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IV.2014.00247

Rückweisung; erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil IV-Stelle angefochtene Verfügung nicht begründete

Zürich SozVersG · 2014-07-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61; Prozess IV.2008.00320).

Nach getätigten Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/90, Urk. 7/94, Urk. 7/100) verfügte die IV-Stelle am 3 0. Januar 2014 die Zusprechung einer Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. Februar 2014 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 8. Februar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Be schwer deantwort vom 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Partei auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvoll kommenen Ersatz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abge sehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Per son zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 2. 2.1

Die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 erging unbestrittenermassen ohne Begrün dung betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades . Auf diesen Umstan d machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die IV-Stelle per Mail vom 6. Februar 2014 aufmerksam. Er bat um eine Begründung und um Zustell ung der Akten (Urk. 7/120) . Nachdem keine Reaktion erfolgt war, avisierte er die IV Stelle am 2 7. Februar 2014 erneut (Urk. 7/121). Am 2 8. Februar 2014 ver schickte die IV-Stelle die gewünschten Akten (Urk. 7/12 2 -12 3).

Bei den Akten findet sich

- bezeichnet als Verfügungsteil 2 - die Begründung zur Verfügung (Urk. 7/108). In ihrem Begleitschreiben vom 2 8. Februar 2014 nahm die IV- Stelle darauf aber nicht Bezug . Ob mit der blosse n Zustellung der Akten eine rechtsgenügliche Kennt nisgabe der Begründung erfolgt war, er scheint fraglich, kann aber offen bleiben. Denn der Rechtsvertreter erhielt die Akten zu spät. Die Zustellung erfolgte offenbar erst, nachdem der Rechtsvertre ter angesichts des drohe nden Fristablaufs bereits Beschwerde erhoben hatte (Urk. 1) . D er Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie in Anbetracht der in Bezug auf die Invaliditätsbemessung vollständig fehlenden Begründung nicht in der Lage war, den Entscheid sachbezogen und substantiiert zu bestreiten. Wie sie zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 7), konnte sie über die Verfügungsbegründung lediglich spekulieren. Ihr blieb auch verschlossen, weshalb die Beschwerdegeg nerin ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände vom 25. September 2012 (Urk. 7/94) und 2 4. April 2013 (Urk. 7/100) verworfen hat. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Vernehmlassung (Urk.

6) nicht geäussert. Damit leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de r Beschwerdeführe r in darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführer in wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökono mie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art.

69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) als stossend erweist. 2.2

Am 1 1. M ärz 2014 erliess die IV -Stelle eine weitere Verfügung . Darin entschied sie über den Rentenanspruch vom 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2014 sowie gleichzeitig über die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Invalidenrenten (Urk. 7/125) . Diese r V erfügung war die Begründung, der Verfügungsteil 2, bei gelegt . Daraus ist ersichtlich, dass de r Beschwerdeführer in ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Insofern erfolgten die beiden Verfügungen vo m 3 0. Januar 2014 und vom 1 1. März 2014 auf d enselben Entscheidgrund lagen .

Die Verfügung vom 1 1. März 2014 wurde vo n der Beschwerdeführer in wiede rum angefochten. Im Rahmen des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht (IV.2014.00417) konnte er sich zur Sache äussern. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Vereinigung der beiden Verfahren IV.2014.00247 und IV.2014.00417 (vgl. IV.2014.00417 Urk. 6) .

Davon ist jedoch abzusehen . Die fehlende Begründung stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar . Auch die Verfügung vom 1 1. März 2014 weist erhebliche Mängel auf (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.00417), weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zurückzuw eisen. D a auch die Verfügung vom 1 1. März 2014 aufzuheben ist (vgl. dazu das Urteil im Verfahren IV.2014.00417), empfiehlt es sich für die IV-Stelle wohl, über d en Rentenan spruch ab 1. Juli 200 4 in einer Verfügung zu entscheiden. 3. 3.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG

ist das Verfahren für die unterliegende Partei kos tenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen

Eidg . Versicherungsgerichts vom 1 0. Feb ruar 2004 U 199/02 E . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die P rozessentschädi gung auf Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61; Prozess IV.2008.00320).

Nach getätigten Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/90, Urk. 7/94, Urk. 7/100) verfügte die IV-Stelle am 3 0. Januar 2014 die Zusprechung einer Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. Februar 2014 (Urk.

E. 2 8. Februar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Be schwer deantwort vom 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs.

E. 2.1 Die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 erging unbestrittenermassen ohne Begrün dung betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades . Auf diesen Umstan d machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die IV-Stelle per Mail vom 6. Februar 2014 aufmerksam. Er bat um eine Begründung und um Zustell ung der Akten (Urk. 7/120) . Nachdem keine Reaktion erfolgt war, avisierte er die IV Stelle am 2 7. Februar 2014 erneut (Urk. 7/121). Am 2 8. Februar 2014 ver schickte die IV-Stelle die gewünschten Akten (Urk. 7/12 2 -12

E. 2.2 Am 1 1. M ärz 2014 erliess die IV -Stelle eine weitere Verfügung . Darin entschied sie über den Rentenanspruch vom 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2014 sowie gleichzeitig über die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Invalidenrenten (Urk. 7/125) . Diese r V erfügung war die Begründung, der Verfügungsteil 2, bei gelegt . Daraus ist ersichtlich, dass de r Beschwerdeführer in ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Insofern erfolgten die beiden Verfügungen vo m 3 0. Januar 2014 und vom 1 1. März 2014 auf d enselben Entscheidgrund lagen .

Die Verfügung vom 1 1. März 2014 wurde vo n der Beschwerdeführer in wiede rum angefochten. Im Rahmen des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht (IV.2014.00417) konnte er sich zur Sache äussern. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Vereinigung der beiden Verfahren IV.2014.00247 und IV.2014.00417 (vgl. IV.2014.00417 Urk. 6) .

Davon ist jedoch abzusehen . Die fehlende Begründung stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar . Auch die Verfügung vom 1 1. März 2014 weist erhebliche Mängel auf (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.00417), weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zurückzuw eisen. D a auch die Verfügung vom 1 1. März 2014 aufzuheben ist (vgl. dazu das Urteil im Verfahren IV.2014.00417), empfiehlt es sich für die IV-Stelle wohl, über d en Rentenan spruch ab 1. Juli 200

E. 3 ).

Bei den Akten findet sich

- bezeichnet als Verfügungsteil 2 - die Begründung zur Verfügung (Urk. 7/108). In ihrem Begleitschreiben vom 2 8. Februar 2014 nahm die IV- Stelle darauf aber nicht Bezug . Ob mit der blosse n Zustellung der Akten eine rechtsgenügliche Kennt nisgabe der Begründung erfolgt war, er scheint fraglich, kann aber offen bleiben. Denn der Rechtsvertreter erhielt die Akten zu spät. Die Zustellung erfolgte offenbar erst, nachdem der Rechtsvertre ter angesichts des drohe nden Fristablaufs bereits Beschwerde erhoben hatte (Urk. 1) . D er Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie in Anbetracht der in Bezug auf die Invaliditätsbemessung vollständig fehlenden Begründung nicht in der Lage war, den Entscheid sachbezogen und substantiiert zu bestreiten. Wie sie zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 7), konnte sie über die Verfügungsbegründung lediglich spekulieren. Ihr blieb auch verschlossen, weshalb die Beschwerdegeg nerin ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände vom 25. September 2012 (Urk. 7/94) und 2 4. April 2013 (Urk. 7/100) verworfen hat. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Vernehmlassung (Urk.

6) nicht geäussert. Damit leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de r Beschwerdeführe r in darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführer in wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökono mie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art.

69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) als stossend erweist.

E. 3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG

ist das Verfahren für die unterliegende Partei kos tenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen

Eidg . Versicherungsgerichts vom 1 0. Feb ruar 2004 U 199/02 E . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die P rozessentschädi gung auf Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00247 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % zu (Urk. 7/48, 7/56/14-15). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 1. Januar 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück (Urk. 7/61; Prozess IV.2008.00320).

Nach getätigten Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/90, Urk. 7/94, Urk. 7/100) verfügte die IV-Stelle am 3 0. Januar 2014 die Zusprechung einer Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. Februar 2014 (Urk. 2). 2.

Dagegen liess die Versicherte am 2 8. Februar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 3 0. Januar 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Be schwer deantwort vom 1. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. April 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Partei auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei denden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Recht sprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtspre chung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinweg setzen und darauf vertrauen, dass sol che Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichts verfahren behoben wür den. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es dem nach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzich ten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvoll kommenen Ersatz für eine unterlassene vorgän gige Anhörung. Abge sehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der be troffenen Per son zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen. 2. 2.1

Die Verfügung vom 3 0. Januar 2014 erging unbestrittenermassen ohne Begrün dung betreffend die Ermittlung des Invaliditätsgrades . Auf diesen Umstan d machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die IV-Stelle per Mail vom 6. Februar 2014 aufmerksam. Er bat um eine Begründung und um Zustell ung der Akten (Urk. 7/120) . Nachdem keine Reaktion erfolgt war, avisierte er die IV Stelle am 2 7. Februar 2014 erneut (Urk. 7/121). Am 2 8. Februar 2014 ver schickte die IV-Stelle die gewünschten Akten (Urk. 7/12 2 -12 3).

Bei den Akten findet sich

- bezeichnet als Verfügungsteil 2 - die Begründung zur Verfügung (Urk. 7/108). In ihrem Begleitschreiben vom 2 8. Februar 2014 nahm die IV- Stelle darauf aber nicht Bezug . Ob mit der blosse n Zustellung der Akten eine rechtsgenügliche Kennt nisgabe der Begründung erfolgt war, er scheint fraglich, kann aber offen bleiben. Denn der Rechtsvertreter erhielt die Akten zu spät. Die Zustellung erfolgte offenbar erst, nachdem der Rechtsvertre ter angesichts des drohe nden Fristablaufs bereits Beschwerde erhoben hatte (Urk. 1) . D er Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie in Anbetracht der in Bezug auf die Invaliditätsbemessung vollständig fehlenden Begründung nicht in der Lage war, den Entscheid sachbezogen und substantiiert zu bestreiten. Wie sie zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 7), konnte sie über die Verfügungsbegründung lediglich spekulieren. Ihr blieb auch verschlossen, weshalb die Beschwerdegeg nerin ihre im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände vom 25. September 2012 (Urk. 7/94) und 2 4. April 2013 (Urk. 7/100) verworfen hat. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin auch in ihrer Vernehmlassung (Urk.

6) nicht geäussert. Damit leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de r Beschwerdeführe r in darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie den abschlägigen Rentenentscheid anfechten soll, verunmöglichte. Die Beschwerdeführer in wurde gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensökono mie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art.

69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG) als stossend erweist. 2.2

Am 1 1. M ärz 2014 erliess die IV -Stelle eine weitere Verfügung . Darin entschied sie über den Rentenanspruch vom 1. Juli 2004 bis 3 1. Januar 2014 sowie gleichzeitig über die Rückforderung von zu viel ausbezahlten Invalidenrenten (Urk. 7/125) . Diese r V erfügung war die Begründung, der Verfügungsteil 2, bei gelegt . Daraus ist ersichtlich, dass de r Beschwerdeführer in ab 1. Juli 2004 eine Viertelsrente zugesprochen wird. Insofern erfolgten die beiden Verfügungen vo m 3 0. Januar 2014 und vom 1 1. März 2014 auf d enselben Entscheidgrund lagen .

Die Verfügung vom 1 1. März 2014 wurde vo n der Beschwerdeführer in wiede rum angefochten. Im Rahmen des Verfahrens vor Sozialversicherungsgericht (IV.2014.00417) konnte er sich zur Sache äussern. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Vereinigung der beiden Verfahren IV.2014.00247 und IV.2014.00417 (vgl. IV.2014.00417 Urk. 6) .

Davon ist jedoch abzusehen . Die fehlende Begründung stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar . Auch die Verfügung vom 1 1. März 2014 weist erhebliche Mängel auf (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren IV.2014.00417), weshalb sich eine Heilung nicht rechtfertigt. 2.3

Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3 0. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und zu neuem Entscheid - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs - zurückzuw eisen. D a auch die Verfügung vom 1 1. März 2014 aufzuheben ist (vgl. dazu das Urteil im Verfahren IV.2014.00417), empfiehlt es sich für die IV-Stelle wohl, über d en Rentenan spruch ab 1. Juli 200 4 in einer Verfügung zu entscheiden. 3. 3.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG

ist das Verfahren für die unterliegende Partei kos tenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrens aufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal-tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen

Eidg . Versicherungsgerichts vom 1 0. Feb ruar 2004 U 199/02 E . 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E . 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E .

3), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die P rozessentschädi gung auf Fr. 1’3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtenen Verfügung vom 3 0. Januar 2014 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1' 3 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger