Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1953, meldete sich am 20. Oktober 2004 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Gestützt auf das polydiszip linäre Gutachten des Y.___ vom 8. Septem ber 2006 (Urk. 8/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
6. Juni 2007 den Leistungsanspruch des Ver si cher ten (Urk. 8/44) . Die ablehnende Rentenverfügung wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom
14. Mai 2008 bestätigt (Prozess Nr. IV.2007.00985, Urk. 8/52). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil vom 21. November 2008,
Prozess Nr. 9C_606/2008, Urk. 8/56) . 1. 2
Am 5. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 8/62). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/68). Nachdem der Versicherte hiergegen am 4. September 2012 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 8/71), teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2012 mit, sie gedenke auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/73). Hiergegen erhob der Ver sicherte am 5. Oktobe r 2012 abermals Einwand (Urk. 8/ 75), worauf die IV-Stelle am 30. Januar 2013 eine psychiatrische Begutachtung durch die Z.___
anordnete (Urk. 8/79). Das Gutachten wurde am 25. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/90). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle am 24. Juli 2013 beim behandelnden Psychiater nach dem Zeitpunkt der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (Urk. 8/9 2). Nachdem dieser am 17. August 2013 darüber Auskunft erteilt hatte (Urk. 8/93), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. November 2013 mit, dass zur Klärung des Leistungs an spruchs eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medi zin, Psychiatrie, Orthopädie) notwendig sei (Urk. 8/96). Der Versi cherte oppo nier te am 17. Januar 2014 gegen eine erneute Begutachtung (Urk. 8/102). Am 20. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine
polydis zi plinäre medizinische Untersuchung durch Dr. med. A.___, All gemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Orthopädie, und Dr. med. C.___, Psychia trie, am
D.___
durch geführt werde (Urk. 8/103). Daraufhin wandte der Versi cherte am 23. Janu ar 2014 ein, es sei darzulegen, zu begründen und mittel s anfechtbarer Verfü gung zu übermitteln, weshalb die bereits durchgeführte psy chiatrische Begut achtung nicht ausreiche. Eventualiter sei eine ergänzende Un tersuchung auf die Bereiche Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie zu be schränken (Urk. 8/107). Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwen dig keit einer polydisziplinären medizinischen Untersu chung fest (Urk. 2 = Urk. 8/109). Am 15. Mai 2014 wurde der Versicherte vom D.___ zur Begut achtung durch die am 20. Januar 2014 genannten Experten aufgeboten (Urk. 8/111). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. März 2014 erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die neuerliche Begutachtung zu ver zich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsan walt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk.
1). In der Beschwerde antwort vom 11. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der von ihr angeordneten polydisziplinä ren Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren
(VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46
Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (da zu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sach ver ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Ma te rie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt ab gefassten Gutachten objektivfachlich e Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leis tungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Mög lichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 127 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E.
2.5 S.
241 und E.
3.4.2.3 in fine S.
253). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung de s Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nach t eil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da syste mimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wich tigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehe nen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwir kungs rechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.4 S.
254). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungs ver mögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Be schwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unum kehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Unter suchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S.
257) .
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer de ver fahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut ach tun g in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil be wirkt (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7 S.
257 mit Hinweisen). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in wel cher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems „ SuisseMED@P “ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versi cher ten b estehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, be vor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.3
Mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung fest, ohne die Gutachterstelle oder die begutachtenden Expertinnen und Experten zu nen nen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch das D.___ unter Mitwir kung von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ festhalten will, teilte sie doch dem Beschwerdeführer schon zwei Monate vor Verfügungserlass am 20. Januar 2014 mit, wer mit der Begutachtung betraut worden ist (Urk. 8/103).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor. Aufgrund der seit Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 V 271 E.
1) ist somit auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
24. März 2014 (Urk.
2) ohne weiteres einzutreten. 2. 2.1
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E.
1.1; Urteil des Bundesgerichts U
571/06 vom 2 9. Mai 2007 E.
4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U
571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der So zialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 2 4. März 2014 (Urk. 2), dem Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 seien die Diagnosen einer andau ern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eine mittel schwere bis schwere depressive Episode seit Jahren bestehend zu entnehmen, und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert. Bereits im Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 sei eine dysthyme Störung festgestellt worden, wobei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit verneint worden sei.
Unklar bleibe nun, weshalb und allenfalls ab wann genau die 2006 festgestellte Dysthymie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gewichen sein soll e und weshalb auch der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdefüh rers im Jahr 1991 heute als ursächlich für die postulierte Persönlichkeitsände rung herangezogen werde. Es werde nirgends vermerkt, dass der Beschwerde füh rer seinerzeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, was angesichts der jetzt von der Z.___ gestellten Diagnose eigentlich zu erwarten gewesen wäre.
Das Gutachten der Z.___ beziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt wor den seien. Es würden zwar Gründe genannt, die das Y.___ - Gutachten in Zweifel ziehen sollten, es aber nicht zu entkräften vermöchten, so dass die ge nannten Widersprüche mittels Obergutachten aufgelöst werden müssten. 3.2
Dagegen wand te der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gut achten der Z.___ sei aufgrund des Auftrags seitens der Beschwerdegegnerin nach gründlichen Abklärungen und Untersuchungen erstellt worden. Es begründe ein leuchtend, warum er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wenn die Beschwerdegeg nerin das Ergebnis dieser Begutachtung nicht anerkennen wolle oder hinsichtlich ein zelner Begründungen und Ausführungen im Gutachten Fragen habe, so seie n diese an die Gutachterin zu r ichten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegeg nerin der von ihr ausgesuchten Gutachterstelle nicht einmal die Möglichkeit einräume, die nach ihrer Auffassung noch offenen Fragen mit einer Gutach tens ergänzung zu klären. Sie verfalle in eine nicht hinzunehmende Parteilich keit, wenn sie offenkundig aufgrund des Ergebnisses an dem nun beinahe acht Jahre zurückliegenden Gutachten des Y.___ festhalten und das Gutachten der Z.___ nicht gelten lassen wolle. Ein Obergutachten sei nur in denjenigen Fällen anzu ordnen, in denen das bestehende Gutachten aus sachlichen Gründen nicht über zeuge und allenfalls noch bestehende Unklarheiten oder Zweifel nicht durch Er gänzungsfragen geklärt werden könnte n . Das Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 überzeuge, berücksichtige die Entwicklung seit der Begutachtung durch das
Y.___ und basiere auf aktuellen Untersuchungen, wobei es auch eine über zeu gen de, nachvollziehbare Begründung enthalte (S. 4 f.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Be gutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Das hiesige Gericht beurteilte die Abweisung des Rentengesuchs durch die Be schwerdegegnerin
vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) als rechtens (Urte il vom 14. Mai 2008, Urk. 8/52). Als Begründung führte es an, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) sei beweistauglich, und es könne da mit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In psy chiatrischer Hinsicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die ses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht am 21. November 2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urk. 8/56), in Rechts kraft. 4.2
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seine s psychischen Gesundheitszu standes meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/64), woraufhin die Beschwerdegegnerin den Beschwer de führer - nachdem sie ursprünglich das Leistungsgesuch abweisen und her nach darauf nicht eintreten wollte (vgl. Urk. 8/68 und Urk. 8/73) – durch das Z.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachte n vom 25. Juni 2013, Urk. 8/90). An hand der psychiatrischen Begutachtung sollte festgestellt werden können, o b sich
beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Rentenabweisung vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesund heits zusta ndes eingestellt hat. Da der Beschwerdeführer ke ine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht geltend machte und auch keine Hin weise bestehen, dass sich eine solche Verschlechterung eingestellt hat, wurde zu Recht lediglich ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten ein geholt. 4.3
Das Gutachten
der Z.___ (Urk. 8/90) entspricht in formeller Hinsicht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, wo rin namentlich die relevanten medizinischen Berichte
– unter anderem das Gut achten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) - enthalten waren, und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt . Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander. Überdies wurden die gestellten Fra gen beantwortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Be gut achtung durch das Y.___
v erändert hat oder ob die Gutachter des Z.___ ledig lich einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteil t en als der psychiatrische Gutachter des Y.___ .
Mit der Feststellung, das Z.___ - Gut achten be ziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt worden seien, br achte die Beschwerdegegnerin nichts anderes vor, als dass die Z.___ - Gutachter den gleiche n Sachverhalt anders gewürdigt h aben als d er
psychiatri sche Gut ach ter des Y.___ .
Ob dem tatsächlich so ist, hat sie in Auseinanderset zung mit der Befundlage und den Beurteilungen in den beiden Gutachten zu entscheiden. Sollten sich hierbei Fragen ergeben, die im Z.___ - Gutachten nicht beantwortet sind, bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, den Z.___ - Gutach tern Er gänzungsfragen zu stellen. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, wann die im Jahr 2006 diagnostizierte Dys t hymie einer mittel- bis schwergradigen de pressiven Episode gewichen sein soll und weshalb der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdeführers heute als ursächlich für die diagnostizierte
Per sönlichkeits änderung herangezogen w ird sowie bezüglich der Frage, ob die Di agnose der Persönlichkeitsänderung eine invalidisierende Wirkung zeitigt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3). 4.4
Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine polydisziplinäre (ein schliess lich einer
psychiatrische n)
Begutachtung des Beschwerdeführers, weshalb die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014 in Gut heissung der Be schwerde aufzuheben ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom 30. September 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 83.-- geltend (Urk. 18), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Damit erweist sich der Antrag auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreter s (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2014 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 sowie Urk. 17-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der von ihr angeordneten polydisziplinä ren Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m . Art.
E. 1.2 Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (da zu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sach ver ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Ma te rie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt ab gefassten Gutachten objektivfachlich e Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leis tungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Mög lichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 127 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung fest, ohne die Gutachterstelle oder die begutachtenden Expertinnen und Experten zu nen nen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch das D.___ unter Mitwir kung von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ festhalten will, teilte sie doch dem Beschwerdeführer schon zwei Monate vor Verfügungserlass am 20. Januar 2014 mit, wer mit der Begutachtung betraut worden ist (Urk. 8/103).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor. Aufgrund der seit Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 V 271 E.
1) ist somit auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
24. März 2014 (Urk.
2) ohne weiteres einzutreten. 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 24. März 2014 erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die neuerliche Begutachtung zu ver zich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsan walt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk.
1). In der Beschwerde antwort vom 11. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E.
1.1; Urteil des Bundesgerichts U
571/06 vom 2 9. Mai 2007 E.
4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U
571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2).
E. 2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der So zialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 2 4. März 2014 (Urk. 2), dem Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 seien die Diagnosen einer andau ern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eine mittel schwere bis schwere depressive Episode seit Jahren bestehend zu entnehmen, und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert. Bereits im Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 sei eine dysthyme Störung festgestellt worden, wobei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit verneint worden sei.
Unklar bleibe nun, weshalb und allenfalls ab wann genau die 2006 festgestellte Dysthymie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gewichen sein soll e und weshalb auch der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdefüh rers im Jahr 1991 heute als ursächlich für die postulierte Persönlichkeitsände rung herangezogen werde. Es werde nirgends vermerkt, dass der Beschwerde füh rer seinerzeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, was angesichts der jetzt von der Z.___ gestellten Diagnose eigentlich zu erwarten gewesen wäre.
Das Gutachten der Z.___ beziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt wor den seien. Es würden zwar Gründe genannt, die das Y.___ - Gutachten in Zweifel ziehen sollten, es aber nicht zu entkräften vermöchten, so dass die ge nannten Widersprüche mittels Obergutachten aufgelöst werden müssten. 3.2
Dagegen wand te der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gut achten der Z.___ sei aufgrund des Auftrags seitens der Beschwerdegegnerin nach gründlichen Abklärungen und Untersuchungen erstellt worden. Es begründe ein leuchtend, warum er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wenn die Beschwerdegeg nerin das Ergebnis dieser Begutachtung nicht anerkennen wolle oder hinsichtlich ein zelner Begründungen und Ausführungen im Gutachten Fragen habe, so seie n diese an die Gutachterin zu r ichten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegeg nerin der von ihr ausgesuchten Gutachterstelle nicht einmal die Möglichkeit einräume, die nach ihrer Auffassung noch offenen Fragen mit einer Gutach tens ergänzung zu klären. Sie verfalle in eine nicht hinzunehmende Parteilich keit, wenn sie offenkundig aufgrund des Ergebnisses an dem nun beinahe acht Jahre zurückliegenden Gutachten des Y.___ festhalten und das Gutachten der Z.___ nicht gelten lassen wolle. Ein Obergutachten sei nur in denjenigen Fällen anzu ordnen, in denen das bestehende Gutachten aus sachlichen Gründen nicht über zeuge und allenfalls noch bestehende Unklarheiten oder Zweifel nicht durch Er gänzungsfragen geklärt werden könnte n . Das Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 überzeuge, berücksichtige die Entwicklung seit der Begutachtung durch das
Y.___ und basiere auf aktuellen Untersuchungen, wobei es auch eine über zeu gen de, nachvollziehbare Begründung enthalte (S. 4 f.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Be gutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Das hiesige Gericht beurteilte die Abweisung des Rentengesuchs durch die Be schwerdegegnerin
vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) als rechtens (Urte il vom 14. Mai 2008, Urk. 8/52). Als Begründung führte es an, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) sei beweistauglich, und es könne da mit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In psy chiatrischer Hinsicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die ses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht am 21. November 2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urk. 8/56), in Rechts kraft. 4.2
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seine s psychischen Gesundheitszu standes meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/64), woraufhin die Beschwerdegegnerin den Beschwer de führer - nachdem sie ursprünglich das Leistungsgesuch abweisen und her nach darauf nicht eintreten wollte (vgl. Urk. 8/68 und Urk. 8/73) – durch das Z.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachte n vom 25. Juni 2013, Urk. 8/90). An hand der psychiatrischen Begutachtung sollte festgestellt werden können, o b sich
beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Rentenabweisung vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesund heits zusta ndes eingestellt hat. Da der Beschwerdeführer ke ine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht geltend machte und auch keine Hin weise bestehen, dass sich eine solche Verschlechterung eingestellt hat, wurde zu Recht lediglich ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten ein geholt. 4.3
Das Gutachten
der Z.___ (Urk. 8/90) entspricht in formeller Hinsicht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, wo rin namentlich die relevanten medizinischen Berichte
– unter anderem das Gut achten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) - enthalten waren, und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt . Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander. Überdies wurden die gestellten Fra gen beantwortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Be gut achtung durch das Y.___
v erändert hat oder ob die Gutachter des Z.___ ledig lich einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteil t en als der psychiatrische Gutachter des Y.___ .
Mit der Feststellung, das Z.___ - Gut achten be ziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt worden seien, br achte die Beschwerdegegnerin nichts anderes vor, als dass die Z.___ - Gutachter den gleiche n Sachverhalt anders gewürdigt h aben als d er
psychiatri sche Gut ach ter des Y.___ .
Ob dem tatsächlich so ist, hat sie in Auseinanderset zung mit der Befundlage und den Beurteilungen in den beiden Gutachten zu entscheiden. Sollten sich hierbei Fragen ergeben, die im Z.___ - Gutachten nicht beantwortet sind, bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, den Z.___ - Gutach tern Er gänzungsfragen zu stellen. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, wann die im Jahr 2006 diagnostizierte Dys t hymie einer mittel- bis schwergradigen de pressiven Episode gewichen sein soll und weshalb der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdeführers heute als ursächlich für die diagnostizierte
Per sönlichkeits änderung herangezogen w ird sowie bezüglich der Frage, ob die Di agnose der Persönlichkeitsänderung eine invalidisierende Wirkung zeitigt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3). 4.4
Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine polydisziplinäre (ein schliess lich einer
psychiatrische n)
Begutachtung des Beschwerdeführers, weshalb die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014 in Gut heissung der Be schwerde aufzuheben ist.
E. 2.5 S.
241 und E.
3.4.2.3 in fine S.
253). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung de s Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nach t eil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da syste mimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wich tigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehe nen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwir kungs rechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.4 S.
254). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungs ver mögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Be schwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unum kehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Unter suchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S.
257) .
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer de ver fahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut ach tun g in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil be wirkt (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7 S.
257 mit Hinweisen). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in wel cher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems „ SuisseMED@P “ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versi cher ten b estehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, be vor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5).
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
E. 5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom 30. September 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 83.-- geltend (Urk. 18), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Damit erweist sich der Antrag auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreter s (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2014 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 sowie Urk. 17-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00516 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
21. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1953, meldete sich am 20. Oktober 2004 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Gestützt auf das polydiszip linäre Gutachten des Y.___ vom 8. Septem ber 2006 (Urk. 8/21) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom
6. Juni 2007 den Leistungsanspruch des Ver si cher ten (Urk. 8/44) . Die ablehnende Rentenverfügung wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom
14. Mai 2008 bestätigt (Prozess Nr. IV.2007.00985, Urk. 8/52). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil vom 21. November 2008,
Prozess Nr. 9C_606/2008, Urk. 8/56) . 1. 2
Am 5. Juli 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungs bezug an (Urk. 8/62). Mit Vorbescheid vom 24. August 2012 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/68). Nachdem der Versicherte hiergegen am 4. September 2012 Einw ä nd e erhoben hatte (Urk. 8/71), teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 12. September 2012 mit, sie gedenke auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/73). Hiergegen erhob der Ver sicherte am 5. Oktobe r 2012 abermals Einwand (Urk. 8/ 75), worauf die IV-Stelle am 30. Januar 2013 eine psychiatrische Begutachtung durch die Z.___
anordnete (Urk. 8/79). Das Gutachten wurde am 25. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/90). In der Folge erkundigte sich die IV-Stelle am 24. Juli 2013 beim behandelnden Psychiater nach dem Zeitpunkt der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (Urk. 8/9 2). Nachdem dieser am 17. August 2013 darüber Auskunft erteilt hatte (Urk. 8/93), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 14. November 2013 mit, dass zur Klärung des Leistungs an spruchs eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medi zin, Psychiatrie, Orthopädie) notwendig sei (Urk. 8/96). Der Versi cherte oppo nier te am 17. Januar 2014 gegen eine erneute Begutachtung (Urk. 8/102). Am 20. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine
polydis zi plinäre medizinische Untersuchung durch Dr. med. A.___, All gemeine Innere Medizin, Dr. med. B.___, Orthopädie, und Dr. med. C.___, Psychia trie, am
D.___
durch geführt werde (Urk. 8/103). Daraufhin wandte der Versi cherte am 23. Janu ar 2014 ein, es sei darzulegen, zu begründen und mittel s anfechtbarer Verfü gung zu übermitteln, weshalb die bereits durchgeführte psy chiatrische Begut achtung nicht ausreiche. Eventualiter sei eine ergänzende Un tersuchung auf die Bereiche Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie zu be schränken (Urk. 8/107). Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwen dig keit einer polydisziplinären medizinischen Untersu chung fest (Urk. 2 = Urk. 8/109). Am 15. Mai 2014 wurde der Versicherte vom D.___ zur Begut achtung durch die am 20. Januar 2014 genannten Experten aufgeboten (Urk. 8/111). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. März 2014 erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei auf die neuerliche Begutachtung zu ver zich ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestellung von Rechtsan walt Eric Stern als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk.
1). In der Beschwerde antwort vom 11. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 2014 mitgeteilt (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2), mit welcher die IV-Stelle an der von ihr angeordneten polydisziplinä ren Begutachtung des Beschwerdeführers festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei han delt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren
(VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46
Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (da zu eingehend BGE 137 V 210) muss berücksichtigt werden, dass das Sach ver ständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Ma te rie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt ab gefassten Gutachten objektivfachlich e Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leis tungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Mög lichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 127 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E.
2.5 S.
241 und E.
3.4.2.3 in fine S.
253). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung de s Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nach t eil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da syste mimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wich tigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehe nen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwir kungs rechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.4 S.
254). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungs ver mögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwir kungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Be schwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unum kehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit me dizinischen Unter suchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen er heblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S.
257) .
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwer de ver fahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begut ach tun g in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil be wirkt (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7 S.
257 mit Hinweisen). Nicht anfechtbar sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dagegen Zwischenverfügungen, in wel cher keine Gutachterstelle benannt wird, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems „ SuisseMED@P “ angekündigt wird. Denn unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil des Versi cher ten b estehen sollte, wenn er die Gutachtensanordnung nicht anfechten kann, be vor auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5). 1.3
Mit Verfügung vom 24. März 2014 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung fest, ohne die Gutachterstelle oder die begutachtenden Expertinnen und Experten zu nen nen. Aus dem Kontext des Verwaltungsverfahrens geht allerdings hervor, dass die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch das D.___ unter Mitwir kung von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ festhalten will, teilte sie doch dem Beschwerdeführer schon zwei Monate vor Verfügungserlass am 20. Januar 2014 mit, wer mit der Begutachtung betraut worden ist (Urk. 8/103).
Somit liegt eine konkrete Gutachtensanordnung vor. Aufgrund der seit Juni 2011 geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen auch BGE 138 V 271 E.
1) ist somit auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
24. März 2014 (Urk.
2) ohne weiteres einzutreten. 2. 2.1
Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärun gen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erfor der lich sind, nicht jedoch das Recht, eine „ second
opinion “ zu einem be reits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 138 V 271 E.
1.1; Urteil des Bundesgerichts U
571/06 vom 2 9. Mai 2007 E.
4.2). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die pra xisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bun desgerichts U
571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.2). 2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus einander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschwe ren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der So zialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom 2 4. März 2014 (Urk. 2), dem Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 seien die Diagnosen einer andau ern den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sowie eine mittel schwere bis schwere depressive Episode seit Jahren bestehend zu entnehmen, und es werde eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert. Bereits im Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 sei eine dysthyme Störung festgestellt worden, wobei eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit verneint worden sei.
Unklar bleibe nun, weshalb und allenfalls ab wann genau die 2006 festgestellte Dysthymie einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode gewichen sein soll e und weshalb auch der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdefüh rers im Jahr 1991 heute als ursächlich für die postulierte Persönlichkeitsände rung herangezogen werde. Es werde nirgends vermerkt, dass der Beschwerde füh rer seinerzeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, was angesichts der jetzt von der Z.___ gestellten Diagnose eigentlich zu erwarten gewesen wäre.
Das Gutachten der Z.___ beziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt wor den seien. Es würden zwar Gründe genannt, die das Y.___ - Gutachten in Zweifel ziehen sollten, es aber nicht zu entkräften vermöchten, so dass die ge nannten Widersprüche mittels Obergutachten aufgelöst werden müssten. 3.2
Dagegen wand te der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), das Gut achten der Z.___ sei aufgrund des Auftrags seitens der Beschwerdegegnerin nach gründlichen Abklärungen und Untersuchungen erstellt worden. Es begründe ein leuchtend, warum er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wenn die Beschwerdegeg nerin das Ergebnis dieser Begutachtung nicht anerkennen wolle oder hinsichtlich ein zelner Begründungen und Ausführungen im Gutachten Fragen habe, so seie n diese an die Gutachterin zu r ichten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegeg nerin der von ihr ausgesuchten Gutachterstelle nicht einmal die Möglichkeit einräume, die nach ihrer Auffassung noch offenen Fragen mit einer Gutach tens ergänzung zu klären. Sie verfalle in eine nicht hinzunehmende Parteilich keit, wenn sie offenkundig aufgrund des Ergebnisses an dem nun beinahe acht Jahre zurückliegenden Gutachten des Y.___ festhalten und das Gutachten der Z.___ nicht gelten lassen wolle. Ein Obergutachten sei nur in denjenigen Fällen anzu ordnen, in denen das bestehende Gutachten aus sachlichen Gründen nicht über zeuge und allenfalls noch bestehende Unklarheiten oder Zweifel nicht durch Er gänzungsfragen geklärt werden könnte n . Das Gutachten der Z.___ vom 25. Juni 2013 überzeuge, berücksichtige die Entwicklung seit der Begutachtung durch das
Y.___ und basiere auf aktuellen Untersuchungen, wobei es auch eine über zeu gen de, nachvollziehbare Begründung enthalte (S. 4 f.). 3.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer einer polydisziplinären Be gutachtung zu unterziehen hat. 4. 4.1
Das hiesige Gericht beurteilte die Abweisung des Rentengesuchs durch die Be schwerdegegnerin
vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) als rechtens (Urte il vom 14. Mai 2008, Urk. 8/52). Als Begründung führte es an, das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) sei beweistauglich, und es könne da mit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hin sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. In psy chiatrischer Hinsicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die ses Urteil erwuchs, nachdem das Bundesgericht am 21. November 2008 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten war (vgl. Urk. 8/56), in Rechts kraft. 4.2
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung seine s psychischen Gesundheitszu standes meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2012 erneut zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/64), woraufhin die Beschwerdegegnerin den Beschwer de führer - nachdem sie ursprünglich das Leistungsgesuch abweisen und her nach darauf nicht eintreten wollte (vgl. Urk. 8/68 und Urk. 8/73) – durch das Z.___ psychiatrisch begutachten liess (Gutachte n vom 25. Juni 2013, Urk. 8/90). An hand der psychiatrischen Begutachtung sollte festgestellt werden können, o b sich
beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Rentenabweisung vom 6. Juni 2007 (Urk. 8/44) aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesund heits zusta ndes eingestellt hat. Da der Beschwerdeführer ke ine Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht geltend machte und auch keine Hin weise bestehen, dass sich eine solche Verschlechterung eingestellt hat, wurde zu Recht lediglich ein monodisziplinäres (psychiatrisches) Gutachten ein geholt. 4.3
Das Gutachten
der Z.___ (Urk. 8/90) entspricht in formeller Hinsicht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es basiert vorab auf den notwendigen psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, wo rin namentlich die relevanten medizinischen Berichte
– unter anderem das Gut achten des Y.___ vom 8. September 2006 (Urk. 8/21) - enthalten waren, und eine Auseinandersetzung mit denselben fand statt . Die Gutachter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander. Überdies wurden die gestellten Fra gen beantwortet.
Anhand dieses Gutachtens sollte die Beschwerdegegnerin in der Lage sein zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Be gut achtung durch das Y.___
v erändert hat oder ob die Gutachter des Z.___ ledig lich einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteil t en als der psychiatrische Gutachter des Y.___ .
Mit der Feststellung, das Z.___ - Gut achten be ziehe sich auf medizinische Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Begut ach tung im Y.___ bekannt gewesen und auch gewürdigt worden seien, br achte die Beschwerdegegnerin nichts anderes vor, als dass die Z.___ - Gutachter den gleiche n Sachverhalt anders gewürdigt h aben als d er
psychiatri sche Gut ach ter des Y.___ .
Ob dem tatsächlich so ist, hat sie in Auseinanderset zung mit der Befundlage und den Beurteilungen in den beiden Gutachten zu entscheiden. Sollten sich hierbei Fragen ergeben, die im Z.___ - Gutachten nicht beantwortet sind, bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, den Z.___ - Gutach tern Er gänzungsfragen zu stellen. Dasselbe gilt bezüglich der Frage, wann die im Jahr 2006 diagnostizierte Dys t hymie einer mittel- bis schwergradigen de pressiven Episode gewichen sein soll und weshalb der tragische Unfalltod des Sohnes des Beschwerdeführers heute als ursächlich für die diagnostizierte
Per sönlichkeits änderung herangezogen w ird sowie bezüglich der Frage, ob die Di agnose der Persönlichkeitsänderung eine invalidisierende Wirkung zeitigt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3). 4.4
Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass für eine polydisziplinäre (ein schliess lich einer
psychiatrische n)
Begutachtung des Beschwerdeführers, weshalb die Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2014 in Gut heissung der Be schwerde aufzuheben ist. 5. 5.1
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). 5.2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Eric Stern machte in seiner Honorarnote vom 30. September 2014 einen Aufwand von 11 Stunden und Barauslagen von Fr. 83.-- geltend (Urk. 18), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Damit erweist sich der Antrag auf Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreter s (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. März 2014 aufgehoben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘465.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 sowie Urk. 17-18 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher