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IV.2014.00526

Abweisung des Rentenbegehrens gestützt auf ein rheumatologisches Gutachten mit EFL. Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bei Antrag: 'sofern für die Gutheissung der Anträge erforderlich'. (BGE 9C_793/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1984, meldete sich am 2 4. Januar 2007 erstmals

bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an unter Hinweis auf einen Lehrabbruch (Malerlehre) wegen Allergien (Urk. 8/4). Nach berufli chen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-St elle Zug das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. Februar 2009 ab (Urk. 8/58). 1. 2

Am 2. Dezember 2011 stellte X.___, damals seit April 2011 als Abbrucharbeiterin beschäftigt (Urk. 8/66), erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/62) . Sie wies in der Neuanmel dung auf einen am 2 7. Juli 2011 erlittenen Bandscheibenvorfall un d Beschwer den am ISG-Gelenk hin . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 1 6. Dezember 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/66) und traf weitere berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen . Sie übernahm im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen Handelsdiplomkurs VSH intensiv vom 1 6. Juni bis 1 4. Dezember 2012 (Urk.

8/87), den die Versicherte ab Oktober 2012 wegen starker Rückenbe schwerden

nicht mehr besuchte (Urk. 8/88 und Urk. 8/89). Die Versicherte un ter zog sich im Januar 2013 einer Diskusprothesen-Implantation (Urk. 8/92/1-3) sowie einer Anschlussoperation wegen eines retroperitonealen Hämatoms (Urk. 8/92/4-5) . Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine medizinische Unter suchung durch

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen

(vgl. das rheumatologische Gutachten vom 2. Dezember 2013, Urk. 8/105/1- 60 sowie der Bericht vom 11. Dezember 2013 zur am 2 7. und 2 8. November durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL,

Urk. 8/108) und verneinte mit Verfügung vom 1. April 2014 nach d urchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/116, Urk. 8/120 und Urk. 8/122) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. April 2014 erhob X.___ am 1 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Begehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ev entuell sei die Sache zur Neube u r teilung an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen . Zudem stellten sie den Antrag, es sei

– sofern es für die Gutheissung der eingangs gestellten Begehren erforderlich sei –, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 1. Juni 2014 auf Abweisung (Be schwerdeantwort, Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 4. August 2014 (Urk.

13) legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auf (Urk. 14/1- 3) und a m 2 0. März 2015 reichte sie erneut eine Rechtsschrift ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere Stellungnahme n (Urk. 17 und Urk. 21). Am 1 4. August 2015 (Urk.

25) beantragte die Beschwerdeführerin, das Gutachten von Dr. Y.___ sei aus dem Recht zu weisen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Ver fügung vom 1. April 2014 (Urk.

2) mit dem Ergebnis ihrer medizinischen Abklä rungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei . Sie

verwies zudem auf die Verfügung der IV Stelle Zug vom 26.

Februar 2009 (Urk. 8/58), wonach die se ihre Lehre als Malerin aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen habe, und stellte zur Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Angaben für einfache und repetitive Arbeiten im Baugewerbe ab.

Bei der Ermittlung des Invalidenlohnes zog si e ebenfalls statistische Löhne, jedoch über die Tätigkeitsbereiche, bei

und errechnete einen Invaliditätsgrad von 11 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin erhob Einwände gegen die Beweiswertigkeit des Gut achten s von Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 22 ff. Ziff. 1 ff. und Urk. 18) und verwies auf die

weiteren Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

(Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Zudem stellte sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die laut Gesamtarbeitsvertrag im Malergewerbe massgebenden Mindestlöhne ab (Urk. 1 S. 27). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Die Bedingung, dass sich der Sach verhalt seit der Abweisung des letzten Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 8/58) verändert hat (vorstehend E. 1. 3), ist unstrittigerweise erfüllt. 3. 3.1

Am 2 3. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___, Fachchiropraktor SCG/ECU,

der IV-Stelle (Urk.

8/82), die Beschwerdeführerin werde sei t dem 7. September 2011 im Zentrum A.___, multidisziplinär behandelt (erste Konsultation bei Prof. Dr. med. B.___) . Er diagnostizierte eine Lumboischialgie links bei Diskusdegeneration L5/S1 mit medianer Diskusprotrusion und Kontakt zu S1 links und attestierte

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Gebäuderückbau ab dem 7. September 2011 bis gegenwärtig. Dr. Z.___ gab an, die Beschwer deführerin klage seit dem 2 7. Juli 2011 über starke linksseitige Ischialgien, die bis in den Fuss ausgestrahlt hätten. Mit den physiotherapeutischen und chiro praktorischen Massnahmen habe bereits eine deutliche Besserung erzielt werden können. Sie erhofften nun von der Infiltration eine weitere Verbesserung.

Dr. Z.___ ging von einer günstigen Prognose aus und fügte an, d ies setze je doch eine Arbeitstätigkeit in angepasster Stelle voraus und lasse an ein Fort führen der angestammten Tätigkeit im Gebäuderückbau nicht denken.

Es sollte eine angepasste Tätigkeit respektive eine Umschulung mit dem Ziel einer wechselbelastenden Tätigkeit angestrebt werden. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne schweres Tragen und wiederholtes Bücken mit Gewicht erachtete er in einem reduzierten Pensum (je nach Arbeit 40-60 %) prinzipiell für möglich (S. 3). 3.2

Am 1 1. April 2013 berichtete der Operateur und seit September 2011 behan deln de Arzt der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt Ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spez. Wir belsäulenchirurgie, der IV-Stelle (Urk. 8/92 /1-3). Er diagnostizierte eine akute Lumboischialgie links bei einem Status nach Diskusprothesen-Implanta tion L5/S1 am 8. Januar 2013 sowie einer Minilaparatomie und retroperitonea ler

Hämatomausräumung am 2 5. Januar 201 3. Prof. Dr. B.___ gab an, die Be schwer deführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2013 berich tet, dass es ihr während längerer Zeit sehr gut gegangen sei. Aus unerklär lichen Gründen habe die Beschwerdeführer in nun wieder linksseitige Schmerzaus strahlungen, hauptsächlich bis zum Kniegelenk, wobei sie keine Schmerzaus strah lung in die Beine angegeben habe . Am meisten Schmerzen habe die Versi cherte

lumbogluteal links. Das gleichentags angefertigte Röntgen bild zeige eine unveränderte Implantatlage mit korrektem Prothesensitz. Die Prog nose sei un klar, aktuell liege allerdings kein eindeutiges morphologisches Korrelat vor, das eine schlechte Prognose bedingen würde. Die aktuellen Be schwerden seien auf eine Dek onditionierung und muskulo skelettale Ursachen zu rückzuführen und sollten durch eine adäquate Physiotherapie verbesserbar sein (vgl. auch Urk. 8/92/6-7). Da die aktuelle Situation unklar und im Moment nicht sinnvoll beurteilbar sei, schlug er vor, dass die IV-Stelle

die verbleibende Restarbeits fähigkeit und die Möglichkeit beruflicher Massnahmen

Anfang Juli – nach durchgeführter intensiver Physiotherapie

– medizinisch abkläre . 3.3

Am 1. Mai 2013 (Urk. 8/93/1-6) berichtete Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, von therapieresistenten Lumboischialgien links bei Diskushernien und Degeneration L4/L5 mit medianer Diskusprotrusion, bestehend sei t Juli 201 1. E r gab an, es bestünden massive körperliche Einschränkungen. Die Be schwerdeführerin habe chronisch Schmerzen und könne sich kaum noch bücken und unmöglich schwere Lasten heben. Sie könne ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausführen (S. 5) . Dr. C.___ erachtete auch wechselbelastende Tätigkeiten lediglich im Umfang von vier Stunden pro Tag als zumutbar (S. 4) und gab weiter an, e s sei bei dieser noch jungen Patientin eine IV-Umschulung, insbe sondere bei der grossen Motivation zu einer berufli chen Veränderung,

sicher zu empfehlen. 3.4 3.4.1

Dr. Y.___ stellte in ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/105/1-60) die folgenden rheumatologische n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52) :

Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei - grössenprogre dienter mediolateraler Diskushern ie L5/S1 links mit Tangierung der Nervenwur zel S1 links (MRI 1 1/2012 gegenüber MRI 08/2012) - Status nach Prothesen- lmpl antation L5/S1 am 08.01.2013 - Re-Operation am 25.01.2013 mit retroperitonealer präverte braler Hämatom-Ausräumung mit - guter Lage des Implantats ohne Lockerungszeichen (Röntgen und funktionelles Rönt gen 05/2013) - ohne radikuläre Zeichen Zudem führte sie die nachfolgenden Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 52) : - Nikotin-Abusus - Vi tamin D-Mangel (Erstdiagnose 10/2012, damals 68 nmol /l) aktuell 49 nmol / l - e rhöhte Leberenzyme unkla rer Aetiologie (Erstdiagnose 10/2012) - a llergische Reaktion nach Wespenstich am 10.09.2013 und allergis che Reaktion auf Bienen stich 07/2004 und 07/1992 - Status nach chronische m hyperkeratotisch

rhagadiformem Handekzem (Erstdiagnose 01/2001) - interm ittierende arterielle Hypertonie (Erstdiagnose etwa 2010), aktuell ohne medikamentöse Therapie normoton - Status nach Bulimie (Erstdiagnose etwa 2001) - mehrere HWS-Distorsionen

Die Gutachterin berichtete, in der klinischen Untersuchung sei eine leicht einge schränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen der wesentli che Befund. Der Gang sei normal. Die Halswirbelsäule und die Brustwirbelsäule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Bei der EFL habe die Be schwerdeführerin die Anforderungen für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12, 5 Kilogramm erfüllt. Dabei habe ein spezi elles Leistungsdefizit bezüglich vorgeneigtem Stehen bestanden. Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung seien nicht vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der Lenden wirbelsäule, die ihre Leistungsfähigkeit verminderten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 53).

Dr. Y.___ gab im Weiteren an, die Schmerzmittel Tramadol oder Zaldiar seien weder im Urin noch im Blut nachweisbar gewesen. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung äusserst detaillierte Angaben zu ihrem aktuellen Schmer z mittelkonsum gemachte habe, die offensichtlich falsch seien (S. 54).

Dr. Y.___

verwies bezüglich der eingeschränkte n Funktion der Lendenwir bel säule auf d ie Empfehlungen der Swiss Insur ance Medicine (SIM), wonach sich dies e je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, auswirken könne. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen aus zuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten (S. 55).

Dr. Y.___ gab zudem an, die Beschwerdeführerin könne gemäss ihrer Ein schätzung sowie den Resultaten der Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit Lasten bis zu 12, 5 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittel schweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit im Abbruch sei nicht angepasst und könne die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. Juli 2012 nicht mehr ausüben. Sie habe bei der EFL aber die Anforder ungen (der in der Vergangen heit ausgeübten Tätigkeit) als Segel- und Motorbooti nstruktorin erfüllen können und sei in dieser Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig. Auch als Aushilfe im Verkauf könne sie zu 100 %

beziehungsweise ganztags arbeiten. Als Segel- und Motorboot-Instruktorin beziehungsweise als Aushilfe im Verkauf habe nie eine lang andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 55 und 56). 3.4.2

Im Bericht vom 1 1. Dezember 2013 zur am 2 4. und 2 8. November 2013 durch die D.___

GmbH durchgeführten EFL (Urk. 8/108) gab die verantwortliche EFL Therapeutin Ergonomie an, die beobachtete Belast barkeit habe einer ganztags ausführbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren v on Lasten selten bis maximal 12, 5 Kilogramm) entsprochen, wobei vorgeneigtes Stehen nur selten möglich sei. Die beobachtete Belastbarkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Abbruch mitarbeiterin . Die frühere Täti gkeit als Segel- und Motorbooti nstruktorin könne die Beschwerdeführerin aus funktioneller Sicht aber ganztags bewältigen. Die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schrän kungen“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ ergab eine mässige Symptomausweitung (S. 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet und die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit im Abbruch seit Juli 2011 nicht mehr aus führen kann . Das Rückenleiden wurde mit Physiotherapie, Chiropraktik, Medikation sowie Infiltrationen behandelt. Zudem unterzog sich die Beschwer deführerin

nach anhaltenden Beschwerden im Januar 2013 einer Dis kuspro thesen-Implantation L5/S 1. Der Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. B.___ machte gegenüber der IV-Stelle keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Er empfahl nach den Rückenoperation en, die verbleibende Restar beitsfähigkeit

ab Juli 2013 medizinisch abzuklären . Die damit beauftragte Dr. Y.___ kam in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 2.

Dezember 2013 gestützt auf die eigene Untersuchung und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie einer

zweitäg igen EFL

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in rückenangepassten Tätigkeiten zu 100

% arbeitsfähig ist. 4.2

Dr. Y.___ begründet ihre Einschätzung mit einer überzeugenden Würdigung der erhobenen Befunde, Anamnese und EFL. Die in der Beschwerde dagegen

erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Plausibilität des Gutachtens zu erschüttern. Nicht zutreffend ist namentlich der wiederholte Vorhalt, wonach die Gutachterin die Vorakten und den individuellen Fall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, was die Erwähnung eines in den übrigen Akten unbekannten „ Status nach einer Bulimie “ in der Diagnoseliste zeige (Urk. 1 S.

22 Ziff. 1) . Richtig ist vielmehr, dass d iese Diagnose

– welche allerdings laut Dr. Y.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und deshalb im vorliegenden Verfahren keine besondere Bedeutung hat – aus einem aktenkundigen Arztbericht hervorgeht (Urk. 8/105/ 110 resp. Urk. 8/105/1-60 S. 14 . Der Vorwurf, wonach

die Gutachterin eine Diagnose frei aus der Luft gegriffen habe, was belege, dass sie sich mit dem Fall nicht auseinandergesetzt habe sondern ergebnisbezogen arbeite (vgl. auch Urk. 18 S.

3), erweist sich folglich als unzutreffend.

Nicht zu überzeugen vermögen weiter die Behauptungen in der Beschwerde zur Sistierung des Schmerzmittelkonsums im Hinblick auf die Untersuchung

(Urk. 1 S . 25 Ziff. 6) angesichts der präzisen und unbestritten gebliebenen Ausführun gen im Gutachten zu den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105/1-60 S. 45). Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Frage nach der Beweiswertigkeit des Gutachtens allerdings ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu .

Die Beschwerdeführerin beanstandet e sodann die Würdigung der Testergebnisse der EFL, etwa dass ihr das Hantieren bis maximal 12,5 Kilogramm

– dies aller dings nur selten – zumutbar sei n soll (Urk. 1 S. 24 Ziff. 4), sowie die Wür digung des Las è gue -Testergebnisses durch die Gutachterin (Urk. 1 S. 26 Ziff. 8). Beides obliegt de n entsprechenden Fachpersonen und es ist angesichts der Testergeb nisse nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin damit vor bringen will. Die dokumentierte Einschränkung führt ja gerade zur Feststellung, dass ihr nur mehr eine leichte Tätigkeit zumutbar ist. Dass sie - auch gelegent lich - 12,5 kg nicht mehr heben können soll, ist aktenwidrig und solches lässt sich auch keinem anderen Arztbericht entnehmen.

Überzeugende

Hinweise auf Fehlein schätzungen vermag die Beschwerdeführerin auch sonst nicht dazutun. Dasselbe gilt auch für die Vorhalte zum genauen Ablauf der EFL (Urk. 1 S. 20 ff. Ziff. 37), etwa bezüglich der nicht am Stück durchgeführten Sitz-, Steh- und Gehphasen sowie der Würdigung der beobachteten Einschränkungen bei der Ge h fähigkeit, beim Treppensteigen und auf der Leiter.

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Dezember 2013 sei aus dem Recht zu weisen, weil - aufgrund einer wirt schaftlichen Verflechtung mit der Beschwerdegegnerin (Umsatz mit Gutachten für jene gegen eine halbe Million Franken pro Jahr) - der Anschein ihrer Befan genheit bestehe, ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht i n seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 21 0 entschieden hat, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt .

A naloges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb k einen Aus stands- oder Ablehnungsgrund (vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.21) . Vorliegend fehlen weiter Hinweise, dass Dr. Y.___ befangen gewesen wäre, zumal die behandelnden Ärzte keine abweichenden Schlussfolgerungen zogen (so bei spielsweise Dr. B.___ am 2 5. Juli 2014, welcher berufliche Reintegrationsmass nahmen empfahl und damit ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, Urk. 14/1). 4.3

Keine entscheidende Rolle spielt sodann die Frage, ob die Gutachterin unter Bezugnahme auf die EFL zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch in der früher ausgeübten Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktor in noch zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. etwa die widerspre c henden Stellungnahme n

der Behandler in

Urk. 14/2 und Urk. 14/3), wobei immerhin anzumerken ist, dass sie dies nicht ohne Fug tat.

Die EFL-Fachperson stützte sich bei ihrer Ein schätzung auf die

Auskunft der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen

in diesem Beruf auszuführenden Tätigkeiten und nahm zu diesen im Einzelnen Stellung (Urk. 8/108 S. 7) . Im Weiteren gab Prof. Dr. B .___ in einem Bericht vom 2 0. September 2013 (Urk. 8/105/93) an, die Beschwerdeführerin habe ihre be rufliche Tätigkeit als Motorbootinstruktorin aufgenommen, wobei die Arbeit aufgrund des Wellenschlages zu verstärkten Rückenschmerzen führe. Bisher k önne sie die Arbeit aber ausführen.

Relevant ist vorliegend einzig die Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden Tätigkeit und nicht, ob das Profil dem einer Segel- und Motorbootinstruktorin entspricht. In diesem Sinn zog d ie Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (zutreffend erweise) nicht etwa den mutmasslichen Lohn für die Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktorin, sondern die standardisierte n Löhne für Hilfstätigkeiten heran (vgl. Urk. 2 und E. 5) . 4. 4

Nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, sind auch

die Angaben des Hausarztes zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in wechselbelas tenden Tätigkeiten im Mai 2013 und damit noch vor dem von Prof. Dr. B.___ (vgl. auch die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 1 8. Mai 2013 in Urk. 8/115 S. 4) e mpfohlenen Abklärungszeitpunkt . Die Einschätzung des Chiropraktikers Dr. Z.___ vom 23.

Januar 2012 erwies sich mit denselben Überlegungen im Zeitpunkt der Begutachtung als nicht mehr aktuell, so dass nicht zu beanstanden ist, dass sich die Gutachterin mit diesem Bericht nicht vertieft

auseinandersetzte (vgl. der Einwand in Urk. 1 S. 23 Ziff. 2).

Auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte geben zu keiner ande ren Beurteilung Anlass, zumal Prof. Dr. B.___ nach wie vor nicht abweichend

Stellung nahm zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät igkeit, sondern lediglich die angestammte als nicht mehr möglich erachtete, was der Einschätzung von Dr. Y.___ entspricht

(vgl. Urk. 14/1) . Der Chiropraktiker Dr. Z.___

ging zwar wie in seinem früheren Bericht von einer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten aus. Er bemängelte das Gutachten allerdings nicht im Grundsatz, sondern widersprach nur in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktorin sowie auf die Aussagekraft einer Bioimpedanzana lyse (Urk. 14/2). S eine abweichende Beurteilung vermag folglich die Plausibilität der Einschätzung der Gutachterin nicht in Zweifel zu ziehen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Anzumerken bleibt, dass sämtliche Behandler immer wieder die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen hervor hoben (vgl. auch Urk. 14/1), welche allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügung sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurden (vgl. etwa der Hinweis in Urk. 8/88 auf die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch zu stellen). 4.5

Bei der geschilderten Sachlage kann auf das überzeugende Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden . Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 %

zumutbar sind und sie bezüglich dieser Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nie lang andauernd eingeschränkt war.

Daran vermöchten nach dem Gesagten (E. 4.2) auch die offerierte

Parteibefra gung der Beschwerdeführerin zu ihre m Schmerzmittelkonsum vor der Untersu chung und ihren Wahrnehmungen bei der EFL (Urk. 1 S. 21 und 25) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer solchen ist deshalb im Sinne einer antizi pierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). 5 .

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Mit der rechtkräftigen Verfügung der IV-Stelle Zug vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 8/58) steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung als Malerin nicht aus invaliditäts relevanten G ründen abgebrochen hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV), weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkom mens zutreffend auf die standardisierten Tabellenlöhne gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und hier auf das Baugewerbe sowie Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt und derart für das Jahr 2013 ein Validenein kommen von Fr. 61‘128.-- ermittelt hat (Urk. 8/114; vgl. auch der zuletzt deut lich geringere Verdienst, Urk. 8/80). Die Beschwerdeführerin möchte ohne dies weiter zu begründen auf das Anforderungsniveau 3 abstellen (abgeschlossene Berufslehre und Berufserfahrung; Urk. 1 S. 27 f.). Dem kann angesichts der bis herigen Erwerbsbiographie (vgl. der Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 8/111) nicht gefolgt werden.

Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt das – was die Berechnung betrifft – unbestritten gebliebene Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegne rin

gestützt auf den gemäss LSE standardisierten Lohn im Total aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten ermittelte (Fr. 54‘326.--) .

Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 11 %, womit kein Rentenanspruch besteht .

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6 .

Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei – sofern für die Gutheissung ihrer Begehren erforderlich – eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sie sei in Bezug auf ihre Wahrnehmungen bei der EFL (Urk. 1 S. 21) sowie die Sistie rung des Schmerzmittelkonsum am Untersuchungstag (Urk. 1 S. 25 Ziff. 6) persönlich zu befragen (vgl. Urk. 1 S. 2) .

Der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozial versicherungsprozess nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts einen ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine kon ventions kon forme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durch geführt werden soll. Die Beschwerdeführerin hat keinen unmissverständlichen Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern einen bedingten für den Fall, dass dies für die Gutheissung der Beschwerde erforderlich sei. Da die Beschwerde angesichts der klaren Aktenlage nicht gutgeheissen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin ausführen könnte, um die medizinischen Beweise umzustossen, erweist sich eine Verhandlung als nicht sachgerecht und ein entsprechender Anspruch besteht nicht. 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Nachreichung von Belegen betreffend die Unterstützung durch die Sozialbehörden (Urk. 11/3 und Urk. 14/4-6) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cer letti gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 7.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlich er Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die m it heutigem Beschluss bestellte unent g eltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7. 5

Der von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

mit Eingabe vom 6. August 2015 gel tend gemachte Aufwand von 18.5 Stunden und Barauslagen im Betrag Fr. 204.30 (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Ausser Acht bleiben müssen zunächst

die ab dem 2 1. April 2015 stattgefundenen Aufwendungen, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ersichtlich ist .

Angesichts der zu studierenden rund 120 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 29-seitigen Beschwerdeschrift (die über zehn Seiten Zusammenfassungen von Arztberichten enthält) und den Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden weiteren freiwilligen aber nur teilweise notwendig en Vernehmlassungen (vgl. etwa E. 4.2) ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 220.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistungen auf Fr. 3‘ 1 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7. 6

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanw ältin

Noëlle Cerletti ein e unentgeltlich e Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,

wird mit Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. April 2014 erhob X.___ am 1 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Begehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ev entuell sei die Sache zur Neube u r teilung an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen . Zudem stellten sie den Antrag, es sei

– sofern es für die Gutheissung der eingangs gestellten Begehren erforderlich sei –, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 1. Juni 2014 auf Abweisung (Be schwerdeantwort, Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 4. August 2014 (Urk.

13) legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auf (Urk. 14/1-

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Ver fügung vom 1. April 2014 (Urk.

2) mit dem Ergebnis ihrer medizinischen Abklä rungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei . Sie

verwies zudem auf die Verfügung der IV Stelle Zug vom 26.

Februar 2009 (Urk. 8/58), wonach die se ihre Lehre als Malerin aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen habe, und stellte zur Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Angaben für einfache und repetitive Arbeiten im Baugewerbe ab.

Bei der Ermittlung des Invalidenlohnes zog si e ebenfalls statistische Löhne, jedoch über die Tätigkeitsbereiche, bei

und errechnete einen Invaliditätsgrad von 11 % .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erhob Einwände gegen die Beweiswertigkeit des Gut achten s von Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 22 ff. Ziff. 1 ff. und Urk. 18) und verwies auf die

weiteren Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

(Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Die Bedingung, dass sich der Sach verhalt seit der Abweisung des letzten Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 8/58) verändert hat (vorstehend E. 1. 3), ist unstrittigerweise erfüllt. 3.

E. 3 ) und a m 2 0. März 2015 reichte sie erneut eine Rechtsschrift ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere Stellungnahme n (Urk. 17 und Urk. 21). Am 1 4. August 2015 (Urk.

25) beantragte die Beschwerdeführerin, das Gutachten von Dr. Y.___ sei aus dem Recht zu weisen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 2 3. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___, Fachchiropraktor SCG/ECU,

der IV-Stelle (Urk.

8/82), die Beschwerdeführerin werde sei t dem 7. September 2011 im Zentrum A.___, multidisziplinär behandelt (erste Konsultation bei Prof. Dr. med. B.___) . Er diagnostizierte eine Lumboischialgie links bei Diskusdegeneration L5/S1 mit medianer Diskusprotrusion und Kontakt zu S1 links und attestierte

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Gebäuderückbau ab dem 7. September 2011 bis gegenwärtig. Dr. Z.___ gab an, die Beschwer deführerin klage seit dem 2 7. Juli 2011 über starke linksseitige Ischialgien, die bis in den Fuss ausgestrahlt hätten. Mit den physiotherapeutischen und chiro praktorischen Massnahmen habe bereits eine deutliche Besserung erzielt werden können. Sie erhofften nun von der Infiltration eine weitere Verbesserung.

Dr. Z.___ ging von einer günstigen Prognose aus und fügte an, d ies setze je doch eine Arbeitstätigkeit in angepasster Stelle voraus und lasse an ein Fort führen der angestammten Tätigkeit im Gebäuderückbau nicht denken.

Es sollte eine angepasste Tätigkeit respektive eine Umschulung mit dem Ziel einer wechselbelastenden Tätigkeit angestrebt werden. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne schweres Tragen und wiederholtes Bücken mit Gewicht erachtete er in einem reduzierten Pensum (je nach Arbeit 40-60 %) prinzipiell für möglich (S. 3).

E. 3.2 Am 1 1. April 2013 berichtete der Operateur und seit September 2011 behan deln de Arzt der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt Ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spez. Wir belsäulenchirurgie, der IV-Stelle (Urk. 8/92 /1-3). Er diagnostizierte eine akute Lumboischialgie links bei einem Status nach Diskusprothesen-Implanta tion L5/S1 am 8. Januar 2013 sowie einer Minilaparatomie und retroperitonea ler

Hämatomausräumung am 2 5. Januar 201 3. Prof. Dr. B.___ gab an, die Be schwer deführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2013 berich tet, dass es ihr während längerer Zeit sehr gut gegangen sei. Aus unerklär lichen Gründen habe die Beschwerdeführer in nun wieder linksseitige Schmerzaus strahlungen, hauptsächlich bis zum Kniegelenk, wobei sie keine Schmerzaus strah lung in die Beine angegeben habe . Am meisten Schmerzen habe die Versi cherte

lumbogluteal links. Das gleichentags angefertigte Röntgen bild zeige eine unveränderte Implantatlage mit korrektem Prothesensitz. Die Prog nose sei un klar, aktuell liege allerdings kein eindeutiges morphologisches Korrelat vor, das eine schlechte Prognose bedingen würde. Die aktuellen Be schwerden seien auf eine Dek onditionierung und muskulo skelettale Ursachen zu rückzuführen und sollten durch eine adäquate Physiotherapie verbesserbar sein (vgl. auch Urk. 8/92/6-7). Da die aktuelle Situation unklar und im Moment nicht sinnvoll beurteilbar sei, schlug er vor, dass die IV-Stelle

die verbleibende Restarbeits fähigkeit und die Möglichkeit beruflicher Massnahmen

Anfang Juli – nach durchgeführter intensiver Physiotherapie

– medizinisch abkläre .

E. 3.3 Am 1. Mai 2013 (Urk. 8/93/1-6) berichtete Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, von therapieresistenten Lumboischialgien links bei Diskushernien und Degeneration L4/L5 mit medianer Diskusprotrusion, bestehend sei t Juli 201 1. E r gab an, es bestünden massive körperliche Einschränkungen. Die Be schwerdeführerin habe chronisch Schmerzen und könne sich kaum noch bücken und unmöglich schwere Lasten heben. Sie könne ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausführen (S. 5) . Dr. C.___ erachtete auch wechselbelastende Tätigkeiten lediglich im Umfang von vier Stunden pro Tag als zumutbar (S. 4) und gab weiter an, e s sei bei dieser noch jungen Patientin eine IV-Umschulung, insbe sondere bei der grossen Motivation zu einer berufli chen Veränderung,

sicher zu empfehlen.

E. 3.4.1 Dr. Y.___ stellte in ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/105/1-60) die folgenden rheumatologische n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52) :

Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei - grössenprogre dienter mediolateraler Diskushern ie L5/S1 links mit Tangierung der Nervenwur zel S1 links (MRI 1 1/2012 gegenüber MRI 08/2012) - Status nach Prothesen- lmpl antation L5/S1 am 08.01.2013 - Re-Operation am 25.01.2013 mit retroperitonealer präverte braler Hämatom-Ausräumung mit - guter Lage des Implantats ohne Lockerungszeichen (Röntgen und funktionelles Rönt gen 05/2013) - ohne radikuläre Zeichen Zudem führte sie die nachfolgenden Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 52) : - Nikotin-Abusus - Vi tamin D-Mangel (Erstdiagnose 10/2012, damals 68 nmol /l) aktuell 49 nmol / l - e rhöhte Leberenzyme unkla rer Aetiologie (Erstdiagnose 10/2012) - a llergische Reaktion nach Wespenstich am 10.09.2013 und allergis che Reaktion auf Bienen stich 07/2004 und 07/1992 - Status nach chronische m hyperkeratotisch

rhagadiformem Handekzem (Erstdiagnose 01/2001) - interm ittierende arterielle Hypertonie (Erstdiagnose etwa 2010), aktuell ohne medikamentöse Therapie normoton - Status nach Bulimie (Erstdiagnose etwa 2001) - mehrere HWS-Distorsionen

Die Gutachterin berichtete, in der klinischen Untersuchung sei eine leicht einge schränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen der wesentli che Befund. Der Gang sei normal. Die Halswirbelsäule und die Brustwirbelsäule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Bei der EFL habe die Be schwerdeführerin die Anforderungen für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12, 5 Kilogramm erfüllt. Dabei habe ein spezi elles Leistungsdefizit bezüglich vorgeneigtem Stehen bestanden. Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung seien nicht vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der Lenden wirbelsäule, die ihre Leistungsfähigkeit verminderten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 53).

Dr. Y.___ gab im Weiteren an, die Schmerzmittel Tramadol oder Zaldiar seien weder im Urin noch im Blut nachweisbar gewesen. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung äusserst detaillierte Angaben zu ihrem aktuellen Schmer z mittelkonsum gemachte habe, die offensichtlich falsch seien (S. 54).

Dr. Y.___

verwies bezüglich der eingeschränkte n Funktion der Lendenwir bel säule auf d ie Empfehlungen der Swiss Insur ance Medicine (SIM), wonach sich dies e je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, auswirken könne. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen aus zuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten (S. 55).

Dr. Y.___ gab zudem an, die Beschwerdeführerin könne gemäss ihrer Ein schätzung sowie den Resultaten der Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit Lasten bis zu 12, 5 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittel schweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit im Abbruch sei nicht angepasst und könne die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. Juli 2012 nicht mehr ausüben. Sie habe bei der EFL aber die Anforder ungen (der in der Vergangen heit ausgeübten Tätigkeit) als Segel- und Motorbooti nstruktorin erfüllen können und sei in dieser Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig. Auch als Aushilfe im Verkauf könne sie zu 100 %

beziehungsweise ganztags arbeiten. Als Segel- und Motorboot-Instruktorin beziehungsweise als Aushilfe im Verkauf habe nie eine lang andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 55 und 56).

E. 3.4.2 Im Bericht vom 1 1. Dezember 2013 zur am 2 4. und 2 8. November 2013 durch die D.___

GmbH durchgeführten EFL (Urk. 8/108) gab die verantwortliche EFL Therapeutin Ergonomie an, die beobachtete Belast barkeit habe einer ganztags ausführbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren v on Lasten selten bis maximal 12, 5 Kilogramm) entsprochen, wobei vorgeneigtes Stehen nur selten möglich sei. Die beobachtete Belastbarkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Abbruch mitarbeiterin . Die frühere Täti gkeit als Segel- und Motorbooti nstruktorin könne die Beschwerdeführerin aus funktioneller Sicht aber ganztags bewältigen. Die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schrän kungen“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ ergab eine mässige Symptomausweitung (S. 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet und die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit im Abbruch seit Juli 2011 nicht mehr aus führen kann . Das Rückenleiden wurde mit Physiotherapie, Chiropraktik, Medikation sowie Infiltrationen behandelt. Zudem unterzog sich die Beschwer deführerin

nach anhaltenden Beschwerden im Januar 2013 einer Dis kuspro thesen-Implantation L5/S 1. Der Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. B.___ machte gegenüber der IV-Stelle keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Er empfahl nach den Rückenoperation en, die verbleibende Restar beitsfähigkeit

ab Juli 2013 medizinisch abzuklären . Die damit beauftragte Dr. Y.___ kam in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 2.

Dezember 2013 gestützt auf die eigene Untersuchung und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie einer

zweitäg igen EFL

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in rückenangepassten Tätigkeiten zu 100

% arbeitsfähig ist. 4.2

Dr. Y.___ begründet ihre Einschätzung mit einer überzeugenden Würdigung der erhobenen Befunde, Anamnese und EFL. Die in der Beschwerde dagegen

erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Plausibilität des Gutachtens zu erschüttern. Nicht zutreffend ist namentlich der wiederholte Vorhalt, wonach die Gutachterin die Vorakten und den individuellen Fall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, was die Erwähnung eines in den übrigen Akten unbekannten „ Status nach einer Bulimie “ in der Diagnoseliste zeige (Urk. 1 S.

22 Ziff. 1) . Richtig ist vielmehr, dass d iese Diagnose

– welche allerdings laut Dr. Y.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und deshalb im vorliegenden Verfahren keine besondere Bedeutung hat – aus einem aktenkundigen Arztbericht hervorgeht (Urk. 8/105/ 110 resp. Urk. 8/105/1-60 S. 14 . Der Vorwurf, wonach

die Gutachterin eine Diagnose frei aus der Luft gegriffen habe, was belege, dass sie sich mit dem Fall nicht auseinandergesetzt habe sondern ergebnisbezogen arbeite (vgl. auch Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 und Urk. 14/1-3). Zudem stellte sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die laut Gesamtarbeitsvertrag im Malergewerbe massgebenden Mindestlöhne ab (Urk. 1 S. 27).

E. 18 S.

3), erweist sich folglich als unzutreffend.

Nicht zu überzeugen vermögen weiter die Behauptungen in der Beschwerde zur Sistierung des Schmerzmittelkonsums im Hinblick auf die Untersuchung

(Urk. 1 S . 25 Ziff. 6) angesichts der präzisen und unbestritten gebliebenen Ausführun gen im Gutachten zu den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105/1-60 S. 45). Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Frage nach der Beweiswertigkeit des Gutachtens allerdings ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu .

Die Beschwerdeführerin beanstandet e sodann die Würdigung der Testergebnisse der EFL, etwa dass ihr das Hantieren bis maximal 12,5 Kilogramm

– dies aller dings nur selten – zumutbar sei n soll (Urk. 1 S. 24 Ziff. 4), sowie die Wür digung des Las è gue -Testergebnisses durch die Gutachterin (Urk. 1 S. 26 Ziff. 8). Beides obliegt de n entsprechenden Fachpersonen und es ist angesichts der Testergeb nisse nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin damit vor bringen will. Die dokumentierte Einschränkung führt ja gerade zur Feststellung, dass ihr nur mehr eine leichte Tätigkeit zumutbar ist. Dass sie - auch gelegent lich - 12,5 kg nicht mehr heben können soll, ist aktenwidrig und solches lässt sich auch keinem anderen Arztbericht entnehmen.

Überzeugende

Hinweise auf Fehlein schätzungen vermag die Beschwerdeführerin auch sonst nicht dazutun. Dasselbe gilt auch für die Vorhalte zum genauen Ablauf der EFL (Urk. 1 S. 20 ff. Ziff. 37), etwa bezüglich der nicht am Stück durchgeführten Sitz-, Steh- und Gehphasen sowie der Würdigung der beobachteten Einschränkungen bei der Ge h fähigkeit, beim Treppensteigen und auf der Leiter.

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Dezember 2013 sei aus dem Recht zu weisen, weil - aufgrund einer wirt schaftlichen Verflechtung mit der Beschwerdegegnerin (Umsatz mit Gutachten für jene gegen eine halbe Million Franken pro Jahr) - der Anschein ihrer Befan genheit bestehe, ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht i n seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 21 0 entschieden hat, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt .

A naloges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb k einen Aus stands- oder Ablehnungsgrund (vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.21) . Vorliegend fehlen weiter Hinweise, dass Dr. Y.___ befangen gewesen wäre, zumal die behandelnden Ärzte keine abweichenden Schlussfolgerungen zogen (so bei spielsweise Dr. B.___ am 2 5. Juli 2014, welcher berufliche Reintegrationsmass nahmen empfahl und damit ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, Urk. 14/1). 4.3

Keine entscheidende Rolle spielt sodann die Frage, ob die Gutachterin unter Bezugnahme auf die EFL zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch in der früher ausgeübten Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktor in noch zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. etwa die widerspre c henden Stellungnahme n

der Behandler in

Urk. 14/2 und Urk. 14/3), wobei immerhin anzumerken ist, dass sie dies nicht ohne Fug tat.

Die EFL-Fachperson stützte sich bei ihrer Ein schätzung auf die

Auskunft der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen

in diesem Beruf auszuführenden Tätigkeiten und nahm zu diesen im Einzelnen Stellung (Urk. 8/108 S. 7) . Im Weiteren gab Prof. Dr. B .___ in einem Bericht vom 2 0. September 2013 (Urk. 8/105/93) an, die Beschwerdeführerin habe ihre be rufliche Tätigkeit als Motorbootinstruktorin aufgenommen, wobei die Arbeit aufgrund des Wellenschlages zu verstärkten Rückenschmerzen führe. Bisher k önne sie die Arbeit aber ausführen.

Relevant ist vorliegend einzig die Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden Tätigkeit und nicht, ob das Profil dem einer Segel- und Motorbootinstruktorin entspricht. In diesem Sinn zog d ie Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (zutreffend erweise) nicht etwa den mutmasslichen Lohn für die Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktorin, sondern die standardisierte n Löhne für Hilfstätigkeiten heran (vgl. Urk. 2 und E. 5) . 4. 4

Nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, sind auch

die Angaben des Hausarztes zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in wechselbelas tenden Tätigkeiten im Mai 2013 und damit noch vor dem von Prof. Dr. B.___ (vgl. auch die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 1 8. Mai 2013 in Urk. 8/115 S. 4) e mpfohlenen Abklärungszeitpunkt . Die Einschätzung des Chiropraktikers Dr. Z.___ vom 23.

Januar 2012 erwies sich mit denselben Überlegungen im Zeitpunkt der Begutachtung als nicht mehr aktuell, so dass nicht zu beanstanden ist, dass sich die Gutachterin mit diesem Bericht nicht vertieft

auseinandersetzte (vgl. der Einwand in Urk. 1 S. 23 Ziff. 2).

Auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte geben zu keiner ande ren Beurteilung Anlass, zumal Prof. Dr. B.___ nach wie vor nicht abweichend

Stellung nahm zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät igkeit, sondern lediglich die angestammte als nicht mehr möglich erachtete, was der Einschätzung von Dr. Y.___ entspricht

(vgl. Urk. 14/1) . Der Chiropraktiker Dr. Z.___

ging zwar wie in seinem früheren Bericht von einer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten aus. Er bemängelte das Gutachten allerdings nicht im Grundsatz, sondern widersprach nur in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktorin sowie auf die Aussagekraft einer Bioimpedanzana lyse (Urk. 14/2). S eine abweichende Beurteilung vermag folglich die Plausibilität der Einschätzung der Gutachterin nicht in Zweifel zu ziehen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Anzumerken bleibt, dass sämtliche Behandler immer wieder die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen hervor hoben (vgl. auch Urk. 14/1), welche allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügung sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurden (vgl. etwa der Hinweis in Urk. 8/88 auf die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch zu stellen). 4.5

Bei der geschilderten Sachlage kann auf das überzeugende Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden . Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 %

zumutbar sind und sie bezüglich dieser Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nie lang andauernd eingeschränkt war.

Daran vermöchten nach dem Gesagten (E. 4.2) auch die offerierte

Parteibefra gung der Beschwerdeführerin zu ihre m Schmerzmittelkonsum vor der Untersu chung und ihren Wahrnehmungen bei der EFL (Urk. 1 S. 21 und 25) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer solchen ist deshalb im Sinne einer antizi pierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). 5 .

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Mit der rechtkräftigen Verfügung der IV-Stelle Zug vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 8/58) steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung als Malerin nicht aus invaliditäts relevanten G ründen abgebrochen hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV), weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkom mens zutreffend auf die standardisierten Tabellenlöhne gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und hier auf das Baugewerbe sowie Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt und derart für das Jahr 2013 ein Validenein kommen von Fr. 61‘128.-- ermittelt hat (Urk. 8/114; vgl. auch der zuletzt deut lich geringere Verdienst, Urk. 8/80). Die Beschwerdeführerin möchte ohne dies weiter zu begründen auf das Anforderungsniveau 3 abstellen (abgeschlossene Berufslehre und Berufserfahrung; Urk. 1 S. 27 f.). Dem kann angesichts der bis herigen Erwerbsbiographie (vgl. der Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 8/111) nicht gefolgt werden.

Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt das – was die Berechnung betrifft – unbestritten gebliebene Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegne rin

gestützt auf den gemäss LSE standardisierten Lohn im Total aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten ermittelte (Fr. 54‘326.--) .

Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 11 %, womit kein Rentenanspruch besteht .

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6 .

Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei – sofern für die Gutheissung ihrer Begehren erforderlich – eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sie sei in Bezug auf ihre Wahrnehmungen bei der EFL (Urk. 1 S. 21) sowie die Sistie rung des Schmerzmittelkonsum am Untersuchungstag (Urk. 1 S. 25 Ziff. 6) persönlich zu befragen (vgl. Urk. 1 S. 2) .

Der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozial versicherungsprozess nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts einen ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine kon ventions kon forme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durch geführt werden soll. Die Beschwerdeführerin hat keinen unmissverständlichen Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern einen bedingten für den Fall, dass dies für die Gutheissung der Beschwerde erforderlich sei. Da die Beschwerde angesichts der klaren Aktenlage nicht gutgeheissen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin ausführen könnte, um die medizinischen Beweise umzustossen, erweist sich eine Verhandlung als nicht sachgerecht und ein entsprechender Anspruch besteht nicht. 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Nachreichung von Belegen betreffend die Unterstützung durch die Sozialbehörden (Urk. 11/3 und Urk. 14/4-6) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cer letti gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 7.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlich er Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die m it heutigem Beschluss bestellte unent g eltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7. 5

Der von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

mit Eingabe vom 6. August 2015 gel tend gemachte Aufwand von

E. 18.5 Stunden und Barauslagen im Betrag Fr. 204.30 (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Ausser Acht bleiben müssen zunächst

die ab dem 2 1. April 2015 stattgefundenen Aufwendungen, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ersichtlich ist .

Angesichts der zu studierenden rund 120 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 29-seitigen Beschwerdeschrift (die über zehn Seiten Zusammenfassungen von Arztberichten enthält) und den Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden weiteren freiwilligen aber nur teilweise notwendig en Vernehmlassungen (vgl. etwa E. 4.2) ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 220.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistungen auf Fr. 3‘ 1 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7. 6

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanw ältin

Noëlle Cerletti ein e unentgeltlich e Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,

wird mit Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00526 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1984, meldete sich am 2 4. Januar 2007 erstmals

bei der IV-Stelle Zug zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an unter Hinweis auf einen Lehrabbruch (Malerlehre) wegen Allergien (Urk. 8/4). Nach berufli chen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen wies die IV-St elle Zug das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 6. Februar 2009 ab (Urk. 8/58). 1. 2

Am 2. Dezember 2011 stellte X.___, damals seit April 2011 als Abbrucharbeiterin beschäftigt (Urk. 8/66), erneut ein Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/62) . Sie wies in der Neuanmel dung auf einen am 2 7. Juli 2011 erlittenen Bandscheibenvorfall un d Beschwer den am ISG-Gelenk hin . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 1 6. Dezember 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/66) und traf weitere berufliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen . Sie übernahm im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme die Kosten für einen Handelsdiplomkurs VSH intensiv vom 1 6. Juni bis 1 4. Dezember 2012 (Urk.

8/87), den die Versicherte ab Oktober 2012 wegen starker Rückenbe schwerden

nicht mehr besuchte (Urk. 8/88 und Urk. 8/89). Die Versicherte un ter zog sich im Januar 2013 einer Diskusprothesen-Implantation (Urk. 8/92/1-3) sowie einer Anschlussoperation wegen eines retroperitonealen Hämatoms (Urk. 8/92/4-5) . Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine medizinische Unter suchung durch

Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen

(vgl. das rheumatologische Gutachten vom 2. Dezember 2013, Urk. 8/105/1- 60 sowie der Bericht vom 11. Dezember 2013 zur am 2 7. und 2 8. November durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL,

Urk. 8/108) und verneinte mit Verfügung vom 1. April 2014 nach d urchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/116, Urk. 8/120 und Urk. 8/122) einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. April 2014 erhob X.___ am 1 9. Mai 2014 Beschwerde (Urk.

1) mit dem Begehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Ev entuell sei die Sache zur Neube u r teilung an die Beschwerdeg egnerin zurückzuweisen . Zudem stellten sie den Antrag, es sei

– sofern es für die Gutheissung der eingangs gestellten Begehren erforderlich sei –, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Beschwerdeführerin persönlich zu befragen. Im Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1 1. Juni 2014 auf Abweisung (Be schwerdeantwort, Urk. 7). Mit Eingabe vom 1 4. August 2014 (Urk.

13) legte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen der behandelnden Ärzte auf (Urk. 14/1- 3) und a m 2 0. März 2015 reichte sie erneut eine Rechtsschrift ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere Stellungnahme n (Urk. 17 und Urk. 21). Am 1 4. August 2015 (Urk.

25) beantragte die Beschwerdeführerin, das Gutachten von Dr. Y.___ sei aus dem Recht zu weisen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Inva liditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Ver fügung vom 1. April 2014 (Urk.

2) mit dem Ergebnis ihrer medizinischen Abklä rungen, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei . Sie

verwies zudem auf die Verfügung der IV Stelle Zug vom 26.

Februar 2009 (Urk. 8/58), wonach die se ihre Lehre als Malerin aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen habe, und stellte zur Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Angaben für einfache und repetitive Arbeiten im Baugewerbe ab.

Bei der Ermittlung des Invalidenlohnes zog si e ebenfalls statistische Löhne, jedoch über die Tätigkeitsbereiche, bei

und errechnete einen Invaliditätsgrad von 11 % . 2.2

Die Beschwerdeführerin erhob Einwände gegen die Beweiswertigkeit des Gut achten s von Dr. Y.___ (Urk. 1 S. 22 ff. Ziff. 1 ff. und Urk. 18) und verwies auf die

weiteren Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

(Urk. 13 und Urk. 14/1-3). Zudem stellte sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die laut Gesamtarbeitsvertrag im Malergewerbe massgebenden Mindestlöhne ab (Urk. 1 S. 27). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Die Bedingung, dass sich der Sach verhalt seit der Abweisung des letzten Leistungsgesuchs durch die IV-Stelle Zug mit Verfügung vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 8/58) verändert hat (vorstehend E. 1. 3), ist unstrittigerweise erfüllt. 3. 3.1

Am 2 3. Januar 2012 berichtete Dr. Z.___, Fachchiropraktor SCG/ECU,

der IV-Stelle (Urk.

8/82), die Beschwerdeführerin werde sei t dem 7. September 2011 im Zentrum A.___, multidisziplinär behandelt (erste Konsultation bei Prof. Dr. med. B.___) . Er diagnostizierte eine Lumboischialgie links bei Diskusdegeneration L5/S1 mit medianer Diskusprotrusion und Kontakt zu S1 links und attestierte

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Gebäuderückbau ab dem 7. September 2011 bis gegenwärtig. Dr. Z.___ gab an, die Beschwer deführerin klage seit dem 2 7. Juli 2011 über starke linksseitige Ischialgien, die bis in den Fuss ausgestrahlt hätten. Mit den physiotherapeutischen und chiro praktorischen Massnahmen habe bereits eine deutliche Besserung erzielt werden können. Sie erhofften nun von der Infiltration eine weitere Verbesserung.

Dr. Z.___ ging von einer günstigen Prognose aus und fügte an, d ies setze je doch eine Arbeitstätigkeit in angepasster Stelle voraus und lasse an ein Fort führen der angestammten Tätigkeit im Gebäuderückbau nicht denken.

Es sollte eine angepasste Tätigkeit respektive eine Umschulung mit dem Ziel einer wechselbelastenden Tätigkeit angestrebt werden. Eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne schweres Tragen und wiederholtes Bücken mit Gewicht erachtete er in einem reduzierten Pensum (je nach Arbeit 40-60 %) prinzipiell für möglich (S. 3). 3.2

Am 1 1. April 2013 berichtete der Operateur und seit September 2011 behan deln de Arzt der Beschwerdeführerin, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt Ortho pä di sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Spez. Wir belsäulenchirurgie, der IV-Stelle (Urk. 8/92 /1-3). Er diagnostizierte eine akute Lumboischialgie links bei einem Status nach Diskusprothesen-Implanta tion L5/S1 am 8. Januar 2013 sowie einer Minilaparatomie und retroperitonea ler

Hämatomausräumung am 2 5. Januar 201 3. Prof. Dr. B.___ gab an, die Be schwer deführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2013 berich tet, dass es ihr während längerer Zeit sehr gut gegangen sei. Aus unerklär lichen Gründen habe die Beschwerdeführer in nun wieder linksseitige Schmerzaus strahlungen, hauptsächlich bis zum Kniegelenk, wobei sie keine Schmerzaus strah lung in die Beine angegeben habe . Am meisten Schmerzen habe die Versi cherte

lumbogluteal links. Das gleichentags angefertigte Röntgen bild zeige eine unveränderte Implantatlage mit korrektem Prothesensitz. Die Prog nose sei un klar, aktuell liege allerdings kein eindeutiges morphologisches Korrelat vor, das eine schlechte Prognose bedingen würde. Die aktuellen Be schwerden seien auf eine Dek onditionierung und muskulo skelettale Ursachen zu rückzuführen und sollten durch eine adäquate Physiotherapie verbesserbar sein (vgl. auch Urk. 8/92/6-7). Da die aktuelle Situation unklar und im Moment nicht sinnvoll beurteilbar sei, schlug er vor, dass die IV-Stelle

die verbleibende Restarbeits fähigkeit und die Möglichkeit beruflicher Massnahmen

Anfang Juli – nach durchgeführter intensiver Physiotherapie

– medizinisch abkläre . 3.3

Am 1. Mai 2013 (Urk. 8/93/1-6) berichtete Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, von therapieresistenten Lumboischialgien links bei Diskushernien und Degeneration L4/L5 mit medianer Diskusprotrusion, bestehend sei t Juli 201 1. E r gab an, es bestünden massive körperliche Einschränkungen. Die Be schwerdeführerin habe chronisch Schmerzen und könne sich kaum noch bücken und unmöglich schwere Lasten heben. Sie könne ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausführen (S. 5) . Dr. C.___ erachtete auch wechselbelastende Tätigkeiten lediglich im Umfang von vier Stunden pro Tag als zumutbar (S. 4) und gab weiter an, e s sei bei dieser noch jungen Patientin eine IV-Umschulung, insbe sondere bei der grossen Motivation zu einer berufli chen Veränderung,

sicher zu empfehlen. 3.4 3.4.1

Dr. Y.___ stellte in ihrem Gutachten vom 2. Dezember 2013 (Urk. 8/105/1-60) die folgenden rheumatologische n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52) :

Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei - grössenprogre dienter mediolateraler Diskushern ie L5/S1 links mit Tangierung der Nervenwur zel S1 links (MRI 1 1/2012 gegenüber MRI 08/2012) - Status nach Prothesen- lmpl antation L5/S1 am 08.01.2013 - Re-Operation am 25.01.2013 mit retroperitonealer präverte braler Hämatom-Ausräumung mit - guter Lage des Implantats ohne Lockerungszeichen (Röntgen und funktionelles Rönt gen 05/2013) - ohne radikuläre Zeichen Zudem führte sie die nachfolgenden Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf (S. 52) : - Nikotin-Abusus - Vi tamin D-Mangel (Erstdiagnose 10/2012, damals 68 nmol /l) aktuell 49 nmol / l - e rhöhte Leberenzyme unkla rer Aetiologie (Erstdiagnose 10/2012) - a llergische Reaktion nach Wespenstich am 10.09.2013 und allergis che Reaktion auf Bienen stich 07/2004 und 07/1992 - Status nach chronische m hyperkeratotisch

rhagadiformem Handekzem (Erstdiagnose 01/2001) - interm ittierende arterielle Hypertonie (Erstdiagnose etwa 2010), aktuell ohne medikamentöse Therapie normoton - Status nach Bulimie (Erstdiagnose etwa 2001) - mehrere HWS-Distorsionen

Die Gutachterin berichtete, in der klinischen Untersuchung sei eine leicht einge schränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen der wesentli che Befund. Der Gang sei normal. Die Halswirbelsäule und die Brustwirbelsäule seien normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien keine vorhanden. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Bei der EFL habe die Be schwerdeführerin die Anforderungen für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12, 5 Kilogramm erfüllt. Dabei habe ein spezi elles Leistungsdefizit bezüglich vorgeneigtem Stehen bestanden. Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung seien nicht vorhanden. Bei der Beschwerdeführerin bestünden strukturelle Veränderungen im Bereich der Lenden wirbelsäule, die ihre Leistungsfähigkeit verminderten. Sie könne jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben (S. 53).

Dr. Y.___ gab im Weiteren an, die Schmerzmittel Tramadol oder Zaldiar seien weder im Urin noch im Blut nachweisbar gewesen. Es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung äusserst detaillierte Angaben zu ihrem aktuellen Schmer z mittelkonsum gemachte habe, die offensichtlich falsch seien (S. 54).

Dr. Y.___

verwies bezüglich der eingeschränkte n Funktion der Lendenwir bel säule auf d ie Empfehlungen der Swiss Insur ance Medicine (SIM), wonach sich dies e je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen, auswirken könne. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteneinwirkungen aus zuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten (S. 55).

Dr. Y.___ gab zudem an, die Beschwerdeführerin könne gemäss ihrer Ein schätzung sowie den Resultaten der Evaluation der funktionellen Leis tungs fähigkeit Lasten bis zu 12, 5 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittel schweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit im Abbruch sei nicht angepasst und könne die Beschwerdeführerin seit dem 2 7. Juli 2012 nicht mehr ausüben. Sie habe bei der EFL aber die Anforder ungen (der in der Vergangen heit ausgeübten Tätigkeit) als Segel- und Motorbooti nstruktorin erfüllen können und sei in dieser Tätigkeit uneingeschränkt zu 100 % arbeitsfähig. Auch als Aushilfe im Verkauf könne sie zu 100 %

beziehungsweise ganztags arbeiten. Als Segel- und Motorboot-Instruktorin beziehungsweise als Aushilfe im Verkauf habe nie eine lang andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 55 und 56). 3.4.2

Im Bericht vom 1 1. Dezember 2013 zur am 2 4. und 2 8. November 2013 durch die D.___

GmbH durchgeführten EFL (Urk. 8/108) gab die verantwortliche EFL Therapeutin Ergonomie an, die beobachtete Belast barkeit habe einer ganztags ausführbaren leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren v on Lasten selten bis maximal 12, 5 Kilogramm) entsprochen, wobei vorgeneigtes Stehen nur selten möglich sei. Die beobachtete Belastbarkeit liege deutlich unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit als Abbruch mitarbeiterin . Die frühere Täti gkeit als Segel- und Motorbooti nstruktorin könne die Beschwerdeführerin aus funktioneller Sicht aber ganztags bewältigen. Die standardisierte Bewertung der Bereiche „Beschreibung von Schmerz und Ein schrän kungen“, „Schmerzverhalten“, „Leistungsverhalten“ und „Konsistenz“ ergab eine mässige Symptomausweitung (S. 2). 4. 4.1

Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin an Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet und die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit im Abbruch seit Juli 2011 nicht mehr aus führen kann . Das Rückenleiden wurde mit Physiotherapie, Chiropraktik, Medikation sowie Infiltrationen behandelt. Zudem unterzog sich die Beschwer deführerin

nach anhaltenden Beschwerden im Januar 2013 einer Dis kuspro thesen-Implantation L5/S 1. Der Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. B.___ machte gegenüber der IV-Stelle keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Er empfahl nach den Rückenoperation en, die verbleibende Restar beitsfähigkeit

ab Juli 2013 medizinisch abzuklären . Die damit beauftragte Dr. Y.___ kam in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 2.

Dezember 2013 gestützt auf die eigene Untersuchung und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie einer

zweitäg igen EFL

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in rückenangepassten Tätigkeiten zu 100

% arbeitsfähig ist. 4.2

Dr. Y.___ begründet ihre Einschätzung mit einer überzeugenden Würdigung der erhobenen Befunde, Anamnese und EFL. Die in der Beschwerde dagegen

erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Plausibilität des Gutachtens zu erschüttern. Nicht zutreffend ist namentlich der wiederholte Vorhalt, wonach die Gutachterin die Vorakten und den individuellen Fall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe, was die Erwähnung eines in den übrigen Akten unbekannten „ Status nach einer Bulimie “ in der Diagnoseliste zeige (Urk. 1 S.

22 Ziff. 1) . Richtig ist vielmehr, dass d iese Diagnose

– welche allerdings laut Dr. Y.___

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und deshalb im vorliegenden Verfahren keine besondere Bedeutung hat – aus einem aktenkundigen Arztbericht hervorgeht (Urk. 8/105/ 110 resp. Urk. 8/105/1-60 S. 14 . Der Vorwurf, wonach

die Gutachterin eine Diagnose frei aus der Luft gegriffen habe, was belege, dass sie sich mit dem Fall nicht auseinandergesetzt habe sondern ergebnisbezogen arbeite (vgl. auch Urk. 18 S.

3), erweist sich folglich als unzutreffend.

Nicht zu überzeugen vermögen weiter die Behauptungen in der Beschwerde zur Sistierung des Schmerzmittelkonsums im Hinblick auf die Untersuchung

(Urk. 1 S . 25 Ziff. 6) angesichts der präzisen und unbestritten gebliebenen Ausführun gen im Gutachten zu den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105/1-60 S. 45). Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Frage nach der Beweiswertigkeit des Gutachtens allerdings ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu .

Die Beschwerdeführerin beanstandet e sodann die Würdigung der Testergebnisse der EFL, etwa dass ihr das Hantieren bis maximal 12,5 Kilogramm

– dies aller dings nur selten – zumutbar sei n soll (Urk. 1 S. 24 Ziff. 4), sowie die Wür digung des Las è gue -Testergebnisses durch die Gutachterin (Urk. 1 S. 26 Ziff. 8). Beides obliegt de n entsprechenden Fachpersonen und es ist angesichts der Testergeb nisse nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin damit vor bringen will. Die dokumentierte Einschränkung führt ja gerade zur Feststellung, dass ihr nur mehr eine leichte Tätigkeit zumutbar ist. Dass sie - auch gelegent lich - 12,5 kg nicht mehr heben können soll, ist aktenwidrig und solches lässt sich auch keinem anderen Arztbericht entnehmen.

Überzeugende

Hinweise auf Fehlein schätzungen vermag die Beschwerdeführerin auch sonst nicht dazutun. Dasselbe gilt auch für die Vorhalte zum genauen Ablauf der EFL (Urk. 1 S. 20 ff. Ziff. 37), etwa bezüglich der nicht am Stück durchgeführten Sitz-, Steh- und Gehphasen sowie der Würdigung der beobachteten Einschränkungen bei der Ge h fähigkeit, beim Treppensteigen und auf der Leiter.

Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Gutachten von Dr. Y.___ vom 2. Dezember 2013 sei aus dem Recht zu weisen, weil - aufgrund einer wirt schaftlichen Verflechtung mit der Beschwerdegegnerin (Umsatz mit Gutachten für jene gegen eine halbe Million Franken pro Jahr) - der Anschein ihrer Befan genheit bestehe, ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht i n seinem Grundsatzurteil BGE 137 V 21 0 entschieden hat, dass die Abgeltung einer MEDAS durch Mittel der Invalidenversicherung grundsätzlich nicht zu einer Befangenheit führt .

A naloges muss für freiberufliche Ärzte gelten. Die Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, bildet deshalb k einen Aus stands- oder Ablehnungsgrund (vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.21) . Vorliegend fehlen weiter Hinweise, dass Dr. Y.___ befangen gewesen wäre, zumal die behandelnden Ärzte keine abweichenden Schlussfolgerungen zogen (so bei spielsweise Dr. B.___ am 2 5. Juli 2014, welcher berufliche Reintegrationsmass nahmen empfahl und damit ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, Urk. 14/1). 4.3

Keine entscheidende Rolle spielt sodann die Frage, ob die Gutachterin unter Bezugnahme auf die EFL zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin auch in der früher ausgeübten Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktor in noch zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. etwa die widerspre c henden Stellungnahme n

der Behandler in

Urk. 14/2 und Urk. 14/3), wobei immerhin anzumerken ist, dass sie dies nicht ohne Fug tat.

Die EFL-Fachperson stützte sich bei ihrer Ein schätzung auf die

Auskunft der Beschwerdeführerin zu den jeweiligen

in diesem Beruf auszuführenden Tätigkeiten und nahm zu diesen im Einzelnen Stellung (Urk. 8/108 S. 7) . Im Weiteren gab Prof. Dr. B .___ in einem Bericht vom 2 0. September 2013 (Urk. 8/105/93) an, die Beschwerdeführerin habe ihre be rufliche Tätigkeit als Motorbootinstruktorin aufgenommen, wobei die Arbeit aufgrund des Wellenschlages zu verstärkten Rückenschmerzen führe. Bisher k önne sie die Arbeit aber ausführen.

Relevant ist vorliegend einzig die Arbeitsfähigkeit in einer zu umschreibenden Tätigkeit und nicht, ob das Profil dem einer Segel- und Motorbootinstruktorin entspricht. In diesem Sinn zog d ie Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (zutreffend erweise) nicht etwa den mutmasslichen Lohn für die Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktorin, sondern die standardisierte n Löhne für Hilfstätigkeiten heran (vgl. Urk. 2 und E. 5) . 4. 4

Nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen, sind auch

die Angaben des Hausarztes zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in wechselbelas tenden Tätigkeiten im Mai 2013 und damit noch vor dem von Prof. Dr. B.___ (vgl. auch die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes vom 1 8. Mai 2013 in Urk. 8/115 S. 4) e mpfohlenen Abklärungszeitpunkt . Die Einschätzung des Chiropraktikers Dr. Z.___ vom 23.

Januar 2012 erwies sich mit denselben Überlegungen im Zeitpunkt der Begutachtung als nicht mehr aktuell, so dass nicht zu beanstanden ist, dass sich die Gutachterin mit diesem Bericht nicht vertieft

auseinandersetzte (vgl. der Einwand in Urk. 1 S. 23 Ziff. 2).

Auch die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte geben zu keiner ande ren Beurteilung Anlass, zumal Prof. Dr. B.___ nach wie vor nicht abweichend

Stellung nahm zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät igkeit, sondern lediglich die angestammte als nicht mehr möglich erachtete, was der Einschätzung von Dr. Y.___ entspricht

(vgl. Urk. 14/1) . Der Chiropraktiker Dr. Z.___

ging zwar wie in seinem früheren Bericht von einer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten aus. Er bemängelte das Gutachten allerdings nicht im Grundsatz, sondern widersprach nur in Bezug auf die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Segel- und Motorbootinstruktorin sowie auf die Aussagekraft einer Bioimpedanzana lyse (Urk. 14/2). S eine abweichende Beurteilung vermag folglich die Plausibilität der Einschätzung der Gutachterin nicht in Zweifel zu ziehen; im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrag s rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

Anzumerken bleibt, dass sämtliche Behandler immer wieder die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen hervor hoben (vgl. auch Urk. 14/1), welche allerdings nicht Gegenstand der angefochtenen Rentenverfügung sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurden (vgl. etwa der Hinweis in Urk. 8/88 auf die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesuch zu stellen). 4.5

Bei der geschilderten Sachlage kann auf das überzeugende Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden . Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 %

zumutbar sind und sie bezüglich dieser Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nie lang andauernd eingeschränkt war.

Daran vermöchten nach dem Gesagten (E. 4.2) auch die offerierte

Parteibefra gung der Beschwerdeführerin zu ihre m Schmerzmittelkonsum vor der Untersu chung und ihren Wahrnehmungen bei der EFL (Urk. 1 S. 21 und 25) nichts zu ändern. Auf die Durchführung einer solchen ist deshalb im Sinne einer antizi pierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). 5 .

5 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5 .2

Mit der rechtkräftigen Verfügung der IV-Stelle Zug vom 2 6. Februar 2009 (Urk. 8/58) steht fest, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung als Malerin nicht aus invaliditäts relevanten G ründen abgebrochen hat (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV), weshalb die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkom mens zutreffend auf die standardisierten Tabellenlöhne gemäss der vom Bun desamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und hier auf das Baugewerbe sowie Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt und derart für das Jahr 2013 ein Validenein kommen von Fr. 61‘128.-- ermittelt hat (Urk. 8/114; vgl. auch der zuletzt deut lich geringere Verdienst, Urk. 8/80). Die Beschwerdeführerin möchte ohne dies weiter zu begründen auf das Anforderungsniveau 3 abstellen (abgeschlossene Berufslehre und Berufserfahrung; Urk. 1 S. 27 f.). Dem kann angesichts der bis herigen Erwerbsbiographie (vgl. der Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, Urk. 8/111) nicht gefolgt werden.

Zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt das – was die Berechnung betrifft – unbestritten gebliebene Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegne rin

gestützt auf den gemäss LSE standardisierten Lohn im Total aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten ermittelte (Fr. 54‘326.--) .

Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 11 %, womit kein Rentenanspruch besteht .

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6 .

Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei – sofern für die Gutheissung ihrer Begehren erforderlich – eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sie sei in Bezug auf ihre Wahrnehmungen bei der EFL (Urk. 1 S. 21) sowie die Sistie rung des Schmerzmittelkonsum am Untersuchungstag (Urk. 1 S. 25 Ziff. 6) persönlich zu befragen (vgl. Urk. 1 S. 2) .

Der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt im Sozial versicherungsprozess nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts einen ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine kon ventions kon forme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durch geführt werden soll. Die Beschwerdeführerin hat keinen unmissverständlichen Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern einen bedingten für den Fall, dass dies für die Gutheissung der Beschwerde erforderlich sei. Da die Beschwerde angesichts der klaren Aktenlage nicht gutgeheissen werden kann und auch nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin ausführen könnte, um die medizinischen Beweise umzustossen, erweist sich eine Verhandlung als nicht sachgerecht und ein entsprechender Anspruch besteht nicht. 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Nachreichung von Belegen betreffend die Unterstützung durch die Sozialbehörden (Urk. 11/3 und Urk. 14/4-6) ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cer letti gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. 7.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlich er Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die m it heutigem Beschluss bestellte unent g eltliche Rechtsvertreter in der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .4

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird – auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7. 5

Der von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

mit Eingabe vom 6. August 2015 gel tend gemachte Aufwand von 18.5 Stunden und Barauslagen im Betrag Fr. 204.30 (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Ausser Acht bleiben müssen zunächst

die ab dem 2 1. April 2015 stattgefundenen Aufwendungen, bei denen kein Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ersichtlich ist .

Angesichts der zu studierenden rund 120 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 29-seitigen Beschwerdeschrift (die über zehn Seiten Zusammenfassungen von Arztberichten enthält) und den Aufwendungen im Zusammenhang mit den beiden weiteren freiwilligen aber nur teilweise notwendig en Vernehmlassungen (vgl. etwa E. 4.2) ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2014 erbrachten Leistungen und von Fr. 220.-- (zuzügliche Mehrwertsteuer) für die im Jahr 2015 erbrachten Leistungen auf Fr. 3‘ 1 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7. 6

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 1 9. Mai 2014 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanw ältin

Noëlle Cerletti ein e unentgeltlich e Rechtsvertreter in für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach,

wird mit Fr. 3‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli