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IV.2014.00387

Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag, Abklärungsbericht ist beweiskräftig, Zeitpunkt der relevanten Anmeldung wird bestritten, keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht.

Zürich SozVersG · 2015-09-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1998, leidet seit ihrer Geburt an einer Fallot’schen Tetralogie , einer Diplegie, an hyperaktivem Verhalten und einem allgemeinen Entwicklungsrückstand ( Urk. 7/18/6-7, Urk. 7/25).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen (Ziffer 313 und Ziffer 403 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang) wiederholt Leistungen zu. 1.2

Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 7/100 = Urk. 2) gewährte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf einen Intensiv pflege zuschlag . 2.

Gegen diese Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) erhoben Z.___ und Y.___ , die Eltern von X.___ , als ihre gesetzlichen Vertreter am 3 . April 201 4 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, diese sei auf zuheben und es sei X.___ spätestens ab Januar 2004 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und auf einen Intensivpflege zuschlag zuzusprechen (S. 2). E ventuell sei erneut eine Abklärung bezüglich eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag für Minderjährige durchzu führen .

Mit Beschwerdeantwort vom 20 . Mai 201 4 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 18 . Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der

Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksich tigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizini sche und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 1.4

Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderrege lung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzu wenden. 1.5

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60

Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Alters rente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). 1.6

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen , welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen . Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1. 7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E.

11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen , insbesondere den Abklärungsbe richt vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 7/90) davon aus, die Versicherte benötige seit Juni 2002 in zwei von sechs alltäglichen Bereichen regelmässige und andauernde Dritthilfe, nämlich in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Auf stehen/Absitzen/Abliegen. Seit Juni 2004 seien ebenfalls die Bereiche Kör perpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte und Überwachung anrechenbar. Da es sich jedoch um eine verspätete Anmeldung handle, könne die Leistung lediglich für die zwölf, der Anmeldung vorausgegangenen Monate und somit ab Juli 2012 ausbezahlt werden. 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern der Versicherten beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), der invaliditätsbedingte Mehraufwand sei höher als 4

Stunden pro Tag. Trotz der wesentlichen Abweichung zwischen der behan del n den Ärztin und dem Abklärungsbericht habe es die Beschwerde gegnerin unterlassen, den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beizuziehen (S. 11). Die Anmel dung im Jahr 1998 habe die Anmeldung für sämtliche Leistungen der Invali denversicherung beinhaltet. Seit der Geburt sei offenkundig, dass die Versi cherte schwer behindert sei (S. 12) . Die Beschwerdegegnerin habe zudem gegen die Aufklärungs- und Beratungspflicht verstossen , indem sie über die Rechts än derung

im Bereich der Hilflosenentschädigung im Januar 2004

nicht informiert habe (S. 13) . Da die Versicherte seit Geburt stark behindert sei, habe sie spä testens ab der Gesetzesänderung im Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung mittleren Grades (S. 14) . Zudem betrage der invalidi täts be dingte Betreuungsaufwand im Vergleich zu Nichtbehinderten täglich durch schnittlich mehr als 4 Stunden, womit die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe (S. 15) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs der Versicherten auf Hilflo senentschädigung und ob die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag hat. 3. 3.1

Am 2 7. August 1998 berichteten die Ärzte des A.___ von einer angeborenen Herzmissbildung und bestätigten in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 313 ( Urk. 7/3/2). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete im Juni 2003 unter Hinweis auf einen logopädischen Abklärungsbe richt ( Urk. 7/18/3-5) von einem massiven Entwicklungsrückstand und verneinte in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit des Besuchs der Volksschule ( Urk. 7/18/2). 3.3

Im Bericht vom 2 8. April 2006 ( Urk. 7/25/3-4) nannten d ie Ärzte des A.___

als Diagnose eine F allot - Tetralogie, erstmals gestellt am 6. Juli 1998, und führten aus, der Versicherten gehe es aus kardialer Sicht gut. Sie sei kör perlich normal leistungsfähig und ein aktives Kind. Es bestehe ein allgemeiner Entwicklungsrückstand. Die Ärzte wiesen zudem darauf hin, dass kein behin derungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwa chung im Vergleich zu einem nichtbehinderten Kind gleichen Alters bestehe. 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 2 1. März 2008 ( Urk. 7/37/3) aus, die Versicherte leide an einem unklaren syndromalen Leiden , zeige einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (psychomotorisch und sprachlich) und habe ein kongenitales Herzleiden ( F allot - Tetralogie). 3.5

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 1. August 2008 ( Urk. 7/40/5-7) als Diagnose einen Zehenspitzengang beidseits unklarer Ursa che, ein Kniestreckdefizit beidseits, einen Status nach Fallot -Tetralogie ( Total korrektur im Oktober 1999), einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (nicht quantifiziert) sowie Dysmorphien Differentialdiagnose syndromal (Ziff.

1.1). Aufgrund des Entwicklungsrückstandes seien der Versicherten nicht alle Aus bildungen zugänglich. Eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit sei wegen des Zehenspitzenganges ebenfalls nicht sinnvoll ( Ziff. 1.2). Zum behinderungsbe dingten Mehraufwand im Vergleich zu einem n ichtbehinderten Kind gleichen Alters hielten sie fest, dass die Patientin Physiotherapie benötige und durch die Eltern täglich Dehnungsübungen durchzuführen seien ( Ziff. 1.8). 3.6

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 7/48/5-7) als Diagnose einen idiopathischen Zehenspitzengang beidseits, ein Streckdefizit der Knie und Hüfte beidseits, einen leichten Rippenbuckel rechts, einen schweren kognitiven Entwicklungsrückstand, ein Smith- Magenis -Syndrom sowie einen Status nach Fallot - Tetralogie und Operation derselben am 1 4. Oktober 1999 ( Ziff. 1.1). Die Ärzte führten dazu aus, bei der Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 177 vor. Sie benötige Physiotherapie , um die diversen Muskelgruppen aufzudehnen und eine weitere Verkürzung zu verhin dern ( Ziff. 1.6). Dazu benötige sie eine Nachtlagerungsschiene mit Fussfassung , um eine Verschlimmerung der Kontrakturen zu verhindern (Ziff.

1.7). Zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass der Entscheid , eine Schiene anzufertigen im November 2009 gefasst wurde ( Ziff. 1.8). 3.7

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nannte im Bericht vom 8. November 2012 ( Urk. 7/65) als Diagnose ein Smith- Magenis -Syndrom sowie damit einhergehend eine geistige Behinderung mit Selbstmuti lationstendenz , Schlafstörungen, Zehenspitzengang mit verkürzten Achilles sehnen sowie eine Fallot -Tetralogie mit Status nach operativer Korrektur. Sie führte dazu aus, die mittlerweile 14-jährige Versicherte habe eine schwere geis tige Behinderung und daraus resultierend massiv e körperliche Beeinträchtigun gen . Die Diagnose des Smith- Magenis -Syndroms sei erst im Alter von 11 Jahren gestellt worden und dessen Schweregrad habe sich erst in den letzten Jahren herausgestellt. Neben dem Geburtsgebrechen Ziffer 314 (richtig 313) liege nun ein Geburtsgebrechen Ziffer 390 ( angeborene cerebrale Lähmungen ) sowie Ziffer 403 ( angeborene Schwachsinnigkeit ) vor. 3.8

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2013 ( Urk. 7/78/3) aus, das Geburts gebrechen

Ziffer 390 könne nicht anerkannt und in diesem Zusammenhang die Physiotherapie nicht übernommen werden, da bei der Versicherten keine Spastik im eigentlichen Sinne sondern eine muskuläre Hypotonie mit Schwäche des Musculus

quadriceps vorliege. Die Kontrakturen und der Zehenspitzengang seien durch die behandelnden Ärzte als Folge dieser Problematik angesehen worden. 3. 9

Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezu schlag (Bericht vom 1 3. Dezember 2013; Urk. 7/90) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte benötige gesamthaft

eine invali ditätsbedingte zusätzliche Betreuung im Umfang von 2 Stunden und 40 Minuten pro Tag (S. 5) . B eim An

und Auskleiden benötige sie Hilfe beim Zusammenstellen der Kleidung, dafür sei ein Mehraufwand von 5 Minuten pro Tag ab Juni 2001 anrechenbar (S. 2 unten). Ebenfalls bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5

Minuten pro Tag im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen , da die Versicherte einen gestörten Nach t schlaf habe und daran gehindert werden müsse vor 22:00 zu Bett zu gehen. In der Nacht müsse sie zudem trotz Medikamentenabgabe regel mässig im Zimmer eingeschlossen werden. Diese Hilfestellung sei ab Juni 2002 anrechenbar (S. 3 oben) . Bei der Körperpflege benötige sie Hilfe beim Duschen sowie beim Zähneputzen und Händewaschen, dafür sei ein Mehr aufwand von 20 Minuten pro Tag ab Juni 2004 anrechenbar (S. 3 unten). Da der Versicherten Medikamente abgegeben und unter Aufsicht verabreicht werden müssen, bestehe ein Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag (S. 4). Hinsichtlich der intensiven Überwachung seien 2 Stunden ab Juni 2004 zu veranschlagen, da die Versicherte ein äusserst zerstörerisches Verhalten zeige und im Umgang mit Menschen unberechenbar sei. Sie habe weder ein Gefahren bewusstsein noch könne sie Grenzen erkennen (S. 4 unten).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Versicherte in zwei alltäglichen Lebensv orrichtungen (Ankleiden/Auskleiden und Aufstehen/Absitzen/Abliegen) ab Juni 2002

regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe benötige, weshalb die einjährige Wartezeit ab Juni 2002 eröffnet worden sei. A b Juni 2004 seien die Lebensvorrichtungen Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie Überwachung anrechenbar . Somit habe sie ab Juni 2003 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten und ab September 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades (S. 5

Mitte ). Auf grund der verspäteten Anmeldung am 2. Juli 2013 könne die Hilflosenentschä digung mittleren Grades ab Juli 2012 ausbezahlt werden (S. 5 unten). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Versi cherte seit Juni 2002 in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufste hen/Absitzen/Abliegen und seit Juni 2004 zusätzlich in den Lebensverrichtun gen Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Über wachung in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom 1 3. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.9) ab und ging dabei von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand im Umfang von 2 Stunden und 40 Minuten pro Tag aus. Für die intensive Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV rechnete die Abklärungsperson einen Mehraufwand von 2 Stunden an (vgl. vorstehend E. 1.6). Zur Begründung führte sie an, die Versicherte zeige ein äusserst zerstörerisches Verhalten und sei im Umgang mit Menschen unbere chenbar. Sie habe insbesondere kein Gefahrenbewusstsein und könne Grenzen nicht erkennen. 4.2

Die Eltern der Versicherten wenden

ein , es bestehe ein invaliditätsbedingter Mehr aufwand von mehr als vier Stunden, insbesondere sei

jener für die inten sive Überwachung viel zu tief eingeschätzt worden und die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen gar nicht berücksichtigt worden .

Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anre chenbar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stun den Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Randziffer 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwa chung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Auf merksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt, welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefahren erkennen kann, daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster stei gen könnte, sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Auf merksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen. Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren – abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, welche je nach Schweregrad zu beurteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Aufgrund der Tatsache, dass es der Versicherten vorliegend an einem Gefahrenbe wusstsein fehlt und sie im Umgang mit Menschen unberechenbar ist, ist v on Seiten der Betreuungspersonen zweifelsohne eine ständige Interven tions

- u nd Handlungsbereitschaft nötig (vorstehend E. 3.9 und E. 4.2) .

Diesem erhöhte n Überwachungsbedarf wurde im

Abklärungsbericht denn auch

im Umfang von zwei Stunden Rechnung getragen . V on einer besonders intensiven Überwachung , welch e im Umfang von vier Stunden anzurechnen wäre (vgl. vorstehend E. 4.3) , kann jedoch vorliegend

nicht ausgegangen werden. So geht wede r aus dem Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.9), den Schulberichten vom 1 0. Juli 2005 ( Urk. 6/22) und vom 1 0. Juli 2006 ( Urk. 6/28) noch dem

umfangreichen Übertrittsbericht des F.___ vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 7/104) hervor, dass die Betreuungspersonen dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe der Versicherten bleiben müssen, um jederzeit eingreifen zu können. In den genannten Berichten finden sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen wäre. Es bestehen keine Hinweise auf selbstverletzendes Verhalten oder unmittelbarer Gefährdung von Drittpersonen oder dass die Versicherte nicht mehr in der Lage wäre, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren . 4. 4

Im Übrigen vermögen auch d ie weiteren Vorbringen der Eltern der Versicherten zum invaliditätsbedingten Mehraufwand zu den anderen Bereich en nicht zu überzeugen und sind daher nicht geeignet , den Beweiswert de s

Abklärungsbe richt s vom 1 3. Dezember

2013 ( vorstehend E. 3. 9 ) in Frage zu stellen. Es besteht vorliegend kein Grund an der Kompetenz der Abklärungspersonen zu zweifeln. Der Bericht genüg t insbesondere den in E rwägung

1.7

hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliert heit in allen Punkten. Es wird schlüssig und unter Hinweis auf die Bezugsperson des F.___ , die bei den Abklärungen vor Ort anwesend war, dargelegt, weshalb die

Versi cherte nach Einschätzung der Abklärungsperson

den massgebenden

Schwellen wert von vier Stunden für einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht erreicht . Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti gende Person einzugreifen.

Der Bericht vom 1 3. Dezember 2013 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar .

Soweit die Eltern der Versicherten bemängeln, dass in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen lediglich ein invaliditätsbe dingter Mehraufwand von fünf Minuten pro Tag anerkannt worden sei, ist anzumerken, dass ein Teil des vorgebrachte n Mehraufwand es bereits im Rahmen der intensiven Überwachung berücksichtigt wurde und somit nicht noch zusätzlich in den einzelnen Lebensverrichtungen berücksichtigt werden konnte . So ist auch der

Mehraufwand im Bereich der Fortbewegung als Bedarf an zusätzlicher dauernder Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 8.2.1) .

Gleiches gilt für den Mehraufwand im Bereich Essen, welcher ebenfalls nicht als Mehrbedarf an Grundpflege nach Art. 39 Abs. 2 IVV anzurechnen ist. Die Abklärungsperson ging diesbezüglich von funktioneller Selbständigkeit aus und hielt dazu fest , dass die Versicherte problemlos selbständig essen und selbst schwierige Esswaren zerkleinern könne. Sie fügte zudem an, dass der eingewen dete Aufwand bereits in der intensiven Überwachung berücksichtigt worden sei, daher nicht doppelt angerechnet werden könne und überdies

pädagogisch-the rapeutischer Natur sei. 4.5

Zusammengefasst ist a uch in den übrigen Lebensverrichtungen hinsichtlich des invaliditätsbedingten Mehraufwandes nicht von der Einschätzung der Abklä rungsperson abzuweichen. Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen könnte

nur angerechnet werden, sofern die Invalidenversicherung für diese eine Kostengutsprache geleistet hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Ebenfalls nicht anrechenbar ist der Zeitauf wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen , welche beispielswiese durch einen Physiotherapeuten vorgenommen werden (vgl. Rz . 8076 f. KSIH) .

Schliesslich können die Eltern der Versicherten auch a us den Aussagen

von Dr.

D.___ (vorstehend E. 3.7 ) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern und in welchen Punkten sich der Abklärungs bericht von der Einschätzung von Dr. D.___ unterscheiden soll und somit zu Rückfragen an den RAD hätten führen müssen. Denn aus ärztlich bescheinigten körperlichen und geistigen Beschwerden allein lassen sich noch keine unmittel baren Schlüsse bezüglich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ziehen, da sich dieser nicht nach den gesundheitlichen Schwierigkeiten richtet, sondern an deren konkreten Auswirkungen auf die anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen misst. Wiederholt hat das Bundesgericht festgestellt, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache der Verwaltung bei der Wür digung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflo sigkeit einen weiten Ermessensspielraum lassen, sofern der massgebende Sach verhalt mit hinreichender Zuverlässigkeit geklärt ist ( BGE 113 V 19

E. 1 a , BGE 98 V 25 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht I 108/01 vom 1 2. November 2002 E. 2.2 ), was vorliegend der Fall ist .

4.6

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte erneute Abklärung vor Ort neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Weiter ist zu prüfen , ab welchem Datum die Entschädigung für die oben festge stellte Hilflosigkeit auszurichten ist beziehungsweise ab wann die Anmeldung als erfolgt betrachtet werden kann.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , der Anspruch auf Hilf lo senentschädigung sei mit der Anmeldung vom 2. Juli 2013 geltend gemacht worden und folgerte , aufgrund der verspäteten Anmeldung könnten die Leistungen erst ab Juli 2012 (1 Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmel dung) ausgerichtet werden ( Urk. 2 S. 3 oben).

Die Eltern der Versicherten machten dagegen geltend, die erstmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 2 0. Juli 1998 sei massgebend , da diese für alle Leistungen gelte, somit auch für die Hilflosenentschädigung (Urk.

1 S.

12 ff.). Seit der Geburt sei offenkundig, dass die Versicherte schwer behindert sei. Die Beschwerdegegnerin habe zudem gegen die Aufklärungs- und Bera tungspflicht verstossen, indem sie über die Rechtsänderung im Bereich der Hilflosenentschädigung im Januar 2004 nicht informiert habe. Da die Versi cherte seit Geburt stark behindert sei, habe sie spätestens ab der Gesetzesände rung im Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra des. 5.2

Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular auf zählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetrage nen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3

Aus den Akten geht hervor , dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 2 0. Juli 1998 erging. Darin ersuchten die Eltern der Versicherten um keine spezifische Leistung, sondern führten auf, dass ihre Tochter an einem Herzfehler leide ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2).

In der Anmel dung vom 1 1. März 2003 ersuchten die Eltern der Versicherten um Kosten über nahme der logopädischen Abklärung vom 6. März 2003 ( Urk. 6/9 Ziff. 5.7 = Urk. 6/13/4-8 Ziff. 5.7 , Urk. 6/14 ) . Gemäss Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz aIVG (in der bis am 3 1. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) war eine Hilflo senentschädigung für Minderjährige damals vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb eine Prüfung eines allfälligen Anspruchs ausser Betracht fiel .

In der Folge kam es in den Jahren 2003 ( Urk. 6/16), 2005 ( Urk. 6/21), 2006 (Urk.

6/27) und 2007 ( Urk. 6/30) zu

Anträgen für heilpädagogische Schulung .

Dem Bericht des A.___ vom 2 9. Juli 2002 ( Urk. 6/18/6-7) lässt sich entnehmen, dass bei der Versicherten ein grobmotorisch betonter allgemei ner Entwicklungsrückstand bestehe . Nach Angaben der Eltern habe sich die sprachliche Kommunikation gebessert und der Wortschatz sei grösser geworden. Weiter geht a us dem logopädische n Abklärungsbericht vom 2 4. März 2003 (Urk.

6/18/3-5)

unter anderem hervor, dass bei der Versicherten insbesondere im sprachlichen Bereich ein Entwicklungsrückstand bestehe und logopädische Therapiemassnahmen angezeigt seien. Trotz der sprachlichen Entwicklungsver zögerung bestanden im Lichte von Treu und Glauben keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten zu prüfen. D er Zusammenhang zwischen den Anträgen auf Sonderschulbeiträge und dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist nicht hinreichend eng , dass bereits diese Anträge, welche die Eltern der Versicherten weder selbständig eingereicht noch mitun terschrieben haben , auch eine allfällige spätere Hilflosenentschädigung umfassten. Dem Arztbericht des A.___ vom 2 8. April 2006 lässt sich zudem entnehmen, dass kein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hil feleistung oder persönlicher Überwachung bestehe ( Urk. 6/25 S. 4). Auch aus den Schulberichten vom 10.

Juli 2005 ( Urk. 6/22) sowie 1 0. Juli 2006 ( Urk. 6/28) gehen keine Hinweise hervor , dass die Versicherte Probleme habe , die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen auszuführen. Diesbezüglich ist überdies zu beachten, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Die Anmeldung betreffend Kostenübernahme für Physiotherapie im Februar 2008 (Urk.

6/34) stand im Zusammenhang mit dem chronifizierten

Zehenspit zengang sowie dem Streckdefizit in beiden Knien . Dies führt jedoch normaler weise nicht zu einer Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb auch im Rahmen dieser Anmeldung kein Anlass bestand, die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung zu prüfen. Gleiches gilt für die Anmeldung zur Kosten übernahme einer Oberschenkel-Nachtlagerungsschiene vom 10.

November 2009 ( Urk. 6/47). 5.4

Erst mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. November 2012 (vorstehend E. 3.7), mit welchem um Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Ziffer 403 (angeborene Schwachsinnigkeit) ersucht wurde, bestanden genügend substantiierte Anhaltspunkte, welche die Beschwer degegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten zu prüfen.

So betrachtete auch der RAD das Geburtsgebrechen Ziffer 403 ab diesem Zeitpunkt als ausge wiesen ( Urk. 6/78 S. 2). 5.5

Da der Anspruch auf Hilflosene ntschädigung

unbestrittenermassen vor dem 1.

Januar 2008 entstand, sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht die bis 31.

Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar, dies entspre chend dem Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, zumal die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 ( 5. IV Revision) für den vorliegenden Fall keine abweichende Regelung kennen (Urteil 9C_1033/2010 vom 3 1. März 2011 E. 2.1).

Art. 48 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bestimmte, dass der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war ( Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Ent stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlun gen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach verhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kennt nisnahme vornimmt ( Abs. 2).

D ie E ltern der Versicherten beantragten

erstmals am 2 0. Juni 2013 bei der Invali denversicherung auf dem entsprechenden Formular die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/82) .

Wie in vorstehender Erwägung 5.4 ausge führt, umfasste jedoch bereits der Antrag um Anerkennung der Geburtsgebre chen Ziffer 390 und Ziffer 403 vom 8. November 2012 (vorstehend E. 3.7) eine spätere Hilflosenentschädigung . Die Anmeldung erfolgte im Sinne der genann ten Bestimmung dennoch verspätet, das heisst mehr als 12 Monate seit Beginn des Anspruchs. Somit besteht rückwirkend lediglich für die der Anmeldung vom 8. November 2012 vorausgehenden 12 Monate Anspruch auf die Hilflosenentschädigung . Entspre chend ist der Beginn des Leistungsanspruchs auf den 1. November 2011

festzu legen , dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde .

6.

Zu prüfen bleibt die seitens des Versicherten aufgeworfene Frage der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss

Art. 27 ATSG. Die Eltern der Versicherten bringen vor, dass die Beschwerdegegnerin sie hätte auf die Rechts änderung , wonach

gemäss

Art. 42 Abs. 4 IVG die Hilflosenentschädigung ab Januar 2004 auch für Minderjährige gewährt wird, aufmerksam machen müssen ( Urk. 1 S. 13).

Entgegen der Ansicht der Eltern der Versicherten kann das Nichtinformieren über eine Rechtsänderung nicht einer Verletzung der Aufklärungs- und Bera tungspflicht gleichgestellt werden . Die verspätete Anmeldung beruht demnach nicht auf einer unterlassenen behördlichen Aufklärungspflicht, sondern einzig darauf, dass die Eltern der Versicherten die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat ten . Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz niemand Vorteile ableiten ( BGE 124 V 220

Erw . 2b/ aa mit Hinweisen).

Die in Art. 27 ATSG statuierte Abklärungs- und Beratungspflicht verhält den Sozialversicherungsträger nicht dazu, schlechterdings alle unter gewissen Voraussetzungen in Frage kommen den Ansprüche ohne ein entsprechendes Gesuch der versicherten Person zu prüfen. Eine Missachtung von Art. 27 ATSG seitens der Beschwerdegegnerin liegt somit nicht vor. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Den Eltern der Versicherten steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berück sichtigung die ser Grundsätze ist

den Eltern der Versicherten eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 insofern abgeändert , als festgestellt wird, dass die Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern der Versicherten eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.3 Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksich tigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizini sche und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde.

E. 1.4 Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderrege lung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzu wenden.

E. 1.5 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60

Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Alters rente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG).

E. 1.6 Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen , welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen . Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1. 7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art.

E. 1.7 hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliert heit in allen Punkten. Es wird schlüssig und unter Hinweis auf die Bezugsperson des F.___ , die bei den Abklärungen vor Ort anwesend war, dargelegt, weshalb die

Versi cherte nach Einschätzung der Abklärungsperson

den massgebenden

Schwellen wert von vier Stunden für einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht erreicht . Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti gende Person einzugreifen.

Der Bericht vom 1 3. Dezember 2013 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar .

Soweit die Eltern der Versicherten bemängeln, dass in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen lediglich ein invaliditätsbe dingter Mehraufwand von fünf Minuten pro Tag anerkannt worden sei, ist anzumerken, dass ein Teil des vorgebrachte n Mehraufwand es bereits im Rahmen der intensiven Überwachung berücksichtigt wurde und somit nicht noch zusätzlich in den einzelnen Lebensverrichtungen berücksichtigt werden konnte . So ist auch der

Mehraufwand im Bereich der Fortbewegung als Bedarf an zusätzlicher dauernder Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 8.2.1) .

Gleiches gilt für den Mehraufwand im Bereich Essen, welcher ebenfalls nicht als Mehrbedarf an Grundpflege nach Art. 39 Abs. 2 IVV anzurechnen ist. Die Abklärungsperson ging diesbezüglich von funktioneller Selbständigkeit aus und hielt dazu fest , dass die Versicherte problemlos selbständig essen und selbst schwierige Esswaren zerkleinern könne. Sie fügte zudem an, dass der eingewen dete Aufwand bereits in der intensiven Überwachung berücksichtigt worden sei, daher nicht doppelt angerechnet werden könne und überdies

pädagogisch-the rapeutischer Natur sei.

E. 2 Gegen diese Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) erhoben Z.___ und Y.___ , die Eltern von X.___ , als ihre gesetzlichen Vertreter am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen , insbesondere den Abklärungsbe richt vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 7/90) davon aus, die Versicherte benötige seit Juni 2002 in zwei von sechs alltäglichen Bereichen regelmässige und andauernde Dritthilfe, nämlich in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Auf stehen/Absitzen/Abliegen. Seit Juni 2004 seien ebenfalls die Bereiche Kör perpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte und Überwachung anrechenbar. Da es sich jedoch um eine verspätete Anmeldung handle, könne die Leistung lediglich für die zwölf, der Anmeldung vorausgegangenen Monate und somit ab Juli 2012 ausbezahlt werden.

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Eltern der Versicherten beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), der invaliditätsbedingte Mehraufwand sei höher als 4

Stunden pro Tag. Trotz der wesentlichen Abweichung zwischen der behan del n den Ärztin und dem Abklärungsbericht habe es die Beschwerde gegnerin unterlassen, den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beizuziehen (S. 11). Die Anmel dung im Jahr 1998 habe die Anmeldung für sämtliche Leistungen der Invali denversicherung beinhaltet. Seit der Geburt sei offenkundig, dass die Versi cherte schwer behindert sei (S. 12) . Die Beschwerdegegnerin habe zudem gegen die Aufklärungs- und Beratungspflicht verstossen , indem sie über die Rechts än derung

im Bereich der Hilflosenentschädigung im Januar 2004

nicht informiert habe (S. 13) . Da die Versicherte seit Geburt stark behindert sei, habe sie spä testens ab der Gesetzesänderung im Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung mittleren Grades (S. 14) . Zudem betrage der invalidi täts be dingte Betreuungsaufwand im Vergleich zu Nichtbehinderten täglich durch schnittlich mehr als 4 Stunden, womit die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe (S. 15) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs der Versicherten auf Hilflo senentschädigung und ob die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag hat. 3.

E. 3 . April 201

E. 3.1 Am 2 7. August 1998 berichteten die Ärzte des A.___ von einer angeborenen Herzmissbildung und bestätigten in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 313 ( Urk. 7/3/2).

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete im Juni 2003 unter Hinweis auf einen logopädischen Abklärungsbe richt ( Urk. 7/18/3-5) von einem massiven Entwicklungsrückstand und verneinte in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit des Besuchs der Volksschule ( Urk. 7/18/2).

E. 3.3 Im Bericht vom 2 8. April 2006 ( Urk. 7/25/3-4) nannten d ie Ärzte des A.___

als Diagnose eine F allot - Tetralogie, erstmals gestellt am 6. Juli 1998, und führten aus, der Versicherten gehe es aus kardialer Sicht gut. Sie sei kör perlich normal leistungsfähig und ein aktives Kind. Es bestehe ein allgemeiner Entwicklungsrückstand. Die Ärzte wiesen zudem darauf hin, dass kein behin derungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwa chung im Vergleich zu einem nichtbehinderten Kind gleichen Alters bestehe.

E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 2 1. März 2008 ( Urk. 7/37/3) aus, die Versicherte leide an einem unklaren syndromalen Leiden , zeige einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (psychomotorisch und sprachlich) und habe ein kongenitales Herzleiden ( F allot - Tetralogie).

E. 3.5 Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 1. August 2008 ( Urk. 7/40/5-7) als Diagnose einen Zehenspitzengang beidseits unklarer Ursa che, ein Kniestreckdefizit beidseits, einen Status nach Fallot -Tetralogie ( Total korrektur im Oktober 1999), einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (nicht quantifiziert) sowie Dysmorphien Differentialdiagnose syndromal (Ziff.

1.1). Aufgrund des Entwicklungsrückstandes seien der Versicherten nicht alle Aus bildungen zugänglich. Eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit sei wegen des Zehenspitzenganges ebenfalls nicht sinnvoll ( Ziff. 1.2). Zum behinderungsbe dingten Mehraufwand im Vergleich zu einem n ichtbehinderten Kind gleichen Alters hielten sie fest, dass die Patientin Physiotherapie benötige und durch die Eltern täglich Dehnungsübungen durchzuführen seien ( Ziff. 1.8).

E. 3.6 Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 7/48/5-7) als Diagnose einen idiopathischen Zehenspitzengang beidseits, ein Streckdefizit der Knie und Hüfte beidseits, einen leichten Rippenbuckel rechts, einen schweren kognitiven Entwicklungsrückstand, ein Smith- Magenis -Syndrom sowie einen Status nach Fallot - Tetralogie und Operation derselben am 1 4. Oktober 1999 ( Ziff. 1.1). Die Ärzte führten dazu aus, bei der Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 177 vor. Sie benötige Physiotherapie , um die diversen Muskelgruppen aufzudehnen und eine weitere Verkürzung zu verhin dern ( Ziff. 1.6). Dazu benötige sie eine Nachtlagerungsschiene mit Fussfassung , um eine Verschlimmerung der Kontrakturen zu verhindern (Ziff.

1.7). Zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass der Entscheid , eine Schiene anzufertigen im November 2009 gefasst wurde ( Ziff. 1.8).

E. 3.7 ) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern und in welchen Punkten sich der Abklärungs bericht von der Einschätzung von Dr. D.___ unterscheiden soll und somit zu Rückfragen an den RAD hätten führen müssen. Denn aus ärztlich bescheinigten körperlichen und geistigen Beschwerden allein lassen sich noch keine unmittel baren Schlüsse bezüglich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ziehen, da sich dieser nicht nach den gesundheitlichen Schwierigkeiten richtet, sondern an deren konkreten Auswirkungen auf die anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen misst. Wiederholt hat das Bundesgericht festgestellt, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache der Verwaltung bei der Wür digung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflo sigkeit einen weiten Ermessensspielraum lassen, sofern der massgebende Sach verhalt mit hinreichender Zuverlässigkeit geklärt ist ( BGE 113 V 19

E. 1 a , BGE 98 V 25 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht I 108/01 vom 1 2. November 2002 E. 2.2 ), was vorliegend der Fall ist .

E. 3.8 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2013 ( Urk. 7/78/3) aus, das Geburts gebrechen

Ziffer 390 könne nicht anerkannt und in diesem Zusammenhang die Physiotherapie nicht übernommen werden, da bei der Versicherten keine Spastik im eigentlichen Sinne sondern eine muskuläre Hypotonie mit Schwäche des Musculus

quadriceps vorliege. Die Kontrakturen und der Zehenspitzengang seien durch die behandelnden Ärzte als Folge dieser Problematik angesehen worden. 3.

E. 4 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 18 . Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Versi cherte seit Juni 2002 in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufste hen/Absitzen/Abliegen und seit Juni 2004 zusätzlich in den Lebensverrichtun gen Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Über wachung in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom 1 3. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.9) ab und ging dabei von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand im Umfang von 2 Stunden und 40 Minuten pro Tag aus. Für die intensive Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV rechnete die Abklärungsperson einen Mehraufwand von 2 Stunden an (vgl. vorstehend E. 1.6). Zur Begründung führte sie an, die Versicherte zeige ein äusserst zerstörerisches Verhalten und sei im Umgang mit Menschen unbere chenbar. Sie habe insbesondere kein Gefahrenbewusstsein und könne Grenzen nicht erkennen.

E. 4.2 Die Eltern der Versicherten wenden

ein , es bestehe ein invaliditätsbedingter Mehr aufwand von mehr als vier Stunden, insbesondere sei

jener für die inten sive Überwachung viel zu tief eingeschätzt worden und die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen gar nicht berücksichtigt worden .

Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anre chenbar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stun den Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Randziffer 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwa chung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Auf merksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt, welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefahren erkennen kann, daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster stei gen könnte, sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Auf merksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen. Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren – abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, welche je nach Schweregrad zu beurteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Aufgrund der Tatsache, dass es der Versicherten vorliegend an einem Gefahrenbe wusstsein fehlt und sie im Umgang mit Menschen unberechenbar ist, ist v on Seiten der Betreuungspersonen zweifelsohne eine ständige Interven tions

- u nd Handlungsbereitschaft nötig (vorstehend E. 3.9 und E. 4.2) .

Diesem erhöhte n Überwachungsbedarf wurde im

Abklärungsbericht denn auch

im Umfang von zwei Stunden Rechnung getragen . V on einer besonders intensiven Überwachung , welch e im Umfang von vier Stunden anzurechnen wäre (vgl. vorstehend E. 4.3) , kann jedoch vorliegend

nicht ausgegangen werden. So geht wede r aus dem Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.9), den Schulberichten vom 1 0. Juli 2005 ( Urk. 6/22) und vom 1 0. Juli 2006 ( Urk. 6/28) noch dem

umfangreichen Übertrittsbericht des F.___ vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 7/104) hervor, dass die Betreuungspersonen dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe der Versicherten bleiben müssen, um jederzeit eingreifen zu können. In den genannten Berichten finden sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen wäre. Es bestehen keine Hinweise auf selbstverletzendes Verhalten oder unmittelbarer Gefährdung von Drittpersonen oder dass die Versicherte nicht mehr in der Lage wäre, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren . 4. 4

Im Übrigen vermögen auch d ie weiteren Vorbringen der Eltern der Versicherten zum invaliditätsbedingten Mehraufwand zu den anderen Bereich en nicht zu überzeugen und sind daher nicht geeignet , den Beweiswert de s

Abklärungsbe richt s vom 1 3. Dezember

2013 ( vorstehend E. 3.

E. 4.5 Zusammengefasst ist a uch in den übrigen Lebensverrichtungen hinsichtlich des invaliditätsbedingten Mehraufwandes nicht von der Einschätzung der Abklä rungsperson abzuweichen. Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen könnte

nur angerechnet werden, sofern die Invalidenversicherung für diese eine Kostengutsprache geleistet hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Ebenfalls nicht anrechenbar ist der Zeitauf wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen , welche beispielswiese durch einen Physiotherapeuten vorgenommen werden (vgl. Rz . 8076 f. KSIH) .

Schliesslich können die Eltern der Versicherten auch a us den Aussagen

von Dr.

D.___ (vorstehend E.

E. 4.6 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte erneute Abklärung vor Ort neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Weiter ist zu prüfen , ab welchem Datum die Entschädigung für die oben festge stellte Hilflosigkeit auszurichten ist beziehungsweise ab wann die Anmeldung als erfolgt betrachtet werden kann.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , der Anspruch auf Hilf lo senentschädigung sei mit der Anmeldung vom 2. Juli 2013 geltend gemacht worden und folgerte , aufgrund der verspäteten Anmeldung könnten die Leistungen erst ab Juli 2012 (1 Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmel dung) ausgerichtet werden ( Urk. 2 S. 3 oben).

Die Eltern der Versicherten machten dagegen geltend, die erstmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 2 0. Juli 1998 sei massgebend , da diese für alle Leistungen gelte, somit auch für die Hilflosenentschädigung (Urk.

1 S.

E. 9 ) in Frage zu stellen. Es besteht vorliegend kein Grund an der Kompetenz der Abklärungspersonen zu zweifeln. Der Bericht genüg t insbesondere den in E rwägung

E. 12 ff.). Seit der Geburt sei offenkundig, dass die Versicherte schwer behindert sei. Die Beschwerdegegnerin habe zudem gegen die Aufklärungs- und Bera tungspflicht verstossen, indem sie über die Rechtsänderung im Bereich der Hilflosenentschädigung im Januar 2004 nicht informiert habe. Da die Versi cherte seit Geburt stark behindert sei, habe sie spätestens ab der Gesetzesände rung im Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra des. 5.2

Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular auf zählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetrage nen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3

Aus den Akten geht hervor , dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 2 0. Juli 1998 erging. Darin ersuchten die Eltern der Versicherten um keine spezifische Leistung, sondern führten auf, dass ihre Tochter an einem Herzfehler leide ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2).

In der Anmel dung vom 1 1. März 2003 ersuchten die Eltern der Versicherten um Kosten über nahme der logopädischen Abklärung vom 6. März 2003 ( Urk. 6/9 Ziff. 5.7 = Urk. 6/13/4-8 Ziff. 5.7 , Urk. 6/14 ) . Gemäss Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz aIVG (in der bis am 3 1. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) war eine Hilflo senentschädigung für Minderjährige damals vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb eine Prüfung eines allfälligen Anspruchs ausser Betracht fiel .

In der Folge kam es in den Jahren 2003 ( Urk. 6/16), 2005 ( Urk. 6/21), 2006 (Urk.

6/27) und 2007 ( Urk. 6/30) zu

Anträgen für heilpädagogische Schulung .

Dem Bericht des A.___ vom 2 9. Juli 2002 ( Urk. 6/18/6-7) lässt sich entnehmen, dass bei der Versicherten ein grobmotorisch betonter allgemei ner Entwicklungsrückstand bestehe . Nach Angaben der Eltern habe sich die sprachliche Kommunikation gebessert und der Wortschatz sei grösser geworden. Weiter geht a us dem logopädische n Abklärungsbericht vom 2 4. März 2003 (Urk.

6/18/3-5)

unter anderem hervor, dass bei der Versicherten insbesondere im sprachlichen Bereich ein Entwicklungsrückstand bestehe und logopädische Therapiemassnahmen angezeigt seien. Trotz der sprachlichen Entwicklungsver zögerung bestanden im Lichte von Treu und Glauben keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten zu prüfen. D er Zusammenhang zwischen den Anträgen auf Sonderschulbeiträge und dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist nicht hinreichend eng , dass bereits diese Anträge, welche die Eltern der Versicherten weder selbständig eingereicht noch mitun terschrieben haben , auch eine allfällige spätere Hilflosenentschädigung umfassten. Dem Arztbericht des A.___ vom 2 8. April 2006 lässt sich zudem entnehmen, dass kein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hil feleistung oder persönlicher Überwachung bestehe ( Urk. 6/25 S. 4). Auch aus den Schulberichten vom 10.

Juli 2005 ( Urk. 6/22) sowie 1 0. Juli 2006 ( Urk. 6/28) gehen keine Hinweise hervor , dass die Versicherte Probleme habe , die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen auszuführen. Diesbezüglich ist überdies zu beachten, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Die Anmeldung betreffend Kostenübernahme für Physiotherapie im Februar 2008 (Urk.

6/34) stand im Zusammenhang mit dem chronifizierten

Zehenspit zengang sowie dem Streckdefizit in beiden Knien . Dies führt jedoch normaler weise nicht zu einer Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb auch im Rahmen dieser Anmeldung kein Anlass bestand, die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung zu prüfen. Gleiches gilt für die Anmeldung zur Kosten übernahme einer Oberschenkel-Nachtlagerungsschiene vom 10.

November 2009 ( Urk. 6/47). 5.4

Erst mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. November 2012 (vorstehend E. 3.7), mit welchem um Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Ziffer 403 (angeborene Schwachsinnigkeit) ersucht wurde, bestanden genügend substantiierte Anhaltspunkte, welche die Beschwer degegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten zu prüfen.

So betrachtete auch der RAD das Geburtsgebrechen Ziffer 403 ab diesem Zeitpunkt als ausge wiesen ( Urk. 6/78 S. 2). 5.5

Da der Anspruch auf Hilflosene ntschädigung

unbestrittenermassen vor dem 1.

Januar 2008 entstand, sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht die bis 31.

Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar, dies entspre chend dem Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, zumal die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 ( 5. IV Revision) für den vorliegenden Fall keine abweichende Regelung kennen (Urteil 9C_1033/2010 vom 3 1. März 2011 E. 2.1).

Art. 48 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bestimmte, dass der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war ( Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Ent stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlun gen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach verhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kennt nisnahme vornimmt ( Abs. 2).

D ie E ltern der Versicherten beantragten

erstmals am 2 0. Juni 2013 bei der Invali denversicherung auf dem entsprechenden Formular die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/82) .

Wie in vorstehender Erwägung 5.4 ausge führt, umfasste jedoch bereits der Antrag um Anerkennung der Geburtsgebre chen Ziffer 390 und Ziffer 403 vom 8. November 2012 (vorstehend E. 3.7) eine spätere Hilflosenentschädigung . Die Anmeldung erfolgte im Sinne der genann ten Bestimmung dennoch verspätet, das heisst mehr als 12 Monate seit Beginn des Anspruchs. Somit besteht rückwirkend lediglich für die der Anmeldung vom 8. November 2012 vorausgehenden 12 Monate Anspruch auf die Hilflosenentschädigung . Entspre chend ist der Beginn des Leistungsanspruchs auf den 1. November 2011

festzu legen , dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde .

6.

Zu prüfen bleibt die seitens des Versicherten aufgeworfene Frage der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss

Art. 27 ATSG. Die Eltern der Versicherten bringen vor, dass die Beschwerdegegnerin sie hätte auf die Rechts änderung , wonach

gemäss

Art. 42 Abs. 4 IVG die Hilflosenentschädigung ab Januar 2004 auch für Minderjährige gewährt wird, aufmerksam machen müssen ( Urk. 1 S. 13).

Entgegen der Ansicht der Eltern der Versicherten kann das Nichtinformieren über eine Rechtsänderung nicht einer Verletzung der Aufklärungs- und Bera tungspflicht gleichgestellt werden . Die verspätete Anmeldung beruht demnach nicht auf einer unterlassenen behördlichen Aufklärungspflicht, sondern einzig darauf, dass die Eltern der Versicherten die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat ten . Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz niemand Vorteile ableiten ( BGE 124 V 220

Erw . 2b/ aa mit Hinweisen).

Die in Art. 27 ATSG statuierte Abklärungs- und Beratungspflicht verhält den Sozialversicherungsträger nicht dazu, schlechterdings alle unter gewissen Voraussetzungen in Frage kommen den Ansprüche ohne ein entsprechendes Gesuch der versicherten Person zu prüfen. Eine Missachtung von Art. 27 ATSG seitens der Beschwerdegegnerin liegt somit nicht vor. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Den Eltern der Versicherten steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berück sichtigung die ser Grundsätze ist

den Eltern der Versicherten eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 insofern abgeändert , als festgestellt wird, dass die Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern der Versicherten eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00387 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

7. September 2015 in Sachen X.___ , geb. 1998 Beschwerdeführerin gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1998, leidet seit ihrer Geburt an einer Fallot’schen Tetralogie , einer Diplegie, an hyperaktivem Verhalten und einem allgemeinen Entwicklungsrückstand ( Urk. 7/18/6-7, Urk. 7/25).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen (Ziffer 313 und Ziffer 403 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV -Anhang) wiederholt Leistungen zu. 1.2

Mit Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 7/100 = Urk. 2) gewährte die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2012 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilf losigkeit und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf einen Intensiv pflege zuschlag . 2.

Gegen diese Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) erhoben Z.___ und Y.___ , die Eltern von X.___ , als ihre gesetzlichen Vertreter am 3 . April 201 4 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, diese sei auf zuheben und es sei X.___ spätestens ab Januar 2004 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und auf einen Intensivpflege zuschlag zuzusprechen (S. 2). E ventuell sei erneut eine Abklärung bezüglich eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag für Minderjährige durchzu führen .

Mit Beschwerdeantwort vom 20 . Mai 201 4 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was den Eltern der Versicherten am 18 . Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtun gen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dau ernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der

Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.3

Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) bezieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksich tigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizini sche und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 1.4

Gemäss Art. 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderrege lung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzu wenden. 1.5

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60

Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Alters rente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). 1.6

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen , welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen . Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1. 7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle wei tere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit ( Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichter statterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei diver gierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichts text schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung ( Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung ( Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermes sen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehl einschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fach lich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht ( BGE 140 V 543 E. 3.2, 133 V 450 E.

11.1 .1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2014 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen , insbesondere den Abklärungsbe richt vom 1 3. Dezember 2013 ( Urk. 7/90) davon aus, die Versicherte benötige seit Juni 2002 in zwei von sechs alltäglichen Bereichen regelmässige und andauernde Dritthilfe, nämlich in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden und Auf stehen/Absitzen/Abliegen. Seit Juni 2004 seien ebenfalls die Bereiche Kör perpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kon takte und Überwachung anrechenbar. Da es sich jedoch um eine verspätete Anmeldung handle, könne die Leistung lediglich für die zwölf, der Anmeldung vorausgegangenen Monate und somit ab Juli 2012 ausbezahlt werden. 2.2

Demgegenüber stellten sich die Eltern der Versicherten beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), der invaliditätsbedingte Mehraufwand sei höher als 4

Stunden pro Tag. Trotz der wesentlichen Abweichung zwischen der behan del n den Ärztin und dem Abklärungsbericht habe es die Beschwerde gegnerin unterlassen, den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beizuziehen (S. 11). Die Anmel dung im Jahr 1998 habe die Anmeldung für sämtliche Leistungen der Invali denversicherung beinhaltet. Seit der Geburt sei offenkundig, dass die Versi cherte schwer behindert sei (S. 12) . Die Beschwerdegegnerin habe zudem gegen die Aufklärungs- und Beratungspflicht verstossen , indem sie über die Rechts än derung

im Bereich der Hilflosenentschädigung im Januar 2004

nicht informiert habe (S. 13) . Da die Versicherte seit Geburt stark behindert sei, habe sie spä testens ab der Gesetzesänderung im Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung mittleren Grades (S. 14) . Zudem betrage der invalidi täts be dingte Betreuungsaufwand im Vergleich zu Nichtbehinderten täglich durch schnittlich mehr als 4 Stunden, womit die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag habe (S. 15) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs der Versicherten auf Hilflo senentschädigung und ob die Versicherte Anspruch auf einen Intensivpflege zuschlag hat. 3. 3.1

Am 2 7. August 1998 berichteten die Ärzte des A.___ von einer angeborenen Herzmissbildung und bestätigten in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 313 ( Urk. 7/3/2). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete im Juni 2003 unter Hinweis auf einen logopädischen Abklärungsbe richt ( Urk. 7/18/3-5) von einem massiven Entwicklungsrückstand und verneinte in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit des Besuchs der Volksschule ( Urk. 7/18/2). 3.3

Im Bericht vom 2 8. April 2006 ( Urk. 7/25/3-4) nannten d ie Ärzte des A.___

als Diagnose eine F allot - Tetralogie, erstmals gestellt am 6. Juli 1998, und führten aus, der Versicherten gehe es aus kardialer Sicht gut. Sie sei kör perlich normal leistungsfähig und ein aktives Kind. Es bestehe ein allgemeiner Entwicklungsrückstand. Die Ärzte wiesen zudem darauf hin, dass kein behin derungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwa chung im Vergleich zu einem nichtbehinderten Kind gleichen Alters bestehe. 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom 2 1. März 2008 ( Urk. 7/37/3) aus, die Versicherte leide an einem unklaren syndromalen Leiden , zeige einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (psychomotorisch und sprachlich) und habe ein kongenitales Herzleiden ( F allot - Tetralogie). 3.5

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 1. August 2008 ( Urk. 7/40/5-7) als Diagnose einen Zehenspitzengang beidseits unklarer Ursa che, ein Kniestreckdefizit beidseits, einen Status nach Fallot -Tetralogie ( Total korrektur im Oktober 1999), einen allgemeinen Entwicklungsrückstand (nicht quantifiziert) sowie Dysmorphien Differentialdiagnose syndromal (Ziff.

1.1). Aufgrund des Entwicklungsrückstandes seien der Versicherten nicht alle Aus bildungen zugänglich. Eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit sei wegen des Zehenspitzenganges ebenfalls nicht sinnvoll ( Ziff. 1.2). Zum behinderungsbe dingten Mehraufwand im Vergleich zu einem n ichtbehinderten Kind gleichen Alters hielten sie fest, dass die Patientin Physiotherapie benötige und durch die Eltern täglich Dehnungsübungen durchzuführen seien ( Ziff. 1.8). 3.6

Die Ärzte des A.___ nannten im Bericht vom 2 3. Dezember 2009 ( Urk. 7/48/5-7) als Diagnose einen idiopathischen Zehenspitzengang beidseits, ein Streckdefizit der Knie und Hüfte beidseits, einen leichten Rippenbuckel rechts, einen schweren kognitiven Entwicklungsrückstand, ein Smith- Magenis -Syndrom sowie einen Status nach Fallot - Tetralogie und Operation derselben am 1 4. Oktober 1999 ( Ziff. 1.1). Die Ärzte führten dazu aus, bei der Versicherten liege ein Geburtsgebrechen Ziffer 177 vor. Sie benötige Physiotherapie , um die diversen Muskelgruppen aufzudehnen und eine weitere Verkürzung zu verhin dern ( Ziff. 1.6). Dazu benötige sie eine Nachtlagerungsschiene mit Fussfassung , um eine Verschlimmerung der Kontrakturen zu verhindern (Ziff.

1.7). Zu einem behinderungsbedingten Mehraufwand äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass der Entscheid , eine Schiene anzufertigen im November 2009 gefasst wurde ( Ziff. 1.8). 3.7

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, nannte im Bericht vom 8. November 2012 ( Urk. 7/65) als Diagnose ein Smith- Magenis -Syndrom sowie damit einhergehend eine geistige Behinderung mit Selbstmuti lationstendenz , Schlafstörungen, Zehenspitzengang mit verkürzten Achilles sehnen sowie eine Fallot -Tetralogie mit Status nach operativer Korrektur. Sie führte dazu aus, die mittlerweile 14-jährige Versicherte habe eine schwere geis tige Behinderung und daraus resultierend massiv e körperliche Beeinträchtigun gen . Die Diagnose des Smith- Magenis -Syndroms sei erst im Alter von 11 Jahren gestellt worden und dessen Schweregrad habe sich erst in den letzten Jahren herausgestellt. Neben dem Geburtsgebrechen Ziffer 314 (richtig 313) liege nun ein Geburtsgebrechen Ziffer 390 ( angeborene cerebrale Lähmungen ) sowie Ziffer 403 ( angeborene Schwachsinnigkeit ) vor. 3.8

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2013 ( Urk. 7/78/3) aus, das Geburts gebrechen

Ziffer 390 könne nicht anerkannt und in diesem Zusammenhang die Physiotherapie nicht übernommen werden, da bei der Versicherten keine Spastik im eigentlichen Sinne sondern eine muskuläre Hypotonie mit Schwäche des Musculus

quadriceps vorliege. Die Kontrakturen und der Zehenspitzengang seien durch die behandelnden Ärzte als Folge dieser Problematik angesehen worden. 3. 9

Anlässlich der Abklärung für Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezu schlag (Bericht vom 1 3. Dezember 2013; Urk. 7/90) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte benötige gesamthaft

eine invali ditätsbedingte zusätzliche Betreuung im Umfang von 2 Stunden und 40 Minuten pro Tag (S. 5) . B eim An

und Auskleiden benötige sie Hilfe beim Zusammenstellen der Kleidung, dafür sei ein Mehraufwand von 5 Minuten pro Tag ab Juni 2001 anrechenbar (S. 2 unten). Ebenfalls bestehe ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 5

Minuten pro Tag im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen , da die Versicherte einen gestörten Nach t schlaf habe und daran gehindert werden müsse vor 22:00 zu Bett zu gehen. In der Nacht müsse sie zudem trotz Medikamentenabgabe regel mässig im Zimmer eingeschlossen werden. Diese Hilfestellung sei ab Juni 2002 anrechenbar (S. 3 oben) . Bei der Körperpflege benötige sie Hilfe beim Duschen sowie beim Zähneputzen und Händewaschen, dafür sei ein Mehr aufwand von 20 Minuten pro Tag ab Juni 2004 anrechenbar (S. 3 unten). Da der Versicherten Medikamente abgegeben und unter Aufsicht verabreicht werden müssen, bestehe ein Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag (S. 4). Hinsichtlich der intensiven Überwachung seien 2 Stunden ab Juni 2004 zu veranschlagen, da die Versicherte ein äusserst zerstörerisches Verhalten zeige und im Umgang mit Menschen unberechenbar sei. Sie habe weder ein Gefahren bewusstsein noch könne sie Grenzen erkennen (S. 4 unten).

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Versicherte in zwei alltäglichen Lebensv orrichtungen (Ankleiden/Auskleiden und Aufstehen/Absitzen/Abliegen) ab Juni 2002

regelmässig und in erheblicher Weise Hilfe benötige, weshalb die einjährige Wartezeit ab Juni 2002 eröffnet worden sei. A b Juni 2004 seien die Lebensvorrichtungen Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sowie Überwachung anrechenbar . Somit habe sie ab Juni 2003 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten und ab September 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

mittleren Grades (S. 5

Mitte ). Auf grund der verspäteten Anmeldung am 2. Juli 2013 könne die Hilflosenentschä digung mittleren Grades ab Juli 2012 ausbezahlt werden (S. 5 unten). 4. 4.1

Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Versi cherte seit Juni 2002 in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufste hen/Absitzen/Abliegen und seit Juni 2004 zusätzlich in den Lebensverrichtun gen Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte und Über wachung in regelmässiger und erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbe richt vom 1 3. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.9) ab und ging dabei von einem invaliditätsbedingten Mehraufwand im Umfang von 2 Stunden und 40 Minuten pro Tag aus. Für die intensive Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV rechnete die Abklärungsperson einen Mehraufwand von 2 Stunden an (vgl. vorstehend E. 1.6). Zur Begründung führte sie an, die Versicherte zeige ein äusserst zerstörerisches Verhalten und sei im Umgang mit Menschen unbere chenbar. Sie habe insbesondere kein Gefahrenbewusstsein und könne Grenzen nicht erkennen. 4.2

Die Eltern der Versicherten wenden

ein , es bestehe ein invaliditätsbedingter Mehr aufwand von mehr als vier Stunden, insbesondere sei

jener für die inten sive Überwachung viel zu tief eingeschätzt worden und die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen gar nicht berücksichtigt worden .

Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anre chenbar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stun den Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Randziffer 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwa chung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Auf merksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt, welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefahren erkennen kann, daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster stei gen könnte, sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Auf merksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen. Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren – abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, welche je nach Schweregrad zu beurteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Aufgrund der Tatsache, dass es der Versicherten vorliegend an einem Gefahrenbe wusstsein fehlt und sie im Umgang mit Menschen unberechenbar ist, ist v on Seiten der Betreuungspersonen zweifelsohne eine ständige Interven tions

- u nd Handlungsbereitschaft nötig (vorstehend E. 3.9 und E. 4.2) .

Diesem erhöhte n Überwachungsbedarf wurde im

Abklärungsbericht denn auch

im Umfang von zwei Stunden Rechnung getragen . V on einer besonders intensiven Überwachung , welch e im Umfang von vier Stunden anzurechnen wäre (vgl. vorstehend E. 4.3) , kann jedoch vorliegend

nicht ausgegangen werden. So geht wede r aus dem Abklärungsbericht vom 1 3. Dezember 2013 (vorstehend E. 3.9), den Schulberichten vom 1 0. Juli 2005 ( Urk. 6/22) und vom 1 0. Juli 2006 ( Urk. 6/28) noch dem

umfangreichen Übertrittsbericht des F.___ vom 1 9. Juni 2013 ( Urk. 7/104) hervor, dass die Betreuungspersonen dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe der Versicherten bleiben müssen, um jederzeit eingreifen zu können. In den genannten Berichten finden sich keine Anhaltspunkte, aufgrund derer von einer besonders intensiven Überwachung auszugehen wäre. Es bestehen keine Hinweise auf selbstverletzendes Verhalten oder unmittelbarer Gefährdung von Drittpersonen oder dass die Versicherte nicht mehr in der Lage wäre, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren . 4. 4

Im Übrigen vermögen auch d ie weiteren Vorbringen der Eltern der Versicherten zum invaliditätsbedingten Mehraufwand zu den anderen Bereich en nicht zu überzeugen und sind daher nicht geeignet , den Beweiswert de s

Abklärungsbe richt s vom 1 3. Dezember

2013 ( vorstehend E. 3. 9 ) in Frage zu stellen. Es besteht vorliegend kein Grund an der Kompetenz der Abklärungspersonen zu zweifeln. Der Bericht genüg t insbesondere den in E rwägung

1.7

hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliert heit in allen Punkten. Es wird schlüssig und unter Hinweis auf die Bezugsperson des F.___ , die bei den Abklärungen vor Ort anwesend war, dargelegt, weshalb die

Versi cherte nach Einschätzung der Abklärungsperson

den massgebenden

Schwellen wert von vier Stunden für einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nicht erreicht . Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson sind keine ersichtlich, womit kein Anlass besteht, in das Ermessen der die Abklärung täti gende Person einzugreifen.

Der Bericht vom 1 3. Dezember 2013 stellt somit eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar .

Soweit die Eltern der Versicherten bemängeln, dass in den Bereichen Anklei den/Auskleiden sowie Aufstehen/Absitzen/Abliegen lediglich ein invaliditätsbe dingter Mehraufwand von fünf Minuten pro Tag anerkannt worden sei, ist anzumerken, dass ein Teil des vorgebrachte n Mehraufwand es bereits im Rahmen der intensiven Überwachung berücksichtigt wurde und somit nicht noch zusätzlich in den einzelnen Lebensverrichtungen berücksichtigt werden konnte . So ist auch der

Mehraufwand im Bereich der Fortbewegung als Bedarf an zusätzlicher dauernder Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 8.2.1) .

Gleiches gilt für den Mehraufwand im Bereich Essen, welcher ebenfalls nicht als Mehrbedarf an Grundpflege nach Art. 39 Abs. 2 IVV anzurechnen ist. Die Abklärungsperson ging diesbezüglich von funktioneller Selbständigkeit aus und hielt dazu fest , dass die Versicherte problemlos selbständig essen und selbst schwierige Esswaren zerkleinern könne. Sie fügte zudem an, dass der eingewen dete Aufwand bereits in der intensiven Überwachung berücksichtigt worden sei, daher nicht doppelt angerechnet werden könne und überdies

pädagogisch-the rapeutischer Natur sei. 4.5

Zusammengefasst ist a uch in den übrigen Lebensverrichtungen hinsichtlich des invaliditätsbedingten Mehraufwandes nicht von der Einschätzung der Abklä rungsperson abzuweichen. Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand bei der Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen könnte

nur angerechnet werden, sofern die Invalidenversicherung für diese eine Kostengutsprache geleistet hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Ebenfalls nicht anrechenbar ist der Zeitauf wand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen , welche beispielswiese durch einen Physiotherapeuten vorgenommen werden (vgl. Rz . 8076 f. KSIH) .

Schliesslich können die Eltern der Versicherten auch a us den Aussagen

von Dr.

D.___ (vorstehend E. 3.7 ) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern und in welchen Punkten sich der Abklärungs bericht von der Einschätzung von Dr. D.___ unterscheiden soll und somit zu Rückfragen an den RAD hätten führen müssen. Denn aus ärztlich bescheinigten körperlichen und geistigen Beschwerden allein lassen sich noch keine unmittel baren Schlüsse bezüglich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ziehen, da sich dieser nicht nach den gesundheitlichen Schwierigkeiten richtet, sondern an deren konkreten Auswirkungen auf die anerkannten alltäglichen Lebensverrichtungen misst. Wiederholt hat das Bundesgericht festgestellt, dass die gesetzliche Ordnung und die Natur der Sache der Verwaltung bei der Wür digung der Umstände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflo sigkeit einen weiten Ermessensspielraum lassen, sofern der massgebende Sach verhalt mit hinreichender Zuverlässigkeit geklärt ist ( BGE 113 V 19

E. 1 a , BGE 98 V 25 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht I 108/01 vom 1 2. November 2002 E. 2.2 ), was vorliegend der Fall ist .

4.6

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte erneute Abklärung vor Ort neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkennt nisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 5. 5.1

Weiter ist zu prüfen , ab welchem Datum die Entschädigung für die oben festge stellte Hilflosigkeit auszurichten ist beziehungsweise ab wann die Anmeldung als erfolgt betrachtet werden kann.

Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt , der Anspruch auf Hilf lo senentschädigung sei mit der Anmeldung vom 2. Juli 2013 geltend gemacht worden und folgerte , aufgrund der verspäteten Anmeldung könnten die Leistungen erst ab Juli 2012 (1 Jahr rückwirkend ab Eingang der Anmel dung) ausgerichtet werden ( Urk. 2 S. 3 oben).

Die Eltern der Versicherten machten dagegen geltend, die erstmalige Anmel dung bei der Invalidenversicherung am 2 0. Juli 1998 sei massgebend , da diese für alle Leistungen gelte, somit auch für die Hilflosenentschädigung (Urk.

1 S.

12 ff.). Seit der Geburt sei offenkundig, dass die Versicherte schwer behindert sei. Die Beschwerdegegnerin habe zudem gegen die Aufklärungs- und Bera tungspflicht verstossen, indem sie über die Rechtsänderung im Bereich der Hilflosenentschädigung im Januar 2004 nicht informiert habe. Da die Versi cherte seit Geburt stark behindert sei, habe sie spätestens ab der Gesetzesände rung im Januar 2004 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Gra des. 5.2

Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular auf zählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwal tung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetrage nen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls im Licht von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten Anspruch umfasst. Dabei ist ein solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen (BGE 132 V 286 E. 4.3). 5.3

Aus den Akten geht hervor , dass die erstmalige Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung am 2 0. Juli 1998 erging. Darin ersuchten die Eltern der Versicherten um keine spezifische Leistung, sondern führten auf, dass ihre Tochter an einem Herzfehler leide ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2).

In der Anmel dung vom 1 1. März 2003 ersuchten die Eltern der Versicherten um Kosten über nahme der logopädischen Abklärung vom 6. März 2003 ( Urk. 6/9 Ziff. 5.7 = Urk. 6/13/4-8 Ziff. 5.7 , Urk. 6/14 ) . Gemäss Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz aIVG (in der bis am 3 1. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) war eine Hilflo senentschädigung für Minderjährige damals vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, weshalb eine Prüfung eines allfälligen Anspruchs ausser Betracht fiel .

In der Folge kam es in den Jahren 2003 ( Urk. 6/16), 2005 ( Urk. 6/21), 2006 (Urk.

6/27) und 2007 ( Urk. 6/30) zu

Anträgen für heilpädagogische Schulung .

Dem Bericht des A.___ vom 2 9. Juli 2002 ( Urk. 6/18/6-7) lässt sich entnehmen, dass bei der Versicherten ein grobmotorisch betonter allgemei ner Entwicklungsrückstand bestehe . Nach Angaben der Eltern habe sich die sprachliche Kommunikation gebessert und der Wortschatz sei grösser geworden. Weiter geht a us dem logopädische n Abklärungsbericht vom 2 4. März 2003 (Urk.

6/18/3-5)

unter anderem hervor, dass bei der Versicherten insbesondere im sprachlichen Bereich ein Entwicklungsrückstand bestehe und logopädische Therapiemassnahmen angezeigt seien. Trotz der sprachlichen Entwicklungsver zögerung bestanden im Lichte von Treu und Glauben keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche die Beschwerdegegnerin hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten zu prüfen. D er Zusammenhang zwischen den Anträgen auf Sonderschulbeiträge und dem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist nicht hinreichend eng , dass bereits diese Anträge, welche die Eltern der Versicherten weder selbständig eingereicht noch mitun terschrieben haben , auch eine allfällige spätere Hilflosenentschädigung umfassten. Dem Arztbericht des A.___ vom 2 8. April 2006 lässt sich zudem entnehmen, dass kein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hil feleistung oder persönlicher Überwachung bestehe ( Urk. 6/25 S. 4). Auch aus den Schulberichten vom 10.

Juli 2005 ( Urk. 6/22) sowie 1 0. Juli 2006 ( Urk. 6/28) gehen keine Hinweise hervor , dass die Versicherte Probleme habe , die für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung

massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen auszuführen. Diesbezüglich ist überdies zu beachten, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Über wachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Die Anmeldung betreffend Kostenübernahme für Physiotherapie im Februar 2008 (Urk.

6/34) stand im Zusammenhang mit dem chronifizierten

Zehenspit zengang sowie dem Streckdefizit in beiden Knien . Dies führt jedoch normaler weise nicht zu einer Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb auch im Rahmen dieser Anmeldung kein Anlass bestand, die Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung zu prüfen. Gleiches gilt für die Anmeldung zur Kosten übernahme einer Oberschenkel-Nachtlagerungsschiene vom 10.

November 2009 ( Urk. 6/47). 5.4

Erst mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. November 2012 (vorstehend E. 3.7), mit welchem um Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) und Ziffer 403 (angeborene Schwachsinnigkeit) ersucht wurde, bestanden genügend substantiierte Anhaltspunkte, welche die Beschwer degegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes hätten veranlassen müssen, auch die Hilfsbedürftigkeit der Versicherten zu prüfen.

So betrachtete auch der RAD das Geburtsgebrechen Ziffer 403 ab diesem Zeitpunkt als ausge wiesen ( Urk. 6/78 S. 2). 5.5

Da der Anspruch auf Hilflosene ntschädigung

unbestrittenermassen vor dem 1.

Januar 2008 entstand, sind in intertemporalrechtlicher Hinsicht die bis 31.

Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar, dies entspre chend dem Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten, zumal die Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006 ( 5. IV Revision) für den vorliegenden Fall keine abweichende Regelung kennen (Urteil 9C_1033/2010 vom 3 1. März 2011 E. 2.1).

Art. 48 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung bestimmte, dass der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war ( Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Ent stehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlun gen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach verhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kennt nisnahme vornimmt ( Abs. 2).

D ie E ltern der Versicherten beantragten

erstmals am 2 0. Juni 2013 bei der Invali denversicherung auf dem entsprechenden Formular die Ausrichtung von Hilflosenentschädigung ( Urk. 6/82) .

Wie in vorstehender Erwägung 5.4 ausge führt, umfasste jedoch bereits der Antrag um Anerkennung der Geburtsgebre chen Ziffer 390 und Ziffer 403 vom 8. November 2012 (vorstehend E. 3.7) eine spätere Hilflosenentschädigung . Die Anmeldung erfolgte im Sinne der genann ten Bestimmung dennoch verspätet, das heisst mehr als 12 Monate seit Beginn des Anspruchs. Somit besteht rückwirkend lediglich für die der Anmeldung vom 8. November 2012 vorausgehenden 12 Monate Anspruch auf die Hilflosenentschädigung . Entspre chend ist der Beginn des Leistungsanspruchs auf den 1. November 2011

festzu legen , dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde .

6.

Zu prüfen bleibt die seitens des Versicherten aufgeworfene Frage der Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss

Art. 27 ATSG. Die Eltern der Versicherten bringen vor, dass die Beschwerdegegnerin sie hätte auf die Rechts änderung , wonach

gemäss

Art. 42 Abs. 4 IVG die Hilflosenentschädigung ab Januar 2004 auch für Minderjährige gewährt wird, aufmerksam machen müssen ( Urk. 1 S. 13).

Entgegen der Ansicht der Eltern der Versicherten kann das Nichtinformieren über eine Rechtsänderung nicht einer Verletzung der Aufklärungs- und Bera tungspflicht gleichgestellt werden . Die verspätete Anmeldung beruht demnach nicht auf einer unterlassenen behördlichen Aufklärungspflicht, sondern einzig darauf, dass die Eltern der Versicherten die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat ten . Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz niemand Vorteile ableiten ( BGE 124 V 220

Erw . 2b/ aa mit Hinweisen).

Die in Art. 27 ATSG statuierte Abklärungs- und Beratungspflicht verhält den Sozialversicherungsträger nicht dazu, schlechterdings alle unter gewissen Voraussetzungen in Frage kommen den Ansprüche ohne ein entsprechendes Gesuch der versicherten Person zu prüfen. Eine Missachtung von Art. 27 ATSG seitens der Beschwerdegegnerin liegt somit nicht vor. 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Den Eltern der Versicherten steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu . Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berück sichtigung die ser Grundsätze ist

den Eltern der Versicherten eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘4 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2014 insofern abgeändert , als festgestellt wird, dass die Versicherte ab dem 1. November 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Eltern der Versicherten eine Prozess ent schädigung von Fr. 2‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager