Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, erl ernte den Beruf des Sanitär-Installateur s und führte ab 1981
den von seinem Vater gegründeten San itär- und Heizungs betrieb, welchen er im Januar 2012 an seine Söhne übergab. Seither ist er im Familienb e trieb angestellt
(Urk. 6/10/8 unten,
Urk. 6/ 18 S. 2 Mitte, S. 3 Ziff. 3.2, S. 4 unten).
Unter Hinweis auf ein Burnout
meldete sich der Versicherte am 2 2. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbl iche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers
(Urk. 6/9, Urk. 6/17) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/27 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. Juni 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, die Sache sei zur Vornahme einer ganzheitlichen Beurteilung an die IV-Stelle zurü ckzuwei sen und ihm sei eine halbe Rente zu zusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerde verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi gung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass keine gesund heitlichen Beeinträchtigungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit länger fristig einschränkten oder eingeschränkt hätten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach seinem
Klinik auf ent halt im September 2 012 d en Einsti eg in den Arbeitsalltag immer wieder versucht zu haben; das Arbeitspensum habe jedoch immer wieder nach unten korrigiert werden müssen. Die Beschw erdegegnerin habe die Abklärung nicht auf den Arbeitsplatz ausgeweitet, sondern vom Bürot isch aus entschieden. Auch seien die Personen, die ihn täglich erlebten, nie befragt worden. Sein Beruf lasse es nicht zu, dass er mit seinen bleibenden Einschränkungen voll arbeitsfähig sei. Sein Beruf fordere einiges mehr ab als ein Bürojob. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf ungenügenden Grundlagen gefällt und die von ihm verlangten zusätzlichen Abklärungen nicht vorgenom men . Zurzeit ver schlech tere sich seine Lage, weshalb die behandelnden Ärzte weitere Abklärungen in die Wege geleitet hätten (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Rente, und in diesem Zusammen hang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. 3. 3.1
Am 6. Dezember 2011 berichteten d ie Ärzte der Klinik Y.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatriezentrum Z.___, wo der Beschwerdeführer ab 8. November 2011 ambulant behandelt wurde
(Urk.
6/10/6-7). Die Ärzte des Zentrums Z.___ diagnostizierten
eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom im Sinne eines Burnouts (ICD-10 F32.11). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe eine depressive Entwick lung seit etwas sechs Monaten beschrieben, welche schleichend begonnen und mit der Zeit dazu geführt habe, dass er seinen Alltag kaum noch habe bewälti gen können, weshalb er bei sei nem Hausarzt Hilfe gesucht habe. Er habe ange geben, dass es ihm inzwischen wesentlich besser gehe, er jedoch eine Opti mierung seiner T herapie wünsche (S. 1 unten). Beim Beschwerdebild ha ndle sich am ehesten um eine reaktive Depression mit somatischem Syndrom bei Verlust der Rolle des Familienernährers und Abgabe der Verantwortung an die eigenen Söhne. Der Beschwerdeführer scheine sich stark mit der Rolle des Familienober haupts z u identifizieren und sehe zurze it langsam wieder eine Perspektive, das Leben mit anderen Schwerpunkten zu gestalten (S. 2 unten). 3.2
Am 2 3. Mai 2012 besuchte der Beschwerdeführer die Burnout-Beratungssprech stunde der Privatklinik A.___, Burnout-Beratungsstelle, wo gemäss Bericht vom gleichen Tag (Urk. 6/10/8-11) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) und belasten der Arbeitssituation (Geschäftsübergabe an die Söhne im Januar 2012; ICD-10 Z56) diagnostiziert (S. 3 oben) und
die Therapieoptionen besprochen wurden (S.
3 unten). 3.3
Am 1 2. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer eine Schwindelattacke und stürzte. Dabei zog er sich gemäss Bericht der Chirurgen des Spitals Z.___ vom 21.
Juli 2012 (Urk. 6/25/16-17) ein leichtes Schädelhirntrauma, Glasgow Coma
Scale (GCS) 15, sowie eine Schulterkontusion links zu. 3.4
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für I nnere Medizin, berichtete am 2 0. und am 2 2. August 2012 (Urk. 6/10/1-5) und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mit telschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) - Arbeitsplatzsituation (ICD-10 Z56)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine Synkope unklarer Ursache mi t Schädelhirntrauma am 1 2. Juli 2012 sowie eine chronische rezidivierende Lumbago bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit vom 6. September bis 3. Dezember 2011 und ab 4. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(Ziff. 1.6) . 3. 5
Vom 2 3. Juli bis 8. September 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___ wo gemäss Entlassungsb ericht vom 7. März 2013 (Urk. 6/15/11-14) folgen de Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Ziff. 1) : - mittelgradige depressive Episode (I CD-10 F32.1) bei multifaktorieller psy chosoz ialer Belastung durch berufliche Überbelastung mit Entwick lung eines Erschöpfungssyndroms (ICD- Z73.0) - sekundär: schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Schwierigkeiten bei Übergangsphasen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familienunternehmens an die Söhne (ICD-10 Z60.0) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe sehr von dem stationären Auf enthalt profitieren können. D ie depressive Symptomatik habe sich fast voll stän dig zurückgebildet und der Schlaf sowie der körperliche Allgemeinzustand hätten sich deutlich gebessert (S. 4 unten) . Am 9. September 2012 sei er in remittiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bis zu diesem Tag hätten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1 Ziff. 2) . 3.6
Eine am 2 4. September 2012
durchgeführte Schwindelabklärung ergab gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Hals krankheiten (ORL), vom 2 5. September 2012 (Urk. 6/14/17) einen unklaren lage abhängig en, zum Teil diffusen Schwindel und f olgende Differentialdiagnosen: posttraumatisch er Schwindel,
Erschö p fungsdepression, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS). 3. 7
Am 1 7. Oktober 2012 (Urk. 6/25/7-8) berichtete Dr. med. E.___, Spezial arzt für Kardiologie und Innere Medizin, über die Ergebnisse des am 2.
und 3. Oktober 2012 durchgeführten 24 -Stunden - E lektrokar diogramm s (EKG) .
Er führte aus, im 24-Stunden-EKG sei k eine bradykarde
Rhythmus störung zur Darstellung gekommen. Im EKG seien flache T-Wellen und ein q in III aufge fallen, ansonsten sei das Ruhe-EKG unauffällig gewesen (S. 2 Mitte). 3. 8
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer ab 7. Juni 2012 in Behandlung stand (vgl. Urk.
6/15/1 Ziff. 1.2), berichtete
im Februar 201 3 (Urk. 6/15/8-10) und nannte als Diagnose (Ziff. 1) eine depressive Restsymptomatik bei Status nach mittel gradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, nach dem Austritt aus der Klinik C.___ habe der Beschwerdeführer wieder stundenweise im Betrieb seiner Söhne zu arbeiten begonnen, sei dabei jedoch noch sehr schnell erschöpft gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe nach zwei Stunden deutlich nachgelassen (Ziff. 3). Geplant sei ein weiterer Aufbau der Arbeitsfä higkeit, und zwar stufenweise, um den Beschwerdeführer nicht zu überfordern und keinen Rückfall zu provozieren (Ziff. 9). 3.9
In einem weiteren, nicht datierten Bericht (Urk. 6/15/1-6) nannte Dr. F.___
als Diagnos e mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi sode seit etwa März 2013 (ICD-10 F32.00) bei zuvor bestehender mittelgradiger Episode seit mind estens Mai 2012 mit schleichend depressiver E ntwicklung anamnestisch seit etwa 2007 (Ziff. 1.1). Sie gab an, den Beschwerdeführer zuletzt am 2 9. Oktober 2013 gesehen zu haben (Ziff. 1.2). Nach einer Änderung in der Medikation sei eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis im Sommer 2013 geplant gewesen. Diese sei aufgrund des Zustandsbilds jedoch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vermehrt Pausen gebraucht, sei wenig belastbar gewesen und habe gemäss Angaben seiner Ehe frau seine 50%ige Arbeitsfähigkeit
durch Einteilung der Arbeit über den ganzen Tag
knapp erreichen k önnen (Ziff. 1.4 am Ende).
Für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur attestierte Dr. F.___ dem Beschwerde führer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn bis im Frühling 2013, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit von Frühling 2013 bis Ende Mai 2013 und ab Juni 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff.
1.6) . Aufgrund verminderter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüd barkeit, ver minderter Belastbarkeit und fehlenden Antriebs müsse der Beschwerde führer vermehrt Pausen einlegen und brauche er für eine bestimmte Arbeit länger. Er werde schnell ungeduldig, wenn etwas nicht gleich klappe, was d ie Arbeit blo ckiere (Ziff. 1.7). 3.10
In seinem Bericht vom 1 9. beziehungsweise 2 0. September 2013 (Urk. 6/14/1-6) nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die von den Ärzten der Klinik C.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie ein mild cognitive
impairment . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Synkope unklarer Genese mit Schädelhir ntrauma und Schulterkontusi on links mit Acromiclavi kulargelenk luxation
Tossy Grad III l inks sowie ein subakute s s ubdurales Hämatom links und ein sub d urales Hämatom rechts (Ziff. 1.1).
Dr.
B.___
führte aus, ab September 2011 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Im Verlauf habe die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden können. Seit dem 2 2. Juli 2013 sei er zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit scheine ihm (Dr. B.___) und Dr. F.___ nicht möglich (Urk. 6/14/6). 3.1 1
Med. prakt. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellung nahme vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/19/4-5) aus, ei ne nur 50%ige Arbeitsfä higkeit sei weder mit Blick auf die von
Dr. F.___ genannte Diagnose
(vgl.
vorstehend E. 3.9) noch mit Blick auf den Bericht der Ärzte
der Klinik C.___ (vorstehend E. 3.5) nachvollziehbar.
Ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik C.___ sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer Arbeits fähig keit von 100 % auszugehen (S. 5 unten) . Es lägen keine Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die von Dr. F.___ diagnostizie rte leichte depressive Episode und der von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol sowie die AC Gelenk luxation hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben). 3.1 2
Am 1 3. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Neuro lo gie sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/24/1-2), bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 9. Juli 2012 bis 1 4. Mai 2013 in Behand lung gestanden hatte (Ziff. 1.2; vgl. auch Urk. 6/14/19-20, Urk.
6/14/25 26, Urk. 6/24/3-4) . Sie nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Symptomatik mit Erschöpfungssyndrom, Erstdiagnose im November 2011 - Synkope unklarer Genese mit Commotio cerebri und Schulterkontusion links am 1 2. Juli 2012 - Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 1 9. Juli 2012 (vgl. Urk. 6/25/15) mit stationärer subduraler Kollektion links, diffe rentialdiagnostisch altes subdurales Hämatom unklarer Läsion im Gyrus
präzentralis rechts im mittleren occipitalen
Gyrus und Gyrus
angularis rechts, differentialdiagnostisch posttraumatisch, postent zündlich bedingte Läsion - MRI Neurocranium nativ und nach Kontrastmittel (KM)
vo m 5.
November 2012 (vgl. Urk. 6/14/18) neu aufgetretenes subakutes subdurales Hämatom rechts ohne Mittellinienverlagerung
Dr. H.___
führte aus, die von ihr veranlassten MRI-Untersuchungen hätten Auf fälligkeiten mit subduralen Hämatomen und unklaren älteren Läsionen ergeben, die ätiologisch nicht sicher hätten zugeordnet werden können. Es hätten leichte kognitive Störungen im Rahmen der depressiven Symptomatik, differentialdi agnostisch auch darüber hinaus bestehend, bestanden. Die klinisch-neurologi sche Untersuchung habe bis auf die erwähnten kognitiven Einschränkungen einen unauffälligen Befund ergeben. Nachdem sich die subduralen Hämatome zurückgebildet und mittels Lumbalpunktion eine entzündliche Genese habe aus geschlossen werden können, sei die Behandlung im Mai 2013 abgeschlossen worden. In der zuletzt durchgeführten Demenz-Detektion
(DemTect) habe der Beschwerdeführer 17 von 18 Punkten erreicht und es habe sich auch eine deut liche Besserung der zuvor bestehenden kognitiven Störungen gezeigt, sodass diese mutmasslich einzig auf die depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen seien (Ziff. 1.4) . Von neurologischer Seite habe keine Arbeitsunfähig keit bestanden (Ziff. 1.6). 3.1 3
Am 2 5. März 2014 (Urk. 6/25/6) berichtete Dr. E.___
(vorstehend E. 3.7), den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 n icht mehr gesehen zu haben . Damals habe er keine wirklich abnormen kardiovaskulären Befunde gefunden. Aus kar diologischer Sicht habe k eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. 3.1 4
Nach Einsicht in die Berichte von Dr. H.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11-12) hielt RAD-Arzt med. prakt. G.___
in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/26/3 oben) an seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.1 1) fest . 4. 4.1
D en medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeits platz, insbesondere der
Übergabe des von ihm geführten Familienb etriebs an seine Söhne, eine depressive Symptomatik und ein Burn-out-Syndrom entwi ckelten, was dazu führte, dass ihn der Hausarzt Dr. B.___
ab 6. September 2011 arbeitsunfähig schrieb (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4-5). Bezüglich der Depressivität gingen sowohl die Ärzte der Privatklinik I.___
(vorstehend E.
3.1) als auch die Ärzte der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___
(vorstehend E. 3.2) und der Klinik C.___
(vorstehend E. 3.5) von einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus . 4.2
Vor ab ist darauf hinzuweisen, dass e in Burnout als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblic hen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.5) ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 2 3. Juli bis 8. September 2012 the rapeutisch erfolgreich angegangen werden konnte. Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2012 in remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Im Februar 2013 berichtete auch die behan delnde Psychiaterin Dr. F.___
nurmehr von einer depressiven Restsymptoma tik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (vorstehend E. 3.8) und diagnostizierte in der Folge eine nur noch leichte depressive Ep isode (vorste hend E. 3.9) . 4.4
E ine leichte depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundes gerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E.
4.2). Insofern erweist sich die von RAD-Arzt med. prakt. G.___
angeführte Kritik,
wonach d ie von Dr.
F.___
und Dr. B.___
att estierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die diagnostizierte leichte depressive Episode
aus versicherungspsy chiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (vorstehend E.
3.11), als berechtigt. Abgesehen davon ist i n diesem Zusammenhang auch d i e Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte sowie überhaupt behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten a ussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.5
Für die in den medizinischen Berichten wiederholt beschriebene Müdigkeit, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die kardiologische Abklärung durch Dr. E.___ noch die neurologische Abklärung durch Dr. H.___ und die Schwindelabklärung durch Dr. D.___ ergaben relevante Befunde (vgl. vorstehend E. 3.6-7, E. 3.12-13). Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass das Beschwerdebild des Beschwerde führers durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) mitbestimmt wird, indem es ihm offensichtlich Mühe bereitet, seinen (neuen) Platz im Familienbetrieb zu finden, nachdem er diesen
nach j ahrzehnte langer
selbständiger Geschäftsführertätigkeit an seine Söhne übergeben hat te (vgl. Urk. 6/10/7 Mitte, Urk. 6/14/28 Ziff. 4.1). Die Aufarbeitung der schwierigen Situation bei Geschäfts über gabe und die damit zusammenh ängend e neue Rollendefinition
sind denn auch zentraler Bestandteil der Ther a pie bei Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/15/9 Ziff. 8).
Die belastende Arbeitssituation im Sinne von Schwierigkeiten bei Übergangs pha sen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familien unter nehmens an die Söhne wurde in den ärztlichen Berichten zwar jeweils als Diagnose angeführt und mit dem Diagnose-Code ICD-10 Z56 ver schlüsselt (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-5, E. 3.10) . Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass es sich bei den Z-Kodierungen gemäss ICD10 um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgese hen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben werden, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00 Y89 klass ifizierbar sind. D aher ist eine invalidisierende Wirkung der von den Ärzten der Klinik C.___, der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___ und vom Hausarzt angeführte n Z Diagnose n zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28.
Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6
Es ist nachvollziehbar, dass die
Übergabe des Betriebs an die Söhne für den Beschwerdeführer mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden war und dass sich bei m im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61-jährigen Beschwerdeführer
nach jahrzehntelang ausgeübter selbständiger Geschäftsführertätigkeit eine gewisse Erschöpfung einstellte. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit anspruchsvoll er Natur war und ist, wobei davon auszugehen ist, dass ihm gewisse Arbeiten auch rein aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gleich leicht fallen dürften wie früher.
Das Vorliegen eines invali disierenden
psychischen Gesundheitsschaden s ist nach dem Gesagten
durch die medizinischen Akten jedoch nicht ausgewiesen . Nach dem die Akten ebenfalls keine Hinweise auf ein die Ar beitsfähigkeit massge bli c h einschränkendes somatisches Leiden enthalten - Dr. B.___
führte ins besondere auch die AC-Gelenkluxation als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit an
(vorstehend E. 3.10) - hat die Beschwerdegegnerin einen An s pruch des Beschwerdeführers auf Lei stungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint . 4.7
Die vorhandenen ärztlichen Berichte stellen eine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beurteilung de r
Frage eines invaliditätsrelevanten Gesund heitsschadens dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen, grundlegende n Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorst e hend E. 1.3). Sollte der Beschwerde führer aufgrund neuer
me d i zinischer Berichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen wollen, h at dies im Rahmen einer Neu anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen.
Die angefochtene Verfügung erwe ist sich daher als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfahrens aufwan d
un d unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- f es tzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), vor liegen d auf Fr. 6 00 .-- anzu setzen un d ausgangsgemäss dem B es chwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, erl ernte den Beruf des Sanitär-Installateur s und führte ab 1981
den von seinem Vater gegründeten San itär- und Heizungs betrieb, welchen er im Januar 2012 an seine Söhne übergab. Seither ist er im Familienb e trieb angestellt
(Urk. 6/10/8 unten,
Urk. 6/ 18 S. 2 Mitte, S. 3 Ziff. 3.2, S. 4 unten).
Unter Hinweis auf ein Burnout
meldete sich der Versicherte am 2 2. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbl iche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers
(Urk. 6/9, Urk. 6/17) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/27 = Urk. 2).
E. 1.1 ).
Dr.
B.___
führte aus, ab September 2011 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Im Verlauf habe die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden können. Seit dem 2 2. Juli 2013 sei er zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit scheine ihm (Dr. B.___) und Dr. F.___ nicht möglich (Urk. 6/14/6). 3.1 1
Med. prakt. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellung nahme vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/19/4-5) aus, ei ne nur 50%ige Arbeitsfä higkeit sei weder mit Blick auf die von
Dr. F.___ genannte Diagnose
(vgl.
vorstehend E. 3.9) noch mit Blick auf den Bericht der Ärzte
der Klinik C.___ (vorstehend E. 3.5) nachvollziehbar.
Ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik C.___ sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer Arbeits fähig keit von 100 % auszugehen (S. 5 unten) . Es lägen keine Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die von Dr. F.___ diagnostizie rte leichte depressive Episode und der von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol sowie die AC Gelenk luxation hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben). 3.1 2
Am 1 3. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Neuro lo gie sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/24/1-2), bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 9. Juli 2012 bis 1 4. Mai 2013 in Behand lung gestanden hatte (Ziff.
E. 1.2 ; vgl. auch Urk. 6/14/19-20, Urk.
6/14/25 26, Urk. 6/24/3-4) . Sie nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Symptomatik mit Erschöpfungssyndrom, Erstdiagnose im November 2011 - Synkope unklarer Genese mit Commotio cerebri und Schulterkontusion links am 1 2. Juli 2012 - Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 1 9. Juli 2012 (vgl. Urk. 6/25/15) mit stationärer subduraler Kollektion links, diffe rentialdiagnostisch altes subdurales Hämatom unklarer Läsion im Gyrus
präzentralis rechts im mittleren occipitalen
Gyrus und Gyrus
angularis rechts, differentialdiagnostisch posttraumatisch, postent zündlich bedingte Läsion - MRI Neurocranium nativ und nach Kontrastmittel (KM)
vo m 5.
November 2012 (vgl. Urk. 6/14/18) neu aufgetretenes subakutes subdurales Hämatom rechts ohne Mittellinienverlagerung
Dr. H.___
führte aus, die von ihr veranlassten MRI-Untersuchungen hätten Auf fälligkeiten mit subduralen Hämatomen und unklaren älteren Läsionen ergeben, die ätiologisch nicht sicher hätten zugeordnet werden können. Es hätten leichte kognitive Störungen im Rahmen der depressiven Symptomatik, differentialdi agnostisch auch darüber hinaus bestehend, bestanden. Die klinisch-neurologi sche Untersuchung habe bis auf die erwähnten kognitiven Einschränkungen einen unauffälligen Befund ergeben. Nachdem sich die subduralen Hämatome zurückgebildet und mittels Lumbalpunktion eine entzündliche Genese habe aus geschlossen werden können, sei die Behandlung im Mai 2013 abgeschlossen worden. In der zuletzt durchgeführten Demenz-Detektion
(DemTect) habe der Beschwerdeführer 17 von 18 Punkten erreicht und es habe sich auch eine deut liche Besserung der zuvor bestehenden kognitiven Störungen gezeigt, sodass diese mutmasslich einzig auf die depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen seien (Ziff. 1.4) . Von neurologischer Seite habe keine Arbeitsunfähig keit bestanden (Ziff. 1.6). 3.1 3
Am 2 5. März 2014 (Urk. 6/25/6) berichtete Dr. E.___
(vorstehend E. 3.7), den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 n icht mehr gesehen zu haben . Damals habe er keine wirklich abnormen kardiovaskulären Befunde gefunden. Aus kar diologischer Sicht habe k eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. 3.1 4
Nach Einsicht in die Berichte von Dr. H.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11-12) hielt RAD-Arzt med. prakt. G.___
in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/26/3 oben) an seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.1 1) fest . 4. 4.1
D en medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeits platz, insbesondere der
Übergabe des von ihm geführten Familienb etriebs an seine Söhne, eine depressive Symptomatik und ein Burn-out-Syndrom entwi ckelten, was dazu führte, dass ihn der Hausarzt Dr. B.___
ab 6. September 2011 arbeitsunfähig schrieb (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4-5). Bezüglich der Depressivität gingen sowohl die Ärzte der Privatklinik I.___
(vorstehend E.
3.1) als auch die Ärzte der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___
(vorstehend E. 3.2) und der Klinik C.___
(vorstehend E. 3.5) von einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus . 4.2
Vor ab ist darauf hinzuweisen, dass e in Burnout als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblic hen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.5) ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 2 3. Juli bis 8. September 2012 the rapeutisch erfolgreich angegangen werden konnte. Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2012 in remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Im Februar 2013 berichtete auch die behan delnde Psychiaterin Dr. F.___
nurmehr von einer depressiven Restsymptoma tik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (vorstehend E. 3.8) und diagnostizierte in der Folge eine nur noch leichte depressive Ep isode (vorste hend E. 3.9) . 4.4
E ine leichte depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundes gerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E.
4.2). Insofern erweist sich die von RAD-Arzt med. prakt. G.___
angeführte Kritik,
wonach d ie von Dr.
F.___
und Dr. B.___
att estierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die diagnostizierte leichte depressive Episode
aus versicherungspsy chiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (vorstehend E.
3.11), als berechtigt. Abgesehen davon ist i n diesem Zusammenhang auch d i e Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte sowie überhaupt behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten a ussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.5
Für die in den medizinischen Berichten wiederholt beschriebene Müdigkeit, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die kardiologische Abklärung durch Dr. E.___ noch die neurologische Abklärung durch Dr. H.___ und die Schwindelabklärung durch Dr. D.___ ergaben relevante Befunde (vgl. vorstehend E. 3.6-7, E. 3.12-13). Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass das Beschwerdebild des Beschwerde führers durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) mitbestimmt wird, indem es ihm offensichtlich Mühe bereitet, seinen (neuen) Platz im Familienbetrieb zu finden, nachdem er diesen
nach j ahrzehnte langer
selbständiger Geschäftsführertätigkeit an seine Söhne übergeben hat te (vgl. Urk. 6/10/7 Mitte, Urk. 6/14/28 Ziff. 4.1). Die Aufarbeitung der schwierigen Situation bei Geschäfts über gabe und die damit zusammenh ängend e neue Rollendefinition
sind denn auch zentraler Bestandteil der Ther a pie bei Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/15/9 Ziff. 8).
Die belastende Arbeitssituation im Sinne von Schwierigkeiten bei Übergangs pha sen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familien unter nehmens an die Söhne wurde in den ärztlichen Berichten zwar jeweils als Diagnose angeführt und mit dem Diagnose-Code ICD-10 Z56 ver schlüsselt (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-5, E. 3.10) . Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass es sich bei den Z-Kodierungen gemäss ICD10 um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgese hen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben werden, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00 Y89 klass ifizierbar sind. D aher ist eine invalidisierende Wirkung der von den Ärzten der Klinik C.___, der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___ und vom Hausarzt angeführte n Z Diagnose n zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28.
Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6
Es ist nachvollziehbar, dass die
Übergabe des Betriebs an die Söhne für den Beschwerdeführer mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden war und dass sich bei m im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61-jährigen Beschwerdeführer
nach jahrzehntelang ausgeübter selbständiger Geschäftsführertätigkeit eine gewisse Erschöpfung einstellte. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit anspruchsvoll er Natur war und ist, wobei davon auszugehen ist, dass ihm gewisse Arbeiten auch rein aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gleich leicht fallen dürften wie früher.
Das Vorliegen eines invali disierenden
psychischen Gesundheitsschaden s ist nach dem Gesagten
durch die medizinischen Akten jedoch nicht ausgewiesen . Nach dem die Akten ebenfalls keine Hinweise auf ein die Ar beitsfähigkeit massge bli c h einschränkendes somatisches Leiden enthalten - Dr. B.___
führte ins besondere auch die AC-Gelenkluxation als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit an
(vorstehend E. 3.10) - hat die Beschwerdegegnerin einen An s pruch des Beschwerdeführers auf Lei stungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint . 4.7
Die vorhandenen ärztlichen Berichte stellen eine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beurteilung de r
Frage eines invaliditätsrelevanten Gesund heitsschadens dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen, grundlegende n Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorst e hend E.
E. 1.3 ). Sollte der Beschwerde führer aufgrund neuer
me d i zinischer Berichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen wollen, h at dies im Rahmen einer Neu anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen.
Die angefochtene Verfügung erwe ist sich daher als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfahrens aufwan d
un d unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- f es tzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), vor liegen d auf Fr. 6 00 .-- anzu setzen un d ausgangsgemäss dem B es chwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 1.4 am Ende).
Für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur attestierte Dr. F.___ dem Beschwerde führer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn bis im Frühling 2013, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit von Frühling 2013 bis Ende Mai 2013 und ab Juni 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff.
1.6) . Aufgrund verminderter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüd barkeit, ver minderter Belastbarkeit und fehlenden Antriebs müsse der Beschwerde führer vermehrt Pausen einlegen und brauche er für eine bestimmte Arbeit länger. Er werde schnell ungeduldig, wenn etwas nicht gleich klappe, was d ie Arbeit blo ckiere (Ziff. 1.7). 3.10
In seinem Bericht vom 1 9. beziehungsweise 2 0. September 2013 (Urk. 6/14/1-6) nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die von den Ärzten der Klinik C.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie ein mild cognitive
impairment . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Synkope unklarer Genese mit Schädelhir ntrauma und Schulterkontusi on links mit Acromiclavi kulargelenk luxation
Tossy Grad III l inks sowie ein subakute s s ubdurales Hämatom links und ein sub d urales Hämatom rechts (Ziff.
E. 2 Der Versicherte erhob am 3. Juni 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, die Sache sei zur Vornahme einer ganzheitlichen Beurteilung an die IV-Stelle zurü ckzuwei sen und ihm sei eine halbe Rente zu zusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass keine gesund heitlichen Beeinträchtigungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit länger fristig einschränkten oder eingeschränkt hätten (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach seinem
Klinik auf ent halt im September 2
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Rente, und in diesem Zusammen hang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. 3. 3.1
Am 6. Dezember 2011 berichteten d ie Ärzte der Klinik Y.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatriezentrum Z.___, wo der Beschwerdeführer ab 8. November 2011 ambulant behandelt wurde
(Urk.
6/10/6-7). Die Ärzte des Zentrums Z.___ diagnostizierten
eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom im Sinne eines Burnouts (ICD-10 F32.11). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe eine depressive Entwick lung seit etwas sechs Monaten beschrieben, welche schleichend begonnen und mit der Zeit dazu geführt habe, dass er seinen Alltag kaum noch habe bewälti gen können, weshalb er bei sei nem Hausarzt Hilfe gesucht habe. Er habe ange geben, dass es ihm inzwischen wesentlich besser gehe, er jedoch eine Opti mierung seiner T herapie wünsche (S. 1 unten). Beim Beschwerdebild ha ndle sich am ehesten um eine reaktive Depression mit somatischem Syndrom bei Verlust der Rolle des Familienernährers und Abgabe der Verantwortung an die eigenen Söhne. Der Beschwerdeführer scheine sich stark mit der Rolle des Familienober haupts z u identifizieren und sehe zurze it langsam wieder eine Perspektive, das Leben mit anderen Schwerpunkten zu gestalten (S. 2 unten). 3.2
Am 2 3. Mai 2012 besuchte der Beschwerdeführer die Burnout-Beratungssprech stunde der Privatklinik A.___, Burnout-Beratungsstelle, wo gemäss Bericht vom gleichen Tag (Urk. 6/10/8-11) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) und belasten der Arbeitssituation (Geschäftsübergabe an die Söhne im Januar 2012; ICD-10 Z56) diagnostiziert (S. 3 oben) und
die Therapieoptionen besprochen wurden (S.
3 unten). 3.3
Am 1 2. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer eine Schwindelattacke und stürzte. Dabei zog er sich gemäss Bericht der Chirurgen des Spitals Z.___ vom 21.
Juli 2012 (Urk. 6/25/16-17) ein leichtes Schädelhirntrauma, Glasgow Coma
Scale (GCS) 15, sowie eine Schulterkontusion links zu. 3.4
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für I nnere Medizin, berichtete am 2 0. und am 2 2. August 2012 (Urk. 6/10/1-5) und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mit telschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) - Arbeitsplatzsituation (ICD-10 Z56)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine Synkope unklarer Ursache mi t Schädelhirntrauma am 1 2. Juli 2012 sowie eine chronische rezidivierende Lumbago bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit vom 6. September bis 3. Dezember 2011 und ab 4. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(Ziff. 1.6) . 3. 5
Vom 2 3. Juli bis 8. September 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___ wo gemäss Entlassungsb ericht vom 7. März 2013 (Urk. 6/15/11-14) folgen de Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Ziff. 1) : - mittelgradige depressive Episode (I CD-10 F32.1) bei multifaktorieller psy chosoz ialer Belastung durch berufliche Überbelastung mit Entwick lung eines Erschöpfungssyndroms (ICD- Z73.0) - sekundär: schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Schwierigkeiten bei Übergangsphasen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familienunternehmens an die Söhne (ICD-10 Z60.0) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe sehr von dem stationären Auf enthalt profitieren können. D ie depressive Symptomatik habe sich fast voll stän dig zurückgebildet und der Schlaf sowie der körperliche Allgemeinzustand hätten sich deutlich gebessert (S. 4 unten) . Am 9. September 2012 sei er in remittiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bis zu diesem Tag hätten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1 Ziff. 2) . 3.6
Eine am 2 4. September 2012
durchgeführte Schwindelabklärung ergab gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Hals krankheiten (ORL), vom 2 5. September 2012 (Urk. 6/14/17) einen unklaren lage abhängig en, zum Teil diffusen Schwindel und f olgende Differentialdiagnosen: posttraumatisch er Schwindel,
Erschö p fungsdepression, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS). 3. 7
Am 1 7. Oktober 2012 (Urk. 6/25/7-8) berichtete Dr. med. E.___, Spezial arzt für Kardiologie und Innere Medizin, über die Ergebnisse des am 2.
und 3. Oktober 2012 durchgeführten 24 -Stunden - E lektrokar diogramm s (EKG) .
Er führte aus, im 24-Stunden-EKG sei k eine bradykarde
Rhythmus störung zur Darstellung gekommen. Im EKG seien flache T-Wellen und ein q in III aufge fallen, ansonsten sei das Ruhe-EKG unauffällig gewesen (S. 2 Mitte). 3. 8
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer ab 7. Juni 2012 in Behandlung stand (vgl. Urk.
6/15/1 Ziff. 1.2), berichtete
im Februar 201 3 (Urk. 6/15/8-10) und nannte als Diagnose (Ziff. 1) eine depressive Restsymptomatik bei Status nach mittel gradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, nach dem Austritt aus der Klinik C.___ habe der Beschwerdeführer wieder stundenweise im Betrieb seiner Söhne zu arbeiten begonnen, sei dabei jedoch noch sehr schnell erschöpft gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe nach zwei Stunden deutlich nachgelassen (Ziff. 3). Geplant sei ein weiterer Aufbau der Arbeitsfä higkeit, und zwar stufenweise, um den Beschwerdeführer nicht zu überfordern und keinen Rückfall zu provozieren (Ziff. 9). 3.9
In einem weiteren, nicht datierten Bericht (Urk. 6/15/1-6) nannte Dr. F.___
als Diagnos e mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi sode seit etwa März 2013 (ICD-10 F32.00) bei zuvor bestehender mittelgradiger Episode seit mind estens Mai 2012 mit schleichend depressiver E ntwicklung anamnestisch seit etwa 2007 (Ziff. 1.1). Sie gab an, den Beschwerdeführer zuletzt am 2 9. Oktober 2013 gesehen zu haben (Ziff. 1.2). Nach einer Änderung in der Medikation sei eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis im Sommer 2013 geplant gewesen. Diese sei aufgrund des Zustandsbilds jedoch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vermehrt Pausen gebraucht, sei wenig belastbar gewesen und habe gemäss Angaben seiner Ehe frau seine 50%ige Arbeitsfähigkeit
durch Einteilung der Arbeit über den ganzen Tag
knapp erreichen k önnen (Ziff.
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerde verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi gung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2.
E. 012 d en Einsti eg in den Arbeitsalltag immer wieder versucht zu haben; das Arbeitspensum habe jedoch immer wieder nach unten korrigiert werden müssen. Die Beschw erdegegnerin habe die Abklärung nicht auf den Arbeitsplatz ausgeweitet, sondern vom Bürot isch aus entschieden. Auch seien die Personen, die ihn täglich erlebten, nie befragt worden. Sein Beruf lasse es nicht zu, dass er mit seinen bleibenden Einschränkungen voll arbeitsfähig sei. Sein Beruf fordere einiges mehr ab als ein Bürojob. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf ungenügenden Grundlagen gefällt und die von ihm verlangten zusätzlichen Abklärungen nicht vorgenom men . Zurzeit ver schlech tere sich seine Lage, weshalb die behandelnden Ärzte weitere Abklärungen in die Wege geleitet hätten (Urk. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00610 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
21. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, erl ernte den Beruf des Sanitär-Installateur s und führte ab 1981
den von seinem Vater gegründeten San itär- und Heizungs betrieb, welchen er im Januar 2012 an seine Söhne übergab. Seither ist er im Familienb e trieb angestellt
(Urk. 6/10/8 unten,
Urk. 6/ 18 S. 2 Mitte, S. 3 Ziff. 3.2, S. 4 unten).
Unter Hinweis auf ein Burnout
meldete sich der Versicherte am 2 2. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbl iche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversi cherers
(Urk. 6/9, Urk. 6/17) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/27 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 3. Juni 2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 (Urk.
2) und beantragte, die Sache sei zur Vornahme einer ganzheitlichen Beurteilung an die IV-Stelle zurü ckzuwei sen und ihm sei eine halbe Rente zu zusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_73 0/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1. 3
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerde verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun gen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi gung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör ge mäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass keine gesund heitlichen Beeinträchtigungen bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit länger fristig einschränkten oder eingeschränkt hätten (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, nach seinem
Klinik auf ent halt im September 2 012 d en Einsti eg in den Arbeitsalltag immer wieder versucht zu haben; das Arbeitspensum habe jedoch immer wieder nach unten korrigiert werden müssen. Die Beschw erdegegnerin habe die Abklärung nicht auf den Arbeitsplatz ausgeweitet, sondern vom Bürot isch aus entschieden. Auch seien die Personen, die ihn täglich erlebten, nie befragt worden. Sein Beruf lasse es nicht zu, dass er mit seinen bleibenden Einschränkungen voll arbeitsfähig sei. Sein Beruf fordere einiges mehr ab als ein Bürojob. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf ungenügenden Grundlagen gefällt und die von ihm verlangten zusätzlichen Abklärungen nicht vorgenom men . Zurzeit ver schlech tere sich seine Lage, weshalb die behandelnden Ärzte weitere Abklärungen in die Wege geleitet hätten (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Rente, und in diesem Zusammen hang insbesondere die Frage, ob die vorliegenden medizinischen Akten zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit eine hinreichende Entscheidgrundlage bilden. 3. 3.1
Am 6. Dezember 2011 berichteten d ie Ärzte der Klinik Y.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychiatriezentrum Z.___, wo der Beschwerdeführer ab 8. November 2011 ambulant behandelt wurde
(Urk.
6/10/6-7). Die Ärzte des Zentrums Z.___ diagnostizierten
eine mittelgradige depres sive Episode mit somatischem Syndrom im Sinne eines Burnouts (ICD-10 F32.11). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe eine depressive Entwick lung seit etwas sechs Monaten beschrieben, welche schleichend begonnen und mit der Zeit dazu geführt habe, dass er seinen Alltag kaum noch habe bewälti gen können, weshalb er bei sei nem Hausarzt Hilfe gesucht habe. Er habe ange geben, dass es ihm inzwischen wesentlich besser gehe, er jedoch eine Opti mierung seiner T herapie wünsche (S. 1 unten). Beim Beschwerdebild ha ndle sich am ehesten um eine reaktive Depression mit somatischem Syndrom bei Verlust der Rolle des Familienernährers und Abgabe der Verantwortung an die eigenen Söhne. Der Beschwerdeführer scheine sich stark mit der Rolle des Familienober haupts z u identifizieren und sehe zurze it langsam wieder eine Perspektive, das Leben mit anderen Schwerpunkten zu gestalten (S. 2 unten). 3.2
Am 2 3. Mai 2012 besuchte der Beschwerdeführer die Burnout-Beratungssprech stunde der Privatklinik A.___, Burnout-Beratungsstelle, wo gemäss Bericht vom gleichen Tag (Urk. 6/10/8-11) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) und belasten der Arbeitssituation (Geschäftsübergabe an die Söhne im Januar 2012; ICD-10 Z56) diagnostiziert (S. 3 oben) und
die Therapieoptionen besprochen wurden (S.
3 unten). 3.3
Am 1 2. Juli 2012 erlitt der Beschwerdeführer eine Schwindelattacke und stürzte. Dabei zog er sich gemäss Bericht der Chirurgen des Spitals Z.___ vom 21.
Juli 2012 (Urk. 6/25/16-17) ein leichtes Schädelhirntrauma, Glasgow Coma
Scale (GCS) 15, sowie eine Schulterkontusion links zu. 3.4
Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für I nnere Medizin, berichtete am 2 0. und am 2 2. August 2012 (Urk. 6/10/1-5) und nannte folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mit telschwere Depression (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) - Arbeitsplatzsituation (ICD-10 Z56)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) nannte er eine Synkope unklarer Ursache mi t Schädelhirntrauma am 1 2. Juli 2012 sowie eine chronische rezidivierende Lumbago bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeits unfähigkeit vom 6. September bis 3. Dezember 2011 und ab 4. Dezember 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(Ziff. 1.6) . 3. 5
Vom 2 3. Juli bis 8. September 2012 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.___ wo gemäss Entlassungsb ericht vom 7. März 2013 (Urk. 6/15/11-14) folgen de Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Ziff. 1) : - mittelgradige depressive Episode (I CD-10 F32.1) bei multifaktorieller psy chosoz ialer Belastung durch berufliche Überbelastung mit Entwick lung eines Erschöpfungssyndroms (ICD- Z73.0) - sekundär: schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Schwierigkeiten bei Übergangsphasen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familienunternehmens an die Söhne (ICD-10 Z60.0) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe sehr von dem stationären Auf enthalt profitieren können. D ie depressive Symptomatik habe sich fast voll stän dig zurückgebildet und der Schlaf sowie der körperliche Allgemeinzustand hätten sich deutlich gebessert (S. 4 unten) . Am 9. September 2012 sei er in remittiertem Zustand nach Hause ausgetreten. Bis zu diesem Tag hätten sie ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (S. 1 Ziff. 2) . 3.6
Eine am 2 4. September 2012
durchgeführte Schwindelabklärung ergab gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren- Nasen- und Hals krankheiten (ORL), vom 2 5. September 2012 (Urk. 6/14/17) einen unklaren lage abhängig en, zum Teil diffusen Schwindel und f olgende Differentialdiagnosen: posttraumatisch er Schwindel,
Erschö p fungsdepression, benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel (BPLS). 3. 7
Am 1 7. Oktober 2012 (Urk. 6/25/7-8) berichtete Dr. med. E.___, Spezial arzt für Kardiologie und Innere Medizin, über die Ergebnisse des am 2.
und 3. Oktober 2012 durchgeführten 24 -Stunden - E lektrokar diogramm s (EKG) .
Er führte aus, im 24-Stunden-EKG sei k eine bradykarde
Rhythmus störung zur Darstellung gekommen. Im EKG seien flache T-Wellen und ein q in III aufge fallen, ansonsten sei das Ruhe-EKG unauffällig gewesen (S. 2 Mitte). 3. 8
Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer ab 7. Juni 2012 in Behandlung stand (vgl. Urk.
6/15/1 Ziff. 1.2), berichtete
im Februar 201 3 (Urk. 6/15/8-10) und nannte als Diagnose (Ziff. 1) eine depressive Restsymptomatik bei Status nach mittel gradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, nach dem Austritt aus der Klinik C.___ habe der Beschwerdeführer wieder stundenweise im Betrieb seiner Söhne zu arbeiten begonnen, sei dabei jedoch noch sehr schnell erschöpft gewesen und die Konzentrationsfähigkeit habe nach zwei Stunden deutlich nachgelassen (Ziff. 3). Geplant sei ein weiterer Aufbau der Arbeitsfä higkeit, und zwar stufenweise, um den Beschwerdeführer nicht zu überfordern und keinen Rückfall zu provozieren (Ziff. 9). 3.9
In einem weiteren, nicht datierten Bericht (Urk. 6/15/1-6) nannte Dr. F.___
als Diagnos e mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Epi sode seit etwa März 2013 (ICD-10 F32.00) bei zuvor bestehender mittelgradiger Episode seit mind estens Mai 2012 mit schleichend depressiver E ntwicklung anamnestisch seit etwa 2007 (Ziff. 1.1). Sie gab an, den Beschwerdeführer zuletzt am 2 9. Oktober 2013 gesehen zu haben (Ziff. 1.2). Nach einer Änderung in der Medikation sei eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bis im Sommer 2013 geplant gewesen. Diese sei aufgrund des Zustandsbilds jedoch nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe vermehrt Pausen gebraucht, sei wenig belastbar gewesen und habe gemäss Angaben seiner Ehe frau seine 50%ige Arbeitsfähigkeit
durch Einteilung der Arbeit über den ganzen Tag
knapp erreichen k önnen (Ziff. 1.4 am Ende).
Für die Tätigkeit als Sanitärinstallateur attestierte Dr. F.___ dem Beschwerde führer eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Behandlungsbeginn bis im Frühling 2013, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit von Frühling 2013 bis Ende Mai 2013 und ab Juni 2013 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff.
1.6) . Aufgrund verminderter Konzentrationsfähigkeit, schneller Ermüd barkeit, ver minderter Belastbarkeit und fehlenden Antriebs müsse der Beschwerde führer vermehrt Pausen einlegen und brauche er für eine bestimmte Arbeit länger. Er werde schnell ungeduldig, wenn etwas nicht gleich klappe, was d ie Arbeit blo ckiere (Ziff. 1.7). 3.10
In seinem Bericht vom 1 9. beziehungsweise 2 0. September 2013 (Urk. 6/14/1-6) nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die von den Ärzten der Klinik C.___ genannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.5) sowie ein mild cognitive
impairment . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Synkope unklarer Genese mit Schädelhir ntrauma und Schulterkontusi on links mit Acromiclavi kulargelenk luxation
Tossy Grad III l inks sowie ein subakute s s ubdurales Hämatom links und ein sub d urales Hämatom rechts (Ziff. 1.1).
Dr.
B.___
führte aus, ab September 2011 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfä hig gewesen. Im Verlauf habe die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden können. Seit dem 2 2. Juli 2013 sei er zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit scheine ihm (Dr. B.___) und Dr. F.___ nicht möglich (Urk. 6/14/6). 3.1 1
Med. prakt. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellung nahme vom 2. Dezember 2013 (Urk. 6/19/4-5) aus, ei ne nur 50%ige Arbeitsfä higkeit sei weder mit Blick auf die von
Dr. F.___ genannte Diagnose
(vgl.
vorstehend E. 3.9) noch mit Blick auf den Bericht der Ärzte
der Klinik C.___ (vorstehend E. 3.5) nachvollziehbar.
Ab dem Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik C.___ sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer Arbeits fähig keit von 100 % auszugehen (S. 5 unten) . Es lägen keine Diagnosen mit dauer hafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die von Dr. F.___ diagnostizie rte leichte depressive Episode und der von den Ärzten der Klinik C.___ diagnostizierte schädliche Gebrauch von Alkohol sowie die AC Gelenk luxation hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 oben). 3.1 2
Am 1 3. Februar 2014 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Neuro lo gie sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/24/1-2), bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 9. Juli 2012 bis 1 4. Mai 2013 in Behand lung gestanden hatte (Ziff. 1.2; vgl. auch Urk. 6/14/19-20, Urk.
6/14/25 26, Urk. 6/24/3-4) . Sie nannte folgende Diagnosen mit Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Symptomatik mit Erschöpfungssyndrom, Erstdiagnose im November 2011 - Synkope unklarer Genese mit Commotio cerebri und Schulterkontusion links am 1 2. Juli 2012 - Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 1 9. Juli 2012 (vgl. Urk. 6/25/15) mit stationärer subduraler Kollektion links, diffe rentialdiagnostisch altes subdurales Hämatom unklarer Läsion im Gyrus
präzentralis rechts im mittleren occipitalen
Gyrus und Gyrus
angularis rechts, differentialdiagnostisch posttraumatisch, postent zündlich bedingte Läsion - MRI Neurocranium nativ und nach Kontrastmittel (KM)
vo m 5.
November 2012 (vgl. Urk. 6/14/18) neu aufgetretenes subakutes subdurales Hämatom rechts ohne Mittellinienverlagerung
Dr. H.___
führte aus, die von ihr veranlassten MRI-Untersuchungen hätten Auf fälligkeiten mit subduralen Hämatomen und unklaren älteren Läsionen ergeben, die ätiologisch nicht sicher hätten zugeordnet werden können. Es hätten leichte kognitive Störungen im Rahmen der depressiven Symptomatik, differentialdi agnostisch auch darüber hinaus bestehend, bestanden. Die klinisch-neurologi sche Untersuchung habe bis auf die erwähnten kognitiven Einschränkungen einen unauffälligen Befund ergeben. Nachdem sich die subduralen Hämatome zurückgebildet und mittels Lumbalpunktion eine entzündliche Genese habe aus geschlossen werden können, sei die Behandlung im Mai 2013 abgeschlossen worden. In der zuletzt durchgeführten Demenz-Detektion
(DemTect) habe der Beschwerdeführer 17 von 18 Punkten erreicht und es habe sich auch eine deut liche Besserung der zuvor bestehenden kognitiven Störungen gezeigt, sodass diese mutmasslich einzig auf die depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen seien (Ziff. 1.4) . Von neurologischer Seite habe keine Arbeitsunfähig keit bestanden (Ziff. 1.6). 3.1 3
Am 2 5. März 2014 (Urk. 6/25/6) berichtete Dr. E.___
(vorstehend E. 3.7), den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 n icht mehr gesehen zu haben . Damals habe er keine wirklich abnormen kardiovaskulären Befunde gefunden. Aus kar diologischer Sicht habe k eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestanden. 3.1 4
Nach Einsicht in die Berichte von Dr. H.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7 und E. 3.11-12) hielt RAD-Arzt med. prakt. G.___
in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2013 (Urk. 6/26/3 oben) an seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.1 1) fest . 4. 4.1
D en medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2011 im Zusammenhang mit Belastungen am Arbeits platz, insbesondere der
Übergabe des von ihm geführten Familienb etriebs an seine Söhne, eine depressive Symptomatik und ein Burn-out-Syndrom entwi ckelten, was dazu führte, dass ihn der Hausarzt Dr. B.___
ab 6. September 2011 arbeitsunfähig schrieb (vgl. vorstehend E. 3.1-2, E. 3.4-5). Bezüglich der Depressivität gingen sowohl die Ärzte der Privatklinik I.___
(vorstehend E.
3.1) als auch die Ärzte der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___
(vorstehend E. 3.2) und der Klinik C.___
(vorstehend E. 3.5) von einer mit telgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus . 4.2
Vor ab ist darauf hinzuweisen, dass e in Burnout als solches nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblic hen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann gelten leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Bei mittelschweren depressiven Episoden (ICD-10 F32.1) verneint das Bundesgericht regelmässig deren invalidisierende Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3
Dem Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.5) ist zu entnehmen, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 2 3. Juli bis 8. September 2012 the rapeutisch erfolgreich angegangen werden konnte. Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2012 in remittiertem Zustand nach Hause entlassen werden konnte. Im Februar 2013 berichtete auch die behan delnde Psychiaterin Dr. F.___
nurmehr von einer depressiven Restsymptoma tik bei Status nach mittelgradiger depressiver Episode (vorstehend E. 3.8) und diagnostizierte in der Folge eine nur noch leichte depressive Ep isode (vorste hend E. 3.9) . 4.4
E ine leichte depressive Episode ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundes gerichts 9C_506/2014 vom 1 0. November 2014 E.
4.2). Insofern erweist sich die von RAD-Arzt med. prakt. G.___
angeführte Kritik,
wonach d ie von Dr.
F.___
und Dr. B.___
att estierte 50%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die diagnostizierte leichte depressive Episode
aus versicherungspsy chiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei (vorstehend E.
3.11), als berechtigt. Abgesehen davon ist i n diesem Zusammenhang auch d i e Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärztinnen und Hausärzte sowie überhaupt behan delnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten a ussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E.
3b/cc). 4.5
Für die in den medizinischen Berichten wiederholt beschriebene Müdigkeit, die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelbeschwerden fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit. Weder die kardiologische Abklärung durch Dr. E.___ noch die neurologische Abklärung durch Dr. H.___ und die Schwindelabklärung durch Dr. D.___ ergaben relevante Befunde (vgl. vorstehend E. 3.6-7, E. 3.12-13). Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass das Beschwerdebild des Beschwerde führers durch invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (vgl. vorstehend E. 1.2) mitbestimmt wird, indem es ihm offensichtlich Mühe bereitet, seinen (neuen) Platz im Familienbetrieb zu finden, nachdem er diesen
nach j ahrzehnte langer
selbständiger Geschäftsführertätigkeit an seine Söhne übergeben hat te (vgl. Urk. 6/10/7 Mitte, Urk. 6/14/28 Ziff. 4.1). Die Aufarbeitung der schwierigen Situation bei Geschäfts über gabe und die damit zusammenh ängend e neue Rollendefinition
sind denn auch zentraler Bestandteil der Ther a pie bei Dr. F.___ (vgl. Urk. 6/15/9 Ziff. 8).
Die belastende Arbeitssituation im Sinne von Schwierigkeiten bei Übergangs pha sen im Lebenszyklus im Rahmen der Übertragung des Familien unter nehmens an die Söhne wurde in den ärztlichen Berichten zwar jeweils als Diagnose angeführt und mit dem Diagnose-Code ICD-10 Z56 ver schlüsselt (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-5, E. 3.10) . Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass es sich bei den Z-Kodierungen gemäss ICD10 um Faktoren handelt, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheits wesens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgese hen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „ Probleme" angegeben werden, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00 Y89 klass ifizierbar sind. D aher ist eine invalidisierende Wirkung der von den Ärzten der Klinik C.___, der Burnout-Beratungsstelle der Privatklinik A.___ und vom Hausarzt angeführte n Z Diagnose n zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28.
Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.6
Es ist nachvollziehbar, dass die
Übergabe des Betriebs an die Söhne für den Beschwerdeführer mit Unsicherheiten und Ängsten verbunden war und dass sich bei m im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 61-jährigen Beschwerdeführer
nach jahrzehntelang ausgeübter selbständiger Geschäftsführertätigkeit eine gewisse Erschöpfung einstellte. Auch wird nicht in Abrede gestellt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit anspruchsvoll er Natur war und ist, wobei davon auszugehen ist, dass ihm gewisse Arbeiten auch rein aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gleich leicht fallen dürften wie früher.
Das Vorliegen eines invali disierenden
psychischen Gesundheitsschaden s ist nach dem Gesagten
durch die medizinischen Akten jedoch nicht ausgewiesen . Nach dem die Akten ebenfalls keine Hinweise auf ein die Ar beitsfähigkeit massge bli c h einschränkendes somatisches Leiden enthalten - Dr. B.___
führte ins besondere auch die AC-Gelenkluxation als Diagnose ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit an
(vorstehend E. 3.10) - hat die Beschwerdegegnerin einen An s pruch des Beschwerdeführers auf Lei stungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint . 4.7
Die vorhandenen ärztlichen Berichte stellen eine taugliche und ausreichende Grundlage für die Beurteilung de r
Frage eines invaliditätsrelevanten Gesund heitsschadens dar. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen, grundlegende n Erkenntnisse betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, welcher zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet (vgl. BGE 131 V 9 E. 1), zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorst e hend E. 1.3). Sollte der Beschwerde führer aufgrund neuer
me d i zinischer Berichte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen wollen, h at dies im Rahmen einer Neu anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zu erfolgen.
Die angefochtene Verfügung erwe ist sich daher als rechtens, weshalb die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sin d nach dem Verfahrens aufwan d
un d unabhängig v om Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- f es tzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), vor liegen d auf Fr. 6 00 .-- anzu setzen un d ausgangsgemäss dem B es chwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf