Sachverhalt
1.
1.1
Die aus der Y.___ stammende und 1961 geborene X.___ lebt seit 1979 in der Schweiz . Im Juli 2000 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Aufgrund von beidseitigen Schulter-, Arm- und Handschmerzen einerseits und im Zusammenhang mit einem psy chischen Leiden andererseits (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vo m 2. September 2002; Urk. 8/53) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 8/54; vgl. auch Urk. 8 /55, Urk. 8/57, Urk. 8/60). 1.2
Ab Oktober 2004 und wiederum ab November 2008 führte die IV-Stelle je eine Rentenrevision durch ( vgl. Urk. 8/65 ff., Urk. 8/71 ff.). In beiden R evisionsver fahren h olte sie einen psychiatrischen V erlaufsbericht ein (Urk. 8/67, Urk. 8/ 73). Am 2 3. November 2004 und am 2 9. Januar 2009 teilte sie der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/69, Urk. 8/75). 1.3
Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/77 ff.). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versi cherten in Aussicht, die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/83). Nachdem die Vers i ch erte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 8/87, Urk. 8/90) ,
sah die IV Stelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 von der Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a ab und stellte fest, die Versi cher te habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente . Vorbehalten blieb die Ren tenrevision aufgrund einer Veränderung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/92) . 1.4
Nach Erlass der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ ( Urk. 8/94 ff.). Das Gutachten wurde am 6. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/10 3/ 2 -34 ). Mit Vorbe scheid vom 3. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherte n aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/107). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/108, Urk. 8/112). Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte (Urk. 8/113, Urk. 8/118), wozu die Versicherte Stellung nahm (Urk. 8/116, Urk. 8/120), erliess die IV-Stelle am 1 9. März 2014 die Verfügung, mit der sie die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob ( Urk. 2 = Urk. 8/122). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (unent geltliche Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsbeistand) gewährt (Urk. 9). Im förmlichen zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. August 2014 an ihrem Rechtsbeg ehren fest (Urk. 10), währenddessen die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Mit den Eingaben vom 2 1. und 2 2. September 2015 (Urk. 17, Urk.
19) äusserten sich Parteien zu r neuen Praxis des Bundesgerichts
gemäss BGE 141 V 281 und den möglichen Auswirkung in diesem Verfahren.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Entscheides aus, die medizinische Abklärung habe gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Zuspre chung der Rente erheblich verbessert habe. Verbessert habe sich zur Hauptsache der psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Eine depressive S törung liege nicht mehr vor - somit auch keine psychische Komorbidität - und auch die übrigen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüber windbarkeit des Leidens seien nicht erfüllt. Die gekla gte Schmerzsymptomatik sei beim gegebenen Erkenntnisstand überwindbar. Spätestens ab Mitte Mai 2013 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, ohne wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Hori zontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Eigen- bzw. Fremdgefährdung) im Umfang von 100 % zumutbar gewesen. Mit der nunmehr vorhandenen Restar beitsfähigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Beruf liche Massnahmen seien aufgrund der Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, sollte das Vorlie gen eines Revisionsgrundes verneint werden, sei die Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung zur IVG-Revision 6a zu schützen. Die Rente sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildes zugesprochen worden. Organische Ursachen für die geklagten Beschwerden hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7 S. 1 ff.). 1.2
In der Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ent ge gen der Auffassung der IV-Stelle habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verbessert. Zum Z.___ -Gutachten sei vor Verfügungserlass Stellung genommen und dabei auf die Chronifizierung , die Therapieresistenz und die nach wie vor andauernde psychiatrische Behandlung hingewiesen worden. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. A.___ , FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/113)
ergebe sich, dass die erforderlic hen Copingstrategien und die In tro spektionsfähigkeit
fehlten , um sich psychotherapeutisch mit den Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept der Proble matik zu verändern. Ferner sei ein Rückzug aus dem Sozialleben vorhanden. Es bestünden nur noch Beziehungen und Konta kte zu Familienangehörigen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung nur mit der somatoformen Schmerzstörung und den Förster-Kriterien befasst, mit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 aber bekundet , eine Revision unter dem Gesichtspunkt von lit . a der Schlussbestimmung en zur IVG-Revision 6a falle ausser Betracht (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. III).
In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dem Eventualantrag der Beschwer degegnerin könne nicht gefolgt werden, da die Rente gerade nicht allein aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen worden sei. Diese Auffassung habe auch die Beschwerdegegnerin explizit vertreten. Ausschlaggebend seien psychische und somatische Gründe gewesen (Urk. 10 S. 2 f.). 2 .
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Der A nspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus . Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ;
ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wie se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.
3 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .2
3 .2.1
Im Abklärungsverfahren vor der Zusprechung der Rente nannte Dr. med. B.___ , FMH Handchirurgie, im Bericht vom 2 8. November 2000 als Diagnosen eine Strecksehnensynovialitis und dorsale Handgelenksganglien beidseits und führte aus, Ursache für die Beschwerden seien beidseitige chronische Sehnen scheidenentzündungen der Streckseh n en bei dorsalen Handgelenksganglien. Die Veränderungen seien auf mechanische Überlastung zurückzuführen. Eine ossäre Problematik habe bildgebend ausgeschlossen werden können. Das Ausmass der Beschwerden sei nur teilweise mit den objektiven Befunden erklärbar. Möglich erweise wirke sich die belastende persönliche Situation der Beschwerdeführerin schmerzverstärkend aus. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar und eine neue Tätigkeit könne sich die Beschwerdeführerin nicht vorstellen (Urk. 8/13/4). 3 .2.2
Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 0. Juni 2001 bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1996 unklare Schmerzen an beiden Händen ohne Anzeichen für eine entzündliche, zervikale oder thorakale Ursache, für eine Tendinitis oder ein Thoracic - outlet -Syndrom. Die geklagten Beschwerden bestünden zunehmend seit 1995 im Bereich der gesamten Hand palmar und dorsal, rechts mehr als links. Sie erstreckten sich vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen und sie seien Tag und Nacht vorhan den. Durch Bewegungen der Hände würden sich die Beschwerden verstärke n und nach starker Belastung tre te eine Schwellung an beiden Handrücken auf und es strahlten Schmerzen in beide Arme aus. Überkopfarbeiten und Arbeiten mit starkem Einsatz der Hände seien nicht mehr möglich. Als Schneiderin oder Verpackerin komme es zu einer zu starken Belastung der Hände. Für derartige Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Eine berufliche Umstellung sei nötig. Für leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Hände, ohne Überkopfarbeiten und mit Tragbelastungen bis zu 2 kg sei die Beschwerdefüh rerin voll einsetzbar (Urk. 8/24/1-3). 3 .2.3
Die Ärzte des D.___ , Ambulatorium E.___ , nannten im Bericht vom 2 9. Juli 2002 unter Bezugnahme auf die Diagnoserichtlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesund heitsorganisation (WHO) , die Beschwerdeführerin leide erstens an einer soma toformen S chmerzstörung , zweitens an einer Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psy chosozialen Belastungs faktoren
sowie drittens an einer Migräne (Urk. 8/42/4 lit . A). Insbesondere die testpsychologische Abklärung habe eine starke Somatisierungsneigung gezeigt. Aufgrund der bestehenden Problematik sei eine psychotherapeutische Behand lung angezeigt. Erfahrungsgemäss handle es sich hierbei um einen länger dau ernden Prozess, der eine gute Motivation und Introspektionsfähigkeit voraus setze. Längerfristig sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit eher ungünstig. Zurzeit sei keine Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/42/6 f. Ziff. 5-7, Urk. 8/42/9). 3 .2.4
Am 1 6. August 2002 berichteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poli klinik des C.___ über neurologisch unauffällige Befunde, welche die geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten. Die Ärzte hielten fest, körperlich belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, jedoch weiterhin Tätigkeiten ohne Belastungen der Schulter- und Armgegend (Urk. 8/49/2-3). 3 .3 3 .3.1
Im ersten Revisionsverfahren hielten die Ärzte des D.___ i m Verlaufsbericht vom 1 6. November 2004 fest, der Zustand der Beschwerde führerin sei stationär, und sie nannten als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine leichte bis mittelschwere depressive Verstim mung im Rahmen eines längerdauernden Paarkonflikts. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig alle ein bis zwei Monate im Ambulatorium E.___ zur Behand lung erschienen. Trotz einer gewissen Besserung der Befindlichkeit sei der psy chopathologische Zustand insgesamt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aber unverändert. Zudem habe eine gewisse Schmerzausweitung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin klage nunmehr auch über Schmerzen in den unteren Ext re mi täten und Kopfschmerzen in Form von Migräne. Die relativ oft auftretenden Anfälle dauerten in der Regel zwei bis drei Tage . Die Weiterführung der psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei angezeigt (Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f.). 3 .3.2
Im zweiten Revisionsverfahren hielten die Ärzte des D.___ i m Verlaufsbericht vom 2 0. Januar 2009 fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin stationär. Durch die regelmässigen Konsulta tionen im Abstand von vier bis sechs Wochen (stützende Gespräche und Psychopharmakotherapie) habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können, insgesamt sei der psychopathologische Zustand aber unverändert und ebenso dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Besonders belastend seien die Kopfschmerzen. Aufgrund sprachlicher Probleme seien die Möglichkeiten therapeutischer Interventionen beschränkt und es sei mittlerweile von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verbessert (Urk. 8/73/1-2). 3 .4 3 .4.1
Im aktuellen Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei den Ärzten des Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2013 ein. Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/102/30 f. Ziff. 5.1): - chronische Beschwerden an den Schultern unter Betonung der domi nan ten rechten Seite (ICD-10 M75.4) o radiologisch bis auf geringe Degener ation der Akromioklavi ku largelenke unauffälliger Befund an Schultergürtel und Thorax wand beidseits (MRI vom 4.9.2012) o klinisch mögliche s
subakromiales
Impingement rechts bei bis auf Protektionshaltung von Kopf und Schultern unauffälliger klini scher Untersuchung - intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) o am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne - Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) o aktuell noch kompensiert Des Weiteren nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 Ziff. 5.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) o generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) o radiologisch keine höhergradigen Veränderungen an zervikaler, tho ra kaler und lumbaler Wirbelsäule sowie an Hüft- und Iliosakralge lenken (MRI 4.9.2012) - Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0) o Status nach CTS-Operation rechts 1996 - chronisches Gehörgangsekzem beidseits (ICD-10 H61.8) - fortgesetzter, leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am Bewegungsapparat. Im Vordergrund stünden Schmer zen am rechten Arm, an der rechten Schulter sowie fast überall. Den geklagten Beschwerden entsprechend habe die Untersuchung des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden. Objektiv seien nur geringe degenerative Veränderun gen der AC-Gelenke bei ansonsten radiologisch unauffälligem Befund am Schultergürtel und Thoraxwand beidseits festzustellen gewesen. Klinisch sei ein subakromiales
Impingement rechts möglich, ansonsten sei die klinische Unter suchung unauffällig. Im Weiteren könne ein unspezifisches, chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates resultiere bei den sehr geringgradigen Befunden, dass lediglich körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben un d Tragen von Lasten über 20 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremit ät oberhalb des Schulterniveaus bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2).
Aus neurologischer Sicht sei in Bezug auf die Handbeschwerden ein Karpaltun nelsyndrom festzustellen gewesen. Der geklagte Schwindel habe neurologisch hingegen nicht zugeordnet werden können. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resul tiere, dass aufgrund der intermittierenden Schwindelproblematik vorsichtshalber Tätigkeiten zu vermeiden seien, mit denen die Beschwerdeführerin sich oder andere gefährden könne. Aufgrund des kompensierten Tinnitus seien ferner Tätigkeiten mit hoher Lärmexposition nicht zumutbar (Urk. 8/103/32 Ziff. 6. 2 ).
Aufgrund der nicht objektivierbaren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht von einer somatoformen Schmerzstö rung auszugehen, wobei keine Komorbidi tät, insbesondere keine affektive Störung respektive keine eigenstä ndige depressive Störung bestünden . Von der Überwindbarkeit der Beschwerden sei auszugehen und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (Urk. 8/103/15 f. Ziff. 4.1.4-4.1.8, Urk. 8/103/32 Ziff. 6.2).
Unter Berücksichtigung der Limiten aus somatischer Sicht sei die Beschwerde führerin in der Lage, einer vollzeitlichen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der Vorakten und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne ab Mai 2013 von dieser Ein schätzung ausgegangen werden. Die rein qualitativen Einschränkungen auf grund der Schwindelsymptomatik könnten auf das Jahr 2007 zurückdatiert werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates, aus allgemeininternistischer Sicht und aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten nie eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber früher keine depressive Störung mehr validierbar und zusätzlich festzustellen, dass die Schmerzsymptomatik überwindbar sei. Zur Arbeitsunfähigkeit in psy chiatrischer Hinsicht seien retrospektiv keine zuverlässigen Angaben möglich
(Urk. 8/103/32 f. Ziff. 6.3 ff.). 3 .4.2
Dr. A.___ nannte im Bericht vom 3 1. Dezember 2013 als Diagnose eine aktu elle leichte bis depressive Episode (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei multiplen somati schen (rheumatologischen) Beschwerden. Die Ärztin kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erheblich zwischen 50 und 80 % ein geschränkt. Das psychopathologische Zustandsbild sei trotz allen therapeu tischen Interventionen vor allem in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive den Zusammenhang z w i schen der Zunahme der Schmerzen und ihrem intrapsychischen Stress erkennen können, ein aktives Entgegenwirken im Sinne der Überwindung der Problematik sei ihr aber aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht möglich. Ihre Grundper sönlichkeit sei eher einfach strukturiert. Sie verfüge kaum über die Bewälti gungsstrategien und die Introsp ektionsfähigkeit , die nötig wären , um sich im engeren Sinne psychotherapeutisch mit ihren Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept ihrer Problematik zu verändern (Urk. 8/113/1 3). 3 .4.3
Im Ergänzungsbericht vom 1 3. Februar 2014 hielten die Experten des Z.___ fest, der Bericht von Dr. A.___ enthalte die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung, womit eine Übereinstimmung zur entsprechenden Diag nose im Gutachten bestehe. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien keine Anzeichen für ein depressives Geschehen erkennbar gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ändere aber auch das mögliche Vorliegen einer leichtgradigen
komorbiden depressiven Störung nichts. Die Förster-Kriterien verlangten eine Komorbidität von erheblicher Ausprägung und Dauer, was durch eine leichtgra dige depressive Episode nicht erfüllt sei. Ferner träten gemäss ICD-10 leichtere depressive Störungen auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung auf und müssten nicht gesondert diagnostiziert zu werden (Urk. 8/118/1). 4. 4 .1
Bei der Würdigung der ärztlichen Gutachten und Berichte in Betracht fällt zu nächst, dass ein Revisionsverfahren vorliegt. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.2
Nach der 2002 vorgenommenen Zusprechung der ganzen Rente per 1. Juli 1999 (Urk. 8/54) nahm die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2004 und 2009 je eine amtliche Revision vor. In beiden Verfahren holte s ie je einen psychiatrische n Verlaufsb e richt
ein (vgl. vorstehend E. 3.3.1-2 ) und teilte der Beschwerdeführe rin hernach ( formlos ) mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 2 3. November 2004 und vom 2 9. Januar 2009; Urk. 8/69, Urk. 8/75). Da die Beschwerdeführerin in den R evisionsverfahren angegeben hatte, sie befinde sich ausschliesslich in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/65, Urk. 8/71) und in de n eingeholten Verlaufsb erichten des F.___
eine unveränderte Situation und damit auch weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert worden war, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass zu Abklärungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Aspekten somatischer Natur. Da für die revisionsweise Bestä tigung der ganzen Rente allein die psychischen Belange ausschlaggeben d waren, ist für diese die nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Rentenmitteilung der zeitliche Referenzpunkt . Für die übrigen gesundheitli chen Belange ist auf die letz t bekannten Verhältnisse im Zei tpunkt der Renten zusprechung zu rück zugreifen (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz . 44). 4. 3
4.3.1
Die im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente
bereits beschriebenen leichtgradi gen degenerativen Veränderungen im Bereich der obere Extremitäten und der Schultern bes tehen gemäss den Feststellungen der Z.___ -Gutachter nach wie vor
unverändert ( Urk. 8/13/4, Urk. 8/24/1-3, Urk. 8/103/31 f.) . Akzentuiert hat sich 2011 die Schulterproblematik, was sich nach Einschätzung der Gutachter aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/103/33 Ziff. 7.1). Aufgrund der erhobenen Befunde ist die orthopädische Beurteilung diesbezüglich und insge samt nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/103/20 f. Ziff. 4.2.4 f.) und eine wesentliche Veränderung zu verneinen. 4.3.2
N eurologische Befunde von Erheblichkeit und eine neurologisch bedingte Arbeits unfähigkeit wurden weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2013 von den Z.___ -Gutachtern erhoben. Im Jahr 2002 hatten die Ärzte der Neurologischen Klinik des C.___ fest gestellt , eine neurologische Ursache für die geklagten Beschwerden habe nicht eruiert werden können (Urk. 8/49/2-3). Im Jahr 2013 fassten die
Z.___ -Gutachter zusammen, in Bezug auf die Handbeschwerden sei ein Karpaltunnelsyndrom zu erwähnen , der Schwindel lasse sich neurologisch jedoch nicht zuordnen. Aus neurologischer Sicht liege insgesamt
keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vor , allerdings seien vorsichtshalber Tätigkeiten zu meiden, mit denen die Beschwerdeführerin im Falle des Auftreten s von Schwindel sich oder andere gefährden könnte (Urk. 8/103/32). 4.3.3
Aus somatischer Sicht ergibt sich zusammengefasst
damals wie heute eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster, das heisst körperlich nicht belastender Tätigkeit, namentlich in Tätigkeiten ohne Belastung der Arme und der Schultern ( vorste hende E. 3.2.2 , E. 3.4.1 ). 4.4
4.4.1
Die Ärzte des D.___ , Ambulatorium G.___ , diagnostizierten 2002 eine somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Kopfschmerzproblematik (Migräne ) und attes tierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ( vgl. vorste hende E. 3.2.3 ). Dieser Beurteilung folgte die IV-Stelle (vgl. Urk. 8/53 ). 4.4.2
Im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2004 erwähnten die Ärzte des D.___ eine
somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine leichte bis mittelschwere depressive Verstimmung und hielten fest, t rotz einer gewissen Besserung der Befindlichkeit sei der psychopa thologische Zustand unverändert. E s habe eine gewisse S chmerzausweitung stattgefunden. Die Beschwerdeführe rin klage nunmehr auch über Beschwer den in den unteren Extremitäten . Wie derum erwähnt wurde auch die Migräne und unverändert
eine volle Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit ( Urk. 8/67/3-4 ). 4.4.3
Im Jahr 2009 berichteten die Ärzte des D.___ über einen weiterhin unveränderten psychischen Zustand mit voller Arbeitsunfähigkeit ( vgl. vorstehende E. 3.3.2 ). Wie schon im Jahr 2004 pflichtete die IV-Stelle auch 2009 d ies er ärztliche n Beurteilung bei
und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente ( vgl. Urk. 8/74 f. ). 4.4.4
I m Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über nicht objektivier bare Schmerzen. D ie Z.___ -Gutachter erwähnten ein generalisiertes Sc hmerzsyn drom und stellten die Diagnose eine r
somatoforme n Schmerzstörung. Diese Diagnose verteidigten sie in der Stellungna hme zur Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. vorstehende E. 3.4.2) , die vom Vorliegen einer
leichten depressiven Episode
im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen war . Die Z.___ -Gutachter begründeten ihren Standpunkt damit , zum einen gehörten leichtere depressive Verstimmungen zum Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und zum anderen stelle eine leichtgradige depressive Verstimmung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere dar ( vgl. vorstehende E. 3.4.3 ). 4.4.5
Da die Z.___ -Gutachter das Auftreten depressive r Symptome nicht in Abrede stell ten und Dr. A.___ explizit nur eine leichte depressive Episode im Rah men der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte , bestehen in den Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede . Diesen steht die frühere Beurteilung gegenüber, gemäss der die Beschwerdeführerin an einer längeren depressiven Reaktion (E. 3.2.3 vorstehend) respektive an einer leichten bis mit telschweren depressiven Verstimmung (E. 3.3.1 vorstehend) litt. An einem eigenständigen depressiven Geschehen leidet die Beschwerdeführerin sowohl gemäss den Feststellungen der Z.___ -Gutachter und auch gemäss denjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
inzwischen aber nicht mehr. Es ist eine Verbesserung eingetreten und e ine Neubeurteilung somit zulässig . 5 . 5.1
5.1.1
Eine fach ärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Praxis bestand eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Unzumutbar war der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nur beim Vorliegen b estimmte r Umstände, welche die Schmerzbewältigung i ntensiv und konstant behindern . Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag , entsch i e d sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. 5.1.2
Mit BGE 141 V 281
wurde die Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Recht spre chung aufgegeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich nunmehr Fol gendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilw eisen Arbeitsunfähigkeit führt , stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Mo dell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetri sche Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belas tungs faktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) an der seits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivier ten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbs unfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen , wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzu erkennen (E. 3.7.1).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.1.3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.2
Die Z.___ -Gutachter verneinten
bezugnehmend auf das bisher beachtliche Re gel /Aus nahme-Modell das Vorliegen einer psychische n Komorbidität und bejahten die Überwindbarkeit der Folgen der somatoformen Schmerzstörung . Sie erachteten eine aus somatischer Sicht angepasste vollzeitliche Täti gkeit als zumutbar.
Dr. A.___ attestierte aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode generell eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit erklärte sie damit, die Beschwerdeführerin habe zwar sukzessive den Zusammenhang der Schmerzen mit ihrem innerpsychi schen Stress erkennen können, ein aktives Entgegenwirken im Sinne der Über windung der Problematik sei ihr aber aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich (Urk. 8/113/2 ).
Weder die Schlussfolgerungen der Z.___ -G utachter noch diejenige von Dr. A.___
erfolgten unter Bezugnahme auf die Indikatoren nach neue r Pra xis . Somit ist zu prüfen, welche Schlussfolgerungen sich ausgehend von den zwingend vom medizinischen Experten zu erhebenden Gesichtspunkten (Befunde und Diag nosen) bezüglich
Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung
auf die Erwerbsfähigkeit ergeben , worüber abschliessend das Gericht zu befinden hat (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.3
5.3.1
Nach neuer Praxis ist zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde näher zu prüfen. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist anhand aller ver fügbaren Elemente aus der Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren. Ins besondere die Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10 Ziff. F45.4 hebt ätiologische Faktoren hervor: Mer kmal der Störung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Ausweitung oder Auf rechterhaltung der Schmerzen zukommt ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) .
Die Beschwerdeführerin klagt zwar über erhebl iche Schmerzen („die Hölle“; Urk. 8/103/15 Ziff. 4.1.4), allerdings stehen diesen nicht n ur keine entsprechen den objektivierbaren Befunde gegenüber, sondern das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ( unklare Beschwerdeschilderungen, Inkonsistenzen, ge schilderte Lebensgewohnheiten; Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/14 Ziff. 4.1.2, Urk. 8/103/15 f. Ziff. 4.1.5 , Urk. 8/103/16 Ziff. 4.1.7, Urk. 8/103/20 ff . Ziff. 4.2.4-9, Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5 ) sprechen gegen das tat sächliche Vorhandensein von erheblichen Schmerzen. Offen bleibt zudem der Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen . Faktoren dieser Art fehlen weitgehend. Die Beschwerdeführerin lebt in geord neten Verhältnissen. S ie selber schilderte bei der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ die familiären und die sozialen Beziehungen als weitgehend intakt
(Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1).
Insgesamt erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde als nur wenig ausge prägt. 5.3.2
Zu beurteilen sind
Behandlungs- und Eingliederung serfolg oder resistenz . Zu diesem Indikator hielt das Bundesgericht fest, d as definitive Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der v ersicherten Person durchgeführten Therapie weise auf eine negative Prognose hin. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergä ben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus d er Eingliederung im Rechts sinne
( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) .
Dokumentiert ist , dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren einer stützenden psychotherapeutische n und antidepressiven medikamentösen Behandlung unterzieht (vgl. Urk. 8/42/6 f. Ziff. 7, Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f., Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/1). Eine wesentliche Zustandsänderung blieb bisher gleichwohl aus. Dr. A.___ führte dies auf den Umstand zurück, dass es der Beschwerdefüh rerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich sei, den Zusammen hang von Schmerzintensität und intrapsychischem Stress zu erkennen und aktiv anzugehen (Urk. 8/113/2). Anlässlich der Z.___ -Begutachtung wurde indessen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebene n antidepressive n Medikamente nicht oder nicht in der gebotenen Dosis einnimmt (Urk. 8/1 03 /33 Ziff. 6. 5). Es bleibt somit fraglich, inwiefern der bisher ausgebliebene Therapie erfolg
ausschliesslich Folge von Faktoren ist , die die Beschwerdeführerin wil lentlich nicht zu beeinflussen vermag .
Hinzu kommt, dass die Bes chwerdeführerin nach eigenem Bekunden zwar wie der arbeiten möchte ,
es aber gleichwohl klar ablehnt , die berufliche Reintegra tion anzugehen, da sie sich ausser Stande fühlt, wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( Urk. 8/103/14, Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1) ; dies obschon aus medizini scher Sicht vorgängige Massnahmen zur Rekonditionierung und Ermöglichung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht angezeigt sind ( Urk. 8/103/16 Ziff. 4.1.9, Urk. 8/103/22 Ziff. 4.2.7, Urk. 8/103/33 Ziff. 6.8). 5.3.3
Das Vorliegen einer Komorbidität ist ebenfalls ein zu prüfender Indikator im Zusammenhang mit der Frage der Überwindbarkeit gesundheitlicher Folgen von unklaren Beschwerdebildern ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) .
Ein gravierendes körperliches Leiden besteht nicht. Es liegen nur geringgradige Degenerationen am Bewegungsapparat vor (vgl. Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2). Eine psychische Komorbidität verneinten die Z.___ -Gutachter (Urk. 8/103/32). Dr. A.___ erwähnte zwar eine aktuell leichte depressive Episode, diese steht indessen in einem eindeutigen Zusammenhang mit der somatoformen
Schmerz störung („vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung“; Urk. 8/113/1 Ziff. 1.1) weswegen von einer eigenständigen Erkrankung neben der somatoformen Schmerzstörung nicht gesprochen werden kann. Es kommt dazu, dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.2.2.1 , und 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2, je mit Hi nweisen ). 5.3.4
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und E. 4.3.3) wies Dr. A.___ auf die beschränkten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hin, die Systematik von Schmerzentwicklung und psychischer Belastung anzugehen und zu überwinden (Urk. 8/113/2). A uf der anderen Seite hält sich die Beschwerdeführerin , was die medikamentöse Behandlung betrifft , nicht an die ärztlichen Vorgaben, so dass bezüglich effektiv beschränkter Ressourcen keine eindeutigen Schlussfolgerun gen gezogen werden können. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin über einen intakten familiären und sozia len Hintergrund
verfügt
(Urk. 8/103/13 , Urk. 8/103/ 17, Urk. 8/103/31 ). 5.3.5
Für eine Invalidität bei unklaren Beschwerdebildern spricht eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen . Zu prüfen ist, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) .
Bei der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall. Die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit erachtet sie gänzlich als unmöglich, die übrigen Lebensbereiche gestalt et sie aber nach wie vor aktiv. Sie bewegt sich selbständig ausser Haus, selbst mit dem Auto, unternimmt regelmässig Ferienreisen ins Ausland und unterhält eigene Kontakte zu Freundinnen (Urk. 8/103/13 f.). 5.3.6
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Seit Jahren findet einzig eine stützende psychotherapeutische Behandlung in längeren Intervallen von vier bis sechs Wochen
statt (vgl. Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/2 Ziff. 1.5), wobei die Beschwerdeführerin die verordneten Medika mente nicht respektive nicht nach ärztlicher Vorschrift ein nimmt (Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5). Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.4
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht oder nur in ganz geringfügigem Umfang als gegeben erachtet werden können, so dass ins gesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung zu verneinen ist. Zu Recht ist somit die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer den bestehenden physischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar (vgl. Urk. 2 S. 2). Angepasst ist eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne den wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Horizontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne das Risiko ei ner Eigen- oder Fremdgefährdung (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6. 2 ). 6.
Den Einkomm e n sv ergleich, mittels de ssen die Beschwerdegegnerin eine Ein kom menseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelte (vgl. Urk. 8/104), wurde nicht bean standet. Er erfolgte korrekt gestützt auf die mass geb lichen Grundsätze ( sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1 ). Da die attestierte R estarbeitsfäh igkeit gemäss Z.___ -Gutach ten seit spätestens Mai 2013 gegeben war (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6.3), ist die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Ver fügung folgenden Monats nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch wäh rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat te , durfte die Beschwerde gegnerin die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführer voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 1 8. Februar 2015, E. 5.1). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründe t und ist demgemäss abzu weisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich , ist für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 1. Sep tember 2015
(Urk. 18) erweisen sich der geltend gemachte Aufwand als auch der aufgeführte Stundenansatz als angemessen . Nicht zu beanstanden ist auch der Auslagenersatz. Rechtsanwalt Jürg Maron ist somit mit Fr. 4‘235.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegrif fen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 4‘235.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 der Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/83). Nachdem die Vers i ch erte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 8/87, Urk. 8/90) ,
sah die IV Stelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 von der Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a ab und stellte fest, die Versi cher te habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente . Vorbehalten blieb die Ren tenrevision aufgrund einer Veränderung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/92) .
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Entscheides aus, die medizinische Abklärung habe gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Zuspre chung der Rente erheblich verbessert habe. Verbessert habe sich zur Hauptsache der psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Eine depressive S törung liege nicht mehr vor - somit auch keine psychische Komorbidität - und auch die übrigen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüber windbarkeit des Leidens seien nicht erfüllt. Die gekla gte Schmerzsymptomatik sei beim gegebenen Erkenntnisstand überwindbar. Spätestens ab Mitte Mai 2013 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, ohne wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Hori zontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Eigen- bzw. Fremdgefährdung) im Umfang von 100 % zumutbar gewesen. Mit der nunmehr vorhandenen Restar beitsfähigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Beruf liche Massnahmen seien aufgrund der Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, sollte das Vorlie gen eines Revisionsgrundes verneint werden, sei die Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung zur IVG-Revision 6a zu schützen. Die Rente sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildes zugesprochen worden. Organische Ursachen für die geklagten Beschwerden hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7 S. 1 ff.).
E. 1.2 In der Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ent ge gen der Auffassung der IV-Stelle habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verbessert. Zum Z.___ -Gutachten sei vor Verfügungserlass Stellung genommen und dabei auf die Chronifizierung , die Therapieresistenz und die nach wie vor andauernde psychiatrische Behandlung hingewiesen worden. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. A.___ , FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/113)
ergebe sich, dass die erforderlic hen Copingstrategien und die In tro spektionsfähigkeit
fehlten , um sich psychotherapeutisch mit den Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept der Proble matik zu verändern. Ferner sei ein Rückzug aus dem Sozialleben vorhanden. Es bestünden nur noch Beziehungen und Konta kte zu Familienangehörigen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung nur mit der somatoformen Schmerzstörung und den Förster-Kriterien befasst, mit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 aber bekundet , eine Revision unter dem Gesichtspunkt von lit . a der Schlussbestimmung en zur IVG-Revision 6a falle ausser Betracht (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. III).
In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dem Eventualantrag der Beschwer degegnerin könne nicht gefolgt werden, da die Rente gerade nicht allein aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen worden sei. Diese Auffassung habe auch die Beschwerdegegnerin explizit vertreten. Ausschlaggebend seien psychische und somatische Gründe gewesen (Urk. 10 S. 2 f.).
E. 1.3 Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/77 ff.). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versi cherten in Aussicht, die Rente gestützt auf lit . a Abs.
E. 1.4 Nach Erlass der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ ( Urk. 8/94 ff.). Das Gutachten wurde am 6. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/10 3/
E. 2 IVG).
E. 3 .4.1
Im aktuellen Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei den Ärzten des Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2013 ein. Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/102/30 f. Ziff. 5.1): - chronische Beschwerden an den Schultern unter Betonung der domi nan ten rechten Seite (ICD-10 M75.4) o radiologisch bis auf geringe Degener ation der Akromioklavi ku largelenke unauffälliger Befund an Schultergürtel und Thorax wand beidseits (MRI vom 4.9.2012) o klinisch mögliche s
subakromiales
Impingement rechts bei bis auf Protektionshaltung von Kopf und Schultern unauffälliger klini scher Untersuchung - intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) o am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne - Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) o aktuell noch kompensiert Des Weiteren nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 Ziff. 5.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) o generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) o radiologisch keine höhergradigen Veränderungen an zervikaler, tho ra kaler und lumbaler Wirbelsäule sowie an Hüft- und Iliosakralge lenken (MRI 4.9.2012) - Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0) o Status nach CTS-Operation rechts 1996 - chronisches Gehörgangsekzem beidseits (ICD-10 H61.8) - fortgesetzter, leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am Bewegungsapparat. Im Vordergrund stünden Schmer zen am rechten Arm, an der rechten Schulter sowie fast überall. Den geklagten Beschwerden entsprechend habe die Untersuchung des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden. Objektiv seien nur geringe degenerative Veränderun gen der AC-Gelenke bei ansonsten radiologisch unauffälligem Befund am Schultergürtel und Thoraxwand beidseits festzustellen gewesen. Klinisch sei ein subakromiales
Impingement rechts möglich, ansonsten sei die klinische Unter suchung unauffällig. Im Weiteren könne ein unspezifisches, chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates resultiere bei den sehr geringgradigen Befunden, dass lediglich körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben un d Tragen von Lasten über 20 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremit ät oberhalb des Schulterniveaus bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2).
Aus neurologischer Sicht sei in Bezug auf die Handbeschwerden ein Karpaltun nelsyndrom festzustellen gewesen. Der geklagte Schwindel habe neurologisch hingegen nicht zugeordnet werden können. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resul tiere, dass aufgrund der intermittierenden Schwindelproblematik vorsichtshalber Tätigkeiten zu vermeiden seien, mit denen die Beschwerdeführerin sich oder andere gefährden könne. Aufgrund des kompensierten Tinnitus seien ferner Tätigkeiten mit hoher Lärmexposition nicht zumutbar (Urk. 8/103/32 Ziff.
E. 6 Den Einkomm e n sv ergleich, mittels de ssen die Beschwerdegegnerin eine Ein kom menseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelte (vgl. Urk. 8/104), wurde nicht bean standet. Er erfolgte korrekt gestützt auf die mass geb lichen Grundsätze ( sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1 ). Da die attestierte R estarbeitsfäh igkeit gemäss Z.___ -Gutach ten seit spätestens Mai 2013 gegeben war (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6.3), ist die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Ver fügung folgenden Monats nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch wäh rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat te , durfte die Beschwerde gegnerin die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführer voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 1 8. Februar 2015, E. 5.1). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründe t und ist demgemäss abzu weisen.
E. 6.5 ) sprechen gegen das tat sächliche Vorhandensein von erheblichen Schmerzen. Offen bleibt zudem der Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen . Faktoren dieser Art fehlen weitgehend. Die Beschwerdeführerin lebt in geord neten Verhältnissen. S ie selber schilderte bei der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ die familiären und die sozialen Beziehungen als weitgehend intakt
(Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1).
Insgesamt erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde als nur wenig ausge prägt. 5.3.2
Zu beurteilen sind
Behandlungs- und Eingliederung serfolg oder resistenz . Zu diesem Indikator hielt das Bundesgericht fest, d as definitive Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der v ersicherten Person durchgeführten Therapie weise auf eine negative Prognose hin. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergä ben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus d er Eingliederung im Rechts sinne
( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) .
Dokumentiert ist , dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren einer stützenden psychotherapeutische n und antidepressiven medikamentösen Behandlung unterzieht (vgl. Urk. 8/42/6 f. Ziff. 7, Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f., Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/1). Eine wesentliche Zustandsänderung blieb bisher gleichwohl aus. Dr. A.___ führte dies auf den Umstand zurück, dass es der Beschwerdefüh rerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich sei, den Zusammen hang von Schmerzintensität und intrapsychischem Stress zu erkennen und aktiv anzugehen (Urk. 8/113/2). Anlässlich der Z.___ -Begutachtung wurde indessen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebene n antidepressive n Medikamente nicht oder nicht in der gebotenen Dosis einnimmt (Urk. 8/1 03 /33 Ziff.
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.2 Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich , ist für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 1. Sep tember 2015
(Urk. 18) erweisen sich der geltend gemachte Aufwand als auch der aufgeführte Stundenansatz als angemessen . Nicht zu beanstanden ist auch der Auslagenersatz. Rechtsanwalt Jürg Maron ist somit mit Fr. 4‘235.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegrif fen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 4‘235.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00470 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Spitz Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die aus der Y.___ stammende und 1961 geborene X.___ lebt seit 1979 in der Schweiz . Im Juli 2000 hatte sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Aufgrund von beidseitigen Schulter-, Arm- und Handschmerzen einerseits und im Zusammenhang mit einem psy chischen Leiden andererseits (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vo m 2. September 2002; Urk. 8/53) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 8/54; vgl. auch Urk. 8 /55, Urk. 8/57, Urk. 8/60). 1.2
Ab Oktober 2004 und wiederum ab November 2008 führte die IV-Stelle je eine Rentenrevision durch ( vgl. Urk. 8/65 ff., Urk. 8/71 ff.). In beiden R evisionsver fahren h olte sie einen psychiatrischen V erlaufsbericht ein (Urk. 8/67, Urk. 8/ 73). Am 2 3. November 2004 und am 2 9. Januar 2009 teilte sie der Versicherten mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 8/69, Urk. 8/75). 1.3
Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/77 ff.). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versi cherten in Aussicht, die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmun gen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/83). Nachdem die Vers i ch erte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 8/87, Urk. 8/90) ,
sah die IV Stelle mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 von der Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der IVG-Revision 6a ab und stellte fest, die Versi cher te habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente . Vorbehalten blieb die Ren tenrevision aufgrund einer Veränderung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/92) . 1.4
Nach Erlass der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 veranlasste die IV-Stelle medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ ( Urk. 8/94 ff.). Das Gutachten wurde am 6. Juni 2013 erstattet (Urk. 8/10 3/ 2 -34 ). Mit Vorbe scheid vom 3. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherte n aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/107). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/108, Urk. 8/112). Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Auskünfte (Urk. 8/113, Urk. 8/118), wozu die Versicherte Stellung nahm (Urk. 8/116, Urk. 8/120), erliess die IV-Stelle am 1 9. März 2014 die Verfügung, mit der sie die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob ( Urk. 2 = Urk. 8/122). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 9. März 2014 erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzu heben und ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtsverfügung vom 2 0. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege (unent geltliche Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsbeistand) gewährt (Urk. 9). Im förmlichen zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 7. August 2014 an ihrem Rechtsbeg ehren fest (Urk. 10), währenddessen die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 13). Mit den Eingaben vom 2 1. und 2 2. September 2015 (Urk. 17, Urk.
19) äusserten sich Parteien zu r neuen Praxis des Bundesgerichts
gemäss BGE 141 V 281 und den möglichen Auswirkung in diesem Verfahren.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Entscheides aus, die medizinische Abklärung habe gezeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Zuspre chung der Rente erheblich verbessert habe. Verbessert habe sich zur Hauptsache der psychische Zustand der Beschwerdeführerin. Eine depressive S törung liege nicht mehr vor - somit auch keine psychische Komorbidität - und auch die übrigen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüber windbarkeit des Leidens seien nicht erfüllt. Die gekla gte Schmerzsymptomatik sei beim gegebenen Erkenntnisstand überwindbar. Spätestens ab Mitte Mai 2013 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 20 kg, ohne wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Hori zontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne Eigen- bzw. Fremdgefährdung) im Umfang von 100 % zumutbar gewesen. Mit der nunmehr vorhandenen Restar beitsfähigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Beruf liche Massnahmen seien aufgrund der Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, sollte das Vorlie gen eines Revisionsgrundes verneint werden, sei die Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung zur IVG-Revision 6a zu schützen. Die Rente sei aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer debildes zugesprochen worden. Organische Ursachen für die geklagten Beschwerden hätten nicht nachgewiesen werden können (Urk. 7 S. 1 ff.). 1.2
In der Beschwerdebegründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ent ge gen der Auffassung der IV-Stelle habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht verbessert. Zum Z.___ -Gutachten sei vor Verfügungserlass Stellung genommen und dabei auf die Chronifizierung , die Therapieresistenz und die nach wie vor andauernde psychiatrische Behandlung hingewiesen worden. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. A.___ , FMH für Psychiat rie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2013 (vgl. Urk. 8/113)
ergebe sich, dass die erforderlic hen Copingstrategien und die In tro spektionsfähigkeit
fehlten , um sich psychotherapeutisch mit den Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept der Proble matik zu verändern. Ferner sei ein Rückzug aus dem Sozialleben vorhanden. Es bestünden nur noch Beziehungen und Konta kte zu Familienangehörigen. Die Beschwerdegegnerin habe sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung nur mit der somatoformen Schmerzstörung und den Förster-Kriterien befasst, mit der Verfügung vom 2 1. Dezember 2012 aber bekundet , eine Revision unter dem Gesichtspunkt von lit . a der Schlussbestimmung en zur IVG-Revision 6a falle ausser Betracht (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. III).
In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dem Eventualantrag der Beschwer degegnerin könne nicht gefolgt werden, da die Rente gerade nicht allein aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes zugesprochen worden sei. Diese Auffassung habe auch die Beschwerdegegnerin explizit vertreten. Ausschlaggebend seien psychische und somatische Gründe gewesen (Urk. 10 S. 2 f.). 2 .
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. Der A nspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus . Invalidität ist die voraussichtlich blei bende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ;
ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil wie se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor lie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.
3 .1
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3 .2
3 .2.1
Im Abklärungsverfahren vor der Zusprechung der Rente nannte Dr. med. B.___ , FMH Handchirurgie, im Bericht vom 2 8. November 2000 als Diagnosen eine Strecksehnensynovialitis und dorsale Handgelenksganglien beidseits und führte aus, Ursache für die Beschwerden seien beidseitige chronische Sehnen scheidenentzündungen der Streckseh n en bei dorsalen Handgelenksganglien. Die Veränderungen seien auf mechanische Überlastung zurückzuführen. Eine ossäre Problematik habe bildgebend ausgeschlossen werden können. Das Ausmass der Beschwerden sei nur teilweise mit den objektiven Befunden erklärbar. Möglich erweise wirke sich die belastende persönliche Situation der Beschwerdeführerin schmerzverstärkend aus. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar und eine neue Tätigkeit könne sich die Beschwerdeführerin nicht vorstellen (Urk. 8/13/4). 3 .2.2
Die Ärzte der Rheumaklinik des C.___ diagnostizierten im Bericht vom 2 0. Juni 2001 bei Status nach Karpaltunnelsyndrom-Operation rechts 1996 unklare Schmerzen an beiden Händen ohne Anzeichen für eine entzündliche, zervikale oder thorakale Ursache, für eine Tendinitis oder ein Thoracic - outlet -Syndrom. Die geklagten Beschwerden bestünden zunehmend seit 1995 im Bereich der gesamten Hand palmar und dorsal, rechts mehr als links. Sie erstreckten sich vom Handgelenk bis zu den Fingerspitzen und sie seien Tag und Nacht vorhan den. Durch Bewegungen der Hände würden sich die Beschwerden verstärke n und nach starker Belastung tre te eine Schwellung an beiden Handrücken auf und es strahlten Schmerzen in beide Arme aus. Überkopfarbeiten und Arbeiten mit starkem Einsatz der Hände seien nicht mehr möglich. Als Schneiderin oder Verpackerin komme es zu einer zu starken Belastung der Hände. Für derartige Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Eine berufliche Umstellung sei nötig. Für leichte Tätigkeiten ohne Belastung der Hände, ohne Überkopfarbeiten und mit Tragbelastungen bis zu 2 kg sei die Beschwerdefüh rerin voll einsetzbar (Urk. 8/24/1-3). 3 .2.3
Die Ärzte des D.___ , Ambulatorium E.___ , nannten im Bericht vom 2 9. Juli 2002 unter Bezugnahme auf die Diagnoserichtlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) der Weltgesund heitsorganisation (WHO) , die Beschwerdeführerin leide erstens an einer soma toformen S chmerzstörung , zweitens an einer Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psy chosozialen Belastungs faktoren
sowie drittens an einer Migräne (Urk. 8/42/4 lit . A). Insbesondere die testpsychologische Abklärung habe eine starke Somatisierungsneigung gezeigt. Aufgrund der bestehenden Problematik sei eine psychotherapeutische Behand lung angezeigt. Erfahrungsgemäss handle es sich hierbei um einen länger dau ernden Prozess, der eine gute Motivation und Introspektionsfähigkeit voraus setze. Längerfristig sei die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit eher ungünstig. Zurzeit sei keine Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/42/6 f. Ziff. 5-7, Urk. 8/42/9). 3 .2.4
Am 1 6. August 2002 berichteten die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poli klinik des C.___ über neurologisch unauffällige Befunde, welche die geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten. Die Ärzte hielten fest, körperlich belastende Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, jedoch weiterhin Tätigkeiten ohne Belastungen der Schulter- und Armgegend (Urk. 8/49/2-3). 3 .3 3 .3.1
Im ersten Revisionsverfahren hielten die Ärzte des D.___ i m Verlaufsbericht vom 1 6. November 2004 fest, der Zustand der Beschwerde führerin sei stationär, und sie nannten als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine leichte bis mittelschwere depressive Verstim mung im Rahmen eines längerdauernden Paarkonflikts. Die Beschwerdeführerin sei regelmässig alle ein bis zwei Monate im Ambulatorium E.___ zur Behand lung erschienen. Trotz einer gewissen Besserung der Befindlichkeit sei der psy chopathologische Zustand insgesamt und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aber unverändert. Zudem habe eine gewisse Schmerzausweitung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin klage nunmehr auch über Schmerzen in den unteren Ext re mi täten und Kopfschmerzen in Form von Migräne. Die relativ oft auftretenden Anfälle dauerten in der Regel zwei bis drei Tage . Die Weiterführung der psychi atrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei angezeigt (Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f.). 3 .3.2
Im zweiten Revisionsverfahren hielten die Ärzte des D.___ i m Verlaufsbericht vom 2 0. Januar 2009 fest, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei weiterhin stationär. Durch die regelmässigen Konsulta tionen im Abstand von vier bis sechs Wochen (stützende Gespräche und Psychopharmakotherapie) habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können, insgesamt sei der psychopathologische Zustand aber unverändert und ebenso dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Besonders belastend seien die Kopfschmerzen. Aufgrund sprachlicher Probleme seien die Möglichkeiten therapeutischer Interventionen beschränkt und es sei mittlerweile von einer Chronifizierung der Erkrankung auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verbessert (Urk. 8/73/1-2). 3 .4 3 .4.1
Im aktuellen Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin bei den Ärzten des Z.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 6. Juni 2013 ein. Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/102/30 f. Ziff. 5.1): - chronische Beschwerden an den Schultern unter Betonung der domi nan ten rechten Seite (ICD-10 M75.4) o radiologisch bis auf geringe Degener ation der Akromioklavi ku largelenke unauffälliger Befund an Schultergürtel und Thorax wand beidseits (MRI vom 4.9.2012) o klinisch mögliche s
subakromiales
Impingement rechts bei bis auf Protektionshaltung von Kopf und Schultern unauffälliger klini scher Untersuchung - intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82) o am ehesten im Rahmen einer vestibulären Migräne - Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) o aktuell noch kompensiert Des Weiteren nannten sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 Ziff. 5.2): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ) o generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52) - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80) o radiologisch keine höhergradigen Veränderungen an zervikaler, tho ra kaler und lumbaler Wirbelsäule sowie an Hüft- und Iliosakralge lenken (MRI 4.9.2012) - Karpaltunnelsyndrom links (ICD-10 G56.0) o Status nach CTS-Operation rechts 1996 - chronisches Gehörgangsekzem beidseits (ICD-10 H61.8) - fortgesetzter, leichter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen am Bewegungsapparat. Im Vordergrund stünden Schmer zen am rechten Arm, an der rechten Schulter sowie fast überall. Den geklagten Beschwerden entsprechend habe die Untersuchung des Bewegungsapparates im Vordergrund gestanden. Objektiv seien nur geringe degenerative Veränderun gen der AC-Gelenke bei ansonsten radiologisch unauffälligem Befund am Schultergürtel und Thoraxwand beidseits festzustellen gewesen. Klinisch sei ein subakromiales
Impingement rechts möglich, ansonsten sei die klinische Unter suchung unauffällig. Im Weiteren könne ein unspezifisches, chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom zur Kenntnis genommen werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates resultiere bei den sehr geringgradigen Befunden, dass lediglich körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne wiederholtes Heben un d Tragen von Lasten über 20 kg sowie ohne wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremit ät oberhalb des Schulterniveaus bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2).
Aus neurologischer Sicht sei in Bezug auf die Handbeschwerden ein Karpaltun nelsyndrom festzustellen gewesen. Der geklagte Schwindel habe neurologisch hingegen nicht zugeordnet werden können. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit resul tiere, dass aufgrund der intermittierenden Schwindelproblematik vorsichtshalber Tätigkeiten zu vermeiden seien, mit denen die Beschwerdeführerin sich oder andere gefährden könne. Aufgrund des kompensierten Tinnitus seien ferner Tätigkeiten mit hoher Lärmexposition nicht zumutbar (Urk. 8/103/32 Ziff. 6. 2 ).
Aufgrund der nicht objektivierbaren Beschwerden sei aus psychiatrischer Sicht von einer somatoformen Schmerzstö rung auszugehen, wobei keine Komorbidi tät, insbesondere keine affektive Störung respektive keine eigenstä ndige depressive Störung bestünden . Von der Überwindbarkeit der Beschwerden sei auszugehen und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht (Urk. 8/103/15 f. Ziff. 4.1.4-4.1.8, Urk. 8/103/32 Ziff. 6.2).
Unter Berücksichtigung der Limiten aus somatischer Sicht sei die Beschwerde führerin in der Lage, einer vollzeitlichen Beschäftigung nachzugehen. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der Vorakten und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne ab Mai 2013 von dieser Ein schätzung ausgegangen werden. Die rein qualitativen Einschränkungen auf grund der Schwindelsymptomatik könnten auf das Jahr 2007 zurückdatiert werden. Aus Sicht des Bewegungsapparates, aus allgemeininternistischer Sicht und aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten nie eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei gegenüber früher keine depressive Störung mehr validierbar und zusätzlich festzustellen, dass die Schmerzsymptomatik überwindbar sei. Zur Arbeitsunfähigkeit in psy chiatrischer Hinsicht seien retrospektiv keine zuverlässigen Angaben möglich
(Urk. 8/103/32 f. Ziff. 6.3 ff.). 3 .4.2
Dr. A.___ nannte im Bericht vom 3 1. Dezember 2013 als Diagnose eine aktu elle leichte bis depressive Episode (ICD-10 F32.11) vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) mit/bei multiplen somati schen (rheumatologischen) Beschwerden. Die Ärztin kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit erheblich zwischen 50 und 80 % ein geschränkt. Das psychopathologische Zustandsbild sei trotz allen therapeu tischen Interventionen vor allem in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben. Die Beschwerdeführerin habe sukzessive den Zusammenhang z w i schen der Zunahme der Schmerzen und ihrem intrapsychischen Stress erkennen können, ein aktives Entgegenwirken im Sinne der Überwindung der Problematik sei ihr aber aufgrund der Persönlichkeitsstruktur nicht möglich. Ihre Grundper sönlichkeit sei eher einfach strukturiert. Sie verfüge kaum über die Bewälti gungsstrategien und die Introsp ektionsfähigkeit , die nötig wären , um sich im engeren Sinne psychotherapeutisch mit ihren Symptomen auseinanderzusetzen und das stark somatisch akzentuierte Konzept ihrer Problematik zu verändern (Urk. 8/113/1 3). 3 .4.3
Im Ergänzungsbericht vom 1 3. Februar 2014 hielten die Experten des Z.___ fest, der Bericht von Dr. A.___ enthalte die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung, womit eine Übereinstimmung zur entsprechenden Diag nose im Gutachten bestehe. Im Zeitpunkt der Begutachtung seien keine Anzeichen für ein depressives Geschehen erkennbar gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ändere aber auch das mögliche Vorliegen einer leichtgradigen
komorbiden depressiven Störung nichts. Die Förster-Kriterien verlangten eine Komorbidität von erheblicher Ausprägung und Dauer, was durch eine leichtgra dige depressive Episode nicht erfüllt sei. Ferner träten gemäss ICD-10 leichtere depressive Störungen auch im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung auf und müssten nicht gesondert diagnostiziert zu werden (Urk. 8/118/1). 4. 4 .1
Bei der Würdigung der ärztlichen Gutachten und Berichte in Betracht fällt zu nächst, dass ein Revisionsverfahren vorliegt. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitli cher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfü gung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bun desgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 4.2
Nach der 2002 vorgenommenen Zusprechung der ganzen Rente per 1. Juli 1999 (Urk. 8/54) nahm die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2004 und 2009 je eine amtliche Revision vor. In beiden Verfahren holte s ie je einen psychiatrische n Verlaufsb e richt
ein (vgl. vorstehend E. 3.3.1-2 ) und teilte der Beschwerdeführe rin hernach ( formlos ) mit, sie habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 2 3. November 2004 und vom 2 9. Januar 2009; Urk. 8/69, Urk. 8/75). Da die Beschwerdeführerin in den R evisionsverfahren angegeben hatte, sie befinde sich ausschliesslich in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/65, Urk. 8/71) und in de n eingeholten Verlaufsb erichten des F.___
eine unveränderte Situation und damit auch weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert worden war, bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass zu Abklärungen im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Aspekten somatischer Natur. Da für die revisionsweise Bestä tigung der ganzen Rente allein die psychischen Belange ausschlaggeben d waren, ist für diese die nicht angefochtene und damit in Rechtskraft erwachsene Rentenmitteilung der zeitliche Referenzpunkt . Für die übrigen gesundheitli chen Belange ist auf die letz t bekannten Verhältnisse im Zei tpunkt der Renten zusprechung zu rück zugreifen (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz . 44). 4. 3
4.3.1
Die im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente
bereits beschriebenen leichtgradi gen degenerativen Veränderungen im Bereich der obere Extremitäten und der Schultern bes tehen gemäss den Feststellungen der Z.___ -Gutachter nach wie vor
unverändert ( Urk. 8/13/4, Urk. 8/24/1-3, Urk. 8/103/31 f.) . Akzentuiert hat sich 2011 die Schulterproblematik, was sich nach Einschätzung der Gutachter aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/103/33 Ziff. 7.1). Aufgrund der erhobenen Befunde ist die orthopädische Beurteilung diesbezüglich und insge samt nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/103/20 f. Ziff. 4.2.4 f.) und eine wesentliche Veränderung zu verneinen. 4.3.2
N eurologische Befunde von Erheblichkeit und eine neurologisch bedingte Arbeits unfähigkeit wurden weder im Jahr 2002 noch im Jahr 2013 von den Z.___ -Gutachtern erhoben. Im Jahr 2002 hatten die Ärzte der Neurologischen Klinik des C.___ fest gestellt , eine neurologische Ursache für die geklagten Beschwerden habe nicht eruiert werden können (Urk. 8/49/2-3). Im Jahr 2013 fassten die
Z.___ -Gutachter zusammen, in Bezug auf die Handbeschwerden sei ein Karpaltunnelsyndrom zu erwähnen , der Schwindel lasse sich neurologisch jedoch nicht zuordnen. Aus neurologischer Sicht liege insgesamt
keine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit vor , allerdings seien vorsichtshalber Tätigkeiten zu meiden, mit denen die Beschwerdeführerin im Falle des Auftreten s von Schwindel sich oder andere gefährden könnte (Urk. 8/103/32). 4.3.3
Aus somatischer Sicht ergibt sich zusammengefasst
damals wie heute eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster, das heisst körperlich nicht belastender Tätigkeit, namentlich in Tätigkeiten ohne Belastung der Arme und der Schultern ( vorste hende E. 3.2.2 , E. 3.4.1 ). 4.4
4.4.1
Die Ärzte des D.___ , Ambulatorium G.___ , diagnostizierten 2002 eine somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie eine Kopfschmerzproblematik (Migräne ) und attes tierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ( vgl. vorste hende E. 3.2.3 ). Dieser Beurteilung folgte die IV-Stelle (vgl. Urk. 8/53 ). 4.4.2
Im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2004 erwähnten die Ärzte des D.___ eine
somatoforme Schmerzstörung und aktuell eine leichte bis mittelschwere depressive Verstimmung und hielten fest, t rotz einer gewissen Besserung der Befindlichkeit sei der psychopa thologische Zustand unverändert. E s habe eine gewisse S chmerzausweitung stattgefunden. Die Beschwerdeführe rin klage nunmehr auch über Beschwer den in den unteren Extremitäten . Wie derum erwähnt wurde auch die Migräne und unverändert
eine volle Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeit ( Urk. 8/67/3-4 ). 4.4.3
Im Jahr 2009 berichteten die Ärzte des D.___ über einen weiterhin unveränderten psychischen Zustand mit voller Arbeitsunfähigkeit ( vgl. vorstehende E. 3.3.2 ). Wie schon im Jahr 2004 pflichtete die IV-Stelle auch 2009 d ies er ärztliche n Beurteilung bei
und bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente ( vgl. Urk. 8/74 f. ). 4.4.4
I m Jahr 2013 klagte die Beschwerdeführerin weiterhin über nicht objektivier bare Schmerzen. D ie Z.___ -Gutachter erwähnten ein generalisiertes Sc hmerzsyn drom und stellten die Diagnose eine r
somatoforme n Schmerzstörung. Diese Diagnose verteidigten sie in der Stellungna hme zur Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. vorstehende E. 3.4.2) , die vom Vorliegen einer
leichten depressiven Episode
im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen war . Die Z.___ -Gutachter begründeten ihren Standpunkt damit , zum einen gehörten leichtere depressive Verstimmungen zum Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und zum anderen stelle eine leichtgradige depressive Verstimmung keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere dar ( vgl. vorstehende E. 3.4.3 ). 4.4.5
Da die Z.___ -Gutachter das Auftreten depressive r Symptome nicht in Abrede stell ten und Dr. A.___ explizit nur eine leichte depressive Episode im Rah men der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte , bestehen in den Beurteilungen keine wesentlichen Unterschiede . Diesen steht die frühere Beurteilung gegenüber, gemäss der die Beschwerdeführerin an einer längeren depressiven Reaktion (E. 3.2.3 vorstehend) respektive an einer leichten bis mit telschweren depressiven Verstimmung (E. 3.3.1 vorstehend) litt. An einem eigenständigen depressiven Geschehen leidet die Beschwerdeführerin sowohl gemäss den Feststellungen der Z.___ -Gutachter und auch gemäss denjenigen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___
inzwischen aber nicht mehr. Es ist eine Verbesserung eingetreten und e ine Neubeurteilung somit zulässig . 5 . 5.1
5.1.1
Eine fach ärztlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der mit BGE 130 V 352 begründeten Praxis bestand eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwind bar sind. Unzumutbar war der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nur beim Vorliegen b estimmte r Umstände, welche die Schmerzbewältigung i ntensiv und konstant behindern . Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag , entsch i e d sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stand die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. 5.1.2
Mit BGE 141 V 281
wurde die Überwindbarkeitsp raxis in Änderung der Recht spre chung aufgegeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich nunmehr Fol gendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilw eisen Arbeitsunfähigkeit führt , stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Mo dell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetri sche Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äu sserer Belas tungs faktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Ressourc en) an der seits – tatsächlich er reichbaren Leistungsvermögens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumut barkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis ei ner objektivier ten Beurteilungs grundlage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbs unfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und limitierungen , wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt wer den – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Behandlung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzu erkennen (E. 3.7.1).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n
BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.1.3
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.2
Die Z.___ -Gutachter verneinten
bezugnehmend auf das bisher beachtliche Re gel /Aus nahme-Modell das Vorliegen einer psychische n Komorbidität und bejahten die Überwindbarkeit der Folgen der somatoformen Schmerzstörung . Sie erachteten eine aus somatischer Sicht angepasste vollzeitliche Täti gkeit als zumutbar.
Dr. A.___ attestierte aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode generell eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 80 %. Die Arbeitsunfähigkeit erklärte sie damit, die Beschwerdeführerin habe zwar sukzessive den Zusammenhang der Schmerzen mit ihrem innerpsychi schen Stress erkennen können, ein aktives Entgegenwirken im Sinne der Über windung der Problematik sei ihr aber aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich (Urk. 8/113/2 ).
Weder die Schlussfolgerungen der Z.___ -G utachter noch diejenige von Dr. A.___
erfolgten unter Bezugnahme auf die Indikatoren nach neue r Pra xis . Somit ist zu prüfen, welche Schlussfolgerungen sich ausgehend von den zwingend vom medizinischen Experten zu erhebenden Gesichtspunkten (Befunde und Diag nosen) bezüglich
Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung
auf die Erwerbsfähigkeit ergeben , worüber abschliessend das Gericht zu befinden hat (vgl. dazu BGE 140 V 193 E. 3.2). 5.3
5.3.1
Nach neuer Praxis ist zunächst die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde näher zu prüfen. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist anhand aller ver fügbaren Elemente aus der Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren. Ins besondere die Beschreibung der somatoformen Schmerzstörung in ICD-10 Ziff. F45.4 hebt ätiologische Faktoren hervor: Mer kmal der Störung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Ausweitung oder Auf rechterhaltung der Schmerzen zukommt ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) .
Die Beschwerdeführerin klagt zwar über erhebl iche Schmerzen („die Hölle“; Urk. 8/103/15 Ziff. 4.1.4), allerdings stehen diesen nicht n ur keine entsprechen den objektivierbaren Befunde gegenüber, sondern das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ( unklare Beschwerdeschilderungen, Inkonsistenzen, ge schilderte Lebensgewohnheiten; Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/14 Ziff. 4.1.2, Urk. 8/103/15 f. Ziff. 4.1.5 , Urk. 8/103/16 Ziff. 4.1.7, Urk. 8/103/20 ff . Ziff. 4.2.4-9, Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5 ) sprechen gegen das tat sächliche Vorhandensein von erheblichen Schmerzen. Offen bleibt zudem der Zusammenhang mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen . Faktoren dieser Art fehlen weitgehend. Die Beschwerdeführerin lebt in geord neten Verhältnissen. S ie selber schilderte bei der Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ die familiären und die sozialen Beziehungen als weitgehend intakt
(Urk. 8/103/13 f., Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1).
Insgesamt erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde als nur wenig ausge prägt. 5.3.2
Zu beurteilen sind
Behandlungs- und Eingliederung serfolg oder resistenz . Zu diesem Indikator hielt das Bundesgericht fest, d as definitive Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der v ersicherten Person durchgeführten Therapie weise auf eine negative Prognose hin. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergä ben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus d er Eingliederung im Rechts sinne
( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) .
Dokumentiert ist , dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren einer stützenden psychotherapeutische n und antidepressiven medikamentösen Behandlung unterzieht (vgl. Urk. 8/42/6 f. Ziff. 7, Urk. 8/67/4 Ziff. 3 f., Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/1). Eine wesentliche Zustandsänderung blieb bisher gleichwohl aus. Dr. A.___ führte dies auf den Umstand zurück, dass es der Beschwerdefüh rerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht möglich sei, den Zusammen hang von Schmerzintensität und intrapsychischem Stress zu erkennen und aktiv anzugehen (Urk. 8/113/2). Anlässlich der Z.___ -Begutachtung wurde indessen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr verschriebene n antidepressive n Medikamente nicht oder nicht in der gebotenen Dosis einnimmt (Urk. 8/1 03 /33 Ziff. 6. 5). Es bleibt somit fraglich, inwiefern der bisher ausgebliebene Therapie erfolg
ausschliesslich Folge von Faktoren ist , die die Beschwerdeführerin wil lentlich nicht zu beeinflussen vermag .
Hinzu kommt, dass die Bes chwerdeführerin nach eigenem Bekunden zwar wie der arbeiten möchte ,
es aber gleichwohl klar ablehnt , die berufliche Reintegra tion anzugehen, da sie sich ausser Stande fühlt, wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben ( Urk. 8/103/14, Urk. 8/103/31 Ziff. 6.1) ; dies obschon aus medizini scher Sicht vorgängige Massnahmen zur Rekonditionierung und Ermöglichung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht angezeigt sind ( Urk. 8/103/16 Ziff. 4.1.9, Urk. 8/103/22 Ziff. 4.2.7, Urk. 8/103/33 Ziff. 6.8). 5.3.3
Das Vorliegen einer Komorbidität ist ebenfalls ein zu prüfender Indikator im Zusammenhang mit der Frage der Überwindbarkeit gesundheitlicher Folgen von unklaren Beschwerdebildern ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) .
Ein gravierendes körperliches Leiden besteht nicht. Es liegen nur geringgradige Degenerationen am Bewegungsapparat vor (vgl. Urk. 8/103/31 f. Ziff. 6.2). Eine psychische Komorbidität verneinten die Z.___ -Gutachter (Urk. 8/103/32). Dr. A.___ erwähnte zwar eine aktuell leichte depressive Episode, diese steht indessen in einem eindeutigen Zusammenhang mit der somatoformen
Schmerz störung („vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung“; Urk. 8/113/1 Ziff. 1.1) weswegen von einer eigenständigen Erkrankung neben der somatoformen Schmerzstörung nicht gesprochen werden kann. Es kommt dazu, dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen gelten grundsätzlich als thera peutisch angehbar
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012, E. 4.2.2.1 , und 8C_774/2013 vom 3. April 2014, E. 4.2, je mit Hi nweisen ). 5.3.4
Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und E. 4.3.3) wies Dr. A.___ auf die beschränkten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hin, die Systematik von Schmerzentwicklung und psychischer Belastung anzugehen und zu überwinden (Urk. 8/113/2). A uf der anderen Seite hält sich die Beschwerdeführerin , was die medikamentöse Behandlung betrifft , nicht an die ärztlichen Vorgaben, so dass bezüglich effektiv beschränkter Ressourcen keine eindeutigen Schlussfolgerun gen gezogen werden können. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin über einen intakten familiären und sozia len Hintergrund
verfügt
(Urk. 8/103/13 , Urk. 8/103/ 17, Urk. 8/103/31 ). 5.3.5
Für eine Invalidität bei unklaren Beschwerdebildern spricht eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen . Zu prüfen ist, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) .
Bei der Beschwerdeführerin ist dies nicht der Fall. Die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit erachtet sie gänzlich als unmöglich, die übrigen Lebensbereiche gestalt et sie aber nach wie vor aktiv. Sie bewegt sich selbständig ausser Haus, selbst mit dem Auto, unternimmt regelmässig Ferienreisen ins Ausland und unterhält eigene Kontakte zu Freundinnen (Urk. 8/103/13 f.). 5.3.6
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2).
Seit Jahren findet einzig eine stützende psychotherapeutische Behandlung in längeren Intervallen von vier bis sechs Wochen
statt (vgl. Urk. 8/73/2 Ziff. 4, Urk. 8/113/2 Ziff. 1.5), wobei die Beschwerdeführerin die verordneten Medika mente nicht respektive nicht nach ärztlicher Vorschrift ein nimmt (Urk. 8/103/33 Ziff. 6.5). Dies deutet auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.4
Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht oder nur in ganz geringfügigem Umfang als gegeben erachtet werden können, so dass ins gesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung zu verneinen ist. Zu Recht ist somit die Beschwerdegegnerin davon aus gegangen, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer den bestehenden physischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zumutbar (vgl. Urk. 2 S. 2). Angepasst ist eine leichte bis mittelschwere und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne den wiederholten Einsatz des rechten Arms oberhalb der Horizontalen, ohne erhöhte Sturzgefahr und ohne das Risiko ei ner Eigen- oder Fremdgefährdung (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6. 2 ). 6.
Den Einkomm e n sv ergleich, mittels de ssen die Beschwerdegegnerin eine Ein kom menseinbusse und damit einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelte (vgl. Urk. 8/104), wurde nicht bean standet. Er erfolgte korrekt gestützt auf die mass geb lichen Grundsätze ( sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 29 E. 1 ). Da die attestierte R estarbeitsfäh igkeit gemäss Z.___ -Gutach ten seit spätestens Mai 2013 gegeben war (vgl. Urk. 8/103/32 Ziff. 6.3), ist die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Ver fügung folgenden Monats nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch wäh rend mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hat te , durfte die Beschwerde gegnerin die Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführer voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2014 vom 1 8. Februar 2015, E. 5.1). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründe t und ist demgemäss abzu weisen. 7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich , ist für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Nach Einsicht in die Honorarnote vom 2 1. Sep tember 2015
(Urk. 18) erweisen sich der geltend gemachte Aufwand als auch der aufgeführte Stundenansatz als angemessen . Nicht zu beanstanden ist auch der Auslagenersatz. Rechtsanwalt Jürg Maron ist somit mit Fr. 4‘235.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Auslagen und Mehrwertsteuer inbegrif fen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 4‘235.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm