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IV.2014.00591

Endometriose. MEDAS-Gutachten und RAD attestieren substantielle Arbeitsunfähigkeit. Befristete Rente, teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-09-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1978, ist Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk.

7/6/5) und seit 1998 bei der Y.___ tätig (Urk. 7/15). Am 1. April 2011 meldete sie sich wegen einer

Endometriose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Z.___, deren Gutachten am 26.

Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Am 4. März 2013 fand eine Ab klä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Be rich t vom 11. November 2013; Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 11. November 2013 (Urk. 7/51) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenmin derungs pflicht in Form einer Behandlungsoptimierung. Sodann stellte sie gleichentags vorbescheidsweise die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk.

7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2013 Einwände (Urk. 7/58). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/67 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28.

Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1)

und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab Okto ber 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S.

2), eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten anzu ord nen (S.

7). Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juli

2014 beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Am 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme (Urk.

9) und Arztberichte (Urk.

10/1-3) ein, wozu sich die Beschwerde geg ne rin mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 äusserte (Urk. 12). Die Beschwerde führerin reichte am 19. Mai 2015 (Urk. 14) einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf ein gynäkologisches Leiden zurück zu führen sei. Es gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor, weshalb die Rest arbeitsfähigkeit zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht auch ein höheres Pensum zumutbar wäre. Gemäss Gutachten sei jedoch bei einer geän der ten Endometriose -Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ge samt haft werde somit keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adä quater Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte, weshalb keine lang dau ernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei kein Endome triose rezidiv gefunden worden und fachärztliche Einschätzungen zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor (S. 1 f.). Inzwischen sei zwar ein Endometrioserezidiv festgestellt und es sei für die Zeit vom 14. Oktober bis 9. November 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, hingegen gebe es keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsun fähigkeit (Urk. 12). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, bis heute ununterbrochen min des tens zu 65 % arbeitsunfähig, bezogen auf ein Pensum von 70 %, zu sein. Auch die MEDAS-Gutachter hätten ihr diese Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb ab 6. Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2012 ein Rentenanspruch von mindestens 50 % ausgewiesen sei (Urk.

1 S.

3 f.). Es seien weitere Operationen durchgeführt worden und sie leide nach wie vor an massiven Schmerzen im Bereich des rechten Unterbauchs, deren Ursache immer noch nicht habe abgeklärt werden können (S. 5). Aktuelle Abklärungen hätten neue Endometrioseherde ergeben, weshalb sie erneut habe operiert werden müsse

n. Damit sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Rezi div gefunden worden sei, unzutreffend. Sie sei immer noch zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 9). Aus ärztlicher Sicht bestehe ab 26. Februar 2015 eine Arbeits fähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 14). 3. 3.1

Nach Lage der medizinischen Akten war die Beschwerdeführerin erstmals am 29.

Dezember

2004 infolge gynäkologischer Beschwerden in operativer Behand lung (vgl. Urk. 7/9/21 = Urk. 7/16/6-7). Es folgten weitere Operationen im April 2008 (vgl. Urk. 7/9/11-12) und Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/9/3). Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab 6. Oktober 2010 attestiert (vgl. Urk. 7/13/2-5; Urk. 7/15/9). Mit Attest vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/14/5) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass eine Arbeitsfähig keit von 50 % einer 70%-Stelle bestehe; die Beschwerdeführerin arbeite 14 Stun den pro Woche. Der Verlauf werde zeigen, ob sich die Schmerzen bessern wür den.

3.2

PD Dr. med. B.___, Facharzt für Frauenheilkunde, stellte mit Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/16/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Leisten- und Unterbauchschmerzen rechts bei histologisch nachgewiesener Endometriose - Status nach Sectio

caesarea - Status nach diagnostischer therapeutischer Laparoskopie mit Adh ä sio lysen und Endometriosekoagulation - Status nach Hysteroskopie mit Uterursperforation und Uterusnaht via Laparotomie Die Beschwerdeführerin leide an unstillbaren chronischen Bauchschmerzen seit der Operation im Dezember 2004. Aktuell sei sie durch den Hausarzt auf 50 % des Arbeitspensums krankgeschrieben. Besserung sei nicht in Aussicht (Ziff. 1.4) . Die bisherige Tätigkeit (Arbeit an der Kasse) sei noch zu 50 %, entsprechend vier Stunden täglich, zumutbar (Ziff. 1.7). Diese Angaben gälten seit 2004 (Urk.

7/16/4). 3.3

Am 1. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin erneut operiert. Mit glei chen tags erstelltem Austrittsbericht (Urk. 7/20/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende invalidisierende Unterbauchschmerzen / Dysmenorrhoe und Dyspareunie rechts mit Verdacht auf Endometriose in der Pfannenstielnarbe bei Status nach sectio

caesarea - Status nach Exzision eines Endometrioseherdes paramedian im rechten latero-caudalen

Abdominalquadranten April 2008, August 2008, 2010 - Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforatio n, Laparoskopie, Laparotomie und Uterusnaht 2004 - Status nach primärer Sectio 2006 - Status nach Abruptio 2006 Es sei am 1. September 2011 eine partielle Resektion der Sectio-Narbe erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass die Patientin am ersten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und be schwer dearm in die ambulante Weiterbetreuung habe entlassen werden können. Die Ar beitsunfähigkeit betrage 100 % für eine Woche (S.

1 f.). Vom 1. bis 26.

Septem ber 2011 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk.

7/20/6). 3.4

Im Gutachte n der MEDAS Z.___

vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/40) wurden nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, chirurgischen und gy nä kologischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 22): - Endometriose mit Verdacht auf neurale Beteiligung, bestehend seit mehr als 10 Jahren, mit und bei - chronischen Unterbauchschmerzen rechts - Dysmenorrhoe, Dyspareunie - Verdacht auf Endometriosis

genitalis

externa - Status nach Exzision von Endometriose -Herden paramedian rechts im latero -kaudalen Abdominalquadranten April 2008, August 2008 und Oktober 2010 - Status nach partieller Narbenresektion wegen Narbenendometriose

1. September 2011 - Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforation, Laparoskopie, Laparotomie mit Uterusnaht und Appendektomie 22. Dezember 2004 - Leistenschmerzen rechts mit Ausstrahlungen in den Bereich der rechten Femoralloge, bestehend seit mehr als 10 Jahren - nicht einer spinalen Genese zuordbar - nicht einem systemisch-entzündlichen oder anderweitig metabo li schen Grundleiden zuordbar - am ehesten mit einer Problematik der lokalen W e ichteilstrukuren der Leisten und Femoralloge links erklärbar - Status nach Rückenschmerzen (anamnestisch), mindestens bestehend seit 2005 - laut Versicherter seit einer spezifischen infiltrativen Behandlung 2005 stabil gebessert Aus gynäkologischer Sicht seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Zur Zeit könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 65 % (die Beschwerdeführerin sei zu 70 % angestellt und arbeite aktuell zwei Stunden pro Tag) unterstützt werden. Eine Aussage über die allfällige langfristige Arbeits fähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt aus gynäkologischer Sicht noch nicht getroffen werden. Eine erneute laparoskopische Exploration des Beckens inklu sive der neuralen Strukturen sowie allfällige schmerzmedizinische Behandlung mittels Neurostimulatoren seien prüfenswert (S. 26). Interdisziplinär ergäben sich folgende Schlussfolgerungen: Die aktuell besteh ende Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezogen auf ein 70 - %-Pensum) seit dem 6.

Oktober 2010 sei aus gynäkologischer Sicht gerechtfertigt und nachvollzieh bar. Weitere therapeutische Massnahmen seien dringend indiziert. Diese seien der Versicherten zumutbar und sollten spätestens per Ende Juni 2013 abge schlossen sein. Dann sei eine Re-Evaluation zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich beeinträch tigt; die aktuelle Arbeitsfähigkeit von nur noch zwei Stunden pro Tag als Kassie rerin sei gerechtfertigt (S.

27). Angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ebenfalls für zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 29). Die Diagnose und Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte deckten sich mit der gut ach ter lichen Einschätzung (S. 31). 3.5

Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. März 2013 (Urk. 7/49) ergab eine Qualifikation von 85 % E rwerbs- und 15 % Haushalttätigkeit (S.

3). Die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Ernäh rung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege aufgrund ihrer Schmer zen eingeschränkt. Die Gesamteinschränkung betrage 24.90 %, was bei einem Haushaltanteil von 15 % einen Teil-Invaliditätsgrad von 3.74 % ergebe (S. 7). 3.6

Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 20. November 2012 fest, es werde aus gutachterlicher Sicht eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit (bei zuletzt ausgeführtem 70 - %-Pensum) seit dem 6.

Oktober 2010 als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die Wartezeit sei auf dieses Datum hin zu eröffnen. Nach Ablauf der Wartezeit sei von einer Ar beits fähigkeit von zwei Stunden täglich auszugehen. Das Profil der ausgeführten Tätig keit entspreche demjenigen einer angepassten Tätigkeit. Nach Durchfüh rung der empfohlenen Massnahmen seien per Ende 2013 der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Nach erfolgreicher Durchführung der medizinischen Massnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 7/50/5). 3.7

Am 18. Februar 2013 fand eine laparoskopische Exploration durch Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, F.___, statt (Urk. 7/57/1-2). Am 2. Mai 2013 erfolgte eine weitere laparoskopische

Adhäsiolyse

und Coecopexie . Als Indikation wurde festgehalten, dass die Beschwerde füh rerin seit Monaten über Schmerzen im Bereich des unteren mittleren Bauches und der rechten Flanke klage. Bekanntermassen habe sie ein Dolichokolon so wie

ein Coecum mobile. Nach einer vor zwei Monaten durch Prof. Dr. E.___ pra k tizierten Laparoskopie sei es zu keiner anhaltenden Besserung der Beschwer den gekommen (Urk. 7/57/3). 3.8

Prof. E.___ und Dr. D.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Ar beitsunfähigkeit vom

18. Februar bis 2. Mai 2013 (Urk. 7/60/1-3; Urk. 7/60/5). Seitens des G.___ wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom

29. April bis 24. Mai 2013 attestiert (Urk. 7/60/6), und Dr. A.___ attestierte eine solche vom 25. Mai bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/60/7-9), jedoch auch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/63). 3.9

Dr. C.___ (RAD) hielt am 27. Februar 2014 (Urk. 7/66/2) fest, es sei anlässlich der Operation vom 18. Februar 2013 kein Endometrioserezidiv oder eine Ur sach e für eine Inguinodynie durch Beteiligung der Nerven gefunden worden, es sei auch eine Adhäsiolyse durchgeführt worden. Fachärztliche Einschätzung en zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Unter lagen könne keine weitere Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Es könne empfohlen werden, von Prof. E.___ eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit inklusive Profil einzuholen. Aus medizinischer Sicht sei anzumerken, dass ein Teil der Bauchschmerzproblematik wahrscheinlich durch die Verwachs ungen bedingt sei. 3.10

Prof. E.___ führte mit einem undatierten Bericht (Urk. 7/65) aus, die Be schwer deführerin habe sich von seiner Operation und den Schmerzen gut erholt. Es sei ihm nicht bekannt, warum eine IV indiziert sei. Aus neuropelveologischer und gynäkologischer Sicht gebe es für eine IV keinen Grund (S. 1). 3.11

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die anlässlich des Be schwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 3; Urk. 10/1-3: Urk. 15) zu berücksichtigen sind. 3.12

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie,

Gastrozentrum

F.___, führte mit Bericht vom 17. März 2014 (Urk.

3) aus, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Unter such ungen keine wesentliche Pathologie ergeben hätten. Er vermute ein Reiz darm syndrom . Zur Verminderung der Schmerzproblematik habe er eine Ernäh rungs beratung empfohlen. Der Schmerz im rechten Unterbauch sei allerdings un ge klärt und habe auch einen Zusammenhang mit der Menstruation, indem vo r her jeweils eine deutliche Besserung eintrete. Zu vermuten sei trotz mehr facher Operationen doch eine Adhäsion im rechten Unterbauch (S. 1). 3.13

Am 14. Oktober 2014 fand in der Frauenklinik der I.___ eine wei tere Laparoskopie statt (Urk. 10/3). Dabei wurden Endometriosen entfernt, die

künstliche Fixierung der Gebärmutter rechtsseitig gelöst und die Nerven am Kreuz bein entlastet (Urk. 10/1). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % vom 14.

Okto ber bis 9. November 2014 (Urk. 10/2 S. 2). 3.14

Dr. med. J.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Chefarzt der Frauenklinik I.___, führte mit Bericht vom 11. Mai 2015 (Urk. 15) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es bestehe anamnestisch ein äusserst komplexes Schmerzbild mit diversen Problemkreisen, einerseits chronische Unterbauchbeschwerden mit einer

Inguitonie unklarer Ätio logie, Zeichen der sakralen Nervenirritation S2/3, eine retrosymphysäre schwere Druckdolenz bei Status nach Antefixationsoperation und Beschwerden im Bereich des lateralen Randes einer Pfannenstielnarbe bei insgesamt Verdacht auf Endometrioserezidiv und auch Uterotomiedehiszenz . Als Diagnosen nannte Dr.

J.___ die folgenden (S. 1): - postoperativ am 14. Oktober 2014 narbige Einziehung lateral des alten Pfannenstiels rechts - Rotundumfixation an einer schmerzhaften Stelle ans Peri os des Cooper li gamentes

retrosymphysär rechts - tief infiltrierende Endometriose im Bereich der Sakrouterinligamente retroovariell und im Ligamentum latum - deziszente

Uterotomie bei Status nach Sectio - sakrale Irritation durch Kompression einer Narbenplatte - am 14. Oktober 2015 wurde eine ausgedehnte Revision durchgeführt Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Okto ber 2012 eingeschränkt sei, führte Dr. J.___ aus, es handle sich um ein kom plexes Schmerzproblem mit diversen durchgeführten Eingriffen. Eine adäquate Therapie sei bei einem solchen chronischen Schmerzsyndrom sehr schwierig zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Schilderungen schwers t

eingeschränkt. Sie klage über eine schwerste chronische Schmerzproblematik mit Dauerschmerzen (S.

1-2). Aktuell seien ihr zwei bis drei Stunden täglich zuzu muten, gemäss der letzten Konsultation vom 26. Februar 2015 (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2010 infolge des gynäkologischen Leidens in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt ist. Die MEDAS-Gutachter gingen in ihrer interdisziplinären Beurteilung davon aus, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezo gen auf ein Pensum von 70 %) gerechtfertigt und nachvollziehbar sei, weshalb sowohl die angestammten Tätigkeit als Kassiererin als auch eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit während lediglich 2 Stunden täglich zu mutbar sei en (vgl. vorstehend E.

3.4). Dieses Gutachten erfüllt die praxisge mässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf abgestellt wer den kann. Dieser Ansicht war auch RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

3.6). Wenn gleich sowohl die MEDAS-Gutachter als auch Dr. C.___ von einem – Behand lungserfolg vorausgesetzt - Verbesserungspotential ausgingen, ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht gefolgt werden sollte. 4.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nur zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht ein höheres Pensum möglich sei. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, sei keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adä qua ter Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte. Deshalb sei keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen . Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin nicht weiterhin in vollem Pensum aus üben könnte (vgl. Urk. 7/54). Diese Beurteilung verkennt, dass gemäss MEDAS-Gutachten bis zu einem all fälligen Behandlungserfolg eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Dementsprechend lag eine länger dauernden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG) vor, welche auch nach Ablauf des Wartejahres noch anhielt. Ob die vom gynäkologischen Gutachter v orgeschlagene Behandlung tatsächlich die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin vollständig wiederherstellen könnte, war nicht eindeutig zu beurteilen. Von der blossen Möglichkeit eines Behandlungserfolges konnte somit nicht auf eine nicht (mehr) bestehende Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden, zumal im gynäkologischen Teilgutachten in keiner Weise ein solcher Erfolg prognostiziert wurde (vgl. Urk. 7/41/7). 4.3

Somit bestand nach Ablauf des Wartejahres per Oktober 2011 eine anhaltende, rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von über 40 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Dr. D.___ und Prof. E.___ attestierten in der Folge nach Durchführung der weiteren Eingriffe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom

18. Februar bis 2. Mai 2013, seitens des Bauchzentrums wurde bis 24. Mai 2013 - ebenfalls als Folge eines Eingriffs - eine volle Arbeitsunfähigkeit atte stiert. Dr. A.___ ging sodann von voller beziehungsweise 80%iger Arbeitsun fähigkeit bis 30.

Juni

2013 aus (vgl. vorstehend E.

3.8). Nach diesem Datum wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen; Prof. E.___ bestätigte dies ausdrück lich (vgl. vorstehend E. 3.10). Erst ab 14. Oktober 2014 kam es im Nachgang zu einer weiteren Laparoskopie zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähig keit bis 9. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13). Dr. J.___ ging sodann ab 26. Februar 2015 erneut von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich aus (vgl. vorstehend E.

3.14). Nebst dem Umstand, dass diese beid en Beurtei lungen einen Zeitraum ausserhalb des hier massgeblichen Verfügungszeit punktes vom 11. April 2014 (Urk. 2) beschlagen, kann auf die Beurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden, da sich seine Begründung darin er schöpf t e, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu übernehmen . Es ist je doch nicht ausgeschlossen, dass ab Oktober 2014 eine Verschlechterung eintrat, welch e aber - auch da zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung einge treten war - nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist. 4.4

Somit ergibt sich für den Erwerbsbereich folgender Verlauf der Arbeitsun fähig keit: Ab Oktober 2011 bis Januar 2013 65 % eines 70 - %-Pensums (Arbeits fähi g keit von zwei Stunden täglich, dies bei einer 41-Stunden-Woche; vgl. Urk. 7/15 Ziff. 2.9) und ab Februar 2013 bis Ende Juni 2013 100 % (ebenfalls bezogen auf ein 70 - %-Pensum). Danach ist von einer volle n Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2014 auszugehen. 5. 5.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine Qualifikation von 85 % Erwerbs- und 15 % Haushaltanteil und einen Teil-Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 3.74 % (vgl. Urk. 7/49 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall ab Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten im August 2010 zu 85 % erwerbs tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/49 S. 2). 5.3

Die Beschwerdeführerin war bis zur Geburt ihrer Tochter in einem vollen Pen sum tätig (vgl. Urk. 7/49 S. 3 oben). Sie erzielte dabei gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 (vor dem ersten Auftreten der Beschwerden; vgl. vorstehend E.

3.1) ein Einkommen von Fr. 45‘548.-- (vgl. Urk. 7/11/2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich Handel in den Jahren 2004 bis 2011 in Höhe von jeweils 1 .0, 1.2, 1, 1.4, 2.2, 2.2, 0 .0 und 1.4 % (Die Volkswirtschaft 4-2011 S. 91 und 9-2013 S.

95, jeweils Tabelle B.10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für ein volles Pensum in Höhe von rund Fr. 50‘49 8 . -- . Bei einem Pensum von 70 % sind dies rund Fr. 35‘348.-- (F

r. 50‘498 . -- x 0.7). Dies entspricht im Wesent li chen dem im Jahr 2009 tatsächlich in einem Pensum von 70 % erzielten Ver dienst (Fr. 35‘253.30; vgl. Urk. 7/15/8). . Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei einem Pensum von 85 % im Jahr 2011 ein hypothetisches

Valideneinkommen von rund Fr. 42‘923 . -- erzielt hätte (Fr. 50‘498 . -- x 0.85). 5.4

Bezogen auf ein Pensum von 85 % (bei der bei der Y.___ bestehenden 41-Stun den-Woche sind dies 34.85 Stunden) entspricht eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich oder 10 Stunden wöchentlich einer Arbeitsunfähigkeit von gerundet 71 %. Das zumutbare Pensum betrug ab Oktober 2011 somit 29 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 12‘44 8 . -- ergibt (Fr. 42‘923 . -- x 0.29). Von Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 bestand somit im Erwerbsbereich eine Eink ommenseinbusse von Fr. 30‘475.-- und damit ein e

Ein schränkung von gerundet 71 %. Somit ergibt sich bei e inem Erwerbsanteil von 85 % ein Teil-Invalidität sgrad von 60.35 % (0.85 x 71 %) .

Ab Februar bis Ende Juni 2013 bestand volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit; damit betrug die Einschränkung 100 %, was ein en Teil-Invalidität sgrad von 85 % ergibt. 5.5

Unter Brücksichtigung des Teil-Invalidität sgrades im Haushaltbereich von 3.74 % (vorstehend E. 5.2) ergibt sich für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 % und damit Anspruch auf eine be fristete Dreiviertelsrente . Von Februar bis Juni 2013 betrug der Invaliditäts grad

rund 89 %, womit Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestand. Danach be stand kein Rentenanspruch mehr. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da für den weiteren Verlauf der Erkrankung eine erneute Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht ausge schlos sen werden kann, rechtfertigt es sich, die Sache nach Eintritt der Rechts kraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Sachverhalts ab Oktober 2014 zu überweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streit wert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vor genannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- beziehungsweise Fr.

220.-- ab 2015 ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2013 An spruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Hinblick auf die ab Oktober 2014 allenfalls eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ein Revisionsverfahren durchführe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1978, ist Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk.

7/6/5) und seit 1998 bei der Y.___ tätig (Urk. 7/15). Am 1. April 2011 meldete sie sich wegen einer

Endometriose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Z.___, deren Gutachten am 26.

Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Am 4. März 2013 fand eine Ab klä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Be rich t vom 11. November 2013; Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 11. November 2013 (Urk. 7/51) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenmin derungs pflicht in Form einer Behandlungsoptimierung. Sodann stellte sie gleichentags vorbescheidsweise die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk.

7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2013 Einwände (Urk. 7/58). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/67 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28.

Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1)

und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab Okto ber 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S.

2), eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten anzu ord nen (S.

7). Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juli

2014 beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Am 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme (Urk.

9) und Arztberichte (Urk.

10/1-3) ein, wozu sich die Beschwerde geg ne rin mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 äusserte (Urk. 12). Die Beschwerde führerin reichte am 19. Mai 2015 (Urk. 14) einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf ein gynäkologisches Leiden zurück zu führen sei. Es gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor, weshalb die Rest arbeitsfähigkeit zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht auch ein höheres Pensum zumutbar wäre. Gemäss Gutachten sei jedoch bei einer geän der ten Endometriose -Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ge samt haft werde somit keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adä quater Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte, weshalb keine lang dau ernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei kein Endome triose rezidiv gefunden worden und fachärztliche Einschätzungen zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor (S. 1 f.). Inzwischen sei zwar ein Endometrioserezidiv festgestellt und es sei für die Zeit vom 14. Oktober bis 9. November 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, hingegen gebe es keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsun fähigkeit (Urk. 12).

E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, bis heute ununterbrochen min des tens zu 65 % arbeitsunfähig, bezogen auf ein Pensum von 70 %, zu sein. Auch die MEDAS-Gutachter hätten ihr diese Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb ab 6. Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2012 ein Rentenanspruch von mindestens 50 % ausgewiesen sei (Urk.

1 S.

E. 3 f.). Es seien weitere Operationen durchgeführt worden und sie leide nach wie vor an massiven Schmerzen im Bereich des rechten Unterbauchs, deren Ursache immer noch nicht habe abgeklärt werden können (S. 5). Aktuelle Abklärungen hätten neue Endometrioseherde ergeben, weshalb sie erneut habe operiert werden müsse

n. Damit sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Rezi div gefunden worden sei, unzutreffend. Sie sei immer noch zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 9). Aus ärztlicher Sicht bestehe ab 26. Februar 2015 eine Arbeits fähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 14).

E. 3.1 Nach Lage der medizinischen Akten war die Beschwerdeführerin erstmals am 29.

Dezember

2004 infolge gynäkologischer Beschwerden in operativer Behand lung (vgl. Urk. 7/9/21 = Urk. 7/16/6-7). Es folgten weitere Operationen im April 2008 (vgl. Urk. 7/9/11-12) und Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/9/3). Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab 6. Oktober 2010 attestiert (vgl. Urk. 7/13/2-5; Urk. 7/15/9). Mit Attest vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/14/5) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass eine Arbeitsfähig keit von 50 % einer 70%-Stelle bestehe; die Beschwerdeführerin arbeite 14 Stun den pro Woche. Der Verlauf werde zeigen, ob sich die Schmerzen bessern wür den.

E. 3.2 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Frauenheilkunde, stellte mit Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/16/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Leisten- und Unterbauchschmerzen rechts bei histologisch nachgewiesener Endometriose - Status nach Sectio

caesarea - Status nach diagnostischer therapeutischer Laparoskopie mit Adh ä sio lysen und Endometriosekoagulation - Status nach Hysteroskopie mit Uterursperforation und Uterusnaht via Laparotomie Die Beschwerdeführerin leide an unstillbaren chronischen Bauchschmerzen seit der Operation im Dezember 2004. Aktuell sei sie durch den Hausarzt auf 50 % des Arbeitspensums krankgeschrieben. Besserung sei nicht in Aussicht (Ziff. 1.4) . Die bisherige Tätigkeit (Arbeit an der Kasse) sei noch zu 50 %, entsprechend vier Stunden täglich, zumutbar (Ziff. 1.7). Diese Angaben gälten seit 2004 (Urk.

7/16/4).

E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine Qualifikation von 85 % Erwerbs- und 15 % Haushaltanteil und einen Teil-Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 3.74 % (vgl. Urk. 7/49 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall ab Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten im August 2010 zu 85 % erwerbs tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/49 S. 2). 5.3

Die Beschwerdeführerin war bis zur Geburt ihrer Tochter in einem vollen Pen sum tätig (vgl. Urk. 7/49 S. 3 oben). Sie erzielte dabei gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 (vor dem ersten Auftreten der Beschwerden; vgl. vorstehend E.

3.1) ein Einkommen von Fr. 45‘548.-- (vgl. Urk. 7/11/2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich Handel in den Jahren 2004 bis 2011 in Höhe von jeweils 1 .0, 1.2, 1, 1.4, 2.2, 2.2, 0 .0 und 1.4 % (Die Volkswirtschaft 4-2011 S. 91 und 9-2013 S.

95, jeweils Tabelle B.10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für ein volles Pensum in Höhe von rund Fr. 50‘49

E. 3.4 Im Gutachte n der MEDAS Z.___

vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/40) wurden nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, chirurgischen und gy nä kologischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 22): - Endometriose mit Verdacht auf neurale Beteiligung, bestehend seit mehr als 10 Jahren, mit und bei - chronischen Unterbauchschmerzen rechts - Dysmenorrhoe, Dyspareunie - Verdacht auf Endometriosis

genitalis

externa - Status nach Exzision von Endometriose -Herden paramedian rechts im latero -kaudalen Abdominalquadranten April 2008, August 2008 und Oktober 2010 - Status nach partieller Narbenresektion wegen Narbenendometriose

1. September 2011 - Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforation, Laparoskopie, Laparotomie mit Uterusnaht und Appendektomie 22. Dezember 2004 - Leistenschmerzen rechts mit Ausstrahlungen in den Bereich der rechten Femoralloge, bestehend seit mehr als 10 Jahren - nicht einer spinalen Genese zuordbar - nicht einem systemisch-entzündlichen oder anderweitig metabo li schen Grundleiden zuordbar - am ehesten mit einer Problematik der lokalen W e ichteilstrukuren der Leisten und Femoralloge links erklärbar - Status nach Rückenschmerzen (anamnestisch), mindestens bestehend seit 2005 - laut Versicherter seit einer spezifischen infiltrativen Behandlung 2005 stabil gebessert Aus gynäkologischer Sicht seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Zur Zeit könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 65 % (die Beschwerdeführerin sei zu 70 % angestellt und arbeite aktuell zwei Stunden pro Tag) unterstützt werden. Eine Aussage über die allfällige langfristige Arbeits fähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt aus gynäkologischer Sicht noch nicht getroffen werden. Eine erneute laparoskopische Exploration des Beckens inklu sive der neuralen Strukturen sowie allfällige schmerzmedizinische Behandlung mittels Neurostimulatoren seien prüfenswert (S. 26). Interdisziplinär ergäben sich folgende Schlussfolgerungen: Die aktuell besteh ende Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezogen auf ein 70 - %-Pensum) seit dem 6.

Oktober 2010 sei aus gynäkologischer Sicht gerechtfertigt und nachvollzieh bar. Weitere therapeutische Massnahmen seien dringend indiziert. Diese seien der Versicherten zumutbar und sollten spätestens per Ende Juni 2013 abge schlossen sein. Dann sei eine Re-Evaluation zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich beeinträch tigt; die aktuelle Arbeitsfähigkeit von nur noch zwei Stunden pro Tag als Kassie rerin sei gerechtfertigt (S.

27). Angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ebenfalls für zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 29). Die Diagnose und Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte deckten sich mit der gut ach ter lichen Einschätzung (S. 31).

E. 3.5 Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. März 2013 (Urk. 7/49) ergab eine Qualifikation von 85 % E rwerbs- und 15 % Haushalttätigkeit (S.

3). Die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Ernäh rung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege aufgrund ihrer Schmer zen eingeschränkt. Die Gesamteinschränkung betrage 24.90 %, was bei einem Haushaltanteil von 15 % einen Teil-Invaliditätsgrad von 3.74 % ergebe (S. 7).

E. 3.6 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 20. November 2012 fest, es werde aus gutachterlicher Sicht eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit (bei zuletzt ausgeführtem 70 - %-Pensum) seit dem

E. 3.7 Am 18. Februar 2013 fand eine laparoskopische Exploration durch Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, F.___, statt (Urk. 7/57/1-2). Am 2. Mai 2013 erfolgte eine weitere laparoskopische

Adhäsiolyse

und Coecopexie . Als Indikation wurde festgehalten, dass die Beschwerde füh rerin seit Monaten über Schmerzen im Bereich des unteren mittleren Bauches und der rechten Flanke klage. Bekanntermassen habe sie ein Dolichokolon so wie

ein Coecum mobile. Nach einer vor zwei Monaten durch Prof. Dr. E.___ pra k tizierten Laparoskopie sei es zu keiner anhaltenden Besserung der Beschwer den gekommen (Urk. 7/57/3).

E. 3.8 Prof. E.___ und Dr. D.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Ar beitsunfähigkeit vom

18. Februar bis 2. Mai 2013 (Urk. 7/60/1-3; Urk. 7/60/5). Seitens des G.___ wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom

29. April bis 24. Mai 2013 attestiert (Urk. 7/60/6), und Dr. A.___ attestierte eine solche vom 25. Mai bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/60/7-9), jedoch auch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/63).

E. 3.9 Dr. C.___ (RAD) hielt am 27. Februar 2014 (Urk. 7/66/2) fest, es sei anlässlich der Operation vom 18. Februar 2013 kein Endometrioserezidiv oder eine Ur sach e für eine Inguinodynie durch Beteiligung der Nerven gefunden worden, es sei auch eine Adhäsiolyse durchgeführt worden. Fachärztliche Einschätzung en zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Unter lagen könne keine weitere Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Es könne empfohlen werden, von Prof. E.___ eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit inklusive Profil einzuholen. Aus medizinischer Sicht sei anzumerken, dass ein Teil der Bauchschmerzproblematik wahrscheinlich durch die Verwachs ungen bedingt sei.

E. 3.10 Prof. E.___ führte mit einem undatierten Bericht (Urk. 7/65) aus, die Be schwer deführerin habe sich von seiner Operation und den Schmerzen gut erholt. Es sei ihm nicht bekannt, warum eine IV indiziert sei. Aus neuropelveologischer und gynäkologischer Sicht gebe es für eine IV keinen Grund (S. 1).

E. 3.11 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die anlässlich des Be schwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 3; Urk. 10/1-3: Urk. 15) zu berücksichtigen sind.

E. 3.12 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie,

Gastrozentrum

F.___, führte mit Bericht vom 17. März 2014 (Urk.

3) aus, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Unter such ungen keine wesentliche Pathologie ergeben hätten. Er vermute ein Reiz darm syndrom . Zur Verminderung der Schmerzproblematik habe er eine Ernäh rungs beratung empfohlen. Der Schmerz im rechten Unterbauch sei allerdings un ge klärt und habe auch einen Zusammenhang mit der Menstruation, indem vo r her jeweils eine deutliche Besserung eintrete. Zu vermuten sei trotz mehr facher Operationen doch eine Adhäsion im rechten Unterbauch (S. 1).

E. 3.13 Am 14. Oktober 2014 fand in der Frauenklinik der I.___ eine wei tere Laparoskopie statt (Urk. 10/3). Dabei wurden Endometriosen entfernt, die

künstliche Fixierung der Gebärmutter rechtsseitig gelöst und die Nerven am Kreuz bein entlastet (Urk. 10/1). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % vom 14.

Okto ber bis 9. November 2014 (Urk. 10/2 S. 2).

E. 3.14 Dr. med. J.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Chefarzt der Frauenklinik I.___, führte mit Bericht vom 11. Mai 2015 (Urk. 15) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es bestehe anamnestisch ein äusserst komplexes Schmerzbild mit diversen Problemkreisen, einerseits chronische Unterbauchbeschwerden mit einer

Inguitonie unklarer Ätio logie, Zeichen der sakralen Nervenirritation S2/3, eine retrosymphysäre schwere Druckdolenz bei Status nach Antefixationsoperation und Beschwerden im Bereich des lateralen Randes einer Pfannenstielnarbe bei insgesamt Verdacht auf Endometrioserezidiv und auch Uterotomiedehiszenz . Als Diagnosen nannte Dr.

J.___ die folgenden (S. 1): - postoperativ am 14. Oktober 2014 narbige Einziehung lateral des alten Pfannenstiels rechts - Rotundumfixation an einer schmerzhaften Stelle ans Peri os des Cooper li gamentes

retrosymphysär rechts - tief infiltrierende Endometriose im Bereich der Sakrouterinligamente retroovariell und im Ligamentum latum - deziszente

Uterotomie bei Status nach Sectio - sakrale Irritation durch Kompression einer Narbenplatte - am 14. Oktober 2015 wurde eine ausgedehnte Revision durchgeführt Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Okto ber 2012 eingeschränkt sei, führte Dr. J.___ aus, es handle sich um ein kom plexes Schmerzproblem mit diversen durchgeführten Eingriffen. Eine adäquate Therapie sei bei einem solchen chronischen Schmerzsyndrom sehr schwierig zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Schilderungen schwers t

eingeschränkt. Sie klage über eine schwerste chronische Schmerzproblematik mit Dauerschmerzen (S.

1-2). Aktuell seien ihr zwei bis drei Stunden täglich zuzu muten, gemäss der letzten Konsultation vom 26. Februar 2015 (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2010 infolge des gynäkologischen Leidens in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt ist. Die MEDAS-Gutachter gingen in ihrer interdisziplinären Beurteilung davon aus, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezo gen auf ein Pensum von 70 %) gerechtfertigt und nachvollziehbar sei, weshalb sowohl die angestammten Tätigkeit als Kassiererin als auch eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit während lediglich 2 Stunden täglich zu mutbar sei en (vgl. vorstehend E.

3.4). Dieses Gutachten erfüllt die praxisge mässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf abgestellt wer den kann. Dieser Ansicht war auch RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

3.6). Wenn gleich sowohl die MEDAS-Gutachter als auch Dr. C.___ von einem – Behand lungserfolg vorausgesetzt - Verbesserungspotential ausgingen, ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht gefolgt werden sollte. 4.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nur zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht ein höheres Pensum möglich sei. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, sei keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adä qua ter Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte. Deshalb sei keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen . Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin nicht weiterhin in vollem Pensum aus üben könnte (vgl. Urk. 7/54). Diese Beurteilung verkennt, dass gemäss MEDAS-Gutachten bis zu einem all fälligen Behandlungserfolg eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Dementsprechend lag eine länger dauernden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG) vor, welche auch nach Ablauf des Wartejahres noch anhielt. Ob die vom gynäkologischen Gutachter v orgeschlagene Behandlung tatsächlich die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin vollständig wiederherstellen könnte, war nicht eindeutig zu beurteilen. Von der blossen Möglichkeit eines Behandlungserfolges konnte somit nicht auf eine nicht (mehr) bestehende Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden, zumal im gynäkologischen Teilgutachten in keiner Weise ein solcher Erfolg prognostiziert wurde (vgl. Urk. 7/41/7). 4.3

Somit bestand nach Ablauf des Wartejahres per Oktober 2011 eine anhaltende, rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von über 40 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Dr. D.___ und Prof. E.___ attestierten in der Folge nach Durchführung der weiteren Eingriffe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom

18. Februar bis 2. Mai 2013, seitens des Bauchzentrums wurde bis 24. Mai 2013 - ebenfalls als Folge eines Eingriffs - eine volle Arbeitsunfähigkeit atte stiert. Dr. A.___ ging sodann von voller beziehungsweise 80%iger Arbeitsun fähigkeit bis 30.

Juni

2013 aus (vgl. vorstehend E.

3.8). Nach diesem Datum wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen; Prof. E.___ bestätigte dies ausdrück lich (vgl. vorstehend E. 3.10). Erst ab 14. Oktober 2014 kam es im Nachgang zu einer weiteren Laparoskopie zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähig keit bis 9. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13). Dr. J.___ ging sodann ab 26. Februar 2015 erneut von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich aus (vgl. vorstehend E.

3.14). Nebst dem Umstand, dass diese beid en Beurtei lungen einen Zeitraum ausserhalb des hier massgeblichen Verfügungszeit punktes vom 11. April 2014 (Urk. 2) beschlagen, kann auf die Beurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden, da sich seine Begründung darin er schöpf t e, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu übernehmen . Es ist je doch nicht ausgeschlossen, dass ab Oktober 2014 eine Verschlechterung eintrat, welch e aber - auch da zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung einge treten war - nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist. 4.4

Somit ergibt sich für den Erwerbsbereich folgender Verlauf der Arbeitsun fähig keit: Ab Oktober 2011 bis Januar 2013 65 % eines 70 - %-Pensums (Arbeits fähi g keit von zwei Stunden täglich, dies bei einer 41-Stunden-Woche; vgl. Urk. 7/15 Ziff. 2.9) und ab Februar 2013 bis Ende Juni 2013 100 % (ebenfalls bezogen auf ein 70 - %-Pensum). Danach ist von einer volle n Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2014 auszugehen. 5. 5.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

E. 6 Oktober 2010 als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die Wartezeit sei auf dieses Datum hin zu eröffnen. Nach Ablauf der Wartezeit sei von einer Ar beits fähigkeit von zwei Stunden täglich auszugehen. Das Profil der ausgeführten Tätig keit entspreche demjenigen einer angepassten Tätigkeit. Nach Durchfüh rung der empfohlenen Massnahmen seien per Ende 2013 der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Nach erfolgreicher Durchführung der medizinischen Massnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 7/50/5).

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streit wert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vor genannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- beziehungsweise Fr.

220.-- ab 2015 ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2013 An spruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Hinblick auf die ab Oktober 2014 allenfalls eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ein Revisionsverfahren durchführe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00591 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

25. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1978, ist Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk.

7/6/5) und seit 1998 bei der Y.___ tätig (Urk. 7/15). Am 1. April 2011 meldete sie sich wegen einer

Endometriose bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Z.___, deren Gutachten am 26.

Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 7/40). Am 4. März 2013 fand eine Ab klä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (Be rich t vom 11. November 2013; Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 11. November 2013 (Urk. 7/51) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenmin derungs pflicht in Form einer Behandlungsoptimierung. Sodann stellte sie gleichentags vorbescheidsweise die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk.

7/52). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Dezember 2013 Einwände (Urk. 7/58). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11. April 2014 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/67 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 11. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28.

Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1)

und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab Okto ber 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen (S.

2), eventuell sei ein gerichtliches Obergutachten anzu ord nen (S.

7). Mit Beschwerdeantwort vom 3.

Juli

2014 beantragte die Beschwer de gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 5. August 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

Am 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung nahme (Urk.

9) und Arztberichte (Urk.

10/1-3) ein, wozu sich die Beschwerde geg ne rin mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 äusserte (Urk. 12). Die Beschwerde führerin reichte am 19. Mai 2015 (Urk. 14) einen weiteren Arztbericht (Urk. 15) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit . b IVG liegt gemäss Art. 29 ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf ein gynäkologisches Leiden zurück zu führen sei. Es gehe aus dem Gutachten jedoch nicht hervor, weshalb die Rest arbeitsfähigkeit zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht auch ein höheres Pensum zumutbar wäre. Gemäss Gutachten sei jedoch bei einer geän der ten Endometriose -Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ge samt haft werde somit keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adä quater Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte, weshalb keine lang dau ernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sei. Es sei kein Endome triose rezidiv gefunden worden und fachärztliche Einschätzungen zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor (S. 1 f.). Inzwischen sei zwar ein Endometrioserezidiv festgestellt und es sei für die Zeit vom 14. Oktober bis 9. November 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, hingegen gebe es keine Hinweise auf eine längerdauernde Arbeitsun fähigkeit (Urk. 12). 2.2

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, bis heute ununterbrochen min des tens zu 65 % arbeitsunfähig, bezogen auf ein Pensum von 70 %, zu sein. Auch die MEDAS-Gutachter hätten ihr diese Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb ab 6. Oktober 2010 bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung im Oktober 2012 ein Rentenanspruch von mindestens 50 % ausgewiesen sei (Urk.

1 S.

3 f.). Es seien weitere Operationen durchgeführt worden und sie leide nach wie vor an massiven Schmerzen im Bereich des rechten Unterbauchs, deren Ursache immer noch nicht habe abgeklärt werden können (S. 5). Aktuelle Abklärungen hätten neue Endometrioseherde ergeben, weshalb sie erneut habe operiert werden müsse

n. Damit sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach kein Rezi div gefunden worden sei, unzutreffend. Sie sei immer noch zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 9). Aus ärztlicher Sicht bestehe ab 26. Februar 2015 eine Arbeits fähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 14). 3. 3.1

Nach Lage der medizinischen Akten war die Beschwerdeführerin erstmals am 29.

Dezember

2004 infolge gynäkologischer Beschwerden in operativer Behand lung (vgl. Urk. 7/9/21 = Urk. 7/16/6-7). Es folgten weitere Operationen im April 2008 (vgl. Urk. 7/9/11-12) und Oktober 2010 (vgl. Urk. 7/9/3). Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit wurde erst ab 6. Oktober 2010 attestiert (vgl. Urk. 7/13/2-5; Urk. 7/15/9). Mit Attest vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/14/5) hielt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, fest, dass eine Arbeitsfähig keit von 50 % einer 70%-Stelle bestehe; die Beschwerdeführerin arbeite 14 Stun den pro Woche. Der Verlauf werde zeigen, ob sich die Schmerzen bessern wür den.

3.2

PD Dr. med. B.___, Facharzt für Frauenheilkunde, stellte mit Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/16/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Leisten- und Unterbauchschmerzen rechts bei histologisch nachgewiesener Endometriose - Status nach Sectio

caesarea - Status nach diagnostischer therapeutischer Laparoskopie mit Adh ä sio lysen und Endometriosekoagulation - Status nach Hysteroskopie mit Uterursperforation und Uterusnaht via Laparotomie Die Beschwerdeführerin leide an unstillbaren chronischen Bauchschmerzen seit der Operation im Dezember 2004. Aktuell sei sie durch den Hausarzt auf 50 % des Arbeitspensums krankgeschrieben. Besserung sei nicht in Aussicht (Ziff. 1.4) . Die bisherige Tätigkeit (Arbeit an der Kasse) sei noch zu 50 %, entsprechend vier Stunden täglich, zumutbar (Ziff. 1.7). Diese Angaben gälten seit 2004 (Urk.

7/16/4). 3.3

Am 1. September 2011 wurde die Beschwerdeführerin erneut operiert. Mit glei chen tags erstelltem Austrittsbericht (Urk. 7/20/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - rezidivierende invalidisierende Unterbauchschmerzen / Dysmenorrhoe und Dyspareunie rechts mit Verdacht auf Endometriose in der Pfannenstielnarbe bei Status nach sectio

caesarea - Status nach Exzision eines Endometrioseherdes paramedian im rechten latero-caudalen

Abdominalquadranten April 2008, August 2008, 2010 - Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforatio n, Laparoskopie, Laparotomie und Uterusnaht 2004 - Status nach primärer Sectio 2006 - Status nach Abruptio 2006 Es sei am 1. September 2011 eine partielle Resektion der Sectio-Narbe erfolgt. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass die Patientin am ersten postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand und be schwer dearm in die ambulante Weiterbetreuung habe entlassen werden können. Die Ar beitsunfähigkeit betrage 100 % für eine Woche (S.

1 f.). Vom 1. bis 26.

Septem ber 2011 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk.

7/20/6). 3.4

Im Gutachte n der MEDAS Z.___

vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/40) wurden nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, chirurgischen und gy nä kologischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (S. 22): - Endometriose mit Verdacht auf neurale Beteiligung, bestehend seit mehr als 10 Jahren, mit und bei - chronischen Unterbauchschmerzen rechts - Dysmenorrhoe, Dyspareunie - Verdacht auf Endometriosis

genitalis

externa - Status nach Exzision von Endometriose -Herden paramedian rechts im latero -kaudalen Abdominalquadranten April 2008, August 2008 und Oktober 2010 - Status nach partieller Narbenresektion wegen Narbenendometriose

1. September 2011 - Status nach hysteroskopischer Resektion eines Uterusseptums bei Uterus bicornis mit Perforation, Laparoskopie, Laparotomie mit Uterusnaht und Appendektomie 22. Dezember 2004 - Leistenschmerzen rechts mit Ausstrahlungen in den Bereich der rechten Femoralloge, bestehend seit mehr als 10 Jahren - nicht einer spinalen Genese zuordbar - nicht einem systemisch-entzündlichen oder anderweitig metabo li schen Grundleiden zuordbar - am ehesten mit einer Problematik der lokalen W e ichteilstrukuren der Leisten und Femoralloge links erklärbar - Status nach Rückenschmerzen (anamnestisch), mindestens bestehend seit 2005 - laut Versicherter seit einer spezifischen infiltrativen Behandlung 2005 stabil gebessert Aus gynäkologischer Sicht seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Zur Zeit könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 65 % (die Beschwerdeführerin sei zu 70 % angestellt und arbeite aktuell zwei Stunden pro Tag) unterstützt werden. Eine Aussage über die allfällige langfristige Arbeits fähigkeit könne zum jetzigen Zeitpunkt aus gynäkologischer Sicht noch nicht getroffen werden. Eine erneute laparoskopische Exploration des Beckens inklu sive der neuralen Strukturen sowie allfällige schmerzmedizinische Behandlung mittels Neurostimulatoren seien prüfenswert (S. 26). Interdisziplinär ergäben sich folgende Schlussfolgerungen: Die aktuell besteh ende Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezogen auf ein 70 - %-Pensum) seit dem 6.

Oktober 2010 sei aus gynäkologischer Sicht gerechtfertigt und nachvollzieh bar. Weitere therapeutische Massnahmen seien dringend indiziert. Diese seien der Versicherten zumutbar und sollten spätestens per Ende Juni 2013 abge schlossen sein. Dann sei eine Re-Evaluation zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit indiziert. Die Arbeitsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich beeinträch tigt; die aktuelle Arbeitsfähigkeit von nur noch zwei Stunden pro Tag als Kassie rerin sei gerechtfertigt (S.

27). Angepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ebenfalls für zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 29). Die Diagnose und Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte deckten sich mit der gut ach ter lichen Einschätzung (S. 31). 3.5

Die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 4. März 2013 (Urk. 7/49) ergab eine Qualifikation von 85 % E rwerbs- und 15 % Haushalttätigkeit (S.

3). Die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen Ernäh rung, Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege aufgrund ihrer Schmer zen eingeschränkt. Die Gesamteinschränkung betrage 24.90 %, was bei einem Haushaltanteil von 15 % einen Teil-Invaliditätsgrad von 3.74 % ergebe (S. 7). 3.6

Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 20. November 2012 fest, es werde aus gutachterlicher Sicht eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit (bei zuletzt ausgeführtem 70 - %-Pensum) seit dem 6.

Oktober 2010 als nachvollziehbar und plausibel beurteilt. Die Wartezeit sei auf dieses Datum hin zu eröffnen. Nach Ablauf der Wartezeit sei von einer Ar beits fähigkeit von zwei Stunden täglich auszugehen. Das Profil der ausgeführten Tätig keit entspreche demjenigen einer angepassten Tätigkeit. Nach Durchfüh rung der empfohlenen Massnahmen seien per Ende 2013 der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen. Nach erfolgreicher Durchführung der medizinischen Massnahmen könne eine volle Arbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 7/50/5). 3.7

Am 18. Februar 2013 fand eine laparoskopische Exploration durch Dr. med. D.___ und Prof. Dr. med. E.___, F.___, statt (Urk. 7/57/1-2). Am 2. Mai 2013 erfolgte eine weitere laparoskopische

Adhäsiolyse

und Coecopexie . Als Indikation wurde festgehalten, dass die Beschwerde füh rerin seit Monaten über Schmerzen im Bereich des unteren mittleren Bauches und der rechten Flanke klage. Bekanntermassen habe sie ein Dolichokolon so wie

ein Coecum mobile. Nach einer vor zwei Monaten durch Prof. Dr. E.___ pra k tizierten Laparoskopie sei es zu keiner anhaltenden Besserung der Beschwer den gekommen (Urk. 7/57/3). 3.8

Prof. E.___ und Dr. D.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine volle Ar beitsunfähigkeit vom

18. Februar bis 2. Mai 2013 (Urk. 7/60/1-3; Urk. 7/60/5). Seitens des G.___ wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom

29. April bis 24. Mai 2013 attestiert (Urk. 7/60/6), und Dr. A.___ attestierte eine solche vom 25. Mai bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/60/7-9), jedoch auch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/63). 3.9

Dr. C.___ (RAD) hielt am 27. Februar 2014 (Urk. 7/66/2) fest, es sei anlässlich der Operation vom 18. Februar 2013 kein Endometrioserezidiv oder eine Ur sach e für eine Inguinodynie durch Beteiligung der Nerven gefunden worden, es sei auch eine Adhäsiolyse durchgeführt worden. Fachärztliche Einschätzung en zur postoperativen Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Aufgrund der vorliegenden Unter lagen könne keine weitere Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden. Es könne empfohlen werden, von Prof. E.___ eine Einschätzung der Arbeits fähigkeit inklusive Profil einzuholen. Aus medizinischer Sicht sei anzumerken, dass ein Teil der Bauchschmerzproblematik wahrscheinlich durch die Verwachs ungen bedingt sei. 3.10

Prof. E.___ führte mit einem undatierten Bericht (Urk. 7/65) aus, die Be schwer deführerin habe sich von seiner Operation und den Schmerzen gut erholt. Es sei ihm nicht bekannt, warum eine IV indiziert sei. Aus neuropelveologischer und gynäkologischer Sicht gebe es für eine IV keinen Grund (S. 1). 3.11

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die anlässlich des Be schwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte (Urk. 3; Urk. 10/1-3: Urk. 15) zu berücksichtigen sind. 3.12

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Gastro enterologie,

Gastrozentrum

F.___, führte mit Bericht vom 17. März 2014 (Urk.

3) aus, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Unter such ungen keine wesentliche Pathologie ergeben hätten. Er vermute ein Reiz darm syndrom . Zur Verminderung der Schmerzproblematik habe er eine Ernäh rungs beratung empfohlen. Der Schmerz im rechten Unterbauch sei allerdings un ge klärt und habe auch einen Zusammenhang mit der Menstruation, indem vo r her jeweils eine deutliche Besserung eintrete. Zu vermuten sei trotz mehr facher Operationen doch eine Adhäsion im rechten Unterbauch (S. 1). 3.13

Am 14. Oktober 2014 fand in der Frauenklinik der I.___ eine wei tere Laparoskopie statt (Urk. 10/3). Dabei wurden Endometriosen entfernt, die

künstliche Fixierung der Gebärmutter rechtsseitig gelöst und die Nerven am Kreuz bein entlastet (Urk. 10/1). Die Arbeitsunfähigkeit betrug 100 % vom 14.

Okto ber bis 9. November 2014 (Urk. 10/2 S. 2). 3.14

Dr. med. J.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, Chefarzt der Frauenklinik I.___, führte mit Bericht vom 11. Mai 2015 (Urk. 15) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es bestehe anamnestisch ein äusserst komplexes Schmerzbild mit diversen Problemkreisen, einerseits chronische Unterbauchbeschwerden mit einer

Inguitonie unklarer Ätio logie, Zeichen der sakralen Nervenirritation S2/3, eine retrosymphysäre schwere Druckdolenz bei Status nach Antefixationsoperation und Beschwerden im Bereich des lateralen Randes einer Pfannenstielnarbe bei insgesamt Verdacht auf Endometrioserezidiv und auch Uterotomiedehiszenz . Als Diagnosen nannte Dr.

J.___ die folgenden (S. 1): - postoperativ am 14. Oktober 2014 narbige Einziehung lateral des alten Pfannenstiels rechts - Rotundumfixation an einer schmerzhaften Stelle ans Peri os des Cooper li gamentes

retrosymphysär rechts - tief infiltrierende Endometriose im Bereich der Sakrouterinligamente retroovariell und im Ligamentum latum - deziszente

Uterotomie bei Status nach Sectio - sakrale Irritation durch Kompression einer Narbenplatte - am 14. Oktober 2015 wurde eine ausgedehnte Revision durchgeführt Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit seit Okto ber 2012 eingeschränkt sei, führte Dr. J.___ aus, es handle sich um ein kom plexes Schmerzproblem mit diversen durchgeführten Eingriffen. Eine adäquate Therapie sei bei einem solchen chronischen Schmerzsyndrom sehr schwierig zu bewerkstelligen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Schilderungen schwers t

eingeschränkt. Sie klage über eine schwerste chronische Schmerzproblematik mit Dauerschmerzen (S.

1-2). Aktuell seien ihr zwei bis drei Stunden täglich zuzu muten, gemäss der letzten Konsultation vom 26. Februar 2015 (S. 2). 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 6. Oktober 2010 infolge des gynäkologischen Leidens in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt ist. Die MEDAS-Gutachter gingen in ihrer interdisziplinären Beurteilung davon aus, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 65 % (bezo gen auf ein Pensum von 70 %) gerechtfertigt und nachvollziehbar sei, weshalb sowohl die angestammten Tätigkeit als Kassiererin als auch eine angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeit während lediglich 2 Stunden täglich zu mutbar sei en (vgl. vorstehend E.

3.4). Dieses Gutachten erfüllt die praxisge mässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf abgestellt wer den kann. Dieser Ansicht war auch RAD-Ärztin Dr. C.___ (vgl. vorstehend E.

3.6). Wenn gleich sowohl die MEDAS-Gutachter als auch Dr. C.___ von einem – Behand lungserfolg vorausgesetzt - Verbesserungspotential ausgingen, ist kein Grund ersichtlich, warum dieser Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht gefolgt werden sollte. 4.2

Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch geht aus dem Gutachten nicht hervor, weshalb die Restarbeitsfähigkeit nur zwei Stunden pro Tag betrage und mit Pausen nicht ein höheres Pensum möglich sei. Da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, sei keine Diagnose ausgewiesen, welche nicht mittels adä qua ter Therapie behandelbar wäre und abklingen sollte. Deshalb sei keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen . Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Kassiererin nicht weiterhin in vollem Pensum aus üben könnte (vgl. Urk. 7/54). Diese Beurteilung verkennt, dass gemäss MEDAS-Gutachten bis zu einem all fälligen Behandlungserfolg eine substantielle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war. Dementsprechend lag eine länger dauernden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG) vor, welche auch nach Ablauf des Wartejahres noch anhielt. Ob die vom gynäkologischen Gutachter v orgeschlagene Behandlung tatsächlich die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin vollständig wiederherstellen könnte, war nicht eindeutig zu beurteilen. Von der blossen Möglichkeit eines Behandlungserfolges konnte somit nicht auf eine nicht (mehr) bestehende Arbeitsunfähigkeit ge schlossen werden, zumal im gynäkologischen Teilgutachten in keiner Weise ein solcher Erfolg prognostiziert wurde (vgl. Urk. 7/41/7). 4.3

Somit bestand nach Ablauf des Wartejahres per Oktober 2011 eine anhaltende, rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von über 40 % in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit. Dr. D.___ und Prof. E.___ attestierten in der Folge nach Durchführung der weiteren Eingriffe eine volle Arbeitsunfähigkeit vom

18. Februar bis 2. Mai 2013, seitens des Bauchzentrums wurde bis 24. Mai 2013 - ebenfalls als Folge eines Eingriffs - eine volle Arbeitsunfähigkeit atte stiert. Dr. A.___ ging sodann von voller beziehungsweise 80%iger Arbeitsun fähigkeit bis 30.

Juni

2013 aus (vgl. vorstehend E.

3.8). Nach diesem Datum wurde keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen; Prof. E.___ bestätigte dies ausdrück lich (vgl. vorstehend E. 3.10). Erst ab 14. Oktober 2014 kam es im Nachgang zu einer weiteren Laparoskopie zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähig keit bis 9. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.13). Dr. J.___ ging sodann ab 26. Februar 2015 erneut von einer Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich aus (vgl. vorstehend E.

3.14). Nebst dem Umstand, dass diese beid en Beurtei lungen einen Zeitraum ausserhalb des hier massgeblichen Verfügungszeit punktes vom 11. April 2014 (Urk. 2) beschlagen, kann auf die Beurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden, da sich seine Begründung darin er schöpf t e, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu übernehmen . Es ist je doch nicht ausgeschlossen, dass ab Oktober 2014 eine Verschlechterung eintrat, welch e aber - auch da zwischenzeitlich eine wesentliche Verbesserung einge treten war - nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist. 4.4

Somit ergibt sich für den Erwerbsbereich folgender Verlauf der Arbeitsun fähig keit: Ab Oktober 2011 bis Januar 2013 65 % eines 70 - %-Pensums (Arbeits fähi g keit von zwei Stunden täglich, dies bei einer 41-Stunden-Woche; vgl. Urk. 7/15 Ziff. 2.9) und ab Februar 2013 bis Ende Juni 2013 100 % (ebenfalls bezogen auf ein 70 - %-Pensum). Danach ist von einer volle n Arbeitsfähigkeit bis Oktober 2014 auszugehen. 5. 5.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerb s tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerb lichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die In validität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgaben be reich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtin va lidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E.

3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine Qualifikation von 85 % Erwerbs- und 15 % Haushaltanteil und einen Teil-Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 3.74 % (vgl. Urk. 7/49 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheits fall ab Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten im August 2010 zu 85 % erwerbs tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 7/49 S. 2). 5.3

Die Beschwerdeführerin war bis zur Geburt ihrer Tochter in einem vollen Pen sum tätig (vgl. Urk. 7/49 S. 3 oben). Sie erzielte dabei gemäss IK-Auszug im Jahr 2003 (vor dem ersten Auftreten der Beschwerden; vgl. vorstehend E.

3.1) ein Einkommen von Fr. 45‘548.-- (vgl. Urk. 7/11/2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Bereich Handel in den Jahren 2004 bis 2011 in Höhe von jeweils 1 .0, 1.2, 1, 1.4, 2.2, 2.2, 0 .0 und 1.4 % (Die Volkswirtschaft 4-2011 S. 91 und 9-2013 S.

95, jeweils Tabelle B.10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für ein volles Pensum in Höhe von rund Fr. 50‘49 8 . -- . Bei einem Pensum von 70 % sind dies rund Fr. 35‘348.-- (F

r. 50‘498 . -- x 0.7). Dies entspricht im Wesent li chen dem im Jahr 2009 tatsächlich in einem Pensum von 70 % erzielten Ver dienst (Fr. 35‘253.30; vgl. Urk. 7/15/8). . Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei einem Pensum von 85 % im Jahr 2011 ein hypothetisches

Valideneinkommen von rund Fr. 42‘923 . -- erzielt hätte (Fr. 50‘498 . -- x 0.85). 5.4

Bezogen auf ein Pensum von 85 % (bei der bei der Y.___ bestehenden 41-Stun den-Woche sind dies 34.85 Stunden) entspricht eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich oder 10 Stunden wöchentlich einer Arbeitsunfähigkeit von gerundet 71 %. Das zumutbare Pensum betrug ab Oktober 2011 somit 29 %, was ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 12‘44 8 . -- ergibt (Fr. 42‘923 . -- x 0.29). Von Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 bestand somit im Erwerbsbereich eine Eink ommenseinbusse von Fr. 30‘475.-- und damit ein e

Ein schränkung von gerundet 71 %. Somit ergibt sich bei e inem Erwerbsanteil von 85 % ein Teil-Invalidität sgrad von 60.35 % (0.85 x 71 %) .

Ab Februar bis Ende Juni 2013 bestand volle Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit; damit betrug die Einschränkung 100 %, was ein en Teil-Invalidität sgrad von 85 % ergibt. 5.5

Unter Brücksichtigung des Teil-Invalidität sgrades im Haushaltbereich von 3.74 % (vorstehend E. 5.2) ergibt sich für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Januar 2013 ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 % und damit Anspruch auf eine be fristete Dreiviertelsrente . Von Februar bis Juni 2013 betrug der Invaliditäts grad

rund 89 %, womit Anspruch auf eine befristete ganze Rente bestand. Danach be stand kein Rentenanspruch mehr. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Da für den weiteren Verlauf der Erkrankung eine erneute Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nicht ausge schlos sen werden kann, rechtfertigt es sich, die Sache nach Eintritt der Rechts kraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Sachverhalts ab Oktober 2014 zu überweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) - ohne Rücksicht auf den Streit wert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung der vor genannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- beziehungsweise Fr.

220.-- ab 2015 ist die Prozess ent schädigung vorliegend auf Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 2014 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2013 An spruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. Februar 2013 bis 30. Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie im Hinblick auf die ab Oktober 2014 allenfalls eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ein Revisionsverfahren durchführe. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard