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IV.2014.00525

Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Keine unfallfremde Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Parallelisierung der Einkommen.

Zürich SozVersG · 2015-11-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1972, arbeitete seit April 2006 zu 100 % als Mitarbeiterin Hausdienst bei der Y.___ AG . Das Arbeitsverhältnis war s eitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 8/8/2 Ziff. 2.2, Urk. 8/8/9), als die Ver sicherte am 1.

Februar 2008 in Z.___ auf einer Treppe stürzte und sich an der linken Schulter v erletz te (Urk. 8/7/15). Am 17. September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden in der Schulter und im linken Knie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). D ie Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und er werblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers, unter anderem die von diesem veranlasste n Gutachten vom 2 9. März 2010 (Urk. 8/21/21-38) und vom 2 8. Januar 2011 (Urk. 8/27/2-29) bei.

In der Folge gaben d er Unfallversicherer und die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/31-32). Am 2 9. Juni 2011 erstattete das A.___ (A.___) die Expertise (Urk. 8/33-34). Der Unfallversicherer sprach daraufhin mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 0. September 2013 eine Invali denrente bei einen Invaliditätsgrad von 18 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 8/38, Urk. 8/ 39/5-15). 1. 2

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43, Urk. 8/52) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2014 eine vom 1. März 2009 bis 3 0. April 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/56, Urk. 8/67 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 9. Mai 2014 Be schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Be gut achtung und zu neuem Entscheid über den Re n tenanspruch ab 1. Februar 2010 (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1

7. Juni 2014

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdefüh rer in am 1 8. Septem b er 201 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 de s

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie dessen Beginn (Art. 29

Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommens vergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den massgebenden Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dar ge legt. Da rauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. Februar 2008

keine Tätigkeit zu mut bar war, weshalb bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 100 % resultier t

e. Im Februar 2010 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszu stan des gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zu mutbar, so dass sich bei e inem Leidensabzug von 1 5 % ein

rentenaus schliessen de r - Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin vertra t demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des A.___ vom 13. Dezember 201 1. Dieses berücksichtige nur die Unfallfolgen und lasse sowohl die wegen eine s Geburtsgebrechens eingeschränkte Belastung des rechten Ar mes

als auch den als unfallfremd qualifizierten Meniskusriss (S. 6) ausser Acht . D as orthopädische G utacht en sei weder umfassend noch sorgfältig; insbeson dere sei die Begutachtung entgegen der Behauptung des zwischen siebzig- und achtzig jährigen Orthopäden ohne Dolmetscher erfolgt, weshalb sich Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der orthopädischen Befunde/Diagnosen und der funktionellen Leistungsfähigkeit erg ä ben (S.

3). Selbst wen n auf das Gut achten des A.___

abzustellen wäre, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer teilweise als schwer zu bezeichnenden Tätigkeit als Pflege rin/Hauswirt schaf terin bei pflegebedürftigen Menschen zu einer leichten Tätig keit ohne grobmanuelle Funktionsanforderungen der linken Hand wechseln müsse (S. 6). Hinsichtlich der Vergleichseinkommen bemängelte sie, dass die tatsächlichen (medizinisch-theoretischen) Grundlagen in Bezug auf die Arbeits fähigkeit und deren Verwertbarkeit nicht in rechtsgenügender Weise vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin sei gehalten, ergänzende Abklärungen zu täti gen und her nach über den Leistungsanspruch nochmals zu entscheiden (S. 7 f.). 2.3

D as Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die Befris tung der vom 1. März 2009 bis am 3 0. April 2010 (drei Monate nach der im Febru ar 2010 eingetretenen Verbesserung) zugesprochenen ganzen Invaliden rente.

Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer befris te ten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revi sions weise aufgehoben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein,

dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungs weise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streit gegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstu fung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten ge bliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streit gegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwer deinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammen hangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten befristeten Rente pra xis gemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Recht mässigkeit der Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn un bestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung aus ge nommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2c - d mit Hinweisen).

Dies

führt dazu, dass der Rentenanspruch nicht bloss für die Zeit ab 1. Mai 2010,

sondern auch für die Periode vom 1. März 2009 bis am 30. April 2010 zu prüfen ist. 3. 3.1

Am 2 0. März 2008 berichtete Hausarzt Dr. med. B.___ dem Unfallversicherer, die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2008 während den Ferien i n

Z.___

auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter, den linken Ell bogen und die Bauchregion angeschlagen. Einige Tage nach dem Unfall seien zusätzlich Knieschmerzen links aufgetreten. Dr. B.___ diagnostizierte eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur und eine AC-Luxation links sowie eine Überlastung/Dysbalance des linken Knie s . Er verneinte das Vorliegen von Vorkrankheiten oder Vorzustände n und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für mindes tens vier bis fünf Monate (Urk. 8/7/15 16).

Der vom Hausarzt beigezogene Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 2 2. August 2008 nach Einsicht in das von ihm veranlasste Arthro- MRI der linken Schulter (Urk. 8/10/9), die Beschwerdeführerin zeige haupt säch lich diffuse Myogelosen der Schulterhilfsmuskulatur und im Bereich des ganzen Rückens. Aus seiner Sicht seien die Unfallleistungen zu terminieren, da keine sichere Kausalität für die geklagten multiplen Beschwerden vorhanden zu sein scheine (Urk. 8/10/8).

Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte mit Heben von Las ten (Putzkübel n) und Überkopfarbeiten führte Dr. B.___ am 1 8. November 2008 aus, die bisherigen Massnahmen - unter anderem eine Schulterarthrosko pie

in Z.___ am 6. Februar 2008 (vgl. Urk. 8/9/11), Physiotherapie und spe zial ärztliche Abklärungen samt MRI (Urk. 8/9/12-13, Urk. 8/9/15)

- hätten nicht zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung geführt. Es sei zu einer Aus wei tung des Schmerzsyndroms in den Rücken und den linken Arm gekommen. Er diagnostizierte nunmehr ein zervikothorakales und zervikobrachiales Syn drom bei Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur. Die Peri arthropathie des linken Kniegelenks bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Arbeiten in wechselnden Körperpositionen seien bald möglich (Urk. 8/9/7 -10). 3.2

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte i m vom Unfall versicherer eingeholte n Bericht vom 1 5. Dezember 2008 einen Status nach Naht der Supraspinatussehne und nach lateraler Claviculafraktur links, diffuse Myo gelosen der Schulter- und Rückenmuskulatur und unklare Knieschmerzen links, die bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit gehabt h ä tten.

Dr. D.___

legte

nahe, mit Beginn des neuen Jahres mindestens einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 %

machen . In einer - näher beschriebenen - lei dens angepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin für voll arbeits fähig (Urk. 8/10/5-6). 3.3

Nach einer in Z.___

im Februar 2009 durchgeführten Endoskopie (Urk. 8/11/17-18, Urk. 8/16/3 Ziff. 1.3) ohne Nachfolgebehandlung in der Schwei z wurde hier eine vertebrospinale Kernspintomographie (C0-Th4) und ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt. D er Radiologe des Stadtspitals E.___

nannte am 1 9. März 2009 folgende Diagnosen: leichtgradige zervikale Chond rose und angedeutete Diskusprotrusion Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 und 5/6 ohne Nachweis einer Wurzelkompression oder Spinalkanalstenose, Riss des medialen Meniskushinterhorns, diskrete myxoide Degeneration des lateralen Menis kus,

k leinvolumige subchondrale zystische Läsion des lateralen Anteils des Tibiaplateaus; im Übrigen normales MRI des linken Kniegelenks (Urk. 8/11/3-4).

Am 2 7. Mai 2009 empfahl der neu behandelnd e Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Auftrainieren der knienahen Muskulatur (Urk. 8/12/3) . Am 3 0. Juli 2009 berichtete er einerseits von einer Abnahme der Schmerzsituation im linken Kniegelenk und andererseits von stärkeren Verspannungen des Schul tergürtels; er bescheinigte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/6-7).

Dies er Einschätzung stimmte Hausärztin Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdef ührer in seit März 2009 behandelt, im Be richt vom 2 2. September 2009 im Wesentlichen bei (Urk. 8/16/3 4). 3.4

Im Auftrag des Unfallversicherer s (Urk. 8/19) erstatteten Dr. med. H.___, FMH Orthopädie/Sportmedizin, und Dr. med. I.___, FMH Wirbelsäulenchirurgie, beid e vom Zentrum am J.___, am 25./2 9. März 2010 eine Ex per tise (Urk. 8/21/17-38), in deren

Rahmen auch die Beschwerdegegnerin Fra ge n formu lierte (Urk. 8/21/36 f.).

Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 und S. 36): - erhebliche muskuläre Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz mit schmerz hafter Funktionseinschränkung Schulter links bei Status nach arthroskopi scher Rotatorenmanschettennaht (Seitzuseitnaht Supraspinatussehne) sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links, erlitten anlässlich des Sturzereignis ses am 2. (richtig hier und im Fol genden : 1.) Februar 2008 - Oligosymptomatische mediale Meniskusläsion links bei Status nach offen sichtlich Kontusion Knie links anlässlich des Ereignisses am 2.

Februar 2008 mit jetzt konsekutiver erheblicher muskulärer Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz und frontalem Knieschmerz

Als Diagnosen o hne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 29 und S. 36) : - die in der Akten erwähnte minime nicht erosive Antrumgastritis - die von Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/21/19) erwähnte thorakolumbale Skoliose

Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gutachter dar, dass verschiedene - im Detail be schriebene

- Tätigkeiten eingeschränkt oder praktisch nicht möglich seien (S. 31 32). Im Reinigungs- beziehungsweise Hausdienst bestehe eine volle Ar beit s unfähigkeit in Folge der linken Schulter - und der Knieproblematik . In einer adaptierten, das heisst mehrheitlich sitzende n Tätigkeit, welche vorwiegend mit der rechten Hand durch zuführen ist, hielt er seit August 2008 (S. 36) eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit für zumutbar. Er ging davon aus, dass wohl längere Pausen e rfolgen müssten und die Leistung pro Zeiteinheit nicht 100 % entspre che (S. 33) . Der Gutachter empfahl eine stationäre Rehabilitation mit intensiver aktiver The rapie, wovon er sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit erhoffte (S .

34 35).

Den Zustand im linken Schulterbereich beziehungsweise Schulter /Armbereich wie auch im Kniebereich hielt er für desolat. Er

sprach er von eine r erhebliche n

Überlagerung der Symptomatik und verneinte das Vorliegen von invaliditäts fremden Faktoren unter dem Hinweis, dass die die Leistungsfähigkeit bzw. Ar beitsfähigkeit beeinflussen den Faktoren auf das Ereignis vom 2. Februar 2008 zurückzuführen seien und die linke Schulter sowie das linke Kniegelenk betr ä f e n (S. 38). 3.5

Der Empfehlung von

Dr. H.___

folgend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 2 7. Mai 2010 zur Rehabilitation in der Klinik K.___

auf . Im Austrittsbe richt vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 8/21/7-12) wurden im Wesentlichen folgende Di ag nosen genannt: - Chronisches Halbseitenschmerzsyndrom mit/bei - St atus nach Sturz am 2. Februar 2008 - St atus nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht s owie

Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links am 6. Februar 2008 - St atus nach Arthro-MRI der linken Schulter am 1 5. August 2008 - muskuläre r Dysbalance, Schonhaltung - St atus nach MRI CO-T4: leichtgradige zervikale Osteochondrose, an gedeutete Diskusprotrusion HWK

4/5 und 5/6 - Hyperlaxiz i tät - Periarthropathia genu links - Status nach offensichtlich Kon t usion Knie links am 2. Februar 2008 - St atus nach MRI Kniegelenk links am 1 9. März 2 009 - Läsion im lat eralen Anteil des Tibiaplateaus - Hyper l axizität - Schonhaltung - Panendoskopie: minime nicht erosive Antrumgastritis

Der Ärzte der Klinik K.___

machten Inkohärenzen zwischen der aktiv demons trierten Beweglichkeitseinschränkung und in unbeobachteten Situationen und auch

während des funktionellen spielerischen Therapieprogrammes aus. Die Be s chwerdeführerin habe über massive Schmerzen im Nacken- und Schulterbe reic h geklagt, so dass eine Belastung auf muskulärer Ebene kaum durchführbar ge wesen sei. Ein forcierter aktiv-therapeutischer Behandlungsansatz sei auf er heb lichen Widerstand der Beschwerdeführerin gestossen, wobei es nicht mög lich gewesen sei, von der Schonhaltung abzuweichen. Zur Arbeitsfähigkeit ver moch ten sie keine Angaben zu machen, da die Einschränkungen

aus medizini scher Sicht nicht genügend erk l ärbar seien und eine Belastung der Beschwer deführerin nur auf äusserst geringem Niveau durchführbar gewesen sei (Urk. 8/21/8). Dementsprechend berichtete die Physiotherapeutin von einer un genügenden Belastungsbereitschaft (Urk. 8/21/11). 3.6

Nach der Untersuchung vom 2 0. September 20 10

diagnostizierte der Vertrau ens arzt des Unfallversicherers, Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, neben der bekannten Schulterverletzung eine muskuläre Dysbalance bei Schon haltung. Er äusserte einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Diffe rentialdiag nose Verdeutlichungstendenz/Aggravation mit Selbstlimitierung, auf Periarthro pathia genu links und wahrscheinlich auf eine congenitale Prona tions-Ein schrän kung des rechten Vorderarms. Auffallend sei eine massive Dis krepanz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden . Neben den wahr schein lich zwischenzeitlich in den Hintergrund getretenen so matisch organi schen Ursachen liege eine massive Somatisierung vor. Im freien Markt bestehe keine relevante Arbeitsfähigkeit, in einer geschützten Umgebung sei eine Arbeits fähig keit von 50 % umsetzbar . Der Vertrauensarzt regte ergän zende medizini sche Erhebungen an (Urk. 8/25/5 -6), worauf der Unfallversiche rer eine psychia tri sche Begutachtung durch Facharzt M.___, FMH für Psychi atrie und Psy cho therapie, anordnete (Urk. 8/27/2) . 3.7

Facharzt

M.___

hielt in der Expertise v om 2 8. Januar 2011 (Urk. 8/27/2

19) die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. eine So ma tisierungsstörung nicht für hinreichend erfüllt. Er wies auf eine Diskrepanz in der Bewertung der somatischen Situation im Hinblick auf das Schmerzge schehen hin, welche Auflösung jedoch nicht Sache des psychiatrischen Gutach ters sei (S.

17).

Facharzt

M.___ nannte folgende Diagnosen (S. 16 f.): - Erschwerte Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung mit chronifizierender Fehlkonditionierung (ICD-10 F54) bei: - c hronischem Schmerzsyndrom bei Status nach arthroskopischer

Rota torenmanschettennaht sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculä ren

Bandstrukturen bei AC-Luxation links im Februar 2008 - o rthopädisch festgestellter muskulärer Dysbalance, Schonhaltung - o ligosymptomatischer medialer Meniskusläsion links - Periarthropathia genu links mit Status nach offensichtlich Kontusion Knie links im Februar 2008 bei Sturzereignis

Er legte nahe, die Arbeitsfähigkeit integrativ interdisziplinär zu bewerten. Allein aus der psychiatrisch gestellten Diagnose einer erschwerten Schmerz- und Be schwerdeverarbeitung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgelei te t werden (S. 15). 3.8

Am 2 1. April 2011 veranlasste die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Un fallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung im

A.___ (Urk. 8/ 31- 32). Ge stützt auf die Vorakten, die fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere

Medizin, Orthopädie und Psychiatrie und die Konsenskonferenz nannten die Gutachter in der Expert ise vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/34/7

67) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 und S. 50): - Chronisches Schmerzsyndrom linke Schulter - Status noch Treppensturz (1. Februar 2008) - Status nach partieller Ruptur der Supr aspinatussehne und AC Gelenk s luxation bei Ruptur der

Ligamente des AC-Ge l enks - Status nach arthroskopischer

Supraspina t ussehnennaht und Status nach stabilisierende r Naht

des AC-Gelenks (6. Februar 2008) - bildgebend zufriedenstellendes Oper a tionsergebnis (MRT 1 5. August 2008) - persistierende Schultersteife, nahezu Frozen shoulder bei retra k tiler Kapsu l itis

Die Gutachter massen folgenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 43 und S. 49): - Status nach Kon t usion linkes Kniegelenk bei oben genannte m Treppensturz (1. Februar 2 008) - klinisch regrediente, residuelle Patellachondropathie - d ege nerative Veränderungen am medial en Meniskushinterhorn mit Rissbildung (MRT 1 9. März 2009) - Cervicovertebrales Schmerzsyndrom - sekundäre myofasziale Schul t ergürtelschmerzen links mehr als rechts - Leichte Brustwirbelsäulen

(BWS) - Skoliose (Rön t gen 1 2. Mai 2009) - Klinisch Verdacht auf Synostose zwischen Elle und Speiche am rechten Ell bogen - Anamnestisch initiale Carpal t unnelsymptomatik links - Psychologische Faktoren und Verhalten sfaktoren bei andern orts klassifizier ten Krankheiten im

Sinne einer erschwerten Schmerz- und Beschwerdever arbeitung (ICD - 10 F54) - Lactoseintoleranz - Anamnestisch: Minime nicht erosive Antrumgastritis - Status nach Lungentuberkulose mit 16 Jahren - Varikosis mit Sklerotherapie vor circa 10 Jahren - Allergie auf Chlor, Staub und Rauch

Die Gutachter führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht das Ereignis vom

1. Februar 2008 und die sich daran anschliessenden Folgen, insbesondere im Sinn e der Schonung der Schulter links, geeignet seien, ein erhebliches Schmerz syndrom zu begründen. Nicht begründbar sei die gezeigte absolute Schonung der Schulter links. Durch die mangelnde Mobilisation habe sich eine retraktile Kapsulitis mit Muskelatrophien entwickelt. Die Schonhaltung sei aber auch durch ängstlich-dysfunktionales Verhalten entstanden. Komplexe somati sche und psy chiatrische Faktoren hätten zur gegenwärtigen Situation geführt (S. 46).

Die Beschwerden der linken Schulter und die damit einhergehend e Schulterstei figkeit hielten sie für unfallbedingt und objektiv erklärbar (S.

43). Die degene ra tiven Veränderungen am medialen Meniskushinterhorn links betrachteten sie als Vorzustand und die Meniskusläsion wie auch die Diskusprotrusionen im HWS-Bereich und die Synostose am rechten Ellbogen als unfallfremd (S. 50).

Auf die Frage betreffend die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit hielten die Gutach ter fest, der angestammte Beruf als Reinigerin sei nicht mehr zumutbar, dies wegen der Schwere der Tätigkeit und der Überkopfarbeiten. In einer den Un fall folgen angepassten zumutbaren Tätigkeit erachte te n sie die Beschwerdefüh rerin als zu 70 % einsetzbar, wobei sich die Redukti on der Arbeitsfähigkeit etwa zu zwei Dritteln somatisch und zu einem Drittel psychiatrisch begründe (S. 47).

Un fallbedingt seien leichte feinmotorische Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangs haltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben von schweren Lasten zumutbar (S. 52).

Mit Blick auf ihre von den Vorakten abweichende Einschätzung legten die Gut achter dar, dass sie in psychiatrischer Hinsicht zum selben Schluss gelangen; allerdings würden sie der psychogenen Komponente des Schmerzer l ebens einen

gewissen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu schreiben. Aus ortho pädischer Sicht best ünden Diskrepanzen in Bezug auf den Zeitpunkt der

vorge schlagenen Leistungsterminierungen. Anders als Dr. C.___, der für den Fall ab schluss a m 2 2. August 2008 eintrat (vgl. E. 3.1 hievor), und Dr. D.___, der eine

Terminierung am 1 5. Dezember 2008 postulierte (vgl. E.

3.2 hievor), er achteten die Gutachter wegen der verspätet stattgefundenen physiotherapeuti sche n Nach behandlung mit wechselnden Therapeuten und

mit einer nicht

opti malen Reha bilitation

sowie der p sychogenen Komponente eine Leistungst ermi nierung im Februar 2010 für angezeigt (S. 66). 3.9

Der Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, empfahl am 3. September 2013, auf das A.___ -Gutachten abzustellen. Die gutachterliche Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei nach vollziehbar. Aufgrund der Situation an der linken Schulter sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Raumpfle gerin auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit auf Tischhöhe schätzte er die rein so matisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf etwa 20 % ein. Die im Gutach ten vor geschlagene 30%ige Arbeitsunfähigkeit beinhalte auch die unfallkausal nicht ausgewiesene psychische Komponente (Urk. 8/3 9 /4).

Dr. med. O.___,

Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm g estützt auf die Akten und den Verlauf am 1 3. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ei ne Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensan gepassten Tätigkeit an, dies seit Februar 2010 (Urk. 8/41/9), welche Beurteilung die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfü gung zu Grunde legte (Urk. 2). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ -Gutachten den praxisgemässen Anforde rungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den ge sund heitlichen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Sodann beruht es auf den angezeigten Untersuchungen

in internisti scher, ortho pädisch er und psychiatrischer Hinsicht . Die Expertise berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der ausführlich dargestellten Vorakten abgegeben und setzt sich mit diesen in nachvollziehbarer Weise auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Ex pertise

– soweit die organische Seite in Frage steht - begründet. 4.2

Gestützt auf das A.___ -Gutachten gingen die Parteien übereinstimmend von ei ner vollständigen Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitar beite rin im Reinigungsdienst aus, was im Einklang steht mit der dargelegten mediz i ni schen Aktenlage .

Unstreitig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der Sechsmonatsfrist nach der Anmeldung am 17. September 2008 (vgl. Urk. 8/2/9; Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin im März 2009, auch in einer Verweist ätigkeit nicht arbeitsfähig war. Während Dr. B.___ am 18. November 2008 ein baldiges Arbeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm, ohne sich zum zumutbaren Arbeitspensum zu äussern

(E. 3.1), sprach de r Konsiliararzt des Unfallversicherers,

Dr. D.___, am 1 5. Dezember 2008 zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 25 %, dies jedoch lediglich in einem Arbeits ver such (E.

3.2) . D r.

H.___

hielt hingegen im März 2010 bereits ab August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in einer Verweistätigkeit für zumutbar (E. 3.4), ohne diese von den Vorakten divergierende Einschätzung zu erläutern. Die A.___ - Gutachter legten schliesslich nachvollziehbar dar, dass wegen der bereits von Dr. H.___ erwähnte n, nicht optimal verlaufene n Behandlung erst ab Feb ruar 2010 von einer Einstellung der (vorübergehe nd en) Unfallleistung en, das heisst vom

Wiedererlagen der (Teil)Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszu gehen ist.

Wenn die Beschwerdegegnerin somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis im Februar 20 10 ausging und zunächst bei einem Invali di tätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach, ist dies nicht zu be an standen.

Strittig ist hingegen, inwieweit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die A.___ Gutachter ihrer Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht lediglich die (unfallbe dingten) Beschwerden der linken Schulter und die Schultersteifigkeit zu Grunde legten. Die Knie- wie auch die HWS-Beschwerden und die Beeinträchtigung am rechten Arm qualifizierten die Experten als unfallfremd, weshalb sie diese ge sund heitlichen Störungen bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Acht liessen . Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin schadet dies jedoch auch mit Blick auf den von der finalen Invalidenversicherung zu übernehmenden ge samten Gesundheitsschaden nicht, da die Gutachter die diesbezüglichen Diag nose n

ausdrücklich

jenen zuordneten, denen sie gar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (E. 3.8 hievor) .

Diese Einschätzung findet ihre Stütze zur Hauptsache in den Beurt eilungen der vorbefassten Ärzte . So führten bereits Dr. B.___ und Dr. D.___ aus, dass die Kniebeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige n, und Dr.

L.___

wies (auch) im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden auf die massive Dis kre panz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden, diffe rentialdiagnostisch auf eine Verdeutlichungstendenz und gar Aggravation hin. Dr. H.___

beschrieb die Kniebeschwerden zwar unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sprach von einer desolaten Situation . Er er wähnte

aber auch eine erh ebliche n Überlagerung beziehungsweise, dass die Menis kuspathologie die angegebene Beschwerdesymptomatik ni cht erkläre (Urk. 8/21/29 oben) . Wenn er die Kniebeschwerden gleichwohl als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, erweist sich die Beurteilung nicht als schlüssig, da Dr. H.___ im Zusammenhang mit dem Knie von diffusen Schmerz angaben, aber nicht von objektivierbare n Befunde n berichtete (Urk. 8/21/27) . Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als auch die

Ärzte der Klinik K.___

auf Inkonsistenzen (Urk. 8/21/11 unten)

respektive

Facharzt

M.___

auf e in auf körperliche Schonung und Schmerzvermeidung ausgerichtetes Ver halten als selbstlimitierenden Faktor (Urk. 8/27/16) hingewiesen hatten . Es ob liegt den Gutachtern, das - hier ausgeprägte -

subjektive Krankheits geschehen von den objektiven Befunde n

zu unterscheiden, und lediglich letztere bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, was die A.___ -Gutachter - a nders als Dr. H.___

- in nachvollziehbarerer Weise getan haben.

Das Gleiche gilt für die (nicht unfallkausalen) Rückenbeschwerden im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule. Auch diese n schrieben d ie A.___ -Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, was in Bezug auf die Skoliose mit der Beurteilung durch Dr. H.___ übereinstimmt . Dieser führte im März 2010

trotz des ihm bekannten, im März 2009 angefertigten MRI (Urk. 8/21/23 Mitte) die geklagten HWS-Beschwerden nicht einmal in d er Diagnoseliste auf.

Die Einschätzung der A.___ -Gutachter wird im Weiteren gestützt durch bildge benden Untersuchungsresultate, welche sowohl hinsichtlich der HWS als auch der BWS diskrete oder blande Befunde zeigten (vgl. Urk. 8/34/30-31).

Ebenso wenig kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerden am rechten Arm seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, gefolgt werden. Die A.___ -Gutachter führten die Synostose zwischen Elle und Speiche rechts le dig lich als Verdachtsdiagnose auf und Dr. L.___ sprach „wahrscheinlich“ von einer congenitalen Pronations-Einschränkung, ohne eine entsprechende Di ag no se zu stellen. Es erscheint daher überzeugend, dass die Armbeschwerden sei tens der A.___ -Gutachter als ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit bezeichnet wurde n, zumal es sich hiebei um eine seit der Geburt bestehende Beeinträchti gung handelt, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht an der Ausübung von Reinigungstätigkeiten gehindert hat (Urk. 8/6). Es ist nicht ein zusehen, weshalb sich allein mit der entsprechenden Diagnosestellung hieran etwas geändert haben sollte .

Bei dieser Sachlage leuchtet die Schlussfolgerung der A.___ -Gutachter,

die Be schwerdeführerin

sei seitens des Rücken, des linken Knies und der rechten Ext remität in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, ohne W eiteres ein . Das von den A.___ -Gutachtern angesprochene beginnende Karpaltunnelsyndrom führt anhand der Auflistung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit auch (noch) zu keiner Leistungse inschränkung. 4.4

Die A.___ -Gutachter legte n eine Arbeitsfähigkeit von 7 0 % in einer leidensange passten Tätigkeit fest. Die behandelnden Ärzte attestierten zwar im Mai und Juli 2009 noch eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (E.

3.3 hievor), doch schloss auch Dr. F.___

am 3 0. Juli 2009 eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit nach Ansprechen auf die Behand lungsmassnahmen nicht aus (Urk. 8/14/7) . Dr. G.___

schliesslich äusserte sich nicht klar in Bezug auf die Einschränkung in einer Verweistätigkeit, erschöpft sich ihre Feststellung doch im Hinweis auf eine verminderte Leistungsfähigkeit, ohne dass diese genaue r bestimmt worden wäre

(Urk. 8/16/4).

Abweichend zu den A.___ -Gutachter n bescheinigte Dr. H.___

eine Arbeits fähig keit in einer Verweistätigkeit

von lediglich 50 % (E. 3.4 hievor), dies al lerdings abgeschwächt durch den Hinweis „ glaublich “

(Urk. 8/21/36 Ziff. 3), weshalb d iese

mit

Unsicherheit behaftete Beurteilung nicht geeignet ist, die gut achterliche Fest stellung in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht z u erkennen, ob beziehungs weise inwieweit er dabei die nicht objektivierbaren, von ihm als er hebliche Überlage rung der Symptomatik beschriebenen Befunde, ausgeklammert hat. 4.5

Im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ -Gutachtens wurde n als Diagnose psy c hologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten

(ICD-10 F54) sowie Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chi schen Gründen (I CD-10 F68) genannt (Urk. 8/34/38 f.). Währenddem letzte re Diagnose keinen Eingang in die konsensuale Diagnoseliste fand wurde erstere als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (E. 3.8). Facharzt M.___ wählte den nämlichen Diagnosecode (ICD-10 F54), umschrieb ihn jedoch nicht entspre chend der massgeblichen Codierung, sondern als erschwerte Schmerz- und Be schwerdeverarbeitung (E. 3.7) .

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung e iner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

Die unter ICD-10 F54 erfassten Störungen (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) sind zwar oft lang anhaltend, aber m eist leicht (Dil ling/ Mom bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10

Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S.

208). Gleich wie

die Rechtsprechung eine r leichten Depression regelmässig keine invalidisierende Wirkung zuschreibt (etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10.

November 2014 E.

4.2), erscheint auch das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild nicht geeignet, die Arbeits fähig keit massgeblich einzuschränken und eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, wovon denn auch Gut achter M.___ ausging (E.

3.7 hievor) . Dem

A.___ -Gutachten ist nichts zu ent nehmen, was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen hätte . Vielmehr wurde als Befund ein psychopathologisch insgesamt unauffälliger Psychostatus be schrieben (Urk. 8/36/38), weshalb der aus psychia trischer Sicht postulierte n Ar beitsunfähigkeit von 10 % keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann und bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben hat. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. 4.6

In Bezug auf das vom Orthopäden Dr. P.___ verfasste Teilgutachten rügte die Beschwerdeführerin, die von ihr geschilderten Klagen hätten darin nicht Ein gang gefunden. Anders als bei der Exploration durch den Psychiater sei keine Übersetzung zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vermerk von Dr. P.___ im Gutachten, dass sie von einer Dolmetscherin begleitet wor den sei, und verlang t e die Edition der Dolmetscherquittung unter dem Hinweis, der Termin sei kurzfristig von 10.30 Uhr auf 10.00 Uhr vorverschoben worden. Sie machte geltend, Dr. P.___ habe sie nicht verstanden, seine Exploration sei oberflächlich gewesen und die Anamnese habe er nicht detailliert erfragt, son dern die verschiedenen Voranamnesen wiedergegeben. Zude m sei der Gutachter zwischen 70 bis 80 Jahre alt gewesen (Urk. 1 S. 4 f.).

De m A.___ -Gutachten ist z u entnehmen, dass die Anamneseerhebung im Beisein einer Dolmetscherin erfolgte (Urk. 8/34/22 oben), und gemäss Vermerk im Gut achten fand die Untersuchung durch den Orthopäden ebenso unter Begleitung einer Dolmetscherin statt (Urk. 8/34/29 Mitte). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung des Gutachters nicht zutreffend sein könnte . I ns besondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld zwar angeblich einen Dolmetscher verlangt, aber das nunmehr behauptete Fehlen ei ne s solchen nicht umgehend gerügt hat. Weder ist dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen entspre chen den E inwand erhoben hätte (vgl. Urk. 8/37/6), noch enth a lt en d i e durch die Rechts vertreterin verfasste n Einwände auf den Vorbescheid entsprechende Aus füh rungen (Urk. 8/52). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen en

Rügen sind demnach als reine Schutzbehauptung

zu betrachten, welche den

Beweiswert des A.___ Gutachtens nicht zu sch mäl e r n vermögen . Daran ändert auch nichts, wenn die Untersuchung durch Dr. P.___ um eine halbe Stunde vor verschoben wor den ist, waren doch für die gesamte Begutachtung mehrere Stunden respektive Tage vorge se hen, wie dem aufgelegten Zeitplan zu entneh men ist (vgl. Urk. 3), und fand die Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthalts statt (Urk. 8/34/7). Inwiefern unter diesen Umständen eine gering fügige Zeitverschie bung die Teilnahme eines Dolmetschers hätte verhindern soll en, legte selbst die Beschwerdeführerin nicht dar.

Unter diesen Umständen ist vom beantragten Beizug von Quittungen abzusehen; ebenso gehen die Vor bringen der Beschwer deführerin, die von ihr vorgetragenen Klagen seien nicht verstanden worden, ins Leere. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache so gut versteht, dass sie wenigstens einfache Sachverhalte beantworten kann, wie Dr. L.___ festhielt (Urk. 8/27/25 oben).

Genauso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerde führe rin betreffend das Zittern des Gutachters und sein Alter den Beweiswert der Expertise in Zweifel

zu ziehen. Das Gutachten von Dr. P.___ ist

- auch in Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte allgemeine Anamneseerhebung (Urk. 8/34/22- 25), aber auch die eigene Exploration (Urk. 8/34/28-29) - hinrei chend ausführ lich, gut aufgebaut und die Gedankengänge des Gutachters sind leicht nachvoll ziehbar. Allein das

Alter ist nicht geeignet, Zweifel an seiner fachlichen Qualifi kation aufkommen zu lassen, und es deutet nichts darauf hin, dass d er

Gutach ter nicht fähig gewesen sein sollte, ein e regelkonforme Expertise zu er stellen. 4.7

Es ist daher festzuhalten, dass sich die Vorwürfe de r Beschwerdeführer in gegen das orthopädische A.___ -Gutachten nicht erhärten lassen, weshalb sich dieses wie auch das gesamte Gutachten als beweistauglich erweis en .

Von weiteren me di zinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb da rauf zu verzichten ist (an tizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Zusammenfassend ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leich te n

Tätigkeit mit feinmotorische n Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heb en von schweren Lasten auszuge hen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin errechnete

- ausgehend von den A ngaben der ehema ligen Arbeitgeber in vom 30. September 2008 (Urk. 8/8) - ein für die Zeit ab Febru ar 2010 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48‘979.36 (Urk. 2 und Urk. 8/ 54) . Dabei ging sie von einem Monatslohn von Fr. 3‘650.--, zuzüglich 13.

Monatslohn, im Jahr 2007 aus und passte dieses Einkommen der Nominal loh n ent wicklung der Frauenlöhne an. Die der Beschwerdeführerin darüber hinaus ausgerichtete (Schicht-/Feiertags-) Zulage von jährlich durchschnittlich Fr.

1‘260.-- übersah sie (Urk. 8/8/3).

Diese Einkommensbestimmung ist indes von vornherein unzutreffend. Der Beschwer deführerin wurde die Stelle noch vor dem Unfall - und damit nicht aus

ge sundheitsbedingten Gründen - gekündigt (Kündigungsschreiben vom 28.

Dezem ber 2007, Urk. 8/8/9), und dies wurde mit mangelnder Qualität in der Arbeitsausführung sowie mit Nichteinhalten von Weisungen und Arbeitszeiten begründet (Urk. 8/8/2).

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit nicht mehr an der erwähnten Stelle gearbeitet und auch nicht mehr dieses Ein kommen erzielt hätte. 5.2

Demzufolge ist vorliegend ein Prozentvergleich vorzunehmen, steht doch der Be schwerdeführerin das selbe Segment von Tätigkeiten offen (einfache und repe titive Tätigkeiten), in welchem sie sich nach dem Stellenverlust auch ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte orientieren müssen. Demgemäss ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Arbeitsunfähigkeit (20 %) sowie einem allfälli gen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur er heb ung (LSE).

Hierzu ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % unhaltbar ist und einem offensichtlichen Irrtum entspricht. So verwies sie auf den Abzug des Unfallversicherers von 5 % (vgl. Urk. 8/38/6) und ge währte einen (zusätzlichen) Abzug von 10 % wegen dem verminderten Belas tungs profil (Urk. 8/54/2). Der Unfallversicherer gewährte seinen Abzug von 5 % aber wegen des genau gleichen verminderten Belastungsprofils, weshalb die Be rechnung der Beschwerdegegnerin einer doppelten Berücksichtigung desselben Faktors entspricht, was rechtswidrig ist. Keine Erwähnung fand sodann der sta tis tisch höhere Lohn von teilzeitangestellten Frauen im Niveau 4 (75 % bis 89 %, LSE 2006, S. 16). Angesichts der noch breiten Einsetzbarkeit der Beschwerde führerin rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 10 %. 5.3

Damit erschöpft sich die lohnmässige Beeinträchtigung in der Arbeitsun fähig keit von 20 % sowie in einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % was zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führt. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerde füh rer in kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 6.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde füh rerin aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Februar 2008 in Z.___ auf einer Treppe stürzte und sich an der linken Schulter v erletz te (Urk. 8/7/15). Am 17. September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden in der Schulter und im linken Knie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). D ie Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und er werblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers, unter anderem die von diesem veranlasste n Gutachten vom

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 de s

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie dessen Beginn (Art. 29

Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommens vergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den massgebenden Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dar ge legt. Da rauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.

E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 ) ohne Nachfolgebehandlung in der Schwei z wurde hier eine vertebrospinale Kernspintomographie (C0-Th4) und ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt. D er Radiologe des Stadtspitals E.___

nannte am 1 9. März 2009 folgende Diagnosen: leichtgradige zervikale Chond rose und angedeutete Diskusprotrusion Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 und 5/6 ohne Nachweis einer Wurzelkompression oder Spinalkanalstenose, Riss des medialen Meniskushinterhorns, diskrete myxoide Degeneration des lateralen Menis kus,

k leinvolumige subchondrale zystische Läsion des lateralen Anteils des Tibiaplateaus; im Übrigen normales MRI des linken Kniegelenks (Urk. 8/11/3-4).

Am 2 7. Mai 2009 empfahl der neu behandelnd e Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Auftrainieren der knienahen Muskulatur (Urk. 8/12/3) . Am 3 0. Juli 2009 berichtete er einerseits von einer Abnahme der Schmerzsituation im linken Kniegelenk und andererseits von stärkeren Verspannungen des Schul tergürtels; er bescheinigte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/6-7).

Dies er Einschätzung stimmte Hausärztin Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdef ührer in seit März 2009 behandelt, im Be richt vom 2 2. September 2009 im Wesentlichen bei (Urk. 8/16/3 4). 3.4

Im Auftrag des Unfallversicherer s (Urk. 8/19) erstatteten Dr. med. H.___, FMH Orthopädie/Sportmedizin, und Dr. med. I.___, FMH Wirbelsäulenchirurgie, beid e vom Zentrum am J.___, am 25./2 9. März 2010 eine Ex per tise (Urk. 8/21/17-38), in deren

Rahmen auch die Beschwerdegegnerin Fra ge n formu lierte (Urk. 8/21/36 f.).

Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 und S. 36): - erhebliche muskuläre Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz mit schmerz hafter Funktionseinschränkung Schulter links bei Status nach arthroskopi scher Rotatorenmanschettennaht (Seitzuseitnaht Supraspinatussehne) sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links, erlitten anlässlich des Sturzereignis ses am 2. (richtig hier und im Fol genden : 1.) Februar 2008 - Oligosymptomatische mediale Meniskusläsion links bei Status nach offen sichtlich Kontusion Knie links anlässlich des Ereignisses am 2.

Februar 2008 mit jetzt konsekutiver erheblicher muskulärer Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz und frontalem Knieschmerz

Als Diagnosen o hne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 29 und S. 36) : - die in der Akten erwähnte minime nicht erosive Antrumgastritis - die von Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/21/19) erwähnte thorakolumbale Skoliose

Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gutachter dar, dass verschiedene - im Detail be schriebene

- Tätigkeiten eingeschränkt oder praktisch nicht möglich seien (S. 31 32). Im Reinigungs- beziehungsweise Hausdienst bestehe eine volle Ar beit s unfähigkeit in Folge der linken Schulter - und der Knieproblematik . In einer adaptierten, das heisst mehrheitlich sitzende n Tätigkeit, welche vorwiegend mit der rechten Hand durch zuführen ist, hielt er seit August 2008 (S. 36) eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit für zumutbar. Er ging davon aus, dass wohl längere Pausen e rfolgen müssten und die Leistung pro Zeiteinheit nicht 100 % entspre che (S. 33) . Der Gutachter empfahl eine stationäre Rehabilitation mit intensiver aktiver The rapie, wovon er sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit erhoffte (S .

34 35).

Den Zustand im linken Schulterbereich beziehungsweise Schulter /Armbereich wie auch im Kniebereich hielt er für desolat. Er

sprach er von eine r erhebliche n

Überlagerung der Symptomatik und verneinte das Vorliegen von invaliditäts fremden Faktoren unter dem Hinweis, dass die die Leistungsfähigkeit bzw. Ar beitsfähigkeit beeinflussen den Faktoren auf das Ereignis vom 2. Februar 2008 zurückzuführen seien und die linke Schulter sowie das linke Kniegelenk betr ä f e n (S. 38). 3.5

Der Empfehlung von

Dr. H.___

folgend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 2 7. Mai 2010 zur Rehabilitation in der Klinik K.___

auf . Im Austrittsbe richt vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 8/21/7-12) wurden im Wesentlichen folgende Di ag nosen genannt: - Chronisches Halbseitenschmerzsyndrom mit/bei - St atus nach Sturz am 2. Februar 2008 - St atus nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht s owie

Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links am 6. Februar 2008 - St atus nach Arthro-MRI der linken Schulter am 1 5. August 2008 - muskuläre r Dysbalance, Schonhaltung - St atus nach MRI CO-T4: leichtgradige zervikale Osteochondrose, an gedeutete Diskusprotrusion HWK

4/5 und 5/6 - Hyperlaxiz i tät - Periarthropathia genu links - Status nach offensichtlich Kon t usion Knie links am 2. Februar 2008 - St atus nach MRI Kniegelenk links am 1 9. März 2

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 9. Mai 2014 Be schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Be gut achtung und zu neuem Entscheid über den Re n tenanspruch ab 1. Februar 2010 (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1

7. Juni 2014

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdefüh rer in am 1 8. Septem b er 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. Februar 2008

keine Tätigkeit zu mut bar war, weshalb bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 100 % resultier t

e. Im Februar 2010 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszu stan des gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zu mutbar, so dass sich bei e inem Leidensabzug von 1

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertra t demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des A.___ vom 13. Dezember 201 1. Dieses berücksichtige nur die Unfallfolgen und lasse sowohl die wegen eine s Geburtsgebrechens eingeschränkte Belastung des rechten Ar mes

als auch den als unfallfremd qualifizierten Meniskusriss (S. 6) ausser Acht . D as orthopädische G utacht en sei weder umfassend noch sorgfältig; insbeson dere sei die Begutachtung entgegen der Behauptung des zwischen siebzig- und achtzig jährigen Orthopäden ohne Dolmetscher erfolgt, weshalb sich Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der orthopädischen Befunde/Diagnosen und der funktionellen Leistungsfähigkeit erg ä ben (S.

3). Selbst wen n auf das Gut achten des A.___

abzustellen wäre, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer teilweise als schwer zu bezeichnenden Tätigkeit als Pflege rin/Hauswirt schaf terin bei pflegebedürftigen Menschen zu einer leichten Tätig keit ohne grobmanuelle Funktionsanforderungen der linken Hand wechseln müsse (S. 6). Hinsichtlich der Vergleichseinkommen bemängelte sie, dass die tatsächlichen (medizinisch-theoretischen) Grundlagen in Bezug auf die Arbeits fähigkeit und deren Verwertbarkeit nicht in rechtsgenügender Weise vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin sei gehalten, ergänzende Abklärungen zu täti gen und her nach über den Leistungsanspruch nochmals zu entscheiden (S.

E. 2.3 D as Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die Befris tung der vom 1. März 2009 bis am 3 0. April 2010 (drei Monate nach der im Febru ar 2010 eingetretenen Verbesserung) zugesprochenen ganzen Invaliden rente.

Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer befris te ten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revi sions weise aufgehoben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein,

dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungs weise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streit gegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstu fung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten ge bliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streit gegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwer deinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammen hangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten befristeten Rente pra xis gemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Recht mässigkeit der Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn un bestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung aus ge nommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2c - d mit Hinweisen).

Dies

führt dazu, dass der Rentenanspruch nicht bloss für die Zeit ab 1. Mai 2010,

sondern auch für die Periode vom 1. März 2009 bis am 30. April 2010 zu prüfen ist. 3. 3.1

Am 2 0. März 2008 berichtete Hausarzt Dr. med. B.___ dem Unfallversicherer, die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2008 während den Ferien i n

Z.___

auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter, den linken Ell bogen und die Bauchregion angeschlagen. Einige Tage nach dem Unfall seien zusätzlich Knieschmerzen links aufgetreten. Dr. B.___ diagnostizierte eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur und eine AC-Luxation links sowie eine Überlastung/Dysbalance des linken Knie s . Er verneinte das Vorliegen von Vorkrankheiten oder Vorzustände n und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für mindes tens vier bis fünf Monate (Urk. 8/7/15 16).

Der vom Hausarzt beigezogene Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 2 2. August 2008 nach Einsicht in das von ihm veranlasste Arthro- MRI der linken Schulter (Urk. 8/10/9), die Beschwerdeführerin zeige haupt säch lich diffuse Myogelosen der Schulterhilfsmuskulatur und im Bereich des ganzen Rückens. Aus seiner Sicht seien die Unfallleistungen zu terminieren, da keine sichere Kausalität für die geklagten multiplen Beschwerden vorhanden zu sein scheine (Urk. 8/10/8).

Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte mit Heben von Las ten (Putzkübel n) und Überkopfarbeiten führte Dr. B.___ am 1 8. November 2008 aus, die bisherigen Massnahmen - unter anderem eine Schulterarthrosko pie

in Z.___ am 6. Februar 2008 (vgl. Urk. 8/9/11), Physiotherapie und spe zial ärztliche Abklärungen samt MRI (Urk. 8/9/12-13, Urk. 8/9/15)

- hätten nicht zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung geführt. Es sei zu einer Aus wei tung des Schmerzsyndroms in den Rücken und den linken Arm gekommen. Er diagnostizierte nunmehr ein zervikothorakales und zervikobrachiales Syn drom bei Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur. Die Peri arthropathie des linken Kniegelenks bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Arbeiten in wechselnden Körperpositionen seien bald möglich (Urk. 8/9/7 -10). 3.2

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte i m vom Unfall versicherer eingeholte n Bericht vom 1 5. Dezember 2008 einen Status nach Naht der Supraspinatussehne und nach lateraler Claviculafraktur links, diffuse Myo gelosen der Schulter- und Rückenmuskulatur und unklare Knieschmerzen links, die bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit gehabt h ä tten.

Dr. D.___

legte

nahe, mit Beginn des neuen Jahres mindestens einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 %

machen . In einer - näher beschriebenen - lei dens angepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin für voll arbeits fähig (Urk. 8/10/5-6). 3.3

Nach einer in Z.___

im Februar 2009 durchgeführten Endoskopie (Urk. 8/11/17-18, Urk. 8/16/3 Ziff.

E. 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ -Gutachten den praxisgemässen Anforde rungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den ge sund heitlichen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Sodann beruht es auf den angezeigten Untersuchungen

in internisti scher, ortho pädisch er und psychiatrischer Hinsicht . Die Expertise berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der ausführlich dargestellten Vorakten abgegeben und setzt sich mit diesen in nachvollziehbarer Weise auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Ex pertise

– soweit die organische Seite in Frage steht - begründet.

E. 4.2 Gestützt auf das A.___ -Gutachten gingen die Parteien übereinstimmend von ei ner vollständigen Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitar beite rin im Reinigungsdienst aus, was im Einklang steht mit der dargelegten mediz i ni schen Aktenlage .

Unstreitig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der Sechsmonatsfrist nach der Anmeldung am 17. September 2008 (vgl. Urk. 8/2/9; Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin im März 2009, auch in einer Verweist ätigkeit nicht arbeitsfähig war. Während Dr. B.___ am 18. November 2008 ein baldiges Arbeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm, ohne sich zum zumutbaren Arbeitspensum zu äussern

(E. 3.1), sprach de r Konsiliararzt des Unfallversicherers,

Dr. D.___, am 1 5. Dezember 2008 zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 25 %, dies jedoch lediglich in einem Arbeits ver such (E.

3.2) . D r.

H.___

hielt hingegen im März 2010 bereits ab August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in einer Verweistätigkeit für zumutbar (E. 3.4), ohne diese von den Vorakten divergierende Einschätzung zu erläutern. Die A.___ - Gutachter legten schliesslich nachvollziehbar dar, dass wegen der bereits von Dr. H.___ erwähnte n, nicht optimal verlaufene n Behandlung erst ab Feb ruar 2010 von einer Einstellung der (vorübergehe nd en) Unfallleistung en, das heisst vom

Wiedererlagen der (Teil)Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszu gehen ist.

Wenn die Beschwerdegegnerin somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis im Februar 20

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die A.___ Gutachter ihrer Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht lediglich die (unfallbe dingten) Beschwerden der linken Schulter und die Schultersteifigkeit zu Grunde legten. Die Knie- wie auch die HWS-Beschwerden und die Beeinträchtigung am rechten Arm qualifizierten die Experten als unfallfremd, weshalb sie diese ge sund heitlichen Störungen bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Acht liessen . Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin schadet dies jedoch auch mit Blick auf den von der finalen Invalidenversicherung zu übernehmenden ge samten Gesundheitsschaden nicht, da die Gutachter die diesbezüglichen Diag nose n

ausdrücklich

jenen zuordneten, denen sie gar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (E. 3.8 hievor) .

Diese Einschätzung findet ihre Stütze zur Hauptsache in den Beurt eilungen der vorbefassten Ärzte . So führten bereits Dr. B.___ und Dr. D.___ aus, dass die Kniebeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige n, und Dr.

L.___

wies (auch) im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden auf die massive Dis kre panz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden, diffe rentialdiagnostisch auf eine Verdeutlichungstendenz und gar Aggravation hin. Dr. H.___

beschrieb die Kniebeschwerden zwar unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sprach von einer desolaten Situation . Er er wähnte

aber auch eine erh ebliche n Überlagerung beziehungsweise, dass die Menis kuspathologie die angegebene Beschwerdesymptomatik ni cht erkläre (Urk. 8/21/29 oben) . Wenn er die Kniebeschwerden gleichwohl als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, erweist sich die Beurteilung nicht als schlüssig, da Dr. H.___ im Zusammenhang mit dem Knie von diffusen Schmerz angaben, aber nicht von objektivierbare n Befunde n berichtete (Urk. 8/21/27) . Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als auch die

Ärzte der Klinik K.___

auf Inkonsistenzen (Urk. 8/21/11 unten)

respektive

Facharzt

M.___

auf e in auf körperliche Schonung und Schmerzvermeidung ausgerichtetes Ver halten als selbstlimitierenden Faktor (Urk. 8/27/16) hingewiesen hatten . Es ob liegt den Gutachtern, das - hier ausgeprägte -

subjektive Krankheits geschehen von den objektiven Befunde n

zu unterscheiden, und lediglich letztere bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, was die A.___ -Gutachter - a nders als Dr. H.___

- in nachvollziehbarerer Weise getan haben.

Das Gleiche gilt für die (nicht unfallkausalen) Rückenbeschwerden im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule. Auch diese n schrieben d ie A.___ -Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, was in Bezug auf die Skoliose mit der Beurteilung durch Dr. H.___ übereinstimmt . Dieser führte im März 2010

trotz des ihm bekannten, im März 2009 angefertigten MRI (Urk. 8/21/23 Mitte) die geklagten HWS-Beschwerden nicht einmal in d er Diagnoseliste auf.

Die Einschätzung der A.___ -Gutachter wird im Weiteren gestützt durch bildge benden Untersuchungsresultate, welche sowohl hinsichtlich der HWS als auch der BWS diskrete oder blande Befunde zeigten (vgl. Urk. 8/34/30-31).

Ebenso wenig kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerden am rechten Arm seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, gefolgt werden. Die A.___ -Gutachter führten die Synostose zwischen Elle und Speiche rechts le dig lich als Verdachtsdiagnose auf und Dr. L.___ sprach „wahrscheinlich“ von einer congenitalen Pronations-Einschränkung, ohne eine entsprechende Di ag no se zu stellen. Es erscheint daher überzeugend, dass die Armbeschwerden sei tens der A.___ -Gutachter als ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit bezeichnet wurde n, zumal es sich hiebei um eine seit der Geburt bestehende Beeinträchti gung handelt, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht an der Ausübung von Reinigungstätigkeiten gehindert hat (Urk. 8/6). Es ist nicht ein zusehen, weshalb sich allein mit der entsprechenden Diagnosestellung hieran etwas geändert haben sollte .

Bei dieser Sachlage leuchtet die Schlussfolgerung der A.___ -Gutachter,

die Be schwerdeführerin

sei seitens des Rücken, des linken Knies und der rechten Ext remität in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, ohne W eiteres ein . Das von den A.___ -Gutachtern angesprochene beginnende Karpaltunnelsyndrom führt anhand der Auflistung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit auch (noch) zu keiner Leistungse inschränkung.

E. 4.4 Die A.___ -Gutachter legte n eine Arbeitsfähigkeit von 7 0 % in einer leidensange passten Tätigkeit fest. Die behandelnden Ärzte attestierten zwar im Mai und Juli 2009 noch eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (E.

3.3 hievor), doch schloss auch Dr. F.___

am 3 0. Juli 2009 eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit nach Ansprechen auf die Behand lungsmassnahmen nicht aus (Urk. 8/14/7) . Dr. G.___

schliesslich äusserte sich nicht klar in Bezug auf die Einschränkung in einer Verweistätigkeit, erschöpft sich ihre Feststellung doch im Hinweis auf eine verminderte Leistungsfähigkeit, ohne dass diese genaue r bestimmt worden wäre

(Urk. 8/16/4).

Abweichend zu den A.___ -Gutachter n bescheinigte Dr. H.___

eine Arbeits fähig keit in einer Verweistätigkeit

von lediglich 50 % (E. 3.4 hievor), dies al lerdings abgeschwächt durch den Hinweis „ glaublich “

(Urk. 8/21/36 Ziff. 3), weshalb d iese

mit

Unsicherheit behaftete Beurteilung nicht geeignet ist, die gut achterliche Fest stellung in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht z u erkennen, ob beziehungs weise inwieweit er dabei die nicht objektivierbaren, von ihm als er hebliche Überlage rung der Symptomatik beschriebenen Befunde, ausgeklammert hat.

E. 4.5 Im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ -Gutachtens wurde n als Diagnose psy c hologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten

(ICD-10 F54) sowie Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chi schen Gründen (I CD-10 F68) genannt (Urk. 8/34/38 f.). Währenddem letzte re Diagnose keinen Eingang in die konsensuale Diagnoseliste fand wurde erstere als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (E. 3.8). Facharzt M.___ wählte den nämlichen Diagnosecode (ICD-10 F54), umschrieb ihn jedoch nicht entspre chend der massgeblichen Codierung, sondern als erschwerte Schmerz- und Be schwerdeverarbeitung (E. 3.7) .

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung e iner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

Die unter ICD-10 F54 erfassten Störungen (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) sind zwar oft lang anhaltend, aber m eist leicht (Dil ling/ Mom bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10

Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S.

208). Gleich wie

die Rechtsprechung eine r leichten Depression regelmässig keine invalidisierende Wirkung zuschreibt (etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10.

November 2014 E.

4.2), erscheint auch das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild nicht geeignet, die Arbeits fähig keit massgeblich einzuschränken und eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, wovon denn auch Gut achter M.___ ausging (E.

3.7 hievor) . Dem

A.___ -Gutachten ist nichts zu ent nehmen, was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen hätte . Vielmehr wurde als Befund ein psychopathologisch insgesamt unauffälliger Psychostatus be schrieben (Urk. 8/36/38), weshalb der aus psychia trischer Sicht postulierte n Ar beitsunfähigkeit von 10 % keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann und bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben hat. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

E. 4.6 In Bezug auf das vom Orthopäden Dr. P.___ verfasste Teilgutachten rügte die Beschwerdeführerin, die von ihr geschilderten Klagen hätten darin nicht Ein gang gefunden. Anders als bei der Exploration durch den Psychiater sei keine Übersetzung zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vermerk von Dr. P.___ im Gutachten, dass sie von einer Dolmetscherin begleitet wor den sei, und verlang t e die Edition der Dolmetscherquittung unter dem Hinweis, der Termin sei kurzfristig von 10.30 Uhr auf 10.00 Uhr vorverschoben worden. Sie machte geltend, Dr. P.___ habe sie nicht verstanden, seine Exploration sei oberflächlich gewesen und die Anamnese habe er nicht detailliert erfragt, son dern die verschiedenen Voranamnesen wiedergegeben. Zude m sei der Gutachter zwischen 70 bis 80 Jahre alt gewesen (Urk. 1 S. 4 f.).

De m A.___ -Gutachten ist z u entnehmen, dass die Anamneseerhebung im Beisein einer Dolmetscherin erfolgte (Urk. 8/34/22 oben), und gemäss Vermerk im Gut achten fand die Untersuchung durch den Orthopäden ebenso unter Begleitung einer Dolmetscherin statt (Urk. 8/34/29 Mitte). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung des Gutachters nicht zutreffend sein könnte . I ns besondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld zwar angeblich einen Dolmetscher verlangt, aber das nunmehr behauptete Fehlen ei ne s solchen nicht umgehend gerügt hat. Weder ist dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen entspre chen den E inwand erhoben hätte (vgl. Urk. 8/37/6), noch enth a lt en d i e durch die Rechts vertreterin verfasste n Einwände auf den Vorbescheid entsprechende Aus füh rungen (Urk. 8/52). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen en

Rügen sind demnach als reine Schutzbehauptung

zu betrachten, welche den

Beweiswert des A.___ Gutachtens nicht zu sch mäl e r n vermögen . Daran ändert auch nichts, wenn die Untersuchung durch Dr. P.___ um eine halbe Stunde vor verschoben wor den ist, waren doch für die gesamte Begutachtung mehrere Stunden respektive Tage vorge se hen, wie dem aufgelegten Zeitplan zu entneh men ist (vgl. Urk. 3), und fand die Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthalts statt (Urk. 8/34/7). Inwiefern unter diesen Umständen eine gering fügige Zeitverschie bung die Teilnahme eines Dolmetschers hätte verhindern soll en, legte selbst die Beschwerdeführerin nicht dar.

Unter diesen Umständen ist vom beantragten Beizug von Quittungen abzusehen; ebenso gehen die Vor bringen der Beschwer deführerin, die von ihr vorgetragenen Klagen seien nicht verstanden worden, ins Leere. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache so gut versteht, dass sie wenigstens einfache Sachverhalte beantworten kann, wie Dr. L.___ festhielt (Urk. 8/27/25 oben).

Genauso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerde führe rin betreffend das Zittern des Gutachters und sein Alter den Beweiswert der Expertise in Zweifel

zu ziehen. Das Gutachten von Dr. P.___ ist

- auch in Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte allgemeine Anamneseerhebung (Urk. 8/34/22- 25), aber auch die eigene Exploration (Urk. 8/34/28-29) - hinrei chend ausführ lich, gut aufgebaut und die Gedankengänge des Gutachters sind leicht nachvoll ziehbar. Allein das

Alter ist nicht geeignet, Zweifel an seiner fachlichen Qualifi kation aufkommen zu lassen, und es deutet nichts darauf hin, dass d er

Gutach ter nicht fähig gewesen sein sollte, ein e regelkonforme Expertise zu er stellen.

E. 4.7 Es ist daher festzuhalten, dass sich die Vorwürfe de r Beschwerdeführer in gegen das orthopädische A.___ -Gutachten nicht erhärten lassen, weshalb sich dieses wie auch das gesamte Gutachten als beweistauglich erweis en .

Von weiteren me di zinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb da rauf zu verzichten ist (an tizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Zusammenfassend ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leich te n

Tätigkeit mit feinmotorische n Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heb en von schweren Lasten auszuge hen. 5.

E. 5 % ein

rentenaus schliessen de r - Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete

- ausgehend von den A ngaben der ehema ligen Arbeitgeber in vom 30. September 2008 (Urk. 8/8) - ein für die Zeit ab Febru ar 2010 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48‘979.36 (Urk. 2 und Urk. 8/ 54) . Dabei ging sie von einem Monatslohn von Fr. 3‘650.--, zuzüglich

E. 5.2 Demzufolge ist vorliegend ein Prozentvergleich vorzunehmen, steht doch der Be schwerdeführerin das selbe Segment von Tätigkeiten offen (einfache und repe titive Tätigkeiten), in welchem sie sich nach dem Stellenverlust auch ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte orientieren müssen. Demgemäss ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Arbeitsunfähigkeit (20 %) sowie einem allfälli gen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur er heb ung (LSE).

Hierzu ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % unhaltbar ist und einem offensichtlichen Irrtum entspricht. So verwies sie auf den Abzug des Unfallversicherers von 5 % (vgl. Urk. 8/38/6) und ge währte einen (zusätzlichen) Abzug von 10 % wegen dem verminderten Belas tungs profil (Urk. 8/54/2). Der Unfallversicherer gewährte seinen Abzug von 5 % aber wegen des genau gleichen verminderten Belastungsprofils, weshalb die Be rechnung der Beschwerdegegnerin einer doppelten Berücksichtigung desselben Faktors entspricht, was rechtswidrig ist. Keine Erwähnung fand sodann der sta tis tisch höhere Lohn von teilzeitangestellten Frauen im Niveau 4 (75 % bis 89 %, LSE 2006, S. 16). Angesichts der noch breiten Einsetzbarkeit der Beschwerde führerin rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 10 %.

E. 5.3 Damit erschöpft sich die lohnmässige Beeinträchtigung in der Arbeitsun fähig keit von 20 % sowie in einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % was zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führt. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerde füh rer in kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 6.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde füh rerin aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 7 f.).

E. 009 - Läsion im lat eralen Anteil des Tibiaplateaus - Hyper l axizität - Schonhaltung - Panendoskopie: minime nicht erosive Antrumgastritis

Der Ärzte der Klinik K.___

machten Inkohärenzen zwischen der aktiv demons trierten Beweglichkeitseinschränkung und in unbeobachteten Situationen und auch

während des funktionellen spielerischen Therapieprogrammes aus. Die Be s chwerdeführerin habe über massive Schmerzen im Nacken- und Schulterbe reic h geklagt, so dass eine Belastung auf muskulärer Ebene kaum durchführbar ge wesen sei. Ein forcierter aktiv-therapeutischer Behandlungsansatz sei auf er heb lichen Widerstand der Beschwerdeführerin gestossen, wobei es nicht mög lich gewesen sei, von der Schonhaltung abzuweichen. Zur Arbeitsfähigkeit ver moch ten sie keine Angaben zu machen, da die Einschränkungen

aus medizini scher Sicht nicht genügend erk l ärbar seien und eine Belastung der Beschwer deführerin nur auf äusserst geringem Niveau durchführbar gewesen sei (Urk. 8/21/8). Dementsprechend berichtete die Physiotherapeutin von einer un genügenden Belastungsbereitschaft (Urk. 8/21/11). 3.6

Nach der Untersuchung vom 2 0. September 20

E. 10 ausging und zunächst bei einem Invali di tätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach, ist dies nicht zu be an standen.

Strittig ist hingegen, inwieweit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

E. 13 Monatslohn, im Jahr 2007 aus und passte dieses Einkommen der Nominal loh n ent wicklung der Frauenlöhne an. Die der Beschwerdeführerin darüber hinaus ausgerichtete (Schicht-/Feiertags-) Zulage von jährlich durchschnittlich Fr.

1‘260.-- übersah sie (Urk. 8/8/3).

Diese Einkommensbestimmung ist indes von vornherein unzutreffend. Der Beschwer deführerin wurde die Stelle noch vor dem Unfall - und damit nicht aus

ge sundheitsbedingten Gründen - gekündigt (Kündigungsschreiben vom 28.

Dezem ber 2007, Urk. 8/8/9), und dies wurde mit mangelnder Qualität in der Arbeitsausführung sowie mit Nichteinhalten von Weisungen und Arbeitszeiten begründet (Urk. 8/8/2).

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit nicht mehr an der erwähnten Stelle gearbeitet und auch nicht mehr dieses Ein kommen erzielt hätte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00525 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

13. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson HFS Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 24, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1972, arbeitete seit April 2006 zu 100 % als Mitarbeiterin Hausdienst bei der Y.___ AG . Das Arbeitsverhältnis war s eitens der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 8/8/2 Ziff. 2.2, Urk. 8/8/9), als die Ver sicherte am 1.

Februar 2008 in Z.___ auf einer Treppe stürzte und sich an der linken Schulter v erletz te (Urk. 8/7/15). Am 17. September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden in der Schulter und im linken Knie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). D ie Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und er werblich-beruflichen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers, unter anderem die von diesem veranlasste n Gutachten vom 2 9. März 2010 (Urk. 8/21/21-38) und vom 2 8. Januar 2011 (Urk. 8/27/2-29) bei.

In der Folge gaben d er Unfallversicherer und die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Urk. 8/31-32). Am 2 9. Juni 2011 erstattete das A.___ (A.___) die Expertise (Urk. 8/33-34). Der Unfallversicherer sprach daraufhin mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2012 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 1 0. September 2013 eine Invali denrente bei einen Invaliditätsgrad von 18 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 8/38, Urk. 8/ 39/5-15). 1. 2

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43, Urk. 8/52) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 2014 eine vom 1. März 2009 bis 3 0. April 2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/56, Urk. 8/67 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 9. Mai 2014 Be schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur medizinischen Be gut achtung und zu neuem Entscheid über den Re n tenanspruch ab 1. Februar 2010 (Urk. 1 S.

2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1

7. Juni 2014

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was de r Beschwerdefüh rer in am 1 8. Septem b er 201 4 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 de s

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie dessen Beginn (Art. 29

Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommens vergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den massgebenden Zeitpunkt der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dar ge legt. Da rauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden. 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E.

6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wo bei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Her absetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.

1a, 109 V 262 E.

4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.

3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird be schwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. Februar 2008

keine Tätigkeit zu mut bar war, weshalb bei Ablauf des Wartejahres ein Invaliditätsgrad von 100 % resultier t

e. Im Februar 2010 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszu stan des gekommen. Ab diesem Zeitpunkt sei eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zu mutbar, so dass sich bei e inem Leidensabzug von 1 5 % ein

rentenaus schliessen de r - Invaliditätsgrad von 36 % ergebe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin vertra t demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), die Be schwerdegegnerin stütze sich zu Unrecht auf das Gutachten des A.___ vom 13. Dezember 201 1. Dieses berücksichtige nur die Unfallfolgen und lasse sowohl die wegen eine s Geburtsgebrechens eingeschränkte Belastung des rechten Ar mes

als auch den als unfallfremd qualifizierten Meniskusriss (S. 6) ausser Acht . D as orthopädische G utacht en sei weder umfassend noch sorgfältig; insbeson dere sei die Begutachtung entgegen der Behauptung des zwischen siebzig- und achtzig jährigen Orthopäden ohne Dolmetscher erfolgt, weshalb sich Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der orthopädischen Befunde/Diagnosen und der funktionellen Leistungsfähigkeit erg ä ben (S.

3). Selbst wen n auf das Gut achten des A.___

abzustellen wäre, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von ihrer teilweise als schwer zu bezeichnenden Tätigkeit als Pflege rin/Hauswirt schaf terin bei pflegebedürftigen Menschen zu einer leichten Tätig keit ohne grobmanuelle Funktionsanforderungen der linken Hand wechseln müsse (S. 6). Hinsichtlich der Vergleichseinkommen bemängelte sie, dass die tatsächlichen (medizinisch-theoretischen) Grundlagen in Bezug auf die Arbeits fähigkeit und deren Verwertbarkeit nicht in rechtsgenügender Weise vorliegen würden. Die Beschwerdegegnerin sei gehalten, ergänzende Abklärungen zu täti gen und her nach über den Leistungsanspruch nochmals zu entscheiden (S. 7 f.). 2.3

D as Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die Befris tung der vom 1. März 2009 bis am 3 0. April 2010 (drei Monate nach der im Febru ar 2010 eingetretenen Verbesserung) zugesprochenen ganzen Invaliden rente.

Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer befris te ten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revi sions weise aufgehoben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein,

dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungs weise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streit gegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstu fung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten ge bliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streit gegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwer deinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammen hangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten befristeten Rente pra xis gemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Recht mässigkeit der Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn un bestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung aus ge nommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2c - d mit Hinweisen).

Dies

führt dazu, dass der Rentenanspruch nicht bloss für die Zeit ab 1. Mai 2010,

sondern auch für die Periode vom 1. März 2009 bis am 30. April 2010 zu prüfen ist. 3. 3.1

Am 2 0. März 2008 berichtete Hausarzt Dr. med. B.___ dem Unfallversicherer, die Beschwerdeführerin sei am 1. Februar 2008 während den Ferien i n

Z.___

auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter, den linken Ell bogen und die Bauchregion angeschlagen. Einige Tage nach dem Unfall seien zusätzlich Knieschmerzen links aufgetreten. Dr. B.___ diagnostizierte eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur und eine AC-Luxation links sowie eine Überlastung/Dysbalance des linken Knie s . Er verneinte das Vorliegen von Vorkrankheiten oder Vorzustände n und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% für mindes tens vier bis fünf Monate (Urk. 8/7/15 16).

Der vom Hausarzt beigezogene Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 2 2. August 2008 nach Einsicht in das von ihm veranlasste Arthro- MRI der linken Schulter (Urk. 8/10/9), die Beschwerdeführerin zeige haupt säch lich diffuse Myogelosen der Schulterhilfsmuskulatur und im Bereich des ganzen Rückens. Aus seiner Sicht seien die Unfallleistungen zu terminieren, da keine sichere Kausalität für die geklagten multiplen Beschwerden vorhanden zu sein scheine (Urk. 8/10/8).

Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte mit Heben von Las ten (Putzkübel n) und Überkopfarbeiten führte Dr. B.___ am 1 8. November 2008 aus, die bisherigen Massnahmen - unter anderem eine Schulterarthrosko pie

in Z.___ am 6. Februar 2008 (vgl. Urk. 8/9/11), Physiotherapie und spe zial ärztliche Abklärungen samt MRI (Urk. 8/9/12-13, Urk. 8/9/15)

- hätten nicht zur Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung geführt. Es sei zu einer Aus wei tung des Schmerzsyndroms in den Rücken und den linken Arm gekommen. Er diagnostizierte nunmehr ein zervikothorakales und zervikobrachiales Syn drom bei Status nach traumatischer Rotatorenmanschettenruptur. Die Peri arthropathie des linken Kniegelenks bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit. Arbeiten in wechselnden Körperpositionen seien bald möglich (Urk. 8/9/7 -10). 3.2

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte i m vom Unfall versicherer eingeholte n Bericht vom 1 5. Dezember 2008 einen Status nach Naht der Supraspinatussehne und nach lateraler Claviculafraktur links, diffuse Myo gelosen der Schulter- und Rückenmuskulatur und unklare Knieschmerzen links, die bisher keinen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit gehabt h ä tten.

Dr. D.___

legte

nahe, mit Beginn des neuen Jahres mindestens einen Arbeitsversuch mit einer Arbeitsfähigkeit von 25 %

machen . In einer - näher beschriebenen - lei dens angepassten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin für voll arbeits fähig (Urk. 8/10/5-6). 3.3

Nach einer in Z.___

im Februar 2009 durchgeführten Endoskopie (Urk. 8/11/17-18, Urk. 8/16/3 Ziff. 1.3) ohne Nachfolgebehandlung in der Schwei z wurde hier eine vertebrospinale Kernspintomographie (C0-Th4) und ein MRI des linken Kniegelenks durchgeführt. D er Radiologe des Stadtspitals E.___

nannte am 1 9. März 2009 folgende Diagnosen: leichtgradige zervikale Chond rose und angedeutete Diskusprotrusion Segment Halswirbelkörper (HWK) 4/5 und 5/6 ohne Nachweis einer Wurzelkompression oder Spinalkanalstenose, Riss des medialen Meniskushinterhorns, diskrete myxoide Degeneration des lateralen Menis kus,

k leinvolumige subchondrale zystische Läsion des lateralen Anteils des Tibiaplateaus; im Übrigen normales MRI des linken Kniegelenks (Urk. 8/11/3-4).

Am 2 7. Mai 2009 empfahl der neu behandelnd e Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Auftrainieren der knienahen Muskulatur (Urk. 8/12/3) . Am 3 0. Juli 2009 berichtete er einerseits von einer Abnahme der Schmerzsituation im linken Kniegelenk und andererseits von stärkeren Verspannungen des Schul tergürtels; er bescheinigte eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/6-7).

Dies er Einschätzung stimmte Hausärztin Dr. med. G.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, welche die Beschwerdef ührer in seit März 2009 behandelt, im Be richt vom 2 2. September 2009 im Wesentlichen bei (Urk. 8/16/3 4). 3.4

Im Auftrag des Unfallversicherer s (Urk. 8/19) erstatteten Dr. med. H.___, FMH Orthopädie/Sportmedizin, und Dr. med. I.___, FMH Wirbelsäulenchirurgie, beid e vom Zentrum am J.___, am 25./2 9. März 2010 eine Ex per tise (Urk. 8/21/17-38), in deren

Rahmen auch die Beschwerdegegnerin Fra ge n formu lierte (Urk. 8/21/36 f.).

Dr. H.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 29 und S. 36): - erhebliche muskuläre Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz mit schmerz hafter Funktionseinschränkung Schulter links bei Status nach arthroskopi scher Rotatorenmanschettennaht (Seitzuseitnaht Supraspinatussehne) sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links, erlitten anlässlich des Sturzereignis ses am 2. (richtig hier und im Fol genden : 1.) Februar 2008 - Oligosymptomatische mediale Meniskusläsion links bei Status nach offen sichtlich Kontusion Knie links anlässlich des Ereignisses am 2.

Februar 2008 mit jetzt konsekutiver erheblicher muskulärer Dysbalance beziehungsweise Insuffizienz und frontalem Knieschmerz

Als Diagnosen o hne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 29 und S. 36) : - die in der Akten erwähnte minime nicht erosive Antrumgastritis - die von Dr. I.___ (vgl. Urk. 8/21/19) erwähnte thorakolumbale Skoliose

Zur Arbeitsfähigkeit legte der Gutachter dar, dass verschiedene - im Detail be schriebene

- Tätigkeiten eingeschränkt oder praktisch nicht möglich seien (S. 31 32). Im Reinigungs- beziehungsweise Hausdienst bestehe eine volle Ar beit s unfähigkeit in Folge der linken Schulter - und der Knieproblematik . In einer adaptierten, das heisst mehrheitlich sitzende n Tätigkeit, welche vorwiegend mit der rechten Hand durch zuführen ist, hielt er seit August 2008 (S. 36) eine 50%ig e Arbeitsfähigkeit für zumutbar. Er ging davon aus, dass wohl längere Pausen e rfolgen müssten und die Leistung pro Zeiteinheit nicht 100 % entspre che (S. 33) . Der Gutachter empfahl eine stationäre Rehabilitation mit intensiver aktiver The rapie, wovon er sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit erhoffte (S .

34 35).

Den Zustand im linken Schulterbereich beziehungsweise Schulter /Armbereich wie auch im Kniebereich hielt er für desolat. Er

sprach er von eine r erhebliche n

Überlagerung der Symptomatik und verneinte das Vorliegen von invaliditäts fremden Faktoren unter dem Hinweis, dass die die Leistungsfähigkeit bzw. Ar beitsfähigkeit beeinflussen den Faktoren auf das Ereignis vom 2. Februar 2008 zurückzuführen seien und die linke Schulter sowie das linke Kniegelenk betr ä f e n (S. 38). 3.5

Der Empfehlung von

Dr. H.___

folgend hielt sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 2 7. Mai 2010 zur Rehabilitation in der Klinik K.___

auf . Im Austrittsbe richt vom 1 4. Juni 2010 (Urk. 8/21/7-12) wurden im Wesentlichen folgende Di ag nosen genannt: - Chronisches Halbseitenschmerzsyndrom mit/bei - St atus nach Sturz am 2. Februar 2008 - St atus nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht s owie

Naht der coracoclaviculären Bandstrukturen bei AC-Luxation links am 6. Februar 2008 - St atus nach Arthro-MRI der linken Schulter am 1 5. August 2008 - muskuläre r Dysbalance, Schonhaltung - St atus nach MRI CO-T4: leichtgradige zervikale Osteochondrose, an gedeutete Diskusprotrusion HWK

4/5 und 5/6 - Hyperlaxiz i tät - Periarthropathia genu links - Status nach offensichtlich Kon t usion Knie links am 2. Februar 2008 - St atus nach MRI Kniegelenk links am 1 9. März 2 009 - Läsion im lat eralen Anteil des Tibiaplateaus - Hyper l axizität - Schonhaltung - Panendoskopie: minime nicht erosive Antrumgastritis

Der Ärzte der Klinik K.___

machten Inkohärenzen zwischen der aktiv demons trierten Beweglichkeitseinschränkung und in unbeobachteten Situationen und auch

während des funktionellen spielerischen Therapieprogrammes aus. Die Be s chwerdeführerin habe über massive Schmerzen im Nacken- und Schulterbe reic h geklagt, so dass eine Belastung auf muskulärer Ebene kaum durchführbar ge wesen sei. Ein forcierter aktiv-therapeutischer Behandlungsansatz sei auf er heb lichen Widerstand der Beschwerdeführerin gestossen, wobei es nicht mög lich gewesen sei, von der Schonhaltung abzuweichen. Zur Arbeitsfähigkeit ver moch ten sie keine Angaben zu machen, da die Einschränkungen

aus medizini scher Sicht nicht genügend erk l ärbar seien und eine Belastung der Beschwer deführerin nur auf äusserst geringem Niveau durchführbar gewesen sei (Urk. 8/21/8). Dementsprechend berichtete die Physiotherapeutin von einer un genügenden Belastungsbereitschaft (Urk. 8/21/11). 3.6

Nach der Untersuchung vom 2 0. September 20 10

diagnostizierte der Vertrau ens arzt des Unfallversicherers, Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, neben der bekannten Schulterverletzung eine muskuläre Dysbalance bei Schon haltung. Er äusserte einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung, Diffe rentialdiag nose Verdeutlichungstendenz/Aggravation mit Selbstlimitierung, auf Periarthro pathia genu links und wahrscheinlich auf eine congenitale Prona tions-Ein schrän kung des rechten Vorderarms. Auffallend sei eine massive Dis krepanz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden . Neben den wahr schein lich zwischenzeitlich in den Hintergrund getretenen so matisch organi schen Ursachen liege eine massive Somatisierung vor. Im freien Markt bestehe keine relevante Arbeitsfähigkeit, in einer geschützten Umgebung sei eine Arbeits fähig keit von 50 % umsetzbar . Der Vertrauensarzt regte ergän zende medizini sche Erhebungen an (Urk. 8/25/5 -6), worauf der Unfallversiche rer eine psychia tri sche Begutachtung durch Facharzt M.___, FMH für Psychi atrie und Psy cho therapie, anordnete (Urk. 8/27/2) . 3.7

Facharzt

M.___

hielt in der Expertise v om 2 8. Januar 2011 (Urk. 8/27/2

19) die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bzw. eine So ma tisierungsstörung nicht für hinreichend erfüllt. Er wies auf eine Diskrepanz in der Bewertung der somatischen Situation im Hinblick auf das Schmerzge schehen hin, welche Auflösung jedoch nicht Sache des psychiatrischen Gutach ters sei (S.

17).

Facharzt

M.___ nannte folgende Diagnosen (S. 16 f.): - Erschwerte Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung mit chronifizierender Fehlkonditionierung (ICD-10 F54) bei: - c hronischem Schmerzsyndrom bei Status nach arthroskopischer

Rota torenmanschettennaht sowie offensichtlich Naht der coracoclaviculä ren

Bandstrukturen bei AC-Luxation links im Februar 2008 - o rthopädisch festgestellter muskulärer Dysbalance, Schonhaltung - o ligosymptomatischer medialer Meniskusläsion links - Periarthropathia genu links mit Status nach offensichtlich Kontusion Knie links im Februar 2008 bei Sturzereignis

Er legte nahe, die Arbeitsfähigkeit integrativ interdisziplinär zu bewerten. Allein aus der psychiatrisch gestellten Diagnose einer erschwerten Schmerz- und Be schwerdeverarbeitung könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgelei te t werden (S. 15). 3.8

Am 2 1. April 2011 veranlasste die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Un fallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung im

A.___ (Urk. 8/ 31- 32). Ge stützt auf die Vorakten, die fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Innere

Medizin, Orthopädie und Psychiatrie und die Konsenskonferenz nannten die Gutachter in der Expert ise vom 13. Dezember 2011 (Urk. 8/34/7

67) fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 und S. 50): - Chronisches Schmerzsyndrom linke Schulter - Status noch Treppensturz (1. Februar 2008) - Status nach partieller Ruptur der Supr aspinatussehne und AC Gelenk s luxation bei Ruptur der

Ligamente des AC-Ge l enks - Status nach arthroskopischer

Supraspina t ussehnennaht und Status nach stabilisierende r Naht

des AC-Gelenks (6. Februar 2008) - bildgebend zufriedenstellendes Oper a tionsergebnis (MRT 1 5. August 2008) - persistierende Schultersteife, nahezu Frozen shoulder bei retra k tiler Kapsu l itis

Die Gutachter massen folgenden Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bei (S. 43 und S. 49): - Status nach Kon t usion linkes Kniegelenk bei oben genannte m Treppensturz (1. Februar 2 008) - klinisch regrediente, residuelle Patellachondropathie - d ege nerative Veränderungen am medial en Meniskushinterhorn mit Rissbildung (MRT 1 9. März 2009) - Cervicovertebrales Schmerzsyndrom - sekundäre myofasziale Schul t ergürtelschmerzen links mehr als rechts - Leichte Brustwirbelsäulen

(BWS) - Skoliose (Rön t gen 1 2. Mai 2009) - Klinisch Verdacht auf Synostose zwischen Elle und Speiche am rechten Ell bogen - Anamnestisch initiale Carpal t unnelsymptomatik links - Psychologische Faktoren und Verhalten sfaktoren bei andern orts klassifizier ten Krankheiten im

Sinne einer erschwerten Schmerz- und Beschwerdever arbeitung (ICD - 10 F54) - Lactoseintoleranz - Anamnestisch: Minime nicht erosive Antrumgastritis - Status nach Lungentuberkulose mit 16 Jahren - Varikosis mit Sklerotherapie vor circa 10 Jahren - Allergie auf Chlor, Staub und Rauch

Die Gutachter führten aus, dass aus psychiatrischer Sicht das Ereignis vom

1. Februar 2008 und die sich daran anschliessenden Folgen, insbesondere im Sinn e der Schonung der Schulter links, geeignet seien, ein erhebliches Schmerz syndrom zu begründen. Nicht begründbar sei die gezeigte absolute Schonung der Schulter links. Durch die mangelnde Mobilisation habe sich eine retraktile Kapsulitis mit Muskelatrophien entwickelt. Die Schonhaltung sei aber auch durch ängstlich-dysfunktionales Verhalten entstanden. Komplexe somati sche und psy chiatrische Faktoren hätten zur gegenwärtigen Situation geführt (S. 46).

Die Beschwerden der linken Schulter und die damit einhergehend e Schulterstei figkeit hielten sie für unfallbedingt und objektiv erklärbar (S.

43). Die degene ra tiven Veränderungen am medialen Meniskushinterhorn links betrachteten sie als Vorzustand und die Meniskusläsion wie auch die Diskusprotrusionen im HWS-Bereich und die Synostose am rechten Ellbogen als unfallfremd (S. 50).

Auf die Frage betreffend die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit hielten die Gutach ter fest, der angestammte Beruf als Reinigerin sei nicht mehr zumutbar, dies wegen der Schwere der Tätigkeit und der Überkopfarbeiten. In einer den Un fall folgen angepassten zumutbaren Tätigkeit erachte te n sie die Beschwerdefüh rerin als zu 70 % einsetzbar, wobei sich die Redukti on der Arbeitsfähigkeit etwa zu zwei Dritteln somatisch und zu einem Drittel psychiatrisch begründe (S. 47).

Un fallbedingt seien leichte feinmotorische Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangs haltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heben von schweren Lasten zumutbar (S. 52).

Mit Blick auf ihre von den Vorakten abweichende Einschätzung legten die Gut achter dar, dass sie in psychiatrischer Hinsicht zum selben Schluss gelangen; allerdings würden sie der psychogenen Komponente des Schmerzer l ebens einen

gewissen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu schreiben. Aus ortho pädischer Sicht best ünden Diskrepanzen in Bezug auf den Zeitpunkt der

vorge schlagenen Leistungsterminierungen. Anders als Dr. C.___, der für den Fall ab schluss a m 2 2. August 2008 eintrat (vgl. E. 3.1 hievor), und Dr. D.___, der eine

Terminierung am 1 5. Dezember 2008 postulierte (vgl. E.

3.2 hievor), er achteten die Gutachter wegen der verspätet stattgefundenen physiotherapeuti sche n Nach behandlung mit wechselnden Therapeuten und

mit einer nicht

opti malen Reha bilitation

sowie der p sychogenen Komponente eine Leistungst ermi nierung im Februar 2010 für angezeigt (S. 66). 3.9

Der Vertrauensarzt des Unfallversicherers, Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, empfahl am 3. September 2013, auf das A.___ -Gutachten abzustellen. Die gutachterliche Einschätzung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei nach vollziehbar. Aufgrund der Situation an der linken Schulter sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit als Raumpfle gerin auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit auf Tischhöhe schätzte er die rein so matisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf etwa 20 % ein. Die im Gutach ten vor geschlagene 30%ige Arbeitsunfähigkeit beinhalte auch die unfallkausal nicht ausgewiesene psychische Komponente (Urk. 8/3 9 /4).

Dr. med. O.___,

Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm g estützt auf die Akten und den Verlauf am 1 3. September 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ei ne Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensan gepassten Tätigkeit an, dies seit Februar 2010 (Urk. 8/41/9), welche Beurteilung die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfü gung zu Grunde legte (Urk. 2). 4. 4.1

Vorwegzuschicken ist, dass das A.___ -Gutachten den praxisgemässen Anforde rungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 hievor) entspricht. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch die Frage nach den ge sund heitlichen Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit. Sodann beruht es auf den angezeigten Untersuchungen

in internisti scher, ortho pädisch er und psychiatrischer Hinsicht . Die Expertise berücksichtigt die geklag ten Beschwerden und würdigt diese in überzeugender Weise. Es wurde sodann in Kenntnis der ausführlich dargestellten Vorakten abgegeben und setzt sich mit diesen in nachvollziehbarer Weise auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in der Ex pertise

– soweit die organische Seite in Frage steht - begründet. 4.2

Gestützt auf das A.___ -Gutachten gingen die Parteien übereinstimmend von ei ner vollständigen Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitar beite rin im Reinigungsdienst aus, was im Einklang steht mit der dargelegten mediz i ni schen Aktenlage .

Unstreitig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der Sechsmonatsfrist nach der Anmeldung am 17. September 2008 (vgl. Urk. 8/2/9; Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin im März 2009, auch in einer Verweist ätigkeit nicht arbeitsfähig war. Während Dr. B.___ am 18. November 2008 ein baldiges Arbeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit annahm, ohne sich zum zumutbaren Arbeitspensum zu äussern

(E. 3.1), sprach de r Konsiliararzt des Unfallversicherers,

Dr. D.___, am 1 5. Dezember 2008 zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 25 %, dies jedoch lediglich in einem Arbeits ver such (E.

3.2) . D r.

H.___

hielt hingegen im März 2010 bereits ab August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

in einer Verweistätigkeit für zumutbar (E. 3.4), ohne diese von den Vorakten divergierende Einschätzung zu erläutern. Die A.___ - Gutachter legten schliesslich nachvollziehbar dar, dass wegen der bereits von Dr. H.___ erwähnte n, nicht optimal verlaufene n Behandlung erst ab Feb ruar 2010 von einer Einstellung der (vorübergehe nd en) Unfallleistung en, das heisst vom

Wiedererlagen der (Teil)Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszu gehen ist.

Wenn die Beschwerdegegnerin somit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis im Februar 20 10 ausging und zunächst bei einem Invali di tätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zusprach, ist dies nicht zu be an standen.

Strittig ist hingegen, inwieweit die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. 4.3

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die A.___ Gutachter ihrer Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht lediglich die (unfallbe dingten) Beschwerden der linken Schulter und die Schultersteifigkeit zu Grunde legten. Die Knie- wie auch die HWS-Beschwerden und die Beeinträchtigung am rechten Arm qualifizierten die Experten als unfallfremd, weshalb sie diese ge sund heitlichen Störungen bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausser Acht liessen . Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin schadet dies jedoch auch mit Blick auf den von der finalen Invalidenversicherung zu übernehmenden ge samten Gesundheitsschaden nicht, da die Gutachter die diesbezüglichen Diag nose n

ausdrücklich

jenen zuordneten, denen sie gar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (E. 3.8 hievor) .

Diese Einschätzung findet ihre Stütze zur Hauptsache in den Beurt eilungen der vorbefassten Ärzte . So führten bereits Dr. B.___ und Dr. D.___ aus, dass die Kniebeschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige n, und Dr.

L.___

wies (auch) im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden auf die massive Dis kre panz zwischen dem subjektiven Empfinden und den erhobenen Befunden, diffe rentialdiagnostisch auf eine Verdeutlichungstendenz und gar Aggravation hin. Dr. H.___

beschrieb die Kniebeschwerden zwar unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sprach von einer desolaten Situation . Er er wähnte

aber auch eine erh ebliche n Überlagerung beziehungsweise, dass die Menis kuspathologie die angegebene Beschwerdesymptomatik ni cht erkläre (Urk. 8/21/29 oben) . Wenn er die Kniebeschwerden gleichwohl als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, erweist sich die Beurteilung nicht als schlüssig, da Dr. H.___ im Zusammenhang mit dem Knie von diffusen Schmerz angaben, aber nicht von objektivierbare n Befunde n berichtete (Urk. 8/21/27) . Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als auch die

Ärzte der Klinik K.___

auf Inkonsistenzen (Urk. 8/21/11 unten)

respektive

Facharzt

M.___

auf e in auf körperliche Schonung und Schmerzvermeidung ausgerichtetes Ver halten als selbstlimitierenden Faktor (Urk. 8/27/16) hingewiesen hatten . Es ob liegt den Gutachtern, das - hier ausgeprägte -

subjektive Krankheits geschehen von den objektiven Befunde n

zu unterscheiden, und lediglich letztere bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu berücksichtigen, was die A.___ -Gutachter - a nders als Dr. H.___

- in nachvollziehbarerer Weise getan haben.

Das Gleiche gilt für die (nicht unfallkausalen) Rückenbeschwerden im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule. Auch diese n schrieben d ie A.___ -Gutachter keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu, was in Bezug auf die Skoliose mit der Beurteilung durch Dr. H.___ übereinstimmt . Dieser führte im März 2010

trotz des ihm bekannten, im März 2009 angefertigten MRI (Urk. 8/21/23 Mitte) die geklagten HWS-Beschwerden nicht einmal in d er Diagnoseliste auf.

Die Einschätzung der A.___ -Gutachter wird im Weiteren gestützt durch bildge benden Untersuchungsresultate, welche sowohl hinsichtlich der HWS als auch der BWS diskrete oder blande Befunde zeigten (vgl. Urk. 8/34/30-31).

Ebenso wenig kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerden am rechten Arm seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, gefolgt werden. Die A.___ -Gutachter führten die Synostose zwischen Elle und Speiche rechts le dig lich als Verdachtsdiagnose auf und Dr. L.___ sprach „wahrscheinlich“ von einer congenitalen Pronations-Einschränkung, ohne eine entsprechende Di ag no se zu stellen. Es erscheint daher überzeugend, dass die Armbeschwerden sei tens der A.___ -Gutachter als ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit bezeichnet wurde n, zumal es sich hiebei um eine seit der Geburt bestehende Beeinträchti gung handelt, welche die Beschwerdeführerin während Jahren nicht an der Ausübung von Reinigungstätigkeiten gehindert hat (Urk. 8/6). Es ist nicht ein zusehen, weshalb sich allein mit der entsprechenden Diagnosestellung hieran etwas geändert haben sollte .

Bei dieser Sachlage leuchtet die Schlussfolgerung der A.___ -Gutachter,

die Be schwerdeführerin

sei seitens des Rücken, des linken Knies und der rechten Ext remität in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, ohne W eiteres ein . Das von den A.___ -Gutachtern angesprochene beginnende Karpaltunnelsyndrom führt anhand der Auflistung unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit auch (noch) zu keiner Leistungse inschränkung. 4.4

Die A.___ -Gutachter legte n eine Arbeitsfähigkeit von 7 0 % in einer leidensange passten Tätigkeit fest. Die behandelnden Ärzte attestierten zwar im Mai und Juli 2009 noch eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (E.

3.3 hievor), doch schloss auch Dr. F.___

am 3 0. Juli 2009 eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit nach Ansprechen auf die Behand lungsmassnahmen nicht aus (Urk. 8/14/7) . Dr. G.___

schliesslich äusserte sich nicht klar in Bezug auf die Einschränkung in einer Verweistätigkeit, erschöpft sich ihre Feststellung doch im Hinweis auf eine verminderte Leistungsfähigkeit, ohne dass diese genaue r bestimmt worden wäre

(Urk. 8/16/4).

Abweichend zu den A.___ -Gutachter n bescheinigte Dr. H.___

eine Arbeits fähig keit in einer Verweistätigkeit

von lediglich 50 % (E. 3.4 hievor), dies al lerdings abgeschwächt durch den Hinweis „ glaublich “

(Urk. 8/21/36 Ziff. 3), weshalb d iese

mit

Unsicherheit behaftete Beurteilung nicht geeignet ist, die gut achterliche Fest stellung in Zweifel zu ziehen. Zudem ist nicht z u erkennen, ob beziehungs weise inwieweit er dabei die nicht objektivierbaren, von ihm als er hebliche Überlage rung der Symptomatik beschriebenen Befunde, ausgeklammert hat. 4.5

Im psychiatrischen Teilgutachten des A.___ -Gutachtens wurde n als Diagnose psy c hologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten

(ICD-10 F54) sowie Entwicklung körperlicher Symptome aus psy chi schen Gründen (I CD-10 F68) genannt (Urk. 8/34/38 f.). Währenddem letzte re Diagnose keinen Eingang in die konsensuale Diagnoseliste fand wurde erstere als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet (E. 3.8). Facharzt M.___ wählte den nämlichen Diagnosecode (ICD-10 F54), umschrieb ihn jedoch nicht entspre chend der massgeblichen Codierung, sondern als erschwerte Schmerz- und Be schwerdeverarbeitung (E. 3.7) .

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per so n bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung e iner Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen).

Die unter ICD-10 F54 erfassten Störungen (wie Sorgen, emotionale Konflikte, Erwartungsangst) sind zwar oft lang anhaltend, aber m eist leicht (Dil ling/ Mom bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, ICD-10

Kapitel V [F], 9. Auflage, Bern 2014, S.

208). Gleich wie

die Rechtsprechung eine r leichten Depression regelmässig keine invalidisierende Wirkung zuschreibt (etwa

Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10.

November 2014 E.

4.2), erscheint auch das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild nicht geeignet, die Arbeits fähig keit massgeblich einzuschränken und eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, wovon denn auch Gut achter M.___ ausging (E.

3.7 hievor) . Dem

A.___ -Gutachten ist nichts zu ent nehmen, was zu einem gegenteiligen Schluss zu führen hätte . Vielmehr wurde als Befund ein psychopathologisch insgesamt unauffälliger Psychostatus be schrieben (Urk. 8/36/38), weshalb der aus psychia trischer Sicht postulierte n Ar beitsunfähigkeit von 10 % keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann und bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben hat. Damit ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. 4.6

In Bezug auf das vom Orthopäden Dr. P.___ verfasste Teilgutachten rügte die Beschwerdeführerin, die von ihr geschilderten Klagen hätten darin nicht Ein gang gefunden. Anders als bei der Exploration durch den Psychiater sei keine Übersetzung zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin bestritt den Vermerk von Dr. P.___ im Gutachten, dass sie von einer Dolmetscherin begleitet wor den sei, und verlang t e die Edition der Dolmetscherquittung unter dem Hinweis, der Termin sei kurzfristig von 10.30 Uhr auf 10.00 Uhr vorverschoben worden. Sie machte geltend, Dr. P.___ habe sie nicht verstanden, seine Exploration sei oberflächlich gewesen und die Anamnese habe er nicht detailliert erfragt, son dern die verschiedenen Voranamnesen wiedergegeben. Zude m sei der Gutachter zwischen 70 bis 80 Jahre alt gewesen (Urk. 1 S. 4 f.).

De m A.___ -Gutachten ist z u entnehmen, dass die Anamneseerhebung im Beisein einer Dolmetscherin erfolgte (Urk. 8/34/22 oben), und gemäss Vermerk im Gut achten fand die Untersuchung durch den Orthopäden ebenso unter Begleitung einer Dolmetscherin statt (Urk. 8/34/29 Mitte). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellung des Gutachters nicht zutreffend sein könnte . I ns besondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld zwar angeblich einen Dolmetscher verlangt, aber das nunmehr behauptete Fehlen ei ne s solchen nicht umgehend gerügt hat. Weder ist dem Einspracheentscheid des Unfallversicherers zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen entspre chen den E inwand erhoben hätte (vgl. Urk. 8/37/6), noch enth a lt en d i e durch die Rechts vertreterin verfasste n Einwände auf den Vorbescheid entsprechende Aus füh rungen (Urk. 8/52). Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen en

Rügen sind demnach als reine Schutzbehauptung

zu betrachten, welche den

Beweiswert des A.___ Gutachtens nicht zu sch mäl e r n vermögen . Daran ändert auch nichts, wenn die Untersuchung durch Dr. P.___ um eine halbe Stunde vor verschoben wor den ist, waren doch für die gesamte Begutachtung mehrere Stunden respektive Tage vorge se hen, wie dem aufgelegten Zeitplan zu entneh men ist (vgl. Urk. 3), und fand die Begutachtung im Rahmen eines stationären Aufenthalts statt (Urk. 8/34/7). Inwiefern unter diesen Umständen eine gering fügige Zeitverschie bung die Teilnahme eines Dolmetschers hätte verhindern soll en, legte selbst die Beschwerdeführerin nicht dar.

Unter diesen Umständen ist vom beantragten Beizug von Quittungen abzusehen; ebenso gehen die Vor bringen der Beschwer deführerin, die von ihr vorgetragenen Klagen seien nicht verstanden worden, ins Leere. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache so gut versteht, dass sie wenigstens einfache Sachverhalte beantworten kann, wie Dr. L.___ festhielt (Urk. 8/27/25 oben).

Genauso wenig vermögen die Ausführungen der Beschwerde führe rin betreffend das Zittern des Gutachters und sein Alter den Beweiswert der Expertise in Zweifel

zu ziehen. Das Gutachten von Dr. P.___ ist

- auch in Bezug auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte allgemeine Anamneseerhebung (Urk. 8/34/22- 25), aber auch die eigene Exploration (Urk. 8/34/28-29) - hinrei chend ausführ lich, gut aufgebaut und die Gedankengänge des Gutachters sind leicht nachvoll ziehbar. Allein das

Alter ist nicht geeignet, Zweifel an seiner fachlichen Qualifi kation aufkommen zu lassen, und es deutet nichts darauf hin, dass d er

Gutach ter nicht fähig gewesen sein sollte, ein e regelkonforme Expertise zu er stellen. 4.7

Es ist daher festzuhalten, dass sich die Vorwürfe de r Beschwerdeführer in gegen das orthopädische A.___ -Gutachten nicht erhärten lassen, weshalb sich dieses wie auch das gesamte Gutachten als beweistauglich erweis en .

Von weiteren me di zinischen Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, wes halb da rauf zu verzichten ist (an tizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Zusammenfassend ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leich te n

Tätigkeit mit feinmotorische n Arbeiten auf Tischhöhe ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten und ohne das Heb en von schweren Lasten auszuge hen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin errechnete

- ausgehend von den A ngaben der ehema ligen Arbeitgeber in vom 30. September 2008 (Urk. 8/8) - ein für die Zeit ab Febru ar 2010 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 48‘979.36 (Urk. 2 und Urk. 8/ 54) . Dabei ging sie von einem Monatslohn von Fr. 3‘650.--, zuzüglich 13.

Monatslohn, im Jahr 2007 aus und passte dieses Einkommen der Nominal loh n ent wicklung der Frauenlöhne an. Die der Beschwerdeführerin darüber hinaus ausgerichtete (Schicht-/Feiertags-) Zulage von jährlich durchschnittlich Fr.

1‘260.-- übersah sie (Urk. 8/8/3).

Diese Einkommensbestimmung ist indes von vornherein unzutreffend. Der Beschwer deführerin wurde die Stelle noch vor dem Unfall - und damit nicht aus

ge sundheitsbedingten Gründen - gekündigt (Kündigungsschreiben vom 28.

Dezem ber 2007, Urk. 8/8/9), und dies wurde mit mangelnder Qualität in der Arbeitsausführung sowie mit Nichteinhalten von Weisungen und Arbeitszeiten begründet (Urk. 8/8/2).

Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit nicht mehr an der erwähnten Stelle gearbeitet und auch nicht mehr dieses Ein kommen erzielt hätte. 5.2

Demzufolge ist vorliegend ein Prozentvergleich vorzunehmen, steht doch der Be schwerdeführerin das selbe Segment von Tätigkeiten offen (einfache und repe titive Tätigkeiten), in welchem sie sich nach dem Stellenverlust auch ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte orientieren müssen. Demgemäss ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Arbeitsunfähigkeit (20 %) sowie einem allfälli gen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur er heb ung (LSE).

Hierzu ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 15 % unhaltbar ist und einem offensichtlichen Irrtum entspricht. So verwies sie auf den Abzug des Unfallversicherers von 5 % (vgl. Urk. 8/38/6) und ge währte einen (zusätzlichen) Abzug von 10 % wegen dem verminderten Belas tungs profil (Urk. 8/54/2). Der Unfallversicherer gewährte seinen Abzug von 5 % aber wegen des genau gleichen verminderten Belastungsprofils, weshalb die Be rechnung der Beschwerdegegnerin einer doppelten Berücksichtigung desselben Faktors entspricht, was rechtswidrig ist. Keine Erwähnung fand sodann der sta tis tisch höhere Lohn von teilzeitangestellten Frauen im Niveau 4 (75 % bis 89 %, LSE 2006, S. 16). Angesichts der noch breiten Einsetzbarkeit der Beschwerde führerin rechtfertigt sich ein Abzug von höchstens 10 %. 5.3

Damit erschöpft sich die lohnmässige Beeinträchtigung in der Arbeitsun fähig keit von 20 % sowie in einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % was zu einem Invaliditätsgrad von 28 % führt. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerde füh rer in kein Anrecht mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Be schwerde abzuweisen ist. 6.

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800. festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerde füh rerin aufzuerlegen Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger