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IV.2014.00511

Vorhandene Anhaltspunkte genügen nicht, um angeordnete Sistierung der Rentenzahlung zu rechtfertigen; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2014-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, stürzte am 15. Oktober 1992 bei einem Reitunfall ( Urk. 8/7/20, Urk. 8/7/8) und meldete sich am 25. August 1993 mit Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3

Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 28. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Oktober 1993 zu ( Urk. 8/18).

Mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70 % eine ganze Rente ab November 1999 zu ( Urk. 8/75/2 =

Urk. 8/76 /1 ).

Mit Verfügung vom 29. November 1999 ( Urk. 8/83) und

- nach Eingang eines am 18. Dezember 2001 erstatteten MEDAS-Gutachtens ( Urk. 8/108) - Mitteilung vom 15. Januar 2002 ( Urk. 8/109) bestätigte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch.

Mit Mit teilungen vom 3. Mai 2006 ( Urk. 8/119) und vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 8/130) bestätigte die IV-Stelle

den Rentenanspruch, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % . 1.2

Mit Mitteilung vom 26. März 2014 stellte die IV-Stelle die Sistierung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/147) , wozu die Versicherte am 11. April 2014 Stellung nahm ( Urk. 8/164).

Mit Verfügung vom 24. April 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente ( Urk. 8/165 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 14. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend per Datum der Sistierung die Rentenleistungen wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 mitgeteilt ( Urk. 10), worauf diese am 6. Oktober 2014 noch einmal Stellung nahm ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) zur Begründung der angeordneten Sistierung aus, es bestünden erhebliche Anhalts punkte dafür, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnisse n einge treten sei (S. 3 oben), und es sei deshalb möglich, dass die erfolgte Leistungs zusprache rückwirkend neu beurteilt werde (S. 3 Mitte), dies angesichts von bei ihr eingegangenen Meldungen (S. 2 oben), der - im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren 2011 gemachten Angaben stehenden - Ergebnisse einer 2013 durchgeführten Observation (S. 2 Mitte) und der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) abgegebenen Beurteilung (S. 2 unten). 1.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Begründung der Verfügung genüge den rechtsprechung sgemässen Anfor derungen nicht (S. 7 f. Ziff. 6.3); damit sei ihr Gehörsanspruch verletzt (S. 24 ff. Ziff. 1). Sodann kritisierte sie den Observationsbericht in zahlreichen Punkten (S. 8 ff. Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht des behandelnden Arztes einzuholen (S. 20 f. Ziff.

8) und sie habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen in der Eingabe vom 11. April 2014 aus einandergesetzt (S. 21 ff. Ziff. 9). Schliesslich machte sie geltend, es seien die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, gemäss deren lit . a Abs. 4 eine Revision bei mehr als 15-jährigem Rentenbezug nicht zulässig sei (S. 27 ff. Ziff. 2). 1.3

Strittig und zu prüfen ist somit, nebst einer allfälligen Gehörsverletzung, ob die vorläufige Leistungseinstellung rechtens ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der materielle Leistungsanspruch. 2.

2.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par - teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 2.2

Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).

Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi alversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328). 2.3

Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1

Vorab ist auf die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

Rechtsprechungsgemäss ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, in der von ihr erlassenen Verfügung auf alles, was die versicherte Person im Verwal tungsverfahren vorgebracht hat, einzugehen (vorstehend E. 2.1).

So verhält es sich auch hier: Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar darge legt, mit welcher Begründung sie die laufende Rente sistierte (vorstehend E. 1.1), und die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, die entsprechende Verfügung sachgerecht anzufechten ( Urk. 1).

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 3.2

Keine Frage der vorläufigen Leistungseinstellung ist sodann die allfällige An - wend barkeit der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Dennoch ist klar zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Irrtum befindet: l it .

a der genannten Schlussbestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Renten, die bei einem der dort genannten Beschwerdebilder gesprochen wurden; sie können (oder müssen) abgeändert werden, auch wenn kein ordentlicher Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Die in Abs. 4 genannte Ausnahme bei langjährigem Rentenbezug betrifft nur solche Fälle, die über haupt unter lit . a der Schlussbestimmungen fallen .

Sollten sich seit der Rentenzusprache anspruchsrelevante Sachverhaltselemente in relevantem Mass verändert haben, wäre der Leistungsanspruch nach Mass gabe von Art. 17 ATSG zu überprüfen, womit lit . a der Schlussbestimmungen ( und damit auch die dort in Abs. 4 genannte Ausnahmeregelung ) gar nicht zum Zuge käme. 3.3

Die grundsätzliche Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Sistierung einer Rente steht ausser Zweifel (vgl. vorstehend E. 2.2).

Ob sie im vorliegenden konkreten Fall zulässig ist, hängt von der vorzunehmen den Interessenabwägung (vorstehend E. 2.3) ab.

Auszugehen ist dabei davon, dass für den Ents cheid der Beschwerdegegnerin der am 1 4. Januar 2014 erstattete Observationsbericht ( Urk. 8/149 = Urk. 9/1) mit zugehörigen Videoaufzeichnungen ( Urk. 9/2) und deren Würdigung durch den Arzt des RAD ( Urk. 8/157) massgebend waren. 3.4

Entgegen der Einschätzung durch den RAD kann nicht von einer offensichtli chen Diskrepanz zwischen den der Rentenzusprache zu Grunde gelegten medi zinischen Annahmen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten all täglichen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert hätte, zumal die Aufnahmen nicht besonders aufschlussreich sind: Die Beschwerdeführerin ist in nur wenigen alltäglichen Situationen - Restaurant besuch , Fortbewegung auf der Strasse, ganz kurz im Büro - zu sehen. Bei diesen Gelegenheiten wirkt sie zwar nicht eingeschränkt, so dass es , jedenfalls für me dizinische Laien , nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, weshalb ihre Arbeitsfähigkeit lediglich 30 % betragen sollte, wie dies die MEDAS-Gutachter seinerzeit attestierten.

Zu beachten ist allerdings, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erster Linie aus psychiatrischer Sicht attestiert worden war (vgl. 8/108 S. 9 ff.). Und bereits im Rahmen der MEDAS-Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, zirka 10 Stunden pro Woche im eigenen Reisebüro tätig zu sein. Eine Verbes serung des Gesundheitszustands ist zwar durchaus möglich, ist aber gestützt auf die Überwachung keineswegs offensichtlich. 3.5

Die - in Aussicht genommene - polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerde führerin erscheint allerdings dringend notwendig. Nach der MEDAS-Begutach tung im Jahr 2001 wurde die Beschwerdeführerin nie mehr ernsthaft medizi nisch abgeklärt. Auch ein Wechsel von der Einkommensvergleichsmethode zur gemischten Methode wurde soweit ersichtlich nie - insbesondere auch nicht nach der Geburt der zwei Kinder - in Betracht gezogen.

Ob eine aktuelle, den Regeln der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachver haltsabklärung genügende Beurteilung mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zu rückwirkenden Änderungen im Leistungsanspruch führen dürfte, lässt sich auf der Basis der bisher bekannten Umstände jedoch nicht sagen . 3.6

Vor diesem Hintergrund kann dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das erforderlich wäre, um das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch zu verdrängen.

Die angeordnete Sistierung erweist sich deshalb als nicht ausreichend begrün det, womit sie - in Gutheissung der Besc hwerde

- aufzuheben ist. 4.

4.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014 aufgehoben, womit die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf die Auszahlung der ihr zugesprochenen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) zur Begründung der angeordneten Sistierung aus, es bestünden erhebliche Anhalts punkte dafür, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnisse n einge treten sei (S. 3 oben), und es sei deshalb möglich, dass die erfolgte Leistungs zusprache rückwirkend neu beurteilt werde (S. 3 Mitte), dies angesichts von bei ihr eingegangenen Meldungen (S. 2 oben), der - im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren 2011 gemachten Angaben stehenden - Ergebnisse einer 2013 durchgeführten Observation (S. 2 Mitte) und der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) abgegebenen Beurteilung (S. 2 unten).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Begründung der Verfügung genüge den rechtsprechung sgemässen Anfor derungen nicht (S. 7 f. Ziff. 6.3); damit sei ihr Gehörsanspruch verletzt (S. 24 ff. Ziff. 1). Sodann kritisierte sie den Observationsbericht in zahlreichen Punkten (S. 8 ff. Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht des behandelnden Arztes einzuholen (S. 20 f. Ziff.

8) und sie habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen in der Eingabe vom 11. April 2014 aus einandergesetzt (S. 21 ff. Ziff. 9). Schliesslich machte sie geltend, es seien die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, gemäss deren lit . a Abs.

E. 1.3 Strittig und zu prüfen ist somit, nebst einer allfälligen Gehörsverletzung, ob die vorläufige Leistungseinstellung rechtens ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der materielle Leistungsanspruch. 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 14. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend per Datum der Sistierung die Rentenleistungen wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 mitgeteilt ( Urk. 10), worauf diese am 6. Oktober 2014 noch einmal Stellung nahm ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par - teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

E. 2.2 Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).

Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi alversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).

E. 2.3 Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1

Vorab ist auf die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

Rechtsprechungsgemäss ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, in der von ihr erlassenen Verfügung auf alles, was die versicherte Person im Verwal tungsverfahren vorgebracht hat, einzugehen (vorstehend E. 2.1).

So verhält es sich auch hier: Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar darge legt, mit welcher Begründung sie die laufende Rente sistierte (vorstehend E. 1.1), und die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, die entsprechende Verfügung sachgerecht anzufechten ( Urk. 1).

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 3.2

Keine Frage der vorläufigen Leistungseinstellung ist sodann die allfällige An - wend barkeit der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Dennoch ist klar zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Irrtum befindet: l it .

a der genannten Schlussbestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Renten, die bei einem der dort genannten Beschwerdebilder gesprochen wurden; sie können (oder müssen) abgeändert werden, auch wenn kein ordentlicher Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Die in Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014 aufgehoben, womit die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf die Auszahlung der ihr zugesprochenen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00511 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

29. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining Hendry Breining Rechtsanwälte Sporrengasse 1, Postfach 671, 8201 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, stürzte am 15. Oktober 1992 bei einem Reitunfall ( Urk. 8/7/20, Urk. 8/7/8) und meldete sich am 25. August 1993 mit Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3

Ziff. 6.2 ).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 28. Januar 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Oktober 1993 zu ( Urk. 8/18).

Mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70 % eine ganze Rente ab November 1999 zu ( Urk. 8/75/2 =

Urk. 8/76 /1 ).

Mit Verfügung vom 29. November 1999 ( Urk. 8/83) und

- nach Eingang eines am 18. Dezember 2001 erstatteten MEDAS-Gutachtens ( Urk. 8/108) - Mitteilung vom 15. Januar 2002 ( Urk. 8/109) bestätigte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch.

Mit Mit teilungen vom 3. Mai 2006 ( Urk. 8/119) und vom 1 2. Februar 2008 ( Urk. 8/130) bestätigte die IV-Stelle

den Rentenanspruch, dies bei einem Invaliditätsgrad von 100 % . 1.2

Mit Mitteilung vom 26. März 2014 stellte die IV-Stelle die Sistierung der Rente in Aussicht ( Urk. 8/147) , wozu die Versicherte am 11. April 2014 Stellung nahm ( Urk. 8/164).

Mit Verfügung vom 24. April 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente ( Urk. 8/165 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 14. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend per Datum der Sistierung die Rentenleistungen wieder auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 2 2. September 2014 mitgeteilt ( Urk. 10), worauf diese am 6. Oktober 2014 noch einmal Stellung nahm ( Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) zur Begründung der angeordneten Sistierung aus, es bestünden erhebliche Anhalts punkte dafür, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnisse n einge treten sei (S. 3 oben), und es sei deshalb möglich, dass die erfolgte Leistungs zusprache rückwirkend neu beurteilt werde (S. 3 Mitte), dies angesichts von bei ihr eingegangenen Meldungen (S. 2 oben), der - im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren 2011 gemachten Angaben stehenden - Ergebnisse einer 2013 durchgeführten Observation (S. 2 Mitte) und der durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) abgegebenen Beurteilung (S. 2 unten). 1.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Begründung der Verfügung genüge den rechtsprechung sgemässen Anfor derungen nicht (S. 7 f. Ziff. 6.3); damit sei ihr Gehörsanspruch verletzt (S. 24 ff. Ziff. 1). Sodann kritisierte sie den Observationsbericht in zahlreichen Punkten (S. 8 ff. Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, einen Bericht des behandelnden Arztes einzuholen (S. 20 f. Ziff.

8) und sie habe sich nicht ausreichend mit den Vorbringen in der Eingabe vom 11. April 2014 aus einandergesetzt (S. 21 ff. Ziff. 9). Schliesslich machte sie geltend, es seien die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar, gemäss deren lit . a Abs. 4 eine Revision bei mehr als 15-jährigem Rentenbezug nicht zulässig sei (S. 27 ff. Ziff. 2). 1.3

Strittig und zu prüfen ist somit, nebst einer allfälligen Gehörsverletzung, ob die vorläufige Leistungseinstellung rechtens ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der materielle Leistungsanspruch. 2.

2.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par - teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Dar stellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 2.2

Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mächtigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).

Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi alversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner laufenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328). 2.3

Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor handenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss geeignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einstweiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose entsprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1

Vorab ist auf die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.

Rechtsprechungsgemäss ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, in der von ihr erlassenen Verfügung auf alles, was die versicherte Person im Verwal tungsverfahren vorgebracht hat, einzugehen (vorstehend E. 2.1).

So verhält es sich auch hier: Die Beschwerdegegnerin hat nachvollziehbar darge legt, mit welcher Begründung sie die laufende Rente sistierte (vorstehend E. 1.1), und die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, die entsprechende Verfügung sachgerecht anzufechten ( Urk. 1).

Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als nicht stichhaltig. 3.2

Keine Frage der vorläufigen Leistungseinstellung ist sodann die allfällige An - wend barkeit der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Dennoch ist klar zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Irrtum befindet: l it .

a der genannten Schlussbestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Renten, die bei einem der dort genannten Beschwerdebilder gesprochen wurden; sie können (oder müssen) abgeändert werden, auch wenn kein ordentlicher Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist. Die in Abs. 4 genannte Ausnahme bei langjährigem Rentenbezug betrifft nur solche Fälle, die über haupt unter lit . a der Schlussbestimmungen fallen .

Sollten sich seit der Rentenzusprache anspruchsrelevante Sachverhaltselemente in relevantem Mass verändert haben, wäre der Leistungsanspruch nach Mass gabe von Art. 17 ATSG zu überprüfen, womit lit . a der Schlussbestimmungen ( und damit auch die dort in Abs. 4 genannte Ausnahmeregelung ) gar nicht zum Zuge käme. 3.3

Die grundsätzliche Befugnis der Beschwerdegegnerin zur Sistierung einer Rente steht ausser Zweifel (vgl. vorstehend E. 2.2).

Ob sie im vorliegenden konkreten Fall zulässig ist, hängt von der vorzunehmen den Interessenabwägung (vorstehend E. 2.3) ab.

Auszugehen ist dabei davon, dass für den Ents cheid der Beschwerdegegnerin der am 1 4. Januar 2014 erstattete Observationsbericht ( Urk. 8/149 = Urk. 9/1) mit zugehörigen Videoaufzeichnungen ( Urk. 9/2) und deren Würdigung durch den Arzt des RAD ( Urk. 8/157) massgebend waren. 3.4

Entgegen der Einschätzung durch den RAD kann nicht von einer offensichtli chen Diskrepanz zwischen den der Rentenzusprache zu Grunde gelegten medi zinischen Annahmen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten all täglichen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich ver bessert hätte, zumal die Aufnahmen nicht besonders aufschlussreich sind: Die Beschwerdeführerin ist in nur wenigen alltäglichen Situationen - Restaurant besuch , Fortbewegung auf der Strasse, ganz kurz im Büro - zu sehen. Bei diesen Gelegenheiten wirkt sie zwar nicht eingeschränkt, so dass es , jedenfalls für me dizinische Laien , nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, weshalb ihre Arbeitsfähigkeit lediglich 30 % betragen sollte, wie dies die MEDAS-Gutachter seinerzeit attestierten.

Zu beachten ist allerdings, dass die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erster Linie aus psychiatrischer Sicht attestiert worden war (vgl. 8/108 S. 9 ff.). Und bereits im Rahmen der MEDAS-Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, zirka 10 Stunden pro Woche im eigenen Reisebüro tätig zu sein. Eine Verbes serung des Gesundheitszustands ist zwar durchaus möglich, ist aber gestützt auf die Überwachung keineswegs offensichtlich. 3.5

Die - in Aussicht genommene - polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerde führerin erscheint allerdings dringend notwendig. Nach der MEDAS-Begutach tung im Jahr 2001 wurde die Beschwerdeführerin nie mehr ernsthaft medizi nisch abgeklärt. Auch ein Wechsel von der Einkommensvergleichsmethode zur gemischten Methode wurde soweit ersichtlich nie - insbesondere auch nicht nach der Geburt der zwei Kinder - in Betracht gezogen.

Ob eine aktuelle, den Regeln der von Amtes wegen vorzunehmenden Sachver haltsabklärung genügende Beurteilung mit einiger Wahrscheinlichkeit auch zu rückwirkenden Änderungen im Leistungsanspruch führen dürfte, lässt sich auf der Basis der bisher bekannten Umstände jedoch nicht sagen . 3.6

Vor diesem Hintergrund kann dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen nicht das Gewicht beigemessen werden, das erforderlich wäre, um das private Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch zu verdrängen.

Die angeordnete Sistierung erweist sich deshalb als nicht ausreichend begrün det, womit sie - in Gutheissung der Besc hwerde

- aufzuheben ist. 4.

4.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In - vali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. April 2014 aufgehoben, womit die Beschwerde führerin weiterhin Anspruch auf die Auszahlung der ihr zugesprochenen Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be - weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher