Sachverhalt
1.
1.1
Die 1959 geborene X.___
arbeitete von Oktober 1978 bis 2012 als Wäsche rei-Mitarbeiterin in der Y.___ (Urk. 8/12 /4-5, Urk. 8/46/1 -2) . Per 1. Januar 2009 vereinbarten
die Y.___ und die Ver sicherte aufgrund langjähriger Arbeitsunfähigkeit der Versicherten eine Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % sowie eine ihrem Rücke n leiden angepasste leichtere Tätigkeit (Urk. 8/12 /7). A m 3. März 2009 (Urk. 8/3) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Rückenschmerzen bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizi nische Ab klärungen. In der Folge sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 24 . Februar
2010 (Urk. 8/32, vgl. dazu auch Urk. 8/ 2
7) rückwirkend ab 1. März 2008 gestützt auf einen In validitäts grad von 45 % eine Viertels rente zu.
Die dagegen am 8. April 2010 (Urk. 8/33) erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00316 vom
28. Dezember 2011 (Urk. 8/39) ab. 1.2
Im Rahmen des
auf Antrag der Versicherten am 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/48, vgl. dazu auch Urk. 8/47) eingeleiteten Revisi ons ver fahren s
– die Versicherte bean tragte die Ausrichtung einer halben Rente - teilte die IV-Stelle der Versicherten am 14. März 2014 (Urk. 8/50) mit, dass zur Klärung der Leistungs ansprüche eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrisch e) medizinische Untersuchung notwendig sei. Als Gutachter schlug sie Dr. med. Z.___
vor, wobei die Begutachtung folgende Abklärungen beinhalten solle: Dr. Z.___
(Rheuma tologie) und Dr. med. A.___ (Psychiatrie) . Am 2 6. März 2014 (Urk. 8/51) wandte die Versicherte dagegen ein, dass sie auch noch in kardio logischer sowie neurologischer Hinsicht abzuklären sei, und ersuchte um eine polydisziplinäre Abklärung durch die Ärzte einer MEDAS. Mit Zwischen ver fügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie auf die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) an der Abklärung beziehungsweise an der bidisziplinä ren Begutachtung durch Dr. Z.___ fest. 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 1 1 . April 2014 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 3. Mai 1014
(Urk. 1) unter Auflage zweier Arztberichte (Urk. 3 /1-2) Be schwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin zu verpflichten, eine multidisziplinäre medizinische Be gut achtung anzuordnen und aufgrund dieser Befunde über die IV-Leistungen zu ent scheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2014
(Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juni 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. Z.___ damit (Urk. 2), dass gemäss Schreiben vom 2 6. März 2014 keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen oder Befunde vorgebracht wor den seien und kein Grund für zusätzliche
„ spezifische internistische und neuro logi sche Begutachtungen “ bestehe. Ferner hielt sie dafür, dass kein schützens werter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Per son vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Vor ein genom men heit zu begründen vermöge. 1.2
Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise aus (Urk. 1 S. 2 f.), dass sie an Herz be schwer den leide und eine DDDR-Schrittmacher-Implantation habe durch führen las sen müssen. Zude m wies sie darauf hin, dass sie inzwischen auch psy chisch er krankt sei und sich bei
Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, in ärztlicher Behandlung bef inde.
Dr. B.___ habe ihr aus psy chi atrischer Sicht eine 50%ige Arbei tsunfähigkeit attestiert . Zudem habe Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 1 6. Januar 2013 fest gehalten, dass s ie aus ortho pädischer Sicht nur leichte nicht rücken be lastende Tätigkeiten zu 40-50 % aus führen könne. Überdies sei sie in letzter Zeit sehr oft in Ohnmacht gefallen und habe sich dabei kleinere Ver letzungen zuge zogen.
Gegen die Anordnung einer
rheumatologisch-psychiatrisch en Be gutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___
brachte sie sinngemäss vor (Urk. 1 S. 3), dass anstelle der rheuma tologischen Begutachtung eine orthopädische oder neuro logische Be gutachtung anzuordnen sei .
Ferner sei auch aufgrund der Ohn machts anfälle eine neurologische Untersuchung anzuordnen. Schliesslich machte sie geltend, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___ befangen seien. 2. 2.1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendi gen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden kön nen (Art. 44 ATSG). 2.2
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 2. 3
Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1). 2. 4
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 3. 3.1
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der psychiatrischen, orthopädischen und neuro logischen
Fach richtung durchzuführen, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Recht spre chung in diesem Verfahren zu beurteilen. 3.2
Unter E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht F olgendes aus: „Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zu falls basiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Ge sund heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung vgl. BGE 137 V 210
E. 1. 2 .4) noch darf ein besonderer arbeits medizi ni scher bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vor aus setzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“ 3.3
Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 3/2), in welchem sie der Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivieren de n de pressive n Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom [ICD-10 F33.1]) aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits un fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit in der Wäscherei wie auch für eine andere ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit attestierte, ist unter ande rem zu entnehm en, dass im Jahr 2012 die Diagnose eines inter mit tierenden AV Blockes gestellt und der Beschwerdeführerin ein Schritt macher ein gesetzt wor den ist . Ferner wird auch im Einwand vom 2 6. März 2014 (Urk. 8/51/1-2) sowie in der Beschwerde vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 1) auf Herz be schwer den bezie hungsweise eine DDDR-Schrittmacher-Implantation hin ge wiesen . Zwar
liegen keine internistischen Berichte vor, und auch die Be schwer de gegnerin hat, trotz vorliegender Hinweise auf eine mögliche Herz problematik,
keine weiteren Ab k lärungen getätigt . Somit kann die Frage, ob vor liegen den falls eine bidiszip linäre oder eine polydisziplinäre Begutachtung zu ver anlassen ist, aufgrund der vorliegenden Akten lage
nicht abschliessend b e ur teilt wer den.
Dennoch kann bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, das s die medizini sche Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt und keine interdisziplinäre Bezüge notwendig sind (E.
3.2). 3.4
Nach dem Gesagten
h ä t te die Beschwerde gegnerin
demnach allein schon im Zu sam menhang mit der Herzproblematik (vgl. aber auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde) eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen soll en .
3.5
D ie Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen
und die angefochtene Zwischen verfü gung vom 1 1. April 2014 auf zu h e ben mit der Feststellung, dass die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi cherungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die ang efochtene Zwischenverfügung vom 1 1. April 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 900.-- (inkl. Bar auslagen u nd MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die 1959 geborene X.___
arbeitete von Oktober 1978 bis 2012 als Wäsche rei-Mitarbeiterin in der Y.___ (Urk. 8/12 /4-5, Urk. 8/46/1 -2) . Per 1. Januar 2009 vereinbarten
die Y.___ und die Ver sicherte aufgrund langjähriger Arbeitsunfähigkeit der Versicherten eine Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % sowie eine ihrem Rücke n leiden angepasste leichtere Tätigkeit (Urk. 8/12 /7). A m 3. März 2009 (Urk. 8/3) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Rückenschmerzen bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizi nische Ab klärungen. In der Folge sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 24 . Februar
2010 (Urk. 8/32, vgl. dazu auch Urk. 8/
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise aus (Urk. 1 S. 2 f.), dass sie an Herz be schwer den leide und eine DDDR-Schrittmacher-Implantation habe durch führen las sen müssen. Zude m wies sie darauf hin, dass sie inzwischen auch psy chisch er krankt sei und sich bei
Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, in ärztlicher Behandlung bef inde.
Dr. B.___ habe ihr aus psy chi atrischer Sicht eine 50%ige Arbei tsunfähigkeit attestiert . Zudem habe Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 1 6. Januar 2013 fest gehalten, dass s ie aus ortho pädischer Sicht nur leichte nicht rücken be lastende Tätigkeiten zu 40-50 % aus führen könne. Überdies sei sie in letzter Zeit sehr oft in Ohnmacht gefallen und habe sich dabei kleinere Ver letzungen zuge zogen.
Gegen die Anordnung einer
rheumatologisch-psychiatrisch en Be gutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___
brachte sie sinngemäss vor (Urk. 1 S. 3), dass anstelle der rheuma tologischen Begutachtung eine orthopädische oder neuro logische Be gutachtung anzuordnen sei .
Ferner sei auch aufgrund der Ohn machts anfälle eine neurologische Untersuchung anzuordnen. Schliesslich machte sie geltend, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___ befangen seien. 2.
E. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs.
E. 2.1 Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendi gen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden kön nen (Art. 44 ATSG).
E. 2.2 Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 2. 3
Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1). 2.
E. 4 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi cherungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00508 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
17. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1959 geborene X.___
arbeitete von Oktober 1978 bis 2012 als Wäsche rei-Mitarbeiterin in der Y.___ (Urk. 8/12 /4-5, Urk. 8/46/1 -2) . Per 1. Januar 2009 vereinbarten
die Y.___ und die Ver sicherte aufgrund langjähriger Arbeitsunfähigkeit der Versicherten eine Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 50 % sowie eine ihrem Rücke n leiden angepasste leichtere Tätigkeit (Urk. 8/12 /7). A m 3. März 2009 (Urk. 8/3) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Rückenschmerzen bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Diese tätigte berufliche sowie medizi nische Ab klärungen. In der Folge sprach sie der Ver sicherten mit Verfügung vom 24 . Februar
2010 (Urk. 8/32, vgl. dazu auch Urk. 8/ 2
7) rückwirkend ab 1. März 2008 gestützt auf einen In validitäts grad von 45 % eine Viertels rente zu.
Die dagegen am 8. April 2010 (Urk. 8/33) erhobene Be schwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00316 vom
28. Dezember 2011 (Urk. 8/39) ab. 1.2
Im Rahmen des
auf Antrag der Versicherten am 2 9. Januar 2014 (Urk. 8/48, vgl. dazu auch Urk. 8/47) eingeleiteten Revisi ons ver fahren s
– die Versicherte bean tragte die Ausrichtung einer halben Rente - teilte die IV-Stelle der Versicherten am 14. März 2014 (Urk. 8/50) mit, dass zur Klärung der Leistungs ansprüche eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrisch e) medizinische Untersuchung notwendig sei. Als Gutachter schlug sie Dr. med. Z.___
vor, wobei die Begutachtung folgende Abklärungen beinhalten solle: Dr. Z.___
(Rheuma tologie) und Dr. med. A.___ (Psychiatrie) . Am 2 6. März 2014 (Urk. 8/51) wandte die Versicherte dagegen ein, dass sie auch noch in kardio logischer sowie neurologischer Hinsicht abzuklären sei, und ersuchte um eine polydisziplinäre Abklärung durch die Ärzte einer MEDAS. Mit Zwischen ver fügung vom 1 1. April 2014 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie auf die Folgen bei deren Missachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) an der Abklärung beziehungsweise an der bidisziplinä ren Begutachtung durch Dr. Z.___ fest. 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 1 1 . April 2014 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 1 3. Mai 1014
(Urk. 1) unter Auflage zweier Arztberichte (Urk. 3 /1-2) Be schwerde und beantragte, es sei die Zwischenverfügung aufzuheben und die Be schwer degegnerin zu verpflichten, eine multidisziplinäre medizinische Be gut achtung anzuordnen und aufgrund dieser Befunde über die IV-Leistungen zu ent scheiden.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2014
(Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juni 2014 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer Abklärung durch Dr. Z.___ damit (Urk. 2), dass gemäss Schreiben vom 2 6. März 2014 keine neuen fachärztlich ausgewiesenen Tatsachen oder Befunde vorgebracht wor den seien und kein Grund für zusätzliche
„ spezifische internistische und neuro logi sche Begutachtungen “ bestehe. Ferner hielt sie dafür, dass kein schützens werter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Per son vorliege, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Vor ein genom men heit zu begründen vermöge. 1.2
Die Beschwerdeführerin führte beschwerdeweise aus (Urk. 1 S. 2 f.), dass sie an Herz be schwer den leide und eine DDDR-Schrittmacher-Implantation habe durch führen las sen müssen. Zude m wies sie darauf hin, dass sie inzwischen auch psy chisch er krankt sei und sich bei
Dr. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, in ärztlicher Behandlung bef inde.
Dr. B.___ habe ihr aus psy chi atrischer Sicht eine 50%ige Arbei tsunfähigkeit attestiert . Zudem habe Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 1 6. Januar 2013 fest gehalten, dass s ie aus ortho pädischer Sicht nur leichte nicht rücken be lastende Tätigkeiten zu 40-50 % aus führen könne. Überdies sei sie in letzter Zeit sehr oft in Ohnmacht gefallen und habe sich dabei kleinere Ver letzungen zuge zogen.
Gegen die Anordnung einer
rheumatologisch-psychiatrisch en Be gutachtung durch Dr. Z.___ und Dr. A.___
brachte sie sinngemäss vor (Urk. 1 S. 3), dass anstelle der rheuma tologischen Begutachtung eine orthopädische oder neuro logische Be gutachtung anzuordnen sei .
Ferner sei auch aufgrund der Ohn machts anfälle eine neurologische Untersuchung anzuordnen. Schliesslich machte sie geltend, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___ befangen seien. 2. 2.1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendi gen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden kön nen (Art. 44 ATSG). 2.2
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 2. 3
Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1). 2. 4
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 3. 3.1
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der psychiatrischen, orthopädischen und neuro logischen
Fach richtung durchzuführen, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Recht spre chung in diesem Verfahren zu beurteilen. 3.2
Unter E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht F olgendes aus: „Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zu falls basiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Ge sund heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung vgl. BGE 137 V 210
E. 1. 2 .4) noch darf ein besonderer arbeits medizi ni scher bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vor aus setzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“ 3.3
Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 2 6. Juni 2013 (Urk. 3/2), in welchem sie der Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivieren de n de pressive n Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syn drom [ICD-10 F33.1]) aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeits un fähig keit in ihrer angestammten Tätigkeit in der Wäscherei wie auch für eine andere ihren körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit attestierte, ist unter ande rem zu entnehm en, dass im Jahr 2012 die Diagnose eines inter mit tierenden AV Blockes gestellt und der Beschwerdeführerin ein Schritt macher ein gesetzt wor den ist . Ferner wird auch im Einwand vom 2 6. März 2014 (Urk. 8/51/1-2) sowie in der Beschwerde vom 1 3. Mai 2014 (Urk. 1) auf Herz be schwer den bezie hungsweise eine DDDR-Schrittmacher-Implantation hin ge wiesen . Zwar
liegen keine internistischen Berichte vor, und auch die Be schwer de gegnerin hat, trotz vorliegender Hinweise auf eine mögliche Herz problematik,
keine weiteren Ab k lärungen getätigt . Somit kann die Frage, ob vor liegen den falls eine bidiszip linäre oder eine polydisziplinäre Begutachtung zu ver anlassen ist, aufgrund der vorliegenden Akten lage
nicht abschliessend b e ur teilt wer den.
Dennoch kann bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht gesagt werden, das s die medizini sche Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt und keine interdisziplinäre Bezüge notwendig sind (E.
3.2). 3.4
Nach dem Gesagten
h ä t te die Beschwerde gegnerin
demnach allein schon im Zu sam menhang mit der Herzproblematik (vgl. aber auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde) eine polydisziplinäre Begutachtung anordnen soll en .
3.5
D ie Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen
und die angefochtene Zwischen verfü gung vom 1 1. April 2014 auf zu h e ben mit der Feststellung, dass die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi cherungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 5.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die ang efochtene Zwischenverfügung vom 1 1. April 2014 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä di gung von Fr. 900.-- (inkl. Bar auslagen u nd MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich