipl. Ergotherapeut, b ei mehre ren Domizilbehandlungen beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin sich wegen der multiplen persistierenden Schmerzen oft fast den ganzen Tag hinlegen müsse. Daher erachte er sie als arbeitsunfähig (Urk. 8/120). 4.6

Am 5. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres (allge meinmedizinisch-internistisches, psychiatrisches, neurologisches, orthopädi sches und otorhinolaryngologisches) Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 8 /152) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. 2.1-2) sowie ihre am 9. Juli und 1 3. August 2013 durchgeführten Untersu chungen (vgl. S. 1).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 5.1): - intermittierende Schwankschwindelsymptomatik bei - peripherer vestibulo-cochleärer Funktionsstörung links - phobischer Komponente - Tinnitus links - zurzeit kompensiert

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 31 Ziff. 5.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chron ische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten lin ken Seite - aktenanamnestisch Status nach Kontusion des Hinterkopfes am 1 9. Januar 2000 und HWS- Distorsion am 9. Februar 2003 - radiologisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke - klinisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - radiologisch unauffälliger Befund der LWS sowie des Beckens - freie Beweglichkeit der LWS - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopf schmerzkom ponente und Verdacht auf Analgetikaübergebrauch - Übergewicht mit BMI von 29 kg/m 2

Die

Gutachter führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung seien die Wir belsäule in sämtlichen Abschnitten und die Extremitäten frei beweglich gewe sen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gefunden. Min destens vier von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Aus orthopä di scher Sicht bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammten Tätigkeiten - bei welchen es sich um leichte beziehungsweise intermittierend mittelschwere Tätigkeiten handle (vgl. S. 31 Ziff. 6.1) - sowie für sämtliche anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden (S. 31 f. Ziff. 6.2).

Der neurologische Status sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Betref fend Kopfschmerzen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine anderwei tige intrakranielle Genese ergeben. Ein Korrelat für die Schwindelbeschwerden habe sich unter der Frenzel-Brille nicht gefunden. Es hätten Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung bestanden. Für leichte bis punktuell mittelschwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe auch die bisherigen Tä tigkeiten als Post sortiererin und Reinigungskraft (S. 32 oben).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit dem Jahr 200 3. Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an das Gehör oder unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Bezüglich der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefähr den de Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht zuge mu tet werden. Ansonsten bestehe für angepasste Tätigkeiten keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte, S. 32 Ziff.

6.3).

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe gegenwärtig eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden können mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten bei der Angabe von genauen Lebensdaten, Schlafstörungen und vermindertem Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme. Ausserdem sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektivieren lasse. Dabei handle es sich um eine anhaltende somato forme Schmerzstörung auf dem Boden von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Au ch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 32 unten).

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für kör per lich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. F ür körperlich leichte bis inter mitt ierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sowie für die ange stamm ten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin

bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 32 unten, S. 33 Ziff. 6.8). 4.7

In ihrer Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 8/160/3 f.) gelangte

Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zum Schluss, dass auf das B.___ -Gutach ten abgestellt werden könne. 4.8

In ihrer am 2 0. Dezember 2012 (richtig: 2013) erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/156) übten die Ärzte des D.___ Kritik am psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens. Sie führten aus, d ie Beschwerden seien sehr oberflächlich aufge nommen worden und ersch öpften sich in knapp zwei Zeilen. Bei - näher darge legter - ausführlicher Beschwerdeaufnahme zeige sich, dass die ICD-10-Kriterien für die Diagnose eine r schweren depressiven Episode vollständig erfüllt seien. Eine Einweisung in eine stationäre Einrichtung sei jetzt auch geplant (S. 2 Ziff. 5). Sodann sei auch der Tagesablauf im Gutachten deutli ch positiv über zeichnet worden, es werde in sehr oberflächlicher Weise auf die positiven Aspekte des Lebens der Beschwerdeführerin hingewiesen (S. 3 Ziff. 6). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin stelle sich jedoch aktuell wie folgt dar: Aufstehen um etwa 7.00 Uhr, Morgenessen, lesen, eine Stunde spazieren mit einer Kollegin, Besuch bei einer Freundin, nur wenig Mittagessen, erneut eine Freundin treffen, Kaffee trinken, Abendessen, lesen, teilweise auch Abschreiben zum kognitiven Training, TV, Bettruhe um 22.00 Uhr, vier Stunden Einschlaf störungen, vier Stunden Durchschlaf. Die Haushalttätigkeit könne die Beschwer de führerin alleine machen, jetzt neu in einer eineinhalb-Zimmer-Wohnung (S. 3 Ziff. 7). Weiter habe der psychiatrische Gutachter nicht versucht, seine Beobach tungen beispielsweise durch n e u ropsychologische Tests oder eine Fremdanamnese zu objektiv i e ren (S. 3 Ziff. 8).

Als „richtige“ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ eine schwere depressive Ep isode sowie (mit Ausnahme der Anpas sungs störung) die bereits im Bericht vom 4. S eptember 2012 (vorstehend E. 4.3) genannten Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 11). Aufgrund des (bereits im Bericht vom 4. September 2012 besch riebenen, vgl. vorstehend E. 4.3) positiven und negati ven Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Einschränkun gen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3 f. Ziff. 10). 4.9

RAD -Ärztin Dr. G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 8/160/4 unten) aus, die Besch reibung der Beschwerden im Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E. 4. 8) basiere

auf subjektiven Angaben; ein akt ueller psychischer Befund werde nicht erhoben. Damit ergäben sich keine neuen, bislang unberücksichtigt geb liebenen medizinischen Erkennt nisse. 5. 5.1

Im A.___ -Gutachten von 2008 (vorstehend E. 3.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyn drom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin

eine uneingeschränkt e A rbeitsfä hig keit gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum, dies sowohl für die

zuletzt ausgeübten Tätigkeit en als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit.

Im B.___ -Gutachten von 2013 (vorstehend E. 4.6) wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittieren de Schwankschwindelsymp tomatik sowie ein (kompensierter) Tinnitus links und als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung genannt . Auch die B.___ -Gutachter attes tierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Post sortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit . 5.2

Das B.___ -Gutachten (Urk. 8/152) erweist sich

für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (S. 15 Ziff. 4.1.8, S. 22 Ziff. 4.2.8, S. 26 Ziff. 4.3.7, S. 30 Ziff. 4.4.7), d ie geklagten Beschwerden fanden Berücksichtigung (S. 9 Ziff. 3.1.1, S. 11 Ziff. 4.1.1.2, S. 16 Ziff. 4.2.1, S. 23 Ziff. 4.3.1.2, S. 26 f. Ziff. 4.4.1.2) und die in den bet e i ligten Fach disziplinen erhobenen Befunde wurden sorgfältig dokumentiert (S. 10 Ziff. 3.2, S. 13 Ziff. 4.1.2, S. 17 ff. Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist i m Umstand, dass die B.___ -Gutachter kei ne Fremdanamnese erhoben, kein Mangel zu erblicken, liegt die Vorgehensweise der Begutachtung doch grund sätzlich im Ermessen der Gutachter. Abgesehen davon hatte n die B.___ -Gutachter Kennt nis vom Bericht der Ärzte des D.___ vom S eptember 2012 (vorstehend E.

4.3; vgl. Urk. 8/152 S. 4 Mitte), welchem fremdanamnestische Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (Urk. 8/108 S. 2 f. Ziff. 7). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte u nter Bezugnahme auf die mit BGE 130 V 352 begrün dete Rechtsprechung geltend, im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 5. März 2009 an einer (nunmehr) invalidisierenden soma to forme n Schmerzstörung zu leiden, da - gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und entgegen der Einschätzung der B.___ -Gutachter - eine massgebliche Komorbidität vorliege und auch die Foerster-Kriterien mehrheit lich erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 2.3). 5.4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht sprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä ponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.5

Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) 5. 6

Zum Zusammenwirken von Medizin und R echtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) fest gehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Bee inträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Gru ndlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 5.7

Sodann wurde im g enannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 5.8

Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 5.4) sind auf das von den B.___ -Gutachtern im Wesentlichen einer anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung zugeordnete Störungsbild der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindb a r keits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinan dersetzung mit der Argumentation Beschwerdeführerin, wonach ihr eine wil lentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei . Vielmehr ist

im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden

Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen zu prüfen, o b das B.___ -Gutachten - auf welches die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres erneut negativen Ren tenentscheids abstellte - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren

erlaubt (vgl. vor stehend E. 5.7). 5.9

Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 lassen sich wie dargelegt (vorstehend E.

5.5) in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen.

Dem B.___ -Gutachten

- insbesondere dem psychiatrischen Teil gutachten -

sind bezüglich beider Kategorien relevante Aussagen zu entnehmen, auch wenn sich die Gutachter nicht explizit mit den nunmehr massgebenden Indik atoren auseinandergesetzt haben:

Bezüglich des in die Kategorie des funktionellen S chweregrads fallenden Komp le xes

„ Gesundhei tsschädigung “ ergibt sich aus der psychiatrischen Beurteilung, dass sich die Störung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von (gemäss ICD-10 45.4 zur diagnoserelevanten Ätiologie der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehören den)

psychosoziale n und emotionale Belastungsfaktoren mit einer finanziell nicht einfachen Situation aufgrund der Abhängigkeit von Leistungen der Pensionskasse und auch der Unterstützung durch die Kinder, einer gescheiterten Ehe, einem Migrationshintergrund und einer c hronischen Schmerzsymptomatik, welche sich bis heute trotz Behandlun gen nicht gebessert habe, entwickelt habe .

E ine massgebliche Komorbidität

ist nicht ausgewiesen . Wie bereits anlässlich der Begutachtung im A.___

war auch anlässlich der Begutachtung im B.___

keine körperliche Begleiterkrankung feststellbar. Der am B.___ -Gutachten beteiligte Orthopäde legte in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden weder durch die kli nischen noch die radiologischen Befunde begründen liessen, und setzte sich in überzeugende r Weise mit der abweichenden Einschätzung der Somatiker des D.___ (vgl. Urk. 8/118 S. 4 f.) auseinander (Urk. 8/152 S. 22 unten, S. 23 oben).

Der

neurologische Status fiel ebenfalls regelrecht aus. Die

otorhinolaryngologi sche Abklärung ergab sodann eine lediglich intermittierende Schwankschwin delsymptomatk sowie einen linksseitig en, allerdings kompensierten Ti nnitus, was nicht als massgebliche körperliche Begleiterkrankung gewertet werden kann. D ie psychiatrische Begutachtung ergab eine lediglich leichtgradig ausge prägte Depressivität, w elche von dem am Gutachten be teiligte n Ps ychiater unter Hinweis auf die deze nten psychiatrischen Befunde mit depressiven Verstim mun gen, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und vermindertem Appetit nachvollziehbar begründet wurde . Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E.

4.8) eine schwer ausgeprägte Depressivität geltend machte, ist mit RAD-Ärz tin Dr. G.___

festzuhalten, dass genanntem Bericht keine objektiven Befunde zu entnehmen sind, welche diese Diagnose untermauern würden. Abgesehen davon ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sich der von den Ärzten des D.___

geschilderte Tagesablauf (vgl. vorstehend E. 4.8) mit einer schweren Depressi vität vereinbaren lässt. D er beschriebene Tagesablauf steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zur Aussage der Ärzte des D.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig antriebslos sei (Urk. 8/156 Ziff. 5).

Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“

ist dem B.___ -Gutachten zu entnehmen, dass die psychiatrisc he Untersuchung keine deutlich auffälligen Persönlichkeits züge für die Ac h s e -2-Di agnose einer Persönlichkeitsstörung ergab und gegen diese Diagnose

vor allem auch der Verlauf vor der Erkrankung mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit spreche (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5). Des Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung wohnte sie bei ihrem Sohn, dessen Ehefrau und den drei Enkelkindern, wobei sie eines der Enkelkin der jeweils vom Kindergarten abholte. Auch berichtete sie von guten Kollegin nen, mit welchen sie sich treffe, und davon, dass sie von Bekannten zu einer Reise nach H.___ eingeladen worden sei, worauf sie sich freue (Urk. 8/152 S. 12 f.). Zudem ging die Beschwerdeführerin einige Monate vor der Begutachtung eine neue Partnerschaft ein (vgl. Urk. 8/152 S. 10 oben, S.

23 unten), wobei sie auf dem am 3 0. September 2014 eingereichten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit angab, nunmehr mit ihrem Partner zusammen zu leben (Urk. 10 S. 4 Ziff. IV.1, vgl. Urk. 8/156 S. 3 Ziff. 5, wonach die Beschwerdefüh rerin neu den Haushalt in einer 1.5-Zimmer Wohnung erledige). D e r dargelegte Le benskontext sowie das Fehlen einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur lässt durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung eine r Erwerbstätigkeit schliessen. 5.10

Mit der Kategorie der Konsistenz werden die Gesichtspunkte des Verhaltens erfasst . Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt dabei auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränku ng in Beruf und Erwerb eine rse i ts un d in den sonst i gen Lebensbereichen (z.B. Freizeitges t altung) andere rseits gle ich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1-2) . Diesbezüglich ist v orliegend

zum einen auf das bereits dargel egte Aktivitätsni ve a u der Beschwerdeführerin in den nicht beruf lich-erwerblichen Lebensbereichen hin zuweisen, welche s - w ie auch von dem am

B.___ -Gutach ten beteiligte n Psychiater festgestellt (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5) - keinen schwer ausgeprägten sozialen Rückzug erkennen und auf mobi lisierbare Ressourcen schliessen lässt . Zum anderen ist insbesondere erwäh nens wert, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie anlässlich der B.___ -Begutachtung im Juli und August 2013 durchwegs angab, sich keine Arbeits tätigkeit vorstellen zu können (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.4, S. 14 Ziff. 4.1.7, S.

17 Mitte) - gemäss aktenkundigen Lohnausweisen und Lohnabrechnungen (Urk. 11/7-8, Urk. 8/130, Urk. 8/140, Urk. 8/146, vgl. auch Urk. 10 S. 3

Ziff. III.1) seit November 2012 (vgl. Urk. 11/8 oben) stundenweise wieder als Raumpflegerin tätig ist . Im Auszug aus dem individuellen Konto werden sodann bereits seit dem Jahr 2011 kle i nere Einkommen ausgewiesen (Urk. 8/158/9, Urk. 8/158/11). Dies e Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin

den Gutachtern und offen bar auch den behandelnden Ärzten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt . Das insofern inkonsistente Verhalten der Beschwerdeführerin lässt Zweifel am Ausmass der von ihr geltend gemachten Einschränkungen aufkom men .

Unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz von Bedeutung ist sodann der behand lungs

- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck. Diesbezüg lich führte der am Gutachten beteiligte Orthop äde aus, dass nicht klar zum Aus druck komme, wie gross der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichtet habe, zeitweise Analgetika in erheblichen Dosen einzunehmen, sie am Untersu chungstag

eigenen Angaben zufolge aber erstmals am späteren Nachmittag eine Tablette Zaldiar konsumiert habe, obwohl die Belastung mit der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu erachten sei (Urk. 8/152 S. 21 Mitte). In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist auch, dass die im B.___ durchgeführten Blutuntersuchungen weder für das Medikament Voltaren noch das Medikament Zaldiar

einen messbaren Serumssp i e gel

(Urk. 8/152 S. 33 Ziff. 6.4) ergaben. Sodann ist dem B.___ -Gutachten zu entneh men, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich ein bis zwei Mal pro Monat in Psychotherapie und ein Mal pro Woche in die Ergotherapie begibt (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.3, S. 11 Ziff. 4.1.1.2), w omit ein

erheblicher Leidensdruck zumin dest fraglich erscheint . 5.11

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten den (allgemeinen) beweisrechtlichen Anforderungen der R echtsprechung (vorstehend E. 1. 5) genügt und dass die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdefüh rerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittier end mittelschwe ren Tätigkeiten voll

arbeits- und leistungsfähig ist, auch im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren

zu überzeugen vermag, nachdem sich anhand dieser

eine massgebliche aus der somatoformen Schmerzstörung resultierende Ein schränkung des funktionellen Leistungsvermögens zumindest nicht überwie gend wahrsche inlich nachweisen lässt (vgl. vorstehend E. 5.9-10). Demnach ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein organischer oder psychiatrischer Gesund heitsschaden besteht, welcher ihre Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie in jeglichen anderen leich ten bis intermittierend mittelsc hweren Tätigkeiten einschränkt. Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung 2 5. März 2009 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 4. Januar 2011 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten. 5.12

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie eine allfällige (Rest-) Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten erfährt die Beschwerdeführerin weder in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch in anderen leichten bis intermittierend mittelschweren Tätig keiten eine gesundheitsbedingte Einschränkung. Dass es für d ie Beschwerde führer in angesichts ihres Alters und ihrer langen Abwesenheit vom Arbeits markt unter Umständen schwierig sein wird, im realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Abgesehen davon ist die Beschwerdeführer in seit November 2012 wieder stundenweise als Reinigerin tätig (vgl. vorstehend E. 5.10), was gegen die geltend gemachte Unverwertbar keit spricht. 5.13

Nachdem das B.___ -Gutachten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt und von einer erneuten polydisziplinären Begutachtung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 und Ziff. 5-6, Urk. 8/28/15, Urk. 8/28/38) sowie vom 2 6. Juni 2002 bis 3 0. November 2003 als Reinigerin bei der Z.___ (Urk. 8 /28/130), tätig. A m

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art.

E. 1.2 Nach Eingang eine r Neua nmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106), mit welcher die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gel tend machte (vgl. Urk. 8/109),

veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine po ly disziplinäre Begutachtung beim B.___. D as Gutachten wurde am 1 5. Oktober 2013 erstattet (Urk. 8/152).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/162, Urk. 8/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk. 8/169 = Urk.

2) einen Rentenanspruch.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 2 Die Versicherte erhob am 3. Juni 2014 beim Obergericht des Kantons Schaff hausen

Beschwerde gegen die Verfügung vom

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) beziehungsweise des Urteils des hie sigen Gerichts vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___ -Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfü gung vom 2 5. März 2009 nicht verschlechtert habe. Gemäss der gutachterlichen Beurteilung s ei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Post sortiererin und Reinigerin sowie in sämtlichen anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Damit bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend,

das B.___ -Gutachten sei diskrepant zur Beurteilung der behandelnden Spe zialisten . V or allem

das psychiat rische Teilgutachtung sei mangelhaft. Es fehle insbesondere eine F remdanamnese und die im Gutachten erwähnten psychoso zialen und emotionalen Belastungsfaktoren würden nicht erläutert. Sodann mangle es an einer begründeten Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Spezialisten (S. 8 f.) . Der diagnostizierte n

soma to forme n Schmerzstörung komme Krankheitswert zu; eine willentliche Leidens überwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess seien unzumutbar. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung sei eine psychische Komorbidität in Form einer aktuell schweren Depression ausgewiesen und z udem sei auch eine Mehrzahl der Foerster -K riterien erfüllt. Die somatoforme Schmerzstörung be gründe eine v olle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (S. 9 f.). Abgese hen davon müsse - s elbst bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit

– auf grund ihres Al ters und der langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt eine

Ver wert bar keit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden (S. 10 f .). Eventuell sei die S ache zur Durchführung einer poly disziplinären Untersuchung und Evaluation der Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 12

Ziff. 6). 3.

E. 3 0. April 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.

3) trat das Oberge richt des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2014 (Urk.

E. 3.1 Di e Ärzte des A.___ nannten in ihrem am 2 8. Juni 2008 erstatteten polydiszipli nären

(inte rnistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutac hten (Urk. 8/52) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1) und folgende Dia gnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen Hemisyndroms links mit Akzentuie rung eines zervikozephalen, z er vikobra chialen, thorakalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei: - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik der Wirbelsäule - diskreter Chondrose Lendenwirbelkör per (LWK)

3/4 und LWK

4/5 mit ini tialen Spondylarthrosen in vorgenannten Segmenten und in LWK

5/Sakralwirbelkörper (SWK)

1 rechts mehr als links - im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Sie führten aus, internistisch hätten abgesehen vom grenzwertig erhöhten Blut druck keine pathologischen Befunde erhoben werde n können. Bei der rheuma tologischen Untersuchung habe eine erhebliche Selbstl imitation und Inkonsis tenz impo niert. Manualmedizinisch sei keine segmentale Funktionsstörung im Bereich der HWS nachweisbar. Die radiologischen Befunde im Bereich des Achsenorgans und die neurologischen Befunde seien unauffällig. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objekti vierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwe rden und Schmerzen. Aus rein or thopädisch-rheumato logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiereri n als auch in allen ihrem all ge meinen Leistungsspektrum en tsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration habe sich affektiv eine ängstlich-bedrückte und depressiv wirkende Beschwerdeführerin mit reduzierter Schwi n gungs fähigkeit gezeigt. Bei den Gedächtnisfunktionen hätten sich klinisch ins ge samt keine Auffälligkeiten ergeben. In diagnostischer Hinsicht würden die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Sc hmerzstörung (ICD 10 F45.4) teilweise erf üllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht b estehe auf psychiatrischem Fach gebiet keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. E ine schwerwiegende psychische Komorbidität sei nicht erken nbar, es bestünden eben so keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und auch ein voll stän diger sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Es lägen si cher ein chronifi zierter Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remissionen und unbefriedi gen de Behandlungsergebnisse (trotz konsequenter Therapien) vor, die anhal tende somatoforme Schmerzstörung wirke sich aber nicht auf die Arbeitsfähig keit aus, das heisse, eine Willensanstrengung zur Ver wertung der Arbeitsfähig keit sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 48 unten).

A us polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin weder in qualitativer noch in quanti tativer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 49 Ziff. 7.4). S ie sei gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig, sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit (S. 49 Ziff. 7.6-7).

E. 3.2 Das hiesige Gericht gelangte i n seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) bestätigenden Urteil vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99) zum Schluss, dass gestützt auf das A.___ -Gutac hten bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und sie sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und Briefsortiererin als auch in jeder anderen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3). Es erwog, die im Rahmen der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde wirkten sich gemäss Ein schätzung der Gutachter nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.1.2). Mit Blick auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung wandte das Gericht sodann die Massstäbe der mit BGE 130 V 352 begründeten Überwindbarkeits-Rechtsprechung an und gelangte zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der Auffas sung der A.___ -Gutachter - trotz Schmerzen zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, da eine schwere psychische Komorbidität zu verneinen sei und die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden zusätzlichen Kriterien zum Schluss führe, dass lediglich das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs gegeben sei, weshalb die Kriterien i n ihrer Gesamtheit nicht den Schluss erlaubten, die willentliche Schmerzüberwin dung sei ausnahmsweise unzumutbar (E. 4.1.4-5). 4. 4.1

Vom 1 2. Mai bis 6. Juni 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der C.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 4/124) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - panvertebrales Schmerzsyndrom - anhaltende

somatoforme Schmerzstörung - HWS-Distorsionstrauma am 1 5. August 2005 - mittelgrad ige Depression

Die Ärzte berichteten, dass sich bei Eintritt eine unauffällige spontane Beweg lichkeit gezeigt habe. Bei gezielter Untersuchung habe jedoch plötzlich eine deutliche schmerzbedingte Verminderung der Beweglichkeit der HWS in alle Rich tungen bestanden . Weitergehende Untersuchungen der Brust- und Lenden wir belsäule (LWS) sowie der E xtremitäten seien schm erzbedingt erst gar nicht du r chführbar gewesen (S. 2 oben) . Der Verlauf habe sich sehr protrahiert dar gestellt, da die

Beschwerdeführerin auf kleinste Anstrengungen mit subjektiv starken Schmerzen in verschiedenen Körperregionen rea giert habe (S. 2 Mitte). 4.2

Die Ärzte des D.___

berichteten am 1 7. Oktober 2011 (Urk. 8/118/2 ff.) und attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer somatisch-psychiatrischen Konsens-Beurteilung eine volle Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeiten (S. 6). 4.3

Mit der Neuanmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106) reichte die Be s chwer deführer in den Bericht der Ärzte des

D.___

vom 4. September 2012

(Urk. 4/ 108) ein. Darin wurde n folgende

(Haupt-) Diagnosen genannt

(S. 3 f. Ziff. 12): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach HWS-Distorsion bei Unfall am 9. Februar 2003 - c hronische Kopfschmerzen - zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit periarthropathischen

Druckdo lenzen an der rechten Schulter - lumbovertebrales Syn drom - vestibuläre Migräne - Thoraxwandschmerzen

Die Ärzte führten aus, mit Blick auf den - näher dargelegten - Tagesablauf sowie die - näher dargelegten - Beschwerden könne

die Beschwer deschilderung im A.___ -Gutachten nicht mehr aufrechterhalten werden, es h andle sich nicht mehr um den gleichen Sach verhalt wie 2008 (S. 2 Ziff. 3- 4). H eute hätten die Schmerzen einen deutlichen Einfluss auf die Anpassungsstörung beziehungs weise den zunehmend sich in die Depression entwickelnden Zustand. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert (S. 2 Ziff. 5). Au fgrund des positiven (leichtes P utzen, leichter Einkauf, spazieren etwa 20 Minuten, 5 kg heben, sitzen etwa 60 Minuten) und negativen (keine schwereren Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine einseitigen Tätigkeiten, kein Staubsaugen) Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Ein schränkungen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepas ste Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 13). 4. 4

Am 2 1. Oktober 2012 berichtete die Hausärztin, Dr. med. E.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin habe unverändert dieselben Symptome. Bis heute sei es zu keinerlei Besserung gekommen (Urk. 8/118/1). 4.5

Am 1 2. November 2012 berichtete F.___, dipl. Ergotherapeut, b ei mehre ren Domizilbehandlungen beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin sich wegen der multiplen persistierenden Schmerzen oft fast den ganzen Tag hinlegen müsse. Daher erachte er sie als arbeitsunfähig (Urk. 8/120). 4.6

Am 5. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres (allge meinmedizinisch-internistisches, psychiatrisches, neurologisches, orthopädi sches und otorhinolaryngologisches) Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 8 /152) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. 2.1-2) sowie ihre am 9. Juli und 1 3. August 2013 durchgeführten Untersu chungen (vgl. S. 1).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 5.1): - intermittierende Schwankschwindelsymptomatik bei - peripherer vestibulo-cochleärer Funktionsstörung links - phobischer Komponente - Tinnitus links - zurzeit kompensiert

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 31 Ziff. 5.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chron ische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten lin ken Seite - aktenanamnestisch Status nach Kontusion des Hinterkopfes am 1 9. Januar 2000 und HWS- Distorsion am 9. Februar 2003 - radiologisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke - klinisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - radiologisch unauffälliger Befund der LWS sowie des Beckens - freie Beweglichkeit der LWS - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopf schmerzkom ponente und Verdacht auf Analgetikaübergebrauch - Übergewicht mit BMI von 29 kg/m 2

Die

Gutachter führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung seien die Wir belsäule in sämtlichen Abschnitten und die Extremitäten frei beweglich gewe sen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gefunden. Min destens vier von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Aus orthopä di scher Sicht bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammten Tätigkeiten - bei welchen es sich um leichte beziehungsweise intermittierend mittelschwere Tätigkeiten handle (vgl. S. 31 Ziff. 6.1) - sowie für sämtliche anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden (S. 31 f. Ziff. 6.2).

Der neurologische Status sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Betref fend Kopfschmerzen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine anderwei tige intrakranielle Genese ergeben. Ein Korrelat für die Schwindelbeschwerden habe sich unter der Frenzel-Brille nicht gefunden. Es hätten Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung bestanden. Für leichte bis punktuell mittelschwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe auch die bisherigen Tä tigkeiten als Post sortiererin und Reinigungskraft (S. 32 oben).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit dem Jahr 200 3. Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an das Gehör oder unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Bezüglich der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefähr den de Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht zuge mu tet werden. Ansonsten bestehe für angepasste Tätigkeiten keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte, S. 32 Ziff.

6.3).

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe gegenwärtig eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden können mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten bei der Angabe von genauen Lebensdaten, Schlafstörungen und vermindertem Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme. Ausserdem sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektivieren lasse. Dabei handle es sich um eine anhaltende somato forme Schmerzstörung auf dem Boden von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Au ch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 32 unten).

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für kör per lich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. F ür körperlich leichte bis inter mitt ierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sowie für die ange stamm ten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin

bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 32 unten, S. 33 Ziff. 6.8). 4.7

In ihrer Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 8/160/3 f.) gelangte

Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zum Schluss, dass auf das B.___ -Gutach ten abgestellt werden könne. 4.8

In ihrer am 2 0. Dezember 2012 (richtig: 2013) erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/156) übten die Ärzte des D.___ Kritik am psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens. Sie führten aus, d ie Beschwerden seien sehr oberflächlich aufge nommen worden und ersch öpften sich in knapp zwei Zeilen. Bei - näher darge legter - ausführlicher Beschwerdeaufnahme zeige sich, dass die ICD-10-Kriterien für die Diagnose eine r schweren depressiven Episode vollständig erfüllt seien. Eine Einweisung in eine stationäre Einrichtung sei jetzt auch geplant (S. 2 Ziff. 5). Sodann sei auch der Tagesablauf im Gutachten deutli ch positiv über zeichnet worden, es werde in sehr oberflächlicher Weise auf die positiven Aspekte des Lebens der Beschwerdeführerin hingewiesen (S. 3 Ziff. 6). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin stelle sich jedoch aktuell wie folgt dar: Aufstehen um etwa 7.00 Uhr, Morgenessen, lesen, eine Stunde spazieren mit einer Kollegin, Besuch bei einer Freundin, nur wenig Mittagessen, erneut eine Freundin treffen, Kaffee trinken, Abendessen, lesen, teilweise auch Abschreiben zum kognitiven Training, TV, Bettruhe um 22.00 Uhr, vier Stunden Einschlaf störungen, vier Stunden Durchschlaf. Die Haushalttätigkeit könne die Beschwer de führerin alleine machen, jetzt neu in einer eineinhalb-Zimmer-Wohnung (S. 3 Ziff. 7). Weiter habe der psychiatrische Gutachter nicht versucht, seine Beobach tungen beispielsweise durch n e u ropsychologische Tests oder eine Fremdanamnese zu objektiv i e ren (S. 3 Ziff. 8).

Als „richtige“ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ eine schwere depressive Ep isode sowie (mit Ausnahme der Anpas sungs störung) die bereits im Bericht vom 4. S eptember 2012 (vorstehend E. 4.3) genannten Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 11). Aufgrund des (bereits im Bericht vom 4. September 2012 besch riebenen, vgl. vorstehend E. 4.3) positiven und negati ven Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Einschränkun gen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3 f. Ziff. 10). 4.9

RAD -Ärztin Dr. G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 8/160/4 unten) aus, die Besch reibung der Beschwerden im Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E. 4. 8) basiere

auf subjektiven Angaben; ein akt ueller psychischer Befund werde nicht erhoben. Damit ergäben sich keine neuen, bislang unberücksichtigt geb liebenen medizinischen Erkennt nisse. 5. 5.1

Im A.___ -Gutachten von 2008 (vorstehend E. 3.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyn drom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin

eine uneingeschränkt e A rbeitsfä hig keit gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum, dies sowohl für die

zuletzt ausgeübten Tätigkeit en als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit.

Im B.___ -Gutachten von 2013 (vorstehend E. 4.6) wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittieren de Schwankschwindelsymp tomatik sowie ein (kompensierter) Tinnitus links und als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung genannt . Auch die B.___ -Gutachter attes tierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Post sortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit . 5.2

Das B.___ -Gutachten (Urk. 8/152) erweist sich

für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (S. 15 Ziff. 4.1.8, S. 22 Ziff. 4.2.8, S. 26 Ziff. 4.3.7, S. 30 Ziff. 4.4.7), d ie geklagten Beschwerden fanden Berücksichtigung (S. 9 Ziff. 3.1.1, S. 11 Ziff. 4.1.1.2, S. 16 Ziff. 4.2.1, S. 23 Ziff. 4.3.1.2, S. 26 f. Ziff. 4.4.1.2) und die in den bet e i ligten Fach disziplinen erhobenen Befunde wurden sorgfältig dokumentiert (S. 10 Ziff. 3.2, S. 13 Ziff. 4.1.2, S. 17 ff. Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist i m Umstand, dass die B.___ -Gutachter kei ne Fremdanamnese erhoben, kein Mangel zu erblicken, liegt die Vorgehensweise der Begutachtung doch grund sätzlich im Ermessen der Gutachter. Abgesehen davon hatte n die B.___ -Gutachter Kennt nis vom Bericht der Ärzte des D.___ vom S eptember 2012 (vorstehend E.

4.3; vgl. Urk. 8/152 S. 4 Mitte), welchem fremdanamnestische Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (Urk. 8/108 S. 2 f. Ziff. 7). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte u nter Bezugnahme auf die mit BGE 130 V 352 begrün dete Rechtsprechung geltend, im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 5. März 2009 an einer (nunmehr) invalidisierenden soma to forme n Schmerzstörung zu leiden, da - gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und entgegen der Einschätzung der B.___ -Gutachter - eine massgebliche Komorbidität vorliege und auch die Foerster-Kriterien mehrheit lich erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 2.3). 5.4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht sprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä ponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.5

Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) 5. 6

Zum Zusammenwirken von Medizin und R echtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) fest gehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Bee inträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Gru ndlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 5.7

Sodann wurde im g enannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 5.8

Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 5.4) sind auf das von den B.___ -Gutachtern im Wesentlichen einer anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung zugeordnete Störungsbild der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindb a r keits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinan dersetzung mit der Argumentation Beschwerdeführerin, wonach ihr eine wil lentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei . Vielmehr ist

im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden

Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen zu prüfen, o b das B.___ -Gutachten - auf welches die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres erneut negativen Ren tenentscheids abstellte - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren

erlaubt (vgl. vor stehend E. 5.7). 5.9

Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 lassen sich wie dargelegt (vorstehend E.

5.5) in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen.

Dem B.___ -Gutachten

- insbesondere dem psychiatrischen Teil gutachten -

sind bezüglich beider Kategorien relevante Aussagen zu entnehmen, auch wenn sich die Gutachter nicht explizit mit den nunmehr massgebenden Indik atoren auseinandergesetzt haben:

Bezüglich des in die Kategorie des funktionellen S chweregrads fallenden Komp le xes

„ Gesundhei tsschädigung “ ergibt sich aus der psychiatrischen Beurteilung, dass sich die Störung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von (gemäss ICD-10 45.4 zur diagnoserelevanten Ätiologie der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehören den)

psychosoziale n und emotionale Belastungsfaktoren mit einer finanziell nicht einfachen Situation aufgrund der Abhängigkeit von Leistungen der Pensionskasse und auch der Unterstützung durch die Kinder, einer gescheiterten Ehe, einem Migrationshintergrund und einer c hronischen Schmerzsymptomatik, welche sich bis heute trotz Behandlun gen nicht gebessert habe, entwickelt habe .

E ine massgebliche Komorbidität

ist nicht ausgewiesen . Wie bereits anlässlich der Begutachtung im A.___

war auch anlässlich der Begutachtung im B.___

keine körperliche Begleiterkrankung feststellbar. Der am B.___ -Gutachten beteiligte Orthopäde legte in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden weder durch die kli nischen noch die radiologischen Befunde begründen liessen, und setzte sich in überzeugende r Weise mit der abweichenden Einschätzung der Somatiker des D.___ (vgl. Urk. 8/118 S. 4 f.) auseinander (Urk. 8/152 S. 22 unten, S. 23 oben).

Der

neurologische Status fiel ebenfalls regelrecht aus. Die

otorhinolaryngologi sche Abklärung ergab sodann eine lediglich intermittierende Schwankschwin delsymptomatk sowie einen linksseitig en, allerdings kompensierten Ti nnitus, was nicht als massgebliche körperliche Begleiterkrankung gewertet werden kann. D ie psychiatrische Begutachtung ergab eine lediglich leichtgradig ausge prägte Depressivität, w elche von dem am Gutachten be teiligte n Ps ychiater unter Hinweis auf die deze nten psychiatrischen Befunde mit depressiven Verstim mun gen, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und vermindertem Appetit nachvollziehbar begründet wurde . Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E.

4.8) eine schwer ausgeprägte Depressivität geltend machte, ist mit RAD-Ärz tin Dr. G.___

festzuhalten, dass genanntem Bericht keine objektiven Befunde zu entnehmen sind, welche diese Diagnose untermauern würden. Abgesehen davon ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sich der von den Ärzten des D.___

geschilderte Tagesablauf (vgl. vorstehend E. 4.8) mit einer schweren Depressi vität vereinbaren lässt. D er beschriebene Tagesablauf steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zur Aussage der Ärzte des D.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig antriebslos sei (Urk. 8/156 Ziff. 5).

Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“

ist dem B.___ -Gutachten zu entnehmen, dass die psychiatrisc he Untersuchung keine deutlich auffälligen Persönlichkeits züge für die Ac h s e -2-Di agnose einer Persönlichkeitsstörung ergab und gegen diese Diagnose

vor allem auch der Verlauf vor der Erkrankung mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit spreche (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5). Des Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung wohnte sie bei ihrem Sohn, dessen Ehefrau und den drei Enkelkindern, wobei sie eines der Enkelkin der jeweils vom Kindergarten abholte. Auch berichtete sie von guten Kollegin nen, mit welchen sie sich treffe, und davon, dass sie von Bekannten zu einer Reise nach H.___ eingeladen worden sei, worauf sie sich freue (Urk. 8/152 S. 12 f.). Zudem ging die Beschwerdeführerin einige Monate vor der Begutachtung eine neue Partnerschaft ein (vgl. Urk. 8/152 S. 10 oben, S.

23 unten), wobei sie auf dem am 3 0. September 2014 eingereichten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit angab, nunmehr mit ihrem Partner zusammen zu leben (Urk. 10 S. 4 Ziff. IV.1, vgl. Urk. 8/156 S. 3 Ziff. 5, wonach die Beschwerdefüh rerin neu den Haushalt in einer 1.5-Zimmer Wohnung erledige). D e r dargelegte Le benskontext sowie das Fehlen einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur lässt durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung eine r Erwerbstätigkeit schliessen. 5.10

Mit der Kategorie der Konsistenz werden die Gesichtspunkte des Verhaltens erfasst . Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt dabei auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränku ng in Beruf und Erwerb eine rse i ts un d in den sonst i gen Lebensbereichen (z.B. Freizeitges t altung) andere rseits gle ich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1-2) . Diesbezüglich ist v orliegend

zum einen auf das bereits dargel egte Aktivitätsni ve a u der Beschwerdeführerin in den nicht beruf lich-erwerblichen Lebensbereichen hin zuweisen, welche s - w ie auch von dem am

B.___ -Gutach ten beteiligte n Psychiater festgestellt (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5) - keinen schwer ausgeprägten sozialen Rückzug erkennen und auf mobi lisierbare Ressourcen schliessen lässt . Zum anderen ist insbesondere erwäh nens wert, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie anlässlich der B.___ -Begutachtung im Juli und August 2013 durchwegs angab, sich keine Arbeits tätigkeit vorstellen zu können (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.4, S. 14 Ziff. 4.1.7, S.

E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. November 2014

(Urk.

E. 12 ) wurden das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten)

abgew i e sen und der Beschwerdeführerin di e Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Mitte) - gemäss aktenkundigen Lohnausweisen und Lohnabrechnungen (Urk. 11/7-8, Urk. 8/130, Urk. 8/140, Urk. 8/146, vgl. auch Urk. 10 S. 3

Ziff. III.1) seit November 2012 (vgl. Urk. 11/8 oben) stundenweise wieder als Raumpflegerin tätig ist . Im Auszug aus dem individuellen Konto werden sodann bereits seit dem Jahr 2011 kle i nere Einkommen ausgewiesen (Urk. 8/158/9, Urk. 8/158/11). Dies e Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin

den Gutachtern und offen bar auch den behandelnden Ärzten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt . Das insofern inkonsistente Verhalten der Beschwerdeführerin lässt Zweifel am Ausmass der von ihr geltend gemachten Einschränkungen aufkom men .

Unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz von Bedeutung ist sodann der behand lungs

- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck. Diesbezüg lich führte der am Gutachten beteiligte Orthop äde aus, dass nicht klar zum Aus druck komme, wie gross der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichtet habe, zeitweise Analgetika in erheblichen Dosen einzunehmen, sie am Untersu chungstag

eigenen Angaben zufolge aber erstmals am späteren Nachmittag eine Tablette Zaldiar konsumiert habe, obwohl die Belastung mit der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu erachten sei (Urk. 8/152 S. 21 Mitte). In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist auch, dass die im B.___ durchgeführten Blutuntersuchungen weder für das Medikament Voltaren noch das Medikament Zaldiar

einen messbaren Serumssp i e gel

(Urk. 8/152 S. 33 Ziff. 6.4) ergaben. Sodann ist dem B.___ -Gutachten zu entneh men, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich ein bis zwei Mal pro Monat in Psychotherapie und ein Mal pro Woche in die Ergotherapie begibt (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.3, S. 11 Ziff. 4.1.1.2), w omit ein

erheblicher Leidensdruck zumin dest fraglich erscheint . 5.11

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten den (allgemeinen) beweisrechtlichen Anforderungen der R echtsprechung (vorstehend E. 1. 5) genügt und dass die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdefüh rerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittier end mittelschwe ren Tätigkeiten voll

arbeits- und leistungsfähig ist, auch im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren

zu überzeugen vermag, nachdem sich anhand dieser

eine massgebliche aus der somatoformen Schmerzstörung resultierende Ein schränkung des funktionellen Leistungsvermögens zumindest nicht überwie gend wahrsche inlich nachweisen lässt (vgl. vorstehend E. 5.9-10). Demnach ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein organischer oder psychiatrischer Gesund heitsschaden besteht, welcher ihre Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie in jeglichen anderen leich ten bis intermittierend mittelsc hweren Tätigkeiten einschränkt. Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung 2 5. März 2009 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 4. Januar 2011 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten. 5.12

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie eine allfällige (Rest-) Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten erfährt die Beschwerdeführerin weder in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch in anderen leichten bis intermittierend mittelschweren Tätig keiten eine gesundheitsbedingte Einschränkung. Dass es für d ie Beschwerde führer in angesichts ihres Alters und ihrer langen Abwesenheit vom Arbeits markt unter Umständen schwierig sein wird, im realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Abgesehen davon ist die Beschwerdeführer in seit November 2012 wieder stundenweise als Reinigerin tätig (vgl. vorstehend E. 5.10), was gegen die geltend gemachte Unverwertbar keit spricht. 5.13

Nachdem das B.___ -Gutachten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt und von einer erneuten polydisziplinären Begutachtung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00623 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

28. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1954, war zuletzt vom 5. September 19 90 bis 1. April 2004 beziehungsweise 3 0. Juni 2005 als Briefsortiererin und Auf räu merin bei der Y.___ (Urk. 8/5/1 Ziff. 1 und Ziff. 5-6, Urk. 8/28/15, Urk. 8/28/38) sowie vom 2 6. Juni 2002 bis 3 0. November 2003 als Reinigerin bei der Z.___ (Urk. 8 /28/130), tätig. A m 2 2. Januar 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine anlässlich zwei er Unfälle erlittene Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).

Zur Abklärung der medizinischen Situation holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem das am 2 8. Juni 2008 erstattete polydiszipli näre Gutachten des A.___ ein (Urk. 8/51).

Mit Verfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) verneinte die IV-Stelle

einen Rentenanspruch, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99; Prozess-Nr. IV.2009.00447) bestätigt wurde. 1.2

Nach Eingang eine r Neua nmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106), mit welcher die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gel tend machte (vgl. Urk. 8/109),

veranlasste die IV-Stelle unter anderem eine po ly disziplinäre Begutachtung beim B.___. D as Gutachten wurde am 1 5. Oktober 2013 erstattet (Urk. 8/152).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/162, Urk. 8/166) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk. 8/169 = Urk.

2) einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 3. Juni 2014 beim Obergericht des Kantons Schaff hausen

Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. April 2014 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. September 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 1 0. Juni 2014 (Urk.

3) trat das Oberge richt des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Gericht.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. Juli 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 2 5. November 2014

(Urk. 12) wurden das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tretung (vgl. Urk. 1 S. 2 unten)

abgew i e sen und der Beschwerdeführerin di e Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Rah men eines Neuanmeldungsverfahrens: Es ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der Verfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) beziehungsweise des Urteils des hie sigen Gerichts vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das B.___ -Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ergehen der Verfü gung vom 2 5. März 2009 nicht verschlechtert habe. Gemäss der gutachterlichen Beurteilung s ei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Post sortiererin und Reinigerin sowie in sämtlichen anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Damit bestehe weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2.3

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber gel tend,

das B.___ -Gutachten sei diskrepant zur Beurteilung der behandelnden Spe zialisten . V or allem

das psychiat rische Teilgutachtung sei mangelhaft. Es fehle insbesondere eine F remdanamnese und die im Gutachten erwähnten psychoso zialen und emotionalen Belastungsfaktoren würden nicht erläutert. Sodann mangle es an einer begründeten Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung der behandelnden Spezialisten (S. 8 f.) . Der diagnostizierte n

soma to forme n Schmerzstörung komme Krankheitswert zu; eine willentliche Leidens überwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess seien unzumutbar. Entgegen der gutachterlichen Einschätzung sei eine psychische Komorbidität in Form einer aktuell schweren Depression ausgewiesen und z udem sei auch eine Mehrzahl der Foerster -K riterien erfüllt. Die somatoforme Schmerzstörung be gründe eine v olle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (S. 9 f.). Abgese hen davon müsse - s elbst bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit

– auf grund ihres Al ters und der langen Abwesen heit vom Arbeitsmarkt eine

Ver wert bar keit der Restarbeitsfähigkeit verneint werden (S. 10 f .). Eventuell sei die S ache zur Durchführung einer poly disziplinären Untersuchung und Evaluation der Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 12

Ziff. 6). 3. 3.1

Di e Ärzte des A.___ nannten in ihrem am 2 8. Juni 2008 erstatteten polydiszipli nären

(inte rnistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Gutac hten (Urk. 8/52) keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.1) und folgende Dia gnosen ohne Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 6.2): - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom im Sinne eines funktionellen Hemisyndroms links mit Akzentuie rung eines zervikozephalen, z er vikobra chialen, thorakalen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit/bei: - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Fehlhaltung und diskreter Fehlstatik der Wirbelsäule - diskreter Chondrose Lendenwirbelkör per (LWK)

3/4 und LWK

4/5 mit ini tialen Spondylarthrosen in vorgenannten Segmenten und in LWK

5/Sakralwirbelkörper (SWK)

1 rechts mehr als links - im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Sie führten aus, internistisch hätten abgesehen vom grenzwertig erhöhten Blut druck keine pathologischen Befunde erhoben werde n können. Bei der rheuma tologischen Untersuchung habe eine erhebliche Selbstl imitation und Inkonsis tenz impo niert. Manualmedizinisch sei keine segmentale Funktionsstörung im Bereich der HWS nachweisbar. Die radiologischen Befunde im Bereich des Achsenorgans und die neurologischen Befunde seien unauffällig. Insgesamt bestehe eine auffällige Diskrepanz zwischen den objekti vierbaren klinischen und radiologischen Befunden im Vergleich zu den von der Beschwerdeführerin demonstrierten Beschwe rden und Schmerzen. Aus rein or thopädisch-rheumato logischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und Postsortiereri n als auch in allen ihrem all ge meinen Leistungsspektrum en tsprechenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 f.).

Im Rahmen der psychiatrischen Ex ploration habe sich affektiv eine ängstlich-bedrückte und depressiv wirkende Beschwerdeführerin mit reduzierter Schwi n gungs fähigkeit gezeigt. Bei den Gedächtnisfunktionen hätten sich klinisch ins ge samt keine Auffälligkeiten ergeben. In diagnostischer Hinsicht würden die Kriterien zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Sc hmerzstörung (ICD 10 F45.4) teilweise erf üllt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht b estehe auf psychiatrischem Fach gebiet keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. E ine schwerwiegende psychische Komorbidität sei nicht erken nbar, es bestünden eben so keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und auch ein voll stän diger sozialer Rückzug sei nicht ausgewiesen. Es lägen si cher ein chronifi zierter Krankheitsverlauf ohne längerdauernde Remissionen und unbefriedi gen de Behandlungsergebnisse (trotz konsequenter Therapien) vor, die anhal tende somatoforme Schmerzstörung wirke sich aber nicht auf die Arbeitsfähig keit aus, das heisse, eine Willensanstrengung zur Ver wertung der Arbeitsfähig keit sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 48 unten).

A us polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin weder in qualitativer noch in quanti tativer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 49 Ziff. 7.4). S ie sei gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig, sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reini gungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit (S. 49 Ziff. 7.6-7). 3.2

Das hiesige Gericht gelangte i n seinem die abschlägige Rentenverfügung vom 2 5. März 2009 (Urk. 8/78) bestätigenden Urteil vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 8/99) zum Schluss, dass gestützt auf das A.___ -Gutac hten bei der Beschwerdeführerin kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege und sie sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin und Briefsortiererin als auch in jeder anderen ihrem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3). Es erwog, die im Rahmen der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde wirkten sich gemäss Ein schätzung der Gutachter nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (E. 4.1.2). Mit Blick auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung wandte das Gericht sodann die Massstäbe der mit BGE 130 V 352 begründeten Überwindbarkeits-Rechtsprechung an und gelangte zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit der Auffas sung der A.___ -Gutachter - trotz Schmerzen zumutbar sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, da eine schwere psychische Komorbidität zu verneinen sei und die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden zusätzlichen Kriterien zum Schluss führe, dass lediglich das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs gegeben sei, weshalb die Kriterien i n ihrer Gesamtheit nicht den Schluss erlaubten, die willentliche Schmerzüberwin dung sei ausnahmsweise unzumutbar (E. 4.1.4-5). 4. 4.1

Vom 1 2. Mai bis 6. Juni 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der C.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 7. Juli 2009 (Urk. 4/124) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte): - panvertebrales Schmerzsyndrom - anhaltende

somatoforme Schmerzstörung - HWS-Distorsionstrauma am 1 5. August 2005 - mittelgrad ige Depression

Die Ärzte berichteten, dass sich bei Eintritt eine unauffällige spontane Beweg lichkeit gezeigt habe. Bei gezielter Untersuchung habe jedoch plötzlich eine deutliche schmerzbedingte Verminderung der Beweglichkeit der HWS in alle Rich tungen bestanden . Weitergehende Untersuchungen der Brust- und Lenden wir belsäule (LWS) sowie der E xtremitäten seien schm erzbedingt erst gar nicht du r chführbar gewesen (S. 2 oben) . Der Verlauf habe sich sehr protrahiert dar gestellt, da die

Beschwerdeführerin auf kleinste Anstrengungen mit subjektiv starken Schmerzen in verschiedenen Körperregionen rea giert habe (S. 2 Mitte). 4.2

Die Ärzte des D.___

berichteten am 1 7. Oktober 2011 (Urk. 8/118/2 ff.) und attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer somatisch-psychiatrischen Konsens-Beurteilung eine volle Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeiten (S. 6). 4.3

Mit der Neuanmeldung vom 3. September 2012 (Urk. 8/106) reichte die Be s chwer deführer in den Bericht der Ärzte des

D.___

vom 4. September 2012

(Urk. 4/ 108) ein. Darin wurde n folgende

(Haupt-) Diagnosen genannt

(S. 3 f. Ziff. 12): - Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach HWS-Distorsion bei Unfall am 9. Februar 2003 - c hronische Kopfschmerzen - zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit periarthropathischen

Druckdo lenzen an der rechten Schulter - lumbovertebrales Syn drom - vestibuläre Migräne - Thoraxwandschmerzen

Die Ärzte führten aus, mit Blick auf den - näher dargelegten - Tagesablauf sowie die - näher dargelegten - Beschwerden könne

die Beschwer deschilderung im A.___ -Gutachten nicht mehr aufrechterhalten werden, es h andle sich nicht mehr um den gleichen Sach verhalt wie 2008 (S. 2 Ziff. 3- 4). H eute hätten die Schmerzen einen deutlichen Einfluss auf die Anpassungsstörung beziehungs weise den zunehmend sich in die Depression entwickelnden Zustand. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert (S. 2 Ziff. 5). Au fgrund des positiven (leichtes P utzen, leichter Einkauf, spazieren etwa 20 Minuten, 5 kg heben, sitzen etwa 60 Minuten) und negativen (keine schwereren Arbeiten, kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine einseitigen Tätigkeiten, kein Staubsaugen) Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Ein schränkungen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepas ste Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 13). 4. 4

Am 2 1. Oktober 2012 berichtete die Hausärztin, Dr. med. E.___, Fach ärztin für Allgemeine Medizin, die Beschwerdeführerin habe unverändert dieselben Symptome. Bis heute sei es zu keinerlei Besserung gekommen (Urk. 8/118/1). 4.5

Am 1 2. November 2012 berichtete F.___, dipl. Ergotherapeut, b ei mehre ren Domizilbehandlungen beobachtet zu haben, dass die Beschwerdeführerin sich wegen der multiplen persistierenden Schmerzen oft fast den ganzen Tag hinlegen müsse. Daher erachte er sie als arbeitsunfähig (Urk. 8/120). 4.6

Am 5. Oktober 2013 erstatteten die Ärzte des B.___ ein polydisziplinäres (allge meinmedizinisch-internistisches, psychiatrisches, neurologisches, orthopädi sches und otorhinolaryngologisches) Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin

(Urk. 8 /152) . Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff. Ziff. 2.1-2) sowie ihre am 9. Juli und 1 3. August 2013 durchgeführten Untersu chungen (vgl. S. 1).

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 5.1): - intermittierende Schwankschwindelsymptomatik bei - peripherer vestibulo-cochleärer Funktionsstörung links - phobischer Komponente - Tinnitus links - zurzeit kompensiert

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 31 Ziff. 5.2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - chron ische Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden der adominanten lin ken Seite - aktenanamnestisch Status nach Kontusion des Hinterkopfes am 1 9. Januar 2000 und HWS- Distorsion am 9. Februar 2003 - radiologisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke - klinisch unauffälliger Befund der HWS und Schultergelenke - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - radiologisch unauffälliger Befund der LWS sowie des Beckens - freie Beweglichkeit der LWS - multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom mit Spannungskopf schmerzkom ponente und Verdacht auf Analgetikaübergebrauch - Übergewicht mit BMI von 29 kg/m 2

Die

Gutachter führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung seien die Wir belsäule in sämtlichen Abschnitten und die Extremitäten frei beweglich gewe sen. Im Verlauf der Untersuchung hätten sich Inkonsistenzen gefunden. Min destens vier von fünf Waddell -Zeichen seien positiv gewesen. Die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen. Aus orthopä di scher Sicht bestehe aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution für körperlich andauernd schwere Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die angestammten Tätigkeiten - bei welchen es sich um leichte beziehungsweise intermittierend mittelschwere Tätigkeiten handle (vgl. S. 31 Ziff. 6.1) - sowie für sämtliche anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden (S. 31 f. Ziff. 6.2).

Der neurologische Status sei in objektiver Hinsicht regelrecht ausgefallen. Betref fend Kopfschmerzen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine anderwei tige intrakranielle Genese ergeben. Ein Korrelat für die Schwindelbeschwerden habe sich unter der Frenzel-Brille nicht gefunden. Es hätten Hinweise für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung bestanden. Für leichte bis punktuell mittelschwere Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Dies betreffe auch die bisherigen Tä tigkeiten als Post sortiererin und Reinigungskraft (S. 32 oben).

Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, dies seit dem Jahr 200 3. Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an das Gehör oder unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel mit Akzentuierung der auditiven Schwierigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Bezüglich der intermittierenden Schwindelsymptomatik sollten sturzgefähr den de Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit Eigen- oder Fremdgefährdung nicht zuge mu tet werden. Ansonsten bestehe für angepasste Tätigkeiten keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 32 Mitte, S. 32 Ziff.

6.3).

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe gegenwärtig eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung festgestellt werden können mit depressiven Verstimmungen, leichten Konzentrationsstörungen, Schwierigkeiten bei der Angabe von genauen Lebensdaten, Schlafstörungen und vermindertem Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme. Ausserdem sei aufgefallen, dass sich das Ausmass der Beschwerden durch die somatischen Befunde nicht hinrei chend objektivieren lasse. Dabei handle es sich um eine anhaltende somato forme Schmerzstörung auf dem Boden von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren. Die psychiatrischen Diagnosen bedingten jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Au ch aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 32 unten).

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für kör per lich schwer belastende berufliche Tätigkeiten. F ür körperlich leichte bis inter mitt ierend mittelschwere, angepasste Tätigkeiten sowie für die ange stamm ten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin

bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (S. 32 unten, S. 33 Ziff. 6.8). 4.7

In ihrer Stellungnahme vom 1. November 2013 (Urk. 8/160/3 f.) gelangte

Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, zum Schluss, dass auf das B.___ -Gutach ten abgestellt werden könne. 4.8

In ihrer am 2 0. Dezember 2012 (richtig: 2013) erstatteten Stellungnahme (Urk. 8/156) übten die Ärzte des D.___ Kritik am psychiatrischen Teil des B.___ -Gutachtens. Sie führten aus, d ie Beschwerden seien sehr oberflächlich aufge nommen worden und ersch öpften sich in knapp zwei Zeilen. Bei - näher darge legter - ausführlicher Beschwerdeaufnahme zeige sich, dass die ICD-10-Kriterien für die Diagnose eine r schweren depressiven Episode vollständig erfüllt seien. Eine Einweisung in eine stationäre Einrichtung sei jetzt auch geplant (S. 2 Ziff. 5). Sodann sei auch der Tagesablauf im Gutachten deutli ch positiv über zeichnet worden, es werde in sehr oberflächlicher Weise auf die positiven Aspekte des Lebens der Beschwerdeführerin hingewiesen (S. 3 Ziff. 6). Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin stelle sich jedoch aktuell wie folgt dar: Aufstehen um etwa 7.00 Uhr, Morgenessen, lesen, eine Stunde spazieren mit einer Kollegin, Besuch bei einer Freundin, nur wenig Mittagessen, erneut eine Freundin treffen, Kaffee trinken, Abendessen, lesen, teilweise auch Abschreiben zum kognitiven Training, TV, Bettruhe um 22.00 Uhr, vier Stunden Einschlaf störungen, vier Stunden Durchschlaf. Die Haushalttätigkeit könne die Beschwer de führerin alleine machen, jetzt neu in einer eineinhalb-Zimmer-Wohnung (S. 3 Ziff. 7). Weiter habe der psychiatrische Gutachter nicht versucht, seine Beobach tungen beispielsweise durch n e u ropsychologische Tests oder eine Fremdanamnese zu objektiv i e ren (S. 3 Ziff. 8).

Als „richtige“ Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des D.___ eine schwere depressive Ep isode sowie (mit Ausnahme der Anpas sungs störung) die bereits im Bericht vom 4. S eptember 2012 (vorstehend E. 4.3) genannten Diagnosen (S. 3 f. Ziff. 11). Aufgrund des (bereits im Bericht vom 4. September 2012 besch riebenen, vgl. vorstehend E. 4.3) positiven und negati ven Leistungsbildes sowie der deutlichen neuropsychologischen Einschränkun gen sei die Beschwerdeführerin objektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten (S. 3 f. Ziff. 10). 4.9

RAD -Ärztin Dr. G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 8/160/4 unten) aus, die Besch reibung der Beschwerden im Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E. 4. 8) basiere

auf subjektiven Angaben; ein akt ueller psychischer Befund werde nicht erhoben. Damit ergäben sich keine neuen, bislang unberücksichtigt geb liebenen medizinischen Erkennt nisse. 5. 5.1

Im A.___ -Gutachten von 2008 (vorstehend E. 3.1) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein chronisches generalisiertes Schmerzsyn drom im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genannt. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin

eine uneingeschränkt e A rbeitsfä hig keit gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum, dies sowohl für die

zuletzt ausgeübten Tätigkeit en als Reinigungskraft und Postsortiererin als auch in einer Verweistätigkeit.

Im B.___ -Gutachten von 2013 (vorstehend E. 4.6) wurden als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittieren de Schwankschwindelsymp tomatik sowie ein (kompensierter) Tinnitus links und als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (unter anderem) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine leichte depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung genannt . Auch die B.___ -Gutachter attes tierten der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Post sortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeits- und Leistungs fähigkeit . 5.2

Das B.___ -Gutachten (Urk. 8/152) erweist sich

für die zu beurteilenden Fragen als umfassend. Es wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben (S. 15 Ziff. 4.1.8, S. 22 Ziff. 4.2.8, S. 26 Ziff. 4.3.7, S. 30 Ziff. 4.4.7), d ie geklagten Beschwerden fanden Berücksichtigung (S. 9 Ziff. 3.1.1, S. 11 Ziff. 4.1.1.2, S. 16 Ziff. 4.2.1, S. 23 Ziff. 4.3.1.2, S. 26 f. Ziff. 4.4.1.2) und die in den bet e i ligten Fach disziplinen erhobenen Befunde wurden sorgfältig dokumentiert (S. 10 Ziff. 3.2, S. 13 Ziff. 4.1.2, S. 17 ff. Ziff. 4.2.2, S. 23 f. Ziff. 4.3.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist i m Umstand, dass die B.___ -Gutachter kei ne Fremdanamnese erhoben, kein Mangel zu erblicken, liegt die Vorgehensweise der Begutachtung doch grund sätzlich im Ermessen der Gutachter. Abgesehen davon hatte n die B.___ -Gutachter Kennt nis vom Bericht der Ärzte des D.___ vom S eptember 2012 (vorstehend E.

4.3; vgl. Urk. 8/152 S. 4 Mitte), welchem fremdanamnestische Angaben des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (Urk. 8/108 S. 2 f. Ziff. 7). 5.3

Die Beschwerdeführerin machte u nter Bezugnahme auf die mit BGE 130 V 352 begrün dete Rechtsprechung geltend, im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 5. März 2009 an einer (nunmehr) invalidisierenden soma to forme n Schmerzstörung zu leiden, da - gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte und entgegen der Einschätzung der B.___ -Gutachter - eine massgebliche Komorbidität vorliege und auch die Foerster-Kriterien mehrheit lich erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 2.3). 5.4

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:

Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht sprechung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä ponderanz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 5.5

Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3) 5. 6

Zum Zusammenwirken von Medizin und R echtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) fest gehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Bee inträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Gru ndlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 5.7

Sodann wurde im g enannten Urteil (vorstehend E. 5 .2) festgehalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem ein zelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtli chen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebli chen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 5.8

Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 5.4) sind auf das von den B.___ -Gutachtern im Wesentlichen einer anhaltenden so ma toformen Schmerzstörung zugeordnete Störungsbild der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 4.6) nicht mehr die Massstäbe der bisherigen Überwindb a r keits-Rechtsprechung anwendbar. Insofern bedarf es keiner näheren Auseinan dersetzung mit der Argumentation Beschwerdeführerin, wonach ihr eine wil lentliche Leidensüberwindung nicht zumutbar sei . Vielmehr ist

im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des vorliegenden

Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen zu prüfen, o b das B.___ -Gutachten - auf welches die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres erneut negativen Ren tenentscheids abstellte - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren

erlaubt (vgl. vor stehend E. 5.7). 5.9

Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 lassen sich wie dargelegt (vorstehend E.

5.5) in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswir kungen einteilen.

Dem B.___ -Gutachten

- insbesondere dem psychiatrischen Teil gutachten -

sind bezüglich beider Kategorien relevante Aussagen zu entnehmen, auch wenn sich die Gutachter nicht explizit mit den nunmehr massgebenden Indik atoren auseinandergesetzt haben:

Bezüglich des in die Kategorie des funktionellen S chweregrads fallenden Komp le xes

„ Gesundhei tsschädigung “ ergibt sich aus der psychiatrischen Beurteilung, dass sich die Störung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von (gemäss ICD-10 45.4 zur diagnoserelevanten Ätiologie der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehören den)

psychosoziale n und emotionale Belastungsfaktoren mit einer finanziell nicht einfachen Situation aufgrund der Abhängigkeit von Leistungen der Pensionskasse und auch der Unterstützung durch die Kinder, einer gescheiterten Ehe, einem Migrationshintergrund und einer c hronischen Schmerzsymptomatik, welche sich bis heute trotz Behandlun gen nicht gebessert habe, entwickelt habe .

E ine massgebliche Komorbidität

ist nicht ausgewiesen . Wie bereits anlässlich der Begutachtung im A.___

war auch anlässlich der Begutachtung im B.___

keine körperliche Begleiterkrankung feststellbar. Der am B.___ -Gutachten beteiligte Orthopäde legte in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass sich die von der Beschwerdeführerin geklagten völlig diffusen Beschwerden weder durch die kli nischen noch die radiologischen Befunde begründen liessen, und setzte sich in überzeugende r Weise mit der abweichenden Einschätzung der Somatiker des D.___ (vgl. Urk. 8/118 S. 4 f.) auseinander (Urk. 8/152 S. 22 unten, S. 23 oben).

Der

neurologische Status fiel ebenfalls regelrecht aus. Die

otorhinolaryngologi sche Abklärung ergab sodann eine lediglich intermittierende Schwankschwin delsymptomatk sowie einen linksseitig en, allerdings kompensierten Ti nnitus, was nicht als massgebliche körperliche Begleiterkrankung gewertet werden kann. D ie psychiatrische Begutachtung ergab eine lediglich leichtgradig ausge prägte Depressivität, w elche von dem am Gutachten be teiligte n Ps ychiater unter Hinweis auf die deze nten psychiatrischen Befunde mit depressiven Verstim mun gen, leichten Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und vermindertem Appetit nachvollziehbar begründet wurde . Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht der Ärzte des D.___ vom Dezember 2013 (vorstehend E.

4.8) eine schwer ausgeprägte Depressivität geltend machte, ist mit RAD-Ärz tin Dr. G.___

festzuhalten, dass genanntem Bericht keine objektiven Befunde zu entnehmen sind, welche diese Diagnose untermauern würden. Abgesehen davon ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sich der von den Ärzten des D.___

geschilderte Tagesablauf (vgl. vorstehend E. 4.8) mit einer schweren Depressi vität vereinbaren lässt. D er beschriebene Tagesablauf steht nicht zuletzt auch im Widerspruch zur Aussage der Ärzte des D.___, wonach die Beschwerdeführerin vollständig antriebslos sei (Urk. 8/156 Ziff. 5).

Betreffend den Komplex „Persönlichkeit“

ist dem B.___ -Gutachten zu entnehmen, dass die psychiatrisc he Untersuchung keine deutlich auffälligen Persönlichkeits züge für die Ac h s e -2-Di agnose einer Persönlichkeitsstörung ergab und gegen diese Diagnose

vor allem auch der Verlauf vor der Erkrankung mit normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit spreche (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5). Des Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin sozial gut eingebettet ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung wohnte sie bei ihrem Sohn, dessen Ehefrau und den drei Enkelkindern, wobei sie eines der Enkelkin der jeweils vom Kindergarten abholte. Auch berichtete sie von guten Kollegin nen, mit welchen sie sich treffe, und davon, dass sie von Bekannten zu einer Reise nach H.___ eingeladen worden sei, worauf sie sich freue (Urk. 8/152 S. 12 f.). Zudem ging die Beschwerdeführerin einige Monate vor der Begutachtung eine neue Partnerschaft ein (vgl. Urk. 8/152 S. 10 oben, S.

23 unten), wobei sie auf dem am 3 0. September 2014 eingereichten Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit angab, nunmehr mit ihrem Partner zusammen zu leben (Urk. 10 S. 4 Ziff. IV.1, vgl. Urk. 8/156 S. 3 Ziff. 5, wonach die Beschwerdefüh rerin neu den Haushalt in einer 1.5-Zimmer Wohnung erledige). D e r dargelegte Le benskontext sowie das Fehlen einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur lässt durchaus auf das Vorhandensein von (mobilisierbaren) Ressourcen im Hinblick auf die Ausübung eine r Erwerbstätigkeit schliessen. 5.10

Mit der Kategorie der Konsistenz werden die Gesichtspunkte des Verhaltens erfasst . Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt dabei auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränku ng in Beruf und Erwerb eine rse i ts un d in den sonst i gen Lebensbereichen (z.B. Freizeitges t altung) andere rseits gle ich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1-2) . Diesbezüglich ist v orliegend

zum einen auf das bereits dargel egte Aktivitätsni ve a u der Beschwerdeführerin in den nicht beruf lich-erwerblichen Lebensbereichen hin zuweisen, welche s - w ie auch von dem am

B.___ -Gutach ten beteiligte n Psychiater festgestellt (Urk. 8/152 S. 14 Ziff. 4.1.5) - keinen schwer ausgeprägten sozialen Rückzug erkennen und auf mobi lisierbare Ressourcen schliessen lässt . Zum anderen ist insbesondere erwäh nens wert, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie anlässlich der B.___ -Begutachtung im Juli und August 2013 durchwegs angab, sich keine Arbeits tätigkeit vorstellen zu können (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.4, S. 14 Ziff. 4.1.7, S.

17 Mitte) - gemäss aktenkundigen Lohnausweisen und Lohnabrechnungen (Urk. 11/7-8, Urk. 8/130, Urk. 8/140, Urk. 8/146, vgl. auch Urk. 10 S. 3

Ziff. III.1) seit November 2012 (vgl. Urk. 11/8 oben) stundenweise wieder als Raumpflegerin tätig ist . Im Auszug aus dem individuellen Konto werden sodann bereits seit dem Jahr 2011 kle i nere Einkommen ausgewiesen (Urk. 8/158/9, Urk. 8/158/11). Dies e Tätigkeiten hat die Beschwerdeführerin

den Gutachtern und offen bar auch den behandelnden Ärzten gegenüber zu keinem Zeitpunkt erwähnt . Das insofern inkonsistente Verhalten der Beschwerdeführerin lässt Zweifel am Ausmass der von ihr geltend gemachten Einschränkungen aufkom men .

Unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz von Bedeutung ist sodann der behand lungs

- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck. Diesbezüg lich führte der am Gutachten beteiligte Orthop äde aus, dass nicht klar zum Aus druck komme, wie gross der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Beschwerden effektiv sei, da die Beschwerdeführerin berichtet habe, zeitweise Analgetika in erheblichen Dosen einzunehmen, sie am Untersu chungstag

eigenen Angaben zufolge aber erstmals am späteren Nachmittag eine Tablette Zaldiar konsumiert habe, obwohl die Belastung mit der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu erachten sei (Urk. 8/152 S. 21 Mitte). In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist auch, dass die im B.___ durchgeführten Blutuntersuchungen weder für das Medikament Voltaren noch das Medikament Zaldiar

einen messbaren Serumssp i e gel

(Urk. 8/152 S. 33 Ziff. 6.4) ergaben. Sodann ist dem B.___ -Gutachten zu entneh men, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich ein bis zwei Mal pro Monat in Psychotherapie und ein Mal pro Woche in die Ergotherapie begibt (Urk. 8/152 S. 10 Ziff. 3.1.3, S. 11 Ziff. 4.1.1.2), w omit ein

erheblicher Leidensdruck zumin dest fraglich erscheint . 5.11

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das B.___ -Gutachten den (allgemeinen) beweisrechtlichen Anforderungen der R echtsprechung (vorstehend E. 1. 5) genügt und dass die gutachterliche Einschätzung, wonach die Beschwerdefüh rerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie für jegliche anderen körperlich leichten bis intermittier end mittelschwe ren Tätigkeiten voll

arbeits- und leistungsfähig ist, auch im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren

zu überzeugen vermag, nachdem sich anhand dieser

eine massgebliche aus der somatoformen Schmerzstörung resultierende Ein schränkung des funktionellen Leistungsvermögens zumindest nicht überwie gend wahrsche inlich nachweisen lässt (vgl. vorstehend E. 5.9-10). Demnach ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin kein organischer oder psychiatrischer Gesund heitsschaden besteht, welcher ihre Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Postsortiererin und Reinigerin sowie in jeglichen anderen leich ten bis intermittierend mittelsc hweren Tätigkeiten einschränkt. Mithin ist im Vergleich zum medizinischen Sachverhalt, wie er sich anlässlich des Erlasses der Verfügung 2 5. März 2009 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 4. Januar 2011 präsentierte, keine Verschlechterung eingetreten. 5.12

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie eine allfällige (Rest-) Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne, ist nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten erfährt die Beschwerdeführerin weder in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch in anderen leichten bis intermittierend mittelschweren Tätig keiten eine gesundheitsbedingte Einschränkung. Dass es für d ie Beschwerde führer in angesichts ihres Alters und ihrer langen Abwesenheit vom Arbeits markt unter Umständen schwierig sein wird, im realen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3). Abgesehen davon ist die Beschwerdeführer in seit November 2012 wieder stundenweise als Reinigerin tätig (vgl. vorstehend E. 5.10), was gegen die geltend gemachte Unverwertbar keit spricht. 5.13

Nachdem das B.___ -Gutachten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellt und von einer erneuten polydisziplinären Begutachtung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg nerin abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157).

Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 9 00.-- a nzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf