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IV.2014.00452

Erstanmeldung; Zusprache einer befristeten ganzen und einer unbefristeten halben Rente wegen somatischer Beschwerden und – nach teilweiser Abheilung – anhaltendem psychischem Leiden bei gegebener Komorbidität.

Zürich SozVersG · 2015-03-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1954 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Töchter , war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 1988 ununterbrochen erwerbstätig . Z uletzt war sie ab 1. Januar 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 17/14) angestellt, wobei sie ab 13. Juni 2007 mit Ausnahme eines von Ende Juli bis anfangs September 2007 unternommenen Arbeitsversuches wegen eines lumboradikulären Schmerz- und Ausfallsyndroms links ausfiel (Urk. 17/16/1-7).

A m

29. Mai 2008

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf multiple gesund heitliche Beschwerden (Wirbel- und Kopfschmerzen, Gehbehinderung, Kniebeschwerden , „ Neurosys “ , Depressionen, Angstzustände, Vergesslichkeit und Gleichgewichtsstörun gen) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cher ung an (Urk. 17/2).

Ab 11. Juni 2008 liess sie sich auch psychiatrisch be handeln (Urk. 17/18) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, klärte die beruflich-er werblichen und medizinischen Verhältnisse ab, wo bei sie die Expertise des Z.___ vom 14. Dezember 2009 einholte (Urk. 17/46).

A m 20. September 2010 (Urk. 17/67) lehnte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf berufliche Massnah men wegen fehlender subj ektiver Eingliederungsfähigkeit ab . Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2011 (Urk. 17/76) gestützt auf das Z.___ -Gut achten einen Ren tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % . Die dagegen am 23. März 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 17/78/1-6) der Versicherten hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 20 12 ( Urk. 17/82; Prozess IV.2011.00319 ) in dem Sinne gut, dass es den angefoc htene n

Entscheid

aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies. 1.2

Daraufhin wurde die Versicherte, wel che zwischenzeitlich am 8. März 2012 er neut am Rücken

o per iert worden war (Ur

k. 17/102/35-37), im Auftrag der IV-Stelle durch die Ärzte des A.___ begutachtet (Guta chten vom 16. August 2013 [Urk. 17/102]). Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Vorbescheid vom 22. November 2013 [ Urk. 17/108 ] ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk.

2) einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % erneut ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentg eltlichen Prozessführung. Am 7. Mai 2014 (Urk.

7) reichte sie einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) zu den Akten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk.

16) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte die Zuspra che einer befristeten ganze n Invalidenr ente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 201 2. Mit Ve rfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 19 ) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substanziierung ab gewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 6. Oktober 2014 (Urk.

22) und Dup lik vom 10. No vember 2014 (Urk.

26) an ihren Anträgen festhielten . Am 20. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 28), welche der Beschwerdegegn erin am 24. November 2014 (Urk.

29) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung vermögen soma toforme Schmerzstörungen und an dere

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar b eitsfähigkeit zu bewirken (B GE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten sität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gew inn ) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensan strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E.

4.1; 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de r angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf den Standpunkt, ihren Abklärungen zufolge stehe die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund, welche jedoch im Licht e der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine invalidisierende Wir kung zeitige. Gestützt auf das

Z.___ -Gutachten sei deshalb unter Berücksichti gung der somatische n Beschwerden

ab 1. März 2008 von einer volle n

Restar beitsfähigkeit mit einer 30%igen Leistungseinbusse auszugehen , was zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führe .

Im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort

( Urk. 16 ) hielt die Beschwerde gegn erin in somatischer Hinsicht präzisierend fest, aufgrund der

Diskushernie nproblematik habe von Mitte Juni 2007 bis Ende Februar 2008 (drei Monat e nach der ersten Operation vom 28. November 2007) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestan den. Ab März 2008 sei gestützt auf das Z.___ -Gutachten lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen, welche nicht zu einem rentenbegrün d enden Invaliditätsg rad von mindestens 40 % führe. Aufgrund einer Re zidiv hernie sei die Beschwerdeführerin sodann ab März 2010 in jeder beruflichen Tä tigkeit zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, ehe sie gemäss A.___ -Gutachten nach Ablauf von drei Monaten sei t der zweiten Operation vom 8. März 2012 wieder eine Leistungsfähigkeit von 70 % erlangt habe. Insofern steh e der Beschwerde führerin vom 1. Juni 2010 (1. März 2010 plus drei Monate) bis 30. Juni 2012 eine befristete ganze Rente zu. 2.2

D agegen brachte d ie Beschwerdeführerin vor , nebst den zu einer Arbei tsunfä higkeit von mindestens 30 % führenden somatischen (Rücken-)Beschwerden leide sie auch an einer invalidi sierenden psychischen Krankheit , aufg rund dere r sie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Denn es liege gemäss dem A.___ -Gutachten eine schwere komorbi de depressive Störung vor, welche die Über windbarkeit der Schmerzprobl ematik deutlich beeinträchtige, und auch die Foe rster-Kriterien seien ganz klar erfüllt . Zudem hätten die Gutachter die Be schwerden am linken Fuss nicht berücksich tigt. Insgesamt bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 7, Urk. 22). 3.

3.1

Nach zweimaliger Hospitalisation in der Rheumaklinik des B.___

vom 18. bis 28. Juli 2007 (Urk. 17/16/30-31) und vom 12. Sep tember bis 5. Oktober 2007 (Urk. 17/16/24-25) sowie einem vom 5. bis 18. Ok tober 2007 dauernden Aufenthalt in der C.___ (Urk. 17/16/20-21) , anlässlich dessen die Beschwerdeführerin zwei psychotherapeutische Einzelge spräche wahrnahm (Urk. 17/16/23), wurde am

28. November 2007 im Wirbel säulenz entrum der D.___

bei der Diagnose eines radikulären

Reiz syndroms L4 links bei foraminaler Diskushernie L4/L5 links eine Diskushernien entfernung L4/L5 und Mikrodiskektomie durchgeführt (Urk. 17/16/16-19). Während die Reizsymptomatik nach dem Eingriff vollständig rückläufig war und das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 10. März 2008 (Urk. 17/16/10) einen unauffälligen Befund zeigte, verblieben therapieresistente Kreuzschmer zen linksbetont ,

bezüglich derer

klinisch ein Facettengelenkssyndrom in Be tracht gezogen wurde (Urk. 17/16/1 3 -1 6) . Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der D.___ attestierten der Beschwerdeführerin bis zur letzten Kon trolle im Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/ 29/1 ). 3.2

Laut Bericht des E.___ vom 17. Oktober 2008 (Urk. 17/18) nahm die Beschwerdeführerin zwischen dem 11. Juni und dem 11. Juli 2008 vier Termine im Ambulatorium F.___ wahr, wo die Diagnosen Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10 F41.2) und ein Verdacht auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) gestellt und die Arbeitsfä higkeit im Behandlungszeitraum als zu 100 % eingeschränkt beurteilt wurde n . Während die initiierte medikamentöse antidepressive Therapie zu einer Verbes serung des Nach t schlafs und einer leichten Stimmungsaufhellung mit Rückgang der Ängste geführt habe, sei aufgrund der reduzierten Sprachkenntnisse und der geringen Introspektionsfähigkeit eine psychotherapeutische Behandlung nicht möglich gewesen. 3.3

Die ab 1. Dezember 2008 behandelnde Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2009 (Urk. 17/21) aus,

im Rahmen der nach dem operativen Eingriff von Ende No vember 2007 bestehenden chronischen Schmerzproblematik habe die leis tungs orientierte Beschwerdeführerin zuerst eine Anpassungsstörung mit länge rer de pressiver Reaktion geboten, welche sich bei massiver Verschlechterung der Stimmungslage zu einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) entwickelt habe. Bei der ersten Vorstel lung am 1. Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin einen depres siv/agitierten Zustand mi t latenter Suizidalität gezeigt, seither fänden stützende Gespräche ein- bis zweimal pro Monat und eine Pharmakotherapie st att. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Behand lungsbeginn bis auf weiteres, da sie aufgrund ihrer chronischen Schmerzen und dementsprechender depressiver Stimmungslage nicht imstande sei , als Kassiere rin mit Menschen und Geld umzugehen. Sie habe massive Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen und sei nicht mehr belastbar. Wegen ihrer starken Schmerzen auch im Sitzen sei eine Tätigkeit als Kassiererin aktuell unmöglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit äusserte sich die behandelnde Psychiaterin

im Bericht nicht.

Ergänzend hielt Dr. G.___

am

16. Februar 2009

(Urk. 17/27 S. 6) schriftlich fest , aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten aktuell zu 70 % arbeitsunfähig, da sie neben der starken Einschrän kung von Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit immer wiederkehrende Selbstmordgedanken habe. Am 10. März 2009 erklärte sie präzisierend, derzeit sei aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 17/28). 3. 4

Am 14. Dezember 2009 erstatteten die Sachverständigen des Z.___ , welche die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 im Beisein einer Dolmetscherin all gemeinmedizinisch /internistisch , psychia trisch und orthopädisch untersucht hatten, ihr polydisziplinäres

Gutachten (Urk . 17/46/2-27).

Darin wurden

die fol gende n Diagnosen gestellt ( S. 22 f. Ziff. 5): Diagnosen m it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.4) - anamnestisch sensomotoris ches Ausfallsyndrom L4 links August 2007 - anamnestisch fragliches Ansprechen auf CT-gesteuerte Wurzelinfiltra tion L4 links am 14. September 2007 (Rheumaklinik B.___ ) - Status nach Diskushernienentfernung LWK4/5, Foraminal

- und Mikro diskektomie am 28. November 2007 ( D.___ ) - keine wesentliche Spondylarthrose , Diskushernie oder Spinalkanal ste nose , ke ine Neurokompression (MRI vom

10. März 2008) Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Obesitas , BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0) 2. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter Therapie mit Exforge 106/10 mg 3. Anamnestisch Reizdarmsymptomatik (ICD-10 K58)

In ihrer Gesamtbeurteilung

(S. 23 ff.) erklärten

die Z.___ -Gutachter , die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus angegebenen Beschwerden könnten durch objektivierbare Befunde und die vorliegenden Bilddokumente nicht hinreichend erklärt werden (S. 25 Ziff. 6.5). Befragt zum beruflichen Leistungsvermögen ( S. 23 f. Ziff. 6.2 -6.3 ) befanden sie, aus orthopädischer Sicht wirke sich das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 a uf die Arbeitsfähigkeit aus in dem Sinne, als in der angestammten Tä tigkeit als Kassiererin wie auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 1 0 kg bei ganztä gigem Ein satz eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe entsprechend einer Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 80 %, welche sich durch einen erhöhten Pausenbedarf zur stündlichen Durchführung von Lockerungs- und Entspan nungsübungen für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten begründe. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aufg rund der Verände rungen an der lumbalen Wirbelsäule nicht

mehr zumut bar .

In psychiatrischer Hinsicht

resultiere aufgrund der leichte n bis mit telgradi ge n depressive Episode n und

der anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung in einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägi gem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30

% entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 70

%. Weder aus allgemeininternistischer noch aus an derweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche d ie Arbeitsfähig keit tangierten.

Die Einschränkungen aus psychiatrischer und aus orthopädi scher Sicht würden sich nicht additiv aus wirken , da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen zusätzlicher Pausen verwendet werden könnten. Aus polydiszipli närer Sicht bestehe somit für

körperlich leichte , wechsel belastende Tätigkeit en ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30

% entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

%. D iese Situation liege seit dem 1.

März 2008 vor . Zuvor sei die Be schwerdeführerin vom 13. Juni 2007 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis 28.

Februar 2008 (drei Monate nach der Diskushernienoperation L4/ L

5) zu min destens 70 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen . 3.5

Am 15. Februar 2010 (Urk. 17/50) nahm Dr. G.___ zum psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutachtens Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide an Interesse- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Zu kunftsängsten, verminderter Konzentration, Suizidgedanken und Libidoverlust , womit sie die Kriterien für eine mittelgradige bis schwere Depression erfülle . Weiter sei sie ängstlich und entscheidungsunfähig, was gut zu einer anankasti schen Persönlichkeit passen würde und die Behandlung erschwere. Es handle sich um eine leistungsorientierte Patientin, welche massive Schuld- und Scham gefühle habe, weil sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nutzlos sei. N eben der radiologisch nachgewiesenen Beschwerden an der LWS bestehe eine Neigung zu psychosomatischen Erkrankungen (Kopfschmerzen, Schwindel, Magen-Darm-Beschwerden) . Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht nach 14monatiger Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die bisherige Tätigkeit und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit. 3. 6

Im MRI

der LWS vom 5. März 2010 ( Urk. 17/ 52 /2) wurde eine mittelgrosse Re zidivhernie L4/L5 m ediolateral links festgestellt.

Nachdem die Beschwerdefüh rerin im August 2011 einen Treppensturz erlitten hatte (Urk. 17/80/3), am 6. August 2011

eine weitere MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden war (Urk. 17/80/4) und die infiltrativen

Behand lungsversuche vom Novem ber/Dezember 2011

(U rk. 17/80/ 6-7, Urk. 17/81/3-4) nicht die gewünschte Bes serung gebracht hatten, führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirur gie, am

8. März 2012 in der I.___

eine

dorsolaterale

Spondylodese L4/L5 beidseits durch (Bericht vom 16. März 2012 [Urk. 17/81/6-8]). 3. 7

Im von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Rückweisungsurteil des hie sigen Gerichts vom 18. Oktober 2012 (Urk. 17/82) eingeholten interdisziplinä ren (or tho pädisch- traumatologischen und psychiatrischen ) Gutachten des A.___

vom 16. August 2013 (Urk. 17/102) lautete die Diagnosestellung wie folgt (S. 21): Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : 1. M ittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung ( ICD-10 F33.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen ( ICD-10 F45.41) 3. Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit/bei - Status nach erfolgreich operativ beseitigter Rezidivhernie L4/ L 5 und nach erfolgreicher operativer Versorgung per Spondylodese des lum bale n Bewegungssegmentes L4/5 am 8. März 2012 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : 4. A namnestisch Status nach Eradikationstherapie bei Ulcera ventriculi e t

du odeni 5. A namnestisch Status nach Varizenstripping beidseits 1999, keine Folgen 6. An amnestisch Status nach Appendektomie und Tonsillektomie in der Kind heit, keine Folgen 7. A namnestisch Status nach

Cho lezystektomie , keine Folgen

Im Fachgebiet Orthopä die-Traumatologie (S. 19) hielten die A.___ -Gutachter insbesondere fest , von der Beschwerdeführerin sei nach der am 8. März 2012 erfolgten Sanierung und Stabilisierung der segmentalen Pathologie L4/L5 mit tels Spondylodese

keine nachhaltige subjektive Beschw erdebesserung berichtet worden. Jedoch sei ihr Besc hwerdevortrag anatomisch insofern nicht nachvoll ziehbar, als sie angebe, die eingebrachten Schrauben beim Liegen und Belasten zu verspüren. Die tieflumbalen, in das linke Bein ausstrahlenden Rücken schmerzen würden nur teilweise mit nachvollziehbaren tatsächlichen orthopä disch pathomorphologischen Schäden korrelieren . Die Einschränkung respektive Aufhebung der Beweglichkeit der LWS zum Beispiel bei der Rumpfbeuge könne weder klinisch noch anhand der aktuellen LWS-Bildgebung erklärt werden. Die im aktuellen orthopädischen Abklärungsbefund zusätzlich durchgeführte kurso rische neuro-ortho pädische Abklärung habe keine klinische n As p ekte einer per sistierenden radikulären Irritatio n und/oder Myelopathie ergeben. Aus orthopä disch-somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vorn über gebeugt st ehend, kniend, hockend und kauernd ebenso wie langfristiges ununterbrochenes Stehen und Sitzen (Limit 30

Minuten ) .

Ein zumindest weitge hend freizügiger Positions- und Bewegungswechsel an einem angepassten Ar beitsplatz sei zu bevorzugen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Solche Tätigkeiten seien rein orthopädisch-somatisch bei ei nem vollen Zeitpensum und mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähig keit zumutbar. Retrospektiv gelte diese Einschätzung ab zirka drei Monate nach der erfolgreich dur chgeführten Spondylodese vom 8. März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012.

In der

psychiatrischen Exploration (S. 20 ; vgl. auch psychiatrisches Teilgutach ten vom 9. Juli 2013 [Urk. 17/102/26-34] ) habe sich die bereits in früheren Un ter suchungen beschriebene somatoforme Schmerzstörung bestätigt, welche sich auf der Basis eines organischen Befundes entwickelt habe. Zudem könne die von der Beschwerdeführerin geklagte depressive Situation objektiviert und als mittelgradige depressive Episode klassifiziert werden. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich vor allem die depressive Störung aus. Eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von integral 50 % müsse angenommen werden. Aus psychiatri scher Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2009 kein e Arbeitsfähig keit mehr gegeben, eine angepasste Tätigkeit sei wohl seit Februar 2010 nach der erneuten depressiven Verschlechterung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich . E ine solche Tätigkeit sollte aus psy chiatrischer Sicht einfach strukturiert, ohne höhere intellektuelle Anforderungen und ohne zeitlichen Druck sein. Eine zugewandte wohlwollende Führung der Beschwerdeführerin durch die Vorgesetzten sei sinnvoll. Aufgrund der Interak tionsproblematik soll ten Kundenkontakt und die Arbeit mit vielen Arbeitskolle gen eher vermieden werden. Wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit sollte ausserdem die Gelegenheit gegeben sein, Pausen zu machen.

Unter dem Titel versicherungsmedizinisc he Beurteilung und Synthese

(S. 2 1 ff. )

erklärten die A.___ -Gutachter , die Wiederaufnahme respektive Fortführung der rückenbelastenden Tätigkeit als Kassiererin sei sowohl orthopädisch-somatisch als auch psychiatrisch nicht mehr möglich. Die Versicherte bedürfe zudem einer weiterhin forcierten antidepressiven Therapie, ggf. auch in Form einer erneuten statio nären Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr gegeben, eine angepasste Tätig keit sei wohl ab Februar 2010 nach der erneuten depressi ven Ver schlech terung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich , wobei in dieser Restarbeitsfähigkeit die aus orthopädi scher Sicht be stehende

30%ige Min derung der Leistungsfähigkeit in angep asster

Tätigkeit hinreichend integriert

sei. Bei der Rückdatierung des Wiedereintritts einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien der Verlauf der wirbelsäu len chirurgischen Behand lung mit Spondylodese L4/5 vom 8. März 2012 und die diesem Eingriff voraus gehenden Beschwerden zu beachten. Gesamtmehrheitlich sollte somit orthopä disch und psychiatrisch nach Ablauf von zirka drei Mona ten nach dem erfolg reich durchgeführten Eingriff, mithin ab dem 8. Juni 2012, von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegan gen werden .

In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit März 2010 vollständig aufge hoben. Für eine Verweisungstätigkeit könne orthopädisch-psy chiatrisch eine integrale Arbeitsfähigkeit von 50 % nach Ablauf von drei Mo naten nach der Operation vom 8.

März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012 erklärt werden (S. 23).

Befrag t zu den Foe rster -K riterien hielten die A.___ -Gutachter fest (S. 24), bei der Beschwerdeführerin stehe als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Dia g nose klar die mittelgradige depressive Störung im Vordergrund, welche als komor bide , schwere psychiatrische Erkrankung zu werten sei. Die Symptomatik auf grund der dep re ssiven Störung überlagere die Auswirkungen der somato for men Sc hmerzstörung. Die sogenannten Foe rster-Kriterien würden mit den de p ressiv bedingten Symptomen interagieren und seien nicht davon abgrenzbar. Klar sei aber, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik durch die de pressive Grundstöru ng deutlich beeinträchtigt sei. 3. 8

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. A u gust 2013 aus (Urk. 17/ 10 6 /3), das bidisziplinäre Gutachten des A.___ sei umfassend und schlüssig. Es sei ein Gesun dheitsschaden vorhanden, im Wes e n tlichen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung und eines Zustandes nach erfolgreich operierter lumbaler Diskushernie. Aus rein medizinischer Sicht seien dabei die F oe rster - Kriterien insgesamt nicht erfüllt. Damit sei seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstä tigkeit vorwiegend aus psychischen Gründen ausgewiesen. Für den Zeitraum zuvor könne an der Beur teilung des Z.___ -Gutachtens festgehalten werden. Erst ab Juni 2012 sei in leidensangepasster leichter rückenangepasster Tätigkeit wie der eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei das genaue Belas tungsprofil auf S. 22 des Gutachtens beschrieben s ei.

Ergänzend erklärte Dr. J.___ am 20. Juni 2014 auf ergänzende Anfrage des Rechtsdienstes (Urk. 18 S. 2), relevant seien zwei verschiedene Gesundheits schäden . Aus somatischer Sicht sei mit dem MRI vom März 2010 eine schmerz hafte Diskushernie der LWS nachgewiesen, welche aber erst mit der Operation vom März 2012 erfolgreich behandelt sei. Alleine damit sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit von März 2010 bis Juni 2012 ausge wiesen. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung, allerdings in der Vergangenheit mit schwankendem schwerem Verlauf. Deshalb bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Erwerbstätigkeit ab Januar 2009 und noch eine solche von 50 % ab Februar 2010 bis auf weiteres. Diese beiden somatisch und psychiatrisch getrennten Be trachtungsweisen würden sich überlappen und ergäben im bidisziplinären Konsens die RAD-Stellungnahme vom 28. August 2013, an welcher grundsätz lich festzuhalten sei. 4.

4.1

4.1.1

In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten , dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit als Kassiererin aufgrund der Wirbelsäulen prob lematik

seit der Arbeits niederlegun g vo m 13. Juni 2007 nicht mehr zumutbar ist. Für dem Rückenleiden angepasste Tätigkeiten attestierten ihr die Gutachter bis auf eine Leistungsminderung von 20 % ( Z.___ ) respektive 30 % ( A.___ ) eine volle Arbeitsfähigkeit . Davon ausgenommen sind die Zeiträume vom

13. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 (drei Monate nach der ersten O peration vom 28. No vember 2007 ; vgl. auch MRI vom 10. März 2008 [Urk. 17/16/10] ) und vom 5. März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 ( drei Monate nach der zweiten Operation vom 8.

März 2012) , in denen auch in einer Verweisungstätigkeit keine beziehungsweise keine wesentliche Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 20. Juni 2014 [Urk. 18 S. 2]) .

Ob die berufliche Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin zwischen den beiden Begutachtungen im Z.___ und dem A.___

wegen des Rückenleidens von 80 % auf 70 % leichtgradig

abgenommen hat oder ob die gutachterlichen Einschätzungen eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes darstellen, lässt sich anhand der medizinischen Unterlagen nicht verlässlich beurteilen. Diese Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 4.1.2

Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was die von den Gutachtern aus so matischer Sicht getroffenen Feststellungen als unzutreffend erscheinen liesse .

Insbesondere ist den Berichten von Dr. H.___

in Anbetracht der fehlende n Auseinandersetzung mit den beiden Expertisen nichts abzu gewinnen. Soweit der behandelnde Neurochirurg a m 30. September 2014 (Urk. 23/2) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte, die Operation habe nicht die vollständige Genesung gebracht, steht dies ausser Frage. Sodann lässt seine Ein schätzung, wonach aufgrund der Rückenproblematik mit postoperativ weiterbe stehenden belastungsabhängigen Kreuzschmerzen in einer leichten, rücken adaptierte n Tätigkeit nur eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % denkbar sein soll, eine nachvollziehbare Begründung vermissen.

Des Weiteren beschlägt d as in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2014 do kumentierte Morton-Neurom (Bericht des K.___ vom selben Datum [Urk. 23/1])

nicht den hier massgebenden Beur teilungszeitraum

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Davon abgesehen sind die dadurch verursachten linksseitigen Vorfussbeschwer den

konservativ und/oder

operativ behandelbar und führ en

somit nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerd eführerin unbestrittenermassen an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik, deren Schweregrad durch die involvierten Fachärzte unterschied lich beurteilt wurde , sowie an einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung.

Strittig und zu prüfen ist damit die (Rechts-)Frage, ob das psychische Leiden – welches durch die Gutachter

als das berufliche Leistungs vermögen beeinträchti gend eingestuft wurde – eine auch rechtlich relevante Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zeitigt .

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass nach Massgabe der Rechtspre chung von BGE 130 V 352 nicht von einem invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschaden gesprochen werden könne und in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe, da weder eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege noch die F oe rster-Kriterien in genügender Anzahl erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 16 ) .

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter des A.___ massen dem psychischen Leiden (rezi div ierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode) einen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei , wobei sie auf ent sprechende Zusatzfrage der Beschwerdeführerin hin ausdrücklich konstatierten, es liege mit der im Vordergrund stehenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkenden Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Episode eine komorbide schwere psychiatrische Erkrankung vor, deren Symptomatik die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung überlagere ( E. 3.7 in fine ) . Damit verbietet sich der Schluss, es fehle an einer Komorbidität im Rechtssinne , und ist die aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit auch von (versicherungs-) rechtlicher Relevanz . Die Foe rster-Kriterien brauch en

damit nicht geprüft zu werden. Im Ü brigen hatten auch schon die Z.___ -Gutachter eine Leistungsein busse aus psychiatrischer Sicht festgestellt. 4. 2.2

Auch in zeitlicher Hinsicht erscheinen die von de n

A.___ -Gutachtern (rückwir kend) festgelegten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar. So legte Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nachvollziehbar dar, dass im Rahmen der Schmerzexazerbation im Februar/März 2010 nach durchge machter Begutachtung die depressiv bedingten kognitiven Defizite mit einge schränkter Durchhaltefähigkeit aufgetreten sind. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die davor diagnostizierten psychischen Störungen erschöpften sich in depressiven Episoden (beziehungsweise Angst und depressive Reaktion ge mischt), nicht aber in verselbständigten, längerdauernd en und therapeutisch nicht ange hbaren Erkrankungen (vgl. zur Relevanz: Urteile des Bu ndesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_ 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E.

3.2 ). 4.3

Damit ist die medizinische Aktenlage als wie folgt erstellt zu erachten: Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1 2. Juni 2008 war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenpathologie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In angepasster Arbeit lag eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Ab März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 (drei Monate nach der zweiten Operation vom 8. März 2012) bestand auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hernach steigerte sich die Arbeitsfähigkeit in organischer Hinsicht wieder auf 70 % , blieb aber wegen der seit März 2010 bestehenden psychischen Pathologie integral zu 50

% einge schränkt. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 5.2 5.2.1

Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2008 hätte die Beschwerdeführerin g emäss Angaben der Y.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 17/14) Fr. 56‘355.-- (Fr. 4‘696.-- x 12) verdient . Dies entspricht dem Vali deneinkommen , was beschwerdeweise unbestritten blieb. 5.2.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) 2008 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im An forderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'116.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 6 Stunden i m entsprechenden Jahr (Die Volkswirt schaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘367.70 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 35‘957.40 bei einer solchen von 7 0 %.

Die Beschwerdegegnerin gewährte hiervon keinen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht als Ermessensüberschreitung bezeichnet werden kann und womit es deshalb sein Bewenden hat (BGE 137 V 71 E. 5.1). In Bezug auf die teilzeitliche Ar beitsfähigkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich voll zeitlich im Betrieb anwesend sein konnte aber mit einer verminderten Leis tungsfähigkeit. In diesen Konstellationen gewährt die Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn ( Urteil des Bun desgerichts 9C_796/2013 vom 28. Ja nuar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sodann verdienen teilzeitlich angestellte Frauen laut Statistik oftmals mehr als Vollzeitbeschäftigte. So weisen die Sta tistiken 2008 und 2010 b ei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitar beit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter war die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, konnte dies aber nur mit einer verminderten Leistungsfähigkeit umsetzen. Die Notwendigkeit einer rückenschonenden Ausgestaltung einer neuen Arbeitsstelle rechtfertigt sodann ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn, beinhalten die statistischen Löhne für Frauen doch eine Vielzahl geeigneter Tätigkeiten ( vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . 5.2.3

Aus der Differenz zwischen dem Validen einkommen von Fr. 56‘355.-- und den Invalideneinkommen von Fr.

35‘957.40 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘397.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 3 6 .2

%, womit die Be schwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung hatte. 5.3

Nach der gesundheitlichen Verschlechterung per März 2010 ( samt psychische r Verschlechterung)

war die Beschwerdeführerin auch in einer an ge passten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV; vgl. Urk. 16 S.

4) findet keine Anwendung, da zuvor noch keine Rente zur Aus z ahlung gelangt ist. Demgemäss richtet sic h der Anspruchsbeginn nach Art. 28 Abs. 1 IVG ( vgl. E.

1.3 hiervor ). 5.4 5.4.1

Nach der Rückerlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 präsentiert sich der Einkommensvergleich wie folgt: 5.4 .2

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2008 bis 201 2 (von Index 2499 auf Index 2 630 , Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich ausgehend vom zuletzt von der Y.___

bestätigten Lohn von Fr. 56‘355.-- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 59‘309.20 . 5. 4 .3

Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'225.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Ta belle B 9.2)

und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( von In dex 2579 auf 2630 ) ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 5 3 ‘ 900 . --

bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 2 6 ‘ 950 . --

bei einer solchen von 50 %. Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) , weshalb sich auch nach der Verschlechterung in psychischer Hinsicht kein Ab zug vom Tabellenlohn rechtfertigt. 5. 4 .4

Aus der Differenz zwischen dem Validen einkommen von Fr. 59‘309.20 und dem Invalideneinkommen vom Fr. 2 6 ‘ 950 . --

ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 3 2 ‘ 359 . 20

und damit ein Invaliditätsgrad von 5 4 . 6 % . Demgemäss hat die Be schwerdeführer in ab

1. Oktober 2012 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) nurmehr

An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In diese m Sinn e ist die Be schwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

6. 1

Die Kosten des Verfahrens

gemäss Art. 69 A bs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 6 .2

Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Prozess entschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 1‘00 0.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) als an gemessen erscheint . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, d ass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 An s pruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde gegn erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.

E. 1.3 hiervor ). 5.4 5.4.1

Nach der Rückerlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 präsentiert sich der Einkommensvergleich wie folgt: 5.4 .2

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2008 bis 201 2 (von Index 2499 auf Index 2 630 , Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich ausgehend vom zuletzt von der Y.___

bestätigten Lohn von Fr. 56‘355.-- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 59‘309.20 . 5. 4 .3

Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'225.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Ta belle B 9.2)

und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( von In dex 2579 auf 2630 ) ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 5 3 ‘ 900 . --

bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 2 6 ‘ 950 . --

bei einer solchen von 50 %. Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) , weshalb sich auch nach der Verschlechterung in psychischer Hinsicht kein Ab zug vom Tabellenlohn rechtfertigt. 5. 4 .4

Aus der Differenz zwischen dem Validen einkommen von Fr. 59‘309.20 und dem Invalideneinkommen vom Fr. 2 6 ‘ 950 . --

ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 3 2 ‘ 359 . 20

und damit ein Invaliditätsgrad von 5 4 . 6 % . Demgemäss hat die Be schwerdeführer in ab

1. Oktober 2012 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) nurmehr

An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In diese m Sinn e ist die Be schwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

6. 1

Die Kosten des Verfahrens

gemäss Art. 69 A bs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 6 .2

Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Prozess entschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 1‘00 0.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) als an gemessen erscheint . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, d ass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 An s pruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde gegn erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de r angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf den Standpunkt, ihren Abklärungen zufolge stehe die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund, welche jedoch im Licht e der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine invalidisierende Wir kung zeitige. Gestützt auf das

Z.___ -Gutachten sei deshalb unter Berücksichti gung der somatische n Beschwerden

ab 1. März 2008 von einer volle n

Restar beitsfähigkeit mit einer 30%igen Leistungseinbusse auszugehen , was zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führe .

Im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort

( Urk. 16 ) hielt die Beschwerde gegn erin in somatischer Hinsicht präzisierend fest, aufgrund der

Diskushernie nproblematik habe von Mitte Juni 2007 bis Ende Februar 2008 (drei Monat e nach der ersten Operation vom 28. November 2007) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestan den. Ab März 2008 sei gestützt auf das Z.___ -Gutachten lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen, welche nicht zu einem rentenbegrün d enden Invaliditätsg rad von mindestens 40 % führe. Aufgrund einer Re zidiv hernie sei die Beschwerdeführerin sodann ab März 2010 in jeder beruflichen Tä tigkeit zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, ehe sie gemäss A.___ -Gutachten nach Ablauf von drei Monaten sei t der zweiten Operation vom 8. März 2012 wieder eine Leistungsfähigkeit von 70 % erlangt habe. Insofern steh e der Beschwerde führerin vom 1. Juni 2010 (1. März 2010 plus drei Monate) bis 30. Juni 2012 eine befristete ganze Rente zu.

E. 2.2 Auch in zeitlicher Hinsicht erscheinen die von de n

A.___ -Gutachtern (rückwir kend) festgelegten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar. So legte Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nachvollziehbar dar, dass im Rahmen der Schmerzexazerbation im Februar/März 2010 nach durchge machter Begutachtung die depressiv bedingten kognitiven Defizite mit einge schränkter Durchhaltefähigkeit aufgetreten sind. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die davor diagnostizierten psychischen Störungen erschöpften sich in depressiven Episoden (beziehungsweise Angst und depressive Reaktion ge mischt), nicht aber in verselbständigten, längerdauernd en und therapeutisch nicht ange hbaren Erkrankungen (vgl. zur Relevanz: Urteile des Bu ndesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_ 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E.

3.2 ).

E. 4 Am 14. Dezember 2009 erstatteten die Sachverständigen des Z.___ , welche die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 im Beisein einer Dolmetscherin all gemeinmedizinisch /internistisch , psychia trisch und orthopädisch untersucht hatten, ihr polydisziplinäres

Gutachten (Urk . 17/46/2-27).

Darin wurden

die fol gende n Diagnosen gestellt ( S. 22 f. Ziff. 5): Diagnosen m it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.4) - anamnestisch sensomotoris ches Ausfallsyndrom L4 links August 2007 - anamnestisch fragliches Ansprechen auf CT-gesteuerte Wurzelinfiltra tion L4 links am 14. September 2007 (Rheumaklinik B.___ ) - Status nach Diskushernienentfernung LWK4/5, Foraminal

- und Mikro diskektomie am 28. November 2007 ( D.___ ) - keine wesentliche Spondylarthrose , Diskushernie oder Spinalkanal ste nose , ke ine Neurokompression (MRI vom

10. März 2008) Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Obesitas , BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0) 2. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter Therapie mit Exforge 106/10 mg 3. Anamnestisch Reizdarmsymptomatik (ICD-10 K58)

In ihrer Gesamtbeurteilung

(S. 23 ff.) erklärten

die Z.___ -Gutachter , die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus angegebenen Beschwerden könnten durch objektivierbare Befunde und die vorliegenden Bilddokumente nicht hinreichend erklärt werden (S. 25 Ziff. 6.5). Befragt zum beruflichen Leistungsvermögen ( S. 23 f. Ziff. 6.2 -6.3 ) befanden sie, aus orthopädischer Sicht wirke sich das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 a uf die Arbeitsfähigkeit aus in dem Sinne, als in der angestammten Tä tigkeit als Kassiererin wie auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 1 0 kg bei ganztä gigem Ein satz eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe entsprechend einer Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 80 %, welche sich durch einen erhöhten Pausenbedarf zur stündlichen Durchführung von Lockerungs- und Entspan nungsübungen für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten begründe. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aufg rund der Verände rungen an der lumbalen Wirbelsäule nicht

mehr zumut bar .

In psychiatrischer Hinsicht

resultiere aufgrund der leichte n bis mit telgradi ge n depressive Episode n und

der anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung in einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägi gem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30

% entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 70

%. Weder aus allgemeininternistischer noch aus an derweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche d ie Arbeitsfähig keit tangierten.

Die Einschränkungen aus psychiatrischer und aus orthopädi scher Sicht würden sich nicht additiv aus wirken , da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen zusätzlicher Pausen verwendet werden könnten. Aus polydiszipli närer Sicht bestehe somit für

körperlich leichte , wechsel belastende Tätigkeit en ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30

% entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

%. D iese Situation liege seit dem 1.

März 2008 vor . Zuvor sei die Be schwerdeführerin vom 13. Juni 2007 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis 28.

Februar 2008 (drei Monate nach der Diskushernienoperation L4/ L

5) zu min destens 70 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen . 3.5

Am 15. Februar 2010 (Urk. 17/50) nahm Dr. G.___ zum psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutachtens Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide an Interesse- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Zu kunftsängsten, verminderter Konzentration, Suizidgedanken und Libidoverlust , womit sie die Kriterien für eine mittelgradige bis schwere Depression erfülle . Weiter sei sie ängstlich und entscheidungsunfähig, was gut zu einer anankasti schen Persönlichkeit passen würde und die Behandlung erschwere. Es handle sich um eine leistungsorientierte Patientin, welche massive Schuld- und Scham gefühle habe, weil sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nutzlos sei. N eben der radiologisch nachgewiesenen Beschwerden an der LWS bestehe eine Neigung zu psychosomatischen Erkrankungen (Kopfschmerzen, Schwindel, Magen-Darm-Beschwerden) . Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht nach 14monatiger Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die bisherige Tätigkeit und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit. 3.

E. 4.1.1 In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten , dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit als Kassiererin aufgrund der Wirbelsäulen prob lematik

seit der Arbeits niederlegun g vo m 13. Juni 2007 nicht mehr zumutbar ist. Für dem Rückenleiden angepasste Tätigkeiten attestierten ihr die Gutachter bis auf eine Leistungsminderung von 20 % ( Z.___ ) respektive 30 % ( A.___ ) eine volle Arbeitsfähigkeit . Davon ausgenommen sind die Zeiträume vom

13. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 (drei Monate nach der ersten O peration vom 28. No vember 2007 ; vgl. auch MRI vom 10. März 2008 [Urk. 17/16/10] ) und vom 5. März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 ( drei Monate nach der zweiten Operation vom 8.

März 2012) , in denen auch in einer Verweisungstätigkeit keine beziehungsweise keine wesentliche Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 20. Juni 2014 [Urk. 18 S. 2]) .

Ob die berufliche Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin zwischen den beiden Begutachtungen im Z.___ und dem A.___

wegen des Rückenleidens von 80 % auf 70 % leichtgradig

abgenommen hat oder ob die gutachterlichen Einschätzungen eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes darstellen, lässt sich anhand der medizinischen Unterlagen nicht verlässlich beurteilen. Diese Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was die von den Gutachtern aus so matischer Sicht getroffenen Feststellungen als unzutreffend erscheinen liesse .

Insbesondere ist den Berichten von Dr. H.___

in Anbetracht der fehlende n Auseinandersetzung mit den beiden Expertisen nichts abzu gewinnen. Soweit der behandelnde Neurochirurg a m 30. September 2014 (Urk. 23/2) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte, die Operation habe nicht die vollständige Genesung gebracht, steht dies ausser Frage. Sodann lässt seine Ein schätzung, wonach aufgrund der Rückenproblematik mit postoperativ weiterbe stehenden belastungsabhängigen Kreuzschmerzen in einer leichten, rücken adaptierte n Tätigkeit nur eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % denkbar sein soll, eine nachvollziehbare Begründung vermissen.

Des Weiteren beschlägt d as in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2014 do kumentierte Morton-Neurom (Bericht des K.___ vom selben Datum [Urk. 23/1])

nicht den hier massgebenden Beur teilungszeitraum

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Davon abgesehen sind die dadurch verursachten linksseitigen Vorfussbeschwer den

konservativ und/oder

operativ behandelbar und führ en

somit nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit.

E. 4.2.1 In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerd eführerin unbestrittenermassen an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik, deren Schweregrad durch die involvierten Fachärzte unterschied lich beurteilt wurde , sowie an einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung.

Strittig und zu prüfen ist damit die (Rechts-)Frage, ob das psychische Leiden – welches durch die Gutachter

als das berufliche Leistungs vermögen beeinträchti gend eingestuft wurde – eine auch rechtlich relevante Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zeitigt .

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass nach Massgabe der Rechtspre chung von BGE 130 V 352 nicht von einem invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschaden gesprochen werden könne und in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe, da weder eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege noch die F oe rster-Kriterien in genügender Anzahl erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 16 ) .

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter des A.___ massen dem psychischen Leiden (rezi div ierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode) einen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei , wobei sie auf ent sprechende Zusatzfrage der Beschwerdeführerin hin ausdrücklich konstatierten, es liege mit der im Vordergrund stehenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkenden Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Episode eine komorbide schwere psychiatrische Erkrankung vor, deren Symptomatik die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung überlagere ( E. 3.7 in fine ) . Damit verbietet sich der Schluss, es fehle an einer Komorbidität im Rechtssinne , und ist die aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit auch von (versicherungs-) rechtlicher Relevanz . Die Foe rster-Kriterien brauch en

damit nicht geprüft zu werden. Im Ü brigen hatten auch schon die Z.___ -Gutachter eine Leistungsein busse aus psychiatrischer Sicht festgestellt. 4.

E. 4.3 Damit ist die medizinische Aktenlage als wie folgt erstellt zu erachten: Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1 2. Juni 2008 war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenpathologie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In angepasster Arbeit lag eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Ab März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 (drei Monate nach der zweiten Operation vom 8. März 2012) bestand auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hernach steigerte sich die Arbeitsfähigkeit in organischer Hinsicht wieder auf 70 % , blieb aber wegen der seit März 2010 bestehenden psychischen Pathologie integral zu 50

% einge schränkt. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 5.2 5.2.1

Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2008 hätte die Beschwerdeführerin g emäss Angaben der Y.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 17/14) Fr. 56‘355.-- (Fr. 4‘696.-- x 12) verdient . Dies entspricht dem Vali deneinkommen , was beschwerdeweise unbestritten blieb. 5.2.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) 2008 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im An forderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'116.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 6 Stunden i m entsprechenden Jahr (Die Volkswirt schaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘367.70 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 35‘957.40 bei einer solchen von 7 0 %.

Die Beschwerdegegnerin gewährte hiervon keinen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht als Ermessensüberschreitung bezeichnet werden kann und womit es deshalb sein Bewenden hat (BGE 137 V 71 E. 5.1). In Bezug auf die teilzeitliche Ar beitsfähigkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich voll zeitlich im Betrieb anwesend sein konnte aber mit einer verminderten Leis tungsfähigkeit. In diesen Konstellationen gewährt die Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn ( Urteil des Bun desgerichts 9C_796/2013 vom 28. Ja nuar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sodann verdienen teilzeitlich angestellte Frauen laut Statistik oftmals mehr als Vollzeitbeschäftigte. So weisen die Sta tistiken 2008 und 2010 b ei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitar beit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter war die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, konnte dies aber nur mit einer verminderten Leistungsfähigkeit umsetzen. Die Notwendigkeit einer rückenschonenden Ausgestaltung einer neuen Arbeitsstelle rechtfertigt sodann ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn, beinhalten die statistischen Löhne für Frauen doch eine Vielzahl geeigneter Tätigkeiten ( vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . 5.2.3

Aus der Differenz zwischen dem Validen einkommen von Fr. 56‘355.-- und den Invalideneinkommen von Fr.

35‘957.40 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘397.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 3 6 .2

%, womit die Be schwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung hatte. 5.3

Nach der gesundheitlichen Verschlechterung per März 2010 ( samt psychische r Verschlechterung)

war die Beschwerdeführerin auch in einer an ge passten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV; vgl. Urk. 16 S.

4) findet keine Anwendung, da zuvor noch keine Rente zur Aus z ahlung gelangt ist. Demgemäss richtet sic h der Anspruchsbeginn nach Art. 28 Abs. 1 IVG ( vgl. E.

E. 6 Im MRI

der LWS vom 5. März 2010 ( Urk. 17/ 52 /2) wurde eine mittelgrosse Re zidivhernie L4/L5 m ediolateral links festgestellt.

Nachdem die Beschwerdefüh rerin im August 2011 einen Treppensturz erlitten hatte (Urk. 17/80/3), am 6. August 2011

eine weitere MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden war (Urk. 17/80/4) und die infiltrativen

Behand lungsversuche vom Novem ber/Dezember 2011

(U rk. 17/80/ 6-7, Urk. 17/81/3-4) nicht die gewünschte Bes serung gebracht hatten, führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirur gie, am

8. März 2012 in der I.___

eine

dorsolaterale

Spondylodese L4/L5 beidseits durch (Bericht vom 16. März 2012 [Urk. 17/81/6-8]). 3.

E. 7 A namnestisch Status nach

Cho lezystektomie , keine Folgen

Im Fachgebiet Orthopä die-Traumatologie (S. 19) hielten die A.___ -Gutachter insbesondere fest , von der Beschwerdeführerin sei nach der am 8. März 2012 erfolgten Sanierung und Stabilisierung der segmentalen Pathologie L4/L5 mit tels Spondylodese

keine nachhaltige subjektive Beschw erdebesserung berichtet worden. Jedoch sei ihr Besc hwerdevortrag anatomisch insofern nicht nachvoll ziehbar, als sie angebe, die eingebrachten Schrauben beim Liegen und Belasten zu verspüren. Die tieflumbalen, in das linke Bein ausstrahlenden Rücken schmerzen würden nur teilweise mit nachvollziehbaren tatsächlichen orthopä disch pathomorphologischen Schäden korrelieren . Die Einschränkung respektive Aufhebung der Beweglichkeit der LWS zum Beispiel bei der Rumpfbeuge könne weder klinisch noch anhand der aktuellen LWS-Bildgebung erklärt werden. Die im aktuellen orthopädischen Abklärungsbefund zusätzlich durchgeführte kurso rische neuro-ortho pädische Abklärung habe keine klinische n As p ekte einer per sistierenden radikulären Irritatio n und/oder Myelopathie ergeben. Aus orthopä disch-somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vorn über gebeugt st ehend, kniend, hockend und kauernd ebenso wie langfristiges ununterbrochenes Stehen und Sitzen (Limit 30

Minuten ) .

Ein zumindest weitge hend freizügiger Positions- und Bewegungswechsel an einem angepassten Ar beitsplatz sei zu bevorzugen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Solche Tätigkeiten seien rein orthopädisch-somatisch bei ei nem vollen Zeitpensum und mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähig keit zumutbar. Retrospektiv gelte diese Einschätzung ab zirka drei Monate nach der erfolgreich dur chgeführten Spondylodese vom 8. März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012.

In der

psychiatrischen Exploration (S. 20 ; vgl. auch psychiatrisches Teilgutach ten vom 9. Juli 2013 [Urk. 17/102/26-34] ) habe sich die bereits in früheren Un ter suchungen beschriebene somatoforme Schmerzstörung bestätigt, welche sich auf der Basis eines organischen Befundes entwickelt habe. Zudem könne die von der Beschwerdeführerin geklagte depressive Situation objektiviert und als mittelgradige depressive Episode klassifiziert werden. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich vor allem die depressive Störung aus. Eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von integral 50 % müsse angenommen werden. Aus psychiatri scher Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2009 kein e Arbeitsfähig keit mehr gegeben, eine angepasste Tätigkeit sei wohl seit Februar 2010 nach der erneuten depressiven Verschlechterung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich . E ine solche Tätigkeit sollte aus psy chiatrischer Sicht einfach strukturiert, ohne höhere intellektuelle Anforderungen und ohne zeitlichen Druck sein. Eine zugewandte wohlwollende Führung der Beschwerdeführerin durch die Vorgesetzten sei sinnvoll. Aufgrund der Interak tionsproblematik soll ten Kundenkontakt und die Arbeit mit vielen Arbeitskolle gen eher vermieden werden. Wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit sollte ausserdem die Gelegenheit gegeben sein, Pausen zu machen.

Unter dem Titel versicherungsmedizinisc he Beurteilung und Synthese

(S. 2 1 ff. )

erklärten die A.___ -Gutachter , die Wiederaufnahme respektive Fortführung der rückenbelastenden Tätigkeit als Kassiererin sei sowohl orthopädisch-somatisch als auch psychiatrisch nicht mehr möglich. Die Versicherte bedürfe zudem einer weiterhin forcierten antidepressiven Therapie, ggf. auch in Form einer erneuten statio nären Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr gegeben, eine angepasste Tätig keit sei wohl ab Februar 2010 nach der erneuten depressi ven Ver schlech terung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich , wobei in dieser Restarbeitsfähigkeit die aus orthopädi scher Sicht be stehende

30%ige Min derung der Leistungsfähigkeit in angep asster

Tätigkeit hinreichend integriert

sei. Bei der Rückdatierung des Wiedereintritts einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien der Verlauf der wirbelsäu len chirurgischen Behand lung mit Spondylodese L4/5 vom 8. März 2012 und die diesem Eingriff voraus gehenden Beschwerden zu beachten. Gesamtmehrheitlich sollte somit orthopä disch und psychiatrisch nach Ablauf von zirka drei Mona ten nach dem erfolg reich durchgeführten Eingriff, mithin ab dem 8. Juni 2012, von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegan gen werden .

In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit März 2010 vollständig aufge hoben. Für eine Verweisungstätigkeit könne orthopädisch-psy chiatrisch eine integrale Arbeitsfähigkeit von 50 % nach Ablauf von drei Mo naten nach der Operation vom 8.

März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012 erklärt werden (S. 23).

Befrag t zu den Foe rster -K riterien hielten die A.___ -Gutachter fest (S. 24), bei der Beschwerdeführerin stehe als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Dia g nose klar die mittelgradige depressive Störung im Vordergrund, welche als komor bide , schwere psychiatrische Erkrankung zu werten sei. Die Symptomatik auf grund der dep re ssiven Störung überlagere die Auswirkungen der somato for men Sc hmerzstörung. Die sogenannten Foe rster-Kriterien würden mit den de p ressiv bedingten Symptomen interagieren und seien nicht davon abgrenzbar. Klar sei aber, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik durch die de pressive Grundstöru ng deutlich beeinträchtigt sei. 3.

E. 8 Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. A u gust 2013 aus (Urk. 17/

E. 10 6 /3), das bidisziplinäre Gutachten des A.___ sei umfassend und schlüssig. Es sei ein Gesun dheitsschaden vorhanden, im Wes e n tlichen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung und eines Zustandes nach erfolgreich operierter lumbaler Diskushernie. Aus rein medizinischer Sicht seien dabei die F oe rster - Kriterien insgesamt nicht erfüllt. Damit sei seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstä tigkeit vorwiegend aus psychischen Gründen ausgewiesen. Für den Zeitraum zuvor könne an der Beur teilung des Z.___ -Gutachtens festgehalten werden. Erst ab Juni 2012 sei in leidensangepasster leichter rückenangepasster Tätigkeit wie der eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei das genaue Belas tungsprofil auf S. 22 des Gutachtens beschrieben s ei.

Ergänzend erklärte Dr. J.___ am 20. Juni 2014 auf ergänzende Anfrage des Rechtsdienstes (Urk. 18 S. 2), relevant seien zwei verschiedene Gesundheits schäden . Aus somatischer Sicht sei mit dem MRI vom März 2010 eine schmerz hafte Diskushernie der LWS nachgewiesen, welche aber erst mit der Operation vom März 2012 erfolgreich behandelt sei. Alleine damit sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit von März 2010 bis Juni 2012 ausge wiesen. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung, allerdings in der Vergangenheit mit schwankendem schwerem Verlauf. Deshalb bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Erwerbstätigkeit ab Januar 2009 und noch eine solche von 50 % ab Februar 2010 bis auf weiteres. Diese beiden somatisch und psychiatrisch getrennten Be trachtungsweisen würden sich überlappen und ergäben im bidisziplinären Konsens die RAD-Stellungnahme vom 28. August 2013, an welcher grundsätz lich festzuhalten sei. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00452 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

26. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1954 geborene X.___ , ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Töchter , war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 1988 ununterbrochen erwerbstätig . Z uletzt war sie ab 1. Januar 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Kassiererin bei der Y.___ (Urk. 17/14) angestellt, wobei sie ab 13. Juni 2007 mit Ausnahme eines von Ende Juli bis anfangs September 2007 unternommenen Arbeitsversuches wegen eines lumboradikulären Schmerz- und Ausfallsyndroms links ausfiel (Urk. 17/16/1-7).

A m

29. Mai 2008

meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf multiple gesund heitliche Beschwerden (Wirbel- und Kopfschmerzen, Gehbehinderung, Kniebeschwerden , „ Neurosys “ , Depressionen, Angstzustände, Vergesslichkeit und Gleichgewichtsstörun gen) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi cher ung an (Urk. 17/2).

Ab 11. Juni 2008 liess sie sich auch psychiatrisch be handeln (Urk. 17/18) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle, klärte die beruflich-er werblichen und medizinischen Verhältnisse ab, wo bei sie die Expertise des Z.___ vom 14. Dezember 2009 einholte (Urk. 17/46).

A m 20. September 2010 (Urk. 17/67) lehnte die IV-Stelle verfügungsweise einen Anspruch auf berufliche Massnah men wegen fehlender subj ektiver Eingliederungsfähigkeit ab . Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2011 (Urk. 17/76) gestützt auf das Z.___ -Gut achten einen Ren tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % . Die dagegen am 23. März 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 17/78/1-6) der Versicherten hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 20 12 ( Urk. 17/82; Prozess IV.2011.00319 ) in dem Sinne gut, dass es den angefoc htene n

Entscheid

aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfü gung an die IV-Stelle zurückwies. 1.2

Daraufhin wurde die Versicherte, wel che zwischenzeitlich am 8. März 2012 er neut am Rücken

o per iert worden war (Ur

k. 17/102/35-37), im Auftrag der IV-Stelle durch die Ärzte des A.___ begutachtet (Guta chten vom 16. August 2013 [Urk. 17/102]). Nach Durchführung des Vorbescheid verfahrens (Vorbescheid vom 22. November 2013 [ Urk. 17/108 ] ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 1. März 2014 (Urk.

2) einen Rentenanspruch basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36 % erneut ab. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 28. April 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente und in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentg eltlichen Prozessführung. Am 7. Mai 2014 (Urk.

7) reichte sie einen weiteren Bericht der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8) zu den Akten . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 (Urk.

16) auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte die Zuspra che einer befristeten ganze n Invalidenr ente für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 201 2. Mit Ve rfügung vom 25. Juli 2014 (Urk. 19 ) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels hinreichender Substanziierung ab gewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, worauf die Parteien mit Replik vom 6. Oktober 2014 (Urk.

22) und Dup lik vom 10. No vember 2014 (Urk.

26) an ihren Anträgen festhielten . Am 20. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 28), welche der Beschwerdegegn erin am 24. November 2014 (Urk.

29) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Nach der Rechtsprechung vermögen soma toforme Schmerzstörungen und an dere

pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis bare organische Grundlage in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidi tät im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar b eitsfähigkeit zu bewirken (B GE 136 V 279 E. 3; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbar keit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, In ten sität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifi zierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus wie chro nische körperliche Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheits gew inn ) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konse qu ent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem thera peutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhande ner Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent spre chenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensan strengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E.

4.1; 131 V 49 E.

1.2 mit Hinweisen). 1. 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de r angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf den Standpunkt, ihren Abklärungen zufolge stehe die Diagnose einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund, welche jedoch im Licht e der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 keine invalidisierende Wir kung zeitige. Gestützt auf das

Z.___ -Gutachten sei deshalb unter Berücksichti gung der somatische n Beschwerden

ab 1. März 2008 von einer volle n

Restar beitsfähigkeit mit einer 30%igen Leistungseinbusse auszugehen , was zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führe .

Im Rahmen ihrer

Beschwerdeantwort

( Urk. 16 ) hielt die Beschwerde gegn erin in somatischer Hinsicht präzisierend fest, aufgrund der

Diskushernie nproblematik habe von Mitte Juni 2007 bis Ende Februar 2008 (drei Monat e nach der ersten Operation vom 28. November 2007) eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestan den. Ab März 2008 sei gestützt auf das Z.___ -Gutachten lediglich noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % auszugehen, welche nicht zu einem rentenbegrün d enden Invaliditätsg rad von mindestens 40 % führe. Aufgrund einer Re zidiv hernie sei die Beschwerdeführerin sodann ab März 2010 in jeder beruflichen Tä tigkeit zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, ehe sie gemäss A.___ -Gutachten nach Ablauf von drei Monaten sei t der zweiten Operation vom 8. März 2012 wieder eine Leistungsfähigkeit von 70 % erlangt habe. Insofern steh e der Beschwerde führerin vom 1. Juni 2010 (1. März 2010 plus drei Monate) bis 30. Juni 2012 eine befristete ganze Rente zu. 2.2

D agegen brachte d ie Beschwerdeführerin vor , nebst den zu einer Arbei tsunfä higkeit von mindestens 30 % führenden somatischen (Rücken-)Beschwerden leide sie auch an einer invalidi sierenden psychischen Krankheit , aufg rund dere r sie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Denn es liege gemäss dem A.___ -Gutachten eine schwere komorbi de depressive Störung vor, welche die Über windbarkeit der Schmerzprobl ematik deutlich beeinträchtige, und auch die Foe rster-Kriterien seien ganz klar erfüllt . Zudem hätten die Gutachter die Be schwerden am linken Fuss nicht berücksich tigt. Insgesamt bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % , womit sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 3 ff. , Urk. 7, Urk. 22). 3.

3.1

Nach zweimaliger Hospitalisation in der Rheumaklinik des B.___

vom 18. bis 28. Juli 2007 (Urk. 17/16/30-31) und vom 12. Sep tember bis 5. Oktober 2007 (Urk. 17/16/24-25) sowie einem vom 5. bis 18. Ok tober 2007 dauernden Aufenthalt in der C.___ (Urk. 17/16/20-21) , anlässlich dessen die Beschwerdeführerin zwei psychotherapeutische Einzelge spräche wahrnahm (Urk. 17/16/23), wurde am

28. November 2007 im Wirbel säulenz entrum der D.___

bei der Diagnose eines radikulären

Reiz syndroms L4 links bei foraminaler Diskushernie L4/L5 links eine Diskushernien entfernung L4/L5 und Mikrodiskektomie durchgeführt (Urk. 17/16/16-19). Während die Reizsymptomatik nach dem Eingriff vollständig rückläufig war und das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 10. März 2008 (Urk. 17/16/10) einen unauffälligen Befund zeigte, verblieben therapieresistente Kreuzschmer zen linksbetont ,

bezüglich derer

klinisch ein Facettengelenkssyndrom in Be tracht gezogen wurde (Urk. 17/16/1 3 -1 6) . Die Ärzte des Wirbelsäulenzentrums der D.___ attestierten der Beschwerdeführerin bis zur letzten Kon trolle im Mai 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 17/ 29/1 ). 3.2

Laut Bericht des E.___ vom 17. Oktober 2008 (Urk. 17/18) nahm die Beschwerdeführerin zwischen dem 11. Juni und dem 11. Juli 2008 vier Termine im Ambulatorium F.___ wahr, wo die Diagnosen Angst und de pressive Reaktion gemischt (ICD-10 F41.2) und ein Verdacht auf eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.3) gestellt und die Arbeitsfä higkeit im Behandlungszeitraum als zu 100 % eingeschränkt beurteilt wurde n . Während die initiierte medikamentöse antidepressive Therapie zu einer Verbes serung des Nach t schlafs und einer leichten Stimmungsaufhellung mit Rückgang der Ängste geführt habe, sei aufgrund der reduzierten Sprachkenntnisse und der geringen Introspektionsfähigkeit eine psychotherapeutische Behandlung nicht möglich gewesen. 3.3

Die ab 1. Dezember 2008 behandelnde Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychi atrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 15. Januar 2009 (Urk. 17/21) aus,

im Rahmen der nach dem operativen Eingriff von Ende No vember 2007 bestehenden chronischen Schmerzproblematik habe die leis tungs orientierte Beschwerdeführerin zuerst eine Anpassungsstörung mit länge rer de pressiver Reaktion geboten, welche sich bei massiver Verschlechterung der Stimmungslage zu einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) entwickelt habe. Bei der ersten Vorstel lung am 1. Dezember 2008 habe die Beschwerdeführerin einen depres siv/agitierten Zustand mi t latenter Suizidalität gezeigt, seither fänden stützende Gespräche ein- bis zweimal pro Monat und eine Pharmakotherapie st att. Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Behand lungsbeginn bis auf weiteres, da sie aufgrund ihrer chronischen Schmerzen und dementsprechender depressiver Stimmungslage nicht imstande sei , als Kassiere rin mit Menschen und Geld umzugehen. Sie habe massive Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen und sei nicht mehr belastbar. Wegen ihrer starken Schmerzen auch im Sitzen sei eine Tätigkeit als Kassiererin aktuell unmöglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit äusserte sich die behandelnde Psychiaterin

im Bericht nicht.

Ergänzend hielt Dr. G.___

am

16. Februar 2009

(Urk. 17/27 S. 6) schriftlich fest , aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für angepasste Tätigkeiten aktuell zu 70 % arbeitsunfähig, da sie neben der starken Einschrän kung von Konzentration, Auffassung, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit immer wiederkehrende Selbstmordgedanken habe. Am 10. März 2009 erklärte sie präzisierend, derzeit sei aus psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 17/28). 3. 4

Am 14. Dezember 2009 erstatteten die Sachverständigen des Z.___ , welche die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2009 im Beisein einer Dolmetscherin all gemeinmedizinisch /internistisch , psychia trisch und orthopädisch untersucht hatten, ihr polydisziplinäres

Gutachten (Urk . 17/46/2-27).

Darin wurden

die fol gende n Diagnosen gestellt ( S. 22 f. Ziff. 5): Diagnosen m it Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.4) - anamnestisch sensomotoris ches Ausfallsyndrom L4 links August 2007 - anamnestisch fragliches Ansprechen auf CT-gesteuerte Wurzelinfiltra tion L4 links am 14. September 2007 (Rheumaklinik B.___ ) - Status nach Diskushernienentfernung LWK4/5, Foraminal

- und Mikro diskektomie am 28. November 2007 ( D.___ ) - keine wesentliche Spondylarthrose , Diskushernie oder Spinalkanal ste nose , ke ine Neurokompression (MRI vom

10. März 2008) Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Obesitas , BMI 29 kg/m2 (ICD-10 E66.0) 2. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - unter Therapie mit Exforge 106/10 mg 3. Anamnestisch Reizdarmsymptomatik (ICD-10 K58)

In ihrer Gesamtbeurteilung

(S. 23 ff.) erklärten

die Z.___ -Gutachter , die von der Beschwerdeführerin äusserst diffus angegebenen Beschwerden könnten durch objektivierbare Befunde und die vorliegenden Bilddokumente nicht hinreichend erklärt werden (S. 25 Ziff. 6.5). Befragt zum beruflichen Leistungsvermögen ( S. 23 f. Ziff. 6.2 -6.3 ) befanden sie, aus orthopädischer Sicht wirke sich das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom bei Status nach Mikrodiskektomie L4/L5 a uf die Arbeitsfähigkeit aus in dem Sinne, als in der angestammten Tä tigkeit als Kassiererin wie auch in jeder anderen körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 1 0 kg bei ganztä gigem Ein satz eine Leistungseinbusse von 20 % bestehe entsprechend einer Ar beits

- und Leistungsfähigkeit von 80 %, welche sich durch einen erhöhten Pausenbedarf zur stündlichen Durchführung von Lockerungs- und Entspan nungsübungen für die Muskulatur von Stamm und Extremitäten begründe. Körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aufg rund der Verände rungen an der lumbalen Wirbelsäule nicht

mehr zumut bar .

In psychiatrischer Hinsicht

resultiere aufgrund der leichte n bis mit telgradi ge n depressive Episode n und

der anhaltende n

somatoforme n Schmerzstörung in einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägi gem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30

% entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfä higkeit von 70

%. Weder aus allgemeininternistischer noch aus an derweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche d ie Arbeitsfähig keit tangierten.

Die Einschränkungen aus psychiatrischer und aus orthopädi scher Sicht würden sich nicht additiv aus wirken , da dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen zusätzlicher Pausen verwendet werden könnten. Aus polydiszipli närer Sicht bestehe somit für

körperlich leichte , wechsel belastende Tätigkeit en ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bei ganztägigem Einsatz eine Leistungseinbusse von 30

% entsprechend einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

%. D iese Situation liege seit dem 1.

März 2008 vor . Zuvor sei die Be schwerdeführerin vom 13. Juni 2007 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) bis 28.

Februar 2008 (drei Monate nach der Diskushernienoperation L4/ L

5) zu min destens 70 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen . 3.5

Am 15. Februar 2010 (Urk. 17/50) nahm Dr. G.___ zum psychiatrischen Teil des Z.___ -Gutachtens Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide an Interesse- und Freudlosigkeit sowie Schlafstörungen, Hoffnungslosigkeit, Zu kunftsängsten, verminderter Konzentration, Suizidgedanken und Libidoverlust , womit sie die Kriterien für eine mittelgradige bis schwere Depression erfülle . Weiter sei sie ängstlich und entscheidungsunfähig, was gut zu einer anankasti schen Persönlichkeit passen würde und die Behandlung erschwere. Es handle sich um eine leistungsorientierte Patientin, welche massive Schuld- und Scham gefühle habe, weil sie aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nutzlos sei. N eben der radiologisch nachgewiesenen Beschwerden an der LWS bestehe eine Neigung zu psychosomatischen Erkrankungen (Kopfschmerzen, Schwindel, Magen-Darm-Beschwerden) . Aktuell bestehe aus rein psychiatrischer Sicht nach 14monatiger Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % für die bisherige Tätigkeit und eine solche von 50 % für eine angepasste Tätigkeit. 3. 6

Im MRI

der LWS vom 5. März 2010 ( Urk. 17/ 52 /2) wurde eine mittelgrosse Re zidivhernie L4/L5 m ediolateral links festgestellt.

Nachdem die Beschwerdefüh rerin im August 2011 einen Treppensturz erlitten hatte (Urk. 17/80/3), am 6. August 2011

eine weitere MRI-Untersuchung der LWS durchgeführt worden war (Urk. 17/80/4) und die infiltrativen

Behand lungsversuche vom Novem ber/Dezember 2011

(U rk. 17/80/ 6-7, Urk. 17/81/3-4) nicht die gewünschte Bes serung gebracht hatten, führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurochirur gie, am

8. März 2012 in der I.___

eine

dorsolaterale

Spondylodese L4/L5 beidseits durch (Bericht vom 16. März 2012 [Urk. 17/81/6-8]). 3. 7

Im von der Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Rückweisungsurteil des hie sigen Gerichts vom 18. Oktober 2012 (Urk. 17/82) eingeholten interdisziplinä ren (or tho pädisch- traumatologischen und psychiatrischen ) Gutachten des A.___

vom 16. August 2013 (Urk. 17/102) lautete die Diagnosestellung wie folgt (S. 21): Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : 1. M ittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung ( ICD-10 F33.1) 2. Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen ( ICD-10 F45.41) 3. Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom mit/bei - Status nach erfolgreich operativ beseitigter Rezidivhernie L4/ L 5 und nach erfolgreicher operativer Versorgung per Spondylodese des lum bale n Bewegungssegmentes L4/5 am 8. März 2012 Diagnosen o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) : 4. A namnestisch Status nach Eradikationstherapie bei Ulcera ventriculi e t

du odeni 5. A namnestisch Status nach Varizenstripping beidseits 1999, keine Folgen 6. An amnestisch Status nach Appendektomie und Tonsillektomie in der Kind heit, keine Folgen 7. A namnestisch Status nach

Cho lezystektomie , keine Folgen

Im Fachgebiet Orthopä die-Traumatologie (S. 19) hielten die A.___ -Gutachter insbesondere fest , von der Beschwerdeführerin sei nach der am 8. März 2012 erfolgten Sanierung und Stabilisierung der segmentalen Pathologie L4/L5 mit tels Spondylodese

keine nachhaltige subjektive Beschw erdebesserung berichtet worden. Jedoch sei ihr Besc hwerdevortrag anatomisch insofern nicht nachvoll ziehbar, als sie angebe, die eingebrachten Schrauben beim Liegen und Belasten zu verspüren. Die tieflumbalen, in das linke Bein ausstrahlenden Rücken schmerzen würden nur teilweise mit nachvollziehbaren tatsächlichen orthopä disch pathomorphologischen Schäden korrelieren . Die Einschränkung respektive Aufhebung der Beweglichkeit der LWS zum Beispiel bei der Rumpfbeuge könne weder klinisch noch anhand der aktuellen LWS-Bildgebung erklärt werden. Die im aktuellen orthopädischen Abklärungsbefund zusätzlich durchgeführte kurso rische neuro-ortho pädische Abklärung habe keine klinische n As p ekte einer per sistierenden radikulären Irritatio n und/oder Myelopathie ergeben. Aus orthopä disch-somatischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vorn über gebeugt st ehend, kniend, hockend und kauernd ebenso wie langfristiges ununterbrochenes Stehen und Sitzen (Limit 30

Minuten ) .

Ein zumindest weitge hend freizügiger Positions- und Bewegungswechsel an einem angepassten Ar beitsplatz sei zu bevorzugen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Solche Tätigkeiten seien rein orthopädisch-somatisch bei ei nem vollen Zeitpensum und mit einer um 30 % geminderten Leistungsfähig keit zumutbar. Retrospektiv gelte diese Einschätzung ab zirka drei Monate nach der erfolgreich dur chgeführten Spondylodese vom 8. März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012.

In der

psychiatrischen Exploration (S. 20 ; vgl. auch psychiatrisches Teilgutach ten vom 9. Juli 2013 [Urk. 17/102/26-34] ) habe sich die bereits in früheren Un ter suchungen beschriebene somatoforme Schmerzstörung bestätigt, welche sich auf der Basis eines organischen Befundes entwickelt habe. Zudem könne die von der Beschwerdeführerin geklagte depressive Situation objektiviert und als mittelgradige depressive Episode klassifiziert werden. Auf die Arbeitsfähigkeit wirke sich vor allem die depressive Störung aus. Eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit von integral 50 % müsse angenommen werden. Aus psychiatri scher Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit seit Januar 2009 kein e Arbeitsfähig keit mehr gegeben, eine angepasste Tätigkeit sei wohl seit Februar 2010 nach der erneuten depressiven Verschlechterung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich . E ine solche Tätigkeit sollte aus psy chiatrischer Sicht einfach strukturiert, ohne höhere intellektuelle Anforderungen und ohne zeitlichen Druck sein. Eine zugewandte wohlwollende Führung der Beschwerdeführerin durch die Vorgesetzten sei sinnvoll. Aufgrund der Interak tionsproblematik soll ten Kundenkontakt und die Arbeit mit vielen Arbeitskolle gen eher vermieden werden. Wegen der eingeschränkten Durchhaltefähigkeit sollte ausserdem die Gelegenheit gegeben sein, Pausen zu machen.

Unter dem Titel versicherungsmedizinisc he Beurteilung und Synthese

(S. 2 1 ff. )

erklärten die A.___ -Gutachter , die Wiederaufnahme respektive Fortführung der rückenbelastenden Tätigkeit als Kassiererin sei sowohl orthopädisch-somatisch als auch psychiatrisch nicht mehr möglich. Die Versicherte bedürfe zudem einer weiterhin forcierten antidepressiven Therapie, ggf. auch in Form einer erneuten statio nären Behandlung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ar beitsfähigkeit in der bis herigen Tätigkeit seit Januar 2009 nicht mehr gegeben, eine angepasste Tätig keit sei wohl ab Februar 2010 nach der erneuten depressi ven Ver schlech terung im Anschluss an die Begutachtung von Ende 2009 nur noch zu 50 % möglich , wobei in dieser Restarbeitsfähigkeit die aus orthopädi scher Sicht be stehende

30%ige Min derung der Leistungsfähigkeit in angep asster

Tätigkeit hinreichend integriert

sei. Bei der Rückdatierung des Wiedereintritts einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seien der Verlauf der wirbelsäu len chirurgischen Behand lung mit Spondylodese L4/5 vom 8. März 2012 und die diesem Eingriff voraus gehenden Beschwerden zu beachten. Gesamtmehrheitlich sollte somit orthopä disch und psychiatrisch nach Ablauf von zirka drei Mona ten nach dem erfolg reich durchgeführten Eingriff, mithin ab dem 8. Juni 2012, von einer Arbeitsfä higkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegan gen werden .

In der bisherigen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit seit März 2010 vollständig aufge hoben. Für eine Verweisungstätigkeit könne orthopädisch-psy chiatrisch eine integrale Arbeitsfähigkeit von 50 % nach Ablauf von drei Mo naten nach der Operation vom 8.

März 2012, somit ab dem 8. Juni 2012 erklärt werden (S. 23).

Befrag t zu den Foe rster -K riterien hielten die A.___ -Gutachter fest (S. 24), bei der Beschwerdeführerin stehe als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Dia g nose klar die mittelgradige depressive Störung im Vordergrund, welche als komor bide , schwere psychiatrische Erkrankung zu werten sei. Die Symptomatik auf grund der dep re ssiven Störung überlagere die Auswirkungen der somato for men Sc hmerzstörung. Die sogenannten Foe rster-Kriterien würden mit den de p ressiv bedingten Symptomen interagieren und seien nicht davon abgrenzbar. Klar sei aber, dass die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik durch die de pressive Grundstöru ng deutlich beeinträchtigt sei. 3. 8

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seiner Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. A u gust 2013 aus (Urk. 17/ 10 6 /3), das bidisziplinäre Gutachten des A.___ sei umfassend und schlüssig. Es sei ein Gesun dheitsschaden vorhanden, im Wes e n tlichen in Form einer mittelgradigen depressiven Episode, einer chronischen Schmerzstörung und eines Zustandes nach erfolgreich operierter lumbaler Diskushernie. Aus rein medizinischer Sicht seien dabei die F oe rster - Kriterien insgesamt nicht erfüllt. Damit sei seit Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstä tigkeit vorwiegend aus psychischen Gründen ausgewiesen. Für den Zeitraum zuvor könne an der Beur teilung des Z.___ -Gutachtens festgehalten werden. Erst ab Juni 2012 sei in leidensangepasster leichter rückenangepasster Tätigkeit wie der eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, wobei das genaue Belas tungsprofil auf S. 22 des Gutachtens beschrieben s ei.

Ergänzend erklärte Dr. J.___ am 20. Juni 2014 auf ergänzende Anfrage des Rechtsdienstes (Urk. 18 S. 2), relevant seien zwei verschiedene Gesundheits schäden . Aus somatischer Sicht sei mit dem MRI vom März 2010 eine schmerz hafte Diskushernie der LWS nachgewiesen, welche aber erst mit der Operation vom März 2012 erfolgreich behandelt sei. Alleine damit sei eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit von März 2010 bis Juni 2012 ausge wiesen. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine rezidivierende mittel gradige depressive Störung, allerdings in der Vergangenheit mit schwankendem schwerem Verlauf. Deshalb bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Erwerbstätigkeit ab Januar 2009 und noch eine solche von 50 % ab Februar 2010 bis auf weiteres. Diese beiden somatisch und psychiatrisch getrennten Be trachtungsweisen würden sich überlappen und ergäben im bidisziplinären Konsens die RAD-Stellungnahme vom 28. August 2013, an welcher grundsätz lich festzuhalten sei. 4.

4.1

4.1.1

In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten , dass der Beschwerdefüh rerin die angestammte Tätigkeit als Kassiererin aufgrund der Wirbelsäulen prob lematik

seit der Arbeits niederlegun g vo m 13. Juni 2007 nicht mehr zumutbar ist. Für dem Rückenleiden angepasste Tätigkeiten attestierten ihr die Gutachter bis auf eine Leistungsminderung von 20 % ( Z.___ ) respektive 30 % ( A.___ ) eine volle Arbeitsfähigkeit . Davon ausgenommen sind die Zeiträume vom

13. Juni 2007 bis 28. Februar 2008 (drei Monate nach der ersten O peration vom 28. No vember 2007 ; vgl. auch MRI vom 10. März 2008 [Urk. 17/16/10] ) und vom 5. März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 ( drei Monate nach der zweiten Operation vom 8.

März 2012) , in denen auch in einer Verweisungstätigkeit keine beziehungsweise keine wesentliche Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 20. Juni 2014 [Urk. 18 S. 2]) .

Ob die berufliche Leistungsfähigkeit der Be schwerdeführerin zwischen den beiden Begutachtungen im Z.___ und dem A.___

wegen des Rückenleidens von 80 % auf 70 % leichtgradig

abgenommen hat oder ob die gutachterlichen Einschätzungen eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes darstellen, lässt sich anhand der medizinischen Unterlagen nicht verlässlich beurteilen. Diese Frage kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 4.1.2

Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was die von den Gutachtern aus so matischer Sicht getroffenen Feststellungen als unzutreffend erscheinen liesse .

Insbesondere ist den Berichten von Dr. H.___

in Anbetracht der fehlende n Auseinandersetzung mit den beiden Expertisen nichts abzu gewinnen. Soweit der behandelnde Neurochirurg a m 30. September 2014 (Urk. 23/2) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte, die Operation habe nicht die vollständige Genesung gebracht, steht dies ausser Frage. Sodann lässt seine Ein schätzung, wonach aufgrund der Rückenproblematik mit postoperativ weiterbe stehenden belastungsabhängigen Kreuzschmerzen in einer leichten, rücken adaptierte n Tätigkeit nur eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % denkbar sein soll, eine nachvollziehbare Begründung vermissen.

Des Weiteren beschlägt d as in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2014 do kumentierte Morton-Neurom (Bericht des K.___ vom selben Datum [Urk. 23/1])

nicht den hier massgebenden Beur teilungszeitraum

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2014 und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Davon abgesehen sind die dadurch verursachten linksseitigen Vorfussbeschwer den

konservativ und/oder

operativ behandelbar und führ en

somit nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit. 4.2

4.2.1

In psychischer Hinsicht leidet die Beschwerd eführerin unbestrittenermassen an einer rezidivierenden depressiven Symptomatik, deren Schweregrad durch die involvierten Fachärzte unterschied lich beurteilt wurde , sowie an einer anhalten den somatoformen Schmerzstörung.

Strittig und zu prüfen ist damit die (Rechts-)Frage, ob das psychische Leiden – welches durch die Gutachter

als das berufliche Leistungs vermögen beeinträchti gend eingestuft wurde – eine auch rechtlich relevante Einschränkung der Ar beitsfähigkeit zeitigt .

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass nach Massgabe der Rechtspre chung von BGE 130 V 352 nicht von einem invalidisierenden psychischen Ge sundheitsschaden gesprochen werden könne und in rechtlicher Hinsicht kein Raum für die Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bestehe, da weder eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege noch die F oe rster-Kriterien in genügender Anzahl erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f. , Urk. 16 ) .

Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter des A.___ massen dem psychischen Leiden (rezi div ierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode) einen Einfluss auf die Arbeitsfähig keit bei , wobei sie auf ent sprechende Zusatzfrage der Beschwerdeführerin hin ausdrücklich konstatierten, es liege mit der im Vordergrund stehenden, sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkenden Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Episode eine komorbide schwere psychiatrische Erkrankung vor, deren Symptomatik die Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung überlagere ( E. 3.7 in fine ) . Damit verbietet sich der Schluss, es fehle an einer Komorbidität im Rechtssinne , und ist die aus psychischen Gründen attestierte Arbeitsunfähigkeit auch von (versicherungs-) rechtlicher Relevanz . Die Foe rster-Kriterien brauch en

damit nicht geprüft zu werden. Im Ü brigen hatten auch schon die Z.___ -Gutachter eine Leistungsein busse aus psychiatrischer Sicht festgestellt. 4. 2.2

Auch in zeitlicher Hinsicht erscheinen die von de n

A.___ -Gutachtern (rückwir kend) festgelegten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar. So legte Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , nachvollziehbar dar, dass im Rahmen der Schmerzexazerbation im Februar/März 2010 nach durchge machter Begutachtung die depressiv bedingten kognitiven Defizite mit einge schränkter Durchhaltefähigkeit aufgetreten sind. Ab diesem Zeitpunkt ist von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen. Die davor diagnostizierten psychischen Störungen erschöpften sich in depressiven Episoden (beziehungsweise Angst und depressive Reaktion ge mischt), nicht aber in verselbständigten, längerdauernd en und therapeutisch nicht ange hbaren Erkrankungen (vgl. zur Relevanz: Urteile des Bu ndesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 und 9C_ 736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2012 vom 1 3. April 2012 E.

3.2 ). 4.3

Damit ist die medizinische Aktenlage als wie folgt erstellt zu erachten: Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1 2. Juni 2008 war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rückenpathologie in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. In angepasster Arbeit lag eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Ab März 2010 (Dokumentation der Rezidivhernie L4/L5) bis 8. Juni 2012 (drei Monate nach der zweiten Operation vom 8. März 2012) bestand auch in einer Verweisungstätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hernach steigerte sich die Arbeitsfähigkeit in organischer Hinsicht wieder auf 70 % , blieb aber wegen der seit März 2010 bestehenden psychischen Pathologie integral zu 50

% einge schränkt. 5.

5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 5.2 5.2.1

Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2008 hätte die Beschwerdeführerin g emäss Angaben der Y.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 17/14) Fr. 56‘355.-- (Fr. 4‘696.-- x 12) verdient . Dies entspricht dem Vali deneinkommen , was beschwerdeweise unbestritten blieb. 5.2.2

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne des Bundes amtes für Statistik beizuziehen. Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) 2008 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im An forderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'116.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 6 Stunden i m entsprechenden Jahr (Die Volkswirt schaft 3-4/2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘367.70 bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 35‘957.40 bei einer solchen von 7 0 %.

Die Beschwerdegegnerin gewährte hiervon keinen Abzug vom Tabellenlohn, was nicht als Ermessensüberschreitung bezeichnet werden kann und womit es deshalb sein Bewenden hat (BGE 137 V 71 E. 5.1). In Bezug auf die teilzeitliche Ar beitsfähigkeit ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich voll zeitlich im Betrieb anwesend sein konnte aber mit einer verminderten Leis tungsfähigkeit. In diesen Konstellationen gewährt die Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn ( Urteil des Bun desgerichts 9C_796/2013 vom 28. Ja nuar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Sodann verdienen teilzeitlich angestellte Frauen laut Statistik oftmals mehr als Vollzeitbeschäftigte. So weisen die Sta tistiken 2008 und 2010 b ei Frauen im Anforderungsniveau 4 für Teilzeitar beit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (Urteil des Bun desgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter war die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, konnte dies aber nur mit einer verminderten Leistungsfähigkeit umsetzen. Die Notwendigkeit einer rückenschonenden Ausgestaltung einer neuen Arbeitsstelle rechtfertigt sodann ebenfalls keinen Abzug vom Tabellenlohn, beinhalten die statistischen Löhne für Frauen doch eine Vielzahl geeigneter Tätigkeiten ( vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) . 5.2.3

Aus der Differenz zwischen dem Validen einkommen von Fr. 56‘355.-- und den Invalideneinkommen von Fr.

35‘957.40 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 20‘397.60 und damit ein Invaliditätsgrad von 3 6 .2

%, womit die Be schwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung hatte. 5.3

Nach der gesundheitlichen Verschlechterung per März 2010 ( samt psychische r Verschlechterung)

war die Beschwerdeführerin auch in einer an ge passten Tätig keit nicht mehr arbeitsfähig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV; vgl. Urk. 16 S.

4) findet keine Anwendung, da zuvor noch keine Rente zur Aus z ahlung gelangt ist. Demgemäss richtet sic h der Anspruchsbeginn nach Art. 28 Abs. 1 IVG ( vgl. E.

1.3 hiervor ). 5.4 5.4.1

Nach der Rückerlangung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 präsentiert sich der Einkommensvergleich wie folgt: 5.4 .2

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2008 bis 201 2 (von Index 2499 auf Index 2 630 , Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich ausgehend vom zuletzt von der Y.___

bestätigten Lohn von Fr. 56‘355.-- ein hypothetisches Einkommen von Fr. 59‘309.20 . 5. 4 .3

Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 betrug der Durchschnittslohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 monatlich Fr. 4'225.--. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41. 7 Stunden ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Ta belle B 9.2)

und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ( von In dex 2579 auf 2630 ) ergibt sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 5 3 ‘ 900 . --

bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % respektive von Fr. 2 6 ‘ 950 . --

bei einer solchen von 50 %. Das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskrite rium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) , weshalb sich auch nach der Verschlechterung in psychischer Hinsicht kein Ab zug vom Tabellenlohn rechtfertigt. 5. 4 .4

Aus der Differenz zwischen dem Validen einkommen von Fr. 59‘309.20 und dem Invalideneinkommen vom Fr. 2 6 ‘ 950 . --

ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 3 2 ‘ 359 . 20

und damit ein Invaliditätsgrad von 5 4 . 6 % . Demgemäss hat die Be schwerdeführer in ab

1. Oktober 2012 ( Art. 88a Abs. 1 IVV) nurmehr

An spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. In diese m Sinn e ist die Be schwerde teilweise gutzuheissen. 6 .

6. 1

Die Kosten des Verfahrens

gemäss Art. 69 A bs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- fest zu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde gegnerin

aufzuerlegen. 6 .2

Sodann steht der teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Prozess entschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr. 1‘00 0.-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) als an gemessen erscheint . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. März 2014 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, d ass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 An s pruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerde gegn erin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Y.___ Pensionskasse sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter