Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977 und ausgebildeter Maschinenzeichner (Urk. 6/2/1), war z uletzt ab
1. November 2009
– zunächst als Senior System Engineer und ab 1. Juli 2010 als Leiter IT & Support – bei der Y.___ AG angestellt.
Dieses Arbeitsverhältnis löste er
am 26. Oktober 2011 per Ende Feb ruar 2012 auf (Urk. 6/2/2, Urk. 6/18) .
Am 17. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bere ich der Lendenwirbel (L4), zunehmend seit Feb ruar 2010, und eine seit 10. Februar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3).
Nach einem Standort gespräch (Urk. 6/10) teilte ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. August 2012 (Urk. 6/14) mit, berufliche Eingliede rungsmassnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der daran anschliessenden Rentenprüfung zog die IV-Stelle unter anderem
Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend ein von diesem veranlasstes Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 6/29/31-92) samt ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) . Überdies gab sie beim B.___ ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag, welches am
2. Oktober 2013 durch PD Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik E.___, erstattet wurde (Urk. 6/38/21- 30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [ Urk. 6/32 ] und Bericht betreffend Evaluation der arbeitsbezoge nen funkti onellen Leistungsfähigkeit [EFL, Urk. 6/38/31- 41]) . N ach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42, Urk. 6/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicher ten. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 27. Mai 2014 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. April 2014 sei vollumfäng lich aufzuheben. 2.
a) Die Beschwerdesache sei zur Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwecks Umsetzung der gutachter li chen therapeutischen Empfehlungen, zur Durchführung eines Einkom mensvergleichs, zur Ermittlung eines IV-Grades und zur Neuabklärung an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten den Fall des Versicherten betreffend zu erstellen, dies unter Einbezug der rheumato logischen und psychiatrischen Fachrichtung. c) Subeventualiter : Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 4. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeich ne ten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kos tennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (Urk. 10 S. 1-3): „1. Dem Verwaltungsgutacht er der IV, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seien durch das angerufene Gericht folgende Fragen zur klärenden schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten: 1. Beurteilen Sie die von der IV-Stelle angesprochene Selbstlimitierung des Versicherten als pathologische Folge seiner Erkrankung oder handelt es sich hier um ein krankheitsfremdes Erscheinungsbild? 2. Wie beurteilen Sie die Kritik des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zürich, wonach die in Ihrem Gutachten unter „Ziff. 4.2" aufgeführten test psychologischen Befunde aufgrund der angeblich verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierun gen nicht nachvollziehbar erläutert seien? 3. Wie beurteilen Sie die Kritik des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zürich, wonach die von Ihnen abgeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit „weder aufgrund der Diagnosen noch aufgrund der festgehaltenen psychopathologischen Befundungen" nachvollziehbar sei? 4. Wie beurteilen Sie das psychiatrisc he Gutachten von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2012? 2. Es sei die beiliegende fachärztliche Stellungnah me von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, Leiter Gutachtenzentrum G.___, vom 30. September 2014 als Urkunde 2 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 3. Es sei der Bericht der H.___ vom 5. November 2014 in Kopie als Urkunde
3 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulas sen. 4. Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 5. November 201 4 in Kopie als Urkunde
4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 5. Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 14. Nov ember 2014 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 6. Es sei die anonymisierte Stellungnahme des J.___ vom 13. November 2014 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 7. Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 3. Dez ember 2014 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 8. Es sei das anonymisierte Schreiben des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 3. Dezember 2014 an die K.___ -Gutachterstelle in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulas sen. 9. Es sei eine interdisziplinäre, gerichtliche Begutachtung des Versicherten unter Einbezug der psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologi schen und rheumatologischen Fachrichtung durchzuführen. 10. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“ Diese Eingabe sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-2, Urk. 12/1-5) wurden der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 . 1
A m 18. Januar 2013 wurde d as vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gut achten der
Dr es . Z.___
und A.___
(vgl. versicherungsmedizinische Stel lungnahme n
je vom 30. Oktober 2012 [ Urk. 6/39/31-64 und Urk. 6/29/65-88 ]), vom 30. Oktober 2012 zu den Akten der Beschwerdegegnerin gereicht. Die bei den Sachverständigen formulierten i n ihrer versicherungsmedizinischen Kon sensbeur teilung (Urk. 6/29/89-92) keine Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit . Den folgenden Diagnosen massen
sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei
(Urk. 6/29/89): - C hronisches therapie re fraktäres lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit in termittierender pseudoradikulärer Symptomatik beidseits (ICD-10 M54.5) mit/bei - Fehlhaltung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dekonditionie rung - lumbosacraler Übergangsstörung (Sacralisation von LWK5) und ini tia ler degenerativer Veränderung des Facettengelenks LWK4/SWK1 rechts - ohne weiteres strukturell-pathologisches Korrelat - (A ktenanamnestisch) depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remit tiert (ICD-10 F32.4) mit geringe r Restsymptomatik, differential diagnos tisch bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Gutachter erwogen, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten bestehe aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden, welcher bezogen auf die zuletzt ausgeü bte Tätigkeit als Informatiker – gemäss Arbeitsanamnese handle es sich hierbei um eine leichte Tätigkeit, welche sowoh l im Sitzen als auch im Stehen (es sei ein Steh pult vorhanden gewesen) auszuüben gewesen sei; zudem sei der Beschw erde führer viel umher gegangen (vgl. Urk. 6/29/41 oben) – eine dauerhafte Limitie rung der Arbeitsfähigkeit
begründen könnte. Auch in allfälligen Verweistätig keiten sei der Beschwerdeführer gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine körperlich schwere Arbeit sei ihm medizi nisch hingegen schon aus konstitutionellen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/29/90). An dieser Einschätzung hielten die Dres . Z.___ und A.___
in ihrer ergän zenden Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) nach Einsicht insbesondere in den Bericht von PD Dr. med. L.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/34/78-79) fest. 2 . 2
Nach Untersuchungen vom 28. Februar und 11./12. März 2013 erging am 2. Oktober 2013 das von der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2013 (Urk. 6/28) in Auftrag gegebene B.___ -Gutachten (Urk . 6/38/21- 30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [Urk. 6/32] und Bericht betreffend EFL [ Urk. 6/38/31-41 ]) . Darin stellten PD Dr. C.___ und Dr. D.___ folgende Diagnosen
(S. 6): Diagnosen m i t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom - leichte Segmentdegenerationen L3-L5 - Haltungsinsuffizienz und wahrscheinlich sekundäre muskuläre Dysba lance - funktionell wahrscheinliche segmentale Mikroinstabilität - lumbosakrale Übergangsanomalität - A ktuell leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, einher ge hend mit psychophysischer Erschöpfung (ICD-10 F32.01, Z73.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4) Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Dysfunktionelles Krankheitsverhalten - Anamnestisch Status nach Appendektomie und wahrscheinlich bereits psychophysische Überlastung 2007 und 2008 - Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - DD: ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gut achter fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die angestammte Tätigkeit aus zirka 50 % Arbeiten am Server und Installationsarbeiten sowie 50 % eigentliche PC-Arbeit bestanden. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht lägen aufgrund der gezeigten Leistung wie auch der strukturellen Verän derungen unter Mitberücksichtigung der muskulären Insuffizienz einzig bei der Arbeit am Server Einschränkungen vor entsprechend einer medizinisch-theore tischen Arbeitsfähigkeit von 75 %, wogegen dem Beschwerdeführer eine knapp mittelschwere, wechselpositio nierende Tätigkeit
ganztags zumutbar sei. Indes bestehe aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung, jedoch auch der überschneidenden Schmerzproblematik mit unge nügender Bewältigung und auf dem Boden der psychiatrischen Diagnosen erklärbaren chronischen Schmerzproblematik mit sehr auffälligem Verhalten und sozialem Rückzug eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die ange stammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.1 und 5.2). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, obwohl sich der regionale ärztliche Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. November 2013 [ Urk . 6/40/4-5])
– allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Expertise der Dres . Z.___ und A.___ – für ein Abstellen auf das B.___ -Gutachten ausgesprochen hatte. Der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin gründet
auf einer Stellungnahme der Sach bearbeitung vom 5. November 2013 (Urk. 6/40/5-6), wonach bei der EFL min destens zum Teil eine erhebliche Selbstlimitierung sowie auch gewisse Inkon sistenzen bestanden hätten, welche aufgrund der strukturellen Voraussetzungen nicht erklärt werden könn t en und als bewusstseinsferne Selbstlimitierungen einzuschätzen seien. Die „AF angestammt“ sei aus rein körperlicher Sicht mög lich. Den Sachverständigen der B.___ und der Klinik E.___ hätten die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten (Teil-)Gutachten nicht vorgelegen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege ein „ Päusbonog “ vor, die IV-Leistungen könnten abg e wiesen werden.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) führte die Beschwer degegnerin
aus, der Beschwerdeführer leide an organisch nicht erklär baren Schmerzzuständen mit depressiven Episoden und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund dieses Leidens sei die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen. Der Beschwerde führer habe Kontakt mit Eltern und Bruder und sei in der Lage, einkaufen zu gehen, im Internet zu surfen und auch seinem Hobby, dem Fotografieren, nach zugehen. Ein sozialer Rückzug sei deshalb nicht ausgewiesen. Sodann bestün den weitere Behandlungsmöglichkeiten. Das Leiden sei damit überwindbar und es bestehe kein Leistungsanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) stellte sich die Beschwer degegnerin
unter Hinweis auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 30. Oktober 2012 und deren ergänzende Ausführungen vom 18. Januar 2013
auf den Standpunkt, es liege aus gesamtmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor, welcher versiche rungsmedizinisch betrachtet bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit zu begründe n vermöge . Das von ihr veranlasste rheumatologisch-psychiatrische B.___ -Gut achten vermöge hieran nichts zu ändern. Namentlich könne die von Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder aufgrund der aufgeführten Diagnosen noch der in Ziff. 4.1 des Gutachtens festgehaltenen psychopathologischen Befunde nachvollzogen werden. Ausserdem wären
– so die Beschwerdegegnerin – die im Gutachten unter Ziff. 4.2 aufgeführten test psychologischen Befunde aufgrund der verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierungen kritisch zu durchleuchten gewe sen. Dr. D.___ sei offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen, eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange passten Tätig keit abzugeben (vgl. Gutachten Ziff . 7.4). Entsprechend könne auf sein Teilgutachten und die darauf basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten nicht abgestellt werden. 3.2
Mit de r vom Krankentaggeldversicherer zu den IV-Akten gereichten Expertise der Dres . Z.___ und A.___
vom 30. Oktober 2012 (samt Ergänzung vom
18. Januar 2013) einerseits und de m von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
B.___ -Gutachten von PD Dr. C.___ und Dr. D.___ vom
2. Oktober 2013 andererseits liegen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch mit Bezug auf die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähig keit diskrepante ärztliche Einschätzungen vor. Es wurde von der Beschwerde gegnerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb vom B.___ -Gutachten abzuweichen ist und das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ als einziges überzeugt. Während sich die letzte re n in ihrer Expertise vom 30. Oktober 2012 naturgemäss nicht mit dem erst ein knappes Jahr später ergangenen B.___ -Gutachten vom
2. Oktober 2013 ausei nandersetzen konnten, hat die Beschwerdegegnerin es offenbar versäumt, das ihr am 18. Januar 2013 vom Krankentaggeldversicherer überlassene Gutachten der Dres . Z.___ und A.___
den von ihr unmittelbar davor (
15. Januar 2013)
bestellten
B.___ -Sachverständigen nachzureichen. Entsprechend fehlt es – wie die Beschwerdegegnerin selber einräumte (vgl. E. 3.1 hiervor) – auch dem B.___ -Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Dres . Z.___ und A.___, weshalb es an einem nicht überwindbaren Mangel leidet.
Bei der gegebenen Ausgangslage, bei welcher sich zwei psychiatrische Einschät zungen gegenüberstehen und sich in wesentlichen Aspekten, namentlich auch in den Diagnosen, widersprechen, durfte die Beschwerdegegnerin in Anwen dung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht ohne klärendes Obergutachten einseitig auf die Einschätzung der Dres . Z.___ und A.___ abstellen. Mithin verbietet sich bei dieser widersprüchlichen medizinischen Aktenlage ihr Schluss, der Beschwerdeführer sei an einem (überwindbaren) p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erkrankt beziehungsweise es liege kein versi che rungs medizinisch bedeutsamer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vor (vgl. E. 3.1 hiervor) . 3.3
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden
Diskrepanzen hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess beziehungsweise
sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernsthaft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgericht lichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zei tpunkt der Abklärungen – wie vom Beschwerdeführ er beantra gt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2b, Urk. 10 S. 3 Ziff. 9) – ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.
Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
14. April 2014 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. Vorzugsweise wird sie bei einer unabhängigen, nicht mit der Sache vorbefassten Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein poly disziplinäres Gutachten einholen, welches sich namentlich auch gebührend mit den relevanten medizinischen Vorakten (vgl. auch Urk. 11 /1-2) einschliesslich der Ergebnisse der EFL auseinandersetzt. Gegebenenfalls – bei Vorliegen einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung respektive eines damit vergleich bare n psychosomatischen Leidens – hat das Gutachten
auch eine hinreichende Grund lage zu liefern, welche
eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem –
nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2) erlauben würde . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 3.3
Vor Vorliegen der entscheidrelevanten
medizinischen Grundlagen erscheint die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; vgl. dazu auch Urk. 9) prozessökonomisch nicht sinnvoll, weshalb davon abzusehen ist . 4 . 4 .1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wur de (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4 .2
Die Gerichtskosten
gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensa usgang der Beschwerdegegnerin aufzu erlege n. 4.3
Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit .
g ATSG und §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über
ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt
das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Nachdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Ziff. 4)
– einer entsprechenden Aufforde rung durch das Gericht bedarf es nicht
–, ist die Parteie ntschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsü blichen Stundenansat zes
von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
ermessensweise auf Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung
von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977 und ausgebildeter Maschinenzeichner (Urk. 6/2/1), war z uletzt ab
1. November 2009
– zunächst als Senior System Engineer und ab 1. Juli 2010 als Leiter IT & Support – bei der Y.___ AG angestellt.
Dieses Arbeitsverhältnis löste er
am 26. Oktober 2011 per Ende Feb ruar 2012 auf (Urk. 6/2/2, Urk. 6/18) .
Am 17. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bere ich der Lendenwirbel (L4), zunehmend seit Feb ruar 2010, und eine seit 10. Februar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3).
Nach einem Standort gespräch (Urk. 6/10) teilte ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. August 2012 (Urk. 6/14) mit, berufliche Eingliede rungsmassnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der daran anschliessenden Rentenprüfung zog die IV-Stelle unter anderem
Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend ein von diesem veranlasstes Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 6/29/31-92) samt ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) . Überdies gab sie beim B.___ ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag, welches am
2. Oktober 2013 durch PD Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik E.___, erstattet wurde (Urk. 6/38/21- 30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [ Urk. 6/32 ] und Bericht betreffend Evaluation der arbeitsbezoge nen funkti onellen Leistungsfähigkeit [EFL, Urk. 6/38/31- 41]) . N ach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42, Urk. 6/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicher ten.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 . 1
A m 18. Januar 2013 wurde d as vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gut achten der
Dr es . Z.___
und A.___
(vgl. versicherungsmedizinische Stel lungnahme n
je vom 30. Oktober 2012 [ Urk. 6/39/31-64 und Urk. 6/29/65-88 ]), vom 30. Oktober 2012 zu den Akten der Beschwerdegegnerin gereicht. Die bei den Sachverständigen formulierten i n ihrer versicherungsmedizinischen Kon sensbeur teilung (Urk. 6/29/89-92) keine Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit . Den folgenden Diagnosen massen
sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei
(Urk. 6/29/89): - C hronisches therapie re fraktäres lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit in termittierender pseudoradikulärer Symptomatik beidseits (ICD-10 M54.5) mit/bei - Fehlhaltung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dekonditionie rung - lumbosacraler Übergangsstörung (Sacralisation von LWK5) und ini tia ler degenerativer Veränderung des Facettengelenks LWK4/SWK1 rechts - ohne weiteres strukturell-pathologisches Korrelat - (A ktenanamnestisch) depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remit tiert (ICD-10 F32.4) mit geringe r Restsymptomatik, differential diagnos tisch bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Gutachter erwogen, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten bestehe aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden, welcher bezogen auf die zuletzt ausgeü bte Tätigkeit als Informatiker – gemäss Arbeitsanamnese handle es sich hierbei um eine leichte Tätigkeit, welche sowoh l im Sitzen als auch im Stehen (es sei ein Steh pult vorhanden gewesen) auszuüben gewesen sei; zudem sei der Beschw erde führer viel umher gegangen (vgl. Urk. 6/29/41 oben) – eine dauerhafte Limitie rung der Arbeitsfähigkeit
begründen könnte. Auch in allfälligen Verweistätig keiten sei der Beschwerdeführer gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine körperlich schwere Arbeit sei ihm medizi nisch hingegen schon aus konstitutionellen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/29/90). An dieser Einschätzung hielten die Dres . Z.___ und A.___
in ihrer ergän zenden Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) nach Einsicht insbesondere in den Bericht von PD Dr. med. L.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/34/78-79) fest. 2 . 2
Nach Untersuchungen vom 28. Februar und 11./12. März 2013 erging am 2. Oktober 2013 das von der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2013 (Urk. 6/28) in Auftrag gegebene B.___ -Gutachten (Urk . 6/38/21- 30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [Urk. 6/32] und Bericht betreffend EFL [ Urk. 6/38/31-41 ]) . Darin stellten PD Dr. C.___ und Dr. D.___ folgende Diagnosen
(S. 6): Diagnosen m i t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom - leichte Segmentdegenerationen L3-L5 - Haltungsinsuffizienz und wahrscheinlich sekundäre muskuläre Dysba lance - funktionell wahrscheinliche segmentale Mikroinstabilität - lumbosakrale Übergangsanomalität - A ktuell leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, einher ge hend mit psychophysischer Erschöpfung (ICD-10 F32.01, Z73.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4) Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Dysfunktionelles Krankheitsverhalten - Anamnestisch Status nach Appendektomie und wahrscheinlich bereits psychophysische Überlastung 2007 und 2008 - Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - DD: ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gut achter fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die angestammte Tätigkeit aus zirka 50 % Arbeiten am Server und Installationsarbeiten sowie 50 % eigentliche PC-Arbeit bestanden. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht lägen aufgrund der gezeigten Leistung wie auch der strukturellen Verän derungen unter Mitberücksichtigung der muskulären Insuffizienz einzig bei der Arbeit am Server Einschränkungen vor entsprechend einer medizinisch-theore tischen Arbeitsfähigkeit von 75 %, wogegen dem Beschwerdeführer eine knapp mittelschwere, wechselpositio nierende Tätigkeit
ganztags zumutbar sei. Indes bestehe aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung, jedoch auch der überschneidenden Schmerzproblematik mit unge nügender Bewältigung und auf dem Boden der psychiatrischen Diagnosen erklärbaren chronischen Schmerzproblematik mit sehr auffälligem Verhalten und sozialem Rückzug eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die ange stammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.1 und 5.2). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, obwohl sich der regionale ärztliche Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. November 2013 [ Urk . 6/40/4-5])
– allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Expertise der Dres . Z.___ und A.___ – für ein Abstellen auf das B.___ -Gutachten ausgesprochen hatte. Der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin gründet
auf einer Stellungnahme der Sach bearbeitung vom 5. November 2013 (Urk. 6/40/5-6), wonach bei der EFL min destens zum Teil eine erhebliche Selbstlimitierung sowie auch gewisse Inkon sistenzen bestanden hätten, welche aufgrund der strukturellen Voraussetzungen nicht erklärt werden könn t en und als bewusstseinsferne Selbstlimitierungen einzuschätzen seien. Die „AF angestammt“ sei aus rein körperlicher Sicht mög lich. Den Sachverständigen der B.___ und der Klinik E.___ hätten die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten (Teil-)Gutachten nicht vorgelegen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege ein „ Päusbonog “ vor, die IV-Leistungen könnten abg e wiesen werden.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) führte die Beschwer degegnerin
aus, der Beschwerdeführer leide an organisch nicht erklär baren Schmerzzuständen mit depressiven Episoden und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund dieses Leidens sei die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen. Der Beschwerde führer habe Kontakt mit Eltern und Bruder und sei in der Lage, einkaufen zu gehen, im Internet zu surfen und auch seinem Hobby, dem Fotografieren, nach zugehen. Ein sozialer Rückzug sei deshalb nicht ausgewiesen. Sodann bestün den weitere Behandlungsmöglichkeiten. Das Leiden sei damit überwindbar und es bestehe kein Leistungsanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) stellte sich die Beschwer degegnerin
unter Hinweis auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 30. Oktober 2012 und deren ergänzende Ausführungen vom 18. Januar 2013
auf den Standpunkt, es liege aus gesamtmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor, welcher versiche rungsmedizinisch betrachtet bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit zu begründe n vermöge . Das von ihr veranlasste rheumatologisch-psychiatrische B.___ -Gut achten vermöge hieran nichts zu ändern. Namentlich könne die von Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder aufgrund der aufgeführten Diagnosen noch der in Ziff. 4.1 des Gutachtens festgehaltenen psychopathologischen Befunde nachvollzogen werden. Ausserdem wären
– so die Beschwerdegegnerin – die im Gutachten unter Ziff. 4.2 aufgeführten test psychologischen Befunde aufgrund der verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierungen kritisch zu durchleuchten gewe sen. Dr. D.___ sei offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen, eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange passten Tätig keit abzugeben (vgl. Gutachten Ziff . 7.4). Entsprechend könne auf sein Teilgutachten und die darauf basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten nicht abgestellt werden.
E. 2 a) Die Beschwerdesache sei zur Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwecks Umsetzung der gutachter li chen therapeutischen Empfehlungen, zur Durchführung eines Einkom mensvergleichs, zur Ermittlung eines IV-Grades und zur Neuabklärung an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten den Fall des Versicherten betreffend zu erstellen, dies unter Einbezug der rheumato logischen und psychiatrischen Fachrichtung. c) Subeventualiter : Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
E. 3 Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
E. 3.2 Mit de r vom Krankentaggeldversicherer zu den IV-Akten gereichten Expertise der Dres . Z.___ und A.___
vom 30. Oktober 2012 (samt Ergänzung vom
18. Januar 2013) einerseits und de m von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
B.___ -Gutachten von PD Dr. C.___ und Dr. D.___ vom
2. Oktober 2013 andererseits liegen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch mit Bezug auf die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähig keit diskrepante ärztliche Einschätzungen vor. Es wurde von der Beschwerde gegnerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb vom B.___ -Gutachten abzuweichen ist und das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ als einziges überzeugt. Während sich die letzte re n in ihrer Expertise vom 30. Oktober 2012 naturgemäss nicht mit dem erst ein knappes Jahr später ergangenen B.___ -Gutachten vom
2. Oktober 2013 ausei nandersetzen konnten, hat die Beschwerdegegnerin es offenbar versäumt, das ihr am 18. Januar 2013 vom Krankentaggeldversicherer überlassene Gutachten der Dres . Z.___ und A.___
den von ihr unmittelbar davor (
15. Januar 2013)
bestellten
B.___ -Sachverständigen nachzureichen. Entsprechend fehlt es – wie die Beschwerdegegnerin selber einräumte (vgl. E. 3.1 hiervor) – auch dem B.___ -Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Dres . Z.___ und A.___, weshalb es an einem nicht überwindbaren Mangel leidet.
Bei der gegebenen Ausgangslage, bei welcher sich zwei psychiatrische Einschät zungen gegenüberstehen und sich in wesentlichen Aspekten, namentlich auch in den Diagnosen, widersprechen, durfte die Beschwerdegegnerin in Anwen dung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht ohne klärendes Obergutachten einseitig auf die Einschätzung der Dres . Z.___ und A.___ abstellen. Mithin verbietet sich bei dieser widersprüchlichen medizinischen Aktenlage ihr Schluss, der Beschwerdeführer sei an einem (überwindbaren) p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erkrankt beziehungsweise es liege kein versi che rungs medizinisch bedeutsamer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vor (vgl. E. 3.1 hiervor) .
E. 3.3 Vor Vorliegen der entscheidrelevanten
medizinischen Grundlagen erscheint die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; vgl. dazu auch Urk. 9) prozessökonomisch nicht sinnvoll, weshalb davon abzusehen ist . 4 . 4 .1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wur de (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4 .2
Die Gerichtskosten
gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensa usgang der Beschwerdegegnerin aufzu erlege n.
E. 4 Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeich ne ten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kos tennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
E. 4.3 Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit .
g ATSG und §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über
ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt
das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Nachdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Ziff. 4)
– einer entsprechenden Aufforde rung durch das Gericht bedarf es nicht
–, ist die Parteie ntschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsü blichen Stundenansat zes
von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
ermessensweise auf Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung
von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
E. 6 Es sei die anonymisierte Stellungnahme des J.___ vom 13. November 2014 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
E. 7 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
E. 8 Es sei das anonymisierte Schreiben des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 3. Dezember 2014 an die K.___ -Gutachterstelle in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulas sen.
E. 9 Es sei eine interdisziplinäre, gerichtliche Begutachtung des Versicherten unter Einbezug der psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologi schen und rheumatologischen Fachrichtung durchzuführen.
E. 10 Die Beschwerde sei gutzuheissen.
E. 11 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“ Diese Eingabe sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-2, Urk. 12/1-5) wurden der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00584 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann Wyssmann und Partner Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977 und ausgebildeter Maschinenzeichner (Urk. 6/2/1), war z uletzt ab
1. November 2009
– zunächst als Senior System Engineer und ab 1. Juli 2010 als Leiter IT & Support – bei der Y.___ AG angestellt.
Dieses Arbeitsverhältnis löste er
am 26. Oktober 2011 per Ende Feb ruar 2012 auf (Urk. 6/2/2, Urk. 6/18) .
Am 17. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen im Bere ich der Lendenwirbel (L4), zunehmend seit Feb ruar 2010, und eine seit 10. Februar 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3).
Nach einem Standort gespräch (Urk. 6/10) teilte ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. August 2012 (Urk. 6/14) mit, berufliche Eingliede rungsmassnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der daran anschliessenden Rentenprüfung zog die IV-Stelle unter anderem
Akten des Krankentaggeldversicherers bei, beinhaltend ein von diesem veranlasstes Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2012 (Urk. 6/29/31-92) samt ergänzender Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) . Überdies gab sie beim B.___ ein bidiszipli näres Gutachten in Auftrag, welches am
2. Oktober 2013 durch PD Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt Klinik E.___, erstattet wurde (Urk. 6/38/21- 30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [ Urk. 6/32 ] und Bericht betreffend Evaluation der arbeitsbezoge nen funkti onellen Leistungsfähigkeit [EFL, Urk. 6/38/31- 41]) . N ach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42, Urk. 6/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicher ten. 2.
Hiergegen erhob X.___ am 27. Mai 2014 Beschwerde mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. April 2014 sei vollumfäng lich aufzuheben. 2.
a) Die Beschwerdesache sei zur Einleitung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zwecks Umsetzung der gutachter li chen therapeutischen Empfehlungen, zur Durchführung eines Einkom mensvergleichs, zur Ermittlung eines IV-Grades und zur Neuabklärung an die IV-Stelle Zürich zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten den Fall des Versicherten betreffend zu erstellen, dies unter Einbezug der rheumato logischen und psychiatrischen Fachrichtung. c) Subeventualiter : Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leis tungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl. berufliche Massnahmen) zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 4. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeich ne ten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kos tennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (Urk. 10 S. 1-3): „1. Dem Verwaltungsgutacht er der IV, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seien durch das angerufene Gericht folgende Fragen zur klärenden schriftlichen Beantwortung zu unterbreiten: 1. Beurteilen Sie die von der IV-Stelle angesprochene Selbstlimitierung des Versicherten als pathologische Folge seiner Erkrankung oder handelt es sich hier um ein krankheitsfremdes Erscheinungsbild? 2. Wie beurteilen Sie die Kritik des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zürich, wonach die in Ihrem Gutachten unter „Ziff. 4.2" aufgeführten test psychologischen Befunde aufgrund der angeblich verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierun gen nicht nachvollziehbar erläutert seien? 3. Wie beurteilen Sie die Kritik des Rechtsdienstes der IV-Stelle Zürich, wonach die von Ihnen abgeleitete vollständige Arbeitsunfähigkeit „weder aufgrund der Diagnosen noch aufgrund der festgehaltenen psychopathologischen Befundungen" nachvollziehbar sei? 4. Wie beurteilen Sie das psychiatrisc he Gutachten von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2012? 2. Es sei die beiliegende fachärztliche Stellungnah me von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Neurochirurgie, Leiter Gutachtenzentrum G.___, vom 30. September 2014 als Urkunde 2 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 3. Es sei der Bericht der H.___ vom 5. November 2014 in Kopie als Urkunde
3 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulas sen. 4. Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 5. November 201 4 in Kopie als Urkunde
4 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 5. Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 14. Nov ember 2014 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 6. Es sei die anonymisierte Stellungnahme des J.___ vom 13. November 2014 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 7. Es sei die anonymisierte Verfügung des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 3. Dez ember 2014 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen. 8. Es sei das anonymisierte Schreiben des Versicherungsgerichts des Kan tons I.___ vom 3. Dezember 2014 an die K.___ -Gutachterstelle in Kopie als Urkunde 8 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulas sen. 9. Es sei eine interdisziplinäre, gerichtliche Begutachtung des Versicherten unter Einbezug der psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologi schen und rheumatologischen Fachrichtung durchzuführen. 10. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“ Diese Eingabe sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-2, Urk. 12/1-5) wurden der Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2016 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 de s Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 . 2 . 1
A m 18. Januar 2013 wurde d as vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gut achten der
Dr es . Z.___
und A.___
(vgl. versicherungsmedizinische Stel lungnahme n
je vom 30. Oktober 2012 [ Urk. 6/39/31-64 und Urk. 6/29/65-88 ]), vom 30. Oktober 2012 zu den Akten der Beschwerdegegnerin gereicht. Die bei den Sachverständigen formulierten i n ihrer versicherungsmedizinischen Kon sensbeur teilung (Urk. 6/29/89-92) keine Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit . Den folgenden Diagnosen massen
sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei
(Urk. 6/29/89): - C hronisches therapie re fraktäres lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit in termittierender pseudoradikulärer Symptomatik beidseits (ICD-10 M54.5) mit/bei - Fehlhaltung - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dekonditionie rung - lumbosacraler Übergangsstörung (Sacralisation von LWK5) und ini tia ler degenerativer Veränderung des Facettengelenks LWK4/SWK1 rechts - ohne weiteres strukturell-pathologisches Korrelat - (A ktenanamnestisch) depressive Episode, gegenwärtig weitgehend remit tiert (ICD-10 F32.4) mit geringe r Restsymptomatik, differential diagnos tisch bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) Die Gutachter erwogen, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten bestehe aus interdisziplinärer versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden, welcher bezogen auf die zuletzt ausgeü bte Tätigkeit als Informatiker – gemäss Arbeitsanamnese handle es sich hierbei um eine leichte Tätigkeit, welche sowoh l im Sitzen als auch im Stehen (es sei ein Steh pult vorhanden gewesen) auszuüben gewesen sei; zudem sei der Beschw erde führer viel umher gegangen (vgl. Urk. 6/29/41 oben) – eine dauerhafte Limitie rung der Arbeitsfähigkeit
begründen könnte. Auch in allfälligen Verweistätig keiten sei der Beschwerdeführer gemäss seinem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine körperlich schwere Arbeit sei ihm medizi nisch hingegen schon aus konstitutionellen Gründen nicht zumutbar (Urk. 6/29/90). An dieser Einschätzung hielten die Dres . Z.___ und A.___
in ihrer ergän zenden Stellungnahme vom 18. Januar 2013 (Urk. 6/34/82-86) nach Einsicht insbesondere in den Bericht von PD Dr. med. L.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/34/78-79) fest. 2 . 2
Nach Untersuchungen vom 28. Februar und 11./12. März 2013 erging am 2. Oktober 2013 das von der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2013 (Urk. 6/28) in Auftrag gegebene B.___ -Gutachten (Urk . 6/38/21- 30; vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 14. März 2013 [Urk. 6/32] und Bericht betreffend EFL [ Urk. 6/38/31-41 ]) . Darin stellten PD Dr. C.___ und Dr. D.___ folgende Diagnosen
(S. 6): Diagnosen m i t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronisches unspezifisches lumbovertebrales Syndrom - leichte Segmentdegenerationen L3-L5 - Haltungsinsuffizienz und wahrscheinlich sekundäre muskuläre Dysba lance - funktionell wahrscheinliche segmentale Mikroinstabilität - lumbosakrale Übergangsanomalität - A ktuell leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen, einher ge hend mit psychophysischer Erschöpfung (ICD-10 F32.01, Z73.0) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD -10 F45.4) Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Dysfunktionelles Krankheitsverhalten - Anamnestisch Status nach Appendektomie und wahrscheinlich bereits psychophysische Überlastung 2007 und 2008 - Akzentuierung der ängstlich-zwanghaften Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - DD: ängstlich-zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gut achter fest, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe die angestammte Tätigkeit aus zirka 50 % Arbeiten am Server und Installationsarbeiten sowie 50 % eigentliche PC-Arbeit bestanden. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht lägen aufgrund der gezeigten Leistung wie auch der strukturellen Verän derungen unter Mitberücksichtigung der muskulären Insuffizienz einzig bei der Arbeit am Server Einschränkungen vor entsprechend einer medizinisch-theore tischen Arbeitsfähigkeit von 75 %, wogegen dem Beschwerdeführer eine knapp mittelschwere, wechselpositio nierende Tätigkeit
ganztags zumutbar sei. Indes bestehe aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beurteilung, jedoch auch der überschneidenden Schmerzproblematik mit unge nügender Bewältigung und auf dem Boden der psychiatrischen Diagnosen erklärbaren chronischen Schmerzproblematik mit sehr auffälligem Verhalten und sozialem Rückzug eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl für die ange stammte als auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 7 f. Ziff. 5.1 und 5.2). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, obwohl sich der regionale ärztliche Dienst (RAD; Stellungnahme von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 2. November 2013 [ Urk . 6/40/4-5])
– allerdings ohne Auseinandersetzung mit der Expertise der Dres . Z.___ und A.___ – für ein Abstellen auf das B.___ -Gutachten ausgesprochen hatte. Der abschlägige Entscheid der Beschwerdegegnerin gründet
auf einer Stellungnahme der Sach bearbeitung vom 5. November 2013 (Urk. 6/40/5-6), wonach bei der EFL min destens zum Teil eine erhebliche Selbstlimitierung sowie auch gewisse Inkon sistenzen bestanden hätten, welche aufgrund der strukturellen Voraussetzungen nicht erklärt werden könn t en und als bewusstseinsferne Selbstlimitierungen einzuschätzen seien. Die „AF angestammt“ sei aus rein körperlicher Sicht mög lich. Den Sachverständigen der B.___ und der Klinik E.___ hätten die vom Krankentaggeldversicherer eingeholten (Teil-)Gutachten nicht vorgelegen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege ein „ Päusbonog “ vor, die IV-Leistungen könnten abg e wiesen werden.
In der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2014 (Urk. 2) führte die Beschwer degegnerin
aus, der Beschwerdeführer leide an organisch nicht erklär baren Schmerzzuständen mit depressiven Episoden und sei deshalb in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund dieses Leidens sei die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprüft worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorlägen. Der Beschwerde führer habe Kontakt mit Eltern und Bruder und sei in der Lage, einkaufen zu gehen, im Internet zu surfen und auch seinem Hobby, dem Fotografieren, nach zugehen. Ein sozialer Rückzug sei deshalb nicht ausgewiesen. Sodann bestün den weitere Behandlungsmöglichkeiten. Das Leiden sei damit überwindbar und es bestehe kein Leistungsanspruch.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) stellte sich die Beschwer degegnerin
unter Hinweis auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 30. Oktober 2012 und deren ergänzende Ausführungen vom 18. Januar 2013
auf den Standpunkt, es liege aus gesamtmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor, welcher versiche rungsmedizinisch betrachtet bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Informatiker eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit zu begründe n vermöge . Das von ihr veranlasste rheumatologisch-psychiatrische B.___ -Gut achten vermöge hieran nichts zu ändern. Namentlich könne die von Dr. D.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit weder aufgrund der aufgeführten Diagnosen noch der in Ziff. 4.1 des Gutachtens festgehaltenen psychopathologischen Befunde nachvollzogen werden. Ausserdem wären
– so die Beschwerdegegnerin – die im Gutachten unter Ziff. 4.2 aufgeführten test psychologischen Befunde aufgrund der verschiedentlich festgestellten fraglichen Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierungen kritisch zu durchleuchten gewe sen. Dr. D.___ sei offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen, eine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden ange passten Tätig keit abzugeben (vgl. Gutachten Ziff . 7.4). Entsprechend könne auf sein Teilgutachten und die darauf basierende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten nicht abgestellt werden. 3.2
Mit de r vom Krankentaggeldversicherer zu den IV-Akten gereichten Expertise der Dres . Z.___ und A.___
vom 30. Oktober 2012 (samt Ergänzung vom
18. Januar 2013) einerseits und de m von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen
B.___ -Gutachten von PD Dr. C.___ und Dr. D.___ vom
2. Oktober 2013 andererseits liegen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch mit Bezug auf die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähig keit diskrepante ärztliche Einschätzungen vor. Es wurde von der Beschwerde gegnerin nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb vom B.___ -Gutachten abzuweichen ist und das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ als einziges überzeugt. Während sich die letzte re n in ihrer Expertise vom 30. Oktober 2012 naturgemäss nicht mit dem erst ein knappes Jahr später ergangenen B.___ -Gutachten vom
2. Oktober 2013 ausei nandersetzen konnten, hat die Beschwerdegegnerin es offenbar versäumt, das ihr am 18. Januar 2013 vom Krankentaggeldversicherer überlassene Gutachten der Dres . Z.___ und A.___
den von ihr unmittelbar davor (
15. Januar 2013)
bestellten
B.___ -Sachverständigen nachzureichen. Entsprechend fehlt es – wie die Beschwerdegegnerin selber einräumte (vgl. E. 3.1 hiervor) – auch dem B.___ -Gutachten an einer Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Dres . Z.___ und A.___, weshalb es an einem nicht überwindbaren Mangel leidet.
Bei der gegebenen Ausgangslage, bei welcher sich zwei psychiatrische Einschät zungen gegenüberstehen und sich in wesentlichen Aspekten, namentlich auch in den Diagnosen, widersprechen, durfte die Beschwerdegegnerin in Anwen dung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht ohne klärendes Obergutachten einseitig auf die Einschätzung der Dres . Z.___ und A.___ abstellen. Mithin verbietet sich bei dieser widersprüchlichen medizinischen Aktenlage ihr Schluss, der Beschwerdeführer sei an einem (überwindbaren) p athogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebild ohne nach weisbare organische Grundlage erkrankt beziehungsweise es liege kein versi che rungs medizinisch bedeutsamer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die angestammte Tätigkeit vor (vgl. E. 3.1 hiervor) . 3.3
Angesichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden
Diskrepanzen hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes bewenden liess beziehungsweise
sie die entscheidrelevanten Fragen bisher nicht ernsthaft zu erhellen versuchte, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgericht lichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zei tpunkt der Abklärungen – wie vom Beschwerdeführ er beantra gt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2b, Urk. 10 S. 3 Ziff. 9) – ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.
Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
14. April 2014 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer deführers neu verfüge. Vorzugsweise wird sie bei einer unabhängigen, nicht mit der Sache vorbefassten Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein poly disziplinäres Gutachten einholen, welches sich namentlich auch gebührend mit den relevanten medizinischen Vorakten (vgl. auch Urk. 11 /1-2) einschliesslich der Ergebnisse der EFL auseinandersetzt. Gegebenenfalls – bei Vorliegen einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung respektive eines damit vergleich bare n psychosomatischen Leidens – hat das Gutachten
auch eine hinreichende Grund lage zu liefern, welche
eine schlüssige Beurteilung entsprechend dem –
nach Massgabe der geänderten Rechtsprechung erforderlichen – strukturierten Beweisverfahren (Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1-4.4.2) erlauben würde . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 3.3
Vor Vorliegen der entscheidrelevanten
medizinischen Grundlagen erscheint die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3; vgl. dazu auch Urk. 9) prozessökonomisch nicht sinnvoll, weshalb davon abzusehen ist . 4 . 4 .1
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wur de (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). 4 .2
Die Gerichtskosten
gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensa usgang der Beschwerdegegnerin aufzu erlege n. 4.3
Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit .
g ATSG und §
34 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über
ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt
das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]).
Nachdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 Ziff. 4)
– einer entsprechenden Aufforde rung durch das Gericht bedarf es nicht
–, ist die Parteie ntschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsü blichen Stundenansat zes
von Fr. 200.-- für bis zum 31. Dezember 2014 ang efallene Bemühungen und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer)
ermessensweise auf Fr. 2‘100 .-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung
von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rémy Wyssmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter