Sachverhalt
1.
Der 1973 geborene X.___ arbeitete vo m 1. September 2000 bis
8. Mai 2011 (Urk. 8) als Pflege fach mann Notfall
bei der Spital Y.___ AG
in einem Voll zeitpensum
und ab 9. Mai 2011 (Urk. 9/18) im Spital Z.___ in A.___
zunächst in einem 90%-Pensum (37.8
Stunden/Woche) . Am 2 . Mai
2013 (Urk. 9/2) meldete er sich bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Öso phagusvari zen
zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Stand ort gespräch durch (Urk. 9/7) und nahm den Auszug aus dem individuellen Konto
(Urk. 9/8) und das vom Vorsorgeversicherer veranlasste Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 9/10), zu den Akten . Am 2 4. Juli 2013 (Urk. 9/12) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien . Sodann holte
die IV-Stelle
medizinische Bericht e (Urk. 9/14, Urk. 9/19) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 9/18) ein und zog die Akten des Kranken tag geld ver sicherers bei (Urk. 9/16 -17). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/22) und Prüfung der hie ge gen er ho benen Ein wände vom 11 . Februar 2014 (Urk. 9 / 24, vgl. auch Urk. 9/23) verneinte sie mit Verfügung vom 1 2 . März 201 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch .
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung vom 1 2. März 2014 aufzuheben und ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Be gutachtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Be schwerde gegnerin . Am 10 . Juni 201 4 (Urk. 7) schloss die Be schwerde gegnerin
auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und legte weitere Unter lagen auf (Urk. 13/1-2) . Mit Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) reichte die Be schwer de gegnerin einen Bericht der Klinik C.___ vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 18) ein und erneuerte ihre gestellten Anträgen . Mit Ein gabe vom 15. September 2014 (Urk. 20)
gelangte
der Beschwerdeführer erneut ans hiesige Gericht . Am 9. Okto ber 2014 (Urk. 23) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Ver zicht auf eine dies be zügliche Stellung nahme mit, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis ge geben wurde (Urk. 24) . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts g rad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer seit 1 9. November 2012 i n sei ner Arbeitsfähigkeit als diplomierter (Pflege-) Experte NDS HF eingeschränkt sei. Weil der Beschwerdeführer seit 1. September 2013 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei, resul tiere nach Ablauf der Wartezeit keine rentenbegründende Erwer bsein busse . Wenn der Beschwerdeführer
- ausgehend von einem 90%-Pensum - 30 % weni ger
arbeite, ergebe dies eine Erwerbseinbusse von ebenfalls 30 % . Falls sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%-Pensum beziehe, bestehe sogar eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % und der Beschwerdeführer könnte seine Tätig keit noch zu 70 % ausüben .
2.1.2
In der Vernehmlassung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 7) führte die Be schwerde geg ne rin
unter anderem ergänzend aus, aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsort im Spital Z.___ seit 1. Septem ber 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder in einem wöchentlichen Arbeits pensum von 25.2 Stunden erwerbstätig gewesen sei. Gegenüber der wö chent lichen Arbeitszeit von 37.8 Stunden, die vor dem Eintritt des Gesund heits schadens vom 1 8. November 2012 ausgeübt worden sei, ergebe sich ein In vali ditäts grad von 33 % . Eine über das Warte jahr hinaus bestehende Invalidität von min destens 40 % bestehe offen sicht lich nicht. Die Behauptung des Be schwerde füh rers, dass die Pensums reduktion im Spital Z.___
auf
ein 90%-Pen sum gesundheitsbedingt erfolgt sei, treffe nicht zu.
2.1.3
In der Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin
hin sichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Spital Y.___ krankheitsbedingt verloren habe, aus, laut Bericht der Klinik C.___ vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 18) sei dem Beschwerdeführer nach dem
Klinik a uf ent halt vom 8. Februar bis 2 8. April 2011 keine Einsch ränkung in seiner Arbeits fähigkeit attestiert worden. Der Wechsel vom Spital Y.___
zum Spital Z.___ wie auch die Reduktion auf ein 90%iges Arbeitspensum könnten nicht mit einem invaliditätsrelevanten Ge sun d heitsschaden begründet wer den, sondern seien auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen (S. 2).
2.2
2.2.1
Dagegen machte de r Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vom 9. April 2014 (Urk . 1) geltend, d er Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht nur mangelhaft abgeklärt wor den.
Die Be schwerdegegnerin habe weder einen Arbeit geber bericht der Y.___ AG ein geholt noch eine Haus halt ab klärung durch geführt. Er sei auch nicht gefragt wor den, welches Pensum er im Ge sund heits fall ausüben würde (S. 4 f. Ziff. 9) . Ob wohl umstritten sei, auf wel ches Pen sum sich die attestierte n Arbeits un fähig keiten bezögen, habe es die Be schwer de gegnerin
ebenfalls un ter lassen, bei den invol vierten Ärzten nach zu fragen (S. 5 Ziff. 10).
Es könne auch nicht a uf das Gutachten von Dr. B.___
abgestellt werden.
Nur eine inter dis zi pli näre Begutachtung sei geeignet, seine Arbeitsfähigkeit rechts genüglich festzu setzen (S. 5 Ziff. 11).
Es sei auch nicht zutreffend, dass er im Gesund heitsfall
nur zu 90 % arbeiten wür de. Im Gesund heits fall wäre er in einem vollen Pensum tätig (S. 6 Ziff. 12). Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe ihm eine 40%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, welche sich auf ein 100%-Pen sum beziehe. Unter der Prämisse, dass er im Gesundheitsfall voll arbeitsfähig wäre, resultiere ein In validität s grad von min destens 40 %
(S. 6 f. Ziff. 13).
2.2.2
In der Replik vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 12)
führte der Beschwerdeführer unter an de rem ergänzend aus, aufgrund des neu eingeholte n Arbeitgeberbericht es des Spitals Y.___ sei davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden auch weiter hin im Spital Y.___
vollzeitlich tätig gewesen wäre. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er für vier Kinder unterhaltspflichtig sei und sich nicht ohne Not mit einem geringeren Einkommen zufrieden gegeben hätte (S. 2). Im Spital Y.___ würde er Fr. 7‘826.90 pro Monat (100%-Pensum) verdienen. Ver glichen mit dem Einkommen von Fr. 4‘101.26, welches er im Rahmen des 60%-Pensum s im Spital Z.___ ver diene, er gebe das einen Invalidität sgrad von 47.7 % und bei der vom be han delnden Haus arzt attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit re sul tiere sogar ein In validitäts grad von 65 % .
2.2.3
In der Stellungnahme vom 1 5. September 1014 (Urk. 20) hielt der Be schwerde führer abermals fest, dass sich aus den von der Beschwerdegegnerin nach träg lich ein geholten Unterlagen eindeutig ergebe, dass die Spital Y.___ AG das Arbeits verhältnis nach der Sperrfrist krankheitsbedingt aufgelöst habe. Es sei nun zweifelsfrei erstellt, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen er folgt sei (S. 1) . 2.3
Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2013 zum Leistungsbezug an (Urk.
9/2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo naten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist somit zu prüfen, wie es sich mit den Verhältnissen für die Zeit ab Novem ber 2013 verhält.
Dabei ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer im November 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 9/19/1) seine Tätigkeit im Spital Z.___ wieder (teilweise) aufgenommen hat und seit 1. Oktober 2013 zu 60 % ausübt (Urk. 9/18).
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer eine rentenbegründete Erwerbs ein busse erleidet. 3. 3. 1
Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/10),
welches von der Vorsorge einrichtung BVK in Auftrag gegeben w o rde n war und sich auf die während der Entwöhnungsbehandlung in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 13/1) statt gefundene Untersuchung stützte, diagnostizierte Dr. B.___
eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkoholismus mit/bei porta ler
hyper tensiver
Gas tro pathie, Status nach Öso phagus varizen-Blutung am 19. November 2012 und wiederholten Ligaturen, hepatischer Dekompensation bei gemischter äthylischer und viraler Hepatitis im Feb ruar 2013, eine chroni sche Hepatitis C mit/bei Status nach wiederholten Therapie versuchen, Virus persistenz
sowie eine Alko hol krankheit, aktuell abstinent unter Entzugs be hand lung seit Januar 201 3 (S. 8) . Gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu lösen, sei eine negative gesundheitliche Entwicklung praktisch vorgezeichnet (S.
10).
In der Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. B.___ fest (S. 8 f.), aufgrund aller vorliegenden Informationen sei eine stufenweise Arbeitsaufnahme mög lich. Der Beschwerdeführer wirke geistig rege und körperlich nur noch leicht ge schwächt. Die Leberwerte seien anlässlich der letzten Kontrolle sehr gut ge we sen.
Die berufliche Reintegration solle in den kommenden sechs Monaten schritt weise durchgeführt werden (S. 9 f.) .
Aus heutiger Sicht bestehe keine Berufsunfähigkeit. Aufgrund von Krankheit sei aber mit einer weiteren partiellen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten zu rech nen. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs werde der Beschwerdeführer voraus sicht lich schon im Juli einige Tage am Arbeitsort verbringen. Anschliessend, wahr s cheinlich im Laufe des Monates August, könne mit einer regulären parti ellen Arbeitsaufnahme gerechnet werden, welche innert sechs Monaten schritt weise auf das früher innegehabte Pensum gesteigert werden solle (S. 10 Ziff. 8 lit . b) .
Es bleibe Ziel, während der Arbeitszeit eine volle Leistung zu erbringen (S. 11 lit . c) .
Eine Nachuntersuchung sei sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein volles Pensum wieder innert acht Monaten zu erreichen (S. 11 lit . d) .
Dem Beschwerdeführer könnten die üblichen Arbeiten als Notfallpfleger zu ge mutet werden. Während der Rehabilitationsphase sei er jedoch vor Über lastun gen körperlicher und psychischer Art zu schützen (S. 11 lit . e) . 3. 2
Vom 8. Februar bis 28. April 2011 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung mit dem Ziel der Festigung einer längeren Alko holabstinenz gestanden. Die Behandlung wurde beendet, ohne dass eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit genannt worden wäre (Urk. 18).
Vom 3. April bis 20. August 2013 war der Beschwerdeführer erneut in statio nä rer Entwöhnungsbehandlung in derselben Klinik (Urk. 13/1).
Im Bericht vom 2 3. Oktober 2013 diagnostizierten med. pract . E.___, Ober ärz tin, und Psychotherapeutin F.___, Kompetenz zent rum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabak abhängigkeit, Kli nik C.___, ein Alko hol ab hängig keitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Um ge bung ab stinent (ICD-10 F10.21), einen schädlichen Gebrauch von Tabak, gegen wärtig in be schützender Umgebung abstinent (ICD-10 F17.1), ein Opioid ab hän gig keits syn drom (seit zwölf Jahren abstinent, ICD-10 F11.20), einen schäd lichen Gebrauch von Kokain (seit fünf Jahren abstinent; ICD-10 F14.1), einen schädli chen Ge brauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; letzter Konsum 2012), eine chro nische Hepatitis C und einen Zustand nach Oesophagus-Varizen blutung und fünf m a liger Ligatur im November 2012 sowie einen Zustand nach hepatischem Koma bei be kannter Leberzirrhose im Januar 201 3.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik C.___ hielten unter anderem fest, dass die körperliche Kondition bis zum Schluss der stationären Ent wöhnungs be hand lung eingeschränkt gewesen sei . Sie at testierten
– unter Hinweis auf die entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - eine 30%ige Arbeits fähig keit (S. 3) . 3. 3
Im Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/14) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkohol krank heit und attestierte eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 201 3.
Dr. D.___ führte aus, die bisherigen Tätigkeiten würden insbesondere durch die Müdig keit, die durch das Leberleiden verursacht werde, eingeschränkt. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Tätigkeit noch im Rahmen von 60 bis 70 % zumutbar. Eine Umschulung scheine nicht zielführend zu sein, da auch in einem anderen Beruf die Leistungseinschränkung bestehen bleiben werde. 3. 4
Am 1 9. r espektive 2 4. November 2013 (Urk. 9/19/1-4)
nannten Dr. med.
G.___,
und Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Hepatologie, Klinik für Gastro entero logie und Hepatologie, I.___, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine Leberzirrhose bei chronischer Hepati tis C (Geno typ 1) seit circa 1993, erfolglose Therapien i n den Jahr en 2013, 2004 und 1993 und
eine porto pul monale Hypertonie .
Sie attestierte n dem Be schwer de führer als Notfallpfleger vom 1 6. Dezembe r 2012 bis 2 1. August 2013
– mithin dem Austritt aus der Klinik C.___ - eine 100%ige, vom 2 2. bis 3 1. August 2013 eine 70%ige und vom 1. September 2013 bis auf weiteres eine 40 % ige Arbeits un fähigkeit . Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie einen Status nach Alkohol - und Nikotin abusus bis Februar 201 3.
Die Ärzte des I.___
hielten fest, die körperliche Leistungsfähigkeit sei im Ver gleich zum Jahr 2012 objektiv reduziert, der Beschwerdeführer ermüde schneller und brauche mehr arbeitsfreie Tage. Die bisherige Tätigkeit sei noch drei Tage pro Woche im Schichtdienst möglich. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe noch keine verminderte Leistungsfähigkeit, bei einem höheren Pensum bestehe aber sicherlich eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Hepatopathie typischen Fatigue sei die Erholungszeit viel länger als bei Gesunden. Der Alko hol abusus sei klar mit beruflicher und gesundheitlicher Überforderung ver ge sellschaftet. Eine Teilrente verbessere wohl die Prognose. 3. 5
Im Z eugnis vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 9/23) attestierte der behandelnde Dr. D.___ vom 1. September 2013 bis 3 0. April 2014 eine 40%ige Arbeits un fähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bezogen auf ein Pensum von 100 % zu maxi mal 60 % arbeitsfähig. 3. 6
Dagegen hielt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 13/2) zur Verfü gung vom 1 2. März 2014 fest, aufgrund der vorliegenden Diagnosen betrage die maximale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kranken pfleger (Schichtarbeit inklusive Nachtschicht) maximal 40 % . Sollte er mehr Leis tung er bringen müssen, seien Probleme programmiert. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer über längere Zeit zu hohen Arbeits leistung sein fragiles Gesundheits system kollabieren und es zu einem voll ständigen Arbeitsausfall kommen werde. Zudem sei zu be achten, dass allen falls eine Lebertrans plan tation ins Auge gefasst werden müsse, es sei auch damit zu rechnen, dass die pulmonal arterielle Hypertonie bei ver mehrter Arbeits belastung dekompensieren könnte. Er ersuche die zuständigen Stel len darum, auf den Entscheid zurück zukommen. 4. 4.1
Vorab stellt sich die Frage, in welchem Ausmass de r Beschwerdeführer ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 90 % er werbs tätig wäre (E. 2.1 hievor) . Der Beschwerde führer machte dem gegen über geltend, dass er im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre und die Reduktion auf eine Teilzeitstelle gesundheitsbedingt erfolgt sei (E. 2.2
hievor). 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4 . 3
Nachdem der Beschwerdeführer neben seiner Erwerbstätigkeit in keinem Auf gabenbereich tätig ist – seine Kinder befinden sich bei der Mutter (Urk. 9/7 S. 3)
- fin det die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung .
Damit besteht keine Veranlassung, die vom Beschwerde führer angesprochene Haushaltabklärung (vgl. Urk. 1 S. 5) durchzuführen. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat oder um mehr Freizeit zu haben .
Aus dem Arbeitgeberbericht der Spital Y.___ AG vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 8 /1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. September 2000 bis 8. Mai 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens 42 Stunden pro Woche gearbeitet hat und ihm schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist (Krankheit) gekündigt worden ist. Dabei fiel das Ende des Arbeitsverhältnisses praktisch mit dem Austritt aus der vom 8. Februar bis 28. April 2011 dauernden stationären Behandlung in der Klinik C.___ zusammen (Urk. 18), weshalb eine Kündigung wegen Alkohol pro blemen nicht ohne weiteres auszuschliessen ist. In den aufliegenden Jahres plä nen sind im Jahr 2009 nur wenige, hingegen ab September 2010 gehäuft auf tretende Krankheitsabwesenheiten ersichtlich (Urk. 8/6-9), die indes nicht durch Arztzeugnisse gestützt werden. Ausgewiesen ist sodann, dass die chronische Hepa titis C zwar mehrmals therapeutisch angegangen wurde, zuletzt vor der Leberdekompensation im Oktober 2012 (vgl.
Urk.
9/10 S.
2, Urk. 9/16/4 7, Urk.
9/19/1 Ziff.
1.1). Aber eine auf diese Behandlungen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vor der erstmaligen Behand lung in der Klinik C.___ wie auch im Anschluss keine Arbeitsunfähigkeiten be scheinigt wurden. Im Bericht der Klinik C.___ vom 20. Mai 2011 - anders als im nach der Oesophagusvarizenblutung im November 2012 und der hepatischen Dekompensation im Februar 2013 ergangenen Bericht vom 23. Oktober 2013 (E. 3.2) - war sogar in Kenntnis der bekannten Diagnosen ausdrücklich von gegebener Arbeitsfähigkeit die Rede (Urk. 18). Den weiteren medizinischen Un terlagen sind frühestens ab Dezember 2012 (I.___; Urk. 9/19/2) beziehungsweise ab Oktober 2013 (Hausarzt Dr. J.___; Urk. 9/14) Arbeitsunfähigkeiten zu ent nehmen.
Aufgrund dieser Aktenlage ist eine medizinisch indizierte Reduktion des Arbeitspensums auf 90 % nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Mai 2013 neben den gesundheitlichen Ressourcen die Kinder als Gründe für die Pensums reduktion angab (Urk. 9/7 S. 2). Da die Kinder jedoch bei der Mutter leben (Urk.
9/7 S.
3), fällt die wohl während den üblichen Besuchstagen angefallene Kinderbetreuung nicht in den Aufgabenbereich (E. 4.3).
Wenn auch der später erfolgreich behandelte Alkoholabusus, die chronische Hepatitis C und die Leberzirrhose zu einer subjektiven Beeinträchtigung geführt und den Beschwerdeführer zur Pensumsreduktion bewogen haben mag, recht fertigt dies mangels einer objektivierten Arbeitsunfähigkeit nicht, das Validen ein kommen aufgrund eines 100%-Pensum zu ermitteln.
Ebenso wenig wie die Pensumsreduktion erfolgte der Wechsel vom Spital Y.___ ins Spital Z.___ im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen, übte der Be schwerdeführer doch an beiden Orte die nämliche Tätigkeit als Pfleger aus. In der Beschwerde führte er hiezu aus, der Stellenwechsel sei wegen des Arbeits weges erfolgt; aufgrund einer Trunkenheitsfahrt habe er den Führerausweis abgeben müssen und das Spital Y.___ sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit weg gewesen (Urk. 1 S. 4). Damit führten offensichtlich invaliditäts fremde Gründe zum Stellenwechsel, weshalb bei der Bemessung der Erwerbs einbusse da s im Spital Y.___ erzielte Einkommen von vornherein ausser Acht zu bleiben hat. 4.5
Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden ver sicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.
4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Da der Beschwerdeführer unstreitig weiterhin bei der Spital Z.___ in einem Pensum von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pfleger tätig ist (Urk. 9/18), erleidet er angesichts des anrechenbaren Pensums von 90 % einen Verdienstausfall von höchstens 33 %, was einem rentenausschliessenden Inva lidi täts grad entspricht.
Da allein ein Prozentvergleich bei effektiv ausgeübtem Arbeitspensum zu diesem Ergebnis führt, sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen kein e entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.
4b, 122 V 157 E.
1d). Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten und den effektiven Verhältnissen ausgewiesen. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr.
D.___ vom 7. April 2014 (E.
3.6) sind unbegründet, setzen sich nicht mit den übrigen Berichten (auch den eigenen widersprechenden) auseinander und sind wohl irrtümlich verfasst worden.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerde führer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber i.V. GräubSonderegger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1973 geborene X.___ arbeitete vo m 1. September 2000 bis
8. Mai 2011 (Urk. 8) als Pflege fach mann Notfall
bei der Spital Y.___ AG
in einem Voll zeitpensum
und ab 9. Mai 2011 (Urk. 9/18) im Spital Z.___ in A.___
zunächst in einem 90%-Pensum (37.8
Stunden/Woche) . Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts g rad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 . März 201
E. 2.1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer seit 1 9. November 2012 i n sei ner Arbeitsfähigkeit als diplomierter (Pflege-) Experte NDS HF eingeschränkt sei. Weil der Beschwerdeführer seit 1. September 2013 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei, resul tiere nach Ablauf der Wartezeit keine rentenbegründende Erwer bsein busse . Wenn der Beschwerdeführer
- ausgehend von einem 90%-Pensum - 30 % weni ger
arbeite, ergebe dies eine Erwerbseinbusse von ebenfalls 30 % . Falls sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%-Pensum beziehe, bestehe sogar eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % und der Beschwerdeführer könnte seine Tätig keit noch zu 70 % ausüben .
E. 2.1.2 In der Vernehmlassung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 7) führte die Be schwerde geg ne rin
unter anderem ergänzend aus, aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsort im Spital Z.___ seit 1. Septem ber 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder in einem wöchentlichen Arbeits pensum von 25.2 Stunden erwerbstätig gewesen sei. Gegenüber der wö chent lichen Arbeitszeit von 37.8 Stunden, die vor dem Eintritt des Gesund heits schadens vom 1 8. November 2012 ausgeübt worden sei, ergebe sich ein In vali ditäts grad von 33 % . Eine über das Warte jahr hinaus bestehende Invalidität von min destens 40 % bestehe offen sicht lich nicht. Die Behauptung des Be schwerde füh rers, dass die Pensums reduktion im Spital Z.___
auf
ein 90%-Pen sum gesundheitsbedingt erfolgt sei, treffe nicht zu.
E. 2.1.3 In der Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin
hin sichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Spital Y.___ krankheitsbedingt verloren habe, aus, laut Bericht der Klinik C.___ vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 18) sei dem Beschwerdeführer nach dem
Klinik a uf ent halt vom 8. Februar bis 2 8. April 2011 keine Einsch ränkung in seiner Arbeits fähigkeit attestiert worden. Der Wechsel vom Spital Y.___
zum Spital Z.___ wie auch die Reduktion auf ein 90%iges Arbeitspensum könnten nicht mit einem invaliditätsrelevanten Ge sun d heitsschaden begründet wer den, sondern seien auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen (S. 2).
E. 2.2 hievor).
E. 2.2.1 Dagegen machte de r Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vom 9. April 2014 (Urk . 1) geltend, d er Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht nur mangelhaft abgeklärt wor den.
Die Be schwerdegegnerin habe weder einen Arbeit geber bericht der Y.___ AG ein geholt noch eine Haus halt ab klärung durch geführt. Er sei auch nicht gefragt wor den, welches Pensum er im Ge sund heits fall ausüben würde (S. 4 f. Ziff. 9) . Ob wohl umstritten sei, auf wel ches Pen sum sich die attestierte n Arbeits un fähig keiten bezögen, habe es die Be schwer de gegnerin
ebenfalls un ter lassen, bei den invol vierten Ärzten nach zu fragen (S. 5 Ziff. 10).
Es könne auch nicht a uf das Gutachten von Dr. B.___
abgestellt werden.
Nur eine inter dis zi pli näre Begutachtung sei geeignet, seine Arbeitsfähigkeit rechts genüglich festzu setzen (S. 5 Ziff. 11).
Es sei auch nicht zutreffend, dass er im Gesund heitsfall
nur zu 90 % arbeiten wür de. Im Gesund heits fall wäre er in einem vollen Pensum tätig (S. 6 Ziff. 12). Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe ihm eine 40%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, welche sich auf ein 100%-Pen sum beziehe. Unter der Prämisse, dass er im Gesundheitsfall voll arbeitsfähig wäre, resultiere ein In validität s grad von min destens 40 %
(S. 6 f. Ziff. 13).
E. 2.2.2 In der Replik vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 12)
führte der Beschwerdeführer unter an de rem ergänzend aus, aufgrund des neu eingeholte n Arbeitgeberbericht es des Spitals Y.___ sei davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden auch weiter hin im Spital Y.___
vollzeitlich tätig gewesen wäre. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er für vier Kinder unterhaltspflichtig sei und sich nicht ohne Not mit einem geringeren Einkommen zufrieden gegeben hätte (S. 2). Im Spital Y.___ würde er Fr. 7‘826.90 pro Monat (100%-Pensum) verdienen. Ver glichen mit dem Einkommen von Fr. 4‘101.26, welches er im Rahmen des 60%-Pensum s im Spital Z.___ ver diene, er gebe das einen Invalidität sgrad von 47.7 % und bei der vom be han delnden Haus arzt attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit re sul tiere sogar ein In validitäts grad von 65 % .
E. 2.2.3 In der Stellungnahme vom 1 5. September 1014 (Urk. 20) hielt der Be schwerde führer abermals fest, dass sich aus den von der Beschwerdegegnerin nach träg lich ein geholten Unterlagen eindeutig ergebe, dass die Spital Y.___ AG das Arbeits verhältnis nach der Sperrfrist krankheitsbedingt aufgelöst habe. Es sei nun zweifelsfrei erstellt, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen er folgt sei (S. 1) .
E. 2.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2013 zum Leistungsbezug an (Urk.
9/2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo naten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist somit zu prüfen, wie es sich mit den Verhältnissen für die Zeit ab Novem ber 2013 verhält.
Dabei ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer im November 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 9/19/1) seine Tätigkeit im Spital Z.___ wieder (teilweise) aufgenommen hat und seit 1. Oktober 2013 zu 60 % ausübt (Urk. 9/18).
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer eine rentenbegründete Erwerbs ein busse erleidet. 3. 3. 1
Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/10),
welches von der Vorsorge einrichtung BVK in Auftrag gegeben w o rde n war und sich auf die während der Entwöhnungsbehandlung in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 13/1) statt gefundene Untersuchung stützte, diagnostizierte Dr. B.___
eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkoholismus mit/bei porta ler
hyper tensiver
Gas tro pathie, Status nach Öso phagus varizen-Blutung am 19. November 2012 und wiederholten Ligaturen, hepatischer Dekompensation bei gemischter äthylischer und viraler Hepatitis im Feb ruar 2013, eine chroni sche Hepatitis C mit/bei Status nach wiederholten Therapie versuchen, Virus persistenz
sowie eine Alko hol krankheit, aktuell abstinent unter Entzugs be hand lung seit Januar 201 3 (S. 8) . Gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu lösen, sei eine negative gesundheitliche Entwicklung praktisch vorgezeichnet (S.
10).
In der Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. B.___ fest (S. 8 f.), aufgrund aller vorliegenden Informationen sei eine stufenweise Arbeitsaufnahme mög lich. Der Beschwerdeführer wirke geistig rege und körperlich nur noch leicht ge schwächt. Die Leberwerte seien anlässlich der letzten Kontrolle sehr gut ge we sen.
Die berufliche Reintegration solle in den kommenden sechs Monaten schritt weise durchgeführt werden (S. 9 f.) .
Aus heutiger Sicht bestehe keine Berufsunfähigkeit. Aufgrund von Krankheit sei aber mit einer weiteren partiellen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten zu rech nen. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs werde der Beschwerdeführer voraus sicht lich schon im Juli einige Tage am Arbeitsort verbringen. Anschliessend, wahr s cheinlich im Laufe des Monates August, könne mit einer regulären parti ellen Arbeitsaufnahme gerechnet werden, welche innert sechs Monaten schritt weise auf das früher innegehabte Pensum gesteigert werden solle (S. 10 Ziff.
E. 4 (Urk. 7) schloss die Be schwerde gegnerin
auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und legte weitere Unter lagen auf (Urk. 13/1-2) . Mit Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) reichte die Be schwer de gegnerin einen Bericht der Klinik C.___ vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 18) ein und erneuerte ihre gestellten Anträgen . Mit Ein gabe vom 15. September 2014 (Urk. 20)
gelangte
der Beschwerdeführer erneut ans hiesige Gericht . Am 9. Okto ber 2014 (Urk. 23) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Ver zicht auf eine dies be zügliche Stellung nahme mit, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis ge geben wurde (Urk. 24) . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Vorab stellt sich die Frage, in welchem Ausmass de r Beschwerdeführer ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 90 % er werbs tätig wäre (E. 2.1 hievor) . Der Beschwerde führer machte dem gegen über geltend, dass er im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre und die Reduktion auf eine Teilzeitstelle gesundheitsbedingt erfolgt sei (E.
E. 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4 . 3
Nachdem der Beschwerdeführer neben seiner Erwerbstätigkeit in keinem Auf gabenbereich tätig ist – seine Kinder befinden sich bei der Mutter (Urk. 9/7 S. 3)
- fin det die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung .
Damit besteht keine Veranlassung, die vom Beschwerde führer angesprochene Haushaltabklärung (vgl. Urk. 1 S. 5) durchzuführen.
E. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat oder um mehr Freizeit zu haben .
Aus dem Arbeitgeberbericht der Spital Y.___ AG vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 8 /1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. September 2000 bis 8. Mai 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens 42 Stunden pro Woche gearbeitet hat und ihm schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist (Krankheit) gekündigt worden ist. Dabei fiel das Ende des Arbeitsverhältnisses praktisch mit dem Austritt aus der vom 8. Februar bis 28. April 2011 dauernden stationären Behandlung in der Klinik C.___ zusammen (Urk. 18), weshalb eine Kündigung wegen Alkohol pro blemen nicht ohne weiteres auszuschliessen ist. In den aufliegenden Jahres plä nen sind im Jahr 2009 nur wenige, hingegen ab September 2010 gehäuft auf tretende Krankheitsabwesenheiten ersichtlich (Urk. 8/6-9), die indes nicht durch Arztzeugnisse gestützt werden. Ausgewiesen ist sodann, dass die chronische Hepa titis C zwar mehrmals therapeutisch angegangen wurde, zuletzt vor der Leberdekompensation im Oktober 2012 (vgl.
Urk.
9/10 S.
2, Urk. 9/16/4 7, Urk.
9/19/1 Ziff.
1.1). Aber eine auf diese Behandlungen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vor der erstmaligen Behand lung in der Klinik C.___ wie auch im Anschluss keine Arbeitsunfähigkeiten be scheinigt wurden. Im Bericht der Klinik C.___ vom 20. Mai 2011 - anders als im nach der Oesophagusvarizenblutung im November 2012 und der hepatischen Dekompensation im Februar 2013 ergangenen Bericht vom 23. Oktober 2013 (E. 3.2) - war sogar in Kenntnis der bekannten Diagnosen ausdrücklich von gegebener Arbeitsfähigkeit die Rede (Urk. 18). Den weiteren medizinischen Un terlagen sind frühestens ab Dezember 2012 (I.___; Urk. 9/19/2) beziehungsweise ab Oktober 2013 (Hausarzt Dr. J.___; Urk. 9/14) Arbeitsunfähigkeiten zu ent nehmen.
Aufgrund dieser Aktenlage ist eine medizinisch indizierte Reduktion des Arbeitspensums auf 90 % nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Mai 2013 neben den gesundheitlichen Ressourcen die Kinder als Gründe für die Pensums reduktion angab (Urk. 9/7 S. 2). Da die Kinder jedoch bei der Mutter leben (Urk.
9/7 S.
3), fällt die wohl während den üblichen Besuchstagen angefallene Kinderbetreuung nicht in den Aufgabenbereich (E. 4.3).
Wenn auch der später erfolgreich behandelte Alkoholabusus, die chronische Hepatitis C und die Leberzirrhose zu einer subjektiven Beeinträchtigung geführt und den Beschwerdeführer zur Pensumsreduktion bewogen haben mag, recht fertigt dies mangels einer objektivierten Arbeitsunfähigkeit nicht, das Validen ein kommen aufgrund eines 100%-Pensum zu ermitteln.
Ebenso wenig wie die Pensumsreduktion erfolgte der Wechsel vom Spital Y.___ ins Spital Z.___ im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen, übte der Be schwerdeführer doch an beiden Orte die nämliche Tätigkeit als Pfleger aus. In der Beschwerde führte er hiezu aus, der Stellenwechsel sei wegen des Arbeits weges erfolgt; aufgrund einer Trunkenheitsfahrt habe er den Führerausweis abgeben müssen und das Spital Y.___ sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit weg gewesen (Urk. 1 S. 4). Damit führten offensichtlich invaliditäts fremde Gründe zum Stellenwechsel, weshalb bei der Bemessung der Erwerbs einbusse da s im Spital Y.___ erzielte Einkommen von vornherein ausser Acht zu bleiben hat.
E. 4.5 Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden ver sicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.
4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Da der Beschwerdeführer unstreitig weiterhin bei der Spital Z.___ in einem Pensum von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pfleger tätig ist (Urk. 9/18), erleidet er angesichts des anrechenbaren Pensums von 90 % einen Verdienstausfall von höchstens 33 %, was einem rentenausschliessenden Inva lidi täts grad entspricht.
Da allein ein Prozentvergleich bei effektiv ausgeübtem Arbeitspensum zu diesem Ergebnis führt, sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen kein e entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.
4b, 122 V 157 E.
1d). Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten und den effektiven Verhältnissen ausgewiesen. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr.
D.___ vom 7. April 2014 (E.
3.6) sind unbegründet, setzen sich nicht mit den übrigen Berichten (auch den eigenen widersprechenden) auseinander und sind wohl irrtümlich verfasst worden.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerde führer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber i.V. GräubSonderegger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 lit . b) .
Es bleibe Ziel, während der Arbeitszeit eine volle Leistung zu erbringen (S. 11 lit . c) .
Eine Nachuntersuchung sei sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein volles Pensum wieder innert acht Monaten zu erreichen (S. 11 lit . d) .
Dem Beschwerdeführer könnten die üblichen Arbeiten als Notfallpfleger zu ge mutet werden. Während der Rehabilitationsphase sei er jedoch vor Über lastun gen körperlicher und psychischer Art zu schützen (S. 11 lit . e) . 3. 2
Vom 8. Februar bis 28. April 2011 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung mit dem Ziel der Festigung einer längeren Alko holabstinenz gestanden. Die Behandlung wurde beendet, ohne dass eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit genannt worden wäre (Urk. 18).
Vom 3. April bis 20. August 2013 war der Beschwerdeführer erneut in statio nä rer Entwöhnungsbehandlung in derselben Klinik (Urk. 13/1).
Im Bericht vom 2 3. Oktober 2013 diagnostizierten med. pract . E.___, Ober ärz tin, und Psychotherapeutin F.___, Kompetenz zent rum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabak abhängigkeit, Kli nik C.___, ein Alko hol ab hängig keitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Um ge bung ab stinent (ICD-10 F10.21), einen schädlichen Gebrauch von Tabak, gegen wärtig in be schützender Umgebung abstinent (ICD-10 F17.1), ein Opioid ab hän gig keits syn drom (seit zwölf Jahren abstinent, ICD-10 F11.20), einen schäd lichen Gebrauch von Kokain (seit fünf Jahren abstinent; ICD-10 F14.1), einen schädli chen Ge brauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; letzter Konsum 2012), eine chro nische Hepatitis C und einen Zustand nach Oesophagus-Varizen blutung und fünf m a liger Ligatur im November 2012 sowie einen Zustand nach hepatischem Koma bei be kannter Leberzirrhose im Januar 201 3.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik C.___ hielten unter anderem fest, dass die körperliche Kondition bis zum Schluss der stationären Ent wöhnungs be hand lung eingeschränkt gewesen sei . Sie at testierten
– unter Hinweis auf die entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - eine 30%ige Arbeits fähig keit (S. 3) . 3. 3
Im Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/14) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkohol krank heit und attestierte eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 201 3.
Dr. D.___ führte aus, die bisherigen Tätigkeiten würden insbesondere durch die Müdig keit, die durch das Leberleiden verursacht werde, eingeschränkt. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Tätigkeit noch im Rahmen von 60 bis 70 % zumutbar. Eine Umschulung scheine nicht zielführend zu sein, da auch in einem anderen Beruf die Leistungseinschränkung bestehen bleiben werde. 3. 4
Am 1 9. r espektive 2 4. November 2013 (Urk. 9/19/1-4)
nannten Dr. med.
G.___,
und Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Hepatologie, Klinik für Gastro entero logie und Hepatologie, I.___, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine Leberzirrhose bei chronischer Hepati tis C (Geno typ 1) seit circa 1993, erfolglose Therapien i n den Jahr en 2013, 2004 und 1993 und
eine porto pul monale Hypertonie .
Sie attestierte n dem Be schwer de führer als Notfallpfleger vom 1 6. Dezembe r 2012 bis 2 1. August 2013
– mithin dem Austritt aus der Klinik C.___ - eine 100%ige, vom 2 2. bis 3 1. August 2013 eine 70%ige und vom 1. September 2013 bis auf weiteres eine 40 % ige Arbeits un fähigkeit . Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie einen Status nach Alkohol - und Nikotin abusus bis Februar 201 3.
Die Ärzte des I.___
hielten fest, die körperliche Leistungsfähigkeit sei im Ver gleich zum Jahr 2012 objektiv reduziert, der Beschwerdeführer ermüde schneller und brauche mehr arbeitsfreie Tage. Die bisherige Tätigkeit sei noch drei Tage pro Woche im Schichtdienst möglich. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe noch keine verminderte Leistungsfähigkeit, bei einem höheren Pensum bestehe aber sicherlich eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Hepatopathie typischen Fatigue sei die Erholungszeit viel länger als bei Gesunden. Der Alko hol abusus sei klar mit beruflicher und gesundheitlicher Überforderung ver ge sellschaftet. Eine Teilrente verbessere wohl die Prognose. 3. 5
Im Z eugnis vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 9/23) attestierte der behandelnde Dr. D.___ vom 1. September 2013 bis 3 0. April 2014 eine 40%ige Arbeits un fähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bezogen auf ein Pensum von 100 % zu maxi mal 60 % arbeitsfähig. 3. 6
Dagegen hielt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 13/2) zur Verfü gung vom 1 2. März 2014 fest, aufgrund der vorliegenden Diagnosen betrage die maximale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kranken pfleger (Schichtarbeit inklusive Nachtschicht) maximal 40 % . Sollte er mehr Leis tung er bringen müssen, seien Probleme programmiert. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer über längere Zeit zu hohen Arbeits leistung sein fragiles Gesundheits system kollabieren und es zu einem voll ständigen Arbeitsausfall kommen werde. Zudem sei zu be achten, dass allen falls eine Lebertrans plan tation ins Auge gefasst werden müsse, es sei auch damit zu rechnen, dass die pulmonal arterielle Hypertonie bei ver mehrter Arbeits belastung dekompensieren könnte. Er ersuche die zuständigen Stel len darum, auf den Entscheid zurück zukommen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00415 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber i.V. Sonderegger Urteil vom
14. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1973 geborene X.___ arbeitete vo m 1. September 2000 bis
8. Mai 2011 (Urk. 8) als Pflege fach mann Notfall
bei der Spital Y.___ AG
in einem Voll zeitpensum
und ab 9. Mai 2011 (Urk. 9/18) im Spital Z.___ in A.___
zunächst in einem 90%-Pensum (37.8
Stunden/Woche) . Am 2 . Mai
2013 (Urk. 9/2) meldete er sich bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Öso phagusvari zen
zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle führte ein Stand ort gespräch durch (Urk. 9/7) und nahm den Auszug aus dem individuellen Konto
(Urk. 9/8) und das vom Vorsorgeversicherer veranlasste Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 9/10), zu den Akten . Am 2 4. Juli 2013 (Urk. 9/12) teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Ein gliederungs massnahmen möglich seien . Sodann holte
die IV-Stelle
medizinische Bericht e (Urk. 9/14, Urk. 9/19) und Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 9/18) ein und zog die Akten des Kranken tag geld ver sicherers bei (Urk. 9/16 -17). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/22) und Prüfung der hie ge gen er ho benen Ein wände vom 11 . Februar 2014 (Urk. 9 / 24, vgl. auch Urk. 9/23) verneinte sie mit Verfügung vom 1 2 . März 201 4 (Urk. 2) einen Rentenanspruch .
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. April 2014 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, es sei die Verfügung vom 1 2. März 2014 aufzuheben und ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen. Eventualiter sei eine polydisziplinäre Be gutachtung durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu lasten der Be schwerde gegnerin . Am 10 . Juni 201 4 (Urk. 7) schloss die Be schwerde gegnerin
auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und legte weitere Unter lagen auf (Urk. 13/1-2) . Mit Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) reichte die Be schwer de gegnerin einen Bericht der Klinik C.___ vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 18) ein und erneuerte ihre gestellten Anträgen . Mit Ein gabe vom 15. September 2014 (Urk. 20)
gelangte
der Beschwerdeführer erneut ans hiesige Gericht . Am 9. Okto ber 2014 (Urk. 23) teilte die Beschwerdegegnerin ihren Ver zicht auf eine dies be zügliche Stellung nahme mit, wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis ge geben wurde (Urk. 24) . 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts g rad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2014 (Urk. 2) dafür, dass d e r Beschwerdeführer seit 1 9. November 2012 i n sei ner Arbeitsfähigkeit als diplomierter (Pflege-) Experte NDS HF eingeschränkt sei. Weil der Beschwerdeführer seit 1. September 2013 wieder zu 70 % arbeitsfähig sei, resul tiere nach Ablauf der Wartezeit keine rentenbegründende Erwer bsein busse . Wenn der Beschwerdeführer
- ausgehend von einem 90%-Pensum - 30 % weni ger
arbeite, ergebe dies eine Erwerbseinbusse von ebenfalls 30 % . Falls sich die 30%ige Arbeitsunfähigkeit auf ein 100%-Pensum beziehe, bestehe sogar eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % und der Beschwerdeführer könnte seine Tätig keit noch zu 70 % ausüben .
2.1.2
In der Vernehmlassung vom 1 0. Juni 2014 (Urk. 7) führte die Be schwerde geg ne rin
unter anderem ergänzend aus, aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass der Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsort im Spital Z.___ seit 1. Septem ber 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder in einem wöchentlichen Arbeits pensum von 25.2 Stunden erwerbstätig gewesen sei. Gegenüber der wö chent lichen Arbeitszeit von 37.8 Stunden, die vor dem Eintritt des Gesund heits schadens vom 1 8. November 2012 ausgeübt worden sei, ergebe sich ein In vali ditäts grad von 33 % . Eine über das Warte jahr hinaus bestehende Invalidität von min destens 40 % bestehe offen sicht lich nicht. Die Behauptung des Be schwerde füh rers, dass die Pensums reduktion im Spital Z.___
auf
ein 90%-Pen sum gesundheitsbedingt erfolgt sei, treffe nicht zu.
2.1.3
In der Duplik vom 8. September 2014 (Urk. 17) führte die Beschwerdegegnerin
hin sichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit im Spital Y.___ krankheitsbedingt verloren habe, aus, laut Bericht der Klinik C.___ vom 2 0. Mai 2011 (Urk. 18) sei dem Beschwerdeführer nach dem
Klinik a uf ent halt vom 8. Februar bis 2 8. April 2011 keine Einsch ränkung in seiner Arbeits fähigkeit attestiert worden. Der Wechsel vom Spital Y.___
zum Spital Z.___ wie auch die Reduktion auf ein 90%iges Arbeitspensum könnten nicht mit einem invaliditätsrelevanten Ge sun d heitsschaden begründet wer den, sondern seien auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen (S. 2).
2.2
2.2.1
Dagegen machte de r Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde vom 9. April 2014 (Urk . 1) geltend, d er Sachverhalt sei durch die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in beruflicher Hinsicht nur mangelhaft abgeklärt wor den.
Die Be schwerdegegnerin habe weder einen Arbeit geber bericht der Y.___ AG ein geholt noch eine Haus halt ab klärung durch geführt. Er sei auch nicht gefragt wor den, welches Pensum er im Ge sund heits fall ausüben würde (S. 4 f. Ziff. 9) . Ob wohl umstritten sei, auf wel ches Pen sum sich die attestierte n Arbeits un fähig keiten bezögen, habe es die Be schwer de gegnerin
ebenfalls un ter lassen, bei den invol vierten Ärzten nach zu fragen (S. 5 Ziff. 10).
Es könne auch nicht a uf das Gutachten von Dr. B.___
abgestellt werden.
Nur eine inter dis zi pli näre Begutachtung sei geeignet, seine Arbeitsfähigkeit rechts genüglich festzu setzen (S. 5 Ziff. 11).
Es sei auch nicht zutreffend, dass er im Gesund heitsfall
nur zu 90 % arbeiten wür de. Im Gesund heits fall wäre er in einem vollen Pensum tätig (S. 6 Ziff. 12). Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe ihm eine 40%ige Arbeits unfähigkeit attestiert, welche sich auf ein 100%-Pen sum beziehe. Unter der Prämisse, dass er im Gesundheitsfall voll arbeitsfähig wäre, resultiere ein In validität s grad von min destens 40 %
(S. 6 f. Ziff. 13).
2.2.2
In der Replik vom 2 4. Juli 2014 (Urk. 12)
führte der Beschwerdeführer unter an de rem ergänzend aus, aufgrund des neu eingeholte n Arbeitgeberbericht es des Spitals Y.___ sei davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden auch weiter hin im Spital Y.___
vollzeitlich tätig gewesen wäre. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er für vier Kinder unterhaltspflichtig sei und sich nicht ohne Not mit einem geringeren Einkommen zufrieden gegeben hätte (S. 2). Im Spital Y.___ würde er Fr. 7‘826.90 pro Monat (100%-Pensum) verdienen. Ver glichen mit dem Einkommen von Fr. 4‘101.26, welches er im Rahmen des 60%-Pensum s im Spital Z.___ ver diene, er gebe das einen Invalidität sgrad von 47.7 % und bei der vom be han delnden Haus arzt attestierten 40%igen Arbeitsfähigkeit re sul tiere sogar ein In validitäts grad von 65 % .
2.2.3
In der Stellungnahme vom 1 5. September 1014 (Urk. 20) hielt der Be schwerde führer abermals fest, dass sich aus den von der Beschwerdegegnerin nach träg lich ein geholten Unterlagen eindeutig ergebe, dass die Spital Y.___ AG das Arbeits verhältnis nach der Sperrfrist krankheitsbedingt aufgelöst habe. Es sei nun zweifelsfrei erstellt, dass die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen er folgt sei (S. 1) . 2.3
Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2013 zum Leistungsbezug an (Urk.
9/2). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo naten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es ist somit zu prüfen, wie es sich mit den Verhältnissen für die Zeit ab Novem ber 2013 verhält.
Dabei ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach einer im November 2012 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Urk. 9/19/1) seine Tätigkeit im Spital Z.___ wieder (teilweise) aufgenommen hat und seit 1. Oktober 2013 zu 60 % ausübt (Urk. 9/18).
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer eine rentenbegründete Erwerbs ein busse erleidet. 3. 3. 1
Im vertrauensärztlichen Gutachten vom 2. Juli 2013 (Urk. 9/10),
welches von der Vorsorge einrichtung BVK in Auftrag gegeben w o rde n war und sich auf die während der Entwöhnungsbehandlung in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 13/1) statt gefundene Untersuchung stützte, diagnostizierte Dr. B.___
eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkoholismus mit/bei porta ler
hyper tensiver
Gas tro pathie, Status nach Öso phagus varizen-Blutung am 19. November 2012 und wiederholten Ligaturen, hepatischer Dekompensation bei gemischter äthylischer und viraler Hepatitis im Feb ruar 2013, eine chroni sche Hepatitis C mit/bei Status nach wiederholten Therapie versuchen, Virus persistenz
sowie eine Alko hol krankheit, aktuell abstinent unter Entzugs be hand lung seit Januar 201 3 (S. 8) . Gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, sich von seiner Alkoholabhängigkeit zu lösen, sei eine negative gesundheitliche Entwicklung praktisch vorgezeichnet (S.
10).
In der Zusammenfassung und Beurteilung hielt Dr. B.___ fest (S. 8 f.), aufgrund aller vorliegenden Informationen sei eine stufenweise Arbeitsaufnahme mög lich. Der Beschwerdeführer wirke geistig rege und körperlich nur noch leicht ge schwächt. Die Leberwerte seien anlässlich der letzten Kontrolle sehr gut ge we sen.
Die berufliche Reintegration solle in den kommenden sechs Monaten schritt weise durchgeführt werden (S. 9 f.) .
Aus heutiger Sicht bestehe keine Berufsunfähigkeit. Aufgrund von Krankheit sei aber mit einer weiteren partiellen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten zu rech nen. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs werde der Beschwerdeführer voraus sicht lich schon im Juli einige Tage am Arbeitsort verbringen. Anschliessend, wahr s cheinlich im Laufe des Monates August, könne mit einer regulären parti ellen Arbeitsaufnahme gerechnet werden, welche innert sechs Monaten schritt weise auf das früher innegehabte Pensum gesteigert werden solle (S. 10 Ziff. 8 lit . b) .
Es bleibe Ziel, während der Arbeitszeit eine volle Leistung zu erbringen (S. 11 lit . c) .
Eine Nachuntersuchung sei sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein volles Pensum wieder innert acht Monaten zu erreichen (S. 11 lit . d) .
Dem Beschwerdeführer könnten die üblichen Arbeiten als Notfallpfleger zu ge mutet werden. Während der Rehabilitationsphase sei er jedoch vor Über lastun gen körperlicher und psychischer Art zu schützen (S. 11 lit . e) . 3. 2
Vom 8. Februar bis 28. April 2011 hatte der Beschwerdeführer in der Klinik C.___ in stationärer Behandlung mit dem Ziel der Festigung einer längeren Alko holabstinenz gestanden. Die Behandlung wurde beendet, ohne dass eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit genannt worden wäre (Urk. 18).
Vom 3. April bis 20. August 2013 war der Beschwerdeführer erneut in statio nä rer Entwöhnungsbehandlung in derselben Klinik (Urk. 13/1).
Im Bericht vom 2 3. Oktober 2013 diagnostizierten med. pract . E.___, Ober ärz tin, und Psychotherapeutin F.___, Kompetenz zent rum für die Behandlung von Alkohol-, Medikamenten- und Tabak abhängigkeit, Kli nik C.___, ein Alko hol ab hängig keitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Um ge bung ab stinent (ICD-10 F10.21), einen schädlichen Gebrauch von Tabak, gegen wärtig in be schützender Umgebung abstinent (ICD-10 F17.1), ein Opioid ab hän gig keits syn drom (seit zwölf Jahren abstinent, ICD-10 F11.20), einen schäd lichen Gebrauch von Kokain (seit fünf Jahren abstinent; ICD-10 F14.1), einen schädli chen Ge brauch von Cannabis (ICD-10 F12.1; letzter Konsum 2012), eine chro nische Hepatitis C und einen Zustand nach Oesophagus-Varizen blutung und fünf m a liger Ligatur im November 2012 sowie einen Zustand nach hepatischem Koma bei be kannter Leberzirrhose im Januar 201 3.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik C.___ hielten unter anderem fest, dass die körperliche Kondition bis zum Schluss der stationären Ent wöhnungs be hand lung eingeschränkt gewesen sei . Sie at testierten
– unter Hinweis auf die entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - eine 30%ige Arbeits fähig keit (S. 3) . 3. 3
Im Bericht vom 5. November 2013 (Urk. 9/14) diagnostizierte der be handelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine Leber zirrhose bei chronischer Hepatitis C und Alkohol krank heit und attestierte eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 201 3.
Dr. D.___ führte aus, die bisherigen Tätigkeiten würden insbesondere durch die Müdig keit, die durch das Leberleiden verursacht werde, eingeschränkt. Die bis herige Tätigkeit sei aus medizinischer Tätigkeit noch im Rahmen von 60 bis 70 % zumutbar. Eine Umschulung scheine nicht zielführend zu sein, da auch in einem anderen Beruf die Leistungseinschränkung bestehen bleiben werde. 3. 4
Am 1 9. r espektive 2 4. November 2013 (Urk. 9/19/1-4)
nannten Dr. med.
G.___,
und Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Hepatologie, Klinik für Gastro entero logie und Hepatologie, I.___, als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähig keit eine Leberzirrhose bei chronischer Hepati tis C (Geno typ 1) seit circa 1993, erfolglose Therapien i n den Jahr en 2013, 2004 und 1993 und
eine porto pul monale Hypertonie .
Sie attestierte n dem Be schwer de führer als Notfallpfleger vom 1 6. Dezembe r 2012 bis 2 1. August 2013
– mithin dem Austritt aus der Klinik C.___ - eine 100%ige, vom 2 2. bis 3 1. August 2013 eine 70%ige und vom 1. September 2013 bis auf weiteres eine 40 % ige Arbeits un fähigkeit . Als Diagnosen ohne Aus wir kung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie einen Status nach Alkohol - und Nikotin abusus bis Februar 201 3.
Die Ärzte des I.___
hielten fest, die körperliche Leistungsfähigkeit sei im Ver gleich zum Jahr 2012 objektiv reduziert, der Beschwerdeführer ermüde schneller und brauche mehr arbeitsfreie Tage. Die bisherige Tätigkeit sei noch drei Tage pro Woche im Schichtdienst möglich. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe noch keine verminderte Leistungsfähigkeit, bei einem höheren Pensum bestehe aber sicherlich eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Hepatopathie typischen Fatigue sei die Erholungszeit viel länger als bei Gesunden. Der Alko hol abusus sei klar mit beruflicher und gesundheitlicher Überforderung ver ge sellschaftet. Eine Teilrente verbessere wohl die Prognose. 3. 5
Im Z eugnis vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 9/23) attestierte der behandelnde Dr. D.___ vom 1. September 2013 bis 3 0. April 2014 eine 40%ige Arbeits un fähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bezogen auf ein Pensum von 100 % zu maxi mal 60 % arbeitsfähig. 3. 6
Dagegen hielt Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom 7. April 2014 (Urk. 13/2) zur Verfü gung vom 1 2. März 2014 fest, aufgrund der vorliegenden Diagnosen betrage die maximale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Kranken pfleger (Schichtarbeit inklusive Nachtschicht) maximal 40 % . Sollte er mehr Leis tung er bringen müssen, seien Probleme programmiert. Es sei damit zu rechnen, dass bei einer über längere Zeit zu hohen Arbeits leistung sein fragiles Gesundheits system kollabieren und es zu einem voll ständigen Arbeitsausfall kommen werde. Zudem sei zu be achten, dass allen falls eine Lebertrans plan tation ins Auge gefasst werden müsse, es sei auch damit zu rechnen, dass die pulmonal arterielle Hypertonie bei ver mehrter Arbeits belastung dekompensieren könnte. Er ersuche die zuständigen Stel len darum, auf den Entscheid zurück zukommen. 4. 4.1
Vorab stellt sich die Frage, in welchem Ausmass de r Beschwerdeführer ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 90 % er werbs tätig wäre (E. 2.1 hievor) . Der Beschwerde führer machte dem gegen über geltend, dass er im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig gewesen wäre und die Reduktion auf eine Teilzeitstelle gesundheitsbedingt erfolgt sei (E. 2.2
hievor). 4.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 4 . 3
Nachdem der Beschwerdeführer neben seiner Erwerbstätigkeit in keinem Auf gabenbereich tätig ist – seine Kinder befinden sich bei der Mutter (Urk. 9/7 S. 3)
- fin det die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung .
Damit besteht keine Veranlassung, die vom Beschwerde führer angesprochene Haushaltabklärung (vgl. Urk. 1 S. 5) durchzuführen. 4.4
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen reduziert hat oder um mehr Freizeit zu haben .
Aus dem Arbeitgeberbericht der Spital Y.___ AG vom 2 6. Mai 2014 (Urk. 8 /1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort vom 1. September 2000 bis 8. Mai 2011 vor Eintritt des Gesundheitsschadens 42 Stunden pro Woche gearbeitet hat und ihm schliesslich nach Ablauf der Sperrfrist (Krankheit) gekündigt worden ist. Dabei fiel das Ende des Arbeitsverhältnisses praktisch mit dem Austritt aus der vom 8. Februar bis 28. April 2011 dauernden stationären Behandlung in der Klinik C.___ zusammen (Urk. 18), weshalb eine Kündigung wegen Alkohol pro blemen nicht ohne weiteres auszuschliessen ist. In den aufliegenden Jahres plä nen sind im Jahr 2009 nur wenige, hingegen ab September 2010 gehäuft auf tretende Krankheitsabwesenheiten ersichtlich (Urk. 8/6-9), die indes nicht durch Arztzeugnisse gestützt werden. Ausgewiesen ist sodann, dass die chronische Hepa titis C zwar mehrmals therapeutisch angegangen wurde, zuletzt vor der Leberdekompensation im Oktober 2012 (vgl.
Urk.
9/10 S.
2, Urk. 9/16/4 7, Urk.
9/19/1 Ziff.
1.1). Aber eine auf diese Behandlungen zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass vor der erstmaligen Behand lung in der Klinik C.___ wie auch im Anschluss keine Arbeitsunfähigkeiten be scheinigt wurden. Im Bericht der Klinik C.___ vom 20. Mai 2011 - anders als im nach der Oesophagusvarizenblutung im November 2012 und der hepatischen Dekompensation im Februar 2013 ergangenen Bericht vom 23. Oktober 2013 (E. 3.2) - war sogar in Kenntnis der bekannten Diagnosen ausdrücklich von gegebener Arbeitsfähigkeit die Rede (Urk. 18). Den weiteren medizinischen Un terlagen sind frühestens ab Dezember 2012 (I.___; Urk. 9/19/2) beziehungsweise ab Oktober 2013 (Hausarzt Dr. J.___; Urk. 9/14) Arbeitsunfähigkeiten zu ent nehmen.
Aufgrund dieser Aktenlage ist eine medizinisch indizierte Reduktion des Arbeitspensums auf 90 % nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Mai 2013 neben den gesundheitlichen Ressourcen die Kinder als Gründe für die Pensums reduktion angab (Urk. 9/7 S. 2). Da die Kinder jedoch bei der Mutter leben (Urk.
9/7 S.
3), fällt die wohl während den üblichen Besuchstagen angefallene Kinderbetreuung nicht in den Aufgabenbereich (E. 4.3).
Wenn auch der später erfolgreich behandelte Alkoholabusus, die chronische Hepatitis C und die Leberzirrhose zu einer subjektiven Beeinträchtigung geführt und den Beschwerdeführer zur Pensumsreduktion bewogen haben mag, recht fertigt dies mangels einer objektivierten Arbeitsunfähigkeit nicht, das Validen ein kommen aufgrund eines 100%-Pensum zu ermitteln.
Ebenso wenig wie die Pensumsreduktion erfolgte der Wechsel vom Spital Y.___ ins Spital Z.___ im Mai 2011 aus gesundheitlichen Gründen, übte der Be schwerdeführer doch an beiden Orte die nämliche Tätigkeit als Pfleger aus. In der Beschwerde führte er hiezu aus, der Stellenwechsel sei wegen des Arbeits weges erfolgt; aufgrund einer Trunkenheitsfahrt habe er den Führerausweis abgeben müssen und das Spital Y.___ sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu weit weg gewesen (Urk. 1 S. 4). Damit führten offensichtlich invaliditäts fremde Gründe zum Stellenwechsel, weshalb bei der Bemessung der Erwerbs einbusse da s im Spital Y.___ erzielte Einkommen von vornherein ausser Acht zu bleiben hat. 4.5
Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invaliden ver sicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E.
4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Da der Beschwerdeführer unstreitig weiterhin bei der Spital Z.___ in einem Pensum von 60 % in seiner angestammten Tätigkeit als Pfleger tätig ist (Urk. 9/18), erleidet er angesichts des anrechenbaren Pensums von 90 % einen Verdienstausfall von höchstens 33 %, was einem rentenausschliessenden Inva lidi täts grad entspricht.
Da allein ein Prozentvergleich bei effektiv ausgeübtem Arbeitspensum zu diesem Ergebnis führt, sind von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen kein e entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zich ten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E.
4b, 122 V 157 E.
1d). Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der medizinischen Akten und den effektiven Verhältnissen ausgewiesen. Die gegenteiligen Ausführungen von Dr.
D.___ vom 7. April 2014 (E.
3.6) sind unbegründet, setzen sich nicht mit den übrigen Berichten (auch den eigenen widersprechenden) auseinander und sind wohl irrtümlich verfasst worden.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5 . 5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwer de führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerde führer auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber i.V. GräubSonderegger