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IV.2014.00517

Erstanmeldung, Beweiswert Gutachten. Gewährung des leidensbedingten Maximalabzugs von 25 % drängt sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht auf.

Zürich SozVersG · 2015-08-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei ( Urk. 8/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Zusätzlich liess sie den Versicherten von den Ärzten der Institut Y.___ begutachten (Expertise vom 9. September 2013 [ Urk. 8/28/2-35]). Mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2013

stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/32). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 8/

42) – mit Verfügung vom 2 7. März 2014 fest (Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine In validenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Mit Replik vom 2 5. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seine n Anträgen fest ( Urk. 11), wo gegen die Beschwerdegegnerin am 1 5. September 2014 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete ( Urk. 14). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG)

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spek trum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Unter Berücksichti gung eines Parallelisierungs- (17.3 % ) und eines Leidensabzugs (20 % ) betrage das Invalideneinkommen Fr. 33‘222.1 0. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘795.75 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb kein Renten anspruch bestehe ( Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort berichtigte sie den Ein kommensvergleich :

Da das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bestimmt worden sei, sei keine Pa ral lelisierung vorzunehmen. Der bislang gewährte leidensbedingte Abzug sei zu dem zu hoch ausgefallen , es könne einzig ein solcher von 5 % gewährt werden. Da ohne Parallelisierung und mit einem Leidensabzug von 5 % anstatt 20 % ein tieferer Invaliditätsgrad resultiere, könne auf eine Neuberechnung desselben verzichtet werden ( Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, vor dem Hintergrund, dass sowohl der neurologische als auch der rheumatologische Y.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer adaptierten Tätigkeit fest gestellt hätten, sei die Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf 80 % nicht schlüssig. In der Expertise finde sich ausserdem keine Erklärung für die unter schiedliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter und Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Letzterer habe eine vollständige Arbeits unfähig keit ab 10. Mai 2005 attestiert, weshalb die Erzielung eines Invaliden einkom mens ohnehin nicht zumutbar sei. Selbst wenn auf die Beurteilung der Y.___ - Gut achter abgestellt würde, sei ein Invaliditätsgrad von 40 % ausgewiesen. Denn die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Gesund heitsfall

einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nachgehen würde. Validen- und Inva lideneinkommen seien daher beide gemäss LSE mit Fr. 62‘768.50 fest zulegen. Unter Berücksichtigung des reduzierten Arbeitspensums von 80 % und eines lei densbedingten Abzugs von 25 % resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘107.40, die Anspruch auf eine Viertelsrente gebe ( Urk. 1 S. 5 ff.). In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, gestützt auf das von den Y.___ - Gutachtern for mulierte Arbeitsplatzprofil sei weiterhin von einem Lei dens abzug

von 25 % auszugehen. Der neu von der Beschwerdegegnerin einge nom me ne Stand punkt, wonach ein solcher von 5 % angemessen sei, sei unbe grün det ( Urk. 11 S. 2 f.). 3. 3.1

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 1 2. bis am 2 2. November 2007 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2007 ( Urk. 8/16/25-28) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches lumbal- und thorakalbetontes

Panvertebralsyndrom und lum boradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei kleiner breitbasiger nach kaudal gerichteter Diskushernie median rechtsbetont L4/5 mit Tangie rung der Nervenwurzel L5 rechts und kleine Diskushernie median rechtsbetont ohne Nervenwurzelkompression Th11/12 (MRI 13. Novem ber 2007) - Verdacht auf Facettenüberbelastung bei Hohlrundrücken - lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sa k ralisation von LWK5 - Haltungsinsuffizienz - leichte degenerative Veränderungen - myofasziale Beschwerden bei Fibromyalgie-Tendenz - Adipositas (BMI 34 kg/m 2 ) - Status nach Eradik a tion

Helicobacter

pylori 1993 bei Ulcus duodeni

Sie berichteten, gemäss psychologischem Konsil , welches im Rahmen einer inter disziplinären Schmerzabklärung vereinbart worden sei, bestehe eine dys funk tio nelle Schmerzverarbeitung. Aus psychologischer Sicht seien aber keine weiteren Abklärungen oder Therapien empfohlen worden. Der Schmerzzustand sei trotz durchgeführter intensiver Physiotherapie sowie Anpassung der Schmerzmedi kation unverändert geblieben, sodass der Beschwerdeführer in gu tem Allgemein-

und anhaltendem Schmerzzustand voll mobil nach Hause habe entlassen werden

können. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer aus rheumatologi scher

Sicht für eine geeignete Tätigkeit mit leichter bis mittel schwerer Belastung inklusive der zuletzt ausgeübten Arbeit zu 100 % arbeitsfä hig (S. 2). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, behandelte den Beschwer deführer aufgrund von rechtsseitigen Vorfussschmerzen. In seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2011 ( Urk. 8/16 /10 ) ging er davon aus, dass es sich da bei um eine radikul äre Sensibilitätsstörung handle und nicht um ein distales Problem im Sinne eines Mortonneuroms . Er veranlasste eine Einlagenversor gung zur Entlastung des Vorfusses mit retrocapitaler Abstützung. 3.3

Vom 2 8. August 2009 bis am 4. März 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Behandlung in der Klinik C.___ . Dr. med. D.___ , Oberärztin Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 19.

September 2012 ( Urk. 8/14) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Chronisches Lumbo vertebralsyndrom mit pseudoradikulärer / radikulärer Aus strahlung rechts - Status nach Sakralblock unter Bildverstärker vom 1 6. Oktober 2009 ohne Wirkung - MRI-BWS/LWS März 2009: mittelgrosse dorsale Diskushernie Th12/L1, kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1, keine sichere Neurokompression - Lumbo -sakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK5 - Klinisch keine sichere Radikulopathie - Intermittierende kostovertebrale Dysfunktion mit myofaszialen Be schwer den rechts Th7 bis Th10 - Differentialdiagnose: Interkostalneuralgie 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 2. Januar 2013 ( Urk. 8/16/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Chronisches lumbal und thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei - Verdacht auf thorakale und lumbale radikuläre Ausstrahlungen rechts bei - mittelgrosser dorsaler Diskushernie Th12/L1 - kleiner dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1 - ohne sichere Neurokompression (MRI BWS/LWS 2009) - Lumbosakrale Übergangsanomalie ( Sakralisation von LWK5) - Verdacht auf spondylogene Überbelastung bei Hohlrundrücken (Sta tus nach Morbus Scheuermann) - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung

- Chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts - Adipositas

Dem Status nach Ulcus duodeni (1993) bei Helicobacter

pylori -Infektion (erfolg reich eradiziert ) und dem leichten Schlafapnoe-Syndrom (bisher nicht therapie bedürftig , Erstdiagnose 2012) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Rückenleidens seit circa 1. Dezember 2004 zu 50 % und seit circa 1 0. Mai 2005 zu 100 % arbeits unfähig (S. 2). 3.5

Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2013 ( Urk. 8/26) über die am 2 6. April, 2 4. Mai und 11. Juni 2013 stattgefundenen Konsultationen und die Ergebnisse der im April und Mai 2013 durchgeführten Computertomographien des Schädels sowie der Lenden- und Brustwirbelsäule. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein c hronisches Lumbo - und Thorakolumbovertebralsyndrom recht s mit bisher therapieresistenten Schmerzen hemicingulär recht s beziehungsweis e im Bereich des oberen rechten Abdominalquadranten . Die b isherige n Untersuchungen hät ten eine Diskushernie Th1 2/L1 gezeigt. Mittels High-Resolution-CT sei nun er sicht lich , dass diese Diskushernie zu fast 90 % ver kalkt sei. Es bestehe eine leichte Rechts betonung. Ob diese Hernie allein für die rechtsseitigen hemicin gulären Schmerzen verantwortlich sei, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden . Er habe am 1 2. Juni 2013 Physiotherapie verschrieben. Ferner leide

der Be schwer deführer unter einem

Lumbovertebralsyndrom mit

Lumboischialgie S1 rechts und Ü bergangsstörungen thorako lumbal und lumbosakral . Es besteh e eine massive Kette n tendomyose auf der rechten Seite zwischen Schädel und Schulter blatt beziehungsweise mittlere r Brustwirbelsäule mit Reproduktion der Schmer zen durch Dehnung der betreffenden Muskelgruppen. Zudem sei ein zervik o-faciales Syndrom rechts mit neurovegetativen Erscheinungen erkenn bar . Verantwortlich sei wahrscheinlich ein ausgeprägtes musculo-skelettales Syn drom mit Kettentendomyose . Wegen des Rückenleide n s sei der Beschwerde füh rer bereits seit circa Dezember 2004 zu 50 % und seit 1 0. Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 6

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, orthopädi schen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 8. und 9. Juli 2013 stellte n die Ärzte de s Instituts Y.___ in ihrem Gutachten vom 9. September 2013 ( Urk. 8/28/2-35) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 30): - Chronisches sensibles lumboradikulär es Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4) - r adiomorphologisch lumbosakrale Übergangsstörung mit Lum balisa tion von S1 beziehungsweise 6 Lendenwirbel. Stummelripp e Th1 2.

Rudimentäre Bandscheibe L6/S 1. Verkalkte mediane und nach rechts intraforaminal gerichtete Diskushernie L5/6 und mediolaterale periphere verkalkte Diskushernie L4/5 nach rechts intraforaminal , normale Bandscheibe L3/ 4. Hypertrophes dysontogenetisch veränder tes Intervertebralgelenk L5/6 mit Segmentation des Prozessus

artiku laris

superior L6, Einengung des rechten Foramens L5/ 6.

Thorakolumbale

Kyphosierung und verstärkte lumbale Lordose. - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung ( thorakolumbale Hyperkyphose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskulatur - Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thora koradi ku lä res Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8) - radiomorphologisch Osteochondrose Th12/L1 und mediane zu 90 % ver kalkte Diskushernie mit Eindellung des Myelons und Einengung des Spinalkanals sagittal bis auf 10 mm, thorako l umbale

Übergangs störung mit Stummelrippen L1 beidseits symmetrisch bei bekannter lumbosakraler Übergangsstörung. Osteochondrose mit Verkalkung der unteren Deckplatte von Th11 - muskuläre Dysbalance mit aktuell weitgehend schmerzfreien Myoge losen der Subokzipital-, Trapezius

- und interskapulären

Muskelgrup pen - im Rahmen von muskulären Dysbalancen im Nackenschultergürtel - Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus I II und IV rechts (ICD-10 G57. 6)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 31): - Verdacht auf episodisches Span nungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) - Intermittierendes zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - Verdacht auf leichtes, bisher nicht therapiebedürftiges Sc hlafapnoesyn drom (ICD-10 G47.3) - E rstdiagnose November 2011 - Adipositas (ICD-10 E66) - BM I 31 kg/m 2 - grenzwertige Hyperurikämie (ICD- 10 E79.0) - Status nach Ulkus duodeni 1993 bei Helicobacter

pylori Infektion (ICD-10 K21.9) - Dauerbehandlung mit PPI

In der internistischen Untersuchung – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin und Rheumatologie – habe sich ein leicht ausladen des Abdomen und eine weiche Bauchdecke mit normalen Darmgeräuschen ge zeigt. Die kardiopulmonale Auskultation sei unauffällig gewesen. An den obe ren und unteren Extremitäten sei eine gute periphere Durchblutung erkennbar gewesen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 9).

Dr. med.

G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Fachgutachten aus, von psychischer Seite her bestünden soziale und finanzielle Probleme. Der Beschwerdeführer berichte zwar über be lastende, nicht aber über krankheitswertige seelische Symptome. Zusammen fassend könne keine Morbidität diagnostiziert werden. Insbesondere würden keine Hinweise für eine Somatisierungsstörung , Persönlichkeitsstörung oder affek tive Erkrankung vorliegen. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 13).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass bei der klinischen Untersuchung die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas eingeschränkt und d ie para vertebrale Muskulatur nicht wesentlich verspannt war . Die Muskeleigenreflexe an den Beinen seien symmetrisch auslösbar gewesen ausser einem beidseits feh lenden Tib ialis - posterior -Reflex, was auch explizit für den Achillessehnenre flex

gelte. Motorische Ausfälle würden fehlen. Auch die Trophik sei intakt mit auf der dominanten Seite etwas grösseren Umfängen. Die Sensibilität gebe der Be schwerdeführer am later alen Fussrand als vermindert an (S.

17).

Zusammen ge fasst –

so der Gutachter weiter – liege ein chronisches Lumbovertebral -Syn drom mit einer radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallssymptomatik der Wur zel S1 rechts bei Disku s hernie vor. Das Computertomographie (CT) -Bild erkläre prin zi piell eine Radiku lopathie . M an würde aber deshalb nicht unbedingt einen kon stant vorhandenen Schmerz im rechten Bein erwarten. Bezüg lich der Schmerz aus strahlung sei auch eine pseu doradikuläre Komponente möglich. Eine solche allein erkläre aber n icht den klinischen Befund ( segmental gut zu orden bare Sensibilitätsstörun g). Aufg rund der Umfangmessungen könne davon aus ge gang en werden, dass das rechte B ein

– im Vergleich mit der Prüfungssitua tion – nicht immer so geschont werde . Die Beschwerden im B ereich der Brust wirbel säule seien im Rahmen eines Thorakov ertebral - Syndroms zu interpretie ren. Eine neurologische Mitbeteiligung sei nicht objektivierbar. Die Ausstrah lung in den ventralen Thoraxbereich sei

daher als „ pseudoradikulär " zu werten . Das CT der Brustwirbelsäule zeige eine stark verkalkte Diskushernie , ziemlich median ge legen, auf Höhe Th12/L1 mit Einengung des Spin alkanals. Dieser Be fund erkläre eine Ausstrahlung in den unteren Rippenbereich nicht. I nwieweit er für die tho ra kovertebral e Symptomatik verantwortlich sei , m üsse offen blei ben. Obwohl der Spinalkanal durch diesen Befund deutlich eingeengt werde, würden sich weder anamnestisch noch klinisch Hin weise für das Vorliegen einer Myelopathie erg e b en . Dr. H.___ berichtete darüber hinaus, d ie l okalen Schmerzen am rechten Fuss

seien nicht radikulärer Natur, sondern Folge ein er Metatarsalgie Morton Dig itus III/IV . Der Beschwerdeführer beschreibe auch in termittierend vorhan dene Kopfschmerzen, die ausschliesslich auf der rechten Seite zu lokalisieren seien . Bei Fehlen v egetativer Begleitzeichen und/ oder einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize k önne eine Migräne nicht diagnostiziert werden. Phäno meno logisch handle es sich am ehesten um episodisches Span nungstyp-Kopfweh . Auch das CT des Schädels habe k eine intrakranielle Patholo gie ergeben. Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt ausgeübte als Kellner gehöre,

bleibend nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels bestehe eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 20 % (S. 18).

Dr. F.___

schilderte im rheumatologischen Fachgutachten , es würden keine Hinweise für eine Aggravation des Beschwerdebildes best ehen . Beim Beschwer deführer zeig e sich eine Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung sowie eine all gemeine muskuläre Dekonditionierung . Die segme ntale lumbale Untersuchung habe eine deutlich schmerzbedingte Einschränkung der Lateroflexion beidseits und der Reklination ergeben , wobei im lumbalen Quadrantentest eine Schmer z ausstrahlung bis in den lateralen F uss rechts , jedoch nicht nach links

habe provoziert werden können. Im neurologischen Status habe

sich eine Sensibili täts störung durchaus passend zum Dermatom S 1 rechts gefunden , sodass rein klinisch-rheumatologisch von einer chronischen radikulären Reizung S 1 rechts ausgegangen werden könne . Die thorakale Bewegungsfähigkeit sei vor allem hinsichtlich der maximalen Rotation deutlich eingeschränkt gewesen mit stark schmerzhafter Ausstrahlung in den ventrol ateralen Rippenbogen. Es bestünden diesbezüglich radiomorphologische Veränderungen im thorakolumbalen Über gang mit einer verkalkten Diskushernie Th12/L1, wobei schwierig zu beurteilen sei , ob diese lokale n pathologische n Veränderungen massgeblich an der radiä ren

Schmerzausstrahlung in den ventrolateralen Rippenbogen beteil igt seien . Der Ex perte führte weiter aus, die in den Akten beschriebenen Verspannungs zu stän de , vor allem im Nackenschultergürtel , hätten sich höchstwahrscheinlich dank der ambulanten Physiotherapie wesentlich gebessert. Insbesondere würden sich keine

relevante n

Myogelosen im Nackenschultergürtelbereich mehr finden lassen . Die peripheren Gelenke der oberen Extremitäten seien völlig unauffällig. A n den unteren Extremitäten habe sich ein deutlicher Kompressionsschmerz der Vor fuss gelenke , differentialdiagnostisch durchaus passend zu de m im MRT vom 2 6. Mai 2013 festgestellten möglichen Morton neurom interdigital auf Höhe III und IV am rechten F uss, gezeigt . Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden vollumfänglich nachvo llziehbar gewesen . Zusammen fassend führte Dr. F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwer deführer aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen Veränderungen am Bewegungsapparat körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten bestehe eine maximale 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei die Arbeitszeit über den Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen zu gewähren (S. 23 f.).

Im orthopädischen Teilgutachten beschreibt Dr. I.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, dass d ie Angaben des Beschwerdeführers während der

Anam neseerhebung und der klinischen Untersuchung auffallend ausweichend, verhal ten und widersprüchlich erfolgt seien. Auch die Erhebung der Medika menten anamnese

habe sich schleppend gestaltet und die Alltagsgestaltung sei nur schwer nachvollziehbar gewesen . Während die Hüft- und Kniegelenke in Rücken lage kaum hätten untersucht werden können, sei die Vornahme dersel ben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen völlig problemlos möglich gewesen. Beim so vorgenommenen Lasè gue

habe der Beschwerdeführer zwar Oberschenkel beschwerden rechts beklagt , sei aber in auffallender Weise spontan längere Zeit in der Endstellung verharrt . Eine völlig diffuse Druckdo lenz zirku lärer Ausp rägung an Unterschenkel und Fuss könne anatomisch nicht zugeord n e t werden. Während der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung den Ober kör per unablässig mit den A rmen an Tisch und Stuhl abgestützt habe , habe eine derartige Entlastung beim Sitzen mit hängenden Beinen vollständig gefehlt . Auf radiologischer Ebene werde ein Morton-Neurom Dig itus III /IV rechts b eschrie ben. Zusammenfassend

könne – so Dr. I.___ – festgestellt wer den, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffusen Fussbe schwerden durch die kli nischen, radiologischen u nd infiltrativen Befunde nicht vollständig begrün den l ie ssen. Grundsätzlich könne eine Morton-Neuralgie nicht ausgeschlossen werden, doch sei die völlig diffuse, wechselhafte Schild erung und das fehlende Ansprechen auf lokale Infiltrationen mit einem somatisch fassbaren Leiden kaum

vereinbar. Die deutlichen Inkonsistenzen, die Beschwer dezunahme unter konser vativer Therapie sowie die fehlende Besserung trotz langdauernder körperlicher Schonung und Arbeitskarenz könn t en als klarer Hinweis für eine massive nicht-or ganische Beschwerdekomponente gesehen werden. Es erstaune überdies, dass der Beschwerdeführer berichte , seit Tagen praktisch keine Analgetika zu sich genommen zu haben und diese heute auch nicht mit sich führe , obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevo rstehenden kör per lichen Untersu chung als überdurchsc hnittlich hoch zu betrachten sei. D er Lei densdruck

könne insgesamt auch angesichts dieser Schilderungen nicht nach voll zogen werden. Aus orthopädischer Sicht lasse sich deshalb keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fas send aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe für körperlich schwere bis mittel schwer Tätigkeiten, worunter auch die früher ausgeübten Ar beiten im Gast gewerbe fallen würden, eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähig keit , die vollschichtig umsetzbar sei (S. 33 ). 3.7

Am 1 9. März 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital J.___ eine Morton Neurom-Resektion interdigital III/V rechts vorgenommen. Bis zur ab ge schlossenen Wundheilung wurde dem Beschwerdeführer das Tragen einer The ra piesandale und eines Verbandes aufgegeben. Die Mobilisation war mit Voll belastung erlaubt ( Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer seit den 90er Jahren unter Rückenbeschwerden leidet und in letzter Zeit zusätzlich Vorfussschmerzen auftraten. Aufgrund der – insbesondere im Y.___ -Gutachten – erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass dem Be schwerdeführer die Ausübung körperlich schwer er und mittelschwerer Tätigkei ten nicht mehr zumutbar ist. 4.2

Gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.___ vom 9. September 2013 ging die Beschwer de gegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit November 2007 zu 80 % möglich sei ( Urk. 7 S.

1). Die Expertise des Instituts Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen ge sund heitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Sie basiert auf einer eingehenden allgemeininternistischen, neurolo gi schen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung, be rück sichtigt die vom Exploranden geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der

Vorakten (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Zum Einwand, der neurolo gische und der rheumatologische Y.___ -Gutachter hätten die im Vergleich zu Dr. Z.___ unterschiedlich ausgefallene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in genügender Weise erklärt ( Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ gestützt auf die erhobenen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie von Dr. Z.___ atte stiert – nicht ableiten konnte. Seine Annahme, wonach es sich bei der Ein schätzung von Dr. Z.___ mehr um eine „Gesamtbeurteilung“ handle, ist als Erklärungsversuch dafür zu werten (Urk. 8/28/2-35 S. 19). Auch wenn allenfalls Dr. F.___ die letzte Seite des Berichts von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni / 1. Juli 2013 mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übersehen ha ben sollte (vgl. Urk. 8/28/2-35 S. 25), würde dies allein die Verwertbarkeit des

Y.___ -Gutachtens nicht beschlagen . Ausserdem überzeugt die Einschätzung von Dr. Z.___

– wie nachfolgend auszuführen ist (vgl. E. 4.3) – ohnehin aus verschiedenen Gründen nicht und es ergeben sich aus dem betreffenden Bericht keine Anhaltspunkte, dass der Y.___ -Sachverständige eine n bestimmten Aspekt des Gesundheitszu stands nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hätte. 4.3

Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Medas -Gutachter fest, die psy chiatrische Evaluation habe keine eigenständige psychiatrische Morbidität ergeben. Die psychiatrische Vorgeschichte sei unauffällig gewesen. Es würden keine Hinweise für eine Somatisierungsstörung , Persönlichkeitsstörung oder affektive Erkrankung vorliegen ( Urk. 8/28/2-35 S. 32). Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Dr.

med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgesucht hat und ihm Temesta

expidet verordnet wurde, in Frage gestellt , zumal für das Vor liegen einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung auch die Ausführun gen von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 0. April 2014 über die seit September 2013 erfolgten Konsultationen ( Urk. 3/3) keine Anhaltspunkte geben .

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund klar objektivier ba rer pathoanatomischer Veränderungen am Bewegungsapparat nur noch in der Lage

ist , einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % nach zugehen ( Urk. 8/28/2-35 S. 32 f.). Diese einleuchtende Einschätzung wird vom

Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni respektive 1. Juli 2013 (Urk.

8/26 und Urk. 8/28/40-44), der einzig betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter steht, legt er doch die medizinische Situation – wie bereits die Ärzte des Spitals L.___ , Rheumaklinik, in ihrem Bericht vom 18. Februar 2013 ( Urk. 8/28/36-37) – ohne relevante Diskrepanz dazu dar, ni cht in Frage gestellt. So erläutert Dr. Z.___ nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Beschwer deführer gar nicht mehr arbeitsfähig sei . Stattdessen verweist er lediglich in pauschal er Weise auf das Rückenleiden des Versicherten. Vor dem Hintergrund, dass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung – wie auch der ergänzende Hinweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers

– beinahe wört lich mit der des Hausarztes Dr. E.___ (vgl. dessen Bericht vom 2. Januar 2013 [ Urk. 8/16/1-4 S.

3 ] ) übereinstimmt, ist zudem fraglich, ob er damit über haupt seine eigene Ein schätzung wie dergegeben hat , zumal der Beschwerde führer erst sei t April 2013 (vgl. Urk.

8/28/40-44 S. 1) in seiner Behandlung steht . Diesbezüglich erscheint auch die genau auf den 1 0. Mai 2005 terminierte vollständige Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehbar , wobei Dr. Z.___

auch hiezu keine Begründung ab gibt . In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die von Dr. E.___ abgegebene Beurteilu ng der Ar beitsfähigkeit einzig auf die bis herige berufliche Tätigkeit bezieht und sich die ser zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit nicht geäus sert hat ( Urk. 8/16/1-4 S.

2

f.) . Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Be richt von Dr. Z.___ vom 1 0. Apri l 2014 ( Urk. 3/3) können keine neuen Sach verhaltselemente entnommen werden, die Anlass zu einer abweichenden Beur teilung geben würden. Insbesondere wer den darin weder erhobene Befunde ge schildert noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Vielmehr wird gestützt auf die subjektiven

Be schwerdeschilderungen des Beschwerde führers die Schmerzmedikation ange passt.

Auch aufgrund der am 1 9. März 2014 durchgeführten Morton Neurom-Resek tion ( Urk. 3/3 S. 3) ist von keiner längerdauernden , die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkenden Gesundheitsstö rung auszugehen. So durfte der Beschwerde führer, der nach dem Eingriff eine Therapiesandale und einen Verband tragen musste , seinen Fuss nach der Opera tion wieder voll belasten . A nlässlich der Kon sultation vom 9. April 2014 be richtete er sodann nebst den verständ li cher weise noch vorhandenen Schmerzen über keine weiteren Beeinträchtigungen. Das vom Y.___ -Rheumatologen formu lierte Zumutbarkeitsp rofil berücksichtigte zudem bereits, dass das längere be rufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken dem Beschwerdeführer nicht mög lich ist ( Urk. 8/28/2-35 S. 24). Zu bemerken ist ausserdem, dass der operative Eingriff aufgrund einer bereits von den Y.___ -Gut achtern geäusserten Verdachts diagnose erfolgte und insofern – abgesehen von einer vorübergehenden Schmerzexazerbation

– eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimme rung der Symptomatik geführt haben dürfte. Gegenteiliges wird denn auch we der in der Beschwerde vom 1 5. Mai 2014 noch in der Replik vom 2 5. August 2014 vorgebracht. 4.4

Das V orbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der in den neurologischen und rheumatologischen Einzelgutachten jeweils festgelegte n Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig ( Urk. 1 S. 5), geht fehl. So ist oft zu beobachten, dass Anforderungen an zumutbare Tätig keiten, die sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung ergeben, gleichzeitig weiteren Beeinträchtigungen gerecht werden. Dementsprechend können auch Teilarbeitsfähigkeiten bezüglich verschiedener, unabhängig von ein ander bestehender Gesundheitsschädigungen nicht einfach addiert werden. Der

Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin, alle relevanten Gesund heitsschädigungen zu erfassen und die daraus je weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (Urteil des Bundes gerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6). Es besteht kein Grund anzu nehmen, dass diese Aufgabe hier nicht gehö rig erfüllt worden ist . Namentlich ergänzen sich die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischer Sicht sowie die bestehende , aus rheumato logischen Gründen bedingte 80%ige Arbeitsfähigkeit auch insoweit, als dass der Beschwer deführer die glei chen Zeitabschnitte für das Einlegen von Pausen und das Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitstempos nutzen kann. Hinzu kommt, dass bei leidensan ge passten Tätigkeiten auftretende Erschwernisse der erwähn ten Art im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtig werden, indem dort eine Kürzung von statistisch ermittelten Lohnansätzen stattfindet (Urteil des Bundes gerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.1). 4.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2). 5.

5.1

Zur E rmittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den statistischen Tabellenlohn für einfache und repetitive Arbeiten im

Gastge werbe /Gastronomie ab. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den statistischen Tabellenlohn für nicht nach Branchen differenzierte

Hilfsar beitertätigkeiten heran. Nachdem sie ursprünglich einen leidensbedingten Ab zug von 20 % gewährt hatte ( Urk. 2), korrigierte sie diesen im Rahmen der Be schwerdeantwort auf 5 % ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer hingegen verlangt, dass das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf dem Jahreslohn für Hilfstätigkeiten basiere und ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 6 und Urk. 11 ) . 5.2

Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn dem Validen- und dem Invalideneinkommen – wie vom Beschwerdefüh rer vorgebracht – der monatliche Bruttolohn für Hilfstätigkeiten an Arbeitsplät zen des niedrigsten Anforderungsniveaus zugrunde gelegt würde , würde nach Durchführung eines Prozentvergleichs einzig bei Berücksichtigung des Maxi mal abzugs von 25 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resul tieren . Die Gewährung eines Abzugs in dieser Höhe drängt sich aber vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls n icht auf. An gesichts des von den Y.___ -Gutachtern formulierte n Zumutbarkeitsprofil s ist zwar nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkur renz mit einem Mitbewerber ohne physische Beschwerden benachteiligt ist . Die erhobe nen Einschränkungen rechtfertigen aber – insbesondere vor dem Hinter grund, dass selbst einem funktionell Einarmigen nicht zwingend ein Abzug von 25 % zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. Septem ber 2008 E. 3.3) – trotzdem keinen Leidensabzug in der Maximal höhe von 25 % . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % ist jedenfalls nicht als unangemessen im Sinne der der Rechtsprechung zu bezeichnen (BGE 137 V 71 E. 5.1), weshalb es damit sein Bewenden hat. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalte n , dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert na c h dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2014 bestellte unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Honorarnote vom 1 0. August 2015 ( Urk. 16 ) einen Aufwand von 6 ,07 Stun den und sowie Auslagen von Fr. 91.-- geltend, wofür ihm eine Ent sch ädigung in der Höhe von Fr. 1‘409.40

(inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘409.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei ( Urk. 8/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Zusätzlich liess sie den Versicherten von den Ärzten der Institut Y.___ begutachten (Expertise vom 9. September 2013 [ Urk. 8/28/2-35]). Mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2013

stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/32). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 8/

42) – mit Verfügung vom 2 7. März 2014 fest (Urk. 8/48 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spek trum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

2.

E. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Mit Replik vom 2 5. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seine n Anträgen fest ( Urk. 11), wo gegen die Beschwerdegegnerin am 1 5. September 2014 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete ( Urk. 14).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Unter Berücksichti gung eines Parallelisierungs- (17.3 % ) und eines Leidensabzugs (20 % ) betrage das Invalideneinkommen Fr. 33‘222.1 0. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘795.75 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb kein Renten anspruch bestehe ( Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort berichtigte sie den Ein kommensvergleich :

Da das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bestimmt worden sei, sei keine Pa ral lelisierung vorzunehmen. Der bislang gewährte leidensbedingte Abzug sei zu dem zu hoch ausgefallen , es könne einzig ein solcher von 5 % gewährt werden. Da ohne Parallelisierung und mit einem Leidensabzug von 5 % anstatt 20 % ein tieferer Invaliditätsgrad resultiere, könne auf eine Neuberechnung desselben verzichtet werden ( Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, vor dem Hintergrund, dass sowohl der neurologische als auch der rheumatologische Y.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer adaptierten Tätigkeit fest gestellt hätten, sei die Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf 80 % nicht schlüssig. In der Expertise finde sich ausserdem keine Erklärung für die unter schiedliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter und Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Letzterer habe eine vollständige Arbeits unfähig keit ab 10. Mai 2005 attestiert, weshalb die Erzielung eines Invaliden einkom mens ohnehin nicht zumutbar sei. Selbst wenn auf die Beurteilung der Y.___ - Gut achter abgestellt würde, sei ein Invaliditätsgrad von 40 % ausgewiesen. Denn die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Gesund heitsfall

einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nachgehen würde. Validen- und Inva lideneinkommen seien daher beide gemäss LSE mit Fr. 62‘768.50 fest zulegen. Unter Berücksichtigung des reduzierten Arbeitspensums von 80 % und eines lei densbedingten Abzugs von 25 % resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘107.40, die Anspruch auf eine Viertelsrente gebe ( Urk. 1 S. 5 ff.). In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, gestützt auf das von den Y.___ - Gutachtern for mulierte Arbeitsplatzprofil sei weiterhin von einem Lei dens abzug

von 25 % auszugehen. Der neu von der Beschwerdegegnerin einge nom me ne Stand punkt, wonach ein solcher von 5 % angemessen sei, sei unbe grün det ( Urk.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 1 2. bis am 2 2. November 2007 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2007 ( Urk. 8/16/25-28) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches lumbal- und thorakalbetontes

Panvertebralsyndrom und lum boradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei kleiner breitbasiger nach kaudal gerichteter Diskushernie median rechtsbetont L4/5 mit Tangie rung der Nervenwurzel L5 rechts und kleine Diskushernie median rechtsbetont ohne Nervenwurzelkompression Th11/12 (MRI 13. Novem ber 2007) - Verdacht auf Facettenüberbelastung bei Hohlrundrücken - lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sa k ralisation von LWK5 - Haltungsinsuffizienz - leichte degenerative Veränderungen - myofasziale Beschwerden bei Fibromyalgie-Tendenz - Adipositas (BMI 34 kg/m 2 ) - Status nach Eradik a tion

Helicobacter

pylori 1993 bei Ulcus duodeni

Sie berichteten, gemäss psychologischem Konsil , welches im Rahmen einer inter disziplinären Schmerzabklärung vereinbart worden sei, bestehe eine dys funk tio nelle Schmerzverarbeitung. Aus psychologischer Sicht seien aber keine weiteren Abklärungen oder Therapien empfohlen worden. Der Schmerzzustand sei trotz durchgeführter intensiver Physiotherapie sowie Anpassung der Schmerzmedi kation unverändert geblieben, sodass der Beschwerdeführer in gu tem Allgemein-

und anhaltendem Schmerzzustand voll mobil nach Hause habe entlassen werden

können. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer aus rheumatologi scher

Sicht für eine geeignete Tätigkeit mit leichter bis mittel schwerer Belastung inklusive der zuletzt ausgeübten Arbeit zu 100 % arbeitsfä hig (S. 2). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, behandelte den Beschwer deführer aufgrund von rechtsseitigen Vorfussschmerzen. In seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2011 ( Urk. 8/16 /10 ) ging er davon aus, dass es sich da bei um eine radikul äre Sensibilitätsstörung handle und nicht um ein distales Problem im Sinne eines Mortonneuroms . Er veranlasste eine Einlagenversor gung zur Entlastung des Vorfusses mit retrocapitaler Abstützung.

E. 3.3 Vom 2 8. August 2009 bis am 4. März 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Behandlung in der Klinik C.___ . Dr. med. D.___ , Oberärztin Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 19.

September 2012 ( Urk. 8/14) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Chronisches Lumbo vertebralsyndrom mit pseudoradikulärer / radikulärer Aus strahlung rechts - Status nach Sakralblock unter Bildverstärker vom 1 6. Oktober 2009 ohne Wirkung - MRI-BWS/LWS März 2009: mittelgrosse dorsale Diskushernie Th12/L1, kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1, keine sichere Neurokompression - Lumbo -sakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK5 - Klinisch keine sichere Radikulopathie - Intermittierende kostovertebrale Dysfunktion mit myofaszialen Be schwer den rechts Th7 bis Th10 - Differentialdiagnose: Interkostalneuralgie

E. 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 2. Januar 2013 ( Urk. 8/16/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Chronisches lumbal und thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei - Verdacht auf thorakale und lumbale radikuläre Ausstrahlungen rechts bei - mittelgrosser dorsaler Diskushernie Th12/L1 - kleiner dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1 - ohne sichere Neurokompression (MRI BWS/LWS 2009) - Lumbosakrale Übergangsanomalie ( Sakralisation von LWK5) - Verdacht auf spondylogene Überbelastung bei Hohlrundrücken (Sta tus nach Morbus Scheuermann) - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung

- Chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts - Adipositas

Dem Status nach Ulcus duodeni (1993) bei Helicobacter

pylori -Infektion (erfolg reich eradiziert ) und dem leichten Schlafapnoe-Syndrom (bisher nicht therapie bedürftig , Erstdiagnose 2012) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Rückenleidens seit circa 1. Dezember 2004 zu 50 % und seit circa 1 0. Mai 2005 zu 100 % arbeits unfähig (S. 2).

E. 3.5 Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2013 ( Urk. 8/26) über die am 2 6. April, 2 4. Mai und 11. Juni 2013 stattgefundenen Konsultationen und die Ergebnisse der im April und Mai 2013 durchgeführten Computertomographien des Schädels sowie der Lenden- und Brustwirbelsäule. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein c hronisches Lumbo - und Thorakolumbovertebralsyndrom recht s mit bisher therapieresistenten Schmerzen hemicingulär recht s beziehungsweis e im Bereich des oberen rechten Abdominalquadranten . Die b isherige n Untersuchungen hät ten eine Diskushernie Th1 2/L1 gezeigt. Mittels High-Resolution-CT sei nun er sicht lich , dass diese Diskushernie zu fast 90 % ver kalkt sei. Es bestehe eine leichte Rechts betonung. Ob diese Hernie allein für die rechtsseitigen hemicin gulären Schmerzen verantwortlich sei, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden . Er habe am 1 2. Juni 2013 Physiotherapie verschrieben. Ferner leide

der Be schwer deführer unter einem

Lumbovertebralsyndrom mit

Lumboischialgie S1 rechts und Ü bergangsstörungen thorako lumbal und lumbosakral . Es besteh e eine massive Kette n tendomyose auf der rechten Seite zwischen Schädel und Schulter blatt beziehungsweise mittlere r Brustwirbelsäule mit Reproduktion der Schmer zen durch Dehnung der betreffenden Muskelgruppen. Zudem sei ein zervik o-faciales Syndrom rechts mit neurovegetativen Erscheinungen erkenn bar . Verantwortlich sei wahrscheinlich ein ausgeprägtes musculo-skelettales Syn drom mit Kettentendomyose . Wegen des Rückenleide n s sei der Beschwerde füh rer bereits seit circa Dezember 2004 zu 50 % und seit 1 0. Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 6

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, orthopädi schen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 8. und 9. Juli 2013 stellte n die Ärzte de s Instituts Y.___ in ihrem Gutachten vom 9. September 2013 ( Urk. 8/28/2-35) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 30): - Chronisches sensibles lumboradikulär es Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4) - r adiomorphologisch lumbosakrale Übergangsstörung mit Lum balisa tion von S1 beziehungsweise 6 Lendenwirbel. Stummelripp e Th1 2.

Rudimentäre Bandscheibe L6/S 1. Verkalkte mediane und nach rechts intraforaminal gerichtete Diskushernie L5/6 und mediolaterale periphere verkalkte Diskushernie L4/5 nach rechts intraforaminal , normale Bandscheibe L3/ 4. Hypertrophes dysontogenetisch veränder tes Intervertebralgelenk L5/6 mit Segmentation des Prozessus

artiku laris

superior L6, Einengung des rechten Foramens L5/ 6.

Thorakolumbale

Kyphosierung und verstärkte lumbale Lordose. - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung ( thorakolumbale Hyperkyphose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskulatur - Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thora koradi ku lä res Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8) - radiomorphologisch Osteochondrose Th12/L1 und mediane zu 90 % ver kalkte Diskushernie mit Eindellung des Myelons und Einengung des Spinalkanals sagittal bis auf 10 mm, thorako l umbale

Übergangs störung mit Stummelrippen L1 beidseits symmetrisch bei bekannter lumbosakraler Übergangsstörung. Osteochondrose mit Verkalkung der unteren Deckplatte von Th11 - muskuläre Dysbalance mit aktuell weitgehend schmerzfreien Myoge losen der Subokzipital-, Trapezius

- und interskapulären

Muskelgrup pen - im Rahmen von muskulären Dysbalancen im Nackenschultergürtel - Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus I II und IV rechts (ICD-10 G57. 6)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 31): - Verdacht auf episodisches Span nungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) - Intermittierendes zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - Verdacht auf leichtes, bisher nicht therapiebedürftiges Sc hlafapnoesyn drom (ICD-10 G47.3) - E rstdiagnose November 2011 - Adipositas (ICD-10 E66) - BM I 31 kg/m 2 - grenzwertige Hyperurikämie (ICD- 10 E79.0) - Status nach Ulkus duodeni 1993 bei Helicobacter

pylori Infektion (ICD-10 K21.9) - Dauerbehandlung mit PPI

In der internistischen Untersuchung – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin und Rheumatologie – habe sich ein leicht ausladen des Abdomen und eine weiche Bauchdecke mit normalen Darmgeräuschen ge zeigt. Die kardiopulmonale Auskultation sei unauffällig gewesen. An den obe ren und unteren Extremitäten sei eine gute periphere Durchblutung erkennbar gewesen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 9).

Dr. med.

G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Fachgutachten aus, von psychischer Seite her bestünden soziale und finanzielle Probleme. Der Beschwerdeführer berichte zwar über be lastende, nicht aber über krankheitswertige seelische Symptome. Zusammen fassend könne keine Morbidität diagnostiziert werden. Insbesondere würden keine Hinweise für eine Somatisierungsstörung , Persönlichkeitsstörung oder affek tive Erkrankung vorliegen. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 13).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass bei der klinischen Untersuchung die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas eingeschränkt und d ie para vertebrale Muskulatur nicht wesentlich verspannt war . Die Muskeleigenreflexe an den Beinen seien symmetrisch auslösbar gewesen ausser einem beidseits feh lenden Tib ialis - posterior -Reflex, was auch explizit für den Achillessehnenre flex

gelte. Motorische Ausfälle würden fehlen. Auch die Trophik sei intakt mit auf der dominanten Seite etwas grösseren Umfängen. Die Sensibilität gebe der Be schwerdeführer am later alen Fussrand als vermindert an (S.

17).

Zusammen ge fasst –

so der Gutachter weiter – liege ein chronisches Lumbovertebral -Syn drom mit einer radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallssymptomatik der Wur zel S1 rechts bei Disku s hernie vor. Das Computertomographie (CT) -Bild erkläre prin zi piell eine Radiku lopathie . M an würde aber deshalb nicht unbedingt einen kon stant vorhandenen Schmerz im rechten Bein erwarten. Bezüg lich der Schmerz aus strahlung sei auch eine pseu doradikuläre Komponente möglich. Eine solche allein erkläre aber n icht den klinischen Befund ( segmental gut zu orden bare Sensibilitätsstörun g). Aufg rund der Umfangmessungen könne davon aus ge gang en werden, dass das rechte B ein

– im Vergleich mit der Prüfungssitua tion – nicht immer so geschont werde . Die Beschwerden im B ereich der Brust wirbel säule seien im Rahmen eines Thorakov ertebral - Syndroms zu interpretie ren. Eine neurologische Mitbeteiligung sei nicht objektivierbar. Die Ausstrah lung in den ventralen Thoraxbereich sei

daher als „ pseudoradikulär " zu werten . Das CT der Brustwirbelsäule zeige eine stark verkalkte Diskushernie , ziemlich median ge legen, auf Höhe Th12/L1 mit Einengung des Spin alkanals. Dieser Be fund erkläre eine Ausstrahlung in den unteren Rippenbereich nicht. I nwieweit er für die tho ra kovertebral e Symptomatik verantwortlich sei , m üsse offen blei ben. Obwohl der Spinalkanal durch diesen Befund deutlich eingeengt werde, würden sich weder anamnestisch noch klinisch Hin weise für das Vorliegen einer Myelopathie erg e b en . Dr. H.___ berichtete darüber hinaus, d ie l okalen Schmerzen am rechten Fuss

seien nicht radikulärer Natur, sondern Folge ein er Metatarsalgie Morton Dig itus III/IV . Der Beschwerdeführer beschreibe auch in termittierend vorhan dene Kopfschmerzen, die ausschliesslich auf der rechten Seite zu lokalisieren seien . Bei Fehlen v egetativer Begleitzeichen und/ oder einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize k önne eine Migräne nicht diagnostiziert werden. Phäno meno logisch handle es sich am ehesten um episodisches Span nungstyp-Kopfweh . Auch das CT des Schädels habe k eine intrakranielle Patholo gie ergeben. Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt ausgeübte als Kellner gehöre,

bleibend nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels bestehe eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 20 % (S. 18).

Dr. F.___

schilderte im rheumatologischen Fachgutachten , es würden keine Hinweise für eine Aggravation des Beschwerdebildes best ehen . Beim Beschwer deführer zeig e sich eine Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung sowie eine all gemeine muskuläre Dekonditionierung . Die segme ntale lumbale Untersuchung habe eine deutlich schmerzbedingte Einschränkung der Lateroflexion beidseits und der Reklination ergeben , wobei im lumbalen Quadrantentest eine Schmer z ausstrahlung bis in den lateralen F uss rechts , jedoch nicht nach links

habe provoziert werden können. Im neurologischen Status habe

sich eine Sensibili täts störung durchaus passend zum Dermatom S 1 rechts gefunden , sodass rein klinisch-rheumatologisch von einer chronischen radikulären Reizung S 1 rechts ausgegangen werden könne . Die thorakale Bewegungsfähigkeit sei vor allem hinsichtlich der maximalen Rotation deutlich eingeschränkt gewesen mit stark schmerzhafter Ausstrahlung in den ventrol ateralen Rippenbogen. Es bestünden diesbezüglich radiomorphologische Veränderungen im thorakolumbalen Über gang mit einer verkalkten Diskushernie Th12/L1, wobei schwierig zu beurteilen sei , ob diese lokale n pathologische n Veränderungen massgeblich an der radiä ren

Schmerzausstrahlung in den ventrolateralen Rippenbogen beteil igt seien . Der Ex perte führte weiter aus, die in den Akten beschriebenen Verspannungs zu stän de , vor allem im Nackenschultergürtel , hätten sich höchstwahrscheinlich dank der ambulanten Physiotherapie wesentlich gebessert. Insbesondere würden sich keine

relevante n

Myogelosen im Nackenschultergürtelbereich mehr finden lassen . Die peripheren Gelenke der oberen Extremitäten seien völlig unauffällig. A n den unteren Extremitäten habe sich ein deutlicher Kompressionsschmerz der Vor fuss gelenke , differentialdiagnostisch durchaus passend zu de m im MRT vom 2 6. Mai 2013 festgestellten möglichen Morton neurom interdigital auf Höhe III und IV am rechten F uss, gezeigt . Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden vollumfänglich nachvo llziehbar gewesen . Zusammen fassend führte Dr. F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwer deführer aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen Veränderungen am Bewegungsapparat körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten bestehe eine maximale 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei die Arbeitszeit über den Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen zu gewähren (S. 23 f.).

Im orthopädischen Teilgutachten beschreibt Dr. I.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, dass d ie Angaben des Beschwerdeführers während der

Anam neseerhebung und der klinischen Untersuchung auffallend ausweichend, verhal ten und widersprüchlich erfolgt seien. Auch die Erhebung der Medika menten anamnese

habe sich schleppend gestaltet und die Alltagsgestaltung sei nur schwer nachvollziehbar gewesen . Während die Hüft- und Kniegelenke in Rücken lage kaum hätten untersucht werden können, sei die Vornahme dersel ben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen völlig problemlos möglich gewesen. Beim so vorgenommenen Lasè gue

habe der Beschwerdeführer zwar Oberschenkel beschwerden rechts beklagt , sei aber in auffallender Weise spontan längere Zeit in der Endstellung verharrt . Eine völlig diffuse Druckdo lenz zirku lärer Ausp rägung an Unterschenkel und Fuss könne anatomisch nicht zugeord n e t werden. Während der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung den Ober kör per unablässig mit den A rmen an Tisch und Stuhl abgestützt habe , habe eine derartige Entlastung beim Sitzen mit hängenden Beinen vollständig gefehlt . Auf radiologischer Ebene werde ein Morton-Neurom Dig itus III /IV rechts b eschrie ben. Zusammenfassend

könne – so Dr. I.___ – festgestellt wer den, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffusen Fussbe schwerden durch die kli nischen, radiologischen u nd infiltrativen Befunde nicht vollständig begrün den l ie ssen. Grundsätzlich könne eine Morton-Neuralgie nicht ausgeschlossen werden, doch sei die völlig diffuse, wechselhafte Schild erung und das fehlende Ansprechen auf lokale Infiltrationen mit einem somatisch fassbaren Leiden kaum

vereinbar. Die deutlichen Inkonsistenzen, die Beschwer dezunahme unter konser vativer Therapie sowie die fehlende Besserung trotz langdauernder körperlicher Schonung und Arbeitskarenz könn t en als klarer Hinweis für eine massive nicht-or ganische Beschwerdekomponente gesehen werden. Es erstaune überdies, dass der Beschwerdeführer berichte , seit Tagen praktisch keine Analgetika zu sich genommen zu haben und diese heute auch nicht mit sich führe , obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevo rstehenden kör per lichen Untersu chung als überdurchsc hnittlich hoch zu betrachten sei. D er Lei densdruck

könne insgesamt auch angesichts dieser Schilderungen nicht nach voll zogen werden. Aus orthopädischer Sicht lasse sich deshalb keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fas send aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe für körperlich schwere bis mittel schwer Tätigkeiten, worunter auch die früher ausgeübten Ar beiten im Gast gewerbe fallen würden, eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähig keit , die vollschichtig umsetzbar sei (S. 33 ).

E. 3.7 Am 1 9. März 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital J.___ eine Morton Neurom-Resektion interdigital III/V rechts vorgenommen. Bis zur ab ge schlossenen Wundheilung wurde dem Beschwerdeführer das Tragen einer The ra piesandale und eines Verbandes aufgegeben. Die Mobilisation war mit Voll belastung erlaubt ( Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer seit den 90er Jahren unter Rückenbeschwerden leidet und in letzter Zeit zusätzlich Vorfussschmerzen auftraten. Aufgrund der – insbesondere im Y.___ -Gutachten – erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass dem Be schwerdeführer die Ausübung körperlich schwer er und mittelschwerer Tätigkei ten nicht mehr zumutbar ist. 4.2

Gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.___ vom 9. September 2013 ging die Beschwer de gegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit November 2007 zu 80 % möglich sei ( Urk. 7 S.

1). Die Expertise des Instituts Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen ge sund heitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Sie basiert auf einer eingehenden allgemeininternistischen, neurolo gi schen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung, be rück sichtigt die vom Exploranden geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der

Vorakten (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Zum Einwand, der neurolo gische und der rheumatologische Y.___ -Gutachter hätten die im Vergleich zu Dr. Z.___ unterschiedlich ausgefallene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in genügender Weise erklärt ( Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ gestützt auf die erhobenen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie von Dr. Z.___ atte stiert – nicht ableiten konnte. Seine Annahme, wonach es sich bei der Ein schätzung von Dr. Z.___ mehr um eine „Gesamtbeurteilung“ handle, ist als Erklärungsversuch dafür zu werten (Urk. 8/28/2-35 S. 19). Auch wenn allenfalls Dr. F.___ die letzte Seite des Berichts von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni / 1. Juli 2013 mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übersehen ha ben sollte (vgl. Urk. 8/28/2-35 S. 25), würde dies allein die Verwertbarkeit des

Y.___ -Gutachtens nicht beschlagen . Ausserdem überzeugt die Einschätzung von Dr. Z.___

– wie nachfolgend auszuführen ist (vgl. E. 4.3) – ohnehin aus verschiedenen Gründen nicht und es ergeben sich aus dem betreffenden Bericht keine Anhaltspunkte, dass der Y.___ -Sachverständige eine n bestimmten Aspekt des Gesundheitszu stands nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hätte. 4.3

Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Medas -Gutachter fest, die psy chiatrische Evaluation habe keine eigenständige psychiatrische Morbidität ergeben. Die psychiatrische Vorgeschichte sei unauffällig gewesen. Es würden keine Hinweise für eine Somatisierungsstörung , Persönlichkeitsstörung oder affektive Erkrankung vorliegen ( Urk. 8/28/2-35 S. 32). Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Dr.

med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgesucht hat und ihm Temesta

expidet verordnet wurde, in Frage gestellt , zumal für das Vor liegen einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung auch die Ausführun gen von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 0. April 2014 über die seit September 2013 erfolgten Konsultationen ( Urk. 3/3) keine Anhaltspunkte geben .

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund klar objektivier ba rer pathoanatomischer Veränderungen am Bewegungsapparat nur noch in der Lage

ist , einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % nach zugehen ( Urk. 8/28/2-35 S. 32 f.). Diese einleuchtende Einschätzung wird vom

Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni respektive 1. Juli 2013 (Urk.

8/26 und Urk. 8/28/40-44), der einzig betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter steht, legt er doch die medizinische Situation – wie bereits die Ärzte des Spitals L.___ , Rheumaklinik, in ihrem Bericht vom 18. Februar 2013 ( Urk. 8/28/36-37) – ohne relevante Diskrepanz dazu dar, ni cht in Frage gestellt. So erläutert Dr. Z.___ nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Beschwer deführer gar nicht mehr arbeitsfähig sei . Stattdessen verweist er lediglich in pauschal er Weise auf das Rückenleiden des Versicherten. Vor dem Hintergrund, dass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung – wie auch der ergänzende Hinweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers

– beinahe wört lich mit der des Hausarztes Dr. E.___ (vgl. dessen Bericht vom 2. Januar 2013 [ Urk. 8/16/1-4 S.

3 ] ) übereinstimmt, ist zudem fraglich, ob er damit über haupt seine eigene Ein schätzung wie dergegeben hat , zumal der Beschwerde führer erst sei t April 2013 (vgl. Urk.

8/28/40-44 S. 1) in seiner Behandlung steht . Diesbezüglich erscheint auch die genau auf den 1 0. Mai 2005 terminierte vollständige Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehbar , wobei Dr. Z.___

auch hiezu keine Begründung ab gibt . In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die von Dr. E.___ abgegebene Beurteilu ng der Ar beitsfähigkeit einzig auf die bis herige berufliche Tätigkeit bezieht und sich die ser zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit nicht geäus sert hat ( Urk. 8/16/1-4 S.

2

f.) . Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Be richt von Dr. Z.___ vom 1 0. Apri l 2014 ( Urk. 3/3) können keine neuen Sach verhaltselemente entnommen werden, die Anlass zu einer abweichenden Beur teilung geben würden. Insbesondere wer den darin weder erhobene Befunde ge schildert noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Vielmehr wird gestützt auf die subjektiven

Be schwerdeschilderungen des Beschwerde führers die Schmerzmedikation ange passt.

Auch aufgrund der am 1 9. März 2014 durchgeführten Morton Neurom-Resek tion ( Urk. 3/3 S. 3) ist von keiner längerdauernden , die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkenden Gesundheitsstö rung auszugehen. So durfte der Beschwerde führer, der nach dem Eingriff eine Therapiesandale und einen Verband tragen musste , seinen Fuss nach der Opera tion wieder voll belasten . A nlässlich der Kon sultation vom 9. April 2014 be richtete er sodann nebst den verständ li cher weise noch vorhandenen Schmerzen über keine weiteren Beeinträchtigungen. Das vom Y.___ -Rheumatologen formu lierte Zumutbarkeitsp rofil berücksichtigte zudem bereits, dass das längere be rufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken dem Beschwerdeführer nicht mög lich ist ( Urk. 8/28/2-35 S. 24). Zu bemerken ist ausserdem, dass der operative Eingriff aufgrund einer bereits von den Y.___ -Gut achtern geäusserten Verdachts diagnose erfolgte und insofern – abgesehen von einer vorübergehenden Schmerzexazerbation

– eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimme rung der Symptomatik geführt haben dürfte. Gegenteiliges wird denn auch we der in der Beschwerde vom 1 5. Mai 2014 noch in der Replik vom 2 5. August 2014 vorgebracht. 4.4

Das V orbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der in den neurologischen und rheumatologischen Einzelgutachten jeweils festgelegte n Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig ( Urk. 1 S. 5), geht fehl. So ist oft zu beobachten, dass Anforderungen an zumutbare Tätig keiten, die sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung ergeben, gleichzeitig weiteren Beeinträchtigungen gerecht werden. Dementsprechend können auch Teilarbeitsfähigkeiten bezüglich verschiedener, unabhängig von ein ander bestehender Gesundheitsschädigungen nicht einfach addiert werden. Der

Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin, alle relevanten Gesund heitsschädigungen zu erfassen und die daraus je weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (Urteil des Bundes gerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6). Es besteht kein Grund anzu nehmen, dass diese Aufgabe hier nicht gehö rig erfüllt worden ist . Namentlich ergänzen sich die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischer Sicht sowie die bestehende , aus rheumato logischen Gründen bedingte 80%ige Arbeitsfähigkeit auch insoweit, als dass der Beschwer deführer die glei chen Zeitabschnitte für das Einlegen von Pausen und das Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitstempos nutzen kann. Hinzu kommt, dass bei leidensan ge passten Tätigkeiten auftretende Erschwernisse der erwähn ten Art im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtig werden, indem dort eine Kürzung von statistisch ermittelten Lohnansätzen stattfindet (Urteil des Bundes gerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.1). 4.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2). 5.

5.1

Zur E rmittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den statistischen Tabellenlohn für einfache und repetitive Arbeiten im

Gastge werbe /Gastronomie ab. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den statistischen Tabellenlohn für nicht nach Branchen differenzierte

Hilfsar beitertätigkeiten heran. Nachdem sie ursprünglich einen leidensbedingten Ab zug von 20 % gewährt hatte ( Urk. 2), korrigierte sie diesen im Rahmen der Be schwerdeantwort auf 5 % ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer hingegen verlangt, dass das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf dem Jahreslohn für Hilfstätigkeiten basiere und ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 6 und Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG)

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 ) . 5.2

Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn dem Validen- und dem Invalideneinkommen – wie vom Beschwerdefüh rer vorgebracht – der monatliche Bruttolohn für Hilfstätigkeiten an Arbeitsplät zen des niedrigsten Anforderungsniveaus zugrunde gelegt würde , würde nach Durchführung eines Prozentvergleichs einzig bei Berücksichtigung des Maxi mal abzugs von 25 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resul tieren . Die Gewährung eines Abzugs in dieser Höhe drängt sich aber vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls n icht auf. An gesichts des von den Y.___ -Gutachtern formulierte n Zumutbarkeitsprofil s ist zwar nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkur renz mit einem Mitbewerber ohne physische Beschwerden benachteiligt ist . Die erhobe nen Einschränkungen rechtfertigen aber – insbesondere vor dem Hinter grund, dass selbst einem funktionell Einarmigen nicht zwingend ein Abzug von 25 % zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. Septem ber 2008 E. 3.3) – trotzdem keinen Leidensabzug in der Maximal höhe von 25 % . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % ist jedenfalls nicht als unangemessen im Sinne der der Rechtsprechung zu bezeichnen (BGE 137 V 71 E. 5.1), weshalb es damit sein Bewenden hat. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalte n , dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert na c h dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2014 bestellte unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Honorarnote vom 1 0. August 2015 ( Urk.

E. 16 ) einen Aufwand von 6 ,07 Stun den und sowie Auslagen von Fr. 91.-- geltend, wofür ihm eine Ent sch ädigung in der Höhe von Fr. 1‘409.40

(inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘409.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00517 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

20. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1968 geborene X.___ meldete sich am 5. September 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/10). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem indivi duellen Konto bei ( Urk. 8/13) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 8/14 und Urk. 8/16). Zusätzlich liess sie den Versicherten von den Ärzten der Institut Y.___ begutachten (Expertise vom 9. September 2013 [ Urk. 8/28/2-35]). Mit Vorbescheid vom 3 1. Oktober 2013

stellte die Verwaltung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/32). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ hin ( Urk. 8/

42) – mit Verfügung vom 2 7. März 2014 fest (Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine In validenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S.

2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fahren bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 9). Mit Replik vom 2 5. August 2014 hielt der Beschwerdeführer an seine n Anträgen fest ( Urk. 11), wo gegen die Beschwerdegegnerin am 1 5. September 2014 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete ( Urk. 14). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG)

sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spek trum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus ge glichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Be griff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % zumutbar. Unter Berücksichti gung eines Parallelisierungs- (17.3 % ) und eines Leidensabzugs (20 % ) betrage das Invalideneinkommen Fr. 33‘222.1 0. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 48‘795.75 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb kein Renten anspruch bestehe ( Urk. 2). In ihrer Beschwerde antwort berichtigte sie den Ein kommensvergleich :

Da das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturer hebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) bestimmt worden sei, sei keine Pa ral lelisierung vorzunehmen. Der bislang gewährte leidensbedingte Abzug sei zu dem zu hoch ausgefallen , es könne einzig ein solcher von 5 % gewährt werden. Da ohne Parallelisierung und mit einem Leidensabzug von 5 % anstatt 20 % ein tieferer Invaliditätsgrad resultiere, könne auf eine Neuberechnung desselben verzichtet werden ( Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, vor dem Hintergrund, dass sowohl der neurologische als auch der rheumatologische Y.___ -Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer adaptierten Tätigkeit fest gestellt hätten, sei die Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit auf 80 % nicht schlüssig. In der Expertise finde sich ausserdem keine Erklärung für die unter schiedliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter und Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Letzterer habe eine vollständige Arbeits unfähig keit ab 10. Mai 2005 attestiert, weshalb die Erzielung eines Invaliden einkom mens ohnehin nicht zumutbar sei. Selbst wenn auf die Beurteilung der Y.___ - Gut achter abgestellt würde, sei ein Invaliditätsgrad von 40 % ausgewiesen. Denn die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er im Gesund heitsfall

einer Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nachgehen würde. Validen- und Inva lideneinkommen seien daher beide gemäss LSE mit Fr. 62‘768.50 fest zulegen. Unter Berücksichtigung des reduzierten Arbeitspensums von 80 % und eines lei densbedingten Abzugs von 25 % resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘107.40, die Anspruch auf eine Viertelsrente gebe ( Urk. 1 S. 5 ff.). In der Replik führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, gestützt auf das von den Y.___ - Gutachtern for mulierte Arbeitsplatzprofil sei weiterhin von einem Lei dens abzug

von 25 % auszugehen. Der neu von der Beschwerdegegnerin einge nom me ne Stand punkt, wonach ein solcher von 5 % angemessen sei, sei unbe grün det ( Urk. 11 S. 2 f.). 3. 3.1

Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 1 2. bis am 2 2. November 2007 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte des Spitals A.___ , Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2007 ( Urk. 8/16/25-28) folgende Diagnosen (S. 1): - Chronisches lumbal- und thorakalbetontes

Panvertebralsyndrom und lum boradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei kleiner breitbasiger nach kaudal gerichteter Diskushernie median rechtsbetont L4/5 mit Tangie rung der Nervenwurzel L5 rechts und kleine Diskushernie median rechtsbetont ohne Nervenwurzelkompression Th11/12 (MRI 13. Novem ber 2007) - Verdacht auf Facettenüberbelastung bei Hohlrundrücken - lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sa k ralisation von LWK5 - Haltungsinsuffizienz - leichte degenerative Veränderungen - myofasziale Beschwerden bei Fibromyalgie-Tendenz - Adipositas (BMI 34 kg/m 2 ) - Status nach Eradik a tion

Helicobacter

pylori 1993 bei Ulcus duodeni

Sie berichteten, gemäss psychologischem Konsil , welches im Rahmen einer inter disziplinären Schmerzabklärung vereinbart worden sei, bestehe eine dys funk tio nelle Schmerzverarbeitung. Aus psychologischer Sicht seien aber keine weiteren Abklärungen oder Therapien empfohlen worden. Der Schmerzzustand sei trotz durchgeführter intensiver Physiotherapie sowie Anpassung der Schmerzmedi kation unverändert geblieben, sodass der Beschwerdeführer in gu tem Allgemein-

und anhaltendem Schmerzzustand voll mobil nach Hause habe entlassen werden

können. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer aus rheumatologi scher

Sicht für eine geeignete Tätigkeit mit leichter bis mittel schwerer Belastung inklusive der zuletzt ausgeübten Arbeit zu 100 % arbeitsfä hig (S. 2). 3. 2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, behandelte den Beschwer deführer aufgrund von rechtsseitigen Vorfussschmerzen. In seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2011 ( Urk. 8/16 /10 ) ging er davon aus, dass es sich da bei um eine radikul äre Sensibilitätsstörung handle und nicht um ein distales Problem im Sinne eines Mortonneuroms . Er veranlasste eine Einlagenversor gung zur Entlastung des Vorfusses mit retrocapitaler Abstützung. 3.3

Vom 2 8. August 2009 bis am 4. März 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Behandlung in der Klinik C.___ . Dr. med. D.___ , Oberärztin Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 19.

September 2012 ( Urk. 8/14) nachstehende Diagnosen (S. 1): - Chronisches Lumbo vertebralsyndrom mit pseudoradikulärer / radikulärer Aus strahlung rechts - Status nach Sakralblock unter Bildverstärker vom 1 6. Oktober 2009 ohne Wirkung - MRI-BWS/LWS März 2009: mittelgrosse dorsale Diskushernie Th12/L1, kleine flache dorsale Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1, keine sichere Neurokompression - Lumbo -sakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK5 - Klinisch keine sichere Radikulopathie - Intermittierende kostovertebrale Dysfunktion mit myofaszialen Be schwer den rechts Th7 bis Th10 - Differentialdiagnose: Interkostalneuralgie 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin, stellte in sei nem Bericht vom 2. Januar 2013 ( Urk. 8/16/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Chronisches lumbal und thorakal betontes Panvertebralsyndrom bei - Verdacht auf thorakale und lumbale radikuläre Ausstrahlungen rechts bei - mittelgrosser dorsaler Diskushernie Th12/L1 - kleiner dorsaler Bandscheibenprotrusion L4/L5 und L5/S1 - ohne sichere Neurokompression (MRI BWS/LWS 2009) - Lumbosakrale Übergangsanomalie ( Sakralisation von LWK5) - Verdacht auf spondylogene Überbelastung bei Hohlrundrücken (Sta tus nach Morbus Scheuermann) - Haltungsinsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung

- Chronisches Zervikobrachialsyndrom rechts - Adipositas

Dem Status nach Ulcus duodeni (1993) bei Helicobacter

pylori -Infektion (erfolg reich eradiziert ) und dem leichten Schlafapnoe-Syndrom (bisher nicht therapie bedürftig , Erstdiagnose 2012) mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Rückenleidens seit circa 1. Dezember 2004 zu 50 % und seit circa 1 0. Mai 2005 zu 100 % arbeits unfähig (S. 2). 3.5

Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2013 ( Urk. 8/26) über die am 2 6. April, 2 4. Mai und 11. Juni 2013 stattgefundenen Konsultationen und die Ergebnisse der im April und Mai 2013 durchgeführten Computertomographien des Schädels sowie der Lenden- und Brustwirbelsäule. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein c hronisches Lumbo - und Thorakolumbovertebralsyndrom recht s mit bisher therapieresistenten Schmerzen hemicingulär recht s beziehungsweis e im Bereich des oberen rechten Abdominalquadranten . Die b isherige n Untersuchungen hät ten eine Diskushernie Th1 2/L1 gezeigt. Mittels High-Resolution-CT sei nun er sicht lich , dass diese Diskushernie zu fast 90 % ver kalkt sei. Es bestehe eine leichte Rechts betonung. Ob diese Hernie allein für die rechtsseitigen hemicin gulären Schmerzen verantwortlich sei, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden . Er habe am 1 2. Juni 2013 Physiotherapie verschrieben. Ferner leide

der Be schwer deführer unter einem

Lumbovertebralsyndrom mit

Lumboischialgie S1 rechts und Ü bergangsstörungen thorako lumbal und lumbosakral . Es besteh e eine massive Kette n tendomyose auf der rechten Seite zwischen Schädel und Schulter blatt beziehungsweise mittlere r Brustwirbelsäule mit Reproduktion der Schmer zen durch Dehnung der betreffenden Muskelgruppen. Zudem sei ein zervik o-faciales Syndrom rechts mit neurovegetativen Erscheinungen erkenn bar . Verantwortlich sei wahrscheinlich ein ausgeprägtes musculo-skelettales Syn drom mit Kettentendomyose . Wegen des Rückenleide n s sei der Beschwerde füh rer bereits seit circa Dezember 2004 zu 50 % und seit 1 0. Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig . 3. 6

Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen, orthopädi schen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 8. und 9. Juli 2013 stellte n die Ärzte de s Instituts Y.___ in ihrem Gutachten vom 9. September 2013 ( Urk. 8/28/2-35) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 30): - Chronisches sensibles lumboradikulär es Schmerz- und Ausfallsyndrom S1 rechts (ICD-10 M54.4) - r adiomorphologisch lumbosakrale Übergangsstörung mit Lum balisa tion von S1 beziehungsweise 6 Lendenwirbel. Stummelripp e Th1 2.

Rudimentäre Bandscheibe L6/S 1. Verkalkte mediane und nach rechts intraforaminal gerichtete Diskushernie L5/6 und mediolaterale periphere verkalkte Diskushernie L4/5 nach rechts intraforaminal , normale Bandscheibe L3/ 4. Hypertrophes dysontogenetisch veränder tes Intervertebralgelenk L5/6 mit Segmentation des Prozessus

artiku laris

superior L6, Einengung des rechten Foramens L5/ 6.

Thorakolumbale

Kyphosierung und verstärkte lumbale Lordose. - Wirbelsäulenfehlform/- fehlhaltung ( thorakolumbale Hyperkyphose) - muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rü ckenstabilisierenden Muskulatur - Chronisches thorakokostales bis differentialdiagnostisch thora koradi ku lä res Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.8) - radiomorphologisch Osteochondrose Th12/L1 und mediane zu 90 % ver kalkte Diskushernie mit Eindellung des Myelons und Einengung des Spinalkanals sagittal bis auf 10 mm, thorako l umbale

Übergangs störung mit Stummelrippen L1 beidseits symmetrisch bei bekannter lumbosakraler Übergangsstörung. Osteochondrose mit Verkalkung der unteren Deckplatte von Th11 - muskuläre Dysbalance mit aktuell weitgehend schmerzfreien Myoge losen der Subokzipital-, Trapezius

- und interskapulären

Muskelgrup pen - im Rahmen von muskulären Dysbalancen im Nackenschultergürtel - Klinisch und bildgebend Verdacht auf Mortonneurom interdigital Digitus I II und IV rechts (ICD-10 G57. 6)

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 31): - Verdacht auf episodisches Span nungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) - Intermittierendes zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M53.0) - Verdacht auf leichtes, bisher nicht therapiebedürftiges Sc hlafapnoesyn drom (ICD-10 G47.3) - E rstdiagnose November 2011 - Adipositas (ICD-10 E66) - BM I 31 kg/m 2 - grenzwertige Hyperurikämie (ICD- 10 E79.0) - Status nach Ulkus duodeni 1993 bei Helicobacter

pylori Infektion (ICD-10 K21.9) - Dauerbehandlung mit PPI

In der internistischen Untersuchung – so Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für All gemeine Innere Medizin und Rheumatologie – habe sich ein leicht ausladen des Abdomen und eine weiche Bauchdecke mit normalen Darmgeräuschen ge zeigt. Die kardiopulmonale Auskultation sei unauffällig gewesen. An den obe ren und unteren Extremitäten sei eine gute periphere Durchblutung erkennbar gewesen. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründen (S. 9).

Dr. med.

G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem psychiatrischen Fachgutachten aus, von psychischer Seite her bestünden soziale und finanzielle Probleme. Der Beschwerdeführer berichte zwar über be lastende, nicht aber über krankheitswertige seelische Symptome. Zusammen fassend könne keine Morbidität diagnostiziert werden. Insbesondere würden keine Hinweise für eine Somatisierungsstörung , Persönlichkeitsstörung oder affek tive Erkrankung vorliegen. Dementsprechend sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 13).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass bei der klinischen Untersuchung die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule etwas eingeschränkt und d ie para vertebrale Muskulatur nicht wesentlich verspannt war . Die Muskeleigenreflexe an den Beinen seien symmetrisch auslösbar gewesen ausser einem beidseits feh lenden Tib ialis - posterior -Reflex, was auch explizit für den Achillessehnenre flex

gelte. Motorische Ausfälle würden fehlen. Auch die Trophik sei intakt mit auf der dominanten Seite etwas grösseren Umfängen. Die Sensibilität gebe der Be schwerdeführer am later alen Fussrand als vermindert an (S.

17).

Zusammen ge fasst –

so der Gutachter weiter – liege ein chronisches Lumbovertebral -Syn drom mit einer radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallssymptomatik der Wur zel S1 rechts bei Disku s hernie vor. Das Computertomographie (CT) -Bild erkläre prin zi piell eine Radiku lopathie . M an würde aber deshalb nicht unbedingt einen kon stant vorhandenen Schmerz im rechten Bein erwarten. Bezüg lich der Schmerz aus strahlung sei auch eine pseu doradikuläre Komponente möglich. Eine solche allein erkläre aber n icht den klinischen Befund ( segmental gut zu orden bare Sensibilitätsstörun g). Aufg rund der Umfangmessungen könne davon aus ge gang en werden, dass das rechte B ein

– im Vergleich mit der Prüfungssitua tion – nicht immer so geschont werde . Die Beschwerden im B ereich der Brust wirbel säule seien im Rahmen eines Thorakov ertebral - Syndroms zu interpretie ren. Eine neurologische Mitbeteiligung sei nicht objektivierbar. Die Ausstrah lung in den ventralen Thoraxbereich sei

daher als „ pseudoradikulär " zu werten . Das CT der Brustwirbelsäule zeige eine stark verkalkte Diskushernie , ziemlich median ge legen, auf Höhe Th12/L1 mit Einengung des Spin alkanals. Dieser Be fund erkläre eine Ausstrahlung in den unteren Rippenbereich nicht. I nwieweit er für die tho ra kovertebral e Symptomatik verantwortlich sei , m üsse offen blei ben. Obwohl der Spinalkanal durch diesen Befund deutlich eingeengt werde, würden sich weder anamnestisch noch klinisch Hin weise für das Vorliegen einer Myelopathie erg e b en . Dr. H.___ berichtete darüber hinaus, d ie l okalen Schmerzen am rechten Fuss

seien nicht radikulärer Natur, sondern Folge ein er Metatarsalgie Morton Dig itus III/IV . Der Beschwerdeführer beschreibe auch in termittierend vorhan dene Kopfschmerzen, die ausschliesslich auf der rechten Seite zu lokalisieren seien . Bei Fehlen v egetativer Begleitzeichen und/ oder einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize k önne eine Migräne nicht diagnostiziert werden. Phäno meno logisch handle es sich am ehesten um episodisches Span nungstyp-Kopfweh . Auch das CT des Schädels habe k eine intrakranielle Patholo gie ergeben. Aus neurologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, worunter auch die zuletzt ausgeübte als Kellner gehöre,

bleibend nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit eines Positionswechsels bestehe eine Einschränkung der Arbeits fä higkeit von 20 % (S. 18).

Dr. F.___

schilderte im rheumatologischen Fachgutachten , es würden keine Hinweise für eine Aggravation des Beschwerdebildes best ehen . Beim Beschwer deführer zeig e sich eine Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung sowie eine all gemeine muskuläre Dekonditionierung . Die segme ntale lumbale Untersuchung habe eine deutlich schmerzbedingte Einschränkung der Lateroflexion beidseits und der Reklination ergeben , wobei im lumbalen Quadrantentest eine Schmer z ausstrahlung bis in den lateralen F uss rechts , jedoch nicht nach links

habe provoziert werden können. Im neurologischen Status habe

sich eine Sensibili täts störung durchaus passend zum Dermatom S 1 rechts gefunden , sodass rein klinisch-rheumatologisch von einer chronischen radikulären Reizung S 1 rechts ausgegangen werden könne . Die thorakale Bewegungsfähigkeit sei vor allem hinsichtlich der maximalen Rotation deutlich eingeschränkt gewesen mit stark schmerzhafter Ausstrahlung in den ventrol ateralen Rippenbogen. Es bestünden diesbezüglich radiomorphologische Veränderungen im thorakolumbalen Über gang mit einer verkalkten Diskushernie Th12/L1, wobei schwierig zu beurteilen sei , ob diese lokale n pathologische n Veränderungen massgeblich an der radiä ren

Schmerzausstrahlung in den ventrolateralen Rippenbogen beteil igt seien . Der Ex perte führte weiter aus, die in den Akten beschriebenen Verspannungs zu stän de , vor allem im Nackenschultergürtel , hätten sich höchstwahrscheinlich dank der ambulanten Physiotherapie wesentlich gebessert. Insbesondere würden sich keine

relevante n

Myogelosen im Nackenschultergürtelbereich mehr finden lassen . Die peripheren Gelenke der oberen Extremitäten seien völlig unauffällig. A n den unteren Extremitäten habe sich ein deutlicher Kompressionsschmerz der Vor fuss gelenke , differentialdiagnostisch durchaus passend zu de m im MRT vom 2 6. Mai 2013 festgestellten möglichen Morton neurom interdigital auf Höhe III und IV am rechten F uss, gezeigt . Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden vollumfänglich nachvo llziehbar gewesen . Zusammen fassend führte Dr. F.___ aus, aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwer deführer aufgrund der klar objektivierbaren pathoanatomischen Veränderungen am Bewegungsapparat körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten bestehe eine maximale 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, wobei die Arbeitszeit über den Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen zu gewähren (S. 23 f.).

Im orthopädischen Teilgutachten beschreibt Dr. I.___ , Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie, dass d ie Angaben des Beschwerdeführers während der

Anam neseerhebung und der klinischen Untersuchung auffallend ausweichend, verhal ten und widersprüchlich erfolgt seien. Auch die Erhebung der Medika menten anamnese

habe sich schleppend gestaltet und die Alltagsgestaltung sei nur schwer nachvollziehbar gewesen . Während die Hüft- und Kniegelenke in Rücken lage kaum hätten untersucht werden können, sei die Vornahme dersel ben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen völlig problemlos möglich gewesen. Beim so vorgenommenen Lasè gue

habe der Beschwerdeführer zwar Oberschenkel beschwerden rechts beklagt , sei aber in auffallender Weise spontan längere Zeit in der Endstellung verharrt . Eine völlig diffuse Druckdo lenz zirku lärer Ausp rägung an Unterschenkel und Fuss könne anatomisch nicht zugeord n e t werden. Während der Beschwerdeführer bei der Anamneseerhebung den Ober kör per unablässig mit den A rmen an Tisch und Stuhl abgestützt habe , habe eine derartige Entlastung beim Sitzen mit hängenden Beinen vollständig gefehlt . Auf radiologischer Ebene werde ein Morton-Neurom Dig itus III /IV rechts b eschrie ben. Zusammenfassend

könne – so Dr. I.___ – festgestellt wer den, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffusen Fussbe schwerden durch die kli nischen, radiologischen u nd infiltrativen Befunde nicht vollständig begrün den l ie ssen. Grundsätzlich könne eine Morton-Neuralgie nicht ausgeschlossen werden, doch sei die völlig diffuse, wechselhafte Schild erung und das fehlende Ansprechen auf lokale Infiltrationen mit einem somatisch fassbaren Leiden kaum

vereinbar. Die deutlichen Inkonsistenzen, die Beschwer dezunahme unter konser vativer Therapie sowie die fehlende Besserung trotz langdauernder körperlicher Schonung und Arbeitskarenz könn t en als klarer Hinweis für eine massive nicht-or ganische Beschwerdekomponente gesehen werden. Es erstaune überdies, dass der Beschwerdeführer berichte , seit Tagen praktisch keine Analgetika zu sich genommen zu haben und diese heute auch nicht mit sich führe , obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevo rstehenden kör per lichen Untersu chung als überdurchsc hnittlich hoch zu betrachten sei. D er Lei densdruck

könne insgesamt auch angesichts dieser Schilderungen nicht nach voll zogen werden. Aus orthopädischer Sicht lasse sich deshalb keine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 f.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fas send aus, aus interdisziplinärer Sicht bestehe für körperlich schwere bis mittel schwer Tätigkeiten, worunter auch die früher ausgeübten Ar beiten im Gast gewerbe fallen würden, eine 100%ige Arbeits un fähigkeit. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit bestehe hingegen eine 80%ige Arbeitsfähig keit , die vollschichtig umsetzbar sei (S. 33 ). 3.7

Am 1 9. März 2014 wurde beim Beschwerdeführer im Spital J.___ eine Morton Neurom-Resektion interdigital III/V rechts vorgenommen. Bis zur ab ge schlossenen Wundheilung wurde dem Beschwerdeführer das Tragen einer The ra piesandale und eines Verbandes aufgegeben. Die Mobilisation war mit Voll belastung erlaubt ( Urk. 3/3 S. 1). 4. 4.1

Aus den medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Be schwerdeführer seit den 90er Jahren unter Rückenbeschwerden leidet und in letzter Zeit zusätzlich Vorfussschmerzen auftraten. Aufgrund der – insbesondere im Y.___ -Gutachten – erhobenen Befunde ist nachvollziehbar, dass dem Be schwerdeführer die Ausübung körperlich schwer er und mittelschwerer Tätigkei ten nicht mehr zumutbar ist. 4.2

Gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.___ vom 9. September 2013 ging die Beschwer de gegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit November 2007 zu 80 % möglich sei ( Urk. 7 S.

1). Die Expertise des Instituts Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen ge sund heitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Sie basiert auf einer eingehenden allgemeininternistischen, neurolo gi schen, rheumatologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung, be rück sichtigt die vom Exploranden geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der

Vorakten (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c). Zum Einwand, der neurolo gische und der rheumatologische Y.___ -Gutachter hätten die im Vergleich zu Dr. Z.___ unterschiedlich ausgefallene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht in genügender Weise erklärt ( Urk. 1 S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H.___ gestützt auf die erhobenen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit – wie von Dr. Z.___ atte stiert – nicht ableiten konnte. Seine Annahme, wonach es sich bei der Ein schätzung von Dr. Z.___ mehr um eine „Gesamtbeurteilung“ handle, ist als Erklärungsversuch dafür zu werten (Urk. 8/28/2-35 S. 19). Auch wenn allenfalls Dr. F.___ die letzte Seite des Berichts von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni / 1. Juli 2013 mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit übersehen ha ben sollte (vgl. Urk. 8/28/2-35 S. 25), würde dies allein die Verwertbarkeit des

Y.___ -Gutachtens nicht beschlagen . Ausserdem überzeugt die Einschätzung von Dr. Z.___

– wie nachfolgend auszuführen ist (vgl. E. 4.3) – ohnehin aus verschiedenen Gründen nicht und es ergeben sich aus dem betreffenden Bericht keine Anhaltspunkte, dass der Y.___ -Sachverständige eine n bestimmten Aspekt des Gesundheitszu stands nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hätte. 4.3

Betreffend die psychische Symptomatik hielten die Medas -Gutachter fest, die psy chiatrische Evaluation habe keine eigenständige psychiatrische Morbidität ergeben. Die psychiatrische Vorgeschichte sei unauffällig gewesen. Es würden keine Hinweise für eine Somatisierungsstörung , Persönlichkeitsstörung oder affektive Erkrankung vorliegen ( Urk. 8/28/2-35 S. 32). Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Dr.

med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgesucht hat und ihm Temesta

expidet verordnet wurde, in Frage gestellt , zumal für das Vor liegen einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung auch die Ausführun gen von Dr. Z.___ im Bericht vom 1 0. April 2014 über die seit September 2013 erfolgten Konsultationen ( Urk. 3/3) keine Anhaltspunkte geben .

Was das Leistungsvermögen in physischer Hinsicht anbelangt, legten die Gut achter einleuchtend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund klar objektivier ba rer pathoanatomischer Veränderungen am Bewegungsapparat nur noch in der Lage

ist , einer körperlich leichten , wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % nach zugehen ( Urk. 8/28/2-35 S. 32 f.). Diese einleuchtende Einschätzung wird vom

Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni respektive 1. Juli 2013 (Urk.

8/26 und Urk. 8/28/40-44), der einzig betreffend den zeitlich zumutbaren Umfang der Arbeitstätigkeit im Widerspruch zur Einschätzung der Y.___ -Gutachter steht, legt er doch die medizinische Situation – wie bereits die Ärzte des Spitals L.___ , Rheumaklinik, in ihrem Bericht vom 18. Februar 2013 ( Urk. 8/28/36-37) – ohne relevante Diskrepanz dazu dar, ni cht in Frage gestellt. So erläutert Dr. Z.___ nicht, aufgrund welcher funktioneller Einschränkungen der Beschwer deführer gar nicht mehr arbeitsfähig sei . Stattdessen verweist er lediglich in pauschal er Weise auf das Rückenleiden des Versicherten. Vor dem Hintergrund, dass seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung – wie auch der ergänzende Hinweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers

– beinahe wört lich mit der des Hausarztes Dr. E.___ (vgl. dessen Bericht vom 2. Januar 2013 [ Urk. 8/16/1-4 S.

3 ] ) übereinstimmt, ist zudem fraglich, ob er damit über haupt seine eigene Ein schätzung wie dergegeben hat , zumal der Beschwerde führer erst sei t April 2013 (vgl. Urk.

8/28/40-44 S. 1) in seiner Behandlung steht . Diesbezüglich erscheint auch die genau auf den 1 0. Mai 2005 terminierte vollständige Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehbar , wobei Dr. Z.___

auch hiezu keine Begründung ab gibt . In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich die von Dr. E.___ abgegebene Beurteilu ng der Ar beitsfähigkeit einzig auf die bis herige berufliche Tätigkeit bezieht und sich die ser zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit nicht geäus sert hat ( Urk. 8/16/1-4 S.

2

f.) . Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Be richt von Dr. Z.___ vom 1 0. Apri l 2014 ( Urk. 3/3) können keine neuen Sach verhaltselemente entnommen werden, die Anlass zu einer abweichenden Beur teilung geben würden. Insbesondere wer den darin weder erhobene Befunde ge schildert noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Vielmehr wird gestützt auf die subjektiven

Be schwerdeschilderungen des Beschwerde führers die Schmerzmedikation ange passt.

Auch aufgrund der am 1 9. März 2014 durchgeführten Morton Neurom-Resek tion ( Urk. 3/3 S. 3) ist von keiner längerdauernden , die Arbeitsfähigkeit weiter einschränkenden Gesundheitsstö rung auszugehen. So durfte der Beschwerde führer, der nach dem Eingriff eine Therapiesandale und einen Verband tragen musste , seinen Fuss nach der Opera tion wieder voll belasten . A nlässlich der Kon sultation vom 9. April 2014 be richtete er sodann nebst den verständ li cher weise noch vorhandenen Schmerzen über keine weiteren Beeinträchtigungen. Das vom Y.___ -Rheumatologen formu lierte Zumutbarkeitsp rofil berücksichtigte zudem bereits, dass das längere be rufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken dem Beschwerdeführer nicht mög lich ist ( Urk. 8/28/2-35 S. 24). Zu bemerken ist ausserdem, dass der operative Eingriff aufgrund einer bereits von den Y.___ -Gut achtern geäusserten Verdachts diagnose erfolgte und insofern – abgesehen von einer vorübergehenden Schmerzexazerbation

– eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimme rung der Symptomatik geführt haben dürfte. Gegenteiliges wird denn auch we der in der Beschwerde vom 1 5. Mai 2014 noch in der Replik vom 2 5. August 2014 vorgebracht. 4.4

Das V orbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der in den neurologischen und rheumatologischen Einzelgutachten jeweils festgelegte n Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % nicht schlüssig ( Urk. 1 S. 5), geht fehl. So ist oft zu beobachten, dass Anforderungen an zumutbare Tätig keiten, die sich aus einer bestimmten gesundheitlichen Einschränkung ergeben, gleichzeitig weiteren Beeinträchtigungen gerecht werden. Dementsprechend können auch Teilarbeitsfähigkeiten bezüglich verschiedener, unabhängig von ein ander bestehender Gesundheitsschädigungen nicht einfach addiert werden. Der

Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht gerade darin, alle relevanten Gesund heitsschädigungen zu erfassen und die daraus je weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit in einem Gesamtergebnis auszudrücken (Urteil des Bundes gerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.6). Es besteht kein Grund anzu nehmen, dass diese Aufgabe hier nicht gehö rig erfüllt worden ist . Namentlich ergänzen sich die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischer Sicht sowie die bestehende , aus rheumato logischen Gründen bedingte 80%ige Arbeitsfähigkeit auch insoweit, als dass der Beschwer deführer die glei chen Zeitabschnitte für das Einlegen von Pausen und das Wahrnehmen eines verlangsamten Arbeitstempos nutzen kann. Hinzu kommt, dass bei leidensan ge passten Tätigkeiten auftretende Erschwernisse der erwähn ten Art im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens berücksichtig werden, indem dort eine Kürzung von statistisch ermittelten Lohnansätzen stattfindet (Urteil des Bundes gerichts I 514/06 vom 2 5. Mai 2007 E. 2.1). 4.5

Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist ( Urk. 2). 5.

5.1

Zur E rmittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den statistischen Tabellenlohn für einfache und repetitive Arbeiten im

Gastge werbe /Gastronomie ab. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog sie den statistischen Tabellenlohn für nicht nach Branchen differenzierte

Hilfsar beitertätigkeiten heran. Nachdem sie ursprünglich einen leidensbedingten Ab zug von 20 % gewährt hatte ( Urk. 2), korrigierte sie diesen im Rahmen der Be schwerdeantwort auf 5 % ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer hingegen verlangt, dass das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf dem Jahreslohn für Hilfstätigkeiten basiere und ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 6 und Urk. 11 ) . 5.2

Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Selbst wenn dem Validen- und dem Invalideneinkommen – wie vom Beschwerdefüh rer vorgebracht – der monatliche Bruttolohn für Hilfstätigkeiten an Arbeitsplät zen des niedrigsten Anforderungsniveaus zugrunde gelegt würde , würde nach Durchführung eines Prozentvergleichs einzig bei Berücksichtigung des Maxi mal abzugs von 25 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resul tieren . Die Gewährung eines Abzugs in dieser Höhe drängt sich aber vorliegend unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls n icht auf. An gesichts des von den Y.___ -Gutachtern formulierte n Zumutbarkeitsprofil s ist zwar nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkur renz mit einem Mitbewerber ohne physische Beschwerden benachteiligt ist . Die erhobe nen Einschränkungen rechtfertigen aber – insbesondere vor dem Hinter grund, dass selbst einem funktionell Einarmigen nicht zwingend ein Abzug von 25 % zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 1 7. Septem ber 2008 E. 3.3) – trotzdem keinen Leidensabzug in der Maximal höhe von 25 % . Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 20 % ist jedenfalls nicht als unangemessen im Sinne der der Rechtsprechung zu bezeichnen (BGE 137 V 71 E. 5.1), weshalb es damit sein Bewenden hat. 6.

Zusammenfassend ist festzuhalte n , dass die angefochtene Verfügung im Ergeb nis nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Be schwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert na c h dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr. 8 00.-- anzu setzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einst weilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2

Der mit Gerichtsverfügung vom 1 8. Juni 2014 bestellte unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard , macht mit seiner Honorarnote vom 1 0. August 2015 ( Urk. 16 ) einen Aufwand von 6 ,07 Stun den und sowie Auslagen von Fr. 91.-- geltend, wofür ihm eine Ent sch ädigung in der Höhe von Fr. 1‘409.40

(inklusive Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1‘409.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher