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IV.2014.00608

Schulterverletzung führt zu befristeter Rente bis zur Abheilung (BGE 9C_180/2016)

Zürich SozVersG · 2016-01-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war seit April 2002 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt, als er am 11. September 2006 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und auf die Beine sowie die Schulter fiel ( Urk. 7/8/90). Dabei zog er sich eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie eine Kontusion der Wirbelsäule zu ( Urk. 8/77 und Urk. 8/75). Am 23. Februar 2007 erfolgte eine Schulter-Arthroskopie mit Acromioplastik und arthroskopischer

Rotatoren manschetten-Rekonstruktion rechts ( Urk. 8/59). Nach einer Reruptur der Sup raspinatussehne rechts ( Urk. 8/8/12) wurde am 2 2. Februar 2008 erneut eine Schulter-Arthroskopie mit offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und transossärer

Reinsertion der Supraspinatussehne vorgenommen ( Urk. 8/14/11). Bei Verdacht auf ein Impingement -Syndrom rechte Schulter sowie eine Frozen

shoulder erfolgte am 26. April 2010 ( Urk. 8/33/48) erneut eine Arthroskopie und am 9. Juni 2010 ( Urk. 8/33/40-44) eine kreisärztlich e Untersuchung. Nachdem die SUVA ein neuro- otologisches Gutachten beim Z.___ eingeholt (vom 5. Juli 2011, Urk. 14/197) und weitere Abklärungen getä tigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2012 ( Urk. 8/43) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 18 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen erhob der Versicherte Ein sprache ( Urk. 14/222 und Urk. 14 /225). 1.2

Am 28. September 2007 ( Urk. 8/2) hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog wiederholt die Akten der SUVA bei, holte ergänzende ärztliche Berichte ein und klärte die er werblichen Verhältnisse ab. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten (Expertise der A.___ vom 24. Juni 2013, Urk. 8/76/2-37). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/82, Urk. 8/84 und Urk. 8/88) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 8. Mai 2014 ( Urk.

2) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei ei nem errechneten Invaliditätsgrad von 26 %. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 11. Juli 2014 ( Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2015 ( Urk.

11) wurden die Akten der SUVA beigezogen ( Urk. 14/1-238), zu welchen sich nur der Versicherte vernehmen liess ( Urk. 17 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) gewor den ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 8. Mai 2014 ( Urk.

2) damit, dem Beschwerdeführer sei nurmehr eine – näher be zeichnete - behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Damit erleide er eine Einkommenseinbusse von 26 %, wobei sich kein Abzug vom Tabellen lohn rechtfertige. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, teilzeitlich beschäftigte Männer verdienten im Kanton Zürich 15 % weniger als Vollzeitarbeitende, weshalb unter Berück sichtigung der Leiden ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % angezeigt sei. Weiter habe die Begutachtungsstelle nicht sämtliche Akten berücksichtigt, na mentlich das neuro- otologische Gutachten des Z.___ vom 5. Juli 2011, weshalb die Expertise die praxisgemässen Anforderungen nicht erfülle. Die Fülle aller Diagnosen sei zu wenig gewürdigt worden, gehe doch aus vielen Arztberichten hervor, dass er die verschiedensten psychischen und somatischen Beschwerden aufweise ( Urk. 1). 3. 3.1

SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am

9. Juni 2010 ( Urk. 8/33/40-44) über seine Untersuchung vom selben Tag und rekapitulierte den letzten operativen Eingriff (Arthroskopie vom 27. April 2010, Urk. 8/33/48). Dazu hielt er fest, es habe sich bis auf kleinere Verklebungen an der Subskapularissehne ein völlig unauffälli ger Befund gezeigt, die Schulter sei bis 160° flektierbar und 140° abduzierbar gewesen, ohne dass die direkt einsehbaren Sehnen unter Spannungen gekom men seien. Die zuvor diskutierte Fehladaption der Supraspinatussehne könne somit durch eine direkte arthroskopische Kontrolle nicht bestätigt werden. Defi nitiv seien mit diesem operativen Eingriff keine Befunde erhoben worden, wel che in irgendeiner Form weiterhin einem therapeutischen Vorgehen zugänglich wären oder relevante Bewegungseinschränkungen oder eine Belastungsintole ranz im Bereich des rechten Schultergelenkes erfordern würden (S. 4).

Die demonstrierten Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit sehe er

– Dr. B.___

– am ehesten mit der vom Beschwerdeführer angegebenen de pressiven Situation korrelierend. Die Situation, dass nach vierjähriger prakti scher Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, keine Muskelatrophien zu beobachten seien und die Beweglichkeit auch unter Narkose noch derart gut möglich sei, festigten diese Einschätzung. Die völlige Gefühllosigkeit ausschliesslich der Finger III-IV korreliere ebenfalls nicht mit einem typischen klinischen Bild, auch nicht mit einer eventuell mögli chen zervikogenen Ursache (S. 4 f.).

Das Zumutbarkeitsprofil beschrieb Dr. B.___ wie folgt: Keine Einschränkun gen für den linken Arm, für den rechten Arm seien mittelschwere bis teils schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar, dies ohne Gewichtsbelastungen über

10 kg über Schulterhöhe und ohne repetitive kraftvolle Tätigkeiten mit dem rech ten Arm über Kopf (S. 5). 3.2 3.2.1

Das A.___ -Gutachten vom 24. Juni 2013 ( Urk. 8/76/2-37) wurde von Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , FMH orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. G.___ , FMH Otorhinolaryngologie, verfasst. Sie berichteten über die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den, wonach er Schmerzen in der rechten Schulter, im Nacken und im Rücken habe. Seit dem Unfall im Jahr 2006 habe er immer Schmerzen in der rechten Schulter. Seit etwa vier Jahren seien die Schmerzen im Nacken und im Rücken gleich geblieben. Er habe vor allem Mühe beim Schlafen in der Nacht. Die Schmerzen seien eigentlich immer vorhanden, beim Bewegen würden sie sich jedoch noch verstärken. E r habe auch oft Kopfschmerzen und Gefühlsstörungen in der rechten Hand. Er könne nicht lange Sitzen. Gehen könne er etwa 3 km

(S. 8). 3.2.2

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32): -

Chronische Schulterschmerzen rechts -

klinischer Verdacht auf leichtgradiges

subakromiales

Impingement -

klinischer Verdacht auf diskrete Funktionseinschränkung von Supra- und Infraspinatus -

Status nach Arthroskopie mit Akromioplastik und arthroskopischer

Supra spinatus-Sehnenrekonstruktion am 23. Februar 2007, nach Arthroskopie mit offener transossärer

Supraspinatusrefixation am 2 2. Februar 2008 und nach Arthroskopie mit geringgradigem intraartikulärem Débridement und Mobilisation in Narkose am 26. April 2010 -

Anamnestisch chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmer z syndrom mit fraglichen Ausstrahlungen in den rechten Arm -

konventionell-radiologisch weitgehend unauffälliger Befund an Hals- und Lendenwirbelsäule mit höchstens geringen degenerativen Alterationen -

Beinverkürzung rechts von etwa 1.5 cm -

nicht immer ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten mit Symptomaus weitung und Selbstlimitation -

Intermittierende Drehschwindelsymptomatik -

bei Verdacht auf periphere vestibulo-chochleäre Funktionsstörung links -

Überlagerung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie funktionellem sensiblem Ausfall an der rech ten Hand (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -

Leichte bis mittelgradige depressive Episode

Einer Adipositas sowie einer arteriellen Hypertonie bei bisher fehlender medika mentöser Behandlung massen sie – wie dem chronischen Schmerzsyndrom – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. 3.2.3

Die Ärzte verwiesen (S. 33 f.) auf den Arbeitsunfall vom 11. September 2006 mit Verletzung der rechten Schulter und vom Beschwerdeführer geklagte vor bestehende Schmerzen in der rechten Schulter sowie auch im Nacken, kombi niert mit Kopfschmerzen und Schwindel.

Sie führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches Schul terschmerzsyndrom rechts nach zweimaliger arthroskopischer Revision mit Verdacht auf leichtgradiges

akromiales

Impingement gestellt worden. Anam nestisch bestehe auch ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes panverteb rales Schmerzsyndrom, wobei radiologisch keine wesentlichen pathologischen Veränderungen bestünden. Die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen durch nicht adäquates Schmerzverhalten mit Symptomausweitung. Sie verwie sen sodann auf neu angefertigte Röntgenbilder von Hals- und Lendenwirbel säule , welche bis auf eine leichte Streckhaltung lumbal und eine Verkrümmung nach links (wegen Beinlängendifferenz) unauffällige Verhältnisse gezeigt hät ten. Insbesondere sei es nicht zu einer Progredienz von degenerativen Verän derungen im Vergleich zu ebenfalls vorliegenden Voraufnahmen von 2009 ge kommen. Auch an der rechten Schulter zeige sich konventionell-radiologisch ein unauffälliges Bild, weshalb in Anbetracht des Umstandes, dass im April 2010 auch arthroskopisch ein schönes Zustandsbild habe vorgefunden werden können, auf weitere bildgebende Abklärungen verzichtet worden sei (S. 21). Insgesamt könnten aus orthopädischer Sicht die angegebenen Beschwerden nicht ausreichend mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sei aus orthopädischer Sicht nicht ein geschränkt. Die früher ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wie alle anderen kör perlich schwer belastenden Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.

Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Pathologien am zentralen oder peripheren Nervensystem festgestellt worden. Die Sensibilitätsstörung am rechten Arm lasse sich nicht einem Nerv zuordnen. Insgesamt hätten keine neurologischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden.

Im Rahmen der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittie rende Drehschwindelsymptomatik mit Verdacht auf periphere vestibulocochle äre Funktionsstörung diagnostiziert worden. Wegen des Schwindels seien Tätig keiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Maschinen nicht möglich. Im Übrigen bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung seien eine Adipositas mit einem BMI von 33 sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode diagnostiziert worden. Zusätzlich bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklärten die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können. Durch die leichte bis mittelgradige depres sive Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s um 20 % ein geschränkt. 3.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Ma schinen zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in ei nem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertet werden. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher auf dem Bau ausgeübt habe, seien ihm nicht mehr zumutbar.

Zum zeitlichen Ablauf führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeits unfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sei t dem Unfall vom 11. Septem ber 2006 bestehe. Die adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus ortho pädischer Sicht sicher ab Sommer 2008 wieder ohne Einschränkung zumutbar gewesen. Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht könne nicht genau zu rückdatiert werden. Sie bestehe aber schon sicher mehrere Jahre. Sie nähmen daher an, dass die Arbeitsfähigkeit, wie sie festgestellt worden sei, für adaptierte Tätigkeiten seit Mitte 2008 bestehe. Die qualitativen Einschränkungen des Schwindels bestünden seit dem Jahr 2009 (S. 34). 3.2.5

Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s hielten die Ärzte fest, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, welche Einschätzung lediglich für die bisherige Tätigkeit bestätig t werden könne. Bei einer angepassten Tätigkeit sei aus soma tischer Sicht gegenüber den Alltagsaktivitäten nicht mit einer wesentlichen Be schwerdeexazerbation zu rechnen. Der Beschwerdeführer nehme gemäss den getätigten Feststellungen auch die Schmerzmittel nicht in der von ihm angege benen Dosierung ein. Einen negativen Einfluss auf die subjektive Einschätzung habe sicher die psychosoziale Situation mit fehlender Ausbildung. Dadurch sei es für den Beschwerdeführer schwieriger, sich eine andere Tätigkeit vorzustel len. Da die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens nicht höhergra dig eingeschränkt sei, könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um eine angepasste Tätigkeit aufzu nehmen (S. 34). 3.2.6

In Bezug auf frühere ärztliche Einschätzungen verwiesen die Experten vorwe g auf die von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, angegebene voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, was bestätigt werden könne. Die wesentlich einschränkenden Beurteilungen der angepassten Tätigkeit seien aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollziehbar (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012 mit attestierter bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit, Urk. 8/50 S. 3).

Aus neurologischer Sicht sei im Jahr 2009 durch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, eine Abklärung durchgeführt worden, wobei er ein radi kuläres sensibles Ausfallsyndrom C8 diagnostiziert habe (vgl. Bericht vom

5. Mai 2009, Urk. 8/33/68-70). Neurographisch seien die Befunde allerdings un auffällig gewesen. Auch im MRI der Halswirbelsäule hätten die Befunde nicht mit der möglichen C8-Läsion korreliert, was bei der aktuellen Untersuchung habe bestätigt werden können.

Aus otorhinolaryngologischer Sicht hätten die Befunde des Z.___ bestätig t werden können. Die Verdachtsdiagnose eines gutartigen Lagerungsschwindels, welche Dr. I.___ erhoben habe ( Urk. 8/33/68-70), könne dagegen nicht bestätigt werden.

Aus psychiatrischer Sicht werde durch das J.___ eine seit 2006 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben (vgl. Bericht vom 20. September 2012, Urk. 8/54/6-8). Diese hochgradige Arbeitsun fähigkeit könne aufgrund der beschriebenen und der aktuell erhobenen Befunde nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei durch das psychische Leiden auch im Alltag nicht höhergradig eingeschränkt (S. 34 f.). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ -Gutachten vom 24. Juni 2013 den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4) ent spricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Auskunft über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s unter Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersu chungen in allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurolo gischer und otorhinolaryngologischer Hinsicht. Weiter berücksichtigt es die ge klagten Beschwerden. J eder Facharzt erhob selbständig das geklagte Beschwer debild ( Urk. 8/76/2-37 S. 8, S. 10, S. 16, S. 24, S. 28 f.) und würdigte dieses im Rahmen der erhobenen Befunde, der Untersuchungsresultate und der Vorakten . Die Expertise berücksichtigt sodann – mit Ausnahme allenfalls des neuro-otolo gischen Gutachtens des Z.___ vom 5. Juli 2011 ( Urk. 14/197, vgl. hierzu unten

E. 4.2) – die umfangreichen Vorakten und setzt sich mit diesen auseinander. An gesichts des langjährigen Verlaufs bilden die Vorakten eine massgebliche

Grundlage der Beurteilung der Experten, namentlich in Bezug auf den Verlauf und den objektivierbaren organischen Zustand. Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise erscheinen als begründet.

In diesem Sinne zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass in bildgebender Hinsicht weder an der Halswirbelsäule noch in der Schulter we sentliche pathologische Veränderungen dokumentiert und die entsprechenden Verletzungen abgeheilt sind (E. 3.2.3 und Urk. 8/76 /2-37 S. 20 f.) sowie dass angesichts der diskreten Untersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar ist. Zu fragen wäre in diesem Zusammenhang höchstens, ob die für die Leistungseinschränkung verantwortliche Diagnose ei ner leichten bis mittelgradigen depressiven Episode invalidenversicherungs rechtlich überhaupt von Bedeutung ist. Denn diese werden praxisgemäss

regel mässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en betrachtet. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14.  Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). 4.2

Ob den A.___ -Gutachtern – wie der Beschwerdeführer vorbringt - das neuro-otolo gische Gutachten des Z.___ vom 5. Juli 2011 ( Urk. 14/197) nicht vorgelegen hat, was einen qualitativen Mangel darstellen würde, lässt sich nicht schlüssig beantworten. Das Gutachten fehlt wohl in der Übersicht der vorbestehenden Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/76/2-37 S. 3), Facharzt Dr. G.___ er wähnte indes Untersuchungsresultate der Z.___ -Ärzte (allerdings vom K.___ statt der begut achtenden Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, Neuro-Otolo gie) und wies darauf hin, dass auch diese keine eindeutigen objektivierbaren Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung gefunden hätten ( Urk. 8/76/2-37 S. 31). Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen blei ben.

Die Z.___ -Gutachter berichteten von geklagten Schwindelbeschwerden seit dem Sturz, welche diffus beschrieben würden. Die Spanne der Angaben erstrecke sich über ein Schwarzwerden vor Augen und Druckgefühl im Kopf bis zu Drehschwindel ohne Aussagemöglichkeit, in welche Richtung dieser Dreh schwindel gehe. Die Ärzte berichteten über normal ausfallende vestibuläre Un tersuchungen und sahen einen Zusammenhang mit der Schulter- und Nacken problematik . Eine eigentliche Läsion des vestibulären Systems konnten sie nicht feststellen und einen gutartigen Lagerungsschwindel konnten sie nicht bestäti gen. In der klinischen Untersuchung sei eine Fallneigung auf der Matte nach vorne und nach hinten beobachtet worden, welche vor dem Hintergrund der normalen vestibulären und übrigen neurootologischen Untersuchung als nicht spezifisch beurteilt wurde. Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit aus HNO-Sicht ( Urk. 14/197 S. 9 f.).

Aufgrund dieser Schlussfolgerung ist nicht ersichtlich, inwiefern die A.___ -Gutach ter – in Kenntnis des Z.___ -Gutachtens - zu einem abweichenden Ergeb nis hätten kommen sollen. Im Gegenteil decken sich die Untersuchungsbefunde exakt und schlossen beide Begutachtungsstellen auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit in dieser Disziplin, wobei der A.___ -Arzt in seiner Beurteilung gar weiterging und bei der gestellten Verdachtsdiagnose eine qualitative Einschrän kung des Stellenprofils vermerkte.

In diesem Sinne tut dieser Umstand, welcher im Übrigen auch vom Beschwerde führer durch nicht rechtzeitiges Auflegen des Z.___ - Gutachtens mitverursacht wurde, der Beweiswertigkeit der A.___ -Expertise keinen Abbruch. 4.3

Im gleichen Sinne befand auch Kreisarzt Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit als (vollzeitlich wegen mangelnder Berücksichtigung der psychischen Sympto matik) zumutbar. Er begründete dies – ähnlich wie die A.___ -Ärzte – mit fehlen den objektivierbaren Befunden, welche eine weitergehende Einschränkung rechtfertigen würden. Er verwies namentlich auf die unauffällige Arthroskopie vom April 2010 und legte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und d er eigenen Untersuchungen in nachvollziehbarer Weise seine Einschätzung dar (E. 3.1). 4.4

Die abweichenden Einschätzungen der Dres . H.___ und I.___ sowie des J.___ vermögen – aus den von den A.___ -Gutachtern dargelegten Gründen

(E. 3.2.6) – nicht zu überzeugen. Namentlich das Attest einer bloss 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. H.___ ( Urk. 8/50 S. 3) ist nicht nachvollziehbar, fehlt doch jegliche Begründung, weshalb eine Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die verbleibenden Beeinträchtigungen nimmt, nicht ganztags zumutbar sein sollten. Dies kann nicht überzeugen. Nachdem bildgebend keine C8-Läsion gefunden werden konnte, erübrigen sich auch Weiterungen zu der von Dr. I.___ thematisierten Problematik ( Urk. 8/33/

68-70).

Der von den Ärzten des J.___ attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 2006 ( Urk. 8/54/6-8) fehlt ebenfalls eine – auch bloss ansatzweise – psychi atrische Begründung. Sie diagnostizierten aus ihrem Fachgebiet eine mittelgra dige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(S. 1) und liessen es beim Hinweis auf Schmerzen bewenden (S. 3). Abgesehen da von, dass keinem anderen Arzt Derartiges aufgefallen wäre, fehlt eine nachvoll ziehbare Begründung der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. 4.5

Der Beschwerdeführer kritisierte das Ergebnis der A.___ -Ärzte im Übrigen nicht substantiiert, sondern liess es beim pauschalen Vorhalt bewenden, er weise die verschiedensten psychischen und somatischen Beschwerden auf und sei ent sprechend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem das A.___ -Gutachten in umfassender Weise darauf eingegangen und die (wenigen) massiv abwei chenden Stellungnahmen entkräftet hat, erübrigen sich Weiterungen. Insbeson dere ist – bei fehlenden Angaben von weiteren als den bereits rechtsgenüglich abgeklärten Gesundheitsaspekten – nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärun gen noch getätigt werden sollten ( Urk. 1 S. 2). Davon sind jedenfalls keine wei teren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.6

Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, dies vollzeitlich mit vermehrten Pausen. 5. 5.1

Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer

– mit Ausnahme des unterbliebenen Abzuges vom Tabllen lohn

- zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vali deneinkommen mit Fr. 67‘834.10 ( Urk.

2) und stützte sich auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche einen Stundenlohn von Fr. 27.15 zuzüglich Ferienent schädigung von Fr. 2.85 sowie Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.25 nannte ( Urk. 8/9/3). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin diesen Lohn auf 52 Wochen hochrechnete (statt auf 47 bei fünf Wochen Ferien, deren Bezahlung bereits im Stundenlohn enthalten ist), was sich zugunsten des Beschwerdefüh rer s auswirkt, ist die Berechnung nicht zu beanstanden. 5.2

Auch auf Seiten des Invalideneinkommens ergeben sich keine Bemerkungen, stehen doch dem Beschwerdeführer noch einfache und repetitive Tätigkeiten offen und hat die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Tabellenwert korrekt hochgerechnet.

Zum beantragten Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (BGE 126 V 75 E.  6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). Das reduzierte Rendement des Beschwerdeführer s beziehungsweise sein erhöhter Pausenbedarf führt, da vollzeitlich einsatzfähig , nach der Rechtsprechung nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21.  September 2012 E.  3.1 f.). Weiter sind die Einsatzmög lichkeiten des Beschwerdeführers zwar auch in Bezug auf eine angepasste Tä tigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen, indem er namentlich auf eine leichtere Tätigkeit angewiesen ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die ge sundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin Schwerarbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Mithin darf beziehungsweise muss daher mit Blick darauf auch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegan gen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen bereithält, die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermögen. 5.3

Damit sind der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der errech nete Invaliditätsgrad von 26 % zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung. 6. 6.1

Von den Parteien nicht thematisiert wurden die Verhältnisse in der Zeitspanne nach dem Unfall bis zur Abheilung der Beschwerden, was für den Beschwerde führer angesichts des Bezuges von Unfalltaggeld indes auch nur eine unterge ordnete Rolle spielt.

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche - rungs gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu be schränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheis sen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

Aus diesen Gründen i st die genannte Zeitspanne gleichwohl zu beleuchten. 6.2

Nach dem Unfall vom 11. September 2006 war der Beschwerdeführer aktenkun dig in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Heilung verzögerte sich in der Folge und der Beschwerdeführer musste zwei m al operiert werden. Die dritte Arthroskopie diente dann lediglich diagnostischen und therapeutischen (Mobi lisation in Narkose) Zielen.

Die A.___ -Gutachter gingen von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit im Sommer 2008 aus, womit sie für die vorangehende Zeitperiode implizit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit attestierten (E. 3.2.5). Dies ist angesichts des Verlaufs plausibel und findet sich in den Akten des Unfallversicherers kein Arzt, welcher bereits vorher von einer Arbeitsfähigkeit ausging. Dies ist denn auch mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 8. Oktober 2008 ( Urk. 8/17/8-11) vereinbar, welcher damals von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die Verzögerungen bis zum definitiven Rentenentscheid der SUVA la gen in verschiedenen Abklärungen begründet, welche indes keine relevante Pathologie zu Tage förderten. Ein Arthro -MRI des Schultergelenkes vom

11. September 2008 ( Urk. 8/17/17) hatte einen unauffälligen Befund gezeigt und der Operateur Dr. med. L.___ , Leitender Arzt Orthopädie an der Kli nik M.___ , hatte am 28. August 2008 von einem frustranen Verlauf sechs Monate nach der Operation berichtet mit nach wie vor geklagten Restbeschwerden.

Bei dieser Aktenlage ist von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Be schwerdeführer s bis im August 2008 auszugehen, als Dr. L.___ die erneute bild gebende Untersuchung einleitete, welche ergebnislos blieb und zur nachvoll ziehbaren Einschätzung des Dr. B.___ führte (vollumfängliche Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit). 6.3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2007 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug an (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

3. Oktober 2007, Urk. 8/2 S. 1). Nachdem das Wartejahr im September 2007 abge laufen ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2007 Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nach der Verbesserung des Gesund heitszustandes im August 2008 (Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) hat er nach Ablauf von drei Monaten ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) ab 1. Dezember 2008 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu le gen und ausgangsgemäss de m überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer zu

vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auf zu erlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin de m Beschwerdeführer eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 6 00.-- (inkl. Barausla gen und MWSt ) fest zu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 Anrecht auf eine ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, NW2.211/BAW, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) gewor den ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 11. Juli 2014 ( Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2015 ( Urk.

11) wurden die Akten der SUVA beigezogen ( Urk. 14/1-238), zu welchen sich nur der Versicherte vernehmen liess ( Urk. 17 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 8. Mai 2014 ( Urk.

2) damit, dem Beschwerdeführer sei nurmehr eine – näher be zeichnete - behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Damit erleide er eine Einkommenseinbusse von 26 %, wobei sich kein Abzug vom Tabellen lohn rechtfertige.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, teilzeitlich beschäftigte Männer verdienten im Kanton Zürich 15 % weniger als Vollzeitarbeitende, weshalb unter Berück sichtigung der Leiden ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % angezeigt sei. Weiter habe die Begutachtungsstelle nicht sämtliche Akten berücksichtigt, na mentlich das neuro- otologische Gutachten des Z.___ vom 5. Juli 2011, weshalb die Expertise die praxisgemässen Anforderungen nicht erfülle. Die Fülle aller Diagnosen sei zu wenig gewürdigt worden, gehe doch aus vielen Arztberichten hervor, dass er die verschiedensten psychischen und somatischen Beschwerden aufweise ( Urk. 1).

E. 3.1 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am

9. Juni 2010 ( Urk. 8/33/40-44) über seine Untersuchung vom selben Tag und rekapitulierte den letzten operativen Eingriff (Arthroskopie vom 27. April 2010, Urk. 8/33/48). Dazu hielt er fest, es habe sich bis auf kleinere Verklebungen an der Subskapularissehne ein völlig unauffälli ger Befund gezeigt, die Schulter sei bis 160° flektierbar und 140° abduzierbar gewesen, ohne dass die direkt einsehbaren Sehnen unter Spannungen gekom men seien. Die zuvor diskutierte Fehladaption der Supraspinatussehne könne somit durch eine direkte arthroskopische Kontrolle nicht bestätigt werden. Defi nitiv seien mit diesem operativen Eingriff keine Befunde erhoben worden, wel che in irgendeiner Form weiterhin einem therapeutischen Vorgehen zugänglich wären oder relevante Bewegungseinschränkungen oder eine Belastungsintole ranz im Bereich des rechten Schultergelenkes erfordern würden (S. 4).

Die demonstrierten Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit sehe er

– Dr. B.___

– am ehesten mit der vom Beschwerdeführer angegebenen de pressiven Situation korrelierend. Die Situation, dass nach vierjähriger prakti scher Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, keine Muskelatrophien zu beobachten seien und die Beweglichkeit auch unter Narkose noch derart gut möglich sei, festigten diese Einschätzung. Die völlige Gefühllosigkeit ausschliesslich der Finger III-IV korreliere ebenfalls nicht mit einem typischen klinischen Bild, auch nicht mit einer eventuell mögli chen zervikogenen Ursache (S. 4 f.).

Das Zumutbarkeitsprofil beschrieb Dr. B.___ wie folgt: Keine Einschränkun gen für den linken Arm, für den rechten Arm seien mittelschwere bis teils schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar, dies ohne Gewichtsbelastungen über

10 kg über Schulterhöhe und ohne repetitive kraftvolle Tätigkeiten mit dem rech ten Arm über Kopf (S. 5).

E. 3.2.1 Das A.___ -Gutachten vom 24. Juni 2013 ( Urk. 8/76/2-37) wurde von Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , FMH orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. G.___ , FMH Otorhinolaryngologie, verfasst. Sie berichteten über die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den, wonach er Schmerzen in der rechten Schulter, im Nacken und im Rücken habe. Seit dem Unfall im Jahr 2006 habe er immer Schmerzen in der rechten Schulter. Seit etwa vier Jahren seien die Schmerzen im Nacken und im Rücken gleich geblieben. Er habe vor allem Mühe beim Schlafen in der Nacht. Die Schmerzen seien eigentlich immer vorhanden, beim Bewegen würden sie sich jedoch noch verstärken. E r habe auch oft Kopfschmerzen und Gefühlsstörungen in der rechten Hand. Er könne nicht lange Sitzen. Gehen könne er etwa 3 km

(S. 8).

E. 3.2.2 Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32): -

Chronische Schulterschmerzen rechts -

klinischer Verdacht auf leichtgradiges

subakromiales

Impingement -

klinischer Verdacht auf diskrete Funktionseinschränkung von Supra- und Infraspinatus -

Status nach Arthroskopie mit Akromioplastik und arthroskopischer

Supra spinatus-Sehnenrekonstruktion am 23. Februar 2007, nach Arthroskopie mit offener transossärer

Supraspinatusrefixation am 2 2. Februar 2008 und nach Arthroskopie mit geringgradigem intraartikulärem Débridement und Mobilisation in Narkose am 26. April 2010 -

Anamnestisch chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmer z syndrom mit fraglichen Ausstrahlungen in den rechten Arm -

konventionell-radiologisch weitgehend unauffälliger Befund an Hals- und Lendenwirbelsäule mit höchstens geringen degenerativen Alterationen -

Beinverkürzung rechts von etwa 1.5 cm -

nicht immer ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten mit Symptomaus weitung und Selbstlimitation -

Intermittierende Drehschwindelsymptomatik -

bei Verdacht auf periphere vestibulo-chochleäre Funktionsstörung links -

Überlagerung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie funktionellem sensiblem Ausfall an der rech ten Hand (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -

Leichte bis mittelgradige depressive Episode

Einer Adipositas sowie einer arteriellen Hypertonie bei bisher fehlender medika mentöser Behandlung massen sie – wie dem chronischen Schmerzsyndrom – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.

E. 3.2.3 Die Ärzte verwiesen (S. 33 f.) auf den Arbeitsunfall vom 11. September 2006 mit Verletzung der rechten Schulter und vom Beschwerdeführer geklagte vor bestehende Schmerzen in der rechten Schulter sowie auch im Nacken, kombi niert mit Kopfschmerzen und Schwindel.

Sie führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches Schul terschmerzsyndrom rechts nach zweimaliger arthroskopischer Revision mit Verdacht auf leichtgradiges

akromiales

Impingement gestellt worden. Anam nestisch bestehe auch ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes panverteb rales Schmerzsyndrom, wobei radiologisch keine wesentlichen pathologischen Veränderungen bestünden. Die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen durch nicht adäquates Schmerzverhalten mit Symptomausweitung. Sie verwie sen sodann auf neu angefertigte Röntgenbilder von Hals- und Lendenwirbel säule , welche bis auf eine leichte Streckhaltung lumbal und eine Verkrümmung nach links (wegen Beinlängendifferenz) unauffällige Verhältnisse gezeigt hät ten. Insbesondere sei es nicht zu einer Progredienz von degenerativen Verän derungen im Vergleich zu ebenfalls vorliegenden Voraufnahmen von 2009 ge kommen. Auch an der rechten Schulter zeige sich konventionell-radiologisch ein unauffälliges Bild, weshalb in Anbetracht des Umstandes, dass im April 2010 auch arthroskopisch ein schönes Zustandsbild habe vorgefunden werden können, auf weitere bildgebende Abklärungen verzichtet worden sei (S. 21). Insgesamt könnten aus orthopädischer Sicht die angegebenen Beschwerden nicht ausreichend mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sei aus orthopädischer Sicht nicht ein geschränkt. Die früher ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wie alle anderen kör perlich schwer belastenden Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.

Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Pathologien am zentralen oder peripheren Nervensystem festgestellt worden. Die Sensibilitätsstörung am rechten Arm lasse sich nicht einem Nerv zuordnen. Insgesamt hätten keine neurologischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden.

Im Rahmen der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittie rende Drehschwindelsymptomatik mit Verdacht auf periphere vestibulocochle äre Funktionsstörung diagnostiziert worden. Wegen des Schwindels seien Tätig keiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Maschinen nicht möglich. Im Übrigen bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung seien eine Adipositas mit einem BMI von 33 sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode diagnostiziert worden. Zusätzlich bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklärten die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können. Durch die leichte bis mittelgradige depres sive Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s um 20 % ein geschränkt.

E. 3.2.4 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Ma schinen zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in ei nem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertet werden. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher auf dem Bau ausgeübt habe, seien ihm nicht mehr zumutbar.

Zum zeitlichen Ablauf führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeits unfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sei t dem Unfall vom 11. Septem ber 2006 bestehe. Die adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus ortho pädischer Sicht sicher ab Sommer 2008 wieder ohne Einschränkung zumutbar gewesen. Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht könne nicht genau zu rückdatiert werden. Sie bestehe aber schon sicher mehrere Jahre. Sie nähmen daher an, dass die Arbeitsfähigkeit, wie sie festgestellt worden sei, für adaptierte Tätigkeiten seit Mitte 2008 bestehe. Die qualitativen Einschränkungen des Schwindels bestünden seit dem Jahr 2009 (S. 34).

E. 3.2.5 Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s hielten die Ärzte fest, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, welche Einschätzung lediglich für die bisherige Tätigkeit bestätig t werden könne. Bei einer angepassten Tätigkeit sei aus soma tischer Sicht gegenüber den Alltagsaktivitäten nicht mit einer wesentlichen Be schwerdeexazerbation zu rechnen. Der Beschwerdeführer nehme gemäss den getätigten Feststellungen auch die Schmerzmittel nicht in der von ihm angege benen Dosierung ein. Einen negativen Einfluss auf die subjektive Einschätzung habe sicher die psychosoziale Situation mit fehlender Ausbildung. Dadurch sei es für den Beschwerdeführer schwieriger, sich eine andere Tätigkeit vorzustel len. Da die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens nicht höhergra dig eingeschränkt sei, könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um eine angepasste Tätigkeit aufzu nehmen (S. 34).

E. 3.2.6 In Bezug auf frühere ärztliche Einschätzungen verwiesen die Experten vorwe g auf die von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, angegebene voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, was bestätigt werden könne. Die wesentlich einschränkenden Beurteilungen der angepassten Tätigkeit seien aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollziehbar (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012 mit attestierter bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit, Urk. 8/50 S. 3).

Aus neurologischer Sicht sei im Jahr 2009 durch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, eine Abklärung durchgeführt worden, wobei er ein radi kuläres sensibles Ausfallsyndrom C8 diagnostiziert habe (vgl. Bericht vom

E. 5 Mai 2009, Urk. 8/33/68-70). Neurographisch seien die Befunde allerdings un auffällig gewesen. Auch im MRI der Halswirbelsäule hätten die Befunde nicht mit der möglichen C8-Läsion korreliert, was bei der aktuellen Untersuchung habe bestätigt werden können.

Aus otorhinolaryngologischer Sicht hätten die Befunde des Z.___ bestätig t werden können. Die Verdachtsdiagnose eines gutartigen Lagerungsschwindels, welche Dr. I.___ erhoben habe ( Urk. 8/33/68-70), könne dagegen nicht bestätigt werden.

Aus psychiatrischer Sicht werde durch das J.___ eine seit 2006 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben (vgl. Bericht vom 20. September 2012, Urk. 8/54/6-8). Diese hochgradige Arbeitsun fähigkeit könne aufgrund der beschriebenen und der aktuell erhobenen Befunde nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei durch das psychische Leiden auch im Alltag nicht höhergradig eingeschränkt (S. 34 f.). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ -Gutachten vom 24. Juni 2013 den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4) ent spricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Auskunft über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s unter Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersu chungen in allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurolo gischer und otorhinolaryngologischer Hinsicht. Weiter berücksichtigt es die ge klagten Beschwerden. J eder Facharzt erhob selbständig das geklagte Beschwer debild ( Urk. 8/76/2-37 S. 8, S. 10, S. 16, S. 24, S. 28 f.) und würdigte dieses im Rahmen der erhobenen Befunde, der Untersuchungsresultate und der Vorakten . Die Expertise berücksichtigt sodann – mit Ausnahme allenfalls des neuro-otolo gischen Gutachtens des Z.___ vom 5. Juli 2011 ( Urk. 14/197, vgl. hierzu unten

E. 4.2) – die umfangreichen Vorakten und setzt sich mit diesen auseinander. An gesichts des langjährigen Verlaufs bilden die Vorakten eine massgebliche

Grundlage der Beurteilung der Experten, namentlich in Bezug auf den Verlauf und den objektivierbaren organischen Zustand. Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise erscheinen als begründet.

In diesem Sinne zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass in bildgebender Hinsicht weder an der Halswirbelsäule noch in der Schulter we sentliche pathologische Veränderungen dokumentiert und die entsprechenden Verletzungen abgeheilt sind (E. 3.2.3 und Urk. 8/76 /2-37 S. 20 f.) sowie dass angesichts der diskreten Untersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar ist. Zu fragen wäre in diesem Zusammenhang höchstens, ob die für die Leistungseinschränkung verantwortliche Diagnose ei ner leichten bis mittelgradigen depressiven Episode invalidenversicherungs rechtlich überhaupt von Bedeutung ist. Denn diese werden praxisgemäss

regel mässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en betrachtet. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14.  Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). 4.2

Ob den A.___ -Gutachtern – wie der Beschwerdeführer vorbringt - das neuro-otolo gische Gutachten des Z.___ vom 5. Juli 2011 ( Urk. 14/197) nicht vorgelegen hat, was einen qualitativen Mangel darstellen würde, lässt sich nicht schlüssig beantworten. Das Gutachten fehlt wohl in der Übersicht der vorbestehenden Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/76/2-37 S. 3), Facharzt Dr. G.___ er wähnte indes Untersuchungsresultate der Z.___ -Ärzte (allerdings vom K.___ statt der begut achtenden Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, Neuro-Otolo gie) und wies darauf hin, dass auch diese keine eindeutigen objektivierbaren Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung gefunden hätten ( Urk. 8/76/2-37 S. 31). Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen blei ben.

Die Z.___ -Gutachter berichteten von geklagten Schwindelbeschwerden seit dem Sturz, welche diffus beschrieben würden. Die Spanne der Angaben erstrecke sich über ein Schwarzwerden vor Augen und Druckgefühl im Kopf bis zu Drehschwindel ohne Aussagemöglichkeit, in welche Richtung dieser Dreh schwindel gehe. Die Ärzte berichteten über normal ausfallende vestibuläre Un tersuchungen und sahen einen Zusammenhang mit der Schulter- und Nacken problematik . Eine eigentliche Läsion des vestibulären Systems konnten sie nicht feststellen und einen gutartigen Lagerungsschwindel konnten sie nicht bestäti gen. In der klinischen Untersuchung sei eine Fallneigung auf der Matte nach vorne und nach hinten beobachtet worden, welche vor dem Hintergrund der normalen vestibulären und übrigen neurootologischen Untersuchung als nicht spezifisch beurteilt wurde. Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit aus HNO-Sicht ( Urk. 14/197 S. 9 f.).

Aufgrund dieser Schlussfolgerung ist nicht ersichtlich, inwiefern die A.___ -Gutach ter – in Kenntnis des Z.___ -Gutachtens - zu einem abweichenden Ergeb nis hätten kommen sollen. Im Gegenteil decken sich die Untersuchungsbefunde exakt und schlossen beide Begutachtungsstellen auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit in dieser Disziplin, wobei der A.___ -Arzt in seiner Beurteilung gar weiterging und bei der gestellten Verdachtsdiagnose eine qualitative Einschrän kung des Stellenprofils vermerkte.

In diesem Sinne tut dieser Umstand, welcher im Übrigen auch vom Beschwerde führer durch nicht rechtzeitiges Auflegen des Z.___ - Gutachtens mitverursacht wurde, der Beweiswertigkeit der A.___ -Expertise keinen Abbruch. 4.3

Im gleichen Sinne befand auch Kreisarzt Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit als (vollzeitlich wegen mangelnder Berücksichtigung der psychischen Sympto matik) zumutbar. Er begründete dies – ähnlich wie die A.___ -Ärzte – mit fehlen den objektivierbaren Befunden, welche eine weitergehende Einschränkung rechtfertigen würden. Er verwies namentlich auf die unauffällige Arthroskopie vom April 2010 und legte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und d er eigenen Untersuchungen in nachvollziehbarer Weise seine Einschätzung dar (E. 3.1). 4.4

Die abweichenden Einschätzungen der Dres . H.___ und I.___ sowie des J.___ vermögen – aus den von den A.___ -Gutachtern dargelegten Gründen

(E. 3.2.6) – nicht zu überzeugen. Namentlich das Attest einer bloss 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. H.___ ( Urk. 8/50 S. 3) ist nicht nachvollziehbar, fehlt doch jegliche Begründung, weshalb eine Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die verbleibenden Beeinträchtigungen nimmt, nicht ganztags zumutbar sein sollten. Dies kann nicht überzeugen. Nachdem bildgebend keine C8-Läsion gefunden werden konnte, erübrigen sich auch Weiterungen zu der von Dr. I.___ thematisierten Problematik ( Urk. 8/33/

68-70).

Der von den Ärzten des J.___ attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 2006 ( Urk. 8/54/6-8) fehlt ebenfalls eine – auch bloss ansatzweise – psychi atrische Begründung. Sie diagnostizierten aus ihrem Fachgebiet eine mittelgra dige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(S. 1) und liessen es beim Hinweis auf Schmerzen bewenden (S. 3). Abgesehen da von, dass keinem anderen Arzt Derartiges aufgefallen wäre, fehlt eine nachvoll ziehbare Begründung der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. 4.5

Der Beschwerdeführer kritisierte das Ergebnis der A.___ -Ärzte im Übrigen nicht substantiiert, sondern liess es beim pauschalen Vorhalt bewenden, er weise die verschiedensten psychischen und somatischen Beschwerden auf und sei ent sprechend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem das A.___ -Gutachten in umfassender Weise darauf eingegangen und die (wenigen) massiv abwei chenden Stellungnahmen entkräftet hat, erübrigen sich Weiterungen. Insbeson dere ist – bei fehlenden Angaben von weiteren als den bereits rechtsgenüglich abgeklärten Gesundheitsaspekten – nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärun gen noch getätigt werden sollten ( Urk. 1 S. 2). Davon sind jedenfalls keine wei teren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.6

Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, dies vollzeitlich mit vermehrten Pausen.

E. 5.1 Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer

– mit Ausnahme des unterbliebenen Abzuges vom Tabllen lohn

- zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vali deneinkommen mit Fr. 67‘834.10 ( Urk.

2) und stützte sich auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche einen Stundenlohn von Fr. 27.15 zuzüglich Ferienent schädigung von Fr. 2.85 sowie Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.25 nannte ( Urk. 8/9/3). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin diesen Lohn auf 52 Wochen hochrechnete (statt auf 47 bei fünf Wochen Ferien, deren Bezahlung bereits im Stundenlohn enthalten ist), was sich zugunsten des Beschwerdefüh rer s auswirkt, ist die Berechnung nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Auch auf Seiten des Invalideneinkommens ergeben sich keine Bemerkungen, stehen doch dem Beschwerdeführer noch einfache und repetitive Tätigkeiten offen und hat die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Tabellenwert korrekt hochgerechnet.

Zum beantragten Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (BGE 126 V 75 E.  6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). Das reduzierte Rendement des Beschwerdeführer s beziehungsweise sein erhöhter Pausenbedarf führt, da vollzeitlich einsatzfähig , nach der Rechtsprechung nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21.  September 2012 E.  3.1 f.). Weiter sind die Einsatzmög lichkeiten des Beschwerdeführers zwar auch in Bezug auf eine angepasste Tä tigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen, indem er namentlich auf eine leichtere Tätigkeit angewiesen ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die ge sundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin Schwerarbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Mithin darf beziehungsweise muss daher mit Blick darauf auch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegan gen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen bereithält, die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermögen.

E. 5.3 Damit sind der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der errech nete Invaliditätsgrad von 26 % zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung.

E. 6.1 Von den Parteien nicht thematisiert wurden die Verhältnisse in der Zeitspanne nach dem Unfall bis zur Abheilung der Beschwerden, was für den Beschwerde führer angesichts des Bezuges von Unfalltaggeld indes auch nur eine unterge ordnete Rolle spielt.

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche - rungs gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu be schränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheis sen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

Aus diesen Gründen i st die genannte Zeitspanne gleichwohl zu beleuchten.

E. 6.2 Nach dem Unfall vom 11. September 2006 war der Beschwerdeführer aktenkun dig in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Heilung verzögerte sich in der Folge und der Beschwerdeführer musste zwei m al operiert werden. Die dritte Arthroskopie diente dann lediglich diagnostischen und therapeutischen (Mobi lisation in Narkose) Zielen.

Die A.___ -Gutachter gingen von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit im Sommer 2008 aus, womit sie für die vorangehende Zeitperiode implizit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit attestierten (E. 3.2.5). Dies ist angesichts des Verlaufs plausibel und findet sich in den Akten des Unfallversicherers kein Arzt, welcher bereits vorher von einer Arbeitsfähigkeit ausging. Dies ist denn auch mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 8. Oktober 2008 ( Urk. 8/17/8-11) vereinbar, welcher damals von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die Verzögerungen bis zum definitiven Rentenentscheid der SUVA la gen in verschiedenen Abklärungen begründet, welche indes keine relevante Pathologie zu Tage förderten. Ein Arthro -MRI des Schultergelenkes vom

E. 6.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2007 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug an (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

3. Oktober 2007, Urk. 8/2 S. 1). Nachdem das Wartejahr im September 2007 abge laufen ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2007 Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nach der Verbesserung des Gesund heitszustandes im August 2008 (Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) hat er nach Ablauf von drei Monaten ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) ab 1. Dezember 2008 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu le gen und ausgangsgemäss de m überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer zu

vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auf zu erlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin de m Beschwerdeführer eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 6 00.-- (inkl. Barausla gen und MWSt ) fest zu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 Anrecht auf eine ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, NW2.211/BAW, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 11 September 2008 ( Urk. 8/17/17) hatte einen unauffälligen Befund gezeigt und der Operateur Dr. med. L.___ , Leitender Arzt Orthopädie an der Kli nik M.___ , hatte am 28. August 2008 von einem frustranen Verlauf sechs Monate nach der Operation berichtet mit nach wie vor geklagten Restbeschwerden.

Bei dieser Aktenlage ist von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Be schwerdeführer s bis im August 2008 auszugehen, als Dr. L.___ die erneute bild gebende Untersuchung einleitete, welche ergebnislos blieb und zur nachvoll ziehbaren Einschätzung des Dr. B.___ führte (vollumfängliche Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00608 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, war seit April 2002 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt, als er am 11. September 2006 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und auf die Beine sowie die Schulter fiel ( Urk. 7/8/90). Dabei zog er sich eine Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie eine Kontusion der Wirbelsäule zu ( Urk. 8/77 und Urk. 8/75). Am 23. Februar 2007 erfolgte eine Schulter-Arthroskopie mit Acromioplastik und arthroskopischer

Rotatoren manschetten-Rekonstruktion rechts ( Urk. 8/59). Nach einer Reruptur der Sup raspinatussehne rechts ( Urk. 8/8/12) wurde am 2 2. Februar 2008 erneut eine Schulter-Arthroskopie mit offener Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion und transossärer

Reinsertion der Supraspinatussehne vorgenommen ( Urk. 8/14/11). Bei Verdacht auf ein Impingement -Syndrom rechte Schulter sowie eine Frozen

shoulder erfolgte am 26. April 2010 ( Urk. 8/33/48) erneut eine Arthroskopie und am 9. Juni 2010 ( Urk. 8/33/40-44) eine kreisärztlich e Untersuchung. Nachdem die SUVA ein neuro- otologisches Gutachten beim Z.___ eingeholt (vom 5. Juli 2011, Urk. 14/197) und weitere Abklärungen getä tigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2012 ( Urk. 8/43) mit Wirkung ab 1. November 2010 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 18 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen erhob der Versicherte Ein sprache ( Urk. 14/222 und Urk. 14 /225). 1.2

Am 28. September 2007 ( Urk. 8/2) hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog wiederholt die Akten der SUVA bei, holte ergänzende ärztliche Berichte ein und klärte die er werblichen Verhältnisse ab. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begut achtung des Versicherten (Expertise der A.___ vom 24. Juni 2013, Urk. 8/76/2-37). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 8/82, Urk. 8/84 und Urk. 8/88) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 8. Mai 2014 ( Urk.

2) den Anspruch auf eine Invalidenrente bei ei nem errechneten Invaliditätsgrad von 26 %. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2014 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte am 11. Juli 2014 ( Urk.

7) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 14. Oktober 2015 ( Urk.

11) wurden die Akten der SUVA beigezogen ( Urk. 14/1-238), zu welchen sich nur der Versicherte vernehmen liess ( Urk. 17 und Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person a.

mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) gewor den ist oder b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 8. Mai 2014 ( Urk.

2) damit, dem Beschwerdeführer sei nurmehr eine – näher be zeichnete - behinderungsangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar. Damit erleide er eine Einkommenseinbusse von 26 %, wobei sich kein Abzug vom Tabellen lohn rechtfertige. 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen, teilzeitlich beschäftigte Männer verdienten im Kanton Zürich 15 % weniger als Vollzeitarbeitende, weshalb unter Berück sichtigung der Leiden ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % angezeigt sei. Weiter habe die Begutachtungsstelle nicht sämtliche Akten berücksichtigt, na mentlich das neuro- otologische Gutachten des Z.___ vom 5. Juli 2011, weshalb die Expertise die praxisgemässen Anforderungen nicht erfülle. Die Fülle aller Diagnosen sei zu wenig gewürdigt worden, gehe doch aus vielen Arztberichten hervor, dass er die verschiedensten psychischen und somatischen Beschwerden aufweise ( Urk. 1). 3. 3.1

SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am

9. Juni 2010 ( Urk. 8/33/40-44) über seine Untersuchung vom selben Tag und rekapitulierte den letzten operativen Eingriff (Arthroskopie vom 27. April 2010, Urk. 8/33/48). Dazu hielt er fest, es habe sich bis auf kleinere Verklebungen an der Subskapularissehne ein völlig unauffälli ger Befund gezeigt, die Schulter sei bis 160° flektierbar und 140° abduzierbar gewesen, ohne dass die direkt einsehbaren Sehnen unter Spannungen gekom men seien. Die zuvor diskutierte Fehladaption der Supraspinatussehne könne somit durch eine direkte arthroskopische Kontrolle nicht bestätigt werden. Defi nitiv seien mit diesem operativen Eingriff keine Befunde erhoben worden, wel che in irgendeiner Form weiterhin einem therapeutischen Vorgehen zugänglich wären oder relevante Bewegungseinschränkungen oder eine Belastungsintole ranz im Bereich des rechten Schultergelenkes erfordern würden (S. 4).

Die demonstrierten Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit sehe er

– Dr. B.___

– am ehesten mit der vom Beschwerdeführer angegebenen de pressiven Situation korrelierend. Die Situation, dass nach vierjähriger prakti scher Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes, wie sie der Beschwerdeführer beschreibe, keine Muskelatrophien zu beobachten seien und die Beweglichkeit auch unter Narkose noch derart gut möglich sei, festigten diese Einschätzung. Die völlige Gefühllosigkeit ausschliesslich der Finger III-IV korreliere ebenfalls nicht mit einem typischen klinischen Bild, auch nicht mit einer eventuell mögli chen zervikogenen Ursache (S. 4 f.).

Das Zumutbarkeitsprofil beschrieb Dr. B.___ wie folgt: Keine Einschränkun gen für den linken Arm, für den rechten Arm seien mittelschwere bis teils schwere Tätigkeiten ganztags zumutbar, dies ohne Gewichtsbelastungen über

10 kg über Schulterhöhe und ohne repetitive kraftvolle Tätigkeiten mit dem rech ten Arm über Kopf (S. 5). 3.2 3.2.1

Das A.___ -Gutachten vom 24. Juni 2013 ( Urk. 8/76/2-37) wurde von Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___ , FMH orthopädische Chirurgie, Dr. med. F.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. G.___ , FMH Otorhinolaryngologie, verfasst. Sie berichteten über die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den, wonach er Schmerzen in der rechten Schulter, im Nacken und im Rücken habe. Seit dem Unfall im Jahr 2006 habe er immer Schmerzen in der rechten Schulter. Seit etwa vier Jahren seien die Schmerzen im Nacken und im Rücken gleich geblieben. Er habe vor allem Mühe beim Schlafen in der Nacht. Die Schmerzen seien eigentlich immer vorhanden, beim Bewegen würden sie sich jedoch noch verstärken. E r habe auch oft Kopfschmerzen und Gefühlsstörungen in der rechten Hand. Er könne nicht lange Sitzen. Gehen könne er etwa 3 km

(S. 8). 3.2.2

Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32): -

Chronische Schulterschmerzen rechts -

klinischer Verdacht auf leichtgradiges

subakromiales

Impingement -

klinischer Verdacht auf diskrete Funktionseinschränkung von Supra- und Infraspinatus -

Status nach Arthroskopie mit Akromioplastik und arthroskopischer

Supra spinatus-Sehnenrekonstruktion am 23. Februar 2007, nach Arthroskopie mit offener transossärer

Supraspinatusrefixation am 2 2. Februar 2008 und nach Arthroskopie mit geringgradigem intraartikulärem Débridement und Mobilisation in Narkose am 26. April 2010 -

Anamnestisch chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmer z syndrom mit fraglichen Ausstrahlungen in den rechten Arm -

konventionell-radiologisch weitgehend unauffälliger Befund an Hals- und Lendenwirbelsäule mit höchstens geringen degenerativen Alterationen -

Beinverkürzung rechts von etwa 1.5 cm -

nicht immer ganz adäquat wirkendes Schmerzverhalten mit Symptomaus weitung und Selbstlimitation -

Intermittierende Drehschwindelsymptomatik -

bei Verdacht auf periphere vestibulo-chochleäre Funktionsstörung links -

Überlagerung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren sowie funktionellem sensiblem Ausfall an der rech ten Hand (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) -

Leichte bis mittelgradige depressive Episode

Einer Adipositas sowie einer arteriellen Hypertonie bei bisher fehlender medika mentöser Behandlung massen sie – wie dem chronischen Schmerzsyndrom – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. 3.2.3

Die Ärzte verwiesen (S. 33 f.) auf den Arbeitsunfall vom 11. September 2006 mit Verletzung der rechten Schulter und vom Beschwerdeführer geklagte vor bestehende Schmerzen in der rechten Schulter sowie auch im Nacken, kombi niert mit Kopfschmerzen und Schwindel.

Sie führten aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei ein chronisches Schul terschmerzsyndrom rechts nach zweimaliger arthroskopischer Revision mit Verdacht auf leichtgradiges

akromiales

Impingement gestellt worden. Anam nestisch bestehe auch ein chronisches zervikal- und lumbalbetontes panverteb rales Schmerzsyndrom, wobei radiologisch keine wesentlichen pathologischen Veränderungen bestünden. Die klinische Untersuchung sei erschwert gewesen durch nicht adäquates Schmerzverhalten mit Symptomausweitung. Sie verwie sen sodann auf neu angefertigte Röntgenbilder von Hals- und Lendenwirbel säule , welche bis auf eine leichte Streckhaltung lumbal und eine Verkrümmung nach links (wegen Beinlängendifferenz) unauffällige Verhältnisse gezeigt hät ten. Insbesondere sei es nicht zu einer Progredienz von degenerativen Verän derungen im Vergleich zu ebenfalls vorliegenden Voraufnahmen von 2009 ge kommen. Auch an der rechten Schulter zeige sich konventionell-radiologisch ein unauffälliges Bild, weshalb in Anbetracht des Umstandes, dass im April 2010 auch arthroskopisch ein schönes Zustandsbild habe vorgefunden werden können, auf weitere bildgebende Abklärungen verzichtet worden sei (S. 21). Insgesamt könnten aus orthopädischer Sicht die angegebenen Beschwerden nicht ausreichend mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden. Die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen sei aus orthopädischer Sicht nicht ein geschränkt. Die früher ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau wie alle anderen kör perlich schwer belastenden Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar.

Bei der neurologischen Untersuchung seien keine Pathologien am zentralen oder peripheren Nervensystem festgestellt worden. Die Sensibilitätsstörung am rechten Arm lasse sich nicht einem Nerv zuordnen. Insgesamt hätten keine neurologischen Befunde erhoben werden können, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden.

Im Rahmen der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittie rende Drehschwindelsymptomatik mit Verdacht auf periphere vestibulocochle äre Funktionsstörung diagnostiziert worden. Wegen des Schwindels seien Tätig keiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Maschinen nicht möglich. Im Übrigen bestehe aus otorhinolaryngologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung seien eine Adipositas mit einem BMI von 33 sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht.

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode diagnostiziert worden. Zusätzlich bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese erklärten die Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht ausreichend hätten objektiviert werden können. Durch die leichte bis mittelgradige depres sive Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s um 20 % ein geschränkt. 3.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelas tende Tätigkeit ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen Ma schinen zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne in ei nem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertet werden. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher auf dem Bau ausgeübt habe, seien ihm nicht mehr zumutbar.

Zum zeitlichen Ablauf führten die Gutachter aus, aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeits unfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten sei t dem Unfall vom 11. Septem ber 2006 bestehe. Die adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus ortho pädischer Sicht sicher ab Sommer 2008 wieder ohne Einschränkung zumutbar gewesen. Die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht könne nicht genau zu rückdatiert werden. Sie bestehe aber schon sicher mehrere Jahre. Sie nähmen daher an, dass die Arbeitsfähigkeit, wie sie festgestellt worden sei, für adaptierte Tätigkeiten seit Mitte 2008 bestehe. Die qualitativen Einschränkungen des Schwindels bestünden seit dem Jahr 2009 (S. 34). 3.2.5

Zur Selbsteinschätzung des Beschwerdeführer s hielten die Ärzte fest, er fühle sich nicht mehr arbeitsfähig, welche Einschätzung lediglich für die bisherige Tätigkeit bestätig t werden könne. Bei einer angepassten Tätigkeit sei aus soma tischer Sicht gegenüber den Alltagsaktivitäten nicht mit einer wesentlichen Be schwerdeexazerbation zu rechnen. Der Beschwerdeführer nehme gemäss den getätigten Feststellungen auch die Schmerzmittel nicht in der von ihm angege benen Dosierung ein. Einen negativen Einfluss auf die subjektive Einschätzung habe sicher die psychosoziale Situation mit fehlender Ausbildung. Dadurch sei es für den Beschwerdeführer schwieriger, sich eine andere Tätigkeit vorzustel len. Da die Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Leidens nicht höhergra dig eingeschränkt sei, könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um eine angepasste Tätigkeit aufzu nehmen (S. 34). 3.2.6

In Bezug auf frühere ärztliche Einschätzungen verwiesen die Experten vorwe g auf die von Dr. med. H.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, angegebene voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, was bestätigt werden könne. Die wesentlich einschränkenden Beurteilungen der angepassten Tätigkeit seien aufgrund der beschriebenen Befunde nicht nachvollziehbar (vgl. Bericht vom 21. Mai 2012 mit attestierter bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit, Urk. 8/50 S. 3).

Aus neurologischer Sicht sei im Jahr 2009 durch Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, eine Abklärung durchgeführt worden, wobei er ein radi kuläres sensibles Ausfallsyndrom C8 diagnostiziert habe (vgl. Bericht vom

5. Mai 2009, Urk. 8/33/68-70). Neurographisch seien die Befunde allerdings un auffällig gewesen. Auch im MRI der Halswirbelsäule hätten die Befunde nicht mit der möglichen C8-Läsion korreliert, was bei der aktuellen Untersuchung habe bestätigt werden können.

Aus otorhinolaryngologischer Sicht hätten die Befunde des Z.___ bestätig t werden können. Die Verdachtsdiagnose eines gutartigen Lagerungsschwindels, welche Dr. I.___ erhoben habe ( Urk. 8/33/68-70), könne dagegen nicht bestätigt werden.

Aus psychiatrischer Sicht werde durch das J.___ eine seit 2006 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben (vgl. Bericht vom 20. September 2012, Urk. 8/54/6-8). Diese hochgradige Arbeitsun fähigkeit könne aufgrund der beschriebenen und der aktuell erhobenen Befunde nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei durch das psychische Leiden auch im Alltag nicht höhergradig eingeschränkt (S. 34 f.). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ -Gutachten vom 24. Juni 2013 den praxisge mässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.4) ent spricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Auskunft über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s unter Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersu chungen in allgemeininternistischer, psychiatrischer, orthopädischer, neurolo gischer und otorhinolaryngologischer Hinsicht. Weiter berücksichtigt es die ge klagten Beschwerden. J eder Facharzt erhob selbständig das geklagte Beschwer debild ( Urk. 8/76/2-37 S. 8, S. 10, S. 16, S. 24, S. 28 f.) und würdigte dieses im Rahmen der erhobenen Befunde, der Untersuchungsresultate und der Vorakten . Die Expertise berücksichtigt sodann – mit Ausnahme allenfalls des neuro-otolo gischen Gutachtens des Z.___ vom 5. Juli 2011 ( Urk. 14/197, vgl. hierzu unten

E. 4.2) – die umfangreichen Vorakten und setzt sich mit diesen auseinander. An gesichts des langjährigen Verlaufs bilden die Vorakten eine massgebliche

Grundlage der Beurteilung der Experten, namentlich in Bezug auf den Verlauf und den objektivierbaren organischen Zustand. Das Gutachten leuchtet schliesslich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise erscheinen als begründet.

In diesem Sinne zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass in bildgebender Hinsicht weder an der Halswirbelsäule noch in der Schulter we sentliche pathologische Veränderungen dokumentiert und die entsprechenden Verletzungen abgeheilt sind (E. 3.2.3 und Urk. 8/76 /2-37 S. 20 f.) sowie dass angesichts der diskreten Untersuchungsbefunde eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar ist. Zu fragen wäre in diesem Zusammenhang höchstens, ob die für die Leistungseinschränkung verantwortliche Diagnose ei ner leichten bis mittelgradigen depressiven Episode invalidenversicherungs rechtlich überhaupt von Bedeutung ist. Denn diese werden praxisgemäss

regel mässig als keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression en betrachtet. Leichte bis höchstens mittelschwere psy chische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch an gehbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14.  Mai 2013 E. 3.5 und 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit Hinweisen). 4.2

Ob den A.___ -Gutachtern – wie der Beschwerdeführer vorbringt - das neuro-otolo gische Gutachten des Z.___ vom 5. Juli 2011 ( Urk. 14/197) nicht vorgelegen hat, was einen qualitativen Mangel darstellen würde, lässt sich nicht schlüssig beantworten. Das Gutachten fehlt wohl in der Übersicht der vorbestehenden Akten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/76/2-37 S. 3), Facharzt Dr. G.___ er wähnte indes Untersuchungsresultate der Z.___ -Ärzte (allerdings vom K.___ statt der begut achtenden Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, Neuro-Otolo gie) und wies darauf hin, dass auch diese keine eindeutigen objektivierbaren Befunde einer peripheren vestibulären Funktionsstörung gefunden hätten ( Urk. 8/76/2-37 S. 31). Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen blei ben.

Die Z.___ -Gutachter berichteten von geklagten Schwindelbeschwerden seit dem Sturz, welche diffus beschrieben würden. Die Spanne der Angaben erstrecke sich über ein Schwarzwerden vor Augen und Druckgefühl im Kopf bis zu Drehschwindel ohne Aussagemöglichkeit, in welche Richtung dieser Dreh schwindel gehe. Die Ärzte berichteten über normal ausfallende vestibuläre Un tersuchungen und sahen einen Zusammenhang mit der Schulter- und Nacken problematik . Eine eigentliche Läsion des vestibulären Systems konnten sie nicht feststellen und einen gutartigen Lagerungsschwindel konnten sie nicht bestäti gen. In der klinischen Untersuchung sei eine Fallneigung auf der Matte nach vorne und nach hinten beobachtet worden, welche vor dem Hintergrund der normalen vestibulären und übrigen neurootologischen Untersuchung als nicht spezifisch beurteilt wurde. Die Gutachter attestierten eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit aus HNO-Sicht ( Urk. 14/197 S. 9 f.).

Aufgrund dieser Schlussfolgerung ist nicht ersichtlich, inwiefern die A.___ -Gutach ter – in Kenntnis des Z.___ -Gutachtens - zu einem abweichenden Ergeb nis hätten kommen sollen. Im Gegenteil decken sich die Untersuchungsbefunde exakt und schlossen beide Begutachtungsstellen auf eine vollumfängliche Ar beitsfähigkeit in dieser Disziplin, wobei der A.___ -Arzt in seiner Beurteilung gar weiterging und bei der gestellten Verdachtsdiagnose eine qualitative Einschrän kung des Stellenprofils vermerkte.

In diesem Sinne tut dieser Umstand, welcher im Übrigen auch vom Beschwerde führer durch nicht rechtzeitiges Auflegen des Z.___ - Gutachtens mitverursacht wurde, der Beweiswertigkeit der A.___ -Expertise keinen Abbruch. 4.3

Im gleichen Sinne befand auch Kreisarzt Dr. B.___ eine angepasste Tätigkeit als (vollzeitlich wegen mangelnder Berücksichtigung der psychischen Sympto matik) zumutbar. Er begründete dies – ähnlich wie die A.___ -Ärzte – mit fehlen den objektivierbaren Befunden, welche eine weitergehende Einschränkung rechtfertigen würden. Er verwies namentlich auf die unauffällige Arthroskopie vom April 2010 und legte unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und d er eigenen Untersuchungen in nachvollziehbarer Weise seine Einschätzung dar (E. 3.1). 4.4

Die abweichenden Einschätzungen der Dres . H.___ und I.___ sowie des J.___ vermögen – aus den von den A.___ -Gutachtern dargelegten Gründen

(E. 3.2.6) – nicht zu überzeugen. Namentlich das Attest einer bloss 50%igen Ar beitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. H.___ ( Urk. 8/50 S. 3) ist nicht nachvollziehbar, fehlt doch jegliche Begründung, weshalb eine Tätigkeit, welche ja gerade Rücksicht auf die verbleibenden Beeinträchtigungen nimmt, nicht ganztags zumutbar sein sollten. Dies kann nicht überzeugen. Nachdem bildgebend keine C8-Läsion gefunden werden konnte, erübrigen sich auch Weiterungen zu der von Dr. I.___ thematisierten Problematik ( Urk. 8/33/

68-70).

Der von den Ärzten des J.___ attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit 2006 ( Urk. 8/54/6-8) fehlt ebenfalls eine – auch bloss ansatzweise – psychi atrische Begründung. Sie diagnostizierten aus ihrem Fachgebiet eine mittelgra dige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(S. 1) und liessen es beim Hinweis auf Schmerzen bewenden (S. 3). Abgesehen da von, dass keinem anderen Arzt Derartiges aufgefallen wäre, fehlt eine nachvoll ziehbare Begründung der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. 4.5

Der Beschwerdeführer kritisierte das Ergebnis der A.___ -Ärzte im Übrigen nicht substantiiert, sondern liess es beim pauschalen Vorhalt bewenden, er weise die verschiedensten psychischen und somatischen Beschwerden auf und sei ent sprechend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nachdem das A.___ -Gutachten in umfassender Weise darauf eingegangen und die (wenigen) massiv abwei chenden Stellungnahmen entkräftet hat, erübrigen sich Weiterungen. Insbeson dere ist – bei fehlenden Angaben von weiteren als den bereits rechtsgenüglich abgeklärten Gesundheitsaspekten – nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärun gen noch getätigt werden sollten ( Urk. 1 S. 2). Davon sind jedenfalls keine wei teren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.6

Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, dies vollzeitlich mit vermehrten Pausen. 5. 5.1

Der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Einkommensvergleich wurde vom Beschwerdeführer

– mit Ausnahme des unterbliebenen Abzuges vom Tabllen lohn

- zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Vali deneinkommen mit Fr. 67‘834.10 ( Urk.

2) und stützte sich auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche einen Stundenlohn von Fr. 27.15 zuzüglich Ferienent schädigung von Fr. 2.85 sowie Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2.25 nannte ( Urk. 8/9/3). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin diesen Lohn auf 52 Wochen hochrechnete (statt auf 47 bei fünf Wochen Ferien, deren Bezahlung bereits im Stundenlohn enthalten ist), was sich zugunsten des Beschwerdefüh rer s auswirkt, ist die Berechnung nicht zu beanstanden. 5.2

Auch auf Seiten des Invalideneinkommens ergeben sich keine Bemerkungen, stehen doch dem Beschwerdeführer noch einfache und repetitive Tätigkeiten offen und hat die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Tabellenwert korrekt hochgerechnet.

Zum beantragten Abzug vom Tabellenlohn ist festzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei nen lassen (BGE 126 V 75 E.  6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 = Pra 2011 Nr. 91 E. 5.2). Das reduzierte Rendement des Beschwerdeführer s beziehungsweise sein erhöhter Pausenbedarf führt, da vollzeitlich einsatzfähig , nach der Rechtsprechung nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2012 vom 21.  September 2012 E.  3.1 f.). Weiter sind die Einsatzmög lichkeiten des Beschwerdeführers zwar auch in Bezug auf eine angepasste Tä tigkeit gewissen Einschränkungen unterworfen, indem er namentlich auf eine leichtere Tätigkeit angewiesen ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die ge sundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin Schwerarbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes führt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Mithin darf beziehungsweise muss daher mit Blick darauf auch im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegan gen werden, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen bereithält, die diesem Anforderungsprofil zu entsprechen vermögen. 5.3

Damit sind der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der errech nete Invaliditätsgrad von 26 % zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung. 6. 6.1

Von den Parteien nicht thematisiert wurden die Verhältnisse in der Zeitspanne nach dem Unfall bis zur Abheilung der Beschwerden, was für den Beschwerde führer angesichts des Bezuges von Unfalltaggeld indes auch nur eine unterge ordnete Rolle spielt.

Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversiche - rungs gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu be schränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Beschwerde gutheis sen oder abweisen aus anderen Gründen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 122 V 34 E. 2b).

Aus diesen Gründen i st die genannte Zeitspanne gleichwohl zu beleuchten. 6.2

Nach dem Unfall vom 11. September 2006 war der Beschwerdeführer aktenkun dig in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Heilung verzögerte sich in der Folge und der Beschwerdeführer musste zwei m al operiert werden. Die dritte Arthroskopie diente dann lediglich diagnostischen und therapeutischen (Mobi lisation in Narkose) Zielen.

Die A.___ -Gutachter gingen von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit im Sommer 2008 aus, womit sie für die vorangehende Zeitperiode implizit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit attestierten (E. 3.2.5). Dies ist angesichts des Verlaufs plausibel und findet sich in den Akten des Unfallversicherers kein Arzt, welcher bereits vorher von einer Arbeitsfähigkeit ausging. Dies ist denn auch mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 8. Oktober 2008 ( Urk. 8/17/8-11) vereinbar, welcher damals von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die Verzögerungen bis zum definitiven Rentenentscheid der SUVA la gen in verschiedenen Abklärungen begründet, welche indes keine relevante Pathologie zu Tage förderten. Ein Arthro -MRI des Schultergelenkes vom

11. September 2008 ( Urk. 8/17/17) hatte einen unauffälligen Befund gezeigt und der Operateur Dr. med. L.___ , Leitender Arzt Orthopädie an der Kli nik M.___ , hatte am 28. August 2008 von einem frustranen Verlauf sechs Monate nach der Operation berichtet mit nach wie vor geklagten Restbeschwerden.

Bei dieser Aktenlage ist von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Be schwerdeführer s bis im August 2008 auszugehen, als Dr. L.___ die erneute bild gebende Untersuchung einleitete, welche ergebnislos blieb und zur nachvoll ziehbaren Einschätzung des Dr. B.___ führte (vollumfängliche Arbeitsfähig keit in angepasster Tätigkeit). 6.3

Der Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2007 bei der Beschwerde gegnerin zum Leistungsbezug an (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am

3. Oktober 2007, Urk. 8/2 S. 1). Nachdem das Wartejahr im September 2007 abge laufen ist, hat der Beschwerdeführer ab 1. September 2007 Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Nach der Verbesserung des Gesund heitszustandes im August 2008 (Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) hat er nach Ablauf von drei Monaten ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) ab 1. Dezember 2008 kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.

Zusammenfassend steht dem Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu le gen und ausgangsgemäss de m überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer zu

vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auf zu erlegen. 7 .2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin de m Beschwerdeführer eine redu zierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 6 00.-- (inkl. Barausla gen und MWSt ) fest zu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2007 bis 3 0. November 2008 Anrecht auf eine ganze Rente der In validenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungs schein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, NW2.211/BAW, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger