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IV.2014.00585

Strittig ist der Grad der Invalidität. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann auf das ABI-Gutachten abgestellt werden. Selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einkommen resultiert bei der Invaliditätsbemessung ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Abweisung. (BGE 9C_341/2015)

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1992, 1995, 2000), war seit 1991 in einem Pensum von 40 % im

Y.___ als Pfle geassistentin und seit 2006 im Ausmass von acht Stunden pro Woche als Reini gungsangestellte

tätig

( Urk. 6/4 Ziff. 5.4 und Ziff. 5.5 ) .

Unter Hinweis auf diverse B eschwerden meldete sie

sich am 1 0. Dezember 2008 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m

Z.___

zwei

polydis ziplinäre Gutachten ein , die am 1 6. November 2009

( Urk. 6/31 ) und am 6. De zember 20 1 1 ( Urk. 6/81) erstattet wurden .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/95-

135) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 4. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/136 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 27.

Mai 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, ihr gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Invaliden rente auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2014 ( Urk. 7 ) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den Bericht der A.___ einzureichen . Mit Eingabe vom 1 9. September 2014 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin den besagten Bericht ein ( Urk. 10), wozu die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2014 Stellung nahm ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 3. November 2014 ( Urk.

14) reichte die Beschwerdeführerin einen weite ren Bericht ( Urk.

15) ein.

Die für den 4. März 2015 angesetzte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 17) wurde infolge des Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin abgesagt (vgl. Urk.

20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in ihrer Arbeits- beziehungs weise Leistungsfähigkeit erhe blich eingeschränkt sei (S. 1). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden insgesamt einer Erwerbstätigkeit von 74 % nachginge. Die restlichen 26 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Die Invaliditätsbemessung ergebe somit einen Invali ditätsgrad von 1 9 . 44 % (S. 4 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheit sfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachginge ( Urk. 1 S. 3 f. ) . Aus serdem müsste, selbst wenn gemäss Z.___ - Gutachten von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen würde, ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S.

5). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin verhä lt ,

sowie ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Leistungen der Invali denversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäre s Gutachten am 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/81) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerun gen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.1): - chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik

- chronische Schulterbeschwerden unter Betonung der dominanten rech ten Seite - chronische Knieschmerzen links bei praktisch reizlosen, symmetrisch frei beweglichen Kniegelenken ohne Hinweis für Instabilität, Meniskusläsion oder höhergradige degenerative Veränderung ; mit radiologisch alters entsprechend regelrechtem Befund; im distalen Femurschaft im Ve rlauf unverändertes Enchondrom - chronische Fussschmerzen un ter Betonung der rechten Seite - chronische Beschwerden an den Händen unter Be tonung der rechten Seite Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f. Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - metabolisches Syndrom - anamnestisch Verdacht auf sekundäres RLS bei Verdacht auf Small Fibre Polyneuropathie - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Status nach vaginaler Hysterektomie - Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie - anamnestisch Schwindel unklarer Ätiologie - Nikotinabusus Sie führten aus, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Für kör perlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 33 Ziff. 6.2).

3.2

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 2 1. Mai 2013 ergänzend Stellung ( Urk. 6/113) und führten aus, d ie Einschränkung in der Tätigkeit als Pflegeassistentin ergebe sich daraus, dass diese Tätigkeit immer wieder körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen einschliesse . Diese Einschränkungen könnten mit den degenerativen Veränderungen auf der Höhe der unteren Brustwirbelsäule begründet werden. Es sei auch zu erwähnen, dass die von ihnen zeitlich und leistungsmässig unbeschränkt attestierte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten nur als Untergrenze der Belastbarkeit anzusehen sei, kurzfristig jedoch durchaus immer wieder überschritten werden könne.

3.3

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2. Juli 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Februar bis 9. März 2013 ( Urk.

6/115) . Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - small

fiber Polyneuropathie - restless

legs

syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus - gastroösophageale

Refluxkrankheit ( GERD ) - Divertikulose - Status nach tiefer Beinvenenth r ombose links 2012 - Status nach Cholezystektomie 2011 - Harninkontinenz

Sie führten aus, eine b erufliche Reintegration sei in Anbetracht der aktuellen Schmerzproblematik und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin mit weiterhin bestehenden Belastungsfaktoren derzeit nicht realistisch (S. 3) . 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , berichtete am 1 7. Juni 2013 ( Urk. 6/119) und nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Er führte aus, dass sich die Beschwerdeführ erin seit August 2012 bei ihnen in Behandlung befinde. Sie sei

aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik, der div ersen körperlichen Erkrankungen und Ope rationen und der psychischen Symptomatik zu 100 %

arbeitsunfähig. 4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___ -Gutachten vom 6 . Dezember 201 1 (Urk. 6 / 81 ), wonach der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten bleibend nicht mehr, hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 33 Ziff. 6.2). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten (vgl.

vorstehend E. 3. 1 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung trägt. So zeigten die Z.___ - Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der anamnestischen Angaben, der bild gebenden Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chroni sches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik beziehungsweise ohne Hinweise auf nennenswerte degenerative Veränderungen diagnostiziert werden könne, sich die von der Beschwerdeführerin geklagten, äusserst diffusen Beschwerden durch die klini schen, radiologischen und szintigraphischen sowie elektrophysiologischen Befunde jedoch keinesfalls erklären liessen ( Urk. 6/81 S. 32 f.). Sie legten aus serdem plausibel dar, dass die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte depressive Episode sowie die Schmerzverarbeitungsstörung zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 33 Mitte). Weiter setzten sich die Z.___ -Gutachter differen ziert mit

dem internistischen Befundstatus der Beschwer deführerin auseinander (S. 33 Mitte) und nahmen ausdrücklich Stellung zu den qua li ta tiven und quantitativen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

Die Beurteilung leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Z.___ -Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2008 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, hingegen für körperlich leichte, wechselbe lastende, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe.

Die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4.3

Be i der Invaliditätsbemessung würde selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde führerin geltend gemachten Einkommen von rund

Fr. 70‘651.-- ohne Gesundheitsschaden beziehungsweise von rund

Fr. 54‘057.-- mit Gesund heitsschaden (vgl. Urk. 1 S. 5) die Einkommenseinbusse Fr. 16‘594.-- betragen und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % resultier en . 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.

4.1.2). 4 . 5

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführer in bestehen in körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkei ten n icht ins Gewicht fallen. Mithin

schränken diese Behinderungen die Beschwer de führer in nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in

ihre verbleibende Arbeitsfähig keit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn

- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitli chen Umstände vorhanden, welche sich l ohn mindernd

aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Abzug in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe zu recht ferti gen.

Der von der Beschwerdeführer in geltend gemachte Abzug von 25 % , erscheint somit in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht ausgewiesen .

S elbst unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher als sehr grosszügig zu erachtenden – Abzugs von 15 % würde immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere n . Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch die Prüfung der Statusfrage.

Die IV-Stelle hat den An spruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.6

Da nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Verfügungserlass verschlechtert hat, ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung allfällig relevanter Veränderungen überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ( Urk. 6/81) erstattet wurden .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/95-

135) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 4. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/136 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 27.

Mai 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, ihr gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Invaliden rente auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in ihrer Arbeits- beziehungs weise Leistungsfähigkeit erhe blich eingeschränkt sei (S. 1). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden insgesamt einer Erwerbstätigkeit von 74 % nachginge. Die restlichen 26 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Die Invaliditätsbemessung ergebe somit einen Invali ditätsgrad von 1

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheit sfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachginge ( Urk. 1 S. 3 f. ) . Aus serdem müsste, selbst wenn gemäss Z.___ - Gutachten von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen würde, ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S.

5).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin verhä lt ,

sowie ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Leistungen der Invali denversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäre s Gutachten am 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/81) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerun gen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.1): - chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik

- chronische Schulterbeschwerden unter Betonung der dominanten rech ten Seite - chronische Knieschmerzen links bei praktisch reizlosen, symmetrisch frei beweglichen Kniegelenken ohne Hinweis für Instabilität, Meniskusläsion oder höhergradige degenerative Veränderung ; mit radiologisch alters entsprechend regelrechtem Befund; im distalen Femurschaft im Ve rlauf unverändertes Enchondrom - chronische Fussschmerzen un ter Betonung der rechten Seite - chronische Beschwerden an den Händen unter Be tonung der rechten Seite Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f. Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - metabolisches Syndrom - anamnestisch Verdacht auf sekundäres RLS bei Verdacht auf Small Fibre Polyneuropathie - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Status nach vaginaler Hysterektomie - Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie - anamnestisch Schwindel unklarer Ätiologie - Nikotinabusus Sie führten aus, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Für kör perlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 33 Ziff. 6.2).

3.2

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 2 1. Mai 2013 ergänzend Stellung ( Urk. 6/113) und führten aus, d ie Einschränkung in der Tätigkeit als Pflegeassistentin ergebe sich daraus, dass diese Tätigkeit immer wieder körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen einschliesse . Diese Einschränkungen könnten mit den degenerativen Veränderungen auf der Höhe der unteren Brustwirbelsäule begründet werden. Es sei auch zu erwähnen, dass die von ihnen zeitlich und leistungsmässig unbeschränkt attestierte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten nur als Untergrenze der Belastbarkeit anzusehen sei, kurzfristig jedoch durchaus immer wieder überschritten werden könne.

3.3

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2. Juli 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Februar bis 9. März 2013 ( Urk.

6/115) . Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - small

fiber Polyneuropathie - restless

legs

syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus - gastroösophageale

Refluxkrankheit ( GERD ) - Divertikulose - Status nach tiefer Beinvenenth r ombose links 2012 - Status nach Cholezystektomie 2011 - Harninkontinenz

Sie führten aus, eine b erufliche Reintegration sei in Anbetracht der aktuellen Schmerzproblematik und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin mit weiterhin bestehenden Belastungsfaktoren derzeit nicht realistisch (S. 3) . 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , berichtete am 1 7. Juni 2013 ( Urk. 6/119) und nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Er führte aus, dass sich die Beschwerdeführ erin seit August 2012 bei ihnen in Behandlung befinde. Sie sei

aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik, der div ersen körperlichen Erkrankungen und Ope rationen und der psychischen Symptomatik zu 100 %

arbeitsunfähig. 4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___ -Gutachten vom 6 . Dezember 201 1 (Urk. 6 / 81 ), wonach der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten bleibend nicht mehr, hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 33 Ziff. 6.2). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten (vgl.

vorstehend E. 3. 1 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung trägt. So zeigten die Z.___ - Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der anamnestischen Angaben, der bild gebenden Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chroni sches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik beziehungsweise ohne Hinweise auf nennenswerte degenerative Veränderungen diagnostiziert werden könne, sich die von der Beschwerdeführerin geklagten, äusserst diffusen Beschwerden durch die klini schen, radiologischen und szintigraphischen sowie elektrophysiologischen Befunde jedoch keinesfalls erklären liessen ( Urk. 6/81 S. 32 f.). Sie legten aus serdem plausibel dar, dass die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte depressive Episode sowie die Schmerzverarbeitungsstörung zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 33 Mitte). Weiter setzten sich die Z.___ -Gutachter differen ziert mit

dem internistischen Befundstatus der Beschwer deführerin auseinander (S. 33 Mitte) und nahmen ausdrücklich Stellung zu den qua li ta tiven und quantitativen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

Die Beurteilung leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Z.___ -Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2008 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, hingegen für körperlich leichte, wechselbe lastende, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe.

Die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4.3

Be i der Invaliditätsbemessung würde selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde führerin geltend gemachten Einkommen von rund

Fr. 70‘651.-- ohne Gesundheitsschaden beziehungsweise von rund

Fr. 54‘057.-- mit Gesund heitsschaden (vgl. Urk. 1 S. 5) die Einkommenseinbusse Fr. 16‘594.-- betragen und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % resultier en . 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.

4.1.2). 4 . 5

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführer in bestehen in körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkei ten n icht ins Gewicht fallen. Mithin

schränken diese Behinderungen die Beschwer de führer in nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in

ihre verbleibende Arbeitsfähig keit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn

- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitli chen Umstände vorhanden, welche sich l ohn mindernd

aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Abzug in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe zu recht ferti gen.

Der von der Beschwerdeführer in geltend gemachte Abzug von 25 % , erscheint somit in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht ausgewiesen .

S elbst unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher als sehr grosszügig zu erachtenden – Abzugs von 15 % würde immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere n . Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch die Prüfung der Statusfrage.

Die IV-Stelle hat den An spruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.6

Da nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Verfügungserlass verschlechtert hat, ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung allfällig relevanter Veränderungen überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2014 ( Urk.

E. 7 ) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den Bericht der A.___ einzureichen . Mit Eingabe vom 1 9. September 2014 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin den besagten Bericht ein ( Urk. 10), wozu die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2014 Stellung nahm ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 3. November 2014 ( Urk.

14) reichte die Beschwerdeführerin einen weite ren Bericht ( Urk.

15) ein.

Die für den 4. März 2015 angesetzte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 17) wurde infolge des Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin abgesagt (vgl. Urk.

20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 . 44 % (S. 4 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00585 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1992, 1995, 2000), war seit 1991 in einem Pensum von 40 % im

Y.___ als Pfle geassistentin und seit 2006 im Ausmass von acht Stunden pro Woche als Reini gungsangestellte

tätig

( Urk. 6/4 Ziff. 5.4 und Ziff. 5.5 ) .

Unter Hinweis auf diverse B eschwerden meldete sie

sich am 1 0. Dezember 2008 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerbliche Situation ab und holte bei m

Z.___

zwei

polydis ziplinäre Gutachten ein , die am 1 6. November 2009

( Urk. 6/31 ) und am 6. De zember 20 1 1 ( Urk. 6/81) erstattet wurden .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren ( Urk. 6/95-

135) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 2 4. April 2014 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/136 = Urk. 2) . 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. April 2014 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 27.

Mai 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Beschwerdegegne rin zu verpflichten, ihr gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine Invaliden rente auszurichten sowie berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (S. 2 Ziff. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. September 2014 ( Urk. 7 ) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht den Bericht der A.___ einzureichen . Mit Eingabe vom 1 9. September 2014 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin den besagten Bericht ein ( Urk. 10), wozu die Beschwerdegegnerin am 3. Oktober 2014 Stellung nahm ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 3. November 2014 ( Urk.

14) reichte die Beschwerdeführerin einen weite ren Bericht ( Urk.

15) ein.

Die für den 4. März 2015 angesetzte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 17) wurde infolge des Klinikaufenthalts der Beschwerdeführerin abgesagt (vgl. Urk.

20).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allg emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 in ihrer Arbeits- beziehungs weise Leistungsfähigkeit erhe blich eingeschränkt sei (S. 1). Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden insgesamt einer Erwerbstätigkeit von 74 % nachginge. Die restlichen 26 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Die Invaliditätsbemessung ergebe somit einen Invali ditätsgrad von 1 9 . 44 % (S. 4 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheit sfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachginge ( Urk. 1 S. 3 f. ) . Aus serdem müsste, selbst wenn gemäss Z.___ - Gutachten von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen würde, ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S.

5). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin verhä lt ,

sowie ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Leistungen der Invali denversicherung. 3. 3.1

Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr poly dis ziplinäre s Gutachten am 6. Dezember 2011 ( Urk. 6/81) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie die Schlussfolgerun gen des interdisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 5.1): - chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyn drom ohne radikuläre Symptomatik

- chronische Schulterbeschwerden unter Betonung der dominanten rech ten Seite - chronische Knieschmerzen links bei praktisch reizlosen, symmetrisch frei beweglichen Kniegelenken ohne Hinweis für Instabilität, Meniskusläsion oder höhergradige degenerative Veränderung ; mit radiologisch alters entsprechend regelrechtem Befund; im distalen Femurschaft im Ve rlauf unverändertes Enchondrom - chronische Fussschmerzen un ter Betonung der rechten Seite - chronische Beschwerden an den Händen unter Be tonung der rechten Seite Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f. Ziff. 5.2): - leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - metabolisches Syndrom - anamnestisch Verdacht auf sekundäres RLS bei Verdacht auf Small Fibre Polyneuropathie - Hepatopathie unklarer Ätiologie - Status nach vaginaler Hysterektomie - Status nach laparoskopischer

Cholezystektomie - anamnestisch Schwindel unklarer Ätiologie - Nikotinabusus Sie führten aus, dass der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden könnten. Für kör perlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% (S. 33 Ziff. 6.2).

3.2

Die Ärzte des Z.___ nahmen am 2 1. Mai 2013 ergänzend Stellung ( Urk. 6/113) und führten aus, d ie Einschränkung in der Tätigkeit als Pflegeassistentin ergebe sich daraus, dass diese Tätigkeit immer wieder körperlich mittelschwere und schwere Verrichtungen einschliesse . Diese Einschränkungen könnten mit den degenerativen Veränderungen auf der Höhe der unteren Brustwirbelsäule begründet werden. Es sei auch zu erwähnen, dass die von ihnen zeitlich und leistungsmässig unbeschränkt attestierte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten nur als Untergrenze der Belastbarkeit anzusehen sei, kurzfristig jedoch durchaus immer wieder überschritten werden könne.

3.3

Die Ärzte der B.___ berichteten am 2. Juli 2013 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. Februar bis 9. März 2013 ( Urk.

6/115) . Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - small

fiber Polyneuropathie - restless

legs

syndrom - insulinpflichtiger Diabetes mellitus - gastroösophageale

Refluxkrankheit ( GERD ) - Divertikulose - Status nach tiefer Beinvenenth r ombose links 2012 - Status nach Cholezystektomie 2011 - Harninkontinenz

Sie führten aus, eine b erufliche Reintegration sei in Anbetracht der aktuellen Schmerzproblematik und der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin mit weiterhin bestehenden Belastungsfaktoren derzeit nicht realistisch (S. 3) . 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , berichtete am 1 7. Juni 2013 ( Urk. 6/119) und nannte als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode. Er führte aus, dass sich die Beschwerdeführ erin seit August 2012 bei ihnen in Behandlung befinde. Sie sei

aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik, der div ersen körperlichen Erkrankungen und Ope rationen und der psychischen Symptomatik zu 100 %

arbeitsunfähig. 4. 4.1

Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das Z.___ -Gutachten vom 6 . Dezember 201 1 (Urk. 6 / 81 ), wonach der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittelschwere Tätig keiten bleibend nicht mehr, hingegen körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien (S. 33 Ziff. 6.2). 4.2

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten (vgl.

vorstehend E. 3. 1 ) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinanderset zung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situa tion Rechnung trägt. So zeigten die Z.___ - Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund der anamnestischen Angaben, der bild gebenden Diagnostik sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde ein chroni sches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radi kuläre Symptomatik beziehungsweise ohne Hinweise auf nennenswerte degenerative Veränderungen diagnostiziert werden könne, sich die von der Beschwerdeführerin geklagten, äusserst diffusen Beschwerden durch die klini schen, radiologischen und szintigraphischen sowie elektrophysiologischen Befunde jedoch keinesfalls erklären liessen ( Urk. 6/81 S. 32 f.). Sie legten aus serdem plausibel dar, dass die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte leichte depressive Episode sowie die Schmerzverarbeitungsstörung zu keiner Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit führten (S. 33 Mitte). Weiter setzten sich die Z.___ -Gutachter differen ziert mit

dem internistischen Befundstatus der Beschwer deführerin auseinander (S. 33 Mitte) und nahmen ausdrücklich Stellung zu den qua li ta tiven und quantitativen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 33 f.).

Die Beurteilung leuchte t in der Darlegung der medizinischen Zusammen hän ge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Z.___ -Gut ach ter in nachvollziehbarer Weise auf, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit für die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2008 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit, hingegen für körperlich leichte, wechselbe lastende, adaptierte Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe.

Die Beurteilung durch die Z.___-Gutachter ist nach dem Gesagten für die Be ant wortung der gestellten Frage umfassend. Das Gutachten erfüllt damit die praxis gemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.

4.3

Be i der Invaliditätsbemessung würde selbst bei Berücksichtigung der von der Beschwerde führerin geltend gemachten Einkommen von rund

Fr. 70‘651.-- ohne Gesundheitsschaden beziehungsweise von rund

Fr. 54‘057.-- mit Gesund heitsschaden (vgl. Urk. 1 S. 5) die Einkommenseinbusse Fr. 16‘594.-- betragen und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % resultier en . 4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E.

4.1.2). 4 . 5

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführer in bestehen in körperlich schweren und mittelschweren Arbeiten. Die genannten Einschränkungen dürften bei den übli chen einfachen und repetitiven Tätigkei ten n icht ins Gewicht fallen. Mithin

schränken diese Behinderungen die Beschwer de führer in nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in

ihre verbleibende Arbeitsfähig keit nur zu einem unter durchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn

- verwerten kann. Es sind somit keine gesundheitli chen Umstände vorhanden, welche sich l ohn mindernd

aus wirk en. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen Abzug in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Höhe zu recht ferti gen.

Der von der Beschwerdeführer in geltend gemachte Abzug von 25 % , erscheint somit in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht ausgewiesen .

S elbst unter Berücksichtigung eines – vorliegend eher als sehr grosszügig zu erachtenden – Abzugs von 15 % würde immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % resultiere n . Bei diesem Ausgang erübrigt sich auch die Prüfung der Statusfrage.

Die IV-Stelle hat den An spruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.6

Da nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Verfügungserlass verschlechtert hat, ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung allfällig relevanter Veränderungen überwiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach