Sachverhalt
1.
Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 10. April 2012 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Ab klärungen. Am 3. Mai 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich berufliche Massnahmen derzeit nicht als notwendig erwiesen (Urk. 7/10). Nachdem sie ihn am 7. Januar 2013 von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hatte
untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2013, Urk. 7/20), ver fügte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 7/27) -
am 18. März 2014
die Abweisung des Rentengesuchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 8. Mai 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 18.03.2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss am 6. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwer deantwort , Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte , wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 1.5
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbstständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.
16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1
f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung – unter Hinweis auf d ie Ergeb nisse der am
7. November 2013 [richtig: 7. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/20)] erfolgen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Y.___
– damit, dass der
Be schwerdeführer unter Berücksichtigung auch der neu festgestel lten linksseitigen Gonarthrose in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 14 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich die aus der AC-Gelenks- und der Gonarthrose resultierende n funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. Tatsächlich sei er indes auch durch die durch die
arthrotischen Veränderungen bedingten Schmerzen und zu dem durch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswir belsäule (HWS) in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt. D ie Beschwerde gegnerin
habe es sodann unterlassen, abzuklären, ob überhaupt
und gegebe nenfalls welche Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien, die dem für ihn noch in Betracht fallenden Zumutbarkeitsprofil entsprächen . Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die zur Fest stel lung des Invaliditätsgrad s erforderlichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen treffe (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1
Am 28. September 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Kran ken taggeld versicherers von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2012 nachstehende Diagno s en (Urk. 7 /16 S. 3): - Chronische therapieresistente Schulterbeschwerden bei - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion vom 14. November 2011 - postoperative r
Kapsulitis - ansatznahe r
Tendinopathie und Ausdünnung der Supraspinatussehne mit geringfügiger Bursitis subdeltoidea (MRI Juli 2012) - Anamnestisch Spannungskopfschmerzen - Status nach HWS-Schleudertrauma - Einschränkung der Kniebeweglichkeit links
Ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien die chronischen Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Entwicklung einer Kapsulitis nach der Opera tion vom November 201 1. Betreffend die geringfügige Kapsulitis , die sich allen falls noch günstig entwick le, falle ein erneuter operativer Eingriff in Betracht. Der - rechtsdominante – Beschwerdeführer kö nne den rechten Arm derzeit nicht richtig einsetzen; das Tragen von Lasten und repetitive Bewegungen seien ihm nicht möglich. I nsofern lasse sich kaum eine leidensangepasste Tätigkeit finden (Urk. 7/16 S. 3). 3.2
Gestützt auf die Ergebnisse seiner orthopädischen Untersuchung vom 7. Januar 2013 stellte der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20 S. 7): - Restbeschwerden rechte Schulter bei Zustand nach arth roskopischer Opera tion mit subacromialer
Bursektomie , Ac romioplastik und AC -Gele nk sr esektion am 14. November 2011 sowie anschliessender posto perativer Kapsulitis
Keinen Einfluss auch die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Chronisches minimales Streckdefizit und reizfreie Operationsnarben lin kes Kniegelenk nach früherer zweimaliger Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) und Teilresektion des Innenmeniskus - Chronisch rezidivierende Lumbalgie und Lumboischial g ie mit aktueller Irritation des rechten Iliosakralgelenks (ISG) bei anamnestisch bekannten Diskushernien im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit funktionell unwesentli cher Bewegungseinschränkung nach rechts
Seit dem operativen Eingriff vom 14. November 2011 bestehe in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Maler eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit, wobei eine Besserung in den nächsten ein bis zwei Jahren noch möglich sei. In einer leidensangepassten Tätigke it habe bereits ab Frühjahr
2012 wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Nun sei dem Beschwerdeführer eine Ver weistätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/20 S. 8). 3.3
Die Ärzte der A.___ , Manuelle Medizin, stellten am 9. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 1): - Restbeschwerden im Sinne einer postoperativ aufgetretenen Kapsulitis der Schulter rechts - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion vom 14. November 2011 - Chronische LWS-Beschwerden bei - fremdanamnestisch degenerativen Veränderungen der unteren LWS - Chronische zervikospondylogene Beschwerden - Status nach Auffahrunfall vor zwei Jahren
Als Maler sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht vorgesehen (Urk. 7/21 S. 1 f.). 3.4
Das MRI des linken Knies vom 9. April 2013 ergab eine fortgeschrittene Varus gonarthrose mit Chondropathie nach ausgedehnter Teilmeniskektomie innen mit Degeneration im verbliebenen Hinterhorn . Es bestünden ein Status nach Revi sion einer nun intakten VKB-Plastik, interkondylär mit Verda cht auf ein Impin gementsyndrom , sowie ein komplexer Aussenmeniskusriss mit mässigem Begleiterguss mit synovialer Proliferation und
Fibroostose am Patellaoberrand (Urk. 7/24). 3.5
Am 10. Juni 2013 stellten die Ärzte der A.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 7/35 S. 1): - Symptomatische medial betonte Gonarthrose links - b ei Status nach traumatischer Meniskusläsion - Status nach Kreuzbandplastik und
Teilmeniskektomie 1987 und 1990 - Persistierende Scherzen im Bereich des Schultergelenks rechts - d ifferentialdiagnostisch postoperativ aufgetretene Kapsulitis - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, subacromialer
Bursek tomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion im November 2011
Die dem Beschwerdeführer schon lange bekannten rezidivierenden Beschwerden im Bereich des linken Knies hätten seit einiger Zeit
deutlich zugenommen. Es komme nun mehrmals täglich zu schmerzhaften Blockadeereignissen. Zudem träten zunehmend auch bei längerem Stehen, bei längerem Gehen oder etwa beim abwärts Laufen Schm erzen oder ein Druck fühl auf. Auch längeres Ver harren in gleicher Position könne teilweise Schmerzen auslösen (S. 1). Dem Beschwerdeführer seien eine medikamentöse Behandlung mit Condrosulf sowie eine Physiotherapie empfohlen und die Option einer Infiltrationstherapie erläu tert worden. Bei Beschwerdepersistenz könne sich dieser jederzeit für die Injek tionsbehandlung anmelden (S. 2). 3. 6
Nach Kenntnisnahme der aktuellen Berichte der A.___ (Urk. 7/35) hielt der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 13. September 2013 fest, die linksseitige Gon arthrose schränke das Leistungsvermögen nun ebenfalls ein . Eine leidensange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar. Das Belastungsprofil sei allerdings insofern zu ergänzen , als eine Verweistätigkeit auch kein Knien, Hocken und Kauern sowie kein häufiges Treppensteigen bein halten dürfe (Urk. 7/38 S. 2). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
– selbständigen - Erwerbst ätigkeit als Maler seit 14. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. etwa Urk. 7/20 S. 8, Urk. 7/21 S. 2 und Urk. 7/38 S. 2; Urk. 2). 4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ge langte der RAD-Arzt Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten orthop ädischen Untersuchung vom 7. Januar 2013 und aufgrund der aktenkun digen medizinischen Berichte zum Schluss, dass die vorhandenen Gesundheits störungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, als der Beschwerdeführer – vollzeitlich - nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 8 bis 10 kg bis
Hüft höhe beziehungsweise von mehr als 2 bis 3 kg bis Brusthöhe, ohne Arbeiten in Schulterhöhe und darüber, ohne häufiges Rumpfbeugen nach vorne oder hinten, ohne Rumpfdrehungen, ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne häufiges Treppensteigen nachzugehen ( Urk. 7/20 S. 8 und Urk. 7/38 S. 2). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres zu überzeugen.
Von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einerseits auf grund der Schmerzen im Zusammenhang mit der Gon- sowie der AC-Gelenks arthrose und andererseits wegen der HWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 4) ist nach Lage der Akten nicht auszugehen. Schmerzen an sich begründen nämlich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) ; und den aus den arthrotischen Veränderungen resultierenden funktionellen Einschränkungen wurde mit dem vom RAD-Arzt Dr. Y.___ formu lierten Anforderungsprofil (Urk. 7/20 S. 8 und Urk. 7/38 S. 2)
– unbe strittenermassen (Urk. 1 S. 4) – angemessen Rechnung getragen. Was sodann die Beschwerden im Bereich der HWS anbelangt, sind diese gemäss dem Beschwerdeführer auf ein 2009 beziehungsweise 2010 (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/16 S. 2) erlittenes Schleudertrauma zurückzuführen, aufgrund dessen er damals die (insbesondere auch den HWS-Bereich) physisch belastende Arbeit als Maler nur für zwei Wochen ausgesetzt habe (Urk. 7/20 S. 1). In den aktenkundigen medi zinischen Berichten wurde ihm aufgrund der HWS-Beschwerden denn auch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Angesichts dieser Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine aufgrund des Schleudertraumas be stehende Arbeitsunfähigkeit am
27. April 2012 explizit verneinte (Urk. 7/8 S. 2) und eine Verschlechterung der entsprechenden Symptomatik weder dokumen tiert ist noch geltend gemacht wurde , erscheint eine dadurch bedingte (zusätzli che) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls als nicht überwiegend wahrscheinlich
( zur invalidisierenden Wirkung von HWS-Verletzung en ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle
vgl. BGE 136 V 279 ) . Dass weitere medi zinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzuneh men, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ).
Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von RAD-Arzt Dr. Y.___ formulierten Anforderungsprofil entspre chenden Verweistätigkeit aus (Urk. 2) .
Angesichts der unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen noch bestehenden Leistungsfähigkeit ist nicht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwer deführer keine Arbeitsgelegenheiten mehr bietet (Urk. 1 S. 4). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Bundesgericht wiederhol t darauf hin gewiesen hat , dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.
3.5 mit Hinweisen). Nämliches kann betreffend Tätigkeiten, wie sie dem Beschwerde führer noch zumutbar sind, gesagt werden.
So ist dieser etwa noch – beidarmig – in der Lage, jeder körperlich nicht belastenden sitzenden (und grundsätzlich auch stehenden) Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist, dass der Versicherer der versicherten Person , selbst bei funktioneller Einarmigkeit
(wie sie beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vorliegt) und Zumutbarkeit ledi g lich noch leichter Tätigkeiten
keine konkreten Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten präsentieren muss ( Urk. 1 S. 4; vgl. hiezu etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2.1 f. ) . Anlass zu weite ren Abklärungen besteht folglich auch diesbezüglich nicht (Urk. 1 S. 4). 4.3
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer
- vor Eintritt des Gesund heitsschadens im November 2011 - in den Jahren 2008 bis 2010 gemeldeten Jahreslö hn e
(vgl. Urk. 7/26 S. 5 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/9 ) zuzüglich
der darauf ausgerichtete n AHV-Beiträge in der Höhe von 9,5 %
für das vorliegend massgebende Jahr 2012 von einem Validen lohn von Fr. 58‘567.--
aus (Urk. 2 S. 2). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 50‘539.05 stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 20 10 ab
und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der im Jahr 201 2 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
zu einem hypothetischen Einkommen von Fr. 62‘393.89 ( Urk. 7/25/2) . In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gewährte sie zusätzlich zu dem bereits im Vorbescheidverfahren
– für die AC-Gelenksarthrose - vorgenommenen
Abschlag von 10 % einen weiteren 10%igen leidensbedingten Abzug für die Gonarthrose . Allerdings
reduzierte sie bei der Ermittlung des Invalidenlohns das ursprünglich berechnete Invaliden einkommen
um 10 %, statt einen – angesichts der bestehenden Einschränkun gen als grosszügig zu wertenden – 20%igen Abzug vom Einkommen von Fr. 62‘393.89
vorzunehmen. Da auch der bei korrektem Vorgehen resultierende Invaliditätsgrad von 15 %
(bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.--) statt von 14 % rentenausschliessend ist, erweist sich die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700 .-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 10. April 2012 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Ab klärungen. Am 3. Mai 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich berufliche Massnahmen derzeit nicht als notwendig erwiesen (Urk. 7/10). Nachdem sie ihn am 7. Januar 2013 von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hatte
untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2013, Urk. 7/20), ver fügte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 7/27) -
am 18. März 2014
die Abweisung des Rentengesuchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte , wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
E. 1.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbstständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.
16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1
f.). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 8. Mai 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 18.03.2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss am 6. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwer deantwort , Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung – unter Hinweis auf d ie Ergeb nisse der am
7. November 2013 [richtig: 7. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/20)] erfolgen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Y.___
– damit, dass der
Be schwerdeführer unter Berücksichtigung auch der neu festgestel lten linksseitigen Gonarthrose in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 14 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich die aus der AC-Gelenks- und der Gonarthrose resultierende n funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. Tatsächlich sei er indes auch durch die durch die
arthrotischen Veränderungen bedingten Schmerzen und zu dem durch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswir belsäule (HWS) in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt. D ie Beschwerde gegnerin
habe es sodann unterlassen, abzuklären, ob überhaupt
und gegebe nenfalls welche Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien, die dem für ihn noch in Betracht fallenden Zumutbarkeitsprofil entsprächen . Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die zur Fest stel lung des Invaliditätsgrad s erforderlichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen treffe (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1
Am 28. September 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Kran ken taggeld versicherers von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2012 nachstehende Diagno s en (Urk. 7 /16 S. 3): - Chronische therapieresistente Schulterbeschwerden bei - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion vom 14. November 2011 - postoperative r
Kapsulitis - ansatznahe r
Tendinopathie und Ausdünnung der Supraspinatussehne mit geringfügiger Bursitis subdeltoidea (MRI Juli 2012) - Anamnestisch Spannungskopfschmerzen - Status nach HWS-Schleudertrauma - Einschränkung der Kniebeweglichkeit links
Ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien die chronischen Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Entwicklung einer Kapsulitis nach der Opera tion vom November 201 1. Betreffend die geringfügige Kapsulitis , die sich allen falls noch günstig entwick le, falle ein erneuter operativer Eingriff in Betracht. Der - rechtsdominante – Beschwerdeführer kö nne den rechten Arm derzeit nicht richtig einsetzen; das Tragen von Lasten und repetitive Bewegungen seien ihm nicht möglich. I nsofern lasse sich kaum eine leidensangepasste Tätigkeit finden (Urk. 7/16 S. 3). 3.2
Gestützt auf die Ergebnisse seiner orthopädischen Untersuchung vom 7. Januar 2013 stellte der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20 S. 7): - Restbeschwerden rechte Schulter bei Zustand nach arth roskopischer Opera tion mit subacromialer
Bursektomie , Ac romioplastik und AC -Gele nk sr esektion am 14. November 2011 sowie anschliessender posto perativer Kapsulitis
Keinen Einfluss auch die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Chronisches minimales Streckdefizit und reizfreie Operationsnarben lin kes Kniegelenk nach früherer zweimaliger Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) und Teilresektion des Innenmeniskus - Chronisch rezidivierende Lumbalgie und Lumboischial g ie mit aktueller Irritation des rechten Iliosakralgelenks (ISG) bei anamnestisch bekannten Diskushernien im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit funktionell unwesentli cher Bewegungseinschränkung nach rechts
Seit dem operativen Eingriff vom 14. November 2011 bestehe in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Maler eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit, wobei eine Besserung in den nächsten ein bis zwei Jahren noch möglich sei. In einer leidensangepassten Tätigke it habe bereits ab Frühjahr
2012 wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Nun sei dem Beschwerdeführer eine Ver weistätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/20 S. 8). 3.3
Die Ärzte der A.___ , Manuelle Medizin, stellten am 9. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 1): - Restbeschwerden im Sinne einer postoperativ aufgetretenen Kapsulitis der Schulter rechts - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion vom 14. November 2011 - Chronische LWS-Beschwerden bei - fremdanamnestisch degenerativen Veränderungen der unteren LWS - Chronische zervikospondylogene Beschwerden - Status nach Auffahrunfall vor zwei Jahren
Als Maler sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht vorgesehen (Urk. 7/21 S. 1 f.). 3.4
Das MRI des linken Knies vom 9. April 2013 ergab eine fortgeschrittene Varus gonarthrose mit Chondropathie nach ausgedehnter Teilmeniskektomie innen mit Degeneration im verbliebenen Hinterhorn . Es bestünden ein Status nach Revi sion einer nun intakten VKB-Plastik, interkondylär mit Verda cht auf ein Impin gementsyndrom , sowie ein komplexer Aussenmeniskusriss mit mässigem Begleiterguss mit synovialer Proliferation und
Fibroostose am Patellaoberrand (Urk. 7/24). 3.5
Am 10. Juni 2013 stellten die Ärzte der A.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 7/35 S. 1): - Symptomatische medial betonte Gonarthrose links - b ei Status nach traumatischer Meniskusläsion - Status nach Kreuzbandplastik und
Teilmeniskektomie 1987 und 1990 - Persistierende Scherzen im Bereich des Schultergelenks rechts - d ifferentialdiagnostisch postoperativ aufgetretene Kapsulitis - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, subacromialer
Bursek tomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion im November 2011
Die dem Beschwerdeführer schon lange bekannten rezidivierenden Beschwerden im Bereich des linken Knies hätten seit einiger Zeit
deutlich zugenommen. Es komme nun mehrmals täglich zu schmerzhaften Blockadeereignissen. Zudem träten zunehmend auch bei längerem Stehen, bei längerem Gehen oder etwa beim abwärts Laufen Schm erzen oder ein Druck fühl auf. Auch längeres Ver harren in gleicher Position könne teilweise Schmerzen auslösen (S. 1). Dem Beschwerdeführer seien eine medikamentöse Behandlung mit Condrosulf sowie eine Physiotherapie empfohlen und die Option einer Infiltrationstherapie erläu tert worden. Bei Beschwerdepersistenz könne sich dieser jederzeit für die Injek tionsbehandlung anmelden (S. 2). 3. 6
Nach Kenntnisnahme der aktuellen Berichte der A.___ (Urk. 7/35) hielt der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 13. September 2013 fest, die linksseitige Gon arthrose schränke das Leistungsvermögen nun ebenfalls ein . Eine leidensange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar. Das Belastungsprofil sei allerdings insofern zu ergänzen , als eine Verweistätigkeit auch kein Knien, Hocken und Kauern sowie kein häufiges Treppensteigen bein halten dürfe (Urk. 7/38 S. 2). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
– selbständigen - Erwerbst ätigkeit als Maler seit 14. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. etwa Urk. 7/20 S. 8, Urk. 7/21 S. 2 und Urk. 7/38 S. 2; Urk. 2). 4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ge langte der RAD-Arzt Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten orthop ädischen Untersuchung vom 7. Januar 2013 und aufgrund der aktenkun digen medizinischen Berichte zum Schluss, dass die vorhandenen Gesundheits störungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, als der Beschwerdeführer – vollzeitlich - nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 8 bis 10 kg bis
Hüft höhe beziehungsweise von mehr als 2 bis 3 kg bis Brusthöhe, ohne Arbeiten in Schulterhöhe und darüber, ohne häufiges Rumpfbeugen nach vorne oder hinten, ohne Rumpfdrehungen, ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne häufiges Treppensteigen nachzugehen ( Urk. 7/20 S. 8 und Urk. 7/38 S. 2). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres zu überzeugen.
Von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einerseits auf grund der Schmerzen im Zusammenhang mit der Gon- sowie der AC-Gelenks arthrose und andererseits wegen der HWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 4) ist nach Lage der Akten nicht auszugehen. Schmerzen an sich begründen nämlich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) ; und den aus den arthrotischen Veränderungen resultierenden funktionellen Einschränkungen wurde mit dem vom RAD-Arzt Dr. Y.___ formu lierten Anforderungsprofil (Urk. 7/20 S. 8 und Urk. 7/38 S. 2)
– unbe strittenermassen (Urk. 1 S. 4) – angemessen Rechnung getragen. Was sodann die Beschwerden im Bereich der HWS anbelangt, sind diese gemäss dem Beschwerdeführer auf ein 2009 beziehungsweise 2010 (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/16 S. 2) erlittenes Schleudertrauma zurückzuführen, aufgrund dessen er damals die (insbesondere auch den HWS-Bereich) physisch belastende Arbeit als Maler nur für zwei Wochen ausgesetzt habe (Urk. 7/20 S. 1). In den aktenkundigen medi zinischen Berichten wurde ihm aufgrund der HWS-Beschwerden denn auch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Angesichts dieser Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine aufgrund des Schleudertraumas be stehende Arbeitsunfähigkeit am
27. April 2012 explizit verneinte (Urk. 7/8 S. 2) und eine Verschlechterung der entsprechenden Symptomatik weder dokumen tiert ist noch geltend gemacht wurde , erscheint eine dadurch bedingte (zusätzli che) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls als nicht überwiegend wahrscheinlich
( zur invalidisierenden Wirkung von HWS-Verletzung en ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle
vgl. BGE 136 V 279 ) . Dass weitere medi zinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzuneh men, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ).
Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von RAD-Arzt Dr. Y.___ formulierten Anforderungsprofil entspre chenden Verweistätigkeit aus (Urk. 2) .
Angesichts der unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen noch bestehenden Leistungsfähigkeit ist nicht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwer deführer keine Arbeitsgelegenheiten mehr bietet (Urk. 1 S. 4). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Bundesgericht wiederhol t darauf hin gewiesen hat , dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.
3.5 mit Hinweisen). Nämliches kann betreffend Tätigkeiten, wie sie dem Beschwerde führer noch zumutbar sind, gesagt werden.
So ist dieser etwa noch – beidarmig – in der Lage, jeder körperlich nicht belastenden sitzenden (und grundsätzlich auch stehenden) Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist, dass der Versicherer der versicherten Person , selbst bei funktioneller Einarmigkeit
(wie sie beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vorliegt) und Zumutbarkeit ledi g lich noch leichter Tätigkeiten
keine konkreten Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten präsentieren muss ( Urk. 1 S. 4; vgl. hiezu etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2.1 f. ) . Anlass zu weite ren Abklärungen besteht folglich auch diesbezüglich nicht (Urk. 1 S. 4). 4.3
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer
- vor Eintritt des Gesund heitsschadens im November 2011 - in den Jahren 2008 bis 2010 gemeldeten Jahreslö hn e
(vgl. Urk. 7/26 S. 5 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/9 ) zuzüglich
der darauf ausgerichtete n AHV-Beiträge in der Höhe von 9,5 %
für das vorliegend massgebende Jahr 2012 von einem Validen lohn von Fr. 58‘567.--
aus (Urk. 2 S. 2). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 50‘539.05 stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 20
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ab
und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der im Jahr 201 2 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
zu einem hypothetischen Einkommen von Fr. 62‘393.89 ( Urk. 7/25/2) . In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gewährte sie zusätzlich zu dem bereits im Vorbescheidverfahren
– für die AC-Gelenksarthrose - vorgenommenen
Abschlag von 10 % einen weiteren 10%igen leidensbedingten Abzug für die Gonarthrose . Allerdings
reduzierte sie bei der Ermittlung des Invalidenlohns das ursprünglich berechnete Invaliden einkommen
um 10 %, statt einen – angesichts der bestehenden Einschränkun gen als grosszügig zu wertenden – 20%igen Abzug vom Einkommen von Fr. 62‘393.89
vorzunehmen. Da auch der bei korrektem Vorgehen resultierende Invaliditätsgrad von 15 %
(bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.--) statt von 14 % rentenausschliessend ist, erweist sich die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700 .-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00490 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 10. April 2012 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Inva lidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Ab klärungen. Am 3. Mai 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich berufliche Massnahmen derzeit nicht als notwendig erwiesen (Urk. 7/10). Nachdem sie ihn am 7. Januar 2013 von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, hatte
untersuchen lassen (vgl. Bericht vom 11. Januar 2013, Urk. 7/20), ver fügte sie – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(Urk. 7/27) -
am 18. März 2014
die Abweisung des Rentengesuchs aufgrund eines Invaliditätsgrades von 14 % (Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 8. Mai 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 18.03.2014 aufzuheben. 2. Es sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“
Die IV-Stelle schloss am 6. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwer deantwort , Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte , wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 1.5
Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbstständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art.
16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .
Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurz fristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den wäh rend einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1
f.). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die Rentenverweigerung – unter Hinweis auf d ie Ergeb nisse der am
7. November 2013 [richtig: 7. Januar 2013 (vgl. Urk. 7/20)] erfolgen Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Y.___
– damit, dass der
Be schwerdeführer unter Berücksichtigung auch der neu festgestel lten linksseitigen Gonarthrose in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 14 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich die aus der AC-Gelenks- und der Gonarthrose resultierende n funktionellen Einschränkungen berücksichtigt. Tatsächlich sei er indes auch durch die durch die
arthrotischen Veränderungen bedingten Schmerzen und zu dem durch die Beschwerden im Zusammenhang mit der Distorsion der Halswir belsäule (HWS) in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt. D ie Beschwerde gegnerin
habe es sodann unterlassen, abzuklären, ob überhaupt
und gegebe nenfalls welche Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden seien, die dem für ihn noch in Betracht fallenden Zumutbarkeitsprofil entsprächen . Die Sache sei daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die zur Fest stel lung des Invaliditätsgrad s erforderlichen erwerblichen und medizinischen Abklärungen treffe (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1
Am 28. September 2012 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag seines Kran ken taggeld versicherers von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2012 nachstehende Diagno s en (Urk. 7 /16 S. 3): - Chronische therapieresistente Schulterbeschwerden bei - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion vom 14. November 2011 - postoperative r
Kapsulitis - ansatznahe r
Tendinopathie und Ausdünnung der Supraspinatussehne mit geringfügiger Bursitis subdeltoidea (MRI Juli 2012) - Anamnestisch Spannungskopfschmerzen - Status nach HWS-Schleudertrauma - Einschränkung der Kniebeweglichkeit links
Ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit seien die chronischen Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Entwicklung einer Kapsulitis nach der Opera tion vom November 201 1. Betreffend die geringfügige Kapsulitis , die sich allen falls noch günstig entwick le, falle ein erneuter operativer Eingriff in Betracht. Der - rechtsdominante – Beschwerdeführer kö nne den rechten Arm derzeit nicht richtig einsetzen; das Tragen von Lasten und repetitive Bewegungen seien ihm nicht möglich. I nsofern lasse sich kaum eine leidensangepasste Tätigkeit finden (Urk. 7/16 S. 3). 3.2
Gestützt auf die Ergebnisse seiner orthopädischen Untersuchung vom 7. Januar 2013 stellte der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 11. Januar 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20 S. 7): - Restbeschwerden rechte Schulter bei Zustand nach arth roskopischer Opera tion mit subacromialer
Bursektomie , Ac romioplastik und AC -Gele nk sr esektion am 14. November 2011 sowie anschliessender posto perativer Kapsulitis
Keinen Einfluss auch die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen: - Chronisches minimales Streckdefizit und reizfreie Operationsnarben lin kes Kniegelenk nach früherer zweimaliger Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) und Teilresektion des Innenmeniskus - Chronisch rezidivierende Lumbalgie und Lumboischial g ie mit aktueller Irritation des rechten Iliosakralgelenks (ISG) bei anamnestisch bekannten Diskushernien im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) - Chronisch rezidivierendes Zervikalsyndrom mit funktionell unwesentli cher Bewegungseinschränkung nach rechts
Seit dem operativen Eingriff vom 14. November 2011 bestehe in der ange stammten Tätigkeit als selbständiger Maler eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit, wobei eine Besserung in den nächsten ein bis zwei Jahren noch möglich sei. In einer leidensangepassten Tätigke it habe bereits ab Frühjahr
2012 wieder eine 50% ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Nun sei dem Beschwerdeführer eine Ver weistätigkeit wieder zu 100 % zumutbar (Urk. 7/20 S. 8). 3.3
Die Ärzte der A.___ , Manuelle Medizin, stellten am 9. Januar 2013 folgende Diagnosen (Urk. 7/21 S. 1): - Restbeschwerden im Sinne einer postoperativ aufgetretenen Kapsulitis der Schulter rechts - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, subacromialer
Bursektomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion vom 14. November 2011 - Chronische LWS-Beschwerden bei - fremdanamnestisch degenerativen Veränderungen der unteren LWS - Chronische zervikospondylogene Beschwerden - Status nach Auffahrunfall vor zwei Jahren
Als Maler sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Weitere Behandlungsmassnahmen seien nicht vorgesehen (Urk. 7/21 S. 1 f.). 3.4
Das MRI des linken Knies vom 9. April 2013 ergab eine fortgeschrittene Varus gonarthrose mit Chondropathie nach ausgedehnter Teilmeniskektomie innen mit Degeneration im verbliebenen Hinterhorn . Es bestünden ein Status nach Revi sion einer nun intakten VKB-Plastik, interkondylär mit Verda cht auf ein Impin gementsyndrom , sowie ein komplexer Aussenmeniskusriss mit mässigem Begleiterguss mit synovialer Proliferation und
Fibroostose am Patellaoberrand (Urk. 7/24). 3.5
Am 10. Juni 2013 stellten die Ärzte der A.___ , Rheumatologie und Rehabilitation, folgende Diagnosen (Urk. 7/35 S. 1): - Symptomatische medial betonte Gonarthrose links - b ei Status nach traumatischer Meniskusläsion - Status nach Kreuzbandplastik und
Teilmeniskektomie 1987 und 1990 - Persistierende Scherzen im Bereich des Schultergelenks rechts - d ifferentialdiagnostisch postoperativ aufgetretene Kapsulitis - Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie, subacromialer
Bursek tomie , Acromioplastik und arthroskopischer
AC-Gelenksresek tion im November 2011
Die dem Beschwerdeführer schon lange bekannten rezidivierenden Beschwerden im Bereich des linken Knies hätten seit einiger Zeit
deutlich zugenommen. Es komme nun mehrmals täglich zu schmerzhaften Blockadeereignissen. Zudem träten zunehmend auch bei längerem Stehen, bei längerem Gehen oder etwa beim abwärts Laufen Schm erzen oder ein Druck fühl auf. Auch längeres Ver harren in gleicher Position könne teilweise Schmerzen auslösen (S. 1). Dem Beschwerdeführer seien eine medikamentöse Behandlung mit Condrosulf sowie eine Physiotherapie empfohlen und die Option einer Infiltrationstherapie erläu tert worden. Bei Beschwerdepersistenz könne sich dieser jederzeit für die Injek tionsbehandlung anmelden (S. 2). 3. 6
Nach Kenntnisnahme der aktuellen Berichte der A.___ (Urk. 7/35) hielt der RAD-Arzt Dr. Y.___ am 13. September 2013 fest, die linksseitige Gon arthrose schränke das Leistungsvermögen nun ebenfalls ein . Eine leidensange passte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % zumutbar. Das Belastungsprofil sei allerdings insofern zu ergänzen , als eine Verweistätigkeit auch kein Knien, Hocken und Kauern sowie kein häufiges Treppensteigen bein halten dürfe (Urk. 7/38 S. 2). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten
– selbständigen - Erwerbst ätigkeit als Maler seit 14. November 2011 zu 100 % arbeitsunfähig ist ( vgl. etwa Urk. 7/20 S. 8, Urk. 7/21 S. 2 und Urk. 7/38 S. 2; Urk. 2). 4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelangt, ge langte der RAD-Arzt Dr. Y.___ gestützt auf die Ergebnisse seiner fundierten orthop ädischen Untersuchung vom 7. Januar 2013 und aufgrund der aktenkun digen medizinischen Berichte zum Schluss, dass die vorhandenen Gesundheits störungen sich insofern einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en, als der Beschwerdeführer – vollzeitlich - nur noch in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 8 bis 10 kg bis
Hüft höhe beziehungsweise von mehr als 2 bis 3 kg bis Brusthöhe, ohne Arbeiten in Schulterhöhe und darüber, ohne häufiges Rumpfbeugen nach vorne oder hinten, ohne Rumpfdrehungen, ohne Knien, Hocken und Kauern und ohne häufiges Treppensteigen nachzugehen ( Urk. 7/20 S. 8 und Urk. 7/38 S. 2). Dies vermag angesichts der erhobenen Befunde ohne Weiteres zu überzeugen.
Von einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einerseits auf grund der Schmerzen im Zusammenhang mit der Gon- sowie der AC-Gelenks arthrose und andererseits wegen der HWS-Beschwerden (Urk. 1 S. 4) ist nach Lage der Akten nicht auszugehen. Schmerzen an sich begründen nämlich rechtsprechungsgemäss noch keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3) ; und den aus den arthrotischen Veränderungen resultierenden funktionellen Einschränkungen wurde mit dem vom RAD-Arzt Dr. Y.___ formu lierten Anforderungsprofil (Urk. 7/20 S. 8 und Urk. 7/38 S. 2)
– unbe strittenermassen (Urk. 1 S. 4) – angemessen Rechnung getragen. Was sodann die Beschwerden im Bereich der HWS anbelangt, sind diese gemäss dem Beschwerdeführer auf ein 2009 beziehungsweise 2010 (Urk. 7/8 S. 2, Urk. 7/16 S. 2) erlittenes Schleudertrauma zurückzuführen, aufgrund dessen er damals die (insbesondere auch den HWS-Bereich) physisch belastende Arbeit als Maler nur für zwei Wochen ausgesetzt habe (Urk. 7/20 S. 1). In den aktenkundigen medi zinischen Berichten wurde ihm aufgrund der HWS-Beschwerden denn auch nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Angesichts dieser Gegebenheiten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine aufgrund des Schleudertraumas be stehende Arbeitsunfähigkeit am
27. April 2012 explizit verneinte (Urk. 7/8 S. 2) und eine Verschlechterung der entsprechenden Symptomatik weder dokumen tiert ist noch geltend gemacht wurde , erscheint eine dadurch bedingte (zusätzli che) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls als nicht überwiegend wahrscheinlich
( zur invalidisierenden Wirkung von HWS-Verletzung en ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle
vgl. BGE 136 V 279 ) . Dass weitere medi zinische Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzuneh men, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ).
Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem von RAD-Arzt Dr. Y.___ formulierten Anforderungsprofil entspre chenden Verweistätigkeit aus (Urk. 2) .
Angesichts der unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen noch bestehenden Leistungsfähigkeit ist nicht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt dem Beschwer deführer keine Arbeitsgelegenheiten mehr bietet (Urk. 1 S. 4). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Bundesgericht wiederhol t darauf hin gewiesen hat , dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E.
3.5 mit Hinweisen). Nämliches kann betreffend Tätigkeiten, wie sie dem Beschwerde führer noch zumutbar sind, gesagt werden.
So ist dieser etwa noch – beidarmig – in der Lage, jeder körperlich nicht belastenden sitzenden (und grundsätzlich auch stehenden) Hilfsarbeitertätigkeit nachzugehen. Anzumerken ist, dass der Versicherer der versicherten Person , selbst bei funktioneller Einarmigkeit
(wie sie beim Beschwerdeführer klarerweise nicht vorliegt) und Zumutbarkeit ledi g lich noch leichter Tätigkeiten
keine konkreten Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten präsentieren muss ( Urk. 1 S. 4; vgl. hiezu etwa Urteil des Bun desgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2.1 f. ) . Anlass zu weite ren Abklärungen besteht folglich auch diesbezüglich nicht (Urk. 1 S. 4). 4.3
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Durchschnittswert der vom Beschwerdeführer
- vor Eintritt des Gesund heitsschadens im November 2011 - in den Jahren 2008 bis 2010 gemeldeten Jahreslö hn e
(vgl. Urk. 7/26 S. 5 ; vgl. auch IK-Auszug, Urk. 7/9 ) zuzüglich
der darauf ausgerichtete n AHV-Beiträge in der Höhe von 9,5 %
für das vorliegend massgebende Jahr 2012 von einem Validen lohn von Fr. 58‘567.--
aus (Urk. 2 S. 2). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 50‘539.05 stellte sie korrekterweise auf den Tabellenwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 20 10 ab
und gelangte so – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der im Jahr 201 2 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit
zu einem hypothetischen Einkommen von Fr. 62‘393.89 ( Urk. 7/25/2) . In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gewährte sie zusätzlich zu dem bereits im Vorbescheidverfahren
– für die AC-Gelenksarthrose - vorgenommenen
Abschlag von 10 % einen weiteren 10%igen leidensbedingten Abzug für die Gonarthrose . Allerdings
reduzierte sie bei der Ermittlung des Invalidenlohns das ursprünglich berechnete Invaliden einkommen
um 10 %, statt einen – angesichts der bestehenden Einschränkun gen als grosszügig zu wertenden – 20%igen Abzug vom Einkommen von Fr. 62‘393.89
vorzunehmen. Da auch der bei korrektem Vorgehen resultierende Invaliditätsgrad von 15 %
(bei einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘915.--) statt von 14 % rentenausschliessend ist, erweist sich die angefochtene Verfü gung (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700 .-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer