Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1989, absolvierte von 2007 bis 2009 bei der Ge nossen schaft Y.___ eine Lehre als Detailhandelsassistentin, wobei der letzte Arbeitstag am 1 2. August 2009 war ( Urk. 8/14 Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf
Multiple Sklerose meldete sich die Versicherte am 2 2. Juni 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und er werbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1. September 2010
( Urk. 8/23) bejahte die IV-Stelle die Kostenübernahme einer berufsbegleitenden Eintages han delsschule , welche mit Mitteilung vom 1 0. November 2011 ( Urk. 8/29) fort ge setzt wurde .
Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , abklären ( Urk. 8/49) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56 ; Urk. 8/60 ) und neu ein gegangenen Arztberichten ( Urk. 8/57 = 8/59, Urk. 8/62 = 8/63), führte die IV- Stelle ein erneutes
Vorbescheidverfahren durch ( Urk. 8/76 ; Urk. 8/84 ) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Mai 2012 zu ( Urk. 8/90 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zu weite ren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 f. ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2014 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zurückgezogen ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Die Rechtspre chung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschät zung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichts gutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beur teilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsin ter ner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen
davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab Mai 2012 eine halbe Invalidenrente zu. 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sie sei zu mindestens 70 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG (S. 5 Mitte Ziff. 2.3 ). Dr. A.___
habe die Arbeitsfähigkeit aus rein körperliche r
Sicht mit 70 bis 80 %
beziffert (S.
7 Ziff.
2.3.2.2) . Zudem müsse die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung zwingend in die Arbeitsfähig keitsbeurteilung einfliessen (S.
8 Ziff.
2.3.2.4 ). Es sei unzutreffend, dass für eine relevante psychiatrische Erkran kung keine konkreten Anhaltspunkte bestehen würden . Deshalb sei eine psychia tri sche Abklärung notwendig (S. 8 Ziff. 2.3.2.5 ). Aufgrund der Schilddrüsen er krankung und der psychischen Problematik müsse von einer wesentlich höheren Arbeitsun fähig keit ausgegangen werden (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit umstritten ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ berichteten nach erfolgter Multiple Sklerose Sprechstunde am 3 0. April 2009 ( Urk. 8/8/6-7) von einem zweiten
Schub mit Hypästhesie, Hypalgesie und Thermhypästhesie des lin ken Beines. 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2009 ( Urk. 8/8/1-5) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit Oktober 2004 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine E ncepha lomyelitis
disseminata (Multiple Sklerose) , bestehend seit Dezember 2008 , sowie eine substituierte Hypothyreose
nach Hashimoto- Thyreoditis , derzeit euthyreot , bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, sie sehe die Beschwerde führerin monatlich zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Neben wirkungen der Interferontherapie sei ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht eingeschränkt und liege bei 70 % ( Ziff. 1.4). Bisher seien keine sensomo torischen neurologischen Ausfälle fassbar. Körperlich und geistig sei sie
etwas weniger leistungsfähig. Aus psychischer Hinsicht erachte sie die Beschwerde führerin als gesund. Situativ komme es an Tagen nach Interferontherapie zu starken Nebenwirkungen mit grippalen, tageweise andauernden Symptomen ( Ziff. 1.7). 3.3
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Be richt vom 8. Juli 2011 ( Urk. 8/40/6-7) die bereits bekannten Diagnosen (vorste hend E. 3.2) und führte dazu aus, dass an der Diagnose Multiple Sklerose keine Zweifel bestehen würden . Die Prognose diesbezüglich sei offen. Bei subjektiver Beschwerdefreiheit scheine der Verlauf unter dem nebenwirkungsarm vertrage nen Betaferon erfreulich.
In seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/40/8-9) berichtete Dr. A.___
von einem weiterhin erfreuliche n , seit Juli 2011 schubfreie n Ver lauf und einem klinisch unveränderte n Befund im Vergleich zum Juli 201 1. In der Durch sicht des heutigen MRI seien keine neuen Läsionen vorhanden (S. 8). Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien ebenfalls unauffällig (S. 9).
In seinem Bericht vom 2 1. März 2012 ( Urk. 8/40/1-4) verwies Dr. A.___ auf seine vorstehenden Berichte und fügte an, dass schwere und monotone körperli che Arbeiten ungünstig seien. Weitere Details zur Arbeitsanamnese seien ihm keine bekannt ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. C.___ (vorstehend E.
3.2) berichtete am 2 6. März 2012 ( Urk. 8/41) von ei nem besten Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit anlässlich der 3-monati gen Kontrollen unter Betaferon ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Blumen verkäuferin erachte sie die Beschwerdeführerin im Rahmen von 12 bis 20 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Ziff. 1.6 + 1.7).
Ergänzend hielt sie im Schreiben vom 9. April 2012 ( Urk. 8/43) auf Nachfrage fest, dass sich die im Bericht vom 2 6. März 2012 genannte Einschränkung auf die bisherige Tätigkeit als Floristin bezog, welche mit viel Stehen verbunden sei . In einer Bürotätigkeit sei durchaus eine höhere Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin eine rasche und mentale Er müdbarkeit angebe, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch (S. 2). 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie , RAD, nannte in seinem Untersuchungsb ericht vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/49) als neurologische Diagnose eine Encephalomyelitis
disseminata (S. 7). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Zusammenfassend führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen. Dieser führe zu massgeblichen Einschrän kungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Floristin bestehe seit Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Im Hin blick auf die Arbeitsunfähigkeiten seit Erkrankungsbeginn könne auf die plau sib len Arztberichte von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 + 3.4) abge stellt werden (S. 8). 3.6
PD Dr. A.___ (vorstehend E.
3.3) berichtete am 2 3. November
2012 ( Urk. 8/57) von einer Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin wegen Überforderung am Arbeitsplatz und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem negativen Ent scheid der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin berichtete, sie sei kaum belastbar und bereits bei einem wöchentlichen Pensum von 11 Stunden als Flo ristin deutlich erschöpft. Sie habe nach längerem Stehen schwere Beine und sei sehr müde. Dr. A.___ empfahl der Beschwerdeführerin daraufhin die Durch führung einer standardisierten, neuropsychologischen Abklärung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein körperlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei residuellem , leichten, spinozerebellären Syndrom links auf zirka 70-80 % zu schätzen, welche unter Berücksichtigung der fehlenden Belastbarkeit ( Fatigue ) allenfalls tiefer sein könne. 3.7
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 9. Januar 2013 ( Urk. 8/62 = 8/63) über eine neuropsychologische Abklärung und hielt hierzu fest, im Vordergrund stünden die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und verminderter Konzentrationsspanne sowie eine depressive Verstimmung (S.
2) . Sie ging unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Befunde sowie der ausgeprägten Fatigue -Symptomatik von einer Leis tungseinschränkung von 50 % aus (S. 2 Mitte). 3.8
Med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Beur teilung vom 6. August ( Urk. 8/74 S. 3 Mitte) aus, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung festgestellte 50%ige Leistungseinschränkung hinsichtlich des allgemeinen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin plausibel seien. 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an Multipler Sklerose sowie einer Schilddrüsenerkrankung leidet und entsprechend in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin atte s tierten alle involvierten Ärzte überreinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Dies wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) . 4.2
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie den neu rologisch/psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD (vorstehend E.
3.5 ) ab und ging unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik (dazu vorstehend E.
3.6-8) schliesslich von einer 50%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit aus.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden und müsse zwingend einbezogen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei, dass die Schilddrüsenerkrankung von allen Ärzten stets als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (vgl. E.
3.2-3.4, E. 3.6).
Den genannten Berichten lässt sich zudem entnehmen, dass die Hypothyreose substituiert und euthyreot sei, was bedeutet , dass die Schild drüse eine normale Funktion aufweist. Es ist folglich davon auszugehen, dass die adäquat behandelte und gut eingestellte Schilddrüsenerkrankung mit keiner Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. So hielt d er RAD -Arzt in seiner Stel lung nahme vom 1. Februar 2014 ( Urk. 8/87/2) mit Blick auf die von der Be schwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände zu Recht fest, dass die Schilddrüsenerkrankung ausreichend abgeklärt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar und wird des Weiteren durch die Be schwerdegegnerin auch nicht näher dargelegt , inwiefern diese nun
doch einen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung haben soll. 4.3
Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur depressiven Symp tomatik. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich aus den vor liegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche auf erheb liche psychische Beschwerden hindeuten würden . So hielt auch Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 2004 ärztlich betreut, in ihren Berichten aus den Jahren 2009 und 2012 (vorstehend E.
3.2 und E.
3.4) fest ,
dass die Be schwerde führerin psychisch gesund und unauffällig sei. Hinsichtlich a llgemein praktizie rende r Hausärzte ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Regel den engsten Kontakt zu den Versicherten pflegen , weshalb sie Veränderungen im
Gesundheitszustand oft als erste bemerken.
Auch im Rahmen der Untersu chung d urch einen Facharzt der Neurologie und der Psychiatrie und Psycho therapie des RAD (vorstehend E. 3.5) liessen sich keine Hinweise auf eine psy chiatrische Erkrankung feststellen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. D.___ , welche ihrerseits nicht psychiatrisch
Spezialisiert ist , erwähnte in ihrem Bericht eine depressive Verstimmung , wies ihr aber im Rahmen ihrer Be urteilung der Arbeitsfähigkeit keine ei genständige Bedeutung zu, sondern führte die vorhandene Leistungseinschrän kung auf die neuropsychologischen Befunde so wie die Fatigue -Symptomatik zurück. Die Beschwerdegegnerin ging f olglich zu Recht davon aus ( Urk. 8/87/2) , dass die depressive Verstimmung die klini schen Kriterien einer depressiven Störung nicht zu erfüllen vermag und ihr Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit be reits in den übrigen Befunden berücksichtigt wurde. 4.4
Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass aus den bestehenden
Arztbe rich ten nicht geschlossen werden könne, dass die neuropsychologischen und kör perlichen Einschränkungen gesamthaft lediglich 50 %
ausmachen . Gemäss PD Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) würden bereits die körperlichen Beschwer den zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % führen, wobei diese Einschätzung unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik eventuell tiefer sein könne.
D ie Beschwerdeführerin verkennt hierbei jedoch , dass PD Dr.
A.___ eine Ar beitsfähigkeit – und nicht etwa eine Arbeitsunfähigkeit - von 70-80 % atte stiert hat, und dass Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) als Neurologin die Arbeits fähig kei t unter Einbezug der neuropsycholo gischen Befunde sowie der Fatigue -Symp to matik gesamthaft beurteilte und die Fatigue -Symptomatik nicht gesondert da von beurteilte. So wurde Dr. D.___ denn auch von PD
Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. November 2012 (vorste hend E.
3.6) dazu aufgefordert, die Be schwerdeführerin neuropsychologisch zu untersuchen und insbesondere zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S.
2). Sie hielt schliesslich fest, dass die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und ver minderter Konzentrationsspanne im Vor dergrund stehe und ging von einer Leis tungseinschränkung von zirka 50 %
aus . Entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin kann i hre Beurteilung
nicht ein fach zu derjenigen von PD
Dr. A.___ hinzuaddiert werden. D as Bundesgericht hielt im Urteil 8C_815/2007 in Erwä gung 3.2
f est, dass sich beim Zusammen treffen verschiedener Gesundheitsbe einträchtigungen deren erwerblichen Aus wirkungen in der Regel überschneiden und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähigkeitsgrade nicht zulässig ist .
Der RAD plausibilisierte schliesslich die von Dr. D.___ (vorstehend E.
3.7) atte stierte Leistungseinschränkung anhand der Einschränkungen der Beschwer de führerin im Alltag (vgl. Urk. 6/74 S. 3 Mitte). 5.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwer deführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierte n Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d)
zu verzichte n
ist .
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten (Urk. 8/73) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1989, absolvierte von 2007 bis 2009 bei der Ge nossen schaft Y.___ eine Lehre als Detailhandelsassistentin, wobei der letzte Arbeitstag am 1 2. August 2009 war ( Urk. 8/14 Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf
Multiple Sklerose meldete sich die Versicherte am 2 2. Juni 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und er werbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1. September 2010
( Urk. 8/23) bejahte die IV-Stelle die Kostenübernahme einer berufsbegleitenden Eintages han delsschule , welche mit Mitteilung vom 1 0. November 2011 ( Urk. 8/29) fort ge setzt wurde .
Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , abklären ( Urk. 8/49) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56 ; Urk. 8/60 ) und neu ein gegangenen Arztberichten ( Urk. 8/57 = 8/59, Urk. 8/62 = 8/63), führte die IV- Stelle ein erneutes
Vorbescheidverfahren durch ( Urk. 8/76 ; Urk. 8/84 ) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Mai 2012 zu ( Urk. 8/90 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.5 Die Rechtspre chung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschät zung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichts gutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beur teilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsin ter ner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2.
E. 1.6 + 1.7).
Ergänzend hielt sie im Schreiben vom 9. April 2012 ( Urk. 8/43) auf Nachfrage fest, dass sich die im Bericht vom 2 6. März 2012 genannte Einschränkung auf die bisherige Tätigkeit als Floristin bezog, welche mit viel Stehen verbunden sei . In einer Bürotätigkeit sei durchaus eine höhere Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin eine rasche und mentale Er müdbarkeit angebe, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch (S. 2). 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie , RAD, nannte in seinem Untersuchungsb ericht vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/49) als neurologische Diagnose eine Encephalomyelitis
disseminata (S. 7). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Zusammenfassend führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen. Dieser führe zu massgeblichen Einschrän kungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Floristin bestehe seit Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Im Hin blick auf die Arbeitsunfähigkeiten seit Erkrankungsbeginn könne auf die plau sib len Arztberichte von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 + 3.4) abge stellt werden (S. 8). 3.6
PD Dr. A.___ (vorstehend E.
3.3) berichtete am 2 3. November
2012 ( Urk. 8/57) von einer Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin wegen Überforderung am Arbeitsplatz und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem negativen Ent scheid der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin berichtete, sie sei kaum belastbar und bereits bei einem wöchentlichen Pensum von 11 Stunden als Flo ristin deutlich erschöpft. Sie habe nach längerem Stehen schwere Beine und sei sehr müde. Dr. A.___ empfahl der Beschwerdeführerin daraufhin die Durch führung einer standardisierten, neuropsychologischen Abklärung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein körperlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei residuellem , leichten, spinozerebellären Syndrom links auf zirka 70-80 % zu schätzen, welche unter Berücksichtigung der fehlenden Belastbarkeit ( Fatigue ) allenfalls tiefer sein könne. 3.7
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 9. Januar 2013 ( Urk. 8/62 = 8/63) über eine neuropsychologische Abklärung und hielt hierzu fest, im Vordergrund stünden die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und verminderter Konzentrationsspanne sowie eine depressive Verstimmung (S.
2) . Sie ging unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Befunde sowie der ausgeprägten Fatigue -Symptomatik von einer Leis tungseinschränkung von 50 % aus (S. 2 Mitte). 3.8
Med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Beur teilung vom 6. August ( Urk. 8/74 S. 3 Mitte) aus, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung festgestellte 50%ige Leistungseinschränkung hinsichtlich des allgemeinen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin plausibel seien. 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an Multipler Sklerose sowie einer Schilddrüsenerkrankung leidet und entsprechend in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin atte s tierten alle involvierten Ärzte überreinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Dies wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) . 4.2
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie den neu rologisch/psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD (vorstehend E.
3.5 ) ab und ging unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik (dazu vorstehend E.
3.6-8) schliesslich von einer 50%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit aus.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden und müsse zwingend einbezogen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei, dass die Schilddrüsenerkrankung von allen Ärzten stets als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (vgl. E.
3.2-3.4, E. 3.6).
Den genannten Berichten lässt sich zudem entnehmen, dass die Hypothyreose substituiert und euthyreot sei, was bedeutet , dass die Schild drüse eine normale Funktion aufweist. Es ist folglich davon auszugehen, dass die adäquat behandelte und gut eingestellte Schilddrüsenerkrankung mit keiner Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. So hielt d er RAD -Arzt in seiner Stel lung nahme vom 1. Februar 2014 ( Urk. 8/87/2) mit Blick auf die von der Be schwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände zu Recht fest, dass die Schilddrüsenerkrankung ausreichend abgeklärt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar und wird des Weiteren durch die Be schwerdegegnerin auch nicht näher dargelegt , inwiefern diese nun
doch einen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung haben soll. 4.3
Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur depressiven Symp tomatik. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich aus den vor liegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche auf erheb liche psychische Beschwerden hindeuten würden . So hielt auch Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 2004 ärztlich betreut, in ihren Berichten aus den Jahren 2009 und 2012 (vorstehend E.
3.2 und E.
3.4) fest ,
dass die Be schwerde führerin psychisch gesund und unauffällig sei. Hinsichtlich a llgemein praktizie rende r Hausärzte ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Regel den engsten Kontakt zu den Versicherten pflegen , weshalb sie Veränderungen im
Gesundheitszustand oft als erste bemerken.
Auch im Rahmen der Untersu chung d urch einen Facharzt der Neurologie und der Psychiatrie und Psycho therapie des RAD (vorstehend E. 3.5) liessen sich keine Hinweise auf eine psy chiatrische Erkrankung feststellen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. D.___ , welche ihrerseits nicht psychiatrisch
Spezialisiert ist , erwähnte in ihrem Bericht eine depressive Verstimmung , wies ihr aber im Rahmen ihrer Be urteilung der Arbeitsfähigkeit keine ei genständige Bedeutung zu, sondern führte die vorhandene Leistungseinschrän kung auf die neuropsychologischen Befunde so wie die Fatigue -Symptomatik zurück. Die Beschwerdegegnerin ging f olglich zu Recht davon aus ( Urk. 8/87/2) , dass die depressive Verstimmung die klini schen Kriterien einer depressiven Störung nicht zu erfüllen vermag und ihr Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit be reits in den übrigen Befunden berücksichtigt wurde. 4.4
Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass aus den bestehenden
Arztbe rich ten nicht geschlossen werden könne, dass die neuropsychologischen und kör perlichen Einschränkungen gesamthaft lediglich 50 %
ausmachen . Gemäss PD Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) würden bereits die körperlichen Beschwer den zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % führen, wobei diese Einschätzung unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik eventuell tiefer sein könne.
D ie Beschwerdeführerin verkennt hierbei jedoch , dass PD Dr.
A.___ eine Ar beitsfähigkeit – und nicht etwa eine Arbeitsunfähigkeit - von 70-80 % atte stiert hat, und dass Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) als Neurologin die Arbeits fähig kei t unter Einbezug der neuropsycholo gischen Befunde sowie der Fatigue -Symp to matik gesamthaft beurteilte und die Fatigue -Symptomatik nicht gesondert da von beurteilte. So wurde Dr. D.___ denn auch von PD
Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. November 2012 (vorste hend E.
3.6) dazu aufgefordert, die Be schwerdeführerin neuropsychologisch zu untersuchen und insbesondere zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S.
2). Sie hielt schliesslich fest, dass die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und ver minderter Konzentrationsspanne im Vor dergrund stehe und ging von einer Leis tungseinschränkung von zirka 50 %
aus . Entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin kann i hre Beurteilung
nicht ein fach zu derjenigen von PD
Dr. A.___ hinzuaddiert werden. D as Bundesgericht hielt im Urteil 8C_815/2007 in Erwä gung 3.2
f est, dass sich beim Zusammen treffen verschiedener Gesundheitsbe einträchtigungen deren erwerblichen Aus wirkungen in der Regel überschneiden und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähigkeitsgrade nicht zulässig ist .
Der RAD plausibilisierte schliesslich die von Dr. D.___ (vorstehend E.
3.7) atte stierte Leistungseinschränkung anhand der Einschränkungen der Beschwer de führerin im Alltag (vgl. Urk. 6/74 S. 3 Mitte). 5.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwer deführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierte n Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d)
zu verzichte n
ist .
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten (Urk. 8/73) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
E. 2 Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zu weite ren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 f. ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen
davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab Mai 2012 eine halbe Invalidenrente zu.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sie sei zu mindestens 70 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG (S. 5 Mitte Ziff. 2.3 ). Dr. A.___
habe die Arbeitsfähigkeit aus rein körperliche r
Sicht mit 70 bis 80 %
beziffert (S.
7 Ziff.
2.3.2.2) . Zudem müsse die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung zwingend in die Arbeitsfähig keitsbeurteilung einfliessen (S.
8 Ziff.
2.3.2.4 ). Es sei unzutreffend, dass für eine relevante psychiatrische Erkran kung keine konkreten Anhaltspunkte bestehen würden . Deshalb sei eine psychia tri sche Abklärung notwendig (S. 8 Ziff. 2.3.2.5 ). Aufgrund der Schilddrüsen er krankung und der psychischen Problematik müsse von einer wesentlich höheren Arbeitsun fähig keit ausgegangen werden (S. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit umstritten ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ berichteten nach erfolgter Multiple Sklerose Sprechstunde am 3 0. April 2009 ( Urk. 8/8/6-7) von einem zweiten
Schub mit Hypästhesie, Hypalgesie und Thermhypästhesie des lin ken Beines. 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2009 ( Urk. 8/8/1-5) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit Oktober 2004 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine E ncepha lomyelitis
disseminata (Multiple Sklerose) , bestehend seit Dezember 2008 , sowie eine substituierte Hypothyreose
nach Hashimoto- Thyreoditis , derzeit euthyreot , bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, sie sehe die Beschwerde führerin monatlich zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Neben wirkungen der Interferontherapie sei ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht eingeschränkt und liege bei 70 % ( Ziff. 1.4). Bisher seien keine sensomo torischen neurologischen Ausfälle fassbar. Körperlich und geistig sei sie
etwas weniger leistungsfähig. Aus psychischer Hinsicht erachte sie die Beschwerde führerin als gesund. Situativ komme es an Tagen nach Interferontherapie zu starken Nebenwirkungen mit grippalen, tageweise andauernden Symptomen ( Ziff. 1.7). 3.3
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Be richt vom 8. Juli 2011 ( Urk. 8/40/6-7) die bereits bekannten Diagnosen (vorste hend E. 3.2) und führte dazu aus, dass an der Diagnose Multiple Sklerose keine Zweifel bestehen würden . Die Prognose diesbezüglich sei offen. Bei subjektiver Beschwerdefreiheit scheine der Verlauf unter dem nebenwirkungsarm vertrage nen Betaferon erfreulich.
In seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/40/8-9) berichtete Dr. A.___
von einem weiterhin erfreuliche n , seit Juli 2011 schubfreie n Ver lauf und einem klinisch unveränderte n Befund im Vergleich zum Juli 201 1. In der Durch sicht des heutigen MRI seien keine neuen Läsionen vorhanden (S. 8). Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien ebenfalls unauffällig (S. 9).
In seinem Bericht vom 2 1. März 2012 ( Urk. 8/40/1-4) verwies Dr. A.___ auf seine vorstehenden Berichte und fügte an, dass schwere und monotone körperli che Arbeiten ungünstig seien. Weitere Details zur Arbeitsanamnese seien ihm keine bekannt ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. C.___ (vorstehend E.
3.2) berichtete am 2 6. März 2012 ( Urk. 8/41) von ei nem besten Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit anlässlich der 3-monati gen Kontrollen unter Betaferon ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Blumen verkäuferin erachte sie die Beschwerdeführerin im Rahmen von 12 bis 20 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Ziff.
E. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 11 ). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2014 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zurückgezogen ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1989, absolvierte von 2007 bis 2009 bei der Ge nossen schaft Y.___ eine Lehre als Detailhandelsassistentin, wobei der letzte Arbeitstag am 1
- August 2009 war ( Urk. 8/14 Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf Multiple Sklerose meldete sich die Versicherte am 2
- Juni 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und er werbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom
- September 2010 ( Urk. 8/23) bejahte die IV-Stelle die Kostenübernahme einer berufsbegleitenden Eintages han delsschule , welche mit Mitteilung vom 1
- November 2011 ( Urk. 8/29) fort ge setzt wurde . Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , abklären ( Urk. 8/49) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56 ; Urk. 8/60 ) und neu ein gegangenen Arztberichten ( Urk. 8/57 = 8/59, Urk. 8/62 = 8/63), führte die IV- Stelle ein erneutes Vorbescheidverfahren durch ( Urk. 8/76 ; Urk. 8/84 ) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1
- März 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab
- Mai 2012 zu ( Urk. 8/90 = Urk. 2) .
- Die Versicherte erhob am
- Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- März 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zu weite ren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 f. ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
- Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Mit Schreiben vom 3
- Juni 2014 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zurückgezogen ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5 Die Rechtspre chung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschät zung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichts gutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beur teilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsin ter ner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab Mai 2012 eine halbe Invalidenrente zu. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk. 1) die von der Beschwer degegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sie sei zu mindestens 70 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG (S. 5 Mitte Ziff. 2.3 ). Dr. A.___ habe die Arbeitsfähigkeit aus rein körperliche r Sicht mit 70 bis 80 % beziffert (S. 7 Ziff. 2.3.2.2) . Zudem müsse die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung zwingend in die Arbeitsfähig keitsbeurteilung einfliessen (S. 8 Ziff. 2.3.2.4 ). Es sei unzutreffend, dass für eine relevante psychiatrische Erkran kung keine konkreten Anhaltspunkte bestehen würden . Deshalb sei eine psychia tri sche Abklärung notwendig (S. 8 Ziff. 2.3.2.5 ). Aufgrund der Schilddrüsen er krankung und der psychischen Problematik müsse von einer wesentlich höheren Arbeitsun fähig keit ausgegangen werden (S. 10). 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit umstritten ist.
- 3.1 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ berichteten nach erfolgter Multiple Sklerose Sprechstunde am 3
- April 2009 ( Urk. 8/8/6-7) von einem zweiten Schub mit Hypästhesie, Hypalgesie und Thermhypästhesie des lin ken Beines. 3.2 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1
- Juli 2009 ( Urk. 8/8/1-5) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit Oktober 2004 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine E ncepha lomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) , bestehend seit Dezember 2008 , sowie eine substituierte Hypothyreose nach Hashimoto- Thyreoditis , derzeit euthyreot , bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, sie sehe die Beschwerde führerin monatlich zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Neben wirkungen der Interferontherapie sei ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht eingeschränkt und liege bei 70 % ( Ziff. 1.4). Bisher seien keine sensomo torischen neurologischen Ausfälle fassbar. Körperlich und geistig sei sie etwas weniger leistungsfähig. Aus psychischer Hinsicht erachte sie die Beschwerde führerin als gesund. Situativ komme es an Tagen nach Interferontherapie zu starken Nebenwirkungen mit grippalen, tageweise andauernden Symptomen ( Ziff. 1.7). 3.3 PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Be richt vom
- Juli 2011 ( Urk. 8/40/6-7) die bereits bekannten Diagnosen (vorste hend E. 3.2) und führte dazu aus, dass an der Diagnose Multiple Sklerose keine Zweifel bestehen würden . Die Prognose diesbezüglich sei offen. Bei subjektiver Beschwerdefreiheit scheine der Verlauf unter dem nebenwirkungsarm vertrage nen Betaferon erfreulich. In seinem Bericht vom 2
- Dezember 2011 ( Urk. 8/40/8-9) berichtete Dr. A.___ von einem weiterhin erfreuliche n , seit Juli 2011 schubfreie n Ver lauf und einem klinisch unveränderte n Befund im Vergleich zum Juli 201
- In der Durch sicht des heutigen MRI seien keine neuen Läsionen vorhanden (S. 8). Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien ebenfalls unauffällig (S. 9). In seinem Bericht vom 2
- März 2012 ( Urk. 8/40/1-4) verwies Dr. A.___ auf seine vorstehenden Berichte und fügte an, dass schwere und monotone körperli che Arbeiten ungünstig seien. Weitere Details zur Arbeitsanamnese seien ihm keine bekannt ( Ziff. 1.7). 3.4 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 2
- März 2012 ( Urk. 8/41) von ei nem besten Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit anlässlich der 3-monati gen Kontrollen unter Betaferon ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Blumen verkäuferin erachte sie die Beschwerdeführerin im Rahmen von 12 bis 20 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Ziff. 1.6 + 1.7). Ergänzend hielt sie im Schreiben vom
- April 2012 ( Urk. 8/43) auf Nachfrage fest, dass sich die im Bericht vom 2
- März 2012 genannte Einschränkung auf die bisherige Tätigkeit als Floristin bezog, welche mit viel Stehen verbunden sei . In einer Bürotätigkeit sei durchaus eine höhere Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin eine rasche und mentale Er müdbarkeit angebe, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch (S. 2). 3.5 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie , RAD, nannte in seinem Untersuchungsb ericht vom
- Oktober 2012 ( Urk. 8/49) als neurologische Diagnose eine Encephalomyelitis disseminata (S. 7). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Zusammenfassend führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen. Dieser führe zu massgeblichen Einschrän kungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Floristin bestehe seit Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Im Hin blick auf die Arbeitsunfähigkeiten seit Erkrankungsbeginn könne auf die plau sib len Arztberichte von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 + 3.4) abge stellt werden (S. 8). 3.6 PD Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) berichtete am 2
- November 2012 ( Urk. 8/57) von einer Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin wegen Überforderung am Arbeitsplatz und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem negativen Ent scheid der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin berichtete, sie sei kaum belastbar und bereits bei einem wöchentlichen Pensum von 11 Stunden als Flo ristin deutlich erschöpft. Sie habe nach längerem Stehen schwere Beine und sei sehr müde. Dr. A.___ empfahl der Beschwerdeführerin daraufhin die Durch führung einer standardisierten, neuropsychologischen Abklärung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein körperlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei residuellem , leichten, spinozerebellären Syndrom links auf zirka 70-80 % zu schätzen, welche unter Berücksichtigung der fehlenden Belastbarkeit ( Fatigue ) allenfalls tiefer sein könne. 3.7 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am
- Januar 2013 ( Urk. 8/62 = 8/63) über eine neuropsychologische Abklärung und hielt hierzu fest, im Vordergrund stünden die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und verminderter Konzentrationsspanne sowie eine depressive Verstimmung (S. 2) . Sie ging unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Befunde sowie der ausgeprägten Fatigue -Symptomatik von einer Leis tungseinschränkung von 50 % aus (S. 2 Mitte). 3.8 Med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Beur teilung vom
- August ( Urk. 8/74 S. 3 Mitte) aus, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung festgestellte 50%ige Leistungseinschränkung hinsichtlich des allgemeinen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin plausibel seien.
- 4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an Multipler Sklerose sowie einer Schilddrüsenerkrankung leidet und entsprechend in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin atte s tierten alle involvierten Ärzte überreinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Dies wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) . 4.2 Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie den neu rologisch/psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD (vorstehend E. 3.5 ) ab und ging unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik (dazu vorstehend E. 3.6-8) schliesslich von einer 50%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit aus. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden und müsse zwingend einbezogen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei, dass die Schilddrüsenerkrankung von allen Ärzten stets als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (vgl. E. 3.2-3.4, E. 3.6). Den genannten Berichten lässt sich zudem entnehmen, dass die Hypothyreose substituiert und euthyreot sei, was bedeutet , dass die Schild drüse eine normale Funktion aufweist. Es ist folglich davon auszugehen, dass die adäquat behandelte und gut eingestellte Schilddrüsenerkrankung mit keiner Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. So hielt d er RAD -Arzt in seiner Stel lung nahme vom
- Februar 2014 ( Urk. 8/87/2) mit Blick auf die von der Be schwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände zu Recht fest, dass die Schilddrüsenerkrankung ausreichend abgeklärt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar und wird des Weiteren durch die Be schwerdegegnerin auch nicht näher dargelegt , inwiefern diese nun doch einen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung haben soll. 4.3 Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur depressiven Symp tomatik. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich aus den vor liegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche auf erheb liche psychische Beschwerden hindeuten würden . So hielt auch Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 2004 ärztlich betreut, in ihren Berichten aus den Jahren 2009 und 2012 (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) fest , dass die Be schwerde führerin psychisch gesund und unauffällig sei. Hinsichtlich a llgemein praktizie rende r Hausärzte ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Regel den engsten Kontakt zu den Versicherten pflegen , weshalb sie Veränderungen im Gesundheitszustand oft als erste bemerken. Auch im Rahmen der Untersu chung d urch einen Facharzt der Neurologie und der Psychiatrie und Psycho therapie des RAD (vorstehend E. 3.5) liessen sich keine Hinweise auf eine psy chiatrische Erkrankung feststellen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. D.___ , welche ihrerseits nicht psychiatrisch Spezialisiert ist , erwähnte in ihrem Bericht eine depressive Verstimmung , wies ihr aber im Rahmen ihrer Be urteilung der Arbeitsfähigkeit keine ei genständige Bedeutung zu, sondern führte die vorhandene Leistungseinschrän kung auf die neuropsychologischen Befunde so wie die Fatigue -Symptomatik zurück. Die Beschwerdegegnerin ging f olglich zu Recht davon aus ( Urk. 8/87/2) , dass die depressive Verstimmung die klini schen Kriterien einer depressiven Störung nicht zu erfüllen vermag und ihr Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit be reits in den übrigen Befunden berücksichtigt wurde. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass aus den bestehenden Arztbe rich ten nicht geschlossen werden könne, dass die neuropsychologischen und kör perlichen Einschränkungen gesamthaft lediglich 50 % ausmachen . Gemäss PD Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) würden bereits die körperlichen Beschwer den zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % führen, wobei diese Einschätzung unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik eventuell tiefer sein könne. D ie Beschwerdeführerin verkennt hierbei jedoch , dass PD Dr. A.___ eine Ar beitsfähigkeit – und nicht etwa eine Arbeitsunfähigkeit - von 70-80 % atte stiert hat, und dass Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) als Neurologin die Arbeits fähig kei t unter Einbezug der neuropsycholo gischen Befunde sowie der Fatigue -Symp to matik gesamthaft beurteilte und die Fatigue -Symptomatik nicht gesondert da von beurteilte. So wurde Dr. D.___ denn auch von PD Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2
- November 2012 (vorste hend E. 3.6) dazu aufgefordert, die Be schwerdeführerin neuropsychologisch zu untersuchen und insbesondere zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S. 2). Sie hielt schliesslich fest, dass die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und ver minderter Konzentrationsspanne im Vor dergrund stehe und ging von einer Leis tungseinschränkung von zirka 50 % aus . Entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin kann i hre Beurteilung nicht ein fach zu derjenigen von PD Dr. A.___ hinzuaddiert werden. D as Bundesgericht hielt im Urteil 8C_815/2007 in Erwä gung 3.2 f est, dass sich beim Zusammen treffen verschiedener Gesundheitsbe einträchtigungen deren erwerblichen Aus wirkungen in der Regel überschneiden und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähigkeitsgrade nicht zulässig ist . Der RAD plausibilisierte schliesslich die von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) atte stierte Leistungseinschränkung anhand der Einschränkungen der Beschwer de führerin im Alltag (vgl. Urk. 6/74 S. 3 Mitte).
- Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwer deführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierte n Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzichte n ist . Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten (Urk. 8/73) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat. Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00477 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1989, absolvierte von 2007 bis 2009 bei der Ge nossen schaft Y.___ eine Lehre als Detailhandelsassistentin, wobei der letzte Arbeitstag am 1 2. August 2009 war ( Urk. 8/14 Ziff. 2.3). Unter Hinweis auf
Multiple Sklerose meldete sich die Versicherte am 2 2. Juni 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinische und er werbliche Situation ab . Mit Mitteilung vom 1. September 2010
( Urk. 8/23) bejahte die IV-Stelle die Kostenübernahme einer berufsbegleitenden Eintages han delsschule , welche mit Mitteilung vom 1 0. November 2011 ( Urk. 8/29) fort ge setzt wurde .
Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , abklären ( Urk. 8/49) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/56 ; Urk. 8/60 ) und neu ein gegangenen Arztberichten ( Urk. 8/57 = 8/59, Urk. 8/62 = 8/63), führte die IV- Stelle ein erneutes
Vorbescheidverfahren durch ( Urk. 8/76 ; Urk. 8/84 ) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 9. März 2014 bei einem Invalidi tätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Mai 2012 zu ( Urk. 8/90 = Urk. 2) .
2.
Die Versicherte erhob am 5. Mai 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichts gutachten einzuholen, subeventuell die Sache an die Vorinstanz zu weite ren Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 f. ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2014 ( Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11 ). Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2014 wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechts vertretung zurückgezogen ( Urk. 10) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das
heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht ge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Un terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur tei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.5
Die Rechtspre chung, wonach das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschät zung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichts gutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärzt li che Beur teilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versiche rungsin ter ner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterli chen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen
davon aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten ab Mai 2012 eine halbe Invalidenrente zu. 2.2
Die Beschwerdeführerin bestritt beschwerdeweise ( Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin angenommene 50%ige Arbeitsfähigkeit und machte geltend, sie sei zu mindestens 70 % invalid im Sinne von Art. 8 ATSG (S. 5 Mitte Ziff. 2.3 ). Dr. A.___
habe die Arbeitsfähigkeit aus rein körperliche r
Sicht mit 70 bis 80 %
beziffert (S.
7 Ziff.
2.3.2.2) . Zudem müsse die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung zwingend in die Arbeitsfähig keitsbeurteilung einfliessen (S.
8 Ziff.
2.3.2.4 ). Es sei unzutreffend, dass für eine relevante psychiatrische Erkran kung keine konkreten Anhaltspunkte bestehen würden . Deshalb sei eine psychia tri sche Abklärung notwendig (S. 8 Ziff. 2.3.2.5 ). Aufgrund der Schilddrüsen er krankung und der psychischen Problematik müsse von einer wesentlich höheren Arbeitsun fähig keit ausgegangen werden (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, wobei ins besondere die Arbeitsfähigkeit umstritten ist. 3. 3.1
Die Ärzte der Neurologischen Klinik des B.___ berichteten nach erfolgter Multiple Sklerose Sprechstunde am 3 0. April 2009 ( Urk. 8/8/6-7) von einem zweiten
Schub mit Hypästhesie, Hypalgesie und Thermhypästhesie des lin ken Beines. 3.2
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2009 ( Urk. 8/8/1-5) aus, sie behandle die Beschwer deführerin seit Oktober 2004 ( Ziff. 1.2) und nannte als Diagnose eine E ncepha lomyelitis
disseminata (Multiple Sklerose) , bestehend seit Dezember 2008 , sowie eine substituierte Hypothyreose
nach Hashimoto- Thyreoditis , derzeit euthyreot , bestehend seit 2008 ( Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, sie sehe die Beschwerde führerin monatlich zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Neben wirkungen der Interferontherapie sei ihre Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit leicht eingeschränkt und liege bei 70 % ( Ziff. 1.4). Bisher seien keine sensomo torischen neurologischen Ausfälle fassbar. Körperlich und geistig sei sie
etwas weniger leistungsfähig. Aus psychischer Hinsicht erachte sie die Beschwerde führerin als gesund. Situativ komme es an Tagen nach Interferontherapie zu starken Nebenwirkungen mit grippalen, tageweise andauernden Symptomen ( Ziff. 1.7). 3.3
PD Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Be richt vom 8. Juli 2011 ( Urk. 8/40/6-7) die bereits bekannten Diagnosen (vorste hend E. 3.2) und führte dazu aus, dass an der Diagnose Multiple Sklerose keine Zweifel bestehen würden . Die Prognose diesbezüglich sei offen. Bei subjektiver Beschwerdefreiheit scheine der Verlauf unter dem nebenwirkungsarm vertrage nen Betaferon erfreulich.
In seinem Bericht vom 2 0. Dezember 2011 ( Urk. 8/40/8-9) berichtete Dr. A.___
von einem weiterhin erfreuliche n , seit Juli 2011 schubfreie n Ver lauf und einem klinisch unveränderte n Befund im Vergleich zum Juli 201 1. In der Durch sicht des heutigen MRI seien keine neuen Läsionen vorhanden (S. 8). Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien ebenfalls unauffällig (S. 9).
In seinem Bericht vom 2 1. März 2012 ( Urk. 8/40/1-4) verwies Dr. A.___ auf seine vorstehenden Berichte und fügte an, dass schwere und monotone körperli che Arbeiten ungünstig seien. Weitere Details zur Arbeitsanamnese seien ihm keine bekannt ( Ziff. 1.7). 3.4
Dr. C.___ (vorstehend E.
3.2) berichtete am 2 6. März 2012 ( Urk. 8/41) von ei nem besten Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit anlässlich der 3-monati gen Kontrollen unter Betaferon ( Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Blumen verkäuferin erachte sie die Beschwerdeführerin im Rahmen von 12 bis 20 Stun den pro Woche arbeitsfähig ( Ziff. 1.6 + 1.7).
Ergänzend hielt sie im Schreiben vom 9. April 2012 ( Urk. 8/43) auf Nachfrage fest, dass sich die im Bericht vom 2 6. März 2012 genannte Einschränkung auf die bisherige Tätigkeit als Floristin bezog, welche mit viel Stehen verbunden sei . In einer Bürotätigkeit sei durchaus eine höhere Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % zu erwarten. Da die Beschwerdeführerin eine rasche und mentale Er müdbarkeit angebe, sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch (S. 2). 3.5
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psy chotherapie , RAD, nannte in seinem Untersuchungsb ericht vom 4. Oktober 2012 ( Urk. 8/49) als neurologische Diagnose eine Encephalomyelitis
disseminata (S. 7). Eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Zusammenfassend führte er aus, bei der Beschwerdeführerin sei ein Ge sundheitsschaden ausgewiesen. Dieser führe zu massgeblichen Einschrän kungen der Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Floristin bestehe seit Juni 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer mindestens 70%igen Arbeitsfähigkeit auszuge hen. Im Hin blick auf die Arbeitsunfähigkeiten seit Erkrankungsbeginn könne auf die plau sib len Arztberichte von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2 + 3.4) abge stellt werden (S. 8). 3.6
PD Dr. A.___ (vorstehend E.
3.3) berichtete am 2 3. November
2012 ( Urk. 8/57) von einer Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin wegen Überforderung am Arbeitsplatz und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem negativen Ent scheid der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin berichtete, sie sei kaum belastbar und bereits bei einem wöchentlichen Pensum von 11 Stunden als Flo ristin deutlich erschöpft. Sie habe nach längerem Stehen schwere Beine und sei sehr müde. Dr. A.___ empfahl der Beschwerdeführerin daraufhin die Durch führung einer standardisierten, neuropsychologischen Abklärung zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit. Aus rein körperlicher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei residuellem , leichten, spinozerebellären Syndrom links auf zirka 70-80 % zu schätzen, welche unter Berücksichtigung der fehlenden Belastbarkeit ( Fatigue ) allenfalls tiefer sein könne. 3.7
Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, berichtete am 9. Januar 2013 ( Urk. 8/62 = 8/63) über eine neuropsychologische Abklärung und hielt hierzu fest, im Vordergrund stünden die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und verminderter Konzentrationsspanne sowie eine depressive Verstimmung (S.
2) . Sie ging unter Berücksichtigung der neuropsycho logischen Befunde sowie der ausgeprägten Fatigue -Symptomatik von einer Leis tungseinschränkung von 50 % aus (S. 2 Mitte). 3.8
Med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Beur teilung vom 6. August ( Urk. 8/74 S. 3 Mitte) aus, dass die in der neuropsycho logischen Abklärung festgestellte 50%ige Leistungseinschränkung hinsichtlich des allgemeinen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin plausibel seien. 4. 4.1
Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Be schwerdeführerin an Multipler Sklerose sowie einer Schilddrüsenerkrankung leidet und entsprechend in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin atte s tierten alle involvierten Ärzte überreinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähig keit. Dies wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2) . 4.2
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen medizinischen Akten sowie den neu rologisch/psychiatrischen Untersuchungsbericht des RAD (vorstehend E.
3.5 ) ab und ging unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik (dazu vorstehend E.
3.6-8) schliesslich von einer 50%igen adaptierten Arbeitsfähigkeit aus.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die ausgewiesene Schilddrüsen erkrankung sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden und müsse zwingend einbezogen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie verkennt dabei, dass die Schilddrüsenerkrankung von allen Ärzten stets als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde (vgl. E.
3.2-3.4, E. 3.6).
Den genannten Berichten lässt sich zudem entnehmen, dass die Hypothyreose substituiert und euthyreot sei, was bedeutet , dass die Schild drüse eine normale Funktion aufweist. Es ist folglich davon auszugehen, dass die adäquat behandelte und gut eingestellte Schilddrüsenerkrankung mit keiner Arbeitsunfähigkeit verbunden ist. So hielt d er RAD -Arzt in seiner Stel lung nahme vom 1. Februar 2014 ( Urk. 8/87/2) mit Blick auf die von der Be schwer deführerin bereits im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände zu Recht fest, dass die Schilddrüsenerkrankung ausreichend abgeklärt wurde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar und wird des Weiteren durch die Be schwerdegegnerin auch nicht näher dargelegt , inwiefern diese nun
doch einen Einfluss auf die vorliegende Beurteilung haben soll. 4.3
Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur depressiven Symp tomatik. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lassen sich aus den vor liegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, welche auf erheb liche psychische Beschwerden hindeuten würden . So hielt auch Dr. C.___ , welche die Beschwerdeführerin seit 2004 ärztlich betreut, in ihren Berichten aus den Jahren 2009 und 2012 (vorstehend E.
3.2 und E.
3.4) fest ,
dass die Be schwerde führerin psychisch gesund und unauffällig sei. Hinsichtlich a llgemein praktizie rende r Hausärzte ist zudem zu berücksichtigen, dass sie in der Regel den engsten Kontakt zu den Versicherten pflegen , weshalb sie Veränderungen im
Gesundheitszustand oft als erste bemerken.
Auch im Rahmen der Untersu chung d urch einen Facharzt der Neurologie und der Psychiatrie und Psycho therapie des RAD (vorstehend E. 3.5) liessen sich keine Hinweise auf eine psy chiatrische Erkrankung feststellen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Bericht von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. D.___ , welche ihrerseits nicht psychiatrisch
Spezialisiert ist , erwähnte in ihrem Bericht eine depressive Verstimmung , wies ihr aber im Rahmen ihrer Be urteilung der Arbeitsfähigkeit keine ei genständige Bedeutung zu, sondern führte die vorhandene Leistungseinschrän kung auf die neuropsychologischen Befunde so wie die Fatigue -Symptomatik zurück. Die Beschwerdegegnerin ging f olglich zu Recht davon aus ( Urk. 8/87/2) , dass die depressive Verstimmung die klini schen Kriterien einer depressiven Störung nicht zu erfüllen vermag und ihr Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit be reits in den übrigen Befunden berücksichtigt wurde. 4.4
Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass aus den bestehenden
Arztbe rich ten nicht geschlossen werden könne, dass die neuropsychologischen und kör perlichen Einschränkungen gesamthaft lediglich 50 %
ausmachen . Gemäss PD Dr. A.___ (vorstehend E. 3.6) würden bereits die körperlichen Beschwer den zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70-80 % führen, wobei diese Einschätzung unter Berücksichtigung der Fatigue -Symptomatik eventuell tiefer sein könne.
D ie Beschwerdeführerin verkennt hierbei jedoch , dass PD Dr.
A.___ eine Ar beitsfähigkeit – und nicht etwa eine Arbeitsunfähigkeit - von 70-80 % atte stiert hat, und dass Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) als Neurologin die Arbeits fähig kei t unter Einbezug der neuropsycholo gischen Befunde sowie der Fatigue -Symp to matik gesamthaft beurteilte und die Fatigue -Symptomatik nicht gesondert da von beurteilte. So wurde Dr. D.___ denn auch von PD
Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 3. November 2012 (vorste hend E.
3.6) dazu aufgefordert, die Be schwerdeführerin neuropsychologisch zu untersuchen und insbesondere zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (S.
2). Sie hielt schliesslich fest, dass die Fatigue -Symptomatik mit leichter psycho motorischer Verlangsamung und ver minderter Konzentrationsspanne im Vor dergrund stehe und ging von einer Leis tungseinschränkung von zirka 50 %
aus . Entgegen der Ansicht der Beschwer de führerin kann i hre Beurteilung
nicht ein fach zu derjenigen von PD
Dr. A.___ hinzuaddiert werden. D as Bundesgericht hielt im Urteil 8C_815/2007 in Erwä gung 3.2
f est, dass sich beim Zusammen treffen verschiedener Gesundheitsbe einträchtigungen deren erwerblichen Aus wirkungen in der Regel überschneiden und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsun fähigkeitsgrade nicht zulässig ist .
Der RAD plausibilisierte schliesslich die von Dr. D.___ (vorstehend E.
3.7) atte stierte Leistungseinschränkung anhand der Einschränkungen der Beschwer de führerin im Alltag (vgl. Urk. 6/74 S. 3 Mitte). 5.
Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwer deführerin geforderte Anordnung eines Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierte n Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d)
zu verzichte n
ist .
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde nicht in Frage gestellt und ist nach Lage der Akten (Urk. 8/73) nicht zu beanstanden, so dass es damit sein Bewenden hat.
Damit erweist sich d ie angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager