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IV.2014.00471

Fatigue-Symptomatik durch Hirnschlag bedingt und damit invalidisierend.

Zürich SozVersG · 2015-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. September 2002 bis zur Kündigung per 3 1. Dezember 2011 (Urk. 7/24/2) als Sachbearbeiter Serviceför de rung bei der Y.___ AG (Urk. 7/18/1-7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 2 1. Februar 2011 (Urk. 7/3) meldete ihn der Arbeitgeber bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an und im März 2011 (Urk. 7/7) stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen am 2 5. August 2009 erlittenen ischä mi schen Hirnschlag selber ein Gesuch um Leistungen (Ziff. 6.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und er werblichen Verhältnisse ab und holte namentlich das Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 1 7. Janu ar 2012 (Urk. 7/43) ein. Sodann veranlasste sie eine Abklärung im Zen trum A.___, vom 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 (Urk. 7/55 und Urk. 7/64) und über nahm die Kosten für ein vom Arbeiterhilfswerk B.___ durch ge führtes Arbeitstraining bei der Personalvorsorge C.___ vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 (Urk. 7/72 und Urk. 7/86). Schliesslich ge währte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stel lensuche vom 1. Mai bis 1. November 2013 (Urk. 7/75). Ab 2 1. Mai bis 2 0. September 2013 wurde er von der C.___ befristet zu einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 7/79). Weiter nahm die IV-Stelle Unterlagen des Krankentag geldversicherers zu den Akten (Urk. 7/84-85) 1.2

Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 7/91) schloss die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen formell ab unter dem Hinweis, dass es nicht gelungen sei, eine angemessene Anstellung zu finden. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 7/94 ff.) verneinte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 2 0. März 2014 (Urk.

2) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): „1.

Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei e n dem Beschwer deführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren. 2.

Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerde führer bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine ¾-Rente ab dem 1.9.2011 auszurichten. 3.

Eventuell sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin .“

Die IV-Stelle ersuchte am 4. Juni 2014 (Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde . Am 8. Oktober 2014 (Urk.

9) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk.

10) auf, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 3. Oktober 2014 (Urk.

11) zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 (Urk.

12) wurd e die BVG-Kasse J.___ zum Prozess beigeladen, welche sich je doch nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Abweisung des Leistungs gesuches aus, der Beschwerdeführer sei ab 2 6. August 2009 vollumfänglich ar beits unfähig gewesen, weshalb das Wartejahr am 2 5. August 2010 abgelaufen sei. Angesichts der Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1 0. März 2011 stünden Leistungen ab 1. September 2011 im Raum. Zu diesem Zeitpunkt habe – gestützt auf das eingeholte Gutachten des Z.___

- noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, was dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Z.___ -Gutachten (Urk. 1 Ziff. 9 ff.) und verwies auf ein Post-Stroke-Fatigue-Syndrom (Ziff.

18) samt neuropsy cho lo gischen Einschränkungen (Ziff.

13) sowie auf die Ergebnisse des Arbeitstrai nings, welche nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (Ziff. 14 ff.). So dann monierte er den getätigten Einkommensvergleich (Ziff. 20 ff.). 3. 3.1

Im neurologischen Bericht der Ärzte der Rehaklinik I.___ vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 7/12/5-11) betreffend Rehatriageassessment wurde ausgeführt, beim Be schwerdeführer bestehe ein Status nach paramedian em Pons-Infarkt rechts un klarer Ätiologie. Die damaligen klinischen Symptome mit linksbetonter Ataxie sowie Dysarthrophonie hätten sich vollständig zurückgebildet. Klinisch neuro lo gisch finde sich aktuell eine leichte neuropsychologische Störung mit redu zier ter Dauer- und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, leichten Unsicherheiten bei der toni schen Alertness und beim Mehrfachreaktionsverhalten sowie leichten affek tiven Auffälligkeiten nach erlittenem Ponsinfarkt. Im Vordergrund des Be schwer de bil des habe die anamnestisch glaubhaft geschilderte, deutlich redu zierte Dauer belastbarkeit mit erhöhte r Ermüd- und Erschöpfbarkeit gestanden, welche sich im beruflichen Alltag sicherlich stärker bemerkbar mache, als dies im Rahmen der nur dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung ersicht lich geworden sei. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersu chung sehr koope rativ gearbeitet und sei um gute Leistungen bemüht gewesen. Im sozialen Kon takt sei er freundlich und gesprächig gewesen. Das Arbeitsver halten sei kon zen triert bei zügigem Arbeitstempo und raschem Instruktionsver ständnis gewesen. Über Fehler habe er sich geärgert und sich jeweils aus dem Konzept bringen lassen. Zudem bestehe bei neuen Aufgaben zu Beginn eine leichte Unsicherheit. Der Beschwerdeführer habe vordergründig einen heiteren und unbeschwerten Eindruck gemacht. Im Verlauf des Gesprächs sei jedoch er sichtlich geworden, dass er durch die bestehe nden Schwierigkeiten sowie dem i nneren und auch dem von aussen gespürten Druck belastet und verunsichert gewesen sei. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass ein erneuter Infarkt auftreten könne (S. 6).

Die Ausübung des früheren Berufs erachteten die Ärzte aus neuropsychologi sche r Sicht als möglich. Bei hohen kognitiven Anforderungen könne die Funk tions fähigkeit eingeschränkt sein. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit emp fahlen sie eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % . Da die Stabilisierung in der Rege l längere Zeit beanspruche, sollte die Reduktion der täglichen Arbeits fähig keit über mindestens sechs Monate fortgeführt werden. Erst danach sollte eine erneute Beurteilung erfolgen, ob eine Steigerung möglich und sinnvoll sei (S. 7). 3.2 3.2.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Januar 2012 (Urk. 7/43/1-41) wurde von Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und med. pract. M.___, Fachärztin Chirurgie, erstellt (S. 41). Daneben wurde ein neuropsychologisches Teilgutach ten bei Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. N.___ sowie lic. phil. O.___, Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, eingeholt (Urk. 7/43/42-54). 3.2.2

In neurologischer Hinsicht verwies der Gutachter (S. 21 f.) auf eine geschilderte erhebliche Tagesmüdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit, welche seit dem Hirn stamminfarkt im August 2009 bestünden. Die damaligen sensomotorischen De fi zite hätten sich aus Sicht des Beschwerdeführer s fast vollständig zurückgebil det. Anlässlich der Untersuchung habe sich ein vollständig unauffälliger Neu ro status gefunden. In der verhaltensneurologischen Untersuchung und in der Ver haltensbeobachtung habe sich keine wesentliche Müdigkeit gefunden. Auf fällig sei hier die erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv starker Beeinträchti gung und objektiv nicht nachvollziehbarer Erschöpfung bzw. Konzentrations störung gewesen. Ausserdem sei psychopathologisch eine subdepressive Stim mungslage aufgefallen. Es scheine somit eine Anpassungsstörung vorzuliegen.

Auf neurologischem Fachgebiet fänden sich keine relevanten kognitiven oder sensomotorischen Defizite. Der verhaltensneurologische Befund sei im Wesentli chen unauffällig. Ein hirnorganisc hes Syndrom als Korrelat einer z erebralen Vas kulitis oder einer schweren Mikroangiopathie sei nicht zu diagnostizieren. Eine Vaskulitis, die ein erhebliches Fatigue- oder Erschöpfungssyndrom hätte erklären können, sei in der ausgiebigen Diagnostik in den letzten drei Jahren nicht diagnostiziert worden. Der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte seien nicht in der Lage, das vorgetragene Erschöpfungssyn drom auf organpathologischer Ebene nachvollziehbar zu machen.

Unter Verweis auf die vorliegenden MRI-Bilder diagnostizierte der Fachgutach ter – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Status nach paramedia nem Ponsinfarkt rechts im August 2009, eine MR-tomographisch gesicherte stumme Ischämie lentikulostriatal rechts sowie eine vas kuläre Leukenzephalo pathie bei z erebraler Kleingefässerkrankung unklarer Ätiologie. 3.2.3

Anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung (S. 28 f.) wurden gute neuro psychologische Funktionen mit einigen Teilleistungsschwächen geschildert. Das verbale Gedächtnis des Beschwerdeführers, sein Arbeitsgedächtnis und sein e exe kutiven Funktionen lägen alle im guten Durchschnittsbereich. Seine Infor ma tions verarbeitungsgeschwindigkeit und Interferenzfestigkeit lägen im Durch schnit

t. Seine Fähigkeit zum logischen Schlussfolgern liege im oberen Durch schnittsbereich. Sprichwörter könne er problemlos abstrahieren. Beein trächtigt seien sein inzidentelles und visuelles Gedächtnis sowie teilweise seine Aufmerk samkeitsfunktionen. Seine direkte Reaktionsgeschwindigkeit sei durchschnitt lich, bei der geteilten Aufmerksamkeit und bei der Selektion von Reizen seien seine Reaktionszeiten unterdurchschnittlich. Die Wortflüssigkeit und das divergente Denken seien leicht eingeschränkt gewesen.

Viele der geprüften neuropsychologischen Funktionen seien unauffällig und lägen im guten durchschnittlichen Bereich. Wie in den vorherigen neuropsy cho logischen Untersuchungen zeigten sich Schwächen in den Aufmerksam keits leistungen und in der verbalen Fluenz, aber keine Tendenzen zu Persevera tion, Konfabulation oder Interferenzanfälligkeit. Weiterhin bestünden jedoch die erhöh t e Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis, welche sich zusätzlich limitierend auf die psychomentale Dauerbelastbarkeit auswirkten.

Diese vorliegenden Befunde seien insgesamt als leichte bis mittelschwere neu ropsychologische Funktionsstörungen zu beurteilen. Während der Beschwerde führer seinen Alltag ohne weiteres bewältigen könne, schränkten die neuropsy chologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit bei der Arbeitstä tig keit deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, in ausgeruhter und erholter Verfassung alle Aufgaben seiner angestammten Tätigkeit grund sätzlich zu übernehmen und zu bewältigen. Aus neuropsychologischer Sicht könne ihm hingegen zurzeit noch kein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Bei regelmässig ungenügender Erholung könnte sonst eine weitere Leistungsde kompensation eintreten. Die Minderung der psychomentalen Dauerleistungsfä higkeit schätzten die Fachpersonen mit 20 % ein. 3.2.4

Bei der anderthalbstündigen psychiatrischen Untersuchung (S. 34 f.) stellte der Fachgutachter einen psychischen Normalbefund fest. Er führte aus, der Be schwerdeführer berichte authentisch wirkend über eine gegenüber früher herab gesetzte Konzentrationsfähigkeit, ein anhaltendes Gefühl der Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Unter psychiatrisch-psychodynamischen Gesichts pun kten könnte diese von ihm subjektiv wahrgenommene Symptomatik einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung zugeordnet werden, in den übersandten ärztlichen Unterlagen fänden sich aber auch Hin weise auf eine organisch bedingte leichte kognitive Leistungsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwer den seit dem Ereignis vom 2 6. August 2009 mit Verbesserung der Reaktionsge schwindigkeit, Merkfähigkeit und Konzentration. Eine Sprech- und Sprachstö rung sei nicht mehr festzustellen. Die psychiatrische Behandlung beschränke sich auf eine Medikation, bis auf drei Sitzungen habe bisher keine psychothera peutische Behandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine persönliche Lebenssituation konstruktiv zu verändern, er könne eine Zu kunfts perspektive entwickeln und habe sich in gewissem Umfang auch wieder seinen ehemaligen Hobbys zugewandt. Insgesamt sei die Entwicklung erfreulich und auf rein psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine relevanten Beein trächti gungen der Leistungsfähigkeit mehr.

Der Fachgutachter diagnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine (noch leichte) depressive Reaktion als Ausdruck einer Anpassungsstörung. 3.2.5

Die Gutachter attestierten zusammenfassend eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s aus neurologischer und psychiatrischer Sicht und eine 20%ige Einschränkung aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsy chologischen Funktionseinschränkung. Therapieoptionen konnten sie keine nennen (S. 40 f.). 3.3

Im vom Krankentaggeldversicherer aufgelegten Gutachten von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 2 7. Mär z 2012 (Urk. 7/85/2-17) schilderten diese eine geklagte andauernde Müdigkeit seit dem Schlaganfall im Jahr 200 9. Die Müdigkeit habe laut Anga ben des Be schwer deführer s auch trotz eines reduzierten Arbeitspensums und nach Frei stellung von der Arbeit fortbestanden (S. 2).

Die Gutachter diagnostizierten eine arterielle Hypertonie mit bildmorphologi schen Zeichen der infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopa t hie ohn e ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enz ephales Defektsyn drom (S.

11). Sie führten aus (S.

12 f.), der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 wahr s cheinlich einen paramedianen Ponsinfarkt rechts erlitten. Die diesbezügli che Anamnese (Ataxie, Dysarthrie) sei mit der berichteten/vorliegenden Bild morph ologie vereinbar. In der aktuellen neurologischen Untersuchung lasse sich keine Gangstörung, Extremitätenataxie oder Sprechstörung mehr nachweisen, auch der übrige neurologische Befund sei in allen Teilen regelrecht. Ein De fekt syn drom mit behinderndem Effekt könne hier also nicht objektiviert und demzu folge auch nicht attestiert werden. Für die vom Beschwerdeführer be richtete Müdig keit und Konzentrationsstörungen finde sich kein klinisches Korrelat. Er sei hier durchgehend vigilant, wach, orientiert und in der spontanen Mnestik und Auf fassung ungestört.

Der aus den Vorberichten ersichtlichen Diagnose eines behindernden (nament lich

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) Post-Stroke-Fatigue-Syndroms könnten sie sich nicht anschliessen. Eine derartige Diagnose wäre bereits mit dem be richteten Führen eines Automobils in keiner Weise vereinbar und hätte seitens der diese Diagnose stellenden Behandler zwingend zur Empfehlung einer Auf hebung der Fahreignung führen müssen. Die genannte Hypothese eines Fatigue- Syndroms sei darüber hinaus auch bereits deshalb nicht schlüssig, weil die Diag nosestellenden gleichzeitig ein depressives Syndrom postuliert hätten, Müdig keit/ Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen jedoch gut bekannte Sympto me depressiver Syndrome seien, hier also eine konkurrierende Ursache zu disku tie ren wäre. Das depressive Syndrom sei angesichts des jetzigen Befun des allen falls leichtgradig ausgeprägt und somit nicht geeignet, eine Arbeitsun fähigkeit zu begründen.

Ausreichend etabliert sei in der Tat das Konzept einer Post-Stroke-Depression, in einer Reihe von Arbeiten zur sogenannten Post-Stroke-Fatigue sei dement sprechend auch eine signifikante Relation zur Depression beschrieben worden. Er ergäben sich vorliegend Hinweise für ein leichtgradiges depressives Syndrom, welches jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Diesbezüglich sei also ledig lich eine ambulante psychiatrische und psychologische Mitbetreuung zu emp fehlen.

Nach den vorliegenden Unterlagen sei ein vermutlich langjährig vorbestehender arterieller Hypertonus anzunehmen. Andere mögliche Ursachen einer zerebralen Mikroangiopahtie seien bereits lege artis unwahrscheinlich gemacht. Somit stehe

eine Optimierung und engmaschige Kontrolle der antihypertensiven The rapie zur Vermeidung weiterer Hirninfarkte im Vordergrund.

Angesichts des blanden neurologischen Untersuchungsbefunds und der darge legten Überlegungen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten

Tätigkeit nicht mehr hinreichend medizinisch begründen. Aktuell sei eine Ar beits fähigkeit von 100 % vertretbar. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher den Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012 und 2013 untersucht hatte (Urk. 7/90), diagnostizierte mit Bericht vom 2 1. August 2013 (Urk. 7/90/1-2) ein weitgehend stationäres, chronisches Fatigue-Syndrom bei bildmorphologischer Progredienz einer ze re bra len Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer en z ephalomalazische r Verän derungen bei multiplen, z erebrova s kulären Risikofaktoren.

Er verwies auf die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher in den Morgen stunden bis zur Mittagszeit eine hinreichende Leistungsfähigkeit unter Wachheit ver spüre. Üblicherweise komme es h ernach zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, sodass er Schwierigkeiten habe, auch einfache konzentra tive Leistungen zu erbringen. E r müsse sich dann zum Schlafen hinlegen. Zur zeit habe er eine 50%ige Anstellung bei der C.___, wo er einfache administrative Tätigkeiten leiste. Selbst diese Tätigkeiten würden ihn an die Leistungsgrenze bringen.

Dr. D.___ schilderte in seiner zusammenfassenden Beurteilung eine im Ver gleich zur Voruntersuchung vom November 2012 unveränderte, klinische Symp to matik mit abnormer Erschöpfbarkeit sowie vorwiegenden Defiziten der Ein- und Umstellfähigkeit. Als ursächlich seien zweifellos die bildmorphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen anzusehen. Vor diesem Hinter grund sei aus sozialmedizinischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von ma ximal 50 % gegeben. 3.5

Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte am 3 0. September 2014 (Urk.

10) eine organisch emotional labile Stö rung mit leichter kognitiver Störung und hielt dafür, die deutlich erhöhte Müdig keit, welche vorliegend die Hauptbeeinträchtigung des Gesundheitszu standes darstelle, stehe eindeutig in direktem Zusammenhang mit dem Hirnin farkt. Alle anderen Ursachen seien ausgeschlossen. Aufgrund der kognitiven Störung resultierte eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % . Die Leistungsfähigkeit sei mindestens um 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer

ar beite seit 1. Juli 2014 zu 50 % . Nach einem halben Arbeitstag müsse er für mindestens vier Stunden ruhen, bevor er auch nur einfachen Arbeiten nachge hen könne. Wenn er nur eine Stunde nach dem Mittagessen schlafen könne, sei er erschöpft. 3. 6

In bildgebender Hinsicht liegen verschiedene MRI/MRT-Untersuchungsergeb nisse bei den Akten. 3.6.1

Im MRI vom 1. September 2009 (Urk. 7/43/57) zeigte sich ein umschriebener frischer paramedianer Ponsinfarkt rechts sowie eine supraventrikuläre leichte vaskuläre Leukenzephalopathie sowie ein lakunärer Infarkt der Corona radiata links. 3.6.2

Auf den Aufnahme n vom 1 1. September 2010 (Urk. 7/43/58) wurde eine im Ver gleich zu den Voraufnahmen neu aufgetretene makrovasculäre Ischämie rechts laterallentikulostriär beschrieben ohne akute oder subaku t e Ischämie; weiter ein gleichbleibendes Mischbild aus mikro- und makrovasku l ären Ischä mien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrhagien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts. Der Befund sei gut mit einer Vaskulitis vereinbar. 3.6.3

Das MRT des Neurocraniums vom 1 2. August 2011 (Urk. 7/43/59-60) ergab den Nachweis älterer lacunärer Inf arkte in beiden Grosshirnhemisp h ä ren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in der Pons; daneben zusätzlich l euk en z ephalopa thische Veränderungen in beiden Grosshirnhemisphären ohne akute oder suba kute Ischämien sowie unauffällige Gefässe im Bereich des Circulus arteriosus Willisii. 3.6.4

Im MRI vom 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/90/4) zeigte sich eine neu aufgetretene enzephalomalazische Veränderung periventrikulär linksseitig mit einer Ausdeh nung von 8 mm, die Läsion oberhalb der Basalganglien rechtsseitig sei ebenfalls grössenprogredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Im Verlauf der Pyrami denbahn rechtsseitig sei eine umschriebene neue lakunäre Läsion vorhanden. Die übrigen flächig degenerativen Veränderungen im Sinne von mikroangio pathischen Läsionen seien vergleichbar zur Voruntersuchung. Multiple Hämosi derinablagerungen wiesen auf eine vorliegende Amyloidangiopa t hie hin. 4. 4.1

Mit Bericht vom 1 3. September 2012 (Urk. 7/64) über die vom 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 erfolgte Abklärung im Zentrum A.___ verwiesen die Verantwortlichen (S.

11) auf eine konstant gefühlte Müdigkeit des Beschwerdeführer s, was sich – nach seinem Dafürhalten – auf seine Konzentration Einfluss haben könne. Im Verlauf der Massnahme habe sich die Müdigkeit zwar reduziert, sei aber immer noch vorhanden, insbesondere am Nachmittag. Gegen Ende eines Arbeitstages kämpfe er nur noch gegen die Müdigkeit und könne sich kaum mehr auf seine Aufgaben konzentrieren. In gewissen Momenten wirke er leicht gedämpft. Es sei für ihn jedoch kein Thema, psychologische Unterstützung zu beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer zum Schluss der Abklärung im beschützenden Rahmen sieben Stunden täglich gearbeitet. Er benötige wegen seiner raschen Ermüdung hin und wieder eine fünfminütige Kurzpause. Nach der Arbeitszeit müsse er ca. eine Stunde schlafen, Energie für grössere Aktivi tä ten blieben keine mehr. Die berufliche Abklärung absorbiere – aus seiner Sicht - zu viel Energie für eine ausgeglichene Befindlichkeit.

Zur Leistungsfähigkeit führten die Verantwortlichen aus, im beschützenden Rah men des Zentrums

A.___ habe der Beschwerdeführer in der Präsenzzeit von sieben Stunden und einer durchschnittlichen Verlangsamung um den Faktor 1.4 eine Leistungsfähigkeit von (absolut) ca. 60 % erreicht. Die Verlangsamung sei unter anderem bedingt durch vermehrte Kurzpausen und zusätzliche Selbstkontrollen. Um diese Leistung umsetzen zu können, benötige er aufgrund der Abklärungs ergebnisse gute Strukturen und eine enge Führung. Er selber wünsche sich eine selbständige Arbeitsweise und Freiheiten in der Ausführung von Aufträgen. Um die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt feststellten zu können, wäre eine weitere Überprüfung an einem konkreten Arbeitsplatz notwendig. 4.2

Im Abschlussbericht über das (bei der C.___ absolvierte) vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 absolvierte Arbeitstraining führte die Verantwortliche des B.___ am 1 1. Juni 2013 (Urk. 7/86) aus, der Beschwerdeführer habe eine Steigerung erzielen können. Die Konzentration habe sich zum Schluss des Arbeitstrainings verbessert, er habe neue Aufgabengebiete selbständig übernehmen und eine Tages struktur habe aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer hab e am Ende des Arbeitstrainings einen halben Tag durcharbeiten können, dies sei zu Beginn des Trainings undenkbar gewesen. An eine Steigerung des Pensums sei jedoch während des gesamten Arbeitstrainings nicht zu denken gewesen. Ziel sei es gewesen, die Kontinuität zu gewährleisten (S. 3). 5. 5.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2 5. August 2009 einen Ponsinfarkt erlitt, wobei sich die klinischen Symptome der Ataxie und Dysarthrophonie innert Jahresfrist zurückbildeten. Die Ärzte berichteten im Wesentlichen noch von einer erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit (E. 3.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen und tätigte Eingliederungsbemühungen. So war der Beschwerdeführer in der Periode 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 in Abklärung, durchlief vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 ein Arbeitstraining und wurde 1. Mai bis 1. November 2013 bei der Stellensuche unterstützt, namentlich in der Phase der befristeten An stellung bei der C.___, wo er das Arbeitstraining absolviert hatte (Sachverhalt Ziff. 1.1).

An sämtlichen Stellen fiel den Arbeitgebern bzw. Betreuern eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit gegen Mittag auf. Bei der Y.___ AG war der Beschwerdeführer als Projektleiter im Marke ting/ Kunden dienst tätig (Urk. 7/92/2). Anlässlich eines Gespräches vom 1 7. Juni 2011 wurde dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer wohl zu 80 % an wesend sei, der Output aber eher 40 – 50 % betrage. Dies führte schliesslich zur Entlassung (Urk. 7/92/5 und Urk. 7/24/2). Die Verantwortlichen der A.___ ver wiesen im Rahmen der Be richterstattung über die von Mai bis August 2012 er folgte Abklärung auf die Notwendigkeit regelmässiger Kurzpausen wegen der raschen Ermüdbarkeit sowie den Schlafbedarf nach der Arbeit (sieben Stunden im beschützenden Rahmen). Die Leistungsfähigkeit schätzten sie mit 60 % ein ohne Angaben über die Ver hältnisse im ersten Arbeitsmarkt machen zu können (E. 4.1). Auch an der Stelle bei der C.___ (November 2012 bis Mai 2013) fiel den Verantwortlichen – trotz Steigerung im Verlauf – auch am Ende eine massiv eingeschränkte Leistungs fähigkeit auf bei einer Arbeitszeit von einem halben Tag, was nicht habe über schritten werden können (E. 4.2). Schliesslich berich tete die verantwortliche Person bei der C.___ (während der befristeten Anstellung im Anschluss an das Arbeitstraining) am 3 0. Oktober 2013, dass die Müdigkeit und Mühe mit der Konzentration regelmässig gegen Ende des Arbeitsmorgens gut feststellbar seie

n. Gegen Ende der Anstellung sei d er Beschwerdeführer deutlich weniger müde gewesen und habe auch keine Pausen mehr gemacht. Die relativ einfachen Buchhaltungsarbeiten habe er gut und zuverlässig erledigt, jedoch deutlich unter dem Leistungsniveau einer gelernten Fachperson, aber in der Ausbildung ange messenem Tempo (Urk. 7/92/21). Im gleichen Sinn er wähnten auch sämtliche behandelnden Ärzte regelmässig die vom Beschwer deführer geschilderte Müdig keit. 5.2 5.2.1

Als beeinträchtigende Symptome stehen nach dem Gesagten die Müdigkeit und Konzentrationsstörungen im Vordergrund. Die beteiligten Ärzte sind sich indes nicht einig, ob dies organisch bedingt ist oder nicht. 5.2.2

Währenddem Dr. D.___ das Fatigue-Syndrom als „zweifellos“ durch die bild morphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen bedingt sah (Progredienz einer zerebralen Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer en z e phalomalazischer Veränderungen, E.

3.4), verneinten vorweg Dr. F.___ und Dr. G.___ einen entsprechenden Zusammenhang und diskutierten unter Hinweis auf bildmorphologische Zeichen einer infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopahtie ohne ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enz e pha les Defektsyndrom eine psychisch bedingte Müdigkeit (E. 3.3). Die Z.___ - Ärzte ihrerseits stellten eine Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenomme nen Müdigkeit und dem unauffälligen Verhalten anlässlich der Untersuchung fest (E. 3.2.2) und gründeten ihre Annahmen weiter auf der Interpretation der MRI-Bilder, wonach ein hirnorganisc hes Syndrom als Korrelat einer z erebralen Vaskulitis oder einer schweren Mikroangiopathie nicht vorliege und der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte die Symptomatik nicht erklären könnten (E. 3.2.2) . 5.2.3

Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich die Dres. F.___ und G.___

wie auch die Z.___ -Ärzte rund eineinhalb Jahre v or der (letzten) Berichterstattung durch Dr. D.___ äusserten und die inzwischen eingetretene Progredienz nicht ken nen konnten. Wohl war b ereits aus den damaligen bildgebenden Untersu chungs resultaten negative Veränderungen zu ersehen: So fanden sich auf den Aufnah men vom September 2010 eine neu aufgetretene makrovasculäre Is chämie recht s laterallentikulostriär sowie ein unverändertes Mischbild aus mikro- und makro vasku l ären Ischämien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrha gien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts (E. 3.6.2). Im August 2011 zeigten sich Hinweise auf ältere lacunäre Infarkte in beiden Grosshirnhemi s päh ren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in d er Pons sowie (neu) zusätzlich leu ken z ephalopathische Veränderungen in beiden Grosshirn hemisphären (E. 3.6.3).

Relevant ist vorliegend der Nachweis einer neu aufgetretenen enzephalomalazi schen Veränderung im MRI vom 2 4. Oktober 2012 (E. 3.6 .4), w elche die bisheri gen Beurteilungen als überholt erscheinen lässt. Die Dres. F.___ und G.___

hatten in ihrer Einschätzung das Vorliegen eines (klinisch relevanten) enzepha len Defektsyndroms noch verneint (E. 3.3) und auch die Z.___ -Gutachter hatten keine (schwere) Mikroangiopathie diagnostiziert (E. 3.2.2). Demgegenüber ver wies

Dr. D.___ nach Einsicht in die neuen Bilder auf die bildmorphologische Pro gredienz der zerebralen Amyloidangiopa t hie und sah diese als ursächlich für die Fatigue Problematik an (E.

3.4). Der medizinische Dienst der Beschwerde geg nerin würdigte diese neue Sachlage nicht und stützte sich begründungslos auf die (veralteten) Einschätzungen ab (Bericht von med. pract. H.___, Fach arzt für Neurologie; Urk. 10/93 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin zur Grundlage ihres Entscheides machte (Urk. 10/100). 5.2.4

Für eine organische Genese der Müdigkeit spricht sodann die Einschätzung der Neuropsychologinnen des Z.___, welche unter Hinweis auf die festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit als ein geschränkt beurteilten und deswegen

- in Unkenntnis der neuen Resultate - eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) attestierten (E. 3.2.3). 5.2.5

Zu der von Dres. F.___ und G.___ vorgebrachten Argumentation, wonach sich das Führen eines Automobils mit einer entsprechenden Annahme nicht verein baren lasse (Urk. 10/85/13), ist festzuhalten, dass diese Problematik anlässlich der Abklärung in der Rehaklinik I.___ erörtert und die Fahreignung nur un ter dem Vorbehalt attestiert wurde, dass der Beschwerdeführer auf längere Fahrten verzichte und nur in ausgeruhter Verfassung fahre (Urk. 7/12/10 f.). Was sodann die von den genannten Ärzten thematisierte psychische (und nicht organische) Genese der Fatigue betrifft (Urk. 7/85/14) ist festzuhalten, dass sich in den Akten verschiedene Hinweise auf psychische Schwierigkeiten finden, diese indes nie ein invalidisierendes Ausmass angenommen haben, sondern sich in einer leichten depressiven Reaktion erschöpften. Dies spricht gegen die Hy po these einer psychischen Genese der Müdigkeitsproblematik. 5.2.6

Angesichts dieser Umstände und namentlich der neuen bildgebenden Aktenlage sowie der eindeutigen Stellungnahme von Dr. D.___ ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Fatigue-Symptomatik durch die hirnorga ni schen Veränderungen begründet ist. 5.3

Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig für die resul tierende Arbeitsunfähigkeit, ohne dass sich die Frage der invalidenversiche rungs rechtlichen Relevanz stellt.

Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. D.___ mit 50 % bezif fert. Soweit die Z.___ -Spezialisten eine Einschränkung von lediglich 20 % postulierten ist festzuhalten, dass in neuropsychologischer Hinsicht die Ermüd barkeit nur am Rande erwähnt und nicht spezifiziert wurde (E. 3.2.3). Dies er staunt insofern nicht, als der Beschwerdeführer aktenkundig initial gute Leis tungen erbringen kann und erst im Laufe des Tages ermüdet. Die Dres. F.___ und G.___ attestierten - bei verneinter organischer Komponente - gar eine voll umfängliche Arbeitsfähigkeit, was nicht zu überzeugen vermag.

Ein Blick in den Verlauf nach dem Hirnschlag zeigt, dass sich der Beschwerde führer umgehend wieder um seine Eingliederung in den Arbeitsprozess be mühte. Allerdings erbrachte er beim bisherigen Arbeitgeber - bei 80%igem Pensum - nur

noch eine eingeschränkte Leistung und konnte nurmehr leichte Büro ar bei ten ohne hohe Konzentrationsfähigkeit erledigen (Urk. 10/18 S. 2 und S. 7), wo rauf ihm die Stelle per Ende 2011 gekündigt wurde (Urk. 10/43/10). Im Rahmen der Ein gliederungmassnahmen konstatierten die Verantwortlichen eine Leistungs fähig keit von ca. 60 % unter der Voraussetzung enger Führung. Dabei erledigte er untergeordnete büropraktische Tätigkeiten (Urk. 10/64/4). Im Rah men des an schliessenden Arbeitstrainings konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit bei der C.___

- und damit nicht in geschütztem Rahmen - nach zunächst tieferer Leistungsfähigkeit auf 50 % steigern (E. 4.2). Diese konnte er - bei ein fachen Buchhaltungsarbeiten - in der Folge beibehalten (Urk. 10/92/21).

Angesichts dieser Angaben ist die Einschätzung des Dr. D.___ durch die Pra xis erhärtet, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar ist. Eine Leistungsfähigkeit in (etwa) diesem Umfang wurde von sämtlichen Arbeitgebern bestätigt und zeigte der Beschwerdeführer über eine längere Dauer, ohne dass sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung ergaben. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer stets bemüht, seine Arbeitsfähigkeit zu stei gern und zeigte diesbezüglich auch Fortsc hritte, um zuletzt an einem Ar beits platz im ersten Arbeitsmarkt ein 50%iges Pensum zu bekleiden. Von dieser Leis tungsfähigkeit ist auszugehen. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt, son der n mittels Prozentvergleichs (ausgehend von der angenommenen Einschrän kung von 20 %) auf einen identischen Invaliditätsgrad geschlossen. Angesichts der aus gewiesenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Ein kommens vergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein Prozent vergleich ver bietet sich, da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus gesund heit s be ding ten

Gründen verloren hat und als Teilinvalider voraussichtlich nicht mehr mit eine m ähnlich hohen Ansatz rechnen kann. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, de m Be s chwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 300 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 0. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Ar beits fähig keit von 50 % in angestammter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Kasse J.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerde führer bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine ¾-Rente ab dem 1.9.2011 auszurichten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Abweisung des Leistungs gesuches aus, der Beschwerdeführer sei ab 2 6. August 2009 vollumfänglich ar beits unfähig gewesen, weshalb das Wartejahr am 2 5. August 2010 abgelaufen sei. Angesichts der Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1 0. März 2011 stünden Leistungen ab 1. September 2011 im Raum. Zu diesem Zeitpunkt habe – gestützt auf das eingeholte Gutachten des Z.___

- noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, was dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Z.___ -Gutachten (Urk. 1 Ziff.

E. 3 Eventuell sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin .“

Die IV-Stelle ersuchte am 4. Juni 2014 (Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde . Am 8. Oktober 2014 (Urk.

9) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk.

10) auf, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 3. Oktober 2014 (Urk.

11) zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 (Urk.

12) wurd e die BVG-Kasse J.___ zum Prozess beigeladen, welche sich je doch nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im neurologischen Bericht der Ärzte der Rehaklinik I.___ vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 7/12/5-11) betreffend Rehatriageassessment wurde ausgeführt, beim Be schwerdeführer bestehe ein Status nach paramedian em Pons-Infarkt rechts un klarer Ätiologie. Die damaligen klinischen Symptome mit linksbetonter Ataxie sowie Dysarthrophonie hätten sich vollständig zurückgebildet. Klinisch neuro lo gisch finde sich aktuell eine leichte neuropsychologische Störung mit redu zier ter Dauer- und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, leichten Unsicherheiten bei der toni schen Alertness und beim Mehrfachreaktionsverhalten sowie leichten affek tiven Auffälligkeiten nach erlittenem Ponsinfarkt. Im Vordergrund des Be schwer de bil des habe die anamnestisch glaubhaft geschilderte, deutlich redu zierte Dauer belastbarkeit mit erhöhte r Ermüd- und Erschöpfbarkeit gestanden, welche sich im beruflichen Alltag sicherlich stärker bemerkbar mache, als dies im Rahmen der nur dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung ersicht lich geworden sei. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersu chung sehr koope rativ gearbeitet und sei um gute Leistungen bemüht gewesen. Im sozialen Kon takt sei er freundlich und gesprächig gewesen. Das Arbeitsver halten sei kon zen triert bei zügigem Arbeitstempo und raschem Instruktionsver ständnis gewesen. Über Fehler habe er sich geärgert und sich jeweils aus dem Konzept bringen lassen. Zudem bestehe bei neuen Aufgaben zu Beginn eine leichte Unsicherheit. Der Beschwerdeführer habe vordergründig einen heiteren und unbeschwerten Eindruck gemacht. Im Verlauf des Gesprächs sei jedoch er sichtlich geworden, dass er durch die bestehe nden Schwierigkeiten sowie dem i nneren und auch dem von aussen gespürten Druck belastet und verunsichert gewesen sei. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass ein erneuter Infarkt auftreten könne (S. 6).

Die Ausübung des früheren Berufs erachteten die Ärzte aus neuropsychologi sche r Sicht als möglich. Bei hohen kognitiven Anforderungen könne die Funk tions fähigkeit eingeschränkt sein. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit emp fahlen sie eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % . Da die Stabilisierung in der Rege l längere Zeit beanspruche, sollte die Reduktion der täglichen Arbeits fähig keit über mindestens sechs Monate fortgeführt werden. Erst danach sollte eine erneute Beurteilung erfolgen, ob eine Steigerung möglich und sinnvoll sei (S. 7).

E. 3.2.1 Das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Januar 2012 (Urk. 7/43/1-41) wurde von Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und med. pract. M.___, Fachärztin Chirurgie, erstellt (S. 41). Daneben wurde ein neuropsychologisches Teilgutach ten bei Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. N.___ sowie lic. phil. O.___, Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, eingeholt (Urk. 7/43/42-54).

E. 3.2.2 In neurologischer Hinsicht verwies der Gutachter (S. 21 f.) auf eine geschilderte erhebliche Tagesmüdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit, welche seit dem Hirn stamminfarkt im August 2009 bestünden. Die damaligen sensomotorischen De fi zite hätten sich aus Sicht des Beschwerdeführer s fast vollständig zurückgebil det. Anlässlich der Untersuchung habe sich ein vollständig unauffälliger Neu ro status gefunden. In der verhaltensneurologischen Untersuchung und in der Ver haltensbeobachtung habe sich keine wesentliche Müdigkeit gefunden. Auf fällig sei hier die erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv starker Beeinträchti gung und objektiv nicht nachvollziehbarer Erschöpfung bzw. Konzentrations störung gewesen. Ausserdem sei psychopathologisch eine subdepressive Stim mungslage aufgefallen. Es scheine somit eine Anpassungsstörung vorzuliegen.

Auf neurologischem Fachgebiet fänden sich keine relevanten kognitiven oder sensomotorischen Defizite. Der verhaltensneurologische Befund sei im Wesentli chen unauffällig. Ein hirnorganisc hes Syndrom als Korrelat einer z erebralen Vas kulitis oder einer schweren Mikroangiopathie sei nicht zu diagnostizieren. Eine Vaskulitis, die ein erhebliches Fatigue- oder Erschöpfungssyndrom hätte erklären können, sei in der ausgiebigen Diagnostik in den letzten drei Jahren nicht diagnostiziert worden. Der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte seien nicht in der Lage, das vorgetragene Erschöpfungssyn drom auf organpathologischer Ebene nachvollziehbar zu machen.

Unter Verweis auf die vorliegenden MRI-Bilder diagnostizierte der Fachgutach ter – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Status nach paramedia nem Ponsinfarkt rechts im August 2009, eine MR-tomographisch gesicherte stumme Ischämie lentikulostriatal rechts sowie eine vas kuläre Leukenzephalo pathie bei z erebraler Kleingefässerkrankung unklarer Ätiologie.

E. 3.2.3 Anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung (S. 28 f.) wurden gute neuro psychologische Funktionen mit einigen Teilleistungsschwächen geschildert. Das verbale Gedächtnis des Beschwerdeführers, sein Arbeitsgedächtnis und sein e exe kutiven Funktionen lägen alle im guten Durchschnittsbereich. Seine Infor ma tions verarbeitungsgeschwindigkeit und Interferenzfestigkeit lägen im Durch schnit

t. Seine Fähigkeit zum logischen Schlussfolgern liege im oberen Durch schnittsbereich. Sprichwörter könne er problemlos abstrahieren. Beein trächtigt seien sein inzidentelles und visuelles Gedächtnis sowie teilweise seine Aufmerk samkeitsfunktionen. Seine direkte Reaktionsgeschwindigkeit sei durchschnitt lich, bei der geteilten Aufmerksamkeit und bei der Selektion von Reizen seien seine Reaktionszeiten unterdurchschnittlich. Die Wortflüssigkeit und das divergente Denken seien leicht eingeschränkt gewesen.

Viele der geprüften neuropsychologischen Funktionen seien unauffällig und lägen im guten durchschnittlichen Bereich. Wie in den vorherigen neuropsy cho logischen Untersuchungen zeigten sich Schwächen in den Aufmerksam keits leistungen und in der verbalen Fluenz, aber keine Tendenzen zu Persevera tion, Konfabulation oder Interferenzanfälligkeit. Weiterhin bestünden jedoch die erhöh t e Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis, welche sich zusätzlich limitierend auf die psychomentale Dauerbelastbarkeit auswirkten.

Diese vorliegenden Befunde seien insgesamt als leichte bis mittelschwere neu ropsychologische Funktionsstörungen zu beurteilen. Während der Beschwerde führer seinen Alltag ohne weiteres bewältigen könne, schränkten die neuropsy chologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit bei der Arbeitstä tig keit deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, in ausgeruhter und erholter Verfassung alle Aufgaben seiner angestammten Tätigkeit grund sätzlich zu übernehmen und zu bewältigen. Aus neuropsychologischer Sicht könne ihm hingegen zurzeit noch kein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Bei regelmässig ungenügender Erholung könnte sonst eine weitere Leistungsde kompensation eintreten. Die Minderung der psychomentalen Dauerleistungsfä higkeit schätzten die Fachpersonen mit 20 % ein.

E. 3.2.4 Bei der anderthalbstündigen psychiatrischen Untersuchung (S. 34 f.) stellte der Fachgutachter einen psychischen Normalbefund fest. Er führte aus, der Be schwerdeführer berichte authentisch wirkend über eine gegenüber früher herab gesetzte Konzentrationsfähigkeit, ein anhaltendes Gefühl der Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Unter psychiatrisch-psychodynamischen Gesichts pun kten könnte diese von ihm subjektiv wahrgenommene Symptomatik einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung zugeordnet werden, in den übersandten ärztlichen Unterlagen fänden sich aber auch Hin weise auf eine organisch bedingte leichte kognitive Leistungsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwer den seit dem Ereignis vom 2 6. August 2009 mit Verbesserung der Reaktionsge schwindigkeit, Merkfähigkeit und Konzentration. Eine Sprech- und Sprachstö rung sei nicht mehr festzustellen. Die psychiatrische Behandlung beschränke sich auf eine Medikation, bis auf drei Sitzungen habe bisher keine psychothera peutische Behandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine persönliche Lebenssituation konstruktiv zu verändern, er könne eine Zu kunfts perspektive entwickeln und habe sich in gewissem Umfang auch wieder seinen ehemaligen Hobbys zugewandt. Insgesamt sei die Entwicklung erfreulich und auf rein psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine relevanten Beein trächti gungen der Leistungsfähigkeit mehr.

Der Fachgutachter diagnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine (noch leichte) depressive Reaktion als Ausdruck einer Anpassungsstörung.

E. 3.2.5 Die Gutachter attestierten zusammenfassend eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s aus neurologischer und psychiatrischer Sicht und eine 20%ige Einschränkung aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsy chologischen Funktionseinschränkung. Therapieoptionen konnten sie keine nennen (S. 40 f.).

E. 3.3 Im vom Krankentaggeldversicherer aufgelegten Gutachten von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 2 7. Mär z 2012 (Urk. 7/85/2-17) schilderten diese eine geklagte andauernde Müdigkeit seit dem Schlaganfall im Jahr 200 9. Die Müdigkeit habe laut Anga ben des Be schwer deführer s auch trotz eines reduzierten Arbeitspensums und nach Frei stellung von der Arbeit fortbestanden (S. 2).

Die Gutachter diagnostizierten eine arterielle Hypertonie mit bildmorphologi schen Zeichen der infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopa t hie ohn e ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enz ephales Defektsyn drom (S.

11). Sie führten aus (S.

12 f.), der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 wahr s cheinlich einen paramedianen Ponsinfarkt rechts erlitten. Die diesbezügli che Anamnese (Ataxie, Dysarthrie) sei mit der berichteten/vorliegenden Bild morph ologie vereinbar. In der aktuellen neurologischen Untersuchung lasse sich keine Gangstörung, Extremitätenataxie oder Sprechstörung mehr nachweisen, auch der übrige neurologische Befund sei in allen Teilen regelrecht. Ein De fekt syn drom mit behinderndem Effekt könne hier also nicht objektiviert und demzu folge auch nicht attestiert werden. Für die vom Beschwerdeführer be richtete Müdig keit und Konzentrationsstörungen finde sich kein klinisches Korrelat. Er sei hier durchgehend vigilant, wach, orientiert und in der spontanen Mnestik und Auf fassung ungestört.

Der aus den Vorberichten ersichtlichen Diagnose eines behindernden (nament lich

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) Post-Stroke-Fatigue-Syndroms könnten sie sich nicht anschliessen. Eine derartige Diagnose wäre bereits mit dem be richteten Führen eines Automobils in keiner Weise vereinbar und hätte seitens der diese Diagnose stellenden Behandler zwingend zur Empfehlung einer Auf hebung der Fahreignung führen müssen. Die genannte Hypothese eines Fatigue- Syndroms sei darüber hinaus auch bereits deshalb nicht schlüssig, weil die Diag nosestellenden gleichzeitig ein depressives Syndrom postuliert hätten, Müdig keit/ Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen jedoch gut bekannte Sympto me depressiver Syndrome seien, hier also eine konkurrierende Ursache zu disku tie ren wäre. Das depressive Syndrom sei angesichts des jetzigen Befun des allen falls leichtgradig ausgeprägt und somit nicht geeignet, eine Arbeitsun fähigkeit zu begründen.

Ausreichend etabliert sei in der Tat das Konzept einer Post-Stroke-Depression, in einer Reihe von Arbeiten zur sogenannten Post-Stroke-Fatigue sei dement sprechend auch eine signifikante Relation zur Depression beschrieben worden. Er ergäben sich vorliegend Hinweise für ein leichtgradiges depressives Syndrom, welches jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Diesbezüglich sei also ledig lich eine ambulante psychiatrische und psychologische Mitbetreuung zu emp fehlen.

Nach den vorliegenden Unterlagen sei ein vermutlich langjährig vorbestehender arterieller Hypertonus anzunehmen. Andere mögliche Ursachen einer zerebralen Mikroangiopahtie seien bereits lege artis unwahrscheinlich gemacht. Somit stehe

eine Optimierung und engmaschige Kontrolle der antihypertensiven The rapie zur Vermeidung weiterer Hirninfarkte im Vordergrund.

Angesichts des blanden neurologischen Untersuchungsbefunds und der darge legten Überlegungen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten

Tätigkeit nicht mehr hinreichend medizinisch begründen. Aktuell sei eine Ar beits fähigkeit von 100 % vertretbar.

E. 3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher den Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012 und 2013 untersucht hatte (Urk. 7/90), diagnostizierte mit Bericht vom 2 1. August 2013 (Urk. 7/90/1-2) ein weitgehend stationäres, chronisches Fatigue-Syndrom bei bildmorphologischer Progredienz einer ze re bra len Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer en z ephalomalazische r Verän derungen bei multiplen, z erebrova s kulären Risikofaktoren.

Er verwies auf die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher in den Morgen stunden bis zur Mittagszeit eine hinreichende Leistungsfähigkeit unter Wachheit ver spüre. Üblicherweise komme es h ernach zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, sodass er Schwierigkeiten habe, auch einfache konzentra tive Leistungen zu erbringen. E r müsse sich dann zum Schlafen hinlegen. Zur zeit habe er eine 50%ige Anstellung bei der C.___, wo er einfache administrative Tätigkeiten leiste. Selbst diese Tätigkeiten würden ihn an die Leistungsgrenze bringen.

Dr. D.___ schilderte in seiner zusammenfassenden Beurteilung eine im Ver gleich zur Voruntersuchung vom November 2012 unveränderte, klinische Symp to matik mit abnormer Erschöpfbarkeit sowie vorwiegenden Defiziten der Ein- und Umstellfähigkeit. Als ursächlich seien zweifellos die bildmorphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen anzusehen. Vor diesem Hinter grund sei aus sozialmedizinischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von ma ximal 50 % gegeben.

E. 3.5 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte am 3 0. September 2014 (Urk.

10) eine organisch emotional labile Stö rung mit leichter kognitiver Störung und hielt dafür, die deutlich erhöhte Müdig keit, welche vorliegend die Hauptbeeinträchtigung des Gesundheitszu standes darstelle, stehe eindeutig in direktem Zusammenhang mit dem Hirnin farkt. Alle anderen Ursachen seien ausgeschlossen. Aufgrund der kognitiven Störung resultierte eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % . Die Leistungsfähigkeit sei mindestens um 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer

ar beite seit 1. Juli 2014 zu 50 % . Nach einem halben Arbeitstag müsse er für mindestens vier Stunden ruhen, bevor er auch nur einfachen Arbeiten nachge hen könne. Wenn er nur eine Stunde nach dem Mittagessen schlafen könne, sei er erschöpft. 3. 6

In bildgebender Hinsicht liegen verschiedene MRI/MRT-Untersuchungsergeb nisse bei den Akten. 3.6.1

Im MRI vom 1. September 2009 (Urk. 7/43/57) zeigte sich ein umschriebener frischer paramedianer Ponsinfarkt rechts sowie eine supraventrikuläre leichte vaskuläre Leukenzephalopathie sowie ein lakunärer Infarkt der Corona radiata links. 3.6.2

Auf den Aufnahme n vom 1 1. September 2010 (Urk. 7/43/58) wurde eine im Ver gleich zu den Voraufnahmen neu aufgetretene makrovasculäre Ischämie rechts laterallentikulostriär beschrieben ohne akute oder subaku t e Ischämie; weiter ein gleichbleibendes Mischbild aus mikro- und makrovasku l ären Ischä mien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrhagien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts. Der Befund sei gut mit einer Vaskulitis vereinbar. 3.6.3

Das MRT des Neurocraniums vom 1 2. August 2011 (Urk. 7/43/59-60) ergab den Nachweis älterer lacunärer Inf arkte in beiden Grosshirnhemisp h ä ren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in der Pons; daneben zusätzlich l euk en z ephalopa thische Veränderungen in beiden Grosshirnhemisphären ohne akute oder suba kute Ischämien sowie unauffällige Gefässe im Bereich des Circulus arteriosus Willisii. 3.6.4

Im MRI vom 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/90/4) zeigte sich eine neu aufgetretene enzephalomalazische Veränderung periventrikulär linksseitig mit einer Ausdeh nung von 8 mm, die Läsion oberhalb der Basalganglien rechtsseitig sei ebenfalls grössenprogredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Im Verlauf der Pyrami denbahn rechtsseitig sei eine umschriebene neue lakunäre Läsion vorhanden. Die übrigen flächig degenerativen Veränderungen im Sinne von mikroangio pathischen Läsionen seien vergleichbar zur Voruntersuchung. Multiple Hämosi derinablagerungen wiesen auf eine vorliegende Amyloidangiopa t hie hin. 4. 4.1

Mit Bericht vom 1 3. September 2012 (Urk. 7/64) über die vom 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 erfolgte Abklärung im Zentrum A.___ verwiesen die Verantwortlichen (S.

11) auf eine konstant gefühlte Müdigkeit des Beschwerdeführer s, was sich – nach seinem Dafürhalten – auf seine Konzentration Einfluss haben könne. Im Verlauf der Massnahme habe sich die Müdigkeit zwar reduziert, sei aber immer noch vorhanden, insbesondere am Nachmittag. Gegen Ende eines Arbeitstages kämpfe er nur noch gegen die Müdigkeit und könne sich kaum mehr auf seine Aufgaben konzentrieren. In gewissen Momenten wirke er leicht gedämpft. Es sei für ihn jedoch kein Thema, psychologische Unterstützung zu beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer zum Schluss der Abklärung im beschützenden Rahmen sieben Stunden täglich gearbeitet. Er benötige wegen seiner raschen Ermüdung hin und wieder eine fünfminütige Kurzpause. Nach der Arbeitszeit müsse er ca. eine Stunde schlafen, Energie für grössere Aktivi tä ten blieben keine mehr. Die berufliche Abklärung absorbiere – aus seiner Sicht - zu viel Energie für eine ausgeglichene Befindlichkeit.

Zur Leistungsfähigkeit führten die Verantwortlichen aus, im beschützenden Rah men des Zentrums

A.___ habe der Beschwerdeführer in der Präsenzzeit von sieben Stunden und einer durchschnittlichen Verlangsamung um den Faktor 1.4 eine Leistungsfähigkeit von (absolut) ca. 60 % erreicht. Die Verlangsamung sei unter anderem bedingt durch vermehrte Kurzpausen und zusätzliche Selbstkontrollen. Um diese Leistung umsetzen zu können, benötige er aufgrund der Abklärungs ergebnisse gute Strukturen und eine enge Führung. Er selber wünsche sich eine selbständige Arbeitsweise und Freiheiten in der Ausführung von Aufträgen. Um die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt feststellten zu können, wäre eine weitere Überprüfung an einem konkreten Arbeitsplatz notwendig. 4.2

Im Abschlussbericht über das (bei der C.___ absolvierte) vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 absolvierte Arbeitstraining führte die Verantwortliche des B.___ am 1 1. Juni 2013 (Urk. 7/86) aus, der Beschwerdeführer habe eine Steigerung erzielen können. Die Konzentration habe sich zum Schluss des Arbeitstrainings verbessert, er habe neue Aufgabengebiete selbständig übernehmen und eine Tages struktur habe aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer hab e am Ende des Arbeitstrainings einen halben Tag durcharbeiten können, dies sei zu Beginn des Trainings undenkbar gewesen. An eine Steigerung des Pensums sei jedoch während des gesamten Arbeitstrainings nicht zu denken gewesen. Ziel sei es gewesen, die Kontinuität zu gewährleisten (S. 3). 5. 5.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2 5. August 2009 einen Ponsinfarkt erlitt, wobei sich die klinischen Symptome der Ataxie und Dysarthrophonie innert Jahresfrist zurückbildeten. Die Ärzte berichteten im Wesentlichen noch von einer erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit (E. 3.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen und tätigte Eingliederungsbemühungen. So war der Beschwerdeführer in der Periode 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 in Abklärung, durchlief vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 ein Arbeitstraining und wurde 1. Mai bis 1. November 2013 bei der Stellensuche unterstützt, namentlich in der Phase der befristeten An stellung bei der C.___, wo er das Arbeitstraining absolviert hatte (Sachverhalt Ziff. 1.1).

An sämtlichen Stellen fiel den Arbeitgebern bzw. Betreuern eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit gegen Mittag auf. Bei der Y.___ AG war der Beschwerdeführer als Projektleiter im Marke ting/ Kunden dienst tätig (Urk. 7/92/2). Anlässlich eines Gespräches vom 1 7. Juni 2011 wurde dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer wohl zu 80 % an wesend sei, der Output aber eher 40 – 50 % betrage. Dies führte schliesslich zur Entlassung (Urk. 7/92/5 und Urk. 7/24/2). Die Verantwortlichen der A.___ ver wiesen im Rahmen der Be richterstattung über die von Mai bis August 2012 er folgte Abklärung auf die Notwendigkeit regelmässiger Kurzpausen wegen der raschen Ermüdbarkeit sowie den Schlafbedarf nach der Arbeit (sieben Stunden im beschützenden Rahmen). Die Leistungsfähigkeit schätzten sie mit 60 % ein ohne Angaben über die Ver hältnisse im ersten Arbeitsmarkt machen zu können (E. 4.1). Auch an der Stelle bei der C.___ (November 2012 bis Mai 2013) fiel den Verantwortlichen – trotz Steigerung im Verlauf – auch am Ende eine massiv eingeschränkte Leistungs fähigkeit auf bei einer Arbeitszeit von einem halben Tag, was nicht habe über schritten werden können (E. 4.2). Schliesslich berich tete die verantwortliche Person bei der C.___ (während der befristeten Anstellung im Anschluss an das Arbeitstraining) am 3 0. Oktober 2013, dass die Müdigkeit und Mühe mit der Konzentration regelmässig gegen Ende des Arbeitsmorgens gut feststellbar seie

n. Gegen Ende der Anstellung sei d er Beschwerdeführer deutlich weniger müde gewesen und habe auch keine Pausen mehr gemacht. Die relativ einfachen Buchhaltungsarbeiten habe er gut und zuverlässig erledigt, jedoch deutlich unter dem Leistungsniveau einer gelernten Fachperson, aber in der Ausbildung ange messenem Tempo (Urk. 7/92/21). Im gleichen Sinn er wähnten auch sämtliche behandelnden Ärzte regelmässig die vom Beschwer deführer geschilderte Müdig keit. 5.2 5.2.1

Als beeinträchtigende Symptome stehen nach dem Gesagten die Müdigkeit und Konzentrationsstörungen im Vordergrund. Die beteiligten Ärzte sind sich indes nicht einig, ob dies organisch bedingt ist oder nicht. 5.2.2

Währenddem Dr. D.___ das Fatigue-Syndrom als „zweifellos“ durch die bild morphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen bedingt sah (Progredienz einer zerebralen Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer en z e phalomalazischer Veränderungen, E.

3.4), verneinten vorweg Dr. F.___ und Dr. G.___ einen entsprechenden Zusammenhang und diskutierten unter Hinweis auf bildmorphologische Zeichen einer infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopahtie ohne ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enz e pha les Defektsyndrom eine psychisch bedingte Müdigkeit (E. 3.3). Die Z.___ - Ärzte ihrerseits stellten eine Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenomme nen Müdigkeit und dem unauffälligen Verhalten anlässlich der Untersuchung fest (E. 3.2.2) und gründeten ihre Annahmen weiter auf der Interpretation der MRI-Bilder, wonach ein hirnorganisc hes Syndrom als Korrelat einer z erebralen Vaskulitis oder einer schweren Mikroangiopathie nicht vorliege und der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte die Symptomatik nicht erklären könnten (E. 3.2.2) . 5.2.3

Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich die Dres. F.___ und G.___

wie auch die Z.___ -Ärzte rund eineinhalb Jahre v or der (letzten) Berichterstattung durch Dr. D.___ äusserten und die inzwischen eingetretene Progredienz nicht ken nen konnten. Wohl war b ereits aus den damaligen bildgebenden Untersu chungs resultaten negative Veränderungen zu ersehen: So fanden sich auf den Aufnah men vom September 2010 eine neu aufgetretene makrovasculäre Is chämie recht s laterallentikulostriär sowie ein unverändertes Mischbild aus mikro- und makro vasku l ären Ischämien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrha gien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts (E. 3.6.2). Im August 2011 zeigten sich Hinweise auf ältere lacunäre Infarkte in beiden Grosshirnhemi s päh ren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in d er Pons sowie (neu) zusätzlich leu ken z ephalopathische Veränderungen in beiden Grosshirn hemisphären (E. 3.6.3).

Relevant ist vorliegend der Nachweis einer neu aufgetretenen enzephalomalazi schen Veränderung im MRI vom 2 4. Oktober 2012 (E. 3.6 .4), w elche die bisheri gen Beurteilungen als überholt erscheinen lässt. Die Dres. F.___ und G.___

hatten in ihrer Einschätzung das Vorliegen eines (klinisch relevanten) enzepha len Defektsyndroms noch verneint (E. 3.3) und auch die Z.___ -Gutachter hatten keine (schwere) Mikroangiopathie diagnostiziert (E. 3.2.2). Demgegenüber ver wies

Dr. D.___ nach Einsicht in die neuen Bilder auf die bildmorphologische Pro gredienz der zerebralen Amyloidangiopa t hie und sah diese als ursächlich für die Fatigue Problematik an (E.

3.4). Der medizinische Dienst der Beschwerde geg nerin würdigte diese neue Sachlage nicht und stützte sich begründungslos auf die (veralteten) Einschätzungen ab (Bericht von med. pract. H.___, Fach arzt für Neurologie; Urk. 10/93 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin zur Grundlage ihres Entscheides machte (Urk. 10/100). 5.2.4

Für eine organische Genese der Müdigkeit spricht sodann die Einschätzung der Neuropsychologinnen des Z.___, welche unter Hinweis auf die festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit als ein geschränkt beurteilten und deswegen

- in Unkenntnis der neuen Resultate - eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) attestierten (E. 3.2.3). 5.2.5

Zu der von Dres. F.___ und G.___ vorgebrachten Argumentation, wonach sich das Führen eines Automobils mit einer entsprechenden Annahme nicht verein baren lasse (Urk. 10/85/13), ist festzuhalten, dass diese Problematik anlässlich der Abklärung in der Rehaklinik I.___ erörtert und die Fahreignung nur un ter dem Vorbehalt attestiert wurde, dass der Beschwerdeführer auf längere Fahrten verzichte und nur in ausgeruhter Verfassung fahre (Urk. 7/12/10 f.). Was sodann die von den genannten Ärzten thematisierte psychische (und nicht organische) Genese der Fatigue betrifft (Urk. 7/85/14) ist festzuhalten, dass sich in den Akten verschiedene Hinweise auf psychische Schwierigkeiten finden, diese indes nie ein invalidisierendes Ausmass angenommen haben, sondern sich in einer leichten depressiven Reaktion erschöpften. Dies spricht gegen die Hy po these einer psychischen Genese der Müdigkeitsproblematik. 5.2.6

Angesichts dieser Umstände und namentlich der neuen bildgebenden Aktenlage sowie der eindeutigen Stellungnahme von Dr. D.___ ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Fatigue-Symptomatik durch die hirnorga ni schen Veränderungen begründet ist. 5.3

Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig für die resul tierende Arbeitsunfähigkeit, ohne dass sich die Frage der invalidenversiche rungs rechtlichen Relevanz stellt.

Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. D.___ mit 50 % bezif fert. Soweit die Z.___ -Spezialisten eine Einschränkung von lediglich 20 % postulierten ist festzuhalten, dass in neuropsychologischer Hinsicht die Ermüd barkeit nur am Rande erwähnt und nicht spezifiziert wurde (E. 3.2.3). Dies er staunt insofern nicht, als der Beschwerdeführer aktenkundig initial gute Leis tungen erbringen kann und erst im Laufe des Tages ermüdet. Die Dres. F.___ und G.___ attestierten - bei verneinter organischer Komponente - gar eine voll umfängliche Arbeitsfähigkeit, was nicht zu überzeugen vermag.

Ein Blick in den Verlauf nach dem Hirnschlag zeigt, dass sich der Beschwerde führer umgehend wieder um seine Eingliederung in den Arbeitsprozess be mühte. Allerdings erbrachte er beim bisherigen Arbeitgeber - bei 80%igem Pensum - nur

noch eine eingeschränkte Leistung und konnte nurmehr leichte Büro ar bei ten ohne hohe Konzentrationsfähigkeit erledigen (Urk. 10/18 S. 2 und S. 7), wo rauf ihm die Stelle per Ende 2011 gekündigt wurde (Urk. 10/43/10). Im Rahmen der Ein gliederungmassnahmen konstatierten die Verantwortlichen eine Leistungs fähig keit von ca. 60 % unter der Voraussetzung enger Führung. Dabei erledigte er untergeordnete büropraktische Tätigkeiten (Urk. 10/64/4). Im Rah men des an schliessenden Arbeitstrainings konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit bei der C.___

- und damit nicht in geschütztem Rahmen - nach zunächst tieferer Leistungsfähigkeit auf 50 % steigern (E. 4.2). Diese konnte er - bei ein fachen Buchhaltungsarbeiten - in der Folge beibehalten (Urk. 10/92/21).

Angesichts dieser Angaben ist die Einschätzung des Dr. D.___ durch die Pra xis erhärtet, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar ist. Eine Leistungsfähigkeit in (etwa) diesem Umfang wurde von sämtlichen Arbeitgebern bestätigt und zeigte der Beschwerdeführer über eine längere Dauer, ohne dass sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung ergaben. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer stets bemüht, seine Arbeitsfähigkeit zu stei gern und zeigte diesbezüglich auch Fortsc hritte, um zuletzt an einem Ar beits platz im ersten Arbeitsmarkt ein 50%iges Pensum zu bekleiden. Von dieser Leis tungsfähigkeit ist auszugehen. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt, son der n mittels Prozentvergleichs (ausgehend von der angenommenen Einschrän kung von 20 %) auf einen identischen Invaliditätsgrad geschlossen. Angesichts der aus gewiesenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Ein kommens vergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein Prozent vergleich ver bietet sich, da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus gesund heit s be ding ten

Gründen verloren hat und als Teilinvalider voraussichtlich nicht mehr mit eine m ähnlich hohen Ansatz rechnen kann. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, de m Be s chwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 300 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 0. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Ar beits fähig keit von 50 % in angestammter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Kasse J.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 ff.) und verwies auf ein Post-Stroke-Fatigue-Syndrom (Ziff.

18) samt neuropsy cho lo gischen Einschränkungen (Ziff.

13) sowie auf die Ergebnisse des Arbeitstrai nings, welche nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (Ziff.

E. 14 ff.). So dann monierte er den getätigten Einkommensvergleich (Ziff. 20 ff.). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00471 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

23. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1. September 2002 bis zur Kündigung per 3 1. Dezember 2011 (Urk. 7/24/2) als Sachbearbeiter Serviceför de rung bei der Y.___ AG (Urk. 7/18/1-7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 2 1. Februar 2011 (Urk. 7/3) meldete ihn der Arbeitgeber bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an und im März 2011 (Urk. 7/7) stellte der Versicherte unter Hinweis auf einen am 2 5. August 2009 erlittenen ischä mi schen Hirnschlag selber ein Gesuch um Leistungen (Ziff. 6.2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und er werblichen Verhältnisse ab und holte namentlich das Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 1 7. Janu ar 2012 (Urk. 7/43) ein. Sodann veranlasste sie eine Abklärung im Zen trum A.___, vom 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 (Urk. 7/55 und Urk. 7/64) und über nahm die Kosten für ein vom Arbeiterhilfswerk B.___ durch ge führtes Arbeitstraining bei der Personalvorsorge C.___ vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 (Urk. 7/72 und Urk. 7/86). Schliesslich ge währte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stel lensuche vom 1. Mai bis 1. November 2013 (Urk. 7/75). Ab 2 1. Mai bis 2 0. September 2013 wurde er von der C.___ befristet zu einem Pensum von 50 % angestellt (Urk. 7/79). Weiter nahm die IV-Stelle Unterlagen des Krankentag geldversicherers zu den Akten (Urk. 7/84-85) 1.2

Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 7/91) schloss die IV-Stelle die Ein gliederungsmassnahmen formell ab unter dem Hinweis, dass es nicht gelungen sei, eine angemessene Anstellung zu finden. Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 7/94 ff.) verneinte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 2 0. März 2014 (Urk.

2) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % . 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2014 (Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): „1.

Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei e n dem Beschwer deführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu gewähren. 2.

Es sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei dem Beschwerde führer bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine ¾-Rente ab dem 1.9.2011 auszurichten. 3.

Eventuell sei die Verfügung vom 20.3.2014 aufzuheben und es sei die Sache für ergänzende Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg nerin .“

Die IV-Stelle ersuchte am 4. Juni 2014 (Urk.

6) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Juni 2014 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde . Am 8. Oktober 2014 (Urk.

9) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk.

10) auf, welcher der Beschwerdegegnerin am 1 3. Oktober 2014 (Urk.

11) zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 1 2. Oktober 2015 (Urk.

12) wurd e die BVG-Kasse J.___ zum Prozess beigeladen, welche sich je doch nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog enanntes Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,

wenn sie nicht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog enannte allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Abweisung des Leistungs gesuches aus, der Beschwerdeführer sei ab 2 6. August 2009 vollumfänglich ar beits unfähig gewesen, weshalb das Wartejahr am 2 5. August 2010 abgelaufen sei. Angesichts der Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1 0. März 2011 stünden Leistungen ab 1. September 2011 im Raum. Zu diesem Zeitpunkt habe – gestützt auf das eingeholte Gutachten des Z.___

- noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden, was dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bemängelte vorweg das Z.___ -Gutachten (Urk. 1 Ziff. 9 ff.) und verwies auf ein Post-Stroke-Fatigue-Syndrom (Ziff.

18) samt neuropsy cho lo gischen Einschränkungen (Ziff.

13) sowie auf die Ergebnisse des Arbeitstrai nings, welche nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (Ziff. 14 ff.). So dann monierte er den getätigten Einkommensvergleich (Ziff. 20 ff.). 3. 3.1

Im neurologischen Bericht der Ärzte der Rehaklinik I.___ vom 2 5. Juni 2010 (Urk. 7/12/5-11) betreffend Rehatriageassessment wurde ausgeführt, beim Be schwerdeführer bestehe ein Status nach paramedian em Pons-Infarkt rechts un klarer Ätiologie. Die damaligen klinischen Symptome mit linksbetonter Ataxie sowie Dysarthrophonie hätten sich vollständig zurückgebildet. Klinisch neuro lo gisch finde sich aktuell eine leichte neuropsychologische Störung mit redu zier ter Dauer- und Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, leichten Unsicherheiten bei der toni schen Alertness und beim Mehrfachreaktionsverhalten sowie leichten affek tiven Auffälligkeiten nach erlittenem Ponsinfarkt. Im Vordergrund des Be schwer de bil des habe die anamnestisch glaubhaft geschilderte, deutlich redu zierte Dauer belastbarkeit mit erhöhte r Ermüd- und Erschöpfbarkeit gestanden, welche sich im beruflichen Alltag sicherlich stärker bemerkbar mache, als dies im Rahmen der nur dreistündigen neuropsychologischen Untersuchung ersicht lich geworden sei. Der Beschwerdeführer habe während der gesamten Untersu chung sehr koope rativ gearbeitet und sei um gute Leistungen bemüht gewesen. Im sozialen Kon takt sei er freundlich und gesprächig gewesen. Das Arbeitsver halten sei kon zen triert bei zügigem Arbeitstempo und raschem Instruktionsver ständnis gewesen. Über Fehler habe er sich geärgert und sich jeweils aus dem Konzept bringen lassen. Zudem bestehe bei neuen Aufgaben zu Beginn eine leichte Unsicherheit. Der Beschwerdeführer habe vordergründig einen heiteren und unbeschwerten Eindruck gemacht. Im Verlauf des Gesprächs sei jedoch er sichtlich geworden, dass er durch die bestehe nden Schwierigkeiten sowie dem i nneren und auch dem von aussen gespürten Druck belastet und verunsichert gewesen sei. Zudem habe er sich Sorgen gemacht, dass ein erneuter Infarkt auftreten könne (S. 6).

Die Ausübung des früheren Berufs erachteten die Ärzte aus neuropsychologi sche r Sicht als möglich. Bei hohen kognitiven Anforderungen könne die Funk tions fähigkeit eingeschränkt sein. Aufgrund der erhöhten Erschöpfbarkeit emp fahlen sie eine Reduktion des Arbeitspensums auf 80 % . Da die Stabilisierung in der Rege l längere Zeit beanspruche, sollte die Reduktion der täglichen Arbeits fähig keit über mindestens sechs Monate fortgeführt werden. Erst danach sollte eine erneute Beurteilung erfolgen, ob eine Steigerung möglich und sinnvoll sei (S. 7). 3.2 3.2.1

Das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Januar 2012 (Urk. 7/43/1-41) wurde von Chefarzt Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH und med. pract. M.___, Fachärztin Chirurgie, erstellt (S. 41). Daneben wurde ein neuropsychologisches Teilgutach ten bei Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. N.___ sowie lic. phil. O.___, Fachpsycholo gin für Neuropsychologie FSP, eingeholt (Urk. 7/43/42-54). 3.2.2

In neurologischer Hinsicht verwies der Gutachter (S. 21 f.) auf eine geschilderte erhebliche Tagesmüdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit, welche seit dem Hirn stamminfarkt im August 2009 bestünden. Die damaligen sensomotorischen De fi zite hätten sich aus Sicht des Beschwerdeführer s fast vollständig zurückgebil det. Anlässlich der Untersuchung habe sich ein vollständig unauffälliger Neu ro status gefunden. In der verhaltensneurologischen Untersuchung und in der Ver haltensbeobachtung habe sich keine wesentliche Müdigkeit gefunden. Auf fällig sei hier die erhebliche Diskrepanz zwischen subjektiv starker Beeinträchti gung und objektiv nicht nachvollziehbarer Erschöpfung bzw. Konzentrations störung gewesen. Ausserdem sei psychopathologisch eine subdepressive Stim mungslage aufgefallen. Es scheine somit eine Anpassungsstörung vorzuliegen.

Auf neurologischem Fachgebiet fänden sich keine relevanten kognitiven oder sensomotorischen Defizite. Der verhaltensneurologische Befund sei im Wesentli chen unauffällig. Ein hirnorganisc hes Syndrom als Korrelat einer z erebralen Vas kulitis oder einer schweren Mikroangiopathie sei nicht zu diagnostizieren. Eine Vaskulitis, die ein erhebliches Fatigue- oder Erschöpfungssyndrom hätte erklären können, sei in der ausgiebigen Diagnostik in den letzten drei Jahren nicht diagnostiziert worden. Der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte seien nicht in der Lage, das vorgetragene Erschöpfungssyn drom auf organpathologischer Ebene nachvollziehbar zu machen.

Unter Verweis auf die vorliegenden MRI-Bilder diagnostizierte der Fachgutach ter – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Status nach paramedia nem Ponsinfarkt rechts im August 2009, eine MR-tomographisch gesicherte stumme Ischämie lentikulostriatal rechts sowie eine vas kuläre Leukenzephalo pathie bei z erebraler Kleingefässerkrankung unklarer Ätiologie. 3.2.3

Anlässlich der neuropsychologischen Beurteilung (S. 28 f.) wurden gute neuro psychologische Funktionen mit einigen Teilleistungsschwächen geschildert. Das verbale Gedächtnis des Beschwerdeführers, sein Arbeitsgedächtnis und sein e exe kutiven Funktionen lägen alle im guten Durchschnittsbereich. Seine Infor ma tions verarbeitungsgeschwindigkeit und Interferenzfestigkeit lägen im Durch schnit

t. Seine Fähigkeit zum logischen Schlussfolgern liege im oberen Durch schnittsbereich. Sprichwörter könne er problemlos abstrahieren. Beein trächtigt seien sein inzidentelles und visuelles Gedächtnis sowie teilweise seine Aufmerk samkeitsfunktionen. Seine direkte Reaktionsgeschwindigkeit sei durchschnitt lich, bei der geteilten Aufmerksamkeit und bei der Selektion von Reizen seien seine Reaktionszeiten unterdurchschnittlich. Die Wortflüssigkeit und das divergente Denken seien leicht eingeschränkt gewesen.

Viele der geprüften neuropsychologischen Funktionen seien unauffällig und lägen im guten durchschnittlichen Bereich. Wie in den vorherigen neuropsy cho logischen Untersuchungen zeigten sich Schwächen in den Aufmerksam keits leistungen und in der verbalen Fluenz, aber keine Tendenzen zu Persevera tion, Konfabulation oder Interferenzanfälligkeit. Weiterhin bestünden jedoch die erhöh t e Ermüdbarkeit und das erhöhte Schlafbedürfnis, welche sich zusätzlich limitierend auf die psychomentale Dauerbelastbarkeit auswirkten.

Diese vorliegenden Befunde seien insgesamt als leichte bis mittelschwere neu ropsychologische Funktionsstörungen zu beurteilen. Während der Beschwerde führer seinen Alltag ohne weiteres bewältigen könne, schränkten die neuropsy chologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit bei der Arbeitstä tig keit deutlich ein. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, in ausgeruhter und erholter Verfassung alle Aufgaben seiner angestammten Tätigkeit grund sätzlich zu übernehmen und zu bewältigen. Aus neuropsychologischer Sicht könne ihm hingegen zurzeit noch kein volles Arbeitspensum zugemutet werden. Bei regelmässig ungenügender Erholung könnte sonst eine weitere Leistungsde kompensation eintreten. Die Minderung der psychomentalen Dauerleistungsfä higkeit schätzten die Fachpersonen mit 20 % ein. 3.2.4

Bei der anderthalbstündigen psychiatrischen Untersuchung (S. 34 f.) stellte der Fachgutachter einen psychischen Normalbefund fest. Er führte aus, der Be schwerdeführer berichte authentisch wirkend über eine gegenüber früher herab gesetzte Konzentrationsfähigkeit, ein anhaltendes Gefühl der Müdigkeit und eine rasche Ermüdbarkeit. Unter psychiatrisch-psychodynamischen Gesichts pun kten könnte diese von ihm subjektiv wahrgenommene Symptomatik einer längeren depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung zugeordnet werden, in den übersandten ärztlichen Unterlagen fänden sich aber auch Hin weise auf eine organisch bedingte leichte kognitive Leistungsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer berichte über eine deutliche Verbesserung der Beschwer den seit dem Ereignis vom 2 6. August 2009 mit Verbesserung der Reaktionsge schwindigkeit, Merkfähigkeit und Konzentration. Eine Sprech- und Sprachstö rung sei nicht mehr festzustellen. Die psychiatrische Behandlung beschränke sich auf eine Medikation, bis auf drei Sitzungen habe bisher keine psychothera peutische Behandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine persönliche Lebenssituation konstruktiv zu verändern, er könne eine Zu kunfts perspektive entwickeln und habe sich in gewissem Umfang auch wieder seinen ehemaligen Hobbys zugewandt. Insgesamt sei die Entwicklung erfreulich und auf rein psychiatrischem Fachgebiet bestünden keine relevanten Beein trächti gungen der Leistungsfähigkeit mehr.

Der Fachgutachter diagnostizierte – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine (noch leichte) depressive Reaktion als Ausdruck einer Anpassungsstörung. 3.2.5

Die Gutachter attestierten zusammenfassend eine vollumfängliche Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführer s aus neurologischer und psychiatrischer Sicht und eine 20%ige Einschränkung aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsy chologischen Funktionseinschränkung. Therapieoptionen konnten sie keine nennen (S. 40 f.). 3.3

Im vom Krankentaggeldversicherer aufgelegten Gutachten von Dr. med. F.___,

Facharzt für Neurologie, und Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 2 7. Mär z 2012 (Urk. 7/85/2-17) schilderten diese eine geklagte andauernde Müdigkeit seit dem Schlaganfall im Jahr 200 9. Die Müdigkeit habe laut Anga ben des Be schwer deführer s auch trotz eines reduzierten Arbeitspensums und nach Frei stellung von der Arbeit fortbestanden (S. 2).

Die Gutachter diagnostizierten eine arterielle Hypertonie mit bildmorphologi schen Zeichen der infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopa t hie ohn e ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enz ephales Defektsyn drom (S.

11). Sie führten aus (S.

12 f.), der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 wahr s cheinlich einen paramedianen Ponsinfarkt rechts erlitten. Die diesbezügli che Anamnese (Ataxie, Dysarthrie) sei mit der berichteten/vorliegenden Bild morph ologie vereinbar. In der aktuellen neurologischen Untersuchung lasse sich keine Gangstörung, Extremitätenataxie oder Sprechstörung mehr nachweisen, auch der übrige neurologische Befund sei in allen Teilen regelrecht. Ein De fekt syn drom mit behinderndem Effekt könne hier also nicht objektiviert und demzu folge auch nicht attestiert werden. Für die vom Beschwerdeführer be richtete Müdig keit und Konzentrationsstörungen finde sich kein klinisches Korrelat. Er sei hier durchgehend vigilant, wach, orientiert und in der spontanen Mnestik und Auf fassung ungestört.

Der aus den Vorberichten ersichtlichen Diagnose eines behindernden (nament lich

die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden) Post-Stroke-Fatigue-Syndroms könnten sie sich nicht anschliessen. Eine derartige Diagnose wäre bereits mit dem be richteten Führen eines Automobils in keiner Weise vereinbar und hätte seitens der diese Diagnose stellenden Behandler zwingend zur Empfehlung einer Auf hebung der Fahreignung führen müssen. Die genannte Hypothese eines Fatigue- Syndroms sei darüber hinaus auch bereits deshalb nicht schlüssig, weil die Diag nosestellenden gleichzeitig ein depressives Syndrom postuliert hätten, Müdig keit/ Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen jedoch gut bekannte Sympto me depressiver Syndrome seien, hier also eine konkurrierende Ursache zu disku tie ren wäre. Das depressive Syndrom sei angesichts des jetzigen Befun des allen falls leichtgradig ausgeprägt und somit nicht geeignet, eine Arbeitsun fähigkeit zu begründen.

Ausreichend etabliert sei in der Tat das Konzept einer Post-Stroke-Depression, in einer Reihe von Arbeiten zur sogenannten Post-Stroke-Fatigue sei dement sprechend auch eine signifikante Relation zur Depression beschrieben worden. Er ergäben sich vorliegend Hinweise für ein leichtgradiges depressives Syndrom, welches jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Diesbezüglich sei also ledig lich eine ambulante psychiatrische und psychologische Mitbetreuung zu emp fehlen.

Nach den vorliegenden Unterlagen sei ein vermutlich langjährig vorbestehender arterieller Hypertonus anzunehmen. Andere mögliche Ursachen einer zerebralen Mikroangiopahtie seien bereits lege artis unwahrscheinlich gemacht. Somit stehe

eine Optimierung und engmaschige Kontrolle der antihypertensiven The rapie zur Vermeidung weiterer Hirninfarkte im Vordergrund.

Angesichts des blanden neurologischen Untersuchungsbefunds und der darge legten Überlegungen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeüb ten

Tätigkeit nicht mehr hinreichend medizinisch begründen. Aktuell sei eine Ar beits fähigkeit von 100 % vertretbar. 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, welcher den Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012 und 2013 untersucht hatte (Urk. 7/90), diagnostizierte mit Bericht vom 2 1. August 2013 (Urk. 7/90/1-2) ein weitgehend stationäres, chronisches Fatigue-Syndrom bei bildmorphologischer Progredienz einer ze re bra len Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer en z ephalomalazische r Verän derungen bei multiplen, z erebrova s kulären Risikofaktoren.

Er verwies auf die Angaben des Beschwerdeführer s, welcher in den Morgen stunden bis zur Mittagszeit eine hinreichende Leistungsfähigkeit unter Wachheit ver spüre. Üblicherweise komme es h ernach zu einer vermehrten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit, sodass er Schwierigkeiten habe, auch einfache konzentra tive Leistungen zu erbringen. E r müsse sich dann zum Schlafen hinlegen. Zur zeit habe er eine 50%ige Anstellung bei der C.___, wo er einfache administrative Tätigkeiten leiste. Selbst diese Tätigkeiten würden ihn an die Leistungsgrenze bringen.

Dr. D.___ schilderte in seiner zusammenfassenden Beurteilung eine im Ver gleich zur Voruntersuchung vom November 2012 unveränderte, klinische Symp to matik mit abnormer Erschöpfbarkeit sowie vorwiegenden Defiziten der Ein- und Umstellfähigkeit. Als ursächlich seien zweifellos die bildmorphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen anzusehen. Vor diesem Hinter grund sei aus sozialmedizinischer Sicht eine Leistungsfähigkeit von ma ximal 50 % gegeben. 3.5

Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag nos tizierte am 3 0. September 2014 (Urk.

10) eine organisch emotional labile Stö rung mit leichter kognitiver Störung und hielt dafür, die deutlich erhöhte Müdig keit, welche vorliegend die Hauptbeeinträchtigung des Gesundheitszu standes darstelle, stehe eindeutig in direktem Zusammenhang mit dem Hirnin farkt. Alle anderen Ursachen seien ausgeschlossen. Aufgrund der kognitiven Störung resultierte eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 10 % . Die Leistungsfähigkeit sei mindestens um 50 % reduziert. Der Beschwerdeführer

ar beite seit 1. Juli 2014 zu 50 % . Nach einem halben Arbeitstag müsse er für mindestens vier Stunden ruhen, bevor er auch nur einfachen Arbeiten nachge hen könne. Wenn er nur eine Stunde nach dem Mittagessen schlafen könne, sei er erschöpft. 3. 6

In bildgebender Hinsicht liegen verschiedene MRI/MRT-Untersuchungsergeb nisse bei den Akten. 3.6.1

Im MRI vom 1. September 2009 (Urk. 7/43/57) zeigte sich ein umschriebener frischer paramedianer Ponsinfarkt rechts sowie eine supraventrikuläre leichte vaskuläre Leukenzephalopathie sowie ein lakunärer Infarkt der Corona radiata links. 3.6.2

Auf den Aufnahme n vom 1 1. September 2010 (Urk. 7/43/58) wurde eine im Ver gleich zu den Voraufnahmen neu aufgetretene makrovasculäre Ischämie rechts laterallentikulostriär beschrieben ohne akute oder subaku t e Ischämie; weiter ein gleichbleibendes Mischbild aus mikro- und makrovasku l ären Ischä mien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrhagien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts. Der Befund sei gut mit einer Vaskulitis vereinbar. 3.6.3

Das MRT des Neurocraniums vom 1 2. August 2011 (Urk. 7/43/59-60) ergab den Nachweis älterer lacunärer Inf arkte in beiden Grosshirnhemisp h ä ren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in der Pons; daneben zusätzlich l euk en z ephalopa thische Veränderungen in beiden Grosshirnhemisphären ohne akute oder suba kute Ischämien sowie unauffällige Gefässe im Bereich des Circulus arteriosus Willisii. 3.6.4

Im MRI vom 2 4. Oktober 2012 (Urk. 7/90/4) zeigte sich eine neu aufgetretene enzephalomalazische Veränderung periventrikulär linksseitig mit einer Ausdeh nung von 8 mm, die Läsion oberhalb der Basalganglien rechtsseitig sei ebenfalls grössenprogredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Im Verlauf der Pyrami denbahn rechtsseitig sei eine umschriebene neue lakunäre Läsion vorhanden. Die übrigen flächig degenerativen Veränderungen im Sinne von mikroangio pathischen Läsionen seien vergleichbar zur Voruntersuchung. Multiple Hämosi derinablagerungen wiesen auf eine vorliegende Amyloidangiopa t hie hin. 4. 4.1

Mit Bericht vom 1 3. September 2012 (Urk. 7/64) über die vom 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 erfolgte Abklärung im Zentrum A.___ verwiesen die Verantwortlichen (S.

11) auf eine konstant gefühlte Müdigkeit des Beschwerdeführer s, was sich – nach seinem Dafürhalten – auf seine Konzentration Einfluss haben könne. Im Verlauf der Massnahme habe sich die Müdigkeit zwar reduziert, sei aber immer noch vorhanden, insbesondere am Nachmittag. Gegen Ende eines Arbeitstages kämpfe er nur noch gegen die Müdigkeit und könne sich kaum mehr auf seine Aufgaben konzentrieren. In gewissen Momenten wirke er leicht gedämpft. Es sei für ihn jedoch kein Thema, psychologische Unterstützung zu beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer zum Schluss der Abklärung im beschützenden Rahmen sieben Stunden täglich gearbeitet. Er benötige wegen seiner raschen Ermüdung hin und wieder eine fünfminütige Kurzpause. Nach der Arbeitszeit müsse er ca. eine Stunde schlafen, Energie für grössere Aktivi tä ten blieben keine mehr. Die berufliche Abklärung absorbiere – aus seiner Sicht - zu viel Energie für eine ausgeglichene Befindlichkeit.

Zur Leistungsfähigkeit führten die Verantwortlichen aus, im beschützenden Rah men des Zentrums

A.___ habe der Beschwerdeführer in der Präsenzzeit von sieben Stunden und einer durchschnittlichen Verlangsamung um den Faktor 1.4 eine Leistungsfähigkeit von (absolut) ca. 60 % erreicht. Die Verlangsamung sei unter anderem bedingt durch vermehrte Kurzpausen und zusätzliche Selbstkontrollen. Um diese Leistung umsetzen zu können, benötige er aufgrund der Abklärungs ergebnisse gute Strukturen und eine enge Führung. Er selber wünsche sich eine selbständige Arbeitsweise und Freiheiten in der Ausführung von Aufträgen. Um die Leistungsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt feststellten zu können, wäre eine weitere Überprüfung an einem konkreten Arbeitsplatz notwendig. 4.2

Im Abschlussbericht über das (bei der C.___ absolvierte) vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 absolvierte Arbeitstraining führte die Verantwortliche des B.___ am 1 1. Juni 2013 (Urk. 7/86) aus, der Beschwerdeführer habe eine Steigerung erzielen können. Die Konzentration habe sich zum Schluss des Arbeitstrainings verbessert, er habe neue Aufgabengebiete selbständig übernehmen und eine Tages struktur habe aufrechterhalten werden können. Der Beschwerdeführer hab e am Ende des Arbeitstrainings einen halben Tag durcharbeiten können, dies sei zu Beginn des Trainings undenkbar gewesen. An eine Steigerung des Pensums sei jedoch während des gesamten Arbeitstrainings nicht zu denken gewesen. Ziel sei es gewesen, die Kontinuität zu gewährleisten (S. 3). 5. 5.1

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2 5. August 2009 einen Ponsinfarkt erlitt, wobei sich die klinischen Symptome der Ataxie und Dysarthrophonie innert Jahresfrist zurückbildeten. Die Ärzte berichteten im Wesentlichen noch von einer erhöhten Ermüd- und Erschöpfbarkeit (E. 3.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen und tätigte Eingliederungsbemühungen. So war der Beschwerdeführer in der Periode 2 1. Mai bis 3 1. August 2012 in Abklärung, durchlief vom 1 9. November 2012 bis 1 7. Mai 2013 ein Arbeitstraining und wurde 1. Mai bis 1. November 2013 bei der Stellensuche unterstützt, namentlich in der Phase der befristeten An stellung bei der C.___, wo er das Arbeitstraining absolviert hatte (Sachverhalt Ziff. 1.1).

An sämtlichen Stellen fiel den Arbeitgebern bzw. Betreuern eine Abnahme der Konzentrationsfähigkeit gegen Mittag auf. Bei der Y.___ AG war der Beschwerdeführer als Projektleiter im Marke ting/ Kunden dienst tätig (Urk. 7/92/2). Anlässlich eines Gespräches vom 1 7. Juni 2011 wurde dann festgehalten, dass der Beschwerdeführer wohl zu 80 % an wesend sei, der Output aber eher 40 – 50 % betrage. Dies führte schliesslich zur Entlassung (Urk. 7/92/5 und Urk. 7/24/2). Die Verantwortlichen der A.___ ver wiesen im Rahmen der Be richterstattung über die von Mai bis August 2012 er folgte Abklärung auf die Notwendigkeit regelmässiger Kurzpausen wegen der raschen Ermüdbarkeit sowie den Schlafbedarf nach der Arbeit (sieben Stunden im beschützenden Rahmen). Die Leistungsfähigkeit schätzten sie mit 60 % ein ohne Angaben über die Ver hältnisse im ersten Arbeitsmarkt machen zu können (E. 4.1). Auch an der Stelle bei der C.___ (November 2012 bis Mai 2013) fiel den Verantwortlichen – trotz Steigerung im Verlauf – auch am Ende eine massiv eingeschränkte Leistungs fähigkeit auf bei einer Arbeitszeit von einem halben Tag, was nicht habe über schritten werden können (E. 4.2). Schliesslich berich tete die verantwortliche Person bei der C.___ (während der befristeten Anstellung im Anschluss an das Arbeitstraining) am 3 0. Oktober 2013, dass die Müdigkeit und Mühe mit der Konzentration regelmässig gegen Ende des Arbeitsmorgens gut feststellbar seie

n. Gegen Ende der Anstellung sei d er Beschwerdeführer deutlich weniger müde gewesen und habe auch keine Pausen mehr gemacht. Die relativ einfachen Buchhaltungsarbeiten habe er gut und zuverlässig erledigt, jedoch deutlich unter dem Leistungsniveau einer gelernten Fachperson, aber in der Ausbildung ange messenem Tempo (Urk. 7/92/21). Im gleichen Sinn er wähnten auch sämtliche behandelnden Ärzte regelmässig die vom Beschwer deführer geschilderte Müdig keit. 5.2 5.2.1

Als beeinträchtigende Symptome stehen nach dem Gesagten die Müdigkeit und Konzentrationsstörungen im Vordergrund. Die beteiligten Ärzte sind sich indes nicht einig, ob dies organisch bedingt ist oder nicht. 5.2.2

Währenddem Dr. D.___ das Fatigue-Syndrom als „zweifellos“ durch die bild morphologisch als progredient nachgewiesenen Marklagerläsionen bedingt sah (Progredienz einer zerebralen Amyloidangiopathie mit Nachweis neuer en z e phalomalazischer Veränderungen, E.

3.4), verneinten vorweg Dr. F.___ und Dr. G.___ einen entsprechenden Zusammenhang und diskutierten unter Hinweis auf bildmorphologische Zeichen einer infra- und supratentoriellen zerebralen Mikroangiopahtie ohne ausreichenden Anhalt für ein klinisch relevantes enz e pha les Defektsyndrom eine psychisch bedingte Müdigkeit (E. 3.3). Die Z.___ - Ärzte ihrerseits stellten eine Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenomme nen Müdigkeit und dem unauffälligen Verhalten anlässlich der Untersuchung fest (E. 3.2.2) und gründeten ihre Annahmen weiter auf der Interpretation der MRI-Bilder, wonach ein hirnorganisc hes Syndrom als Korrelat einer z erebralen Vaskulitis oder einer schweren Mikroangiopathie nicht vorliege und der kleine Hirnstamminfarkt sowie die weiteren lakunären Infarkte die Symptomatik nicht erklären könnten (E. 3.2.2) . 5.2.3

Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass sich die Dres. F.___ und G.___

wie auch die Z.___ -Ärzte rund eineinhalb Jahre v or der (letzten) Berichterstattung durch Dr. D.___ äusserten und die inzwischen eingetretene Progredienz nicht ken nen konnten. Wohl war b ereits aus den damaligen bildgebenden Untersu chungs resultaten negative Veränderungen zu ersehen: So fanden sich auf den Aufnah men vom September 2010 eine neu aufgetretene makrovasculäre Is chämie recht s laterallentikulostriär sowie ein unverändertes Mischbild aus mikro- und makro vasku l ären Ischämien supra- wie infratentoriell bei multiplen Mikrohämorrha gien sowie einer hochgradigen Stenose der P2 rechts (E. 3.6.2). Im August 2011 zeigten sich Hinweise auf ältere lacunäre Infarkte in beiden Grosshirnhemi s päh ren, in den Kleinhirnhemisphären sowie in d er Pons sowie (neu) zusätzlich leu ken z ephalopathische Veränderungen in beiden Grosshirn hemisphären (E. 3.6.3).

Relevant ist vorliegend der Nachweis einer neu aufgetretenen enzephalomalazi schen Veränderung im MRI vom 2 4. Oktober 2012 (E. 3.6 .4), w elche die bisheri gen Beurteilungen als überholt erscheinen lässt. Die Dres. F.___ und G.___

hatten in ihrer Einschätzung das Vorliegen eines (klinisch relevanten) enzepha len Defektsyndroms noch verneint (E. 3.3) und auch die Z.___ -Gutachter hatten keine (schwere) Mikroangiopathie diagnostiziert (E. 3.2.2). Demgegenüber ver wies

Dr. D.___ nach Einsicht in die neuen Bilder auf die bildmorphologische Pro gredienz der zerebralen Amyloidangiopa t hie und sah diese als ursächlich für die Fatigue Problematik an (E.

3.4). Der medizinische Dienst der Beschwerde geg nerin würdigte diese neue Sachlage nicht und stützte sich begründungslos auf die (veralteten) Einschätzungen ab (Bericht von med. pract. H.___, Fach arzt für Neurologie; Urk. 10/93 S. 5 f.), was die Beschwerdegegnerin zur Grundlage ihres Entscheides machte (Urk. 10/100). 5.2.4

Für eine organische Genese der Müdigkeit spricht sodann die Einschätzung der Neuropsychologinnen des Z.___, welche unter Hinweis auf die festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen die Dauerleistungsfähigkeit als ein geschränkt beurteilten und deswegen

- in Unkenntnis der neuen Resultate - eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %) attestierten (E. 3.2.3). 5.2.5

Zu der von Dres. F.___ und G.___ vorgebrachten Argumentation, wonach sich das Führen eines Automobils mit einer entsprechenden Annahme nicht verein baren lasse (Urk. 10/85/13), ist festzuhalten, dass diese Problematik anlässlich der Abklärung in der Rehaklinik I.___ erörtert und die Fahreignung nur un ter dem Vorbehalt attestiert wurde, dass der Beschwerdeführer auf längere Fahrten verzichte und nur in ausgeruhter Verfassung fahre (Urk. 7/12/10 f.). Was sodann die von den genannten Ärzten thematisierte psychische (und nicht organische) Genese der Fatigue betrifft (Urk. 7/85/14) ist festzuhalten, dass sich in den Akten verschiedene Hinweise auf psychische Schwierigkeiten finden, diese indes nie ein invalidisierendes Ausmass angenommen haben, sondern sich in einer leichten depressiven Reaktion erschöpften. Dies spricht gegen die Hy po these einer psychischen Genese der Müdigkeitsproblematik. 5.2.6

Angesichts dieser Umstände und namentlich der neuen bildgebenden Aktenlage sowie der eindeutigen Stellungnahme von Dr. D.___ ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die Fatigue-Symptomatik durch die hirnorga ni schen Veränderungen begründet ist. 5.3

Damit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig für die resul tierende Arbeitsunfähigkeit, ohne dass sich die Frage der invalidenversiche rungs rechtlichen Relevanz stellt.

Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. D.___ mit 50 % bezif fert. Soweit die Z.___ -Spezialisten eine Einschränkung von lediglich 20 % postulierten ist festzuhalten, dass in neuropsychologischer Hinsicht die Ermüd barkeit nur am Rande erwähnt und nicht spezifiziert wurde (E. 3.2.3). Dies er staunt insofern nicht, als der Beschwerdeführer aktenkundig initial gute Leis tungen erbringen kann und erst im Laufe des Tages ermüdet. Die Dres. F.___ und G.___ attestierten - bei verneinter organischer Komponente - gar eine voll umfängliche Arbeitsfähigkeit, was nicht zu überzeugen vermag.

Ein Blick in den Verlauf nach dem Hirnschlag zeigt, dass sich der Beschwerde führer umgehend wieder um seine Eingliederung in den Arbeitsprozess be mühte. Allerdings erbrachte er beim bisherigen Arbeitgeber - bei 80%igem Pensum - nur

noch eine eingeschränkte Leistung und konnte nurmehr leichte Büro ar bei ten ohne hohe Konzentrationsfähigkeit erledigen (Urk. 10/18 S. 2 und S. 7), wo rauf ihm die Stelle per Ende 2011 gekündigt wurde (Urk. 10/43/10). Im Rahmen der Ein gliederungmassnahmen konstatierten die Verantwortlichen eine Leistungs fähig keit von ca. 60 % unter der Voraussetzung enger Führung. Dabei erledigte er untergeordnete büropraktische Tätigkeiten (Urk. 10/64/4). Im Rah men des an schliessenden Arbeitstrainings konnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähig keit bei der C.___

- und damit nicht in geschütztem Rahmen - nach zunächst tieferer Leistungsfähigkeit auf 50 % steigern (E. 4.2). Diese konnte er - bei ein fachen Buchhaltungsarbeiten - in der Folge beibehalten (Urk. 10/92/21).

Angesichts dieser Angaben ist die Einschätzung des Dr. D.___ durch die Pra xis erhärtet, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit noch im Umfang von 50 % zumutbar ist. Eine Leistungsfähigkeit in (etwa) diesem Umfang wurde von sämtlichen Arbeitgebern bestätigt und zeigte der Beschwerdeführer über eine längere Dauer, ohne dass sich Hinweise auf eine Selbstlimitierung ergaben. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer stets bemüht, seine Arbeitsfähigkeit zu stei gern und zeigte diesbezüglich auch Fortsc hritte, um zuletzt an einem Ar beits platz im ersten Arbeitsmarkt ein 50%iges Pensum zu bekleiden. Von dieser Leis tungsfähigkeit ist auszugehen. 6.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt, son der n mittels Prozentvergleichs (ausgehend von der angenommenen Einschrän kung von 20 %) auf einen identischen Invaliditätsgrad geschlossen. Angesichts der aus gewiesenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 2 0. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Ein kommens vergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ein Prozent vergleich ver bietet sich, da der Beschwerdeführer seine letzte Stelle aus gesund heit s be ding ten

Gründen verloren hat und als Teilinvalider voraussichtlich nicht mehr mit eine m ähnlich hohen Ansatz rechnen kann. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin sodann zu verpflichten, de m Be s chwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ' 300 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

2 0. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Ar beits fähig keit von 50 % in angestammter Tätigkeit einen Einkommensvergleich durchführe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVG-Kasse J.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger