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IV.2014.00579

Restarbeitsfähigkeit von 100 % in sitzender Tätigkeit auch bei fortgeschrittenem Alter verwertbar, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, war bis zum 8. Oktober 2012 als Maler, zuletzt bei der Y.___, tätig (Urk. 6/12 Ziff. 1-2). Am 2 0. August 2013 meldete er sich wegen eingeschränkter Lungenfunktion und abgenützten Hüft gelenken bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/6; Urk. 6/13) und medizinische (Urk. 6/8/1-21) Abklärungen. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/ 23 = Urk. 2). 2.

Am 2 6. Mai 2014 (Urk.

1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung vom 9. April 2014 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache mindestens einer halben Rente, eventuell die Rückweisung zur poly disziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2014 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwer de. Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juli 2014 (Urk.

8) wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt. Mit Replik vom 9. September 2014 (Urk.

10) beantragte der Beschwerdeführer die Zuspra che einer ganzen Rente, eventuell eine externe polydisziplinäre Begutachtung oder die Zusprache einer halben Rente (S. 1 f.). Mit Duplik vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wurden in der ange fochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf wird mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

1) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad sei auch beim Valideneinkom men anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet worden und betrage 8 % . Ein Rentenanspruch bestehe nicht. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Einkommensvergleich sei für das Jahr 2014 vorzunehmen. Da der Beschwerde führer nur sehr geringe und unregelmässige Einkommen erzielt habe, die keine Berechnung des Valideneinkommens zuliessen, sei dieses korrekterweise anhand der LSE berechnet worden. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 59 Jahre alt gewesen sei und noch eine Aktivitätsdauer von immerhin 6 Jahren vor sich ge habt habe; mithin sei ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand noch zumutbar. Hingegen sei ein Abzug vom Tabe llenlohn von 10 % zu gewähren. Auch d amit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % . 2.3

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei für die Berechnung des Vali den einkommens auf die Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) abzustellen, da er eine Berufslehre als Maler absolviert habe. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange man, wenn man auf den letzten tatsächlichen Lohn im Jahr 2012 abstel le. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei sein Alter zu berücksichtigen . Er werde wohl keine Stelle mehr finden, weshalb das Invali deneinkommen mit 0 einzusetzen sei. Es sei nicht von einer 100%igen Restar beitsfähigkeit auszugehen, diese sei nochmals abzuklären. Ansonsten sei ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 ff.). Er habe Anrecht auf eine Umschulung; würde ihm eine solche gewährt, ergäben sich altersbedingt kaum mehr Einsatzmöglichkeiten und damit eine volle Invalidität (Urk. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Mit Bericht vom 2 2. Dezember 2010 (Urk. 6/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, einen hochgradigen Verdacht auf ein Sjögr en -Syndrom, differentialdiagnostisch eine rheumatoide Arthritis (S. 1). Der Beschwerdeführer sei zurzeit beschwerdefrei und im angestammten Beruf als Maler nicht arbeitsunfähig (S. 2). 3.2

Am 2 6. April 2013 (Urk. 6/8/7-8) berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, und stellte folgende Diagnosen (S.

1): - C hronic

obstructive

pulmonary

disease (COPD) GOLD II - radiologisch und lungenfunktionell Zeichen für Lungenemphysem - Nikotinabhängigkeitssyndrom, 40 pack years - peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) - claudicatio intermittens - arterielle Hypertonie medikamentös behandelt Die körperliche Arbeitsfähigkeit betrage au s pulmonaler Sicht medizin i sch-theore tisch 60 % . Prognostisch sei der konsequente und vollständige Rauch stopp entscheidend (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Angiologie, stellte mit Bericht vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 6/8/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II beidseits - Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotin - COPD GOLD III - Verdacht auf Sjögren -Syndrom, momentan inaktiv - Omarthrose rechts bei Status nach Humeruskopffraktur rechts 2004 - Vitamin-D- Mangel Es sei eine Nikotinabstinenz anzustreben und der Patient solle wenn immer möglich ein Gehtraining durchführen (S. 2). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2013 (Urk. 6/8/1-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - COPD GOLD II mit Lungenemphysem - PAVK II beidseits mit Status nach Revaskularisation, momentan mäs siggradige Stenosen im rechten Bein - mittelschwere Coxarthrose beidseits Die arterielle Hypertonie, die beidseitige Omarthrose, der Vitamin-D-Mangel sowie der Verdacht auf ein Sjögren -Syndrom seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, d er Beschwerdeführer leide unter einer zunehmenden allgemeinen Schwäche wegen der progredienten Lungenerkran kung unter Nikotinabusus, er sei kurzatmig und leide unter Belastungsdyspnoe. Zudem leide er unter Ermüdungssymptomen in beiden Beinen beim Gehen von mehr als 100 Metern und habe Hüftschmerzen nach längerer Belastung in Form von Laufen und Stehen (Ziff. 1.4) . Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, dies vor allem wegen der körperlichen Einschränkung, wel che sich als Dyspnoe bei körperlicher Belastung äussere. Ein sitzender Beruf ohne allzu grosse körperliche Belastung wäre möglich (Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätig keite n wären in einem vollen Pensum zumutbar, wechselbelastende in einem Pensum von 40 % . Diese Angaben gälten seit Juli 2012 (Urk. 6/8/4). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo gie und Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 7. Januar 2014 (Urk. 6/20/2 unten f.) aus, dass dem Beschwerdeführer auf grund des Gefässleidens das Stehen und Gehen sowie das Treppensteigen nur eingeschränkt möglich sei. Aufgrund des Lungenleidens bestehe Atemnot bei körperlichen Anstrengungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; in einer angepassten, das heisst ausschliesslich oder ganz überwiegend sitzenden, Tätig keit sei er vollständig arbeitsfähig. 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - was unbestritten ist - in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. Das Lungen- und Venenleiden erlaubt jedoch nach ärztli cher Einschätzung eine sitzende Tätigkeit in einem vollen Pensum. So erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, da sich körperliche Anstrengung in einer Dyspnoe äussere. Die Zumutbarkeit einer voll zei t lich en sitzenden Tätigkeit erscheint insbesondere als nachvollziehbar, da die Beschwerden bei Belastung sowie längerem Gehen und Stehen auftreten würden (vgl. vorstehend E. 3.4). Daran vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) nichts zu ändern, denn dieser begründete seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei, nicht genügend schlüssig. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob diese Angaben auch für eine rein sitzende Tätigkeit gelten. Dr. A.___

wies aber wie auch die anderen beteiligten Ärzte (vgl. Urk. 6/8/6; Urk. 6/8/2 Ziff. 1.5) auf die Notwendigkeit eines

- zumutbaren - Nikotinstopps hin. 4.2

Somit ist nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging. Den damit allen falls verbundenen arbeitsmarktlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen des Einkommensvergleich s Rechnung z u tragen (dazu nachfolgend E. 5). Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festset zung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2

Nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde führer seit dem 2. Oktober 2013 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arb eitsunfähig (vgl. Urk. 2 S. 1), dies gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 3.4). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) lief demnach erst am 1. Oktober 2014 ab, weshalb im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 9. April 2014 noch gar keine Rentenprüfung möglich und vorzunehmen gewesen wäre. Davon abgesehen erscheint aber die Berechnung der Beschwer degegnerin aus nachfolgenden Gründen als korrekt. 5.3

Der Beschwerdeführer war letztmals vom 2 7. Juni bis 8. Oktober 2012 bei der Y.___ im Stundenlohn tätig gewesen, wobei er diese Arbeit nach Angaben der Arbeitgeberin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern in folge der Verschlechterung der Wirtschaftslage verlor (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 2.1-2,

Ziff. 2.10). Im Jahr 201 1 und 2012 war er zudem für die E.___ im Stun den lohn tätig (vgl. Urk. 6/13 Ziff. 2.1, 2.10 sowie die bei den Akten liegen den Lohnausweise; Urk. 6/13/9-29). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/6) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

- auch als er noch gesund war (vgl. Urk. 6/7)

- mehrheitlich solche kurzzeitigen und teilweise unregelmässigen Arbeitseinsätze, jeweils alternierend mit dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern, absolvierte.

Die Beschwerdegegnerin errechnete deshalb anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zunächst ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2013 in Höhe von rund Fr. 6 8‘007.-- (vgl. Urk. 6/19) und korrigierte dies im Rahmen des Beschwerde ver fahrens auf rund

Fr. 73‘2 50 ., indem sie von den statistischen Zahlen im Bau ge werbe für Männer mit Berufs- und Fachken ntnissen (Anforderungsniveau 3)

im Jahr 2010 ausging und dies auf das Jahr 2014 hochrechnete (vgl. Urk. 5 S. 2) . Dies erscheint als eher grosszügig, denn der Beschwerdeführer verdiente in den letzten Jahren vor der Aufgabe der Berufstätigkeit maximal Fr. 30‘000.-- jähr lich (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/6). Er verfügt jedoch

über die Aufenthaltsbewilli gung C (vgl. Urk. 6/10), einen Fachausweis (Urk. 6/1/2) und trotz tschechischer Muttersprache (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 5.1) über ausreichende Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 6/7), so dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich ab dem Jahr 2000 aus freien Stücken mit einem bescheid eneren Einkommensniveau begnügt hat. Im Übrigen ging er in seiner Beschwerde ebenfalls von einem hypothetischen Valideneinkommen von rund

Fr. 73‘ 30 9 . aus

(vgl. Urk. 1 S. 5). Für die Annahme eines höheren Wertes (vgl. Urk. 1 S. 6 ff; Urk. 10 S. 7 unten f.). besteht somit kein Anlass. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

(Die Volkswirt schaft 3/4-20 15, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und der allgemeinen Lohnentwick lung der Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von 1.0 %, 0.8 %, 0.8 % und 0.7 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 63‘360 .-- für das Jahr 2014 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0 1 x 1.008 x 1.008 x 1.007). 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.7

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da der Beschwerdeführer durch seine physische Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu einem Mitbewerber ohne Einschränkung benachteiligt sei, was sich auf das Lohnniveau auswirken könne (vgl. Urk. 5 S. 3). Es besteht kein Anlass für das Gericht, diesen Abzug zu erhöhen. Somit ist für das hypotheti sche Invalideneinkommen ein Wert von Fr. 57‘024.-- einzusetzen (Fr. 63‘360.-- x 0.9), womit sich im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 73’25 0 . -- (vorstehend E. 5. 3) eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘22 6 .-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ergibt. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Gewährung des Maximalabzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.8

Was die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschritte nem Alter (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 5 ff.) angeht, so ist davon auszugehen, dass der 1954 geborene Beschwerdeführer trotz seines Alters von im Verfü gungs zeitpunkt

knapp 60 Jahren die 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer sit zen den Tätigkeit aus invalidenrechtlicher Sicht noch zu verwerten vermag, zumal er im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumut barkeit der Erwerbstätigkeit im Oktober 2013 eine verbleibende Aktivi tätsdauer

von etwas mehr als 5 Jahren zu erwarten hatte . 5. 9

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozess führung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Honorarnote vom 4. November 2014 (Urk.

16) liess Rechtsanwalt David Husmann einen Aufwand von 13.10 Stunden und Auslagen von Fr. 117.90 geltend machen (Urk. 17). Nachdem der gerichtsübliche Stundenansatz für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen Fr. 200.-- und nicht, wie geltend gemacht, Fr. 300.-- beträgt, ist Rechtsanwalt Husmann mit Fr. 2‘957.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird mit Fr. 2‘957 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, war bis zum 8. Oktober 2012 als Maler, zuletzt bei der Y.___, tätig (Urk. 6/12 Ziff. 1-2). Am 2 0. August 2013 meldete er sich wegen eingeschränkter Lungenfunktion und abgenützten Hüft gelenken bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/6; Urk. 6/13) und medizinische (Urk. 6/8/1-21) Abklärungen. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/ 23 = Urk. 2).

E. 1.1 Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wurden in der ange fochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf wird mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen.

E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Am 2 6. Mai 2014 (Urk.

1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung vom 9. April 2014 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache mindestens einer halben Rente, eventuell die Rückweisung zur poly disziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2014 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwer de. Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juli 2014 (Urk.

8) wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt. Mit Replik vom 9. September 2014 (Urk.

10) beantragte der Beschwerdeführer die Zuspra che einer ganzen Rente, eventuell eine externe polydisziplinäre Begutachtung oder die Zusprache einer halben Rente (S. 1 f.). Mit Duplik vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

1) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad sei auch beim Valideneinkom men anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet worden und betrage 8 % . Ein Rentenanspruch bestehe nicht. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Einkommensvergleich sei für das Jahr 2014 vorzunehmen. Da der Beschwerde führer nur sehr geringe und unregelmässige Einkommen erzielt habe, die keine Berechnung des Valideneinkommens zuliessen, sei dieses korrekterweise anhand der LSE berechnet worden. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 59 Jahre alt gewesen sei und noch eine Aktivitätsdauer von immerhin 6 Jahren vor sich ge habt habe; mithin sei ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand noch zumutbar. Hingegen sei ein Abzug vom Tabe llenlohn von 10 % zu gewähren. Auch d amit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % .

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei für die Berechnung des Vali den einkommens auf die Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) abzustellen, da er eine Berufslehre als Maler absolviert habe. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange man, wenn man auf den letzten tatsächlichen Lohn im Jahr 2012 abstel le. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei sein Alter zu berücksichtigen . Er werde wohl keine Stelle mehr finden, weshalb das Invali deneinkommen mit 0 einzusetzen sei. Es sei nicht von einer 100%igen Restar beitsfähigkeit auszugehen, diese sei nochmals abzuklären. Ansonsten sei ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 ff.). Er habe Anrecht auf eine Umschulung; würde ihm eine solche gewährt, ergäben sich altersbedingt kaum mehr Einsatzmöglichkeiten und damit eine volle Invalidität (Urk. 10 S. 2 ff.).

E. 3.1 Mit Bericht vom 2 2. Dezember 2010 (Urk. 6/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, einen hochgradigen Verdacht auf ein Sjögr en -Syndrom, differentialdiagnostisch eine rheumatoide Arthritis (S. 1). Der Beschwerdeführer sei zurzeit beschwerdefrei und im angestammten Beruf als Maler nicht arbeitsunfähig (S. 2).

E. 3.2 Am 2 6. April 2013 (Urk. 6/8/7-8) berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, und stellte folgende Diagnosen (S.

1): - C hronic

obstructive

pulmonary

disease (COPD) GOLD II - radiologisch und lungenfunktionell Zeichen für Lungenemphysem - Nikotinabhängigkeitssyndrom, 40 pack years - peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) - claudicatio intermittens - arterielle Hypertonie medikamentös behandelt Die körperliche Arbeitsfähigkeit betrage au s pulmonaler Sicht medizin i sch-theore tisch 60 % . Prognostisch sei der konsequente und vollständige Rauch stopp entscheidend (S. 2).

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Angiologie, stellte mit Bericht vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 6/8/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II beidseits - Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotin - COPD GOLD III - Verdacht auf Sjögren -Syndrom, momentan inaktiv - Omarthrose rechts bei Status nach Humeruskopffraktur rechts 2004 - Vitamin-D- Mangel Es sei eine Nikotinabstinenz anzustreben und der Patient solle wenn immer möglich ein Gehtraining durchführen (S. 2).

E. 3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2013 (Urk. 6/8/1-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - COPD GOLD II mit Lungenemphysem - PAVK II beidseits mit Status nach Revaskularisation, momentan mäs siggradige Stenosen im rechten Bein - mittelschwere Coxarthrose beidseits Die arterielle Hypertonie, die beidseitige Omarthrose, der Vitamin-D-Mangel sowie der Verdacht auf ein Sjögren -Syndrom seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, d er Beschwerdeführer leide unter einer zunehmenden allgemeinen Schwäche wegen der progredienten Lungenerkran kung unter Nikotinabusus, er sei kurzatmig und leide unter Belastungsdyspnoe. Zudem leide er unter Ermüdungssymptomen in beiden Beinen beim Gehen von mehr als 100 Metern und habe Hüftschmerzen nach längerer Belastung in Form von Laufen und Stehen (Ziff. 1.4) . Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, dies vor allem wegen der körperlichen Einschränkung, wel che sich als Dyspnoe bei körperlicher Belastung äussere. Ein sitzender Beruf ohne allzu grosse körperliche Belastung wäre möglich (Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätig keite n wären in einem vollen Pensum zumutbar, wechselbelastende in einem Pensum von 40 % . Diese Angaben gälten seit Juli 2012 (Urk. 6/8/4).

E. 3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo gie und Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 7. Januar 2014 (Urk. 6/20/2 unten f.) aus, dass dem Beschwerdeführer auf grund des Gefässleidens das Stehen und Gehen sowie das Treppensteigen nur eingeschränkt möglich sei. Aufgrund des Lungenleidens bestehe Atemnot bei körperlichen Anstrengungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; in einer angepassten, das heisst ausschliesslich oder ganz überwiegend sitzenden, Tätig keit sei er vollständig arbeitsfähig.

E. 4.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - was unbestritten ist - in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. Das Lungen- und Venenleiden erlaubt jedoch nach ärztli cher Einschätzung eine sitzende Tätigkeit in einem vollen Pensum. So erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, da sich körperliche Anstrengung in einer Dyspnoe äussere. Die Zumutbarkeit einer voll zei t lich en sitzenden Tätigkeit erscheint insbesondere als nachvollziehbar, da die Beschwerden bei Belastung sowie längerem Gehen und Stehen auftreten würden (vgl. vorstehend E. 3.4). Daran vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) nichts zu ändern, denn dieser begründete seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei, nicht genügend schlüssig. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob diese Angaben auch für eine rein sitzende Tätigkeit gelten. Dr. A.___

wies aber wie auch die anderen beteiligten Ärzte (vgl. Urk. 6/8/6; Urk. 6/8/2 Ziff. 1.5) auf die Notwendigkeit eines

- zumutbaren - Nikotinstopps hin.

E. 4.2 Somit ist nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging. Den damit allen falls verbundenen arbeitsmarktlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen des Einkommensvergleich s Rechnung z u tragen (dazu nachfolgend E. 5). Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass.

E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festset zung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 5.2 Nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde führer seit dem 2. Oktober 2013 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arb eitsunfähig (vgl. Urk. 2 S. 1), dies gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 3.4). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) lief demnach erst am 1. Oktober 2014 ab, weshalb im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 9. April 2014 noch gar keine Rentenprüfung möglich und vorzunehmen gewesen wäre. Davon abgesehen erscheint aber die Berechnung der Beschwer degegnerin aus nachfolgenden Gründen als korrekt.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer war letztmals vom 2 7. Juni bis 8. Oktober 2012 bei der Y.___ im Stundenlohn tätig gewesen, wobei er diese Arbeit nach Angaben der Arbeitgeberin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern in folge der Verschlechterung der Wirtschaftslage verlor (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 2.1-2,

Ziff. 2.10). Im Jahr 201 1 und 2012 war er zudem für die E.___ im Stun den lohn tätig (vgl. Urk. 6/13 Ziff. 2.1, 2.10 sowie die bei den Akten liegen den Lohnausweise; Urk. 6/13/9-29). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/6) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

- auch als er noch gesund war (vgl. Urk. 6/7)

- mehrheitlich solche kurzzeitigen und teilweise unregelmässigen Arbeitseinsätze, jeweils alternierend mit dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern, absolvierte.

Die Beschwerdegegnerin errechnete deshalb anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zunächst ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2013 in Höhe von rund Fr.

E. 5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

E. 5.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

(Die Volkswirt schaft 3/4-20 15, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und der allgemeinen Lohnentwick lung der Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von 1.0 %, 0.8 %, 0.8 % und 0.7 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 63‘360 .-- für das Jahr 2014 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0 1 x 1.008 x 1.008 x 1.007).

E. 5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

E. 5.7 Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da der Beschwerdeführer durch seine physische Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu einem Mitbewerber ohne Einschränkung benachteiligt sei, was sich auf das Lohnniveau auswirken könne (vgl. Urk. 5 S. 3). Es besteht kein Anlass für das Gericht, diesen Abzug zu erhöhen. Somit ist für das hypotheti sche Invalideneinkommen ein Wert von Fr. 57‘024.-- einzusetzen (Fr. 63‘360.-- x 0.9), womit sich im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 73’25 0 . -- (vorstehend E. 5. 3) eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘22 6 .-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ergibt. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Gewährung des Maximalabzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

E. 5.8 Was die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschritte nem Alter (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk.

E. 6 8‘007.-- (vgl. Urk. 6/19) und korrigierte dies im Rahmen des Beschwerde ver fahrens auf rund

Fr. 73‘2 50 ., indem sie von den statistischen Zahlen im Bau ge werbe für Männer mit Berufs- und Fachken ntnissen (Anforderungsniveau 3)

im Jahr 2010 ausging und dies auf das Jahr 2014 hochrechnete (vgl. Urk. 5 S. 2) . Dies erscheint als eher grosszügig, denn der Beschwerdeführer verdiente in den letzten Jahren vor der Aufgabe der Berufstätigkeit maximal Fr. 30‘000.-- jähr lich (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/6). Er verfügt jedoch

über die Aufenthaltsbewilli gung C (vgl. Urk. 6/10), einen Fachausweis (Urk. 6/1/2) und trotz tschechischer Muttersprache (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 5.1) über ausreichende Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 6/7), so dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich ab dem Jahr 2000 aus freien Stücken mit einem bescheid eneren Einkommensniveau begnügt hat. Im Übrigen ging er in seiner Beschwerde ebenfalls von einem hypothetischen Valideneinkommen von rund

Fr. 73‘ 30

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozess führung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 6.2 Mit Honorarnote vom 4. November 2014 (Urk.

16) liess Rechtsanwalt David Husmann einen Aufwand von 13.10 Stunden und Auslagen von Fr. 117.90 geltend machen (Urk. 17). Nachdem der gerichtsübliche Stundenansatz für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen Fr. 200.-- und nicht, wie geltend gemacht, Fr. 300.-- beträgt, ist Rechtsanwalt Husmann mit Fr. 2‘957.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird mit Fr. 2‘957 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

E. 9 . aus

(vgl. Urk. 1 S. 5). Für die Annahme eines höheren Wertes (vgl. Urk. 1 S. 6 ff; Urk.

E. 10 S. 5 ff.) angeht, so ist davon auszugehen, dass der 1954 geborene Beschwerdeführer trotz seines Alters von im Verfü gungs zeitpunkt

knapp 60 Jahren die 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer sit zen den Tätigkeit aus invalidenrechtlicher Sicht noch zu verwerten vermag, zumal er im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumut barkeit der Erwerbstätigkeit im Oktober 2013 eine verbleibende Aktivi tätsdauer

von etwas mehr als 5 Jahren zu erwarten hatte . 5. 9

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00579 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom

7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, war bis zum 8. Oktober 2012 als Maler, zuletzt bei der Y.___, tätig (Urk. 6/12 Ziff. 1-2). Am 2 0. August 2013 meldete er sich wegen eingeschränkter Lungenfunktion und abgenützten Hüft gelenken bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/6; Urk. 6/13) und medizinische (Urk. 6/8/1-21) Abklärungen. Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. April 2014 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/ 23 = Urk. 2). 2.

Am 2 6. Mai 2014 (Urk.

1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfü gung vom 9. April 2014 (Urk.

2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache mindestens einer halben Rente, eventuell die Rückweisung zur poly disziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2014 (Urk.

5) beantragte die Beschwerdegegner in die Abweisung der Beschwer de. Mit Gerichtsverfügung vom 8. Juli 2014 (Urk.

8) wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung bewilligt. Mit Replik vom 9. September 2014 (Urk.

10) beantragte der Beschwerdeführer die Zuspra che einer ganzen Rente, eventuell eine externe polydisziplinäre Begutachtung oder die Zusprache einer halben Rente (S. 1 f.). Mit Duplik vom 2 2. Oktober 2014 (Urk.

13) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest, was dem Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch wurden in der ange fochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf wird mit der nachfolgenden Ergänzung verwiesen. 1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. 2.2

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk.

1) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2013 in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad sei auch beim Valideneinkom men anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer hebung (LSE) berechnet worden und betrage 8 % . Ein Rentenanspruch bestehe nicht. In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Einkommensvergleich sei für das Jahr 2014 vorzunehmen. Da der Beschwerde führer nur sehr geringe und unregelmässige Einkommen erzielt habe, die keine Berechnung des Valideneinkommens zuliessen, sei dieses korrekterweise anhand der LSE berechnet worden. Bezüglich des Invalideneinkommens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 59 Jahre alt gewesen sei und noch eine Aktivitätsdauer von immerhin 6 Jahren vor sich ge habt habe; mithin sei ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand noch zumutbar. Hingegen sei ein Abzug vom Tabe llenlohn von 10 % zu gewähren. Auch d amit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 23 % . 2.3

Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es sei für die Berechnung des Vali den einkommens auf die Kategorie 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) abzustellen, da er eine Berufslehre als Maler absolviert habe. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelange man, wenn man auf den letzten tatsächlichen Lohn im Jahr 2012 abstel le. Für die Berechnung des Invalideneinkommens sei sein Alter zu berücksichtigen . Er werde wohl keine Stelle mehr finden, weshalb das Invali deneinkommen mit 0 einzusetzen sei. Es sei nicht von einer 100%igen Restar beitsfähigkeit auszugehen, diese sei nochmals abzuklären. Ansonsten sei ein Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 ff.). Er habe Anrecht auf eine Umschulung; würde ihm eine solche gewährt, ergäben sich altersbedingt kaum mehr Einsatzmöglichkeiten und damit eine volle Invalidität (Urk. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Mit Bericht vom 2 2. Dezember 2010 (Urk. 6/8/12-13) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, einen hochgradigen Verdacht auf ein Sjögr en -Syndrom, differentialdiagnostisch eine rheumatoide Arthritis (S. 1). Der Beschwerdeführer sei zurzeit beschwerdefrei und im angestammten Beruf als Maler nicht arbeitsunfähig (S. 2). 3.2

Am 2 6. April 2013 (Urk. 6/8/7-8) berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, und stellte folgende Diagnosen (S.

1): - C hronic

obstructive

pulmonary

disease (COPD) GOLD II - radiologisch und lungenfunktionell Zeichen für Lungenemphysem - Nikotinabhängigkeitssyndrom, 40 pack years - peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) - claudicatio intermittens - arterielle Hypertonie medikamentös behandelt Die körperliche Arbeitsfähigkeit betrage au s pulmonaler Sicht medizin i sch-theore tisch 60 % . Prognostisch sei der konsequente und vollständige Rauch stopp entscheidend (S. 2). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Angiologie, stellte mit Bericht vom 1 7. Mai 2013 (Urk. 6/8/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium II beidseits - Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Nikotin - COPD GOLD III - Verdacht auf Sjögren -Syndrom, momentan inaktiv - Omarthrose rechts bei Status nach Humeruskopffraktur rechts 2004 - Vitamin-D- Mangel Es sei eine Nikotinabstinenz anzustreben und der Patient solle wenn immer möglich ein Gehtraining durchführen (S. 2). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2013 (Urk. 6/8/1-4) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - COPD GOLD II mit Lungenemphysem - PAVK II beidseits mit Status nach Revaskularisation, momentan mäs siggradige Stenosen im rechten Bein - mittelschwere Coxarthrose beidseits Die arterielle Hypertonie, die beidseitige Omarthrose, der Vitamin-D-Mangel sowie der Verdacht auf ein Sjögren -Syndrom seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Anamnese führte Dr. C.___ aus, d er Beschwerdeführer leide unter einer zunehmenden allgemeinen Schwäche wegen der progredienten Lungenerkran kung unter Nikotinabusus, er sei kurzatmig und leide unter Belastungsdyspnoe. Zudem leide er unter Ermüdungssymptomen in beiden Beinen beim Gehen von mehr als 100 Metern und habe Hüftschmerzen nach längerer Belastung in Form von Laufen und Stehen (Ziff. 1.4) . Als Maler sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, dies vor allem wegen der körperlichen Einschränkung, wel che sich als Dyspnoe bei körperlicher Belastung äussere. Ein sitzender Beruf ohne allzu grosse körperliche Belastung wäre möglich (Ziff. 1.7). Rein sitzende Tätig keite n wären in einem vollen Pensum zumutbar, wechselbelastende in einem Pensum von 40 % . Diese Angaben gälten seit Juli 2012 (Urk. 6/8/4). 3.5

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatolo gie und Hämatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 7. Januar 2014 (Urk. 6/20/2 unten f.) aus, dass dem Beschwerdeführer auf grund des Gefässleidens das Stehen und Gehen sowie das Treppensteigen nur eingeschränkt möglich sei. Aufgrund des Lungenleidens bestehe Atemnot bei körperlichen Anstrengungen. In der angestammten Tätigkeit als Maler sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2013 zu 100 % arbeitsunfähig; in einer angepassten, das heisst ausschliesslich oder ganz überwiegend sitzenden, Tätig keit sei er vollständig arbeitsfähig. 4. 4.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - was unbestritten ist - in seiner angestammten Tätigkeit als Maler nicht mehr arbeitsfähig ist. Das Lungen- und Venenleiden erlaubt jedoch nach ärztli cher Einschätzung eine sitzende Tätigkeit in einem vollen Pensum. So erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer rein sitzenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig, da sich körperliche Anstrengung in einer Dyspnoe äussere. Die Zumutbarkeit einer voll zei t lich en sitzenden Tätigkeit erscheint insbesondere als nachvollziehbar, da die Beschwerden bei Belastung sowie längerem Gehen und Stehen auftreten würden (vgl. vorstehend E. 3.4). Daran vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) nichts zu ändern, denn dieser begründete seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei, nicht genügend schlüssig. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob diese Angaben auch für eine rein sitzende Tätigkeit gelten. Dr. A.___

wies aber wie auch die anderen beteiligten Ärzte (vgl. Urk. 6/8/6; Urk. 6/8/2 Ziff. 1.5) auf die Notwendigkeit eines

- zumutbaren - Nikotinstopps hin. 4.2

Somit ist nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___ von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ausging. Den damit allen falls verbundenen arbeitsmarktlichen Beeinträchtigungen ist im Rahmen des Einkommensvergleich s Rechnung z u tragen (dazu nachfolgend E. 5). Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festset zung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.2

Nach unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerde führer seit dem 2. Oktober 2013 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arb eitsunfähig (vgl. Urk. 2 S. 1), dies gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___

(vgl. vorstehend E. 3.4). Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) lief demnach erst am 1. Oktober 2014 ab, weshalb im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 9. April 2014 noch gar keine Rentenprüfung möglich und vorzunehmen gewesen wäre. Davon abgesehen erscheint aber die Berechnung der Beschwer degegnerin aus nachfolgenden Gründen als korrekt. 5.3

Der Beschwerdeführer war letztmals vom 2 7. Juni bis 8. Oktober 2012 bei der Y.___ im Stundenlohn tätig gewesen, wobei er diese Arbeit nach Angaben der Arbeitgeberin nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern in folge der Verschlechterung der Wirtschaftslage verlor (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 2.1-2,

Ziff. 2.10). Im Jahr 201 1 und 2012 war er zudem für die E.___ im Stun den lohn tätig (vgl. Urk. 6/13 Ziff. 2.1, 2.10 sowie die bei den Akten liegen den Lohnausweise; Urk. 6/13/9-29). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/6) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer

- auch als er noch gesund war (vgl. Urk. 6/7)

- mehrheitlich solche kurzzeitigen und teilweise unregelmässigen Arbeitseinsätze, jeweils alternierend mit dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern, absolvierte.

Die Beschwerdegegnerin errechnete deshalb anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zunächst ein hypothetisches Valideneinkommen für das Jahr 2013 in Höhe von rund Fr. 6 8‘007.-- (vgl. Urk. 6/19) und korrigierte dies im Rahmen des Beschwerde ver fahrens auf rund

Fr. 73‘2 50 ., indem sie von den statistischen Zahlen im Bau ge werbe für Männer mit Berufs- und Fachken ntnissen (Anforderungsniveau 3)

im Jahr 2010 ausging und dies auf das Jahr 2014 hochrechnete (vgl. Urk. 5 S. 2) . Dies erscheint als eher grosszügig, denn der Beschwerdeführer verdiente in den letzten Jahren vor der Aufgabe der Berufstätigkeit maximal Fr. 30‘000.-- jähr lich (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/6). Er verfügt jedoch

über die Aufenthaltsbewilli gung C (vgl. Urk. 6/10), einen Fachausweis (Urk. 6/1/2) und trotz tschechischer Muttersprache (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 5.1) über ausreichende Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 6/7), so dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich ab dem Jahr 2000 aus freien Stücken mit einem bescheid eneren Einkommensniveau begnügt hat. Im Übrigen ging er in seiner Beschwerde ebenfalls von einem hypothetischen Valideneinkommen von rund

Fr. 73‘ 30 9 . aus

(vgl. Urk. 1 S. 5). Für die Annahme eines höheren Wertes (vgl. Urk. 1 S. 6 ff; Urk. 10 S. 7 unten f.). besteht somit kein Anlass. 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.5

Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Män nern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Ein kommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden

(Die Volkswirt schaft 3/4-20 15, S. 88 Tabelle B 9.2, Total) und der allgemeinen Lohnentwick lung der Jahre 2011 bis 2014 in der Höhe von 1.0 %, 0.8 %, 0.8 % und 0.7 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 63‘360 .-- für das Jahr 2014 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.0 1 x 1.008 x 1.008 x 1.007). 5.6

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 5.7

Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 10 %, da der Beschwerdeführer durch seine physische Einschränkung auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz zu einem Mitbewerber ohne Einschränkung benachteiligt sei, was sich auf das Lohnniveau auswirken könne (vgl. Urk. 5 S. 3). Es besteht kein Anlass für das Gericht, diesen Abzug zu erhöhen. Somit ist für das hypotheti sche Invalideneinkommen ein Wert von Fr. 57‘024.-- einzusetzen (Fr. 63‘360.-- x 0.9), womit sich im Vergleich zum hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 73’25 0 . -- (vorstehend E. 5. 3) eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘22 6 .-- und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 22 % ergibt. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Gewährung des Maximalabzugs von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 5.8

Was die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotz fortgeschritte nem Alter (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 5 ff.) angeht, so ist davon auszugehen, dass der 1954 geborene Beschwerdeführer trotz seines Alters von im Verfü gungs zeitpunkt

knapp 60 Jahren die 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer sit zen den Tätigkeit aus invalidenrechtlicher Sicht noch zu verwerten vermag, zumal er im massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumut barkeit der Erwerbstätigkeit im Oktober 2013 eine verbleibende Aktivi tätsdauer

von etwas mehr als 5 Jahren zu erwarten hatte . 5. 9

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozess führung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Mit Honorarnote vom 4. November 2014 (Urk.

16) liess Rechtsanwalt David Husmann einen Aufwand von 13.10 Stunden und Auslagen von Fr. 117.90 geltend machen (Urk. 17). Nachdem der gerichtsübliche Stundenansatz für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen Fr. 200.-- und nicht, wie geltend gemacht, Fr. 300.-- beträgt, ist Rechtsanwalt Husmann mit Fr. 2‘957.-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann, Zürich, wird mit Fr. 2‘957 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kas se entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard