Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren 1989, verlor am 2 7. Oktober 2007 als Fahrzeug lenker die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug und kollidierte mit einem Baum ( Urk. 5 /1). Dabei zog er sich unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung und Schädelfrakturen zu (Urk. 5 /21/12). Am 1 6. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /7) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Mitteilungen vom 1. Juli 2009 ( Urk. 5 /28) und vom 2 1. Juni 2010 ( Urk. 5 /53) berufliche Massnahmen im Sinne von Kosten gutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu, worauf der Ver sicher te eine erstmalige Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ erfolgreich abschloss. Mit Mitteilung vom 6. August 2012 ( Urk. 5 /81) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die beruflichen Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ab. 1.2
Mit Mitteilung vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 5 /101) beziehungsweise vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 5 /112) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung beim Y.___ vom 6. Januar bis 2 8. März 2014 zu.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 5 /114) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 6. Januar bis 2 8. März 2014 im B etrag von Fr. 77.60 im Tag zu. In Gutheissung der vom Versicherten gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 5/114) am 2 6. Februar 2014 erhobe ne Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 2 0. Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00240) an die IV-Stelle zurück, damit sie das Vorbescheid verfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 6. Januar bis 2 8. März 2014 verfüge. 1.3
Mit Mitteilung vom 2. April 2014 ( Urk. 5 /116 ) sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein
Arbeitstraining beim Y.___
vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk. 5 /119 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 im Betrag von Fr. 77.60 im Tag zu. 2.
Am 1. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk. 5/119 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit des Arbeitstrainings vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 beim Y.___
ein auf Grundlage eines Monatslohnes im Betrag von Fr. 3‘900. , zuzüglich Anteil 1 3. Monatslohn, bemessenes Taggeld zuzu sprechen
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 4 ), die Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1.3
Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 1.4
Gemäss Art. 73 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die not wendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 1.5
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 97 E 2.9.1) ist vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch kein Vorbescheidverfahren
durchzuführen. 1.6
Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung , in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI) , bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit . a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches.
Gemäss Ziff. 3013.6 KSVI ist das Vorbescheidverfahren nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um Fragen betreffend die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Entschädigung für Betreuungskosten und die Festlegung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrages. 1.7
In Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter IVV ist das formlose Verfahren gere gelt. Gemäss diesen Bestimmungen können, wenn die Anspruchs vorausset zungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, folgende Leistungen ohne Erlass eines Vor bescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden: - medizinische Massnahmen ( lit . a) - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ) - Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) - Hilfsmittel ( lit . d) - Vergütung von Reisekosten ( lit . e) - Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( lit . f) - Übergangsleistung ( lit . g). 1.8
Bei der Zusprechung von Taggeldleistungen handelt es sich um einen Endent scheid über ein Leistungsbegehren, welcher der versicherten Person gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen ist. Gemäss Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG ist insbeson dere die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallende Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids. Die Frage nach dem Anspruch der versicherten Person auf ein Taggeld stellt daher Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG dar (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 N 2068 ff.; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00837 vom 7. Januar 2014 E.2.1). 1.9
Während der Entscheid über Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter
lit . b IVV grundsätzlich im formlosen Verfahren und mithin ohne Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung zugesprochen wer den kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und wenn dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gilt dies nicht für den Renten- und den Taggeldanspruch (vgl. Urs Müller, a.a.O., § 29 N 2117 ff.). 2. 2.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache von beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim Y.___
vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 ( Urk. 5/116) dem Begehren des Beschwerde führers vollumfänglich entsprochen (vgl. Zielvereinbarung vom 1. B ezie hungs wei se 3. April 2014; Urk. 5/120) . Da die Anspruchsvoraus setzun gen zudem offen sichtlich erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegeg nerin den Entscheid betreffend die beruflichen Massnahmen mit Erlass der Mit teilung vom 2. April 2014 ( Urk. 5/116) im formlosen Verfahren ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung fällte. 2.2
Dies gilt indes nicht für die Zusprache des Taggeldes an den Beschwerdeführer. Denn beim Entscheid über den Taggeldanspruch handelt es sich um einen End entscheid über ein Leistungsbegehren, welcher gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 73 bis
Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG der versi cherten Person mittels Vorbescheid mitzuteilen ist und welcher nicht im Rah men des formlosen Verfahren s gefällt werden kann (vgl. Art. 74 ter IVV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 betreffend das Invalidentaggeld ( Urk.
2) unbestrittener massen ( Urk. 4 ) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dieses Vorgehen der Be schwerde gegnerin widerspricht der obenerwähnten gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens und stellt zugleich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, welches einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist. 3.2
Nach Gesagtem ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 2 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 1.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen).
E. 1.3 Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e).
E. 1.4 Gemäss Art. 73 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die not wendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG).
E. 1.5 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 97 E 2.9.1) ist vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch kein Vorbescheidverfahren
durchzuführen.
E. 1.6 Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung , in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI) , bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit . a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches.
Gemäss Ziff. 3013.6 KSVI ist das Vorbescheidverfahren nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um Fragen betreffend die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Entschädigung für Betreuungskosten und die Festlegung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrages.
E. 1.7 In Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter IVV ist das formlose Verfahren gere gelt. Gemäss diesen Bestimmungen können, wenn die Anspruchs vorausset zungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, folgende Leistungen ohne Erlass eines Vor bescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden: - medizinische Massnahmen ( lit . a) - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ) - Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) - Hilfsmittel ( lit . d) - Vergütung von Reisekosten ( lit . e) - Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( lit . f) - Übergangsleistung ( lit . g).
E. 1.8 Bei der Zusprechung von Taggeldleistungen handelt es sich um einen Endent scheid über ein Leistungsbegehren, welcher der versicherten Person gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen ist. Gemäss Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG ist insbeson dere die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallende Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids. Die Frage nach dem Anspruch der versicherten Person auf ein Taggeld stellt daher Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG dar (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 N 2068 ff.; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00837 vom 7. Januar 2014 E.2.1).
E. 1.9 Während der Entscheid über Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter
lit . b IVV grundsätzlich im formlosen Verfahren und mithin ohne Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung zugesprochen wer den kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und wenn dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gilt dies nicht für den Renten- und den Taggeldanspruch (vgl. Urs Müller, a.a.O., § 29 N 2117 ff.). 2. 2.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache von beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim Y.___
vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 ( Urk. 5/116) dem Begehren des Beschwerde führers vollumfänglich entsprochen (vgl. Zielvereinbarung vom 1. B ezie hungs wei se 3. April 2014; Urk. 5/120) . Da die Anspruchsvoraus setzun gen zudem offen sichtlich erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegeg nerin den Entscheid betreffend die beruflichen Massnahmen mit Erlass der Mit teilung vom 2. April 2014 ( Urk. 5/116) im formlosen Verfahren ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung fällte. 2.2
Dies gilt indes nicht für die Zusprache des Taggeldes an den Beschwerdeführer. Denn beim Entscheid über den Taggeldanspruch handelt es sich um einen End entscheid über ein Leistungsbegehren, welcher gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 73 bis
Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG der versi cherten Person mittels Vorbescheid mitzuteilen ist und welcher nicht im Rah men des formlosen Verfahren s gefällt werden kann (vgl. Art. 74 ter IVV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 betreffend das Invalidentaggeld ( Urk.
2) unbestrittener massen ( Urk. 4 ) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dieses Vorgehen der Be schwerde gegnerin widerspricht der obenerwähnten gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens und stellt zugleich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, welches einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist. 3.2
Nach Gesagtem ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 2 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 5 /119 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 im Betrag von Fr. 77.60 im Tag zu. 2.
Am 1. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk. 5/119 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit des Arbeitstrainings vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 beim Y.___
ein auf Grundlage eines Monatslohnes im Betrag von Fr. 3‘900. , zuzüglich Anteil 1 3. Monatslohn, bemessenes Taggeld zuzu sprechen
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 4 ), die Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1989, verlor am 2
- Oktober 2007 als Fahrzeug lenker die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug und kollidierte mit einem Baum ( Urk. 5 /1). Dabei zog er sich unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung und Schädelfrakturen zu (Urk. 5 /21/12). Am 1
- März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /7) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Mitteilungen vom
- Juli 2009 ( Urk. 5 /28) und vom 2
- Juni 2010 ( Urk. 5 /53) berufliche Massnahmen im Sinne von Kosten gutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu, worauf der Ver sicher te eine erstmalige Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ erfolgreich abschloss. Mit Mitteilung vom
- August 2012 ( Urk. 5 /81) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die beruflichen Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ab. 1.2 Mit Mitteilung vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 5 /101) beziehungsweise vom 3
- Januar 2014 ( Urk. 5 /112) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung beim Y.___ vom
- Januar bis 2
- März 2014 zu. Mit Verfügung vom
- Februar 2014 ( Urk. 5 /114) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom
- Januar bis 2
- März 2014 im B etrag von Fr. 77.60 im Tag zu. In Gutheissung der vom Versicherten gegen die Verfügung vom
- Februar 2014 ( Urk. 5/114) am 2
- Februar 2014 erhobe ne Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 2
- Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00240) an die IV-Stelle zurück, damit sie das Vorbescheid verfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom
- Januar bis 2
- März 2014 verfüge. 1.3 Mit Mitteilung vom
- April 2014 ( Urk. 5 /116 ) sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim Y.___ vom 3
- März bis 3
- Juni 2014 zu. Mit Verfügung vom
- April 2014 ( Urk. 5 /119 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 3
- März bis 3
- Juni 2014 im Betrag von Fr. 77.60 im Tag zu.
- Am
- Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom
- April 2014 ( Urk. 5/119 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit des Arbeitstrainings vom 3
- März bis 3
- Juni 2014 beim Y.___ ein auf Grundlage eines Monatslohnes im Betrag von Fr. 3‘900. , zuzüglich Anteil 1
- Monatslohn, bemessenes Taggeld zuzu sprechen Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2014 ( Urk. 4 ), die Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2
- Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1.3 Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 1.4 Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die not wendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 1.5 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 97 E 2.9.1) ist vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch kein Vorbescheidverfahren durchzuführen. 1.6 Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung , in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI) , bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit . a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches. Gemäss Ziff. 3013.6 KSVI ist das Vorbescheidverfahren nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um Fragen betreffend die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Entschädigung für Betreuungskosten und die Festlegung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrages. 1.7 In Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter IVV ist das formlose Verfahren gere gelt. Gemäss diesen Bestimmungen können, wenn die Anspruchs vorausset zungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, folgende Leistungen ohne Erlass eines Vor bescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden: - medizinische Massnahmen ( lit . a) - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ) - Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) - Hilfsmittel ( lit . d) - Vergütung von Reisekosten ( lit . e) - Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( lit . f) - Übergangsleistung ( lit . g). 1.8 Bei der Zusprechung von Taggeldleistungen handelt es sich um einen Endent scheid über ein Leistungsbegehren, welcher der versicherten Person gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen ist. Gemäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG ist insbeson dere die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallende Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids. Die Frage nach dem Anspruch der versicherten Person auf ein Taggeld stellt daher Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG dar (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 N 2068 ff.; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00837 vom
- Januar 2014 E.2.1). 1.9 Während der Entscheid über Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter lit . b IVV grundsätzlich im formlosen Verfahren und mithin ohne Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung zugesprochen wer den kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und wenn dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gilt dies nicht für den Renten- und den Taggeldanspruch (vgl. Urs Müller, a.a.O., § 29 N 2117 ff.).
- 2.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache von beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim Y.___ vom 3
- März bis 3
- Juni 2014 ( Urk. 5/116) dem Begehren des Beschwerde führers vollumfänglich entsprochen (vgl. Zielvereinbarung vom
- B ezie hungs wei se
- April 2014; Urk. 5/120) . Da die Anspruchsvoraus setzun gen zudem offen sichtlich erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegeg nerin den Entscheid betreffend die beruflichen Massnahmen mit Erlass der Mit teilung vom
- April 2014 ( Urk. 5/116) im formlosen Verfahren ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung fällte. 2.2 Dies gilt indes nicht für die Zusprache des Taggeldes an den Beschwerdeführer. Denn beim Entscheid über den Taggeldanspruch handelt es sich um einen End entscheid über ein Leistungsbegehren, welcher gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 73 bis Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG der versi cherten Person mittels Vorbescheid mitzuteilen ist und welcher nicht im Rah men des formlosen Verfahren s gefällt werden kann (vgl. Art. 74 ter IVV).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 betreffend das Invalidentaggeld ( Urk. 2) unbestrittener massen ( Urk. 4 ) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dieses Vorgehen der Be schwerde gegnerin widerspricht der obenerwähnten gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens und stellt zugleich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, welches einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist. 3.2 Nach Gesagtem ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3
- März bis 3
- Juni 2014 verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 2 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
- April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3
- März bis 3
- Juni 2014 erneut verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00464 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
26. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren 1989, verlor am 2 7. Oktober 2007 als Fahrzeug lenker die Kontrolle über das von ihm gelenkte Fahrzeug und kollidierte mit einem Baum ( Urk. 5 /1). Dabei zog er sich unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma mit Kontusionsblutung und Schädelfrakturen zu (Urk. 5 /21/12). Am 1 6. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /7) . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Mitteilungen vom 1. Juli 2009 ( Urk. 5 /28) und vom 2 1. Juni 2010 ( Urk. 5 /53) berufliche Massnahmen im Sinne von Kosten gutsprachen für eine erstmalige berufliche Ausbildung zu, worauf der Ver sicher te eine erstmalige Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ erfolgreich abschloss. Mit Mitteilung vom 6. August 2012 ( Urk. 5 /81) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei und schloss die beruflichen Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ab. 1.2
Mit Mitteilung vom 1 3. Januar 2014 ( Urk. 5 /101) beziehungsweise vom 3 0. Januar 2014 ( Urk. 5 /112) sprach die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung beim Y.___ vom 6. Januar bis 2 8. März 2014 zu.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 5 /114) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 6. Januar bis 2 8. März 2014 im B etrag von Fr. 77.60 im Tag zu. In Gutheissung der vom Versicherten gegen die Verfügung vom 7. Februar 2014 ( Urk. 5/114) am 2 6. Februar 2014 erhobe ne Beschwerde wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 2 0. Mai 2014 (Prozess Nr. IV.2014.00240) an die IV-Stelle zurück, damit sie das Vorbescheid verfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 6. Januar bis 2 8. März 2014 verfüge. 1.3
Mit Mitteilung vom 2. April 2014 ( Urk. 5 /116 ) sprach die IV-Stelle dem Ver si cherten berufliche Massnahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein
Arbeitstraining beim Y.___
vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 zu.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk. 5 /119 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten ein Invalidentaggeld für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 im Betrag von Fr. 77.60 im Tag zu. 2.
Am 1. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfügung vom 4. April 2014 ( Urk. 5/119 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzu heben und es sei ihm für die Zeit des Arbeitstrainings vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 beim Y.___
ein auf Grundlage eines Monatslohnes im Betrag von Fr. 3‘900. , zuzüglich Anteil 1 3. Monatslohn, bemessenes Taggeld zuzu sprechen
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2014 ( Urk. 4 ), die Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens . Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.
6 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV; BGE 126 V 130 E. 2a). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf hebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Ver letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen). 1.3
Laut Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsdebatten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentionen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbescheidverfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S. 277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch ( Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 1.4
Gemäss Art. 73 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . c), die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( Art. 57 Abs. 1 lit . d IVG), die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die not wendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (Art. 57 Abs. 1 lit . e IVG) und die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen ( Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). 1.5
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 97 E 2.9.1) ist vor dem Erlass einer Verfügung, durch welche eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des mass gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, der versicherten Person zwar das rechtliche Gehör zu gewähren, jedoch kein Vorbescheidverfahren
durchzuführen. 1.6
Gemäss Ziff. 3013.5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung , in der ab Januar 2010 geltenden Fassung (KSVI) , bezieht sich der Vorbescheid einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit . a bis f IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Die IV-Stellen beschränken sich bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches.
Gemäss Ziff. 3013.6 KSVI ist das Vorbescheidverfahren nicht anzuwenden auf Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausgleichskassen fallen. Es handelt sich dabei in aller Regel um Fragen betreffend die Berechnung der Renten, der Taggelder und der Entschädigung für Betreuungskosten und die Festlegung des Nachzahlungs- und Verrechnungsbetrages. 1.7
In Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter IVV ist das formlose Verfahren gere gelt. Gemäss diesen Bestimmungen können, wenn die Anspruchs vorausset zungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, folgende Leistungen ohne Erlass eines Vor bescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden: - medizinische Massnahmen ( lit . a) - Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis ) - Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) - Hilfsmittel ( lit . d) - Vergütung von Reisekosten ( lit . e) - Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durch geführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( lit . f) - Übergangsleistung ( lit . g). 1.8
Bei der Zusprechung von Taggeldleistungen handelt es sich um einen Endent scheid über ein Leistungsbegehren, welcher der versicherten Person gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG grundsätzlich mittels Vorbescheid mitzuteilen ist. Gemäss Art. 73 bis
Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG ist insbeson dere die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallende Abklärung der versi cherungsmässigen Voraussetzungen Gegenstand des Vorbescheids. Die Frage nach dem Anspruch der versicherten Person auf ein Taggeld stellt daher Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG dar (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 29 N 2068 ff.; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00837 vom 7. Januar 2014 E.2.1). 1.9
Während der Entscheid über Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74 ter
lit . b IVV grundsätzlich im formlosen Verfahren und mithin ohne Erlass eines Vorbescheids und einer Verfügung zugesprochen wer den kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und wenn dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird, gilt dies nicht für den Renten- und den Taggeldanspruch (vgl. Urs Müller, a.a.O., § 29 N 2117 ff.). 2. 2.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Zusprache von beruflichen Mass nahmen im Sinne einer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining beim Y.___
vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 ( Urk. 5/116) dem Begehren des Beschwerde führers vollumfänglich entsprochen (vgl. Zielvereinbarung vom 1. B ezie hungs wei se 3. April 2014; Urk. 5/120) . Da die Anspruchsvoraus setzun gen zudem offen sichtlich erfüllt waren, ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegeg nerin den Entscheid betreffend die beruflichen Massnahmen mit Erlass der Mit teilung vom 2. April 2014 ( Urk. 5/116) im formlosen Verfahren ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung fällte. 2.2
Dies gilt indes nicht für die Zusprache des Taggeldes an den Beschwerdeführer. Denn beim Entscheid über den Taggeldanspruch handelt es sich um einen End entscheid über ein Leistungsbegehren, welcher gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 73 bis
Abs. 1 IVV und Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG der versi cherten Person mittels Vorbescheid mitzuteilen ist und welcher nicht im Rah men des formlosen Verfahren s gefällt werden kann (vgl. Art. 74 ter IVV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2014 betreffend das Invalidentaggeld ( Urk.
2) unbestrittener massen ( Urk. 4 ) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt. Dieses Vorgehen der Be schwerde gegnerin widerspricht der obenerwähnten gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens und stellt zugleich eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar, welches einer Heilung grund sätzlich nicht zugänglich ist. 3.2
Nach Gesagtem ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Vorbescheidverfahren nachhole und anschliessend erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetz lichen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 2 00.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 3 1. März bis 3 0. Juni 2014 erneut verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz