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IV.2014.00434

Rückweisung. Es kann nicht auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden.

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1973, arbeitete in der Reinigung für den Y.___ in einem Pensum von 80 %, bei Z.___ in einem P ensum von 20 – 25 % (Urk. 14/2) sowie für Privatpersonen (Urk. 14/8), als sie sich am

15.

August 2012 (Eingangsdatum, Urk. 14/2) unter Hinweis auf „Aktive Arthrose an diversen Stellen am Körper“ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete . Nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse verneinte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. November 2012 (Urk. 14/19) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der V ersicherten eine behinderungsangepasste Tätig keit, wie z.B. Kontrolltätigkeiten, zu 100 % zumutbar seien und bei ent sprechen dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 2 4 % resultiere . Die V ersicherte erhob daraufhin am 12.

Dezember 2012 Einwand (Urk.

14/23, ergän zende Eingabe n vom 20.

Dezember 2012 [ Urk. 14/27] und vom

6. Februar 2013 [ Urk. 14/32 ]) .

In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutach ten (Allg e meinmedizin, Rheumatologie und Innere Medizin, Gynäkologie und Psychiatrie und Psychotherapie)

des A.___ vom 2 3. Dezember 2013 ein (Urk. 14/64) . Die V ersicherte nahm dazu am 7. März 2014 Ste llung und ersuchte um Zusprechung einer gan zen Rente (Urk.

14/75) . Mit Verfügung vom 1 7. März 2014 verneinte d ie IV Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 1 7. März 2014 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In f ormell er Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen sowie das Verfahren prioritär zu behandeln sei. Die IV Stelle schloss am 1 2. Juni 2014 (Urk. 13) auf

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 7. März 2015 auf eine Duplik (Urk. 22). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte. 1. 1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2014 (Urk.

2) erwog die Beschwer degegnerin, dass der Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Reinigungs mitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangs haltungen, unter Ausschluss von Tätigkeiten über der Horizontalen, ohne G ehen auf unebene m Grund und ohne Arbeiten auf Leitern und mit Treppenstei gen zu 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 31 %, so dass kein Rentenanspruch bestehe. 1. 2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 1 7. April 2014 (Urk. 1) vor, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. März 2014 sei aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten der A.___ abzustellen sei, das eine 80%ige Arbeitsfä higkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten aufgrund der somatischen und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund psychiatrischer Beschwerden ergeben habe. Eine

„ Überwindbarkeitsprüfung “ in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden dürfe nicht erfolgen . 1.3

I n ihrer Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 13) hielt die Beschwerde gegne rin

z usammenfassend fest, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei (Art. 7 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Frage der Über windbarkeit stelle sich daher in jedem Fall, um eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu begründen. Die Beschwerdegegnerin erblicke genü gend Ressourcen, um eine Überwindbarkeit der psychischen Ein schränkungen im konkreten Fall zu bejahen. 1.4

Mit Replik vom 5. März 2015 (Urk. 18) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerden durch die generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Ver meidungshaltung und Rückzugstendenz sowie die mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1) durch klinisch e psychiatrische Untersu chungen klar diagnostiziert und damit objektivierbar seien. Sollte eine Über windbarkeitsprüfung zulässig sein – was bestritten werde – so w ä ren vorliegend die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Ressourcen und die Überwindbar keit nicht gegeben (Urk. 18 S. 5). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I

169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3 .

Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen. 3 . 1

Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, diagnostizierte im von der Beschwerdege g nerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. September 2012 (Urk. 14/10 S. 1

ff.) als Ursache der Arbeitsunfähigke it eine a ktivierte Lisfranc -Arthrose li nks sowie Insertions tendinopathie am P es

anserinus Knie li nks sei t Februar 2012 sowie ein rezidi vierendes

lumbospondylogenes Syndrom li nks bei Segmentdegenerationen mittleren Grades L2-5 seit 200 7. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juni 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Bei mehrheitlich im Sitzen ausgeübter Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung . 3 . 2

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seiner Begutachtung vom 3. Oktober 2012 zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich (Urk. 14/40 S. 6

f.) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

ein intermittierendes

lumbospondylogenes Syndrom beid seitig (ICD-10 M54.4) sowie anamnestisch Polyarthrosen lt. Skelettszintigraphie 03/2012 (ICD-10 M15.9) fest . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit läge ein Verdacht auf eine Symptomausweitung vor .

Eine psychosozi ale Überlastungssituation

sei möglich, Symptombeginn/ - exazerbation

sei nach Umzug ins neu gekaufte Haus erfolgt .

E s bestehe nur ein geringes organisches Korrelat der invalidisierenden Symptome. Unter Annahme einer erfolgreichen Implementierung der empfohlenen Massnahmen (insbesondere geeignetes Schuh werk, Beinlängenausgleich rechts, allenfalls stabilisierende Knieorthese links) sei medizinisch theoretisch von einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk.

14/40 S. 20 f.). 3 . 3

Dr. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erhob in ihrem Arztbericht vom 2 7. Oktober 2012 (Urk. 14/16 S. 1

ff.) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Mittel- bis Vorfusschmerzen links, eine aktivierte A rthrose des Lisfranc Gelenkes, eine g eringere Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), eine

Valgus fehlstellung der Kniegelenke beidsei tig, ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mit aktivierten Spondylarthrosen L2-L5 und einen Status nach SIG Arthri ti s links 2008 (HLA B 27 negativ) . Daneben hätten auch die chronischen Unter bauchschmerzen und Menstruationsstörungen bei Endometriose

rAFS Stadium I

(Dg : 18.01.2010), Status nach

Ov aralzystenexcision (8/2011), ein Status nach rezidivierenden Aminkolipi tiden, ein Status nach Hysteroskop ie und fraktio nierter Curettage, eine rezidivierende Harnwegsinfektion (HWI) und chronischer Eisenmangel eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Di e Befunde des Bewegungsapparates, vor allem des Fus ses und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Verdacht auf seronegative Spondylarthritis würden zu einer Ein schränkung als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst führen. Zusätzliche Leistungs einbussen seien auf die Endometriose zurückzuführen. Die ständige Müdigkeit aufgrund des chronischen Eisenmangels infolge Menometrorrhagien und die chronischen Un terbauchschmerzen aufgrund der Verwachsungsherde, die jeweils operativ entfernt werden müssten, würde n ebenfalls zur Arbeitsun fähigkeit infolge schmerz-, operationsbedinger Arbeitsausfälle und des bei Endometriose bekannten chronischen Krankheitsverlaufes führen . Psychisch sei die Patientin aktuell gut kompensiert und zeige genügend Ressourcen zur Ver arbeitung der durch die Erkrankung entstandenen sozialen und psychischen Belastungen. Sie soll t e durch Berentung entlastet werden, da sich die Prognose aus hausärztliche r Sicht verbessern würde. Na ch Eintritt der Menopause dürfte sich die Endometriosesituation deutlich verbessern, was zu einer Erhöhung de r Arbeitsfähigkeit führen könn t e (40 – 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Menopause, Urk. 14/16 S. 3). 3. 4

Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43 .21) leide (Urk. 14/22 S. 3

f.). D ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der star ken Schmerzen extrem erschöpft, fühle sich mit dem Alltag überfordert. Sie versuche, unter Einnahme von Schmerzmitteln mit ihrem Ehemann die 20%ige Arbeitstätigkeit bei Z.___ zu leisten, sei aber eigentlich auch für diese Arbeit arbeitsunfähig oder leiste die Tätigkeit nur mit Unterstützung ihres Ehe mannes (Arbeit in geschütztem Rahmen). Ihr psychopathologische r Status sei bewusstseinsklar, allseits orientiert. Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Kon zentration sei en leicht herabgesetzt bei durchschnittlicher Intelligenz. Im for malen Denken sei sie verlangsamt, auf ihre Schmerzen und Probleme eingeengt. Es lägen keine Hinweise für hypochondrische Überlagerung oder Zwangsgedan ken sowie auf inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen vor. Sie sei in der Stimmung ängstlich, depressiv, stimmungslabil bis stimmungsinkontinent und antriebsarm. Psychomotorisch sei sie eher ruhig. Eine Selbst- oder Fremd gefährdung liege nicht vor. Sozial sei sie zurückgezogen. Die ausgeprägte dep ressive A ntriebs- und Stimmungslage habe mit Antidepressiva behandelt werden müssen (Zoloft 50mg). Trotz langsamem Einsti e g mit nur einer halb en Tablette über vier Tage habe die Beschwerdeführerin diese Therapie wegen gastrointestinalen Nebenwirkungen nicht länger in Anspruch nehmen können. Die Medikation sei entsprechend auf Saroten

ret . 25mg 1x1 abends umgestellt worden. Die Patientin sei aus rein psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Eine weitere Erhöhung der Saroten -Medikation sei vorgesehen. 3. 5

Dr. D.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Arztbe richt vom 2 6. März 2013 aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin aus mehreren schwerwiegenden und ihren Alltag stark in Anspruch nehmenden Erkrankungen bestehe. Es bestünden chronische Schmerzen in mindestens 3

Organen . Die schlimme Sit uation am linken Fussgelenk führe mindestens monatlich zu entzündlichen (Arth r itis-)Schüben, währenddessen sich die Beschwerdeführerin nur auf den Fuss und die Einnahme von schmerzlindernden Substanzen konzentrieren könne und oft auf spezialärztliche Termin e warten müsse, um durch Injektionen ins Gelenk wieder schmerzfrei zu werden. Während dessen sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit (meist 2-3 Wochen) nicht arbeitsfähig. Hinzu käme eine degenerative Veränderung der Lendenwir belsäule mit Arthrosen auf mehreren Ebenen, L2-L 5. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an Endometriose, wodurch immer wieder akute Unter bauch schmerzen auftreten könnten. Nebst dem leide sie auch an einer Anpassungs störung, welche zu einer depressiven Reaktion geführt habe, wobei es zu Antriebslosigkeit und Unruhe gekommen sei, die auch medikamentös h ab e therapiert werden müssen (Urk. 14/40) . 3. 6

Dr. E.___

stellte im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 14/45) abweichend vom Bericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) nebst der Anpassungsstörung, längeren depressiven Reaktion, zusätzli che Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit :

- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Aktivierte TMT I-Arthrose links mit / bei

- genereller Hyperlaxizität

- Beinlänge n differenz -1cm re

Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Anfang der Behandlung am 1 6. November 2012 zwei Stunden täglich, bzw. ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil möglich. 3. 7

Dr. med. F.___ des Y.___, Facharzt für Innere Medizin (G.___), Facharzt für Rheumatologie FMH,

berichtete am 2 3. August 2013 (Urk. 14/56), dass die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin ähnlich wie im März 2012 als invalidisierende, chronische Mittel- / Vorfusschmerzen links auf dem Boden der degenerativen Veränderung im Bereich des Lisfranc -Gelenks, respek tive der Ossa

cuneiforma (insbesondere Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme I) zu beurteilen sei. Aktuell zeige sich nur noch ein residueller Befund der vormals aktivierten Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme . Die Beschwerdeführerin verzichte offenbar wegen Atemnot, Angstgefühlen und anderweitigen Schmerzsensationen auf die bisherigen Steroidinfiltrationen. Die von ihr getragenen Schuheinlagen seien zu weich und er stelle ein neues Rezept aus für eine orthopädietechnische Schuhzurich tung. Zudem hielt er fest, dass gezielte physiotherapeutische Massnahmen zur Unterstützung des Fussquer- und – längsgewölbes, in s besondere mittels Traini n g der kleinen Fussmuskulatur durchgeführt werden sollten. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerz symptomatik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (verteilt auf drei Tage) in der Tätigkeit als Reinigungsfach frau, wobei sie bei Z.___ indiv iduelle Pausen zur Entlastung des linken Fusses einlegen könne. Die Arbeitsfähigkeit solle erneut nach drei Monaten und ausreichendem Tragen der neuen Schuhzurichtung durch Dr. B.___ beurteilt werden. 3. 8

Dr. C.___

beurteilte

in seiner

zweiten Begutachtung vom 1 7. Septemb er 2013 (Urk. 14/58) die medizinische Situation dahingehend, dass sich die pri mären Reintegrationshindernisse aus den initial beklagten somatischen Symp tome n zunehmend in die nicht organisch-psychiatrische Richtung zu verlagern schienen, die ausserhalb des Bewegungsapparates zu beurteilen seien. Aus rein rheumatologischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit, ohne schwere Hebe- und Tragbelastungen, sowie ohne repetiti ves Treppensteigen oder Gehen in unebenem Gelände bezogen auf ein 100%iges Pensum für zu 80 % arbeitsfähig, zu Reintegrationsbeginn sei das Zugeständnis vermehrter Erholungspausen von etwa 10 % für Ausgleichspositionen vertretbar (Urk. 14/58 S. 19 ff.). Die Erwerbsfähigkeit könne insbesondere durch bereits im Vorgutachten empfohlene versteifende Einlagenversorgung, respektive Schuh zurichtung, nebst konditionierender Bewegungstherapien zum Abbau von Hal tungsdefiziten verbessert werden. Sie habe entsprechend nicht sämtliche zumut baren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen. 3.9

3. 9 .1

Im Gutachten des A.___ vom 2 3. Dezember 2013

(Urk. 14/64) hielt Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass die Beschwerdeführer i n aus rheumatologischer Sicht durch die Veränderungen am lumbalen Achsenskelett sowie den Veränderungen des linken Fussskelettes in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die linksseitige Schulterproblematik offenbar rezidiviere, scheine es sinnvoll, auch betreffend Belastung des Schultergelenkes Einschränkungen zu machen. Aus rheumatologischer Sicht könn t e n ihr lediglich noch leichte bis maximal inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Zwangshaltungen mit dem Oberkörper und/oder repetitive Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen sowie unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in der Höhe bedingen, zugemutet wer den. Zudem müsse die ununterbrochene Gehdauer auf eine halbe Stunde begrenzt werden. Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien ihr aus rheumato logischer Sicht zu 80 % zumutbar. Die Reduktion von 20 % erg e be sich aus der Notwendigkeit, dass die Versicherte häufig Entlastungsstellungen einnehmen müsse. Aufgrund der langen Arbeitskarenz bestehe eine Dekonditionierung, es scheine daher sinnvoll, den Arbeitseinstieg zu staffeln. Ausge hend von einem 40 %-Pensum s oll te bei begleitend durchgeführtem muskulären Aufbautraining theoretisch eine Steigerung alle vier Wochen um 10

– 20 % möglich sein (Urk. 14/64 S. 93 f.) . 3. 9. 2

Aus fachärztlicher gynäkologischer Sicht stellte Dr. med. I.___, Fach arzt für Gynäkologie & Geburtshilfe FMH, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/64 S. 60) . 3. 9 .3

Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, führte aus, dass die Beschwerdeführerin gut kollaboriere, es aber trotzdem auffalle, dass es ihr ausgesprochen schwerfalle, exakt und strukturiert Fragen zu beantworten. Sie zittere ununterbrochen mit der rechten Hand, sei angespannt. Sie sei allseits orientiert und bei vollem Bewusstsein. Auf der Antriebsebene zeige sie nicht eine mittelgradige bis schwere Depressivität (Urk. 14/64 S. 68). Sie sei mehrfach affektlabil, oft affektstarr. Sie sei ambivalent und deutlich ängstlich, mittelgra dig bis schwer zeitweilig. Sie wirke angespannt, zittere dauernd mit der rechten Hand, manchmal auch mit den Beinen. Sie wirke angstvoll, ohne dass sie über haupt ein Gefühl dafür habe, dass sie eigentlich an wesentlichen Ängsten leide. Sie sei auch leicht depressiv, wobei klinisch die Ängste deutlich überwiegen würden. Sie sei mässig verzweifelt, allerdings ratlos pessimistisch, wirke über sensitiv und vulnerabel (Urk. 14/64 S. 69).

Dr. J.___ führte aus, Dr. E.___ habe in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3) eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diag nostiziert. Sie sei von einer ausgeprägten depressiven Antriebs- und Stim mungslage mit Regressionstendenz und Rückzugsverhalten ausgegangen. Seines Erachtens werde die Diagnostik einer Anpassungsstörung der schweren psychi atrischen Erkrankung nicht gerecht. Es habe sich gesichert eine schwere Angst störung etabliert, die vermutlich schon früher bestanden habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese (Urk. 14/64 S. 43 f.).

Es müsse eine generalisierte Angststörung angenommen werden, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen. Sie habe Angst vor Unfällen, vor katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, vor Verlusten und multiple Ängste mehr. Sie wisse nicht, dass sie an einer Angststörung leide, sei gemäss seiner Untersuchung noch nie darüber orientiert worden. Die Ängste seien seines Erachtens klar im Vordergrund. Sie sei mittelgradig depressiv. Er habe ihr und ihrem Gatten mit geteilt, dass aufgrund der Angststörung dringend eine Hospitalisierung notwen dig sei.

Er führte aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die körperlichen Beeinträchtigungen 2011 und 2012 zu einem zunehmend en Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterdessen auch Angst vor einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe und viele Ängste mehr. Vermutlich seien die diversen körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Therapieversuche geeignet gewesen, eine bereits bestehende grundängstliche Persönlichkeit zum Dekom pensieren zu bringen. Aktuell müsse von einer dekompensierten Angststörung ausgegangen werden, welche seines Erachtens völlig ungenügend therapiert sei, wenn sie nur alle drei Wochen in psychiatrische Behandlung u nd zwar nur zu Gesprächen gehe (Urk. 14/64 S. 44).

Als Diagnosen stellte er eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Vermeidungsverhalten und Rückzugstendenz sowie eine mittelgradige depres sive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1). Aus psychiatrischer Sicht sei sie weitgehend arbeitsunfähig, wobei therapeutische Massnahmen durchaus geeig net sein könnte n, die Arbeitsfähigkeit wieder zu verbessern. Ihr aktuelles Pen sum von 20 % könne sie nur unter Beihilfe des Gatten bewältigen. Sie müsse dringend in eine tagesklinische Behandlung mit Schwerpunkt Angststörungen oder in eine Klinik eintreten, wo sie stationär behandelt werden könnte. Die Prognose sei ungewiss. Die Versicherte zeige Hinweise darauf, dass die Angst störung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach ihren beiden Ver lusterlebnissen, dieser Tochter der Nachbarin und einer Freundin, auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 1 5. Lebensjahr zu einer Dekompensa tion der Angststörung g eführt habe (Urk. 14/64 S. 46).

4 .

4. 1 4. 1 .1

Um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, muss ein neues Gutachten erstellt werden. Es kann weder a uf das psy chiatrische Gutachten von Dr. J.___

noch auf die Arztberichte von Dr. E.___ abgestellt werden. 4. 1 .2

Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion

(ICD 10 F43 .21) sowie eine aktivierte TMT I-Arthrose links mit bei genereller Hyper laxizität und Beinlängendifferenz -1cm rechts.

Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten.

Die Diagnose n

ergänzte sie in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 14/45) dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin auch Merkmale einer Persönlich keitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) aufweise sowie an einer Panik störung (ICD-10 F41.0) leide. Es sei ihr seit Anfang der psychiatrischen Behandlung ab dem 1 6. November 2012 zuzumuten, eine behinderungsange passte Tätigkeit während zwei Stunden täglich, beziehungsweise ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil auszuüben.

Unklar bleibt, warum Dr. E.___ trotz gleicher Anamnese und identisch festge haltenem psychopathologischem Status (vgl. Urk. 14/22 S. 4 und Urk. 14/45 S.

2) zu unterschiedlichen Diagnose n kam. Auch warum die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilt wurde, bleibt ohne weitere Begründung nicht nachvoll ziehbar .

I nsbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sie in ihrem zweiten Bericht vom 2 1. Mai 2013 auch die somatische Diagnose berücksichtigte und entsprechend eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm oder nicht . Es kann ent sprechend nicht auf ihre Arztberichte abgestellt werden. Daran ändert auch das Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 19/1) von Dr. E.___

an die Vertreteri n der Beschwerdeführerin nichts. D a rin setzte sie sich doch lediglich mit dem Gut a chten von Dr. J.___ auseinander. E ine Erklärung, wie es zu den unterschiedli chen Diagnosen sowie Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kam, fehlt.

4. 1 .3

Dr. J.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als aus psychiatrischer Sicht als weitgehend arbeitsunfähig. Die aktuelle Leistung von 20 % könne sie nur mit Hilfe des Ehemannes leisten (Urk. 14/64 S. 46). In seinem Gutachten setzte er sich dabei mit dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk.

14/22 S. 3) auseinander, nicht hingegen mit ihrem Arztbericht vom 2 1. Mai 201 3. So hielt er fest, dass Dr. E.___ eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diagnostiziert habe – nicht allerdings, dass sie diese Diag nose im Arztbericht vom 2 1. Mai 2013 um die Diagnose Panikstörung (ICD-10 F41.0) ergänzte sowie festhielt, dass Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) vorlägen (Urk. 14/45).

Er führte aus, eine Anpassungsstörung sei normalerweise eine Störung, die sich wieder bessern sollte oder zumindest gehe man von einer Besserung aus, nach dem normalen Verlauf der Dinge. Bei der Beschwerdeführerin habe sich gesi chert eine schwere Angststörung etabliert, die vermutlich schon früher bestan den habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese. Angesichts seiner Untersuchung müsse eine generalisierte Angststörung angenommen wer den, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Sie leide unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen – habe Angst vor Unfällen, katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, Verlusten und multiple Ängste mehr. (Urk. 14/64 S. 43 f.). Da der Arztbericht von Dr. E.___ vom 2 1. Mai 2013 unbeachtet blieb, kann nicht nachvollzogen werden, was ihn trotz panikartigen Anfällen zur Annahme einer generalisierten Angststörung und nicht – wie von Dr.

E.___ diagnostiziert – zur Diagnose einer Panikstörung führte.

Au ch unklar bleibt, was genau zur Dekompensation geführt hat. Einerseits schrieb Dr. J.___, es sei davon auszugehen, das s die körperlichen Beeinträchti gungen 2011 und 2012 zu einem zunehmenden Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterde ssen auch Angst vo r einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe. Die körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Thera pieversuche seien vermutlich geeignet gewesen, sie zum Dekompensieren zu bringen (Urk. 14/64 S. 44). Andernorts führt e er aus, dass Hinweise bestünden, dass die Angststörung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach zwei Verlusterlebnissen (Tochter der Nachbarin und Freundin) auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 1 5. Lebens j ahr zu einer Dekompensation gefüh rt hätten (Urk. 14/64 S. 46).

Zur Begründung eines Rentenanspruchs müssen die subjektiven Beschwerde anga ben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststell bare Befunde entweder hinreichend erklärbar sein oder – wie bei den unklaren Beschwerde bildern

– ist in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend ist. Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleich ermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheits schadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklä rungs

- und Beweis schwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Frei zeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern (BGE 140 V 290). Diesen Anforderungen genügt das psychiatrische Teilgutachten in keiner Weise. Dr. J.___ liess einerseits eine objektivierbare Auseinandersetzung mit den – oft auf Nachfrage hin – geschilderten Ängsten vermissen, andererseits vermag die Begründung und Ursache der Angsterkrankung (lange zurückliegender Todesfall des Grossvaters und der Tochter einer Nachbarin, deren Beziehung zur Beschwerdeführer gänzlich offen blieb) sowie Entwicklung bzw. Verschlimme rung ohne Darlegung weiterer objektivierbarer und nachvollziehbarer Kriterien (Entwicklung hinsichtlich Auswirkungen des alltägliche Lebens, der Freizeitge staltung und der sozialen und familiären Beziehungen) nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Einschätzung der Auswirkungen der von ihm diagnostizierten Angsterkrankung auf die zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Dr. J.___ schilderte eine allseits orientierte Beschwerdeführerin, bei vollem Bewusstsein, psychomotorisch mässig vermindert. Aufmerksamkeit, Merkfähig keit und Konzentrationsfähigkeit bezeichnete er als „recht gut“. Die Gedächt nisleistungen seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin wirke auch nicht antriebslos und zeige keine wesentliche Motivationsmängel, sondern sei einfach überfordert und ratlos (Urk. 14/64 S. 68 f.). Angesichts dieser für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im Wesentlichen intakten Ressourcen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angststörung auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeits unfähig zu betrachten ist, insbesondere nachdem Dr. E.___ als behandelnde Ärztin den Schweregrad der Angststörung bislang offenbar nicht als derart gra vierend eingestuft hatte, dass sie auf eine intensivere Behandlung insistiert hätte, und noch im Dezember 2012 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 14/22).

Insgesamt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig und daher nicht beweiskräftig, so dass hierauf nicht abgestellt werden kann. 4. 2

Die rheumatischen Beschwerden führen gemäss Gutachten der A.___ zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E . 3. 9. 1). Diese

Ein schätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Ärzte und blieb denn auch unbestritten. 4. 3

Bezüglich de r gynäkologischen Begutachtung im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens hielt en die Ärzte der A.___ fest, dass aus fachärztlicher gynäkolo gischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den könne . A us gynäkologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit vollschichtig möglich (Urk. 14/64 S. 52). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 7. April 2014 vor, dass die gynäkologischen Beschwerden für die Zeit vor der Begutachtung zu berücksichtigen seien . Sie verweise auf die Eingaben im Vorbescheidverfahren und de n von der behan delnden Gynäkologin beschriebenen damaligen ausserordentlichen Blutverlust mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 10 f.). Im Rahmen des Einwandverfahren machte sie geltend, dass aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2012, S. 3 Ziff. 1.6 e

contrario hervorgehe, dass allein die Fol gen der Endometriose eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewirken würden, da die Ärztin davon ausgehe, dass sich die Erkrankung nach der Menopause deut lich verbessere. Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 7. Okto ber 2012 ist aller dings unklar. So hielt sie fest, dass ab der Menopause mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit um 40

50 % gerechnet werden könne (Urk. 14/16 S. 3). Gleichzeitig führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine sitzende, leichtere Arbeit bis zu 4h pro Tag aus führen könne und die Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht bei 60 % liege, wobei die rheumatologische Einschätzung durch die Spezialärzte definiert werden müsse. Die Endometriose könne sich ab Erreichen des 5 0. Altersjahres zunehmend verbesser n, sofern keine neuen Komplikationen hinzukämen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich dann um 20 % senken (Urk. 14/16 S. 6 f.). Der Arztbericht von Dr. D.___ ist unklar und widersprüchlich und es kann entspre chend nicht darauf abgestellt werden. 4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf das Gutachten der A.___ noch auf die Arztberichte der behandelnden Psychiat erin Dr. E.___

noch auf den Arztbericht von Dr. D.___ bezüglich der Einschränkung durch die Endo metriose

abgestellt werden kann. Auf der anderen Seite kann auch nicht der Beurteilung der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, wonach die Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Diese Beurteilung wird von keiner ärztlichen Fachperson unter stützt. Im Gegenteil folgte der RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH Anästhesiologie, in seiner Stellungnahme vom 1 3. Januar 2014 der Ein schätzung des A.___ -Gutachtens (Urk. 14/78/6). Die Beschwerdegegnerin hat daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und nach getätigten Abklärungen erneut über den Anspruch auf eine Rente zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfügung zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit .

g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führerin neu verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der IV-Stelle auferlegt . Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1973, arbeitete in der Reinigung für den Y.___ in einem Pensum von 80 %, bei Z.___ in einem P ensum von 20 – 25 % (Urk. 14/2) sowie für Privatpersonen (Urk. 14/8), als sie sich am

15.

August 2012 (Eingangsdatum, Urk. 14/2) unter Hinweis auf „Aktive Arthrose an diversen Stellen am Körper“ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete . Nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse verneinte die IV Stelle mit Vorbescheid vom

E. 1.3 I n ihrer Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 13) hielt die Beschwerde gegne rin

z usammenfassend fest, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei (Art.

E. 1.4 Mit Replik vom 5. März 2015 (Urk. 18) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerden durch die generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Ver meidungshaltung und Rückzugstendenz sowie die mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1) durch klinisch e psychiatrische Untersu chungen klar diagnostiziert und damit objektivierbar seien. Sollte eine Über windbarkeitsprüfung zulässig sein – was bestritten werde – so w ä ren vorliegend die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Ressourcen und die Überwindbar keit nicht gegeben (Urk. 18 S. 5). 2.

E. 1.6 e

contrario hervorgehe, dass allein die Fol gen der Endometriose eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewirken würden, da die Ärztin davon ausgehe, dass sich die Erkrankung nach der Menopause deut lich verbessere. Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 7. Okto ber 2012 ist aller dings unklar. So hielt sie fest, dass ab der Menopause mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit um 40

50 % gerechnet werden könne (Urk. 14/16 S. 3). Gleichzeitig führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine sitzende, leichtere Arbeit bis zu 4h pro Tag aus führen könne und die Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht bei 60 % liege, wobei die rheumatologische Einschätzung durch die Spezialärzte definiert werden müsse. Die Endometriose könne sich ab Erreichen des 5 0. Altersjahres zunehmend verbesser n, sofern keine neuen Komplikationen hinzukämen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich dann um 20 % senken (Urk. 14/16 S. 6 f.). Der Arztbericht von Dr. D.___ ist unklar und widersprüchlich und es kann entspre chend nicht darauf abgestellt werden. 4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf das Gutachten der A.___ noch auf die Arztberichte der behandelnden Psychiat erin Dr. E.___

noch auf den Arztbericht von Dr. D.___ bezüglich der Einschränkung durch die Endo metriose

abgestellt werden kann. Auf der anderen Seite kann auch nicht der Beurteilung der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, wonach die Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Diese Beurteilung wird von keiner ärztlichen Fachperson unter stützt. Im Gegenteil folgte der RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH Anästhesiologie, in seiner Stellungnahme vom 1 3. Januar 2014 der Ein schätzung des A.___ -Gutachtens (Urk. 14/78/6). Die Beschwerdegegnerin hat daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und nach getätigten Abklärungen erneut über den Anspruch auf eine Rente zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfügung zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit .

g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führerin neu verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der IV-Stelle auferlegt . Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 2 0. November 2012 (Urk. 14/19) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der V ersicherten eine behinderungsangepasste Tätig keit, wie z.B. Kontrolltätigkeiten, zu 100 % zumutbar seien und bei ent sprechen dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 2

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3 .

Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen. 3 . 1

Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, diagnostizierte im von der Beschwerdege g nerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. September 2012 (Urk. 14/10 S. 1

ff.) als Ursache der Arbeitsunfähigke it eine a ktivierte Lisfranc -Arthrose li nks sowie Insertions tendinopathie am P es

anserinus Knie li nks sei t Februar 2012 sowie ein rezidi vierendes

lumbospondylogenes Syndrom li nks bei Segmentdegenerationen mittleren Grades L2-5 seit 200 7. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juni 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Bei mehrheitlich im Sitzen ausgeübter Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung . 3 . 2

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seiner Begutachtung vom 3. Oktober 2012 zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich (Urk. 14/40 S. 6

f.) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

ein intermittierendes

lumbospondylogenes Syndrom beid seitig (ICD-10 M54.4) sowie anamnestisch Polyarthrosen lt. Skelettszintigraphie 03/2012 (ICD-10 M15.9) fest . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit läge ein Verdacht auf eine Symptomausweitung vor .

Eine psychosozi ale Überlastungssituation

sei möglich, Symptombeginn/ - exazerbation

sei nach Umzug ins neu gekaufte Haus erfolgt .

E s bestehe nur ein geringes organisches Korrelat der invalidisierenden Symptome. Unter Annahme einer erfolgreichen Implementierung der empfohlenen Massnahmen (insbesondere geeignetes Schuh werk, Beinlängenausgleich rechts, allenfalls stabilisierende Knieorthese links) sei medizinisch theoretisch von einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk.

14/40 S. 20 f.). 3 . 3

Dr. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erhob in ihrem Arztbericht vom 2 7. Oktober 2012 (Urk. 14/16 S. 1

ff.) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Mittel- bis Vorfusschmerzen links, eine aktivierte A rthrose des Lisfranc Gelenkes, eine g eringere Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), eine

Valgus fehlstellung der Kniegelenke beidsei tig, ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mit aktivierten Spondylarthrosen L2-L5 und einen Status nach SIG Arthri ti s links 2008 (HLA B 27 negativ) . Daneben hätten auch die chronischen Unter bauchschmerzen und Menstruationsstörungen bei Endometriose

rAFS Stadium I

(Dg : 18.01.2010), Status nach

Ov aralzystenexcision (8/2011), ein Status nach rezidivierenden Aminkolipi tiden, ein Status nach Hysteroskop ie und fraktio nierter Curettage, eine rezidivierende Harnwegsinfektion (HWI) und chronischer Eisenmangel eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Di e Befunde des Bewegungsapparates, vor allem des Fus ses und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Verdacht auf seronegative Spondylarthritis würden zu einer Ein schränkung als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst führen. Zusätzliche Leistungs einbussen seien auf die Endometriose zurückzuführen. Die ständige Müdigkeit aufgrund des chronischen Eisenmangels infolge Menometrorrhagien und die chronischen Un terbauchschmerzen aufgrund der Verwachsungsherde, die jeweils operativ entfernt werden müssten, würde n ebenfalls zur Arbeitsun fähigkeit infolge schmerz-, operationsbedinger Arbeitsausfälle und des bei Endometriose bekannten chronischen Krankheitsverlaufes führen . Psychisch sei die Patientin aktuell gut kompensiert und zeige genügend Ressourcen zur Ver arbeitung der durch die Erkrankung entstandenen sozialen und psychischen Belastungen. Sie soll t e durch Berentung entlastet werden, da sich die Prognose aus hausärztliche r Sicht verbessern würde. Na ch Eintritt der Menopause dürfte sich die Endometriosesituation deutlich verbessern, was zu einer Erhöhung de r Arbeitsfähigkeit führen könn t e (40 – 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Menopause, Urk. 14/16 S. 3). 3. 4

Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43 .21) leide (Urk. 14/22 S. 3

f.). D ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der star ken Schmerzen extrem erschöpft, fühle sich mit dem Alltag überfordert. Sie versuche, unter Einnahme von Schmerzmitteln mit ihrem Ehemann die 20%ige Arbeitstätigkeit bei Z.___ zu leisten, sei aber eigentlich auch für diese Arbeit arbeitsunfähig oder leiste die Tätigkeit nur mit Unterstützung ihres Ehe mannes (Arbeit in geschütztem Rahmen). Ihr psychopathologische r Status sei bewusstseinsklar, allseits orientiert. Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Kon zentration sei en leicht herabgesetzt bei durchschnittlicher Intelligenz. Im for malen Denken sei sie verlangsamt, auf ihre Schmerzen und Probleme eingeengt. Es lägen keine Hinweise für hypochondrische Überlagerung oder Zwangsgedan ken sowie auf inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen vor. Sie sei in der Stimmung ängstlich, depressiv, stimmungslabil bis stimmungsinkontinent und antriebsarm. Psychomotorisch sei sie eher ruhig. Eine Selbst- oder Fremd gefährdung liege nicht vor. Sozial sei sie zurückgezogen. Die ausgeprägte dep ressive A ntriebs- und Stimmungslage habe mit Antidepressiva behandelt werden müssen (Zoloft 50mg). Trotz langsamem Einsti e g mit nur einer halb en Tablette über vier Tage habe die Beschwerdeführerin diese Therapie wegen gastrointestinalen Nebenwirkungen nicht länger in Anspruch nehmen können. Die Medikation sei entsprechend auf Saroten

ret . 25mg 1x1 abends umgestellt worden. Die Patientin sei aus rein psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Eine weitere Erhöhung der Saroten -Medikation sei vorgesehen. 3. 5

Dr. D.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Arztbe richt vom 2 6. März 2013 aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin aus mehreren schwerwiegenden und ihren Alltag stark in Anspruch nehmenden Erkrankungen bestehe. Es bestünden chronische Schmerzen in mindestens 3

Organen . Die schlimme Sit uation am linken Fussgelenk führe mindestens monatlich zu entzündlichen (Arth r itis-)Schüben, währenddessen sich die Beschwerdeführerin nur auf den Fuss und die Einnahme von schmerzlindernden Substanzen konzentrieren könne und oft auf spezialärztliche Termin e warten müsse, um durch Injektionen ins Gelenk wieder schmerzfrei zu werden. Während dessen sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit (meist 2-3 Wochen) nicht arbeitsfähig. Hinzu käme eine degenerative Veränderung der Lendenwir belsäule mit Arthrosen auf mehreren Ebenen, L2-L 5. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an Endometriose, wodurch immer wieder akute Unter bauch schmerzen auftreten könnten. Nebst dem leide sie auch an einer Anpassungs störung, welche zu einer depressiven Reaktion geführt habe, wobei es zu Antriebslosigkeit und Unruhe gekommen sei, die auch medikamentös h ab e therapiert werden müssen (Urk. 14/40) . 3. 6

Dr. E.___

stellte im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 14/45) abweichend vom Bericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) nebst der Anpassungsstörung, längeren depressiven Reaktion, zusätzli che Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit :

- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Aktivierte TMT I-Arthrose links mit / bei

- genereller Hyperlaxizität

- Beinlänge n differenz -1cm re

Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Anfang der Behandlung am 1 6. November 2012 zwei Stunden täglich, bzw. ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil möglich. 3. 7

Dr. med. F.___ des Y.___, Facharzt für Innere Medizin (G.___), Facharzt für Rheumatologie FMH,

berichtete am 2 3. August 2013 (Urk. 14/56), dass die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin ähnlich wie im März 2012 als invalidisierende, chronische Mittel- / Vorfusschmerzen links auf dem Boden der degenerativen Veränderung im Bereich des Lisfranc -Gelenks, respek tive der Ossa

cuneiforma (insbesondere Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme I) zu beurteilen sei. Aktuell zeige sich nur noch ein residueller Befund der vormals aktivierten Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme . Die Beschwerdeführerin verzichte offenbar wegen Atemnot, Angstgefühlen und anderweitigen Schmerzsensationen auf die bisherigen Steroidinfiltrationen. Die von ihr getragenen Schuheinlagen seien zu weich und er stelle ein neues Rezept aus für eine orthopädietechnische Schuhzurich tung. Zudem hielt er fest, dass gezielte physiotherapeutische Massnahmen zur Unterstützung des Fussquer- und – längsgewölbes, in s besondere mittels Traini n g der kleinen Fussmuskulatur durchgeführt werden sollten. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerz symptomatik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (verteilt auf drei Tage) in der Tätigkeit als Reinigungsfach frau, wobei sie bei Z.___ indiv iduelle Pausen zur Entlastung des linken Fusses einlegen könne. Die Arbeitsfähigkeit solle erneut nach drei Monaten und ausreichendem Tragen der neuen Schuhzurichtung durch Dr. B.___ beurteilt werden. 3.

E. 4 % resultiere . Die V ersicherte erhob daraufhin am 12.

Dezember 2012 Einwand (Urk.

14/23, ergän zende Eingabe n vom 20.

Dezember 2012 [ Urk. 14/27] und vom

6. Februar 2013 [ Urk. 14/32 ]) .

In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutach ten (Allg e meinmedizin, Rheumatologie und Innere Medizin, Gynäkologie und Psychiatrie und Psychotherapie)

des A.___ vom 2 3. Dezember 2013 ein (Urk. 14/64) . Die V ersicherte nahm dazu am 7. März 2014 Ste llung und ersuchte um Zusprechung einer gan zen Rente (Urk.

14/75) . Mit Verfügung vom 1 7. März 2014 verneinte d ie IV Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 1 7. März 2014 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In f ormell er Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen sowie das Verfahren prioritär zu behandeln sei. Die IV Stelle schloss am 1 2. Juni 2014 (Urk. 13) auf

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 7. März 2015 auf eine Duplik (Urk. 22). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte. 1. 1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2014 (Urk.

2) erwog die Beschwer degegnerin, dass der Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Reinigungs mitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangs haltungen, unter Ausschluss von Tätigkeiten über der Horizontalen, ohne G ehen auf unebene m Grund und ohne Arbeiten auf Leitern und mit Treppenstei gen zu 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 31 %, so dass kein Rentenanspruch bestehe. 1. 2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 1 7. April 2014 (Urk. 1) vor, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. März 2014 sei aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten der A.___ abzustellen sei, das eine 80%ige Arbeitsfä higkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten aufgrund der somatischen und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund psychiatrischer Beschwerden ergeben habe. Eine

„ Überwindbarkeitsprüfung “ in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden dürfe nicht erfolgen .

E. 7 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Frage der Über windbarkeit stelle sich daher in jedem Fall, um eine Invalidität im Sinne von Art.

E. 8 Dr. C.___

beurteilte

in seiner

zweiten Begutachtung vom 1 7. Septemb er 2013 (Urk. 14/58) die medizinische Situation dahingehend, dass sich die pri mären Reintegrationshindernisse aus den initial beklagten somatischen Symp tome n zunehmend in die nicht organisch-psychiatrische Richtung zu verlagern schienen, die ausserhalb des Bewegungsapparates zu beurteilen seien. Aus rein rheumatologischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit, ohne schwere Hebe- und Tragbelastungen, sowie ohne repetiti ves Treppensteigen oder Gehen in unebenem Gelände bezogen auf ein 100%iges Pensum für zu 80 % arbeitsfähig, zu Reintegrationsbeginn sei das Zugeständnis vermehrter Erholungspausen von etwa 10 % für Ausgleichspositionen vertretbar (Urk. 14/58 S. 19 ff.). Die Erwerbsfähigkeit könne insbesondere durch bereits im Vorgutachten empfohlene versteifende Einlagenversorgung, respektive Schuh zurichtung, nebst konditionierender Bewegungstherapien zum Abbau von Hal tungsdefiziten verbessert werden. Sie habe entsprechend nicht sämtliche zumut baren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen. 3.9

3.

E. 9 .3

Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, führte aus, dass die Beschwerdeführerin gut kollaboriere, es aber trotzdem auffalle, dass es ihr ausgesprochen schwerfalle, exakt und strukturiert Fragen zu beantworten. Sie zittere ununterbrochen mit der rechten Hand, sei angespannt. Sie sei allseits orientiert und bei vollem Bewusstsein. Auf der Antriebsebene zeige sie nicht eine mittelgradige bis schwere Depressivität (Urk. 14/64 S. 68). Sie sei mehrfach affektlabil, oft affektstarr. Sie sei ambivalent und deutlich ängstlich, mittelgra dig bis schwer zeitweilig. Sie wirke angespannt, zittere dauernd mit der rechten Hand, manchmal auch mit den Beinen. Sie wirke angstvoll, ohne dass sie über haupt ein Gefühl dafür habe, dass sie eigentlich an wesentlichen Ängsten leide. Sie sei auch leicht depressiv, wobei klinisch die Ängste deutlich überwiegen würden. Sie sei mässig verzweifelt, allerdings ratlos pessimistisch, wirke über sensitiv und vulnerabel (Urk. 14/64 S. 69).

Dr. J.___ führte aus, Dr. E.___ habe in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3) eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diag nostiziert. Sie sei von einer ausgeprägten depressiven Antriebs- und Stim mungslage mit Regressionstendenz und Rückzugsverhalten ausgegangen. Seines Erachtens werde die Diagnostik einer Anpassungsstörung der schweren psychi atrischen Erkrankung nicht gerecht. Es habe sich gesichert eine schwere Angst störung etabliert, die vermutlich schon früher bestanden habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese (Urk. 14/64 S. 43 f.).

Es müsse eine generalisierte Angststörung angenommen werden, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen. Sie habe Angst vor Unfällen, vor katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, vor Verlusten und multiple Ängste mehr. Sie wisse nicht, dass sie an einer Angststörung leide, sei gemäss seiner Untersuchung noch nie darüber orientiert worden. Die Ängste seien seines Erachtens klar im Vordergrund. Sie sei mittelgradig depressiv. Er habe ihr und ihrem Gatten mit geteilt, dass aufgrund der Angststörung dringend eine Hospitalisierung notwen dig sei.

Er führte aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die körperlichen Beeinträchtigungen 2011 und 2012 zu einem zunehmend en Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterdessen auch Angst vor einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe und viele Ängste mehr. Vermutlich seien die diversen körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Therapieversuche geeignet gewesen, eine bereits bestehende grundängstliche Persönlichkeit zum Dekom pensieren zu bringen. Aktuell müsse von einer dekompensierten Angststörung ausgegangen werden, welche seines Erachtens völlig ungenügend therapiert sei, wenn sie nur alle drei Wochen in psychiatrische Behandlung u nd zwar nur zu Gesprächen gehe (Urk. 14/64 S. 44).

Als Diagnosen stellte er eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Vermeidungsverhalten und Rückzugstendenz sowie eine mittelgradige depres sive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1). Aus psychiatrischer Sicht sei sie weitgehend arbeitsunfähig, wobei therapeutische Massnahmen durchaus geeig net sein könnte n, die Arbeitsfähigkeit wieder zu verbessern. Ihr aktuelles Pen sum von 20 % könne sie nur unter Beihilfe des Gatten bewältigen. Sie müsse dringend in eine tagesklinische Behandlung mit Schwerpunkt Angststörungen oder in eine Klinik eintreten, wo sie stationär behandelt werden könnte. Die Prognose sei ungewiss. Die Versicherte zeige Hinweise darauf, dass die Angst störung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach ihren beiden Ver lusterlebnissen, dieser Tochter der Nachbarin und einer Freundin, auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 1 5. Lebensjahr zu einer Dekompensa tion der Angststörung g eführt habe (Urk. 14/64 S. 46).

4 .

4. 1 4. 1 .1

Um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, muss ein neues Gutachten erstellt werden. Es kann weder a uf das psy chiatrische Gutachten von Dr. J.___

noch auf die Arztberichte von Dr. E.___ abgestellt werden. 4. 1 .2

Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion

(ICD

E. 10 F43 .21) sowie eine aktivierte TMT I-Arthrose links mit bei genereller Hyper laxizität und Beinlängendifferenz -1cm rechts.

Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten.

Die Diagnose n

ergänzte sie in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 14/45) dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin auch Merkmale einer Persönlich keitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) aufweise sowie an einer Panik störung (ICD-10 F41.0) leide. Es sei ihr seit Anfang der psychiatrischen Behandlung ab dem 1 6. November 2012 zuzumuten, eine behinderungsange passte Tätigkeit während zwei Stunden täglich, beziehungsweise ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil auszuüben.

Unklar bleibt, warum Dr. E.___ trotz gleicher Anamnese und identisch festge haltenem psychopathologischem Status (vgl. Urk. 14/22 S. 4 und Urk. 14/45 S.

2) zu unterschiedlichen Diagnose n kam. Auch warum die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilt wurde, bleibt ohne weitere Begründung nicht nachvoll ziehbar .

I nsbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sie in ihrem zweiten Bericht vom 2 1. Mai 2013 auch die somatische Diagnose berücksichtigte und entsprechend eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm oder nicht . Es kann ent sprechend nicht auf ihre Arztberichte abgestellt werden. Daran ändert auch das Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 19/1) von Dr. E.___

an die Vertreteri n der Beschwerdeführerin nichts. D a rin setzte sie sich doch lediglich mit dem Gut a chten von Dr. J.___ auseinander. E ine Erklärung, wie es zu den unterschiedli chen Diagnosen sowie Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kam, fehlt.

4. 1 .3

Dr. J.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als aus psychiatrischer Sicht als weitgehend arbeitsunfähig. Die aktuelle Leistung von 20 % könne sie nur mit Hilfe des Ehemannes leisten (Urk. 14/64 S. 46). In seinem Gutachten setzte er sich dabei mit dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk.

14/22 S. 3) auseinander, nicht hingegen mit ihrem Arztbericht vom 2 1. Mai 201 3. So hielt er fest, dass Dr. E.___ eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diagnostiziert habe – nicht allerdings, dass sie diese Diag nose im Arztbericht vom 2 1. Mai 2013 um die Diagnose Panikstörung (ICD-10 F41.0) ergänzte sowie festhielt, dass Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) vorlägen (Urk. 14/45).

Er führte aus, eine Anpassungsstörung sei normalerweise eine Störung, die sich wieder bessern sollte oder zumindest gehe man von einer Besserung aus, nach dem normalen Verlauf der Dinge. Bei der Beschwerdeführerin habe sich gesi chert eine schwere Angststörung etabliert, die vermutlich schon früher bestan den habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese. Angesichts seiner Untersuchung müsse eine generalisierte Angststörung angenommen wer den, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Sie leide unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen – habe Angst vor Unfällen, katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, Verlusten und multiple Ängste mehr. (Urk. 14/64 S. 43 f.). Da der Arztbericht von Dr. E.___ vom 2 1. Mai 2013 unbeachtet blieb, kann nicht nachvollzogen werden, was ihn trotz panikartigen Anfällen zur Annahme einer generalisierten Angststörung und nicht – wie von Dr.

E.___ diagnostiziert – zur Diagnose einer Panikstörung führte.

Au ch unklar bleibt, was genau zur Dekompensation geführt hat. Einerseits schrieb Dr. J.___, es sei davon auszugehen, das s die körperlichen Beeinträchti gungen 2011 und 2012 zu einem zunehmenden Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterde ssen auch Angst vo r einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe. Die körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Thera pieversuche seien vermutlich geeignet gewesen, sie zum Dekompensieren zu bringen (Urk. 14/64 S. 44). Andernorts führt e er aus, dass Hinweise bestünden, dass die Angststörung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach zwei Verlusterlebnissen (Tochter der Nachbarin und Freundin) auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 1 5. Lebens j ahr zu einer Dekompensation gefüh rt hätten (Urk. 14/64 S. 46).

Zur Begründung eines Rentenanspruchs müssen die subjektiven Beschwerde anga ben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststell bare Befunde entweder hinreichend erklärbar sein oder – wie bei den unklaren Beschwerde bildern

– ist in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend ist. Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleich ermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheits schadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklä rungs

- und Beweis schwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Frei zeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern (BGE 140 V 290). Diesen Anforderungen genügt das psychiatrische Teilgutachten in keiner Weise. Dr. J.___ liess einerseits eine objektivierbare Auseinandersetzung mit den – oft auf Nachfrage hin – geschilderten Ängsten vermissen, andererseits vermag die Begründung und Ursache der Angsterkrankung (lange zurückliegender Todesfall des Grossvaters und der Tochter einer Nachbarin, deren Beziehung zur Beschwerdeführer gänzlich offen blieb) sowie Entwicklung bzw. Verschlimme rung ohne Darlegung weiterer objektivierbarer und nachvollziehbarer Kriterien (Entwicklung hinsichtlich Auswirkungen des alltägliche Lebens, der Freizeitge staltung und der sozialen und familiären Beziehungen) nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Einschätzung der Auswirkungen der von ihm diagnostizierten Angsterkrankung auf die zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Dr. J.___ schilderte eine allseits orientierte Beschwerdeführerin, bei vollem Bewusstsein, psychomotorisch mässig vermindert. Aufmerksamkeit, Merkfähig keit und Konzentrationsfähigkeit bezeichnete er als „recht gut“. Die Gedächt nisleistungen seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin wirke auch nicht antriebslos und zeige keine wesentliche Motivationsmängel, sondern sei einfach überfordert und ratlos (Urk. 14/64 S. 68 f.). Angesichts dieser für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im Wesentlichen intakten Ressourcen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angststörung auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeits unfähig zu betrachten ist, insbesondere nachdem Dr. E.___ als behandelnde Ärztin den Schweregrad der Angststörung bislang offenbar nicht als derart gra vierend eingestuft hatte, dass sie auf eine intensivere Behandlung insistiert hätte, und noch im Dezember 2012 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 14/22).

Insgesamt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig und daher nicht beweiskräftig, so dass hierauf nicht abgestellt werden kann. 4. 2

Die rheumatischen Beschwerden führen gemäss Gutachten der A.___ zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E . 3. 9. 1). Diese

Ein schätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Ärzte und blieb denn auch unbestritten. 4. 3

Bezüglich de r gynäkologischen Begutachtung im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens hielt en die Ärzte der A.___ fest, dass aus fachärztlicher gynäkolo gischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den könne . A us gynäkologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit vollschichtig möglich (Urk. 14/64 S. 52). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 7. April 2014 vor, dass die gynäkologischen Beschwerden für die Zeit vor der Begutachtung zu berücksichtigen seien . Sie verweise auf die Eingaben im Vorbescheidverfahren und de n von der behan delnden Gynäkologin beschriebenen damaligen ausserordentlichen Blutverlust mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 10 f.). Im Rahmen des Einwandverfahren machte sie geltend, dass aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2012, S. 3 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00434 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1973, arbeitete in der Reinigung für den Y.___ in einem Pensum von 80 %, bei Z.___ in einem P ensum von 20 – 25 % (Urk. 14/2) sowie für Privatpersonen (Urk. 14/8), als sie sich am

15.

August 2012 (Eingangsdatum, Urk. 14/2) unter Hinweis auf „Aktive Arthrose an diversen Stellen am Körper“ bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an meldete . Nach Abklärung der erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse verneinte die IV Stelle mit Vorbescheid vom 2 0. November 2012 (Urk. 14/19) einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der V ersicherten eine behinderungsangepasste Tätig keit, wie z.B. Kontrolltätigkeiten, zu 100 % zumutbar seien und bei ent sprechen dem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 2 4 % resultiere . Die V ersicherte erhob daraufhin am 12.

Dezember 2012 Einwand (Urk.

14/23, ergän zende Eingabe n vom 20.

Dezember 2012 [ Urk. 14/27] und vom

6. Februar 2013 [ Urk. 14/32 ]) .

In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutach ten (Allg e meinmedizin, Rheumatologie und Innere Medizin, Gynäkologie und Psychiatrie und Psychotherapie)

des A.___ vom 2 3. Dezember 2013 ein (Urk. 14/64) . Die V ersicherte nahm dazu am 7. März 2014 Ste llung und ersuchte um Zusprechung einer gan zen Rente (Urk.

14/75) . Mit Verfügung vom 1 7. März 2014 verneinte d ie IV Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 7. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 1 7. März 2014 aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In f ormell er Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriften wechsel anzuordnen sowie das Verfahren prioritär zu behandeln sei. Die IV Stelle schloss am 1 2. Juni 2014 (Urk. 13) auf

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. März 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest . Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 7. März 2015 auf eine Duplik (Urk. 22). 3.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte. 1. 1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 7. März 2014 (Urk.

2) erwog die Beschwer degegnerin, dass der Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Reinigungs mitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Aus rein somatischer Sicht sei eine leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangs haltungen, unter Ausschluss von Tätigkeiten über der Horizontalen, ohne G ehen auf unebene m Grund und ohne Arbeiten auf Leitern und mit Treppenstei gen zu 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe ein en Invaliditätsgrad von 31 %, so dass kein Rentenanspruch bestehe. 1. 2

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 1 7. April 2014 (Urk. 1) vor, die Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. März 2014 sei aufzuheben und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine ganze Rente der Invali denversicherung zuzusprechen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf das Gutachten der A.___ abzustellen sei, das eine 80%ige Arbeitsfä higkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten aufgrund der somatischen und eine 20%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund psychiatrischer Beschwerden ergeben habe. Eine

„ Überwindbarkeitsprüfung “ in Bezug auf die psychiatrischen Beschwerden dürfe nicht erfolgen . 1.3

I n ihrer Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 13) hielt die Beschwerde gegne rin

z usammenfassend fest, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur vorliege, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei (Art. 7 Abs. 2 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Frage der Über windbarkeit stelle sich daher in jedem Fall, um eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG zu begründen. Die Beschwerdegegnerin erblicke genü gend Ressourcen, um eine Überwindbarkeit der psychischen Ein schränkungen im konkreten Fall zu bejahen. 1.4

Mit Replik vom 5. März 2015 (Urk. 18) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerden durch die generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Ver meidungshaltung und Rückzugstendenz sowie die mittelgradige depressive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1) durch klinisch e psychiatrische Untersu chungen klar diagnostiziert und damit objektivierbar seien. Sollte eine Über windbarkeitsprüfung zulässig sein – was bestritten werde – so w ä ren vorliegend die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Ressourcen und die Überwindbar keit nicht gegeben (Urk. 18 S. 5). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.

345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I

169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3 .

Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen. 3 . 1

Dr. med. B.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, diagnostizierte im von der Beschwerdege g nerin eingeholten Arztbericht vom 2 0. September 2012 (Urk. 14/10 S. 1

ff.) als Ursache der Arbeitsunfähigke it eine a ktivierte Lisfranc -Arthrose li nks sowie Insertions tendinopathie am P es

anserinus Knie li nks sei t Februar 2012 sowie ein rezidi vierendes

lumbospondylogenes Syndrom li nks bei Segmentdegenerationen mittleren Grades L2-5 seit 200 7. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Juni 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Bei mehrheitlich im Sitzen ausgeübter Tätigkeit bestehe keine Beeinträchtigung . 3 . 2

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seiner Begutachtung vom 3. Oktober 2012 zuhanden der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich (Urk. 14/40 S. 6

f.) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

ein intermittierendes

lumbospondylogenes Syndrom beid seitig (ICD-10 M54.4) sowie anamnestisch Polyarthrosen lt. Skelettszintigraphie 03/2012 (ICD-10 M15.9) fest . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit läge ein Verdacht auf eine Symptomausweitung vor .

Eine psychosozi ale Überlastungssituation

sei möglich, Symptombeginn/ - exazerbation

sei nach Umzug ins neu gekaufte Haus erfolgt .

E s bestehe nur ein geringes organisches Korrelat der invalidisierenden Symptome. Unter Annahme einer erfolgreichen Implementierung der empfohlenen Massnahmen (insbesondere geeignetes Schuh werk, Beinlängenausgleich rechts, allenfalls stabilisierende Knieorthese links) sei medizinisch theoretisch von einer 80%ige n Arbeitsfähigkeit auszuge hen (Urk.

14/40 S. 20 f.). 3 . 3

Dr. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, erhob in ihrem Arztbericht vom 2 7. Oktober 2012 (Urk. 14/16 S. 1

ff.) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Mittel- bis Vorfusschmerzen links, eine aktivierte A rthrose des Lisfranc Gelenkes, eine g eringere Arthrose des unteren Sprunggelenks (USG), eine

Valgus fehlstellung der Kniegelenke beidsei tig, ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein mit aktivierten Spondylarthrosen L2-L5 und einen Status nach SIG Arthri ti s links 2008 (HLA B 27 negativ) . Daneben hätten auch die chronischen Unter bauchschmerzen und Menstruationsstörungen bei Endometriose

rAFS Stadium I

(Dg : 18.01.2010), Status nach

Ov aralzystenexcision (8/2011), ein Status nach rezidivierenden Aminkolipi tiden, ein Status nach Hysteroskop ie und fraktio nierter Curettage, eine rezidivierende Harnwegsinfektion (HWI) und chronischer Eisenmangel eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Di e Befunde des Bewegungsapparates, vor allem des Fus ses und der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Verdacht auf seronegative Spondylarthritis würden zu einer Ein schränkung als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst führen. Zusätzliche Leistungs einbussen seien auf die Endometriose zurückzuführen. Die ständige Müdigkeit aufgrund des chronischen Eisenmangels infolge Menometrorrhagien und die chronischen Un terbauchschmerzen aufgrund der Verwachsungsherde, die jeweils operativ entfernt werden müssten, würde n ebenfalls zur Arbeitsun fähigkeit infolge schmerz-, operationsbedinger Arbeitsausfälle und des bei Endometriose bekannten chronischen Krankheitsverlaufes führen . Psychisch sei die Patientin aktuell gut kompensiert und zeige genügend Ressourcen zur Ver arbeitung der durch die Erkrankung entstandenen sozialen und psychischen Belastungen. Sie soll t e durch Berentung entlastet werden, da sich die Prognose aus hausärztliche r Sicht verbessern würde. Na ch Eintritt der Menopause dürfte sich die Endometriosesituation deutlich verbessern, was zu einer Erhöhung de r Arbeitsfähigkeit führen könn t e (40 – 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Menopause, Urk. 14/16 S. 3). 3. 4

Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43 .21) leide (Urk. 14/22 S. 3

f.). D ie Beschwerdeführerin sei aufgrund der star ken Schmerzen extrem erschöpft, fühle sich mit dem Alltag überfordert. Sie versuche, unter Einnahme von Schmerzmitteln mit ihrem Ehemann die 20%ige Arbeitstätigkeit bei Z.___ zu leisten, sei aber eigentlich auch für diese Arbeit arbeitsunfähig oder leiste die Tätigkeit nur mit Unterstützung ihres Ehe mannes (Arbeit in geschütztem Rahmen). Ihr psychopathologische r Status sei bewusstseinsklar, allseits orientiert. Die Auffassung, Aufmerksamkeit und Kon zentration sei en leicht herabgesetzt bei durchschnittlicher Intelligenz. Im for malen Denken sei sie verlangsamt, auf ihre Schmerzen und Probleme eingeengt. Es lägen keine Hinweise für hypochondrische Überlagerung oder Zwangsgedan ken sowie auf inhaltliche Denkstörungen oder Sinnestäuschungen vor. Sie sei in der Stimmung ängstlich, depressiv, stimmungslabil bis stimmungsinkontinent und antriebsarm. Psychomotorisch sei sie eher ruhig. Eine Selbst- oder Fremd gefährdung liege nicht vor. Sozial sei sie zurückgezogen. Die ausgeprägte dep ressive A ntriebs- und Stimmungslage habe mit Antidepressiva behandelt werden müssen (Zoloft 50mg). Trotz langsamem Einsti e g mit nur einer halb en Tablette über vier Tage habe die Beschwerdeführerin diese Therapie wegen gastrointestinalen Nebenwirkungen nicht länger in Anspruch nehmen können. Die Medikation sei entsprechend auf Saroten

ret . 25mg 1x1 abends umgestellt worden. Die Patientin sei aus rein psychiatrischer Sicht 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten. Eine weitere Erhöhung der Saroten -Medikation sei vorgesehen. 3. 5

Dr. D.___ führte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Arztbe richt vom 2 6. März 2013 aus, dass das Leiden der Beschwerdeführerin aus mehreren schwerwiegenden und ihren Alltag stark in Anspruch nehmenden Erkrankungen bestehe. Es bestünden chronische Schmerzen in mindestens 3

Organen . Die schlimme Sit uation am linken Fussgelenk führe mindestens monatlich zu entzündlichen (Arth r itis-)Schüben, währenddessen sich die Beschwerdeführerin nur auf den Fuss und die Einnahme von schmerzlindernden Substanzen konzentrieren könne und oft auf spezialärztliche Termin e warten müsse, um durch Injektionen ins Gelenk wieder schmerzfrei zu werden. Während dessen sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit (meist 2-3 Wochen) nicht arbeitsfähig. Hinzu käme eine degenerative Veränderung der Lendenwir belsäule mit Arthrosen auf mehreren Ebenen, L2-L 5. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin an Endometriose, wodurch immer wieder akute Unter bauch schmerzen auftreten könnten. Nebst dem leide sie auch an einer Anpassungs störung, welche zu einer depressiven Reaktion geführt habe, wobei es zu Antriebslosigkeit und Unruhe gekommen sei, die auch medikamentös h ab e therapiert werden müssen (Urk. 14/40) . 3. 6

Dr. E.___

stellte im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 14/45) abweichend vom Bericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) nebst der Anpassungsstörung, längeren depressiven Reaktion, zusätzli che Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit :

- Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Aktivierte TMT I-Arthrose links mit / bei

- genereller Hyperlaxizität

- Beinlänge n differenz -1cm re

Der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit Anfang der Behandlung am 1 6. November 2012 zwei Stunden täglich, bzw. ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil möglich. 3. 7

Dr. med. F.___ des Y.___, Facharzt für Innere Medizin (G.___), Facharzt für Rheumatologie FMH,

berichtete am 2 3. August 2013 (Urk. 14/56), dass die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin ähnlich wie im März 2012 als invalidisierende, chronische Mittel- / Vorfusschmerzen links auf dem Boden der degenerativen Veränderung im Bereich des Lisfranc -Gelenks, respek tive der Ossa

cuneiforma (insbesondere Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme I) zu beurteilen sei. Aktuell zeige sich nur noch ein residueller Befund der vormals aktivierten Arthrose zwischen MT I und Os cuneiforme . Die Beschwerdeführerin verzichte offenbar wegen Atemnot, Angstgefühlen und anderweitigen Schmerzsensationen auf die bisherigen Steroidinfiltrationen. Die von ihr getragenen Schuheinlagen seien zu weich und er stelle ein neues Rezept aus für eine orthopädietechnische Schuhzurich tung. Zudem hielt er fest, dass gezielte physiotherapeutische Massnahmen zur Unterstützung des Fussquer- und – längsgewölbes, in s besondere mittels Traini n g der kleinen Fussmuskulatur durchgeführt werden sollten. Aufgrund der belastungsabhängigen Schmerz symptomatik bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (verteilt auf drei Tage) in der Tätigkeit als Reinigungsfach frau, wobei sie bei Z.___ indiv iduelle Pausen zur Entlastung des linken Fusses einlegen könne. Die Arbeitsfähigkeit solle erneut nach drei Monaten und ausreichendem Tragen der neuen Schuhzurichtung durch Dr. B.___ beurteilt werden. 3. 8

Dr. C.___

beurteilte

in seiner

zweiten Begutachtung vom 1 7. Septemb er 2013 (Urk. 14/58) die medizinische Situation dahingehend, dass sich die pri mären Reintegrationshindernisse aus den initial beklagten somatischen Symp tome n zunehmend in die nicht organisch-psychiatrische Richtung zu verlagern schienen, die ausserhalb des Bewegungsapparates zu beurteilen seien. Aus rein rheumatologischer Sicht halte er die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausge übten Tätigkeit, ohne schwere Hebe- und Tragbelastungen, sowie ohne repetiti ves Treppensteigen oder Gehen in unebenem Gelände bezogen auf ein 100%iges Pensum für zu 80 % arbeitsfähig, zu Reintegrationsbeginn sei das Zugeständnis vermehrter Erholungspausen von etwa 10 % für Ausgleichspositionen vertretbar (Urk. 14/58 S. 19 ff.). Die Erwerbsfähigkeit könne insbesondere durch bereits im Vorgutachten empfohlene versteifende Einlagenversorgung, respektive Schuh zurichtung, nebst konditionierender Bewegungstherapien zum Abbau von Hal tungsdefiziten verbessert werden. Sie habe entsprechend nicht sämtliche zumut baren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen. 3.9

3. 9 .1

Im Gutachten des A.___ vom 2 3. Dezember 2013

(Urk. 14/64) hielt Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass die Beschwerdeführer i n aus rheumatologischer Sicht durch die Veränderungen am lumbalen Achsenskelett sowie den Veränderungen des linken Fussskelettes in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da die linksseitige Schulterproblematik offenbar rezidiviere, scheine es sinnvoll, auch betreffend Belastung des Schultergelenkes Einschränkungen zu machen. Aus rheumatologischer Sicht könn t e n ihr lediglich noch leichte bis maximal inter mittierend mittelschwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Zwangshaltungen mit dem Oberkörper und/oder repetitive Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen sowie unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche Gehen auf unebenem Grund, Steigen auf Treppen oder Leitern sowie Arbeiten in der Höhe bedingen, zugemutet wer den. Zudem müsse die ununterbrochene Gehdauer auf eine halbe Stunde begrenzt werden. Entsprechend angepasste Tätigkeiten seien ihr aus rheumato logischer Sicht zu 80 % zumutbar. Die Reduktion von 20 % erg e be sich aus der Notwendigkeit, dass die Versicherte häufig Entlastungsstellungen einnehmen müsse. Aufgrund der langen Arbeitskarenz bestehe eine Dekonditionierung, es scheine daher sinnvoll, den Arbeitseinstieg zu staffeln. Ausge hend von einem 40 %-Pensum s oll te bei begleitend durchgeführtem muskulären Aufbautraining theoretisch eine Steigerung alle vier Wochen um 10

– 20 % möglich sein (Urk. 14/64 S. 93 f.) . 3. 9. 2

Aus fachärztlicher gynäkologischer Sicht stellte Dr. med. I.___, Fach arzt für Gynäkologie & Geburtshilfe FMH, keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/64 S. 60) . 3. 9 .3

Dr. med. J.___, FMH für Psychiatrie und Psychoth erapie, führte aus, dass die Beschwerdeführerin gut kollaboriere, es aber trotzdem auffalle, dass es ihr ausgesprochen schwerfalle, exakt und strukturiert Fragen zu beantworten. Sie zittere ununterbrochen mit der rechten Hand, sei angespannt. Sie sei allseits orientiert und bei vollem Bewusstsein. Auf der Antriebsebene zeige sie nicht eine mittelgradige bis schwere Depressivität (Urk. 14/64 S. 68). Sie sei mehrfach affektlabil, oft affektstarr. Sie sei ambivalent und deutlich ängstlich, mittelgra dig bis schwer zeitweilig. Sie wirke angespannt, zittere dauernd mit der rechten Hand, manchmal auch mit den Beinen. Sie wirke angstvoll, ohne dass sie über haupt ein Gefühl dafür habe, dass sie eigentlich an wesentlichen Ängsten leide. Sie sei auch leicht depressiv, wobei klinisch die Ängste deutlich überwiegen würden. Sie sei mässig verzweifelt, allerdings ratlos pessimistisch, wirke über sensitiv und vulnerabel (Urk. 14/64 S. 69).

Dr. J.___ führte aus, Dr. E.___ habe in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3) eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diag nostiziert. Sie sei von einer ausgeprägten depressiven Antriebs- und Stim mungslage mit Regressionstendenz und Rückzugsverhalten ausgegangen. Seines Erachtens werde die Diagnostik einer Anpassungsstörung der schweren psychi atrischen Erkrankung nicht gerecht. Es habe sich gesichert eine schwere Angst störung etabliert, die vermutlich schon früher bestanden habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese (Urk. 14/64 S. 43 f.).

Es müsse eine generalisierte Angststörung angenommen werden, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Die Beschwerdeführerin leide immer wieder unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen. Sie habe Angst vor Unfällen, vor katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, vor Verlusten und multiple Ängste mehr. Sie wisse nicht, dass sie an einer Angststörung leide, sei gemäss seiner Untersuchung noch nie darüber orientiert worden. Die Ängste seien seines Erachtens klar im Vordergrund. Sie sei mittelgradig depressiv. Er habe ihr und ihrem Gatten mit geteilt, dass aufgrund der Angststörung dringend eine Hospitalisierung notwen dig sei.

Er führte aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die körperlichen Beeinträchtigungen 2011 und 2012 zu einem zunehmend en Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterdessen auch Angst vor einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe und viele Ängste mehr. Vermutlich seien die diversen körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Therapieversuche geeignet gewesen, eine bereits bestehende grundängstliche Persönlichkeit zum Dekom pensieren zu bringen. Aktuell müsse von einer dekompensierten Angststörung ausgegangen werden, welche seines Erachtens völlig ungenügend therapiert sei, wenn sie nur alle drei Wochen in psychiatrische Behandlung u nd zwar nur zu Gesprächen gehe (Urk. 14/64 S. 44).

Als Diagnosen stellte er eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Vermeidungsverhalten und Rückzugstendenz sowie eine mittelgradige depres sive Episode mit Suizidalität (ICD-10 F32.1). Aus psychiatrischer Sicht sei sie weitgehend arbeitsunfähig, wobei therapeutische Massnahmen durchaus geeig net sein könnte n, die Arbeitsfähigkeit wieder zu verbessern. Ihr aktuelles Pen sum von 20 % könne sie nur unter Beihilfe des Gatten bewältigen. Sie müsse dringend in eine tagesklinische Behandlung mit Schwerpunkt Angststörungen oder in eine Klinik eintreten, wo sie stationär behandelt werden könnte. Die Prognose sei ungewiss. Die Versicherte zeige Hinweise darauf, dass die Angst störung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach ihren beiden Ver lusterlebnissen, dieser Tochter der Nachbarin und einer Freundin, auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 1 5. Lebensjahr zu einer Dekompensa tion der Angststörung g eführt habe (Urk. 14/64 S. 46).

4 .

4. 1 4. 1 .1

Um den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, muss ein neues Gutachten erstellt werden. Es kann weder a uf das psy chiatrische Gutachten von Dr. J.___

noch auf die Arztberichte von Dr. E.___ abgestellt werden. 4. 1 .2

Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Arztbericht vom 1 3. Dezember 2012 (Urk. 14/22 S. 3 f.) eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion

(ICD 10 F43 .21) sowie eine aktivierte TMT I-Arthrose links mit bei genereller Hyper laxizität und Beinlängendifferenz -1cm rechts.

Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten.

Die Diagnose n

ergänzte sie in ihrem Bericht vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 14/45) dahin gehend, dass die Beschwerdeführerin auch Merkmale einer Persönlich keitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) aufweise sowie an einer Panik störung (ICD-10 F41.0) leide. Es sei ihr seit Anfang der psychiatrischen Behandlung ab dem 1 6. November 2012 zuzumuten, eine behinderungsange passte Tätigkeit während zwei Stunden täglich, beziehungsweise ca. 20 % mit einem 50%igen Belastungsprofil auszuüben.

Unklar bleibt, warum Dr. E.___ trotz gleicher Anamnese und identisch festge haltenem psychopathologischem Status (vgl. Urk. 14/22 S. 4 und Urk. 14/45 S.

2) zu unterschiedlichen Diagnose n kam. Auch warum die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilt wurde, bleibt ohne weitere Begründung nicht nachvoll ziehbar .

I nsbesondere kann nicht beurteilt werden, ob sie in ihrem zweiten Bericht vom 2 1. Mai 2013 auch die somatische Diagnose berücksichtigte und entsprechend eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm oder nicht . Es kann ent sprechend nicht auf ihre Arztberichte abgestellt werden. Daran ändert auch das Schreiben vom 5. Mai 2014 (Urk. 19/1) von Dr. E.___

an die Vertreteri n der Beschwerdeführerin nichts. D a rin setzte sie sich doch lediglich mit dem Gut a chten von Dr. J.___ auseinander. E ine Erklärung, wie es zu den unterschiedli chen Diagnosen sowie Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kam, fehlt.

4. 1 .3

Dr. J.___ beurteilte die Beschwerdeführerin als aus psychiatrischer Sicht als weitgehend arbeitsunfähig. Die aktuelle Leistung von 20 % könne sie nur mit Hilfe des Ehemannes leisten (Urk. 14/64 S. 46). In seinem Gutachten setzte er sich dabei mit dem Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2012 (Urk.

14/22 S. 3) auseinander, nicht hingegen mit ihrem Arztbericht vom 2 1. Mai 201 3. So hielt er fest, dass Dr. E.___ eine Anpassungsstörung, eine depressive Reaktion diagnostiziert habe – nicht allerdings, dass sie diese Diag nose im Arztbericht vom 2 1. Mai 2013 um die Diagnose Panikstörung (ICD-10 F41.0) ergänzte sowie festhielt, dass Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe C (ICD-10 F60.6) vorlägen (Urk. 14/45).

Er führte aus, eine Anpassungsstörung sei normalerweise eine Störung, die sich wieder bessern sollte oder zumindest gehe man von einer Besserung aus, nach dem normalen Verlauf der Dinge. Bei der Beschwerdeführerin habe sich gesi chert eine schwere Angststörung etabliert, die vermutlich schon früher bestan den habe, wenn man den begleitenden Text von Dr. E.___ lese. Angesichts seiner Untersuchung müsse eine generalisierte Angststörung angenommen wer den, die zeitweilig auch in Form eines gewissen panikartigen Anfallsyndroms daherkomme. Sie leide unter multiplen Befürchtungen in diversesten Bereichen – habe Angst vor Unfällen, katastrophisierenden Gedanken, Hiobsbotschaften, Verlusten und multiple Ängste mehr. (Urk. 14/64 S. 43 f.). Da der Arztbericht von Dr. E.___ vom 2 1. Mai 2013 unbeachtet blieb, kann nicht nachvollzogen werden, was ihn trotz panikartigen Anfällen zur Annahme einer generalisierten Angststörung und nicht – wie von Dr.

E.___ diagnostiziert – zur Diagnose einer Panikstörung führte.

Au ch unklar bleibt, was genau zur Dekompensation geführt hat. Einerseits schrieb Dr. J.___, es sei davon auszugehen, das s die körperlichen Beeinträchti gungen 2011 und 2012 zu einem zunehmenden Funktionsverlust geführt hätten, indem sie unterde ssen auch Angst vo r einer Krankheit oder ganz invalid zu werden habe. Die körperlichen Abklärungen, Hospitalisationen und Thera pieversuche seien vermutlich geeignet gewesen, sie zum Dekompensieren zu bringen (Urk. 14/64 S. 44). Andernorts führt e er aus, dass Hinweise bestünden, dass die Angststörung schon länger zurückgehe und vermutlich 2011 nach zwei Verlusterlebnissen (Tochter der Nachbarin und Freundin) auf dem Boden des Verlustes des Grossvaters im 1 5. Lebens j ahr zu einer Dekompensation gefüh rt hätten (Urk. 14/64 S. 46).

Zur Begründung eines Rentenanspruchs müssen die subjektiven Beschwerde anga ben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststell bare Befunde entweder hinreichend erklärbar sein oder – wie bei den unklaren Beschwerde bildern

– ist in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend ist. Bei objektivierbaren wie auch bei unklaren Beschwerdebildern setzt eine Anspruchsberechtigung gleich ermassen eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheits schadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Abklä rungs

- und Beweis schwierigkeiten können die Berücksichtigung von - allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebende - Lebensbereichen wie Frei zeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern (BGE 140 V 290). Diesen Anforderungen genügt das psychiatrische Teilgutachten in keiner Weise. Dr. J.___ liess einerseits eine objektivierbare Auseinandersetzung mit den – oft auf Nachfrage hin – geschilderten Ängsten vermissen, andererseits vermag die Begründung und Ursache der Angsterkrankung (lange zurückliegender Todesfall des Grossvaters und der Tochter einer Nachbarin, deren Beziehung zur Beschwerdeführer gänzlich offen blieb) sowie Entwicklung bzw. Verschlimme rung ohne Darlegung weiterer objektivierbarer und nachvollziehbarer Kriterien (Entwicklung hinsichtlich Auswirkungen des alltägliche Lebens, der Freizeitge staltung und der sozialen und familiären Beziehungen) nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Einschätzung der Auswirkungen der von ihm diagnostizierten Angsterkrankung auf die zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Dr. J.___ schilderte eine allseits orientierte Beschwerdeführerin, bei vollem Bewusstsein, psychomotorisch mässig vermindert. Aufmerksamkeit, Merkfähig keit und Konzentrationsfähigkeit bezeichnete er als „recht gut“. Die Gedächt nisleistungen seien ebenfalls vorhanden. Die Beschwerdeführerin wirke auch nicht antriebslos und zeige keine wesentliche Motivationsmängel, sondern sei einfach überfordert und ratlos (Urk. 14/64 S. 68 f.). Angesichts dieser für die Ausübung einer Arbeitstätigkeit im Wesentlichen intakten Ressourcen hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, weshalb die Beschwerdeführerin wegen ihrer Angststörung auch in einer angepassten Tätigkeit als vollständig arbeits unfähig zu betrachten ist, insbesondere nachdem Dr. E.___ als behandelnde Ärztin den Schweregrad der Angststörung bislang offenbar nicht als derart gra vierend eingestuft hatte, dass sie auf eine intensivere Behandlung insistiert hätte, und noch im Dezember 2012 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 14/22).

Insgesamt erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht schlüssig und daher nicht beweiskräftig, so dass hierauf nicht abgestellt werden kann. 4. 2

Die rheumatischen Beschwerden führen gemäss Gutachten der A.___ zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E . 3. 9. 1). Diese

Ein schätzung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen der behandelnden Ärzte und blieb denn auch unbestritten. 4. 3

Bezüglich de r gynäkologischen Begutachtung im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens hielt en die Ärzte der A.___ fest, dass aus fachärztlicher gynäkolo gischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wer den könne . A us gynäkologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin jegliche Tätigkeit vollschichtig möglich (Urk. 14/64 S. 52). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 1 7. April 2014 vor, dass die gynäkologischen Beschwerden für die Zeit vor der Begutachtung zu berücksichtigen seien . Sie verweise auf die Eingaben im Vorbescheidverfahren und de n von der behan delnden Gynäkologin beschriebenen damaligen ausserordentlichen Blutverlust mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit (Urk. 1 S. 10 f.). Im Rahmen des Einwandverfahren machte sie geltend, dass aus dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 7. Oktober 2012, S. 3 Ziff. 1.6 e

contrario hervorgehe, dass allein die Fol gen der Endometriose eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bewirken würden, da die Ärztin davon ausgehe, dass sich die Erkrankung nach der Menopause deut lich verbessere. Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 2 7. Okto ber 2012 ist aller dings unklar. So hielt sie fest, dass ab der Menopause mit einer Wiederauf nahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit um 40

50 % gerechnet werden könne (Urk. 14/16 S. 3). Gleichzeitig führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin eine sitzende, leichtere Arbeit bis zu 4h pro Tag aus führen könne und die Arbeitsunfähigkeit aus hausärztlicher Sicht bei 60 % liege, wobei die rheumatologische Einschätzung durch die Spezialärzte definiert werden müsse. Die Endometriose könne sich ab Erreichen des 5 0. Altersjahres zunehmend verbesser n, sofern keine neuen Komplikationen hinzukämen. Die Arbeitsfähigkeit könne sich dann um 20 % senken (Urk. 14/16 S. 6 f.). Der Arztbericht von Dr. D.___ ist unklar und widersprüchlich und es kann entspre chend nicht darauf abgestellt werden. 4. 4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder auf das Gutachten der A.___ noch auf die Arztberichte der behandelnden Psychiat erin Dr. E.___

noch auf den Arztbericht von Dr. D.___ bezüglich der Einschränkung durch die Endo metriose

abgestellt werden kann. Auf der anderen Seite kann auch nicht der Beurteilung der Beschwerdegegnerin zugestimmt werden, wonach die Beschwer deführerin in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Diese Beurteilung wird von keiner ärztlichen Fachperson unter stützt. Im Gegenteil folgte der RAD-Arzt Dr. med. K.___, FMH Anästhesiologie, in seiner Stellungnahme vom 1 3. Januar 2014 der Ein schätzung des A.___ -Gutachtens (Urk. 14/78/6). Die Beschwerdegegnerin hat daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und nach getätigten Abklärungen erneut über den Anspruch auf eine Rente zu entscheiden. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfügung zurück zuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese ist gestützt auf Art. 61 lit .

g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 7. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch de r Beschwerde führerin neu verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 600. -- werden der IV-Stelle auferlegt . Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler