Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, verfügt über vier J ahre Primars chulbil dung und hat keinen Beruf erlernt . Sie war zuletzt seit dem Jahr 2007 als Reinigungs angestellte erwerb s tätig. Unter Hinweis auf seit Dezember 2011 bestehende Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am Rücken, meldete sie sich mit Gesuch vom 21. Januar 2013 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog daraufhin die medizinischen Akten des zustän digen Krankentaggeldversicherer s bei (Urk. 8/ 17 ff.) und tätigte Abklärungen in medi zin ischer (Urk. 8/21) so wie erwerblicher (Urk. 8/24) Hinsicht. In der Folge ver anlasste sie je eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch ih re n Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche beide am 30.
August 2013 stattfan d en (Bericht e vom
30. August bzw. 30. September 2013; Urk.
8/ 31- 32) . Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 8/43) und hielt daran nach erhobene m Einwand vo m 10.
März 2014 (Urk. 8/52-55; einschliesslich eingereichte Arztberichte) mit Verfügung vom
2 . April 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erhe ben
und beantrag en, es sei die Verfügung vom 2. April 2014 vollumfänglich aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer deführerin eine Invalidenrente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte seit Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit (als Reinigungs angestellte) eingeschränkt sei, ihr
a us medizinischer Sicht jedoch eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80
% zumutbar sei. Aufgrund der Vergleichseinkommen errechne sich ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass sich der Gesund heitszustand gegenüber der RAD - Beurteilung verschlechtert habe und auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Überdies er wiesen sich die Vergleichs e inkommen als unzutreffend (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie des Z.___, stellte in seinem Bericht vom 2 2. April 2013 an die IV-Stelle folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom L5 links mit/bei - St. n. CT-PRT L5 und S1 links am 14.12.12 sowie CT-PRT L5 links am 29.2.12 mit jeweils passagerer Wirkung - St. n. Diskushernien-Operation L5/S1 links 2000 - St. n. Fenestration L5/S1 links, Foraminotomie L5 und laterale Nukleo tomie bei intraforaminalem Diskusprolaps am 27.3.12 - St. n. Re-Fenestration L5/S1 links am 3.5.12 - deutliche Kontrastmittel- und Flüssigkeitsanreicherung des Granulati onsgewebes/Narbengewebes im OP-Zugangsgebiet als auch epidural dorsal mit Umscheidung der Wurzel L5 links foraminal und S1 re cessal links mit geringer Wirkung, keine Rezidiv-Diskushernie (MRI LWS 16.10.12) - beginnender zentraler Sensibilisierung mit deutlich [er] Symptomaus weitung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Subakutes myofasziales bis allenfalls cervikoradikuläres Syndrom links
Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, nur drei Tage nach der zuletzt ausge führten PRT vom 14.12.12 seien die Beschwerden wieder im bekannten Aus mass vorhanden gewesen, weshalb die Patientin erneut der Neurochirurgie zur Evaluation von weiteren chirurgischen Therapieoptionen zugewiesen worden sei. Die aktuelle Therapie werde durch die Kollegen der Neurochirurgie durch geführt, die weitere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Erfolg der weiteren ope rativen Therapien. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zum Zeitpunkt der letz ten Konsultation in der Rheumatologie (am 1 4. Januar 2013) nicht zumutbar gewesen, die Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit abhängig vom Erfolg der weiteren operativen Massnahmen (Urk. 8/21). 3.2
Die verantwortlichen Oberärzte an der Klinik für Neurochi rurgie des Z.___, wo die Versicherte vom 6.
bis 15. Februar 2013 zwecks Operation hospitalisiert und vom 1 9. bis 2 8. Februar 2013 erneut stationär behandelt worden war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2013 folgende Diagnosen: - 1. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei - St . nach mikrochirurgischer (Re-)Fenestration LW K 5/SWK1 beidseits, Diskektomie und interkorporelle Cages bilateral, po s terolaterale Spondylodese LWK5/SWK1 und Spongiosaanlageru ng am 7.2.2013 - St . nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links und Reneurolyse L5 bei an haltendem L5 Syndrom 05/2012 - St . nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links, Foraminotomie L5 und la terale Nukleotomie bei intraforaminalem Diskusprolaps 03/2012 - St. n. Diskushernienoperation LWK5/SWK1 links 2000 - 2. Arterielle Hypertonie - 3. Hypothyreose - 4. Diabetes mellitus Typ II ED 2008, unter OAD
Sie hielten fest, die Versicherte habe am 28. Februar 2013 zur Rehabilit a tion nach A.___ zur weiteren Betreuung verlegt werden können. Angaben zur Ar beitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 8/17 S. 42).
Im Bericht der A.___, wo sich die Versicherte vom 2 8. Februar bis 1 9. März 2013 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die ver antwortlichen Ärzte die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ . Sie gaben im Wesentlichen an, die physiotherapeutischen und physikalischen Massnah men hätten das Beschwerdebild deutlich gebessert. Aktuell klage die Versicherte weiterhin über diskrete radikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, jedoch wesentlich geringer ausgeprägt als bei Eintritt. Die Patientin sei auf die Wichtigkeit einer konsequenten Fortführung der Physiotherapie hingewiesen worden (Urk. 8/20 S. 8). 3. 3
Am 3 0. August 2013 wurde die Versicherte durch zw ei Fachärzte des RAD unter sucht. 3. 3 .1
Med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, stellte aufgrund ihres Untersuchs der Versicherten folgende Diagnosen (Ur k . 8/32 S. 9):
m it Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gke i t: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei - Status nach Spondylodese und mehrfacher Dis c ushernienoperation - Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke - Cervicobrachialgie links
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Diabetes mellitus - Hypertonie
Med. pract. B.___ führte im Wesentlichen aus, d ie im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___
vom 17. März 2013 dokumentierten Beschwerden bestünden weiterhin fort, eine wesentliche Änderung der beklagten Beschwerden sei nicht festzustellen. Im Unterschied zum Austrittsbericht des Z.___ vom 2 8. Februar 2013 sei kein positives Lasè gue -Z eichen mehr nach weisbar. Es dominierten deutliche Hinweise auf eine massive Symptomauswei tung und Dekonditionierung der Versicherten welche angegeben habe, täglich etwa 15-18 Stunden liegend zu verbringen.
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med.
pract. B.___ fest, bei der 50jährigen Reinigungskraft sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung („ vgl. ELAR “) und der körperlichen Untersuchung ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0
% seit Februar 201 2. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über
10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen -,
hüftgelenk- und kniegelenkbelastende Zwangshal tungen und Tätigkeiten [ Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte ], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 80% ige Arbeitsfä higkeit seit August 2013 gegeben (6 Monate nach Spondylodese). Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit Dekonditionierung. Eine Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätigkeit sei aus medi zi nischer Sicht innerhalb von 2 bis 3 Monaten möglich (Urk. 8/32 S. 10) . 3. 3 .2
Med. pract.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 3 0 . August 2013
f est, aufgrund der erhobenen Be funde (voll orientiert, keine Anzeichen von Müdigkeit, häufiger Blickkontakt, flüssiger und zusammenhängen d er Gedankengang, kein Anhalt für Sinnestäu schungen und Ichstörungen, gut verstehbare Lautstärke, prompte Antworten auf gestellte Fragen sowie mehrmalige eigeninitiative Gesprächsbeiträge, einmalige spontane Korrektur der Übersetzerin, affektiv schwingungsfähig, unauffällige Mimik, lebhafte Gestik, unauffälliger Antrieb, keine offensichtlichen Gedächt nisstörungen) seien die psychiatrischen Hauptsymptome einer depressiven Stö rung (g edrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Antriebsman gel) nicht zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Befindlichkeitsstö rung vor. Die Schlafmedikation sei kritisch zu hinterfragen (Urk. 8/29). 3. 4
In seinem Bericht vom 4. November 2013 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit April 2013 behan delnder Psychiater der Versicherten, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei anhaltender Belastung und St atus nach wiederholten Rückenoperationen . A ls Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Dia betes mellitus Typ II (insulinpflichtig), eine Adipositas sowie eine arterielle Hy pertonie. Er führte im Wesentlichen aus,
die Patientin sei wach, allseits orien tiert, fühle sich sehr müde und energielos, sei nervös, innerlich unruhig, de pressiv verstimmt, ängstlich, lustlos und affektlabil (Weinerlichkeit). Sie berichte über Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen, leide unter massiven Schlafstörungen und häufigen Suizidgedanken und es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Se it 2011 leide die Patientin an chronifizierten, ausstrahlen den lumbalen Rückenschmerzen, die sich auch nach mehrfachen Operationen nicht nachhaltig verbessert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich seit Feb ruar 2013 kontinuierlich verschlechtert. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an,
e ine Berufstätigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit ohne langes Stehen, Sitzen oder Gehen) könne sie zu maximal 4 Stunden pro Tag nachgehen, zudem führ ten Schmerzen und die depressive Symptomatik dazu, dass sie sehr langsam ar beite und immer wieder Pausen eingelegt werden müssten. Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien erheblich, Konzentrations- und Auffassungsvermögen leicht bis mittelschwer eingeschränkt (Urk. 8/34).
Dazu nahm med . pract. B.___ vom RAD am 1 2. November 2013 Stellung und gab an, die Versicherte sei durch med. pract. D.___ psychiatrisch beurteilt worden. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Hinweise auf eine Depression er hoben werden könnten. Auch Dr. E.___ stelle nicht die Diagnose einer De pression sondern attestiere eine Anpassungsstörung, die aus medizini - scher Sicht vorübergehend sei und somit keinen dauerhaften Gesundheits - schaden
begründe . Die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten werde vor
allem durch eine erhebliche Dekondition i erung eingeschränkt (Urk. 8/41
S. 6). 3. 5
Auf Zuweisung de r behandelnden Ä rzte des Z.___ wurden im Zentrum für medizinische Radiologie unter anderem am 1 4. Januar 2014 ein MRI Arthografie der Schulter links sowie am 3 0. Januar 2014 ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese ergaben in Bezug auf die linke Schulter ei nen intrinsischen partiellen Riss der Sehne des M. supraspinatus ansatznah, eine chronische Tendinopathie de r Sehne des M. supraspinatus, eine A cromioc l avi cula r arthrose sowie keine Muskelatrophie (Urk. 8/52) . B ezogen auf die Halswir belsäule ergaben sich keine Hinweise auf eine Affektion der C8-Wurzel links auf Niveau C7/ Th1, eine breitbasige Diskushernie Th1/2 mit Kontakt zu Myelon und Obliteration beider Recessus, einen Verdacht auf Nervenwurzelaffektion Th1 links > rechts sowie einen primär osteoligamentären Kontakt foraminal zur Nervenwurzel C6 rechts auf Niveau C 5 /6 (Urk. 8/53).
Auch dazu nahm med. pract. B.___
vom RAD Stellung und hielt am 20. März 2014 im Wesentlichen fest, in den erwähnten Berichten würden keine klinisch-funktionellen Untersuchungsbefunde, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden, mitgeteilt. Es könne an der Stellung nahme des RAD vom 12 . November 2013 festgehalten werden (Urk. 8/58 S. 3) . 4. 4.1
Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung die beiden RAD- Abklärungsbe richte zugrunde, welche jedoch für die Beurteilung der medizini sche n Situation der Versicherten keine rechtsgenügliche Grundlage darstellen . Was die Beurteilung der somatischen Aspekte betrifft, ist
zu bemerken, dass med. pract.
B.___ zwar eine umfassende klinische Untersuchung der Versi cherten vor nahm. Doch setzte sie
sich in
der F olge mit den geklagten
- mitunter als massiv beschriebenen –
Beschwerden namentlich im Bereich der Lendenwir belsäule und der Brustwirbelsäule (Urk. 8/32 S. 5) beziehungsweise
der linken Schulter (Urk. 8/32 S. 6)
nicht oder nur unzureichend auseinander und nahm auch bezüglich der – in den bisherigen ärztlichen
Unterlagen nicht dokumen tierten – Beschwerden in der linken Schulter und an der Brustwirbelsäule keine weiteren Abklärungen vor .
V ielmehr ging sie in Bezug auf die geklagten Be schwerden
– ohne nachvollziehbare Begründung – von einer Symptomauswei tung aus. Doch d ies e
Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund
der
bisheri gen Krankheitsgeschichte der Versicherten mit
verschiedene n stattgehabte n Hernien o perationen
nicht ohne weiteres schlüssig
und ist spätestens mit Blick auf die
mit dem Einwand nach gereichte n
Er ge bnisse der bildgebenden Abklä r unge n in Frage zu stellen, da diese
-
jedenfalls bezogen auf die Beschwerden in der linken Schulter und im Brustwirbelbereich
- durchaus bislang nicht erho bene
objektive Befunde
aus weisen
(vgl. E . 3.5 hievor). Wenn med. pract.
B.___
in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2014
ohne ersichtliche nähere Ausein andersetzung mit diesen neuen medizinischen Aspekten
im Ergebnis un verändert
eine massive Symptomausweitung annimmt respektive ohne nach vollziehbar e Begründung weiterhin an der von ihr festgestellten Arbeitsfähig keit festhält, überzeugt dies nicht .
Aber auch das Ergebnis de s psychiatrischen RAD- Untersuch s
leuchtet nicht ein . Dies schon deshalb,
weil vor dem Hinter grund der von med . pract.
D.___
in seinem Bericht aufgeführten,
vom behandelnden Psychiater verordneten - nicht unerheblichen - antidepressiven und schlafan stossenden Medikati o n (vgl. Urk. 8/31 S. 2; vgl. auch Urk. 8/32
S. 2)
die Schlussfolgerung auf eine
blosse „ Befindlichkeitsstörung “
zumindest ohne nä here Begründu n g
nicht nachvollziehbar
ist . 4.2
Bestehen damit
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit d ies er versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen angezeigt (BGE 122 V 157
E. 1d). Dies auch d eshalb,
weil
v erlässliche Schlüsse auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die
übrigen vor liegenden Akten nicht gezogen werden können . So sind in somatischer Hinsicht die Berichte der b ehandelnden F achärzte (namentlich der Rheumatologie und der Neurochirurgie des Z.___) mit Blick auf die in Frage stehenden Gesund heitsschäden
nicht umfassend . Auch enthalten sie keine hinreichende n Angaben zur Arbeitsfähigkeit (namentlich in angepasster Tätigkeit) . A ber a u ch au f die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
kann nicht abgestellt wer den,
allein schon,
weil er in seine Arbeit s fähigkeitsbeurte il ung auch
– nicht in sein Fachgebiet fallende - somatische Aspekte einbezieht.
4.3
Zur Klärung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und insbesondere in einer angepassten Tätigkeit drängt sich dem nach die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. N eben der Veran lassung einer fachärztlic h psychiatri s chen Begutachtung
ist es dabei
- mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Y.___
(E. 3. 1. hie r vor) – angezeigt, in somati scher Hinsicht die
rheumatol o g ische respektive orthopädische
Begutachtung durch eine neurologische Expertise zu ergänzen . Dazu ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was in Anbetracht der bisherigen Abklärun gen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210)
ohne wei teres zulässig erscheint. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozess - entschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, verfügt über vier J ahre Primars chulbil dung und hat keinen Beruf erlernt . Sie war zuletzt seit dem Jahr 2007 als Reinigungs angestellte erwerb s tätig. Unter Hinweis auf seit Dezember 2011 bestehende Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am Rücken, meldete sie sich mit Gesuch vom 21. Januar 2013 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog daraufhin die medizinischen Akten des zustän digen Krankentaggeldversicherer s bei (Urk. 8/ 17 ff.) und tätigte Abklärungen in medi zin ischer (Urk. 8/21) so wie erwerblicher (Urk. 8/24) Hinsicht. In der Folge ver anlasste sie je eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch ih re n Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche beide am 30.
August 2013 stattfan d en (Bericht e vom
30. August bzw. 30. September 2013; Urk.
8/ 31- 32) . Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 8/43) und hielt daran nach erhobene m Einwand vo m 10.
März 2014 (Urk. 8/52-55; einschliesslich eingereichte Arztberichte) mit Verfügung vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen).
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte seit Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit (als Reinigungs angestellte) eingeschränkt sei, ihr
a us medizinischer Sicht jedoch eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80
% zumutbar sei. Aufgrund der Vergleichseinkommen errechne sich ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass sich der Gesund heitszustand gegenüber der RAD - Beurteilung verschlechtert habe und auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Überdies er wiesen sich die Vergleichs e inkommen als unzutreffend (Urk. 1).
E. 3 0 . August 2013
f est, aufgrund der erhobenen Be funde (voll orientiert, keine Anzeichen von Müdigkeit, häufiger Blickkontakt, flüssiger und zusammenhängen d er Gedankengang, kein Anhalt für Sinnestäu schungen und Ichstörungen, gut verstehbare Lautstärke, prompte Antworten auf gestellte Fragen sowie mehrmalige eigeninitiative Gesprächsbeiträge, einmalige spontane Korrektur der Übersetzerin, affektiv schwingungsfähig, unauffällige Mimik, lebhafte Gestik, unauffälliger Antrieb, keine offensichtlichen Gedächt nisstörungen) seien die psychiatrischen Hauptsymptome einer depressiven Stö rung (g edrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Antriebsman gel) nicht zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Befindlichkeitsstö rung vor. Die Schlafmedikation sei kritisch zu hinterfragen (Urk. 8/29).
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie des Z.___, stellte in seinem Bericht vom 2 2. April 2013 an die IV-Stelle folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom L5 links mit/bei - St. n. CT-PRT L5 und S1 links am 14.12.12 sowie CT-PRT L5 links am 29.2.12 mit jeweils passagerer Wirkung - St. n. Diskushernien-Operation L5/S1 links 2000 - St. n. Fenestration L5/S1 links, Foraminotomie L5 und laterale Nukleo tomie bei intraforaminalem Diskusprolaps am 27.3.12 - St. n. Re-Fenestration L5/S1 links am 3.5.12 - deutliche Kontrastmittel- und Flüssigkeitsanreicherung des Granulati onsgewebes/Narbengewebes im OP-Zugangsgebiet als auch epidural dorsal mit Umscheidung der Wurzel L5 links foraminal und S1 re cessal links mit geringer Wirkung, keine Rezidiv-Diskushernie (MRI LWS 16.10.12) - beginnender zentraler Sensibilisierung mit deutlich [er] Symptomaus weitung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Subakutes myofasziales bis allenfalls cervikoradikuläres Syndrom links
Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, nur drei Tage nach der zuletzt ausge führten PRT vom 14.12.12 seien die Beschwerden wieder im bekannten Aus mass vorhanden gewesen, weshalb die Patientin erneut der Neurochirurgie zur Evaluation von weiteren chirurgischen Therapieoptionen zugewiesen worden sei. Die aktuelle Therapie werde durch die Kollegen der Neurochirurgie durch geführt, die weitere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Erfolg der weiteren ope rativen Therapien. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zum Zeitpunkt der letz ten Konsultation in der Rheumatologie (am 1 4. Januar 2013) nicht zumutbar gewesen, die Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit abhängig vom Erfolg der weiteren operativen Massnahmen (Urk. 8/21).
E. 3.2 Die verantwortlichen Oberärzte an der Klinik für Neurochi rurgie des Z.___, wo die Versicherte vom 6.
bis 15. Februar 2013 zwecks Operation hospitalisiert und vom 1 9. bis 2 8. Februar 2013 erneut stationär behandelt worden war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2013 folgende Diagnosen: - 1. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei - St . nach mikrochirurgischer (Re-)Fenestration LW K 5/SWK1 beidseits, Diskektomie und interkorporelle Cages bilateral, po s terolaterale Spondylodese LWK5/SWK1 und Spongiosaanlageru ng am 7.2.2013 - St . nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links und Reneurolyse L5 bei an haltendem L5 Syndrom 05/2012 - St . nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links, Foraminotomie L5 und la terale Nukleotomie bei intraforaminalem Diskusprolaps 03/2012 - St. n. Diskushernienoperation LWK5/SWK1 links 2000 - 2. Arterielle Hypertonie - 3. Hypothyreose - 4. Diabetes mellitus Typ II ED 2008, unter OAD
Sie hielten fest, die Versicherte habe am 28. Februar 2013 zur Rehabilit a tion nach A.___ zur weiteren Betreuung verlegt werden können. Angaben zur Ar beitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 8/17 S. 42).
Im Bericht der A.___, wo sich die Versicherte vom 2 8. Februar bis 1 9. März 2013 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die ver antwortlichen Ärzte die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ . Sie gaben im Wesentlichen an, die physiotherapeutischen und physikalischen Massnah men hätten das Beschwerdebild deutlich gebessert. Aktuell klage die Versicherte weiterhin über diskrete radikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, jedoch wesentlich geringer ausgeprägt als bei Eintritt. Die Patientin sei auf die Wichtigkeit einer konsequenten Fortführung der Physiotherapie hingewiesen worden (Urk. 8/20 S. 8).
E. 4 In seinem Bericht vom 4. November 2013 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit April 2013 behan delnder Psychiater der Versicherten, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei anhaltender Belastung und St atus nach wiederholten Rückenoperationen . A ls Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Dia betes mellitus Typ II (insulinpflichtig), eine Adipositas sowie eine arterielle Hy pertonie. Er führte im Wesentlichen aus,
die Patientin sei wach, allseits orien tiert, fühle sich sehr müde und energielos, sei nervös, innerlich unruhig, de pressiv verstimmt, ängstlich, lustlos und affektlabil (Weinerlichkeit). Sie berichte über Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen, leide unter massiven Schlafstörungen und häufigen Suizidgedanken und es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Se it 2011 leide die Patientin an chronifizierten, ausstrahlen den lumbalen Rückenschmerzen, die sich auch nach mehrfachen Operationen nicht nachhaltig verbessert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich seit Feb ruar 2013 kontinuierlich verschlechtert. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an,
e ine Berufstätigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit ohne langes Stehen, Sitzen oder Gehen) könne sie zu maximal 4 Stunden pro Tag nachgehen, zudem führ ten Schmerzen und die depressive Symptomatik dazu, dass sie sehr langsam ar beite und immer wieder Pausen eingelegt werden müssten. Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien erheblich, Konzentrations- und Auffassungsvermögen leicht bis mittelschwer eingeschränkt (Urk. 8/34).
Dazu nahm med . pract. B.___ vom RAD am 1 2. November 2013 Stellung und gab an, die Versicherte sei durch med. pract. D.___ psychiatrisch beurteilt worden. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Hinweise auf eine Depression er hoben werden könnten. Auch Dr. E.___ stelle nicht die Diagnose einer De pression sondern attestiere eine Anpassungsstörung, die aus medizini - scher Sicht vorübergehend sei und somit keinen dauerhaften Gesundheits - schaden
begründe . Die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten werde vor
allem durch eine erhebliche Dekondition i erung eingeschränkt (Urk. 8/41
S. 6). 3.
E. 4.1 Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung die beiden RAD- Abklärungsbe richte zugrunde, welche jedoch für die Beurteilung der medizini sche n Situation der Versicherten keine rechtsgenügliche Grundlage darstellen . Was die Beurteilung der somatischen Aspekte betrifft, ist
zu bemerken, dass med. pract.
B.___ zwar eine umfassende klinische Untersuchung der Versi cherten vor nahm. Doch setzte sie
sich in
der F olge mit den geklagten
- mitunter als massiv beschriebenen –
Beschwerden namentlich im Bereich der Lendenwir belsäule und der Brustwirbelsäule (Urk. 8/32 S. 5) beziehungsweise
der linken Schulter (Urk. 8/32 S. 6)
nicht oder nur unzureichend auseinander und nahm auch bezüglich der – in den bisherigen ärztlichen
Unterlagen nicht dokumen tierten – Beschwerden in der linken Schulter und an der Brustwirbelsäule keine weiteren Abklärungen vor .
V ielmehr ging sie in Bezug auf die geklagten Be schwerden
– ohne nachvollziehbare Begründung – von einer Symptomauswei tung aus. Doch d ies e
Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund
der
bisheri gen Krankheitsgeschichte der Versicherten mit
verschiedene n stattgehabte n Hernien o perationen
nicht ohne weiteres schlüssig
und ist spätestens mit Blick auf die
mit dem Einwand nach gereichte n
Er ge bnisse der bildgebenden Abklä r unge n in Frage zu stellen, da diese
-
jedenfalls bezogen auf die Beschwerden in der linken Schulter und im Brustwirbelbereich
- durchaus bislang nicht erho bene
objektive Befunde
aus weisen
(vgl. E . 3.5 hievor). Wenn med. pract.
B.___
in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2014
ohne ersichtliche nähere Ausein andersetzung mit diesen neuen medizinischen Aspekten
im Ergebnis un verändert
eine massive Symptomausweitung annimmt respektive ohne nach vollziehbar e Begründung weiterhin an der von ihr festgestellten Arbeitsfähig keit festhält, überzeugt dies nicht .
Aber auch das Ergebnis de s psychiatrischen RAD- Untersuch s
leuchtet nicht ein . Dies schon deshalb,
weil vor dem Hinter grund der von med . pract.
D.___
in seinem Bericht aufgeführten,
vom behandelnden Psychiater verordneten - nicht unerheblichen - antidepressiven und schlafan stossenden Medikati o n (vgl. Urk. 8/31 S. 2; vgl. auch Urk. 8/32
S. 2)
die Schlussfolgerung auf eine
blosse „ Befindlichkeitsstörung “
zumindest ohne nä here Begründu n g
nicht nachvollziehbar
ist .
E. 4.2 Bestehen damit
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit d ies er versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen angezeigt (BGE 122 V 157
E. 1d). Dies auch d eshalb,
weil
v erlässliche Schlüsse auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die
übrigen vor liegenden Akten nicht gezogen werden können . So sind in somatischer Hinsicht die Berichte der b ehandelnden F achärzte (namentlich der Rheumatologie und der Neurochirurgie des Z.___) mit Blick auf die in Frage stehenden Gesund heitsschäden
nicht umfassend . Auch enthalten sie keine hinreichende n Angaben zur Arbeitsfähigkeit (namentlich in angepasster Tätigkeit) . A ber a u ch au f die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
kann nicht abgestellt wer den,
allein schon,
weil er in seine Arbeit s fähigkeitsbeurte il ung auch
– nicht in sein Fachgebiet fallende - somatische Aspekte einbezieht.
E. 4.3 Zur Klärung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und insbesondere in einer angepassten Tätigkeit drängt sich dem nach die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. N eben der Veran lassung einer fachärztlic h psychiatri s chen Begutachtung
ist es dabei
- mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Y.___
(E. 3. 1. hie r vor) – angezeigt, in somati scher Hinsicht die
rheumatol o g ische respektive orthopädische
Begutachtung durch eine neurologische Expertise zu ergänzen . Dazu ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was in Anbetracht der bisherigen Abklärun gen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210)
ohne wei teres zulässig erscheint.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozess - entschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00528 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil
vom
24. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, verfügt über vier J ahre Primars chulbil dung und hat keinen Beruf erlernt . Sie war zuletzt seit dem Jahr 2007 als Reinigungs angestellte erwerb s tätig. Unter Hinweis auf seit Dezember 2011 bestehende Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am Rücken, meldete sie sich mit Gesuch vom 21. Januar 2013 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Invalidenversicherung, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle zog daraufhin die medizinischen Akten des zustän digen Krankentaggeldversicherer s bei (Urk. 8/ 17 ff.) und tätigte Abklärungen in medi zin ischer (Urk. 8/21) so wie erwerblicher (Urk. 8/24) Hinsicht. In der Folge ver anlasste sie je eine psychiatrische und orthopädische Untersuchung durch ih re n Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche beide am 30.
August 2013 stattfan d en (Bericht e vom
30. August bzw. 30. September 2013; Urk.
8/ 31- 32) . Mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 8/43) und hielt daran nach erhobene m Einwand vo m 10.
März 2014 (Urk. 8/52-55; einschliesslich eingereichte Arztberichte) mit Verfügung vom
2 . April 2014 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2014 Beschwerde erhe ben
und beantrag en, es sei die Verfügung vom 2. April 2014 vollumfänglich aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer deführerin eine Invalidenrente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Ent schädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinwei sen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Versicherte seit Februar 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit (als Reinigungs angestellte) eingeschränkt sei, ihr
a us medizinischer Sicht jedoch eine behinde rungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 80
% zumutbar sei. Aufgrund der Vergleichseinkommen errechne sich ein Invaliditätsgrad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2
Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass sich der Gesund heitszustand gegenüber der RAD - Beurteilung verschlechtert habe und auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Überdies er wiesen sich die Vergleichs e inkommen als unzutreffend (Urk. 1). 3.
3.1
Dr. med. Y.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie des Z.___, stellte in seinem Bericht vom 2 2. April 2013 an die IV-Stelle folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Chronifiziertes lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom L5 links mit/bei - St. n. CT-PRT L5 und S1 links am 14.12.12 sowie CT-PRT L5 links am 29.2.12 mit jeweils passagerer Wirkung - St. n. Diskushernien-Operation L5/S1 links 2000 - St. n. Fenestration L5/S1 links, Foraminotomie L5 und laterale Nukleo tomie bei intraforaminalem Diskusprolaps am 27.3.12 - St. n. Re-Fenestration L5/S1 links am 3.5.12 - deutliche Kontrastmittel- und Flüssigkeitsanreicherung des Granulati onsgewebes/Narbengewebes im OP-Zugangsgebiet als auch epidural dorsal mit Umscheidung der Wurzel L5 links foraminal und S1 re cessal links mit geringer Wirkung, keine Rezidiv-Diskushernie (MRI LWS 16.10.12) - beginnender zentraler Sensibilisierung mit deutlich [er] Symptomaus weitung
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Subakutes myofasziales bis allenfalls cervikoradikuläres Syndrom links
Dr. Y.___ führte im Wesentlichen aus, nur drei Tage nach der zuletzt ausge führten PRT vom 14.12.12 seien die Beschwerden wieder im bekannten Aus mass vorhanden gewesen, weshalb die Patientin erneut der Neurochirurgie zur Evaluation von weiteren chirurgischen Therapieoptionen zugewiesen worden sei. Die aktuelle Therapie werde durch die Kollegen der Neurochirurgie durch geführt, die weitere Arbeitsfähigkeit sei abhängig vom Erfolg der weiteren ope rativen Therapien. Die Tätigkeit als Reinigungskraft sei zum Zeitpunkt der letz ten Konsultation in der Rheumatologie (am 1 4. Januar 2013) nicht zumutbar gewesen, die Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit abhängig vom Erfolg der weiteren operativen Massnahmen (Urk. 8/21). 3.2
Die verantwortlichen Oberärzte an der Klinik für Neurochi rurgie des Z.___, wo die Versicherte vom 6.
bis 15. Februar 2013 zwecks Operation hospitalisiert und vom 1 9. bis 2 8. Februar 2013 erneut stationär behandelt worden war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. Februar 2013 folgende Diagnosen: - 1. Lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei - St . nach mikrochirurgischer (Re-)Fenestration LW K 5/SWK1 beidseits, Diskektomie und interkorporelle Cages bilateral, po s terolaterale Spondylodese LWK5/SWK1 und Spongiosaanlageru ng am 7.2.2013 - St . nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links und Reneurolyse L5 bei an haltendem L5 Syndrom 05/2012 - St . nach Re-Fenestration LWK5/SWK1 links, Foraminotomie L5 und la terale Nukleotomie bei intraforaminalem Diskusprolaps 03/2012 - St. n. Diskushernienoperation LWK5/SWK1 links 2000 - 2. Arterielle Hypertonie - 3. Hypothyreose - 4. Diabetes mellitus Typ II ED 2008, unter OAD
Sie hielten fest, die Versicherte habe am 28. Februar 2013 zur Rehabilit a tion nach A.___ zur weiteren Betreuung verlegt werden können. Angaben zur Ar beitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 8/17 S. 42).
Im Bericht der A.___, wo sich die Versicherte vom 2 8. Februar bis 1 9. März 2013 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, stellten die ver antwortlichen Ärzte die nämlichen Diagnosen wie die Ärzte des Z.___ . Sie gaben im Wesentlichen an, die physiotherapeutischen und physikalischen Massnah men hätten das Beschwerdebild deutlich gebessert. Aktuell klage die Versicherte weiterhin über diskrete radikuläre Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, jedoch wesentlich geringer ausgeprägt als bei Eintritt. Die Patientin sei auf die Wichtigkeit einer konsequenten Fortführung der Physiotherapie hingewiesen worden (Urk. 8/20 S. 8). 3. 3
Am 3 0. August 2013 wurde die Versicherte durch zw ei Fachärzte des RAD unter sucht. 3. 3 .1
Med. pract . B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, stellte aufgrund ihres Untersuchs der Versicherten folgende Diagnosen (Ur k . 8/32 S. 9):
m it Auswirkung auf die Arbeitsfäh i gke i t: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei - Status nach Spondylodese und mehrfacher Dis c ushernienoperation - Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke - Cervicobrachialgie links
o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Diabetes mellitus - Hypertonie
Med. pract. B.___ führte im Wesentlichen aus, d ie im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___
vom 17. März 2013 dokumentierten Beschwerden bestünden weiterhin fort, eine wesentliche Änderung der beklagten Beschwerden sei nicht festzustellen. Im Unterschied zum Austrittsbericht des Z.___ vom 2 8. Februar 2013 sei kein positives Lasè gue -Z eichen mehr nach weisbar. Es dominierten deutliche Hinweise auf eine massive Symptomauswei tung und Dekonditionierung der Versicherten welche angegeben habe, täglich etwa 15-18 Stunden liegend zu verbringen.
In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt med.
pract. B.___ fest, bei der 50jährigen Reinigungskraft sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung („ vgl. ELAR “) und der körperlichen Untersuchung ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0
% seit Februar 201 2. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechsel belastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über
10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulen -,
hüftgelenk- und kniegelenkbelastende Zwangshal tungen und Tätigkeiten [ Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte ], ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei eine 80% ige Arbeitsfä higkeit seit August 2013 gegeben (6 Monate nach Spondylodese). Die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich mit Dekonditionierung. Eine Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätigkeit sei aus medi zi nischer Sicht innerhalb von 2 bis 3 Monaten möglich (Urk. 8/32 S. 10) . 3. 3 .2
Med. pract.
D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 3 0 . August 2013
f est, aufgrund der erhobenen Be funde (voll orientiert, keine Anzeichen von Müdigkeit, häufiger Blickkontakt, flüssiger und zusammenhängen d er Gedankengang, kein Anhalt für Sinnestäu schungen und Ichstörungen, gut verstehbare Lautstärke, prompte Antworten auf gestellte Fragen sowie mehrmalige eigeninitiative Gesprächsbeiträge, einmalige spontane Korrektur der Übersetzerin, affektiv schwingungsfähig, unauffällige Mimik, lebhafte Gestik, unauffälliger Antrieb, keine offensichtlichen Gedächt nisstörungen) seien die psychiatrischen Hauptsymptome einer depressiven Stö rung (g edrückte Stimmung, Interessenverlust und Freudlosigkeit, Antriebsman gel) nicht zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht liege eine Befindlichkeitsstö rung vor. Die Schlafmedikation sei kritisch zu hinterfragen (Urk. 8/29). 3. 4
In seinem Bericht vom 4. November 2013 diagnostizierte Dr. med. E.___, Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie seit April 2013 behan delnder Psychiater der Versicherten, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei anhaltender Belastung und St atus nach wiederholten Rückenoperationen . A ls Diagnosen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete er einen Dia betes mellitus Typ II (insulinpflichtig), eine Adipositas sowie eine arterielle Hy pertonie. Er führte im Wesentlichen aus,
die Patientin sei wach, allseits orien tiert, fühle sich sehr müde und energielos, sei nervös, innerlich unruhig, de pressiv verstimmt, ängstlich, lustlos und affektlabil (Weinerlichkeit). Sie berichte über Gedankenkreisen und Konzentrationsstörungen, leide unter massiven Schlafstörungen und häufigen Suizidgedanken und es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Se it 2011 leide die Patientin an chronifizierten, ausstrahlen den lumbalen Rückenschmerzen, die sich auch nach mehrfachen Operationen nicht nachhaltig verbessert hätten. Der Gesundheitszustand habe sich seit Feb ruar 2013 kontinuierlich verschlechtert. Zur Arbeitsfähigkeit gab er an,
e ine Berufstätigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit ohne langes Stehen, Sitzen oder Gehen) könne sie zu maximal 4 Stunden pro Tag nachgehen, zudem führ ten Schmerzen und die depressive Symptomatik dazu, dass sie sehr langsam ar beite und immer wieder Pausen eingelegt werden müssten. Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien erheblich, Konzentrations- und Auffassungsvermögen leicht bis mittelschwer eingeschränkt (Urk. 8/34).
Dazu nahm med . pract. B.___ vom RAD am 1 2. November 2013 Stellung und gab an, die Versicherte sei durch med. pract. D.___ psychiatrisch beurteilt worden. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Hinweise auf eine Depression er hoben werden könnten. Auch Dr. E.___ stelle nicht die Diagnose einer De pression sondern attestiere eine Anpassungsstörung, die aus medizini - scher Sicht vorübergehend sei und somit keinen dauerhaften Gesundheits - schaden
begründe . Die körperliche Leistungsfähigkeit der Versicherten werde vor
allem durch eine erhebliche Dekondition i erung eingeschränkt (Urk. 8/41
S. 6). 3. 5
Auf Zuweisung de r behandelnden Ä rzte des Z.___ wurden im Zentrum für medizinische Radiologie unter anderem am 1 4. Januar 2014 ein MRI Arthografie der Schulter links sowie am 3 0. Januar 2014 ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt. Diese ergaben in Bezug auf die linke Schulter ei nen intrinsischen partiellen Riss der Sehne des M. supraspinatus ansatznah, eine chronische Tendinopathie de r Sehne des M. supraspinatus, eine A cromioc l avi cula r arthrose sowie keine Muskelatrophie (Urk. 8/52) . B ezogen auf die Halswir belsäule ergaben sich keine Hinweise auf eine Affektion der C8-Wurzel links auf Niveau C7/ Th1, eine breitbasige Diskushernie Th1/2 mit Kontakt zu Myelon und Obliteration beider Recessus, einen Verdacht auf Nervenwurzelaffektion Th1 links > rechts sowie einen primär osteoligamentären Kontakt foraminal zur Nervenwurzel C6 rechts auf Niveau C 5 /6 (Urk. 8/53).
Auch dazu nahm med. pract. B.___
vom RAD Stellung und hielt am 20. März 2014 im Wesentlichen fest, in den erwähnten Berichten würden keine klinisch-funktionellen Untersuchungsbefunde, die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausweisen würden, mitgeteilt. Es könne an der Stellung nahme des RAD vom 12 . November 2013 festgehalten werden (Urk. 8/58 S. 3) . 4. 4.1
Die IV-Stelle legte der angefochtenen Verfügung die beiden RAD- Abklärungsbe richte zugrunde, welche jedoch für die Beurteilung der medizini sche n Situation der Versicherten keine rechtsgenügliche Grundlage darstellen . Was die Beurteilung der somatischen Aspekte betrifft, ist
zu bemerken, dass med. pract.
B.___ zwar eine umfassende klinische Untersuchung der Versi cherten vor nahm. Doch setzte sie
sich in
der F olge mit den geklagten
- mitunter als massiv beschriebenen –
Beschwerden namentlich im Bereich der Lendenwir belsäule und der Brustwirbelsäule (Urk. 8/32 S. 5) beziehungsweise
der linken Schulter (Urk. 8/32 S. 6)
nicht oder nur unzureichend auseinander und nahm auch bezüglich der – in den bisherigen ärztlichen
Unterlagen nicht dokumen tierten – Beschwerden in der linken Schulter und an der Brustwirbelsäule keine weiteren Abklärungen vor .
V ielmehr ging sie in Bezug auf die geklagten Be schwerden
– ohne nachvollziehbare Begründung – von einer Symptomauswei tung aus. Doch d ies e
Einschätzung erscheint vor dem Hintergrund
der
bisheri gen Krankheitsgeschichte der Versicherten mit
verschiedene n stattgehabte n Hernien o perationen
nicht ohne weiteres schlüssig
und ist spätestens mit Blick auf die
mit dem Einwand nach gereichte n
Er ge bnisse der bildgebenden Abklä r unge n in Frage zu stellen, da diese
-
jedenfalls bezogen auf die Beschwerden in der linken Schulter und im Brustwirbelbereich
- durchaus bislang nicht erho bene
objektive Befunde
aus weisen
(vgl. E . 3.5 hievor). Wenn med. pract.
B.___
in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2014
ohne ersichtliche nähere Ausein andersetzung mit diesen neuen medizinischen Aspekten
im Ergebnis un verändert
eine massive Symptomausweitung annimmt respektive ohne nach vollziehbar e Begründung weiterhin an der von ihr festgestellten Arbeitsfähig keit festhält, überzeugt dies nicht .
Aber auch das Ergebnis de s psychiatrischen RAD- Untersuch s
leuchtet nicht ein . Dies schon deshalb,
weil vor dem Hinter grund der von med . pract.
D.___
in seinem Bericht aufgeführten,
vom behandelnden Psychiater verordneten - nicht unerheblichen - antidepressiven und schlafan stossenden Medikati o n (vgl. Urk. 8/31 S. 2; vgl. auch Urk. 8/32
S. 2)
die Schlussfolgerung auf eine
blosse „ Befindlichkeitsstörung “
zumindest ohne nä here Begründu n g
nicht nachvollziehbar
ist . 4.2
Bestehen damit
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit d ies er versiche rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen angezeigt (BGE 122 V 157
E. 1d). Dies auch d eshalb,
weil
v erlässliche Schlüsse auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die
übrigen vor liegenden Akten nicht gezogen werden können . So sind in somatischer Hinsicht die Berichte der b ehandelnden F achärzte (namentlich der Rheumatologie und der Neurochirurgie des Z.___) mit Blick auf die in Frage stehenden Gesund heitsschäden
nicht umfassend . Auch enthalten sie keine hinreichende n Angaben zur Arbeitsfähigkeit (namentlich in angepasster Tätigkeit) . A ber a u ch au f die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___
kann nicht abgestellt wer den,
allein schon,
weil er in seine Arbeit s fähigkeitsbeurte il ung auch
– nicht in sein Fachgebiet fallende - somatische Aspekte einbezieht.
4.3
Zur Klärung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und insbesondere in einer angepassten Tätigkeit drängt sich dem nach die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens auf. N eben der Veran lassung einer fachärztlic h psychiatri s chen Begutachtung
ist es dabei
- mit Blick auf die Ausführungen von Dr. Y.___
(E. 3. 1. hie r vor) – angezeigt, in somati scher Hinsicht die
rheumatol o g ische respektive orthopädische
Begutachtung durch eine neurologische Expertise zu ergänzen . Dazu ist die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, was in Anbetracht der bisherigen Abklärun gen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210)
ohne wei teres zulässig erscheint. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2014 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozess - entschä digung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann