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IV.2013.00837

Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen (fehlendes Vorbescheidverfahren)

Zürich SozVersG · 2014-01-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1983 und gelernte Köchin , arbeitete zuletzt seit dem

23. Januar 2012 im Verkauf und in der Produktion bei der Y.___ in , als ihr per 30. April 201 2 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/22/174 , Urk. 7/30/1 Ziff. 2.1; Urk. 7/30/9 ). Am 8. April 2012 erlitt sie schwere Brandverletzungen (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 7/22/174) . Die zuständige Unfallversicherung der Versicherten erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/22/47-48). Am 18. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der

Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/30) ein und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/22/1-174; Urk. 7/23 , Urk. 7/27, Urk. 7/36, Urk. 7/37/1-48 ) bei.

Vom 1. Novem ber 2012 bis 29. Dezember 2012 arbeitete die Versicherte als All rounderin im Z.___ (Urk. 7/38).

Mit Mitteilung vom

12. August 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung der Versicherten zur kaufmännischen Mitarbeiterin in der Ho tellerie oder im Tourismus vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 28. August 2013 sprach ihr die IV-Stelle Tag gelder für die Zeit vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 zu (Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. September 2013 Beschwerde und beantragte unter anderem

eine

Erhöhung der ihr gewährten IV-Taggelder mit der Begründung, der Tagessatz im Betrag von Fr. 118.40 sei zu tief bemessen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 schloss die IV-Stelle mit Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, d ie gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG in den Aufgabenbere ich der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Demnach obliegt de n IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG): - d ie Abklärung der versicherung smässigen Voraussetzungen ( lit . c ); - die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( lit . d); - die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Mass - nahme n ( lit . e); - die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versich - erten Person benötigten Hilfeleistungen ( lit . f).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fechtbar sind.

Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizite n gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der be troffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen . Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann ( vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ; Kieser , ATSG-Ko mmentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs - rechts pflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtli ches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewähr leisten (BGE 124 V 182 E . 1c mit Hinweisen). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darau f an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2. 2.1

Nach Ar

t. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsstreitigkeiten unter das Vorbescheid - ver fahren. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 2 8 . August 2013 betreff end Taggelder angefochten (Urk. 1). Taggelder zählen zu den Leis tungsstreitigkeiten gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (vgl. auch Art. 22-25 IVG sowie Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, RZ 2117 und 2120 zu § 29 ) , weshalb darüber ein Vorbescheidverfahren zu erfolgen hat, was vorliegend nicht geschah. Würden Taggelder nicht unter den Tatbestand der Leistungsstreitigkeiten fallen, wäre der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG überdies auf andere, geeignete Weise zu wahren gewesen .

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügung vom 2 8. August 2013 ( Urk.

2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidver fahren durch.

Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge hörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Nach der Recht sprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwie gend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts

I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 v om 24. Juli 2002). Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht zur Höhe des Tag geldsatzes äussern. Eine Heilung kann vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen noch vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz vorbringen konnte , da n eben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzich t auf dasselbe entgegenstehen . 2.2

Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer

materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten

– in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach er neut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Umschu lung von August 2013 bis August 2015 ( Urk. 7/57) entscheide. 3.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8 . August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über den Taggeld anspruch der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2013 bis 1 6. August 2015 ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1983 und gelernte Köchin , arbeitete zuletzt seit dem

23. Januar 2012 im Verkauf und in der Produktion bei der Y.___ in , als ihr per 30. April 201

E. 1.1 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, d ie gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG in den Aufgabenbere ich der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Demnach obliegt de n IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG): - d ie Abklärung der versicherung smässigen Voraussetzungen ( lit . c ); - die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( lit . d); - die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Mass - nahme n ( lit . e); - die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versich - erten Person benötigten Hilfeleistungen ( lit . f).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG).

E. 1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fechtbar sind.

Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizite n gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs.

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darau f an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

E. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der be troffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen . Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann ( vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ; Kieser , ATSG-Ko mmentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs - rechts pflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtli ches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewähr leisten (BGE 124 V 182 E . 1c mit Hinweisen).

E. 2.1 Nach Ar

t. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsstreitigkeiten unter das Vorbescheid - ver fahren. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 2 8 . August 2013 betreff end Taggelder angefochten (Urk. 1). Taggelder zählen zu den Leis tungsstreitigkeiten gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (vgl. auch Art. 22-25 IVG sowie Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, RZ 2117 und 2120 zu § 29 ) , weshalb darüber ein Vorbescheidverfahren zu erfolgen hat, was vorliegend nicht geschah. Würden Taggelder nicht unter den Tatbestand der Leistungsstreitigkeiten fallen, wäre der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG überdies auf andere, geeignete Weise zu wahren gewesen .

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügung vom 2 8. August 2013 ( Urk.

2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidver fahren durch.

Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge hörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Nach der Recht sprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwie gend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts

I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 v om 24. Juli 2002). Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht zur Höhe des Tag geldsatzes äussern. Eine Heilung kann vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen noch vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz vorbringen konnte , da n eben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzich t auf dasselbe entgegenstehen .

E. 2.2 Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer

materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten

– in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach er neut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Umschu lung von August 2013 bis August 2015 ( Urk. 7/57) entscheide.

E. 3 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2

E. 8 . August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über den Taggeld anspruch der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2013 bis 1 6. August 2015 ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00837 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

7. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1983 und gelernte Köchin , arbeitete zuletzt seit dem

23. Januar 2012 im Verkauf und in der Produktion bei der Y.___ in , als ihr per 30. April 201 2 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/22/174 , Urk. 7/30/1 Ziff. 2.1; Urk. 7/30/9 ). Am 8. April 2012 erlitt sie schwere Brandverletzungen (vgl. Schadenmeldung UVG, Urk. 7/22/174) . Die zuständige Unfallversicherung der Versicherten erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/22/47-48). Am 18. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der

Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/19) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/30) ein und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/22/1-174; Urk. 7/23 , Urk. 7/27, Urk. 7/36, Urk. 7/37/1-48 ) bei.

Vom 1. Novem ber 2012 bis 29. Dezember 2012 arbeitete die Versicherte als All rounderin im Z.___ (Urk. 7/38).

Mit Mitteilung vom

12. August 2013 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung der Versicherten zur kaufmännischen Mitarbeiterin in der Ho tellerie oder im Tourismus vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 28. August 2013 sprach ihr die IV-Stelle Tag gelder für die Zeit vom 19. August 2013 bis 16. August 2015 zu (Urk. 2).

2.

Gegen die Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. September 2013 Beschwerde und beantragte unter anderem

eine

Erhöhung der ihr gewährten IV-Taggelder mit der Begründung, der Tagessatz im Betrag von Fr. 118.40 sei zu tief bemessen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 schloss die IV-Stelle mit Hinweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rech tliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, d ie gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG in den Aufgabenbere ich der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

Demnach obliegt de n IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG): - d ie Abklärung der versicherung smässigen Voraussetzungen ( lit . c ); - die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung ( lit . d); - die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Mass - nahme n ( lit . e); - die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versich - erten Person benötigten Hilfeleistungen ( lit . f).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann - in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG). 1.2

Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache an fechtbar sind.

Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizite n gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver fassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der be troffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be einflussen . Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann ( vgl. BGE 135 I 279 E. 2.3; BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen ; Kieser , ATSG-Ko mmentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).

Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungs - rechts pflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtli ches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewähr leisten (BGE 124 V 182 E . 1c mit Hinweisen). 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darau f an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2. 2.1

Nach Ar

t. 57a Abs. 1 IVG fallen Leistungsstreitigkeiten unter das Vorbescheid - ver fahren. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 2 8 . August 2013 betreff end Taggelder angefochten (Urk. 1). Taggelder zählen zu den Leis tungsstreitigkeiten gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG (vgl. auch Art. 22-25 IVG sowie Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, RZ 2117 und 2120 zu § 29 ) , weshalb darüber ein Vorbescheidverfahren zu erfolgen hat, was vorliegend nicht geschah. Würden Taggelder nicht unter den Tatbestand der Leistungsstreitigkeiten fallen, wäre der Gehörsanspruch von Art. 42 Satz 1 ATSG überdies auf andere, geeignete Weise zu wahren gewesen .

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin vorgängig zur mit Verfügung vom 2 8. August 2013 ( Urk.

2) eröffneten Leistungszusprache keine Gelegenheit zur Stellungnahme und führte insbesondere kein Vorbescheidver fahren durch.

Dies stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge hörs dar, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Nach der Recht sprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwie gend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt ge blieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 182 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vor liegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts

I 184/00 vom 7. August 2000 und I 584/01 v om 24. Juli 2002). Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach nicht zur Höhe des Tag geldsatzes äussern. Eine Heilung kann vorliegend auch nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen noch vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz vorbringen konnte , da n eben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwal tungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens

- im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzich t auf dasselbe entgegenstehen . 2.2

Die Beschwerde ist folglich – ungeachtet ihrer

materiellrechtlichen Erfolgsaus sichten

– in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und danach er neut über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Umschu lung von August 2013 bis August 2015 ( Urk. 7/57) entscheide. 3.

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8 . August 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach erneut über den Taggeld anspruch der Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2013 bis 1 6. August 2015 ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler