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IV.2014.00417

Rückforderung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, kein Vorbescheidverfahren, ungenügendes Befolgen der Begründungspflicht

Zürich SozVersG · 2014-07-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61, Prozess I V . 2008.00320).

Mit Verfügung vom 1 1. März 2014 sprach die IV-Stelle de r Versicherten eine Viertelsrente vom 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2014 zu. Gleichzeitig verfügte sie die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel ausbezahlten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 118‘711.-- (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 0. April 2014 Beschwerde erheben und bean tragen, die Sache sei in Aufheb ung der Verfügung vom 1 1. März 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr ab Juli 2004 mindes tens eine halbe Rente und ab August 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. In jedem Fall sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2014 auf Vereini gung des vorliegenden Verfahrens mit dem Prozess IV.2014.00247 in Sachen der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 2014 Kenntnis gegeben (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG).

Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Per son zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 2. 2.1

Die IV-Stelle erliess am 28. August 2012 einen Vorbescheid, wogegen die Versi cherte Einwände erhob (Urk. 7/90, 7/94). Der Vorbescheid äusserte sich einzig zum Rentenanspruch ab Juli 2004. Zur Rückforderung wurde kein Vorbescheid verfahren durchgeführt, jedenfalls ist kein Vorbescheid aktenkundig. Die Be schwerdeführerin hat zwar in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 einen nicht aufliegenden Vorbescheid vom 10. Januar 2014 erwähnt, doch ersuchte sie mit Blick auf den strittigen Rentenanspruch um Sis tierung des Rückforderungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rentenverfahrens (Urk. 7/119). Nach Lage der Akten blieb dieser Verfahrensan trag vollständig unbearbeitet, erliess doch die Beschwerdegegnerin dazu weder einen verfahrensleitenden Entscheid noch befand sie darüber in der angefochte nen Verfügung. Vielmehr verfügte sie am 11. März 2014 ohne Weiterungen, so dass der Beschwerdeführerin die Erhebung von Einwänden gegen die Rückfor derung verwehrt blieb. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst ge gen Treu und Glauben, durfte doch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr Verfahrensantrag behandelt und ihr - bei Abweisung des Sistierungs begehrens

- nochmals Gelegenheit eingeräumt würde, sich zur Rückforderung zu äussern. Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.2

Im Weiteren ist der IV-Stelle eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwer fen. Im Einwand zum Vorbescheid vom 2 8. August 2012 kritisierte d i e Beschwerdeführer in das Y.___ -Gutachten vom 4. April 2007 (Urk. 7/31) als un präzis. Sie monierte, gemäss diesem bestehe sowohl eine psychiatrische als auch eine rheumatologische Einschränkung von je 30 %, gleichzeitig solle aber auch insgesamt lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehen, was nicht nach vollziehbar sei. Weiter sei nicht klar, ob sich diese Einschränkung bloss auf die Arbeitsleistung oder auch auf die Präsenz auswirke. Es werde nicht ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin ganztags oder nur 70 % arbeiten könne. Sollte es sich weisen, dass keine ganztägige Arbeitsleistung möglich sei, müsse ein lei densbedingter Abzug von 15 % vorgenommen werden (Urk. 7/94) .

Dazu hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 1. März 2014

- während sie zu den weite ren Einwänden, welche die Einschränkungen im Haushalt betreffen

(vgl. auch Urk. 7/100), ausführlich Stellung nahm - lediglich fest: „In Ihren Einwendungen sind keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Aus medizinischer Sicht gehen wir somit weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2007 aus.“ Diese Begründung ist zu wenig sachbezo gen. Überdies impliziert sie, dass eine Rentenrevision zu beurteilen ist, was aber nicht der Fall ist. Die Ausführungen des Rechtsvertreters zielen auf die Vor nahme eines Abzugs vom Tabellenlohn ab. Nachdem die IV-Stelle keinen sol chen vorgenommen hat, hätte sie sich zumindest dazu äussern müssen. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2014 aufzu heben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zu rückzuweisen. Eine Heilung der schwer wiegenden Verfahrensfehler im vorlie genden Verfahren ist ausgeschlossen . Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 hatte die IV-St elle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab 1. Februar 2014 entschieden, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben worden war. Da jene Verfügung wegen (anderweitige r) Verfahrensfehler ebenfalls aufzuheben ist (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.002 4 7) in Gutheissung der Beschwerde, erübrigt sich die beantragte Vereinigung der beiden Prozesse .

3. 3.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kos tenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens-aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts vom 1 0. Februar 2004 U

199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädi gung auf Fr. 1’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom

11. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61, Prozess I V . 2008.00320).

Mit Verfügung vom 1 1. März 2014 sprach die IV-Stelle de r Versicherten eine Viertelsrente vom 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2014 zu. Gleichzeitig verfügte sie die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel ausbezahlten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 118‘711.-- (Urk. 2).

E. 1.1 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG).

Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

E. 1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.

E. 2 7. Mai 2014 auf Vereini gung des vorliegenden Verfahrens mit dem Prozess IV.2014.00247 in Sachen der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 2014 Kenntnis gegeben (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle erliess am 28. August 2012 einen Vorbescheid, wogegen die Versi cherte Einwände erhob (Urk. 7/90, 7/94). Der Vorbescheid äusserte sich einzig zum Rentenanspruch ab Juli 2004. Zur Rückforderung wurde kein Vorbescheid verfahren durchgeführt, jedenfalls ist kein Vorbescheid aktenkundig. Die Be schwerdeführerin hat zwar in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 einen nicht aufliegenden Vorbescheid vom 10. Januar 2014 erwähnt, doch ersuchte sie mit Blick auf den strittigen Rentenanspruch um Sis tierung des Rückforderungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rentenverfahrens (Urk. 7/119). Nach Lage der Akten blieb dieser Verfahrensan trag vollständig unbearbeitet, erliess doch die Beschwerdegegnerin dazu weder einen verfahrensleitenden Entscheid noch befand sie darüber in der angefochte nen Verfügung. Vielmehr verfügte sie am 11. März 2014 ohne Weiterungen, so dass der Beschwerdeführerin die Erhebung von Einwänden gegen die Rückfor derung verwehrt blieb. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst ge gen Treu und Glauben, durfte doch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr Verfahrensantrag behandelt und ihr - bei Abweisung des Sistierungs begehrens

- nochmals Gelegenheit eingeräumt würde, sich zur Rückforderung zu äussern. Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 2.2 Im Weiteren ist der IV-Stelle eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwer fen. Im Einwand zum Vorbescheid vom 2 8. August 2012 kritisierte d i e Beschwerdeführer in das Y.___ -Gutachten vom 4. April 2007 (Urk. 7/31) als un präzis. Sie monierte, gemäss diesem bestehe sowohl eine psychiatrische als auch eine rheumatologische Einschränkung von je 30 %, gleichzeitig solle aber auch insgesamt lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehen, was nicht nach vollziehbar sei. Weiter sei nicht klar, ob sich diese Einschränkung bloss auf die Arbeitsleistung oder auch auf die Präsenz auswirke. Es werde nicht ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin ganztags oder nur 70 % arbeiten könne. Sollte es sich weisen, dass keine ganztägige Arbeitsleistung möglich sei, müsse ein lei densbedingter Abzug von 15 % vorgenommen werden (Urk. 7/94) .

Dazu hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 1. März 2014

- während sie zu den weite ren Einwänden, welche die Einschränkungen im Haushalt betreffen

(vgl. auch Urk. 7/100), ausführlich Stellung nahm - lediglich fest: „In Ihren Einwendungen sind keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Aus medizinischer Sicht gehen wir somit weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2007 aus.“ Diese Begründung ist zu wenig sachbezo gen. Überdies impliziert sie, dass eine Rentenrevision zu beurteilen ist, was aber nicht der Fall ist. Die Ausführungen des Rechtsvertreters zielen auf die Vor nahme eines Abzugs vom Tabellenlohn ab. Nachdem die IV-Stelle keinen sol chen vorgenommen hat, hätte sie sich zumindest dazu äussern müssen.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2014 aufzu heben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zu rückzuweisen. Eine Heilung der schwer wiegenden Verfahrensfehler im vorlie genden Verfahren ist ausgeschlossen . Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 hatte die IV-St elle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab 1. Februar 2014 entschieden, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben worden war. Da jene Verfügung wegen (anderweitige r) Verfahrensfehler ebenfalls aufzuheben ist (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.002

E. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Per son zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 2.

E. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kos tenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens-aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts vom 1 0. Februar 2004 U

199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädi gung auf Fr. 1’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom

11. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00417 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61, Prozess I V . 2008.00320).

Mit Verfügung vom 1 1. März 2014 sprach die IV-Stelle de r Versicherten eine Viertelsrente vom 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2014 zu. Gleichzeitig verfügte sie die Rückforderung der für diesen Zeitraum zu viel ausbezahlten Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 118‘711.-- (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 1 0. April 2014 Beschwerde erheben und bean tragen, die Sache sei in Aufheb ung der Verfügung vom 1 1. März 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr ab Juli 2004 mindes tens eine halbe Rente und ab August 2010 mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. In jedem Fall sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2014 auf Vereini gung des vorliegenden Verfahrens mit dem Prozess IV.2014.00247 in Sachen der Parteien und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 2014 Kenntnis gegeben (Urk.

8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbe scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG).

Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen un vollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Per son zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 2. 2.1

Die IV-Stelle erliess am 28. August 2012 einen Vorbescheid, wogegen die Versi cherte Einwände erhob (Urk. 7/90, 7/94). Der Vorbescheid äusserte sich einzig zum Rentenanspruch ab Juli 2004. Zur Rückforderung wurde kein Vorbescheid verfahren durchgeführt, jedenfalls ist kein Vorbescheid aktenkundig. Die Be schwerdeführerin hat zwar in der Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2014 einen nicht aufliegenden Vorbescheid vom 10. Januar 2014 erwähnt, doch ersuchte sie mit Blick auf den strittigen Rentenanspruch um Sis tierung des Rückforderungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rentenverfahrens (Urk. 7/119). Nach Lage der Akten blieb dieser Verfahrensan trag vollständig unbearbeitet, erliess doch die Beschwerdegegnerin dazu weder einen verfahrensleitenden Entscheid noch befand sie darüber in der angefochte nen Verfügung. Vielmehr verfügte sie am 11. März 2014 ohne Weiterungen, so dass der Beschwerdeführerin die Erhebung von Einwänden gegen die Rückfor derung verwehrt blieb. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst ge gen Treu und Glauben, durfte doch die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass ihr Verfahrensantrag behandelt und ihr - bei Abweisung des Sistierungs begehrens

- nochmals Gelegenheit eingeräumt würde, sich zur Rückforderung zu äussern. Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 2.2

Im Weiteren ist der IV-Stelle eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwer fen. Im Einwand zum Vorbescheid vom 2 8. August 2012 kritisierte d i e Beschwerdeführer in das Y.___ -Gutachten vom 4. April 2007 (Urk. 7/31) als un präzis. Sie monierte, gemäss diesem bestehe sowohl eine psychiatrische als auch eine rheumatologische Einschränkung von je 30 %, gleichzeitig solle aber auch insgesamt lediglich eine Einschränkung von 30 % bestehen, was nicht nach vollziehbar sei. Weiter sei nicht klar, ob sich diese Einschränkung bloss auf die Arbeitsleistung oder auch auf die Präsenz auswirke. Es werde nicht ausgeführt, ob die Beschwerdeführerin ganztags oder nur 70 % arbeiten könne. Sollte es sich weisen, dass keine ganztägige Arbeitsleistung möglich sei, müsse ein lei densbedingter Abzug von 15 % vorgenommen werden (Urk. 7/94) .

Dazu hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 1 1. März 2014

- während sie zu den weite ren Einwänden, welche die Einschränkungen im Haushalt betreffen

(vgl. auch Urk. 7/100), ausführlich Stellung nahm - lediglich fest: „In Ihren Einwendungen sind keine neuen medizinischen Tatsachen und Befunde vorgebracht worden. Aus medizinischer Sicht gehen wir somit weiterhin von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2007 aus.“ Diese Begründung ist zu wenig sachbezo gen. Überdies impliziert sie, dass eine Rentenrevision zu beurteilen ist, was aber nicht der Fall ist. Die Ausführungen des Rechtsvertreters zielen auf die Vor nahme eines Abzugs vom Tabellenlohn ab. Nachdem die IV-Stelle keinen sol chen vorgenommen hat, hätte sie sich zumindest dazu äussern müssen. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 1 1. März 2014 aufzu heben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zu rückzuweisen. Eine Heilung der schwer wiegenden Verfahrensfehler im vorlie genden Verfahren ist ausgeschlossen . Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 hatte die IV-St elle über den Rentenanspruch der Beschwerdeführer in ab 1. Februar 2014 entschieden, wogegen ebenfalls Beschwerde erhoben worden war. Da jene Verfügung wegen (anderweitige r) Verfahrensfehler ebenfalls aufzuheben ist (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.002 4 7) in Gutheissung der Beschwerde, erübrigt sich die beantragte Vereinigung der beiden Prozesse .

3. 3.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kos tenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens-aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg . Versicherungsgerichts vom 1 0. Februar 2004 U

199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädi gung auf Fr. 1’ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom

11. März 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger