Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG und m eldete sich am 1 8. März 2011 (Eingangsdatum, Urk. 9/1) unter Hinweis auf verschiedene somatische Beschwerden bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerb li chen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des polydis zi pli nä ren Gutachtens der M EDAS Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. November 2013, Urk. 9/50; Einwand vom 2. Dezember 2013, Urk. 9/51; ergänzende Einwandbe gründung vom 6. Februar 2014, Urk. 9/54) mit Verfü gung vom 2 5. April 2014 (Urk.
2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2 .
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 5. April 2014 aufzuheben und es sei ihr
mit Wirkung spätestens ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die an gefochtene Verfügung aufzuheben und der Anspruch auf eine von September 2011 bis Ende Mai 2012 befristete ganze Rente festzustellen sei. Mit Replik vom 7. August 2014 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom 2. Mai 201 4 fest . Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 1. September 2014 (Urk. 1
5) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 3.
3.1
Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das poly disziplinäre Gutachten (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie und Psychotherapie) der M EDAS
Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeit punkt der Begutachtung wird auf die umfassende, chronologische Wiedergabe im Gut achten selbst verwiesen (Urk. 9/47 S. 2 ff.) .
D ie begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein schrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/47 S. 30) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Trancezustände (ICD-10 F44.3) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropathia
coxae links - Angeborene Hüftdysplasie - Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese am 8. Februar 2012 wegen massiver sekundärer Koxarthr ose mit beginnender Femurkopfnek rose - Gonarthrose beidseits medial und femoropatellär - Chronisches Zervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom - Polysegmental degenerative Veränderung mit nichtkompressiven
Dis kusprotrusionen C4/5, C5/6, C6/7, L4/5 und L5/S1 - Fehlstatik - Adipositas (BMI 37.2) - Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechts - Hypertrophe AC-Arthrose mit Einengung des Subakromialraumes und Partialruptur der Supraspinatussehne - Magnetresonanztomographisch kleine SLAP-Läsion
Sie diagnostizierten ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert folgendes (Urk. 9/47 S. 30): - Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne neurologisches Korrelat - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Zustand nach Lagerungsschwindel im posterioren Bogengang rechts ge mäss Aktenlage - Dunkelheitsphobie (ICD-10 F40.2) - Leichtgradige
Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica links
Als Nebenbefund notierten sie eine arterielle Hypertonie.
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt während 11 Jahren in einem 100 % -Pen sum als Hilfsarbeiterin in einer Druckerei gearbeitet. Gemäss ihren Aussagen habe es sich um eine rein stehende Tätigkeit gehandelt, wobei sie Papier in eine Ma schine habe füllen müssen. Sie habe repetitiv Gewichte von schätzungsweise zwei bis neun Kilogramm heben müssen. Gesundheitsbedingt habe sie diese Tä tigkeit im April 2010 aufgegeben, die Arbeitsstelle sei ihr mittlerweile gekündigt worden.
Aus Sicht des Psychiaters sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Druckerei-Hilfsarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits würden die De pression und die Dissoziation eine Arbeit verunmöglichen, andererseits sei die Schmerzstörung aus Sicht des Psychiaters mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten. Vom Bewegungsapparat her sei sie einge schränkt bezüglich rein steh ender/g ehender Tätigkeiten, repetitiven Bücken s, re petitive n Heben s von Lasten sowie Arbeiten mit prolongiert inkliniertem und rekliniertem Kopf und gehäuften Überkopfarbeiten. In Würdigung all der objek tivierbaren Leiden am Bewegungsapparat komme aus Sicht des Rheumatologen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit in der Druckerei nicht mehr in Frage. Aus rein neurologischer Sicht sei
die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp würden keine Arbeits unfähigkeit bedingen (Urk. 9/47 S. 30 f.) .
Die Einschätzung des Psychiaters, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sei, gelte aus obgenannten Gründen auch für eine andere Tätig keit. Aus Sicht des Rheumatologen sei der Versicherten eine leichte wechselbe lastende Tätigkeit, welche den obgenannten Einschränkungen Rechnung trage, zu 100 % zumutbar. Kopfschmerzen vom Spannungstyp würden keine Arbeits un fähigkeit bedingen. Aus rein neurologischer Sicht sei somit die Arbeitsfähig keit in einer anderen Tätigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 9/47 S. 31).
Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen notierten die Ärzte, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Psychotherapie sei fortzusetzen. Die Vertrauens basis zum Therapeuten scheine gut zu sein, inhaltlich habe der Psychiater zum jetzigen Zeitpunkt kaum relevante neue Vorschläge. Man könne Abschiedsze remonien gemeinsam mit dem Therapeuten durchspielen. Die Medikation müsse allerdings unbedingt verändert werden. Zurzeit sei der Beschwerdeführerin nur ein Präparat (10 mg Cipralex) verschrieben worden, der Blutspiegel des Esci talo pram von weniger als 2 (Referenzbereich 46 - 246 nmol /l) lege die Vermu tung nahe, dass die Beschwerdeführerin das Cipralex gar nicht nehme. Ange sichts der Schwere der Depression seien die psychopharmakologischen Möglich keiten aus zu schöpfen. Bei allfälligen Interaktionen oder unerwünschten Arz neimittel wir kungen sei dann der Hausarzt beizuziehen. SSRI oder SNRI kombi niert mit Trazo don oder Mirtazapin sei eine Möglichkeit. Ergänzend oder statt der beiden letzteren könne auch mit Quetiapin oder Risperidon gearbeitet wer den. Blut spiegelkontrollen seien unabdingbar. Sollte es trotz Ausdosieren und Kombi nie ren zu keiner Verbesserung innerhalb des nächsten Vierteljahres kommen, führe aus Sicht des Psychiaters an einer stationären Behandlung kein Weg mehr vorbei.
Die Beschwerdeführerin sei gefährdet (Suizidalität erhöht) und zumindest ihr Soh n werde durch ihre Krankheit ebenfalls über ein zumut bares Mass hinaus belastet. Diese Massnahmen würden aus Sicht des Psychia ters unbedingt zur Therapie gehören und seien ihr im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht auch zuzumuten (Urk. 9/47 S. 31).
Bezüglich des Bewegungsapparates sei die Beschwerdeführerin aktuell in der Orthopädischen Klinik A.___ in Zusammenarbeit mit dem Haus arzt in kompetenter Behandlung, so dass sich weitere Therapievorschläge erüb rigen würden. Was die rechte Schulter anbelange, so dränge sich aus Sicht des Rheu ma tologen derzeit (noch) keine operative Sanierung auf, wobei ihm der Ent scheid der Orthopäden nicht bekannt sei. Eine Reduktion des Körpergewich tes wäre hilfreich für die Linderung der Beschwerden am Bewegungsapparat (Urk. 9/47 S. 31).
Obwohl von der Beschwerdeführerin Schwindel angegeben werde, habe die Ne u rologin weder spontan noch nach Lagerung einen pathologischen Nystag mus feststellen können. Ein posteriorer Lagerungsschwindel könne sich jedoch auch mal verdeckt vorfinden, so dass die Neurologin eine Verlaufskontrolle als not wendig empfinde und empfehle, bei anhaltenden Beschwerden eine Kon trolle in der B.___ (auf dem Drehstuhl) durchzuführen (Urk. 9/47 S. 32).
Vom Bewegungsapparat her sei der Beschwerdeführerin der angestammte Beruf in der Druckerei seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar, wobei für die Zeit ab Feststellung der Femurkopfne k rose im Juli 2011 bis zum Abschluss der Hüftrehabilitation etwa drei Monate postoperativ, das heisse Mitte Mai 2012, eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe. Seither wäre aus rheumatologischer Sicht eine lei dens angepasste Tätigkeit wieder zumutbar (Urk. 9/47 S. 32) .
Die Angaben des Psychiaters bezüglich Arbeitsunfähigkeit (100 % Arbeitsun fähig keit in der angestammten und in einer anderen Tätigkeit) würden ab Juni 2012, dem Zeitpunkt des Todes ihrer Tochter, gelten (Urk. 9/47 S. 32).
Aus Sicht des Psychiaters hänge die Prognose davon ab, ob es pharmakologisch und psychotherapeutisch gelinge, die pathologische Symbiose mit der verstor be nen Tochter aufzulösen. Ein Erfolg sei aus Sicht des Psychiaters möglich, je doch nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies weniger wegen der Dauer der Störung als vielmehr durch die starke Ausprägung und starke symbiotische Ver bindung zur toten Tochter. Eine Kontrolle erscheine dem Psychiater nach früh es tens zwei Jahren sinnvoll (Urk. 9/47 S. 32). 3.2
Der begutachtende Psychiater, pract . med. C.___, notierte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten zuhanden der M EDAS Z.___ vom 2 1. Mai 2013, es zeige sich eine 47-jährige Explorandin, die offen aber deutlich belastet leidend wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichte. Es ergäben sich keine Hinweise au f Aggravation oder Simulation (Urk. 9/47 S. 43).
Bei der Durchsicht der vorliegenden Akten fänden sich bezüglich Psychophar maka nur der Hinweis auf das von Dr. med. D.___ verordnete Cipralex . Die re zi divierenden depressiven Phasen erschienen überwiegend wahrscheinlich, auch wenn sie vor 2012 nicht psychiatri sch abgeklärt worden sei, da si ch die Anga be n der Ärzte und der Beschwerdeführerin decken würden (Urk. 9/47 S. 43) .
Die Schmerzentwicklung am eigenen Körper, der Verlust der eigenen Arbeits stelle, die unbefriedigenden Eheverhältnisse und die unklare Gesundheitslage der Tochter hätten überwiegend wahrscheinlich zur depressiven Entwicklung beige tragen. Das Ausmass lasse sich rückblickend aufgrund fehlender weiterer Symp tom beschreibungen der Berichtsautoren bis Mitte 2012 nicht festlegen (Urk. 9/47 S. 43) .
In Juni sei dann die Tochter der Beschwerdeführerin gestorben. Dass dies zu einer Trauerreaktion führe sei normal und nachvollziehbar. Bei der Beschwer defüh rerin habe der Tod der Tochter jedoch zu einer mittlerweilen schweren (re zidi vie renden) Depression ohne psychotische Symptome geführt. Die Ursachen für dies e schwere pathologische Reaktion dürften sich in folgendem Störungs modell zu sammenfassen lassen: Die Beschwerdeführerin habe ihr eigenes Leben nur wenig nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Statt zu studieren sei sie Putz frau geworden. Ihre Ehe habe sie als Flucht gewählt, glücklich sei sie in ihr nich t geworden. Ihre körperlichen Beschwerden hätten über die Jahre zu genommen. In die Tochter habe sie nun all ihre Hoffnung gesteckt. Sie hätte die Erwartung gehabt, dass der Tochter all das gelingen würde, was sie nicht hätte schaffen können und die Tochter schien auch den Erwartungen entsprochen zu haben. Auch der Sohn, vor allem aber die Tochter, seien zu guten Freunden und Ge sprächspartnern der Beschwerdeführerin geworden. Der Tod der Tochter könne nun zusätzlich wie ein quasi-eigener Tod angesehen werden. Die Mög lichkeit, zumindest über eine andere Person ein schönes Leben zu erreichen, seien aus dem Erleben der Beschwerdeführerin heraus durch den Verlust der Tochter zu nichte gemacht worden. Dazu komme, dass sie weiterhin den Tod nicht akzep tieren wolle/könne. Sie beschäftige sich ständig, bewusst wie un bewusst, mit der Tochter. Der Sohn habe über mehrere Monate sein Leben ganz auf die Mutter ausgerichtet gehabt, die nun auch übersteigerte Angst um ihn habe. Die Wahnstimmung alleine reiche noch nicht für eine schwere Depression mit psy chotischen Symptomen aus. Jedoch hätten während der Exploration und aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin heraus klar dissoziative Phäno mene festgestellt werden können, die eine Folge des Schocks durch den Verlust der Tochter seien, die mit Trancezuständen nach ICD-10 F44.3 übereinstimmen würden . Diese beiden Störungen (Depression und Dissoziation) würden eine Ar beitstätigkeit verunmöglichen (Urk. 9/47 S. 43 f.).
Die Schmerzstörung sei aus seiner Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu wert en (Urk. 9/47 S. 44).
Die Haupteinschränkung liege aktuell jedoch auf der Depression aufgrund deren sehr starken Ausprägung. Diese wirke sich wie im Folgenden dargestellt aus. Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psy chi schen Erkrankungen, Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutach ten s wie folgt zu diskutieren:
Die Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Stru k turierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die fachliche Kompetenz, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbe hauptungs fähig keit, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Bezieh ungen seien schwer beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei (mittel-)schwer beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit zu aus serberuflichen Akti vi täten seien mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstversor gung sei leicht beeinträchtigt und die Wegefähigkeit sei leicht bis mittel beeinträch tigt (Urk. 9/47 S. 45).
Die Prognose sei davon abhängig, ob es pharmakologisch und psychotherapeu tisch gelinge, die pathologische Symbiose mit der verstorbenen Tochter aufzu lösen. Der Erfolg sei aus seiner Sicht möglich, aber nicht überwiegend wahr scheinlich. Dies weniger wegen der Dauer der Störung, als viel mehr durch die starke Ausprägung und symbiotischen Verbindung zur toten Tochter. Eine Kon trolle erscheine ihm nach frühestens zwei Jahren sinnvoll (Urk. 9/47 S. 45). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 8. August 2013 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents chei dungsgrundlagen (vgl. E.
2.4). Es beruht auf fachärztlichen Unte rsuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/47 S.
3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig
(Urk. 9/47
S.
3 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwer den und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb
- sowohl von der Beschwerdeführerin (Urk.
1) als auch durch die Be schwe r degegnerin (Feststellungsblatt vom 1 1. November 2013, Urk. 9/48 S. 10) –
un bestritten. 4.2
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin - den begutachtenden Ärz ten
zufolge - die angestammte Tätigkeit seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Das Wartejahr ist somit im April 2011 abgelaufen (vgl. E. 2.2). Der Rentenan spruch entsteht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung erfolgte verspätet am 1 8. März 2011, womit
e in allfälliger Rentenanspruch ab September 2011 besteht . 4.3
4.3.1
Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2011 bis Mitte Mai 2012 aufgrund somatischer Einschränkungen in ange stam mter und angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei . Seither sei eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 %
zumutbar (E. 3.1). Dies wird auch durch die weiteren vorliegenden Arztberichte bestätigt, so hiel ten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___ in ihrem Arztbericht vom 2 6. Oktober 2011 (Urk. 9/18) fest, dass die Be schwer deführerin vom 2 5. Juli bis zum 3 1. Dezember 2011 100%ig arbeitsunfä hig sei. Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, notierten in ihrem Arztbe richt vom 1 4. Februar 2012 (Urk. 9/25 S. 12 f.), die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar bis zum 8. April 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig. Da nach habe eine Neuevaluation durch den Hausarzt zu erfolgen.
Die aufgrund der somatischen Einschränkungen attestierte vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von Juli 2011 bis Mai 2012 ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unumstritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014, Urk. 8). 4.3.2
Die Beschwerdeführeri n war im Stundenlohn angestellt und arbeitete gemäss den
Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Durchschnitt in einem Pensum von 80 % (Urk. 9/8). Ob die Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls einge schränkt war, kann offen bleiben, da sie aufgrund des somatischen Gesund heitsschadens im Erwerbsbereich vollumfänglich arbeitsunfähig war und mit ei nem Invalidi täts grad von demnach mindestens 80 % ohnehin vom 1. September 2011 bis zum 3 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Ge sund heitsschaden s Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 5 .1
Pract . med. C.___ ging im Gutachten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, aus. Seit Juni 20 12 (dem Tod der Toch ter) sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (E.3.2).
D er be han deln d e Psychiater Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie,
hielt in seinem Bericht vom 3. November 2012 (Urk. 9/33 S. 5 f.) gleichermassen fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden, schweren depressi ven Störung leide . Mit dem tragischen Tod ihrer Tochter sei sie in eine noch tiefere Depression gefallen und sei aus psychiatrisch-psycho therapeutischen Grün den zu r Zeit 100 % ig arbeitsunfähig.
Im Gegensatz zu pract . med. C.___ diagnostizierte Dr. D.___
nebst der rezidi vierenden schweren depressiven Störung keine weitergehenden psychischen Ge sundheitseinschränkungen . Dies ist nachvollziehbar, da auch pract . med. C.___
ausdrücklich dafür hielt, dass die Haupteinschränkung auf di e Depres sion zurück zuführen sei. Die Depression und Dissoziation würden es verunmög lichen, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachkommen könne. Die star ken Einschrän kungen im Mini-ICF-Rating führte er auf die sehr starke Ausprä gung der De pression zurück (vgl. E. 3.2). Es ist somit mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, in psychi scher
Hinsicht d ie Haupteinschränkung darstellt und die gut achterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit be grün det.
Eine depressive Störung fällt nicht unter die pathogenetisch -ätiologisch unkla ren
syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbar e organische Grundlage, womit die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbar keit von eben diesen nicht auf die depressive Störung anwendbar ist. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, dass im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden könne, dass der Tod der Tochter für einen wesentlichen Teil der psychischen Beschwerden verantwortlich sei und es der Beschwerdeführerin ohne diesen Faktor erheblich besser gehen würde. Dieser Faktor könne IV-rechtlich nicht berücksichtigt werden.
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankun gen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigen t lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen).
Der begutachtende Psychiater ging aufgrund der Depression von einer schweren psychischen Beeinträchtigung aus, was sich insbesondere auch in der Beur teilung anhand des Mini-ICF zeigte (vgl. E.
3.2).
Einzuräumen ist, dass die de pressive Stö rung durch den Tod der Tochter erheblich verstärkt wurde. Die vor liegende De pression ist allerdings von derartiger Schwere, dass diese trotz den vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren als psychische Stö rung mit Krankheitswert zu werten ist. Festzuhalten bleibt, dass die gestellte Diag nose und die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Genese be stehen.
Zusammenfassend ist die depressive Störung wohl auf dem Boden psychosozia ler F aktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depressio n im fachmedizinischen Sinne . Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2012 in angestammter und angepasster Tätigkeit entsprechend kr ankheits bedingt
ist, ist diese invalidenversicherungsrechtlich zu berüc ksichtigen. 5.3
Nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Ep isode ohne psychotische Symptome diagnostizierte pract . med. C.___ Trancezu stände sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. E. 3.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der sehr starken Ausprägung der Depression ist - wie bereits ausge führt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits diese ab Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. E. 5.1 und E. 5. 2) . Es kann somit offen bleiben, ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch die weiteren psychiatrisc hen Diagnosen eingeschränkt ist. 5.4
Bis Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 4.3). Pract . med. C.___
notierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 201 2. Die Beschwerdeführerin hat dem nach durchgehend seit dem 1. September 2011 An spruch auf eine ganze Rente .
5.5
Dies führt zur Gutheissung der B eschwerde und zur Aufhebung der angefochte nen Verfügung.
Der Besch werdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführer in eine Schadenmin derungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung der rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (insbesondere Anpassung der Medikation) aufzuerlegen und ihren Gesund heits zustand zu überprüfen. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG und m eldete sich am 1 8. März 2011 (Eingangsdatum, Urk. 9/1) unter Hinweis auf verschiedene somatische Beschwerden bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerb li chen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des polydis zi pli nä ren Gutachtens der M EDAS Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. November 2013, Urk. 9/50; Einwand vom 2. Dezember 2013, Urk. 9/51; ergänzende Einwandbe gründung vom 6. Februar 2014, Urk. 9/54) mit Verfü gung vom 2 5. April 2014 (Urk.
2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
E. 2 .
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 5. April 2014 aufzuheben und es sei ihr
mit Wirkung spätestens ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die an gefochtene Verfügung aufzuheben und der Anspruch auf eine von September 2011 bis Ende Mai 2012 befristete ganze Rente festzustellen sei. Mit Replik vom 7. August 2014 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom 2. Mai 201
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Unte rsuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/47 S.
3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig
(Urk. 9/47
S.
3 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwer den und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb
- sowohl von der Beschwerdeführerin (Urk.
1) als auch durch die Be schwe r degegnerin (Feststellungsblatt vom 1 1. November 2013, Urk. 9/48 S. 10) –
un bestritten.
E. 4 fest . Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 1. September 2014 (Urk. 1
5) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.
E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 8. August 2013 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents chei dungsgrundlagen (vgl. E.
E. 4.2 In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin - den begutachtenden Ärz ten
zufolge - die angestammte Tätigkeit seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Das Wartejahr ist somit im April 2011 abgelaufen (vgl. E. 2.2). Der Rentenan spruch entsteht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung erfolgte verspätet am 1 8. März 2011, womit
e in allfälliger Rentenanspruch ab September 2011 besteht .
E. 4.3.1 Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2011 bis Mitte Mai 2012 aufgrund somatischer Einschränkungen in ange stam mter und angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei . Seither sei eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 %
zumutbar (E. 3.1). Dies wird auch durch die weiteren vorliegenden Arztberichte bestätigt, so hiel ten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___ in ihrem Arztbericht vom 2 6. Oktober 2011 (Urk. 9/18) fest, dass die Be schwer deführerin vom 2 5. Juli bis zum 3 1. Dezember 2011 100%ig arbeitsunfä hig sei. Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, notierten in ihrem Arztbe richt vom 1 4. Februar 2012 (Urk. 9/25 S. 12 f.), die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar bis zum 8. April 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig. Da nach habe eine Neuevaluation durch den Hausarzt zu erfolgen.
Die aufgrund der somatischen Einschränkungen attestierte vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von Juli 2011 bis Mai 2012 ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unumstritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014, Urk. 8).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführeri n war im Stundenlohn angestellt und arbeitete gemäss den
Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Durchschnitt in einem Pensum von 80 % (Urk. 9/8). Ob die Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls einge schränkt war, kann offen bleiben, da sie aufgrund des somatischen Gesund heitsschadens im Erwerbsbereich vollumfänglich arbeitsunfähig war und mit ei nem Invalidi täts grad von demnach mindestens 80 % ohnehin vom 1. September 2011 bis zum 3 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Ge sund heitsschaden s Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 5 .1
Pract . med. C.___ ging im Gutachten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, aus. Seit Juni 20
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 (dem Tod der Toch ter) sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (E.3.2).
D er be han deln d e Psychiater Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie,
hielt in seinem Bericht vom 3. November 2012 (Urk. 9/33 S. 5 f.) gleichermassen fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden, schweren depressi ven Störung leide . Mit dem tragischen Tod ihrer Tochter sei sie in eine noch tiefere Depression gefallen und sei aus psychiatrisch-psycho therapeutischen Grün den zu r Zeit 100 % ig arbeitsunfähig.
Im Gegensatz zu pract . med. C.___ diagnostizierte Dr. D.___
nebst der rezidi vierenden schweren depressiven Störung keine weitergehenden psychischen Ge sundheitseinschränkungen . Dies ist nachvollziehbar, da auch pract . med. C.___
ausdrücklich dafür hielt, dass die Haupteinschränkung auf di e Depres sion zurück zuführen sei. Die Depression und Dissoziation würden es verunmög lichen, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachkommen könne. Die star ken Einschrän kungen im Mini-ICF-Rating führte er auf die sehr starke Ausprä gung der De pression zurück (vgl. E. 3.2). Es ist somit mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, in psychi scher
Hinsicht d ie Haupteinschränkung darstellt und die gut achterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit be grün det.
Eine depressive Störung fällt nicht unter die pathogenetisch -ätiologisch unkla ren
syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbar e organische Grundlage, womit die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbar keit von eben diesen nicht auf die depressive Störung anwendbar ist. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, dass im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden könne, dass der Tod der Tochter für einen wesentlichen Teil der psychischen Beschwerden verantwortlich sei und es der Beschwerdeführerin ohne diesen Faktor erheblich besser gehen würde. Dieser Faktor könne IV-rechtlich nicht berücksichtigt werden.
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankun gen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigen t lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen).
Der begutachtende Psychiater ging aufgrund der Depression von einer schweren psychischen Beeinträchtigung aus, was sich insbesondere auch in der Beur teilung anhand des Mini-ICF zeigte (vgl. E.
3.2).
Einzuräumen ist, dass die de pressive Stö rung durch den Tod der Tochter erheblich verstärkt wurde. Die vor liegende De pression ist allerdings von derartiger Schwere, dass diese trotz den vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren als psychische Stö rung mit Krankheitswert zu werten ist. Festzuhalten bleibt, dass die gestellte Diag nose und die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Genese be stehen.
Zusammenfassend ist die depressive Störung wohl auf dem Boden psychosozia ler F aktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depressio n im fachmedizinischen Sinne . Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2012 in angestammter und angepasster Tätigkeit entsprechend kr ankheits bedingt
ist, ist diese invalidenversicherungsrechtlich zu berüc ksichtigen. 5.3
Nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Ep isode ohne psychotische Symptome diagnostizierte pract . med. C.___ Trancezu stände sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. E. 3.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der sehr starken Ausprägung der Depression ist - wie bereits ausge führt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits diese ab Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. E. 5.1 und E. 5. 2) . Es kann somit offen bleiben, ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch die weiteren psychiatrisc hen Diagnosen eingeschränkt ist. 5.4
Bis Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 4.3). Pract . med. C.___
notierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 201 2. Die Beschwerdeführerin hat dem nach durchgehend seit dem 1. September 2011 An spruch auf eine ganze Rente .
5.5
Dies führt zur Gutheissung der B eschwerde und zur Aufhebung der angefochte nen Verfügung.
Der Besch werdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführer in eine Schadenmin derungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung der rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (insbesondere Anpassung der Medikation) aufzuerlegen und ihren Gesund heits zustand zu überprüfen. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00467 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG und m eldete sich am 1 8. März 2011 (Eingangsdatum, Urk. 9/1) unter Hinweis auf verschiedene somatische Beschwerden bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerb li chen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung des polydis zi pli nä ren Gutachtens der M EDAS Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 1. November 2013, Urk. 9/50; Einwand vom 2. Dezember 2013, Urk. 9/51; ergänzende Einwandbe gründung vom 6. Februar 2014, Urk. 9/54) mit Verfü gung vom 2 5. April 2014 (Urk.
2) einen Leistungsanspruch der Versicherten. 2 .
Hiergegen erhob die Versicherte am 2. Mai 2014 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 5. April 2014 aufzuheben und es sei ihr
mit Wirkung spätestens ab dem 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zuzu sprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-59) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die an gefochtene Verfügung aufzuheben und der Anspruch auf eine von September 2011 bis Ende Mai 2012 befristete ganze Rente festzustellen sei. Mit Replik vom 7. August 2014 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde vom 2. Mai 201 4 fest . Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 1. September 2014 (Urk. 1
5) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 1 7. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali denrente hat. 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit kön nen in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversiche rungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forder baren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psy chi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychi scher Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähig keit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zu mutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 3.
3.1
Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das poly disziplinäre Gutachten (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie und Psychotherapie) der M EDAS
Z.___ vom 8. August 2013 (Urk. 9/47). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeit punkt der Begutachtung wird auf die umfassende, chronologische Wiedergabe im Gut achten selbst verwiesen (Urk. 9/47 S. 2 ff.) .
D ie begutachtenden Ärzte hielten folgende Diagnosen mit wesentlicher Ein schrän kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/47 S. 30) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Trancezustände (ICD-10 F44.3) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Periarthropathia
coxae links - Angeborene Hüftdysplasie - Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese am 8. Februar 2012 wegen massiver sekundärer Koxarthr ose mit beginnender Femurkopfnek rose - Gonarthrose beidseits medial und femoropatellär - Chronisches Zervikalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom - Polysegmental degenerative Veränderung mit nichtkompressiven
Dis kusprotrusionen C4/5, C5/6, C6/7, L4/5 und L5/S1 - Fehlstatik - Adipositas (BMI 37.2) - Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica rechts - Hypertrophe AC-Arthrose mit Einengung des Subakromialraumes und Partialruptur der Supraspinatussehne - Magnetresonanztomographisch kleine SLAP-Läsion
Sie diagnostizierten ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert folgendes (Urk. 9/47 S. 30): - Generalisiertes Schmerzsyndrom ohne neurologisches Korrelat - Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Zustand nach Lagerungsschwindel im posterioren Bogengang rechts ge mäss Aktenlage - Dunkelheitsphobie (ICD-10 F40.2) - Leichtgradige
Periarthropathia
humeroscapularis
tendopathica links
Als Nebenbefund notierten sie eine arterielle Hypertonie.
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt während 11 Jahren in einem 100 % -Pen sum als Hilfsarbeiterin in einer Druckerei gearbeitet. Gemäss ihren Aussagen habe es sich um eine rein stehende Tätigkeit gehandelt, wobei sie Papier in eine Ma schine habe füllen müssen. Sie habe repetitiv Gewichte von schätzungsweise zwei bis neun Kilogramm heben müssen. Gesundheitsbedingt habe sie diese Tä tigkeit im April 2010 aufgegeben, die Arbeitsstelle sei ihr mittlerweile gekündigt worden.
Aus Sicht des Psychiaters sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Druckerei-Hilfsarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig. Einerseits würden die De pression und die Dissoziation eine Arbeit verunmöglichen, andererseits sei die Schmerzstörung aus Sicht des Psychiaters mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu werten. Vom Bewegungsapparat her sei sie einge schränkt bezüglich rein steh ender/g ehender Tätigkeiten, repetitiven Bücken s, re petitive n Heben s von Lasten sowie Arbeiten mit prolongiert inkliniertem und rekliniertem Kopf und gehäuften Überkopfarbeiten. In Würdigung all der objek tivierbaren Leiden am Bewegungsapparat komme aus Sicht des Rheumatologen die zuletzt ausgeführte Tätigkeit in der Druckerei nicht mehr in Frage. Aus rein neurologischer Sicht sei
die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Kopfschmerzen vom Spannungstyp würden keine Arbeits unfähigkeit bedingen (Urk. 9/47 S. 30 f.) .
Die Einschätzung des Psychiaters, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig sei, gelte aus obgenannten Gründen auch für eine andere Tätig keit. Aus Sicht des Rheumatologen sei der Versicherten eine leichte wechselbe lastende Tätigkeit, welche den obgenannten Einschränkungen Rechnung trage, zu 100 % zumutbar. Kopfschmerzen vom Spannungstyp würden keine Arbeits un fähigkeit bedingen. Aus rein neurologischer Sicht sei somit die Arbeitsfähig keit in einer anderen Tätigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 9/47 S. 31).
Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen notierten die Ärzte, dass die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Die Psychotherapie sei fortzusetzen. Die Vertrauens basis zum Therapeuten scheine gut zu sein, inhaltlich habe der Psychiater zum jetzigen Zeitpunkt kaum relevante neue Vorschläge. Man könne Abschiedsze remonien gemeinsam mit dem Therapeuten durchspielen. Die Medikation müsse allerdings unbedingt verändert werden. Zurzeit sei der Beschwerdeführerin nur ein Präparat (10 mg Cipralex) verschrieben worden, der Blutspiegel des Esci talo pram von weniger als 2 (Referenzbereich 46 - 246 nmol /l) lege die Vermu tung nahe, dass die Beschwerdeführerin das Cipralex gar nicht nehme. Ange sichts der Schwere der Depression seien die psychopharmakologischen Möglich keiten aus zu schöpfen. Bei allfälligen Interaktionen oder unerwünschten Arz neimittel wir kungen sei dann der Hausarzt beizuziehen. SSRI oder SNRI kombi niert mit Trazo don oder Mirtazapin sei eine Möglichkeit. Ergänzend oder statt der beiden letzteren könne auch mit Quetiapin oder Risperidon gearbeitet wer den. Blut spiegelkontrollen seien unabdingbar. Sollte es trotz Ausdosieren und Kombi nie ren zu keiner Verbesserung innerhalb des nächsten Vierteljahres kommen, führe aus Sicht des Psychiaters an einer stationären Behandlung kein Weg mehr vorbei.
Die Beschwerdeführerin sei gefährdet (Suizidalität erhöht) und zumindest ihr Soh n werde durch ihre Krankheit ebenfalls über ein zumut bares Mass hinaus belastet. Diese Massnahmen würden aus Sicht des Psychia ters unbedingt zur Therapie gehören und seien ihr im Rahmen ihrer Schaden minderungspflicht auch zuzumuten (Urk. 9/47 S. 31).
Bezüglich des Bewegungsapparates sei die Beschwerdeführerin aktuell in der Orthopädischen Klinik A.___ in Zusammenarbeit mit dem Haus arzt in kompetenter Behandlung, so dass sich weitere Therapievorschläge erüb rigen würden. Was die rechte Schulter anbelange, so dränge sich aus Sicht des Rheu ma tologen derzeit (noch) keine operative Sanierung auf, wobei ihm der Ent scheid der Orthopäden nicht bekannt sei. Eine Reduktion des Körpergewich tes wäre hilfreich für die Linderung der Beschwerden am Bewegungsapparat (Urk. 9/47 S. 31).
Obwohl von der Beschwerdeführerin Schwindel angegeben werde, habe die Ne u rologin weder spontan noch nach Lagerung einen pathologischen Nystag mus feststellen können. Ein posteriorer Lagerungsschwindel könne sich jedoch auch mal verdeckt vorfinden, so dass die Neurologin eine Verlaufskontrolle als not wendig empfinde und empfehle, bei anhaltenden Beschwerden eine Kon trolle in der B.___ (auf dem Drehstuhl) durchzuführen (Urk. 9/47 S. 32).
Vom Bewegungsapparat her sei der Beschwerdeführerin der angestammte Beruf in der Druckerei seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Eine Verweistätigkeit sei ihr zu 100 % zumutbar, wobei für die Zeit ab Feststellung der Femurkopfne k rose im Juli 2011 bis zum Abschluss der Hüftrehabilitation etwa drei Monate postoperativ, das heisse Mitte Mai 2012, eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe. Seither wäre aus rheumatologischer Sicht eine lei dens angepasste Tätigkeit wieder zumutbar (Urk. 9/47 S. 32) .
Die Angaben des Psychiaters bezüglich Arbeitsunfähigkeit (100 % Arbeitsun fähig keit in der angestammten und in einer anderen Tätigkeit) würden ab Juni 2012, dem Zeitpunkt des Todes ihrer Tochter, gelten (Urk. 9/47 S. 32).
Aus Sicht des Psychiaters hänge die Prognose davon ab, ob es pharmakologisch und psychotherapeutisch gelinge, die pathologische Symbiose mit der verstor be nen Tochter aufzulösen. Ein Erfolg sei aus Sicht des Psychiaters möglich, je doch nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies weniger wegen der Dauer der Störung als vielmehr durch die starke Ausprägung und starke symbiotische Ver bindung zur toten Tochter. Eine Kontrolle erscheine dem Psychiater nach früh es tens zwei Jahren sinnvoll (Urk. 9/47 S. 32). 3.2
Der begutachtende Psychiater, pract . med. C.___, notierte in seinem psy chiatrischen Teilgutachten zuhanden der M EDAS Z.___ vom 2 1. Mai 2013, es zeige sich eine 47-jährige Explorandin, die offen aber deutlich belastet leidend wirkend über sich, ihr Leben und ihre Beschwerden berichte. Es ergäben sich keine Hinweise au f Aggravation oder Simulation (Urk. 9/47 S. 43).
Bei der Durchsicht der vorliegenden Akten fänden sich bezüglich Psychophar maka nur der Hinweis auf das von Dr. med. D.___ verordnete Cipralex . Die re zi divierenden depressiven Phasen erschienen überwiegend wahrscheinlich, auch wenn sie vor 2012 nicht psychiatri sch abgeklärt worden sei, da si ch die Anga be n der Ärzte und der Beschwerdeführerin decken würden (Urk. 9/47 S. 43) .
Die Schmerzentwicklung am eigenen Körper, der Verlust der eigenen Arbeits stelle, die unbefriedigenden Eheverhältnisse und die unklare Gesundheitslage der Tochter hätten überwiegend wahrscheinlich zur depressiven Entwicklung beige tragen. Das Ausmass lasse sich rückblickend aufgrund fehlender weiterer Symp tom beschreibungen der Berichtsautoren bis Mitte 2012 nicht festlegen (Urk. 9/47 S. 43) .
In Juni sei dann die Tochter der Beschwerdeführerin gestorben. Dass dies zu einer Trauerreaktion führe sei normal und nachvollziehbar. Bei der Beschwer defüh rerin habe der Tod der Tochter jedoch zu einer mittlerweilen schweren (re zidi vie renden) Depression ohne psychotische Symptome geführt. Die Ursachen für dies e schwere pathologische Reaktion dürften sich in folgendem Störungs modell zu sammenfassen lassen: Die Beschwerdeführerin habe ihr eigenes Leben nur wenig nach ihren eigenen Wünschen gestalten können. Statt zu studieren sei sie Putz frau geworden. Ihre Ehe habe sie als Flucht gewählt, glücklich sei sie in ihr nich t geworden. Ihre körperlichen Beschwerden hätten über die Jahre zu genommen. In die Tochter habe sie nun all ihre Hoffnung gesteckt. Sie hätte die Erwartung gehabt, dass der Tochter all das gelingen würde, was sie nicht hätte schaffen können und die Tochter schien auch den Erwartungen entsprochen zu haben. Auch der Sohn, vor allem aber die Tochter, seien zu guten Freunden und Ge sprächspartnern der Beschwerdeführerin geworden. Der Tod der Tochter könne nun zusätzlich wie ein quasi-eigener Tod angesehen werden. Die Mög lichkeit, zumindest über eine andere Person ein schönes Leben zu erreichen, seien aus dem Erleben der Beschwerdeführerin heraus durch den Verlust der Tochter zu nichte gemacht worden. Dazu komme, dass sie weiterhin den Tod nicht akzep tieren wolle/könne. Sie beschäftige sich ständig, bewusst wie un bewusst, mit der Tochter. Der Sohn habe über mehrere Monate sein Leben ganz auf die Mutter ausgerichtet gehabt, die nun auch übersteigerte Angst um ihn habe. Die Wahnstimmung alleine reiche noch nicht für eine schwere Depression mit psy chotischen Symptomen aus. Jedoch hätten während der Exploration und aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin heraus klar dissoziative Phäno mene festgestellt werden können, die eine Folge des Schocks durch den Verlust der Tochter seien, die mit Trancezuständen nach ICD-10 F44.3 übereinstimmen würden . Diese beiden Störungen (Depression und Dissoziation) würden eine Ar beitstätigkeit verunmöglichen (Urk. 9/47 S. 43 f.).
Die Schmerzstörung sei aus seiner Sicht mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu wert en (Urk. 9/47 S. 44).
Die Haupteinschränkung liege aktuell jedoch auf der Depression aufgrund deren sehr starken Ausprägung. Diese wirke sich wie im Folgenden dargestellt aus. Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psy chi schen Erkrankungen, Linden & Baron, 2009) sei im Rahmen dieses Gutach ten s wie folgt zu diskutieren:
Die Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Stru k turierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die fachliche Kompetenz, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstbe hauptungs fähig keit, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Bezieh ungen seien schwer beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei (mittel-)schwer beeinträchtigt. Die Kontaktfähigkeit und die Fähigkeit zu aus serberuflichen Akti vi täten seien mittel bis schwer beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Selbstversor gung sei leicht beeinträchtigt und die Wegefähigkeit sei leicht bis mittel beeinträch tigt (Urk. 9/47 S. 45).
Die Prognose sei davon abhängig, ob es pharmakologisch und psychotherapeu tisch gelinge, die pathologische Symbiose mit der verstorbenen Tochter aufzu lösen. Der Erfolg sei aus seiner Sicht möglich, aber nicht überwiegend wahr scheinlich. Dies weniger wegen der Dauer der Störung, als viel mehr durch die starke Ausprägung und symbiotischen Verbindung zur toten Tochter. Eine Kon trolle erscheine ihm nach frühestens zwei Jahren sinnvoll (Urk. 9/47 S. 45). 4. 4.1
Das polydisziplinäre Gutachten vom 8. August 2013 erfüllt sämtliche rechtspre chungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ents chei dungsgrundlagen (vgl. E.
2.4). Es beruht auf fachärztlichen Unte rsuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 9/47 S.
3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig
(Urk. 9/47
S.
3 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwer den und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig. Dies blieb
- sowohl von der Beschwerdeführerin (Urk.
1) als auch durch die Be schwe r degegnerin (Feststellungsblatt vom 1 1. November 2013, Urk. 9/48 S. 10) –
un bestritten. 4.2
In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin - den begutachtenden Ärz ten
zufolge - die angestammte Tätigkeit seit April 2010 nicht mehr zumutbar. Das Wartejahr ist somit im April 2011 abgelaufen (vgl. E. 2.2). Der Rentenan spruch entsteht allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Anmeldung erfolgte verspätet am 1 8. März 2011, womit
e in allfälliger Rentenanspruch ab September 2011 besteht . 4.3
4.3.1
Die begutachtenden Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2011 bis Mitte Mai 2012 aufgrund somatischer Einschränkungen in ange stam mter und angepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei . Seither sei eine angepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 %
zumutbar (E. 3.1). Dies wird auch durch die weiteren vorliegenden Arztberichte bestätigt, so hiel ten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des E.___ in ihrem Arztbericht vom 2 6. Oktober 2011 (Urk. 9/18) fest, dass die Be schwer deführerin vom 2 5. Juli bis zum 3 1. Dezember 2011 100%ig arbeitsunfä hig sei. Die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, notierten in ihrem Arztbe richt vom 1 4. Februar 2012 (Urk. 9/25 S. 12 f.), die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar bis zum 8. April 2012 vollumfänglich arbeitsunfähig. Da nach habe eine Neuevaluation durch den Hausarzt zu erfolgen.
Die aufgrund der somatischen Einschränkungen attestierte vollumfängliche Ar beitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit von Juli 2011 bis Mai 2012 ist aufgrund der Aktenlage plausibel und des Weiteren unumstritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2014, Urk. 8). 4.3.2
Die Beschwerdeführeri n war im Stundenlohn angestellt und arbeitete gemäss den
Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Durchschnitt in einem Pensum von 80 % (Urk. 9/8). Ob die Beschwerdeführerin im Haushalt ebenfalls einge schränkt war, kann offen bleiben, da sie aufgrund des somatischen Gesund heitsschadens im Erwerbsbereich vollumfänglich arbeitsunfähig war und mit ei nem Invalidi täts grad von demnach mindestens 80 % ohnehin vom 1. September 2011 bis zum 3 1. August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Ge sund heitsschaden s Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 5 .1
Pract . med. C.___ ging im Gutachten von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, aus. Seit Juni 20 12 (dem Tod der Toch ter) sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig (E.3.2).
D er be han deln d e Psychiater Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psycho the rapie,
hielt in seinem Bericht vom 3. November 2012 (Urk. 9/33 S. 5 f.) gleichermassen fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden, schweren depressi ven Störung leide . Mit dem tragischen Tod ihrer Tochter sei sie in eine noch tiefere Depression gefallen und sei aus psychiatrisch-psycho therapeutischen Grün den zu r Zeit 100 % ig arbeitsunfähig.
Im Gegensatz zu pract . med. C.___ diagnostizierte Dr. D.___
nebst der rezidi vierenden schweren depressiven Störung keine weitergehenden psychischen Ge sundheitseinschränkungen . Dies ist nachvollziehbar, da auch pract . med. C.___
ausdrücklich dafür hielt, dass die Haupteinschränkung auf di e Depres sion zurück zuführen sei. Die Depression und Dissoziation würden es verunmög lichen, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachkommen könne. Die star ken Einschrän kungen im Mini-ICF-Rating führte er auf die sehr starke Ausprä gung der De pression zurück (vgl. E. 3.2). Es ist somit mit dem im Sozialversi cherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, in psychi scher
Hinsicht d ie Haupteinschränkung darstellt und die gut achterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit be grün det.
Eine depressive Störung fällt nicht unter die pathogenetisch -ätiologisch unkla ren
syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbar e organische Grundlage, womit die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbar keit von eben diesen nicht auf die depressive Störung anwendbar ist. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) aus, dass im vorliegenden Falle davon ausgegangen werden könne, dass der Tod der Tochter für einen wesentlichen Teil der psychischen Beschwerden verantwortlich sei und es der Beschwerdeführerin ohne diesen Faktor erheblich besser gehen würde. Dieser Faktor könne IV-rechtlich nicht berücksichtigt werden.
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankun gen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und so zio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be einträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigen t lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folge n verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E.
3.2 mit Hin weisen).
Der begutachtende Psychiater ging aufgrund der Depression von einer schweren psychischen Beeinträchtigung aus, was sich insbesondere auch in der Beur teilung anhand des Mini-ICF zeigte (vgl. E.
3.2).
Einzuräumen ist, dass die de pressive Stö rung durch den Tod der Tochter erheblich verstärkt wurde. Die vor liegende De pression ist allerdings von derartiger Schwere, dass diese trotz den vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren als psychische Stö rung mit Krankheitswert zu werten ist. Festzuhalten bleibt, dass die gestellte Diag nose und die Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ungeachtet ihrer Genese be stehen.
Zusammenfassend ist die depressive Störung wohl auf dem Boden psychosozia ler F aktoren entstanden, mittlerweile aber eine verselbständigte, andauernde Depressio n im fachmedizinischen Sinne . Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2012 in angestammter und angepasster Tätigkeit entsprechend kr ankheits bedingt
ist, ist diese invalidenversicherungsrechtlich zu berüc ksichtigen. 5.3
Nebst der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Ep isode ohne psychotische Symptome diagnostizierte pract . med. C.___ Trancezu stände sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (vgl. E. 3.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der sehr starken Ausprägung der Depression ist - wie bereits ausge führt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits diese ab Juni 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet (vgl. E. 5.1 und E. 5. 2) . Es kann somit offen bleiben, ob und wie stark die Beschwerdeführerin durch die weiteren psychiatrisc hen Diagnosen eingeschränkt ist. 5.4
Bis Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht eine 100%ig e Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. 4.3). Pract . med. C.___
notierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juni 201 2. Die Beschwerdeführerin hat dem nach durchgehend seit dem 1. September 2011 An spruch auf eine ganze Rente .
5.5
Dies führt zur Gutheissung der B eschwerde und zur Aufhebung der angefochte nen Verfügung.
Der Besch werdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführer in eine Schadenmin derungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung der rezidivierenden de pressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (insbesondere Anpassung der Medikation) aufzuerlegen und ihren Gesund heits zustand zu überprüfen. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69
Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler