Sachverhalt
1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ , Mutter von vier Kindern und zuletzt von Januar 2009 bis Mai 2010 in einem 100%-Pensum als „ Coordinator “ bei der Z.___ AG tätig ( Urk. 8/15) ,
meldete sich am 17.
Februar 2010 nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit
vom Arbeits platz ( Urk. 8/2)
unter Hinweis auf eine psychische Gesundheitsbeein trächtigung
zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung an ( Urk. 8/8) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht
bei der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk.
8/13 /6-11 ) ,
sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk.
8/15) ein . Nach Abbruch eines von der Invalidenversicherung finanzierten Belastungs trainings (Urk.
8/23-24 und Urk.
8/ 31-32)
und nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. A.___
(Urk.
8/35/ 6 -11) auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Fortsetzung der fachpsychiatrische n und psychopharmakologische n
Behandlung und Therapie
( Urk. 8/39) .
Mit
Verfügung en vom 18.
April und 1 2. Mai 2011 sprach die IV Stelle
X.___
mit Wirkung ab 1. August 2010, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von zunächst 70 % und anschliessend
100 % , eine ganze Ren te der Invalidenversicherung nebst Kinderrenten zu (Urk.
8/54 und Urk. 8/57 ) . 1.2
Im Rahmen des im März 2012 von Amtes wegen veranlassten Revisionsver fahrens ( Urk. 8/61) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen und liess die Versicherte am 31.
Oktober 2012 durch
Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 2 4. Dezember 2012, Urk. 8/70 /1-18 ). Daraufhin teilte sie X.___ mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 8/72) mit, dass die Rente aufgrund des Wiedererlangens der vollen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie auch in anderen, adap tierte n Tätigkeiten aufgehob en werde. Auf hiegegen erhobene Einw ä nd e ( Urk. 8/75 , Urk. 8/82 , Urk. 8/86 und Urk. 8/94 ) hin gelangte die IV-Stelle zwei mal mit Rückfragen an d en Gutachter Dr. B.___ ( Urk. 8/91 und Urk. 8/98 ) . In der Folge hielt sie an ihrem Vorbescheid fest und verfügte am 1 9. März 2014
die Einstellung der ganzen Invalidenrente per 3 0. April 2014 ( Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 19 . März 201 4 (Urk. 2) erhob X.___
am 5.
Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beant ragte, diese sei aufzuhe ben und
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine Inva lidenrente im gleichen Umfang auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2014
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 4. Oktober 2014 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an den gestellten Anträgen fest (Urk. 1 4 ). Mit der Replik legte sie einen Bericht der C.___
vom 1 2. September 2014 über einen Aufenthalt in der Tagesklinik vom 1 0. Juni bis 5. September 2014 auf ( Urk. 15). Am 28.
Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 1 8 ), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin bejahte
in ihrer Verfügung vom 1 9. März 2014 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___
den Eintritt einer gesundheitlichen Verbes serung ( Urk. 2). Die früher dokumentierte depressive Episode sei aktuell remittiert und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. In der Beschwerdeantwort ergänzte sie , dass in Bezug auf die rentenzusprechende n Verfügung en ein Wiedererwägungsgrund vorliege, da damals angesichts der gestellten Diagnosen kein invalidisierende r Gesundheitssch aden vorgelegen habe.
Zudem hätten
erheblich e psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden ( Urk. 7). 2. 2
Die Beschwerdeführerin erhob demgegenüber Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff. 11 f. S. 8 und Urk. 14 Ziff. 4. 1. S. 3); sie erachtete die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unvollständig ( Urk. 1 Ziff. 1 ff. S. 10). Zudem verneinte sie das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes ( Urk. 14 Ziff. 4.2 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle im massgebenden Ver gleichs zeitraum zwischen der Zusprechung einer ganzen Rente der Invali den versicherung mit Verfügungen vom 1 8. April und 1 2. Mai 2011 (Urk. 8/54 und Urk. 8/57) und der Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 19.
März 2014 (Urk. 2) zu Recht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheits zustandes beziehungsweise von einem die Rentenaufhebung rechtfertigenden Revisionsgrund ausging. 3. 3.1
Den am 18. April 2011 und 1 2. Mai 2011 verfügten Ansprüchen auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/54 und Urk. 8/57) lagen in medizini scher Hinsicht folgende
Akten zugrunde: 3.2
Am 1 6. März 2010 berichtete Dr. A.___ , bei welcher die Beschwerdeführer in seit dem 3 0. August 2007 in Behandlung stand, der IV-Stelle ( Urk. 8/13 /6-11 ). Die Ärztin diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Dysthymie sowie eine chronische Gratifikationskr ise und attestierte der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2009 bis Februar 2010 eine 100%ige und ab Februar 2010 bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie ab Sommer 2010 mit einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit r echnete. Nach der Krankschreibung im Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2009 bis zum 2 2. Januar 2010 in der Tagesklinik für Affektkranke der C.___ gewesen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wirke sich bei der Arbeit aus, indem eine starke Selbstverunsicherung, Konzentrationsprobleme, eine ver langsamte Aufmerksamkeit und eine reduzierter Belastbarkeit bestünden. Dr. A.___ gab im Weiteren an, es sei eine Reintegration geplant und es sei in einem späteren Zeitpunkt von einer normalen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie fügte am 29.
März 2010 einen Nachtrag ein, wonach seit einem Medikations versuch mit Wellbutrin eine eindeutige Besserung eingetreten sei .
3.3
Am 1 0. September 2010 nannte
Dr. A.___
diese lben Diagnosen wie im ersten Bericht, wobei sie diese mit der Diagnose einer Exacerbation eines chronischen Paarkonfliktes ergänzte ( Urk. 8/35 /6-11) . Dr. A.___ stellte fest, die Beschwer deführer in sei aktuell wieder so durcheinander, dass jeder Reiz von aussen zur Verstärkung ihrer Beschwerden führe. Aktuell sei sie sehr mit familiären Prob lemen beschäftigt. Eine Reintegration sei geplant gewe sen. Nun sei e ine volle Arbeitsfähigkeit nicht denkbar – im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin aktu ell zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne knapp ihre Funktion als Mutter von drei kleinen Kindern sowie einer 18 - jährigen Tochter inklusive Haushalt erledigen. Dies koste sie viel Energie bei reduziertem Antrieb, starker Selbstverunsiche rung , Konzentrationsproblemen, verlangsamter Aufmerksamkeit, reduzierter Belastbarkeit und unter Stress nur völlig untergeordneten Copingstrategien . 3.4
Dr. med. Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 2 8. Sep tember 2010 zu den Berichten von Dr. A.___ zum Schluss, auch für eine adaptierte Tätigkeit sei der ausgewiesene Verlauf – 100%ige Arbeits unfähig keit vom 2 5. Mai 2009 bis Februar 2010, 70%ige Arbeitsunfähig keit vom Februar bis Ende August 2010 und wiederum 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2010 – ausgewiesen ( Urk. 8/38 S. 3 f.). 4.
4.1
Im Rahmen des im März 2012 an die Hand genommenen Rentenrevisions ver fahrens wurden die folgenden medizinischen Bericht e zu den Akten genommen: 4. 2
Am 3 0. März 2012 wies Dr. A.___ ( Urk. 8/62 /5-11 ) auf massive Paarschwierig keiten im vergangenen Jahr hin ,
mit Auslösung von ausgeprägten existenziellen Ängste n , Versagensgefühlen, Verlust ängsten und Insuffizienzerleben , die sich unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Begleitung und Paartherapie langsam beruhigt hätten . Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nun stabiler, wenn auch häufig Infekte und Kopf- sowie Rückenschmerzen auftreten würden. Neben der Mutter- und Hausfrauenrolle sei eine zusätzliche Arbeit nicht vorstellbar. Dr. A.___ diagnostizierte aktu ell eine Dysthymie (ICD-10 F34.1 ) sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) bei chronischer Gratifikation s krise und Exa ce r b ation eines chronischen Paarkonfliktes im Jahr 2010/2011 sowie Rückenschmerzen (Diagnose unbekannt). Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 und bis auf W eiteres eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Langfristig, insbesondere mit dem Grösserwerden der Kinder , sei der Gesundheitszustand vermutlich besserungsfähig. Aktuell sei er stabil auf einem auswärts arbeitsunfähigen Niveau. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Hausfrau und Mutter ausgelastet und gerate zwar weniger in Erschöpfung s- und Überforderungszustände; w enn diese aber eintreten würden, wirkten sie sehr bedrohlich. Eine zusätzliche auswärtige Arbeit sei nicht zumut bar beziehungsweise es sei eine erneute Dekompensation im Sinne einer Erschöpfungsdepression und Selbstwertkrise zu befürchten . 4. 3
Der Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 ( Urk. 8/65) ein depressives Zustandsbild bei einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit einer Hospi talisation in der C.___ . Er gab zudem an , die rezidivierenden Rückenschmerzen und der rezidivierende Eisenmangel hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ( Ziff. 1.1). Im Übrigen verwies er auf den ausführlichen Bericht von Dr. A.___ . 4. 4
Dr. med. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 8/70/1-18) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung (ICD-10 F32.4/F33.4) mit (subjektiven) neurasthenischen, ängstlichen und depressiven Restsymptomen und mit unregelm ässigem Konsum von Alkohol, Kok ain, E xtasy und Cannabinoiden (S. 7).
Er gab an, in der Untersuchung vom 3 1. Oktober 2012 seien keine relevanten psychopathologischen Befunde erkennbar gewesen. Es sei eine leichte Unruhe aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt leicht klagsam und eine erhöhte La k rimosität (den Tränen nahe sein) trete hin und wieder auf. Ein depressives Syndrom könne auch nicht mit Hilfe der MA DRS objektiviert wer den (S. 9).
Die neurasthenischen, ängstlichen und depressiven Restsymptome beziehungs wiese die
Dysthymia
erklärten sich vollständig als Folge einer gemäss Akten depressiven Episode zwischen Mai 2009 und März 2012 sowie der aus den Akten ersichtlichen und subjektiv geschilderten psychosozialen Faktoren, wie unter anderem Herkunft, Migration, Lebensalter, Rentenbezug, eheliche Kon flikte, Krankheiten der Kinder, Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter, persönliche Berufswünsche sowie Abstinenz vom und Lage am Arbeits markt (S.
10).
Die Dysthymia führe im Fall der Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für jede Art von Tätigkeit, inklusive der Arbeiten im Haushalt. Gründe für die Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden (S. 12). Die genannten psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwin dung der dysthymen Verstimmung (S. 13).
Es handle sich um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 17). Hierzu werde auch auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ verwiesen. Eine im Mai 2009 dokumentierte depressive Episode sei remittiert (S.
16).
In seiner auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergan genen ergänzenden Stel lungnahme führte Dr. B.___ am 2 2. Juli 2013 aus ( Urk. 8/92) , seine Explora tion im engeren Sinne habe über 100 Minuten gedauert und die vollständige Untersuchung (inklusive Verhaltensbeobachtung und Testpsychologie MADRS) habe 160 Minuten in Anspruch genommen. Dr.
B.___ gab in derselben Stel lungnahme zudem an, die psychosozialen Faktoren stünden bei der Beschwer deführerin wesentlich im Vordergrund ( S. 2). Am 18.
November 2013 bejahte Dr. B.___ erneut, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung selbst zuge stimmt, in dem sie beispielsweise ausgeführt habe, es gehe ihr viel besser . Diese Einschätzung habe auch die langjährige behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 3 0. März 2012 bestätigt, indem sie angegeben habe, die depressive Episode sei remittiert und die Arbeitsunfähigkeit habe sich vermindert ( Urk. 8/99 S. 2). 4. 5
Dr. D.___
vom RAD stellte in seinen Stellungnahme n vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 8/71 S. 4 f.) und 1 8. März 2014 ( Urk. 8/104 S. 7) auf das psychiatrische Gutach t en von Dr. B.___ ab und hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich seit März 2012 gebessert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die zuletzt ausge führte und für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 5.
I m Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der C.___
vom 1 2. September 2014 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik vom 1 0. Juni bis 5. September 2014 zu den Akten ( Urk. 1 5). Der Assistenzarzt F.___ und die Oberärztin Dr. med. G.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Die Ärzte gaben an, durch die Behandlung der depressiven Störung habe eine Teilremission der Symptomatik erreichen können. In den psychotherapeutischen Sitzungen seien einige dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster besproche n worden, welche geeignet seien, die depressive Symptomatik weiter zu erhalten. Nach Abschluss des akuttagesklinischen Programms sei die Beschwerdeführerin in einem stabilen und gebesserten Zustandsbild in die alten Verhältnisse ent lassen worden (S. 3) . 6. 6.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Dezember 2012 beruht auf anlässlich der Untersuchung vom 3 1. Oktober 2012 erhobenen psychischen und testpsychologischen Befunden, der erhobenen Anamnese sowie den Vorak ten . Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung verbessert habe. Er diagnostizierte eine Dysthymia
sowie neurasthenische, ängstli che und depressive Restsymptome . D ie in den Vorberichten von Dr.
A.___ diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode erachtete er als remittiert. Er stützte sich bei dieser Einschätzung nebst
eigene n Wahrnehmungen sowie Testergebnisse n
auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin , wonach es ihr viel besser gehe . Zudem wies er darauf hin, dass im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 30.
März 2012 ebenfalls eine Verbesserung attestiert und eine
Dysthymia
bei einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode
diagnosti ziert worden sei . 6.2
Von erheblicher Bedeutung ist der Hinweis von Dr. B.___ auf zahlreiche psy chosoziale Faktoren
( Urk. 8/70/1-18 S. 11).
Tatsächlich begründete Dr.
A.___
d ie im Bericht vom 3 0. März 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit namentlich auch mit der Auslastung durch die Mutter- und Hausfrauenrolle . Zudem hob sie die Bedeutung des chronischen Paarkonflikts hervor. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei stark im Vordergrund stehenden psychosoziale n Faktoren eine fachärztlich festgestellte psychisch e Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Form vorhanden sein muss , damit sie aus versicherungsrechtli cher Sicht als invalidisierend erachtet werden kann (vgl.
vorstehende E. 1. 3 ) . Diese Voraussetzung dürfte bei einer Dysthymie entsprechend der im massge benden ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung ( vgl. Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2014, S. 183 zu ICD-10 F34.1 ; vgl. auch Urteil e des Bun desgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E.
6.2 mit zahlreichen Hinweisen sowie 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis ) praxisgemäss regelmässig nicht erfüllt sein . 6.3
Mit Blick auf den Bericht der C.___ vom 1 2. September 2014 über einen mehrmo natigen Aufenthalt in der Tagesklinik und der wiederum diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ,
ist allerdings nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psy chiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ im Oktober 2012 bis zum Zeit punkt des Verfügungserlasses im März 2014 eine Verschlechterung der psy chiatrischen Situation eingetreten ist. In der „Revidierten Diagnose“ der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ , wiedergegeben in der
– wenn auch von zwei felhafter Aussagekraft da
fast gänzlich geschwärzten – Email vom 8. März 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3), passte auch Dr.
A.___ ihre Diagnose n an. Sie ging von einer rezidivierenden depressiven Störung (vor einem Monat mittelschwer) sowie von einer
Dysthymie auf dem Hintergrund einer sequentiellen Traumatisierung (sex. Abusus, tragische Ereignisse mit Mutter) in aktuell schwieriger partnerschaftliche r und finanzielle r Situation aus. Die Beschwerdegegnerin sah sich zwar veranlasst, bis zum Verfügungserlass im März 2014 zweimal Rückfragen beim Gutachter zu stellen. Eine ergänzende Untersuchung wurde aber nicht durchgeführt. Ebensowenig wurde ein Verlaufs bericht bei der behandelnden Psychiaterin eingeholt. 6. 4
Was die geltend gemachten somatischen Beschwerden betrifft ( Urk. 1 S. 8), hielt der Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 fest, dass diese keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. E. 4. 3 ). Auch dieser Bericht liegt relativ weit zurück, weshalb auch diesbezüglich Rückfragen angezeigt sind.
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende medizinische Abklärung entsprechend dem unter Ziffer 2 beant ragten Eventu alantrag, falls nötig unter Beizug eines Dolmetschers
(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 3) ,
indiziert. Dabei werden die bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend den Krankheitswert einer psychischen Störung bei Vorliegen psychosozialer und soziokultureller Faktoren mit
zu berücksichtigen sein (vgl. E. 1.3 und E. 6.2) . 7.
Die ursprünglich e
Rentenzusprache
mit Verfügungen vom 1 8. April und 1 2. Mai 2011 ist schliesslich nicht als zweifellos unrichtig in dem Sinne zu qualifizieren , dass nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar wäre
( vgl. Beschwerdeantwort Urk. 7 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1). Zunächst kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den damals gestellten Diagnosen per se nicht um einen invalidisier enden Gesundheitsschaden handle ,
mit Blick auf die diagnostizierte mit telgradige depressive Erkrankun g nicht in di eser Absolutheit gefolgt werden , zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus Raum lässt, um bei mittelgradigen Depressionen eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2 und 9C_292/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 3.2) , und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seit Jahren rezidivierend an depressiven Störungen litt (vgl. Urk. 7/13/6-11 S. 19), seit August 2007 in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. Urk. 7 S. 2 ) und seit der massiven Zunahme der Beschwerden im Sommer 2009 bis zur Rentenzu sprache engmaschig Behandlungstermine wahrnahm und sich einer medika mentösen Behandlung unterzog ( Urk. 7/13/6-11 S. 2 Ziff. 1.5 und Urk. 7/35/6 11) . Auch die zusätzlich relevanten psychosozialen Belastungs fak toren
lassen die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die fachärztliche Diagnose
der behandelnden Psychiaterin sowie die Stellungnahme des RAD (vgl. 3.4 ) nicht als zweifellos unrichtig erscheinen , erhob die Ärztin in den massgebenden Berichten doch nicht im Wesentlichen nur Befunde, die in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgingen
(BGE 127 V 294 E.
5a S. 299 , vgl. 8/13/6-11 S. 2 Ziff. 1.4 und Urk. 8/35/6-11 S. 2 Ziff. 1.4 ). 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem ist der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück , Ref . Pensionskasse Z.___ , Postfach, 8042 Zürich - Pensionskasse Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art.
E. 1.4 ). 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem ist der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück , Ref . Pensionskasse Z.___ , Postfach, 8042 Zürich - Pensionskasse Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli
E. 1.5 und Urk. 7/35/6 11) . Auch die zusätzlich relevanten psychosozialen Belastungs fak toren
lassen die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die fachärztliche Diagnose
der behandelnden Psychiaterin sowie die Stellungnahme des RAD (vgl. 3.4 ) nicht als zweifellos unrichtig erscheinen , erhob die Ärztin in den massgebenden Berichten doch nicht im Wesentlichen nur Befunde, die in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgingen
(BGE 127 V 294 E.
5a S. 299 , vgl. 8/13/6-11 S. 2 Ziff.
E. 6 -11) auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Fortsetzung der fachpsychiatrische n und psychopharmakologische n
Behandlung und Therapie
( Urk. 8/39) .
Mit
Verfügung en vom 18.
April und 1 2. Mai 2011 sprach die IV Stelle
X.___
mit Wirkung ab 1. August 2010, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von zunächst 70 % und anschliessend
100 % , eine ganze Ren te der Invalidenversicherung nebst Kinderrenten zu (Urk.
8/54 und Urk. 8/57 ) .
E. 6.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Dezember 2012 beruht auf anlässlich der Untersuchung vom 3 1. Oktober 2012 erhobenen psychischen und testpsychologischen Befunden, der erhobenen Anamnese sowie den Vorak ten . Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung verbessert habe. Er diagnostizierte eine Dysthymia
sowie neurasthenische, ängstli che und depressive Restsymptome . D ie in den Vorberichten von Dr.
A.___ diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode erachtete er als remittiert. Er stützte sich bei dieser Einschätzung nebst
eigene n Wahrnehmungen sowie Testergebnisse n
auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin , wonach es ihr viel besser gehe . Zudem wies er darauf hin, dass im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 30.
März 2012 ebenfalls eine Verbesserung attestiert und eine
Dysthymia
bei einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode
diagnosti ziert worden sei .
E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen sowie 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis ) praxisgemäss regelmässig nicht erfüllt sein .
E. 6.3 Mit Blick auf den Bericht der C.___ vom 1 2. September 2014 über einen mehrmo natigen Aufenthalt in der Tagesklinik und der wiederum diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ,
ist allerdings nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psy chiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ im Oktober 2012 bis zum Zeit punkt des Verfügungserlasses im März 2014 eine Verschlechterung der psy chiatrischen Situation eingetreten ist. In der „Revidierten Diagnose“ der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ , wiedergegeben in der
– wenn auch von zwei felhafter Aussagekraft da
fast gänzlich geschwärzten – Email vom 8. März 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3), passte auch Dr.
A.___ ihre Diagnose n an. Sie ging von einer rezidivierenden depressiven Störung (vor einem Monat mittelschwer) sowie von einer
Dysthymie auf dem Hintergrund einer sequentiellen Traumatisierung (sex. Abusus, tragische Ereignisse mit Mutter) in aktuell schwieriger partnerschaftliche r und finanzielle r Situation aus. Die Beschwerdegegnerin sah sich zwar veranlasst, bis zum Verfügungserlass im März 2014 zweimal Rückfragen beim Gutachter zu stellen. Eine ergänzende Untersuchung wurde aber nicht durchgeführt. Ebensowenig wurde ein Verlaufs bericht bei der behandelnden Psychiaterin eingeholt. 6. 4
Was die geltend gemachten somatischen Beschwerden betrifft ( Urk. 1 S. 8), hielt der Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 fest, dass diese keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. E. 4. 3 ). Auch dieser Bericht liegt relativ weit zurück, weshalb auch diesbezüglich Rückfragen angezeigt sind.
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende medizinische Abklärung entsprechend dem unter Ziffer 2 beant ragten Eventu alantrag, falls nötig unter Beizug eines Dolmetschers
(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 3) ,
indiziert. Dabei werden die bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend den Krankheitswert einer psychischen Störung bei Vorliegen psychosozialer und soziokultureller Faktoren mit
zu berücksichtigen sein (vgl. E. 1.3 und E. 6.2) . 7.
Die ursprünglich e
Rentenzusprache
mit Verfügungen vom 1 8. April und 1 2. Mai 2011 ist schliesslich nicht als zweifellos unrichtig in dem Sinne zu qualifizieren , dass nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar wäre
( vgl. Beschwerdeantwort Urk. 7 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1). Zunächst kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den damals gestellten Diagnosen per se nicht um einen invalidisier enden Gesundheitsschaden handle ,
mit Blick auf die diagnostizierte mit telgradige depressive Erkrankun g nicht in di eser Absolutheit gefolgt werden , zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus Raum lässt, um bei mittelgradigen Depressionen eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2 und 9C_292/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 3.2) , und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seit Jahren rezidivierend an depressiven Störungen litt (vgl. Urk. 7/13/6-11 S. 19), seit August 2007 in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. Urk. 7 S. 2 ) und seit der massiven Zunahme der Beschwerden im Sommer 2009 bis zur Rentenzu sprache engmaschig Behandlungstermine wahrnahm und sich einer medika mentösen Behandlung unterzog ( Urk. 7/13/6-11 S. 2 Ziff.
E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin bejahte
in ihrer Verfügung vom 1 9. März 2014 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___
den Eintritt einer gesundheitlichen Verbes serung ( Urk. 2). Die früher dokumentierte depressive Episode sei aktuell remittiert und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. In der Beschwerdeantwort ergänzte sie , dass in Bezug auf die rentenzusprechende n Verfügung en ein Wiedererwägungsgrund vorliege, da damals angesichts der gestellten Diagnosen kein invalidisierende r Gesundheitssch aden vorgelegen habe.
Zudem hätten
erheblich e psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden ( Urk. 7). 2. 2
Die Beschwerdeführerin erhob demgegenüber Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff.
E. 11 f. S. 8 und Urk.
E. 14 Ziff. 4.2 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle im massgebenden Ver gleichs zeitraum zwischen der Zusprechung einer ganzen Rente der Invali den versicherung mit Verfügungen vom 1 8. April und 1 2. Mai 2011 (Urk. 8/54 und Urk. 8/57) und der Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 19.
März 2014 (Urk. 2) zu Recht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheits zustandes beziehungsweise von einem die Rentenaufhebung rechtfertigenden Revisionsgrund ausging. 3. 3.1
Den am 18. April 2011 und 1 2. Mai 2011 verfügten Ansprüchen auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/54 und Urk. 8/57) lagen in medizini scher Hinsicht folgende
Akten zugrunde: 3.2
Am 1 6. März 2010 berichtete Dr. A.___ , bei welcher die Beschwerdeführer in seit dem 3 0. August 2007 in Behandlung stand, der IV-Stelle ( Urk. 8/13 /6-11 ). Die Ärztin diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Dysthymie sowie eine chronische Gratifikationskr ise und attestierte der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2009 bis Februar 2010 eine 100%ige und ab Februar 2010 bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie ab Sommer 2010 mit einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit r echnete. Nach der Krankschreibung im Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2009 bis zum 2 2. Januar 2010 in der Tagesklinik für Affektkranke der C.___ gewesen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wirke sich bei der Arbeit aus, indem eine starke Selbstverunsicherung, Konzentrationsprobleme, eine ver langsamte Aufmerksamkeit und eine reduzierter Belastbarkeit bestünden. Dr. A.___ gab im Weiteren an, es sei eine Reintegration geplant und es sei in einem späteren Zeitpunkt von einer normalen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie fügte am 29.
März 2010 einen Nachtrag ein, wonach seit einem Medikations versuch mit Wellbutrin eine eindeutige Besserung eingetreten sei .
3.3
Am 1 0. September 2010 nannte
Dr. A.___
diese lben Diagnosen wie im ersten Bericht, wobei sie diese mit der Diagnose einer Exacerbation eines chronischen Paarkonfliktes ergänzte ( Urk. 8/35 /6-11) . Dr. A.___ stellte fest, die Beschwer deführer in sei aktuell wieder so durcheinander, dass jeder Reiz von aussen zur Verstärkung ihrer Beschwerden führe. Aktuell sei sie sehr mit familiären Prob lemen beschäftigt. Eine Reintegration sei geplant gewe sen. Nun sei e ine volle Arbeitsfähigkeit nicht denkbar – im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin aktu ell zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne knapp ihre Funktion als Mutter von drei kleinen Kindern sowie einer 18 - jährigen Tochter inklusive Haushalt erledigen. Dies koste sie viel Energie bei reduziertem Antrieb, starker Selbstverunsiche rung , Konzentrationsproblemen, verlangsamter Aufmerksamkeit, reduzierter Belastbarkeit und unter Stress nur völlig untergeordneten Copingstrategien . 3.4
Dr. med. Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 2 8. Sep tember 2010 zu den Berichten von Dr. A.___ zum Schluss, auch für eine adaptierte Tätigkeit sei der ausgewiesene Verlauf – 100%ige Arbeits unfähig keit vom 2 5. Mai 2009 bis Februar 2010, 70%ige Arbeitsunfähig keit vom Februar bis Ende August 2010 und wiederum 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2010 – ausgewiesen ( Urk. 8/38 S. 3 f.). 4.
4.1
Im Rahmen des im März 2012 an die Hand genommenen Rentenrevisions ver fahrens wurden die folgenden medizinischen Bericht e zu den Akten genommen: 4. 2
Am 3 0. März 2012 wies Dr. A.___ ( Urk. 8/62 /5-11 ) auf massive Paarschwierig keiten im vergangenen Jahr hin ,
mit Auslösung von ausgeprägten existenziellen Ängste n , Versagensgefühlen, Verlust ängsten und Insuffizienzerleben , die sich unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Begleitung und Paartherapie langsam beruhigt hätten . Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nun stabiler, wenn auch häufig Infekte und Kopf- sowie Rückenschmerzen auftreten würden. Neben der Mutter- und Hausfrauenrolle sei eine zusätzliche Arbeit nicht vorstellbar. Dr. A.___ diagnostizierte aktu ell eine Dysthymie (ICD-10 F34.1 ) sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) bei chronischer Gratifikation s krise und Exa ce r b ation eines chronischen Paarkonfliktes im Jahr 2010/2011 sowie Rückenschmerzen (Diagnose unbekannt). Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 und bis auf W eiteres eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Langfristig, insbesondere mit dem Grösserwerden der Kinder , sei der Gesundheitszustand vermutlich besserungsfähig. Aktuell sei er stabil auf einem auswärts arbeitsunfähigen Niveau. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Hausfrau und Mutter ausgelastet und gerate zwar weniger in Erschöpfung s- und Überforderungszustände; w enn diese aber eintreten würden, wirkten sie sehr bedrohlich. Eine zusätzliche auswärtige Arbeit sei nicht zumut bar beziehungsweise es sei eine erneute Dekompensation im Sinne einer Erschöpfungsdepression und Selbstwertkrise zu befürchten . 4. 3
Der Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 ( Urk. 8/65) ein depressives Zustandsbild bei einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit einer Hospi talisation in der C.___ . Er gab zudem an , die rezidivierenden Rückenschmerzen und der rezidivierende Eisenmangel hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ( Ziff. 1.1). Im Übrigen verwies er auf den ausführlichen Bericht von Dr. A.___ . 4. 4
Dr. med. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 8/70/1-18) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung (ICD-10 F32.4/F33.4) mit (subjektiven) neurasthenischen, ängstlichen und depressiven Restsymptomen und mit unregelm ässigem Konsum von Alkohol, Kok ain, E xtasy und Cannabinoiden (S. 7).
Er gab an, in der Untersuchung vom 3 1. Oktober 2012 seien keine relevanten psychopathologischen Befunde erkennbar gewesen. Es sei eine leichte Unruhe aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt leicht klagsam und eine erhöhte La k rimosität (den Tränen nahe sein) trete hin und wieder auf. Ein depressives Syndrom könne auch nicht mit Hilfe der MA DRS objektiviert wer den (S. 9).
Die neurasthenischen, ängstlichen und depressiven Restsymptome beziehungs wiese die
Dysthymia
erklärten sich vollständig als Folge einer gemäss Akten depressiven Episode zwischen Mai 2009 und März 2012 sowie der aus den Akten ersichtlichen und subjektiv geschilderten psychosozialen Faktoren, wie unter anderem Herkunft, Migration, Lebensalter, Rentenbezug, eheliche Kon flikte, Krankheiten der Kinder, Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter, persönliche Berufswünsche sowie Abstinenz vom und Lage am Arbeits markt (S.
10).
Die Dysthymia führe im Fall der Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für jede Art von Tätigkeit, inklusive der Arbeiten im Haushalt. Gründe für die Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden (S. 12). Die genannten psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwin dung der dysthymen Verstimmung (S. 13).
Es handle sich um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 17). Hierzu werde auch auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ verwiesen. Eine im Mai 2009 dokumentierte depressive Episode sei remittiert (S.
16).
In seiner auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergan genen ergänzenden Stel lungnahme führte Dr. B.___ am 2 2. Juli 2013 aus ( Urk. 8/92) , seine Explora tion im engeren Sinne habe über 100 Minuten gedauert und die vollständige Untersuchung (inklusive Verhaltensbeobachtung und Testpsychologie MADRS) habe 160 Minuten in Anspruch genommen. Dr.
B.___ gab in derselben Stel lungnahme zudem an, die psychosozialen Faktoren stünden bei der Beschwer deführerin wesentlich im Vordergrund ( S. 2). Am 18.
November 2013 bejahte Dr. B.___ erneut, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung selbst zuge stimmt, in dem sie beispielsweise ausgeführt habe, es gehe ihr viel besser . Diese Einschätzung habe auch die langjährige behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 3 0. März 2012 bestätigt, indem sie angegeben habe, die depressive Episode sei remittiert und die Arbeitsunfähigkeit habe sich vermindert ( Urk. 8/99 S. 2). 4. 5
Dr. D.___
vom RAD stellte in seinen Stellungnahme n vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 8/71 S. 4 f.) und 1 8. März 2014 ( Urk. 8/104 S. 7) auf das psychiatrische Gutach t en von Dr. B.___ ab und hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich seit März 2012 gebessert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die zuletzt ausge führte und für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 5.
I m Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der C.___
vom 1 2. September 2014 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik vom 1 0. Juni bis 5. September 2014 zu den Akten ( Urk. 1 5). Der Assistenzarzt F.___ und die Oberärztin Dr. med. G.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Die Ärzte gaben an, durch die Behandlung der depressiven Störung habe eine Teilremission der Symptomatik erreichen können. In den psychotherapeutischen Sitzungen seien einige dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster besproche n worden, welche geeignet seien, die depressive Symptomatik weiter zu erhalten. Nach Abschluss des akuttagesklinischen Programms sei die Beschwerdeführerin in einem stabilen und gebesserten Zustandsbild in die alten Verhältnisse ent lassen worden (S. 3) . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00472 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom
12. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch
lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1970 geborene X.___ , Mutter von vier Kindern und zuletzt von Januar 2009 bis Mai 2010 in einem 100%-Pensum als „ Coordinator “ bei der Z.___ AG tätig ( Urk. 8/15) ,
meldete sich am 17.
Februar 2010 nach einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit
vom Arbeits platz ( Urk. 8/2)
unter Hinweis auf eine psychische Gesundheitsbeein trächtigung
zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung an ( Urk. 8/8) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht
bei der behandelnden Psychiaterin Dr.
med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk.
8/13 /6-11 ) ,
sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk.
8/15) ein . Nach Abbruch eines von der Invalidenversicherung finanzierten Belastungs trainings (Urk.
8/23-24 und Urk.
8/ 31-32)
und nach Einholung eines weiteren Berichts bei Dr. A.___
(Urk.
8/35/ 6 -11) auferlegte die IV-Stelle der Ver sicherten im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Fortsetzung der fachpsychiatrische n und psychopharmakologische n
Behandlung und Therapie
( Urk. 8/39) .
Mit
Verfügung en vom 18.
April und 1 2. Mai 2011 sprach die IV Stelle
X.___
mit Wirkung ab 1. August 2010, ausge hend von einem Invaliditätsgrad von zunächst 70 % und anschliessend
100 % , eine ganze Ren te der Invalidenversicherung nebst Kinderrenten zu (Urk.
8/54 und Urk. 8/57 ) . 1.2
Im Rahmen des im März 2012 von Amtes wegen veranlassten Revisionsver fahrens ( Urk. 8/61) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen und liess die Versicherte am 31.
Oktober 2012 durch
Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 2 4. Dezember 2012, Urk. 8/70 /1-18 ). Daraufhin teilte sie X.___ mit Vorbescheid vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 8/72) mit, dass die Rente aufgrund des Wiedererlangens der vollen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie auch in anderen, adap tierte n Tätigkeiten aufgehob en werde. Auf hiegegen erhobene Einw ä nd e ( Urk. 8/75 , Urk. 8/82 , Urk. 8/86 und Urk. 8/94 ) hin gelangte die IV-Stelle zwei mal mit Rückfragen an d en Gutachter Dr. B.___ ( Urk. 8/91 und Urk. 8/98 ) . In der Folge hielt sie an ihrem Vorbescheid fest und verfügte am 1 9. März 2014
die Einstellung der ganzen Invalidenrente per 3 0. April 2014 ( Urk. 2).
2.
Gegen die Verfügung vom 19 . März 201 4 (Urk. 2) erhob X.___
am 5.
Mai 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beant ragte, diese sei aufzuhe ben und
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine Inva lidenrente im gleichen Umfang auszurichten. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und der Zumutbarkeit an die Verwaltung zurückzuweisen (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2014
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1 4. Oktober 2014 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an den gestellten Anträgen fest (Urk. 1 4 ). Mit der Replik legte sie einen Bericht der C.___
vom 1 2. September 2014 über einen Aufenthalt in der Tagesklinik vom 1 0. Juni bis 5. September 2014 auf ( Urk. 15). Am 28.
Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 1 8 ), was der Beschwerdeführerin am 3 0. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kul turellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali disierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin bejahte
in ihrer Verfügung vom 1 9. März 2014 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___
den Eintritt einer gesundheitlichen Verbes serung ( Urk. 2). Die früher dokumentierte depressive Episode sei aktuell remittiert und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. In der Beschwerdeantwort ergänzte sie , dass in Bezug auf die rentenzusprechende n Verfügung en ein Wiedererwägungsgrund vorliege, da damals angesichts der gestellten Diagnosen kein invalidisierende r Gesundheitssch aden vorgelegen habe.
Zudem hätten
erheblich e psychosoziale Belastungsfaktoren bestanden ( Urk. 7). 2. 2
Die Beschwerdeführerin erhob demgegenüber Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ ( Urk. 1 Ziff. 11 f. S. 8 und Urk. 14 Ziff. 4. 1. S. 3); sie erachtete die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unvollständig ( Urk. 1 Ziff. 1 ff. S. 10). Zudem verneinte sie das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes ( Urk. 14 Ziff. 4.2 S. 4 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die IV-Stelle im massgebenden Ver gleichs zeitraum zwischen der Zusprechung einer ganzen Rente der Invali den versicherung mit Verfügungen vom 1 8. April und 1 2. Mai 2011 (Urk. 8/54 und Urk. 8/57) und der Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 19.
März 2014 (Urk. 2) zu Recht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheits zustandes beziehungsweise von einem die Rentenaufhebung rechtfertigenden Revisionsgrund ausging. 3. 3.1
Den am 18. April 2011 und 1 2. Mai 2011 verfügten Ansprüchen auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/54 und Urk. 8/57) lagen in medizini scher Hinsicht folgende
Akten zugrunde: 3.2
Am 1 6. März 2010 berichtete Dr. A.___ , bei welcher die Beschwerdeführer in seit dem 3 0. August 2007 in Behandlung stand, der IV-Stelle ( Urk. 8/13 /6-11 ). Die Ärztin diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Dysthymie sowie eine chronische Gratifikationskr ise und attestierte der Beschwerdeführerin vom 2 5. Mai 2009 bis Februar 2010 eine 100%ige und ab Februar 2010 bis auf Weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie ab Sommer 2010 mit einer 50%igen Arbeits ( un ) fähigkeit r echnete. Nach der Krankschreibung im Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin vom 1 8. Juni 2009 bis zum 2 2. Januar 2010 in der Tagesklinik für Affektkranke der C.___ gewesen. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wirke sich bei der Arbeit aus, indem eine starke Selbstverunsicherung, Konzentrationsprobleme, eine ver langsamte Aufmerksamkeit und eine reduzierter Belastbarkeit bestünden. Dr. A.___ gab im Weiteren an, es sei eine Reintegration geplant und es sei in einem späteren Zeitpunkt von einer normalen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sie fügte am 29.
März 2010 einen Nachtrag ein, wonach seit einem Medikations versuch mit Wellbutrin eine eindeutige Besserung eingetreten sei .
3.3
Am 1 0. September 2010 nannte
Dr. A.___
diese lben Diagnosen wie im ersten Bericht, wobei sie diese mit der Diagnose einer Exacerbation eines chronischen Paarkonfliktes ergänzte ( Urk. 8/35 /6-11) . Dr. A.___ stellte fest, die Beschwer deführer in sei aktuell wieder so durcheinander, dass jeder Reiz von aussen zur Verstärkung ihrer Beschwerden führe. Aktuell sei sie sehr mit familiären Prob lemen beschäftigt. Eine Reintegration sei geplant gewe sen. Nun sei e ine volle Arbeitsfähigkeit nicht denkbar – im Gegenteil sei die Beschwerdeführerin aktu ell zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne knapp ihre Funktion als Mutter von drei kleinen Kindern sowie einer 18 - jährigen Tochter inklusive Haushalt erledigen. Dies koste sie viel Energie bei reduziertem Antrieb, starker Selbstverunsiche rung , Konzentrationsproblemen, verlangsamter Aufmerksamkeit, reduzierter Belastbarkeit und unter Stress nur völlig untergeordneten Copingstrategien . 3.4
Dr. med. Dr. rer . pol. D.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 2 8. Sep tember 2010 zu den Berichten von Dr. A.___ zum Schluss, auch für eine adaptierte Tätigkeit sei der ausgewiesene Verlauf – 100%ige Arbeits unfähig keit vom 2 5. Mai 2009 bis Februar 2010, 70%ige Arbeitsunfähig keit vom Februar bis Ende August 2010 und wiederum 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab September 2010 – ausgewiesen ( Urk. 8/38 S. 3 f.). 4.
4.1
Im Rahmen des im März 2012 an die Hand genommenen Rentenrevisions ver fahrens wurden die folgenden medizinischen Bericht e zu den Akten genommen: 4. 2
Am 3 0. März 2012 wies Dr. A.___ ( Urk. 8/62 /5-11 ) auf massive Paarschwierig keiten im vergangenen Jahr hin ,
mit Auslösung von ausgeprägten existenziellen Ängste n , Versagensgefühlen, Verlust ängsten und Insuffizienzerleben , die sich unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Begleitung und Paartherapie langsam beruhigt hätten . Insgesamt sei die Beschwerdeführerin nun stabiler, wenn auch häufig Infekte und Kopf- sowie Rückenschmerzen auftreten würden. Neben der Mutter- und Hausfrauenrolle sei eine zusätzliche Arbeit nicht vorstellbar. Dr. A.___ diagnostizierte aktu ell eine Dysthymie (ICD-10 F34.1 ) sowie einen Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) bei chronischer Gratifikation s krise und Exa ce r b ation eines chronischen Paarkonfliktes im Jahr 2010/2011 sowie Rückenschmerzen (Diagnose unbekannt). Sie attestierte der Beschwerdeführerin ab Oktober 2011 und bis auf W eiteres eine 70%ige Arbeits unfähigkeit. Langfristig, insbesondere mit dem Grösserwerden der Kinder , sei der Gesundheitszustand vermutlich besserungsfähig. Aktuell sei er stabil auf einem auswärts arbeitsunfähigen Niveau. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Funktion als Hausfrau und Mutter ausgelastet und gerate zwar weniger in Erschöpfung s- und Überforderungszustände; w enn diese aber eintreten würden, wirkten sie sehr bedrohlich. Eine zusätzliche auswärtige Arbeit sei nicht zumut bar beziehungsweise es sei eine erneute Dekompensation im Sinne einer Erschöpfungsdepression und Selbstwertkrise zu befürchten . 4. 3
Der Hausarzt Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni 2012 ( Urk. 8/65) ein depressives Zustandsbild bei einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) mit einer Hospi talisation in der C.___ . Er gab zudem an , die rezidivierenden Rückenschmerzen und der rezidivierende Eisenmangel hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ( Ziff. 1.1). Im Übrigen verwies er auf den ausführlichen Bericht von Dr. A.___ . 4. 4
Dr. med. B.___ diagnostizierte in seinem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 2 4. Dezember 2012 ( Urk. 8/70/1-18) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei einer gegenwärtig remittierten depressiven Störung (ICD-10 F32.4/F33.4) mit (subjektiven) neurasthenischen, ängstlichen und depressiven Restsymptomen und mit unregelm ässigem Konsum von Alkohol, Kok ain, E xtasy und Cannabinoiden (S. 7).
Er gab an, in der Untersuchung vom 3 1. Oktober 2012 seien keine relevanten psychopathologischen Befunde erkennbar gewesen. Es sei eine leichte Unruhe aufgefallen. Die Beschwerdeführerin sei im Affekt leicht klagsam und eine erhöhte La k rimosität (den Tränen nahe sein) trete hin und wieder auf. Ein depressives Syndrom könne auch nicht mit Hilfe der MA DRS objektiviert wer den (S. 9).
Die neurasthenischen, ängstlichen und depressiven Restsymptome beziehungs wiese die
Dysthymia
erklärten sich vollständig als Folge einer gemäss Akten depressiven Episode zwischen Mai 2009 und März 2012 sowie der aus den Akten ersichtlichen und subjektiv geschilderten psychosozialen Faktoren, wie unter anderem Herkunft, Migration, Lebensalter, Rentenbezug, eheliche Kon flikte, Krankheiten der Kinder, Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter, persönliche Berufswünsche sowie Abstinenz vom und Lage am Arbeits markt (S.
10).
Die Dysthymia führe im Fall der Versicherten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Dies gelte für jede Art von Tätigkeit, inklusive der Arbeiten im Haushalt. Gründe für die Unzumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der objektiv gering ausgeprägten Defizite könnten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht attestiert werden (S. 12). Die genannten psychosozialen Faktoren wirkten deutlich gegen eine Motivation zur beruflichen Reintegration und zur (zumutbaren) Überwin dung der dysthymen Verstimmung (S. 13).
Es handle sich um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (S. 17). Hierzu werde auch auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ verwiesen. Eine im Mai 2009 dokumentierte depressive Episode sei remittiert (S.
16).
In seiner auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin ergan genen ergänzenden Stel lungnahme führte Dr. B.___ am 2 2. Juli 2013 aus ( Urk. 8/92) , seine Explora tion im engeren Sinne habe über 100 Minuten gedauert und die vollständige Untersuchung (inklusive Verhaltensbeobachtung und Testpsychologie MADRS) habe 160 Minuten in Anspruch genommen. Dr.
B.___ gab in derselben Stel lungnahme zudem an, die psychosozialen Faktoren stünden bei der Beschwer deführerin wesentlich im Vordergrund ( S. 2). Am 18.
November 2013 bejahte Dr. B.___ erneut, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung selbst zuge stimmt, in dem sie beispielsweise ausgeführt habe, es gehe ihr viel besser . Diese Einschätzung habe auch die langjährige behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 3 0. März 2012 bestätigt, indem sie angegeben habe, die depressive Episode sei remittiert und die Arbeitsunfähigkeit habe sich vermindert ( Urk. 8/99 S. 2). 4. 5
Dr. D.___
vom RAD stellte in seinen Stellungnahme n vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 8/71 S. 4 f.) und 1 8. März 2014 ( Urk. 8/104 S. 7) auf das psychiatrische Gutach t en von Dr. B.___ ab und hielt fest, der Gesundheitszustand habe sich seit März 2012 gebessert. Seit diesem Zeitpunkt bestehe für die zuletzt ausge führte und für eine adaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . 5.
I m Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der C.___
vom 1 2. September 2014 über eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik vom 1 0. Juni bis 5. September 2014 zu den Akten ( Urk. 1 5). Der Assistenzarzt F.___ und die Oberärztin Dr. med. G.___ diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Die Ärzte gaben an, durch die Behandlung der depressiven Störung habe eine Teilremission der Symptomatik erreichen können. In den psychotherapeutischen Sitzungen seien einige dysfunktionale Denk- und Verhaltensmuster besproche n worden, welche geeignet seien, die depressive Symptomatik weiter zu erhalten. Nach Abschluss des akuttagesklinischen Programms sei die Beschwerdeführerin in einem stabilen und gebesserten Zustandsbild in die alten Verhältnisse ent lassen worden (S. 3) . 6. 6.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2 4. Dezember 2012 beruht auf anlässlich der Untersuchung vom 3 1. Oktober 2012 erhobenen psychischen und testpsychologischen Befunden, der erhobenen Anamnese sowie den Vorak ten . Dr. B.___ kam zum Schluss, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung verbessert habe. Er diagnostizierte eine Dysthymia
sowie neurasthenische, ängstli che und depressive Restsymptome . D ie in den Vorberichten von Dr.
A.___ diagnosti zierte mittelgradige depressive Episode erachtete er als remittiert. Er stützte sich bei dieser Einschätzung nebst
eigene n Wahrnehmungen sowie Testergebnisse n
auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin , wonach es ihr viel besser gehe . Zudem wies er darauf hin, dass im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 30.
März 2012 ebenfalls eine Verbesserung attestiert und eine
Dysthymia
bei einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode
diagnosti ziert worden sei . 6.2
Von erheblicher Bedeutung ist der Hinweis von Dr. B.___ auf zahlreiche psy chosoziale Faktoren
( Urk. 8/70/1-18 S. 11).
Tatsächlich begründete Dr.
A.___
d ie im Bericht vom 3 0. März 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit namentlich auch mit der Auslastung durch die Mutter- und Hausfrauenrolle . Zudem hob sie die Bedeutung des chronischen Paarkonflikts hervor. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass bei stark im Vordergrund stehenden psychosoziale n Faktoren eine fachärztlich festgestellte psychisch e Störung von Krankheitswert in ausgeprägter Form vorhanden sein muss , damit sie aus versicherungsrechtli cher Sicht als invalidisierend erachtet werden kann (vgl.
vorstehende E. 1. 3 ) . Diese Voraussetzung dürfte bei einer Dysthymie entsprechend der im massge benden ICD-Klassifikationssystem enthaltenen Umschreibung ( vgl. Dilling / Mom bour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage 2014, S. 183 zu ICD-10 F34.1 ; vgl. auch Urteil e des Bun desgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E.
6.2 mit zahlreichen Hinweisen sowie 8C_623/2013 vom 1 1. März 2014 E. 3.2 mit Hinweis ) praxisgemäss regelmässig nicht erfüllt sein . 6.3
Mit Blick auf den Bericht der C.___ vom 1 2. September 2014 über einen mehrmo natigen Aufenthalt in der Tagesklinik und der wiederum diagnostizier ten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ,
ist allerdings nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass in der Zeit nach der psy chiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ im Oktober 2012 bis zum Zeit punkt des Verfügungserlasses im März 2014 eine Verschlechterung der psy chiatrischen Situation eingetreten ist. In der „Revidierten Diagnose“ der behan delnden Psychiaterin Dr. A.___ , wiedergegeben in der
– wenn auch von zwei felhafter Aussagekraft da
fast gänzlich geschwärzten – Email vom 8. März 2013 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ( Urk. 3), passte auch Dr.
A.___ ihre Diagnose n an. Sie ging von einer rezidivierenden depressiven Störung (vor einem Monat mittelschwer) sowie von einer
Dysthymie auf dem Hintergrund einer sequentiellen Traumatisierung (sex. Abusus, tragische Ereignisse mit Mutter) in aktuell schwieriger partnerschaftliche r und finanzielle r Situation aus. Die Beschwerdegegnerin sah sich zwar veranlasst, bis zum Verfügungserlass im März 2014 zweimal Rückfragen beim Gutachter zu stellen. Eine ergänzende Untersuchung wurde aber nicht durchgeführt. Ebensowenig wurde ein Verlaufs bericht bei der behandelnden Psychiaterin eingeholt. 6. 4
Was die geltend gemachten somatischen Beschwerden betrifft ( Urk. 1 S. 8), hielt der Hausarzt in seinem Bericht vom 4. Juni 2012 fest, dass diese keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. E. 4. 3 ). Auch dieser Bericht liegt relativ weit zurück, weshalb auch diesbezüglich Rückfragen angezeigt sind.
Aufgrund der Aktenlage scheint daher eine ergänzende medizinische Abklärung entsprechend dem unter Ziffer 2 beant ragten Eventu alantrag, falls nötig unter Beizug eines Dolmetschers
(vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 3) ,
indiziert. Dabei werden die bundesgerichtlichen Vorgaben betreffend den Krankheitswert einer psychischen Störung bei Vorliegen psychosozialer und soziokultureller Faktoren mit
zu berücksichtigen sein (vgl. E. 1.3 und E. 6.2) . 7.
Die ursprünglich e
Rentenzusprache
mit Verfügungen vom 1 8. April und 1 2. Mai 2011 ist schliesslich nicht als zweifellos unrichtig in dem Sinne zu qualifizieren , dass nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar wäre
( vgl. Beschwerdeantwort Urk. 7 S. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1). Zunächst kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den damals gestellten Diagnosen per se nicht um einen invalidisier enden Gesundheitsschaden handle ,
mit Blick auf die diagnostizierte mit telgradige depressive Erkrankun g nicht in di eser Absolutheit gefolgt werden , zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung durchaus Raum lässt, um bei mittelgradigen Depressionen eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in relevantem Ausmass zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteile des Bundesge richts 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 E. 5.2 und 9C_292/2014 vom 3. Sep tember 2014 E. 3.2) , und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seit Jahren rezidivierend an depressiven Störungen litt (vgl. Urk. 7/13/6-11 S. 19), seit August 2007 in psychiatrischer Behandlung stand (vgl. Urk. 7 S. 2 ) und seit der massiven Zunahme der Beschwerden im Sommer 2009 bis zur Rentenzu sprache engmaschig Behandlungstermine wahrnahm und sich einer medika mentösen Behandlung unterzog ( Urk. 7/13/6-11 S. 2 Ziff. 1.5 und Urk. 7/35/6 11) . Auch die zusätzlich relevanten psychosozialen Belastungs fak toren
lassen die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf die fachärztliche Diagnose
der behandelnden Psychiaterin sowie die Stellungnahme des RAD (vgl. 3.4 ) nicht als zweifellos unrichtig erscheinen , erhob die Ärztin in den massgebenden Berichten doch nicht im Wesentlichen nur Befunde, die in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgingen
(BGE 127 V 294 E.
5a S. 299 , vgl. 8/13/6-11 S. 2 Ziff. 1.4 und Urk. 8/35/6-11 S. 2 Ziff. 1.4 ). 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem ist der Beschwer deführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘ 1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - PKRück , Ref . Pensionskasse Z.___ , Postfach, 8042 Zürich - Pensionskasse Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli