Sachverhalt
1.
X.___ , geboren1961, meldete sich am 5. März 2001 unter Hinweis auf seit Februar 2000 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie eine Gefühlstörung und Beinschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6/12-18). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens beim Y.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/10/2 ff.) , sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2003 ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6/44 /1-4 ). Daran hielt die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom
27. Juni 2003 (Urk. 6/57) fest. Mit Ver fügung vom 22. November 2004 (Urk. 6/8 6 ) und Einspracheent scheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 6/98) bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise die zuge sprochene halbe Rente. Die hiergegen ein gereichte Beschwerde wies das Sozi alversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. September 2006 (Urk. 6/113 ; Pro zess IV.2005.00335 ) ab. Nach Einholung eines interdis ziplinären Gutachtens bei den Dres . med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumato logie, Innere Medizin und Manuelle Medizin, und A.___ , Spezialarzt FMH für Psycho therapie und Psy chiatrie, vom 2. Juni 2008 (Urk. 6/121) bestätigte die IV-Stelle - im Rahmen einer weiteren revisions weisen Überprüfung - den Anspruch auf eine halbe Rente
der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. August
2008 ( Urk. 6/128) erneut , da keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands ausgewiesen sei. Auch hiergegen erhob die Versicherte am 7. August 2008 Be schwerde ( Urk. 6/129). Das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese mit Urteil vom 3 0. März 2010 ( Urk. 6/136 ; Prozess IV.2008.00794 ) rechtskräftig ab.
Anlässlich einer weiteren im Juni 2011 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/140-141) , nach Beizug eines Berichtes der behandelnden Ärztin (Urk. 6/151) und nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Y.___ vom 6. März
2013 ( Urk. 6/160 und Urk. 6/161-163) sowie Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/171 ff.) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 6. April 2014 unter Anwendung der Schluss bestimmungen der 6. IV-Revision ( Urk.
2) auf. 2 .
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2014 sei auf zuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, ihr (Beschwerde führerin) mit Wirkung ab 1 . Dezember 2012 eine höhere Rente auszurichten; eventualiter sei bis zum Abschluss allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weiter (längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente) eine Eingliederungsrente auszu richten; eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 11. August 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 0. August 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim m ungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April
2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dafür, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV-Revision ergeben habe, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nach weis bare organische Grundlage beruht habe. Da die Überwindung der Beschwer den zumutbar sei, bestehe für die Zu kunft kein Anspruch auf eine Invaliden rente mehr (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk.
1) , die ein mal zugesprochene Rente könne vorliegend weder auf der Grundlage von Art. 17 ATSG noch der Schlussbestimmungen aufgehoben werden (S.
14). Da diese Schlussbestimmungen a m
1. Januar
2012 in Kraft getreten sei en , die vor liegende Revision je doch bereits im Juni 2011 eingeleitet worden sei, handle es sich u m eine ordentliche Revision und nicht um eine Revision im Sinne der Schlussbestim mungen . Die Prüfung des Anspruchs gestützt auf diese Schluss bestimmungen sei also aktenwidrig. Weil sich ausserdem ihr Gesund heitszu stand gemäss den Gutachten seit der Rentenzusprechung per 1. Oktober 2000 nicht verbessert habe, bestehe kein Raum für eine Rentenaufhebung (S.
11). Akten widrig sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die ur sprüng liche Rentenzusprache auf einem „ Päusbonog “ beruht haben soll. Selbst wenn ein „ Päusbonog “ seinerzeit allenfalls eine (kleine) Mitursache für die Rentenzusprechung gewesen wäre , dürfe vorliegend keine IV-Revision nach den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a durchgeführt werden
(S. 11 f.). Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert ha be , sei eine Rentenerhöhung vorzunehmen. Sollte die Rente dennoch aufgehoben werden, ha be sie Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und während der Massnahmen Anspruch auf Ausrichtung einer Wiedereingliederungsrente. Allenfalls seien aber noch weitergehende Abklärungen zu tätigen, die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Während dieser Abklärungen sei bis zur Neubeurteilung w eiterhin die Rente auszurichten (S. 14). 2.3
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnah men des Rechtsdienstes vom 2 7. September 2013 ( Urk. 6/169/7 ff.) und 2 1. März 2014 ( Urk. 6/180) und merkte an, dass gemäss dem Urteil des Bundes gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai
2014 E.
6.2.3 (BGE 140 V 19 7) auch Renten mittels den Schlussbestimmungen aufgehoben oder herabgesetzt werden könnten, die nicht ausschliesslich auf unerklärbaren Be schwerden beruhten, wenn sich die erklärbaren Beschwerden von den unklaren Beschwerden trennen liessen ( Urk. 5).
3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache vom 5. März 2003 (Urk. 6/44) lag - neben Berichten des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physio therapie mit Poliklinik (Urk. 6/4/3-12), und der Hausärztin der Beschwerde führerin, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH (Urk. 6/3/4-7) - insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 4.
Oktober
2002 (Urk. 6/10/2-19) zugrunde. Darin wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagno sen genannt (S. 15): lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Aus strahlungen links bei medianer Diskusprotrusion L4/L5 und Osteochondrosen L3 und L5, Cervicalsyndrom mit reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel bei Fehl haltung und unphysiologischer Belastung an Amerikanerstöcken sowie abnormes Krankheitsverhalten (ICD-10 Z56, Z60). Zusammenfassend kamen die Gutachter des Y.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in einer körperlich leichten bis mit tel schweren Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornüber ge neigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die objektiv fassbaren klinischen und radiologischen Verän derungen im Bewegungsapparat, die eine 50%ige Einschränkung bewirkten. Die Ein schrän kung durch die bewusstseinsfernen Elemente des abnormen Krank heits ver haltens wirke sich teilweise additiv aus, so dass die medizinisch-theo retische Rest arbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll, sondern nur im Umfang von 40 % umge setzt werden könne.
Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwer deführerin in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätig keit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornüber geneigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/44 und Urk. 6/57). 3.2
Der Einspracheentscheid vom 11.
Februar
2005 (Urk. 6/98) betreffend die ren ten bestätigende Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 6/86) basierte im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. C.___ vom 21. September und 3. Oktober 2004 (Urk. 6/79). Das hiesige Gericht hielt in seinem Entscheid vom 28. September 2006 (Urk. 6/113) fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Einspracheentscheid vom 11.
Februar
2005 (Urk. 6/98) keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flus sen de Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Laut Dr. C.___ leide die Beschwerdeführerin unter unveränderten lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und seit Januar
2003 unter zusätzlichen Schmerzen im Bereiche des ganzen Rückens und Nackens. Im Februar 2003 sei ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert worden. Mit einer Verbesserung des Zustandsbildes sei bei dieser sehr ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung nicht zu rechnen (E. 3.1).
Das Gericht erwog alsdann, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. C.___
- mit Blick auf die gleichen, auch im Y.___ -Gutachten aufgeführten Diagnosen - lediglich um eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts handle, denn die Rücken- und Nackenschmerzen seien vom Y.___ als lumbo spondylogenes beziehungsweise als Cervicalsyndrom berücksichtigt worden. Ebenfalls bereits Berücksichtigung gefunden habe der Diabetes (E.
3.2). Es sei davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten und die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei (E. 3.3). 3.3 3.3.1
Im - das nachfolgende Revisionsverfahren abschliessende n
- Urteil vom 30. März 2010 (Urk. 6/136 E. 2.4-5) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ verfasste Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 6/121). Darin diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie eine Discopathie lumbal mit Osteochondrose L3/L4 und L4/L5 und medianer Protrusion L4/L5. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit linksseitiger Betonung ohne organische Ursache, beginnende degenerative Veränderungen des Knies links, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine morbide Adipositas (S.
28). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus gesamt medizinischer Sicht seien für eine Verweistätigkeit die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in Kombination mit den Belastungslimiten aus rheumatologischer Sicht (kein Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 15 kg; keine Tätigkeiten in andauernd vornüber gebeugter Stellung; keine Tätig keiten, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin andau ernd nur gehen oder sich repetitiv bücken müsste [S. 32]), zu berücksichtigen. Sowohl aus rheumato logischer als auch aus psychiatrischer Sicht gelte diese Beurteilung seit dem Jahr 2000 (S. 33). Zu den Diskrepanzen zwischen dem Gutachten des Y.___ und ihren eigenen Beurteilungen führten die Dres . Z.___ und A.___ aus, wenn man den Status vergleiche, zeigten sich in etwa identische Befunde. Dem Rheu ma tologen des Y.___ sei klar gewesen, dass weder das Aus mass der subjektiv geschilderten Beschwerden noch viel weniger das körperliche Verhalten der Beschwerdeführerin organisch erklärbar waren. Explizit habe er darauf hinge wiesen, dass man das Verhalten früher als hysteriform bezeichnet hätte. Das Benutzen der Amerikanerstöcke sei schon damals kontraindiziert gewesen, habe aber damals nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Aus rein rheuma-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als mindes tens 50 % arbeits fähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin von Bauartikeln befunden worden. Hier sei eine gewisse integrative Beurteilung durch den Rheu matologen vorgenommen worden. Er habe hier gewertet, wie sich die Beschwer deführerin präsentiere. Hätte er die rein somatischen Kriterien zur Beurteilung genommen, wäre er zur gleichen Beurteilung wie im aktuellen Gutachten gekommen. Allerdings müsse festgehalten werden, dass die Beurtei lung bei Patienten mit dem vorliegenden Problem sehr schwierig sei und immer eine gewisse integrative Beurteilung vorgenommen werde (S. 36).
Zum psychiatrischen Teil des Gutachten s des Y.___ bemerkten die Dres . Z.___ und A.___ , dass dieser - wenn auch eher knapp beschrieben - die wichtigsten Ele mente zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfasse. Im Vergleich zur aktuellen psychiatrischen Untersuchung könne gesagt werden, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weder verbessert noch ver schlechtert habe seit dem Jahr 2002. Es falle auf, dass im Gutachten des Y.___ eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewählt worden sei, die den sogenannten Z-Kategorien des ICD-10 entstamme, obwohl durchaus auch damals genügend Hinweise für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorgelegen hätten (S. 38). 3.3.2
Das hiesige Gericht hielt in seinem Entscheid vom 30. März 2010 (Urk. 6/136) fest, das entsprechende Gutachten erfülle die rechtsprechungsgemässen formel len und materiellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beur tei lungsgrundlage . Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Auf fassung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussende Veränderung erfahren habe. Nichts zu ihren Gunsten könne die Be schwer de f ührerin sodann aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 21.
Febru ar 2008 ableiten. Darauf, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussen de Veränderung erfahren habe, könne gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ bereits deshalb nicht geschlossen werden, da sie der Beschwer deführerin schon seit 21. Februar 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich bedeutungs los. Zusammen fassend könne festgehalten werden, dass eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit dargetan sei (S. 7 f.). 3.4
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 4 .1
Dr. C.___
behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 200 0. In ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten B ericht vom 1 2. August
2012 ( Urk. 6/151/1-8) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 5): - Progrediente, nun deutlich symptomatische Gonarthrose beidseits - Deutliche progrediente Arthrose links seit 2008 zunehmend - Zusätzlich weiterhin vorhandene media l e Gonarthrose rechts - Chronisches Panvertebralsyndrom seit 2000 - Diskusprotrusionen und degenerative Veränderungen - Lumboradikuläres Irritationssyndrom L5 links -
Periarthropathia
humerus
scapularis (PHS) beidseits - PHS Calcarea links mit Verkalkung der Supraspinatussehne neu seit 2008 - Morbide Adipositas BMI 43.9 kg/m2 - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II - Stammbetonte Adipositas - Hyperlipidämie - Essentielle arterielle Hypertonie - Rezidivierende mittel schwere depressive Episode (ICD- 10
F33.11)
Dr. C.___ hielt fest, s eit ihrem letzten Bericht vom 2 1. Februar 2008 leide
die Beschwerdeführerin an Knieschmerzen beidseits, rechts mehr als links bei sehr ausgeprägter Gonarthrose. Die Symptomatik sei trotz antistero idalen Injek tionen progredient, weswegen sie die Beschwerdeführerin zur orthopädi s c hen Beurteilung mit Frage nach Indikationsste l lung für eine Knie- T otalendoprothese
an die Orthopädie des B.___
überwiesen habe . Zusätzlich bestünden seit 2008 progrediente S chu lterschmerzen links bei neu aufgetretener Ve rkalkung im Supraspinatussehnen - Bereich. Die Adipositas sei unverändert vorhanden mit metabolischem Syndrom mit Diabetes und neu aufgetretener essentieller arterielle r , eingestellter Hyperto nie. Im Weiteren leide sie an lum balen Rücken schmerzen, verbunden mit Schmer zausstrahlung ins Dermatom L5 links bei Diskusprotrusionen und dege nerativen Veränderungen. Auch die depressive Episode mit körperlichen Symp tomen sei seit 2008 unverändert vor handen. Ihre Stimmung sei deutlich de pressiv mit Morgentief, Antriebshem mung und Schlafstörungen (S. 6).
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 1. Februar 200 0. Auch als Hausfrau bestehe ihrer Ansicht nach eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die Beschwerdeführerin könne lediglich kochen und in der Wohnung
abstauben, für alle anderen Tätigkeit en benötig e sie die Hilfe der Tochter . Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin (richtig: Verpackerin ; Urk. 6/2/1) sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Zudem liessen sich die Einschrän kungen durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern (S.
7). Der Beschwer de führerin sei keine Arbeit mehr zumutbar (S. 8). 3. 4 .2
Nach Zuweisung durch Dr. C.___ nannte Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie FMH, in seinem Bericht vom 1 8. November 2010 ( Urk. 6/151/13) folgende Diagnosen: PHS calcarea links mit Ansatzverkalkungen an der
Sup raspinatussehne sowie tendi notischen
Signalveränderungen der Supraspi natus sehne . Es bestehe k ein Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur . Eine l eichte AC-Arthrose sei auszumachen . 3 .4 .3
Nach Zuweisung durch PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte Dr. med. F.___ v on der Klinik G.___ AG, Kardiologie, in ihrem Bericht vom 1 3. April 2011 ( Urk. 6/151/14-15) folgende Diagnosen (S.
14): - Adipositas Grad III - Geplanter Magenbypass - Metabolisches Syndrom mit - Oberkörperbetonter Adipositas - Diabetes
mellitus
Typ II, ED 2003 - Dyslipidämie
- Arterielle Hypertonie - Echoka r diographisch: Normal grosser linker Ventrikel ohne Hypertro phie mit normaler globaler systolischer und diastolische r Funktion - Nicht aussagekräftige Ergometrie 3. 4 .4
Nach Zuweisung durch Dr. C.___ nannte Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/151/11-12) folgende Diagnosen (S. 11): - Symptomatische medial betonte Gonarthrosen beidseits - Klinisch aktuell rechts mehr als links - Radiologisch links schwergradiger als rechts - Adipositas permagna , BMI 43,9 kg/m2 - Diabetes mellitus Typ II
Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin wegen der Gonarthrosen, aber auch wegen der Adipositas in der Gehfähigkeit eingeschränkt sei.
Sie, Dr. H.___ , habe eine Infiltration im rechten Knie ge lenk durchgeführt (S. 12) . 3. 4 .5
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedi zin hielt am 2 8. August 2012 ( Urk. 6/169/5) fest, e ine neue Diagnose sei (seit 2001) nicht hin zugekommen. Dass ein massives Ü bergewicht zu Abnutzungs er scheinungen der Knie führ e , sei bereits 2001 dokumentiert worden. Es sei der Beschwerde führerin bereits damals nahegelegt worden, abzunehmen. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht wäre ihr zumutbar gewesen, die Gewichtsre duktion anzustreben. Für eine körperlich leichte, nicht ausschliesslich stehende Tätigkeit sei weder die Adipositas noch die Knieschmerzproblematik erheblich einschrän kend. Die Beschwerdeführerin habe als Hilfsarbeiterin gearbeitet – als
Verpa ckerin (Artikel zusammenstellen) –, weshalb die bisherige Tätigkeit als bereits leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei.
Versicherungsmedizinisch gehör e die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren ana to mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erheb liche psy chiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schrän kungen vor. 3. 4 .6
Die Ärzte vom Y.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 6. März 2013 ( Urk. 6/160) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Chronifiziertes therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom mit pseu doradikulären Ausstrahlungen links bei m ä ssigen Osteochondrosen L3 bis L5 und anamnestischer medianer Diskusprotrusion L4/L5 (MR I
2000) bei/mit - klinisch aktuell keine n Hinweise n für ein lumbales Kompressionssyn drom - radiologisch im Wesentlichen unverändert zu den Voraufnahmen vom 05.09.2002 - PHS tendomyotica
calcarea links bei/mit - im Arthro -MR I 18.11.2010 Ansatzverkalkungen an der Supraspina tussehne - m ä ssiger Funktionseinschränkung - schmerzhaften Ansatztendinosen am Coracoid - radiologisch 18.12.2012 kleiner Verkalkung im Tubercu l um -Bereich - reaktiver Brachialgie links bei referred
pain -Symptomatik - fraglich beginnendem Carpaltunnelsyndrom
( CTS ) links - Gonarthrosen beidseits linksbetont bei ausgeprägter Pannikulose ( Liparth rose
sèche ) bei/mit - schmerzhaftem Extensionsdefizit links - radiologisch linksbetont fortgeschrittener medialer Gelenkspaltver schmälerung (18.12.2012)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 29 f.): - Metabolisches Syndrom mit/bei - Diabetes mellitus Hypertonie - Hyperlipidämie - Hyerchol e sterinämie - Morbider Adipositas
Die Ärzte führten aus, a ktuell leide die Beschwerdeführerin vordergründig an körperlichen Beschwerden, sie habe allerdings auch seelische Einschränkungen . Körperlich sei sie durch die seit Jahren bestehenden Schmerzen erheblich be einträchtigt (S.
32) . Aus allgemeinmedizinischer Sicht lasse sich keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätig keit . Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich die Situation seit der ersten Begutachtung am Y.___ vor gut zehn Jahren insgesamt bei wellenförmi gem Verlauf verschlechtert. Eine kleine Ansatzverkalkung der Supraspinatus sehne links habe nachgewiesen werden können . Diesbezüglich besteh e eine Einschränkung der Belastbarkeit der linken Schulter vor allem für elevatorische Arbeiten über Schultergürtelhöhe und/oder rotatorische Belastungen im linken Schultergürtel. Die beklagte Brachialgie links könne als referred
pain -Sympto matik, aber auch durch ein mögliches beginnendes Carpaltunnelsyndrom erklärt werden. Absolut ungünstig sei das angegebene dauernde Benutzen der Ameri ka nerstöcke , bei dem aufgrund der feinen unauffälligen Handbeschwielung beid seits und der wie neu wirkenden Gummi der Amerikanerstöcke ein Zweifel an gebracht erschein e . Die beidseits fortgeschrittenen medialen Gonarthrosen sowie weitere n Veränderungen zeig t en eine Kombination, welche als Lipar throse
s è che bezeichnet werden könne . Diese Veränderungen begründe te n eine deutliche Verminderung der Belastbarkeit beider Kniegelenke für kniende, stehende und gehende und insbesondere mit viel Trep pensteigen verbundene Arbeiten. Aus rein rheumaorthopädischer Sicht bestehe letztlich keine in einem vernünf tigen Restausmass realisierbare Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin von Bauartikeln. Für eine Verweistätigkeit k om me eigentlich nur eine Nischenarbeit in Frage unter folgenden qualitativen Ein schränkungen: Wegen des Rückenproblems keine körperlichen Schwerarbei ten und keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten sowie Arbeiten in einer unergonomischen Rückenstellung, wegen der Kniegelenke keine knienden, rein stehenden oder gehenden Arbeiten mehr und keine Tätigkeiten verbunden mit Treppen- oder Leiternsteigen sowie wegen des linken Schultergürtels keine Tätigk eiten repetitiver Art über Schul tergürtelhöhe und/oder rotatorischen Be lastungen. Konkreterweise
sei unter diesen Voraussetzun gen letztlich keine Verweistätig keit mehr realisierbar (S.
33). Für die Haushaltarbeiten würden die gleichen qualitativen Einschränkungen gelten , wobei hier wegen der Möglich keit, die Arbeiten fraktioniert durchzuführen zu können, eine Restarbeitsfähig keit von etwa 30 bis 40
% rein rheumaorthopädisch zumutbar sei ; für genauere Angaben müsste eine Haushaltabklärung durchgeführt werden. Diese Angaben würden spätestens seit Untersuchungsdatum gelten (S. 33 f.). Die
– i m Rahmen der psychiatrischen Exploration - berichtete Symptoma to logie, welche vor allen Dingen im Rahmen der berichteten Schmer zen inter pretiert werde , reich e nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psy chia trische Störung zu attestieren, denn ein psychiatrischer Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert l i ege bei der Beschwerdeführerin nicht vor . Demnach bestehe bei ihr aktuell keine psychiatrische Störung mit Aus wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Beschwerdeführerin , gestützt auf die rheumatologischen Befunde, nur noch in einer Nischentätigkeit arbeitsfähig. Unter gegebenen Voraussetz ungen sei eine Verweistätigkeit nicht mehr realisierbar.
In der zuletzt aus ge übten Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei sie vollständig arbeitsun fähig (S.
34).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsitu ation nicht erfolgsversprechend. Das Vorlie gen einer somatoformen Schmerzstörung in der Vergangenheit sei nicht ohne Vorbehalt erwiesen (S. 35). 3. 4 .7
Der Y.___ -Gutachter ,
Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, beant wortete die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin
vom 2 5. März 2013 ( Urk. 6/161 ) mit Schreiben vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/163) wie folgt: Die Ver schlechterung sei im Gutachten auf Seite 23 oben klar beantwortet worden durch die neu hinzugekommenen Probleme mit den Kniegelenken.
Wie erwähnt, sei unter Ber ücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen aus rheumatolo gischer Sicht eine vernünftige Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirt schaft gar nicht mehr realisierbar. Er habe im Gutachten nirgends geschrieben, dass in ei ner geschützten Arbeitsstelle „letztlich" keine Verweistätigkeit mehr realisierbar sei. Was die Tätigkeiten im Haushalt betre f fe , so sei mit den ange gebenen 30 bis 40 % (nicht 50 % ) den noch möglichen Belastungen mit mög lichen gehäuften Unterbrechungen Rechnung getragen, deswegen bestehe auch keine höhere Ar beitsfähigkeit. 3. 4 .8
Dr. I.___ vom RAD hielt am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 6/169/7) fest, d ie Stellung nahme des Y.___ beantworte die Fragen unzureichend. Sie b itte um juristische Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Gutachtens und l etztlich der Zumutbarkeit der Ü berwindung des Leidens für eine verwertbare Leistungsfähigkeit. 4. 4.1
4. 1 .1
Zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht im Rahmen einer Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufhob. Die Verfügung vom 5. März 2003 basierte in medizinische r Hinsicht auf dem Gutachten des
Y.___ ( E.
3.1 hievor ; vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Dezember 2002, Urk. 6/23).
In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 139 V 547 in Abrede, dass die ursprüngliche Rentenz uspr ache beziehungs weise die spätere gerichtliche Bestätigung des Rentenanspruches auf einer von dieser Bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, nament lich einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage beruht habe, weshalb der Schluss bestim mung die Anwendbarkeit versagt bleibe (Urk. 1 S. 12 f.).
U nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vorn übergeneigte Haltung erachteten die Y.___ -Gutachter die Beschwerdeführerin für zu 40 %
arbeitsfähig. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit führten sie auf objektiv fassbare klinische und radiologische Veränderungen im Bewegungs apparat zurück , welche eine 50%ige Einschränkung bewirk t en. Im Weiteren hielten sie fest, dass sich die Einschränkung durch die bewusstseinsfernen Ele mente des abnormen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin teilweise additiv aus wirke , so dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll umgesetzt werden könne (vgl. E . 3. 1
hievor ).
Zwar beschrieben die Y.___ -Gutachter eher geringe Befunde, dennoch unter mauerten sie die bescheinigten Einschränkungen mit bildgebend erhobenen Ver än derungen am Bewegungsapparat wie Diskusprotrusion und Osteochondrosen (E.
3.1 hievor ; vgl. dazu auch Röntgenaufnahme vom 4. September 2002, Urk.
6/10/11 unten; Kernspintomographie vom 2. August
2000, Urk.
6/3/14). An diesen somatischen Befunden änderte sich in der Folge nichts Wesentliches, wie das hiesige Gericht in den Urteilen vom 28. September 2006 (E. 3.2 hievor ) und 30. März
2010 (E.
3.3) befand. Hervorzuheben ist zudem, dass auch die Dres . Z.___ und A.___
- trotz der ebenfalls diagnostizierten somatoforme n
Schmerz störung
- aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung der mittels Bildgebung erhobenen degenerativen Veränder ungen an der Wirbelsäule und der begleitenden Diskopathie ein eingeschränktes Belastungsprofil formu lierten (Urk. 6/121/32), auch wenn die subjektiv geklagten Einschränkungen organisch nicht vollends erklärbar waren (E. 3.3.1 hievor ). Obwohl die befassten Ärzte wiederholt eine somatoforme Komponente der von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden diskutierten, ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne (auch) auf fassbare funktionelle Ausfälle zurückzuführen und somit organisch bedingt. Als solche dürfen sie nur bei wesentlichen Verän de rungen im Sinne von Art. 17 ATSG, aber nicht mittels der Schlussbestimmung neu beurteilt werden (vgl. nachfolgende E. 4.3). 4.1.2
In der Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es lägen kombinierte Beschwerden im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. März 2014 E. 6.2.3 (mittlerweile publiziert in BGE 140 V 197 ) vor, bei dem sich die erklärbaren von den unerklärbaren Beschwerden trennen l ie ssen, was die Anwendung der Schlussbestimmung zulasse (Urk. 5).
Aus psychiatrischer Sicht war im Y.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2002 von einem abnormen Krankheitsverhalten die Rede, welches die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zusätzlich um 10 % reduziere. Ohne die (erst später eingeführte Rechtsprechung) zu beachten, wonach eine Z ko dier te Diagnose nicht als invalidisierende Krankheit an zus ehen ist (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2), und ohne die (erst im Jahr 2004 eingeführte; BGE 130 V 352) Frage der Überwindbarkeit zu prüfen, führte diese ärztliche Einschätzung zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Verweistätigkeit (E. 3.1-2 hievor ). Die später von den Dres . Z.___ und A.___ aus psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose einer anhaltenden soma toforme n Schmerzstörung (E.
3.3.1) zählt zweifelsohne zu den unklaren Beschwerden, doch war mangels gesundheitlicher Veränderung eine Anpassung der Rente nicht möglich . 4.1.3
Demnach ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, dass die Be schwer deführerin an kombinierten Beschwerden im Sinne von BGE 140 V 197 leidet. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie das gesamte Beschwer debild im Rahmen der Schlussbestimmungen neu prüfen will.
Wie bereits ausgeführt (E.
4.1.1 hievor ) , treten neben die objektiv ausge wiesenen somatischen Leiden die unklaren Beschwerden. Die Y.___ -Gutachter schrieben diesen eine n Umfang von 10 % bei der Leistungsminderung zu, womit sie sich von den objektiv fassbaren Beschwerden klar trennen lassen. Nur insoweit dürfen sie rechtsprechungsgemäss (BGE 140 V 197) unter Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ATSG und der entsprechenden neueren Rechtsprechung (BGE 141 V 281 ) über prüft werden.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2 hievor ) steht einer solchen Überprüfung der Umstand nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren schon vor Inkrafttreten der Schlussbestimmung am 1. Januar 2012 eingeleitet worden ist. Denn d iese ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch auf laufende Revisionen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2013 vom 12. Novem ber 2013 E. 4.10). 4.2
Im Weiteren besteht kein Anlass, die verfügte Aufhebung der Invaliden rente durch das Rechtsinstitut der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen. Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen (BGE 125 V 383 E. 3).
Da vorliegend d as hiesige Gericht bereits zweim al materiell entschieden hat (vgl. Urteil vom 28. September 2006 [Urk. 6/113] und Urteil vom 3 0. März 2010 [ Urk. 6/136]) , besteht kein Raum (mehr) für eine Wiedererwä gung . 4.3
Streitig und zu prüfen bleib t, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 5.
August
2008 (Urk.
6/128), welche dem Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 3 0. März 2010 ( Urk. 6/136) zu G runde lag und mit dem das Gericht den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt hatte, und der strittigen Verfügung vom 16. April 2014 (Urk. 2) in - für d en Anspruch auf Rente - erhebli cher Weise geändert haben (Art. 17 ATSG). Da die Be schwer de führerin im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, fällt eine Revision aus erwerblichen Grün den von vornherein ausser Betracht. Damit stellt sich einzig die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand w esentlich verändert hat. 4.4 4. 4 .1
Im Bericht vom 1 2. August
2012 attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 2 1. Februar 200 0. Der Beschwerdeführerin sei kein e Ar beit mehr zumutbar (vgl . E.
3.6.1 hievor ). Da Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsun fähig keit seit 2 1. Februar 2000 bescheinigte, kann gestützt darauf nicht ge schlossen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussende Veränderung erfahren hat. 4. 4 . 2
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig
ist. Strittig ist die Resta rbeitsfähigkeit in ein er leidensan gepassten Tätigkeit.
Den aktuellen medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass zu der bisherigen Schmerzsymptomatik
zwei Ko m ponenten neu hinzuge kommen sind : einerseits die deutlich medial betonte Gonarthrose beidseits und eine schmerzhafte Funk tionseinschränkung der linken Schul ter. Y.___ -Gutachter Dr. J.___ bejahte des halb eine gesundheitliche Verschlechterung ausdrücklich (E.
3.4.7 hievor ). Wenn auch die Dres . Z.___ und A.___ bereits beginnende Verände rungen des Knies links erwähnt hatten (E.
3.3.1 hievor ), so sind nun beide Knie wie auch die Schulter von Funktionseinschränkungen betroffen. 4. 4 .3
Die Y.___ -Gutachter formulierten am 6. März 2013 ein eingeschränkteres Zumut barkeitsprofil als die Dres . Z.___ und A.___ in der Expertise vom 2. Juni 2008. Zusätzlich zu den damals beschriebenen Limitierungen (kein Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 15 kg, keine Tätigkeiten in andauernd vorn über gebeugter Haltung; keine Tätigkeiten, im Rahmen deren die Beschwer de führerin andauernd nur gehen oder sich repetitiv bücken müsse; E. 3.3.1 hievor ) fallen auch körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten in unergonomischer Rückenstellung ausser Betra cht; darüber hin aus erachteten sie wegen den Kniebeschwerden nunmehr auch kniende, rein stehende oder mit Treppen- und Leiternsteigen verbundene Tätigkeiten genauso wie - wegen der Schulterbeschwerden - Tätigkeiten repetitiver Art über Schulter gürtelhöhe und/oder rotatorische Belastungen als unzumutbar. Daraus schlossen die Gutachter, unter diesen Voraussetzungen sei keine Verweistätig keit mehr realisierbar; aufgrund der rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin nur noch in einem Nischenarbeitsplatz arbeitsfähig. Für die Haushaltarbeiten bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (E. 3.4.6 hievor ).
Angesichts dieser gesundheitlichen Veränderungen und ihren zunehmenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte. Unter diesen Umständen ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). 4. 4 .4
Die Y.___ -Gutachter erachteten die von ihnen beschriebene Restarbeitsfähigkeit für nicht verwertbar (Urk. 6/160/34-35).
Allerdings obliegt die Beantwortung der Frage, ob der ausgeglichene Arbeits markt medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeiten bereit hält, nicht den medi zinischen Gutachtern, weshalb dem Y.___ -Gutachten in Bezug auf die Ein schät zung der Restarbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann. D enn die Inva liden versicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person keine entsprechende Arbeit find et; die hieraus sich ergebende „ Arbeitsun fähig keit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE
107 V 17 E. 2c ); die Beschwerdegegnerin hat sich vielmehr am ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu orientieren.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I
285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
In Anbetracht des Angebots an Nischenarbeitsplätzen kann entgegen der An sicht der Experten des Y.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunf ähigkeit ausgegangen werden . Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin weiterhin mög lich, eine sitzende leichtere Tätigkeit in ergonomischer Stellung auszuüben und mit Gewichten bis 15 kg bis auf Schulterhöhe zu hantieren. In Anbetracht dieser körperlichen Fähigkeiten kann nicht gesagt werden, dass diese auf dem allge meinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr nachgefragt sind.
Die Y.___ -Gutachter attestierten für die Tätigkeit im Haushalt eine Arbeitsfähig keit von 30-40 % (E. 3.4.6 hievor ). Selbst wenn die Haushaltarbeiten selber eingeteilt werden können, ist nicht einzusehen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auch mit der gleichen Leis tungsfähigkeit zumutbar wäre. Darüber hinaus ist bei der Invaliditäts bemessung
auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerten muss, weshalb (weiterhin) von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Verweistätig keit auszugehen ist. 4. 4 .5
Die Y.___ -Gutachter begründeten die von ihnen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt allein mit rheumatologischen Gründen, wäh rend sie von der Nennung von psychiatrischen Diagnosen absahen und krank heitsfremde Gründe bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausdrücklich ausklam mer ten (Urk. 6/160/36).
Wie bereits vorstehend ausgeführt (E. 4.1.1 hievor ) finden die somatischen Be schwerden - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - durchaus ein Korrelat in den Bildgebungen, was der Rheumatologe im aktuellen Y.___ -Gut achten auch in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen bestätigte. Da beim Er lass der hier angefochtenen Verfügungen gar keine syndromalen Beschwer den mehr vorliegen, erübrigt sich im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung die Prüfung der rechtsprechungsgemässen Indikatoren und die Beurteilung der Frage, wie es sich mit den früher vorgelegenen (teilweise) unerklärbaren beziehungs weise kombinierten Beschwerden verhält und ob ihnen invalidi sie rende Wirkung beizumessen ist (vgl. E. 4.1.1-2).
Damit hat es mit bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % sein Bewenden und es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung vor zu nehmen . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt der Invalidität zu 100 % erwerbstätig (Urk. 6/2/2), weshalb die Invaliditätsbemessung - wie früher (Urk. 6/44/3) – an hand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen Revi sionsverfügung ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Weil die früher als Verpackerin tätige Beschwerdeführerin seit 2001 kein Erwerbs einkommen mehr erzielt hat, zog die Beschwerdegegnerin zur Be stimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE ) für Hilfsarbeiten von Frauen (TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4) von monatlich Fr. 4‘225.-- heran und ermittelte unter Berücksichtigung der Arbeits zeit (41.6 Stunden pro Woche) und der Nominallohnentwicklung (je 1 % für die Jahr 2011 und 2012) ein im Jahr 2012 massgebendes Validenein kommen von Fr. 53‘788.-- (Urk. 6/171), das die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten hat. 5.3
Auf das nämliche Einkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Fest setzung des Invalideneinkommen s , was nicht zu beanstanden ist.
Im Hinblick auf einen Tabellenlohnabzug kann nicht gesagt werden, dass wegen des nunmehr reduzierten m edizinische n Anforderungs- und Belastungsprofil s kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen) . Genauso wenig vermag bei teilzeitlich angestellten Frauen der reduzierte Beschäftigungsgrad
(Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30.
Novemb er 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen) oder der Umstand, dass die ver sicherte Person auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet wer den kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet und ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) , oder das Angewiesensein auf das Ent gegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (Urteil e des Bundesge richts 8C_176/2012 vom 3. September
2012 E. 8, und 8C_91/201 3 vom 22.
August 2013 E. 3.3.4) einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen.
Damit resultiert in Anbetracht der Restarbeitsfähigkeit von 40 % ein Inva lidi tätsgrad von 60 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine Drei viertelsrente . 5.4
Die Erhöhung der Invalidenrente erfolgt laut Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens, sofern der Versicher te die Revi sion verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde ( lit . a) oder bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an ( lit . b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die Beschwerdeführerin hat unstreitig kein Revisionsbegehren gestellt. Die Y.___ - Gutachter führten aus, dass das von ihnen formulierte Belastungsprofil spätes tens seit der Begutachtung im Dezember 2012 gelte (Urk. 6/160/34). Demnach ist die Verschlechterung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen und die Rente mit Wirkung ab März 2013 zu erhöhen. 5.5
Unter diesen Umständen erübrigt sich die beantragte Prüfung von Wiederein gliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG.
Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern von den beantragten weitere n Ab klä rungen massgebliche Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5. 6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ange fochten e Ver fügung vom 1 6. April 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invaliden versicherung hat . 6 .
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Unter liegens der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren , sind ihr die Gerichts kosten in Höhe von Fr. 800. -- aufzuerlegen . 6.2
D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von
Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. April 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Drei viertelsrente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdeführerin zu einem Viertel
auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden de n Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung
von Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Ambassador Stiftung für die berufliche Vorsorge, Postfach 58, 9301 Wittenbach sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren1961, meldete sich am 5. März 2001 unter Hinweis auf seit Februar 2000 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie eine Gefühlstörung und Beinschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6/12-18). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens beim Y.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/10/2 ff.) , sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2003 ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6/44 /1-4 ). Daran hielt die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom
27. Juni 2003 (Urk. 6/57) fest. Mit Ver fügung vom 22. November 2004 (Urk. 6/8
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.5 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim m ungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April
2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dafür, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV-Revision ergeben habe, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nach weis bare organische Grundlage beruht habe. Da die Überwindung der Beschwer den zumutbar sei, bestehe für die Zu kunft kein Anspruch auf eine Invaliden rente mehr (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk.
1) , die ein mal zugesprochene Rente könne vorliegend weder auf der Grundlage von Art. 17 ATSG noch der Schlussbestimmungen aufgehoben werden (S.
14). Da diese Schlussbestimmungen a m
1. Januar
2012 in Kraft getreten sei en , die vor liegende Revision je doch bereits im Juni 2011 eingeleitet worden sei, handle es sich u m eine ordentliche Revision und nicht um eine Revision im Sinne der Schlussbestim mungen . Die Prüfung des Anspruchs gestützt auf diese Schluss bestimmungen sei also aktenwidrig. Weil sich ausserdem ihr Gesund heitszu stand gemäss den Gutachten seit der Rentenzusprechung per 1. Oktober 2000 nicht verbessert habe, bestehe kein Raum für eine Rentenaufhebung (S.
11). Akten widrig sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die ur sprüng liche Rentenzusprache auf einem „ Päusbonog “ beruht haben soll. Selbst wenn ein „ Päusbonog “ seinerzeit allenfalls eine (kleine) Mitursache für die Rentenzusprechung gewesen wäre , dürfe vorliegend keine IV-Revision nach den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a durchgeführt werden
(S. 11 f.). Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert ha be , sei eine Rentenerhöhung vorzunehmen. Sollte die Rente dennoch aufgehoben werden, ha be sie Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und während der Massnahmen Anspruch auf Ausrichtung einer Wiedereingliederungsrente. Allenfalls seien aber noch weitergehende Abklärungen zu tätigen, die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Während dieser Abklärungen sei bis zur Neubeurteilung w eiterhin die Rente auszurichten (S. 14). 2.3
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnah men des Rechtsdienstes vom 2 7. September 2013 ( Urk. 6/169/7 ff.) und 2 1. März 2014 ( Urk. 6/180) und merkte an, dass gemäss dem Urteil des Bundes gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai
2014 E.
6.2.3 (BGE 140 V 19 7) auch Renten mittels den Schlussbestimmungen aufgehoben oder herabgesetzt werden könnten, die nicht ausschliesslich auf unerklärbaren Be schwerden beruhten, wenn sich die erklärbaren Beschwerden von den unklaren Beschwerden trennen liessen ( Urk. 5).
3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache vom 5. März 2003 (Urk. 6/44) lag - neben Berichten des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physio therapie mit Poliklinik (Urk. 6/4/3-12), und der Hausärztin der Beschwerde führerin, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH (Urk. 6/3/4-7) - insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 4.
Oktober
2002 (Urk. 6/10/2-19) zugrunde. Darin wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagno sen genannt (S. 15): lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Aus strahlungen links bei medianer Diskusprotrusion L4/L5 und Osteochondrosen L3 und L5, Cervicalsyndrom mit reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel bei Fehl haltung und unphysiologischer Belastung an Amerikanerstöcken sowie abnormes Krankheitsverhalten (ICD-10 Z56, Z60). Zusammenfassend kamen die Gutachter des Y.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in einer körperlich leichten bis mit tel schweren Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornüber ge neigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die objektiv fassbaren klinischen und radiologischen Verän derungen im Bewegungsapparat, die eine 50%ige Einschränkung bewirkten. Die Ein schrän kung durch die bewusstseinsfernen Elemente des abnormen Krank heits ver haltens wirke sich teilweise additiv aus, so dass die medizinisch-theo retische Rest arbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll, sondern nur im Umfang von 40 % umge setzt werden könne.
Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwer deführerin in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätig keit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornüber geneigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/44 und Urk. 6/57). 3.2
Der Einspracheentscheid vom 11.
Februar
2005 (Urk. 6/98) betreffend die ren ten bestätigende Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 6/86) basierte im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. C.___ vom 21. September und 3. Oktober 2004 (Urk. 6/79). Das hiesige Gericht hielt in seinem Entscheid vom 28. September 2006 (Urk. 6/113) fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Einspracheentscheid vom
E. 6 ) und Einspracheent scheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 6/98) bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise die zuge sprochene halbe Rente. Die hiergegen ein gereichte Beschwerde wies das Sozi alversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. September 2006 (Urk. 6/113 ; Pro zess IV.2005.00335 ) ab. Nach Einholung eines interdis ziplinären Gutachtens bei den Dres . med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumato logie, Innere Medizin und Manuelle Medizin, und A.___ , Spezialarzt FMH für Psycho therapie und Psy chiatrie, vom 2. Juni 2008 (Urk. 6/121) bestätigte die IV-Stelle - im Rahmen einer weiteren revisions weisen Überprüfung - den Anspruch auf eine halbe Rente
der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. August
2008 ( Urk. 6/128) erneut , da keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands ausgewiesen sei. Auch hiergegen erhob die Versicherte am 7. August 2008 Be schwerde ( Urk. 6/129). Das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese mit Urteil vom 3 0. März 2010 ( Urk. 6/136 ; Prozess IV.2008.00794 ) rechtskräftig ab.
Anlässlich einer weiteren im Juni 2011 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/140-141) , nach Beizug eines Berichtes der behandelnden Ärztin (Urk. 6/151) und nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Y.___ vom 6. März
2013 ( Urk. 6/160 und Urk. 6/161-163) sowie Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/171 ff.) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 6. April 2014 unter Anwendung der Schluss bestimmungen der 6. IV-Revision ( Urk.
2) auf. 2 .
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2014 sei auf zuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, ihr (Beschwerde führerin) mit Wirkung ab 1 . Dezember 2012 eine höhere Rente auszurichten; eventualiter sei bis zum Abschluss allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weiter (längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente) eine Eingliederungsrente auszu richten; eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 11. August 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 0. August 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Unter liegens der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren , sind ihr die Gerichts kosten in Höhe von Fr. 800. -- aufzuerlegen .
E. 6.2 D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von
Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. April 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Drei viertelsrente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdeführerin zu einem Viertel
auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden de n Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung
von Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Ambassador Stiftung für die berufliche Vorsorge, Postfach 58, 9301 Wittenbach sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser
E. 11 Februar
2005 (Urk. 6/98) keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flus sen de Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Laut Dr. C.___ leide die Beschwerdeführerin unter unveränderten lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und seit Januar
2003 unter zusätzlichen Schmerzen im Bereiche des ganzen Rückens und Nackens. Im Februar 2003 sei ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert worden. Mit einer Verbesserung des Zustandsbildes sei bei dieser sehr ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung nicht zu rechnen (E. 3.1).
Das Gericht erwog alsdann, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. C.___
- mit Blick auf die gleichen, auch im Y.___ -Gutachten aufgeführten Diagnosen - lediglich um eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts handle, denn die Rücken- und Nackenschmerzen seien vom Y.___ als lumbo spondylogenes beziehungsweise als Cervicalsyndrom berücksichtigt worden. Ebenfalls bereits Berücksichtigung gefunden habe der Diabetes (E.
3.2). Es sei davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten und die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei (E. 3.3). 3.3 3.3.1
Im - das nachfolgende Revisionsverfahren abschliessende n
- Urteil vom 30. März 2010 (Urk. 6/136 E. 2.4-5) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ verfasste Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 6/121). Darin diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie eine Discopathie lumbal mit Osteochondrose L3/L4 und L4/L5 und medianer Protrusion L4/L5. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit linksseitiger Betonung ohne organische Ursache, beginnende degenerative Veränderungen des Knies links, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine morbide Adipositas (S.
28). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus gesamt medizinischer Sicht seien für eine Verweistätigkeit die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in Kombination mit den Belastungslimiten aus rheumatologischer Sicht (kein Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über
E. 15 kg; keine Tätigkeiten in andauernd vornüber gebeugter Stellung; keine Tätig keiten, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin andau ernd nur gehen oder sich repetitiv bücken müsste [S. 32]), zu berücksichtigen. Sowohl aus rheumato logischer als auch aus psychiatrischer Sicht gelte diese Beurteilung seit dem Jahr 2000 (S. 33). Zu den Diskrepanzen zwischen dem Gutachten des Y.___ und ihren eigenen Beurteilungen führten die Dres . Z.___ und A.___ aus, wenn man den Status vergleiche, zeigten sich in etwa identische Befunde. Dem Rheu ma tologen des Y.___ sei klar gewesen, dass weder das Aus mass der subjektiv geschilderten Beschwerden noch viel weniger das körperliche Verhalten der Beschwerdeführerin organisch erklärbar waren. Explizit habe er darauf hinge wiesen, dass man das Verhalten früher als hysteriform bezeichnet hätte. Das Benutzen der Amerikanerstöcke sei schon damals kontraindiziert gewesen, habe aber damals nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Aus rein rheuma-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als mindes tens 50 % arbeits fähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin von Bauartikeln befunden worden. Hier sei eine gewisse integrative Beurteilung durch den Rheu matologen vorgenommen worden. Er habe hier gewertet, wie sich die Beschwer deführerin präsentiere. Hätte er die rein somatischen Kriterien zur Beurteilung genommen, wäre er zur gleichen Beurteilung wie im aktuellen Gutachten gekommen. Allerdings müsse festgehalten werden, dass die Beurtei lung bei Patienten mit dem vorliegenden Problem sehr schwierig sei und immer eine gewisse integrative Beurteilung vorgenommen werde (S. 36).
Zum psychiatrischen Teil des Gutachten s des Y.___ bemerkten die Dres . Z.___ und A.___ , dass dieser - wenn auch eher knapp beschrieben - die wichtigsten Ele mente zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfasse. Im Vergleich zur aktuellen psychiatrischen Untersuchung könne gesagt werden, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weder verbessert noch ver schlechtert habe seit dem Jahr 2002. Es falle auf, dass im Gutachten des Y.___ eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewählt worden sei, die den sogenannten Z-Kategorien des ICD-10 entstamme, obwohl durchaus auch damals genügend Hinweise für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorgelegen hätten (S. 38). 3.3.2
Das hiesige Gericht hielt in seinem Entscheid vom 30. März 2010 (Urk. 6/136) fest, das entsprechende Gutachten erfülle die rechtsprechungsgemässen formel len und materiellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beur tei lungsgrundlage . Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Auf fassung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussende Veränderung erfahren habe. Nichts zu ihren Gunsten könne die Be schwer de f ührerin sodann aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 21.
Febru ar 2008 ableiten. Darauf, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussen de Veränderung erfahren habe, könne gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ bereits deshalb nicht geschlossen werden, da sie der Beschwer deführerin schon seit 21. Februar 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich bedeutungs los. Zusammen fassend könne festgehalten werden, dass eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit dargetan sei (S. 7 f.). 3.4
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 4 .1
Dr. C.___
behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 200 0. In ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten B ericht vom 1 2. August
2012 ( Urk. 6/151/1-8) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 5): - Progrediente, nun deutlich symptomatische Gonarthrose beidseits - Deutliche progrediente Arthrose links seit 2008 zunehmend - Zusätzlich weiterhin vorhandene media l e Gonarthrose rechts - Chronisches Panvertebralsyndrom seit 2000 - Diskusprotrusionen und degenerative Veränderungen - Lumboradikuläres Irritationssyndrom L5 links -
Periarthropathia
humerus
scapularis (PHS) beidseits - PHS Calcarea links mit Verkalkung der Supraspinatussehne neu seit 2008 - Morbide Adipositas BMI 43.9 kg/m2 - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II - Stammbetonte Adipositas - Hyperlipidämie - Essentielle arterielle Hypertonie - Rezidivierende mittel schwere depressive Episode (ICD- 10
F33.11)
Dr. C.___ hielt fest, s eit ihrem letzten Bericht vom 2 1. Februar 2008 leide
die Beschwerdeführerin an Knieschmerzen beidseits, rechts mehr als links bei sehr ausgeprägter Gonarthrose. Die Symptomatik sei trotz antistero idalen Injek tionen progredient, weswegen sie die Beschwerdeführerin zur orthopädi s c hen Beurteilung mit Frage nach Indikationsste l lung für eine Knie- T otalendoprothese
an die Orthopädie des B.___
überwiesen habe . Zusätzlich bestünden seit 2008 progrediente S chu lterschmerzen links bei neu aufgetretener Ve rkalkung im Supraspinatussehnen - Bereich. Die Adipositas sei unverändert vorhanden mit metabolischem Syndrom mit Diabetes und neu aufgetretener essentieller arterielle r , eingestellter Hyperto nie. Im Weiteren leide sie an lum balen Rücken schmerzen, verbunden mit Schmer zausstrahlung ins Dermatom L5 links bei Diskusprotrusionen und dege nerativen Veränderungen. Auch die depressive Episode mit körperlichen Symp tomen sei seit 2008 unverändert vor handen. Ihre Stimmung sei deutlich de pressiv mit Morgentief, Antriebshem mung und Schlafstörungen (S. 6).
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 1. Februar 200 0. Auch als Hausfrau bestehe ihrer Ansicht nach eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die Beschwerdeführerin könne lediglich kochen und in der Wohnung
abstauben, für alle anderen Tätigkeit en benötig e sie die Hilfe der Tochter . Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin (richtig: Verpackerin ; Urk. 6/2/1) sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Zudem liessen sich die Einschrän kungen durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern (S.
7). Der Beschwer de führerin sei keine Arbeit mehr zumutbar (S. 8). 3. 4 .2
Nach Zuweisung durch Dr. C.___ nannte Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie FMH, in seinem Bericht vom 1 8. November 2010 ( Urk. 6/151/13) folgende Diagnosen: PHS calcarea links mit Ansatzverkalkungen an der
Sup raspinatussehne sowie tendi notischen
Signalveränderungen der Supraspi natus sehne . Es bestehe k ein Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur . Eine l eichte AC-Arthrose sei auszumachen . 3 .4 .3
Nach Zuweisung durch PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte Dr. med. F.___ v on der Klinik G.___ AG, Kardiologie, in ihrem Bericht vom 1 3. April 2011 ( Urk. 6/151/14-15) folgende Diagnosen (S.
14): - Adipositas Grad III - Geplanter Magenbypass - Metabolisches Syndrom mit - Oberkörperbetonter Adipositas - Diabetes
mellitus
Typ II, ED 2003 - Dyslipidämie
- Arterielle Hypertonie - Echoka r diographisch: Normal grosser linker Ventrikel ohne Hypertro phie mit normaler globaler systolischer und diastolische r Funktion - Nicht aussagekräftige Ergometrie 3. 4 .4
Nach Zuweisung durch Dr. C.___ nannte Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/151/11-12) folgende Diagnosen (S. 11): - Symptomatische medial betonte Gonarthrosen beidseits - Klinisch aktuell rechts mehr als links - Radiologisch links schwergradiger als rechts - Adipositas permagna , BMI 43,9 kg/m2 - Diabetes mellitus Typ II
Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin wegen der Gonarthrosen, aber auch wegen der Adipositas in der Gehfähigkeit eingeschränkt sei.
Sie, Dr. H.___ , habe eine Infiltration im rechten Knie ge lenk durchgeführt (S. 12) . 3. 4 .5
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedi zin hielt am 2 8. August 2012 ( Urk. 6/169/5) fest, e ine neue Diagnose sei (seit 2001) nicht hin zugekommen. Dass ein massives Ü bergewicht zu Abnutzungs er scheinungen der Knie führ e , sei bereits 2001 dokumentiert worden. Es sei der Beschwerde führerin bereits damals nahegelegt worden, abzunehmen. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht wäre ihr zumutbar gewesen, die Gewichtsre duktion anzustreben. Für eine körperlich leichte, nicht ausschliesslich stehende Tätigkeit sei weder die Adipositas noch die Knieschmerzproblematik erheblich einschrän kend. Die Beschwerdeführerin habe als Hilfsarbeiterin gearbeitet – als
Verpa ckerin (Artikel zusammenstellen) –, weshalb die bisherige Tätigkeit als bereits leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei.
Versicherungsmedizinisch gehör e die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren ana to mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erheb liche psy chiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schrän kungen vor. 3. 4 .6
Die Ärzte vom Y.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 6. März 2013 ( Urk. 6/160) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Chronifiziertes therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom mit pseu doradikulären Ausstrahlungen links bei m ä ssigen Osteochondrosen L3 bis L5 und anamnestischer medianer Diskusprotrusion L4/L5 (MR I
2000) bei/mit - klinisch aktuell keine n Hinweise n für ein lumbales Kompressionssyn drom - radiologisch im Wesentlichen unverändert zu den Voraufnahmen vom 05.09.2002 - PHS tendomyotica
calcarea links bei/mit - im Arthro -MR I 18.11.2010 Ansatzverkalkungen an der Supraspina tussehne - m ä ssiger Funktionseinschränkung - schmerzhaften Ansatztendinosen am Coracoid - radiologisch 18.12.2012 kleiner Verkalkung im Tubercu l um -Bereich - reaktiver Brachialgie links bei referred
pain -Symptomatik - fraglich beginnendem Carpaltunnelsyndrom
( CTS ) links - Gonarthrosen beidseits linksbetont bei ausgeprägter Pannikulose ( Liparth rose
sèche ) bei/mit - schmerzhaftem Extensionsdefizit links - radiologisch linksbetont fortgeschrittener medialer Gelenkspaltver schmälerung (18.12.2012)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 29 f.): - Metabolisches Syndrom mit/bei - Diabetes mellitus Hypertonie - Hyperlipidämie - Hyerchol e sterinämie - Morbider Adipositas
Die Ärzte führten aus, a ktuell leide die Beschwerdeführerin vordergründig an körperlichen Beschwerden, sie habe allerdings auch seelische Einschränkungen . Körperlich sei sie durch die seit Jahren bestehenden Schmerzen erheblich be einträchtigt (S.
32) . Aus allgemeinmedizinischer Sicht lasse sich keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätig keit . Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich die Situation seit der ersten Begutachtung am Y.___ vor gut zehn Jahren insgesamt bei wellenförmi gem Verlauf verschlechtert. Eine kleine Ansatzverkalkung der Supraspinatus sehne links habe nachgewiesen werden können . Diesbezüglich besteh e eine Einschränkung der Belastbarkeit der linken Schulter vor allem für elevatorische Arbeiten über Schultergürtelhöhe und/oder rotatorische Belastungen im linken Schultergürtel. Die beklagte Brachialgie links könne als referred
pain -Sympto matik, aber auch durch ein mögliches beginnendes Carpaltunnelsyndrom erklärt werden. Absolut ungünstig sei das angegebene dauernde Benutzen der Ameri ka nerstöcke , bei dem aufgrund der feinen unauffälligen Handbeschwielung beid seits und der wie neu wirkenden Gummi der Amerikanerstöcke ein Zweifel an gebracht erschein e . Die beidseits fortgeschrittenen medialen Gonarthrosen sowie weitere n Veränderungen zeig t en eine Kombination, welche als Lipar throse
s è che bezeichnet werden könne . Diese Veränderungen begründe te n eine deutliche Verminderung der Belastbarkeit beider Kniegelenke für kniende, stehende und gehende und insbesondere mit viel Trep pensteigen verbundene Arbeiten. Aus rein rheumaorthopädischer Sicht bestehe letztlich keine in einem vernünf tigen Restausmass realisierbare Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin von Bauartikeln. Für eine Verweistätigkeit k om me eigentlich nur eine Nischenarbeit in Frage unter folgenden qualitativen Ein schränkungen: Wegen des Rückenproblems keine körperlichen Schwerarbei ten und keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten sowie Arbeiten in einer unergonomischen Rückenstellung, wegen der Kniegelenke keine knienden, rein stehenden oder gehenden Arbeiten mehr und keine Tätigkeiten verbunden mit Treppen- oder Leiternsteigen sowie wegen des linken Schultergürtels keine Tätigk eiten repetitiver Art über Schul tergürtelhöhe und/oder rotatorischen Be lastungen. Konkreterweise
sei unter diesen Voraussetzun gen letztlich keine Verweistätig keit mehr realisierbar (S.
33). Für die Haushaltarbeiten würden die gleichen qualitativen Einschränkungen gelten , wobei hier wegen der Möglich keit, die Arbeiten fraktioniert durchzuführen zu können, eine Restarbeitsfähig keit von etwa 30 bis 40
% rein rheumaorthopädisch zumutbar sei ; für genauere Angaben müsste eine Haushaltabklärung durchgeführt werden. Diese Angaben würden spätestens seit Untersuchungsdatum gelten (S. 33 f.). Die
– i m Rahmen der psychiatrischen Exploration - berichtete Symptoma to logie, welche vor allen Dingen im Rahmen der berichteten Schmer zen inter pretiert werde , reich e nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psy chia trische Störung zu attestieren, denn ein psychiatrischer Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert l i ege bei der Beschwerdeführerin nicht vor . Demnach bestehe bei ihr aktuell keine psychiatrische Störung mit Aus wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Beschwerdeführerin , gestützt auf die rheumatologischen Befunde, nur noch in einer Nischentätigkeit arbeitsfähig. Unter gegebenen Voraussetz ungen sei eine Verweistätigkeit nicht mehr realisierbar.
In der zuletzt aus ge übten Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei sie vollständig arbeitsun fähig (S.
34).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsitu ation nicht erfolgsversprechend. Das Vorlie gen einer somatoformen Schmerzstörung in der Vergangenheit sei nicht ohne Vorbehalt erwiesen (S. 35). 3. 4 .7
Der Y.___ -Gutachter ,
Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, beant wortete die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin
vom 2 5. März 2013 ( Urk. 6/161 ) mit Schreiben vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/163) wie folgt: Die Ver schlechterung sei im Gutachten auf Seite 23 oben klar beantwortet worden durch die neu hinzugekommenen Probleme mit den Kniegelenken.
Wie erwähnt, sei unter Ber ücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen aus rheumatolo gischer Sicht eine vernünftige Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirt schaft gar nicht mehr realisierbar. Er habe im Gutachten nirgends geschrieben, dass in ei ner geschützten Arbeitsstelle „letztlich" keine Verweistätigkeit mehr realisierbar sei. Was die Tätigkeiten im Haushalt betre f fe , so sei mit den ange gebenen 30 bis 40 % (nicht 50 % ) den noch möglichen Belastungen mit mög lichen gehäuften Unterbrechungen Rechnung getragen, deswegen bestehe auch keine höhere Ar beitsfähigkeit. 3. 4 .8
Dr. I.___ vom RAD hielt am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 6/169/7) fest, d ie Stellung nahme des Y.___ beantworte die Fragen unzureichend. Sie b itte um juristische Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Gutachtens und l etztlich der Zumutbarkeit der Ü berwindung des Leidens für eine verwertbare Leistungsfähigkeit. 4. 4.1
4. 1 .1
Zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht im Rahmen einer Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufhob. Die Verfügung vom 5. März 2003 basierte in medizinische r Hinsicht auf dem Gutachten des
Y.___ ( E.
3.1 hievor ; vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Dezember 2002, Urk. 6/23).
In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 139 V 547 in Abrede, dass die ursprüngliche Rentenz uspr ache beziehungs weise die spätere gerichtliche Bestätigung des Rentenanspruches auf einer von dieser Bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, nament lich einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage beruht habe, weshalb der Schluss bestim mung die Anwendbarkeit versagt bleibe (Urk. 1 S. 12 f.).
U nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vorn übergeneigte Haltung erachteten die Y.___ -Gutachter die Beschwerdeführerin für zu 40 %
arbeitsfähig. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit führten sie auf objektiv fassbare klinische und radiologische Veränderungen im Bewegungs apparat zurück , welche eine 50%ige Einschränkung bewirk t en. Im Weiteren hielten sie fest, dass sich die Einschränkung durch die bewusstseinsfernen Ele mente des abnormen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin teilweise additiv aus wirke , so dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll umgesetzt werden könne (vgl. E . 3. 1
hievor ).
Zwar beschrieben die Y.___ -Gutachter eher geringe Befunde, dennoch unter mauerten sie die bescheinigten Einschränkungen mit bildgebend erhobenen Ver än derungen am Bewegungsapparat wie Diskusprotrusion und Osteochondrosen (E.
3.1 hievor ; vgl. dazu auch Röntgenaufnahme vom 4. September 2002, Urk.
6/10/11 unten; Kernspintomographie vom 2. August
2000, Urk.
6/3/14). An diesen somatischen Befunden änderte sich in der Folge nichts Wesentliches, wie das hiesige Gericht in den Urteilen vom 28. September 2006 (E. 3.2 hievor ) und 30. März
2010 (E.
3.3) befand. Hervorzuheben ist zudem, dass auch die Dres . Z.___ und A.___
- trotz der ebenfalls diagnostizierten somatoforme n
Schmerz störung
- aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung der mittels Bildgebung erhobenen degenerativen Veränder ungen an der Wirbelsäule und der begleitenden Diskopathie ein eingeschränktes Belastungsprofil formu lierten (Urk. 6/121/32), auch wenn die subjektiv geklagten Einschränkungen organisch nicht vollends erklärbar waren (E. 3.3.1 hievor ). Obwohl die befassten Ärzte wiederholt eine somatoforme Komponente der von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden diskutierten, ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne (auch) auf fassbare funktionelle Ausfälle zurückzuführen und somit organisch bedingt. Als solche dürfen sie nur bei wesentlichen Verän de rungen im Sinne von Art. 17 ATSG, aber nicht mittels der Schlussbestimmung neu beurteilt werden (vgl. nachfolgende E. 4.3). 4.1.2
In der Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es lägen kombinierte Beschwerden im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. März 2014 E. 6.2.3 (mittlerweile publiziert in BGE 140 V 197 ) vor, bei dem sich die erklärbaren von den unerklärbaren Beschwerden trennen l ie ssen, was die Anwendung der Schlussbestimmung zulasse (Urk. 5).
Aus psychiatrischer Sicht war im Y.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2002 von einem abnormen Krankheitsverhalten die Rede, welches die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zusätzlich um 10 % reduziere. Ohne die (erst später eingeführte Rechtsprechung) zu beachten, wonach eine Z ko dier te Diagnose nicht als invalidisierende Krankheit an zus ehen ist (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2), und ohne die (erst im Jahr 2004 eingeführte; BGE 130 V 352) Frage der Überwindbarkeit zu prüfen, führte diese ärztliche Einschätzung zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Verweistätigkeit (E. 3.1-2 hievor ). Die später von den Dres . Z.___ und A.___ aus psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose einer anhaltenden soma toforme n Schmerzstörung (E.
3.3.1) zählt zweifelsohne zu den unklaren Beschwerden, doch war mangels gesundheitlicher Veränderung eine Anpassung der Rente nicht möglich . 4.1.3
Demnach ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, dass die Be schwer deführerin an kombinierten Beschwerden im Sinne von BGE 140 V 197 leidet. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie das gesamte Beschwer debild im Rahmen der Schlussbestimmungen neu prüfen will.
Wie bereits ausgeführt (E.
4.1.1 hievor ) , treten neben die objektiv ausge wiesenen somatischen Leiden die unklaren Beschwerden. Die Y.___ -Gutachter schrieben diesen eine n Umfang von 10 % bei der Leistungsminderung zu, womit sie sich von den objektiv fassbaren Beschwerden klar trennen lassen. Nur insoweit dürfen sie rechtsprechungsgemäss (BGE 140 V 197) unter Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ATSG und der entsprechenden neueren Rechtsprechung (BGE 141 V 281 ) über prüft werden.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2 hievor ) steht einer solchen Überprüfung der Umstand nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren schon vor Inkrafttreten der Schlussbestimmung am 1. Januar 2012 eingeleitet worden ist. Denn d iese ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch auf laufende Revisionen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2013 vom 12. Novem ber 2013 E. 4.10). 4.2
Im Weiteren besteht kein Anlass, die verfügte Aufhebung der Invaliden rente durch das Rechtsinstitut der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen. Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen (BGE 125 V 383 E. 3).
Da vorliegend d as hiesige Gericht bereits zweim al materiell entschieden hat (vgl. Urteil vom 28. September 2006 [Urk. 6/113] und Urteil vom 3 0. März 2010 [ Urk. 6/136]) , besteht kein Raum (mehr) für eine Wiedererwä gung . 4.3
Streitig und zu prüfen bleib t, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 5.
August
2008 (Urk.
6/128), welche dem Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 3 0. März 2010 ( Urk. 6/136) zu G runde lag und mit dem das Gericht den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt hatte, und der strittigen Verfügung vom 16. April 2014 (Urk. 2) in - für d en Anspruch auf Rente - erhebli cher Weise geändert haben (Art. 17 ATSG). Da die Be schwer de führerin im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, fällt eine Revision aus erwerblichen Grün den von vornherein ausser Betracht. Damit stellt sich einzig die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand w esentlich verändert hat. 4.4 4. 4 .1
Im Bericht vom 1 2. August
2012 attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 2 1. Februar 200 0. Der Beschwerdeführerin sei kein e Ar beit mehr zumutbar (vgl . E.
3.6.1 hievor ). Da Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsun fähig keit seit 2 1. Februar 2000 bescheinigte, kann gestützt darauf nicht ge schlossen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussende Veränderung erfahren hat. 4. 4 . 2
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig
ist. Strittig ist die Resta rbeitsfähigkeit in ein er leidensan gepassten Tätigkeit.
Den aktuellen medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass zu der bisherigen Schmerzsymptomatik
zwei Ko m ponenten neu hinzuge kommen sind : einerseits die deutlich medial betonte Gonarthrose beidseits und eine schmerzhafte Funk tionseinschränkung der linken Schul ter. Y.___ -Gutachter Dr. J.___ bejahte des halb eine gesundheitliche Verschlechterung ausdrücklich (E.
3.4.7 hievor ). Wenn auch die Dres . Z.___ und A.___ bereits beginnende Verände rungen des Knies links erwähnt hatten (E.
3.3.1 hievor ), so sind nun beide Knie wie auch die Schulter von Funktionseinschränkungen betroffen. 4. 4 .3
Die Y.___ -Gutachter formulierten am 6. März 2013 ein eingeschränkteres Zumut barkeitsprofil als die Dres . Z.___ und A.___ in der Expertise vom 2. Juni 2008. Zusätzlich zu den damals beschriebenen Limitierungen (kein Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 15 kg, keine Tätigkeiten in andauernd vorn über gebeugter Haltung; keine Tätigkeiten, im Rahmen deren die Beschwer de führerin andauernd nur gehen oder sich repetitiv bücken müsse; E. 3.3.1 hievor ) fallen auch körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten in unergonomischer Rückenstellung ausser Betra cht; darüber hin aus erachteten sie wegen den Kniebeschwerden nunmehr auch kniende, rein stehende oder mit Treppen- und Leiternsteigen verbundene Tätigkeiten genauso wie - wegen der Schulterbeschwerden - Tätigkeiten repetitiver Art über Schulter gürtelhöhe und/oder rotatorische Belastungen als unzumutbar. Daraus schlossen die Gutachter, unter diesen Voraussetzungen sei keine Verweistätig keit mehr realisierbar; aufgrund der rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin nur noch in einem Nischenarbeitsplatz arbeitsfähig. Für die Haushaltarbeiten bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (E. 3.4.6 hievor ).
Angesichts dieser gesundheitlichen Veränderungen und ihren zunehmenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte. Unter diesen Umständen ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). 4. 4 .4
Die Y.___ -Gutachter erachteten die von ihnen beschriebene Restarbeitsfähigkeit für nicht verwertbar (Urk. 6/160/34-35).
Allerdings obliegt die Beantwortung der Frage, ob der ausgeglichene Arbeits markt medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeiten bereit hält, nicht den medi zinischen Gutachtern, weshalb dem Y.___ -Gutachten in Bezug auf die Ein schät zung der Restarbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann. D enn die Inva liden versicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person keine entsprechende Arbeit find et; die hieraus sich ergebende „ Arbeitsun fähig keit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE
107 V 17 E. 2c ); die Beschwerdegegnerin hat sich vielmehr am ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu orientieren.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I
285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
In Anbetracht des Angebots an Nischenarbeitsplätzen kann entgegen der An sicht der Experten des Y.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunf ähigkeit ausgegangen werden . Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin weiterhin mög lich, eine sitzende leichtere Tätigkeit in ergonomischer Stellung auszuüben und mit Gewichten bis 15 kg bis auf Schulterhöhe zu hantieren. In Anbetracht dieser körperlichen Fähigkeiten kann nicht gesagt werden, dass diese auf dem allge meinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr nachgefragt sind.
Die Y.___ -Gutachter attestierten für die Tätigkeit im Haushalt eine Arbeitsfähig keit von 30-40 % (E. 3.4.6 hievor ). Selbst wenn die Haushaltarbeiten selber eingeteilt werden können, ist nicht einzusehen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auch mit der gleichen Leis tungsfähigkeit zumutbar wäre. Darüber hinaus ist bei der Invaliditäts bemessung
auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerten muss, weshalb (weiterhin) von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Verweistätig keit auszugehen ist. 4. 4 .5
Die Y.___ -Gutachter begründeten die von ihnen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt allein mit rheumatologischen Gründen, wäh rend sie von der Nennung von psychiatrischen Diagnosen absahen und krank heitsfremde Gründe bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausdrücklich ausklam mer ten (Urk. 6/160/36).
Wie bereits vorstehend ausgeführt (E. 4.1.1 hievor ) finden die somatischen Be schwerden - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - durchaus ein Korrelat in den Bildgebungen, was der Rheumatologe im aktuellen Y.___ -Gut achten auch in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen bestätigte. Da beim Er lass der hier angefochtenen Verfügungen gar keine syndromalen Beschwer den mehr vorliegen, erübrigt sich im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung die Prüfung der rechtsprechungsgemässen Indikatoren und die Beurteilung der Frage, wie es sich mit den früher vorgelegenen (teilweise) unerklärbaren beziehungs weise kombinierten Beschwerden verhält und ob ihnen invalidi sie rende Wirkung beizumessen ist (vgl. E. 4.1.1-2).
Damit hat es mit bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % sein Bewenden und es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung vor zu nehmen . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt der Invalidität zu 100 % erwerbstätig (Urk. 6/2/2), weshalb die Invaliditätsbemessung - wie früher (Urk. 6/44/3) – an hand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen Revi sionsverfügung ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Weil die früher als Verpackerin tätige Beschwerdeführerin seit 2001 kein Erwerbs einkommen mehr erzielt hat, zog die Beschwerdegegnerin zur Be stimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE ) für Hilfsarbeiten von Frauen (TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4) von monatlich Fr. 4‘225.-- heran und ermittelte unter Berücksichtigung der Arbeits zeit (41.6 Stunden pro Woche) und der Nominallohnentwicklung (je 1 % für die Jahr 2011 und 2012) ein im Jahr 2012 massgebendes Validenein kommen von Fr. 53‘788.-- (Urk. 6/171), das die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten hat. 5.3
Auf das nämliche Einkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Fest setzung des Invalideneinkommen s , was nicht zu beanstanden ist.
Im Hinblick auf einen Tabellenlohnabzug kann nicht gesagt werden, dass wegen des nunmehr reduzierten m edizinische n Anforderungs- und Belastungsprofil s kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen) . Genauso wenig vermag bei teilzeitlich angestellten Frauen der reduzierte Beschäftigungsgrad
(Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30.
Novemb er 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen) oder der Umstand, dass die ver sicherte Person auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet wer den kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet und ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) , oder das Angewiesensein auf das Ent gegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (Urteil e des Bundesge richts 8C_176/2012 vom 3. September
2012 E. 8, und 8C_91/201 3 vom 22.
August 2013 E. 3.3.4) einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen.
Damit resultiert in Anbetracht der Restarbeitsfähigkeit von 40 % ein Inva lidi tätsgrad von 60 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine Drei viertelsrente . 5.4
Die Erhöhung der Invalidenrente erfolgt laut Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens, sofern der Versicher te die Revi sion verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde ( lit . a) oder bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an ( lit . b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die Beschwerdeführerin hat unstreitig kein Revisionsbegehren gestellt. Die Y.___ - Gutachter führten aus, dass das von ihnen formulierte Belastungsprofil spätes tens seit der Begutachtung im Dezember 2012 gelte (Urk. 6/160/34). Demnach ist die Verschlechterung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen und die Rente mit Wirkung ab März 2013 zu erhöhen. 5.5
Unter diesen Umständen erübrigt sich die beantragte Prüfung von Wiederein gliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG.
Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern von den beantragten weitere n Ab klä rungen massgebliche Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5. 6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ange fochten e Ver fügung vom 1 6. April 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invaliden versicherung hat . 6 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00576 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil
vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren1961, meldete sich am 5. März 2001 unter Hinweis auf seit Februar 2000 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie eine Gefühlstörung und Beinschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6/12-18). Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Gutachtens beim Y.___ vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/10/2 ff.) , sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , der Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2003 ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6/44 /1-4 ). Daran hielt die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom
27. Juni 2003 (Urk. 6/57) fest. Mit Ver fügung vom 22. November 2004 (Urk. 6/8 6 ) und Einspracheent scheid vom 11. Februar 2005 (Urk. 6/98) bestä tigte die IV-Stelle revisionsweise die zuge sprochene halbe Rente. Die hiergegen ein gereichte Beschwerde wies das Sozi alversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. September 2006 (Urk. 6/113 ; Pro zess IV.2005.00335 ) ab. Nach Einholung eines interdis ziplinären Gutachtens bei den Dres . med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Rheumato logie, Innere Medizin und Manuelle Medizin, und A.___ , Spezialarzt FMH für Psycho therapie und Psy chiatrie, vom 2. Juni 2008 (Urk. 6/121) bestätigte die IV-Stelle - im Rahmen einer weiteren revisions weisen Überprüfung - den Anspruch auf eine halbe Rente
der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 5. August
2008 ( Urk. 6/128) erneut , da keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustands ausgewiesen sei. Auch hiergegen erhob die Versicherte am 7. August 2008 Be schwerde ( Urk. 6/129). Das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese mit Urteil vom 3 0. März 2010 ( Urk. 6/136 ; Prozess IV.2008.00794 ) rechtskräftig ab.
Anlässlich einer weiteren im Juni 2011 eingeleiteten Revision ( Urk. 6/140-141) , nach Beizug eines Berichtes der behandelnden Ärztin (Urk. 6/151) und nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Y.___ vom 6. März
2013 ( Urk. 6/160 und Urk. 6/161-163) sowie Durch führung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 6/171 ff.) hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 1 6. April 2014 unter Anwendung der Schluss bestimmungen der 6. IV-Revision ( Urk.
2) auf. 2 .
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2014 sei auf zuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, ihr (Beschwerde führerin) mit Wirkung ab 1 . Dezember 2012 eine höhere Rente auszurichten; eventualiter sei bis zum Abschluss allfälliger Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weiter (längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung der Rente) eine Eingliederungsrente auszu richten; eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 6. April 2014 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerde antwort vom 11. August 2014 (Urk. 5) auf Abwei sung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 2 0. August 2014 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gege übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.5
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stim m ungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April
2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kennt nis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen dafür, dass die Überprüfung der Invalidenrente gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV-Revision ergeben habe, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nach weis bare organische Grundlage beruht habe. Da die Überwindung der Beschwer den zumutbar sei, bestehe für die Zu kunft kein Anspruch auf eine Invaliden rente mehr (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor (Urk.
1) , die ein mal zugesprochene Rente könne vorliegend weder auf der Grundlage von Art. 17 ATSG noch der Schlussbestimmungen aufgehoben werden (S.
14). Da diese Schlussbestimmungen a m
1. Januar
2012 in Kraft getreten sei en , die vor liegende Revision je doch bereits im Juni 2011 eingeleitet worden sei, handle es sich u m eine ordentliche Revision und nicht um eine Revision im Sinne der Schlussbestim mungen . Die Prüfung des Anspruchs gestützt auf diese Schluss bestimmungen sei also aktenwidrig. Weil sich ausserdem ihr Gesund heitszu stand gemäss den Gutachten seit der Rentenzusprechung per 1. Oktober 2000 nicht verbessert habe, bestehe kein Raum für eine Rentenaufhebung (S.
11). Akten widrig sei auch die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die ur sprüng liche Rentenzusprache auf einem „ Päusbonog “ beruht haben soll. Selbst wenn ein „ Päusbonog “ seinerzeit allenfalls eine (kleine) Mitursache für die Rentenzusprechung gewesen wäre , dürfe vorliegend keine IV-Revision nach den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a durchgeführt werden
(S. 11 f.). Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert ha be , sei eine Rentenerhöhung vorzunehmen. Sollte die Rente dennoch aufgehoben werden, ha be sie Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und während der Massnahmen Anspruch auf Ausrichtung einer Wiedereingliederungsrente. Allenfalls seien aber noch weitergehende Abklärungen zu tätigen, die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. Während dieser Abklärungen sei bis zur Neubeurteilung w eiterhin die Rente auszurichten (S. 14). 2.3
In der Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnah men des Rechtsdienstes vom 2 7. September 2013 ( Urk. 6/169/7 ff.) und 2 1. März 2014 ( Urk. 6/180) und merkte an, dass gemäss dem Urteil des Bundes gerichts 8C_74/2014 vom 1 6. Mai
2014 E.
6.2.3 (BGE 140 V 19 7) auch Renten mittels den Schlussbestimmungen aufgehoben oder herabgesetzt werden könnten, die nicht ausschliesslich auf unerklärbaren Be schwerden beruhten, wenn sich die erklärbaren Beschwerden von den unklaren Beschwerden trennen liessen ( Urk. 5).
3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache vom 5. März 2003 (Urk. 6/44) lag - neben Berichten des B.___ , Rheumaklinik und Institut für Physio therapie mit Poliklinik (Urk. 6/4/3-12), und der Hausärztin der Beschwerde führerin, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH (Urk. 6/3/4-7) - insbesondere das Y.___ -Gutachten vom 4.
Oktober
2002 (Urk. 6/10/2-19) zugrunde. Darin wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagno sen genannt (S. 15): lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Aus strahlungen links bei medianer Diskusprotrusion L4/L5 und Osteochondrosen L3 und L5, Cervicalsyndrom mit reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel bei Fehl haltung und unphysiologischer Belastung an Amerikanerstöcken sowie abnormes Krankheitsverhalten (ICD-10 Z56, Z60). Zusammenfassend kamen die Gutachter des Y.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter Berück sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde in einer körperlich leichten bis mit tel schweren Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornüber ge neigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die objektiv fassbaren klinischen und radiologischen Verän derungen im Bewegungsapparat, die eine 50%ige Einschränkung bewirkten. Die Ein schrän kung durch die bewusstseinsfernen Elemente des abnormen Krank heits ver haltens wirke sich teilweise additiv aus, so dass die medizinisch-theo retische Rest arbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll, sondern nur im Umfang von 40 % umge setzt werden könne.
Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwer deführerin in einer behinderungsangepassten, leichten bis mittelschweren Tätig keit in Wechselbelastung ohne anhaltend vornüber geneigte Haltung zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/44 und Urk. 6/57). 3.2
Der Einspracheentscheid vom 11.
Februar
2005 (Urk. 6/98) betreffend die ren ten bestätigende Verfügung vom 22. November 2004 (Urk. 6/86) basierte im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. C.___ vom 21. September und 3. Oktober 2004 (Urk. 6/79). Das hiesige Gericht hielt in seinem Entscheid vom 28. September 2006 (Urk. 6/113) fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache und dem Einspracheentscheid vom 11.
Februar
2005 (Urk. 6/98) keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flus sen de Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Laut Dr. C.___ leide die Beschwerdeführerin unter unveränderten lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und seit Januar
2003 unter zusätzlichen Schmerzen im Bereiche des ganzen Rückens und Nackens. Im Februar 2003 sei ein Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert worden. Mit einer Verbesserung des Zustandsbildes sei bei dieser sehr ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung nicht zu rechnen (E. 3.1).
Das Gericht erwog alsdann, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. C.___
- mit Blick auf die gleichen, auch im Y.___ -Gutachten aufgeführten Diagnosen - lediglich um eine andere Würdigung desselben medizinischen Sachverhalts handle, denn die Rücken- und Nackenschmerzen seien vom Y.___ als lumbo spondylogenes beziehungsweise als Cervicalsyndrom berücksichtigt worden. Ebenfalls bereits Berücksichtigung gefunden habe der Diabetes (E.
3.2). Es sei davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszu standes im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten und die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei (E. 3.3). 3.3 3.3.1
Im - das nachfolgende Revisionsverfahren abschliessende n
- Urteil vom 30. März 2010 (Urk. 6/136 E. 2.4-5) stützte sich das hiesige Gericht im Wesentlichen auf das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ verfasste Gutachten vom 2. Juni 2008 (Urk. 6/121). Darin diagnostizierten die Experten mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende somatoforme
Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie eine Discopathie lumbal mit Osteochondrose L3/L4 und L4/L5 und medianer Protrusion L4/L5. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Gutachter ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit linksseitiger Betonung ohne organische Ursache, beginnende degenerative Veränderungen des Knies links, einen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine morbide Adipositas (S.
28). Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus gesamt medizinischer Sicht seien für eine Verweistätigkeit die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in Kombination mit den Belastungslimiten aus rheumatologischer Sicht (kein Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 15 kg; keine Tätigkeiten in andauernd vornüber gebeugter Stellung; keine Tätig keiten, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin andau ernd nur gehen oder sich repetitiv bücken müsste [S. 32]), zu berücksichtigen. Sowohl aus rheumato logischer als auch aus psychiatrischer Sicht gelte diese Beurteilung seit dem Jahr 2000 (S. 33). Zu den Diskrepanzen zwischen dem Gutachten des Y.___ und ihren eigenen Beurteilungen führten die Dres . Z.___ und A.___ aus, wenn man den Status vergleiche, zeigten sich in etwa identische Befunde. Dem Rheu ma tologen des Y.___ sei klar gewesen, dass weder das Aus mass der subjektiv geschilderten Beschwerden noch viel weniger das körperliche Verhalten der Beschwerdeführerin organisch erklärbar waren. Explizit habe er darauf hinge wiesen, dass man das Verhalten früher als hysteriform bezeichnet hätte. Das Benutzen der Amerikanerstöcke sei schon damals kontraindiziert gewesen, habe aber damals nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Aus rein rheuma-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als mindes tens 50 % arbeits fähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin von Bauartikeln befunden worden. Hier sei eine gewisse integrative Beurteilung durch den Rheu matologen vorgenommen worden. Er habe hier gewertet, wie sich die Beschwer deführerin präsentiere. Hätte er die rein somatischen Kriterien zur Beurteilung genommen, wäre er zur gleichen Beurteilung wie im aktuellen Gutachten gekommen. Allerdings müsse festgehalten werden, dass die Beurtei lung bei Patienten mit dem vorliegenden Problem sehr schwierig sei und immer eine gewisse integrative Beurteilung vorgenommen werde (S. 36).
Zum psychiatrischen Teil des Gutachten s des Y.___ bemerkten die Dres . Z.___ und A.___ , dass dieser - wenn auch eher knapp beschrieben - die wichtigsten Ele mente zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umfasse. Im Vergleich zur aktuellen psychiatrischen Untersuchung könne gesagt werden, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weder verbessert noch ver schlechtert habe seit dem Jahr 2002. Es falle auf, dass im Gutachten des Y.___ eine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewählt worden sei, die den sogenannten Z-Kategorien des ICD-10 entstamme, obwohl durchaus auch damals genügend Hinweise für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorgelegen hätten (S. 38). 3.3.2
Das hiesige Gericht hielt in seinem Entscheid vom 30. März 2010 (Urk. 6/136) fest, das entsprechende Gutachten erfülle die rechtsprechungsgemässen formel len und materiellen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beur tei lungsgrundlage . Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin zu Recht zur Auf fassung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum keine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussende Veränderung erfahren habe. Nichts zu ihren Gunsten könne die Be schwer de f ührerin sodann aus dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 21.
Febru ar 2008 ableiten. Darauf, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussen de Veränderung erfahren habe, könne gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ bereits deshalb nicht geschlossen werden, da sie der Beschwer deführerin schon seit 21. Februar 2000 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Sachverhalts sei revisionsrechtlich bedeutungs los. Zusammen fassend könne festgehalten werden, dass eine revisionsrechtlich erhebliche Änderung des Gesundheitszustands nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit dargetan sei (S. 7 f.). 3.4
Die aktuelle medizinische Aktenlage präsentiert sich folgendermassen: 3. 4 .1
Dr. C.___
behandelt die Beschwerdeführerin seit Januar 200 0. In ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten B ericht vom 1 2. August
2012 ( Urk. 6/151/1-8) nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 5): - Progrediente, nun deutlich symptomatische Gonarthrose beidseits - Deutliche progrediente Arthrose links seit 2008 zunehmend - Zusätzlich weiterhin vorhandene media l e Gonarthrose rechts - Chronisches Panvertebralsyndrom seit 2000 - Diskusprotrusionen und degenerative Veränderungen - Lumboradikuläres Irritationssyndrom L5 links -
Periarthropathia
humerus
scapularis (PHS) beidseits - PHS Calcarea links mit Verkalkung der Supraspinatussehne neu seit 2008 - Morbide Adipositas BMI 43.9 kg/m2 - Metabolisches Syndrom - Diabetes mellitus Typ II - Stammbetonte Adipositas - Hyperlipidämie - Essentielle arterielle Hypertonie - Rezidivierende mittel schwere depressive Episode (ICD- 10
F33.11)
Dr. C.___ hielt fest, s eit ihrem letzten Bericht vom 2 1. Februar 2008 leide
die Beschwerdeführerin an Knieschmerzen beidseits, rechts mehr als links bei sehr ausgeprägter Gonarthrose. Die Symptomatik sei trotz antistero idalen Injek tionen progredient, weswegen sie die Beschwerdeführerin zur orthopädi s c hen Beurteilung mit Frage nach Indikationsste l lung für eine Knie- T otalendoprothese
an die Orthopädie des B.___
überwiesen habe . Zusätzlich bestünden seit 2008 progrediente S chu lterschmerzen links bei neu aufgetretener Ve rkalkung im Supraspinatussehnen - Bereich. Die Adipositas sei unverändert vorhanden mit metabolischem Syndrom mit Diabetes und neu aufgetretener essentieller arterielle r , eingestellter Hyperto nie. Im Weiteren leide sie an lum balen Rücken schmerzen, verbunden mit Schmer zausstrahlung ins Dermatom L5 links bei Diskusprotrusionen und dege nerativen Veränderungen. Auch die depressive Episode mit körperlichen Symp tomen sei seit 2008 unverändert vor handen. Ihre Stimmung sei deutlich de pressiv mit Morgentief, Antriebshem mung und Schlafstörungen (S. 6).
Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2 1. Februar 200 0. Auch als Hausfrau bestehe ihrer Ansicht nach eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfä higkeit. Die Beschwerdeführerin könne lediglich kochen und in der Wohnung
abstauben, für alle anderen Tätigkeit en benötig e sie die Hilfe der Tochter . Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin (richtig: Verpackerin ; Urk. 6/2/1) sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Zudem liessen sich die Einschrän kungen durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern (S.
7). Der Beschwer de führerin sei keine Arbeit mehr zumutbar (S. 8). 3. 4 .2
Nach Zuweisung durch Dr. C.___ nannte Dr. med. D.___ , Facharzt für Radiologie FMH, in seinem Bericht vom 1 8. November 2010 ( Urk. 6/151/13) folgende Diagnosen: PHS calcarea links mit Ansatzverkalkungen an der
Sup raspinatussehne sowie tendi notischen
Signalveränderungen der Supraspi natus sehne . Es bestehe k ein Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur . Eine l eichte AC-Arthrose sei auszumachen . 3 .4 .3
Nach Zuweisung durch PD Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte Dr. med. F.___ v on der Klinik G.___ AG, Kardiologie, in ihrem Bericht vom 1 3. April 2011 ( Urk. 6/151/14-15) folgende Diagnosen (S.
14): - Adipositas Grad III - Geplanter Magenbypass - Metabolisches Syndrom mit - Oberkörperbetonter Adipositas - Diabetes
mellitus
Typ II, ED 2003 - Dyslipidämie
- Arterielle Hypertonie - Echoka r diographisch: Normal grosser linker Ventrikel ohne Hypertro phie mit normaler globaler systolischer und diastolische r Funktion - Nicht aussagekräftige Ergometrie 3. 4 .4
Nach Zuweisung durch Dr. C.___ nannte Dr. med. H.___ , Spezialärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/151/11-12) folgende Diagnosen (S. 11): - Symptomatische medial betonte Gonarthrosen beidseits - Klinisch aktuell rechts mehr als links - Radiologisch links schwergradiger als rechts - Adipositas permagna , BMI 43,9 kg/m2 - Diabetes mellitus Typ II
Sie gab an, dass die Beschwerdeführerin wegen der Gonarthrosen, aber auch wegen der Adipositas in der Gehfähigkeit eingeschränkt sei.
Sie, Dr. H.___ , habe eine Infiltration im rechten Knie ge lenk durchgeführt (S. 12) . 3. 4 .5
RAD-Ärztin Dr. med. I.___ , FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedi zin hielt am 2 8. August 2012 ( Urk. 6/169/5) fest, e ine neue Diagnose sei (seit 2001) nicht hin zugekommen. Dass ein massives Ü bergewicht zu Abnutzungs er scheinungen der Knie führ e , sei bereits 2001 dokumentiert worden. Es sei der Beschwerde führerin bereits damals nahegelegt worden, abzunehmen. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht wäre ihr zumutbar gewesen, die Gewichtsre duktion anzustreben. Für eine körperlich leichte, nicht ausschliesslich stehende Tätigkeit sei weder die Adipositas noch die Knieschmerzproblematik erheblich einschrän kend. Die Beschwerdeführerin habe als Hilfsarbeiterin gearbeitet – als
Verpa ckerin (Artikel zusammenstellen) –, weshalb die bisherige Tätigkeit als bereits leidensangepasste Tätigkeit anzusehen sei.
Versicherungsmedizinisch gehör e die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren ana to mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erheb liche psy chiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsein schrän kungen vor. 3. 4 .6
Die Ärzte vom Y.___ nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 6. März 2013 ( Urk. 6/160) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29): - Chronifiziertes therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom mit pseu doradikulären Ausstrahlungen links bei m ä ssigen Osteochondrosen L3 bis L5 und anamnestischer medianer Diskusprotrusion L4/L5 (MR I
2000) bei/mit - klinisch aktuell keine n Hinweise n für ein lumbales Kompressionssyn drom - radiologisch im Wesentlichen unverändert zu den Voraufnahmen vom 05.09.2002 - PHS tendomyotica
calcarea links bei/mit - im Arthro -MR I 18.11.2010 Ansatzverkalkungen an der Supraspina tussehne - m ä ssiger Funktionseinschränkung - schmerzhaften Ansatztendinosen am Coracoid - radiologisch 18.12.2012 kleiner Verkalkung im Tubercu l um -Bereich - reaktiver Brachialgie links bei referred
pain -Symptomatik - fraglich beginnendem Carpaltunnelsyndrom
( CTS ) links - Gonarthrosen beidseits linksbetont bei ausgeprägter Pannikulose ( Liparth rose
sèche ) bei/mit - schmerzhaftem Extensionsdefizit links - radiologisch linksbetont fortgeschrittener medialer Gelenkspaltver schmälerung (18.12.2012)
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende Diagnosen (S. 29 f.): - Metabolisches Syndrom mit/bei - Diabetes mellitus Hypertonie - Hyperlipidämie - Hyerchol e sterinämie - Morbider Adipositas
Die Ärzte führten aus, a ktuell leide die Beschwerdeführerin vordergründig an körperlichen Beschwerden, sie habe allerdings auch seelische Einschränkungen . Körperlich sei sie durch die seit Jahren bestehenden Schmerzen erheblich be einträchtigt (S.
32) . Aus allgemeinmedizinischer Sicht lasse sich keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätig keit . Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich die Situation seit der ersten Begutachtung am Y.___ vor gut zehn Jahren insgesamt bei wellenförmi gem Verlauf verschlechtert. Eine kleine Ansatzverkalkung der Supraspinatus sehne links habe nachgewiesen werden können . Diesbezüglich besteh e eine Einschränkung der Belastbarkeit der linken Schulter vor allem für elevatorische Arbeiten über Schultergürtelhöhe und/oder rotatorische Belastungen im linken Schultergürtel. Die beklagte Brachialgie links könne als referred
pain -Sympto matik, aber auch durch ein mögliches beginnendes Carpaltunnelsyndrom erklärt werden. Absolut ungünstig sei das angegebene dauernde Benutzen der Ameri ka nerstöcke , bei dem aufgrund der feinen unauffälligen Handbeschwielung beid seits und der wie neu wirkenden Gummi der Amerikanerstöcke ein Zweifel an gebracht erschein e . Die beidseits fortgeschrittenen medialen Gonarthrosen sowie weitere n Veränderungen zeig t en eine Kombination, welche als Lipar throse
s è che bezeichnet werden könne . Diese Veränderungen begründe te n eine deutliche Verminderung der Belastbarkeit beider Kniegelenke für kniende, stehende und gehende und insbesondere mit viel Trep pensteigen verbundene Arbeiten. Aus rein rheumaorthopädischer Sicht bestehe letztlich keine in einem vernünf tigen Restausmass realisierbare Restarbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin von Bauartikeln. Für eine Verweistätigkeit k om me eigentlich nur eine Nischenarbeit in Frage unter folgenden qualitativen Ein schränkungen: Wegen des Rückenproblems keine körperlichen Schwerarbei ten und keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten sowie Arbeiten in einer unergonomischen Rückenstellung, wegen der Kniegelenke keine knienden, rein stehenden oder gehenden Arbeiten mehr und keine Tätigkeiten verbunden mit Treppen- oder Leiternsteigen sowie wegen des linken Schultergürtels keine Tätigk eiten repetitiver Art über Schul tergürtelhöhe und/oder rotatorischen Be lastungen. Konkreterweise
sei unter diesen Voraussetzun gen letztlich keine Verweistätig keit mehr realisierbar (S.
33). Für die Haushaltarbeiten würden die gleichen qualitativen Einschränkungen gelten , wobei hier wegen der Möglich keit, die Arbeiten fraktioniert durchzuführen zu können, eine Restarbeitsfähig keit von etwa 30 bis 40
% rein rheumaorthopädisch zumutbar sei ; für genauere Angaben müsste eine Haushaltabklärung durchgeführt werden. Diese Angaben würden spätestens seit Untersuchungsdatum gelten (S. 33 f.). Die
– i m Rahmen der psychiatrischen Exploration - berichtete Symptoma to logie, welche vor allen Dingen im Rahmen der berichteten Schmer zen inter pretiert werde , reich e nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psy chia trische Störung zu attestieren, denn ein psychiatrischer Symptomenkomplex mit einem eigenständigen Krankheitswert l i ege bei der Beschwerdeführerin nicht vor . Demnach bestehe bei ihr aktuell keine psychiatrische Störung mit Aus wirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Be funde sei die Beschwerdeführerin , gestützt auf die rheumatologischen Befunde, nur noch in einer Nischentätigkeit arbeitsfähig. Unter gegebenen Voraussetz ungen sei eine Verweistätigkeit nicht mehr realisierbar.
In der zuletzt aus ge übten Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sei sie vollständig arbeitsun fähig (S.
34).
Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht nicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsitu ation nicht erfolgsversprechend. Das Vorlie gen einer somatoformen Schmerzstörung in der Vergangenheit sei nicht ohne Vorbehalt erwiesen (S. 35). 3. 4 .7
Der Y.___ -Gutachter ,
Dr. med. J.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, beant wortete die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin
vom 2 5. März 2013 ( Urk. 6/161 ) mit Schreiben vom 3 0. April 2013 ( Urk. 6/163) wie folgt: Die Ver schlechterung sei im Gutachten auf Seite 23 oben klar beantwortet worden durch die neu hinzugekommenen Probleme mit den Kniegelenken.
Wie erwähnt, sei unter Ber ücksichtigung aller qualitativen Einschränkungen aus rheumatolo gischer Sicht eine vernünftige Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirt schaft gar nicht mehr realisierbar. Er habe im Gutachten nirgends geschrieben, dass in ei ner geschützten Arbeitsstelle „letztlich" keine Verweistätigkeit mehr realisierbar sei. Was die Tätigkeiten im Haushalt betre f fe , so sei mit den ange gebenen 30 bis 40 % (nicht 50 % ) den noch möglichen Belastungen mit mög lichen gehäuften Unterbrechungen Rechnung getragen, deswegen bestehe auch keine höhere Ar beitsfähigkeit. 3. 4 .8
Dr. I.___ vom RAD hielt am 1 6. Mai 2013 ( Urk. 6/169/7) fest, d ie Stellung nahme des Y.___ beantworte die Fragen unzureichend. Sie b itte um juristische Beurteilung der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung des Gutachtens und l etztlich der Zumutbarkeit der Ü berwindung des Leidens für eine verwertbare Leistungsfähigkeit. 4. 4.1
4. 1 .1
Zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht im Rahmen einer Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufhob. Die Verfügung vom 5. März 2003 basierte in medizinische r Hinsicht auf dem Gutachten des
Y.___ ( E.
3.1 hievor ; vgl. Feststellungsblatt vom 2 3. Dezember 2002, Urk. 6/23).
In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf BGE 139 V 547 in Abrede, dass die ursprüngliche Rentenz uspr ache beziehungs weise die spätere gerichtliche Bestätigung des Rentenanspruches auf einer von dieser Bestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, nament lich einem pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bild ohne nachweisbare organische Grundlage beruht habe, weshalb der Schluss bestim mung die Anwendbarkeit versagt bleibe (Urk. 1 S. 12 f.).
U nter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung ohne anhaltend vorn übergeneigte Haltung erachteten die Y.___ -Gutachter die Beschwerdeführerin für zu 40 %
arbeitsfähig. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit führten sie auf objektiv fassbare klinische und radiologische Veränderungen im Bewegungs apparat zurück , welche eine 50%ige Einschränkung bewirk t en. Im Weiteren hielten sie fest, dass sich die Einschränkung durch die bewusstseinsfernen Ele mente des abnormen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin teilweise additiv aus wirke , so dass die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll umgesetzt werden könne (vgl. E . 3. 1
hievor ).
Zwar beschrieben die Y.___ -Gutachter eher geringe Befunde, dennoch unter mauerten sie die bescheinigten Einschränkungen mit bildgebend erhobenen Ver än derungen am Bewegungsapparat wie Diskusprotrusion und Osteochondrosen (E.
3.1 hievor ; vgl. dazu auch Röntgenaufnahme vom 4. September 2002, Urk.
6/10/11 unten; Kernspintomographie vom 2. August
2000, Urk.
6/3/14). An diesen somatischen Befunden änderte sich in der Folge nichts Wesentliches, wie das hiesige Gericht in den Urteilen vom 28. September 2006 (E. 3.2 hievor ) und 30. März
2010 (E.
3.3) befand. Hervorzuheben ist zudem, dass auch die Dres . Z.___ und A.___
- trotz der ebenfalls diagnostizierten somatoforme n
Schmerz störung
- aus rheumatologischer Sicht und unter Berücksichtigung der mittels Bildgebung erhobenen degenerativen Veränder ungen an der Wirbelsäule und der begleitenden Diskopathie ein eingeschränktes Belastungsprofil formu lierten (Urk. 6/121/32), auch wenn die subjektiv geklagten Einschränkungen organisch nicht vollends erklärbar waren (E. 3.3.1 hievor ). Obwohl die befassten Ärzte wiederholt eine somatoforme Komponente der von der Beschwerde füh rerin geklagten Beschwerden diskutierten, ist die attestierte Arbeitsunfähigkeit zweifelsohne (auch) auf fassbare funktionelle Ausfälle zurückzuführen und somit organisch bedingt. Als solche dürfen sie nur bei wesentlichen Verän de rungen im Sinne von Art. 17 ATSG, aber nicht mittels der Schlussbestimmung neu beurteilt werden (vgl. nachfolgende E. 4.3). 4.1.2
In der Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es lägen kombinierte Beschwerden im Sinne des Urteils des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. März 2014 E. 6.2.3 (mittlerweile publiziert in BGE 140 V 197 ) vor, bei dem sich die erklärbaren von den unerklärbaren Beschwerden trennen l ie ssen, was die Anwendung der Schlussbestimmung zulasse (Urk. 5).
Aus psychiatrischer Sicht war im Y.___ -Gutachten vom 4. Oktober 2002 von einem abnormen Krankheitsverhalten die Rede, welches die aus somatischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zusätzlich um 10 % reduziere. Ohne die (erst später eingeführte Rechtsprechung) zu beachten, wonach eine Z ko dier te Diagnose nicht als invalidisierende Krankheit an zus ehen ist (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2), und ohne die (erst im Jahr 2004 eingeführte; BGE 130 V 352) Frage der Überwindbarkeit zu prüfen, führte diese ärztliche Einschätzung zur Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Verweistätigkeit (E. 3.1-2 hievor ). Die später von den Dres . Z.___ und A.___ aus psychiatrischer Sicht gestellte Diagnose einer anhaltenden soma toforme n Schmerzstörung (E.
3.3.1) zählt zweifelsohne zu den unklaren Beschwerden, doch war mangels gesundheitlicher Veränderung eine Anpassung der Rente nicht möglich . 4.1.3
Demnach ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, dass die Be schwer deführerin an kombinierten Beschwerden im Sinne von BGE 140 V 197 leidet. Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie das gesamte Beschwer debild im Rahmen der Schlussbestimmungen neu prüfen will.
Wie bereits ausgeführt (E.
4.1.1 hievor ) , treten neben die objektiv ausge wiesenen somatischen Leiden die unklaren Beschwerden. Die Y.___ -Gutachter schrieben diesen eine n Umfang von 10 % bei der Leistungsminderung zu, womit sie sich von den objektiv fassbaren Beschwerden klar trennen lassen. Nur insoweit dürfen sie rechtsprechungsgemäss (BGE 140 V 197) unter Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ATSG und der entsprechenden neueren Rechtsprechung (BGE 141 V 281 ) über prüft werden.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 2.2 hievor ) steht einer solchen Überprüfung der Umstand nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren schon vor Inkrafttreten der Schlussbestimmung am 1. Januar 2012 eingeleitet worden ist. Denn d iese ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch auf laufende Revisionen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2013 vom 12. Novem ber 2013 E. 4.10). 4.2
Im Weiteren besteht kein Anlass, die verfügte Aufhebung der Invaliden rente durch das Rechtsinstitut der substituierten Begründung der Wiedererwä gung zu schützen. Ein solche kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Renten zusprache erfolgen (BGE 125 V 383 E. 3).
Da vorliegend d as hiesige Gericht bereits zweim al materiell entschieden hat (vgl. Urteil vom 28. September 2006 [Urk. 6/113] und Urteil vom 3 0. März 2010 [ Urk. 6/136]) , besteht kein Raum (mehr) für eine Wiedererwä gung . 4.3
Streitig und zu prüfen bleib t, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Prozessthema bildet mithin die Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 5.
August
2008 (Urk.
6/128), welche dem Ent scheid des hiesigen Gerichts vom 3 0. März 2010 ( Urk. 6/136) zu G runde lag und mit dem das Gericht den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt hatte, und der strittigen Verfügung vom 16. April 2014 (Urk. 2) in - für d en Anspruch auf Rente - erhebli cher Weise geändert haben (Art. 17 ATSG). Da die Be schwer de führerin im gesamten zu beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, fällt eine Revision aus erwerblichen Grün den von vornherein ausser Betracht. Damit stellt sich einzig die Frage, ob sich der Gesundheitszu stand w esentlich verändert hat. 4.4 4. 4 .1
Im Bericht vom 1 2. August
2012 attestierte Dr. C.___ eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit 2 1. Februar 200 0. Der Beschwerdeführerin sei kein e Ar beit mehr zumutbar (vgl . E.
3.6.1 hievor ). Da Dr. C.___ eine vollständige Arbeitsun fähig keit seit 2 1. Februar 2000 bescheinigte, kann gestützt darauf nicht ge schlossen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum eine wesentliche, die Arbeitsfähigkeit beein flussende Veränderung erfahren hat. 4. 4 . 2
Unbestritten und ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der ange stammten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig
ist. Strittig ist die Resta rbeitsfähigkeit in ein er leidensan gepassten Tätigkeit.
Den aktuellen medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass zu der bisherigen Schmerzsymptomatik
zwei Ko m ponenten neu hinzuge kommen sind : einerseits die deutlich medial betonte Gonarthrose beidseits und eine schmerzhafte Funk tionseinschränkung der linken Schul ter. Y.___ -Gutachter Dr. J.___ bejahte des halb eine gesundheitliche Verschlechterung ausdrücklich (E.
3.4.7 hievor ). Wenn auch die Dres . Z.___ und A.___ bereits beginnende Verände rungen des Knies links erwähnt hatten (E.
3.3.1 hievor ), so sind nun beide Knie wie auch die Schulter von Funktionseinschränkungen betroffen. 4. 4 .3
Die Y.___ -Gutachter formulierten am 6. März 2013 ein eingeschränkteres Zumut barkeitsprofil als die Dres . Z.___ und A.___ in der Expertise vom 2. Juni 2008. Zusätzlich zu den damals beschriebenen Limitierungen (kein Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 15 kg, keine Tätigkeiten in andauernd vorn über gebeugter Haltung; keine Tätigkeiten, im Rahmen deren die Beschwer de führerin andauernd nur gehen oder sich repetitiv bücken müsse; E. 3.3.1 hievor ) fallen auch körperliche Schwerarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Aufrichten in unergonomischer Rückenstellung ausser Betra cht; darüber hin aus erachteten sie wegen den Kniebeschwerden nunmehr auch kniende, rein stehende oder mit Treppen- und Leiternsteigen verbundene Tätigkeiten genauso wie - wegen der Schulterbeschwerden - Tätigkeiten repetitiver Art über Schulter gürtelhöhe und/oder rotatorische Belastungen als unzumutbar. Daraus schlossen die Gutachter, unter diesen Voraussetzungen sei keine Verweistätig keit mehr realisierbar; aufgrund der rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin nur noch in einem Nischenarbeitsplatz arbeitsfähig. Für die Haushaltarbeiten bescheinigten sie eine Arbeitsfähigkeit von 30-40 % (E. 3.4.6 hievor ).
Angesichts dieser gesundheitlichen Veränderungen und ihren zunehmenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte. Unter diesen Umständen ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). 4. 4 .4
Die Y.___ -Gutachter erachteten die von ihnen beschriebene Restarbeitsfähigkeit für nicht verwertbar (Urk. 6/160/34-35).
Allerdings obliegt die Beantwortung der Frage, ob der ausgeglichene Arbeits markt medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeiten bereit hält, nicht den medi zinischen Gutachtern, weshalb dem Y.___ -Gutachten in Bezug auf die Ein schät zung der Restarbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann. D enn die Inva liden versicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person keine entsprechende Arbeit find et; die hieraus sich ergebende „ Arbeitsun fähig keit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE
107 V 17 E. 2c ); die Beschwerdegegnerin hat sich vielmehr am ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu orientieren.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrak ter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struk tur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E.
4b; ZAK 1991 S.
321 E.
3b und 1985 S. 462 E.
4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxis ge mäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditäts grades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzu stellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeits kraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E.
3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I
285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
In Anbetracht des Angebots an Nischenarbeitsplätzen kann entgegen der An sicht der Experten des Y.___ nicht von einer vollständigen Arbeitsunf ähigkeit ausgegangen werden . Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin weiterhin mög lich, eine sitzende leichtere Tätigkeit in ergonomischer Stellung auszuüben und mit Gewichten bis 15 kg bis auf Schulterhöhe zu hantieren. In Anbetracht dieser körperlichen Fähigkeiten kann nicht gesagt werden, dass diese auf dem allge meinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr nachgefragt sind.
Die Y.___ -Gutachter attestierten für die Tätigkeit im Haushalt eine Arbeitsfähig keit von 30-40 % (E. 3.4.6 hievor ). Selbst wenn die Haushaltarbeiten selber eingeteilt werden können, ist nicht einzusehen, weshalb eine leidensangepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht auch mit der gleichen Leis tungsfähigkeit zumutbar wäre. Darüber hinaus ist bei der Invaliditäts bemessung
auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Scha denminderungspflicht ihre Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwerten muss, weshalb (weiterhin) von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer Verweistätig keit auszugehen ist. 4. 4 .5
Die Y.___ -Gutachter begründeten die von ihnen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im hier massgebenden Zeitpunkt allein mit rheumatologischen Gründen, wäh rend sie von der Nennung von psychiatrischen Diagnosen absahen und krank heitsfremde Gründe bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausdrücklich ausklam mer ten (Urk. 6/160/36).
Wie bereits vorstehend ausgeführt (E. 4.1.1 hievor ) finden die somatischen Be schwerden - entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin - durchaus ein Korrelat in den Bildgebungen, was der Rheumatologe im aktuellen Y.___ -Gut achten auch in Bezug auf die neu gestellten Diagnosen bestätigte. Da beim Er lass der hier angefochtenen Verfügungen gar keine syndromalen Beschwer den mehr vorliegen, erübrigt sich im Rahmen der aktuellen Invaliditätsbemessung die Prüfung der rechtsprechungsgemässen Indikatoren und die Beurteilung der Frage, wie es sich mit den früher vorgelegenen (teilweise) unerklärbaren beziehungs weise kombinierten Beschwerden verhält und ob ihnen invalidi sie rende Wirkung beizumessen ist (vgl. E. 4.1.1-2).
Damit hat es mit bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % sein Bewenden und es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung vor zu nehmen . 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war bei Eintritt der Invalidität zu 100 % erwerbstätig (Urk. 6/2/2), weshalb die Invaliditätsbemessung - wie früher (Urk. 6/44/3) – an hand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Dazu wird das Erwerbs einkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Was die Ermittlung des Valideneinkommens betrifft ist entscheidend, was die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt (hier: der angefochtenen Revi sionsverfügung ) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Weil die früher als Verpackerin tätige Beschwerdeführerin seit 2001 kein Erwerbs einkommen mehr erzielt hat, zog die Beschwerdegegnerin zur Be stimmung des Valideneinkommens den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Sta tistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE ) für Hilfsarbeiten von Frauen (TA1 der LSE 2010, Anforderungsniveau 4) von monatlich Fr. 4‘225.-- heran und ermittelte unter Berücksichtigung der Arbeits zeit (41.6 Stunden pro Woche) und der Nominallohnentwicklung (je 1 % für die Jahr 2011 und 2012) ein im Jahr 2012 massgebendes Validenein kommen von Fr. 53‘788.-- (Urk. 6/171), das die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten hat. 5.3
Auf das nämliche Einkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Fest setzung des Invalideneinkommen s , was nicht zu beanstanden ist.
Im Hinblick auf einen Tabellenlohnabzug kann nicht gesagt werden, dass wegen des nunmehr reduzierten m edizinische n Anforderungs- und Belastungsprofil s kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht
(Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1
mit Hinweisen) . Genauso wenig vermag bei teilzeitlich angestellten Frauen der reduzierte Beschäftigungsgrad
(Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30.
Novemb er 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen) oder der Umstand, dass die ver sicherte Person auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet wer den kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet und ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) , oder das Angewiesensein auf das Ent gegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (Urteil e des Bundesge richts 8C_176/2012 vom 3. September
2012 E. 8, und 8C_91/201 3 vom 22.
August 2013 E. 3.3.4) einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen.
Damit resultiert in Anbetracht der Restarbeitsfähigkeit von 40 % ein Inva lidi tätsgrad von 60 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine Drei viertelsrente . 5.4
Die Erhöhung der Invalidenrente erfolgt laut Art. 88 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens, sofern der Versicher te die Revi sion verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde ( lit . a) oder bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an ( lit . b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die Beschwerdeführerin hat unstreitig kein Revisionsbegehren gestellt. Die Y.___ - Gutachter führten aus, dass das von ihnen formulierte Belastungsprofil spätes tens seit der Begutachtung im Dezember 2012 gelte (Urk. 6/160/34). Demnach ist die Verschlechterung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen und die Rente mit Wirkung ab März 2013 zu erhöhen. 5.5
Unter diesen Umständen erübrigt sich die beantragte Prüfung von Wiederein gliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG.
Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern von den beantragten weitere n Ab klä rungen massgebliche Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 5. 6
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die ange fochten e Ver fügung vom 1 6. April 2014 aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente der Invaliden versicherung hat . 6 .
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Angesichts des Unter liegens der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren , sind ihr die Gerichts kosten in Höhe von Fr. 800. -- aufzuerlegen . 6.2
D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von
Fr. 2‘2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 6. April 2014 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2013 Anspruch auf eine Drei viertelsrente
hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdeführerin zu einem Viertel
auferlegt. Rechnung und Einzah lungs schein werden de n Kostenpflichtigen nach Eint ritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung
von Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inkl . Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Ambassador Stiftung für die berufliche Vorsorge, Postfach 58, 9301 Wittenbach sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser