Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene X.___, seit 1999 als Treuhänderin selbständig erwerbstä tig (Urk. 6/31/1) und seit 2004 verwitwet (Urk. 6/ 3/ 2), meldete sich am
6. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV Stelle, unter Hinweis auf Atemnot, bestehend seit dem 19. Januar 2010, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ beizog (Urk. 6/1, Urk. 6/13). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Versicherte trotz mehr maliger Aufforderung die einverlangten
erwerblichen und medizinischen Unterlagen nicht zugestellt hatte. In der Folge reichte n die behandelnde Ärztin der Versicherten, Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den bei ihr angeforderten Bericht (Bericht vom 5. November 2011, Urk. 6/30) sowie die Versicherte Unterlagen betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 6/31-32) nach . Die IV-Stelle zog daraufhin erneut Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/34, Urk. 6/37) und liess die Versi cherte schliesslich am 15. April 2013 von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 20. April 2014, Urk. 6/44). Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen bezüglich ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit ein gereicht (Urk. 6/52-53, Urk. 6/60) und Dr. Y.___
zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung genommen hatte (Urk. 6/46, Urk. 6/55), stellte die IV-Stelle
m it Vorbescheid vom 25. November 2013 (Urk. 6/63) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines IV rechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht . D ie Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 6/66) und liess weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen
(Urk. 6/65/4 -11, Urk. 6/70). Am 20. März 2014 verfügte die IV Stelle
im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 12. April 2014 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-78) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege bei der Beschwerdeführerin kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2, Urk. 5).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide unter psychi schen Beeinträchtigungen mit invalidisierender Wirkung. A uf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Vom 12. Februar 2010 bis am 31. März 2010 war die Beschwerdeführerin im A.___
in stationärer psychiatrischer Behandlung (Austrittsbe richt vom 20. April 2010, Urk. 6/30/7-12). Die Beschwerdeführerin gab gegen über den behandelnden Ärzten an, seit mehreren Jahren an Atemnot zu leiden, wobei diese Beschwerden anlässlich einer Abklärung im B.___ im Jahr 2002 als funktionell beurteilt worden seien. G egen Ende 2009 sei vermehrter Stress entstanden (Jahrestag des Todes ihres verstorbenen Ehe mannes, Annahme eines zusätzlichen Kunden, längere Krankheitsphase ihres Freundes, Konfl ikt mit den Nachbarn; Urk. 6/30/8). A b dem 7. Januar 2010 sei es ohne einen ihr ersichtlichen Grund zu einer starken Zunahme ihrer Atemnot gekommen (Urk. 6/30/7).
Die Ärzte des A.___
diagnostizierten eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) bei anhaltender Atemnot (Erstdiagnose 2001) ohne somatisches Korrelat (Urk. 6/30/7). Sie notierten, als Auslöser für die Verschlechterung des Zustands bildes sähen sie die Zunahme des Stresses gegen Ende 2009, insbesondere das hohe Arbeitspensum, welches kaum Raum für andere Dinge zugelassen habe und empfahlen unter anderem ein realistisches Arbeitszeitmanagement (Urk. 6/30/10). Im Bericht vom 5. Mai 2010 zuhanden des Krankentaggeldversi cherers (Urk. 6/1/10-12) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer Verbesserung des Zustandsbildes Ende März 2010 aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden können und sei ab dem
12. April 2010 in die Tagesklinik C.___ zur weiteren teilstationären Behandlung eingetreten. Bei weiterhin erfreulichem Therapieverlauf erachteten sie eine Wiederaufnahme der Arbeit zu zirka 80-100 % in den kommenden Monaten als gegeben (Urk. 6/1/11) . 3.2
Vom 9. April 2010 bis am 15. Juli 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der D.___ in Behandlung (Austrittsbe richt vom 24. August 2010, Urk. 6/30/13-16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführerin sei es insgesamt um eine bessere Work-Life-Balance gegangen (Urk. 6/30/14).
Im Bericht vom 28. Mai 2010
zuhanden der Kranken taggeldversicherung
(Urk. 6/1/8-9) hielten die behandelnden Ärzte sodann dafür, bis voraussichtlich am 15. Juli 2010 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine teilweise Wieder aufnahme der Arbeit möglich und langfristig könne mit einer vollen Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/1/9). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 21. September 2010 (Bericht vom selben Tag, Urk. 6/13/2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert Angstzustände und Atemnot als Dauer zustand beklagt. Er kam zum Schluss, dass eine konversionsneurotische Psy chodynamik der Problematik (Tod ihres Ehemannes) vorliege und hielt fest,
die psychischen Funktionen seien in allen Modalitäten unauffällig gewesen. Per 1. September 2010 erachtete er eine 40 %ige Arbeits tätigkeit als zumutbar und zweckmässig und hielt dafür, es sei eine graduelle Leistungssteigerung zu erwarten, wobei er eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten empfahl . E ine IV-Renten begründende Störung liege bei degressivem Verlauf und vorbeste hend intakter Persönlichkeit nicht vor, eine berufliche Umschulung/Massnahme sei obsolet und der Einbezug eines Casemanagers
sei nicht sinnvoll.
In der Folge untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein weiteres Mal am 3. Februar 2011 (Bericht vom 4. Februar 2011, Urk. 6/37/6). Dr. E.___ hielt dafür, per 1. März 2011 sei eine Arbeitstätigkeit zu 60 % mit gradueller Steigerung des Leistungspensums auf 100 % innerhalb von zwei bis drei Monaten zumutbar . 3. 4
Mit Bericht vom 5. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/30) stellte Dr. Y.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/30/1): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Atemnot seit 2002, DD: somatoforme autonome Funktionsstörung im Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1) seit Tod des Ehemannes - Nicht näher bezeichnete nicht organische emotional bedingte Schlafstö rung (ICD-10 F51.0) mit Alpträumen (ICD-10 F51.9), aktuell Hypersom nie - Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), die sich vor allem in Beziehungen zeigt, Beginn seit Kindheit und Jugend mit narzisstischer Komponente.
Dr. Y.___
hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ein Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um zirka 10 % redu ziert sei, dies vor allem in depressiven Phasen (Urk. 6/30/3). Zu angepassten Tätig keiten äusserte sich die Ärztin nicht (Urk. 6/30/3). Abschliessend hielt sie fest, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 6/30/4). 3. 5
Gutachter Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. April 2013 und erstattete seine psychiatrische Expertise am 20. April 2013 (Urk. 6/44). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter an, i n der zweiten Hälfte 2009 sehr viel Stress im Betrieb gehabt zu haben . Schliesslich sei sie im Januar 2010 nervlich zusammen gebrochen
und da nach im A.___ und in der
D.___ in Behandlung gewesen. Seit Ende Juli 2010 stehe sie in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. Y.___
(Urk. 6/44/14) . Die Beschwerdeführerin klagte über weiterhin bestehende Atem not, die immer auftrete und quasi ein Dauerzustand sei (Urk. 6/44/14). Sie habe immer noch Konzentrationsschwierigkeiten beim Arbeiten und müsse vermehrt Pausen machen, weil sie nicht so lange durcharbeiten könne (Urk. 6/44/15). Gutachter Dr. Z.___
diagnostizierte eine Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41), DD: somatoforme autonome Funktionsstörung des
Atmungs systems (ICD-10 F45.33) sowie eine
Dysthymia (ICD-10 F34.1). Als ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte Persönlichkeits züge mit anankastischen, narzisstischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/44/22). Dr. Z.___ hielt dafür, in der Untersu chung habe sich eine altersentsprechend unauffällige, gepflegte und modisch gekleidete Explorandin gezeigt, die in allenfalls leicht bedrückter Stimmungs lage über ihre gesundheitlichen Beschwerden und allgemeine n Probleme und Schwierigkeiten berichtet habe (Urk. 6/44/18). Bei der psychiatrischen Untersu chung habe eine allenfalls noch leichte, insgesamt deutlich remittierte Angst symptomatik mit nur noch eher seltenen Panikäquivalenten bei Status nach Panikstörung, sowie eine weiterhin leichte depressive Symptomatik mit leichten Stimmungsschwankungen, leichter Antriebsminderung, leichten Konzentra tionsstörungen, Selbstzweifeln und Schlafstörungen festgestellt werden können . Hauptfokus der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin sei aktuell das die Angstsymptomatik begleitende Gefühl von subjektiver Luftnot gewesen. Diesbezüglich sei differentialdiagnostisch eine somatoforme autonome Funkti onsstörung des Atmungssystems in Betracht zu ziehen. Weiter führte der Gut achter aus, d en unerwarteten Tod ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin noch nicht vollständig verarbeitet, hierfür sei wohl die noch andauernde depressive Symptomatik der emotionale Ausdruck dafür. Diesbezüglich habe sich inzwischen eine Dysthymia entwickelt, was anhand der aktuellen Befunde nachvollziehbar und plausibel sei. Die persönlichkeitsstrukturellen Besonder heiten seien sodann bei der aktuellen Untersuchung nicht entsprechend ausge prägt gewesen, dass eine manifeste kom bi nierte Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden können (Urk. 6/44/20). Er hielt weiter fest, es bestünden deutlich mehr ausbaufähige Ressourcen, als die Beschwerdeführerin aktuell sel ber wahrnehme. So sei es ihr in den letzten ein bis zwei Jahren möglich gewe sen, trotz der subjektiv noch bestehenden Krankheitssymptome ihr Leben neu zu gestalten und eine neu e partnerschaftliche Beziehung mit einem Mann ein zugehen, der inzwischen bei ihr im Haus eingezogen sei. Sie fahre auch wieder Auto und pflege regelmässig weitere positive Aktivitäten, was wichtige Hin weise für eine Verminderung der psychischen Einschränkungen sei en (Urk. 6/44/21). Dr. Z.___
kam zum Schluss, es bestünden noch leichte Ein schränkungen der Ausdauer, der Konzentrationsfähigkeit, der emotionalen Belastbarkeit und insbesondere der Stress- und Frustrationstoleranz. Zudem seien auch leichte Defizite der sozialen Kompetenzen festzustellen gewesen (Urk. 6/44/21). Er hielt dafür, von Januar 2010 bis Ende Juli 2010 habe während der vollsta tionären und tagesklinischen Behandlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab August 2010 sodann eine solche von 50 %. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - in Übereinstimmung mit der Ein schätzung de s begutachtenden Psychiaters des Taggeldversicher ers
- davon aus zugehen, dass seit März 2011 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 40 % und seit Mai 2011 eine solche von höchstens 30 % bestehe . Auch in adaptierten Tätigkeiten sei von einer Arbeits unfähigkeit von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 6/44/22). D urch eine optimierte Behandlung sei sodann eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Verbesserung der Leis tungsfähigkeit um etwa 10 % zu erwarten (Urk. 6/44/23). Stellungnehmend zu den Berichten von Dr. Y.___
merkte der Gutachter an, in ihren Berich ten vom Juli 2011 einerseits und November 2011 andererseits habe sie die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt, ohne dies näher zu begründen (Urk. 6/44/24). Des Weiteren hielt er fest, Dr. Y.___
habe psychosoziale Belastungsfaktoren und somit IV-fremde Faktoren in die diagnostische Beurtei lung und die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen. Bei der aktu ellen Untersuchung habe sicher keine schwere und auch keine mittelschwere Panikstörung bestanden, die eine weiterhin hohe Arbeitsunfähigkeit rechtferti gen würde (Urk. 6/44/25). 3. 6
Vom 30. September bis am 26. Oktober 2013 befand sich die Beschwerdeführe rin in der Klinik F.___ zur stationären psychosomatischen Rehabilitation (Aus trittsbericht vom 15. November 2013, Urk. 6/65/4-11). Die Ärzte diagnostizier ten eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.33), eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Dyslipidämie
sowie
eine Adipositas. Sie notierten, als aktuelle Hauptbe lastungsfaktoren habe die Beschwerdeführerin berufliche Faktoren sowie den Tod ihres Ehemannes genannt, den sie nicht wirklich habe verarbeiten können (Urk. 6/65/4) . Hinsichtlich Medikation hielten die Ärzte fest, die Beschwerde führerin sei mit 5 mg Paroxetin eingetreten. B ei Austritt habe sie keine Medi kamente mehr eingenommen . Die Ärzte attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes und ab dem 27. Oktober 2013 eine solche von 50 % (Urk. 6/65/5) . 3. 7
Am
24. Februar 2014 nahm Dr. Y.___
zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6/72) . Sie hielt dafür, Gutachter Dr. Z.___ habe nicht begründet, warum er eine Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Störung aus schliesse. Den vom Gutachter erwähnte n sekundäre n Krankheitsgewinn könne sie sodann ebenfalls nicht nachvollziehen .
Es fehle im Gutachten schliesslich an einer Gesamtschau der Störungen, deren Interaktion und Potenzierung unter einander und eine Synthese, wie diese Störungen sich insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 6/72/4). Der Beschwerdeführerin sei weiterhin (bloss) ein halbes Pensum zumutbar in einer angepassten Täti gkeit, wo sie zu Hause arbeiten, ihre Zeit selber einteilen, die Arbeit unterbrechen und gute Zeiten mit weniger Atemnot nützen könne. Dabei sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, es se i denn, die depressive Störung sei mittelgradig (Urk. 6/72/5) . 4. 4.1
Das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). Der Gutachter tätigte allseitige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 3.5). 4.2
Die abweichende Beurteilung von Dr. Y.___ sowie die darauf ge stützten Einwendungen (E. 3.4, E. 3.7, E. 1) bieten keinen Anlass, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. Y.___ ausführt, entgegen der Ansicht von Dr. Z.___ leide die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung, ist anzumerken, dass weder die behandelnden Ärzt e des A.___, der
D.___ noch der Klinik F.___ eine solche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat ten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.6). War die Beschwerdeführerin sodann bis Ende 2009 voll ständig arbeitsfähig, wäre es im Übrigen nicht nachvollziehbar, wes halb die gemäss Beurteilung von Dr. Y.___ seit der Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung nun invalidisierenden Charakter haben sollte . Hinsicht lich der von Dr. Y.___ erwähnten depressiven Störung ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung einen aktiven Tagesablauf schilderte (Urk. 6/44/15-16) und sich auch selber nicht über depressive Störungen beklagte, sondern lediglich von
Atemproble me n berichtete. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf die vom Gutachter erhobenen Befunde (Urk. 6/44/19-20) ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___
eine
Dysthymie
diagnostizierte, das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausschloss und von ausbaufähigen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausging (E. 3.5).
Die Beurteilung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu einem zeitlichen Pensum von vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (E. 3.4), divergiert sodann
mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben zu ihrem Tagesablauf (vgl. Urk. 6/44/15). Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___
- in Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Beurtei lungen (E. 3.1 - E. 3.3) - im Juli 2011 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 bis 70 % noch für möglich erachtet hatte (Urk. 6/37/8-9), im November 2011 aber berichtete, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (E. 3.4), zeigt doch die Betriebsrechnung 2012 ein anderes Bild (vgl.
nachfolgend). Die Einschätzung von Dr. Y.___
vermag mithin nicht zu überzeugen und ihre Einwendungen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ nicht zu schmälern . Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung wieder zu min destens 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.
Soweit für die Zeit vor der Begutachtung von den Ärzten höhere Arbeitsun fähig keit en attestiert wurde n, stehen diese Einschätzungen in mar kanter Diskre panz zu den tatsächlich erzielten Einnahmen der Beschwerde führerin, weshalb diese Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen . So ver ringerte sich der Betriebserfolg im Jahr 2010 trotz attestierter weitgehend voll ständiger Arbeits unfähigkeit (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, siehe auch Urk. 6/30/2) um weniger als 50 % im Vergleich zum Vorjahr, als die Beschwerdeführerin noch keine gesund heitlichen Einschränkungen beklagte und den bis dahin höchst en je ausge wiesenen Betriebserfolg erzielte (Urk. 6/31/20, Urk. 6/31/23, Urk. 6/59/3). Aus der Erfolgsrechnung 2012 ergibt sich im Weiteren
ein Betriebserfolg von rund Fr. 61‘000.-- (vor Abschreibungen; Urk. 6/60/3), was verglichen mit dem (bis dahin höchsten je ausgewiesenen) Betriebserfolg im Jahr 20 09 von rund Fr. 87‘000.-- (Urk. 6/31/20) noch eine E inbusse von rund 30 % darstellt. In Diskrepanz hierzu steht die Ei nschätzung von Dr. Y.___, welche noch im November 2011 lediglich eine Tätigkeit von vier Stun den pro Tag als zumut bar erachtete, wobei sie zusätzlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % attestierte (E. 3.4).
Ob, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, mit Blick auf die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus versiche rungsrechtlicher Sicht auszugehen ist (Urk. 5), kann vorliegend offen bleiben, da so oder anders kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 5). 4.3
Vorliegend stellt sich
betreffend den Bericht der Klinik F.___ (E. 3.6) schliesslich noch die Frage, ob sich nach der Begutachtung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Sind darin als Hauptbelastu ngsfaktoren weitgehend berufliche Faktoren genannt, so erhellt, dass psychosoziale Faktoren nicht genügen d ausgeschieden wurden und somit auf die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht abgestellt wer den kann. Eine relevante Verschlechterung ist auch mit Blick auf die Befunde nicht ersichtlich, hielten die Ärzte doch fest, die testpsychologischen Untersu chungen hätte n lediglich auf eine minimale Ausprägung der depressiven Symptomatik hingewiesen .
A uch sind sonstige Befundänderungen nicht erkennbar (Urk. 6/65/9). 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig
ist (E. 4), womit kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad
resultiert (E. 2.2) . Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___, seit 1999 als Treuhänderin selbständig erwerbstä tig (Urk. 6/31/1) und seit 2004 verwitwet (Urk. 6/ 3/
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 12. April 2014 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-78) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege bei der Beschwerdeführerin kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2, Urk. 5).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide unter psychi schen Beeinträchtigungen mit invalidisierender Wirkung. A uf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). 2.
E. 3.1 Vom 12. Februar 2010 bis am 31. März 2010 war die Beschwerdeführerin im A.___
in stationärer psychiatrischer Behandlung (Austrittsbe richt vom 20. April 2010, Urk. 6/30/7-12). Die Beschwerdeführerin gab gegen über den behandelnden Ärzten an, seit mehreren Jahren an Atemnot zu leiden, wobei diese Beschwerden anlässlich einer Abklärung im B.___ im Jahr 2002 als funktionell beurteilt worden seien. G egen Ende 2009 sei vermehrter Stress entstanden (Jahrestag des Todes ihres verstorbenen Ehe mannes, Annahme eines zusätzlichen Kunden, längere Krankheitsphase ihres Freundes, Konfl ikt mit den Nachbarn; Urk. 6/30/8). A b dem 7. Januar 2010 sei es ohne einen ihr ersichtlichen Grund zu einer starken Zunahme ihrer Atemnot gekommen (Urk. 6/30/7).
Die Ärzte des A.___
diagnostizierten eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) bei anhaltender Atemnot (Erstdiagnose 2001) ohne somatisches Korrelat (Urk. 6/30/7). Sie notierten, als Auslöser für die Verschlechterung des Zustands bildes sähen sie die Zunahme des Stresses gegen Ende 2009, insbesondere das hohe Arbeitspensum, welches kaum Raum für andere Dinge zugelassen habe und empfahlen unter anderem ein realistisches Arbeitszeitmanagement (Urk. 6/30/10). Im Bericht vom 5. Mai 2010 zuhanden des Krankentaggeldversi cherers (Urk. 6/1/10-12) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer Verbesserung des Zustandsbildes Ende März 2010 aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden können und sei ab dem
12. April 2010 in die Tagesklinik C.___ zur weiteren teilstationären Behandlung eingetreten. Bei weiterhin erfreulichem Therapieverlauf erachteten sie eine Wiederaufnahme der Arbeit zu zirka 80-100 % in den kommenden Monaten als gegeben (Urk. 6/1/11) .
E. 3.2 Vom 9. April 2010 bis am 15. Juli 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der D.___ in Behandlung (Austrittsbe richt vom 24. August 2010, Urk. 6/30/13-16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführerin sei es insgesamt um eine bessere Work-Life-Balance gegangen (Urk. 6/30/14).
Im Bericht vom 28. Mai 2010
zuhanden der Kranken taggeldversicherung
(Urk. 6/1/8-9) hielten die behandelnden Ärzte sodann dafür, bis voraussichtlich am 15. Juli 2010 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine teilweise Wieder aufnahme der Arbeit möglich und langfristig könne mit einer vollen Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/1/9).
E. 3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 21. September 2010 (Bericht vom selben Tag, Urk. 6/13/2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert Angstzustände und Atemnot als Dauer zustand beklagt. Er kam zum Schluss, dass eine konversionsneurotische Psy chodynamik der Problematik (Tod ihres Ehemannes) vorliege und hielt fest,
die psychischen Funktionen seien in allen Modalitäten unauffällig gewesen. Per 1. September 2010 erachtete er eine 40 %ige Arbeits tätigkeit als zumutbar und zweckmässig und hielt dafür, es sei eine graduelle Leistungssteigerung zu erwarten, wobei er eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten empfahl . E ine IV-Renten begründende Störung liege bei degressivem Verlauf und vorbeste hend intakter Persönlichkeit nicht vor, eine berufliche Umschulung/Massnahme sei obsolet und der Einbezug eines Casemanagers
sei nicht sinnvoll.
In der Folge untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein weiteres Mal am 3. Februar 2011 (Bericht vom 4. Februar 2011, Urk. 6/37/6). Dr. E.___ hielt dafür, per 1. März 2011 sei eine Arbeitstätigkeit zu 60 % mit gradueller Steigerung des Leistungspensums auf 100 % innerhalb von zwei bis drei Monaten zumutbar . 3. 4
Mit Bericht vom 5. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/30) stellte Dr. Y.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/30/1): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Atemnot seit 2002, DD: somatoforme autonome Funktionsstörung im Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1) seit Tod des Ehemannes - Nicht näher bezeichnete nicht organische emotional bedingte Schlafstö rung (ICD-10 F51.0) mit Alpträumen (ICD-10 F51.9), aktuell Hypersom nie - Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), die sich vor allem in Beziehungen zeigt, Beginn seit Kindheit und Jugend mit narzisstischer Komponente.
Dr. Y.___
hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ein Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um zirka 10 % redu ziert sei, dies vor allem in depressiven Phasen (Urk. 6/30/3). Zu angepassten Tätig keiten äusserte sich die Ärztin nicht (Urk. 6/30/3). Abschliessend hielt sie fest, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 6/30/4). 3. 5
Gutachter Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. April 2013 und erstattete seine psychiatrische Expertise am 20. April 2013 (Urk. 6/44). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter an, i n der zweiten Hälfte 2009 sehr viel Stress im Betrieb gehabt zu haben . Schliesslich sei sie im Januar 2010 nervlich zusammen gebrochen
und da nach im A.___ und in der
D.___ in Behandlung gewesen. Seit Ende Juli 2010 stehe sie in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. Y.___
(Urk. 6/44/14) . Die Beschwerdeführerin klagte über weiterhin bestehende Atem not, die immer auftrete und quasi ein Dauerzustand sei (Urk. 6/44/14). Sie habe immer noch Konzentrationsschwierigkeiten beim Arbeiten und müsse vermehrt Pausen machen, weil sie nicht so lange durcharbeiten könne (Urk. 6/44/15). Gutachter Dr. Z.___
diagnostizierte eine Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41), DD: somatoforme autonome Funktionsstörung des
Atmungs systems (ICD-10 F45.33) sowie eine
Dysthymia (ICD-10 F34.1). Als ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte Persönlichkeits züge mit anankastischen, narzisstischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/44/22). Dr. Z.___ hielt dafür, in der Untersu chung habe sich eine altersentsprechend unauffällige, gepflegte und modisch gekleidete Explorandin gezeigt, die in allenfalls leicht bedrückter Stimmungs lage über ihre gesundheitlichen Beschwerden und allgemeine n Probleme und Schwierigkeiten berichtet habe (Urk. 6/44/18). Bei der psychiatrischen Untersu chung habe eine allenfalls noch leichte, insgesamt deutlich remittierte Angst symptomatik mit nur noch eher seltenen Panikäquivalenten bei Status nach Panikstörung, sowie eine weiterhin leichte depressive Symptomatik mit leichten Stimmungsschwankungen, leichter Antriebsminderung, leichten Konzentra tionsstörungen, Selbstzweifeln und Schlafstörungen festgestellt werden können . Hauptfokus der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin sei aktuell das die Angstsymptomatik begleitende Gefühl von subjektiver Luftnot gewesen. Diesbezüglich sei differentialdiagnostisch eine somatoforme autonome Funkti onsstörung des Atmungssystems in Betracht zu ziehen. Weiter führte der Gut achter aus, d en unerwarteten Tod ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin noch nicht vollständig verarbeitet, hierfür sei wohl die noch andauernde depressive Symptomatik der emotionale Ausdruck dafür. Diesbezüglich habe sich inzwischen eine Dysthymia entwickelt, was anhand der aktuellen Befunde nachvollziehbar und plausibel sei. Die persönlichkeitsstrukturellen Besonder heiten seien sodann bei der aktuellen Untersuchung nicht entsprechend ausge prägt gewesen, dass eine manifeste kom bi nierte Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden können (Urk. 6/44/20). Er hielt weiter fest, es bestünden deutlich mehr ausbaufähige Ressourcen, als die Beschwerdeführerin aktuell sel ber wahrnehme. So sei es ihr in den letzten ein bis zwei Jahren möglich gewe sen, trotz der subjektiv noch bestehenden Krankheitssymptome ihr Leben neu zu gestalten und eine neu e partnerschaftliche Beziehung mit einem Mann ein zugehen, der inzwischen bei ihr im Haus eingezogen sei. Sie fahre auch wieder Auto und pflege regelmässig weitere positive Aktivitäten, was wichtige Hin weise für eine Verminderung der psychischen Einschränkungen sei en (Urk. 6/44/21). Dr. Z.___
kam zum Schluss, es bestünden noch leichte Ein schränkungen der Ausdauer, der Konzentrationsfähigkeit, der emotionalen Belastbarkeit und insbesondere der Stress- und Frustrationstoleranz. Zudem seien auch leichte Defizite der sozialen Kompetenzen festzustellen gewesen (Urk. 6/44/21). Er hielt dafür, von Januar 2010 bis Ende Juli 2010 habe während der vollsta tionären und tagesklinischen Behandlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab August 2010 sodann eine solche von 50 %. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - in Übereinstimmung mit der Ein schätzung de s begutachtenden Psychiaters des Taggeldversicher ers
- davon aus zugehen, dass seit März 2011 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 40 % und seit Mai 2011 eine solche von höchstens 30 % bestehe . Auch in adaptierten Tätigkeiten sei von einer Arbeits unfähigkeit von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 6/44/22). D urch eine optimierte Behandlung sei sodann eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Verbesserung der Leis tungsfähigkeit um etwa 10 % zu erwarten (Urk. 6/44/23). Stellungnehmend zu den Berichten von Dr. Y.___
merkte der Gutachter an, in ihren Berich ten vom Juli 2011 einerseits und November 2011 andererseits habe sie die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt, ohne dies näher zu begründen (Urk. 6/44/24). Des Weiteren hielt er fest, Dr. Y.___
habe psychosoziale Belastungsfaktoren und somit IV-fremde Faktoren in die diagnostische Beurtei lung und die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen. Bei der aktu ellen Untersuchung habe sicher keine schwere und auch keine mittelschwere Panikstörung bestanden, die eine weiterhin hohe Arbeitsunfähigkeit rechtferti gen würde (Urk. 6/44/25). 3. 6
Vom 30. September bis am 26. Oktober 2013 befand sich die Beschwerdeführe rin in der Klinik F.___ zur stationären psychosomatischen Rehabilitation (Aus trittsbericht vom 15. November 2013, Urk. 6/65/4-11). Die Ärzte diagnostizier ten eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.33), eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Dyslipidämie
sowie
eine Adipositas. Sie notierten, als aktuelle Hauptbe lastungsfaktoren habe die Beschwerdeführerin berufliche Faktoren sowie den Tod ihres Ehemannes genannt, den sie nicht wirklich habe verarbeiten können (Urk. 6/65/4) . Hinsichtlich Medikation hielten die Ärzte fest, die Beschwerde führerin sei mit 5 mg Paroxetin eingetreten. B ei Austritt habe sie keine Medi kamente mehr eingenommen . Die Ärzte attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes und ab dem 27. Oktober 2013 eine solche von 50 % (Urk. 6/65/5) . 3. 7
Am
24. Februar 2014 nahm Dr. Y.___
zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6/72) . Sie hielt dafür, Gutachter Dr. Z.___ habe nicht begründet, warum er eine Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Störung aus schliesse. Den vom Gutachter erwähnte n sekundäre n Krankheitsgewinn könne sie sodann ebenfalls nicht nachvollziehen .
Es fehle im Gutachten schliesslich an einer Gesamtschau der Störungen, deren Interaktion und Potenzierung unter einander und eine Synthese, wie diese Störungen sich insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 6/72/4). Der Beschwerdeführerin sei weiterhin (bloss) ein halbes Pensum zumutbar in einer angepassten Täti gkeit, wo sie zu Hause arbeiten, ihre Zeit selber einteilen, die Arbeit unterbrechen und gute Zeiten mit weniger Atemnot nützen könne. Dabei sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, es se i denn, die depressive Störung sei mittelgradig (Urk. 6/72/5) . 4. 4.1
Das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). Der Gutachter tätigte allseitige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 3.5). 4.2
Die abweichende Beurteilung von Dr. Y.___ sowie die darauf ge stützten Einwendungen (E. 3.4, E.
E. 3.7 , E. 1) bieten keinen Anlass, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. Y.___ ausführt, entgegen der Ansicht von Dr. Z.___ leide die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung, ist anzumerken, dass weder die behandelnden Ärzt e des A.___, der
D.___ noch der Klinik F.___ eine solche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat ten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.6). War die Beschwerdeführerin sodann bis Ende 2009 voll ständig arbeitsfähig, wäre es im Übrigen nicht nachvollziehbar, wes halb die gemäss Beurteilung von Dr. Y.___ seit der Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung nun invalidisierenden Charakter haben sollte . Hinsicht lich der von Dr. Y.___ erwähnten depressiven Störung ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung einen aktiven Tagesablauf schilderte (Urk. 6/44/15-16) und sich auch selber nicht über depressive Störungen beklagte, sondern lediglich von
Atemproble me n berichtete. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf die vom Gutachter erhobenen Befunde (Urk. 6/44/19-20) ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___
eine
Dysthymie
diagnostizierte, das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausschloss und von ausbaufähigen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausging (E. 3.5).
Die Beurteilung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu einem zeitlichen Pensum von vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (E. 3.4), divergiert sodann
mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben zu ihrem Tagesablauf (vgl. Urk. 6/44/15). Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___
- in Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Beurtei lungen (E. 3.1 - E. 3.3) - im Juli 2011 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 bis 70 % noch für möglich erachtet hatte (Urk. 6/37/8-9), im November 2011 aber berichtete, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (E. 3.4), zeigt doch die Betriebsrechnung 2012 ein anderes Bild (vgl.
nachfolgend). Die Einschätzung von Dr. Y.___
vermag mithin nicht zu überzeugen und ihre Einwendungen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ nicht zu schmälern . Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung wieder zu min destens 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.
Soweit für die Zeit vor der Begutachtung von den Ärzten höhere Arbeitsun fähig keit en attestiert wurde n, stehen diese Einschätzungen in mar kanter Diskre panz zu den tatsächlich erzielten Einnahmen der Beschwerde führerin, weshalb diese Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen . So ver ringerte sich der Betriebserfolg im Jahr 2010 trotz attestierter weitgehend voll ständiger Arbeits unfähigkeit (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, siehe auch Urk. 6/30/2) um weniger als 50 % im Vergleich zum Vorjahr, als die Beschwerdeführerin noch keine gesund heitlichen Einschränkungen beklagte und den bis dahin höchst en je ausge wiesenen Betriebserfolg erzielte (Urk. 6/31/20, Urk. 6/31/23, Urk. 6/59/3). Aus der Erfolgsrechnung 2012 ergibt sich im Weiteren
ein Betriebserfolg von rund Fr. 61‘000.-- (vor Abschreibungen; Urk. 6/60/3), was verglichen mit dem (bis dahin höchsten je ausgewiesenen) Betriebserfolg im Jahr 20
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 09 von rund Fr. 87‘000.-- (Urk. 6/31/20) noch eine E inbusse von rund 30 % darstellt. In Diskrepanz hierzu steht die Ei nschätzung von Dr. Y.___, welche noch im November 2011 lediglich eine Tätigkeit von vier Stun den pro Tag als zumut bar erachtete, wobei sie zusätzlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % attestierte (E. 3.4).
Ob, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, mit Blick auf die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus versiche rungsrechtlicher Sicht auszugehen ist (Urk. 5), kann vorliegend offen bleiben, da so oder anders kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 5). 4.3
Vorliegend stellt sich
betreffend den Bericht der Klinik F.___ (E. 3.6) schliesslich noch die Frage, ob sich nach der Begutachtung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Sind darin als Hauptbelastu ngsfaktoren weitgehend berufliche Faktoren genannt, so erhellt, dass psychosoziale Faktoren nicht genügen d ausgeschieden wurden und somit auf die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht abgestellt wer den kann. Eine relevante Verschlechterung ist auch mit Blick auf die Befunde nicht ersichtlich, hielten die Ärzte doch fest, die testpsychologischen Untersu chungen hätte n lediglich auf eine minimale Ausprägung der depressiven Symptomatik hingewiesen .
A uch sind sonstige Befundänderungen nicht erkennbar (Urk. 6/65/9). 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig
ist (E. 4), womit kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad
resultiert (E. 2.2) . Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00423 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
17. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1968 geborene X.___, seit 1999 als Treuhänderin selbständig erwerbstä tig (Urk. 6/31/1) und seit 2004 verwitwet (Urk. 6/ 3/ 2), meldete sich am
6. September 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV Stelle, unter Hinweis auf Atemnot, bestehend seit dem 19. Januar 2010, zum Leistungsbezug (Berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ beizog (Urk. 6/1, Urk. 6/13). Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Versicherte trotz mehr maliger Aufforderung die einverlangten
erwerblichen und medizinischen Unterlagen nicht zugestellt hatte. In der Folge reichte n die behandelnde Ärztin der Versicherten, Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den bei ihr angeforderten Bericht (Bericht vom 5. November 2011, Urk. 6/30) sowie die Versicherte Unterlagen betreffend ihre selbständige Erwerbstätigkeit (Urk. 6/31-32) nach . Die IV-Stelle zog daraufhin erneut Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/34, Urk. 6/37) und liess die Versi cherte schliesslich am 15. April 2013 von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 20. April 2014, Urk. 6/44). Nachdem die Versicherte weitere Unterlagen bezüglich ihrer selb ständigen Erwerbstätigkeit ein gereicht (Urk. 6/52-53, Urk. 6/60) und Dr. Y.___
zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung genommen hatte (Urk. 6/46, Urk. 6/55), stellte die IV-Stelle
m it Vorbescheid vom 25. November 2013 (Urk. 6/63) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines IV rechtlich relevanten Gesundheitsschadens in Aussicht . D ie Versicherte erhob dagegen Einwand (Urk. 6/66) und liess weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen
(Urk. 6/65/4 -11, Urk. 6/70). Am 20. März 2014 verfügte die IV Stelle
im angekündigten Sinne (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 12. April 2014 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-78) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, es liege bei der Beschwerdeführerin kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden vor (Urk. 2, Urk. 5).
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie leide unter psychi schen Beeinträchtigungen mit invalidisierender Wirkung. A uf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1). 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1
Vom 12. Februar 2010 bis am 31. März 2010 war die Beschwerdeführerin im A.___
in stationärer psychiatrischer Behandlung (Austrittsbe richt vom 20. April 2010, Urk. 6/30/7-12). Die Beschwerdeführerin gab gegen über den behandelnden Ärzten an, seit mehreren Jahren an Atemnot zu leiden, wobei diese Beschwerden anlässlich einer Abklärung im B.___ im Jahr 2002 als funktionell beurteilt worden seien. G egen Ende 2009 sei vermehrter Stress entstanden (Jahrestag des Todes ihres verstorbenen Ehe mannes, Annahme eines zusätzlichen Kunden, längere Krankheitsphase ihres Freundes, Konfl ikt mit den Nachbarn; Urk. 6/30/8). A b dem 7. Januar 2010 sei es ohne einen ihr ersichtlichen Grund zu einer starken Zunahme ihrer Atemnot gekommen (Urk. 6/30/7).
Die Ärzte des A.___
diagnostizierten eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) bei anhaltender Atemnot (Erstdiagnose 2001) ohne somatisches Korrelat (Urk. 6/30/7). Sie notierten, als Auslöser für die Verschlechterung des Zustands bildes sähen sie die Zunahme des Stresses gegen Ende 2009, insbesondere das hohe Arbeitspensum, welches kaum Raum für andere Dinge zugelassen habe und empfahlen unter anderem ein realistisches Arbeitszeitmanagement (Urk. 6/30/10). Im Bericht vom 5. Mai 2010 zuhanden des Krankentaggeldversi cherers (Urk. 6/1/10-12) hielten sie fest, die Beschwerdeführerin habe aufgrund einer Verbesserung des Zustandsbildes Ende März 2010 aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden können und sei ab dem
12. April 2010 in die Tagesklinik C.___ zur weiteren teilstationären Behandlung eingetreten. Bei weiterhin erfreulichem Therapieverlauf erachteten sie eine Wiederaufnahme der Arbeit zu zirka 80-100 % in den kommenden Monaten als gegeben (Urk. 6/1/11) . 3.2
Vom 9. April 2010 bis am 15. Juli 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik der D.___ in Behandlung (Austrittsbe richt vom 24. August 2010, Urk. 6/30/13-16). Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführerin sei es insgesamt um eine bessere Work-Life-Balance gegangen (Urk. 6/30/14).
Im Bericht vom 28. Mai 2010
zuhanden der Kranken taggeldversicherung
(Urk. 6/1/8-9) hielten die behandelnden Ärzte sodann dafür, bis voraussichtlich am 15. Juli 2010 bestehe eine vollständige Arbeits unfähigkeit. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik sei eine teilweise Wieder aufnahme der Arbeit möglich und langfristig könne mit einer vollen Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 6/1/9). 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter suchte die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers am 21. September 2010 (Bericht vom selben Tag, Urk. 6/13/2). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert Angstzustände und Atemnot als Dauer zustand beklagt. Er kam zum Schluss, dass eine konversionsneurotische Psy chodynamik der Problematik (Tod ihres Ehemannes) vorliege und hielt fest,
die psychischen Funktionen seien in allen Modalitäten unauffällig gewesen. Per 1. September 2010 erachtete er eine 40 %ige Arbeits tätigkeit als zumutbar und zweckmässig und hielt dafür, es sei eine graduelle Leistungssteigerung zu erwarten, wobei er eine Reevaluation in zwei bis drei Monaten empfahl . E ine IV-Renten begründende Störung liege bei degressivem Verlauf und vorbeste hend intakter Persönlichkeit nicht vor, eine berufliche Umschulung/Massnahme sei obsolet und der Einbezug eines Casemanagers
sei nicht sinnvoll.
In der Folge untersuchte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein weiteres Mal am 3. Februar 2011 (Bericht vom 4. Februar 2011, Urk. 6/37/6). Dr. E.___ hielt dafür, per 1. März 2011 sei eine Arbeitstätigkeit zu 60 % mit gradueller Steigerung des Leistungspensums auf 100 % innerhalb von zwei bis drei Monaten zumutbar . 3. 4
Mit Bericht vom 5. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/30) stellte Dr. Y.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/30/1): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit Atemnot seit 2002, DD: somatoforme autonome Funktionsstörung im Atmungssystem (ICD-10 F45.33) - Rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-1 0 F33.1) seit Tod des Ehemannes - Nicht näher bezeichnete nicht organische emotional bedingte Schlafstö rung (ICD-10 F51.0) mit Alpträumen (ICD-10 F51.9), aktuell Hypersom nie - Nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), die sich vor allem in Beziehungen zeigt, Beginn seit Kindheit und Jugend mit narzisstischer Komponente.
Dr. Y.___
hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ein Pensum von vier Stunden täglich zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit um zirka 10 % redu ziert sei, dies vor allem in depressiven Phasen (Urk. 6/30/3). Zu angepassten Tätig keiten äusserte sich die Ärztin nicht (Urk. 6/30/3). Abschliessend hielt sie fest, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 6/30/4). 3. 5
Gutachter Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. April 2013 und erstattete seine psychiatrische Expertise am 20. April 2013 (Urk. 6/44). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem Gutachter an, i n der zweiten Hälfte 2009 sehr viel Stress im Betrieb gehabt zu haben . Schliesslich sei sie im Januar 2010 nervlich zusammen gebrochen
und da nach im A.___ und in der
D.___ in Behandlung gewesen. Seit Ende Juli 2010 stehe sie in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. Y.___
(Urk. 6/44/14) . Die Beschwerdeführerin klagte über weiterhin bestehende Atem not, die immer auftrete und quasi ein Dauerzustand sei (Urk. 6/44/14). Sie habe immer noch Konzentrationsschwierigkeiten beim Arbeiten und müsse vermehrt Pausen machen, weil sie nicht so lange durcharbeiten könne (Urk. 6/44/15). Gutachter Dr. Z.___
diagnostizierte eine Panikstörung, weitgehend remittiert (ICD-10 F41), DD: somatoforme autonome Funktionsstörung des
Atmungs systems (ICD-10 F45.33) sowie eine
Dysthymia (ICD-10 F34.1). Als ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte Persönlichkeits züge mit anankastischen, narzisstischen und selbstunsicher-vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/44/22). Dr. Z.___ hielt dafür, in der Untersu chung habe sich eine altersentsprechend unauffällige, gepflegte und modisch gekleidete Explorandin gezeigt, die in allenfalls leicht bedrückter Stimmungs lage über ihre gesundheitlichen Beschwerden und allgemeine n Probleme und Schwierigkeiten berichtet habe (Urk. 6/44/18). Bei der psychiatrischen Untersu chung habe eine allenfalls noch leichte, insgesamt deutlich remittierte Angst symptomatik mit nur noch eher seltenen Panikäquivalenten bei Status nach Panikstörung, sowie eine weiterhin leichte depressive Symptomatik mit leichten Stimmungsschwankungen, leichter Antriebsminderung, leichten Konzentra tionsstörungen, Selbstzweifeln und Schlafstörungen festgestellt werden können . Hauptfokus der Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin sei aktuell das die Angstsymptomatik begleitende Gefühl von subjektiver Luftnot gewesen. Diesbezüglich sei differentialdiagnostisch eine somatoforme autonome Funkti onsstörung des Atmungssystems in Betracht zu ziehen. Weiter führte der Gut achter aus, d en unerwarteten Tod ihres Ehemannes habe die Beschwerdeführerin noch nicht vollständig verarbeitet, hierfür sei wohl die noch andauernde depressive Symptomatik der emotionale Ausdruck dafür. Diesbezüglich habe sich inzwischen eine Dysthymia entwickelt, was anhand der aktuellen Befunde nachvollziehbar und plausibel sei. Die persönlichkeitsstrukturellen Besonder heiten seien sodann bei der aktuellen Untersuchung nicht entsprechend ausge prägt gewesen, dass eine manifeste kom bi nierte Persönlichkeitsstörung hätte diagnostiziert werden können (Urk. 6/44/20). Er hielt weiter fest, es bestünden deutlich mehr ausbaufähige Ressourcen, als die Beschwerdeführerin aktuell sel ber wahrnehme. So sei es ihr in den letzten ein bis zwei Jahren möglich gewe sen, trotz der subjektiv noch bestehenden Krankheitssymptome ihr Leben neu zu gestalten und eine neu e partnerschaftliche Beziehung mit einem Mann ein zugehen, der inzwischen bei ihr im Haus eingezogen sei. Sie fahre auch wieder Auto und pflege regelmässig weitere positive Aktivitäten, was wichtige Hin weise für eine Verminderung der psychischen Einschränkungen sei en (Urk. 6/44/21). Dr. Z.___
kam zum Schluss, es bestünden noch leichte Ein schränkungen der Ausdauer, der Konzentrationsfähigkeit, der emotionalen Belastbarkeit und insbesondere der Stress- und Frustrationstoleranz. Zudem seien auch leichte Defizite der sozialen Kompetenzen festzustellen gewesen (Urk. 6/44/21). Er hielt dafür, von Januar 2010 bis Ende Juli 2010 habe während der vollsta tionären und tagesklinischen Behandlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab August 2010 sodann eine solche von 50 %. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - in Übereinstimmung mit der Ein schätzung de s begutachtenden Psychiaters des Taggeldversicher ers
- davon aus zugehen, dass seit März 2011 nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 40 % und seit Mai 2011 eine solche von höchstens 30 % bestehe . Auch in adaptierten Tätigkeiten sei von einer Arbeits unfähigkeit von höchstens 30 % auszugehen (Urk. 6/44/22). D urch eine optimierte Behandlung sei sodann eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Verbesserung der Leis tungsfähigkeit um etwa 10 % zu erwarten (Urk. 6/44/23). Stellungnehmend zu den Berichten von Dr. Y.___
merkte der Gutachter an, in ihren Berich ten vom Juli 2011 einerseits und November 2011 andererseits habe sie die Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt, ohne dies näher zu begründen (Urk. 6/44/24). Des Weiteren hielt er fest, Dr. Y.___
habe psychosoziale Belastungsfaktoren und somit IV-fremde Faktoren in die diagnostische Beurtei lung und die Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezogen. Bei der aktu ellen Untersuchung habe sicher keine schwere und auch keine mittelschwere Panikstörung bestanden, die eine weiterhin hohe Arbeitsunfähigkeit rechtferti gen würde (Urk. 6/44/25). 3. 6
Vom 30. September bis am 26. Oktober 2013 befand sich die Beschwerdeführe rin in der Klinik F.___ zur stationären psychosomatischen Rehabilitation (Aus trittsbericht vom 15. November 2013, Urk. 6/65/4-11). Die Ärzte diagnostizier ten eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.33), eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Dyslipidämie
sowie
eine Adipositas. Sie notierten, als aktuelle Hauptbe lastungsfaktoren habe die Beschwerdeführerin berufliche Faktoren sowie den Tod ihres Ehemannes genannt, den sie nicht wirklich habe verarbeiten können (Urk. 6/65/4) . Hinsichtlich Medikation hielten die Ärzte fest, die Beschwerde führerin sei mit 5 mg Paroxetin eingetreten. B ei Austritt habe sie keine Medi kamente mehr eingenommen . Die Ärzte attestierten eine vollständige Arbeits unfähigkeit für die Zeit des stationären Aufenthaltes und ab dem 27. Oktober 2013 eine solche von 50 % (Urk. 6/65/5) . 3. 7
Am
24. Februar 2014 nahm Dr. Y.___
zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 6/72) . Sie hielt dafür, Gutachter Dr. Z.___ habe nicht begründet, warum er eine Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Störung aus schliesse. Den vom Gutachter erwähnte n sekundäre n Krankheitsgewinn könne sie sodann ebenfalls nicht nachvollziehen .
Es fehle im Gutachten schliesslich an einer Gesamtschau der Störungen, deren Interaktion und Potenzierung unter einander und eine Synthese, wie diese Störungen sich insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 6/72/4). Der Beschwerdeführerin sei weiterhin (bloss) ein halbes Pensum zumutbar in einer angepassten Täti gkeit, wo sie zu Hause arbeiten, ihre Zeit selber einteilen, die Arbeit unterbrechen und gute Zeiten mit weniger Atemnot nützen könne. Dabei sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt, es se i denn, die depressive Störung sei mittelgradig (Urk. 6/72/5) . 4. 4.1
Das von Dr. Z.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztli che Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.3). Der Gutachter tätigte allseitige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehba rer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 3.5). 4.2
Die abweichende Beurteilung von Dr. Y.___ sowie die darauf ge stützten Einwendungen (E. 3.4, E. 3.7, E. 1) bieten keinen Anlass, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. Y.___ ausführt, entgegen der Ansicht von Dr. Z.___ leide die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung, ist anzumerken, dass weder die behandelnden Ärzt e des A.___, der
D.___ noch der Klinik F.___ eine solche Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat ten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.6). War die Beschwerdeführerin sodann bis Ende 2009 voll ständig arbeitsfähig, wäre es im Übrigen nicht nachvollziehbar, wes halb die gemäss Beurteilung von Dr. Y.___ seit der Jugend bestehende Persönlichkeitsstörung nun invalidisierenden Charakter haben sollte . Hinsicht lich der von Dr. Y.___ erwähnten depressiven Störung ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung einen aktiven Tagesablauf schilderte (Urk. 6/44/15-16) und sich auch selber nicht über depressive Störungen beklagte, sondern lediglich von
Atemproble me n berichtete. Bei dieser Sachlage sowie mit Blick auf die vom Gutachter erhobenen Befunde (Urk. 6/44/19-20) ist es nicht zu beanstanden, dass Dr. Z.___
eine
Dysthymie
diagnostizierte, das Bestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausschloss und von ausbaufähigen Ressourcen der Beschwerdeführerin ausging (E. 3.5).
Die Beurteilung von Dr. Y.___, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu einem zeitlichen Pensum von vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (E. 3.4), divergiert sodann
mit den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben zu ihrem Tagesablauf (vgl. Urk. 6/44/15). Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___
- in Übereinstimmung mit den übrigen ärztlichen Beurtei lungen (E. 3.1 - E. 3.3) - im Juli 2011 eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 bis 70 % noch für möglich erachtet hatte (Urk. 6/37/8-9), im November 2011 aber berichtete, mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (E. 3.4), zeigt doch die Betriebsrechnung 2012 ein anderes Bild (vgl.
nachfolgend). Die Einschätzung von Dr. Y.___
vermag mithin nicht zu überzeugen und ihre Einwendungen den Beweiswert des Gutachtens von Dr. Z.___ nicht zu schmälern . Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung wieder zu min destens 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war.
Soweit für die Zeit vor der Begutachtung von den Ärzten höhere Arbeitsun fähig keit en attestiert wurde n, stehen diese Einschätzungen in mar kanter Diskre panz zu den tatsächlich erzielten Einnahmen der Beschwerde führerin, weshalb diese Beurteilungen nicht zu überzeugen vermögen . So ver ringerte sich der Betriebserfolg im Jahr 2010 trotz attestierter weitgehend voll ständiger Arbeits unfähigkeit (E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5, siehe auch Urk. 6/30/2) um weniger als 50 % im Vergleich zum Vorjahr, als die Beschwerdeführerin noch keine gesund heitlichen Einschränkungen beklagte und den bis dahin höchst en je ausge wiesenen Betriebserfolg erzielte (Urk. 6/31/20, Urk. 6/31/23, Urk. 6/59/3). Aus der Erfolgsrechnung 2012 ergibt sich im Weiteren
ein Betriebserfolg von rund Fr. 61‘000.-- (vor Abschreibungen; Urk. 6/60/3), was verglichen mit dem (bis dahin höchsten je ausgewiesenen) Betriebserfolg im Jahr 20 09 von rund Fr. 87‘000.-- (Urk. 6/31/20) noch eine E inbusse von rund 30 % darstellt. In Diskrepanz hierzu steht die Ei nschätzung von Dr. Y.___, welche noch im November 2011 lediglich eine Tätigkeit von vier Stun den pro Tag als zumut bar erachtete, wobei sie zusätzlich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % attestierte (E. 3.4).
Ob, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, mit Blick auf die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus versiche rungsrechtlicher Sicht auszugehen ist (Urk. 5), kann vorliegend offen bleiben, da so oder anders kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 5). 4.3
Vorliegend stellt sich
betreffend den Bericht der Klinik F.___ (E. 3.6) schliesslich noch die Frage, ob sich nach der Begutachtung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert hat. Sind darin als Hauptbelastu ngsfaktoren weitgehend berufliche Faktoren genannt, so erhellt, dass psychosoziale Faktoren nicht genügen d ausgeschieden wurden und somit auf die Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht abgestellt wer den kann. Eine relevante Verschlechterung ist auch mit Blick auf die Befunde nicht ersichtlich, hielten die Ärzte doch fest, die testpsychologischen Untersu chungen hätte n lediglich auf eine minimale Ausprägung der depressiven Symptomatik hingewiesen .
A uch sind sonstige Befundänderungen nicht erkennbar (Urk. 6/65/9). 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens zu 70 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig
ist (E. 4), womit kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad
resultiert (E. 2.2) . Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler