Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1967 und vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2008 als Pneumonteur bei der Firma Y.___ in der Filiale Z.___ angestellt (Urk. 8/14 Ziff. 2.1), meldete sich am 9. Juli 2008 unter Hinweis auf Bandschei benbeschwerden und Alkoholismus
bei der Invalidenversicherung zur Früher fassung (Urk. 8/2) beziehungsweise am 28. August 2008 (Urk. 8/7) erstmals zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 (Urk. 8/37) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mangels Mitwirkung des Versicherten ab . 1.2
Am 11. April 2013 erneuerte der Versicherte das Leistungsgesuch (Urk. 8/40), nachdem er vom 1. Januar bis 19. September 2012 bei der Firma Y.___ in der Filiale A.___ tätig gewesen war mit letztem Arbeitstag am 20. August 2012 (Urk. 8/48 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3) . Die IV-Stelle klärte die medizinische (Urk. 8/46, Urk. 8/50-51, Urk. 8/63) und erwerbliche Situation (Urk. 8/48, Urk. 8/52, Urk. 8/54, Urk. 8/65) ab, schloss eine gewährte Arbeitsvermittlung infolge subjektiv er Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab (Urk. 8/61) und zog Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/64).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, Urk. 8/74, Urk. 8/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2014 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 8/80 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Aus richtung einer Rente (Urk. 1). Ferner reichte er einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 3) ein und ergänzte die Unterlagen mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Urk. 5, Urk. 6/1-10).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 9) mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 10) auf eine Stel lungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizi nischen Unterlagen (Urk. 6/1-10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be - schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Streitig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtser heblichen Sachverhalts bedarf. 2.2
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer seit August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bishe rige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dafür seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeit en wie zum Beispiel leichte Fertigungsarbeiten, Kontrolleur - oder De montage-Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, er sei in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt und habe wegen seiner Krankheit Anspruch auf Leistungen (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Oberarzt des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2008 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 8/23/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes bis leichtes sensibles lumboradikuläres Ausfalls - syn drom L5 bis S1 rechts - bekannte degenerative Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen im MRI LWS vom 2003 - klinisch Verdacht auf leichte Reizung des Meniskus lateralis linksseitig - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links vor etwa 10 J ah ren - leichtgradige Knieinstabilität 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli bis 7. November 2008 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Oberarzt, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20/7-15) fol gende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - anamnestisch bekannte Diskushernienproblematik Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Ta bakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.23), eine anamnestisch bekannte Hepatopathie, eine anamnestisch bekannte arteri elle Hypertonie sowie eine anamne s tisch bekannte Meniskusläsion des linken Knies (S. 2 Ziff. 1.2).
Vor Eintritt in die Klinik und zu Beginn der Behandlung hätten die Symptome eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit einem starken Wunsch oder einer Art Zwang Alkohol zu konsumieren bestanden mit einer verminderten Kontrollfä higkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge (S. 5 Ziff. 3.4). Während des Klinikaufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Stabilisierung bezüglich Alkoholabstinenz zu erzielen (S. 5 Ziff. 3.5 unten). Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sei eine medizinische Trainingstherapie (MTT) durchgeführt worden (S. 6).
Während des Klinikaufenthaltes beziehungsweise der Behandlung attestierte Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff.
2) und ging danach von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei guter Prognose aus (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 5.2). 3.3
Vom 16. April bis 7. Juli 2008 war der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum in F.___ hospitalisiert. Mit am 1. April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenem Bericht der Klinikärzte (Urk. 8/24) wurde als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent zum Zeitpunkt der Entlassung (ICD-10 F10.21), sowie ein Verdacht auf einen epileptischen Krampfanfall im April 2008 gestellt. Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Tinnitus rechts, eine arterielle Hypertonie, anamnestisch Angaben einer Diskushernie, ein rezidivie rendes lumboradikuläres Syndrom sowie eine mehrfragmentäre Trümmerfraktur der Endphalanx Dig. I am 30. Januar 2008 (Ziff. 1.1).
Die Ärzte führten aus, während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdefüh rer körperlich gut erholen können, habe auch psychisch stabiler gewirkt und Zukunftspläne gemacht. Er fühle sich subjektiv psychisch instabil, da er bei sei nen letzten Arbeitsstellen gemobbt worden sei und er sich gemäss seinen Anga ben dem nicht mehr gewachsen fühle (Ziff. 1.4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, bei Aufrechthaltung der Abstinenz sei der Beschwerde führer ganztags arbeitsfähig, wiesen aber darauf hin, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, da der Beschwerdeführer in die Klinik D.___ eintreten werde (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.4
Im Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/23/2-5) verwies Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, betreffend Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosestellung im Bericht des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2) und führte aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an Rücken- und Kniebeschwerden. In seinem Beruf als Monteur oder anderen Berufen mit schwerer Belastung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.4). 3.5
Eine am 30. März 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) im Medizinischen Diagnose-Zentrum ergab im Segment L4/5 eine mittelgradige Chon d rose mit kleinvolumiger rechts paramedianer subligamentärer Diskusher nie mit Kontakt zur abgehenden Spinalnervenwurzel L5 rechts und möglicher Kompromittierung derselben aber ohne direkte Kompression derselben sowie im Segment L5/S1 eine moderate Chondrose mit Riss im Anulus fibrosus und al lenfalls möglicher indirekter Kompromittierung der abgehenden Spinalnerven wurzel S1 links ohne direkte Kompression derselben (Urk. 8/25). 3.6
Auf Zuweisun g der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers wurde dieser am 14. Januar 2013 interdisziplinär im Rehazentrum der Kliniken in H.___ untersucht (vgl. Fachberichte Innere Medizin/Rheumatologie [Urk. 8/64/13-16], Psychosomatik [Urk. 8/64/17-20] und Ergonomie [Urk. 8/50 = Urk. 8/64/24-32] . Die Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/46/4- 6 = Urk. 8/64 /10-12) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - m uskuläre Dysbalance, Insuffizienz, Dekonditionierung - d egenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit diskreter rechts para - medi aner Diskushernie L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nerven wur - zel L5 rechts und Spondylarthrosen lumbosakral - p sychische
und Verhaltensstörung en durch Alkoholabhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Gonarthrose links - k linisch Hinweise für laterale Meniskusläsion - a rterielle Hypertonie D ie Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe mit Sicherheit ein Sucht problem, gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden psychische und Verhal tensstörungen durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Im Rahmen der aktuel len Abklärung habe der Beschwerdeführer glaubhaft berichtet, seit zirka einem Jahr abstinent zu leben, was auch von seiner ih n begleitenden Ehefrau bestätigt worden sei. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen, dass das langjährige Alkoholabhängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich noch nicht habe definitiv überwunden werden können (S. 2 Ziff. 5; vgl. auch Urk. 8/64/19). Be treffend Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Lastwagenpneumonteur vollständig arbeitsunfähig. Eine adaptier t e Tätigkeit könnte er aktuell halbtags während vier bis viereinhalb Stunden – ei nem 50 %-Arbeitspensum entsprechend – ausüben für maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit selten zu hantierenden Lasten (Heben von Taille zu Kopfhöhe) von 12.5 kg und nur manchmal ausgeübten Tätigkeiten im vorgeneigten Stehen. Dies wegen der auffälligen allge meinen Dekonditionie rung und der verminderte n muskuläre n Stabilisationsfähigkeit der Wirbelsäu lenmuskulatur. Das arbeitsrelevante funktionelle Problem sei eine verminderte Belastbarkeit der LWS (S. 2 Ziff. 4).
Im Rahmen der Tests zur arbeitsbezogenen Belastbarkeit wurde eine Belastbar keit deutlich unter den Belastungsanforderungen festgestellt und zur Verbesse rung der Kraftausdauer ein physiotherapeutisch geleitetes medizinisches Trai ning (MTT) 2-3x pro Woche empfohlen, wobei festgehalten wurde, dass auch mit einer solchen Rehabilitation keine arbeitsrelevante Steigerung der Belast barkeit erwartet werden könne (Urk. 8/50/2 = Urk. 8/64/25). 3.7
Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4), verwies in seinem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/46/1-2) auf den Bericht der Kliniken in H.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2013 eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.9). 3.8
Vom 16. März bis 11. April 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer statio nären Rehabilitation in der Klinik I.___ Im Versicherungs bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/63 = Urk. 3) berichteten die Ärzte bei be kannter Diagnose - ergänzt um eine koronare Herzerkrankung, eine Adipositas sowie eine n Verdacht auf ein obststruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 1) - über einen äusserst motivierten und kooperativen Beschwerdeführer, welcher die Therapien regelmässig besucht habe. In den Assessments hätten sie einen grenzwertigen Score für Depression im HADS Test gefunden, vor allem einen erhöhten Wert für angstbedingtes Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der stationären Rehabilitation dabei sehr differenziert im Um gang und in der Beschreibung seiner Schmerzen gewesen. Es bestünden allen falls diskrete Hinweise auf eine Symptomausweitung, was ein Risiko für weitere Chronifizierung und Arbeitsunfähigkeit darstelle. Sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeiten reintegrierbar sein sollte (S. 2 unten). Eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit sei bis z um 19. April 2013 ausgewiesen,
ein Wiedereinstieg in den Beruf soll in einem Pensum von 50 % erfolgen, welches im Verlaufe gesteigert werden könn t e (S. 3). 3.9
Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 aus, der Be schwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des Hausarztes und der Klinik I.___ an einem chronischen lumbospondylogenen Syn drom, einer Gonarthrose links sowie einer koronaren Herzkrankheit und erleide Einschränkungen in Form von Rücken- und Knieschmerzen. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit absti nent, sowie eine Adipositas. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gemäss Taggeldversicherung des Beschwerdeführers seit August 2012 blei bend nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Ge wichtheben, teilweise sitzend (Urk. 8/ 6 7/3). 3. 10
Dr . med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Nachfol ger von Hausarzt Dr. G.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. März 2014 (Urk. 8/76) über den Beschwerdeführer. Dieser leide neu zusätzlich an einem Diabetes melli tus Typ 2, welcher letztes Jahr diagnostiziert worden sei und nun medikamentös behandelt werden müsse. Der Gesundheitszustand sei seit Oktober stabil, der Diabetes mellitus habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit verweise er auf die ausführlichen Berichte der Klinik en
in H.___ . In der bisherigen Tätigkeit als Pneumonteur sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Über die Suchtproblematik könne er keine Angaben machen. In den Laborwerten seien die Leberwerte leicht erhöht erschienen, dies könn t e aber durch eine Lebersteatose bedingt sein. Zudem be stünden Schlafstörungen, weil der Beschwerdeführer insbesondere auch über seine Zukunft grüble und aktuell noch in einem Spannungsfeld mit seiner Ehe frau sei (S. 1). 3.11
Dr. J.___ vom RAD hielt in seiner Beurteilung vom 17. März 2014 an seiner vorherigen Stellung nahme vom 11. Februar 2014 fest und führte aus, mit der im Rahmen des Einwandes vervollständigten medizinischen Aktenlage werde neu lediglich noch ein kompensierter Diabetes erwähnt und im Übrigen die be kannten Gesundheitsschäden bestätigt (Urk. 8/79/2). 4. 4.1
Den vorliegenden Arztberichten kann grundsätzlich übereinstimmend entnom men werden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pneumon teur nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unbestritten. 4.2
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stützte d ie Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. J.___ vom RAD, welcher betreffend Diagnosen zwar auf die Berichte des Hausarztes und der Klinik I.___ abstellte, aber abweichend von deren Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, ohne dies zu be gründen (Urk. 2, v gl. vor stehend E. 3.9, E. 3.11). D iese Be urteilung vermag
den praxisgemässen Kriterien hinsichtlich Beweiskraft eines Arztberichts (vgl. vor stehend E. 1.4) nicht zu genügen . 4.3
D er Ansicht der Beschwerdegegnerin
kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Hinsichtlich des Grades der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten in die Arbeitswelt reintegrierbar sei, wobei ein Wie dereinstieg in einem Pensum von 50 % zu erfolgen habe, welches im Verlaufe gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Ebenso attestierten die Ärzte der Kliniken in H.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten im Umfang von lediglich 50 %, welche – allenfalls - nach Durchführung von MTT gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6).
Ferner geht aus de n Abklärungen der Ärzte der Kliniken in H.___ hervor, dass die somatische Problematik, mithin die auffällige allgemeine Dekonditionierung und die verminderte Belastbarkeit der LWS, das arbeitsrelevante funktionelle Problem des Beschwerdeführers darstellt und die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht durch psychische Störungen, hervorgerufen durch das Alkoh o labhängigkeitssyndrom,
beeinträchtigt
wird (Urk. 8/77/29), wobei diesbezüglich die Ärzte der Klinik I.___ einen grenzwerti gen Score für Depression ermittelt haben (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen
ange passt gegenwärtig lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, die Arbeitsfähigkeit aber mit entsprechenden Massnahmen möglicherweise gesteigert werden kann. Hie raus direkt auf eine theoretisch vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu schliessen, wie es die Be schwerdegegnerin tat, findet in den Akten keine Stütze . Zwar stellt e ine physi sche und psychische Dekonditionierung grundsätzlich einen mit invaliditäts fremden Elementen vergleichbaren Faktor dar, weshalb eine versicherte Person durch die eigene Krankheitsüberzeugung nicht von ihrer Pflicht entbunden ist, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht nicht wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 601/05 vom 1 1. August 2006, E. 2.3). Vorliegend geht aber auch aus dem Bericht der Klinik I.___
(vgl. vorstehend E. 3.8) hervor, dass sich der Beschwerdeführer äusserst motiviert und kooperativ ge zeigt und die Therapien regelmässig besucht hat sowie weiter e Therapien indi ziert sind, deren
Ausgang noch offen ist, mithin er sich im Rahmen seiner Mög lichkeiten akti v um Wiedereingl iederung bemüht. Zudem wurde in H.___ fest gestellt, dass auch mit einem physiotherapeutisch geleiteten medizinisch-thera peutischen Training keine arbeitsrelevante Steigerung der Belastbarkeit erwartet werden könne. Auch aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht ohne weiteres
von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten Tätigkeit ausgegangen werden . Aus den vorliegenden in sich über einstimmenden medizinischen Akten kann nämlich nur geschlossen werden, dass auch diese Ärzte von einer möglicherweise steigerbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, diese jedoch vorderhand auf 50 % schätzten. Dabei kamen die behandelnden Ärzte ihrer Aufgabe der nachvollziehbaren Be urteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3) nur ungenügend nach. Die ärztliche Einschätzung soll so genau wie möglich Auskunft über die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit der versicherten Person geben. Ist nach ärztlicher Ansicht die Arbeitsfähigkeit mittels Therapie steigerbar, so handelt es sich noch nicht um den Endzustand. Damit ist auch gesagt, dass im Verfügungszeitpunkt keine abschliessende Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich w ar. 5.
Nach dem Gesagten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, die über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft geben könn ten. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das im Sinne des Gesagten Notwendige (vgl. vorstehend E. 4.3-4), das heisst eine fachärztliche Abklärung der tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers mit konkretem Belastungsprofil veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
6 .
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des Bunde sgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), aus gangsgemäss von der Bes chwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be - schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Aus richtung einer Rente (Urk. 1). Ferner reichte er einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 3) ein und ergänzte die Unterlagen mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Urk. 5, Urk. 6/1-10).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 9) mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 10) auf eine Stel lungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizi nischen Unterlagen (Urk. 6/1-10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtser heblichen Sachverhalts bedarf.
E. 2.2 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer seit August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bishe rige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dafür seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeit en wie zum Beispiel leichte Fertigungsarbeiten, Kontrolleur - oder De montage-Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, er sei in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt und habe wegen seiner Krankheit Anspruch auf Leistungen (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Oberarzt des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2008 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 8/23/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes bis leichtes sensibles lumboradikuläres Ausfalls - syn drom L5 bis S1 rechts - bekannte degenerative Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen im MRI LWS vom 2003 - klinisch Verdacht auf leichte Reizung des Meniskus lateralis linksseitig - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links vor etwa 10 J ah ren - leichtgradige Knieinstabilität 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli bis 7. November 2008 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Oberarzt, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20/7-15) fol gende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - anamnestisch bekannte Diskushernienproblematik Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Ta bakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.23), eine anamnestisch bekannte Hepatopathie, eine anamnestisch bekannte arteri elle Hypertonie sowie eine anamne s tisch bekannte Meniskusläsion des linken Knies (S. 2 Ziff. 1.2).
Vor Eintritt in die Klinik und zu Beginn der Behandlung hätten die Symptome eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit einem starken Wunsch oder einer Art Zwang Alkohol zu konsumieren bestanden mit einer verminderten Kontrollfä higkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge (S. 5 Ziff. 3.4). Während des Klinikaufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Stabilisierung bezüglich Alkoholabstinenz zu erzielen (S. 5 Ziff. 3.5 unten). Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sei eine medizinische Trainingstherapie (MTT) durchgeführt worden (S. 6).
Während des Klinikaufenthaltes beziehungsweise der Behandlung attestierte Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff.
2) und ging danach von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei guter Prognose aus (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 5.2). 3.3
Vom 16. April bis 7. Juli 2008 war der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum in F.___ hospitalisiert. Mit am 1. April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenem Bericht der Klinikärzte (Urk. 8/24) wurde als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent zum Zeitpunkt der Entlassung (ICD-10 F10.21), sowie ein Verdacht auf einen epileptischen Krampfanfall im April 2008 gestellt. Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Tinnitus rechts, eine arterielle Hypertonie, anamnestisch Angaben einer Diskushernie, ein rezidivie rendes lumboradikuläres Syndrom sowie eine mehrfragmentäre Trümmerfraktur der Endphalanx Dig. I am 30. Januar 2008 (Ziff. 1.1).
Die Ärzte führten aus, während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdefüh rer körperlich gut erholen können, habe auch psychisch stabiler gewirkt und Zukunftspläne gemacht. Er fühle sich subjektiv psychisch instabil, da er bei sei nen letzten Arbeitsstellen gemobbt worden sei und er sich gemäss seinen Anga ben dem nicht mehr gewachsen fühle (Ziff. 1.4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, bei Aufrechthaltung der Abstinenz sei der Beschwerde führer ganztags arbeitsfähig, wiesen aber darauf hin, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, da der Beschwerdeführer in die Klinik D.___ eintreten werde (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.4
Im Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/23/2-5) verwies Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, betreffend Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosestellung im Bericht des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2) und führte aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an Rücken- und Kniebeschwerden. In seinem Beruf als Monteur oder anderen Berufen mit schwerer Belastung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.4). 3.5
Eine am 30. März 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) im Medizinischen Diagnose-Zentrum ergab im Segment L4/5 eine mittelgradige Chon d rose mit kleinvolumiger rechts paramedianer subligamentärer Diskusher nie mit Kontakt zur abgehenden Spinalnervenwurzel L5 rechts und möglicher Kompromittierung derselben aber ohne direkte Kompression derselben sowie im Segment L5/S1 eine moderate Chondrose mit Riss im Anulus fibrosus und al lenfalls möglicher indirekter Kompromittierung der abgehenden Spinalnerven wurzel S1 links ohne direkte Kompression derselben (Urk. 8/25). 3.6
Auf Zuweisun g der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers wurde dieser am 14. Januar 2013 interdisziplinär im Rehazentrum der Kliniken in H.___ untersucht (vgl. Fachberichte Innere Medizin/Rheumatologie [Urk. 8/64/13-16], Psychosomatik [Urk. 8/64/17-20] und Ergonomie [Urk. 8/50 = Urk. 8/64/24-32] . Die Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/46/4- 6 = Urk. 8/64 /10-12) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - m uskuläre Dysbalance, Insuffizienz, Dekonditionierung - d egenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit diskreter rechts para - medi aner Diskushernie L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nerven wur - zel L5 rechts und Spondylarthrosen lumbosakral - p sychische
und Verhaltensstörung en durch Alkoholabhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Gonarthrose links - k linisch Hinweise für laterale Meniskusläsion - a rterielle Hypertonie D ie Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe mit Sicherheit ein Sucht problem, gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden psychische und Verhal tensstörungen durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Im Rahmen der aktuel len Abklärung habe der Beschwerdeführer glaubhaft berichtet, seit zirka einem Jahr abstinent zu leben, was auch von seiner ih n begleitenden Ehefrau bestätigt worden sei. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen, dass das langjährige Alkoholabhängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich noch nicht habe definitiv überwunden werden können (S. 2 Ziff. 5; vgl. auch Urk. 8/64/19). Be treffend Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Lastwagenpneumonteur vollständig arbeitsunfähig. Eine adaptier t e Tätigkeit könnte er aktuell halbtags während vier bis viereinhalb Stunden – ei nem 50 %-Arbeitspensum entsprechend – ausüben für maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit selten zu hantierenden Lasten (Heben von Taille zu Kopfhöhe) von 12.5 kg und nur manchmal ausgeübten Tätigkeiten im vorgeneigten Stehen. Dies wegen der auffälligen allge meinen Dekonditionie rung und der verminderte n muskuläre n Stabilisationsfähigkeit der Wirbelsäu lenmuskulatur. Das arbeitsrelevante funktionelle Problem sei eine verminderte Belastbarkeit der LWS (S. 2 Ziff. 4).
Im Rahmen der Tests zur arbeitsbezogenen Belastbarkeit wurde eine Belastbar keit deutlich unter den Belastungsanforderungen festgestellt und zur Verbesse rung der Kraftausdauer ein physiotherapeutisch geleitetes medizinisches Trai ning (MTT) 2-3x pro Woche empfohlen, wobei festgehalten wurde, dass auch mit einer solchen Rehabilitation keine arbeitsrelevante Steigerung der Belast barkeit erwartet werden könne (Urk. 8/50/2 = Urk. 8/64/25). 3.7
Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4), verwies in seinem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/46/1-2) auf den Bericht der Kliniken in H.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2013 eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.9). 3.8
Vom 16. März bis 11. April 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer statio nären Rehabilitation in der Klinik I.___ Im Versicherungs bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/63 = Urk. 3) berichteten die Ärzte bei be kannter Diagnose - ergänzt um eine koronare Herzerkrankung, eine Adipositas sowie eine n Verdacht auf ein obststruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 1) - über einen äusserst motivierten und kooperativen Beschwerdeführer, welcher die Therapien regelmässig besucht habe. In den Assessments hätten sie einen grenzwertigen Score für Depression im HADS Test gefunden, vor allem einen erhöhten Wert für angstbedingtes Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der stationären Rehabilitation dabei sehr differenziert im Um gang und in der Beschreibung seiner Schmerzen gewesen. Es bestünden allen falls diskrete Hinweise auf eine Symptomausweitung, was ein Risiko für weitere Chronifizierung und Arbeitsunfähigkeit darstelle. Sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeiten reintegrierbar sein sollte (S. 2 unten). Eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit sei bis z um 19. April 2013 ausgewiesen,
ein Wiedereinstieg in den Beruf soll in einem Pensum von 50 % erfolgen, welches im Verlaufe gesteigert werden könn t e (S. 3). 3.9
Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 aus, der Be schwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des Hausarztes und der Klinik I.___ an einem chronischen lumbospondylogenen Syn drom, einer Gonarthrose links sowie einer koronaren Herzkrankheit und erleide Einschränkungen in Form von Rücken- und Knieschmerzen. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit absti nent, sowie eine Adipositas. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gemäss Taggeldversicherung des Beschwerdeführers seit August 2012 blei bend nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Ge wichtheben, teilweise sitzend (Urk. 8/ 6 7/3). 3.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Den vorliegenden Arztberichten kann grundsätzlich übereinstimmend entnom men werden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pneumon teur nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unbestritten.
E. 4.2 Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stützte d ie Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. J.___ vom RAD, welcher betreffend Diagnosen zwar auf die Berichte des Hausarztes und der Klinik I.___ abstellte, aber abweichend von deren Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, ohne dies zu be gründen (Urk. 2, v gl. vor stehend E. 3.9, E. 3.11). D iese Be urteilung vermag
den praxisgemässen Kriterien hinsichtlich Beweiskraft eines Arztberichts (vgl. vor stehend E. 1.4) nicht zu genügen .
E. 4.3 D er Ansicht der Beschwerdegegnerin
kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Hinsichtlich des Grades der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten in die Arbeitswelt reintegrierbar sei, wobei ein Wie dereinstieg in einem Pensum von 50 % zu erfolgen habe, welches im Verlaufe gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Ebenso attestierten die Ärzte der Kliniken in H.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten im Umfang von lediglich 50 %, welche – allenfalls - nach Durchführung von MTT gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6).
Ferner geht aus de n Abklärungen der Ärzte der Kliniken in H.___ hervor, dass die somatische Problematik, mithin die auffällige allgemeine Dekonditionierung und die verminderte Belastbarkeit der LWS, das arbeitsrelevante funktionelle Problem des Beschwerdeführers darstellt und die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht durch psychische Störungen, hervorgerufen durch das Alkoh o labhängigkeitssyndrom,
beeinträchtigt
wird (Urk. 8/77/29), wobei diesbezüglich die Ärzte der Klinik I.___ einen grenzwerti gen Score für Depression ermittelt haben (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen
ange passt gegenwärtig lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, die Arbeitsfähigkeit aber mit entsprechenden Massnahmen möglicherweise gesteigert werden kann. Hie raus direkt auf eine theoretisch vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu schliessen, wie es die Be schwerdegegnerin tat, findet in den Akten keine Stütze . Zwar stellt e ine physi sche und psychische Dekonditionierung grundsätzlich einen mit invaliditäts fremden Elementen vergleichbaren Faktor dar, weshalb eine versicherte Person durch die eigene Krankheitsüberzeugung nicht von ihrer Pflicht entbunden ist, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht nicht wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 601/05 vom 1 1. August 2006, E. 2.3). Vorliegend geht aber auch aus dem Bericht der Klinik I.___
(vgl. vorstehend E. 3.8) hervor, dass sich der Beschwerdeführer äusserst motiviert und kooperativ ge zeigt und die Therapien regelmässig besucht hat sowie weiter e Therapien indi ziert sind, deren
Ausgang noch offen ist, mithin er sich im Rahmen seiner Mög lichkeiten akti v um Wiedereingl iederung bemüht. Zudem wurde in H.___ fest gestellt, dass auch mit einem physiotherapeutisch geleiteten medizinisch-thera peutischen Training keine arbeitsrelevante Steigerung der Belastbarkeit erwartet werden könne. Auch aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht ohne weiteres
von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten Tätigkeit ausgegangen werden . Aus den vorliegenden in sich über einstimmenden medizinischen Akten kann nämlich nur geschlossen werden, dass auch diese Ärzte von einer möglicherweise steigerbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, diese jedoch vorderhand auf 50 % schätzten. Dabei kamen die behandelnden Ärzte ihrer Aufgabe der nachvollziehbaren Be urteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3) nur ungenügend nach. Die ärztliche Einschätzung soll so genau wie möglich Auskunft über die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit der versicherten Person geben. Ist nach ärztlicher Ansicht die Arbeitsfähigkeit mittels Therapie steigerbar, so handelt es sich noch nicht um den Endzustand. Damit ist auch gesagt, dass im Verfügungszeitpunkt keine abschliessende Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich w ar. 5.
Nach dem Gesagten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, die über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft geben könn ten. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das im Sinne des Gesagten Notwendige (vgl. vorstehend E. 4.3-4), das heisst eine fachärztliche Abklärung der tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers mit konkretem Belastungsprofil veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
6 .
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des Bunde sgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), aus gangsgemäss von der Bes chwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 10 Dr . med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Nachfol ger von Hausarzt Dr. G.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. März 2014 (Urk. 8/76) über den Beschwerdeführer. Dieser leide neu zusätzlich an einem Diabetes melli tus Typ 2, welcher letztes Jahr diagnostiziert worden sei und nun medikamentös behandelt werden müsse. Der Gesundheitszustand sei seit Oktober stabil, der Diabetes mellitus habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit verweise er auf die ausführlichen Berichte der Klinik en
in H.___ . In der bisherigen Tätigkeit als Pneumonteur sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Über die Suchtproblematik könne er keine Angaben machen. In den Laborwerten seien die Leberwerte leicht erhöht erschienen, dies könn t e aber durch eine Lebersteatose bedingt sein. Zudem be stünden Schlafstörungen, weil der Beschwerdeführer insbesondere auch über seine Zukunft grüble und aktuell noch in einem Spannungsfeld mit seiner Ehe frau sei (S. 1). 3.11
Dr. J.___ vom RAD hielt in seiner Beurteilung vom 17. März 2014 an seiner vorherigen Stellung nahme vom 11. Februar 2014 fest und führte aus, mit der im Rahmen des Einwandes vervollständigten medizinischen Aktenlage werde neu lediglich noch ein kompensierter Diabetes erwähnt und im Übrigen die be kannten Gesundheitsschäden bestätigt (Urk. 8/79/2). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00440 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
6. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1967 und vom 1. Februar 2006 bis 30. September 2008 als Pneumonteur bei der Firma Y.___ in der Filiale Z.___ angestellt (Urk. 8/14 Ziff. 2.1), meldete sich am 9. Juli 2008 unter Hinweis auf Bandschei benbeschwerden und Alkoholismus
bei der Invalidenversicherung zur Früher fassung (Urk. 8/2) beziehungsweise am 28. August 2008 (Urk. 8/7) erstmals zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 (Urk. 8/37) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mangels Mitwirkung des Versicherten ab . 1.2
Am 11. April 2013 erneuerte der Versicherte das Leistungsgesuch (Urk. 8/40), nachdem er vom 1. Januar bis 19. September 2012 bei der Firma Y.___ in der Filiale A.___ tätig gewesen war mit letztem Arbeitstag am 20. August 2012 (Urk. 8/48 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3) . Die IV-Stelle klärte die medizinische (Urk. 8/46, Urk. 8/50-51, Urk. 8/63) und erwerbliche Situation (Urk. 8/48, Urk. 8/52, Urk. 8/54, Urk. 8/65) ab, schloss eine gewährte Arbeitsvermittlung infolge subjektiv er Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab (Urk. 8/61) und zog Akten der Krankentaggeldversicherung des Versicherten bei (Urk. 8/64).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, Urk. 8/74, Urk. 8/76-77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2014 einen Rentenan spruch des Versicherten (Urk. 8/80 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 22. April 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Aus richtung einer Rente (Urk. 1). Ferner reichte er einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 3) ein und ergänzte die Unterlagen mit Eingabe vom 13. Mai 2014 (Urk. 5, Urk. 6/1-10).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete nach Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 9) mit Schreiben vom 10. Juni 2014 (Urk. 10) auf eine Stel lungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten medizi nischen Unterlagen (Urk. 6/1-10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be - schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
2.1
Streitig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen, oder ob es weiterer Abklärungen des rechtser heblichen Sachverhalts bedarf. 2.2
Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer seit August 2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner bisherigen Tätigkeit erheblich eingeschränkt und aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm die bishe rige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dafür seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeit en wie zum Beispiel leichte Fertigungsarbeiten, Kontrolleur - oder De montage-Tätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 2 S. 1 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, er sei in seiner Arbeitsfähig keit eingeschränkt und habe wegen seiner Krankheit Anspruch auf Leistungen (Urk. 1). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Oberarzt des Spitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2008 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers (Urk. 8/23/6-7) folgende Diagnosen (S. 1): - lumbospondylogenes bis leichtes sensibles lumboradikuläres Ausfalls - syn drom L5 bis S1 rechts - bekannte degenerative Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen im MRI LWS vom 2003 - klinisch Verdacht auf leichte Reizung des Meniskus lateralis linksseitig - Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie links vor etwa 10 J ah ren - leichtgradige Knieinstabilität 3.2
Der Beschwerdeführer war vom 7. Juli bis 7. November 2008 in der Klinik D.___ hospitalisiert. Dr. med. E.___, Oberarzt, stellte in seinem Bericht vom 3 1. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20/7-15) fol gende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) - anamnestisch bekannte Diskushernienproblematik Lendenwirbelkörper (LWK) 3/4 und 4/5
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Ta bakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.23), eine anamnestisch bekannte Hepatopathie, eine anamnestisch bekannte arteri elle Hypertonie sowie eine anamne s tisch bekannte Meniskusläsion des linken Knies (S. 2 Ziff. 1.2).
Vor Eintritt in die Klinik und zu Beginn der Behandlung hätten die Symptome eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit einem starken Wunsch oder einer Art Zwang Alkohol zu konsumieren bestanden mit einer verminderten Kontrollfä higkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge (S. 5 Ziff. 3.4). Während des Klinikaufenthaltes sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Stabilisierung bezüglich Alkoholabstinenz zu erzielen (S. 5 Ziff. 3.5 unten). Aufgrund chronischer Rückenschmerzen sei eine medizinische Trainingstherapie (MTT) durchgeführt worden (S. 6).
Während des Klinikaufenthaltes beziehungsweise der Behandlung attestierte Dr. E.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 2 Ziff.
2) und ging danach von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bei guter Prognose aus (S. 7 oben, S. 8 Ziff. 5.2). 3.3
Vom 16. April bis 7. Juli 2008 war der Beschwerdeführer im Psychiatriezentrum in F.___ hospitalisiert. Mit am 1. April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenem Bericht der Klinikärzte (Urk. 8/24) wurde als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent zum Zeitpunkt der Entlassung (ICD-10 F10.21), sowie ein Verdacht auf einen epileptischen Krampfanfall im April 2008 gestellt. Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Tinnitus rechts, eine arterielle Hypertonie, anamnestisch Angaben einer Diskushernie, ein rezidivie rendes lumboradikuläres Syndrom sowie eine mehrfragmentäre Trümmerfraktur der Endphalanx Dig. I am 30. Januar 2008 (Ziff. 1.1).
Die Ärzte führten aus, während des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdefüh rer körperlich gut erholen können, habe auch psychisch stabiler gewirkt und Zukunftspläne gemacht. Er fühle sich subjektiv psychisch instabil, da er bei sei nen letzten Arbeitsstellen gemobbt worden sei und er sich gemäss seinen Anga ben dem nicht mehr gewachsen fühle (Ziff. 1.4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, bei Aufrechthaltung der Abstinenz sei der Beschwerde führer ganztags arbeitsfähig, wiesen aber darauf hin, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei, da der Beschwerdeführer in die Klinik D.___ eintreten werde (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). 3.4
Im Bericht vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/23/2-5) verwies Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, betreffend Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf die Diagnosestellung im Bericht des Spitals C.___ (vgl. vorstehend E. 3. 2) und führte aus, aktuell leide der Beschwerdeführer an Rücken- und Kniebeschwerden. In seinem Beruf als Monteur oder anderen Berufen mit schwerer Belastung sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch (Ziff. 1.4). 3.5
Eine am 30. März 2009 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) im Medizinischen Diagnose-Zentrum ergab im Segment L4/5 eine mittelgradige Chon d rose mit kleinvolumiger rechts paramedianer subligamentärer Diskusher nie mit Kontakt zur abgehenden Spinalnervenwurzel L5 rechts und möglicher Kompromittierung derselben aber ohne direkte Kompression derselben sowie im Segment L5/S1 eine moderate Chondrose mit Riss im Anulus fibrosus und al lenfalls möglicher indirekter Kompromittierung der abgehenden Spinalnerven wurzel S1 links ohne direkte Kompression derselben (Urk. 8/25). 3.6
Auf Zuweisun g der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers wurde dieser am 14. Januar 2013 interdisziplinär im Rehazentrum der Kliniken in H.___ untersucht (vgl. Fachberichte Innere Medizin/Rheumatologie [Urk. 8/64/13-16], Psychosomatik [Urk. 8/64/17-20] und Ergonomie [Urk. 8/50 = Urk. 8/64/24-32] . Die Ärzte stellten in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 (Urk. 8/46/4- 6 = Urk. 8/64 /10-12) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule - m uskuläre Dysbalance, Insuffizienz, Dekonditionierung - d egenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit diskreter rechts para - medi aner Diskushernie L4/5 mit möglichem Kontakt zur Nerven wur - zel L5 rechts und Spondylarthrosen lumbosakral - p sychische
und Verhaltensstörung en durch Alkoholabhängigkeitssyn drom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Gonarthrose links - k linisch Hinweise für laterale Meniskusläsion - a rterielle Hypertonie D ie Ärzte führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe mit Sicherheit ein Sucht problem, gemäss psychiatrischer Abklärung bestünden psychische und Verhal tensstörungen durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Im Rahmen der aktuel len Abklärung habe der Beschwerdeführer glaubhaft berichtet, seit zirka einem Jahr abstinent zu leben, was auch von seiner ih n begleitenden Ehefrau bestätigt worden sei. Trotzdem seien sie zum Schluss gekommen, dass das langjährige Alkoholabhängigkeitssyndrom überwiegend wahrscheinlich noch nicht habe definitiv überwunden werden können (S. 2 Ziff. 5; vgl. auch Urk. 8/64/19). Be treffend Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Lastwagenpneumonteur vollständig arbeitsunfähig. Eine adaptier t e Tätigkeit könnte er aktuell halbtags während vier bis viereinhalb Stunden – ei nem 50 %-Arbeitspensum entsprechend – ausüben für maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit selten zu hantierenden Lasten (Heben von Taille zu Kopfhöhe) von 12.5 kg und nur manchmal ausgeübten Tätigkeiten im vorgeneigten Stehen. Dies wegen der auffälligen allge meinen Dekonditionie rung und der verminderte n muskuläre n Stabilisationsfähigkeit der Wirbelsäu lenmuskulatur. Das arbeitsrelevante funktionelle Problem sei eine verminderte Belastbarkeit der LWS (S. 2 Ziff. 4).
Im Rahmen der Tests zur arbeitsbezogenen Belastbarkeit wurde eine Belastbar keit deutlich unter den Belastungsanforderungen festgestellt und zur Verbesse rung der Kraftausdauer ein physiotherapeutisch geleitetes medizinisches Trai ning (MTT) 2-3x pro Woche empfohlen, wobei festgehalten wurde, dass auch mit einer solchen Rehabilitation keine arbeitsrelevante Steigerung der Belast barkeit erwartet werden könne (Urk. 8/50/2 = Urk. 8/64/25). 3.7
Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3. 4), verwies in seinem Bericht vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/46/1-2) auf den Bericht der Kliniken in H.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 13. Mai 2013 eine 50%ige Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 1.9). 3.8
Vom 16. März bis 11. April 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer einer statio nären Rehabilitation in der Klinik I.___ Im Versicherungs bericht vom 7. Januar 2014 (Urk. 8/63 = Urk. 3) berichteten die Ärzte bei be kannter Diagnose - ergänzt um eine koronare Herzerkrankung, eine Adipositas sowie eine n Verdacht auf ein obststruktives Schlafapnoe-Syndrom (S. 1) - über einen äusserst motivierten und kooperativen Beschwerdeführer, welcher die Therapien regelmässig besucht habe. In den Assessments hätten sie einen grenzwertigen Score für Depression im HADS Test gefunden, vor allem einen erhöhten Wert für angstbedingtes Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der stationären Rehabilitation dabei sehr differenziert im Um gang und in der Beschreibung seiner Schmerzen gewesen. Es bestünden allen falls diskrete Hinweise auf eine Symptomausweitung, was ein Risiko für weitere Chronifizierung und Arbeitsunfähigkeit darstelle. Sie würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeiten reintegrierbar sein sollte (S. 2 unten). Eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit sei bis z um 19. April 2013 ausgewiesen,
ein Wiedereinstieg in den Beruf soll in einem Pensum von 50 % erfolgen, welches im Verlaufe gesteigert werden könn t e (S. 3). 3.9
Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2014 aus, der Be schwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des Hausarztes und der Klinik I.___ an einem chronischen lumbospondylogenen Syn drom, einer Gonarthrose links sowie einer koronaren Herzkrankheit und erleide Einschränkungen in Form von Rücken- und Knieschmerzen. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit absti nent, sowie eine Adipositas. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei gemäss Taggeldversicherung des Beschwerdeführers seit August 2012 blei bend nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Ge wichtheben, teilweise sitzend (Urk. 8/ 6 7/3). 3. 10
Dr . med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Nachfol ger von Hausarzt Dr. G.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 5. März 2014 (Urk. 8/76) über den Beschwerdeführer. Dieser leide neu zusätzlich an einem Diabetes melli tus Typ 2, welcher letztes Jahr diagnostiziert worden sei und nun medikamentös behandelt werden müsse. Der Gesundheitszustand sei seit Oktober stabil, der Diabetes mellitus habe auch keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit verweise er auf die ausführlichen Berichte der Klinik en
in H.___ . In der bisherigen Tätigkeit als Pneumonteur sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Über die Suchtproblematik könne er keine Angaben machen. In den Laborwerten seien die Leberwerte leicht erhöht erschienen, dies könn t e aber durch eine Lebersteatose bedingt sein. Zudem be stünden Schlafstörungen, weil der Beschwerdeführer insbesondere auch über seine Zukunft grüble und aktuell noch in einem Spannungsfeld mit seiner Ehe frau sei (S. 1). 3.11
Dr. J.___ vom RAD hielt in seiner Beurteilung vom 17. März 2014 an seiner vorherigen Stellung nahme vom 11. Februar 2014 fest und führte aus, mit der im Rahmen des Einwandes vervollständigten medizinischen Aktenlage werde neu lediglich noch ein kompensierter Diabetes erwähnt und im Übrigen die be kannten Gesundheitsschäden bestätigt (Urk. 8/79/2). 4. 4.1
Den vorliegenden Arztberichten kann grundsätzlich übereinstimmend entnom men werden, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pneumon teur nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unbestritten. 4.2
Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit stützte d ie Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Stellungnahme von Dr. J.___ vom RAD, welcher betreffend Diagnosen zwar auf die Berichte des Hausarztes und der Klinik I.___ abstellte, aber abweichend von deren Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 %
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, ohne dies zu be gründen (Urk. 2, v gl. vor stehend E. 3.9, E. 3.11). D iese Be urteilung vermag
den praxisgemässen Kriterien hinsichtlich Beweiskraft eines Arztberichts (vgl. vor stehend E. 1.4) nicht zu genügen . 4.3
D er Ansicht der Beschwerdegegnerin
kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Hinsichtlich des Grades der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte der Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 fest, dass der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, wech selbelastende Tätigkeiten in die Arbeitswelt reintegrierbar sei, wobei ein Wie dereinstieg in einem Pensum von 50 % zu erfolgen habe, welches im Verlaufe gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.8). Ebenso attestierten die Ärzte der Kliniken in H.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2013 dem Beschwerde führer eine Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten im Umfang von lediglich 50 %, welche – allenfalls - nach Durchführung von MTT gesteigert werden könne (vgl. vorstehend E. 3.6).
Ferner geht aus de n Abklärungen der Ärzte der Kliniken in H.___ hervor, dass die somatische Problematik, mithin die auffällige allgemeine Dekonditionierung und die verminderte Belastbarkeit der LWS, das arbeitsrelevante funktionelle Problem des Beschwerdeführers darstellt und die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht durch psychische Störungen, hervorgerufen durch das Alkoh o labhängigkeitssyndrom,
beeinträchtigt
wird (Urk. 8/77/29), wobei diesbezüglich die Ärzte der Klinik I.___ einen grenzwerti gen Score für Depression ermittelt haben (vgl. vorstehend E. 3.8) .
Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen
ange passt gegenwärtig lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, die Arbeitsfähigkeit aber mit entsprechenden Massnahmen möglicherweise gesteigert werden kann. Hie raus direkt auf eine theoretisch vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in einer leidensangepassten Tätigkeit zu schliessen, wie es die Be schwerdegegnerin tat, findet in den Akten keine Stütze . Zwar stellt e ine physi sche und psychische Dekonditionierung grundsätzlich einen mit invaliditäts fremden Elementen vergleichbaren Faktor dar, weshalb eine versicherte Person durch die eigene Krankheitsüberzeugung nicht von ihrer Pflicht entbunden ist, in körperlicher und psychischer Hinsicht das Zumutbare zu unternehmen, um eine Wiedereingliederung anzustreben. Nimmt sie diese Pflicht nicht wahr, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts I 601/05 vom 1 1. August 2006, E. 2.3). Vorliegend geht aber auch aus dem Bericht der Klinik I.___
(vgl. vorstehend E. 3.8) hervor, dass sich der Beschwerdeführer äusserst motiviert und kooperativ ge zeigt und die Therapien regelmässig besucht hat sowie weiter e Therapien indi ziert sind, deren
Ausgang noch offen ist, mithin er sich im Rahmen seiner Mög lichkeiten akti v um Wiedereingl iederung bemüht. Zudem wurde in H.___ fest gestellt, dass auch mit einem physiotherapeutisch geleiteten medizinisch-thera peutischen Training keine arbeitsrelevante Steigerung der Belastbarkeit erwartet werden könne. Auch aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht ohne weiteres
von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer an gepassten Tätigkeit ausgegangen werden . Aus den vorliegenden in sich über einstimmenden medizinischen Akten kann nämlich nur geschlossen werden, dass auch diese Ärzte von einer möglicherweise steigerbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen, diese jedoch vorderhand auf 50 % schätzten. Dabei kamen die behandelnden Ärzte ihrer Aufgabe der nachvollziehbaren Be urteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 1.3) nur ungenügend nach. Die ärztliche Einschätzung soll so genau wie möglich Auskunft über die tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit der versicherten Person geben. Ist nach ärztlicher Ansicht die Arbeitsfähigkeit mittels Therapie steigerbar, so handelt es sich noch nicht um den Endzustand. Damit ist auch gesagt, dass im Verfügungszeitpunkt keine abschliessende Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich w ar. 5.
Nach dem Gesagten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, die über die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft geben könn ten. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das im Sinne des Gesagten Notwendige (vgl. vorstehend E. 4.3-4), das heisst eine fachärztliche Abklärung der tatsächlichen Restarbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers mit konkretem Belastungsprofil veranlasse und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
6 .
Die Kos ten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des Bunde sgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), aus gangsgemäss von der Bes chwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 17. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler