Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1983, war bis Januar 2009 als Mitarbeiter Informatik Support bei der
Firma Y.___
angestellt (Urk. 6/10 S.
2, Urk. 6/11 S. 1 f.
Ziff. 2). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 8. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/17) . Nach am 2 4. Juni 2013 er gangenem Vorbescheid (Urk. 6/20)
wurden der IV-Stelle weitere Arztberichte zugestellt (Urk. 6/29, Urk. 6/31). M it Verfügung vom 1 4. April 2014 verneinte sie
einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 4. April 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Ste lle zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2 oben) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juli 2014 wurde antrag s gemäss (vgl. Urk. 1 S.
2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewi lligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7 Dispo si tiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, ode r wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November
2002 E.
3.2, und I 390/0 1 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits stö rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.
2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).
Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.
2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters im
Gutachten vom 1. Mai 201 3, wonach
seit dem 1 8. Altersjahr des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege (Einschrän kung von 20 % bei einer Präsenz zeit von 100 %) . Eine andauernde Arbeitsunfä higkeit von mindestens 40 % während eines Jahres sei somit nicht ausgewiesen (S.
1). Der Beschwerdeführer sei am 2 2. August 2013 notfallmässig in die Psy chiatrische Klinik des Sanatoriums Z.___ ein ge wie sen worden. Man habe den Sachverhalt nochmals überprüft und komme zum Schluss, dass am psychi atrischen Gutachten fe stgehalten werden könne (S. 2).
I n der Vernehmlassung vom 3 0. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, d er Gutachter habe
einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Canna bis und Kokain festgestellt, und habe
e ine passiv aggressive Persönlich keits stö rung diagnostiziert. Drogensuch t und Alkoholabhängigkeit seien für sich allein betrachtet nicht IV-relevant. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychi schen Störungen oder körperlichen Schäden vor, welche ihn in seiner Arbeitsfä higkeit einschränkten. Somit sei die Al koholproblematik invalidenversiche rungsrecht lich nicht von Belang (Urk. 5 Ziff. 2-3).
Persönlichkeitsstörungen entstünden früh im Verlauf der individuellen Entwick lung und dauerten im Erwachsenenalter an. Der Beschwerdeführer sei d urch diese im beruflichen Leistungsspektrum eingeschränkt. Zudem sei die Frustrati ons toleranz vermindert. Gemäss Rechtsprechung gebe es auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt jedoch genügend Arbeitsstellen, bei welchen keine Teamfä higkeit vonnöten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer unter Aufbietung all seiner intellektuellen Fähigkeiten und Kräfte eine Lehre zum Informatiker ab schliessen können . Es seien genügend positive Ressourcen vorhanden. Demnach sei es ihm zumutbar, trotz des Gesundheitsschadens arbeiten zu gehen (Urk. 5 Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde auf ein Arztzeugnis eines Psy chiaters vom 1 5. Juni 2006 hin. Diese s enthalte relevante anamnestische Anga ben . E r habe i n den Jahren 2000 bis 2005 in regelmässigen Abständen ein- bis mehrmals wöchentlich LSD, Ecstas y und Kokain zu sich ge nommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Aktenkundig sei sodann die fürsorgerische Unterbringung ab dem 2 2. August 201 3. Der Einweisungsgrund sei eine schwere depressive Episode mit aktueller Selbst- und Fremdgefährdung gewesen . Die Angaben im Bericht betreffend die fürsorgerische Unterbringung kontrastierten sehr stark zur Anamnese im psy chiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 3 f.
Ziff. 4- 5). Weshalb der Gutachter in der Stellungnahme vom 1 2. September (richtig: 3 0. Oktober) 2013 auf die Um stände, die zur fürsorgerischen Unterbring ung und zur Einweisung in die Klinik geführ te hätten, überhaupt nicht eingegangen sei, sie nicht nachvollzieh bar. Bei Lichte betrachtet, fehle eine vertiefe Auseinandersetzung. Insbesondere hätte dem Gutachter auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Klinik ärzten andere Angaben bezüglich se ines Drogenkonsums gemacht habe als seiner zeit ihm gegenüber (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren ein Arztzeugnis zu Handen des Kreiskommandos von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 5. Juni 2006 (Urk. 3/2) ein.
Der Psychiater gab darin an, d er Pa tient entstamme einer väterlicherseits mit psychischen Krankheiten vorbelaste ten Familie. Der Va ter sei wegen einer chro nischen Depression IV-berentet und in ständiger stationärer Therapie. Die Mutter sei gesund. Der Patient sei im Kin dergarten von Gleichaltrigen einmal sexuell belästigt worden und leide seither unter einem übersteigerten Schamgefühl. Seit der Pubertät neige er zu Stim mungsschwankungen und habe jeweils im Herbst/
Winter Probleme mit Ein schlafen, Durchschlaf en und der Leistungserbringung
in der Schule. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 2000 sei es zu einer aku ten depressiven Erkran kung mit einer antidepressiven Behandlung während eines halben Jahres ge kommen. Gleichzeit ig habe der Patient regelmässig THC und Alkohol konsu miert. Zwischen 2000 und 2005 habe er in regelmässigen Ab stän den (ein b is mehrmals wöchentlich) LSD,
Ecstasy und Kokain zu sich genom men . Seit zirka zwei Jahren habe sich der psychische Zustand stabilisiert, so dass der junge Mann nun in der Lage sei, eine privatfinanzierte Ausbildung zu bewäl ti gen. Nichtsdestotrotz konsumiere er weiterhin täglich THC und Alkohol (S. 1).
Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Depression, einen Status nach mehrjährigem Konsum harter Drogen sowie eine Abhängigkeit und ein en
Missbrauch von weichen Drogen. Der Beschwerdeführer sei psychisch erkrankt. Er sei drogenabhängig und für den Militärdienst nicht geeignet (S. 2). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
in einem Bericht vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 6/13) aus, er behandle den Beschwer d e führer seit dem 5. Januar 2012 (Ziff. 1.2), und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - l änger dauernder, mittelgradiger, depressiver Zustand (depressive Stim mungslage, Antriebsstörung en, Schlafprobleme, massive Schuldgefühle) - sozialphobisches Verhalten - ängstlich vermeidende Persönlichke itsstörung mit schizoiden Zügen
Als Befund nannte Dr. B.___ ein depressives Zustandsbild mit Verzweiflungs impulsen und aggressiven Fantasien (unter anderem Mord- und Amoklauffan tasien). Der Beschwerdeführer vermeide jegliche soziale und berufliche Aktivität und lebe völlig isoliert (Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. Februar 2009 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 3. 3
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Februar 2013 führte Dr. B.___
aus, die de pressive Erkrankung habe sich seit dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Be schwerdeführers (2009) zunehmend verschlechtert. Nach wie vor leide er unter einer extremen Antriebslosigkeit, die es ihm immer wieder unmöglich mache, seine täglichen Pflichten zu erledigen. Seine Schwester und seine Mutter wür den ihm bei der Erledigung der Post helfen und die monatlichen Z ahlungen übernehmen. Seine paranoide Seite habe sich eher verstärkt. Es komme vor, dass er überall auf sich gerichtete Kameras sehe. Er verlasse seine Wohnung nach wie vor selten und erlebe sein Umfeld als bedrohlich. Im Tiefsten sei er völlig verzweifelt und spiele hin und wieder mit dem Gedanken eines Amok laufes . Sein depressiver Zustand lasse nach wie vor keine Integration zu. Eine forcierte Integration könn e kontraproduktiv wirken (Urk. 6/15 Ziff. 1.4). 3. 4
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Mai 2013 im Auftrag der Be schwer degeg nerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/ 17) . Das Gutachten beruht auf der Untersuchung vom 3 0. April 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung ge stellten Akten (S. 3 Ziff. 1).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er, um schlafen zu könne n, schon mal mehrere Biere trinke . Einmal in der Woche be trinke er sich auch. Dazu konsumiere er zirka 2 .5 Liter Bier oder eine Viertel- Flasche Whisky. Im Alter von 14 Jahren habe er erstmals Alkohol konsumiert. Mit zirka 15 Jahren habe er angefangen, Cannabis zu rauchen. Aktuell konsu mie re er einmal in der Woche zirka drei bis vier Joints. Im Alter von 16 Jahren bis etwa zum 2 1. Lebensjahr habe er dann bis auf Heroin alle Drogen probiert. So habe er bis vor zirka zehn Jahren LSD, Ecstasy und andere synthetische Dro gen konsumiert. Kokain schnupfe er, zuletzt vor einigen Monaten (S. 9 Ziff. 2.2). E r wolle keiner g eregelten Arbeit mehr nachgehen . Er werde sich nicht mehr den Regeln dieser Gesellschaft unterwerfen. Dabei sei es ihm auch egal, was mit ihm geschehe (S. 10 Ziff. 2.4).
Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine pa ssiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain; alle ohne Komplikationen (S. 17 lit . E).
Der Beschwerdeführer gebe sich rebellisch und weltverbessernd, wirke dabei a ber letztendlich gut angepasst und nicht ungepflegt (S. 13 lit . D oben). Eine erste Lehre zum KV-Informatiker sei gescheitert. Unter Aufbietung all seiner in tel lektuellen Fähigkeiten und Kräfte habe er schliesslich im zweiten Anlauf eine Lehre zum Informatiker geschafft. Bereits während seiner ersten Anstellung im erlernten Beruf habe er sich stark überfor dert gefühlt. Schliesslich sei der A r beitsvertrag im Jahr 2009 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei seither nur noch in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes tätig gewesen . Er gebe an, dass er zwischen seinem 16 . und 21 .
Lebensjahr nahezu alle verfügbaren Drogen ausprobiert habe. Er habe den Kon sum dieser Drogen jedoch wieder verlassen, da sie ihm nichts gebracht hätten. In der Exploration werde deutlich, dass der Beschwerdeführer den Dro gen kon sum (sekundär) als Selbsttherapie be trieben habe. Noch heute setze er Alkohol zum Schlafen und Cannabis zum Entspannen ein (S. 13 lit . D).
Das psychische Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers beruhe primär auf einer protrahierten Reifungsstörung. So sei er in einem gestörten Elternhaus aufgewachsen (S. 14 oben). In immer wiederkehrenden Kränkungserlebnissen - vor allem im Umgang mit Autoritätspersonen, vorwiegend in der Schule und später im beruflichen Kontext - sei er
im Rahmen der Reifungsstörung zuneh mend verbittert . Das psychisch affektive Störungsbild des Exploranden sei am Ehesten mit einer sogenannten posttraumatischen Verbitterungsstörung zu be schreiben (S. 14 unten).
Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines länger dauernden, mittelgradigen de pressiven Zustandes lasse sich nicht objektivieren. E ine depressive Grund stimmung
liege beim Be schwerdeführer ebenso wenig vor wie Interesselosigkeit oder eine Antriebsstörung. Es bestünden zweifelsohne motivationale Probleme, die der beschriebenen Persönlichkeitsstörung entspringen würden, jedoch nicht mit einer Antriebsstörung und schon gar nicht mit einer Depression verwechselt werden sollten (S. 15 f.). Der Explorand verfüge durchaus über positive Ressour cen. So sei er bei ausreichender Empathie durchaus konsensfähig, wie sich in der gutachterlichen Untersuchung zeige. Er habe keine körperlichen Einschrän kungen. Er zeige sich weiterhin offen für gewisse gesellschaftliche Konventio nen (S. 16 unten).
Die berufliche Leistungsfähigkeit sei im Rahmen eines positiven Leistungsbildes
erhalten (Arbeiten in einem konfliktarmen Umfeld, Arbeiten mit geringen auto ritären beruflichen Hierarchien, Arbeiten an Sachaufgaben im erlernten berufli chen Umfeld, verständnisv olle Arbeitgeber und Kollegen). Allerdings sollt e dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Wahrnehmung einer psychotherapeuti schen Behandlung eingeräumt werden, die aus gutachterlicher Sicht anfänglich unbedingt unter Einhaltung einer Tagesstrukturierung (am besten in einer Ta ges klinik) erfolgen sollte (S . 17 oben) . Die Persönlichkeitsstörung bewirke beruf liche Handicaps mit Einschränkungen des beruflichen Leistungsspektrums. Tä tigkei - ten mit sozialem Kontext respektive im Umgang mit Autoritätspersonen seien erschwert. Die Frustrationstoleranz sei vermindert. Im Rahmen des positi ven Leistungsbildes seien vom Beschwerdeführer jedoch auch Tätigkeiten im ange stammten Beruf und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit durchführbar. Eine quan titative Einschränkung zur Wahrnehmung einer intensiven Therapie sei sinn voll (anfänglich mit der Möglichkeit zur Tagesstrukturierung). Die Ein schrän kung sei schätzungsweise mit 20 % in der zuletzt ausgeübten und in ei ner adap tierten Tätigkeit anzunehmen. Die Leistungsvermögen von 80 % bezo gen auf ein
100 % -Pensum könne auf dem ersten Arbeitsmarkt geleistet werden (S. 18 lit . F).
3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2 0. Juni 2013 zum Gutachten von PD
Dr. C.___ Stellung (Urk. 6/18 S.
3
f.).
Dr. D.___ schloss sich der Beurteilung de s psychiatrischen Gutach ters an, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Geburtstag in der bisherigen Tätig keit als Informatiker bei einer Präsenz von 100 %
im Umfang von 20 % ein ge schränkt (20 % arbeitsunfähig) sei . 3.6
Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Sanatorium Z.___, berichtete am 6. September
2013 (Urk. 6/31) über einen stationären Aufent halt des Beschwer de führers
im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 201 3.
Dr.
E.___ gab an, die Einweisung sei per fürsorgeri sche Unterbringung im Rahmen einer schweren de pressiven Episode mit a kuter Selbst- und Fremdge fährdung erfolgt (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm nur die Betäubung bleibe, ins besondere durch Alkohol und Drogen. Er konsumiere mehrfach in der Wo che, aber nicht täglich Alkohol, zirka eine Flasche Wodka oder 15-20 Biere. Zudem könne er seine vielen Gedanken beruhigen, wenn er Joints rauche. Einmal die Woche konsumiere er Kokain und nahezu täglich nasal Benzodiazepine (S. 2 oben).
Dr. E.___ nannte als Hauptdiagnosen eine mittelgradige depressive Epi sode ohne psychotische Symptome, Hinweise auf eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einen Verdacht auf eine Persönlich keitsakzentuierung . Als Nebendiagnosen nannte er psychische und Verhaltens störungen durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain, Sedativa und Hypnotika und Cannabinoide (S. 1).
Aufgrund der geschilderten Symptomatik könne eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht ausgeschlossen werden und müsse eine solche differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden. Aufgrund der Schilderung einer grossen Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Beschwer deführers und den geltenden sozialen Normen könne auch eine Persönlichkeits akzentuierung differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen werden (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. med. F.___, Oberarzt,
Sanatorium Z.___, hielt
in einem Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 6/29) über die fürsorgerische Unterbringung fest, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik angegeben, dass er ver zweifelt, tief traurig und hoffnungslos sei. Es bleibe ihm nur die Betäubung, insbesondere durch Alkohol und Drogen (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). E s bestehe ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug, eine gedrückte Stimmung, leichte
bis mittelgradige kognitive Schwächen, eine erhöhte Durchlässigkeit für Aussen reize, Grübelneigung, ein schlechtes Selbstwertgefühl und Hoffnungs- und Pers pektivlosigkeit. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit noch nicht vorstell bar, da d ie Anpassungen soweit gehen müssten, dass die Bedingungen denen des zweiten, geschützten Arbeitsmarktes entsprechen würden (S. 4 Ziff. 1.7). 3.8
Prof. Dr. C.___ (vorstehend E.
3.4) nahm am 3 0. Oktober
2013 zum Austritts bericht des Sanatoriums Z.___ vom 1 3. September 2013 Stellung (Urk. 6/37) . Dr. C.___ erklärte, wie im Austrittsbericht des Sanatoriums Z.___ habe er im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2013 ebenfalls eine Persönlichkeits störung mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Zudem habe er ein Abhängig keitssyndrom diagnostiziert. Mit der Diagnose einer depressiven Störung habe er sich bereits in seinem Gutachten au seinandergesetzt (S. 1 f.).
Zur aktuellen Diagnose sei zu sagen, dass unter der Einnahme von Drogen de pressive Zustandsbilder bestehen könnten, die jedoch aus IV-relevanter Sicht sekundärer Natur seien. Zudem beschrieben die Ärzte der Klinik, dass sie sich in der Diagnosestellung nicht sicher seien. Er sehe keine hinreichenden Gründe, von seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 abzuweichen (S. 2). 4. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte einen länger dauernden, mittelgradigen, depressiven Zustand, ein sozialphobisches Verhalten und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit schizoi den Zügen (vorstehend E.
3.2 und 3.3) . Demge genüber verneinte der psychiatrische Gutachter PD Dr. C.___
die von Dr. B.___ beschriebene depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers, wobei er sei nerseits eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung diagnos tizierte
(vorstehend E. 3.4). Aktenkundig sind zu dem der Alkohol- und Dr ogen konsum des Beschwerdeführers in der Vergang enheit wie auch aktuell und ein stationärer Aufenthalt im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 201 3.
Während Dr. B.___ im Februar 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähig keit ausging, attestierte PD Dr. C.___ eine Einschränkung von 20
% bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit. 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf
die seiner Meinung nach abweichende Anamnese in den Berichten des Sanatoriums Z.___
im Ver gleich mit dem Gutachten von PD
Dr. C.___
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) . Hierzu ist zu sagen, dass auch PD
Dr. C.___
den nach wie vor vorhanden Alkohol- und Dro genkonsum des Beschwerdeführers beschrieb en hat .
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter jedoch an, dass er den Konsum här tere r Drogen wieder verlassen habe (E. 3.4). Die anamnestischen Angaben in den Berichten des Sanatorium Z.___ und im psychiatrischen Gutachten un terscheiden sich nicht massgeblich voneinander . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Alkoholismus und Drogen such t für sich allein ohnehin keine Invalidität begründen (vgl. E.
1.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter mass dem Alkohol- und Drogenkonsum keine n ei genständige n
K rank heitswert zu.
Bei dem ersten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sanatorium Z.___
handelt es sich um eine zwischenzeitliche Krise . Soweit im Bericht des Sanatorium Z.___ vom 6. September 2013 eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Betracht gezogen wurde, ist zu sagen, dass sich die Ärzte des Sanatoriums Z.___ in der Diagnostik nicht sicher und ei nig waren, wie PD
Dr. C.___ am 3 0. Oktober 2013 richtig bemerkte (E. 3.8 hier vor) . Dr. F.___ führte die von Dr. E.___ gestellte Diagnose im Berich t vom 1 3. September 2013 nicht mehr auf (E. 3.7). Dr. C.___ sah in der Stel lung nahme vom 3 0. Oktober 2013 keine Veranlassung von den im Gutachten gestellten Diagnosen abzuweichen. Die von Dr.
E.___ vorbehaltene ein gehende diagnostische Abklärung liegt mit dem kurze Zeit zuvor erstatteten Gutachten von PD
Dr. C.___ gerade vor. Das Gutachten erfüllt damit die Anfor derungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
5 Ziff.
6) kann darauf abge stellt werden.
Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten. 4.4
Während der Zeit des Klinikaufenthaltes im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 2013 und bei der Entlassung aus der Klinik lag nach Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums Z.___
keine verwertbare Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers vor . Dass es seither zu einer weiteren Ver schlech terung oder einer Krise gekommen wäre, ist nicht aktenkundig.
PD Dr. C.___
hielt in Kenntnis der Berichte des Sanatoriums Z.___ an seine r Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 fest . Für den Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 kann daher
wieder auf die von C.___ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden.
Die Angaben im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2006 zu handen des Kreiskommandos Zürich über die Kindheit und den Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.1) ändern nichts an der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Informatiker eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden kann. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % scheidet ein Rentenan spruch demzufolge von vorneherein aus.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfü gung daher zu Recht verneint, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1 9. Mai 2015 die Kosten note mit einem Zeitaufwand von 6 Stunden und 20 Minuten zuzüglich Baraus lagen ein (Urk. 10/2). Bei einem praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘40 5 . 60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'40 5 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 f.
Ziff. 2). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 8. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter mass dem Alkohol- und Drogenkonsum keine n ei genständige n
K rank heitswert zu.
Bei dem ersten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sanatorium Z.___
handelt es sich um eine zwischenzeitliche Krise . Soweit im Bericht des Sanatorium Z.___ vom 6. September 2013 eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Betracht gezogen wurde, ist zu sagen, dass sich die Ärzte des Sanatoriums Z.___ in der Diagnostik nicht sicher und ei nig waren, wie PD
Dr. C.___ am 3 0. Oktober 2013 richtig bemerkte (E. 3.8 hier vor) . Dr. F.___ führte die von Dr. E.___ gestellte Diagnose im Berich t vom 1 3. September 2013 nicht mehr auf (E. 3.7). Dr. C.___ sah in der Stel lung nahme vom 3 0. Oktober 2013 keine Veranlassung von den im Gutachten gestellten Diagnosen abzuweichen. Die von Dr.
E.___ vorbehaltene ein gehende diagnostische Abklärung liegt mit dem kurze Zeit zuvor erstatteten Gutachten von PD
Dr. C.___ gerade vor. Das Gutachten erfüllt damit die Anfor derungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
5 Ziff.
6) kann darauf abge stellt werden.
Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten. 4.4
Während der Zeit des Klinikaufenthaltes im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 2013 und bei der Entlassung aus der Klinik lag nach Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums Z.___
keine verwertbare Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers vor . Dass es seither zu einer weiteren Ver schlech terung oder einer Krise gekommen wäre, ist nicht aktenkundig.
PD Dr. C.___
hielt in Kenntnis der Berichte des Sanatoriums Z.___ an seine r Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 fest . Für den Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 kann daher
wieder auf die von C.___ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden.
Die Angaben im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2006 zu handen des Kreiskommandos Zürich über die Kindheit und den Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.1) ändern nichts an der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Informatiker eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden kann. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % scheidet ein Rentenan spruch demzufolge von vorneherein aus.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfü gung daher zu Recht verneint, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1 9. Mai 2015 die Kosten note mit einem Zeitaufwand von 6 Stunden und 20 Minuten zuzüglich Baraus lagen ein (Urk. 10/2). Bei einem praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘40 5 . 60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'40 5 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.
2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).
Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.
2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/17) . Nach am 2 4. Juni 2013 er gangenem Vorbescheid (Urk. 6/20)
wurden der IV-Stelle weitere Arztberichte zugestellt (Urk. 6/29, Urk. 6/31). M it Verfügung vom 1 4. April 2014 verneinte sie
einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 4. April 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Ste lle zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2 oben) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juli 2014 wurde antrag s gemäss (vgl. Urk. 1 S.
2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewi lligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.
E. 7 Dispo si tiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters im
Gutachten vom 1. Mai 201 3, wonach
seit dem 1 8. Altersjahr des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege (Einschrän kung von 20 % bei einer Präsenz zeit von 100 %) . Eine andauernde Arbeitsunfä higkeit von mindestens 40 % während eines Jahres sei somit nicht ausgewiesen (S.
1). Der Beschwerdeführer sei am 2 2. August 2013 notfallmässig in die Psy chiatrische Klinik des Sanatoriums Z.___ ein ge wie sen worden. Man habe den Sachverhalt nochmals überprüft und komme zum Schluss, dass am psychi atrischen Gutachten fe stgehalten werden könne (S. 2).
I n der Vernehmlassung vom 3 0. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, d er Gutachter habe
einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Canna bis und Kokain festgestellt, und habe
e ine passiv aggressive Persönlich keits stö rung diagnostiziert. Drogensuch t und Alkoholabhängigkeit seien für sich allein betrachtet nicht IV-relevant. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychi schen Störungen oder körperlichen Schäden vor, welche ihn in seiner Arbeitsfä higkeit einschränkten. Somit sei die Al koholproblematik invalidenversiche rungsrecht lich nicht von Belang (Urk. 5 Ziff. 2-3).
Persönlichkeitsstörungen entstünden früh im Verlauf der individuellen Entwick lung und dauerten im Erwachsenenalter an. Der Beschwerdeführer sei d urch diese im beruflichen Leistungsspektrum eingeschränkt. Zudem sei die Frustrati ons toleranz vermindert. Gemäss Rechtsprechung gebe es auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt jedoch genügend Arbeitsstellen, bei welchen keine Teamfä higkeit vonnöten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer unter Aufbietung all seiner intellektuellen Fähigkeiten und Kräfte eine Lehre zum Informatiker ab schliessen können . Es seien genügend positive Ressourcen vorhanden. Demnach sei es ihm zumutbar, trotz des Gesundheitsschadens arbeiten zu gehen (Urk. 5 Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde auf ein Arztzeugnis eines Psy chiaters vom 1 5. Juni 2006 hin. Diese s enthalte relevante anamnestische Anga ben . E r habe i n den Jahren 2000 bis 2005 in regelmässigen Abständen ein- bis mehrmals wöchentlich LSD, Ecstas y und Kokain zu sich ge nommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Aktenkundig sei sodann die fürsorgerische Unterbringung ab dem 2 2. August 201 3. Der Einweisungsgrund sei eine schwere depressive Episode mit aktueller Selbst- und Fremdgefährdung gewesen . Die Angaben im Bericht betreffend die fürsorgerische Unterbringung kontrastierten sehr stark zur Anamnese im psy chiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 3 f.
Ziff. 4- 5). Weshalb der Gutachter in der Stellungnahme vom 1 2. September (richtig: 3 0. Oktober) 2013 auf die Um stände, die zur fürsorgerischen Unterbring ung und zur Einweisung in die Klinik geführ te hätten, überhaupt nicht eingegangen sei, sie nicht nachvollzieh bar. Bei Lichte betrachtet, fehle eine vertiefe Auseinandersetzung. Insbesondere hätte dem Gutachter auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Klinik ärzten andere Angaben bezüglich se ines Drogenkonsums gemacht habe als seiner zeit ihm gegenüber (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren ein Arztzeugnis zu Handen des Kreiskommandos von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 5. Juni 2006 (Urk. 3/2) ein.
Der Psychiater gab darin an, d er Pa tient entstamme einer väterlicherseits mit psychischen Krankheiten vorbelaste ten Familie. Der Va ter sei wegen einer chro nischen Depression IV-berentet und in ständiger stationärer Therapie. Die Mutter sei gesund. Der Patient sei im Kin dergarten von Gleichaltrigen einmal sexuell belästigt worden und leide seither unter einem übersteigerten Schamgefühl. Seit der Pubertät neige er zu Stim mungsschwankungen und habe jeweils im Herbst/
Winter Probleme mit Ein schlafen, Durchschlaf en und der Leistungserbringung
in der Schule. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 2000 sei es zu einer aku ten depressiven Erkran kung mit einer antidepressiven Behandlung während eines halben Jahres ge kommen. Gleichzeit ig habe der Patient regelmässig THC und Alkohol konsu miert. Zwischen 2000 und 2005 habe er in regelmässigen Ab stän den (ein b is mehrmals wöchentlich) LSD,
Ecstasy und Kokain zu sich genom men . Seit zirka zwei Jahren habe sich der psychische Zustand stabilisiert, so dass der junge Mann nun in der Lage sei, eine privatfinanzierte Ausbildung zu bewäl ti gen. Nichtsdestotrotz konsumiere er weiterhin täglich THC und Alkohol (S. 1).
Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Depression, einen Status nach mehrjährigem Konsum harter Drogen sowie eine Abhängigkeit und ein en
Missbrauch von weichen Drogen. Der Beschwerdeführer sei psychisch erkrankt. Er sei drogenabhängig und für den Militärdienst nicht geeignet (S. 2). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
in einem Bericht vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 6/13) aus, er behandle den Beschwer d e führer seit dem 5. Januar 2012 (Ziff. 1.2), und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - l änger dauernder, mittelgradiger, depressiver Zustand (depressive Stim mungslage, Antriebsstörung en, Schlafprobleme, massive Schuldgefühle) - sozialphobisches Verhalten - ängstlich vermeidende Persönlichke itsstörung mit schizoiden Zügen
Als Befund nannte Dr. B.___ ein depressives Zustandsbild mit Verzweiflungs impulsen und aggressiven Fantasien (unter anderem Mord- und Amoklauffan tasien). Der Beschwerdeführer vermeide jegliche soziale und berufliche Aktivität und lebe völlig isoliert (Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. Februar 2009 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 3. 3
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Februar 2013 führte Dr. B.___
aus, die de pressive Erkrankung habe sich seit dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Be schwerdeführers (2009) zunehmend verschlechtert. Nach wie vor leide er unter einer extremen Antriebslosigkeit, die es ihm immer wieder unmöglich mache, seine täglichen Pflichten zu erledigen. Seine Schwester und seine Mutter wür den ihm bei der Erledigung der Post helfen und die monatlichen Z ahlungen übernehmen. Seine paranoide Seite habe sich eher verstärkt. Es komme vor, dass er überall auf sich gerichtete Kameras sehe. Er verlasse seine Wohnung nach wie vor selten und erlebe sein Umfeld als bedrohlich. Im Tiefsten sei er völlig verzweifelt und spiele hin und wieder mit dem Gedanken eines Amok laufes . Sein depressiver Zustand lasse nach wie vor keine Integration zu. Eine forcierte Integration könn e kontraproduktiv wirken (Urk. 6/15 Ziff. 1.4). 3. 4
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Mai 2013 im Auftrag der Be schwer degeg nerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/ 17) . Das Gutachten beruht auf der Untersuchung vom 3 0. April 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung ge stellten Akten (S. 3 Ziff. 1).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er, um schlafen zu könne n, schon mal mehrere Biere trinke . Einmal in der Woche be trinke er sich auch. Dazu konsumiere er zirka 2 .5 Liter Bier oder eine Viertel- Flasche Whisky. Im Alter von 14 Jahren habe er erstmals Alkohol konsumiert. Mit zirka 15 Jahren habe er angefangen, Cannabis zu rauchen. Aktuell konsu mie re er einmal in der Woche zirka drei bis vier Joints. Im Alter von 16 Jahren bis etwa zum 2 1. Lebensjahr habe er dann bis auf Heroin alle Drogen probiert. So habe er bis vor zirka zehn Jahren LSD, Ecstasy und andere synthetische Dro gen konsumiert. Kokain schnupfe er, zuletzt vor einigen Monaten (S. 9 Ziff. 2.2). E r wolle keiner g eregelten Arbeit mehr nachgehen . Er werde sich nicht mehr den Regeln dieser Gesellschaft unterwerfen. Dabei sei es ihm auch egal, was mit ihm geschehe (S. 10 Ziff. 2.4).
Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine pa ssiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain; alle ohne Komplikationen (S. 17 lit . E).
Der Beschwerdeführer gebe sich rebellisch und weltverbessernd, wirke dabei a ber letztendlich gut angepasst und nicht ungepflegt (S. 13 lit . D oben). Eine erste Lehre zum KV-Informatiker sei gescheitert. Unter Aufbietung all seiner in tel lektuellen Fähigkeiten und Kräfte habe er schliesslich im zweiten Anlauf eine Lehre zum Informatiker geschafft. Bereits während seiner ersten Anstellung im erlernten Beruf habe er sich stark überfor dert gefühlt. Schliesslich sei der A r beitsvertrag im Jahr 2009 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei seither nur noch in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes tätig gewesen . Er gebe an, dass er zwischen seinem 16 . und 21 .
Lebensjahr nahezu alle verfügbaren Drogen ausprobiert habe. Er habe den Kon sum dieser Drogen jedoch wieder verlassen, da sie ihm nichts gebracht hätten. In der Exploration werde deutlich, dass der Beschwerdeführer den Dro gen kon sum (sekundär) als Selbsttherapie be trieben habe. Noch heute setze er Alkohol zum Schlafen und Cannabis zum Entspannen ein (S. 13 lit . D).
Das psychische Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers beruhe primär auf einer protrahierten Reifungsstörung. So sei er in einem gestörten Elternhaus aufgewachsen (S. 14 oben). In immer wiederkehrenden Kränkungserlebnissen - vor allem im Umgang mit Autoritätspersonen, vorwiegend in der Schule und später im beruflichen Kontext - sei er
im Rahmen der Reifungsstörung zuneh mend verbittert . Das psychisch affektive Störungsbild des Exploranden sei am Ehesten mit einer sogenannten posttraumatischen Verbitterungsstörung zu be schreiben (S. 14 unten).
Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines länger dauernden, mittelgradigen de pressiven Zustandes lasse sich nicht objektivieren. E ine depressive Grund stimmung
liege beim Be schwerdeführer ebenso wenig vor wie Interesselosigkeit oder eine Antriebsstörung. Es bestünden zweifelsohne motivationale Probleme, die der beschriebenen Persönlichkeitsstörung entspringen würden, jedoch nicht mit einer Antriebsstörung und schon gar nicht mit einer Depression verwechselt werden sollten (S. 15 f.). Der Explorand verfüge durchaus über positive Ressour cen. So sei er bei ausreichender Empathie durchaus konsensfähig, wie sich in der gutachterlichen Untersuchung zeige. Er habe keine körperlichen Einschrän kungen. Er zeige sich weiterhin offen für gewisse gesellschaftliche Konventio nen (S. 16 unten).
Die berufliche Leistungsfähigkeit sei im Rahmen eines positiven Leistungsbildes
erhalten (Arbeiten in einem konfliktarmen Umfeld, Arbeiten mit geringen auto ritären beruflichen Hierarchien, Arbeiten an Sachaufgaben im erlernten berufli chen Umfeld, verständnisv olle Arbeitgeber und Kollegen). Allerdings sollt e dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Wahrnehmung einer psychotherapeuti schen Behandlung eingeräumt werden, die aus gutachterlicher Sicht anfänglich unbedingt unter Einhaltung einer Tagesstrukturierung (am besten in einer Ta ges klinik) erfolgen sollte (S . 17 oben) . Die Persönlichkeitsstörung bewirke beruf liche Handicaps mit Einschränkungen des beruflichen Leistungsspektrums. Tä tigkei - ten mit sozialem Kontext respektive im Umgang mit Autoritätspersonen seien erschwert. Die Frustrationstoleranz sei vermindert. Im Rahmen des positi ven Leistungsbildes seien vom Beschwerdeführer jedoch auch Tätigkeiten im ange stammten Beruf und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit durchführbar. Eine quan titative Einschränkung zur Wahrnehmung einer intensiven Therapie sei sinn voll (anfänglich mit der Möglichkeit zur Tagesstrukturierung). Die Ein schrän kung sei schätzungsweise mit 20 % in der zuletzt ausgeübten und in ei ner adap tierten Tätigkeit anzunehmen. Die Leistungsvermögen von 80 % bezo gen auf ein
100 % -Pensum könne auf dem ersten Arbeitsmarkt geleistet werden (S. 18 lit . F).
3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2 0. Juni 2013 zum Gutachten von PD
Dr. C.___ Stellung (Urk. 6/18 S.
3
f.).
Dr. D.___ schloss sich der Beurteilung de s psychiatrischen Gutach ters an, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Geburtstag in der bisherigen Tätig keit als Informatiker bei einer Präsenz von 100 %
im Umfang von 20 % ein ge schränkt (20 % arbeitsunfähig) sei . 3.6
Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Sanatorium Z.___, berichtete am 6. September
2013 (Urk. 6/31) über einen stationären Aufent halt des Beschwer de führers
im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 201 3.
Dr.
E.___ gab an, die Einweisung sei per fürsorgeri sche Unterbringung im Rahmen einer schweren de pressiven Episode mit a kuter Selbst- und Fremdge fährdung erfolgt (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm nur die Betäubung bleibe, ins besondere durch Alkohol und Drogen. Er konsumiere mehrfach in der Wo che, aber nicht täglich Alkohol, zirka eine Flasche Wodka oder 15-20 Biere. Zudem könne er seine vielen Gedanken beruhigen, wenn er Joints rauche. Einmal die Woche konsumiere er Kokain und nahezu täglich nasal Benzodiazepine (S. 2 oben).
Dr. E.___ nannte als Hauptdiagnosen eine mittelgradige depressive Epi sode ohne psychotische Symptome, Hinweise auf eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einen Verdacht auf eine Persönlich keitsakzentuierung . Als Nebendiagnosen nannte er psychische und Verhaltens störungen durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain, Sedativa und Hypnotika und Cannabinoide (S. 1).
Aufgrund der geschilderten Symptomatik könne eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht ausgeschlossen werden und müsse eine solche differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden. Aufgrund der Schilderung einer grossen Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Beschwer deführers und den geltenden sozialen Normen könne auch eine Persönlichkeits akzentuierung differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen werden (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. med. F.___, Oberarzt,
Sanatorium Z.___, hielt
in einem Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 6/29) über die fürsorgerische Unterbringung fest, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik angegeben, dass er ver zweifelt, tief traurig und hoffnungslos sei. Es bleibe ihm nur die Betäubung, insbesondere durch Alkohol und Drogen (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). E s bestehe ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug, eine gedrückte Stimmung, leichte
bis mittelgradige kognitive Schwächen, eine erhöhte Durchlässigkeit für Aussen reize, Grübelneigung, ein schlechtes Selbstwertgefühl und Hoffnungs- und Pers pektivlosigkeit. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit noch nicht vorstell bar, da d ie Anpassungen soweit gehen müssten, dass die Bedingungen denen des zweiten, geschützten Arbeitsmarktes entsprechen würden (S. 4 Ziff. 1.7). 3.8
Prof. Dr. C.___ (vorstehend E.
3.4) nahm am 3 0. Oktober
2013 zum Austritts bericht des Sanatoriums Z.___ vom 1 3. September 2013 Stellung (Urk. 6/37) . Dr. C.___ erklärte, wie im Austrittsbericht des Sanatoriums Z.___ habe er im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2013 ebenfalls eine Persönlichkeits störung mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Zudem habe er ein Abhängig keitssyndrom diagnostiziert. Mit der Diagnose einer depressiven Störung habe er sich bereits in seinem Gutachten au seinandergesetzt (S. 1 f.).
Zur aktuellen Diagnose sei zu sagen, dass unter der Einnahme von Drogen de pressive Zustandsbilder bestehen könnten, die jedoch aus IV-relevanter Sicht sekundärer Natur seien. Zudem beschrieben die Ärzte der Klinik, dass sie sich in der Diagnosestellung nicht sicher seien. Er sehe keine hinreichenden Gründe, von seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 abzuweichen (S. 2). 4. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte einen länger dauernden, mittelgradigen, depressiven Zustand, ein sozialphobisches Verhalten und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit schizoi den Zügen (vorstehend E.
3.2 und 3.3) . Demge genüber verneinte der psychiatrische Gutachter PD Dr. C.___
die von Dr. B.___ beschriebene depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers, wobei er sei nerseits eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung diagnos tizierte
(vorstehend E. 3.4). Aktenkundig sind zu dem der Alkohol- und Dr ogen konsum des Beschwerdeführers in der Vergang enheit wie auch aktuell und ein stationärer Aufenthalt im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 201 3.
Während Dr. B.___ im Februar 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähig keit ausging, attestierte PD Dr. C.___ eine Einschränkung von 20
% bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit. 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf
die seiner Meinung nach abweichende Anamnese in den Berichten des Sanatoriums Z.___
im Ver gleich mit dem Gutachten von PD
Dr. C.___
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) . Hierzu ist zu sagen, dass auch PD
Dr. C.___
den nach wie vor vorhanden Alkohol- und Dro genkonsum des Beschwerdeführers beschrieb en hat .
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter jedoch an, dass er den Konsum här tere r Drogen wieder verlassen habe (E. 3.4). Die anamnestischen Angaben in den Berichten des Sanatorium Z.___ und im psychiatrischen Gutachten un terscheiden sich nicht massgeblich voneinander . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Alkoholismus und Drogen such t für sich allein ohnehin keine Invalidität begründen (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00542 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1983, war bis Januar 2009 als Mitarbeiter Informatik Support bei der
Firma Y.___
angestellt (Urk. 6/10 S.
2, Urk. 6/11 S. 1 f.
Ziff. 2). Unter Hinweis auf eine Depression meldete er sich am 8. August 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 6/17) . Nach am 2 4. Juni 2013 er gangenem Vorbescheid (Urk. 6/20)
wurden der IV-Stelle weitere Arztberichte zugestellt (Urk. 6/29, Urk. 6/31). M it Verfügung vom 1 4. April 2014 verneinte sie
einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/45 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 1 4. April 2014 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Ste lle zurückzuweisen (Urk.
1 S.
2 oben) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2014 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 5. Juli 2014 wurde antrag s gemäss (vgl. Urk. 1 S.
2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewi lligt, und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7 Dispo si tiv Ziff. 1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begrün det für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er in validenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, ode r wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heits schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzube ziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November
2002 E.
3.2, und I 390/0 1 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhäng igkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Ge sundheits stö rung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alko holsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E.
1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz unter ge ordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesge richts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 E. 2; Urteil des Bun des gerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E.
2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1).
Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alko holsucht und krank heitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entste hung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zu sammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E.
2b mit Hinweisen; Urteile des Bundes gerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E.
2.2 und 4.2 mit Hinweisen und 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin übernahm in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters im
Gutachten vom 1. Mai 201 3, wonach
seit dem 1 8. Altersjahr des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vorliege (Einschrän kung von 20 % bei einer Präsenz zeit von 100 %) . Eine andauernde Arbeitsunfä higkeit von mindestens 40 % während eines Jahres sei somit nicht ausgewiesen (S.
1). Der Beschwerdeführer sei am 2 2. August 2013 notfallmässig in die Psy chiatrische Klinik des Sanatoriums Z.___ ein ge wie sen worden. Man habe den Sachverhalt nochmals überprüft und komme zum Schluss, dass am psychi atrischen Gutachten fe stgehalten werden könne (S. 2).
I n der Vernehmlassung vom 3 0. Juni 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ergän zend fest, d er Gutachter habe
einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Canna bis und Kokain festgestellt, und habe
e ine passiv aggressive Persönlich keits stö rung diagnostiziert. Drogensuch t und Alkoholabhängigkeit seien für sich allein betrachtet nicht IV-relevant. Beim Beschwerdeführer lägen keine psychi schen Störungen oder körperlichen Schäden vor, welche ihn in seiner Arbeitsfä higkeit einschränkten. Somit sei die Al koholproblematik invalidenversiche rungsrecht lich nicht von Belang (Urk. 5 Ziff. 2-3).
Persönlichkeitsstörungen entstünden früh im Verlauf der individuellen Entwick lung und dauerten im Erwachsenenalter an. Der Beschwerdeführer sei d urch diese im beruflichen Leistungsspektrum eingeschränkt. Zudem sei die Frustrati ons toleranz vermindert. Gemäss Rechtsprechung gebe es auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt jedoch genügend Arbeitsstellen, bei welchen keine Teamfä higkeit vonnöten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer unter Aufbietung all seiner intellektuellen Fähigkeiten und Kräfte eine Lehre zum Informatiker ab schliessen können . Es seien genügend positive Ressourcen vorhanden. Demnach sei es ihm zumutbar, trotz des Gesundheitsschadens arbeiten zu gehen (Urk. 5 Ziff. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde auf ein Arztzeugnis eines Psy chiaters vom 1 5. Juni 2006 hin. Diese s enthalte relevante anamnestische Anga ben . E r habe i n den Jahren 2000 bis 2005 in regelmässigen Abständen ein- bis mehrmals wöchentlich LSD, Ecstas y und Kokain zu sich ge nommen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
Aktenkundig sei sodann die fürsorgerische Unterbringung ab dem 2 2. August 201 3. Der Einweisungsgrund sei eine schwere depressive Episode mit aktueller Selbst- und Fremdgefährdung gewesen . Die Angaben im Bericht betreffend die fürsorgerische Unterbringung kontrastierten sehr stark zur Anamnese im psy chiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 3 f.
Ziff. 4- 5). Weshalb der Gutachter in der Stellungnahme vom 1 2. September (richtig: 3 0. Oktober) 2013 auf die Um stände, die zur fürsorgerischen Unterbring ung und zur Einweisung in die Klinik geführ te hätten, überhaupt nicht eingegangen sei, sie nicht nachvollzieh bar. Bei Lichte betrachtet, fehle eine vertiefe Auseinandersetzung. Insbesondere hätte dem Gutachter auffallen müssen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Klinik ärzten andere Angaben bezüglich se ines Drogenkonsums gemacht habe als seiner zeit ihm gegenüber (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6).
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali den rente hat. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren ein Arztzeugnis zu Handen des Kreiskommandos von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 1 5. Juni 2006 (Urk. 3/2) ein.
Der Psychiater gab darin an, d er Pa tient entstamme einer väterlicherseits mit psychischen Krankheiten vorbelaste ten Familie. Der Va ter sei wegen einer chro nischen Depression IV-berentet und in ständiger stationärer Therapie. Die Mutter sei gesund. Der Patient sei im Kin dergarten von Gleichaltrigen einmal sexuell belästigt worden und leide seither unter einem übersteigerten Schamgefühl. Seit der Pubertät neige er zu Stim mungsschwankungen und habe jeweils im Herbst/
Winter Probleme mit Ein schlafen, Durchschlaf en und der Leistungserbringung
in der Schule. Nach der Scheidung der Eltern im Jahre 2000 sei es zu einer aku ten depressiven Erkran kung mit einer antidepressiven Behandlung während eines halben Jahres ge kommen. Gleichzeit ig habe der Patient regelmässig THC und Alkohol konsu miert. Zwischen 2000 und 2005 habe er in regelmässigen Ab stän den (ein b is mehrmals wöchentlich) LSD,
Ecstasy und Kokain zu sich genom men . Seit zirka zwei Jahren habe sich der psychische Zustand stabilisiert, so dass der junge Mann nun in der Lage sei, eine privatfinanzierte Ausbildung zu bewäl ti gen. Nichtsdestotrotz konsumiere er weiterhin täglich THC und Alkohol (S. 1).
Dr. A.___ diagnostizierte eine chronische Depression, einen Status nach mehrjährigem Konsum harter Drogen sowie eine Abhängigkeit und ein en
Missbrauch von weichen Drogen. Der Beschwerdeführer sei psychisch erkrankt. Er sei drogenabhängig und für den Militärdienst nicht geeignet (S. 2). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
in einem Bericht vom 1 0. Oktober 2012 (Urk. 6/13) aus, er behandle den Beschwer d e führer seit dem 5. Januar 2012 (Ziff. 1.2), und stellte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - l änger dauernder, mittelgradiger, depressiver Zustand (depressive Stim mungslage, Antriebsstörung en, Schlafprobleme, massive Schuldgefühle) - sozialphobisches Verhalten - ängstlich vermeidende Persönlichke itsstörung mit schizoiden Zügen
Als Befund nannte Dr. B.___ ein depressives Zustandsbild mit Verzweiflungs impulsen und aggressiven Fantasien (unter anderem Mord- und Amoklauffan tasien). Der Beschwerdeführer vermeide jegliche soziale und berufliche Aktivität und lebe völlig isoliert (Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die Tätigkeit als Informatiker seit dem 1. Februar 2009 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). 3. 3
In einem weiteren Bericht vom 2 6. Februar 2013 führte Dr. B.___
aus, die de pressive Erkrankung habe sich seit dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Be schwerdeführers (2009) zunehmend verschlechtert. Nach wie vor leide er unter einer extremen Antriebslosigkeit, die es ihm immer wieder unmöglich mache, seine täglichen Pflichten zu erledigen. Seine Schwester und seine Mutter wür den ihm bei der Erledigung der Post helfen und die monatlichen Z ahlungen übernehmen. Seine paranoide Seite habe sich eher verstärkt. Es komme vor, dass er überall auf sich gerichtete Kameras sehe. Er verlasse seine Wohnung nach wie vor selten und erlebe sein Umfeld als bedrohlich. Im Tiefsten sei er völlig verzweifelt und spiele hin und wieder mit dem Gedanken eines Amok laufes . Sein depressiver Zustand lasse nach wie vor keine Integration zu. Eine forcierte Integration könn e kontraproduktiv wirken (Urk. 6/15 Ziff. 1.4). 3. 4
PD Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psy chiatrie und Psychotherapie, erstattete am 1. Mai 2013 im Auftrag der Be schwer degeg nerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/ 17) . Das Gutachten beruht auf der Untersuchung vom 3 0. April 2013 und den dem Gutachter zur Verfügung ge stellten Akten (S. 3 Ziff. 1).
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er, um schlafen zu könne n, schon mal mehrere Biere trinke . Einmal in der Woche be trinke er sich auch. Dazu konsumiere er zirka 2 .5 Liter Bier oder eine Viertel- Flasche Whisky. Im Alter von 14 Jahren habe er erstmals Alkohol konsumiert. Mit zirka 15 Jahren habe er angefangen, Cannabis zu rauchen. Aktuell konsu mie re er einmal in der Woche zirka drei bis vier Joints. Im Alter von 16 Jahren bis etwa zum 2 1. Lebensjahr habe er dann bis auf Heroin alle Drogen probiert. So habe er bis vor zirka zehn Jahren LSD, Ecstasy und andere synthetische Dro gen konsumiert. Kokain schnupfe er, zuletzt vor einigen Monaten (S. 9 Ziff. 2.2). E r wolle keiner g eregelten Arbeit mehr nachgehen . Er werde sich nicht mehr den Regeln dieser Gesellschaft unterwerfen. Dabei sei es ihm auch egal, was mit ihm geschehe (S. 10 Ziff. 2.4).
Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine pa ssiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Cannabis und Kokain; alle ohne Komplikationen (S. 17 lit . E).
Der Beschwerdeführer gebe sich rebellisch und weltverbessernd, wirke dabei a ber letztendlich gut angepasst und nicht ungepflegt (S. 13 lit . D oben). Eine erste Lehre zum KV-Informatiker sei gescheitert. Unter Aufbietung all seiner in tel lektuellen Fähigkeiten und Kräfte habe er schliesslich im zweiten Anlauf eine Lehre zum Informatiker geschafft. Bereits während seiner ersten Anstellung im erlernten Beruf habe er sich stark überfor dert gefühlt. Schliesslich sei der A r beitsvertrag im Jahr 2009 im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei seither nur noch in Beschäftigungsprogrammen des Sozialamtes tätig gewesen . Er gebe an, dass er zwischen seinem 16 . und 21 .
Lebensjahr nahezu alle verfügbaren Drogen ausprobiert habe. Er habe den Kon sum dieser Drogen jedoch wieder verlassen, da sie ihm nichts gebracht hätten. In der Exploration werde deutlich, dass der Beschwerdeführer den Dro gen kon sum (sekundär) als Selbsttherapie be trieben habe. Noch heute setze er Alkohol zum Schlafen und Cannabis zum Entspannen ein (S. 13 lit . D).
Das psychische Krankheitsgeschehen des Beschwerdeführers beruhe primär auf einer protrahierten Reifungsstörung. So sei er in einem gestörten Elternhaus aufgewachsen (S. 14 oben). In immer wiederkehrenden Kränkungserlebnissen - vor allem im Umgang mit Autoritätspersonen, vorwiegend in der Schule und später im beruflichen Kontext - sei er
im Rahmen der Reifungsstörung zuneh mend verbittert . Das psychisch affektive Störungsbild des Exploranden sei am Ehesten mit einer sogenannten posttraumatischen Verbitterungsstörung zu be schreiben (S. 14 unten).
Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose eines länger dauernden, mittelgradigen de pressiven Zustandes lasse sich nicht objektivieren. E ine depressive Grund stimmung
liege beim Be schwerdeführer ebenso wenig vor wie Interesselosigkeit oder eine Antriebsstörung. Es bestünden zweifelsohne motivationale Probleme, die der beschriebenen Persönlichkeitsstörung entspringen würden, jedoch nicht mit einer Antriebsstörung und schon gar nicht mit einer Depression verwechselt werden sollten (S. 15 f.). Der Explorand verfüge durchaus über positive Ressour cen. So sei er bei ausreichender Empathie durchaus konsensfähig, wie sich in der gutachterlichen Untersuchung zeige. Er habe keine körperlichen Einschrän kungen. Er zeige sich weiterhin offen für gewisse gesellschaftliche Konventio nen (S. 16 unten).
Die berufliche Leistungsfähigkeit sei im Rahmen eines positiven Leistungsbildes
erhalten (Arbeiten in einem konfliktarmen Umfeld, Arbeiten mit geringen auto ritären beruflichen Hierarchien, Arbeiten an Sachaufgaben im erlernten berufli chen Umfeld, verständnisv olle Arbeitgeber und Kollegen). Allerdings sollt e dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Wahrnehmung einer psychotherapeuti schen Behandlung eingeräumt werden, die aus gutachterlicher Sicht anfänglich unbedingt unter Einhaltung einer Tagesstrukturierung (am besten in einer Ta ges klinik) erfolgen sollte (S . 17 oben) . Die Persönlichkeitsstörung bewirke beruf liche Handicaps mit Einschränkungen des beruflichen Leistungsspektrums. Tä tigkei - ten mit sozialem Kontext respektive im Umgang mit Autoritätspersonen seien erschwert. Die Frustrationstoleranz sei vermindert. Im Rahmen des positi ven Leistungsbildes seien vom Beschwerdeführer jedoch auch Tätigkeiten im ange stammten Beruf und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit durchführbar. Eine quan titative Einschränkung zur Wahrnehmung einer intensiven Therapie sei sinn voll (anfänglich mit der Möglichkeit zur Tagesstrukturierung). Die Ein schrän kung sei schätzungsweise mit 20 % in der zuletzt ausgeübten und in ei ner adap tierten Tätigkeit anzunehmen. Die Leistungsvermögen von 80 % bezo gen auf ein
100 % -Pensum könne auf dem ersten Arbeitsmarkt geleistet werden (S. 18 lit . F).
3.5
Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 2 0. Juni 2013 zum Gutachten von PD
Dr. C.___ Stellung (Urk. 6/18 S.
3
f.).
Dr. D.___ schloss sich der Beurteilung de s psychiatrischen Gutach ters an, wonach der Beschwerdeführer seit dem 1 8. Geburtstag in der bisherigen Tätig keit als Informatiker bei einer Präsenz von 100 %
im Umfang von 20 % ein ge schränkt (20 % arbeitsunfähig) sei . 3.6
Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Sanatorium Z.___, berichtete am 6. September
2013 (Urk. 6/31) über einen stationären Aufent halt des Beschwer de führers
im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 201 3.
Dr.
E.___ gab an, die Einweisung sei per fürsorgeri sche Unterbringung im Rahmen einer schweren de pressiven Episode mit a kuter Selbst- und Fremdge fährdung erfolgt (S. 2 oben).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ihm nur die Betäubung bleibe, ins besondere durch Alkohol und Drogen. Er konsumiere mehrfach in der Wo che, aber nicht täglich Alkohol, zirka eine Flasche Wodka oder 15-20 Biere. Zudem könne er seine vielen Gedanken beruhigen, wenn er Joints rauche. Einmal die Woche konsumiere er Kokain und nahezu täglich nasal Benzodiazepine (S. 2 oben).
Dr. E.___ nannte als Hauptdiagnosen eine mittelgradige depressive Epi sode ohne psychotische Symptome, Hinweise auf eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und einen Verdacht auf eine Persönlich keitsakzentuierung . Als Nebendiagnosen nannte er psychische und Verhaltens störungen durch einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain, Sedativa und Hypnotika und Cannabinoide (S. 1).
Aufgrund der geschilderten Symptomatik könne eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht ausgeschlossen werden und müsse eine solche differentialdiagnostisch in Betracht gezogen werden. Aufgrund der Schilderung einer grossen Diskrepanz zwischen dem Verhalten des Beschwer deführers und den geltenden sozialen Normen könne auch eine Persönlichkeits akzentuierung differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen werden (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. med. F.___, Oberarzt,
Sanatorium Z.___, hielt
in einem Bericht vom 1 3. September 2013 (Urk. 6/29) über die fürsorgerische Unterbringung fest, der Beschwerdeführer habe beim Eintritt in die Klinik angegeben, dass er ver zweifelt, tief traurig und hoffnungslos sei. Es bleibe ihm nur die Betäubung, insbesondere durch Alkohol und Drogen (S. 2 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). E s bestehe ein verminderter Antrieb, ein sozialer Rückzug, eine gedrückte Stimmung, leichte
bis mittelgradige kognitive Schwächen, eine erhöhte Durchlässigkeit für Aussen reize, Grübelneigung, ein schlechtes Selbstwertgefühl und Hoffnungs- und Pers pektivlosigkeit. Aktuell sei auch eine angepasste Tätigkeit noch nicht vorstell bar, da d ie Anpassungen soweit gehen müssten, dass die Bedingungen denen des zweiten, geschützten Arbeitsmarktes entsprechen würden (S. 4 Ziff. 1.7). 3.8
Prof. Dr. C.___ (vorstehend E.
3.4) nahm am 3 0. Oktober
2013 zum Austritts bericht des Sanatoriums Z.___ vom 1 3. September 2013 Stellung (Urk. 6/37) . Dr. C.___ erklärte, wie im Austrittsbericht des Sanatoriums Z.___ habe er im psychiatrischen Gutachten vom 1. Mai 2013 ebenfalls eine Persönlichkeits störung mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Zudem habe er ein Abhängig keitssyndrom diagnostiziert. Mit der Diagnose einer depressiven Störung habe er sich bereits in seinem Gutachten au seinandergesetzt (S. 1 f.).
Zur aktuellen Diagnose sei zu sagen, dass unter der Einnahme von Drogen de pressive Zustandsbilder bestehen könnten, die jedoch aus IV-relevanter Sicht sekundärer Natur seien. Zudem beschrieben die Ärzte der Klinik, dass sie sich in der Diagnosestellung nicht sicher seien. Er sehe keine hinreichenden Gründe, von seiner Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 abzuweichen (S. 2). 4. 4.1
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ diagnostizierte einen länger dauernden, mittelgradigen, depressiven Zustand, ein sozialphobisches Verhalten und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung mit schizoi den Zügen (vorstehend E.
3.2 und 3.3) . Demge genüber verneinte der psychiatrische Gutachter PD Dr. C.___
die von Dr. B.___ beschriebene depressive Grundstimmung des Beschwerdeführers, wobei er sei nerseits eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung diagnos tizierte
(vorstehend E. 3.4). Aktenkundig sind zu dem der Alkohol- und Dr ogen konsum des Beschwerdeführers in der Vergang enheit wie auch aktuell und ein stationärer Aufenthalt im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 201 3.
Während Dr. B.___ im Februar 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähig keit ausging, attestierte PD Dr. C.___ eine Einschränkung von 20
% bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die Ärzte des Sanatoriums Z.___ attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte wie auch für eine behinde rungsangepasste Tätigkeit. 4.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3
Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde auf
die seiner Meinung nach abweichende Anamnese in den Berichten des Sanatoriums Z.___
im Ver gleich mit dem Gutachten von PD
Dr. C.___
(Urk. 1 S. 4 Ziff. 5) . Hierzu ist zu sagen, dass auch PD
Dr. C.___
den nach wie vor vorhanden Alkohol- und Dro genkonsum des Beschwerdeführers beschrieb en hat .
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter jedoch an, dass er den Konsum här tere r Drogen wieder verlassen habe (E. 3.4). Die anamnestischen Angaben in den Berichten des Sanatorium Z.___ und im psychiatrischen Gutachten un terscheiden sich nicht massgeblich voneinander . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass n ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Alkoholismus und Drogen such t für sich allein ohnehin keine Invalidität begründen (vgl. E.
1.2 hiervor). Der psychiatrische Gutachter mass dem Alkohol- und Drogenkonsum keine n ei genständige n
K rank heitswert zu.
Bei dem ersten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sanatorium Z.___
handelt es sich um eine zwischenzeitliche Krise . Soweit im Bericht des Sanatorium Z.___ vom 6. September 2013 eine beginnende Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in Betracht gezogen wurde, ist zu sagen, dass sich die Ärzte des Sanatoriums Z.___ in der Diagnostik nicht sicher und ei nig waren, wie PD
Dr. C.___ am 3 0. Oktober 2013 richtig bemerkte (E. 3.8 hier vor) . Dr. F.___ führte die von Dr. E.___ gestellte Diagnose im Berich t vom 1 3. September 2013 nicht mehr auf (E. 3.7). Dr. C.___ sah in der Stel lung nahme vom 3 0. Oktober 2013 keine Veranlassung von den im Gutachten gestellten Diagnosen abzuweichen. Die von Dr.
E.___ vorbehaltene ein gehende diagnostische Abklärung liegt mit dem kurze Zeit zuvor erstatteten Gutachten von PD
Dr. C.___ gerade vor. Das Gutachten erfüllt damit die Anfor derungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
5 Ziff.
6) kann darauf abge stellt werden.
Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten. 4.4
Während der Zeit des Klinikaufenthaltes im Sanatorium Z.___ vom 2 2. August bis 6. September 2013 und bei der Entlassung aus der Klinik lag nach Einschätzung der Ärzte des Sanatoriums Z.___
keine verwertbare Ar beits fähig keit des Beschwerdeführers vor . Dass es seither zu einer weiteren Ver schlech terung oder einer Krise gekommen wäre, ist nicht aktenkundig.
PD Dr. C.___
hielt in Kenntnis der Berichte des Sanatoriums Z.___ an seine r Beurteilung im Gutachten vom 1. Mai 2013 fest . Für den Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung vom 1 4. April 2014 kann daher
wieder auf die von C.___ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden.
Die Angaben im Arztzeugnis von Dr. A.___ vom 1 5. Juni 2006 zu handen des Kreiskommandos Zürich über die Kindheit und den Alkohol- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.1) ändern nichts an der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters. 4.5
Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Informatiker eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden kann. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % scheidet ein Rentenan spruch demzufolge von vorneherein aus.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der angefochtenen Verfü gung daher zu Recht verneint, was zur A bweisung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 5.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1 9. Mai 2015 die Kosten note mit einem Zeitaufwand von 6 Stunden und 20 Minuten zuzüglich Baraus lagen ein (Urk. 10/2). Bei einem praxisgemässen Stundenansatz für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘40 5 . 60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1'40 5 . 60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger