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IV.2014.00612

Schizoaffektive Störung. Rentenanspruch bereits vor abgebrochener Eingliederung, da diese aus medizinischer Sicht keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-01-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1974, ist Mutter eines 1996 geborenen Kindes. Sie

war letztmals vom 1. November 2010 bis 3 1. Januar 2011 im Gastgewerbe

arbeits tätig (Urk. 7/15). Am 2 0. Juni 2011 meldete sie sich wegen paranoider Schizo phrenie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3).

Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Mit Mitteilung vom 1 0. August 2012 (Urk.

7/31) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining und sprach ihr ein ent sprechendes Taggeld zu (Urk. 7/32). Die Versicherte begann

das Arbeitstraining am 1 4. August 2012 (vgl. Urk. 7/28), brach es jedoch im November 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Urk.

7/36). Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung (Bericht vom 5. März 2012; Urk. 7/

37) und eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 2 2. Oktober 2013; Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/54) wurde der Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt, wogegen sie am 1 3. Dezember 2013 Einwände erhob (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/67; Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entschei des und Zusprache einer höheren Rente, welche zusätzlich bereits vom

1. Dezemb er 2011 bis 1 3. August 2011 auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Juli 2014 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 0. Oktober 2014 an ihren Anträgen fest (Urk. 11) und reichte wei tere Unterlagen ein (Urk. 12/1-4) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Dup lik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage nach dem Rentenbeginn, der Rentenhöhe und der Qualif ikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstät ige in Zusammenhang. 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung (Urk.

2) als zu je 50 % Erwerbs- und Haushalttätige. Seit Dezember 2010, dem Beginn der einjährigen Wartezeit, sei sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Es sei weder die bisherige noch eine ange passte Tätigkeit mehr zumutbar . Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 9 % . Vom 1 4. August bis Ende November 2012 seien Integrationsmassnahmen durchgeführt worden, weshalb der Rentenanspruch erst per 1. Dezember 2012 entstehen könne (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Die Erwerbsfähigkeit könne erst nach Durchführung einer zumutbaren psychi atrischen Behandlung und Eingliederung beurteilt werden, weshalb der Ent scheid über einen Rentenanspruch zu früh gefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach sie eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt absolviere (Urk. 6 S. 2). Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe nicht, da es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung handle. Vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dürfe nur eine vorübergehende Rente gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig sei. Ein Rentenbeginn sei frühestens ab Dezember 2011 möglich gewesen, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähig keit attestiert worden und kein Rentenanspruch gegeben gewesen. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehe (S. 3). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 1 4. August 2014 (richtig wohl: 2012) Anspruch auf IV-Leistungen. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltabklärung mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein würde. Dies auch, weil es Voraussetzung für die Obhut über ihre seit 2007 fremdp latzierte Tochter gewesen wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Beim fraglichen Lehrvertrag handle es sich um denjenigen der Tochter. Der Arbeitsversuch sei aus Krankheitsgründen geschei tert; über die von der Beschwerdegegnerin angenommenen guten Ressourcen verfüge sie nicht. So sei auch das Unterbrechen der medikamentösen und psy chiatrischen Therapie auf Krankheitsgründe zurückzuführen. Ein Wartezeitta g geld sei zu prüfen, und bei Festhalten an einer Qualifikation als Teilerwerbstä tige sei auch an der festgestellten Einschränkung von 9 % festzuhalten (Urk. 11 S. 2 ff.). 3.

3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 7. Juli 2011 (Urk. 7/13) eine schizoaffektive Psychose und eine bipolare Störung, beides mindestens seit Beginn der Behandlung am 8. März 2011 bestehend (Ziff. 1). Vom 1 0. März bis 1 1. April 2011 habe sich die Beschwerdeführerin stationär im Z.___ aufgehalten. Ihr Zustand sei besserungsfähig und langfristig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös therapiebedürftig. Es bestehe Unsicherheit betreffend die weitere Entwicklung. Vom 8. März bis 9. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten ungelernten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen . Ihre Leis tungsfähigkeit sei stark schwankend und betrage zwischen 20 und 100 % je nach aktuellem Stadium. Strukturgebende Massnahmen wie eine betreuende Umgebung wirkten sich verbessernd aus (S.

2). Nach Abschluss einer Arbeitser probung und Aufbau einer Routine könne mit einer Arbeitsfähigkeit von bei spielsweise 50 % gerechnet werden (S. 2-3) . Die Arbeitsfähigkeit sei seit 8. März 2011 vollständig aufgehoben. Eine Vor hersage, wann und für welche Zeit die Einschränkung in welcher Höhe auftrete, sei absolut ausgeschlossen. Ausschlaggebend sei vor allem das Ansprechen auf die Behandlung, die Compliance und äussere positive oder negative Einflüsse, wobei eine gute Strukturierung wesentlich sei (S. 3). 3.2

Die Ärzte des Z.___ stellten mit Bericht vom 1. September 2011 (Urk.7/14) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F25.00) - Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung Die stationäre Behandlung sei auf einer geschlossene n Akutstation erfolgt. Unter d er neuroleptischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Zustandsbes serung gekommen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin zusehends krank heits

- und behandlungseinsichtig und infolgedessen gewillt gezeigt, an ihrer psychosozialen Situation Veränderungen vorzunehmen. Während ihres Aufent halts habe sie sich mehrmals aus der Klinik entfernt, um in alkoholisiertem Zustand mit massiver Verspätung wieder zurückzukehren. Auf die Ausgangs einschränkung habe sie sich nicht einlassen wollen, weshalb in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt erfolgt sei (S. 2). Ihr Zustand sei bei konsequenter psychopharmakologischer Behandlung und regelmässiger ärztlicher Kontrolle besserungsfähig. Es ergäben sich bei der Arbeit deutliche Einschränkungen aufgrund der psychotischen Symptomatik mit Wahnideen und Sinnestäuschungen sowie der affektiven Beteiligung im Sinne eines gesteigerten Antriebs. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich nicht mehr zumutbar; abschliessende Aussagen hinsichtlich der weiteren Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer engeren Verlaufsbeobachtung (S. 2). Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden (S. 3). Eine schrittweise Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sowie ein ruhiger Arbeitsplatz seien zu empfehlen und es sei darauf zu achten, dass nicht zu viele unterschiedliche Stressfaktoren oder Reize aufträten (S. 5). 3.3

Mit Bericht vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7/21) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen seine früheren Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei vom 8. März bis 9. Mai 2011 und vom 3. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine akute Exazerbation der geschilderten Symptomatik im Sinne einer manischen Dekompensation seit dem 1 1. Mai 2012, womit die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei (Ziff. 1.11).

3.4

Am 1 4. August 2012 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Mit Bericht vom 2 3. November 2012 (Urk. 7/33) führten die Verantwortlichen aus, es sei sehr schwierig, einen ausführlichen und aussagekräftigen Bericht über die Beschwerdeführerin abzugeben, da sie insgesamt nur an 15 Arbeitstagen anwesend gewesen sei. Sie habe seit Beginn des Aufbautrainings bereits 29

Krankheitstage verbucht. Die Arztzeugnisse seien vom Hausarzt, von Not fallärzten und von ihrem Psychiater ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin kämpfe nicht nur mit psychischen Problemen (S. 8). Sie habe sich entschieden, die Mas snahme abzubrechen (S. 9). 3.5

Dr. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. April 2013 eine schizoaffektive Psy chose gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F25.0), differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (Urk. 7/41 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Tätig keiten zu 70 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In einem strukturierenden Rahmen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Bei Belastung sei darauf zu achten, dass Pausen gemacht und Zeit- oder Leistungsdruck vermieden werden könnten (Ziff. 1.7). Nach Abschluss einer Arbeitserprobung, Aufbau einer Routine und einer strukturierten berufli chen Situation könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 30 % gerechnet werden (Ziff. 1.8). Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute einge schränkt, aktuell bei zeitlich 60 % mit einer Leistungsminderung von 50 % . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könnten keine Angaben gemacht werden, da dabei mehrere Faktoren eine Rolle spielten, die aus heutiger Sicht nicht abschätzbar seien (Ziff. 3). 3.6

Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in sei nem am 2 2. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 7/49) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig submanisch (ICD-10 F25.0), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10). Zu ihrem aktuellen Befinden meine die Beschwer deführerin, sie erhalte seit ihrem im Jahr 2007 begonnenen Gefängnisaufenthalt Botschaften und glaube, dass es eine Geheimgesellschaft gebe. Oft gehe das Denken zu schnell, so auch jetzt, es gehe ihr alles Mögliche durch den Kopf. Sie sei unglücklich und schlecht gelaunt. Der Kopf habe keinen Stop mehr und sie werde auch nicht müde. Sie wolle von der Invalidenversicherung eine Milliarde Schadenersatz für das, was man ihr angetan habe. Sie vermute, dass „die“ sie ohnehin bei der Begutachtung hörten und beobachteten. Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Bemerkung laut „hallo miteinander“ in den Raum rufe und winke. Sie habe mitgeteilt,

sich für keinen Psychiater zu inte ressieren und sich selbst zu heilen. S ie nehme auch keine Medikamente mehr, diese würden ihr nicht gut tun (S. 4). Zu ihrem typischen Tagesablauf befragt, halte sie fest, zwischen sechs und acht, manchmal auch erst um zehn oder zwölf aufzustehen. Sie habe keine Tages struktur mehr. Am Morgen trinke sie Kaffee, esse etwas, mache den Haus halt und surfe dann im Internet. Mitta gs esse sie meist Fertiggerichte . Nach mittags sei sie wieder am Computer, zu Abend esse sie eher selten. Den Haus halt könne sie allein besorgen. Andere Tätigkeiten habe sie nicht, soziale Kontakte habe sie wenig. Mit der Tochter telefoniere sie öfter, sehe sie wen ig. Sie sei eine Ein zelgängerin und möge die Leute nicht (S. 4 unten f.). Dr. A.___ führte aus, das Denken der Beschwerdeführerin sei teils sprunghaft, assoziativ gelockert, sie beschreibe beschleunigtes Denken, inhaltlich fielen Beziehungswahnideen und eine Wahnstimmung auf, ein Wahnsystem sei anzu nehmen. Denkstörungen im Sinne von Gedankeneingebung oder -entzug wür den verneint. Sie sei leicht ablenkbar. Dies wechsle mit Phasen konzentrier t en Gesprächs und kohärenten Denkens ab. Misstrauen klinge immer wieder an . Sinnestäuschungen würden nicht klar beschrieben, Stimmenhören sei nicht sicher feststellbar. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin teils leicht dysphorisch, teils leicht gehoben wirkend, stark schwankend. Affektiv sei sie schwingungsfähig, teils adäquat. Teils sei sie inadäquat euphorisch, teils uner wartet ablehnend und ärgerlich und wirke insgesamt affektiv instabil . Ihre Angaben zur aktuellen Stimmung seien höchst widersprüchlich (S. 9). Insgesamt entstehe das Bild eines hypomanischen Zustandes. Es scheine ein Misch bild manischer und depressiver Symptome nebeneinander zu bestehen, weshalb mit Blick auf den mehrjährigen Verlauf und die Angaben in den Akten insgesamt von einer bipolaren Störung auszugehen sei. Es sei auch an eine schizophrene Störung zu denken. Die schizophrenen und affektiven Anteile würden jeweils zu eigenständig und kräftig ausgebildet erscheinen, weshalb die Diagnose einer schizoaffektiven Störung das Gesamtbild am besten beschreibe (S. 10). Es sei unklar, was eigentlich als bisherige Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwer deführerin selbst gebe „Tänzerin“ an, was sie am längsten gemacht habe. Weiter sei von Verkauf und Servicetätigkeit die Rede. Sicher sei, dass sie als Tänzerin nicht arbeitsfähig sei, da sie mit ihrer Störung in dem in Frage kommenden Milieu Sch aden nehmen würde. Aktuell bestehe für eine Verkaufs- oder Servicetätigkeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, dies sei durch das aktuelle hypomanische Zustandsbild begründet. Dadurch sei auch keine angepasste Tätigkeit möglich (S. 11). Der zeitliche Verlauf sei unklar. Für einen Beginn im Jahr 1995, wie die Beschwerdeführerin einmal schildere, seien keine weiteren Daten vorhanden und ihre Angaben widersprüchlich. Weiter berichte die Beschwerdeführerin, dass im Gefängnis die Botschaften begonnen hätten und somit der Krankheits beginn in diese Zeit zu legen wäre, was zwar glaubhaft sei, aber sich nicht sicher in dem in Frage kommenden Zeitraum zwischen 2007 und 2010 festlegen lasse. Im Bericht des Z.___ werde von einem Beginn im Dezember 2010 geschrieben. Aufgrund der unsicheren Datenlage erscheine ein Erkrankungsbeginn rückblickend spätestens im Dezember 2010 als realistisch (S. 11). Ebenfalls schwierig einzuschätzen sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Allein die Angaben von Dr. Y.___ zeigten die Schwierigkeit der Festlegung, wenn er Angaben zwischen 0 und 80 % treffe. Dies wiederum hänge offenbar mit dem Zustandsbild und den Phasen der Beschwerdeführerin zusammen. In guten, behandelten Phasen vermittle sie offenbar ein gutes Bild, so dass man ihr eine entsprechende Arbeitsfähigkeit zutraue. In schlechten Phasen sinke diese gegen 0 % wie aktuell. Das Problem liege in der Instabilität. Auf dem freien Arbeits markt könne die Beschwerdeführerin nicht bestehen, auch wenn sie in guten Phasen eine ausreichende Arbeitsleistung zeige, dann jedoch nach wenigen Wochen oder bestenfalls Monaten ihre Arbeitstätigkeit wieder unterbreche und eventuell nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem scheine sie deutliche Probleme im sozialen Umgang zu haben. Unklar bleibe, ob dies der schizo -affektiven Insta bilität und einer geringen zwischenmenschlichen Belastbarkeit zuzuordnen sei oder hier zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung zugrunde liege. Jedenfalls scheine die Beschwerdeführerin insgesamt zu instabil und unstrukturiert zu sein, um einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 11 f.). Zusammengefasst sei sie seit Dezember 2010 auf dem freien Arbeitsmarkt arbeits unfähig, gleichgültig für welche Tätigkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelte dies auch für angepasste Tätigkeiten. Bezüglich des Haushalts gebe sie an, dass sie diesen allein führen könne, was vom Beistand bestätigt werde. Somit sei nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen (S. 12). Zur Verbesserung des Zustandes und damit zur Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit sei eine konsequente und konstante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung notwendig und müsse auch eine psychopharmakologi sche Behandlung beinhalten, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter Abilify offenbar deutlich gebessert habe. Eine solche Behandlung finde derzeit nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre behandelnde Ärztin nicht mehr auf suche und zuvor vom länger behandelnden Arzt zu dieser gewechselt habe. Die Wahrnehmung dieser Behandlung sei im Sinne einer Schadenminderungspflicht zumutbar. So lang e keine ärztliche Behandlung erfolge, seien Integrationsmass nahmen nicht aussichtsreich (S. 12). 3.7

Dr. Y.___ hielt mit einem undatierten, der Rechtsvertreterin der Beschwer deführe rin im September 2014 eingereichten Bericht (Urk. 12/3) fest, die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. September 2014 behandelt zu haben. Auch aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und sehr stark schwankend. Er gehe auch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 100 % aus. Dass der Arbeitsversuch wegen Problemen mit der sozialen Umgebung gescheitert sei, sei Ausdruck der Erkrankung. Gerade die Versuche einer Wiedereingliederung zeigten diese Schwierigkeiten sehr deutlich, da die Beschwerdeführerin im sozialen Kontakt das Umfeld schnell in ihre Problematik involviere, Strukturen auf die Probe stelle und dabei direkte Ein flussnahme und Führung sehr erschwere. Auch im privaten Bereich falle die Unstrukturiertheit und Desorganisation deutlich auf, im Bereich Haushalt wie auch Kontaktpflege oder bei der Wahrung eigener Interessen und Obliegenhei ten. Sie könne dies recht gut überspielen, indem sie die ihr eigenen Fähigkeiten, andere von sich zu überzeugen und zu gewinnen, mit einer beeindruckenden Selbstverständlichkeit und Leichtigkeit einsetzen könne (S. 1). Erschwerend bei der Behandlung wirke sich die Sprunghaftigkeit und reduzierte Führbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Dabei komme es vor, dass sie Medika mente absetze oder Behandlungssitzungen nicht wahrnehme. Dieses Verhalten unterliege nicht dem freien Willen, sondern sei zumindest zum überwiegenden Teil Ausdruck der Erkrankung und damit nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausreichend steuerbar. Das Ziel ein es tragfähigen Therapiebündnis ses

und einer regelmässige n

Behandlung habe in der Vergangenheit über einen gewissen Zeitraum recht gut erreicht werden können, bis die Beschwerdeführerin in der Meinung, nunmehr gesund zu sein, die eigene Stabilität und psychische Belast barkeit offenbar überschätzt und damit ihren Aktionsradius so weit ausgedehnt habe, bis schadenstiftende Ereignisse eingetroffen seien (S. 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin infolge der psychischen Erkrankung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist: Dr. Y.___ legte unter schlüssiger Begründung dar, dass ihre Leistungsfähigkeit in einem Ausmass schwankt, das eine konstante und verläss lich einschätzbare Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Zwar wäre ihr Zustand wohl bei konsequenter Therapie und Medikation verbesserbar. Dass sie diese Mög lichkeiten nicht wahrnimmt, ist jedoch auf Krankheitsgründe zurückzuführen. So ist sie überzeugt, über Selbstheilungskräfte zu verfügen, verzichtet auf die regelmässige Einnahme ihrer Medikamente und wähnt sich gesund . In aller Deutlichkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen kann und ihr Zustand zu instabil ist, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Somit besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ seit Dezember 2010 volle Arbeitsunfähigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ist mit ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht vereinbar und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist ihr

- und auch potentiellen Arbeit gebern - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2). Im Übrigen ist unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen verfügt: Der Lehrvertrag, auf den sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung dieser Auffassung stützt, betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 6 S. 3), diesbezüglich kann auf das Gutachten von Dr. A.___ verwiesen werden. Damit ist bereits im Dezember 2011 eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen. 4.2

Angesichts der Diagnose, des Ausmasses der Beeinträchtigung, des unstruk turier ten Tagesablaufs, der affektiven Instabilität und der unberechen baren Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Schwierigkeiten im sozialen Umgang und im Einhalten von Terminen und Strukturen hatte das Arbeitstraining keinerlei Aussicht auf Erfolg,

zumal bereits aufgrund der Beur teilung durch Dr. Y.___ vor Antritt des Arbeitstrainings aufgrund einer mani schen Dekompensation im Mai 2012 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E. 3.3). Es erscheint deshalb als stossend, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst auf das Datum des Abbruchs der Eingliederungsmassnahme im November 2012 legen will . Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person eine Rente zu, wenn sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorliegend im Dezember 2011) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs massnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190; vgl. auch Meyer/ Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S.

412 Rz

14). Dies muss vorliegend, wo der Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ aus medizinischen Gründen gar nicht umgesetzt und keine Ein gliederung vollzogen werden konnte,

umso mehr gelten . Die aus medi zinischen Gründen abge brochene Eingliederung mit Taggeldbezug steht deshalb einen Renten beginn ab Dezember 2011 nicht entgegen. 5. 5.1

Es stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit der Rentenhöhe. O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2

Während ihres Gefängnisaufenthaltes von 2007 bis 2010 verlor die Beschwer deführerin das Sorgerecht für ihre 1996 geborene Tochter. Nach der Entlassung war das Ausüben einer Vollzeitstelle Voraussetzung, um die Obhut wieder zu bekommen (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dies allein ist ein star kes Indiz für die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, zumal ihre Tochter 2010 vierzehn Jahre alt war und dies ein Vollpensum nicht verun möglicht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson ver schiedene Bewerbungsschreiben vor legte, die belegen, dass sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis mit wenigen Ausnahmen auf Vollzeitstellen bewor ben hatte (vgl. Urk. 7/37 S. 3), ist in sgesamt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/37). 5.3

Bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Das Wartejahr lief im Dezember 2011 ab. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte im Juni 201 1. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, abzüglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder (Art. 20 ter

IVV) und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente. Der angefochtene Entscheid ist mit dieser Feststellung abzuändern . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘150 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014

insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab züglich

der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1974, ist Mutter eines 1996 geborenen Kindes. Sie

war letztmals vom 1. November 2010 bis 3 1. Januar 2011 im Gastgewerbe

arbeits tätig (Urk. 7/15). Am 2 0. Juni 2011 meldete sie sich wegen paranoider Schizo phrenie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3).

Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Mit Mitteilung vom 1 0. August 2012 (Urk.

7/31) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining und sprach ihr ein ent sprechendes Taggeld zu (Urk. 7/32). Die Versicherte begann

das Arbeitstraining am 1 4. August 2012 (vgl. Urk. 7/28), brach es jedoch im November 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Urk.

7/36). Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung (Bericht vom 5. März 2012; Urk. 7/

37) und eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 2 2. Oktober 2013; Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/54) wurde der Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt, wogegen sie am 1 3. Dezember 2013 Einwände erhob (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/67; Urk. 7/95 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entschei des und Zusprache einer höheren Rente, welche zusätzlich bereits vom

1. Dezemb er 2011 bis 1 3. August 2011 auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Juli 2014 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 0. Oktober 2014 an ihren Anträgen fest (Urk. 11) und reichte wei tere Unterlagen ein (Urk. 12/1-4) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Dup lik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage nach dem Rentenbeginn, der Rentenhöhe und der Qualif ikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstät ige in Zusammenhang.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung (Urk.

2) als zu je 50 % Erwerbs- und Haushalttätige. Seit Dezember 2010, dem Beginn der einjährigen Wartezeit, sei sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Es sei weder die bisherige noch eine ange passte Tätigkeit mehr zumutbar . Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 9 % . Vom 1 4. August bis Ende November 2012 seien Integrationsmassnahmen durchgeführt worden, weshalb der Rentenanspruch erst per 1. Dezember 2012 entstehen könne (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Die Erwerbsfähigkeit könne erst nach Durchführung einer zumutbaren psychi atrischen Behandlung und Eingliederung beurteilt werden, weshalb der Ent scheid über einen Rentenanspruch zu früh gefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach sie eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt absolviere (Urk. 6 S. 2). Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe nicht, da es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung handle. Vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dürfe nur eine vorübergehende Rente gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig sei. Ein Rentenbeginn sei frühestens ab Dezember 2011 möglich gewesen, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähig keit attestiert worden und kein Rentenanspruch gegeben gewesen. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehe (S. 3).

E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 1 4. August 2014 (richtig wohl: 2012) Anspruch auf IV-Leistungen. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltabklärung mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein würde. Dies auch, weil es Voraussetzung für die Obhut über ihre seit 2007 fremdp latzierte Tochter gewesen wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Beim fraglichen Lehrvertrag handle es sich um denjenigen der Tochter. Der Arbeitsversuch sei aus Krankheitsgründen geschei tert; über die von der Beschwerdegegnerin angenommenen guten Ressourcen verfüge sie nicht. So sei auch das Unterbrechen der medikamentösen und psy chiatrischen Therapie auf Krankheitsgründe zurückzuführen. Ein Wartezeitta g geld sei zu prüfen, und bei Festhalten an einer Qualifikation als Teilerwerbstä tige sei auch an der festgestellten Einschränkung von 9 % festzuhalten (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 S. 2 ff.). 3.

3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 7. Juli 2011 (Urk. 7/13) eine schizoaffektive Psychose und eine bipolare Störung, beides mindestens seit Beginn der Behandlung am 8. März 2011 bestehend (Ziff. 1). Vom 1 0. März bis 1 1. April 2011 habe sich die Beschwerdeführerin stationär im Z.___ aufgehalten. Ihr Zustand sei besserungsfähig und langfristig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös therapiebedürftig. Es bestehe Unsicherheit betreffend die weitere Entwicklung. Vom 8. März bis 9. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten ungelernten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen . Ihre Leis tungsfähigkeit sei stark schwankend und betrage zwischen 20 und 100 % je nach aktuellem Stadium. Strukturgebende Massnahmen wie eine betreuende Umgebung wirkten sich verbessernd aus (S.

2). Nach Abschluss einer Arbeitser probung und Aufbau einer Routine könne mit einer Arbeitsfähigkeit von bei spielsweise 50 % gerechnet werden (S. 2-3) . Die Arbeitsfähigkeit sei seit 8. März 2011 vollständig aufgehoben. Eine Vor hersage, wann und für welche Zeit die Einschränkung in welcher Höhe auftrete, sei absolut ausgeschlossen. Ausschlaggebend sei vor allem das Ansprechen auf die Behandlung, die Compliance und äussere positive oder negative Einflüsse, wobei eine gute Strukturierung wesentlich sei (S. 3). 3.2

Die Ärzte des Z.___ stellten mit Bericht vom 1. September 2011 (Urk.7/14) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F25.00) - Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung Die stationäre Behandlung sei auf einer geschlossene n Akutstation erfolgt. Unter d er neuroleptischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Zustandsbes serung gekommen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin zusehends krank heits

- und behandlungseinsichtig und infolgedessen gewillt gezeigt, an ihrer psychosozialen Situation Veränderungen vorzunehmen. Während ihres Aufent halts habe sie sich mehrmals aus der Klinik entfernt, um in alkoholisiertem Zustand mit massiver Verspätung wieder zurückzukehren. Auf die Ausgangs einschränkung habe sie sich nicht einlassen wollen, weshalb in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt erfolgt sei (S. 2). Ihr Zustand sei bei konsequenter psychopharmakologischer Behandlung und regelmässiger ärztlicher Kontrolle besserungsfähig. Es ergäben sich bei der Arbeit deutliche Einschränkungen aufgrund der psychotischen Symptomatik mit Wahnideen und Sinnestäuschungen sowie der affektiven Beteiligung im Sinne eines gesteigerten Antriebs. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich nicht mehr zumutbar; abschliessende Aussagen hinsichtlich der weiteren Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer engeren Verlaufsbeobachtung (S. 2). Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden (S. 3). Eine schrittweise Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sowie ein ruhiger Arbeitsplatz seien zu empfehlen und es sei darauf zu achten, dass nicht zu viele unterschiedliche Stressfaktoren oder Reize aufträten (S. 5). 3.3

Mit Bericht vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7/21) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen seine früheren Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei vom 8. März bis 9. Mai 2011 und vom 3. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine akute Exazerbation der geschilderten Symptomatik im Sinne einer manischen Dekompensation seit dem 1 1. Mai 2012, womit die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei (Ziff. 1.11).

3.4

Am 1 4. August 2012 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Mit Bericht vom 2 3. November 2012 (Urk. 7/33) führten die Verantwortlichen aus, es sei sehr schwierig, einen ausführlichen und aussagekräftigen Bericht über die Beschwerdeführerin abzugeben, da sie insgesamt nur an 15 Arbeitstagen anwesend gewesen sei. Sie habe seit Beginn des Aufbautrainings bereits 29

Krankheitstage verbucht. Die Arztzeugnisse seien vom Hausarzt, von Not fallärzten und von ihrem Psychiater ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin kämpfe nicht nur mit psychischen Problemen (S. 8). Sie habe sich entschieden, die Mas snahme abzubrechen (S. 9). 3.5

Dr. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. April 2013 eine schizoaffektive Psy chose gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F25.0), differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (Urk. 7/41 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Tätig keiten zu 70 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In einem strukturierenden Rahmen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Bei Belastung sei darauf zu achten, dass Pausen gemacht und Zeit- oder Leistungsdruck vermieden werden könnten (Ziff. 1.7). Nach Abschluss einer Arbeitserprobung, Aufbau einer Routine und einer strukturierten berufli chen Situation könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 30 % gerechnet werden (Ziff. 1.8). Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute einge schränkt, aktuell bei zeitlich 60 % mit einer Leistungsminderung von 50 % . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könnten keine Angaben gemacht werden, da dabei mehrere Faktoren eine Rolle spielten, die aus heutiger Sicht nicht abschätzbar seien (Ziff. 3). 3.6

Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in sei nem am 2 2. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 7/49) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig submanisch (ICD-10 F25.0), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10). Zu ihrem aktuellen Befinden meine die Beschwer deführerin, sie erhalte seit ihrem im Jahr 2007 begonnenen Gefängnisaufenthalt Botschaften und glaube, dass es eine Geheimgesellschaft gebe. Oft gehe das Denken zu schnell, so auch jetzt, es gehe ihr alles Mögliche durch den Kopf. Sie sei unglücklich und schlecht gelaunt. Der Kopf habe keinen Stop mehr und sie werde auch nicht müde. Sie wolle von der Invalidenversicherung eine Milliarde Schadenersatz für das, was man ihr angetan habe. Sie vermute, dass „die“ sie ohnehin bei der Begutachtung hörten und beobachteten. Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Bemerkung laut „hallo miteinander“ in den Raum rufe und winke. Sie habe mitgeteilt,

sich für keinen Psychiater zu inte ressieren und sich selbst zu heilen. S ie nehme auch keine Medikamente mehr, diese würden ihr nicht gut tun (S. 4). Zu ihrem typischen Tagesablauf befragt, halte sie fest, zwischen sechs und acht, manchmal auch erst um zehn oder zwölf aufzustehen. Sie habe keine Tages struktur mehr. Am Morgen trinke sie Kaffee, esse etwas, mache den Haus halt und surfe dann im Internet. Mitta gs esse sie meist Fertiggerichte . Nach mittags sei sie wieder am Computer, zu Abend esse sie eher selten. Den Haus halt könne sie allein besorgen. Andere Tätigkeiten habe sie nicht, soziale Kontakte habe sie wenig. Mit der Tochter telefoniere sie öfter, sehe sie wen ig. Sie sei eine Ein zelgängerin und möge die Leute nicht (S. 4 unten f.). Dr. A.___ führte aus, das Denken der Beschwerdeführerin sei teils sprunghaft, assoziativ gelockert, sie beschreibe beschleunigtes Denken, inhaltlich fielen Beziehungswahnideen und eine Wahnstimmung auf, ein Wahnsystem sei anzu nehmen. Denkstörungen im Sinne von Gedankeneingebung oder -entzug wür den verneint. Sie sei leicht ablenkbar. Dies wechsle mit Phasen konzentrier t en Gesprächs und kohärenten Denkens ab. Misstrauen klinge immer wieder an . Sinnestäuschungen würden nicht klar beschrieben, Stimmenhören sei nicht sicher feststellbar. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin teils leicht dysphorisch, teils leicht gehoben wirkend, stark schwankend. Affektiv sei sie schwingungsfähig, teils adäquat. Teils sei sie inadäquat euphorisch, teils uner wartet ablehnend und ärgerlich und wirke insgesamt affektiv instabil . Ihre Angaben zur aktuellen Stimmung seien höchst widersprüchlich (S. 9). Insgesamt entstehe das Bild eines hypomanischen Zustandes. Es scheine ein Misch bild manischer und depressiver Symptome nebeneinander zu bestehen, weshalb mit Blick auf den mehrjährigen Verlauf und die Angaben in den Akten insgesamt von einer bipolaren Störung auszugehen sei. Es sei auch an eine schizophrene Störung zu denken. Die schizophrenen und affektiven Anteile würden jeweils zu eigenständig und kräftig ausgebildet erscheinen, weshalb die Diagnose einer schizoaffektiven Störung das Gesamtbild am besten beschreibe (S. 10). Es sei unklar, was eigentlich als bisherige Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwer deführerin selbst gebe „Tänzerin“ an, was sie am längsten gemacht habe. Weiter sei von Verkauf und Servicetätigkeit die Rede. Sicher sei, dass sie als Tänzerin nicht arbeitsfähig sei, da sie mit ihrer Störung in dem in Frage kommenden Milieu Sch aden nehmen würde. Aktuell bestehe für eine Verkaufs- oder Servicetätigkeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, dies sei durch das aktuelle hypomanische Zustandsbild begründet. Dadurch sei auch keine angepasste Tätigkeit möglich (S. 11). Der zeitliche Verlauf sei unklar. Für einen Beginn im Jahr 1995, wie die Beschwerdeführerin einmal schildere, seien keine weiteren Daten vorhanden und ihre Angaben widersprüchlich. Weiter berichte die Beschwerdeführerin, dass im Gefängnis die Botschaften begonnen hätten und somit der Krankheits beginn in diese Zeit zu legen wäre, was zwar glaubhaft sei, aber sich nicht sicher in dem in Frage kommenden Zeitraum zwischen 2007 und 2010 festlegen lasse. Im Bericht des Z.___ werde von einem Beginn im Dezember 2010 geschrieben. Aufgrund der unsicheren Datenlage erscheine ein Erkrankungsbeginn rückblickend spätestens im Dezember 2010 als realistisch (S. 11). Ebenfalls schwierig einzuschätzen sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Allein die Angaben von Dr. Y.___ zeigten die Schwierigkeit der Festlegung, wenn er Angaben zwischen 0 und 80 % treffe. Dies wiederum hänge offenbar mit dem Zustandsbild und den Phasen der Beschwerdeführerin zusammen. In guten, behandelten Phasen vermittle sie offenbar ein gutes Bild, so dass man ihr eine entsprechende Arbeitsfähigkeit zutraue. In schlechten Phasen sinke diese gegen 0 % wie aktuell. Das Problem liege in der Instabilität. Auf dem freien Arbeits markt könne die Beschwerdeführerin nicht bestehen, auch wenn sie in guten Phasen eine ausreichende Arbeitsleistung zeige, dann jedoch nach wenigen Wochen oder bestenfalls Monaten ihre Arbeitstätigkeit wieder unterbreche und eventuell nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem scheine sie deutliche Probleme im sozialen Umgang zu haben. Unklar bleibe, ob dies der schizo -affektiven Insta bilität und einer geringen zwischenmenschlichen Belastbarkeit zuzuordnen sei oder hier zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung zugrunde liege. Jedenfalls scheine die Beschwerdeführerin insgesamt zu instabil und unstrukturiert zu sein, um einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 11 f.). Zusammengefasst sei sie seit Dezember 2010 auf dem freien Arbeitsmarkt arbeits unfähig, gleichgültig für welche Tätigkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelte dies auch für angepasste Tätigkeiten. Bezüglich des Haushalts gebe sie an, dass sie diesen allein führen könne, was vom Beistand bestätigt werde. Somit sei nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen (S. 12). Zur Verbesserung des Zustandes und damit zur Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit sei eine konsequente und konstante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung notwendig und müsse auch eine psychopharmakologi sche Behandlung beinhalten, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter Abilify offenbar deutlich gebessert habe. Eine solche Behandlung finde derzeit nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre behandelnde Ärztin nicht mehr auf suche und zuvor vom länger behandelnden Arzt zu dieser gewechselt habe. Die Wahrnehmung dieser Behandlung sei im Sinne einer Schadenminderungspflicht zumutbar. So lang e keine ärztliche Behandlung erfolge, seien Integrationsmass nahmen nicht aussichtsreich (S. 12). 3.7

Dr. Y.___ hielt mit einem undatierten, der Rechtsvertreterin der Beschwer deführe rin im September 2014 eingereichten Bericht (Urk. 12/3) fest, die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. September 2014 behandelt zu haben. Auch aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und sehr stark schwankend. Er gehe auch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 100 % aus. Dass der Arbeitsversuch wegen Problemen mit der sozialen Umgebung gescheitert sei, sei Ausdruck der Erkrankung. Gerade die Versuche einer Wiedereingliederung zeigten diese Schwierigkeiten sehr deutlich, da die Beschwerdeführerin im sozialen Kontakt das Umfeld schnell in ihre Problematik involviere, Strukturen auf die Probe stelle und dabei direkte Ein flussnahme und Führung sehr erschwere. Auch im privaten Bereich falle die Unstrukturiertheit und Desorganisation deutlich auf, im Bereich Haushalt wie auch Kontaktpflege oder bei der Wahrung eigener Interessen und Obliegenhei ten. Sie könne dies recht gut überspielen, indem sie die ihr eigenen Fähigkeiten, andere von sich zu überzeugen und zu gewinnen, mit einer beeindruckenden Selbstverständlichkeit und Leichtigkeit einsetzen könne (S. 1). Erschwerend bei der Behandlung wirke sich die Sprunghaftigkeit und reduzierte Führbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Dabei komme es vor, dass sie Medika mente absetze oder Behandlungssitzungen nicht wahrnehme. Dieses Verhalten unterliege nicht dem freien Willen, sondern sei zumindest zum überwiegenden Teil Ausdruck der Erkrankung und damit nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausreichend steuerbar. Das Ziel ein es tragfähigen Therapiebündnis ses

und einer regelmässige n

Behandlung habe in der Vergangenheit über einen gewissen Zeitraum recht gut erreicht werden können, bis die Beschwerdeführerin in der Meinung, nunmehr gesund zu sein, die eigene Stabilität und psychische Belast barkeit offenbar überschätzt und damit ihren Aktionsradius so weit ausgedehnt habe, bis schadenstiftende Ereignisse eingetroffen seien (S. 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin infolge der psychischen Erkrankung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist: Dr. Y.___ legte unter schlüssiger Begründung dar, dass ihre Leistungsfähigkeit in einem Ausmass schwankt, das eine konstante und verläss lich einschätzbare Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Zwar wäre ihr Zustand wohl bei konsequenter Therapie und Medikation verbesserbar. Dass sie diese Mög lichkeiten nicht wahrnimmt, ist jedoch auf Krankheitsgründe zurückzuführen. So ist sie überzeugt, über Selbstheilungskräfte zu verfügen, verzichtet auf die regelmässige Einnahme ihrer Medikamente und wähnt sich gesund . In aller Deutlichkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen kann und ihr Zustand zu instabil ist, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Somit besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ seit Dezember 2010 volle Arbeitsunfähigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ist mit ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht vereinbar und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist ihr

- und auch potentiellen Arbeit gebern - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2). Im Übrigen ist unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen verfügt: Der Lehrvertrag, auf den sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung dieser Auffassung stützt, betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 6 S. 3), diesbezüglich kann auf das Gutachten von Dr. A.___ verwiesen werden. Damit ist bereits im Dezember 2011 eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen. 4.2

Angesichts der Diagnose, des Ausmasses der Beeinträchtigung, des unstruk turier ten Tagesablaufs, der affektiven Instabilität und der unberechen baren Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Schwierigkeiten im sozialen Umgang und im Einhalten von Terminen und Strukturen hatte das Arbeitstraining keinerlei Aussicht auf Erfolg,

zumal bereits aufgrund der Beur teilung durch Dr. Y.___ vor Antritt des Arbeitstrainings aufgrund einer mani schen Dekompensation im Mai 2012 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E. 3.3). Es erscheint deshalb als stossend, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst auf das Datum des Abbruchs der Eingliederungsmassnahme im November 2012 legen will . Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person eine Rente zu, wenn sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorliegend im Dezember 2011) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs massnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190; vgl. auch Meyer/ Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S.

412 Rz

14). Dies muss vorliegend, wo der Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ aus medizinischen Gründen gar nicht umgesetzt und keine Ein gliederung vollzogen werden konnte,

umso mehr gelten . Die aus medi zinischen Gründen abge brochene Eingliederung mit Taggeldbezug steht deshalb einen Renten beginn ab Dezember 2011 nicht entgegen. 5. 5.1

Es stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit der Rentenhöhe. O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2

Während ihres Gefängnisaufenthaltes von 2007 bis 2010 verlor die Beschwer deführerin das Sorgerecht für ihre 1996 geborene Tochter. Nach der Entlassung war das Ausüben einer Vollzeitstelle Voraussetzung, um die Obhut wieder zu bekommen (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dies allein ist ein star kes Indiz für die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, zumal ihre Tochter 2010 vierzehn Jahre alt war und dies ein Vollpensum nicht verun möglicht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson ver schiedene Bewerbungsschreiben vor legte, die belegen, dass sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis mit wenigen Ausnahmen auf Vollzeitstellen bewor ben hatte (vgl. Urk. 7/37 S. 3), ist in sgesamt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/37). 5.3

Bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Das Wartejahr lief im Dezember 2011 ab. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte im Juni 201 1. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, abzüglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder (Art. 20 ter

IVV) und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente. Der angefochtene Entscheid ist mit dieser Feststellung abzuändern . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘150 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014

insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab züglich

der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1974, ist Mutter eines 1996 geborenen Kindes. Sie war letztmals vom
  2. November 2010 bis 3
  3. Januar 2011 im Gastgewerbe arbeits tätig ( Urk.  7/15). Am 2
  4. Juni 2011 meldete sie sich wegen paranoider Schizo phrenie bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilung vom 1
  5. August 2012 (Urk.   7/31) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining und sprach ihr ein ent sprechendes Taggeld zu ( Urk.  7/32). Die Versicherte begann das Arbeitstraining am 1
  6. August 2012 (vgl. Urk.  7/28), brach es jedoch im November 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab ( vgl. Urk.   7/36). Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung (Bericht vom
  7. März 2012; Urk.  7/ 37) und eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 2
  8. Oktober 2013; Urk.  7/49). Mit Vorbescheid vom 1
  9. November 2013 ( Urk.  7/54) wurde der Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab
  10. Dezember 2012 in Aussicht gestellt, wogegen sie am 1
  11. Dezember 2013 Einwände erhob ( Urk.  7/58). Mit Verfügung vom
  12. Mai 2014 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55  % eine halbe Rente ab
  13. Dezember 2012 sowie eine Kinderrente zugesprochen ( Urk.  7/67; Urk.  7/95 = Urk.  2).
  14. Gegen die Verfügung vom
  15. Mai 2014 ( Urk.  2) erhob die Versicherte am
  16. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entschei des und Zusprache einer höheren Rente , welche zusätzlich bereits vom
  17. Dezemb er 2011 bis 1
  18. August 2011 auszurichten sei ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  19. Juli 2014 ( Urk.  6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 2
  20. Juli 2014 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss ( Urk.  1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt ( Urk.  8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1
  21. Oktober 2014 an ihren Anträgen fest ( Urk.  11) und reichte wei tere Unterlagen ein ( Urk.  12/1-4) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Dup lik ( Urk.  14), was der Beschwerdeführerin am 1
  22. November 2014 mitgeteilt wurde ( Urk.  15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.  8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art.  7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art.  6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  24. 2.1      Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage nach dem Rentenbeginn , der Rentenhöhe und der Qualif ikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstät ige in Zusammenhang. 2.2      Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung ( Urk.  2) als zu je 50  % Erwerbs- und Haushalttätige. Seit Dezember 2010, dem Beginn der einjährigen Wartezeit, sei sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Es sei weder die bisherige noch eine ange passte Tätigkeit mehr zumutbar . Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 9  % . Vom 1
  25. August bis Ende November 2012 seien Integrationsmassnahmen durchgeführt worden, weshalb der Rentenanspruch erst per
  26. Dezember 2012 entstehen könne ( Urk.  2 Verfügungsteil 2). Die Erwerbsfähigkeit könne erst nach Durchführung einer zumutbaren psychi atrischen Behandlung und Eingliederung beurteilt werden , weshalb der Ent scheid über einen Rentenanspruch zu früh gefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach sie eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt absolviere ( Urk.  6 S. 2). Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe nicht, da es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung handle. Vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dürfe nur eine vorübergehende Rente gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig sei. Ein Rentenbeginn sei frühestens ab Dezember 2011 möglich gewesen, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähig keit attestiert worden und kein Rentenanspruch gegeben gewesen. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehe (S. 3). 2.3      Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auch für den Zeitraum vom
  27. Dezember 2011 bis 1
  28. August 2014 (richtig wohl: 2012) Anspruch auf IV-Leistungen. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltabklärung mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100  % erwerbstätig sein würde. Dies auch, weil es Voraussetzung für die Obhut über ihre seit 2007 fremdp latzierte Tochter gewesen wäre ( Urk.  1 S. 4 ff.). Beim fraglichen Lehrvertrag handle es sich um denjenigen der Tochter. Der Arbeitsversuch sei aus Krankheitsgründen geschei tert; über die von der Beschwerdegegnerin angenommenen guten Ressourcen verfüge sie nicht. So sei auch das Unterbrechen der medikamentösen und psy chiatrischen Therapie auf Krankheitsgründe zurückzuführen. Ein Wartezeitta g geld sei zu prüfen, und bei Festhalten an einer Qualifikation als Teilerwerbstä tige sei auch an der festgestellten Einschränkung von 9  % festzuhalten ( Urk.  11 S. 2 ff.).
  29. 3.1      Dr.  med. Y.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1
  30. Juli 2011 ( Urk.  7/13) eine schizoaffektive Psychose und eine bipolare Störung, beides mindestens seit Beginn der Behandlung am
  31. März 2011 bestehend ( Ziff.  1). Vom 1
  32. März bis 1
  33. April 2011 habe sich die Beschwerdeführerin stationär im Z.___ aufgehalten. Ihr Zustand sei besserungsfähig und langfristig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös therapiebedürftig. Es bestehe Unsicherheit betreffend die weitere Entwicklung. Vom
  34. März bis
  35. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten ungelernten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen . Ihre Leis tungsfähigkeit sei stark schwankend und betrage zwischen 20 und 100  % je nach aktuellem Stadium. Strukturgebende Massnahmen wie eine betreuende Umgebung wirkten sich verbessernd aus (S.   2). Nach Abschluss einer Arbeitser probung und Aufbau einer Routine könne mit einer Arbeitsfähigkeit von bei spielsweise 50  % gerechnet werden (S. 2-3) . Die Arbeitsfähigkeit sei seit
  36. März 2011 vollständig aufgehoben. Eine Vor hersage, wann und für welche Zeit die Einschränkung in welcher Höhe auftrete, sei absolut ausgeschlossen. Ausschlaggebend sei vor allem das Ansprechen auf die Behandlung, die Compliance und äussere positive oder negative Einflüsse, wobei eine gute Strukturierung wesentlich sei (S. 3). 3.2      Die Ärzte des Z.___ stellten mit Bericht vom
  37. September 2011 (Urk.7/14) folgende Diagnosen ( Ziff.  1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F25.00) - Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung Die stationäre Behandlung sei auf einer geschlossene n Akutstation erfolgt. Unter d er neuroleptischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Zustandsbes serung gekommen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin zusehends krank heits - und behandlungseinsichtig und infolgedessen gewillt gezeigt, an ihrer psychosozialen Situation Veränderungen vorzunehmen. Während ihres Aufent halts habe sie sich mehrmals aus der Klinik entfernt, um in alkoholisiertem Zustand mit massiver Verspätung wieder zurückzukehren. Auf die Ausgangs einschränkung habe sie sich nicht einlassen wollen, weshalb in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt erfolgt sei (S. 2). Ihr Zustand sei bei konsequenter psychopharmakologischer Behandlung und regelmässiger ärztlicher Kontrolle besserungsfähig. Es ergäben sich bei der Arbeit deutliche Einschränkungen aufgrund der psychotischen Symptomatik mit Wahnideen und Sinnestäuschungen sowie der affektiven Beteiligung im Sinne eines gesteigerten Antriebs. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich nicht mehr zumutbar; abschliessende Aussagen hinsichtlich der weiteren Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer engeren Verlaufsbeobachtung (S. 2). Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden (S. 3). Eine schrittweise Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sowie ein ruhiger Arbeitsplatz seien zu empfehlen und es sei darauf zu achten, dass nicht zu viele unterschiedliche Stressfaktoren oder Reize aufträten (S. 5). 3.3      Mit Bericht vom 2
  38. Mai 2012 ( Urk.  7/21) wiederholte Dr.  Y.___ im Wesentlichen seine früheren Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei vom
  39. März bis
  40. Mai 2011 und vom
  41. Oktober 2011 bis
  42. Februar 2012 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen ( Ziff.  1.6). Aktuell bestehe eine akute Exazerbation der geschilderten Symptomatik im Sinne einer manischen Dekompensation seit dem 1
  43. Mai 2012, womit die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei ( Ziff.  1.11). 3.4      Am 1
  44. August 2012 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Mit Bericht vom 2
  45. November 2012 ( Urk.  7/33) führten die Verantwortlichen aus, es sei sehr schwierig, einen ausführlichen und aussagekräftigen Bericht über die Beschwerdeführerin abzugeben, da sie insgesamt nur an 15 Arbeitstagen anwesend gewesen sei. Sie habe seit Beginn des Aufbautrainings bereits 29   Krankheitstage verbucht. Die Arztzeugnisse seien vom Hausarzt, von Not fallärzten und von ihrem Psychiater ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin kämpfe nicht nur mit psychischen Problemen (S. 8). Sie habe sich entschieden, die Mas snahme abzubrechen (S. 9). 3.5      Dr.  Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom
  46. April 2013 eine schizoaffektive Psy chose gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F25.0), differentialdiagnostisch eine bipolare Störung ( Urk.  7/41 Ziff.  1.1). Die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Tätig keiten zu 70  % arbeitsunfähig ( Ziff.  1.6). In einem strukturierenden Rahmen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Bei Belastung sei darauf zu achten, dass Pausen gemacht und Zeit- oder Leistungsdruck vermieden werden könnten ( Ziff.  1.7). Nach Abschluss einer Arbeitserprobung, Aufbau einer Routine und einer strukturierten berufli chen Situation könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 30  % gerechnet werden ( Ziff.  1.8). Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute einge schränkt, aktuell bei zeitlich 60  % mit einer Leistungsminderung von 50  % . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könnten keine Angaben gemacht werden, da dabei mehrere Faktoren eine Rolle spielten, die aus heutiger Sicht nicht abschätzbar seien ( Ziff.  3). 3.6      Dr.  med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in sei nem am 2
  47. Oktober 2013 erstatteten Gutachten ( Urk.  7/49) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig submanisch (ICD-10 F25.0), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10). Zu ihrem aktuellen Befinden meine die Beschwer deführerin, sie erhalte seit ihrem im Jahr 2007 begonnenen Gefängnisaufenthalt Botschaften und glaube, dass es eine Geheimgesellschaft gebe. Oft gehe das Denken zu schnell, so auch jetzt, es gehe ihr alles Mögliche durch den Kopf. Sie sei unglücklich und schlecht gelaunt. Der Kopf habe keinen Stop mehr und sie werde auch nicht müde. Sie wolle von der Invalidenversicherung eine Milliarde Schadenersatz für das, was man ihr angetan habe. Sie vermute, dass „die“ sie ohnehin bei der Begutachtung hörten und beobachteten. Dr.  A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Bemerkung laut „hallo miteinander“ in den Raum rufe und winke. Sie habe mitgeteilt, sich für keinen Psychiater zu inte ressieren und sich selbst zu heilen. S ie nehme auch keine Medikamente mehr, diese würden ihr nicht gut tun (S. 4). Zu ihrem typischen Tagesablauf befragt, halte sie fest, zwischen sechs und acht, manchmal auch erst um zehn oder zwölf aufzustehen. Sie habe keine Tages struktur mehr. Am Morgen trinke sie Kaffee, esse etwas, mache den Haus halt und surfe dann im Internet. Mitta gs esse sie meist Fertiggerichte . Nach mittags sei sie wieder am Computer, zu Abend esse sie eher selten. Den Haus halt könne sie allein besorgen. Andere Tätigkeiten habe sie nicht, soziale Kontakte habe sie wenig. Mit der Tochter telefoniere sie öfter, sehe sie wen ig. Sie sei eine Ein zelgängerin und möge die Leute nicht (S. 4 unten f.). Dr.  A.___ führte aus, das Denken der Beschwerdeführerin sei teils sprunghaft, assoziativ gelockert, sie beschreibe beschleunigtes Denken, inhaltlich fielen Beziehungswahnideen und eine Wahnstimmung auf, ein Wahnsystem sei anzu nehmen. Denkstörungen im Sinne von Gedankeneingebung oder -entzug wür den verneint. Sie sei leicht ablenkbar. Dies wechsle mit Phasen konzentrier t en Gesprächs und kohärenten Denkens ab. Misstrauen klinge immer wieder an . Sinnestäuschungen würden nicht klar beschrieben, Stimmenhören sei nicht sicher feststellbar. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin teils leicht dysphorisch , teils leicht gehoben wirkend, stark schwankend. Affektiv sei sie schwingungsfähig, teils adäquat. Teils sei sie inadäquat euphorisch, teils uner wartet ablehnend und ärgerlich und wirke insgesamt affektiv instabil . Ihre Angaben zur aktuellen Stimmung seien höchst widersprüchlich (S. 9). Insgesamt entstehe das Bild eines hypomanischen Zustandes. Es scheine ein Misch bild manischer und depressiver Symptome nebeneinander zu bestehen, weshalb mit Blick auf den mehrjährigen Verlauf und die Angaben in den Akten insgesamt von einer bipolaren Störung auszugehen sei. Es sei auch an eine schizophrene Störung zu denken. Die schizophrenen und affektiven Anteile würden jeweils zu eigenständig und kräftig ausgebildet erscheinen, weshalb die Diagnose einer schizoaffektiven Störung das Gesamtbild am besten beschreibe (S. 10). Es sei unklar, was eigentlich als bisherige Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwer deführerin selbst gebe „Tänzerin“ an, was sie am längsten gemacht habe. Weiter sei von Verkauf und Servicetätigkeit die Rede. Sicher sei, dass sie als Tänzerin nicht arbeitsfähig sei, da sie mit ihrer Störung in dem in Frage kommenden Milieu Sch aden nehmen würde. Aktuell bestehe für eine Verkaufs- oder Servicetätigkeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, dies sei durch das aktuelle hypomanische Zustandsbild begründet. Dadurch sei auch keine angepasste Tätigkeit möglich (S. 11). Der zeitliche Verlauf sei unklar. Für einen Beginn im Jahr 1995, wie die Beschwerdeführerin einmal schildere, seien keine weiteren Daten vorhanden und ihre Angaben widersprüchlich. Weiter berichte die Beschwerdeführerin, dass im Gefängnis die Botschaften begonnen hätten und somit der Krankheits beginn in diese Zeit zu legen wäre, was zwar glaubhaft sei, aber sich nicht sicher in dem in Frage kommenden Zeitraum zwischen 2007 und 2010 festlegen lasse. Im Bericht des Z.___ werde von einem Beginn im Dezember 2010 geschrieben. Aufgrund der unsicheren Datenlage erscheine ein Erkrankungsbeginn rückblickend spätestens im Dezember 2010 als realistisch (S. 11). Ebenfalls schwierig einzuschätzen sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Allein die Angaben von Dr.  Y.___ zeigten die Schwierigkeit der Festlegung, wenn er Angaben zwischen 0 und 80  % treffe. Dies wiederum hänge offenbar mit dem Zustandsbild und den Phasen der Beschwerdeführerin zusammen. In guten, behandelten Phasen vermittle sie offenbar ein gutes Bild, so dass man ihr eine entsprechende Arbeitsfähigkeit zutraue. In schlechten Phasen sinke diese gegen 0  % wie aktuell. Das Problem liege in der Instabilität. Auf dem freien Arbeits markt könne die Beschwerdeführerin nicht bestehen , auch wenn sie in guten Phasen eine ausreichende Arbeitsleistung zeige, dann jedoch nach wenigen Wochen oder bestenfalls Monaten ihre Arbeitstätigkeit wieder unterbreche und eventuell nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem scheine sie deutliche Probleme im sozialen Umgang zu haben. Unklar bleibe, ob dies der schizo -affektiven Insta bilität und einer geringen zwischenmenschlichen Belastbarkeit zuzuordnen sei oder hier zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung zugrunde liege. Jedenfalls scheine die Beschwerdeführerin insgesamt zu instabil und unstrukturiert zu sein, um einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 11 f.). Zusammengefasst sei sie seit Dezember 2010 auf dem freien Arbeitsmarkt arbeits unfähig, gleichgültig für welche Tätigkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelte dies auch für angepasste Tätigkeiten. Bezüglich des Haushalts gebe sie an, dass sie diesen allein führen könne, was vom Beistand bestätigt werde. Somit sei nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen (S. 12). Zur Verbesserung des Zustandes und damit zur Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit sei eine konsequente und konstante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung notwendig und müsse auch eine psychopharmakologi sche Behandlung beinhalten, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter Abilify offenbar deutlich gebessert habe. Eine solche Behandlung finde derzeit nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre behandelnde Ärztin nicht mehr auf suche und zuvor vom länger behandelnden Arzt zu dieser gewechselt habe. Die Wahrnehmung dieser Behandlung sei im Sinne einer Schadenminderungspflicht zumutbar. So lang e keine ärztliche Behandlung erfolge, seien Integrationsmass nahmen nicht aussichtsreich (S. 12). 3.7      Dr.  Y.___ hielt mit einem undatierten, der Rechtsvertreterin der Beschwer deführe rin im September 2014 eingereichten Bericht ( Urk.  12/3) fest, die Beschwerdeführerin zuletzt am
  48. September 2014 behandelt zu haben. Auch aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und sehr stark schwankend. Er gehe auch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 100  % aus. Dass der Arbeitsversuch wegen Problemen mit der sozialen Umgebung gescheitert sei, sei Ausdruck der Erkrankung. Gerade die Versuche einer Wiedereingliederung zeigten diese Schwierigkeiten sehr deutlich, da die Beschwerdeführerin im sozialen Kontakt das Umfeld schnell in ihre Problematik involviere, Strukturen auf die Probe stelle und dabei direkte Ein flussnahme und Führung sehr erschwere. Auch im privaten Bereich falle die Unstrukturiertheit und Desorganisation deutlich auf, im Bereich Haushalt wie auch Kontaktpflege oder bei der Wahrung eigener Interessen und Obliegenhei ten. Sie könne dies recht gut überspielen, indem sie die ihr eigenen Fähigkeiten, andere von sich zu überzeugen und zu gewinnen, mit einer beeindruckenden Selbstverständlichkeit und Leichtigkeit einsetzen könne (S. 1). Erschwerend bei der Behandlung wirke sich die Sprunghaftigkeit und reduzierte Führbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Dabei komme es vor, dass sie Medika mente absetze oder Behandlungssitzungen nicht wahrnehme. Dieses Verhalten unterliege nicht dem freien Willen, sondern sei zumindest zum überwiegenden Teil Ausdruck der Erkrankung und damit nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausreichend steuerbar. Das Ziel ein es tragfähigen Therapiebündnis ses und einer regelmässige n Behandlung habe in der Vergangenheit über einen gewissen Zeitraum recht gut erreicht werden können, bis die Beschwerdeführerin in der Meinung, nunmehr gesund zu sein, die eigene Stabilität und psychische Belast barkeit offenbar überschätzt und damit ihren Aktionsradius so weit ausgedehnt habe, bis schadenstiftende Ereignisse eingetroffen seien (S. 2).
  49. 4.1      Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin infolge der psychischen Erkrankung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist: Dr.  Y.___ legte unter schlüssiger Begründung dar, dass ihre Leistungsfähigkeit in einem Ausmass schwankt, das eine konstante und verläss lich einschätzbare Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Zwar wäre ihr Zustand wohl bei konsequenter Therapie und Medikation verbesserbar. Dass sie diese Mög lichkeiten nicht wahrnimmt, ist jedoch auf Krankheitsgründe zurückzuführen. So ist sie überzeugt, über Selbstheilungskräfte zu verfügen, verzichtet auf die regelmässige Einnahme ihrer Medikamente und wähnt sich gesund . In aller Deutlichkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr.  A.___ auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen kann und ihr Zustand zu instabil ist, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Somit besteht gestützt auf das Gutachten von Dr.  A.___ seit Dezember 2010 volle Arbeitsunfähigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ist mit ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht vereinbar und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist ihr - und auch potentiellen Arbeit gebern - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2). Im Übrigen ist unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen verfügt: Der Lehrvertrag, auf den sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung dieser Auffassung stützt, betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 voll arbeitsfähig gewesen ( Urk.  6 S. 3), diesbezüglich kann auf das Gutachten von Dr.  A.___ verwiesen werden. Damit ist bereits im Dezember 2011 eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen. 4.2      Angesichts der Diagnose, des Ausmasses der Beeinträchtigung, des unstruk turier ten Tagesablaufs, der affektiven Instabilität und der unberechen baren Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Schwierigkeiten im sozialen Umgang und im Einhalten von Terminen und Strukturen hatte das Arbeitstraining keinerlei Aussicht auf Erfolg , zumal bereits aufgrund der Beur teilung durch Dr.  Y.___ vor Antritt des Arbeitstrainings aufgrund einer mani schen Dekompensation im Mai 2012 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E. 3.3). Es erscheint deshalb als stossend, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst auf das Datum des Abbruchs der Eingliederungsmassnahme im November 2012 legen will . Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person eine Rente zu, wenn sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorliegend im Dezember 2011) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs massnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 ; vgl. auch Meyer/ Reich muth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG),
  50. Auflage 2014, S.   412 Rz   14). Dies muss vorliegend , wo der Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ aus medizinischen Gründen gar nicht umgesetzt und keine Ein gliederung vollzogen werden konnte , umso mehr gelten . Die aus medi zinischen Gründen abge brochene Eingliederung mit Taggeldbezug steht deshalb einen Renten beginn ab Dezember 2011 nicht entgegen.
  51. 5.1      Es stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit der Rentenhöhe. O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art.  27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art.  27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1
  52. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2      Während ihres Gefängnisaufenthaltes von 2007 bis 2010 verlor die Beschwer deführerin das Sorgerecht für ihre 1996 geborene Tochter. Nach der Entlassung war das Ausüben einer Vollzeitstelle Voraussetzung , um die Obhut wieder zu bekommen (vgl. Urk.  7/37 Ziff.  2.3, Ziff.  2.5). Dies allein ist ein star kes Indiz für die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, zumal ihre Tochter 2010 vierzehn Jahre alt war und dies ein Vollpensum nicht verun möglicht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson ver schiedene Bewerbungsschreiben vor legte , die belegen, dass sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis mit wenigen Ausnahmen auf Vollzeitstellen bewor ben hatte (vgl. Urk.  7/37 S. 3), ist in sgesamt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Haushaltabklärungsbericht ( Urk.  7/37). 5.3      Bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 100  % . Das Wartejahr lief im Dezember 2011 ab. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte im Juni 201
  53. Damit hat die Beschwerdeführerin ab
  54. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, abzüglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder ( Art.  20 ter IVV ) und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente. Der angefochtene Entscheid ist mit dieser Feststellung abzuändern . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
  55. 6.1      Die Gerichtskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  7 00.-- anzusetzen und entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt ) auf Fr.  2‘150 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  56. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  57. Mai 2014 insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab züglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente ab
  58. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
  59. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  60. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.  2‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00612 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

6. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1974, ist Mutter eines 1996 geborenen Kindes. Sie

war letztmals vom 1. November 2010 bis 3 1. Januar 2011 im Gastgewerbe

arbeits tätig (Urk. 7/15). Am 2 0. Juni 2011 meldete sie sich wegen paranoider Schizo phrenie bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3).

Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen.

Mit Mitteilung vom 1 0. August 2012 (Urk.

7/31) erteilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Arbeitstraining und sprach ihr ein ent sprechendes Taggeld zu (Urk. 7/32). Die Versicherte begann

das Arbeitstraining am 1 4. August 2012 (vgl. Urk. 7/28), brach es jedoch im November 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab (vgl. Urk.

7/36). Die IV-Stelle veranlasste eine Haushaltabklärung (Bericht vom 5. März 2012; Urk. 7/

37) und eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 2 2. Oktober 2013; Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 1 8. November 2013 (Urk. 7/54) wurde der Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht gestellt, wogegen sie am 1 3. Dezember 2013 Einwände erhob (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2012 sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 7/67; Urk. 7/95 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2014 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 4. Juni 2014 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entschei des und Zusprache einer höheren Rente, welche zusätzlich bereits vom

1. Dezemb er 2011 bis 1 3. August 2011 auszurichten sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2014 (Urk.

6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Dies wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 2 2. Juli 2014 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 0. Oktober 2014 an ihren Anträgen fest (Urk. 11) und reichte wei tere Unterlagen ein (Urk. 12/1-4) . Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Dup lik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 1 2. November 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage nach dem Rentenbeginn, der Rentenhöhe und der Qualif ikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstät ige in Zusammenhang. 2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung (Urk.

2) als zu je 50 % Erwerbs- und Haushalttätige. Seit Dezember 2010, dem Beginn der einjährigen Wartezeit, sei sie in ihrer Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt. Es sei weder die bisherige noch eine ange passte Tätigkeit mehr zumutbar . Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 9 % . Vom 1 4. August bis Ende November 2012 seien Integrationsmassnahmen durchgeführt worden, weshalb der Rentenanspruch erst per 1. Dezember 2012 entstehen könne (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Die Erwerbsfähigkeit könne erst nach Durchführung einer zumutbaren psychi atrischen Behandlung und Eingliederung beurteilt werden, weshalb der Ent scheid über einen Rentenanspruch zu früh gefallen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen und habe einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach sie eine Lehre im ersten Arbeitsmarkt absolviere (Urk. 6 S. 2). Anspruch auf ein Wartezeittaggeld bestehe nicht, da es sich nicht um eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung handle. Vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen dürfe nur eine vorübergehende Rente gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes noch nicht eingliederungsfähig sei. Ein Rentenbeginn sei frühestens ab Dezember 2011 möglich gewesen, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähig keit attestiert worden und kein Rentenanspruch gegeben gewesen. Es sei zudem davon auszugehen, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehe (S. 3). 2.3

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 1 4. August 2014 (richtig wohl: 2012) Anspruch auf IV-Leistungen. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltabklärung mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig sein würde. Dies auch, weil es Voraussetzung für die Obhut über ihre seit 2007 fremdp latzierte Tochter gewesen wäre (Urk. 1 S. 4 ff.). Beim fraglichen Lehrvertrag handle es sich um denjenigen der Tochter. Der Arbeitsversuch sei aus Krankheitsgründen geschei tert; über die von der Beschwerdegegnerin angenommenen guten Ressourcen verfüge sie nicht. So sei auch das Unterbrechen der medikamentösen und psy chiatrischen Therapie auf Krankheitsgründe zurückzuführen. Ein Wartezeitta g geld sei zu prüfen, und bei Festhalten an einer Qualifikation als Teilerwerbstä tige sei auch an der festgestellten Einschränkung von 9 % festzuhalten (Urk. 11 S. 2 ff.). 3.

3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnosti zierte mit Bericht vom 1 7. Juli 2011 (Urk. 7/13) eine schizoaffektive Psychose und eine bipolare Störung, beides mindestens seit Beginn der Behandlung am 8. März 2011 bestehend (Ziff. 1). Vom 1 0. März bis 1 1. April 2011 habe sich die Beschwerdeführerin stationär im Z.___ aufgehalten. Ihr Zustand sei besserungsfähig und langfristig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentös therapiebedürftig. Es bestehe Unsicherheit betreffend die weitere Entwicklung. Vom 8. März bis 9. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in der angestammten ungelernten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen . Ihre Leis tungsfähigkeit sei stark schwankend und betrage zwischen 20 und 100 % je nach aktuellem Stadium. Strukturgebende Massnahmen wie eine betreuende Umgebung wirkten sich verbessernd aus (S.

2). Nach Abschluss einer Arbeitser probung und Aufbau einer Routine könne mit einer Arbeitsfähigkeit von bei spielsweise 50 % gerechnet werden (S. 2-3) . Die Arbeitsfähigkeit sei seit 8. März 2011 vollständig aufgehoben. Eine Vor hersage, wann und für welche Zeit die Einschränkung in welcher Höhe auftrete, sei absolut ausgeschlossen. Ausschlaggebend sei vor allem das Ansprechen auf die Behandlung, die Compliance und äussere positive oder negative Einflüsse, wobei eine gute Strukturierung wesentlich sei (S. 3). 3.2

Die Ärzte des Z.___ stellten mit Bericht vom 1. September 2011 (Urk.7/14) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychoti schen Symptomen (ICD-10 F25.00) - Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung Die stationäre Behandlung sei auf einer geschlossene n Akutstation erfolgt. Unter d er neuroleptischen Behandlung sei es zu einer deutlichen Zustandsbes serung gekommen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin zusehends krank heits

- und behandlungseinsichtig und infolgedessen gewillt gezeigt, an ihrer psychosozialen Situation Veränderungen vorzunehmen. Während ihres Aufent halts habe sie sich mehrmals aus der Klinik entfernt, um in alkoholisiertem Zustand mit massiver Verspätung wieder zurückzukehren. Auf die Ausgangs einschränkung habe sie sich nicht einlassen wollen, weshalb in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt erfolgt sei (S. 2). Ihr Zustand sei bei konsequenter psychopharmakologischer Behandlung und regelmässiger ärztlicher Kontrolle besserungsfähig. Es ergäben sich bei der Arbeit deutliche Einschränkungen aufgrund der psychotischen Symptomatik mit Wahnideen und Sinnestäuschungen sowie der affektiven Beteiligung im Sinne eines gesteigerten Antriebs. Die bisherige Tätigkeit sei vermutlich nicht mehr zumutbar; abschliessende Aussagen hinsichtlich der weiteren Arbeitsfähigkeit bedürften jedoch einer engeren Verlaufsbeobachtung (S. 2). Es könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden (S. 3). Eine schrittweise Stei gerung der Arbeitsfähigkeit sowie ein ruhiger Arbeitsplatz seien zu empfehlen und es sei darauf zu achten, dass nicht zu viele unterschiedliche Stressfaktoren oder Reize aufträten (S. 5). 3.3

Mit Bericht vom 2 5. Mai 2012 (Urk. 7/21) wiederholte Dr. Y.___ im Wesentlichen seine früheren Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.1) und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei vom 8. März bis 9. Mai 2011 und vom 3. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Aktuell bestehe eine akute Exazerbation der geschilderten Symptomatik im Sinne einer manischen Dekompensation seit dem 1 1. Mai 2012, womit die Arbeitsfähigkeit aufgehoben sei (Ziff. 1.11).

3.4

Am 1 4. August 2012 begann die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining. Mit Bericht vom 2 3. November 2012 (Urk. 7/33) führten die Verantwortlichen aus, es sei sehr schwierig, einen ausführlichen und aussagekräftigen Bericht über die Beschwerdeführerin abzugeben, da sie insgesamt nur an 15 Arbeitstagen anwesend gewesen sei. Sie habe seit Beginn des Aufbautrainings bereits 29

Krankheitstage verbucht. Die Arztzeugnisse seien vom Hausarzt, von Not fallärzten und von ihrem Psychiater ausgestellt worden; die Beschwerdeführerin kämpfe nicht nur mit psychischen Problemen (S. 8). Sie habe sich entschieden, die Mas snahme abzubrechen (S. 9). 3.5

Dr. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 7. April 2013 eine schizoaffektive Psy chose gegenwärtig manisch mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F25.0), differentialdiagnostisch eine bipolare Störung (Urk. 7/41 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ungelernte Tätig keiten zu 70 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). In einem strukturierenden Rahmen sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit während sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar. Bei Belastung sei darauf zu achten, dass Pausen gemacht und Zeit- oder Leistungsdruck vermieden werden könnten (Ziff. 1.7). Nach Abschluss einer Arbeitserprobung, Aufbau einer Routine und einer strukturierten berufli chen Situation könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit im Umfang von 30 % gerechnet werden (Ziff. 1.8). Die Arbeitsfähigkeit sei bis heute einge schränkt, aktuell bei zeitlich 60 % mit einer Leistungsminderung von 50 % . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht könnten keine Angaben gemacht werden, da dabei mehrere Faktoren eine Rolle spielten, die aus heutiger Sicht nicht abschätzbar seien (Ziff. 3). 3.6

Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in sei nem am 2 2. Oktober 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 7/49) eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig submanisch (ICD-10 F25.0), welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 10). Zu ihrem aktuellen Befinden meine die Beschwer deführerin, sie erhalte seit ihrem im Jahr 2007 begonnenen Gefängnisaufenthalt Botschaften und glaube, dass es eine Geheimgesellschaft gebe. Oft gehe das Denken zu schnell, so auch jetzt, es gehe ihr alles Mögliche durch den Kopf. Sie sei unglücklich und schlecht gelaunt. Der Kopf habe keinen Stop mehr und sie werde auch nicht müde. Sie wolle von der Invalidenversicherung eine Milliarde Schadenersatz für das, was man ihr angetan habe. Sie vermute, dass „die“ sie ohnehin bei der Begutachtung hörten und beobachteten. Dr. A.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Bemerkung laut „hallo miteinander“ in den Raum rufe und winke. Sie habe mitgeteilt,

sich für keinen Psychiater zu inte ressieren und sich selbst zu heilen. S ie nehme auch keine Medikamente mehr, diese würden ihr nicht gut tun (S. 4). Zu ihrem typischen Tagesablauf befragt, halte sie fest, zwischen sechs und acht, manchmal auch erst um zehn oder zwölf aufzustehen. Sie habe keine Tages struktur mehr. Am Morgen trinke sie Kaffee, esse etwas, mache den Haus halt und surfe dann im Internet. Mitta gs esse sie meist Fertiggerichte . Nach mittags sei sie wieder am Computer, zu Abend esse sie eher selten. Den Haus halt könne sie allein besorgen. Andere Tätigkeiten habe sie nicht, soziale Kontakte habe sie wenig. Mit der Tochter telefoniere sie öfter, sehe sie wen ig. Sie sei eine Ein zelgängerin und möge die Leute nicht (S. 4 unten f.). Dr. A.___ führte aus, das Denken der Beschwerdeführerin sei teils sprunghaft, assoziativ gelockert, sie beschreibe beschleunigtes Denken, inhaltlich fielen Beziehungswahnideen und eine Wahnstimmung auf, ein Wahnsystem sei anzu nehmen. Denkstörungen im Sinne von Gedankeneingebung oder -entzug wür den verneint. Sie sei leicht ablenkbar. Dies wechsle mit Phasen konzentrier t en Gesprächs und kohärenten Denkens ab. Misstrauen klinge immer wieder an . Sinnestäuschungen würden nicht klar beschrieben, Stimmenhören sei nicht sicher feststellbar. In der Grundstimmung sei die Beschwerdeführerin teils leicht dysphorisch, teils leicht gehoben wirkend, stark schwankend. Affektiv sei sie schwingungsfähig, teils adäquat. Teils sei sie inadäquat euphorisch, teils uner wartet ablehnend und ärgerlich und wirke insgesamt affektiv instabil . Ihre Angaben zur aktuellen Stimmung seien höchst widersprüchlich (S. 9). Insgesamt entstehe das Bild eines hypomanischen Zustandes. Es scheine ein Misch bild manischer und depressiver Symptome nebeneinander zu bestehen, weshalb mit Blick auf den mehrjährigen Verlauf und die Angaben in den Akten insgesamt von einer bipolaren Störung auszugehen sei. Es sei auch an eine schizophrene Störung zu denken. Die schizophrenen und affektiven Anteile würden jeweils zu eigenständig und kräftig ausgebildet erscheinen, weshalb die Diagnose einer schizoaffektiven Störung das Gesamtbild am besten beschreibe (S. 10). Es sei unklar, was eigentlich als bisherige Tätigkeit anzusehen sei. Die Beschwer deführerin selbst gebe „Tänzerin“ an, was sie am längsten gemacht habe. Weiter sei von Verkauf und Servicetätigkeit die Rede. Sicher sei, dass sie als Tänzerin nicht arbeitsfähig sei, da sie mit ihrer Störung in dem in Frage kommenden Milieu Sch aden nehmen würde. Aktuell bestehe für eine Verkaufs- oder Servicetätigkeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, dies sei durch das aktuelle hypomanische Zustandsbild begründet. Dadurch sei auch keine angepasste Tätigkeit möglich (S. 11). Der zeitliche Verlauf sei unklar. Für einen Beginn im Jahr 1995, wie die Beschwerdeführerin einmal schildere, seien keine weiteren Daten vorhanden und ihre Angaben widersprüchlich. Weiter berichte die Beschwerdeführerin, dass im Gefängnis die Botschaften begonnen hätten und somit der Krankheits beginn in diese Zeit zu legen wäre, was zwar glaubhaft sei, aber sich nicht sicher in dem in Frage kommenden Zeitraum zwischen 2007 und 2010 festlegen lasse. Im Bericht des Z.___ werde von einem Beginn im Dezember 2010 geschrieben. Aufgrund der unsicheren Datenlage erscheine ein Erkrankungsbeginn rückblickend spätestens im Dezember 2010 als realistisch (S. 11). Ebenfalls schwierig einzuschätzen sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Allein die Angaben von Dr. Y.___ zeigten die Schwierigkeit der Festlegung, wenn er Angaben zwischen 0 und 80 % treffe. Dies wiederum hänge offenbar mit dem Zustandsbild und den Phasen der Beschwerdeführerin zusammen. In guten, behandelten Phasen vermittle sie offenbar ein gutes Bild, so dass man ihr eine entsprechende Arbeitsfähigkeit zutraue. In schlechten Phasen sinke diese gegen 0 % wie aktuell. Das Problem liege in der Instabilität. Auf dem freien Arbeits markt könne die Beschwerdeführerin nicht bestehen, auch wenn sie in guten Phasen eine ausreichende Arbeitsleistung zeige, dann jedoch nach wenigen Wochen oder bestenfalls Monaten ihre Arbeitstätigkeit wieder unterbreche und eventuell nicht mehr arbeitsfähig sei. Zudem scheine sie deutliche Probleme im sozialen Umgang zu haben. Unklar bleibe, ob dies der schizo -affektiven Insta bilität und einer geringen zwischenmenschlichen Belastbarkeit zuzuordnen sei oder hier zusätzlich eine Persönlichkeitsstörung zugrunde liege. Jedenfalls scheine die Beschwerdeführerin insgesamt zu instabil und unstrukturiert zu sein, um einer geregelten Arbeit nachzugehen (S. 11 f.). Zusammengefasst sei sie seit Dezember 2010 auf dem freien Arbeitsmarkt arbeits unfähig, gleichgültig für welche Tätigkeit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit gelte dies auch für angepasste Tätigkeiten. Bezüglich des Haushalts gebe sie an, dass sie diesen allein führen könne, was vom Beistand bestätigt werde. Somit sei nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen (S. 12). Zur Verbesserung des Zustandes und damit zur Wiederherstellung einer Arbeitsfähigkeit sei eine konsequente und konstante psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung notwendig und müsse auch eine psychopharmakologi sche Behandlung beinhalten, da sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter Abilify offenbar deutlich gebessert habe. Eine solche Behandlung finde derzeit nicht statt, da die Beschwerdeführerin ihre behandelnde Ärztin nicht mehr auf suche und zuvor vom länger behandelnden Arzt zu dieser gewechselt habe. Die Wahrnehmung dieser Behandlung sei im Sinne einer Schadenminderungspflicht zumutbar. So lang e keine ärztliche Behandlung erfolge, seien Integrationsmass nahmen nicht aussichtsreich (S. 12). 3.7

Dr. Y.___ hielt mit einem undatierten, der Rechtsvertreterin der Beschwer deführe rin im September 2014 eingereichten Bericht (Urk. 12/3) fest, die Beschwerdeführerin zuletzt am 8. September 2014 behandelt zu haben. Auch aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich eingeschränkt und sehr stark schwankend. Er gehe auch weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 20 und 100 % aus. Dass der Arbeitsversuch wegen Problemen mit der sozialen Umgebung gescheitert sei, sei Ausdruck der Erkrankung. Gerade die Versuche einer Wiedereingliederung zeigten diese Schwierigkeiten sehr deutlich, da die Beschwerdeführerin im sozialen Kontakt das Umfeld schnell in ihre Problematik involviere, Strukturen auf die Probe stelle und dabei direkte Ein flussnahme und Führung sehr erschwere. Auch im privaten Bereich falle die Unstrukturiertheit und Desorganisation deutlich auf, im Bereich Haushalt wie auch Kontaktpflege oder bei der Wahrung eigener Interessen und Obliegenhei ten. Sie könne dies recht gut überspielen, indem sie die ihr eigenen Fähigkeiten, andere von sich zu überzeugen und zu gewinnen, mit einer beeindruckenden Selbstverständlichkeit und Leichtigkeit einsetzen könne (S. 1). Erschwerend bei der Behandlung wirke sich die Sprunghaftigkeit und reduzierte Führbarkeit der Beschwerdeführerin aus. Dabei komme es vor, dass sie Medika mente absetze oder Behandlungssitzungen nicht wahrnehme. Dieses Verhalten unterliege nicht dem freien Willen, sondern sei zumindest zum überwiegenden Teil Ausdruck der Erkrankung und damit nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausreichend steuerbar. Das Ziel ein es tragfähigen Therapiebündnis ses

und einer regelmässige n

Behandlung habe in der Vergangenheit über einen gewissen Zeitraum recht gut erreicht werden können, bis die Beschwerdeführerin in der Meinung, nunmehr gesund zu sein, die eigene Stabilität und psychische Belast barkeit offenbar überschätzt und damit ihren Aktionsradius so weit ausgedehnt habe, bis schadenstiftende Ereignisse eingetroffen seien (S. 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin infolge der psychischen Erkrankung in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist: Dr. Y.___ legte unter schlüssiger Begründung dar, dass ihre Leistungsfähigkeit in einem Ausmass schwankt, das eine konstante und verläss lich einschätzbare Arbeitsfähigkeit verunmöglicht. Zwar wäre ihr Zustand wohl bei konsequenter Therapie und Medikation verbesserbar. Dass sie diese Mög lichkeiten nicht wahrnimmt, ist jedoch auf Krankheitsgründe zurückzuführen. So ist sie überzeugt, über Selbstheilungskräfte zu verfügen, verzichtet auf die regelmässige Einnahme ihrer Medikamente und wähnt sich gesund . In aller Deutlichkeit zeigte der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ auf, dass die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt nicht bestehen kann und ihr Zustand zu instabil ist, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können. Somit besteht gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ seit Dezember 2010 volle Arbeitsunfähigkeit; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ist mit ihrer psychischen Beeinträchtigung nicht vereinbar und die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist ihr

- und auch potentiellen Arbeit gebern - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 1.2). Im Übrigen ist unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin über gute Ressourcen verfügt: Der Lehrvertrag, auf den sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung dieser Auffassung stützt, betrifft die Tochter der Beschwerdeführerin. Ebenfalls unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2011 voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 6 S. 3), diesbezüglich kann auf das Gutachten von Dr. A.___ verwiesen werden. Damit ist bereits im Dezember 2011 eine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen. 4.2

Angesichts der Diagnose, des Ausmasses der Beeinträchtigung, des unstruk turier ten Tagesablaufs, der affektiven Instabilität und der unberechen baren Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin wie auch ihrer Schwierigkeiten im sozialen Umgang und im Einhalten von Terminen und Strukturen hatte das Arbeitstraining keinerlei Aussicht auf Erfolg,

zumal bereits aufgrund der Beur teilung durch Dr. Y.___ vor Antritt des Arbeitstrainings aufgrund einer mani schen Dekompensation im Mai 2012 von voller Arbeitsunfähigkeit auszugehen war (vgl. vorstehend E. 3.3). Es erscheint deshalb als stossend, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erst auf das Datum des Abbruchs der Eingliederungsmassnahme im November 2012 legen will . Rechtsprechungsgemäss steht der versicherten Person eine Rente zu, wenn sie nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (vorliegend im Dezember 2011) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, selbst wenn in Zukunft Eingliede rungs massnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190; vgl. auch Meyer/ Reich muth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S.

412 Rz

14). Dies muss vorliegend, wo der Grundsatz „Ein gliederung vor Rente“ aus medizinischen Gründen gar nicht umgesetzt und keine Ein gliederung vollzogen werden konnte,

umso mehr gelten . Die aus medi zinischen Gründen abge brochene Eingliederung mit Taggeldbezug steht deshalb einen Renten beginn ab Dezember 2011 nicht entgegen. 5. 5.1

Es stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin und damit der Rentenhöhe. O b eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 5.2

Während ihres Gefängnisaufenthaltes von 2007 bis 2010 verlor die Beschwer deführerin das Sorgerecht für ihre 1996 geborene Tochter. Nach der Entlassung war das Ausüben einer Vollzeitstelle Voraussetzung, um die Obhut wieder zu bekommen (vgl. Urk. 7/37 Ziff. 2.3, Ziff. 2.5). Dies allein ist ein star kes Indiz für die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, zumal ihre Tochter 2010 vierzehn Jahre alt war und dies ein Vollpensum nicht verun möglicht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson ver schiedene Bewerbungsschreiben vor legte, die belegen, dass sie sich nach der Entlassung aus dem Gefängnis mit wenigen Ausnahmen auf Vollzeitstellen bewor ben hatte (vgl. Urk. 7/37 S. 3), ist in sgesamt mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Damit erübrigen sich Ausführungen zum Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/37). 5.3

Bei einer Qualifikation als Vollerwerbstätige und voller Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beträgt der Invaliditätsgrad 100 % . Das Wartejahr lief im Dezember 2011 ab. Die Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte im Juni 201 1. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, abzüglich der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder (Art. 20 ter

IVV) und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente. Der angefochtene Entscheid ist mit dieser Feststellung abzuändern . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) auf Fr. 2‘150 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) fest zusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Damit erweist sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014

insoweit ab geändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerde führerin ab züglich

der von August bis November 2012 bezogenen Taggelder und zuzüglich der entsprechenden Kinderrente ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘150 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher