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IV.2014.00600

Anspruch auf lebenspraktische Begleitung bei Gehbehinderung.

Zürich SozVersG · 2015-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1955 geborene und als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig gewesene X.___ bezog in den Jahren 1992 bis 1995 eine ganze Inva liden rente infolge einer Leberzirrhose mit Splenomegalie und Thrombozytopenie

nach chronischem Äthylabusus (Urk. 6/15, Urk. 6/21, Urk. 6/25, Urk. 6/69, Urk. 6/86).

Ein erster Antrag des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädi gung wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2010 abgewiesen (Urk. 6/94 , Urk. 6/106 ).

Wegen einer progredienten Gangstörung und Dysart h rie sowie einer

Dysmetrie der oberen Extremitäten sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Juli 2011 jedoch eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Urk. 6/133, Urk. 6/138). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für ver schie dene, der Fortbewegung dienende Hilfsmittel (Urk. 6/155, Urk. 6/156, Urk. 6/164, Urk. 6/165 , Urk. 6/172 ). 1.2

Am 13. Januar 2014 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an . Unter Hinweis auf seine eine selbständige Fortbewegung im Freien verun möglichende Gehbehinderung ersuchte er um Ausrichtung einer Hilflosen ent schädigung (Urk. 6/166) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/176 ff.) wies sie m it Verfügung vom 28. Mai 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 31. Mai 2014 zusammen mit seiner ge schiedenen Frau Y.___ Beschwerde mit dem Rechts be gehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 7. August 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilge setz buches ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung ).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht auf Men schen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körper lich Behinderte können grund sätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen (SVR 2008 I V Nr.

26 S.

79, I 317/06 E. 4). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Be gleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Or t und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Um stand , dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht vom

3. April 2014 (Urk. 6/ 175 ) lediglich in der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewe gung/ Kontaktaufnahme seit Februar 2013 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und die lebenspraktische Be gleitung von zwei Stunden pro Woche

über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Ins besondere seien die Einschränkungen bei den ausserhäuslichen Verrichtungen bereits im Bereich Fortbewegung berücksichtigt worden. Des halb seien die Vo raussetzungen der Rege l mässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2 , Urk. 5 ). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er fast täglich lebenspraktische Begleitung benötige. Seine Hirnerkrankung mache ihn sehr unruhig. Frau Y.___ begleite ihn jeden zweiten Tag zum Ein kaufen oder in die Physiotherapie sowie sonntags zu einer Ausfahrt (Urk. 1). 3. 3.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich den Angaben von PD Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom 13. Januar ( Schreiben vom 13. Januar 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/174), 3. April ( Schreiben vom 3. April 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/179) und 5. Juni 2014 ( Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem a utosomal-domi nant vererbten c erebellären

Ataxiesyndrom mit S tand /Gangataxie, Dysarthrie , Extremitätenataxie , und leichtgradiger

Okulomotori k störung leidet . Die behan delnde Neurologin führt sodann aus, i m Vordergrund stehe insbesondere die Ein schränkung der Gehfähigkeit mit Sturzgefahr sowie die Dysarthrie . Dank in ten siver Unterstützung seitens der Ehefrau sei eine selbständige Lebensführung in der eigenen Wohnung bisher knapp möglich gewesen. Der Beschwerdeführer könne selbständig aufstehen und eine Zimmerlänge breitbasig und unsicher auf und ab gehen. Drehen gelinge mit Festhalten. Komplizierte Stand- und Gang prüfungen seien nicht durchführbar. Die Feinmotorik der Hände sei ebenfalls deutlich erschwert (Urk. 6/183) . Es bestehe eine erheblich eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit mit Sturzgefahr

(Urk. 6/174) . Durch wöchentlich e Physio- und Ergotherapiesitzungen habe die Selbständigkeit im Alltag erheblich verbessert werden können, so dass der Beschwerdeführer weiter in seiner Wohnung blei ben könne. Auch die Gehfähigkeit habe sich enorm stabilisiert. Der Beschwer deführer absolviere wieder selbständig Spaziergänge und sei gegenwärtig dabei, das Einsteigen in den Bus etc. zu üben (Urk. 6/179). 3.2

Im Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) gab der Beschwerdeführer an , beim Baden/Duschen zeitweise Hilfe Dritter zu benö tigen. Weiter sei er für die Fortbewegung im Freien und die Pflege gesellschaft licher Kontakte immer auf Hilfe angewiesen. Nach Stürzen benötige er zeitweise auch für die Fortbewegung in der Wohnung Hilfe . Seit zirka einem Jahr brau che

er Hilfe für die Wäsche, die Wohnungsreinigung und die Schreibarbeit von Hand . Er benötige weiter Begleitung zum Einkaufen, zu den Therapien und zur Ver hinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. 3.3

Im Abklärungsbericht vom

3. April 2014 (Urk. 6/175) berücksichtigte die Abklä rungsperson

als Hauptdiagno sen eine Kleinhirn- und Hirnstammatrophie, eine Progredienz der schweren Gangstörung sowie eine Dysarthrie und Dysmetrie der oberen Extremitäten. Aus dem mit dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau geführten Gespräch fasste sie zusammen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im J ahre 2012 verschlechtert. Im Januar 2013 hab e er Hilfe benötigt. Im Februar 2013 sei er in die Rehaklinik A.___ eingetre ten. Er sei sehr gangunsicher. Die Feinmotorik sei auch etwas einge schränkt. Schreiben von Hand sei ihm nicht mehr leserlich möglich. Er gehe ausser Haus am Rollator und in der Wohnung müsse er sich an den Möbeln festhalten. Tragen könne er nichts, wenn er etwas transportieren müsse, stelle er das auf einen kleinen Servierwagen. Er könne die Gefühle nicht mehr so gut kontrollieren. Das komme aber nicht oft vor. Sein Gedächtnis sei sehr gut und er könne sehr gut organisieren. Er sei kognitiv nicht eingeschränkt. Seine Ex-Ehefrau komme ihn jeden Tag besuchen und helfe ihm bei gewissen Dingen. Sie begleite ihn auch in die Therapie (S. 1) .

In den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen sowie Körperpflege verneinte die Abklärungsperson aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Laut Bericht gab der Beschwerdeführer insbesondere an, die Körperpflege beim Baden oder Duschen selber ausführen zu können (S. 2 f.).

Im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme

anerkannte die Abklärungs per son die Notwendigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe. Dazu gab sie an, der Beschwerdeführer müsse sich beim Gehen in der Wohnung an Wänden und Möbeln abstützen. Er sei sehr g angunsicher. Er bekomme plötzlich eine Schwäche und falle um. Er sei schon ein p aar Mal umgefallen. Ausser Haus benötige er Begleitung und gehe am Rollator. Sobald er an eine kleine Anhöhe komme, benötige er Dritthilfe beim Gehen. Seine Ex-Ehefrau begleite ihn in die Therapie und gehe mit ihm einkaufen. Er könne die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Notfällen benützen. Er benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Seit Februar 2013 benötige er regelmässige Dritthilfe. Er könne selber mit Freunden telefonieren. Er fahre mit dem Promobiltaxi in den Letzipark

und treffe dort Kolle gen. Pro Woche benötige er im Durchschnitt höchstens zirka eine Stunde Dritthilfe beim Schreiben (S. 3).

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die

lebenspraktische Begleitung nich t anerkannt werden

könne , weil

die Einschränkungen im Haushaltsbereich auf körperliche Einsc hränkungen zurückzuführen seien. Weiter sei der Be schwer deführer fähig, zu organisie ren und Arbeiten zu delegieren. Er könne selbstän dig kochen und wasche n . Er gehe dabei am Rollat o r und stelle die Wä sche auf diesen. Reinigungsarbeiten könne er wegen seiner Gangunsicher h eit nicht mehr selber ausführen. Er könne sie jedoch organisieren. Mit Bezug a uf den Bedarf der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen ei nes körper lichen Gebrechens, auf die Begleitung bei ausserhäu s l ic hen Verrich tungen und Kontakten sowie auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittper son zur Verhin derung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt verwies die Abklärungs person auf ihre Ausführungen zur Lebensverrichtung Fortbewegung und Kon takt aufnahme .

Schliesslich verneinte sie die Notwendigkeit dauernder medizi nisch- pflegerischer Hilfe sowie einer persönlichen Überwachung (S. 4 f. ). 4. 4.1 4.1.1

Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 6/175) beruhen auf den vom Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm helfenden Ex-Ehefrau , Y.___ , gemachten Angaben. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) . In den Akten finden sich keine Anhalts punkte für Unstimmigkeiten in der Wiedergabe des Gesprächsinhaltes . Solche wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lässt sich der von Y.___ verfassten Beschwerde vom 31. Mai 2014 (Urk. 1) k eine weitergehende Hilfsbedürftigkeit als diejenige in der Le bensver rich tung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte entnehmen . 4.1.2

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Antragsformular (Urk. 6/166) an gegebene Hilfsbedürftigkeit bei Wäsche, Wohnungsreinigung und Einkaufen ist zu be merken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich, namentlich dem Haushalt, verbundenen Tätigkeiten nicht zu den

in E. 1.1 genannten alltäglichen Lebens v errichtungen gehören. Der Behin de rung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Ren tenf all Rechnung getragen ( Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

8012). Demgemäss ist ein Bedarf an Dritt hilfe bei der Haus haltsführung, der Na hrungszubereitung, der Wohnungs p flege , dem Einkau fen, der Wäsche- und Kleiderpflege nur, aber immerhin unter dem Blick winkel des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV zu be rücksichtigen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 ). 4.1.3

Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs verlangten enge n , sich ergänzende n Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver wal tung (E. 1.4 hievor ) ist zu bemerken, dass sich die behandelnde Neurologin Dr. Z.___

zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Hilflosigkeit des Beschwerde führers äusserte . M it Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerde führers im Alltag jedoch decken sich ihre im Rahmen der Abklärung des An spruchs auf berufliche Eingliederung/Rente ( Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) bezieh ungs weise von zwei Gesuche n an den Krankenversicherer um Kostengutsprache für die Weiterführung von Physio- und Ergotherapie ( Schrei ben vom 13. Januar und 3. April 2014, Urk. 6/174, Urk. 6/179 ) gemachten An gaben weitgehend mit den übrigen Akten .

Unter diesen Umständen ist bei dieser rein körperlichen Einschränkung nicht anzunehmen, dass durch Einho lung eines sich aus drück lich auf die Frage der Hilflosigkeit beziehenden fach ärztlichen Berichts weiter gehende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (an tizipierte Beweiswürdigung;

vgl. dazu BGE 1 24 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), w eshalb die Beschwerdegeg ne rin

darauf verzichten

durfte . 4. 2

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) hilfsbedürftig ist. Die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV liegen somit nicht vor. Zu prüfen gilt noch, ob eine leichte Hilflosigkeit wegen d auernden Angewiesenseins auf le bens prak tische Begleitung in Frage kommt (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV in Ver bin dung mit Art. 38 IVV). 4.3

Zwar kann der Beschwerdeführer dank den Erfolgen der Physiotherapie und dem abgegebenen Rollator einfachere Spaziergänge selbständig unternehmen (vgl. Schrei ben von Dr. Z.___ vom 3. April 2014, Urk. 6/179).

Wegen seiner Gehbe hinderung und den Schwächeanfällen kann er jedoch ohne Dritthilfe keine

Strecken

mit Gefälle bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage , die öffent lichen Ver kehrsmittel selbständig zu benutzen, weil er beim Ein

- und Ausstei gen Hilfe benötigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175 S. 3 und Urk.

6/179 ) . Für bestimmte Verrichtungen und Kontakte ausser Haus , wie Ein kaufen, Besuch der Physiotherapie

zweimal pro Woche , Treffen mit Kollegen, tägliche Spa ziergänge und so weiter,

ist er daher auf Dritthilfe im Sinne einer Begleitung oder eines Fahrdienstes angewiesen .

Darüber hinaus benötigt er pro Woche eine Stunde Hilfe für Schreibarbeiten, welche nicht am Computer erle digt werden können (Urk. 6/175 S. 3 f.). Zur Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer im Be reich selbständiges Wohnen zumutbarerweise noch ausführen kann und wo er Hilfe benötigt, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass er mit Hilfe des Rolla tors selbständig koche und wasche. Unter Bestätigung der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/166 Ziff. 5.2) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer die Reinigungsarbeiten zwar organisieren, aber wegen der Gangunsicherheit nicht mehr ausführen könne (Urk.

6/175/4) und von der Ex-Ehefrau zum Einkaufen begleitet werde (Urk.

6/175/3). In Anbetracht der medizinisch ausgewiesenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E.

3.1) ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Haus haltstätigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt ist, so dass er objektiv seinen Haushalt nicht mehr ohne massgebliche Dritthilfe führen und deshalb auch nicht selbständig wohnen kann.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 15 Minuten pro Weg verursachen die für Einkauf (einmal wöchentlich) und Physiotherapie (zwei mal wöchentlich) notwendigen Fahrdienste sowie eine wöchentliche Wohnungs reinigung

einen Bedarf an lebensprakti sche r Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche zumal auch für Schreibarbeiten ein (unbestrittener) Hilfe bedarf anfällt (Urk. 6/175/3) . Unter Berücksichtigung der notwendigen Dritthilfe zur Teilnahmen an Treffen mit Kollegen und allen falls für Spaziergänge, Coiffeur, Post- und Bankbesuchen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Auf wand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche zusammenge nommen sicher erfüllt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil e 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.4 sowie 9C_18/2008

vom 1 9. Dezember 2008 E. 4.3 ) . 4.4

Gemäss Rz . 8048 KSIH darf die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltägli chen Lebensverrichtung benötigt wird (zum B eispiel Hilfe bei der Pflege ge sell schaft licher Kon takte), nur einmal das heisst entweder als Hilfe bei der Teil funktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be glei tung berücksichtigt werden.

Da die Einschränkung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensver richtungen

mangels Hilfsbedürftigkeit in einer zweiten Lebensverrichtung nicht ins Gewicht fällt , vermag sie entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung

auszulö sen, weshalb in Gut heissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG )

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2014 aufgehoben , und e s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilge setz buches ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung ).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht auf Men schen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körper lich Behinderte können grund sätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen (SVR 2008 I V Nr.

26 S.

79, I 317/06 E. 4).

E. 1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Be gleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Or t und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Um stand , dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 31. Mai 2014 zusammen mit seiner ge schiedenen Frau Y.___ Beschwerde mit dem Rechts be gehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 7. August 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht vom

3. April 2014 (Urk. 6/ 175 ) lediglich in der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewe gung/ Kontaktaufnahme seit Februar 2013 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und die lebenspraktische Be gleitung von zwei Stunden pro Woche

über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Ins besondere seien die Einschränkungen bei den ausserhäuslichen Verrichtungen bereits im Bereich Fortbewegung berücksichtigt worden. Des halb seien die Vo raussetzungen der Rege l mässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2 , Urk. 5 ).

E. 2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er fast täglich lebenspraktische Begleitung benötige. Seine Hirnerkrankung mache ihn sehr unruhig. Frau Y.___ begleite ihn jeden zweiten Tag zum Ein kaufen oder in die Physiotherapie sowie sonntags zu einer Ausfahrt (Urk. 1).

E. 3.1 Aus medizinischer Sicht lässt sich den Angaben von PD Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom 13. Januar ( Schreiben vom 13. Januar 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/174), 3. April ( Schreiben vom 3. April 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/179) und 5. Juni 2014 ( Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem a utosomal-domi nant vererbten c erebellären

Ataxiesyndrom mit S tand /Gangataxie, Dysarthrie , Extremitätenataxie , und leichtgradiger

Okulomotori k störung leidet . Die behan delnde Neurologin führt sodann aus, i m Vordergrund stehe insbesondere die Ein schränkung der Gehfähigkeit mit Sturzgefahr sowie die Dysarthrie . Dank in ten siver Unterstützung seitens der Ehefrau sei eine selbständige Lebensführung in der eigenen Wohnung bisher knapp möglich gewesen. Der Beschwerdeführer könne selbständig aufstehen und eine Zimmerlänge breitbasig und unsicher auf und ab gehen. Drehen gelinge mit Festhalten. Komplizierte Stand- und Gang prüfungen seien nicht durchführbar. Die Feinmotorik der Hände sei ebenfalls deutlich erschwert (Urk. 6/183) . Es bestehe eine erheblich eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit mit Sturzgefahr

(Urk. 6/174) . Durch wöchentlich e Physio- und Ergotherapiesitzungen habe die Selbständigkeit im Alltag erheblich verbessert werden können, so dass der Beschwerdeführer weiter in seiner Wohnung blei ben könne. Auch die Gehfähigkeit habe sich enorm stabilisiert. Der Beschwer deführer absolviere wieder selbständig Spaziergänge und sei gegenwärtig dabei, das Einsteigen in den Bus etc. zu üben (Urk. 6/179).

E. 3.2 Im Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) gab der Beschwerdeführer an , beim Baden/Duschen zeitweise Hilfe Dritter zu benö tigen. Weiter sei er für die Fortbewegung im Freien und die Pflege gesellschaft licher Kontakte immer auf Hilfe angewiesen. Nach Stürzen benötige er zeitweise auch für die Fortbewegung in der Wohnung Hilfe . Seit zirka einem Jahr brau che

er Hilfe für die Wäsche, die Wohnungsreinigung und die Schreibarbeit von Hand . Er benötige weiter Begleitung zum Einkaufen, zu den Therapien und zur Ver hinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt.

E. 3.3 Im Abklärungsbericht vom

3. April 2014 (Urk. 6/175) berücksichtigte die Abklä rungsperson

als Hauptdiagno sen eine Kleinhirn- und Hirnstammatrophie, eine Progredienz der schweren Gangstörung sowie eine Dysarthrie und Dysmetrie der oberen Extremitäten. Aus dem mit dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau geführten Gespräch fasste sie zusammen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im J ahre 2012 verschlechtert. Im Januar 2013 hab e er Hilfe benötigt. Im Februar 2013 sei er in die Rehaklinik A.___ eingetre ten. Er sei sehr gangunsicher. Die Feinmotorik sei auch etwas einge schränkt. Schreiben von Hand sei ihm nicht mehr leserlich möglich. Er gehe ausser Haus am Rollator und in der Wohnung müsse er sich an den Möbeln festhalten. Tragen könne er nichts, wenn er etwas transportieren müsse, stelle er das auf einen kleinen Servierwagen. Er könne die Gefühle nicht mehr so gut kontrollieren. Das komme aber nicht oft vor. Sein Gedächtnis sei sehr gut und er könne sehr gut organisieren. Er sei kognitiv nicht eingeschränkt. Seine Ex-Ehefrau komme ihn jeden Tag besuchen und helfe ihm bei gewissen Dingen. Sie begleite ihn auch in die Therapie (S. 1) .

In den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen sowie Körperpflege verneinte die Abklärungsperson aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Laut Bericht gab der Beschwerdeführer insbesondere an, die Körperpflege beim Baden oder Duschen selber ausführen zu können (S. 2 f.).

Im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme

anerkannte die Abklärungs per son die Notwendigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe. Dazu gab sie an, der Beschwerdeführer müsse sich beim Gehen in der Wohnung an Wänden und Möbeln abstützen. Er sei sehr g angunsicher. Er bekomme plötzlich eine Schwäche und falle um. Er sei schon ein p aar Mal umgefallen. Ausser Haus benötige er Begleitung und gehe am Rollator. Sobald er an eine kleine Anhöhe komme, benötige er Dritthilfe beim Gehen. Seine Ex-Ehefrau begleite ihn in die Therapie und gehe mit ihm einkaufen. Er könne die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Notfällen benützen. Er benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Seit Februar 2013 benötige er regelmässige Dritthilfe. Er könne selber mit Freunden telefonieren. Er fahre mit dem Promobiltaxi in den Letzipark

und treffe dort Kolle gen. Pro Woche benötige er im Durchschnitt höchstens zirka eine Stunde Dritthilfe beim Schreiben (S. 3).

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die

lebenspraktische Begleitung nich t anerkannt werden

könne , weil

die Einschränkungen im Haushaltsbereich auf körperliche Einsc hränkungen zurückzuführen seien. Weiter sei der Be schwer deführer fähig, zu organisie ren und Arbeiten zu delegieren. Er könne selbstän dig kochen und wasche n . Er gehe dabei am Rollat o r und stelle die Wä sche auf diesen. Reinigungsarbeiten könne er wegen seiner Gangunsicher h eit nicht mehr selber ausführen. Er könne sie jedoch organisieren. Mit Bezug a uf den Bedarf der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen ei nes körper lichen Gebrechens, auf die Begleitung bei ausserhäu s l ic hen Verrich tungen und Kontakten sowie auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittper son zur Verhin derung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt verwies die Abklärungs person auf ihre Ausführungen zur Lebensverrichtung Fortbewegung und Kon takt aufnahme .

Schliesslich verneinte sie die Notwendigkeit dauernder medizi nisch- pflegerischer Hilfe sowie einer persönlichen Überwachung (S. 4 f. ).

E. 4 2

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) hilfsbedürftig ist. Die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV liegen somit nicht vor. Zu prüfen gilt noch, ob eine leichte Hilflosigkeit wegen d auernden Angewiesenseins auf le bens prak tische Begleitung in Frage kommt (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV in Ver bin dung mit Art. 38 IVV).

E. 4.1.1 Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 6/175) beruhen auf den vom Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm helfenden Ex-Ehefrau , Y.___ , gemachten Angaben. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) . In den Akten finden sich keine Anhalts punkte für Unstimmigkeiten in der Wiedergabe des Gesprächsinhaltes . Solche wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lässt sich der von Y.___ verfassten Beschwerde vom 31. Mai 2014 (Urk. 1) k eine weitergehende Hilfsbedürftigkeit als diejenige in der Le bensver rich tung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte entnehmen .

E. 4.1.2 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Antragsformular (Urk. 6/166) an gegebene Hilfsbedürftigkeit bei Wäsche, Wohnungsreinigung und Einkaufen ist zu be merken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich, namentlich dem Haushalt, verbundenen Tätigkeiten nicht zu den

in E. 1.1 genannten alltäglichen Lebens v errichtungen gehören. Der Behin de rung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Ren tenf all Rechnung getragen ( Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

8012). Demgemäss ist ein Bedarf an Dritt hilfe bei der Haus haltsführung, der Na hrungszubereitung, der Wohnungs p flege , dem Einkau fen, der Wäsche- und Kleiderpflege nur, aber immerhin unter dem Blick winkel des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV zu be rücksichtigen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 ).

E. 4.1.3 Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs verlangten enge n , sich ergänzende n Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver wal tung (E. 1.4 hievor ) ist zu bemerken, dass sich die behandelnde Neurologin Dr. Z.___

zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Hilflosigkeit des Beschwerde führers äusserte . M it Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerde führers im Alltag jedoch decken sich ihre im Rahmen der Abklärung des An spruchs auf berufliche Eingliederung/Rente ( Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) bezieh ungs weise von zwei Gesuche n an den Krankenversicherer um Kostengutsprache für die Weiterführung von Physio- und Ergotherapie ( Schrei ben vom 13. Januar und 3. April 2014, Urk. 6/174, Urk. 6/179 ) gemachten An gaben weitgehend mit den übrigen Akten .

Unter diesen Umständen ist bei dieser rein körperlichen Einschränkung nicht anzunehmen, dass durch Einho lung eines sich aus drück lich auf die Frage der Hilflosigkeit beziehenden fach ärztlichen Berichts weiter gehende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (an tizipierte Beweiswürdigung;

vgl. dazu BGE 1 24 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), w eshalb die Beschwerdegeg ne rin

darauf verzichten

durfte .

E. 4.3 Zwar kann der Beschwerdeführer dank den Erfolgen der Physiotherapie und dem abgegebenen Rollator einfachere Spaziergänge selbständig unternehmen (vgl. Schrei ben von Dr. Z.___ vom 3. April 2014, Urk. 6/179).

Wegen seiner Gehbe hinderung und den Schwächeanfällen kann er jedoch ohne Dritthilfe keine

Strecken

mit Gefälle bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage , die öffent lichen Ver kehrsmittel selbständig zu benutzen, weil er beim Ein

- und Ausstei gen Hilfe benötigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175 S. 3 und Urk.

6/179 ) . Für bestimmte Verrichtungen und Kontakte ausser Haus , wie Ein kaufen, Besuch der Physiotherapie

zweimal pro Woche , Treffen mit Kollegen, tägliche Spa ziergänge und so weiter,

ist er daher auf Dritthilfe im Sinne einer Begleitung oder eines Fahrdienstes angewiesen .

Darüber hinaus benötigt er pro Woche eine Stunde Hilfe für Schreibarbeiten, welche nicht am Computer erle digt werden können (Urk. 6/175 S. 3 f.). Zur Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer im Be reich selbständiges Wohnen zumutbarerweise noch ausführen kann und wo er Hilfe benötigt, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass er mit Hilfe des Rolla tors selbständig koche und wasche. Unter Bestätigung der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/166 Ziff. 5.2) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer die Reinigungsarbeiten zwar organisieren, aber wegen der Gangunsicherheit nicht mehr ausführen könne (Urk.

6/175/4) und von der Ex-Ehefrau zum Einkaufen begleitet werde (Urk.

6/175/3). In Anbetracht der medizinisch ausgewiesenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E.

3.1) ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Haus haltstätigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt ist, so dass er objektiv seinen Haushalt nicht mehr ohne massgebliche Dritthilfe führen und deshalb auch nicht selbständig wohnen kann.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 15 Minuten pro Weg verursachen die für Einkauf (einmal wöchentlich) und Physiotherapie (zwei mal wöchentlich) notwendigen Fahrdienste sowie eine wöchentliche Wohnungs reinigung

einen Bedarf an lebensprakti sche r Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche zumal auch für Schreibarbeiten ein (unbestrittener) Hilfe bedarf anfällt (Urk. 6/175/3) . Unter Berücksichtigung der notwendigen Dritthilfe zur Teilnahmen an Treffen mit Kollegen und allen falls für Spaziergänge, Coiffeur, Post- und Bankbesuchen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Auf wand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche zusammenge nommen sicher erfüllt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil e 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.4 sowie 9C_18/2008

vom 1 9. Dezember 2008 E. 4.3 ) .

E. 4.4 Gemäss Rz . 8048 KSIH darf die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltägli chen Lebensverrichtung benötigt wird (zum B eispiel Hilfe bei der Pflege ge sell schaft licher Kon takte), nur einmal das heisst entweder als Hilfe bei der Teil funktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be glei tung berücksichtigt werden.

Da die Einschränkung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensver richtungen

mangels Hilfsbedürftigkeit in einer zweiten Lebensverrichtung nicht ins Gewicht fällt , vermag sie entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung

auszulö sen, weshalb in Gut heissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG )

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.

E. 5 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2014 aufgehoben , und e s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00600 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1955 geborene und als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig gewesene X.___ bezog in den Jahren 1992 bis 1995 eine ganze Inva liden rente infolge einer Leberzirrhose mit Splenomegalie und Thrombozytopenie

nach chronischem Äthylabusus (Urk. 6/15, Urk. 6/21, Urk. 6/25, Urk. 6/69, Urk. 6/86).

Ein erster Antrag des Versicherten um Ausrichtung einer Hilflosenentschädi gung wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2010 abgewiesen (Urk. 6/94 , Urk. 6/106 ).

Wegen einer progredienten Gangstörung und Dysart h rie sowie einer

Dysmetrie der oberen Extremitäten sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 25. Juli 2011 jedoch eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2011 zu (Urk. 6/133, Urk. 6/138). In der Folge erteilte sie Kostengutsprache für ver schie dene, der Fortbewegung dienende Hilfsmittel (Urk. 6/155, Urk. 6/156, Urk. 6/164, Urk. 6/165 , Urk. 6/172 ). 1.2

Am 13. Januar 2014 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle an . Unter Hinweis auf seine eine selbständige Fortbewegung im Freien verun möglichende Gehbehinderung ersuchte er um Ausrichtung einer Hilflosen ent schädigung (Urk. 6/166) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die Verhältnisse vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/176 ff.) wies sie m it Verfügung vom 28. Mai 2014 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 31. Mai 2014 zusammen mit seiner ge schiedenen Frau Y.___ Beschwerde mit dem Rechts be gehren um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1) . Mit Beschwerde antwort vom 7. August 2014 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Be schwer de (Urk. 5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beein trächtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung ei ner Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV).

Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmäs sig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erfor der lich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstä tigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilge setz buches ( Art. 38 Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Fassung ).

Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebensprakti sche Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon ab hängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

Die lebenspraktische Begleitung ist dabei nicht auf Men schen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körper lich Behinderte können grund sätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen (SVR 2008 I V Nr.

26 S.

79, I 317/06 E. 4). 1.4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein ge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat te rin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachper sonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Be tei ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensver richtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebens praktischen Be gleitung ( Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstim mung mit den an Or t und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Be richt eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bietet insbesondere der Um stand , dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sach verhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Abklärungsbericht vom

3. April 2014 (Urk. 6/ 175 ) lediglich in der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewe gung/ Kontaktaufnahme seit Februar 2013 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und die lebenspraktische Be gleitung von zwei Stunden pro Woche

über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Ins besondere seien die Einschränkungen bei den ausserhäuslichen Verrichtungen bereits im Bereich Fortbewegung berücksichtigt worden. Des halb seien die Vo raussetzungen der Rege l mässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt (Urk. 2 , Urk. 5 ). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er fast täglich lebenspraktische Begleitung benötige. Seine Hirnerkrankung mache ihn sehr unruhig. Frau Y.___ begleite ihn jeden zweiten Tag zum Ein kaufen oder in die Physiotherapie sowie sonntags zu einer Ausfahrt (Urk. 1). 3. 3.1

Aus medizinischer Sicht lässt sich den Angaben von PD Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Neurologie, vom 13. Januar ( Schreiben vom 13. Januar 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/174), 3. April ( Schreiben vom 3. April 2014 an den Krankenversicherer, Urk. 6/179) und 5. Juni 2014 ( Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einem a utosomal-domi nant vererbten c erebellären

Ataxiesyndrom mit S tand /Gangataxie, Dysarthrie , Extremitätenataxie , und leichtgradiger

Okulomotori k störung leidet . Die behan delnde Neurologin führt sodann aus, i m Vordergrund stehe insbesondere die Ein schränkung der Gehfähigkeit mit Sturzgefahr sowie die Dysarthrie . Dank in ten siver Unterstützung seitens der Ehefrau sei eine selbständige Lebensführung in der eigenen Wohnung bisher knapp möglich gewesen. Der Beschwerdeführer könne selbständig aufstehen und eine Zimmerlänge breitbasig und unsicher auf und ab gehen. Drehen gelinge mit Festhalten. Komplizierte Stand- und Gang prüfungen seien nicht durchführbar. Die Feinmotorik der Hände sei ebenfalls deutlich erschwert (Urk. 6/183) . Es bestehe eine erheblich eingeschränkte Steh- und Gehfähigkeit mit Sturzgefahr

(Urk. 6/174) . Durch wöchentlich e Physio- und Ergotherapiesitzungen habe die Selbständigkeit im Alltag erheblich verbessert werden können, so dass der Beschwerdeführer weiter in seiner Wohnung blei ben könne. Auch die Gehfähigkeit habe sich enorm stabilisiert. Der Beschwer deführer absolviere wieder selbständig Spaziergänge und sei gegenwärtig dabei, das Einsteigen in den Bus etc. zu üben (Urk. 6/179). 3.2

Im Antrag auf Hilflosenentschädigung vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) gab der Beschwerdeführer an , beim Baden/Duschen zeitweise Hilfe Dritter zu benö tigen. Weiter sei er für die Fortbewegung im Freien und die Pflege gesellschaft licher Kontakte immer auf Hilfe angewiesen. Nach Stürzen benötige er zeitweise auch für die Fortbewegung in der Wohnung Hilfe . Seit zirka einem Jahr brau che

er Hilfe für die Wäsche, die Wohnungsreinigung und die Schreibarbeit von Hand . Er benötige weiter Begleitung zum Einkaufen, zu den Therapien und zur Ver hinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. 3.3

Im Abklärungsbericht vom

3. April 2014 (Urk. 6/175) berücksichtigte die Abklä rungsperson

als Hauptdiagno sen eine Kleinhirn- und Hirnstammatrophie, eine Progredienz der schweren Gangstörung sowie eine Dysarthrie und Dysmetrie der oberen Extremitäten. Aus dem mit dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau geführten Gespräch fasste sie zusammen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im J ahre 2012 verschlechtert. Im Januar 2013 hab e er Hilfe benötigt. Im Februar 2013 sei er in die Rehaklinik A.___ eingetre ten. Er sei sehr gangunsicher. Die Feinmotorik sei auch etwas einge schränkt. Schreiben von Hand sei ihm nicht mehr leserlich möglich. Er gehe ausser Haus am Rollator und in der Wohnung müsse er sich an den Möbeln festhalten. Tragen könne er nichts, wenn er etwas transportieren müsse, stelle er das auf einen kleinen Servierwagen. Er könne die Gefühle nicht mehr so gut kontrollieren. Das komme aber nicht oft vor. Sein Gedächtnis sei sehr gut und er könne sehr gut organisieren. Er sei kognitiv nicht eingeschränkt. Seine Ex-Ehefrau komme ihn jeden Tag besuchen und helfe ihm bei gewissen Dingen. Sie begleite ihn auch in die Therapie (S. 1) .

In den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen sowie Körperpflege verneinte die Abklärungsperson aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Laut Bericht gab der Beschwerdeführer insbesondere an, die Körperpflege beim Baden oder Duschen selber ausführen zu können (S. 2 f.).

Im Bereich Fortbewegung und Kontaktaufnahme

anerkannte die Abklärungs per son die Notwendigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe. Dazu gab sie an, der Beschwerdeführer müsse sich beim Gehen in der Wohnung an Wänden und Möbeln abstützen. Er sei sehr g angunsicher. Er bekomme plötzlich eine Schwäche und falle um. Er sei schon ein p aar Mal umgefallen. Ausser Haus benötige er Begleitung und gehe am Rollator. Sobald er an eine kleine Anhöhe komme, benötige er Dritthilfe beim Gehen. Seine Ex-Ehefrau begleite ihn in die Therapie und gehe mit ihm einkaufen. Er könne die öffentlichen Verkehrsmittel nur in Notfällen benützen. Er benötige Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Seit Februar 2013 benötige er regelmässige Dritthilfe. Er könne selber mit Freunden telefonieren. Er fahre mit dem Promobiltaxi in den Letzipark

und treffe dort Kolle gen. Pro Woche benötige er im Durchschnitt höchstens zirka eine Stunde Dritthilfe beim Schreiben (S. 3).

Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass die

lebenspraktische Begleitung nich t anerkannt werden

könne , weil

die Einschränkungen im Haushaltsbereich auf körperliche Einsc hränkungen zurückzuführen seien. Weiter sei der Be schwer deführer fähig, zu organisie ren und Arbeiten zu delegieren. Er könne selbstän dig kochen und wasche n . Er gehe dabei am Rollat o r und stelle die Wä sche auf diesen. Reinigungsarbeiten könne er wegen seiner Gangunsicher h eit nicht mehr selber ausführen. Er könne sie jedoch organisieren. Mit Bezug a uf den Bedarf der Hilfe Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen ei nes körper lichen Gebrechens, auf die Begleitung bei ausserhäu s l ic hen Verrich tungen und Kontakten sowie auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittper son zur Verhin derung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt verwies die Abklärungs person auf ihre Ausführungen zur Lebensverrichtung Fortbewegung und Kon takt aufnahme .

Schliesslich verneinte sie die Notwendigkeit dauernder medizi nisch- pflegerischer Hilfe sowie einer persönlichen Überwachung (S. 4 f. ). 4. 4.1 4.1.1

Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson im Bericht vom 3. April 2014 (Urk. 6/175) beruhen auf den vom Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm helfenden Ex-Ehefrau , Y.___ , gemachten Angaben. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Beschwerdeführers im Antragsformular vom 13. Januar 2014 (Urk. 6/166) . In den Akten finden sich keine Anhalts punkte für Unstimmigkeiten in der Wiedergabe des Gesprächsinhaltes . Solche wurden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere lässt sich der von Y.___ verfassten Beschwerde vom 31. Mai 2014 (Urk. 1) k eine weitergehende Hilfsbedürftigkeit als diejenige in der Le bensver rich tung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte entnehmen . 4.1.2

Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Antragsformular (Urk. 6/166) an gegebene Hilfsbedürftigkeit bei Wäsche, Wohnungsreinigung und Einkaufen ist zu be merken, dass die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich, namentlich dem Haushalt, verbundenen Tätigkeiten nicht zu den

in E. 1.1 genannten alltäglichen Lebens v errichtungen gehören. Der Behin de rung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Ren tenf all Rechnung getragen ( Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit

in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz

8012). Demgemäss ist ein Bedarf an Dritt hilfe bei der Haus haltsführung, der Na hrungszubereitung, der Wohnungs p flege , dem Einkau fen, der Wäsche- und Kleiderpflege nur, aber immerhin unter dem Blick winkel des selbständigen Wohnens im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit . a IVV zu be rücksichtigen (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 ). 4.1.3

Hinsichtlich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs verlangten enge n , sich ergänzende n Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver wal tung (E. 1.4 hievor ) ist zu bemerken, dass sich die behandelnde Neurologin Dr. Z.___

zwar nicht ausdrücklich zur Frage der Hilflosigkeit des Beschwerde führers äusserte . M it Bezug auf die Einschränkungen des Beschwerde führers im Alltag jedoch decken sich ihre im Rahmen der Abklärung des An spruchs auf berufliche Eingliederung/Rente ( Bericht vom 5. Juni 2014, Urk. 6/183) bezieh ungs weise von zwei Gesuche n an den Krankenversicherer um Kostengutsprache für die Weiterführung von Physio- und Ergotherapie ( Schrei ben vom 13. Januar und 3. April 2014, Urk. 6/174, Urk. 6/179 ) gemachten An gaben weitgehend mit den übrigen Akten .

Unter diesen Umständen ist bei dieser rein körperlichen Einschränkung nicht anzunehmen, dass durch Einho lung eines sich aus drück lich auf die Frage der Hilflosigkeit beziehenden fach ärztlichen Berichts weiter gehende Erkenntnisse gewonnen werden könnten (an tizipierte Beweiswürdigung;

vgl. dazu BGE 1 24 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d), w eshalb die Beschwerdegeg ne rin

darauf verzichten

durfte . 4. 2

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung im Freien) hilfsbedürftig ist. Die Voraussetzungen für eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit . a IVV liegen somit nicht vor. Zu prüfen gilt noch, ob eine leichte Hilflosigkeit wegen d auernden Angewiesenseins auf le bens prak tische Begleitung in Frage kommt (Art. 37 Abs. 3 lit . e IVV in Ver bin dung mit Art. 38 IVV). 4.3

Zwar kann der Beschwerdeführer dank den Erfolgen der Physiotherapie und dem abgegebenen Rollator einfachere Spaziergänge selbständig unternehmen (vgl. Schrei ben von Dr. Z.___ vom 3. April 2014, Urk. 6/179).

Wegen seiner Gehbe hinderung und den Schwächeanfällen kann er jedoch ohne Dritthilfe keine

Strecken

mit Gefälle bewältigen. Auch ist er nicht in der Lage , die öffent lichen Ver kehrsmittel selbständig zu benutzen, weil er beim Ein

- und Ausstei gen Hilfe benötigt (vgl. Abklärungsbericht vom 3. April 2014, Urk. 6/175 S. 3 und Urk.

6/179 ) . Für bestimmte Verrichtungen und Kontakte ausser Haus , wie Ein kaufen, Besuch der Physiotherapie

zweimal pro Woche , Treffen mit Kollegen, tägliche Spa ziergänge und so weiter,

ist er daher auf Dritthilfe im Sinne einer Begleitung oder eines Fahrdienstes angewiesen .

Darüber hinaus benötigt er pro Woche eine Stunde Hilfe für Schreibarbeiten, welche nicht am Computer erle digt werden können (Urk. 6/175 S. 3 f.). Zur Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen der Beschwerdeführer im Be reich selbständiges Wohnen zumutbarerweise noch ausführen kann und wo er Hilfe benötigt, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass er mit Hilfe des Rolla tors selbständig koche und wasche. Unter Bestätigung der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/166 Ziff. 5.2) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer die Reinigungsarbeiten zwar organisieren, aber wegen der Gangunsicherheit nicht mehr ausführen könne (Urk.

6/175/4) und von der Ex-Ehefrau zum Einkaufen begleitet werde (Urk.

6/175/3). In Anbetracht der medizinisch ausgewiesenen ge sundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. E.

3.1) ist mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Haus haltstätigkeit in erheblichem Masse eingeschränkt ist, so dass er objektiv seinen Haushalt nicht mehr ohne massgebliche Dritthilfe führen und deshalb auch nicht selbständig wohnen kann.

Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Aufwandes von 15 Minuten pro Weg verursachen die für Einkauf (einmal wöchentlich) und Physiotherapie (zwei mal wöchentlich) notwendigen Fahrdienste sowie eine wöchentliche Wohnungs reinigung

einen Bedarf an lebensprakti sche r Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche zumal auch für Schreibarbeiten ein (unbestrittener) Hilfe bedarf anfällt (Urk. 6/175/3) . Unter Berücksichtigung der notwendigen Dritthilfe zur Teilnahmen an Treffen mit Kollegen und allen falls für Spaziergänge, Coiffeur, Post- und Bankbesuchen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Auf wand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche zusammenge nommen sicher erfüllt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil e 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.4 sowie 9C_18/2008

vom 1 9. Dezember 2008 E. 4.3 ) . 4.4

Gemäss Rz . 8048 KSIH darf die gleiche Hilfeleistung, sofern zusätzlich zur lebens praktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltägli chen Lebensverrichtung benötigt wird (zum B eispiel Hilfe bei der Pflege ge sell schaft licher Kon takte), nur einmal das heisst entweder als Hilfe bei der Teil funktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Be glei tung berücksichtigt werden.

Da die Einschränkung im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensver richtungen

mangels Hilfsbedürftigkeit in einer zweiten Lebensverrichtung nicht ins Gewicht fällt , vermag sie entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung

auszulö sen, weshalb in Gut heissung der Beschwerde festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 (Art. 42 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG )

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2014 aufgehoben , und e s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2014 Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner