Sachverhalt
1.
Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst
einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9, 8/13 und 8/18) und holte Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11 und Urk. 8/16). Am 1 4. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 8/14). Hernach stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 17. August 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/21). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/22), führte die IV-Stelle am 2 4. Januar 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Selb ständigerwerbende vom 2 8. Januar 2013 [Urk. 8/61]). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 5. und 6. November 2013 von den Ärzten der Y.___ begutachten (Expertise vom 31 . Januar 2014 [Urk. 8/ 59 ]).
Mit Verfügung vom 7. März 2014 hielt die Verwal tung
– nun insbesondere gestützt auf das Medas -Gutachten – an ihrer im Vorbe scheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 8/63 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentli chen Beschwerdeverhandlung (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 6. Juni 2014 w urde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeant wort zuge s tellt (Urk. 9). Nachdem Rechtsanwalt Christoph Storrer am 1. März 2016 die nicht erfolgte Zustellung des betreffenden Schreibens mitgeteilt hatte (Urk. 10), wurde ihm am 2. März
2016 je eine Kopie der Urk. 7 und Urk. 9 zu ge sandt (Urk. 12) . Am 8. März 2016 teilte er den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit (Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung anfänglich damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – nachdem sie seit 26. November 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei – stetig verbessert und seit 5. Oktober 2011 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Da damit bei Ablauf des Wartejahres keine mindestens 40%ige Arbeits unfähigkeit m ehr bestanden habe, seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f) .
Nach Einholung des Y.___ -Gutachtens hielt d ie Beschwerdegegnerin fest, es liege bei der Beschwerdeführerin kein anspruchsbegründender Gesundheits schaden vor. Die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei der Versicherten weiter hin zumutbar (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der im neurologischen sowie neuropsychologischen Teilgutachten getroffene Schluss, wonach sie unter keine r Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide, erweise sich vor dem Hintergrund der Berichte der be han delnden Ärzte und angesichts der fachlichen Mängel der Expertisen als halt los. Das Gutachten vom 3 1. Januar 2014 verschweige nicht nur die Er kennt nisse der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 28.
Septem ber 2013, sondern lasse auch die gesamte seitherige Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 ausser Acht. Sie sei auch nach Ablauf des Wartejahrs um mindestens 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen. Es gebe zudem keine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren würde (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 1 0. Dezember 2010 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte des A.___, Chi rurgische Klinik, in ihrem Bericht vom 1 0. Dezember 2010 (Urk. 8/11/9-11) fol gende Diagnosen (S. 1): - Disseminierte cerebrovaskuläre Insulte linkshemisphärisch, thromboem bolisch bedingt - symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis
interna links mit in stabilen Plaques, hämodynamisch relevante Stenose der Aorta carotis
interna recht s, Vertebralisstenose links - cvRF (cardiovaskuläre Risikofaktoren) : Nikotinabusus (25 py), Hyper cholesterinämie
Sie berichteten, nach der am 5. Dezember 2010 durchgeführten Karo tisen darterektomie links hätten sich ein problemloser postoperativer Verlauf und reiz lose Wundverhältnisse gezeigt. Es sei jedoch ein schwer einstellbarer Blut hoch druck aufgetreten, weshalb sie den Hausarzt der Beschwerdeführerin – nebst der Wundkontrolle – um Einstellung des Blutdruckes b itten würden (S. 1 und S.
2). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. September 2011 (Urk. 8/11/3-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Disseminierte cerebrovaskuläre
Insulte linkshemisphärisch, thromboem bolisch bedingt - Symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis
inte rna links mit instabiler Plaque, K arotis endarterektomie links am 5. Dezember 2010 - K arotisendarterektomie rechts nach Restsymptomatik am 3. Dezember 2011 - Ausgeprägte persistierende Arteriopathie der zerebralen Gefässe - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Degenerative Halswirbelsäulenveränderungen mit hochgradiger Spinal kanalstenose C4/C5 geringer ausgeprägt als C6/C7
Er hielt fest, nach der Hospitalisation im A.___ seien intensive ergo- und physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Nach wie vor würden leichte Sensibilitätsstörungen am rechten Arm wie auch eine Dyspraxie des nämlichen Arms mit entsprechenden Problemen beim Schrei ben bestehen. Er attestierte vom 2 6. November 2010 bis am 3 1. Januar 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend bis am 3. April 2011 eine solche von 80 %, vom 4. April bis am 7. Mai 2011 noch eine Arbeitsunfä higkeit von 70 %, vom 8. Mai bis am 3. Juli 2011 wiederum eine solche von 60 %, vom 3. Juli bis am 2 1. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 2 2. August 2011 bis auf weiteres eine solche von 40 % (S. 4). 3.3
In seinem am 2 3. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/16) stellte der nämliche Arzt im Vergleich zur Beurteilung vom 28. September 2011 mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie die gleichen Diagnosen. Er führte aus, in der Zwischenzeit sei es zu einer weitgehenden Erho lung der Lähmung gekommen. Es würden noch Beschwerden im Sinne von neuropsychologischen Residuen mit ganz leichter Dyspraxie des rechten Arme s mit entsprechenden Problemen beim Schreiben sowie kognitive Restbeschwer den mit einer generellen Verminderung des Arbeitstempos bestehen. Die Arbeits unfähigkeit betrage seit Oktober 2011 30 % (S. 2). 3.4
Vom 1 7. bis am 1 9. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zinischen Klinik des A.___ stationär behandelt. Die dort tätigen Ärzte stellten in ihrem am 2 6. September 2012 verfassten Bericht fol gende behandlungsrelevanten Diagnosen: - Synkope unklarer Genese - Differentialdiagnose: vasovagal, rhythmogen - Hypokaliämie - Status nach disseminierten cerebrovaskulären Insulten linkshemisphä risch, thromboembolisch bedingt - a usgeprägte Arteriopathie der
cerebral en Gefässe - hochgradige langstreckige ACI Stenose beidseits links proximal, kli nisch
symptomatisch, rechts distal, sowie weitere intrakranielle Ge fässpa thologien - Status nach K arotisendarterektomie links am 5. Dezember 2010 - kardiovaskuläre Risi kofaktoren : Ni kotinkonsum, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie
Sie gaben an, die Ursache der Synkope sei unklar geblieben. Ein erneuter Schlag anfall sei aufgrund der klinischen Präsentation wenig wahrscheinlich gewesen und auch im MRI-Bild habe sich keine frische Ischämie gezeigt. Die Versicherte sei während der Hospitalisation beschwerdefrei gewesen und habe in gutem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/28/2-5) . 3.5
Dr. B.___ diagnostizierte am 1 1. April 2013 nebst den bereits bekannten Diag nosen (vgl. E. 3. 2-
3) eine Restsymptomatik mit neuropsychologischen Defi ziten, ein depressive s Zustandsbild und ein en Status nach unklaren Synkopen. Er führte aus, der weitere Verlauf sei betreffend die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein Auf und Ab geprägt gewesen. Es würden nach wie vor gewisse Zeichen von residuellen neuropsychologischen Defiziten besteh en. Aufgrund dieser Problematik habe die Versicherte die geplante vollzeitige Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen können. Es seien zudem Symptome im Sinne ei ner depressiven Verstimmung erkennbar gewesen . Zur Frage der Arbeitsfähig keit konnte er keine sichere Aussage machen (Urk. 8/39/1-5). 3.6
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis am 2 8. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Z.___, Kli nik für Neu rologie, in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. September 20 1 3 (Urk. 3/3) nach stehende Diagnosen (S. 1 f.): 1.
Karotis-Sinus-Syndrom (rechts) mit provozierbaren
Asystolien und re zidi vie ren den Synkopen seit November 2010 - Differentialdiagnose: im Rahmen von Diagnose 3, epileptisch - anamnestisch: "Schwarzwerden vor den Augen", Bewusstseinsverlust für Sekunden, häufig Sturz. Provokation durch Elevation beider Arme und gleichzeitiger Reklination des Kopfes und schnelle Kopfbewegun gen. Bisher mehr als 10 Synkopen (zuletzt 4 x im August 2013 und 2 x im
September 2013) - diagnostisch: - 7d-Event-Recording September 2012 : stabiler SR m it vereinzelten SVES und VES - MRI des Gehirnes vom 1 8. September 2013: Keine höhergradigen Stenosen der zervikalen oder basalen intrakraniellen Arterien, ins besondere der Vertebralarterien beidseits. In der Voruntersuchung haben die Vertebralarterien in erster Linie technisch bedingt einge engt imponiert. Diskrete kurzstreckige Abgangssten ose der Arteria
subclavia links - Konventionelle Angiographie vom 1 9. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne an dere signifikante Stenosen. Keine endovaskuläre Behandlung indi ziert - EEG vom 2 0. September 2013: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epilepsietypi schen Potentiale - EKG vom 2 0. September 2013: SR, HF 55/min, IDT, regelrechte R-Progressio n/Regression V1-V6 - Carotismassage mit EKG (rechts) vom 2 0. September 2013: Induk tion eines Sinusarrests (4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope - Duplex vom 2 3. September 2013: Keine relevanten Flussverände r ungen der Arteria vertebralis beidseits in den V-2 Segmenten nach Reklination im Vergleich zur Grundposition gerade im Sitzen - therapeutisch: - a m 2 6. September 2013 Implantation eines DDD-Schrittmachersys tems
2. Status nach
zerebrovaskulären Insulten linkshemisphärisch im Media- und Posteriorstromgebiet,
Erstdiagnose Dezember 2010 - ätiologisch: TOAST 1 - klinisch initial: am 26 . /2 7. November 2010 Synkope, Schwind el, Parese des rechten Armes und Hypästhesie rechts - klinisch aktuell: residuelle Hypästhesie der rechten Körperhälfte, leichte Gangunsicherheit - diagnostisch: - MRI des Schädels vom 1. Dezember 2010: im Media- und Posterio rareal links multiple kleine subakute Infarkte, v.a. im frontoparie talen
und okzipitalen Marklager, möglicherweise mehrzeitiges und a.e . (am ehesten)
arterio -arteriell embolisches Geschehen. Rechts zwei Hirnpa renchymdefekte kortikal und subkortikal, a.e . alte Territorialin farkte - MR- Angio des Halses vom 1. Dezember 2010: hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis, Abgang der rechten Ver tebralis nicht sicher beurteilbar.
Mäs sige Enge rechts am Übergang V3 / V 4. Hochgradige (80%ige) ACI-Stenose rechts ca.
2
cm ab Ab gang. ACI links mit proximaler filiformer Abgang s stenose über ca. 2 cm - CT des Schädels Dezember 2010: alte kleine Territorialinfarkte rechts frontal und parietal.
Die multiplen frischen inzwischen sub akuten Infarkte links im Media- und Posteriorgebiet demarkieren sich im CT. Kein Anhalt für periop erativ aufgetretene Infarkte - CT- Angio Hals Dezember 2010: nach TEA links mit Patch-Plastik am 3. Oktober 2010 wieder regelrecht durchströmte A. carotis
in terna links. Bekannte Stenosierung der A. carotis
interna rechts. Beginn ca. 2
cm oberhalb des Abgangs, Tandemstenose mit einer weiteren grenzwertig höhergradigen Stenose ca. 4.5
cm distal des Abgangs. Bekannte höhergradi ge Abgangsstenose der linken A. vertebralis. M ä ssige Abgangsstenose der linken A. subclavia mit Kalkplaque. - TTE Dezember 2010: altersent sprechend normale Echokardiogra phie ohne Hinweis auf Emboliequelle . - cvRF : arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin - therapeutisch: - Asasantin 200,
25mg 1-0-1 3. Zerebrale Arteriosklerose - diagnostisch: - Duplex vom 2 4. Februar 2011 : 60%ige längerstreckige ICA-Ste nose rechts (NASCET), 30%ige lokale dis tale CCA-Stenose links bei Status nach TEA 12/1 0. >50%ige Abgangsstenose der A.
vertebralis links, <50%ige längerstreckige Abgangsstenose der A. vertebralis rechts - Duplex vom 7. September 2011: im Wesentlichen unverändert zum 2 4. Februar 2011 - MRI vom 2 5. Januar 2012 (I.___): ältere ischämische Läsionen bilate ral postzentral sowie occipital links - MRI vom September 2012 (J .___): alte gliotisch umgewan delte Infarkte im linken Media- und Posteriorgebiet sowie alte Is chämi ebezirke auch rechts. Keine fri sche Ischämie - MR-Angiographie September 2012: links langstreckig erweiter t er Abschnitt der A. carotis
interna mit leichten welligen Konturunre gelmässigkeiten, frei und ohne e rkennbare pathologische Ausspa rung oder Wa ndablagerung bei Zustand nach TEA. Unverändert hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis. Rechts unver ändert unr egelmässig bulbiform erweiterter Anfangsabschnitt der Carotis
interna und unverändert gut 2
cm ab Abgang eine hoch gradige kurzstreckige Stenose und davon abgesetzt eine etwas we niger ausgeprägte Tandemstenose - MRI Gehirn und MRA Hals-/Hirngefässe vom 2 3. Juli 2013: unver änderte Parenchymnarben nach Grenzzoneninfarkten ACA/ACM rechts sowie ACM/ACP beidseits; einige wenige mikrovaskulär-gli otische Läsionen des Grosshirns. Sten os ierende arteriosklerotische Wandveränderungen der I CA rechts, der CCA links, der A . verteb rales am Abgang sowie der A. ve rtebralis rechts im Segment III - Duplex vom 0 4. Juli 2013: ausgeprägte Atheromatose der extra kraniellen hirnversorgenden Gefässe. Im Vergleich zur Voruntersu chung vom 0 7. September 2011 unverändert, ca. 50%ige, lang streckige ICA-Stenose rechts (gemäss den NASCET-Kriterien), be ginnend ca. 1 cm distal des ICA-Abganges. Unverändert, lokal-morphologisch ca. 20-30%ige dista l e CCA-Stenose links bei Status nach TEA Dezember 201 0. Unverändert, >50%ige Abgangsstenose der A. vertebralis links. Am ehesten progrediente, nun >50%ige, langstreckige Stenose der proximalen A.
vert ebralis rechts (im Ver gleich zu Februar 2011 und September 2011 noch <50%ige Ste nose). Leicht progrediente mittel- bis hochgradige ECA-Stenose rechts - Konventionelle Angiographie vom 1 9. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne an dere signifikante stenotische Läsionen der Arteria beidseits, intra- und extrakraniell . Erweiterung des proximalen Segmentes der A. carotis
interna, wahrscheinlich wegen vorheriger
E ndarteriektomie . Gefässkaliber-I rregularitäten und mässiggradige Stenose (< 50%) ca. 2 cm distal des Abgangs der Arteria - therapeutisch: - Ka rotisendarterektomie links am 3. Dezember 2010 bei sympto matischer, hochgradiger langstreckiger ICA-Stenose links - antihypertensive Therapie und Crestor 20 mg/ d
Sie gaben an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund rezidivierender Synkopen unklarer Genese (bestehend seit 2010) stationär behandelt worden. In den letzten drei Jahren sei es zunehmend zu Episoden mit „Schwarzwerden vor den Augen“ und „Bewusstseinsverlust über wenige S ekunden“ gekommen. Häufig seien im Rahmen dieser E pisoden Stürze mit Verletzungen am Kopf und Ober körper aufgetreten (S. 6) . Die Angiographie habe lediglich eine leichte Stenose des Abgangs der Aorta vertebralis gezeigt.
Zur weiteren Abklärung der Symp tomatik hätten sie unter an derem in Zusammenarbeit mit den Kollegen der Kardio logie eine Karotismas sage unter EKG-Monitoring zum Ausschluss eines hypersensitiven Karotis-Sinus du rchgeführt. Durch Massage der Arteria
carotis
rechts sei ein Sinusarrest (für 4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope induziert worden . Die Diagnose eines Karotis-Sinus-Syndroms mit provozierbarer
Asys tolie
habe damit gestellt werden können . Bei bestehendem hohem Leidensdruck und starker Gefährdung der Versicherten durch die rezidivierenden St ürze sei die Indikation zu einer Schritt macher im plantation gestellt worden, die am 2 6. September 2013 erfolgt sei. Der post ope rative Verlauf sei komplikationslos gewesen . Die postoperative Schrittmacher kontrolle durch die Kollegen der Rhythmologie
habe zudem eine einwandfreie Funktion des Schrittmachers erge ben . Bei einer nach der Implantation erneut durchgeführten Karotismassage rechts unter EKG-Kontrolle sei ein Schrittma cher rhythmus mit einer Herzfre quenz von 60 Schlägen pro Minute detektiert wor den, ohne dass die Beschwer deführerin, wie in der präoperativen Unter su chung, über Symptome geklagt hätte . Zu keinem Zeitpunkt hätten sich Hinweise auf eine erneute zerebrale Is chämie ergeben, zum Beispiel ausgelöst durch die Karotismassagen . Sie hätten die Versicherte in sehr gutem Allgemeinzustand in Begleitung ihres Ehemannes nach Hause entlassen . Sie empfahlen die Durch füh rung einer ambulanten Phy siotherapie bei residueller Gangunsicherheit (S. 7). 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen, orthopädi schen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen vom 5. und 6. November 2013
stell ten die Experten der Y.___ in ihrem Gutachten vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/59) keine sich auf die Arbeitsfähigkei t auswirkenden Diagnosen (S. 39). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 40): - Hypersensitives Karotis-Sinus-Syndrom mit rezidivierenden Synkopen. Aufgrund dessen Implantation eines Herzschrittmachers im September 2013, seither symptomfrei - Status nach zerebrovaskulären Insulten bei K arotis-Stenose links, Status nach K arotis- Thrombendarter i ektomie
Dezember 2010 - Klinischer Verdacht auf Arteria
carotis
interna Stenose rechts (in der Angiographie vom 2 0. September 2 013 als 50 % ig und somit mittelgra dig beschrieben) - Verdacht auf alkoholische Hepatopathie - Mögliche periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) des rechten Beins - Mögliche leichtgradige Polyneuropathie - Arterielle Hypertonie - Leichtgradige
Periarthropathie des rechten Schultergelenks mit endgradi ger Bewegungseinschränkung
Bei der internistische n Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin
– so Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – über diffuse Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats, vor allem im Bereich des Nackens und des Kopfes sowie der rechten oberen Extremität, beklagt . Die
Atherosklerose bedinge eine optimale Einstellung der Ri sikofaktoren. D iesbe züg lich sei vor allem auf den persistierenden Risikofaktor des Nikotinkonsums hin zuweisen; e in e komplette Nikotinabstinenz sei
daher dringend anzustreben . Symptome und Zeichen einer Claudicatio intermittens oder einer einschränken den koronaren Herzerkrankung würden fehlen. Er berichtete weiter, d ie anam nestisch und aktenkundig erwähnten rezidivierenden Synkopen hätten nach dem Einsetzen eines Herzschrittmachers sistiert. Bei de r körperlichen Untersu chung sei eine vergrösserte und verhärtet tastbare Leber auf gefallen . Ei ne dau er hafte Alkohol-Karenz sei somit notwendig. Die beschriebene Hypertonie zeige sich aktuell als medikamentös gut eingestellt . B ei der Untersuchung seien feh lende Fusspulse des rechten Beins auf gefallen. Klinisch gebe die Beschwerde führerin jedoch keine eindeutige Claudicatio - Symptomatik an, sodass e ine wei tere Abklärung im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgen kö nne . Die Hinweise auf eine generalisie rte Arteriosklerose würden aus internistischer Sicht dafür sprechen, körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufig zu be wältigenden Gehstrecken über 200 Meter zu vermeiden . Ansonsten würden sich keine namhaften Einschränkungen ergeben, vor allem nicht in der ange stam m ten Tätig keit als
Podologin (S. 10 f.).
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neu rolo gischen Fachgutachten, d er klin ische Befund zeige eine mögliche
leicht gradige, rein sensible Polyneuropathie ohne korrespondierende Symptomatik. Dies bezüglich sei eine hausärztliche Diagnostik und Verlaufsbeobachtung aus rei chend. A uffällig sei eine Diskrepanz zwischen den in der formalen Prüfung demonstrierten zervikalen und lumbalen Bewegungseinschränkungen und der d eut lich besseren, freieren und ungehinderten spontanen Beweglichkeit gewe sen. Auch habe sich für die anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensi tät im zervikalen Bereich kein ausreichendes klinisches Korrelat ergeben. Die Beschwer deführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Somit sei eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Be schwer den wahrscheinlich. Die angegebene Kopfs chmerz-Symptomatik sei
vor dem anam nestischen Hintergrund am e hesten als einfache Migräne einzuord nen. Es seien daher ent sprechende leitliniengerechte therapeutische Mass nah men im Rahmen der hausärztlichen Weiterbetreuung sinnvoll. Für die anam nestisch und akten k undig stattgehabten zerebralen I schämien ergebe sich kein behinderungs re le vantes klinisches Befundkorrel at . Dies betr effe auch die akten kundigen arterio sklerotischen Veränderungen der Halsarterien. Es sei darauf h inzuweisen, dass weder aktenkundig noch anamnestisch ein stattgehabter Hirn infarkt mit anhal tender gravierender fokaler zerebraler Störung dokumen tiert sei. A uch der erho bene Befund spreche nicht für eine jemals stattgehabte gra vierende zerebrale Ischämie mit einem resultierenden dauerhaften Defekt. Aus neurologischer Sicht würde sich kein ausreichender Anhalt für eine die Ar beits fähigkeit in der ange stammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit ein schrän kende Gesundheits störung ergeben (S. 17 ff.) .
Dem orthopädischen Teil gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin zervikale und lumbale Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks vorgetragen hat. Der orthopädische Befund zeig e ein allenfalls endgradiges
Bewegungsdefi zit der Halswirbelsäule (bei guter spontaner Mobilität) und für das rechte Schulter ge l enk eine leichtgradige
Periarthropathie mit endgradiger
Bewegungs einschrän kung . Eine Impingement -Symptomatik oder klinisch sichere Zeichen einer Rota torenmanschettenläsion
würden nicht vor liegen. Zur Ar beitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädische r Sicht würden allen falls körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Arbeit über Kopfhöhe aus schei den . Die angestammte Tätigkei t als Podologin sei als körper lich leicht sowie sitzend oder wechselbelastend ausgeübt anzusehen und somit per sofort unein geschränkt möglich. Therapeutisch sei die Durchführung von physikalische n und physio the rapeutische n Massnahmen in Eigenregie ausrei ch end (S. 23).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei nem psychiatrischen Fachgutachten fest, a namnestisch seien von der Beschwer deführerin keine gravierenden eigenständigen psychischen Störungssymptome vorgetragen worden. Im Wesentlichen sei ein Beeinträchtigungsempfinden durc h die reklamierten somatischen Beschwerden genannt worden . A nhalts punkte für das Vorliegen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung hätten sich im Rah men der hiesigen Untersuchung keine finden lassen . I nsbesondere hätten sich keine Hinweise für ein depressives Syndrom ergeben. Der kognitive Befund sei regelrecht und ohne Anhalt für eine mnestische Beeinträchtigung gewesen. Für die diesbezüglich beklagten Beschwerden h ab e sich kein Korrelat gefunden . Das Vorliegen einer somatoforme n Schmerzstörung sei
zudem nicht wahr schein lich, da Hinweise für einen unbewältigten innerseelischen Konflikt fehl t en
und die Be schwerdeführerin darüber hinaus auch nicht wesent lich schmerz be einträch tigt
wirke.
Auch seitens der Behandler werde keine er hebliche psy chi sche Stö rung erkannt, da die verordnete pf lanzliche antidepr es sive Medikation im unteren Grenzbereich der Wirksamkeit dosiert sei und keine begle itende Gesprächs the rapie erfolge . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (S. 28 f.).
Die mit d em neuropsychologischen Teilgutachten betraute Dipl.-Psych. G.___ gab an, d er klinische neuropsychologische Befund habe keine kognitive Störung aus gewiesen. Testpsychologisch verfüge die Beschwerdeführerin über eine durchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelligenz sowie über ein leicht über durchschnittlich ausgeprägtes Sprachverständnis. Die geplanten testpsy c holo gi schen Untersuchungen seien aufgrund einer unzureichenden Mitwir kungs be reit schaft nur teilweise durchführbar gewesen, weshalb f ür gewisse Unter frakti onen
(Wahrn ehmungsorganisation, Arbeitsgedächtnis, Arbeits ge schwin digkeit und Kon zen trationsfähigkeit) keine Ergebnisse vorliegen würden. Der demon s trierte Leistungsabbru ch bei ansonsten normalen Testergebnissen (und n orma lem klini schem Befund) folge keinem biologischen Muster zerebraler Defekte . In einem solchen Fall seien vielmehr ein eher kontinuier licher Leis tungsabfall und Auf fälligkeiten im klinischen Befund sowie den durch ge führten Tests zu erwar ten. Das gebotene Verhalten der Beschwerdeführerin spreche eher für eine be wusst seinsnahe mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft. Kog ni tive (neu rops ycholo gische) Testverfahren – so die Gutachterin weiter – seien aufgrund ihrer Abhän gigkeit von einer aktiven Kooperation der Untersuchten im ho hen Masse durch unbe wusste (unter anderem
Angst und Depression), vorbewusste (Aggrav ation) und bewusste (Simulation und Täuschung) Störfaktoren beein flussbar. Eine in sich selbst laufende Interpretation testpsychologischer Daten (namentlich auf fällige Testbefunde mit einer zerebralen Störung gleichzusetzen) widerspreche darüber hinaus auch dem schu lmedizinischen Ansatz der begren z ten Wertigkeit von Hilfsuntersuchungen der Medizin, deren Ergebnisse nur im Kontext der kli ni schen Befunde und weiterer verfügbarer Dat en sinnvoll inter pretierbar seien . Im Fall der Versicherten sei daher zu berücksichtigen, dass der kl inische Befun d keinen Anhalt für eine k ognitive Funktionsstörung biete und auch aktenkundig kein gravierendes kognitives Störungssyndrom beschrieben sei. Dipl.-Psych. G.___ wies z udem auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem anamnesti schen Beschwerdevortrag und dem unbeeinträchtigten klinischen Gesamtein druck hin . Die Beschwerdeführerin führe ein selbständiges Alltagsle ben, sei im September 2013 in der Lage gewesen, eine neue Ehe einzu gehen und fahre ein Automobil . Dies sei mit der Annahme einer die Arbeitsfähigkeit nam haft ein schränkenden kognitiven Störung nicht vereinbar. Ein eine wesent liche kogni tive Störung plausibel begründender Hirninfarkt mit hinreichend ausge dehn ter kortikaler Beteiligung sei aktenkundig nicht beschrieben. Zusammen fassend ergebe sich aus neuropsychologischer
Sicht kein Anhalt für eine Beein t räch ti gung der Arbeitsfähigkeit (S. 38 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Experten zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Be schwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht mit sofortiger Wirkung in der an gestammten wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S.
38), wobei wahrscheinlich bereits ab Anfang 2012 von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 40). 4.
Die Beschwerdeführerin machte gelte nd, die Beschwerdegegnerin sei in der ange fochtenen Verfügung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen (Urk. 1 S. 7). Tatsächlich be gründete die Verwaltung die Leistungsablehnung anfänglich mit einer 30%igen Arbeits unfähigkeit und schloss gestützt darauf auf einen nicht rentenbegrün den den
Invaliditätsgrad (Urk. 2 S.
1) . Im Rahmen des Einwandverfahrens
änder te sie indes ihre Argumentation dahingehend, dass sie das Vorliegen eines inva lidi sie renden Gesundheitsschadens
unter implizitem Hinweis auf das Y.___ -Gutach ten verneinte (Urk. 2 S. 2). Zu bemerken bleibt, dass die Beschwer de gegnerin die fragliche Expertise der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich hiezu
aber vor dem mit voller Kogni tion ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da s ie beschwerdeweise keine Gehörs ver letzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Be schwer degegnerin zur Gehörs gewährung ersucht hat, ist hievon aus prozess öko nomi schen Gründen abzu sehen. 5. 5 .1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Herz -/Kreislauf beschwerden leidet, die erstmalig vom 3. bis am 1 0. Dezember 2010 einen stationären Aufenthalt nötig machten (Urk. 8/11/9-11). Seither klagt sie über damit im Zusammenhang stehende Gesundheitsstörungen .
5 .2
Die Beschwerdegegnerin ging – wie erwähnt – gestützt auf das Gutachten der Y.___
vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/59) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit seit Anfang 2012 weder aus physischen noch aus psychischen Gründen einge schränkt sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/62 S. 4). Die Expertise der Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie basiert auf einer eingehenden internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. E. 1.4 hievor). 5.3
Was den physischen Gesundheitszustand anbelangt, hielten die Gutachter – ge stützt auf die anlässlich ihrer Teilbegutachtung erhobenen Anamnesen und Be funde sowie die Vorakten – in ihrer Konsensbeurteilung nachvollziehbar
fest, dass die Pathologie im Bereich der rechten Schulter geringgradig ausgeprägt sei. Ferner sei die Arteriosklerose, die hinsichtlich der Halsarterien operativ teil saniert sei, derzeit nicht symptomatisch und ein namhaftes Hirninfarkt defekt resi duum sei nicht evident (Urk. 8/29 S. 38). Entgegen den entsprechenden Aus führungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist es gerade Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung, die Konsistenz der angege benen Beschwerden
– auch durch Vergleich mit dem spontanen Verhalten – zu prüfen. Die beanstandeten Feststellungen über die Inkonsistenz der gemachten Angaben und das aktive Gegenspannen der Beschwerdeführerin bei den Be wegungs pro ben
zeugen daher weder von der Voreingenommenheit
des Prof. Dr. D.___ noch von einer nicht lege artis
ge wählten Vorgehensweise bei der Begutachtung . Die Rüge der Beschwerdeführe rin, der nämliche Gutach ter stelle trotz anderslau ten den Arztberichte n in Abrede, dass die erlittenen Hirninfarkte je zu gravierenden zerebralen Störungen geführt hätten (Urk. 1 S. 9), erweist sich sodann als unzu treffend. Prof. Dr. D.___ legt e in seinem Teilgutachten viel mehr unter Hinweis auf die erhobenen Befunde dar, dass aufgrund der stattge habten Hirninfarkte keine dauerhaften
Gesundheits schäden
– diesbezüglich verweist er auf eine schwer wiegende Halbseitenläh mung und eine Sprach störung sowie ein Gesichts feldausfall – verblieben sind (Urk. 8/59 S. 18) . Was die im Zusammenhang mit den im Dezember 2010 erlit tenen multiplen kleinen Hirninfarkte n aufgetretenen Lähmungserscheinungen des rechten Arms betrifft (vgl. Urk. 1 S. 10), berichtete der Hausarzt Dr. B.___ in seinem am 23. Juli 2012 bei der Beschwerde geg nerin
eingegangenen Bericht von einer weitgeh enden Erholung (Urk. 8/16 S. 2).
In Übereinstimmung damit konnte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, kein fortdauernde s neurolo gi sches Defizit feststellen (Urk. 8/39/7-8 und Urk. 8/39/9-10). Mit Blick auf die ausführliche Anamneseerhebung und die mehrtägige eingehende klinische Unter su chung kann sodann nicht von einer kurzen Dauer der Exploration (vgl. Urk. 1 S. 9) gesprochen werden. Schliesslich waren den Gutachter n auch die ärztlichen Berichte des Z .___ vom 1 9. September 2013 und von Dr. B.___ vom 6. November 2011 und 11. April 2013 sowie die darin erho benen Befunde bekannt (Urk. 8/55, 8/57, 8/59 S.
5 ff. und S.
12), zumal die Y.___ aufgrund der aus dem Austritts be richt des Z .___ gewonnen en Erkenntnisse eine zusätzliche neurologische Untersuchung für an gezeigt hielt (Urk. 8/57). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung durch Prof. Dr. D.___ erweist sich dem nach als unbegründet.
Aus dem neuropsychologischen Fachgutachten geht zwar hervor, dass die test psychologischen Untersuchungen aufgrund eines von der Beschwerdeführerin demonstrierten abrupten Lei stungsabfalls nicht vollständig durchgeführt werden konnten (Urk. 8/59 S. 30). Vor dem Hintergrund, dass auch bei Durchführung von neuropsychologischen Tests – die von Dipl.-Psych. G.___ als Hilfsun ter suchungen der Medizin qualifiziert werden (Urk. 8/59 S. 37) – in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist und diesbezüglich anlässlich der neu rologischen Untersuchung kein anhaltender neurologischer Defekt festge stellt wurde (Urk. 8/59 S. 18), ist weiterhin auf keine bei der Versicherten beste hende relevante gesundheitliche Einschränkung zu schliessen, zumal der aufge tretene Leistungsabfall von der Gutachterin nicht mit einem Gesund heitsscha den
erklärt werden konnte (Urk. 8/59 S. 37).
Bis zu diesem Zeitpunkt k onnte
die Beschwer deführerin zudem alle relevanten Aufgabe naspekte adäquat erfassen und zeigte genügende Leistungen, wobei insbesondere auch das Arbeitstempo (zunächst) alters - und bildungsentsprechend war (Urk. 8/59 S. 31 und S.
37). Sodann passt der gezeigte Leistungsabfall ins Bild der auch im Rahmen der weiteren Unter suchungen festgestellten Inkonsistenzen . Der von Dipl.-Psych. G.___ erfolg te Hinweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen kognitiven Störungen Auto fä hrt (vgl. Urk. 1 S.
11 und Urk. 8/59 S.
38), ist sodann dahingehend zu verstehen, dass sie wie Dr. H.___ (Urk. 8/39/9-10) die Fahrtauglichkeit der Versicherten – immer mit Blick auf die geltend gemachten Beschwerden – zumindest in Frage stellt. I m Kontext der vom neurologischen Gutachter erhobenen klinischen Befunde kann demnach auch gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersu chung auf keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen wer den.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die durch die Ärzte des Z .___
verordnete Physiotherapie bei residueller Gangunsi cherheit hinweist (Urk. 1 S.
12, 3/3 S.
7 und 3/5), ist festzuhalten, dass die Therapie zwischen zeitlich zu einer Besserung geführt hat, berichteten doch die Y.___ -Gutachter überein stimmend von einem unauffälligen Gangbild (Urk. 8/59 S. 8, S.
15 und S.
20).
In Übereinstimmung damit werden die aktuell noch durchgeführten The ra pie massnahmen von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Beschwer den an der Schulter respektive der Wirbelsäule erwähnt (Urk. 8/59 S. 12 und S.
19) und in der zweiten Verordnung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3/5 S.
2) wird als physiotherapeutische Massnahme – im Vergleich zur ersten Ver ordnung (Urk.
3/5 S.
1)
– ein zig noch auf eine intensivierte Therapie hin ge wiesen.
Die von der Beschwerdef ührerin in der Beschwerdeschrift
ab Anfang 2014 gel tend gemachten, durch keine Arztberichte belegten Synkopen – die damit nach den gutachterlichen Untersuchungen aufgetreten sind und daher den Experten nicht bekannt sein konnten
– führen zu keiner anderen Beurteilung der soma tischen Problematik. Denn auch nach den im Dezember 2010 aufgetretenen Insulten ging Dr. B.___ von einer Besserung der Beschwerden aus und attes tierte ab 5. Oktober 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bis he rigen Arbeit
(Urk. 8/16 S. 2). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit – die kein Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Treppen beinhaltet – hielt er bereits für uneingeschränkt möglich (Urk. 8/16 S.
4). Nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Gutachter ab Anfang 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % auch in der bisherigen, körperlich leichten Arbeit als Podologin
für wahr schein lich hielten (Urk. 8/59 S. 40) . Angesichts dessen, dass die in den Jahren 2012 und 2013 erlittene n Synkope n (Urk. 3/3 Urk. 8/28/2-4) ohne dauerhaften Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb en (vgl. Urk. 8/30/5, 8/39/2-5), ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den A n fang 2014 stattgefundenen Syn ko pen anders verhält. 5.4
Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – gestützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass bei der Beschwer deführerin keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Was das Vorbringen der Versicherten, trotz der gutachterlichen Feststellung seien psy chi sche Schwierigkeiten aufgetreten, die in einer regelmässigen ärztlichen The rapie behandelt wü rden (Urk. 1 S.
12), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dar aus einzig geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat. Dass die psychischen Be schwer den – eine konkret gestellte Diagnose wird von der Beschwerdeführe rin nicht genannt – nach der Gutachtenserstellung aufgetreten sind, kann hin gegen gestützt darauf nicht angenommen werden, zumal der Hausarzt bereits vor der Begutachtung eine pflanzliche antidepressive Medikation verordnet hatte (Urk. 8/39/1-5 S. 2 und Urk. 8/59 S. 28). 5.5
Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen invalidisierend en Gesundheitsschaden aufweist. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbeson dere die Einholung von Arztberichten und eine B efragung der Beschwerdefüh rerin neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar sei und von einem
Valideneinkommen von Fr. 35‘785.-- (Urk. 8/61 S. 5) – was angesichts der IK-Einträge (Urk. 8/7, 8/43/6) als grosszügig erscheint – ausgegangen würde, dürfte sie mit Blick auf ihre gesundheitlichen Probleme in einer adaptierten Tätigkeit betrag lich
nicht weniger verdienen. Dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in der Arbeit als Podologin im Vergleich zu möglichen anderen Tätigkeiten am wenigsten stark auswirken (Urk. 1 S. 13), ist angesichts dessen, dass der hypothetische, als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt über ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten verfügt, nicht nachvollziehbar . Ange sichts der Höhe des Valideneinkommens
resultiert
aber auch selbst bei einem erhöhten Pausenbedarf respektive einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad . Aber auch wenn gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angenommen würde, resultierte mittels eines Prozent vergleiches ohne Weiteres ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Da
die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Arzt zufällt, besteht für die Berücksichtigung von weitergehende n Einschränkungen, wie sie die Beschwer de führerin unter Berufung auf eine zusätzliche Leistungseinbusse geltend machte (Urk. 1 S. 5 f.), kein Raum. 5.6
Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic . iur . Christoph Storrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst
einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9, 8/13 und 8/18) und holte Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11 und Urk. 8/16). Am 1 4. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 8/14). Hernach stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 17. August 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/21). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/22), führte die IV-Stelle am 2 4. Januar 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Selb ständigerwerbende vom 2 8. Januar 2013 [Urk. 8/61]). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 5. und 6. November 2013 von den Ärzten der Y.___ begutachten (Expertise vom 31 . Januar 2014 [Urk. 8/ 59 ]).
Mit Verfügung vom 7. März 2014 hielt die Verwal tung
– nun insbesondere gestützt auf das Medas -Gutachten – an ihrer im Vorbe scheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 8/63 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentli chen Beschwerdeverhandlung (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 6. Juni 2014 w urde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeant wort zuge s tellt (Urk. 9). Nachdem Rechtsanwalt Christoph Storrer am 1. März 2016 die nicht erfolgte Zustellung des betreffenden Schreibens mitgeteilt hatte (Urk. 10), wurde ihm am 2. März
2016 je eine Kopie der Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung anfänglich damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – nachdem sie seit 26. November 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei – stetig verbessert und seit 5. Oktober 2011 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Da damit bei Ablauf des Wartejahres keine mindestens 40%ige Arbeits unfähigkeit m ehr bestanden habe, seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f) .
Nach Einholung des Y.___ -Gutachtens hielt d ie Beschwerdegegnerin fest, es liege bei der Beschwerdeführerin kein anspruchsbegründender Gesundheits schaden vor. Die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei der Versicherten weiter hin zumutbar (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der im neurologischen sowie neuropsychologischen Teilgutachten getroffene Schluss, wonach sie unter keine r Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide, erweise sich vor dem Hintergrund der Berichte der be han delnden Ärzte und angesichts der fachlichen Mängel der Expertisen als halt los. Das Gutachten vom 3 1. Januar 2014 verschweige nicht nur die Er kennt nisse der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 28.
Septem ber 2013, sondern lasse auch die gesamte seitherige Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 ausser Acht. Sie sei auch nach Ablauf des Wartejahrs um mindestens 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen. Es gebe zudem keine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren würde (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 1 0. Dezember 2010 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte des A.___, Chi rurgische Klinik, in ihrem Bericht vom 1 0. Dezember 2010 (Urk. 8/11/9-11) fol gende Diagnosen (S. 1): - Disseminierte cerebrovaskuläre Insulte linkshemisphärisch, thromboem bolisch bedingt - symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis
interna links mit in stabilen Plaques, hämodynamisch relevante Stenose der Aorta carotis
interna recht s, Vertebralisstenose links - cvRF (cardiovaskuläre Risikofaktoren) : Nikotinabusus (25 py), Hyper cholesterinämie
Sie berichteten, nach der am 5. Dezember 2010 durchgeführten Karo tisen darterektomie links hätten sich ein problemloser postoperativer Verlauf und reiz lose Wundverhältnisse gezeigt. Es sei jedoch ein schwer einstellbarer Blut hoch druck aufgetreten, weshalb sie den Hausarzt der Beschwerdeführerin – nebst der Wundkontrolle – um Einstellung des Blutdruckes b itten würden (S. 1 und S.
2). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. September 2011 (Urk. 8/11/3-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Disseminierte cerebrovaskuläre
Insulte linkshemisphärisch, thromboem bolisch bedingt - Symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis
inte rna links mit instabiler Plaque, K arotis endarterektomie links am 5. Dezember 2010 - K arotisendarterektomie rechts nach Restsymptomatik am 3. Dezember 2011 - Ausgeprägte persistierende Arteriopathie der zerebralen Gefässe - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Degenerative Halswirbelsäulenveränderungen mit hochgradiger Spinal kanalstenose C4/C5 geringer ausgeprägt als C6/C7
Er hielt fest, nach der Hospitalisation im A.___ seien intensive ergo- und physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Nach wie vor würden leichte Sensibilitätsstörungen am rechten Arm wie auch eine Dyspraxie des nämlichen Arms mit entsprechenden Problemen beim Schrei ben bestehen. Er attestierte vom 2 6. November 2010 bis am 3 1. Januar 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend bis am 3. April 2011 eine solche von 80 %, vom 4. April bis am 7. Mai 2011 noch eine Arbeitsunfä higkeit von 70 %, vom 8. Mai bis am 3. Juli 2011 wiederum eine solche von 60 %, vom 3. Juli bis am 2 1. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 2 2. August 2011 bis auf weiteres eine solche von 40 % (S. 4). 3.3
In seinem am 2 3. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/16) stellte der nämliche Arzt im Vergleich zur Beurteilung vom 28. September 2011 mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie die gleichen Diagnosen. Er führte aus, in der Zwischenzeit sei es zu einer weitgehenden Erho lung der Lähmung gekommen. Es würden noch Beschwerden im Sinne von neuropsychologischen Residuen mit ganz leichter Dyspraxie des rechten Arme s mit entsprechenden Problemen beim Schreiben sowie kognitive Restbeschwer den mit einer generellen Verminderung des Arbeitstempos bestehen. Die Arbeits unfähigkeit betrage seit Oktober 2011 30 % (S. 2). 3.4
Vom 1 7. bis am 1 9. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zinischen Klinik des A.___ stationär behandelt. Die dort tätigen Ärzte stellten in ihrem am 2 6. September 2012 verfassten Bericht fol gende behandlungsrelevanten Diagnosen: - Synkope unklarer Genese - Differentialdiagnose: vasovagal, rhythmogen - Hypokaliämie - Status nach disseminierten cerebrovaskulären Insulten linkshemisphä risch, thromboembolisch bedingt - a usgeprägte Arteriopathie der
cerebral en Gefässe - hochgradige langstreckige ACI Stenose beidseits links proximal, kli nisch
symptomatisch, rechts distal, sowie weitere intrakranielle Ge fässpa thologien - Status nach K arotisendarterektomie links am 5. Dezember 2010 - kardiovaskuläre Risi kofaktoren : Ni kotinkonsum, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie
Sie gaben an, die Ursache der Synkope sei unklar geblieben. Ein erneuter Schlag anfall sei aufgrund der klinischen Präsentation wenig wahrscheinlich gewesen und auch im MRI-Bild habe sich keine frische Ischämie gezeigt. Die Versicherte sei während der Hospitalisation beschwerdefrei gewesen und habe in gutem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/28/2-5) . 3.5
Dr. B.___ diagnostizierte am 1 1. April 2013 nebst den bereits bekannten Diag nosen (vgl. E. 3. 2-
3) eine Restsymptomatik mit neuropsychologischen Defi ziten, ein depressive s Zustandsbild und ein en Status nach unklaren Synkopen. Er führte aus, der weitere Verlauf sei betreffend die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein Auf und Ab geprägt gewesen. Es würden nach wie vor gewisse Zeichen von residuellen neuropsychologischen Defiziten besteh en. Aufgrund dieser Problematik habe die Versicherte die geplante vollzeitige Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen können. Es seien zudem Symptome im Sinne ei ner depressiven Verstimmung erkennbar gewesen . Zur Frage der Arbeitsfähig keit konnte er keine sichere Aussage machen (Urk. 8/39/1-5). 3.6
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis am 2 8. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Z.___, Kli nik für Neu rologie, in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. September 20 1 3 (Urk. 3/3) nach stehende Diagnosen (S. 1 f.): 1.
Karotis-Sinus-Syndrom (rechts) mit provozierbaren
Asystolien und re zidi vie ren den Synkopen seit November 2010 - Differentialdiagnose: im Rahmen von Diagnose 3, epileptisch - anamnestisch: "Schwarzwerden vor den Augen", Bewusstseinsverlust für Sekunden, häufig Sturz. Provokation durch Elevation beider Arme und gleichzeitiger Reklination des Kopfes und schnelle Kopfbewegun gen. Bisher mehr als
E. 7 und Urk.
E. 9 zu ge sandt (Urk. 12) . Am 8. März 2016 teilte er den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit (Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Synkopen (zuletzt 4 x im August 2013 und 2 x im
September 2013) - diagnostisch: - 7d-Event-Recording September 2012 : stabiler SR m it vereinzelten SVES und VES - MRI des Gehirnes vom 1 8. September 2013: Keine höhergradigen Stenosen der zervikalen oder basalen intrakraniellen Arterien, ins besondere der Vertebralarterien beidseits. In der Voruntersuchung haben die Vertebralarterien in erster Linie technisch bedingt einge engt imponiert. Diskrete kurzstreckige Abgangssten ose der Arteria
subclavia links - Konventionelle Angiographie vom 1 9. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne an dere signifikante Stenosen. Keine endovaskuläre Behandlung indi ziert - EEG vom 2 0. September 2013: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epilepsietypi schen Potentiale - EKG vom 2 0. September 2013: SR, HF 55/min, IDT, regelrechte R-Progressio n/Regression V1-V6 - Carotismassage mit EKG (rechts) vom 2 0. September 2013: Induk tion eines Sinusarrests (4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope - Duplex vom 2 3. September 2013: Keine relevanten Flussverände r ungen der Arteria vertebralis beidseits in den V-2 Segmenten nach Reklination im Vergleich zur Grundposition gerade im Sitzen - therapeutisch: - a m 2 6. September 2013 Implantation eines DDD-Schrittmachersys tems
2. Status nach
zerebrovaskulären Insulten linkshemisphärisch im Media- und Posteriorstromgebiet,
Erstdiagnose Dezember 2010 - ätiologisch: TOAST 1 - klinisch initial: am 26 . /2 7. November 2010 Synkope, Schwind el, Parese des rechten Armes und Hypästhesie rechts - klinisch aktuell: residuelle Hypästhesie der rechten Körperhälfte, leichte Gangunsicherheit - diagnostisch: - MRI des Schädels vom 1. Dezember 2010: im Media- und Posterio rareal links multiple kleine subakute Infarkte, v.a. im frontoparie talen
und okzipitalen Marklager, möglicherweise mehrzeitiges und a.e . (am ehesten)
arterio -arteriell embolisches Geschehen. Rechts zwei Hirnpa renchymdefekte kortikal und subkortikal, a.e . alte Territorialin farkte - MR- Angio des Halses vom 1. Dezember 2010: hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis, Abgang der rechten Ver tebralis nicht sicher beurteilbar.
Mäs sige Enge rechts am Übergang V3 / V 4. Hochgradige (80%ige) ACI-Stenose rechts ca.
2
cm ab Ab gang. ACI links mit proximaler filiformer Abgang s stenose über ca. 2 cm - CT des Schädels Dezember 2010: alte kleine Territorialinfarkte rechts frontal und parietal.
Die multiplen frischen inzwischen sub akuten Infarkte links im Media- und Posteriorgebiet demarkieren sich im CT. Kein Anhalt für periop erativ aufgetretene Infarkte - CT- Angio Hals Dezember 2010: nach TEA links mit Patch-Plastik am 3. Oktober 2010 wieder regelrecht durchströmte A. carotis
in terna links. Bekannte Stenosierung der A. carotis
interna rechts. Beginn ca. 2
cm oberhalb des Abgangs, Tandemstenose mit einer weiteren grenzwertig höhergradigen Stenose ca. 4.5
cm distal des Abgangs. Bekannte höhergradi ge Abgangsstenose der linken A. vertebralis. M ä ssige Abgangsstenose der linken A. subclavia mit Kalkplaque. - TTE Dezember 2010: altersent sprechend normale Echokardiogra phie ohne Hinweis auf Emboliequelle . - cvRF : arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin - therapeutisch: - Asasantin 200,
25mg 1-0-1 3. Zerebrale Arteriosklerose - diagnostisch: - Duplex vom 2 4. Februar 2011 : 60%ige längerstreckige ICA-Ste nose rechts (NASCET), 30%ige lokale dis tale CCA-Stenose links bei Status nach TEA 12/1 0. >50%ige Abgangsstenose der A.
vertebralis links, <50%ige längerstreckige Abgangsstenose der A. vertebralis rechts - Duplex vom 7. September 2011: im Wesentlichen unverändert zum 2 4. Februar 2011 - MRI vom 2 5. Januar 2012 (I.___): ältere ischämische Läsionen bilate ral postzentral sowie occipital links - MRI vom September 2012 (J .___): alte gliotisch umgewan delte Infarkte im linken Media- und Posteriorgebiet sowie alte Is chämi ebezirke auch rechts. Keine fri sche Ischämie - MR-Angiographie September 2012: links langstreckig erweiter t er Abschnitt der A. carotis
interna mit leichten welligen Konturunre gelmässigkeiten, frei und ohne e rkennbare pathologische Ausspa rung oder Wa ndablagerung bei Zustand nach TEA. Unverändert hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis. Rechts unver ändert unr egelmässig bulbiform erweiterter Anfangsabschnitt der Carotis
interna und unverändert gut 2
cm ab Abgang eine hoch gradige kurzstreckige Stenose und davon abgesetzt eine etwas we niger ausgeprägte Tandemstenose - MRI Gehirn und MRA Hals-/Hirngefässe vom 2 3. Juli 2013: unver änderte Parenchymnarben nach Grenzzoneninfarkten ACA/ACM rechts sowie ACM/ACP beidseits; einige wenige mikrovaskulär-gli otische Läsionen des Grosshirns. Sten os ierende arteriosklerotische Wandveränderungen der I CA rechts, der CCA links, der A . verteb rales am Abgang sowie der A. ve rtebralis rechts im Segment III - Duplex vom 0 4. Juli 2013: ausgeprägte Atheromatose der extra kraniellen hirnversorgenden Gefässe. Im Vergleich zur Voruntersu chung vom 0 7. September 2011 unverändert, ca. 50%ige, lang streckige ICA-Stenose rechts (gemäss den NASCET-Kriterien), be ginnend ca. 1 cm distal des ICA-Abganges. Unverändert, lokal-morphologisch ca. 20-30%ige dista l e CCA-Stenose links bei Status nach TEA Dezember 201 0. Unverändert, >50%ige Abgangsstenose der A. vertebralis links. Am ehesten progrediente, nun >50%ige, langstreckige Stenose der proximalen A.
vert ebralis rechts (im Ver gleich zu Februar 2011 und September 2011 noch <50%ige Ste nose). Leicht progrediente mittel- bis hochgradige ECA-Stenose rechts - Konventionelle Angiographie vom 1 9. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne an dere signifikante stenotische Läsionen der Arteria beidseits, intra- und extrakraniell . Erweiterung des proximalen Segmentes der A. carotis
interna, wahrscheinlich wegen vorheriger
E ndarteriektomie . Gefässkaliber-I rregularitäten und mässiggradige Stenose (< 50%) ca. 2 cm distal des Abgangs der Arteria - therapeutisch: - Ka rotisendarterektomie links am 3. Dezember 2010 bei sympto matischer, hochgradiger langstreckiger ICA-Stenose links - antihypertensive Therapie und Crestor 20 mg/ d
Sie gaben an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund rezidivierender Synkopen unklarer Genese (bestehend seit 2010) stationär behandelt worden. In den letzten drei Jahren sei es zunehmend zu Episoden mit „Schwarzwerden vor den Augen“ und „Bewusstseinsverlust über wenige S ekunden“ gekommen. Häufig seien im Rahmen dieser E pisoden Stürze mit Verletzungen am Kopf und Ober körper aufgetreten (S. 6) . Die Angiographie habe lediglich eine leichte Stenose des Abgangs der Aorta vertebralis gezeigt.
Zur weiteren Abklärung der Symp tomatik hätten sie unter an derem in Zusammenarbeit mit den Kollegen der Kardio logie eine Karotismas sage unter EKG-Monitoring zum Ausschluss eines hypersensitiven Karotis-Sinus du rchgeführt. Durch Massage der Arteria
carotis
rechts sei ein Sinusarrest (für 4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope induziert worden . Die Diagnose eines Karotis-Sinus-Syndroms mit provozierbarer
Asys tolie
habe damit gestellt werden können . Bei bestehendem hohem Leidensdruck und starker Gefährdung der Versicherten durch die rezidivierenden St ürze sei die Indikation zu einer Schritt macher im plantation gestellt worden, die am 2 6. September 2013 erfolgt sei. Der post ope rative Verlauf sei komplikationslos gewesen . Die postoperative Schrittmacher kontrolle durch die Kollegen der Rhythmologie
habe zudem eine einwandfreie Funktion des Schrittmachers erge ben . Bei einer nach der Implantation erneut durchgeführten Karotismassage rechts unter EKG-Kontrolle sei ein Schrittma cher rhythmus mit einer Herzfre quenz von 60 Schlägen pro Minute detektiert wor den, ohne dass die Beschwer deführerin, wie in der präoperativen Unter su chung, über Symptome geklagt hätte . Zu keinem Zeitpunkt hätten sich Hinweise auf eine erneute zerebrale Is chämie ergeben, zum Beispiel ausgelöst durch die Karotismassagen . Sie hätten die Versicherte in sehr gutem Allgemeinzustand in Begleitung ihres Ehemannes nach Hause entlassen . Sie empfahlen die Durch füh rung einer ambulanten Phy siotherapie bei residueller Gangunsicherheit (S. 7). 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen, orthopädi schen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen vom 5. und 6. November 2013
stell ten die Experten der Y.___ in ihrem Gutachten vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/59) keine sich auf die Arbeitsfähigkei t auswirkenden Diagnosen (S. 39). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 40): - Hypersensitives Karotis-Sinus-Syndrom mit rezidivierenden Synkopen. Aufgrund dessen Implantation eines Herzschrittmachers im September 2013, seither symptomfrei - Status nach zerebrovaskulären Insulten bei K arotis-Stenose links, Status nach K arotis- Thrombendarter i ektomie
Dezember 2010 - Klinischer Verdacht auf Arteria
carotis
interna Stenose rechts (in der Angiographie vom 2 0. September 2
E. 013 als 50 % ig und somit mittelgra dig beschrieben) - Verdacht auf alkoholische Hepatopathie - Mögliche periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) des rechten Beins - Mögliche leichtgradige Polyneuropathie - Arterielle Hypertonie - Leichtgradige
Periarthropathie des rechten Schultergelenks mit endgradi ger Bewegungseinschränkung
Bei der internistische n Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin
– so Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – über diffuse Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats, vor allem im Bereich des Nackens und des Kopfes sowie der rechten oberen Extremität, beklagt . Die
Atherosklerose bedinge eine optimale Einstellung der Ri sikofaktoren. D iesbe züg lich sei vor allem auf den persistierenden Risikofaktor des Nikotinkonsums hin zuweisen; e in e komplette Nikotinabstinenz sei
daher dringend anzustreben . Symptome und Zeichen einer Claudicatio intermittens oder einer einschränken den koronaren Herzerkrankung würden fehlen. Er berichtete weiter, d ie anam nestisch und aktenkundig erwähnten rezidivierenden Synkopen hätten nach dem Einsetzen eines Herzschrittmachers sistiert. Bei de r körperlichen Untersu chung sei eine vergrösserte und verhärtet tastbare Leber auf gefallen . Ei ne dau er hafte Alkohol-Karenz sei somit notwendig. Die beschriebene Hypertonie zeige sich aktuell als medikamentös gut eingestellt . B ei der Untersuchung seien feh lende Fusspulse des rechten Beins auf gefallen. Klinisch gebe die Beschwerde führerin jedoch keine eindeutige Claudicatio - Symptomatik an, sodass e ine wei tere Abklärung im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgen kö nne . Die Hinweise auf eine generalisie rte Arteriosklerose würden aus internistischer Sicht dafür sprechen, körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufig zu be wältigenden Gehstrecken über 200 Meter zu vermeiden . Ansonsten würden sich keine namhaften Einschränkungen ergeben, vor allem nicht in der ange stam m ten Tätig keit als
Podologin (S. 10 f.).
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neu rolo gischen Fachgutachten, d er klin ische Befund zeige eine mögliche
leicht gradige, rein sensible Polyneuropathie ohne korrespondierende Symptomatik. Dies bezüglich sei eine hausärztliche Diagnostik und Verlaufsbeobachtung aus rei chend. A uffällig sei eine Diskrepanz zwischen den in der formalen Prüfung demonstrierten zervikalen und lumbalen Bewegungseinschränkungen und der d eut lich besseren, freieren und ungehinderten spontanen Beweglichkeit gewe sen. Auch habe sich für die anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensi tät im zervikalen Bereich kein ausreichendes klinisches Korrelat ergeben. Die Beschwer deführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Somit sei eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Be schwer den wahrscheinlich. Die angegebene Kopfs chmerz-Symptomatik sei
vor dem anam nestischen Hintergrund am e hesten als einfache Migräne einzuord nen. Es seien daher ent sprechende leitliniengerechte therapeutische Mass nah men im Rahmen der hausärztlichen Weiterbetreuung sinnvoll. Für die anam nestisch und akten k undig stattgehabten zerebralen I schämien ergebe sich kein behinderungs re le vantes klinisches Befundkorrel at . Dies betr effe auch die akten kundigen arterio sklerotischen Veränderungen der Halsarterien. Es sei darauf h inzuweisen, dass weder aktenkundig noch anamnestisch ein stattgehabter Hirn infarkt mit anhal tender gravierender fokaler zerebraler Störung dokumen tiert sei. A uch der erho bene Befund spreche nicht für eine jemals stattgehabte gra vierende zerebrale Ischämie mit einem resultierenden dauerhaften Defekt. Aus neurologischer Sicht würde sich kein ausreichender Anhalt für eine die Ar beits fähigkeit in der ange stammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit ein schrän kende Gesundheits störung ergeben (S. 17 ff.) .
Dem orthopädischen Teil gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin zervikale und lumbale Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks vorgetragen hat. Der orthopädische Befund zeig e ein allenfalls endgradiges
Bewegungsdefi zit der Halswirbelsäule (bei guter spontaner Mobilität) und für das rechte Schulter ge l enk eine leichtgradige
Periarthropathie mit endgradiger
Bewegungs einschrän kung . Eine Impingement -Symptomatik oder klinisch sichere Zeichen einer Rota torenmanschettenläsion
würden nicht vor liegen. Zur Ar beitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädische r Sicht würden allen falls körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Arbeit über Kopfhöhe aus schei den . Die angestammte Tätigkei t als Podologin sei als körper lich leicht sowie sitzend oder wechselbelastend ausgeübt anzusehen und somit per sofort unein geschränkt möglich. Therapeutisch sei die Durchführung von physikalische n und physio the rapeutische n Massnahmen in Eigenregie ausrei ch end (S. 23).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei nem psychiatrischen Fachgutachten fest, a namnestisch seien von der Beschwer deführerin keine gravierenden eigenständigen psychischen Störungssymptome vorgetragen worden. Im Wesentlichen sei ein Beeinträchtigungsempfinden durc h die reklamierten somatischen Beschwerden genannt worden . A nhalts punkte für das Vorliegen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung hätten sich im Rah men der hiesigen Untersuchung keine finden lassen . I nsbesondere hätten sich keine Hinweise für ein depressives Syndrom ergeben. Der kognitive Befund sei regelrecht und ohne Anhalt für eine mnestische Beeinträchtigung gewesen. Für die diesbezüglich beklagten Beschwerden h ab e sich kein Korrelat gefunden . Das Vorliegen einer somatoforme n Schmerzstörung sei
zudem nicht wahr schein lich, da Hinweise für einen unbewältigten innerseelischen Konflikt fehl t en
und die Be schwerdeführerin darüber hinaus auch nicht wesent lich schmerz be einträch tigt
wirke.
Auch seitens der Behandler werde keine er hebliche psy chi sche Stö rung erkannt, da die verordnete pf lanzliche antidepr es sive Medikation im unteren Grenzbereich der Wirksamkeit dosiert sei und keine begle itende Gesprächs the rapie erfolge . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (S. 28 f.).
Die mit d em neuropsychologischen Teilgutachten betraute Dipl.-Psych. G.___ gab an, d er klinische neuropsychologische Befund habe keine kognitive Störung aus gewiesen. Testpsychologisch verfüge die Beschwerdeführerin über eine durchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelligenz sowie über ein leicht über durchschnittlich ausgeprägtes Sprachverständnis. Die geplanten testpsy c holo gi schen Untersuchungen seien aufgrund einer unzureichenden Mitwir kungs be reit schaft nur teilweise durchführbar gewesen, weshalb f ür gewisse Unter frakti onen
(Wahrn ehmungsorganisation, Arbeitsgedächtnis, Arbeits ge schwin digkeit und Kon zen trationsfähigkeit) keine Ergebnisse vorliegen würden. Der demon s trierte Leistungsabbru ch bei ansonsten normalen Testergebnissen (und n orma lem klini schem Befund) folge keinem biologischen Muster zerebraler Defekte . In einem solchen Fall seien vielmehr ein eher kontinuier licher Leis tungsabfall und Auf fälligkeiten im klinischen Befund sowie den durch ge führten Tests zu erwar ten. Das gebotene Verhalten der Beschwerdeführerin spreche eher für eine be wusst seinsnahe mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft. Kog ni tive (neu rops ycholo gische) Testverfahren – so die Gutachterin weiter – seien aufgrund ihrer Abhän gigkeit von einer aktiven Kooperation der Untersuchten im ho hen Masse durch unbe wusste (unter anderem
Angst und Depression), vorbewusste (Aggrav ation) und bewusste (Simulation und Täuschung) Störfaktoren beein flussbar. Eine in sich selbst laufende Interpretation testpsychologischer Daten (namentlich auf fällige Testbefunde mit einer zerebralen Störung gleichzusetzen) widerspreche darüber hinaus auch dem schu lmedizinischen Ansatz der begren z ten Wertigkeit von Hilfsuntersuchungen der Medizin, deren Ergebnisse nur im Kontext der kli ni schen Befunde und weiterer verfügbarer Dat en sinnvoll inter pretierbar seien . Im Fall der Versicherten sei daher zu berücksichtigen, dass der kl inische Befun d keinen Anhalt für eine k ognitive Funktionsstörung biete und auch aktenkundig kein gravierendes kognitives Störungssyndrom beschrieben sei. Dipl.-Psych. G.___ wies z udem auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem anamnesti schen Beschwerdevortrag und dem unbeeinträchtigten klinischen Gesamtein druck hin . Die Beschwerdeführerin führe ein selbständiges Alltagsle ben, sei im September 2013 in der Lage gewesen, eine neue Ehe einzu gehen und fahre ein Automobil . Dies sei mit der Annahme einer die Arbeitsfähigkeit nam haft ein schränkenden kognitiven Störung nicht vereinbar. Ein eine wesent liche kogni tive Störung plausibel begründender Hirninfarkt mit hinreichend ausge dehn ter kortikaler Beteiligung sei aktenkundig nicht beschrieben. Zusammen fassend ergebe sich aus neuropsychologischer
Sicht kein Anhalt für eine Beein t räch ti gung der Arbeitsfähigkeit (S. 38 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Experten zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Be schwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht mit sofortiger Wirkung in der an gestammten wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S.
38), wobei wahrscheinlich bereits ab Anfang 2012 von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 40). 4.
Die Beschwerdeführerin machte gelte nd, die Beschwerdegegnerin sei in der ange fochtenen Verfügung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen (Urk. 1 S. 7). Tatsächlich be gründete die Verwaltung die Leistungsablehnung anfänglich mit einer 30%igen Arbeits unfähigkeit und schloss gestützt darauf auf einen nicht rentenbegrün den den
Invaliditätsgrad (Urk. 2 S.
1) . Im Rahmen des Einwandverfahrens
änder te sie indes ihre Argumentation dahingehend, dass sie das Vorliegen eines inva lidi sie renden Gesundheitsschadens
unter implizitem Hinweis auf das Y.___ -Gutach ten verneinte (Urk. 2 S. 2). Zu bemerken bleibt, dass die Beschwer de gegnerin die fragliche Expertise der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich hiezu
aber vor dem mit voller Kogni tion ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da s ie beschwerdeweise keine Gehörs ver letzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Be schwer degegnerin zur Gehörs gewährung ersucht hat, ist hievon aus prozess öko nomi schen Gründen abzu sehen. 5. 5 .1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Herz -/Kreislauf beschwerden leidet, die erstmalig vom 3. bis am 1 0. Dezember 2010 einen stationären Aufenthalt nötig machten (Urk. 8/11/9-11). Seither klagt sie über damit im Zusammenhang stehende Gesundheitsstörungen .
5 .2
Die Beschwerdegegnerin ging – wie erwähnt – gestützt auf das Gutachten der Y.___
vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/59) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit seit Anfang 2012 weder aus physischen noch aus psychischen Gründen einge schränkt sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/62 S. 4). Die Expertise der Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie basiert auf einer eingehenden internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. E. 1.4 hievor). 5.3
Was den physischen Gesundheitszustand anbelangt, hielten die Gutachter – ge stützt auf die anlässlich ihrer Teilbegutachtung erhobenen Anamnesen und Be funde sowie die Vorakten – in ihrer Konsensbeurteilung nachvollziehbar
fest, dass die Pathologie im Bereich der rechten Schulter geringgradig ausgeprägt sei. Ferner sei die Arteriosklerose, die hinsichtlich der Halsarterien operativ teil saniert sei, derzeit nicht symptomatisch und ein namhaftes Hirninfarkt defekt resi duum sei nicht evident (Urk. 8/29 S. 38). Entgegen den entsprechenden Aus führungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist es gerade Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung, die Konsistenz der angege benen Beschwerden
– auch durch Vergleich mit dem spontanen Verhalten – zu prüfen. Die beanstandeten Feststellungen über die Inkonsistenz der gemachten Angaben und das aktive Gegenspannen der Beschwerdeführerin bei den Be wegungs pro ben
zeugen daher weder von der Voreingenommenheit
des Prof. Dr. D.___ noch von einer nicht lege artis
ge wählten Vorgehensweise bei der Begutachtung . Die Rüge der Beschwerdeführe rin, der nämliche Gutach ter stelle trotz anderslau ten den Arztberichte n in Abrede, dass die erlittenen Hirninfarkte je zu gravierenden zerebralen Störungen geführt hätten (Urk. 1 S. 9), erweist sich sodann als unzu treffend. Prof. Dr. D.___ legt e in seinem Teilgutachten viel mehr unter Hinweis auf die erhobenen Befunde dar, dass aufgrund der stattge habten Hirninfarkte keine dauerhaften
Gesundheits schäden
– diesbezüglich verweist er auf eine schwer wiegende Halbseitenläh mung und eine Sprach störung sowie ein Gesichts feldausfall – verblieben sind (Urk. 8/59 S. 18) . Was die im Zusammenhang mit den im Dezember 2010 erlit tenen multiplen kleinen Hirninfarkte n aufgetretenen Lähmungserscheinungen des rechten Arms betrifft (vgl. Urk. 1 S. 10), berichtete der Hausarzt Dr. B.___ in seinem am 23. Juli 2012 bei der Beschwerde geg nerin
eingegangenen Bericht von einer weitgeh enden Erholung (Urk. 8/16 S. 2).
In Übereinstimmung damit konnte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, kein fortdauernde s neurolo gi sches Defizit feststellen (Urk. 8/39/7-8 und Urk. 8/39/9-10). Mit Blick auf die ausführliche Anamneseerhebung und die mehrtägige eingehende klinische Unter su chung kann sodann nicht von einer kurzen Dauer der Exploration (vgl. Urk. 1 S. 9) gesprochen werden. Schliesslich waren den Gutachter n auch die ärztlichen Berichte des Z .___ vom 1 9. September 2013 und von Dr. B.___ vom 6. November 2011 und 11. April 2013 sowie die darin erho benen Befunde bekannt (Urk. 8/55, 8/57, 8/59 S.
5 ff. und S.
12), zumal die Y.___ aufgrund der aus dem Austritts be richt des Z .___ gewonnen en Erkenntnisse eine zusätzliche neurologische Untersuchung für an gezeigt hielt (Urk. 8/57). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung durch Prof. Dr. D.___ erweist sich dem nach als unbegründet.
Aus dem neuropsychologischen Fachgutachten geht zwar hervor, dass die test psychologischen Untersuchungen aufgrund eines von der Beschwerdeführerin demonstrierten abrupten Lei stungsabfalls nicht vollständig durchgeführt werden konnten (Urk. 8/59 S. 30). Vor dem Hintergrund, dass auch bei Durchführung von neuropsychologischen Tests – die von Dipl.-Psych. G.___ als Hilfsun ter suchungen der Medizin qualifiziert werden (Urk. 8/59 S. 37) – in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist und diesbezüglich anlässlich der neu rologischen Untersuchung kein anhaltender neurologischer Defekt festge stellt wurde (Urk. 8/59 S. 18), ist weiterhin auf keine bei der Versicherten beste hende relevante gesundheitliche Einschränkung zu schliessen, zumal der aufge tretene Leistungsabfall von der Gutachterin nicht mit einem Gesund heitsscha den
erklärt werden konnte (Urk. 8/59 S. 37).
Bis zu diesem Zeitpunkt k onnte
die Beschwer deführerin zudem alle relevanten Aufgabe naspekte adäquat erfassen und zeigte genügende Leistungen, wobei insbesondere auch das Arbeitstempo (zunächst) alters - und bildungsentsprechend war (Urk. 8/59 S. 31 und S.
37). Sodann passt der gezeigte Leistungsabfall ins Bild der auch im Rahmen der weiteren Unter suchungen festgestellten Inkonsistenzen . Der von Dipl.-Psych. G.___ erfolg te Hinweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen kognitiven Störungen Auto fä hrt (vgl. Urk. 1 S.
11 und Urk. 8/59 S.
38), ist sodann dahingehend zu verstehen, dass sie wie Dr. H.___ (Urk. 8/39/9-10) die Fahrtauglichkeit der Versicherten – immer mit Blick auf die geltend gemachten Beschwerden – zumindest in Frage stellt. I m Kontext der vom neurologischen Gutachter erhobenen klinischen Befunde kann demnach auch gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersu chung auf keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen wer den.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die durch die Ärzte des Z .___
verordnete Physiotherapie bei residueller Gangunsi cherheit hinweist (Urk. 1 S.
12, 3/3 S.
7 und 3/5), ist festzuhalten, dass die Therapie zwischen zeitlich zu einer Besserung geführt hat, berichteten doch die Y.___ -Gutachter überein stimmend von einem unauffälligen Gangbild (Urk. 8/59 S. 8, S.
E. 15 und S.
20).
In Übereinstimmung damit werden die aktuell noch durchgeführten The ra pie massnahmen von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Beschwer den an der Schulter respektive der Wirbelsäule erwähnt (Urk. 8/59 S. 12 und S.
19) und in der zweiten Verordnung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3/5 S.
2) wird als physiotherapeutische Massnahme – im Vergleich zur ersten Ver ordnung (Urk.
3/5 S.
1)
– ein zig noch auf eine intensivierte Therapie hin ge wiesen.
Die von der Beschwerdef ührerin in der Beschwerdeschrift
ab Anfang 2014 gel tend gemachten, durch keine Arztberichte belegten Synkopen – die damit nach den gutachterlichen Untersuchungen aufgetreten sind und daher den Experten nicht bekannt sein konnten
– führen zu keiner anderen Beurteilung der soma tischen Problematik. Denn auch nach den im Dezember 2010 aufgetretenen Insulten ging Dr. B.___ von einer Besserung der Beschwerden aus und attes tierte ab 5. Oktober 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bis he rigen Arbeit
(Urk. 8/16 S. 2). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit – die kein Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Treppen beinhaltet – hielt er bereits für uneingeschränkt möglich (Urk. 8/16 S.
4). Nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Gutachter ab Anfang 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % auch in der bisherigen, körperlich leichten Arbeit als Podologin
für wahr schein lich hielten (Urk. 8/59 S. 40) . Angesichts dessen, dass die in den Jahren 2012 und 2013 erlittene n Synkope n (Urk. 3/3 Urk. 8/28/2-4) ohne dauerhaften Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb en (vgl. Urk. 8/30/5, 8/39/2-5), ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den A n fang 2014 stattgefundenen Syn ko pen anders verhält. 5.4
Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – gestützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass bei der Beschwer deführerin keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Was das Vorbringen der Versicherten, trotz der gutachterlichen Feststellung seien psy chi sche Schwierigkeiten aufgetreten, die in einer regelmässigen ärztlichen The rapie behandelt wü rden (Urk. 1 S.
12), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dar aus einzig geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat. Dass die psychischen Be schwer den – eine konkret gestellte Diagnose wird von der Beschwerdeführe rin nicht genannt – nach der Gutachtenserstellung aufgetreten sind, kann hin gegen gestützt darauf nicht angenommen werden, zumal der Hausarzt bereits vor der Begutachtung eine pflanzliche antidepressive Medikation verordnet hatte (Urk. 8/39/1-5 S. 2 und Urk. 8/59 S. 28). 5.5
Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen invalidisierend en Gesundheitsschaden aufweist. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbeson dere die Einholung von Arztberichten und eine B efragung der Beschwerdefüh rerin neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar sei und von einem
Valideneinkommen von Fr. 35‘785.-- (Urk. 8/61 S. 5) – was angesichts der IK-Einträge (Urk. 8/7, 8/43/6) als grosszügig erscheint – ausgegangen würde, dürfte sie mit Blick auf ihre gesundheitlichen Probleme in einer adaptierten Tätigkeit betrag lich
nicht weniger verdienen. Dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in der Arbeit als Podologin im Vergleich zu möglichen anderen Tätigkeiten am wenigsten stark auswirken (Urk. 1 S. 13), ist angesichts dessen, dass der hypothetische, als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt über ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten verfügt, nicht nachvollziehbar . Ange sichts der Höhe des Valideneinkommens
resultiert
aber auch selbst bei einem erhöhten Pausenbedarf respektive einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad . Aber auch wenn gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angenommen würde, resultierte mittels eines Prozent vergleiches ohne Weiteres ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Da
die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Arzt zufällt, besteht für die Berücksichtigung von weitergehende n Einschränkungen, wie sie die Beschwer de führerin unter Berufung auf eine zusätzliche Leistungseinbusse geltend machte (Urk. 1 S. 5 f.), kein Raum. 5.6
Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic . iur . Christoph Storrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00476 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Christoph Storrer Storrer
Hubmann
Trächsel & Partner, Rechtsanwälte Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 1 2. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Zur Klärung der erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst
einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/9, 8/13 und 8/18) und holte Bericht e der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/10-11 und Urk. 8/16). Am 1 4. Dezember 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 8/14). Hernach stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 17. August 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/21). Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/22), führte die IV-Stelle am 2 4. Januar 2013 eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Selb ständigerwerbende vom 2 8. Januar 2013 [Urk. 8/61]). Zusätzlich liess sie die Versicherte am 5. und 6. November 2013 von den Ärzten der Y.___ begutachten (Expertise vom 31 . Januar 2014 [Urk. 8/ 59 ]).
Mit Verfügung vom 7. März 2014 hielt die Verwal tung
– nun insbesondere gestützt auf das Medas -Gutachten – an ihrer im Vorbe scheid angekündigten Leistungsablehnung fest (Urk. 8/63 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Berücksichtigung des gesetzlichen Wartejahrs eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentli chen Beschwerdeverhandlung (Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2014 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 6. Juni 2014 w urde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeant wort zuge s tellt (Urk. 9). Nachdem Rechtsanwalt Christoph Storrer am 1. März 2016 die nicht erfolgte Zustellung des betreffenden Schreibens mitgeteilt hatte (Urk. 10), wurde ihm am 2. März
2016 je eine Kopie der Urk. 7 und Urk. 9 zu ge sandt (Urk. 12) . Am 8. März 2016 teilte er den Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung mit (Urk. 13). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung anfänglich damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – nachdem sie seit 26. November 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei – stetig verbessert und seit 5. Oktober 2011 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Da damit bei Ablauf des Wartejahres keine mindestens 40%ige Arbeits unfähigkeit m ehr bestanden habe, seien die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente nicht erfüllt (Urk. 2 S. 1 f) .
Nach Einholung des Y.___ -Gutachtens hielt d ie Beschwerdegegnerin fest, es liege bei der Beschwerdeführerin kein anspruchsbegründender Gesundheits schaden vor. Die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit sei der Versicherten weiter hin zumutbar (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der im neurologischen sowie neuropsychologischen Teilgutachten getroffene Schluss, wonach sie unter keine r Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leide, erweise sich vor dem Hintergrund der Berichte der be han delnden Ärzte und angesichts der fachlichen Mängel der Expertisen als halt los. Das Gutachten vom 3 1. Januar 2014 verschweige nicht nur die Er kennt nisse der Klinik für Neurologie des Z.___ vom 28.
Septem ber 2013, sondern lasse auch die gesamte seitherige Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2014 ausser Acht. Sie sei auch nach Ablauf des Wartejahrs um mindestens 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt gewesen. Es gebe zudem keine leidensangepasste Tätigkeit, bei welcher eine geringere Arbeitsunfähigkeit resultieren würde (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 3. bis am 1 0. Dezember 2010 statio när behandelt hatten, stellten die Ärzte des A.___, Chi rurgische Klinik, in ihrem Bericht vom 1 0. Dezember 2010 (Urk. 8/11/9-11) fol gende Diagnosen (S. 1): - Disseminierte cerebrovaskuläre Insulte linkshemisphärisch, thromboem bolisch bedingt - symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis
interna links mit in stabilen Plaques, hämodynamisch relevante Stenose der Aorta carotis
interna recht s, Vertebralisstenose links - cvRF (cardiovaskuläre Risikofaktoren) : Nikotinabusus (25 py), Hyper cholesterinämie
Sie berichteten, nach der am 5. Dezember 2010 durchgeführten Karo tisen darterektomie links hätten sich ein problemloser postoperativer Verlauf und reiz lose Wundverhältnisse gezeigt. Es sei jedoch ein schwer einstellbarer Blut hoch druck aufgetreten, weshalb sie den Hausarzt der Beschwerdeführerin – nebst der Wundkontrolle – um Einstellung des Blutdruckes b itten würden (S. 1 und S.
2). 3.2
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 8. September 2011 (Urk. 8/11/3-8) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Disseminierte cerebrovaskuläre
Insulte linkshemisphärisch, thromboem bolisch bedingt - Symptomatische langstreckige Stenose der Aorta carotis
inte rna links mit instabiler Plaque, K arotis endarterektomie links am 5. Dezember 2010 - K arotisendarterektomie rechts nach Restsymptomatik am 3. Dezember 2011 - Ausgeprägte persistierende Arteriopathie der zerebralen Gefässe - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie - Degenerative Halswirbelsäulenveränderungen mit hochgradiger Spinal kanalstenose C4/C5 geringer ausgeprägt als C6/C7
Er hielt fest, nach der Hospitalisation im A.___ seien intensive ergo- und physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Nach wie vor würden leichte Sensibilitätsstörungen am rechten Arm wie auch eine Dyspraxie des nämlichen Arms mit entsprechenden Problemen beim Schrei ben bestehen. Er attestierte vom 2 6. November 2010 bis am 3 1. Januar 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend bis am 3. April 2011 eine solche von 80 %, vom 4. April bis am 7. Mai 2011 noch eine Arbeitsunfä higkeit von 70 %, vom 8. Mai bis am 3. Juli 2011 wiederum eine solche von 60 %, vom 3. Juli bis am 2 1. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 2 2. August 2011 bis auf weiteres eine solche von 40 % (S. 4). 3.3
In seinem am 2 3. Juli 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (Urk. 8/16) stellte der nämliche Arzt im Vergleich zur Beurteilung vom 28. September 2011 mit Ausnahme einer arteriellen Hypertonie die gleichen Diagnosen. Er führte aus, in der Zwischenzeit sei es zu einer weitgehenden Erho lung der Lähmung gekommen. Es würden noch Beschwerden im Sinne von neuropsychologischen Residuen mit ganz leichter Dyspraxie des rechten Arme s mit entsprechenden Problemen beim Schreiben sowie kognitive Restbeschwer den mit einer generellen Verminderung des Arbeitstempos bestehen. Die Arbeits unfähigkeit betrage seit Oktober 2011 30 % (S. 2). 3.4
Vom 1 7. bis am 1 9. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der Medi zinischen Klinik des A.___ stationär behandelt. Die dort tätigen Ärzte stellten in ihrem am 2 6. September 2012 verfassten Bericht fol gende behandlungsrelevanten Diagnosen: - Synkope unklarer Genese - Differentialdiagnose: vasovagal, rhythmogen - Hypokaliämie - Status nach disseminierten cerebrovaskulären Insulten linkshemisphä risch, thromboembolisch bedingt - a usgeprägte Arteriopathie der
cerebral en Gefässe - hochgradige langstreckige ACI Stenose beidseits links proximal, kli nisch
symptomatisch, rechts distal, sowie weitere intrakranielle Ge fässpa thologien - Status nach K arotisendarterektomie links am 5. Dezember 2010 - kardiovaskuläre Risi kofaktoren : Ni kotinkonsum, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie - Dyslipidämie - Arterielle Hypertonie
Sie gaben an, die Ursache der Synkope sei unklar geblieben. Ein erneuter Schlag anfall sei aufgrund der klinischen Präsentation wenig wahrscheinlich gewesen und auch im MRI-Bild habe sich keine frische Ischämie gezeigt. Die Versicherte sei während der Hospitalisation beschwerdefrei gewesen und habe in gutem Zustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/28/2-5) . 3.5
Dr. B.___ diagnostizierte am 1 1. April 2013 nebst den bereits bekannten Diag nosen (vgl. E. 3. 2-
3) eine Restsymptomatik mit neuropsychologischen Defi ziten, ein depressive s Zustandsbild und ein en Status nach unklaren Synkopen. Er führte aus, der weitere Verlauf sei betreffend die Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ein Auf und Ab geprägt gewesen. Es würden nach wie vor gewisse Zeichen von residuellen neuropsychologischen Defiziten besteh en. Aufgrund dieser Problematik habe die Versicherte die geplante vollzeitige Arbeitstätigkeit nicht aufnehmen können. Es seien zudem Symptome im Sinne ei ner depressiven Verstimmung erkennbar gewesen . Zur Frage der Arbeitsfähig keit konnte er keine sichere Aussage machen (Urk. 8/39/1-5). 3.6
Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 1 8. bis am 2 8. September 2013 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte des Z.___, Kli nik für Neu rologie, in ihrem Austrittsbericht vom 2 8. September 20 1 3 (Urk. 3/3) nach stehende Diagnosen (S. 1 f.): 1.
Karotis-Sinus-Syndrom (rechts) mit provozierbaren
Asystolien und re zidi vie ren den Synkopen seit November 2010 - Differentialdiagnose: im Rahmen von Diagnose 3, epileptisch - anamnestisch: "Schwarzwerden vor den Augen", Bewusstseinsverlust für Sekunden, häufig Sturz. Provokation durch Elevation beider Arme und gleichzeitiger Reklination des Kopfes und schnelle Kopfbewegun gen. Bisher mehr als 10 Synkopen (zuletzt 4 x im August 2013 und 2 x im
September 2013) - diagnostisch: - 7d-Event-Recording September 2012 : stabiler SR m it vereinzelten SVES und VES - MRI des Gehirnes vom 1 8. September 2013: Keine höhergradigen Stenosen der zervikalen oder basalen intrakraniellen Arterien, ins besondere der Vertebralarterien beidseits. In der Voruntersuchung haben die Vertebralarterien in erster Linie technisch bedingt einge engt imponiert. Diskrete kurzstreckige Abgangssten ose der Arteria
subclavia links - Konventionelle Angiographie vom 1 9. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne an dere signifikante Stenosen. Keine endovaskuläre Behandlung indi ziert - EEG vom 2 0. September 2013: Normale Grundaktivität. Zeichen von Schläfrigkeit. Kein sicherer Herdbefund. Keine epilepsietypi schen Potentiale - EKG vom 2 0. September 2013: SR, HF 55/min, IDT, regelrechte R-Progressio n/Regression V1-V6 - Carotismassage mit EKG (rechts) vom 2 0. September 2013: Induk tion eines Sinusarrests (4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope - Duplex vom 2 3. September 2013: Keine relevanten Flussverände r ungen der Arteria vertebralis beidseits in den V-2 Segmenten nach Reklination im Vergleich zur Grundposition gerade im Sitzen - therapeutisch: - a m 2 6. September 2013 Implantation eines DDD-Schrittmachersys tems
2. Status nach
zerebrovaskulären Insulten linkshemisphärisch im Media- und Posteriorstromgebiet,
Erstdiagnose Dezember 2010 - ätiologisch: TOAST 1 - klinisch initial: am 26 . /2 7. November 2010 Synkope, Schwind el, Parese des rechten Armes und Hypästhesie rechts - klinisch aktuell: residuelle Hypästhesie der rechten Körperhälfte, leichte Gangunsicherheit - diagnostisch: - MRI des Schädels vom 1. Dezember 2010: im Media- und Posterio rareal links multiple kleine subakute Infarkte, v.a. im frontoparie talen
und okzipitalen Marklager, möglicherweise mehrzeitiges und a.e . (am ehesten)
arterio -arteriell embolisches Geschehen. Rechts zwei Hirnpa renchymdefekte kortikal und subkortikal, a.e . alte Territorialin farkte - MR- Angio des Halses vom 1. Dezember 2010: hochgradige Abgangsstenose der linken Vertebralis, Abgang der rechten Ver tebralis nicht sicher beurteilbar.
Mäs sige Enge rechts am Übergang V3 / V 4. Hochgradige (80%ige) ACI-Stenose rechts ca.
2
cm ab Ab gang. ACI links mit proximaler filiformer Abgang s stenose über ca. 2 cm - CT des Schädels Dezember 2010: alte kleine Territorialinfarkte rechts frontal und parietal.
Die multiplen frischen inzwischen sub akuten Infarkte links im Media- und Posteriorgebiet demarkieren sich im CT. Kein Anhalt für periop erativ aufgetretene Infarkte - CT- Angio Hals Dezember 2010: nach TEA links mit Patch-Plastik am 3. Oktober 2010 wieder regelrecht durchströmte A. carotis
in terna links. Bekannte Stenosierung der A. carotis
interna rechts. Beginn ca. 2
cm oberhalb des Abgangs, Tandemstenose mit einer weiteren grenzwertig höhergradigen Stenose ca. 4.5
cm distal des Abgangs. Bekannte höhergradi ge Abgangsstenose der linken A. vertebralis. M ä ssige Abgangsstenose der linken A. subclavia mit Kalkplaque. - TTE Dezember 2010: altersent sprechend normale Echokardiogra phie ohne Hinweis auf Emboliequelle . - cvRF : arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotin - therapeutisch: - Asasantin 200,
25mg 1-0-1 3. Zerebrale Arteriosklerose - diagnostisch: - Duplex vom 2 4. Februar 2011 : 60%ige längerstreckige ICA-Ste nose rechts (NASCET), 30%ige lokale dis tale CCA-Stenose links bei Status nach TEA 12/1 0. >50%ige Abgangsstenose der A.
vertebralis links, 50%ige Abgangsstenose der A. vertebralis links. Am ehesten progrediente, nun >50%ige, langstreckige Stenose der proximalen A.
vert ebralis rechts (im Ver gleich zu Februar 2011 und September 2011 noch <50%ige Ste nose). Leicht progrediente mittel- bis hochgradige ECA-Stenose rechts - Konventionelle Angiographie vom 1 9. September 2013: leichte Stenose des Abgangs der A. vertebralis links (ca. 30 %), ohne an dere signifikante stenotische Läsionen der Arteria beidseits, intra- und extrakraniell . Erweiterung des proximalen Segmentes der A. carotis
interna, wahrscheinlich wegen vorheriger
E ndarteriektomie . Gefässkaliber-I rregularitäten und mässiggradige Stenose (< 50%) ca. 2 cm distal des Abgangs der Arteria - therapeutisch: - Ka rotisendarterektomie links am 3. Dezember 2010 bei sympto matischer, hochgradiger langstreckiger ICA-Stenose links - antihypertensive Therapie und Crestor 20 mg/ d
Sie gaben an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund rezidivierender Synkopen unklarer Genese (bestehend seit 2010) stationär behandelt worden. In den letzten drei Jahren sei es zunehmend zu Episoden mit „Schwarzwerden vor den Augen“ und „Bewusstseinsverlust über wenige S ekunden“ gekommen. Häufig seien im Rahmen dieser E pisoden Stürze mit Verletzungen am Kopf und Ober körper aufgetreten (S. 6) . Die Angiographie habe lediglich eine leichte Stenose des Abgangs der Aorta vertebralis gezeigt.
Zur weiteren Abklärung der Symp tomatik hätten sie unter an derem in Zusammenarbeit mit den Kollegen der Kardio logie eine Karotismas sage unter EKG-Monitoring zum Ausschluss eines hypersensitiven Karotis-Sinus du rchgeführt. Durch Massage der Arteria
carotis
rechts sei ein Sinusarrest (für 4.5 Sekunden, terminiert bei Beendigung des Drucks) mit Präsynkope induziert worden . Die Diagnose eines Karotis-Sinus-Syndroms mit provozierbarer
Asys tolie
habe damit gestellt werden können . Bei bestehendem hohem Leidensdruck und starker Gefährdung der Versicherten durch die rezidivierenden St ürze sei die Indikation zu einer Schritt macher im plantation gestellt worden, die am 2 6. September 2013 erfolgt sei. Der post ope rative Verlauf sei komplikationslos gewesen . Die postoperative Schrittmacher kontrolle durch die Kollegen der Rhythmologie
habe zudem eine einwandfreie Funktion des Schrittmachers erge ben . Bei einer nach der Implantation erneut durchgeführten Karotismassage rechts unter EKG-Kontrolle sei ein Schrittma cher rhythmus mit einer Herzfre quenz von 60 Schlägen pro Minute detektiert wor den, ohne dass die Beschwer deführerin, wie in der präoperativen Unter su chung, über Symptome geklagt hätte . Zu keinem Zeitpunkt hätten sich Hinweise auf eine erneute zerebrale Is chämie ergeben, zum Beispiel ausgelöst durch die Karotismassagen . Sie hätten die Versicherte in sehr gutem Allgemeinzustand in Begleitung ihres Ehemannes nach Hause entlassen . Sie empfahlen die Durch füh rung einer ambulanten Phy siotherapie bei residueller Gangunsicherheit (S. 7). 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen, orthopädi schen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen vom 5. und 6. November 2013
stell ten die Experten der Y.___ in ihrem Gutachten vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/59) keine sich auf die Arbeitsfähigkei t auswirkenden Diagnosen (S. 39). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 40): - Hypersensitives Karotis-Sinus-Syndrom mit rezidivierenden Synkopen. Aufgrund dessen Implantation eines Herzschrittmachers im September 2013, seither symptomfrei - Status nach zerebrovaskulären Insulten bei K arotis-Stenose links, Status nach K arotis- Thrombendarter i ektomie
Dezember 2010 - Klinischer Verdacht auf Arteria
carotis
interna Stenose rechts (in der Angiographie vom 2 0. September 2 013 als 50 % ig und somit mittelgra dig beschrieben) - Verdacht auf alkoholische Hepatopathie - Mögliche periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) des rechten Beins - Mögliche leichtgradige Polyneuropathie - Arterielle Hypertonie - Leichtgradige
Periarthropathie des rechten Schultergelenks mit endgradi ger Bewegungseinschränkung
Bei der internistische n Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin
– so Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – über diffuse Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparats, vor allem im Bereich des Nackens und des Kopfes sowie der rechten oberen Extremität, beklagt . Die
Atherosklerose bedinge eine optimale Einstellung der Ri sikofaktoren. D iesbe züg lich sei vor allem auf den persistierenden Risikofaktor des Nikotinkonsums hin zuweisen; e in e komplette Nikotinabstinenz sei
daher dringend anzustreben . Symptome und Zeichen einer Claudicatio intermittens oder einer einschränken den koronaren Herzerkrankung würden fehlen. Er berichtete weiter, d ie anam nestisch und aktenkundig erwähnten rezidivierenden Synkopen hätten nach dem Einsetzen eines Herzschrittmachers sistiert. Bei de r körperlichen Untersu chung sei eine vergrösserte und verhärtet tastbare Leber auf gefallen . Ei ne dau er hafte Alkohol-Karenz sei somit notwendig. Die beschriebene Hypertonie zeige sich aktuell als medikamentös gut eingestellt . B ei der Untersuchung seien feh lende Fusspulse des rechten Beins auf gefallen. Klinisch gebe die Beschwerde führerin jedoch keine eindeutige Claudicatio - Symptomatik an, sodass e ine wei tere Abklärung im Rahmen der hausärztlichen Betreuung erfolgen kö nne . Die Hinweise auf eine generalisie rte Arteriosklerose würden aus internistischer Sicht dafür sprechen, körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufig zu be wältigenden Gehstrecken über 200 Meter zu vermeiden . Ansonsten würden sich keine namhaften Einschränkungen ergeben, vor allem nicht in der ange stam m ten Tätig keit als
Podologin (S. 10 f.).
Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete in seinem neu rolo gischen Fachgutachten, d er klin ische Befund zeige eine mögliche
leicht gradige, rein sensible Polyneuropathie ohne korrespondierende Symptomatik. Dies bezüglich sei eine hausärztliche Diagnostik und Verlaufsbeobachtung aus rei chend. A uffällig sei eine Diskrepanz zwischen den in der formalen Prüfung demonstrierten zervikalen und lumbalen Bewegungseinschränkungen und der d eut lich besseren, freieren und ungehinderten spontanen Beweglichkeit gewe sen. Auch habe sich für die anamnestisch angegebene aktuelle Schmerzintensi tät im zervikalen Bereich kein ausreichendes klinisches Korrelat ergeben. Die Beschwer deführerin habe nicht schmerzbeeinträchtigt gewirkt. Somit sei eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Be schwer den wahrscheinlich. Die angegebene Kopfs chmerz-Symptomatik sei
vor dem anam nestischen Hintergrund am e hesten als einfache Migräne einzuord nen. Es seien daher ent sprechende leitliniengerechte therapeutische Mass nah men im Rahmen der hausärztlichen Weiterbetreuung sinnvoll. Für die anam nestisch und akten k undig stattgehabten zerebralen I schämien ergebe sich kein behinderungs re le vantes klinisches Befundkorrel at . Dies betr effe auch die akten kundigen arterio sklerotischen Veränderungen der Halsarterien. Es sei darauf h inzuweisen, dass weder aktenkundig noch anamnestisch ein stattgehabter Hirn infarkt mit anhal tender gravierender fokaler zerebraler Störung dokumen tiert sei. A uch der erho bene Befund spreche nicht für eine jemals stattgehabte gra vierende zerebrale Ischämie mit einem resultierenden dauerhaften Defekt. Aus neurologischer Sicht würde sich kein ausreichender Anhalt für eine die Ar beits fähigkeit in der ange stammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit ein schrän kende Gesundheits störung ergeben (S. 17 ff.) .
Dem orthopädischen Teil gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu ent neh men, dass die Beschwerdeführerin zervikale und lumbale Beschwerden sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks vorgetragen hat. Der orthopädische Befund zeig e ein allenfalls endgradiges
Bewegungsdefi zit der Halswirbelsäule (bei guter spontaner Mobilität) und für das rechte Schulter ge l enk eine leichtgradige
Periarthropathie mit endgradiger
Bewegungs einschrän kung . Eine Impingement -Symptomatik oder klinisch sichere Zeichen einer Rota torenmanschettenläsion
würden nicht vor liegen. Zur Ar beitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus orthopädische r Sicht würden allen falls körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufiger Arbeit über Kopfhöhe aus schei den . Die angestammte Tätigkei t als Podologin sei als körper lich leicht sowie sitzend oder wechselbelastend ausgeübt anzusehen und somit per sofort unein geschränkt möglich. Therapeutisch sei die Durchführung von physikalische n und physio the rapeutische n Massnahmen in Eigenregie ausrei ch end (S. 23).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in sei nem psychiatrischen Fachgutachten fest, a namnestisch seien von der Beschwer deführerin keine gravierenden eigenständigen psychischen Störungssymptome vorgetragen worden. Im Wesentlichen sei ein Beeinträchtigungsempfinden durc h die reklamierten somatischen Beschwerden genannt worden . A nhalts punkte für das Vorliegen einer namhaften psychiatrischen Erkrankung hätten sich im Rah men der hiesigen Untersuchung keine finden lassen . I nsbesondere hätten sich keine Hinweise für ein depressives Syndrom ergeben. Der kognitive Befund sei regelrecht und ohne Anhalt für eine mnestische Beeinträchtigung gewesen. Für die diesbezüglich beklagten Beschwerden h ab e sich kein Korrelat gefunden . Das Vorliegen einer somatoforme n Schmerzstörung sei
zudem nicht wahr schein lich, da Hinweise für einen unbewältigten innerseelischen Konflikt fehl t en
und die Be schwerdeführerin darüber hinaus auch nicht wesent lich schmerz be einträch tigt
wirke.
Auch seitens der Behandler werde keine er hebliche psy chi sche Stö rung erkannt, da die verordnete pf lanzliche antidepr es sive Medikation im unteren Grenzbereich der Wirksamkeit dosiert sei und keine begle itende Gesprächs the rapie erfolge . Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor (S. 28 f.).
Die mit d em neuropsychologischen Teilgutachten betraute Dipl.-Psych. G.___ gab an, d er klinische neuropsychologische Befund habe keine kognitive Störung aus gewiesen. Testpsychologisch verfüge die Beschwerdeführerin über eine durchschnittlich ausgeprägte Gesamtintelligenz sowie über ein leicht über durchschnittlich ausgeprägtes Sprachverständnis. Die geplanten testpsy c holo gi schen Untersuchungen seien aufgrund einer unzureichenden Mitwir kungs be reit schaft nur teilweise durchführbar gewesen, weshalb f ür gewisse Unter frakti onen
(Wahrn ehmungsorganisation, Arbeitsgedächtnis, Arbeits ge schwin digkeit und Kon zen trationsfähigkeit) keine Ergebnisse vorliegen würden. Der demon s trierte Leistungsabbru ch bei ansonsten normalen Testergebnissen (und n orma lem klini schem Befund) folge keinem biologischen Muster zerebraler Defekte . In einem solchen Fall seien vielmehr ein eher kontinuier licher Leis tungsabfall und Auf fälligkeiten im klinischen Befund sowie den durch ge führten Tests zu erwar ten. Das gebotene Verhalten der Beschwerdeführerin spreche eher für eine be wusst seinsnahe mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft. Kog ni tive (neu rops ycholo gische) Testverfahren – so die Gutachterin weiter – seien aufgrund ihrer Abhän gigkeit von einer aktiven Kooperation der Untersuchten im ho hen Masse durch unbe wusste (unter anderem
Angst und Depression), vorbewusste (Aggrav ation) und bewusste (Simulation und Täuschung) Störfaktoren beein flussbar. Eine in sich selbst laufende Interpretation testpsychologischer Daten (namentlich auf fällige Testbefunde mit einer zerebralen Störung gleichzusetzen) widerspreche darüber hinaus auch dem schu lmedizinischen Ansatz der begren z ten Wertigkeit von Hilfsuntersuchungen der Medizin, deren Ergebnisse nur im Kontext der kli ni schen Befunde und weiterer verfügbarer Dat en sinnvoll inter pretierbar seien . Im Fall der Versicherten sei daher zu berücksichtigen, dass der kl inische Befun d keinen Anhalt für eine k ognitive Funktionsstörung biete und auch aktenkundig kein gravierendes kognitives Störungssyndrom beschrieben sei. Dipl.-Psych. G.___ wies z udem auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem anamnesti schen Beschwerdevortrag und dem unbeeinträchtigten klinischen Gesamtein druck hin . Die Beschwerdeführerin führe ein selbständiges Alltagsle ben, sei im September 2013 in der Lage gewesen, eine neue Ehe einzu gehen und fahre ein Automobil . Dies sei mit der Annahme einer die Arbeitsfähigkeit nam haft ein schränkenden kognitiven Störung nicht vereinbar. Ein eine wesent liche kogni tive Störung plausibel begründender Hirninfarkt mit hinreichend ausge dehn ter kortikaler Beteiligung sei aktenkundig nicht beschrieben. Zusammen fassend ergebe sich aus neuropsychologischer
Sicht kein Anhalt für eine Beein t räch ti gung der Arbeitsfähigkeit (S. 38 f.).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Experten zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Be schwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht mit sofortiger Wirkung in der an gestammten wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S.
38), wobei wahrscheinlich bereits ab Anfang 2012 von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 40). 4.
Die Beschwerdeführerin machte gelte nd, die Beschwerdegegnerin sei in der ange fochtenen Verfügung – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgegangen (Urk. 1 S. 7). Tatsächlich be gründete die Verwaltung die Leistungsablehnung anfänglich mit einer 30%igen Arbeits unfähigkeit und schloss gestützt darauf auf einen nicht rentenbegrün den den
Invaliditätsgrad (Urk. 2 S.
1) . Im Rahmen des Einwandverfahrens
änder te sie indes ihre Argumentation dahingehend, dass sie das Vorliegen eines inva lidi sie renden Gesundheitsschadens
unter implizitem Hinweis auf das Y.___ -Gutach ten verneinte (Urk. 2 S. 2). Zu bemerken bleibt, dass die Beschwer de gegnerin die fragliche Expertise der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der ange fochtenen Verfügung nicht zur Stellungnahme unterbreitet hat. Die Beschwerdeführerin konnte sich hiezu
aber vor dem mit voller Kogni tion ausgestatteten hiesigen Gericht äussern. Da s ie beschwerdeweise keine Gehörs ver letzung gerügt und nicht um Rückweisung der Angelegenheit an die Be schwer degegnerin zur Gehörs gewährung ersucht hat, ist hievon aus prozess öko nomi schen Gründen abzu sehen. 5. 5 .1
Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Herz -/Kreislauf beschwerden leidet, die erstmalig vom 3. bis am 1 0. Dezember 2010 einen stationären Aufenthalt nötig machten (Urk. 8/11/9-11). Seither klagt sie über damit im Zusammenhang stehende Gesundheitsstörungen .
5 .2
Die Beschwerdegegnerin ging – wie erwähnt – gestützt auf das Gutachten der Y.___
vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 8/59) davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer adaptierten Tätigkeit seit Anfang 2012 weder aus physischen noch aus psychischen Gründen einge schränkt sei (Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/62 S. 4). Die Expertise der Y.___ äussert sich umfassend zu den vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie basiert auf einer eingehenden internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, orthopädischen und psy chiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und erging in Kenntnis der Vorakten (zum Beweiswert eines Gutachtens vgl. E. 1.4 hievor). 5.3
Was den physischen Gesundheitszustand anbelangt, hielten die Gutachter – ge stützt auf die anlässlich ihrer Teilbegutachtung erhobenen Anamnesen und Be funde sowie die Vorakten – in ihrer Konsensbeurteilung nachvollziehbar
fest, dass die Pathologie im Bereich der rechten Schulter geringgradig ausgeprägt sei. Ferner sei die Arteriosklerose, die hinsichtlich der Halsarterien operativ teil saniert sei, derzeit nicht symptomatisch und ein namhaftes Hirninfarkt defekt resi duum sei nicht evident (Urk. 8/29 S. 38). Entgegen den entsprechenden Aus führungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) ist es gerade Aufgabe des Arztes und Teil einer fachgerechten Begutachtung, die Konsistenz der angege benen Beschwerden
– auch durch Vergleich mit dem spontanen Verhalten – zu prüfen. Die beanstandeten Feststellungen über die Inkonsistenz der gemachten Angaben und das aktive Gegenspannen der Beschwerdeführerin bei den Be wegungs pro ben
zeugen daher weder von der Voreingenommenheit
des Prof. Dr. D.___ noch von einer nicht lege artis
ge wählten Vorgehensweise bei der Begutachtung . Die Rüge der Beschwerdeführe rin, der nämliche Gutach ter stelle trotz anderslau ten den Arztberichte n in Abrede, dass die erlittenen Hirninfarkte je zu gravierenden zerebralen Störungen geführt hätten (Urk. 1 S. 9), erweist sich sodann als unzu treffend. Prof. Dr. D.___ legt e in seinem Teilgutachten viel mehr unter Hinweis auf die erhobenen Befunde dar, dass aufgrund der stattge habten Hirninfarkte keine dauerhaften
Gesundheits schäden
– diesbezüglich verweist er auf eine schwer wiegende Halbseitenläh mung und eine Sprach störung sowie ein Gesichts feldausfall – verblieben sind (Urk. 8/59 S. 18) . Was die im Zusammenhang mit den im Dezember 2010 erlit tenen multiplen kleinen Hirninfarkte n aufgetretenen Lähmungserscheinungen des rechten Arms betrifft (vgl. Urk. 1 S. 10), berichtete der Hausarzt Dr. B.___ in seinem am 23. Juli 2012 bei der Beschwerde geg nerin
eingegangenen Bericht von einer weitgeh enden Erholung (Urk. 8/16 S. 2).
In Übereinstimmung damit konnte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, kein fortdauernde s neurolo gi sches Defizit feststellen (Urk. 8/39/7-8 und Urk. 8/39/9-10). Mit Blick auf die ausführliche Anamneseerhebung und die mehrtägige eingehende klinische Unter su chung kann sodann nicht von einer kurzen Dauer der Exploration (vgl. Urk. 1 S. 9) gesprochen werden. Schliesslich waren den Gutachter n auch die ärztlichen Berichte des Z .___ vom 1 9. September 2013 und von Dr. B.___ vom 6. November 2011 und 11. April 2013 sowie die darin erho benen Befunde bekannt (Urk. 8/55, 8/57, 8/59 S.
5 ff. und S.
12), zumal die Y.___ aufgrund der aus dem Austritts be richt des Z .___ gewonnen en Erkenntnisse eine zusätzliche neurologische Untersuchung für an gezeigt hielt (Urk. 8/57). Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Beurteilung durch Prof. Dr. D.___ erweist sich dem nach als unbegründet.
Aus dem neuropsychologischen Fachgutachten geht zwar hervor, dass die test psychologischen Untersuchungen aufgrund eines von der Beschwerdeführerin demonstrierten abrupten Lei stungsabfalls nicht vollständig durchgeführt werden konnten (Urk. 8/59 S. 30). Vor dem Hintergrund, dass auch bei Durchführung von neuropsychologischen Tests – die von Dipl.-Psych. G.___ als Hilfsun ter suchungen der Medizin qualifiziert werden (Urk. 8/59 S. 37) – in erster Linie der neurologische Befund massgebend ist und diesbezüglich anlässlich der neu rologischen Untersuchung kein anhaltender neurologischer Defekt festge stellt wurde (Urk. 8/59 S. 18), ist weiterhin auf keine bei der Versicherten beste hende relevante gesundheitliche Einschränkung zu schliessen, zumal der aufge tretene Leistungsabfall von der Gutachterin nicht mit einem Gesund heitsscha den
erklärt werden konnte (Urk. 8/59 S. 37).
Bis zu diesem Zeitpunkt k onnte
die Beschwer deführerin zudem alle relevanten Aufgabe naspekte adäquat erfassen und zeigte genügende Leistungen, wobei insbesondere auch das Arbeitstempo (zunächst) alters - und bildungsentsprechend war (Urk. 8/59 S. 31 und S.
37). Sodann passt der gezeigte Leistungsabfall ins Bild der auch im Rahmen der weiteren Unter suchungen festgestellten Inkonsistenzen . Der von Dipl.-Psych. G.___ erfolg te Hinweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz der von ihr angegebenen kognitiven Störungen Auto fä hrt (vgl. Urk. 1 S.
11 und Urk. 8/59 S.
38), ist sodann dahingehend zu verstehen, dass sie wie Dr. H.___ (Urk. 8/39/9-10) die Fahrtauglichkeit der Versicherten – immer mit Blick auf die geltend gemachten Beschwerden – zumindest in Frage stellt. I m Kontext der vom neurologischen Gutachter erhobenen klinischen Befunde kann demnach auch gestützt auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersu chung auf keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen wer den.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die durch die Ärzte des Z .___
verordnete Physiotherapie bei residueller Gangunsi cherheit hinweist (Urk. 1 S.
12, 3/3 S.
7 und 3/5), ist festzuhalten, dass die Therapie zwischen zeitlich zu einer Besserung geführt hat, berichteten doch die Y.___ -Gutachter überein stimmend von einem unauffälligen Gangbild (Urk. 8/59 S. 8, S.
15 und S.
20).
In Übereinstimmung damit werden die aktuell noch durchgeführten The ra pie massnahmen von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Beschwer den an der Schulter respektive der Wirbelsäule erwähnt (Urk. 8/59 S. 12 und S.
19) und in der zweiten Verordnung vom 1 7. Januar 2014 (Urk. 3/5 S.
2) wird als physiotherapeutische Massnahme – im Vergleich zur ersten Ver ordnung (Urk.
3/5 S.
1)
– ein zig noch auf eine intensivierte Therapie hin ge wiesen.
Die von der Beschwerdef ührerin in der Beschwerdeschrift
ab Anfang 2014 gel tend gemachten, durch keine Arztberichte belegten Synkopen – die damit nach den gutachterlichen Untersuchungen aufgetreten sind und daher den Experten nicht bekannt sein konnten
– führen zu keiner anderen Beurteilung der soma tischen Problematik. Denn auch nach den im Dezember 2010 aufgetretenen Insulten ging Dr. B.___ von einer Besserung der Beschwerden aus und attes tierte ab 5. Oktober 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bis he rigen Arbeit
(Urk. 8/16 S. 2). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit – die kein Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Treppen beinhaltet – hielt er bereits für uneingeschränkt möglich (Urk. 8/16 S.
4). Nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Gutachter ab Anfang 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % auch in der bisherigen, körperlich leichten Arbeit als Podologin
für wahr schein lich hielten (Urk. 8/59 S. 40) . Angesichts dessen, dass die in den Jahren 2012 und 2013 erlittene n Synkope n (Urk. 3/3 Urk. 8/28/2-4) ohne dauerhaften Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit blieb en (vgl. Urk. 8/30/5, 8/39/2-5), ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den A n fang 2014 stattgefundenen Syn ko pen anders verhält. 5.4
Betreffend die psychische Symptomatik legte der psychiatrische Gutachter – gestützt auf die klinischen Befunde – überzeugend dar, dass bei der Beschwer deführerin keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Was das Vorbringen der Versicherten, trotz der gutachterlichen Feststellung seien psy chi sche Schwierigkeiten aufgetreten, die in einer regelmässigen ärztlichen The rapie behandelt wü rden (Urk. 1 S.
12), betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dar aus einzig geschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeit lich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen hat. Dass die psychischen Be schwer den – eine konkret gestellte Diagnose wird von der Beschwerdeführe rin nicht genannt – nach der Gutachtenserstellung aufgetreten sind, kann hin gegen gestützt darauf nicht angenommen werden, zumal der Hausarzt bereits vor der Begutachtung eine pflanzliche antidepressive Medikation verordnet hatte (Urk. 8/39/1-5 S. 2 und Urk. 8/59 S. 28). 5.5
Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen invalidisierend en Gesundheitsschaden aufweist. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen, insbeson dere die Einholung von Arztberichten und eine B efragung der Beschwerdefüh rerin neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Be schwerdeführerin die bisherige Arbeit nicht mehr zumutbar sei und von einem
Valideneinkommen von Fr. 35‘785.-- (Urk. 8/61 S. 5) – was angesichts der IK-Einträge (Urk. 8/7, 8/43/6) als grosszügig erscheint – ausgegangen würde, dürfte sie mit Blick auf ihre gesundheitlichen Probleme in einer adaptierten Tätigkeit betrag lich
nicht weniger verdienen. Dass sich die gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten in der Arbeit als Podologin im Vergleich zu möglichen anderen Tätigkeiten am wenigsten stark auswirken (Urk. 1 S. 13), ist angesichts dessen, dass der hypothetische, als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt über ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten verfügt, nicht nachvollziehbar . Ange sichts der Höhe des Valideneinkommens
resultiert
aber auch selbst bei einem erhöhten Pausenbedarf respektive einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein rentenbegründen der Invaliditätsgrad . Aber auch wenn gestützt auf die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % angenommen würde, resultierte mittels eines Prozent vergleiches ohne Weiteres ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Da
die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit dem Arzt zufällt, besteht für die Berücksichtigung von weitergehende n Einschränkungen, wie sie die Beschwer de führerin unter Berufung auf eine zusätzliche Leistungseinbusse geltend machte (Urk. 1 S. 5 f.), kein Raum. 5.6
Zusammenfassen d ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt lic . iur . Christoph Storrer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher