opencaselaw.ch

IV.2014.00404

Würdigung eines Gutachtens. Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Zürich SozVersG · 2014-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1954 geborene X.___ war vom 12. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 bei der Y.___ als Betriebsangestellte tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 6. August 2008 war (Urk. 7/14). Am 6. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1-2, Urk. 7/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) und diverse Arztberichte (Urk. 7/15, Urk. 7/16 und Urk. 7/18) ein. Am 3. März 2010 wurde die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Urk. 7/22). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 eine befristete ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Mai 2010 und eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 7/42). Die dagegen erho bene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2010 aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 7/55). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/64-67) und veranlasste am 11. Januar 2013 eine medizinische Abklärung (Urk. 7/70). Vom 8. bis 9. April 2013 wurde bei der Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 7/71). Am 7. Mai 2013 erstatteten Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ein bidis ziplinäres Gutachten (Urk. 7/73-76). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2014 eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zu und hob diese auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wieder auf (Urk. 7/94 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihr eine Teil rente im Umfang von mindestens 50 % auszurichten und es seien die notwendi gen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss inter nistisch-rheumatologischem Gutachten vom 7. Mai 2013 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit bestanden . Da der Invaliditätsgrad bei einem Validenein kommen von Fr. 72‘310.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘325.-- 25 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 22. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin habe sich darüber hinweg gesetzt. Der Gutachter habe die Abgrenzung der mittelgradigen depressiven Episode zur schweren Episode vorgenommen und ausdrücklich festgehalten, dass keine leichte Episode vorliege. An keiner Stelle im Gutachten sei die Rede davon, dass es sich bei den psychischen Beschwerden nur um ein vorüberge hendes Leiden handle. Es werde mehrmals auf den kontinuierlichen Verlauf hingewiesen (Urk. 1). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutach tung kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/55 E. 2) verwiesen werden. 3.2

Im Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 3. März 2013 wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin habe sich bei 17 der 31 Test s unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Es sei davon auszuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg). Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen (Urk. 7/71). 3.3

Dr. A.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2013 aus, m it ihren subjektiven Angaben erfülle die Beschwerdeführerin sämtliche Kardinal kriterien gemäss ICD10 für eine depressive Störung. Es stelle sich die Frage, ob diese Störung schwer oder mittelgradig sei. Eine leichte depressive Störung könne ohnehin ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin über einen Schweregrad und eine Kontinuität dieser Symptome berichte, die das Ausmass einer leichten depressiven Episode deutlich überschritten. Folge man einzig den subjektiven Angaben, so könne man eine schwere depressive Episode vermuten. Allerdings habe die Explorandin im objektiven Psychostatus nie schwergradig depressiv niedergestimmt imponiert. Sie habe immer wieder affektiv mitschwingen können und keine erhebliche Affektverarmung gezeigt. Sie habe mehrere affektlabile Einbrüche gezeigt, habe dann aber immer wieder etwas aufhellen können. Zu keinem Zeitpunkt habe sie als schwergradig depressiv imponiert. Sprachmotorisch hätten sich keinerlei Einbussen der innerpsychischen Vitalität gezeigt. In ihrer Psychomotorik habe sie nicht ver langsamt gewirkt, auch nicht in ihrem Denktempo. Auch ihre kognitiven Res sourcen seien im klinischen Eindruck nicht defizitär gewesen. Somit zeige der objektive Psychostatus zwar mehrere pathologisch ausgelenkte Befunde, diese Befunde seien aber nie über ein mittelgradiges Ausmass pathologisch verändert gewesen, auch jene nicht, die aus objektiver Sicht sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, so das äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive Schwingungsfähigkeit. Es bestehe eine kleine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden, was aber nicht auf eine Verdeutlichungstendenz zurückzuführen sei. Vielmehr habe dies damit zu tun, dass der Alltag der Beschwerdeführerin inhaltslos geworden sei. Sie habe sehr viel Zeit, um sich mit ihrer schwierigen und von vielen Entwertungen und Traumatisierungen geprägten Anamnese zu beschäftigen, und sie habe kaum Möglichkeiten, sich mit auch positiveren Aspekten des Lebens auseinan derzusetzen. Insofern erlebe sie am häufigsten eine ausgeprägte depressive Grundstimmung. Aus objektiver Sicht beziehungsweise in der aktuellen klini schen Untersuchung könne aber eine schwere depressive Symptomatik nicht bestätigt werden. Und auch bei Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwer deführerin könne festgestellt werden, dass sie nicht gänzlich inaktiv sei und einzelnen Tätigkeiten nachgehen könne, was nicht möglich wäre, wenn eine schwere depressive Störung vorliegen würde.

Nachvollziehbar sei die depressive Entwicklung vor dem Hintergrund der schwieri gen langjährigen Anamnese. Die Beschwerdeführerin blicke auf schwierige Startbedingungen in ihrer Ursprungsfamilie zurück, auf eine lang jährige von Gewalt geprägte Ehe zu einem schizophrenen Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, und vor zwei Jahren sei dann unerwartet ihr Sohn verstorben. Unterdessen habe sie auch ihre Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise verloren und habe seit nunmehr viereinhalb Jahren keine ausserhäus liche Arbeit mehr ausgeübt. In der Untersuchung sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin eine Person sei, die stets engagiert und motiviert ihrer Arbeit nachgegangen sei und für die die Arbeit immer einen sehr hohen Stellenwert gehabt habe. Umso schwieriger sei es für sie nun, die neue Situation adäquat zu verarbeiten, was die depressive Fehlentwicklung zu erklären ver möge.

Es liege noch eine Panikstörung vor, allerdings in deutlich verbessertem Aus mass. Gemäss eigenen Angaben erlebe die Beschwerdeführerin noch einmal pro Monat eine Panikattacke. Vor mehreren Jahren scheine die Frequenz noch deutlich höher gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der höherfrequenten Panikstörung habe eine Zeit lang eine Benzodiazepinabhängigkeit bestanden, die heute aber nicht mehr diagnostiziert werden könne. Die Panikstörung habe mit einer Frequenz von einer Panikattacke pro Monat keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit.

Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medi cine (SIM) könnten bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode qua litative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden. Dabei seien eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung und eine allgemein redu zierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht somit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/7 ff.). 3.4

Dr. B.___ führte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2013 aus, in der aktuellen klinischen Untersuchung seien eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen sowie beid seits pfeifende Atmungsgeräusche bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenkrankheit bei Nikotin-Abusus die wesentlichsten Befunde. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule normalisiere sich unter Ablenkung. Die Brustwir belsäule sei normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Liege eingenommen, was eine relevante lumbale neurale Kompression aus schliesse . Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkser güsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder Tophi seien nicht vorhanden, ebenso wenig eine akute Kristallarthropathie . Die palpatorische Beurteilung des Spannungszustands der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewe bes bei Übergewicht deutlich erschwert. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfreulich grosse Muskelmasse. Eine langandauernde körperliche Schonung habe offensichtlich nicht stattgefunden. In der Dolo rimetrie seien alle 18 Tender Points sowie sechs der acht Kontrollpunkte patho logisch . Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (04/2013) habe sich die Beschwerdeführerin bei 17 der 31 Tests selbst limi tiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (05/2013) zeige eine deutlich kyphotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule von 14° in den Segmenten L3 bis S 1. Ausserdem sei eine schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links erkennbar. Da dieser bildgebende Befund links liege, die Explorandin jedoch über rechtsbetonte Beschwerden klage, sei unklar, ob dieser Befund eine klinische Relevanz habe. Schmerzmittel brauche die Beschwerdeführerin keine. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein. Die vorhandenen Befunde erklärten die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführe rin sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbel säule limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Aufgrund der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit könne die Beschwerdeführerin Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr ausüben. Als Servicean gestellte, Büffetangestellte, Küchen- oder Druckereimitarbeiterin bzw. Betriebs mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik könne sie uneingeschränkt arbeiten, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Sie sei in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags auszuüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit September 2008 nicht mehr ausüben (Urk. 7/75/58 ff.). 3.5

In der bidisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens vom 7. Mai 2013 wur den folgende Diagnosen genannt: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1) - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - Status nach Spondylodese L3 bis L5 und foraminaler Dekompression L3/L4 rechts am 17.6.2009 wegen intermittierender Reizung L4 rechts bei rechtsbetonter Protrusion L3/L4 rechts mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts; - postoperativ kein Nachweis einer Spinalkanalstenose und guter Sitz der Implantate bei deutlicher kyphotischer Fehlhaltung der LWS (14°), teil weise durch die Spondylodese vorgegeben und schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links (MRI 05/2013)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit seit August 2008 zu 50 % arbeiten (Urk. 7/76). 3.6

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das umfangreiche Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medi zinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit gekommen. Auf das Gutachten sei daher abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während aus rheumatologischer Sicht für eine adaptierte rückenschonende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten nicht über 12.5 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bidisziplinär sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2008 sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/78). 4.

4.1

Das bidisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollzieh bar . Es kann somit ohne weiteres darauf abgestellt werden. 4.2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologi scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, was auch von keiner Seite beanstandet wird.

In psychiatrischer Hinsicht wird im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) genannt (Urk. 7/73/7 und Urk. 7/76) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer inter nen Stellungnahme vom 14. August 2013 sowie im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Januar 2014 fest, im psychiatrischen Gutachten werde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) genannt. Dabei handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F33 oder F34 zu subsumieren seien (Urk. 7/78 und Urk. 7/80). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, zumal der Gutachter eben gerade eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episod e (ICD-10 F33.1) diagnostiziert hat und damit nicht von einem vorübergehenden Leiden auszugehen ist. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin widerspricht im Übri gen auch der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___, welcher die Einsch ätzung des Gutachters bestätigt hat

(Urk. 7/78) . Es sind keine medizinischen Berichte ersichtlich, die die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hat sich die Beschwerdegeg nerin somit zu Unrecht über das beweiskräftige Gutachten hinweggesetzt. 4.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer adaptier ten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12.5 kg zu 50 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.

6.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich vom Erwerbsein kommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer l etzten Arbeits stelle im Jahr 2009 Fr. 5‘340.-- pro Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 69‘420. -- entspricht (Urk. 7/14) . Unter Berück sichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräf te von 2552 Punkten im Jahr 2009 auf 2579 Punkte im J ahr 201 0 (Die Volkswirtschaft 8-2014 S. 93 Tabelle B10.3) resultiert für ein 100% Pens um ein Bruttoeinkommen von Fr. 70‘154.--. 6.2

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist die Tabelle TA1 (Total, Anforde rungsniveau

4) der LSE 2010 heranzuziehen und von einem Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 50‘700 .-- pro Jahr auszugehe

n. Angepasst an die im Jahr 2010 betriebsübliche durchschnittliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (D ie Volks wirtschaft 8-2014 S. 92 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 52‘728 .--. Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 50 % zumutbar ist, bet rägt das Invalideneinkom men Fr . 26‘364 .--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70‘154 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘364 .-- ergibt e ine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘790 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % entspricht. Die Beschwerde führerin hat somit ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente . Anzu merken bleibt, dass die Beschwerdeführerin jederzeit bei der Beschwerdegegne rin

ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) stellen kann . 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschä digung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr.

1‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr . 1‘600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihr eine Teil rente im Umfang von mindestens 50 % auszurichten und es seien die notwendi gen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss inter nistisch-rheumatologischem Gutachten vom 7. Mai 2013 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit bestanden . Da der Invaliditätsgrad bei einem Validenein kommen von Fr. 72‘310.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘325.-- 25 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 22. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin habe sich darüber hinweg gesetzt. Der Gutachter habe die Abgrenzung der mittelgradigen depressiven Episode zur schweren Episode vorgenommen und ausdrücklich festgehalten, dass keine leichte Episode vorliege. An keiner Stelle im Gutachten sei die Rede davon, dass es sich bei den psychischen Beschwerden nur um ein vorüberge hendes Leiden handle. Es werde mehrmals auf den kontinuierlichen Verlauf hingewiesen (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutach tung kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/55 E. 2) verwiesen werden.

E. 3.2 Im Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 3. März 2013 wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin habe sich bei 17 der 31 Test s unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Es sei davon auszuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg). Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen (Urk. 7/71).

E. 3.3 Dr. A.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2013 aus, m it ihren subjektiven Angaben erfülle die Beschwerdeführerin sämtliche Kardinal kriterien gemäss ICD10 für eine depressive Störung. Es stelle sich die Frage, ob diese Störung schwer oder mittelgradig sei. Eine leichte depressive Störung könne ohnehin ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin über einen Schweregrad und eine Kontinuität dieser Symptome berichte, die das Ausmass einer leichten depressiven Episode deutlich überschritten. Folge man einzig den subjektiven Angaben, so könne man eine schwere depressive Episode vermuten. Allerdings habe die Explorandin im objektiven Psychostatus nie schwergradig depressiv niedergestimmt imponiert. Sie habe immer wieder affektiv mitschwingen können und keine erhebliche Affektverarmung gezeigt. Sie habe mehrere affektlabile Einbrüche gezeigt, habe dann aber immer wieder etwas aufhellen können. Zu keinem Zeitpunkt habe sie als schwergradig depressiv imponiert. Sprachmotorisch hätten sich keinerlei Einbussen der innerpsychischen Vitalität gezeigt. In ihrer Psychomotorik habe sie nicht ver langsamt gewirkt, auch nicht in ihrem Denktempo. Auch ihre kognitiven Res sourcen seien im klinischen Eindruck nicht defizitär gewesen. Somit zeige der objektive Psychostatus zwar mehrere pathologisch ausgelenkte Befunde, diese Befunde seien aber nie über ein mittelgradiges Ausmass pathologisch verändert gewesen, auch jene nicht, die aus objektiver Sicht sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, so das äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive Schwingungsfähigkeit. Es bestehe eine kleine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden, was aber nicht auf eine Verdeutlichungstendenz zurückzuführen sei. Vielmehr habe dies damit zu tun, dass der Alltag der Beschwerdeführerin inhaltslos geworden sei. Sie habe sehr viel Zeit, um sich mit ihrer schwierigen und von vielen Entwertungen und Traumatisierungen geprägten Anamnese zu beschäftigen, und sie habe kaum Möglichkeiten, sich mit auch positiveren Aspekten des Lebens auseinan derzusetzen. Insofern erlebe sie am häufigsten eine ausgeprägte depressive Grundstimmung. Aus objektiver Sicht beziehungsweise in der aktuellen klini schen Untersuchung könne aber eine schwere depressive Symptomatik nicht bestätigt werden. Und auch bei Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwer deführerin könne festgestellt werden, dass sie nicht gänzlich inaktiv sei und einzelnen Tätigkeiten nachgehen könne, was nicht möglich wäre, wenn eine schwere depressive Störung vorliegen würde.

Nachvollziehbar sei die depressive Entwicklung vor dem Hintergrund der schwieri gen langjährigen Anamnese. Die Beschwerdeführerin blicke auf schwierige Startbedingungen in ihrer Ursprungsfamilie zurück, auf eine lang jährige von Gewalt geprägte Ehe zu einem schizophrenen Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, und vor zwei Jahren sei dann unerwartet ihr Sohn verstorben. Unterdessen habe sie auch ihre Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise verloren und habe seit nunmehr viereinhalb Jahren keine ausserhäus liche Arbeit mehr ausgeübt. In der Untersuchung sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin eine Person sei, die stets engagiert und motiviert ihrer Arbeit nachgegangen sei und für die die Arbeit immer einen sehr hohen Stellenwert gehabt habe. Umso schwieriger sei es für sie nun, die neue Situation adäquat zu verarbeiten, was die depressive Fehlentwicklung zu erklären ver möge.

Es liege noch eine Panikstörung vor, allerdings in deutlich verbessertem Aus mass. Gemäss eigenen Angaben erlebe die Beschwerdeführerin noch einmal pro Monat eine Panikattacke. Vor mehreren Jahren scheine die Frequenz noch deutlich höher gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der höherfrequenten Panikstörung habe eine Zeit lang eine Benzodiazepinabhängigkeit bestanden, die heute aber nicht mehr diagnostiziert werden könne. Die Panikstörung habe mit einer Frequenz von einer Panikattacke pro Monat keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit.

Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medi cine (SIM) könnten bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode qua litative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden. Dabei seien eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung und eine allgemein redu zierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht somit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/7 ff.).

E. 3.4 Dr. B.___ führte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2013 aus, in der aktuellen klinischen Untersuchung seien eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen sowie beid seits pfeifende Atmungsgeräusche bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenkrankheit bei Nikotin-Abusus die wesentlichsten Befunde. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule normalisiere sich unter Ablenkung. Die Brustwir belsäule sei normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Liege eingenommen, was eine relevante lumbale neurale Kompression aus schliesse . Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkser güsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder Tophi seien nicht vorhanden, ebenso wenig eine akute Kristallarthropathie . Die palpatorische Beurteilung des Spannungszustands der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewe bes bei Übergewicht deutlich erschwert. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfreulich grosse Muskelmasse. Eine langandauernde körperliche Schonung habe offensichtlich nicht stattgefunden. In der Dolo rimetrie seien alle 18 Tender Points sowie sechs der acht Kontrollpunkte patho logisch . Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (04/2013) habe sich die Beschwerdeführerin bei 17 der 31 Tests selbst limi tiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (05/2013) zeige eine deutlich kyphotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule von 14° in den Segmenten L3 bis S 1. Ausserdem sei eine schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links erkennbar. Da dieser bildgebende Befund links liege, die Explorandin jedoch über rechtsbetonte Beschwerden klage, sei unklar, ob dieser Befund eine klinische Relevanz habe. Schmerzmittel brauche die Beschwerdeführerin keine. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein. Die vorhandenen Befunde erklärten die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführe rin sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbel säule limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Aufgrund der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit könne die Beschwerdeführerin Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr ausüben. Als Servicean gestellte, Büffetangestellte, Küchen- oder Druckereimitarbeiterin bzw. Betriebs mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik könne sie uneingeschränkt arbeiten, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Sie sei in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags auszuüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit September 2008 nicht mehr ausüben (Urk. 7/75/58 ff.).

E. 3.5 In der bidisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens vom 7. Mai 2013 wur den folgende Diagnosen genannt: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD

E. 3.6 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das umfangreiche Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medi zinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit gekommen. Auf das Gutachten sei daher abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während aus rheumatologischer Sicht für eine adaptierte rückenschonende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten nicht über 12.5 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bidisziplinär sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2008 sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/78). 4.

4.1

Das bidisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollzieh bar . Es kann somit ohne weiteres darauf abgestellt werden. 4.2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologi scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, was auch von keiner Seite beanstandet wird.

In psychiatrischer Hinsicht wird im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) genannt (Urk. 7/73/7 und Urk. 7/76) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer inter nen Stellungnahme vom 14. August 2013 sowie im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Januar 2014 fest, im psychiatrischen Gutachten werde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) genannt. Dabei handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F33 oder F34 zu subsumieren seien (Urk. 7/78 und Urk. 7/80). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, zumal der Gutachter eben gerade eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episod e (ICD-10 F33.1) diagnostiziert hat und damit nicht von einem vorübergehenden Leiden auszugehen ist. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin widerspricht im Übri gen auch der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___, welcher die Einsch ätzung des Gutachters bestätigt hat

(Urk. 7/78) . Es sind keine medizinischen Berichte ersichtlich, die die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hat sich die Beschwerdegeg nerin somit zu Unrecht über das beweiskräftige Gutachten hinweggesetzt. 4.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer adaptier ten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12.5 kg zu 50 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.

6.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich vom Erwerbsein kommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer l etzten Arbeits stelle im Jahr 2009 Fr. 5‘340.-- pro Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 69‘420. -- entspricht (Urk. 7/14) . Unter Berück sichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräf te von 2552 Punkten im Jahr 2009 auf 2579 Punkte im J ahr 201 0 (Die Volkswirtschaft 8-2014 S. 93 Tabelle B10.3) resultiert für ein 100% Pens um ein Bruttoeinkommen von Fr. 70‘154.--. 6.2

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist die Tabelle TA1 (Total, Anforde rungsniveau

4) der LSE 2010 heranzuziehen und von einem Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 50‘700 .-- pro Jahr auszugehe

n. Angepasst an die im Jahr 2010 betriebsübliche durchschnittliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (D ie Volks wirtschaft 8-2014 S. 92 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 52‘728 .--. Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 50 % zumutbar ist, bet rägt das Invalideneinkom men Fr . 26‘364 .--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70‘154 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘364 .-- ergibt e ine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘790 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % entspricht. Die Beschwerde führerin hat somit ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente . Anzu merken bleibt, dass die Beschwerdeführerin jederzeit bei der Beschwerdegegne rin

ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) stellen kann . 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschä digung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr.

1‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr . 1‘600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F33.1) - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - Status nach Spondylodese L3 bis L5 und foraminaler Dekompression L3/L4 rechts am 17.6.2009 wegen intermittierender Reizung L4 rechts bei rechtsbetonter Protrusion L3/L4 rechts mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts; - postoperativ kein Nachweis einer Spinalkanalstenose und guter Sitz der Implantate bei deutlicher kyphotischer Fehlhaltung der LWS (14°), teil weise durch die Spondylodese vorgegeben und schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links (MRI 05/2013)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit seit August 2008 zu 50 % arbeiten (Urk. 7/76).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00404 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

3. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic Herenda Rechtsanwälte Alfred-Escher-Strasse 10, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1954 geborene X.___ war vom 12. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 bei der Y.___ als Betriebsangestellte tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 6. August 2008 war (Urk. 7/14). Am 6. Juli 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenbe schwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 7/1-2, Urk. 7/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/14) und diverse Arztberichte (Urk. 7/15, Urk. 7/16 und Urk. 7/18) ein. Am 3. März 2010 wurde die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Urk. 7/22). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2010 eine befristete ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Mai 2010 und eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 7/42). Die dagegen erho bene Beschwerde der Versicherten wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2010 aufge hoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 7/55). 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/64-67) und veranlasste am 11. Januar 2013 eine medizinische Abklärung (Urk. 7/70). Vom 8. bis 9. April 2013 wurde bei der Z.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt (Urk. 7/71). Am 7. Mai 2013 erstatteten Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, ein bidis ziplinäres Gutachten (Urk. 7/73-76). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 2014 eine Viertelsrente ab 1. Juni 2010 zu und hob diese auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wieder auf (Urk. 7/94 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ihr eine Teil rente im Umfang von mindestens 50 % auszurichten und es seien die notwendi gen Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE

134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss inter nistisch-rheumatologischem Gutachten vom 7. Mai 2013 sei die Beschwerde führerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine angepasste Tätigkeit bestanden . Da der Invaliditätsgrad bei einem Validenein kommen von Fr. 72‘310.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 54‘325.-- 25 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 22. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdegegnerin habe sich darüber hinweg gesetzt. Der Gutachter habe die Abgrenzung der mittelgradigen depressiven Episode zur schweren Episode vorgenommen und ausdrücklich festgehalten, dass keine leichte Episode vorliege. An keiner Stelle im Gutachten sei die Rede davon, dass es sich bei den psychischen Beschwerden nur um ein vorüberge hendes Leiden handle. Es werde mehrmals auf den kontinuierlichen Verlauf hingewiesen (Urk. 1). 3.

3.1

Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt der Begutach tung kann auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/55 E. 2) verwiesen werden. 3.2

Im Bericht betreffend Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 3. März 2013 wurde ausgeführt, d ie Beschwerdeführerin habe sich bei 17 der 31 Test s unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Es sei davon auszuge hen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer leichten Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis max. 10 kg). Hinsichtlich der Zumutbarkeit sei aus somatischer Sicht aufgrund der festgestellten Symptomausweitung von einer höheren Belastbarkeit auszugehen (Urk. 7/71). 3.3

Dr. A.___ führte im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2013 aus, m it ihren subjektiven Angaben erfülle die Beschwerdeführerin sämtliche Kardinal kriterien gemäss ICD10 für eine depressive Störung. Es stelle sich die Frage, ob diese Störung schwer oder mittelgradig sei. Eine leichte depressive Störung könne ohnehin ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin über einen Schweregrad und eine Kontinuität dieser Symptome berichte, die das Ausmass einer leichten depressiven Episode deutlich überschritten. Folge man einzig den subjektiven Angaben, so könne man eine schwere depressive Episode vermuten. Allerdings habe die Explorandin im objektiven Psychostatus nie schwergradig depressiv niedergestimmt imponiert. Sie habe immer wieder affektiv mitschwingen können und keine erhebliche Affektverarmung gezeigt. Sie habe mehrere affektlabile Einbrüche gezeigt, habe dann aber immer wieder etwas aufhellen können. Zu keinem Zeitpunkt habe sie als schwergradig depressiv imponiert. Sprachmotorisch hätten sich keinerlei Einbussen der innerpsychischen Vitalität gezeigt. In ihrer Psychomotorik habe sie nicht ver langsamt gewirkt, auch nicht in ihrem Denktempo. Auch ihre kognitiven Res sourcen seien im klinischen Eindruck nicht defizitär gewesen. Somit zeige der objektive Psychostatus zwar mehrere pathologisch ausgelenkte Befunde, diese Befunde seien aber nie über ein mittelgradiges Ausmass pathologisch verändert gewesen, auch jene nicht, die aus objektiver Sicht sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, so das äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive Schwingungsfähigkeit. Es bestehe eine kleine Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden, was aber nicht auf eine Verdeutlichungstendenz zurückzuführen sei. Vielmehr habe dies damit zu tun, dass der Alltag der Beschwerdeführerin inhaltslos geworden sei. Sie habe sehr viel Zeit, um sich mit ihrer schwierigen und von vielen Entwertungen und Traumatisierungen geprägten Anamnese zu beschäftigen, und sie habe kaum Möglichkeiten, sich mit auch positiveren Aspekten des Lebens auseinan derzusetzen. Insofern erlebe sie am häufigsten eine ausgeprägte depressive Grundstimmung. Aus objektiver Sicht beziehungsweise in der aktuellen klini schen Untersuchung könne aber eine schwere depressive Symptomatik nicht bestätigt werden. Und auch bei Würdigung der Tagesaktivitäten der Beschwer deführerin könne festgestellt werden, dass sie nicht gänzlich inaktiv sei und einzelnen Tätigkeiten nachgehen könne, was nicht möglich wäre, wenn eine schwere depressive Störung vorliegen würde.

Nachvollziehbar sei die depressive Entwicklung vor dem Hintergrund der schwieri gen langjährigen Anamnese. Die Beschwerdeführerin blicke auf schwierige Startbedingungen in ihrer Ursprungsfamilie zurück, auf eine lang jährige von Gewalt geprägte Ehe zu einem schizophrenen Mann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, und vor zwei Jahren sei dann unerwartet ihr Sohn verstorben. Unterdessen habe sie auch ihre Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise verloren und habe seit nunmehr viereinhalb Jahren keine ausserhäus liche Arbeit mehr ausgeübt. In der Untersuchung sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin eine Person sei, die stets engagiert und motiviert ihrer Arbeit nachgegangen sei und für die die Arbeit immer einen sehr hohen Stellenwert gehabt habe. Umso schwieriger sei es für sie nun, die neue Situation adäquat zu verarbeiten, was die depressive Fehlentwicklung zu erklären ver möge.

Es liege noch eine Panikstörung vor, allerdings in deutlich verbessertem Aus mass. Gemäss eigenen Angaben erlebe die Beschwerdeführerin noch einmal pro Monat eine Panikattacke. Vor mehreren Jahren scheine die Frequenz noch deutlich höher gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der höherfrequenten Panikstörung habe eine Zeit lang eine Benzodiazepinabhängigkeit bestanden, die heute aber nicht mehr diagnostiziert werden könne. Die Panikstörung habe mit einer Frequenz von einer Panikattacke pro Monat keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit.

Gemäss den versicherungsmedizinischen Richtlinien der Swiss Insurance Medi cine (SIM) könnten bei Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode qua litative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden. Dabei seien eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine Antriebsminderung und eine allgemein redu zierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt. Sowohl in der angestammten wie auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht somit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/7 ff.). 3.4

Dr. B.___ führte im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 7. Mai 2013 aus, in der aktuellen klinischen Untersuchung seien eine deutlich einge schränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen sowie beid seits pfeifende Atmungsgeräusche bei bekannter chronisch obstruktiver Lungenkrankheit bei Nikotin-Abusus die wesentlichsten Befunde. Die Beweg lichkeit der Halswirbelsäule normalisiere sich unter Ablenkung. Die Brustwir belsäule sei normal beweglich. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Untersuchung spontan den Langsitz auf der Liege eingenommen, was eine relevante lumbale neurale Kompression aus schliesse . Alle grossen peripheren Gelenke seien normal beweglich. Gelenkser güsse, Synovitiden, überwärmte Gelenke oder Tophi seien nicht vorhanden, ebenso wenig eine akute Kristallarthropathie . Die palpatorische Beurteilung des Spannungszustands der Muskulatur sei wegen des darüber liegenden Fettgewe bes bei Übergewicht deutlich erschwert. Die Bioimpedanz-Analyse zeige trotz des Übergewichts eine erfreulich grosse Muskelmasse. Eine langandauernde körperliche Schonung habe offensichtlich nicht stattgefunden. In der Dolo rimetrie seien alle 18 Tender Points sowie sechs der acht Kontrollpunkte patho logisch . Dies entspreche einem pathologischen Dolorimetrie -Befund im Sinne einer Schmerzausweitung. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit (04/2013) habe sich die Beschwerdeführerin bei 17 der 31 Tests selbst limi tiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Die MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (05/2013) zeige eine deutlich kyphotische Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule von 14° in den Segmenten L3 bis S 1. Ausserdem sei eine schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links erkennbar. Da dieser bildgebende Befund links liege, die Explorandin jedoch über rechtsbetonte Beschwerden klage, sei unklar, ob dieser Befund eine klinische Relevanz habe. Schmerzmittel brauche die Beschwerdeführerin keine. Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein. Die vorhandenen Befunde erklärten die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführe rin sei durch die eingeschränkte Funktion der Lendenwirbel säule limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätig keiten. Aufgrund der Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähig keit könne die Beschwerdeführerin Lasten bis zu 12.5 kg heben oder tragen. Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ nicht adaptiert sei. Diesen Teilbereich könne sie nicht mehr ausüben. Als Servicean gestellte, Büffetangestellte, Küchen- oder Druckereimitarbeiterin bzw. Betriebs mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik könne sie uneingeschränkt arbeiten, sofern sie dabei keine Lasten über 12.5 kg hantieren müsse. Sie sei in der Lage, eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise ganztags auszuüben. In einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit September 2008 nicht mehr ausüben (Urk. 7/75/58 ff.). 3.5

In der bidisziplinären Zusammenfassung des Gutachtens vom 7. Mai 2013 wur den folgende Diagnosen genannt: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10 F33.1) - lumbospondylogenes Syndrom rechts mehr als links bei - Status nach Spondylodese L3 bis L5 und foraminaler Dekompression L3/L4 rechts am 17.6.2009 wegen intermittierender Reizung L4 rechts bei rechtsbetonter Protrusion L3/L4 rechts mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts; - postoperativ kein Nachweis einer Spinalkanalstenose und guter Sitz der Implantate bei deutlicher kyphotischer Fehlhaltung der LWS (14°), teil weise durch die Spondylodese vorgegeben und schwere Foramenstenose L5/S1 links mit leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links (MRI 05/2013)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus bidisziplinärer Sicht könne die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit seit August 2008 zu 50 % arbeiten (Urk. 7/76). 3.6

Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass das umfangreiche Gutachten unter vollständiger Würdigung der vorhandenen medi zinischen Akten nach ausführlicher Anamneseerhebung, genauem Eingehen auf die geschilderten Beschwerden und umfassender Untersuchung erstellt worden sei. Die Gutachter seien nach ausführlicher fachspezifischer Diskussion in einer interdisziplinären Zusammenfassung zu plausiblen Diagnosen und nachvoll ziehbaren Schlussfolgerungen hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit gekommen. Auf das Gutachten sei daher abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit seit August 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während aus rheumatologischer Sicht für eine adaptierte rückenschonende Tätigkeit mit Hantieren von Lasten nicht über 12.5 kg eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bidisziplinär sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit August 2008 sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/78). 4.

4.1

Das bidisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten

abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte so rgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollzieh bar . Es kann somit ohne weiteres darauf abgestellt werden. 4.2

Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologi scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist, was auch von keiner Seite beanstandet wird.

In psychiatrischer Hinsicht wird im Gutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1) genannt (Urk. 7/73/7 und Urk. 7/76) und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer inter nen Stellungnahme vom 14. August 2013 sowie im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Januar 2014 fest, im psychiatrischen Gutachten werde als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) genannt. Dabei handle es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, da solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F33 oder F34 zu subsumieren seien (Urk. 7/78 und Urk. 7/80). Diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, zumal der Gutachter eben gerade eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episod e (ICD-10 F33.1) diagnostiziert hat und damit nicht von einem vorübergehenden Leiden auszugehen ist. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin widerspricht im Übri gen auch der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. C.___, welcher die Einsch ätzung des Gutachters bestätigt hat

(Urk. 7/78) . Es sind keine medizinischen Berichte ersichtlich, die die Beurteilung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Mit der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit hat sich die Beschwerdegeg nerin somit zu Unrecht über das beweiskräftige Gutachten hinweggesetzt. 4.3

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversiche rungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer adaptier ten rückenschonenden Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis zu 12.5 kg zu 50 % arbeitsfähig ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.

6.1

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist grundsätzlich vom Erwerbsein kommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer l etzten Arbeits stelle im Jahr 2009 Fr. 5‘340.-- pro Monat, was einem Jahreseinkommen von Fr. 69‘420. -- entspricht (Urk. 7/14) . Unter Berück sichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräf te von 2552 Punkten im Jahr 2009 auf 2579 Punkte im J ahr 201 0 (Die Volkswirtschaft 8-2014 S. 93 Tabelle B10.3) resultiert für ein 100% Pens um ein Bruttoeinkommen von Fr. 70‘154.--. 6.2

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist die Tabelle TA1 (Total, Anforde rungsniveau

4) der LSE 2010 heranzuziehen und von einem Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 50‘700 .-- pro Jahr auszugehe

n. Angepasst an die im Jahr 2010 betriebsübliche durchschnittliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (D ie Volks wirtschaft 8-2014 S. 92 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 52‘728 .--. Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit bloss in einem Pensum von 50 % zumutbar ist, bet rägt das Invalideneinkom men Fr . 26‘364 .--. 6.3

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 70‘154 .-- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 26‘364 .-- ergibt e ine Einkommenseinbusse von Fr. 43‘790 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % entspricht. Die Beschwerde führerin hat somit ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsr ente . Anzu merken bleibt, dass die Beschwerdeführerin jederzeit bei der Beschwerdegegne rin

ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung) stellen kann . 7. 7.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschä digung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr.

1‘600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Bar auslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr . 1‘600. -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ljubica Jovovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht