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IV.2014.00377

Gesuch um Rentenerhöhung. Auf das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidiziplinäre Gutachten, das eine Verschlechterung ausweist (AUF 70 %), kann abgestellt werden; Beschwerdegutheissung mit der Feststellung, dass Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

Zürich SozVersG · 2015-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete ab 1982 auf dem Bau. Seit zirka 1995 litt er unter gelegentlichen Lumbalgien. Im Oktober 1997 kam es beim Hantieren mit einem rund 20 kg schweren Balken auf einer Leiter zu einer Exa zerbation. Der Versicherte wurde notfallmässig hospitalisiert und analgetisch sowie physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/41/5 unten). Im August 1998 mel dete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenschmerzen zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). 1.2

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

d en An spruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfü gung vom 12. November 1999 noch ver neint hatte (Urk. 7/ 22), sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditäts grad von 43 % eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung (Urk. 7/55) und ab 1. Nov ember 2001 eine halbe Härtefall rente zu (Verfügung vom 21. Dezember 2001 [Urk. 7/59]). Im Rahmen einer Rentenrevision verfügte die IV-Stelle am 7. Januar 2005 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 2004, neu ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/100). Ein Rentenrevisi onsbegehren, das der Versicherte am 18. September 2008 aufgrund eines im Mai 2008 erlittenen Herzinfarktes stellte (Urk. 7/103), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2009 mangels Verschlechterung des Gesundheitszu standes ab (Urk. 7/128). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/131/ 3 -4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2011 in dem Sinne gut, das s die angefochte ne Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Ab klärungen zu rückgewiesen wurde (Urk. 7/140). 1.3

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten beim Y.___, das am 14. November 2011 erstattet wurde (Urk. 7/156 /1-58) .

Mit rechtskräftiger Verfügung (Urk. 7/171) vom 24. Mai 2012 w ies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/169; Invalidi tätsgrad von 54 %, weiterhin bisherige halbe Rente). 1.4

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/172) unter dem Hinweis, dass er nebst Herzproble men auch noch starke Rückenschmerzen (Diskushernien und Arthrose) habe. Am 21. November 2012 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des Hausarztes Dr.

med. Z.___, Allgemeine Inne re Medizin FMH, ein (Urk. 7/174). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/176 S. 3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2012 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/178).

Auf Ein wände des Versicherten (Urk. 7/181 und Urk. 7/182) hin, wobei ein Einwand von dessen Arzt Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, stammte (Urk. 7/182), veranlasste die IV-Stelle bei der Abklärungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten, das am 30. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/197/1-30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /202, Urk. 7 /205 und Urk. 7/206) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Begehren, es sei die bisher zugesprochene halbe Invalidenrente auf mindestens eine Dreiviertel s rente zu erhöhen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/1 69; weiterhin halbe Rente) und der Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) und damit einen Revisi onsgrund zur Erhöhung der halben Invalidenrente zu Recht verneint hat. 2.2

Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Abklärungsstelle B.___

vom 27. August 2013 keine ob jektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Im rheumatologi schen Gutachten werde eine im September 2012 neu aufgetretene Diskushernie dokumentiert. Dies sei ein radiologischer Befund mit günstiger Prognose. Die Diskushernie werde deshalb nicht als langandauernde Verschlechterung aner kannt (Urk. 2). Die Angst- und Panikattacken würden seit dem im Jahr 2008 er littenen Herzinfarkt bestehen und seien bereits im Gutachten des Y.___

vom

14. November 2011 gewürdigt und bei der Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit berück sichtigt worden . Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 2 und Urk. 6) . 2.3

Der Beschwerdeführer wies demgegenüber darauf hin, dass im Gutachten der Abklärungsstelle B.___

eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 30 % angenommen und festgehalten werde, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Gutachten des Y.___

aus dem Jahr 2011 um 20 % höher ausfalle. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die neuen Gutachter eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor nehmen würden, seien unzutreffend (Urk. 1 Ziff.

7). 3. 3.1

Der Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/1 69) lag das nach dem Rückweisungs entscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 7/140) von der IV-Stelle veranlasste Y.___ -Gutachten vom 14. November 2011 zugrunde (Urk. 7/156/1-5 8). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, FMH für Allgemein-, Unfall- und Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48): 1. chronisch therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom links bei Wirbelsäulen fehlform (thoracale Hyperkyphose) mit muskulärer Dysbalance 2. m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) 3. k oronare Herzkrankheit mit/bei: •

k oronarer Dreigefässerkrankung •

Status nach Myocardinfarkt im Mai 2008 •

Status nach PTCA und Stenteinlage im Mai 2008 •

Status nach PTCA und Stenteinlage wegen Re-Stenose im Januar 2009 •

Status nach PTCA, Stenteinlage und minimal invasivem AC-Bypass wegen Re-Stenose im September 2010 •

l eicht verminderter linksventrikulärer Funktion

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 48): 4. m oderate, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule 5. k leine mediolaterale Diskushernie L4/L5 links (MRI vom 11.10.1997) 6. k ardiovaskuläre Risikofaktoren : •

f amiliäre Belastung •

Status nach Nikotinabusus •

Hypercholesterinämie

Nach Einschätzung der Gutachter war der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit auf dem Bau aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit schätzten die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit wie folgt ein: 80 % aus rheumatologischer Sicht, 100 % aus internistischer Sicht und 50 % aus psychiatrischer Sicht . Gesamthaft attestier t en sie dem Beschwer deführer für eine angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50

% (S.

54).

Als angepasst erachteten die Gutachter

körperlich leichte, wechselbelas tende Tätigkeit en zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zugluft oder grös sere klimatische Schwankungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne rückenergono m isch ungünstige Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 k g

(S. 5 2 und 55).

Eine Angsterkrankung von relevanter Schwere liess sich nach Einschätzung der Gutachter aktuell nicht erheben (S. 55). 3.2

Nach Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2012 reichte der Versicherte der

IV-Stelle ein en Bericht des F.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, Klinik für Kardiologie vom 19.

Mä rz 2012 (Urk. 7/170) betreffend eine gleichentags stattgefunde ne Untersuchung ein . Es wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt: 1. k oronare Dreigefässerkrankung •

Koro 07.09.10: hochgradige Stenose des ostialen RIVA, zirka 70%ige Stenose der RCX, RCA chronisch verschlosse n, LV-Funktion leicht reduziert •

Status nach PCI/ Stenti ng (1xDES) des RCX am 14.09.2010 •

Status nach M IDCAB (LIMA-RIVA) am 10.09.2010 •

Status nach PCI/ Stenting (2x DES) mediale RIVA und PCI/ Stenting (1x DES) dis taler PLA/ RCX am 20.1.2009 •

Status nach PCI/ Stenting (Biomatrix 2.75 mm) einer subtota l en proxi malen RCX-Stenose am 26.05.2008 •

Status nach subakutem inferoposteriorem ST- Hebungsinfarkt 03.05.2008 •

cvRF : Status nach Nikotinabusus, pos. Familienanamnese, Hyperchol esterinä mie 2. Depression 3. Gastroösophagealer Reflux

Die Ärzte konnten aktuell

k eine definitive Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfä higkeit abgeben, wobei sie feststellten, eine 50%ige Ar beits (un) fähigkeit

könne momentan aufgrund der kardialen Situation unter stützt werden. Sie erwarteten jedoch unter optimaler (gemeint wohl: optimaler Therapie der) Herzinsuffizienz eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. 4. 4.1

Im Revisionsverfahren wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht beziehungsweise eingeholt: 4.2

Am 21. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/174), in den letzten Monaten hätten Angst und Panik vor einem erneute n Herzinfarkt massiv zuge nommen. Grund dafür sei i nsbesondere, dass der Beschwerdeführer nun das Alter von 52 Jahren erreicht habe. Zudem leide der Beschwerdeführer an Ma genbeschwerden, die ebenfalls stark zugenommen hätten. Im Sommer habe er plötzlich eine Exazerbation der vorbestehenden lumbalen Beschwerden erlitten. Im MRI habe eine grosse medio-links laterale Diskushernie mit Verlagerung der S1-Wurzel links nachgewiesen werden können. Zurzeit müsse er Opiate sowie Lyrica einnehmen, um die Schmerzen einigermassen coupieren zu können. Eine operative Sanierung lehn e er strikt ab. Er habe massive Angst, neben seiner Herzkrankheit auch noch gelähmt zu sein . Der Beschwerdeführer stehe in stän diger psychiatr ischer Begleitung durch

Dr. A.___ . Er selber betreue ihn seit über 15 Jahren und sehe zunehmend die Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Es sei ganz klar, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen könne. 4.3

Dr. A.___ berichtete am 23. Januar 2013 (Urk. 7/179) unter Hinweis auf vorhe rige Berichte, der Zustand des Beschwerdeführers sei heute schlechter denn je. Die chronische Depression sei nur ein Teil der Symptomatik, an welcher der Beschwerdeführer leide. Er habe mehrfach wöchentlich Panik- und Angststö rungen, die nachweislich durch die Herzschmerzen (Stents) kommen würden. Dr. A.___ äusserste sein Unverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer nur ein 50%-Rente erhalte und fügte hinzu, die IV-Stelle solle den Beschwerdefüh rer von ihren eigenen Ärzten untersuchen lassen. Er g ehe davon aus, dass diese bescheinigen würden, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, eine 50 %-Stelle zu find en . 4.4

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, Abklärungsstelle B.___, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/197 /

1-30) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 27 f.):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Angst sympto matik (thematisch auf die Herz erkankung bezogen) inklusive Panikattacken (ICD-10 F32.11)

C hronisches therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei –

links mediolateraler Diskushern ie L5/S1 mit Verlagerung der S 1-Wurzel links -

neurologisch fragliche S 1 -Wurzelreizung links bei inkonstantem Las è gue

- Manö ver -

ohne Hinweise für eine radikuläre Ausfallssymptomatik mit diffuser nicht derma tombezogener Hypästhesie im Bereiche der ganzen linken unteren Extre mität –

beginnender Chondrose und Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nerv enwurzelkontakt, leichter langgezogener Kyphose der BWS

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gu tachter die folgenden Diagnosen :

Diskrepanzen im spontanen Bewegungsverhalten verglichen mit der Limitierung durch die Schmerzen (VAS 9 bis 10), inkonstant reproduzierbare Befunde, 5 von 5 positive Waddell

- Zeichen – deutliche Hinweise für eine bewusstseinsna he Schmerzverdeutlichung mit Sel bstlimi tierung und Inkonsistenzen

Der

rheumatologische Gutachter stellte fest, die Untersuchungsbefunde und das beobachtete Schmerzverhalten des Exploranden entsprächen weitgehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der M EDAS -Begutachtung im Jahr 2011. Objektiv neu sei eine Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung (nicht Kom pression) der Nervenwurzel S1 links, radiologisch im vergangenen September dokumentiert, wobei klinisch keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Mit beteiligung bestünden. Die s sei ein radiologischer Befund mit einer günstigen Prognose. Diskushernien, die nicht zu neurologischen Ausfällen führten, wür den sich im Verlaufe von Monaten stabilisieren und im Rahmen der Involution vernarben . Es sei daran erinnert, dass eine Operationsindikation dann gegeben sei, wenn reproduzierbar die Schmerzen nicht kontrollierbar seien respektive progredient neurologische Ausfälle bestünden. Beide Aspekte seien beim Be schwerdeführer nicht erfüllt. Es fehlten neurologische Ausfälle und das Schmerzverhalten sei geprägt von einer Selbstlimitierung mit Inko n sistenzen, namentlich inkonstanter Reproduzierbarkeit der angegebenen Beschwerden je nach Untersuchungsposition respektive bei Ablenkung. Um dem Beschwerde führer gerecht zu werden, müsse festgehalten werden, dass sich eine solche Dis kushernie auf die Belastbarkeit auswirke, mit folgenden notwendigen Schon kriterien :

Zumutbar seien leichte, zeitweise wechselbelastende Tätigkeiten, ohne monoton vornüber gebückte Arbeitsposition, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über

15 k g, mit ideal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, verbunden mi t kurzen Wegstrecken, das heiss e Tätigkeiten im Sinne von Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten . Die angestammte frühere Arbeit als Bauar beiter sei nicht mehr zumutbar. Da unter anhaltender Belastung die Beschwer den verstärkt werden könnten, empfehle es sich, das Pensum auf je einen Teil morgens und nachmittags zu verteilen respektive kurze Pausen einzuhalten . Für eine solche, diese Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit erachtete der rheumatologische Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen. Mit dieser Beurteilung weiche er von derjeni gen im Y.___ -Gutach ten ab. Damals sei aus chirurgisch-orthopädisch er

Sicht eine annähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ange nommen und wegen der Minderung der Leistungsfähigkeit von 20

% schliess lich ein tägliches Arbeitspensum von maximal sechs Stunden empfohlen wor den

(S. 25 f.) . Auch wenn klinisch soweit objektivierbar keine Progredienz der Beschwerden und keine neuen neurologischen Ausfälle gefunden worden seien, so müsse man der Diskushernie L5/S1 und der dort lokalisierten Spondylar throse Rechnung tragen, weshalb seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfä higk eit und der Arbeitsbelastung von der früheren Begutachtung abweiche

(S. 27).

Die Psychiaterin Dr. G.___

hielt fest, ein affektiver Rapport sei herstell bar, die Stimmung sei beim Bes chwerdeführer deutlich gedrückt. Sie nahm i h n als affektarm, mit aufgehobener Schwingungsfähigkeit und fast fehlenden mi mischen Regungen wahr, als hoffnungslos und ausgeprägt ängstlich. Sie wies im Weiteren auf einen deutlich reduzierten Antrieb hin. Zudem gab sie an, der Beschwerdeführer habe von einem sozialen Rückzug und teilweise kon kreten Suizidgedanken berichtet (S. 12). Sie kam zum Schluss, rein aufgrund der de pressiven Symptomatik im engeren Sinn könne eine Minderung der Arbeitsfä higke it auf 50 % angenommen werden. D ies entspreche der Beurteilung des Y.___ vom November 2011. Im Vordergrund der Beschwerden stünden aktuell aber die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Pa nikattacken. Eine Akzentuierung von Ängsten, die sich auf eine Gefährdung durch bestehende körperliche Erkrankung beziehen würden, könne typischer weise eintreten, wenn der Betroffene selber das Alter erreiche, in dem nahe An gehörige an der gleichen Erkrankung verstorben seien. Durch die ausgeprägte Angst und die gehäuften Panikattacken sei die Arbeitsfähigkeit zusätzlich redu ziert, so dass eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfä higkeit von 30 % resultiere. Dies könne aufgrund der Angaben für die Zeit seit September 2012 nachvollziehbar angenommen werden. Durch eine Anpassung der Medikation solle versucht werden, die Angstsymptomatik zu verbessern. Falls dies gelinge, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar (S. 13). 4.5

Der RAD-Arzt Dr. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 zum Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/199 S. 3) fest, eine Verschlechterung sei

aufgrund

der im Jahr 2012 neu aufgetretenen Diskushernie und der seit Herbst 2012 verschlechterten psychiat rischen Befunde gegeben . Es könne eine noch 30%ige Restarbeitsfähigkeit an gepasst seit September 2012 festgehalten werden. Unter einer angepassten Me dikation sollte eine Verbesserung der Angstsymptomatik erreichbar sein. Zu sätzlich werde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen. Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderung s pflicht aufzuerlegen . 5. 5.1

Die Gutachter der Abklärungsstelle B.___

hielten

in ihrer

in Kenntnis der Vorakten und nach eigenen Untersuchungen ergangenen Ex pertise ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit September 2012 verschlechtert habe, so dass gegenüber der letzten Prüfung durch d a s Y.___

vom 14. November 2011 von einer reduzierten Ar beitsfähigkeit auszugehen sei. Sie begründeten diesen Schluss mit einer neu aufgetretenen Diskushernie sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes . In psychischer Hins icht erachteten die Gutachter den Beschwerde führer nur noch als zu 30 % arbeitsfähig (E. 4.4) . Die behandelnden Ärzte gin gen ebenfalls von einer Verschlechterung aus (E. 4.2-3) . Der RAD stellte auf die Ergebni sse des Gutachtens ab (E.

4.5) .

Es fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin von dieser Einschätzung der Mediziner zu Recht abwich . Hiezu führt e die IV-Stelle aus, die Angst- und Panikattacken hätten bereits im Zeitpunkt der M EDAS -Be gutachtung im November 2011 vor gel egen und seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wor den (Urk. 7 /199 S. 3). Die Anzahl der Panikattacken könne aufgrund der vor handenen psychiatrischen Befunde keine höhere Arbeitsunfähigkeit rechtferti gen. Die objektiven Befunde seien gleichgeblieben. Es sei lediglich aus subjekti ver Sicht zu einer Verschlechterung gekommen (Urk. 2 S. 2) . 5.2 5.2.1

Zutreffend ist, dass die Angst- und Panikattacken in den Arztberichten schon seit längerem thematisiert wurden . So stellte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bereits im Bericht vom 30. September 2008 die Diagnose Depression, zurzeit mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom Angst (Urk. 7 /107 S. 1). Dr. A.___ berichtete damals, der Beschwerdeführer habe seit dem Infarkt Brustschmerzen, Atemnot, könne keine langen Strecken mehr lau fen, ziehe sich vor den Leuten zurück und habe Angst, dass der nächste Infarkt sein letzter sein könnte . In der Folge berichteten

Dr. A.___ und der Hausarzt Dr. Z.___ auch im vormaligen Revisionsverfahren von der auf Herzbe schwerden bezogen Angst, die sich nach Angaben von Dr. A.___

(24.

August 2009) in Panikstörungen mit Schweissausbruch, Mundtrockenheit, Übelkeit, Schwächegefühl und Atembeschwerden manifestier e. Dr. A.___

hielt

zudem fest, es wäre i n Anbetracht der Herzerkrankung vermesse n, diese Beschwerden als rein psychisch zu interpretieren (Urk. 7 /129). Am 13.

November 2009 berichtete der Hausarzt Dr. Z.___, seit dem Herzanfall und der Implantierung der Stents am 26. Mai 2008 und 20. Januar 2009 liege eine ausgeprägte Angst- und Panikstörung vor . Wegen einer familiären Häufung von Herzkrankheiten be stehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Angst, da die meisten männli chen Familienangehörigen im Alter zwischen 50 und 60 Jahren gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe A ngst, dass sein Herz plötzlich versagen könn t e (Urk. 7 /134; vgl. auch Urk. 7/138). Am 10.

November 2010 gab

Dr. A.___

an, der Zustand habe sich gegenüber dem Zeitpunkt seines Schreibens vom 24. Au gust 2009 verschlechtert. Die Panikstörungen hätten zugenommen und damit auch die Herzschmerzen (Urk. 7 /139).

Diese Wahrnehmungen stimm en mehrheitlich mit den Angaben der Gutachterin Dr.

G.___

überein, was auch im Hinweis auf derzeit

erneut gehäufte Pa nikattacken zum Ausdruck kommt (Urk. 7/197/1-30 S. 13 erster Abschnitt). Fraglich ist, inwieweit die Angst- und Panikattacken bereits im Y.___ -Gutachten Berücksichtigung fand en beziehungsweise, ob seither erhebliche Änderungen eingetret en sind. 5.2.2

Den Y.___ -Guta chtern waren die zitierten Berichte bekannt (Urk. 7/156/1-58 S.

2

ff.) . Der psychiatrische Y.___ -Gutachter verwies

ausdrücklich

auf das Schreiben von Dr.

A.___ vom

10. November 2010 (Urk. 7/139) . Er stellte fest, der Versicherte habe über die darin beschriebenen

Panikstörungen in der psy chiatrischen Untersuchungs situation nicht spontan geklagt und möglicherweise hätten sich diese Symptome unter der aktuellen Psychopharmakotherapie ge bessert (Urk.

7 /156/1-5 8 S. 47).

Gleichwohl

gaben die Y.___ - Gutachter an anderer Stelle an, der Versicherte habe berichtet, dass er Angst vor erneuten Herzattacken habe und davor, gleich wie ein Teil seiner Familienangehörigen daran zu sterben. Er zittere dann am gan zen Körper, jeden zweiten Tag würden ihn P anikattacken ergreifen (S. 51 f.).

Diese n icht ganz konsistenten Ausführungen im Gutachten des Y.___

erschweren den Entscheid, inwiefern die Ängste bereits damals bestanden und gewürdigt wurden .

Entscheidend ist aber, dass der

psychiatrische Gutachter

– entsprechend seiner Wahrnehmung in der Begutachtungssituation (vgl. Urk. 7 /156/1-58 S. 46 f.) – den vom Beschwerdeführer geschilderten Ängsten kein besonderes Gewicht bei mass, sondern vielmehr von einer möglichen Verbesserung gegenüber den Schilderungen in den bi sherigen Arztberichten ausging .

Die Gutachter kamen zum Schluss, eine Angsterkrankung von relevanter Schwere habe sich aktuell nicht erheben lassen (E. 3.1). 5. 2. 3

Während die Y.___ -Gutachter also davon ausgingen, dass sich die Panik-Symp tome möglicherweise verbessert hätten, gelangte die psychiatrische Gutachterin der Abklärungsstelle B.___ zum Ergebnis, dass derzeit die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Panikatta cken im Vordergrund stünden. Sie beschrieb diesbezüglich, wie der Versicherte zu Beginn des Gesprächs einen Hub seines Nitrosprays eingenommen und von starkem Herzklopfen berichtet habe. Dabei sei er sichtbar unruhig, schwitzend und ängstlich gewesen. Sie nahm ein auf das Leiden eingeengtes Denken wahr, wobei die Angst vor de m Tod durch einen Herzinfarkt stark ausgeprägt sei

(S. 11). Als mögliche Erklärung für die Akzentuierung der Angst erwähnte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alter erreicht habe, in dem nahe Fa milienangehörige an Herzkrankheiten gestorben seien (E. 4.4) .

Mit diesen im Gutachten beschriebenen Wahrnehmungen in der Untersuchungssi tuation, die von der Psychiaterin unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers nachvoll ziehbar gewürdigt wurden (vgl. hievor E. 1.4), ist ein e Verschlechterung ausge wiesen.

Nicht ersichtlich ist, weshalb auf die Einschätzung der Gutachterin deshalb nicht abgestellt werden soll t e, weil sie auf die Schwierigkeiten bei der Abgren zung zwischen Angstattacken und Angina - pectoris - Beschwerden hinwies (vgl. der Einwand in Urk. 6 sowie Urk. 7/197 /1-30 S. 12 f.) . 5. 2. 4

Es bleibt zu prüfen, ob auch die Schlussfolgerung, wonach die beschriebenen Panikattacken die Arbeitsfähigkeit um weitere 20 % re duzier t en, zu überzeugen vermag.

Auch diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte, welche diese fachärztliche Ein schätzung als zweifelhaft erscheinen l ie ssen . Dies gilt namentlich für den nicht mit medizinischen Erkenntnissen untermauerte n Einwand der Beschwerdegeg nerin, die Anzahl der Angst- und Panikattacken vermöge die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich zu vermindern (Urk. 6) .

Die Gutachterin wies im Übrigen in Bezug auf die akuten Panikattacken auf medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten hin und empfahl, den Erfolg einer solchen Behandlung in etwa einem Jahr durch eine psychiatrische Beurteilung zu überprüfen. Bei deutlicher Reduktion der Panikattacken könne durchaus wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden (S. 14). Dies nahm die Beschwerdegegnerin zum Anlass, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verbesserung der Angstsymptomatik unter Anpassung der Me dikation, die Weiterführung der Psychotherapie im Rahmen der Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 7 /200). 5.3

Bei diesem Ergebnis (bereits aus psychiatrischer Sicht 70%ige Arbeitsunfähig keit) kann offen bleiben, wie es sich mit der Einschätzung des rheumatologi schen Gutachters verhält, der einzig aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Diskushernie mit günstiger Prognose von einer relevanten Verschlechterung ausging, obwohl die Untersuchungsbefunde und das be obachtete Schmerzver halten weit gehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der Y.___ -Be gutachtung 2011 entsprachen und die klaren Hinweise auf eine bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen sogar Eingang in die Diagnoseliste f anden . Festzuhalten ist, dass weiterhin auf das eher differenzierter ausformulierte somatische Belastungsprofil des Y.___ abge stellt werden kann (vgl. E. 3.1) . 5. 4

Die Feststellung der Gutachter, wonach die Verschlechterung im September 2012 eingetreten sei, wird nicht nur durch die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte (E. 4.2-3) gestützt, weshalb

– wie dies auch der RAD empfahl – darauf ebenfalls abgestellt werden kann. 5. 5

Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nach wie vor nicht mehr zumutbar ist und für eine leidens adaptierte, namentlich leichte, rü cken

- und herz angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab September 2012 lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach ausgewiesen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die seit September 2012 stärker eingeschränkte Arbeits unfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigten, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Massgeblicher Zeitpunkt für eine Rentenerhöhung ist somit der Dezember 2012 (vgl. auch Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV) . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Für das Valideneinkommen

rechtfertigt sich

aufgrund der langjährige n Nichter werbstätigkeit des zuletzt im Baugewerbe tätig gewesenen

Beschwerdeführers

– wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im letzten Revisionsverfahren tat (Urk. 7 /169)

– auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und hier auf die Tabellenlöhne im Baugewerbe abzustellen. Dieses Vorgehen, das sich angesichts der zuletzt vor über 15 Jahren erzielten Einkünfte (Urk. 7/3 und Urk. 7/107) zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Ein kommen (BGE 134 V 322 E. 4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/ Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversi cherung, Zürich 2014 S. 329 RZ 55 zu Art. 28a).

Im Baugewerbe betrug der i n einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Män nern im privaten Sektor erzielte

standardisierte Medianlohn im Jahr 2010 Fr. 5‘310.--

(LSE 2010, TA1, S. 26, Ziff. 41-43, Anforderungsniveau 4, Männer) . A ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S.

88) und an die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B10.3 S. 89) ergibt sich ein Lohn von rund Fr. 67 ‘ 278 .-- (Fr. 5‘310.-- x 12 / 40 x 4 1 .5 / 2150 x 21 88). 6. 4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne ge mäss LSE heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre

trotz seiner Einschrän kungen grundsätzlich noch eine breite Palette von Tätigkeiten zumutbar, wie beispielsweise

Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten . Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den stan dardisierten Medianlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellen gruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Fr.

4‘901.--). Wird dieses Einkommen an die durchschnittliche wöchen tliche Arbeitszeit im Jahr 2012 in sämtlichen Sek toren von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S. 88) sowie an die Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im 2012 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 62 ‘3 95 .-- (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41 .7 / 2150 x 2188) . Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 30 %-Pensums sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 1 5 % aufgrund teilzeit

- und belastungprofilbedingter

Lohn einbussen

(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert ein massgebliches

Invali deneinkommen von rund Fr. 1 5 ‘ 911 .-- und ein Invaliditätsgrad von rund 7 7 % .

Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung. 6. 5

Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) ist demnach in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7 .2

Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent - schädi gung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/1 69; weiterhin halbe Rente) und der Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) und damit einen Revisi onsgrund zur Erhöhung der halben Invalidenrente zu Recht verneint hat. 2.2

Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Abklärungsstelle B.___

vom 27. August 2013 keine ob jektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Im rheumatologi schen Gutachten werde eine im September 2012 neu aufgetretene Diskushernie dokumentiert. Dies sei ein radiologischer Befund mit günstiger Prognose. Die Diskushernie werde deshalb nicht als langandauernde Verschlechterung aner kannt (Urk. 2). Die Angst- und Panikattacken würden seit dem im Jahr 2008 er littenen Herzinfarkt bestehen und seien bereits im Gutachten des Y.___

vom

14. November 2011 gewürdigt und bei der Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit berück sichtigt worden . Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 2 und Urk. 6) . 2.3

Der Beschwerdeführer wies demgegenüber darauf hin, dass im Gutachten der Abklärungsstelle B.___

eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 30 % angenommen und festgehalten werde, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Gutachten des Y.___

aus dem Jahr 2011 um 20 % höher ausfalle. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die neuen Gutachter eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor nehmen würden, seien unzutreffend (Urk. 1 Ziff.

7). 3.

E. 1.3 Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten beim Y.___, das am 14. November 2011 erstattet wurde (Urk. 7/156 /1-58) .

Mit rechtskräftiger Verfügung (Urk. 7/171) vom 24. Mai 2012 w ies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/169; Invalidi tätsgrad von 54 %, weiterhin bisherige halbe Rente).

E. 1.4 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/172) unter dem Hinweis, dass er nebst Herzproble men auch noch starke Rückenschmerzen (Diskushernien und Arthrose) habe. Am 21. November 2012 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des Hausarztes Dr.

med. Z.___, Allgemeine Inne re Medizin FMH, ein (Urk. 7/174). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/176 S. 3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2012 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/178).

Auf Ein wände des Versicherten (Urk. 7/181 und Urk. 7/182) hin, wobei ein Einwand von dessen Arzt Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, stammte (Urk. 7/182), veranlasste die IV-Stelle bei der Abklärungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten, das am 30. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/197/1-30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

E. 3 -4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2011 in dem Sinne gut, das s die angefochte ne Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Ab klärungen zu rückgewiesen wurde (Urk. 7/140).

E. 3.1 Der Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/1 69) lag das nach dem Rückweisungs entscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 7/140) von der IV-Stelle veranlasste Y.___ -Gutachten vom 14. November 2011 zugrunde (Urk. 7/156/1-5

E. 3.2 Nach Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2012 reichte der Versicherte der

IV-Stelle ein en Bericht des F.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, Klinik für Kardiologie vom 19.

Mä rz 2012 (Urk. 7/170) betreffend eine gleichentags stattgefunde ne Untersuchung ein . Es wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt: 1. k oronare Dreigefässerkrankung •

Koro 07.09.10: hochgradige Stenose des ostialen RIVA, zirka 70%ige Stenose der RCX, RCA chronisch verschlosse n, LV-Funktion leicht reduziert •

Status nach PCI/ Stenti ng (1xDES) des RCX am 14.09.2010 •

Status nach M IDCAB (LIMA-RIVA) am 10.09.2010 •

Status nach PCI/ Stenting (2x DES) mediale RIVA und PCI/ Stenting (1x DES) dis taler PLA/ RCX am 20.1.2009 •

Status nach PCI/ Stenting (Biomatrix 2.75 mm) einer subtota l en proxi malen RCX-Stenose am 26.05.2008 •

Status nach subakutem inferoposteriorem ST- Hebungsinfarkt 03.05.2008 •

cvRF : Status nach Nikotinabusus, pos. Familienanamnese, Hyperchol esterinä mie 2. Depression 3. Gastroösophagealer Reflux

Die Ärzte konnten aktuell

k eine definitive Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfä higkeit abgeben, wobei sie feststellten, eine 50%ige Ar beits (un) fähigkeit

könne momentan aufgrund der kardialen Situation unter stützt werden. Sie erwarteten jedoch unter optimaler (gemeint wohl: optimaler Therapie der) Herzinsuffizienz eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. 4. 4.1

Im Revisionsverfahren wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht beziehungsweise eingeholt: 4.2

Am 21. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/174), in den letzten Monaten hätten Angst und Panik vor einem erneute n Herzinfarkt massiv zuge nommen. Grund dafür sei i nsbesondere, dass der Beschwerdeführer nun das Alter von 52 Jahren erreicht habe. Zudem leide der Beschwerdeführer an Ma genbeschwerden, die ebenfalls stark zugenommen hätten. Im Sommer habe er plötzlich eine Exazerbation der vorbestehenden lumbalen Beschwerden erlitten. Im MRI habe eine grosse medio-links laterale Diskushernie mit Verlagerung der S1-Wurzel links nachgewiesen werden können. Zurzeit müsse er Opiate sowie Lyrica einnehmen, um die Schmerzen einigermassen coupieren zu können. Eine operative Sanierung lehn e er strikt ab. Er habe massive Angst, neben seiner Herzkrankheit auch noch gelähmt zu sein . Der Beschwerdeführer stehe in stän diger psychiatr ischer Begleitung durch

Dr. A.___ . Er selber betreue ihn seit über 15 Jahren und sehe zunehmend die Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Es sei ganz klar, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen könne. 4.3

Dr. A.___ berichtete am 23. Januar 2013 (Urk. 7/179) unter Hinweis auf vorhe rige Berichte, der Zustand des Beschwerdeführers sei heute schlechter denn je. Die chronische Depression sei nur ein Teil der Symptomatik, an welcher der Beschwerdeführer leide. Er habe mehrfach wöchentlich Panik- und Angststö rungen, die nachweislich durch die Herzschmerzen (Stents) kommen würden. Dr. A.___ äusserste sein Unverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer nur ein 50%-Rente erhalte und fügte hinzu, die IV-Stelle solle den Beschwerdefüh rer von ihren eigenen Ärzten untersuchen lassen. Er g ehe davon aus, dass diese bescheinigen würden, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, eine 50 %-Stelle zu find en . 4.4

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, Abklärungsstelle B.___, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/197 /

1-30) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 27 f.):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Angst sympto matik (thematisch auf die Herz erkankung bezogen) inklusive Panikattacken (ICD-10 F32.11)

C hronisches therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei –

links mediolateraler Diskushern ie L5/S1 mit Verlagerung der S 1-Wurzel links -

neurologisch fragliche S 1 -Wurzelreizung links bei inkonstantem Las è gue

- Manö ver -

ohne Hinweise für eine radikuläre Ausfallssymptomatik mit diffuser nicht derma tombezogener Hypästhesie im Bereiche der ganzen linken unteren Extre mität –

beginnender Chondrose und Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nerv enwurzelkontakt, leichter langgezogener Kyphose der BWS

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gu tachter die folgenden Diagnosen :

Diskrepanzen im spontanen Bewegungsverhalten verglichen mit der Limitierung durch die Schmerzen (VAS 9 bis 10), inkonstant reproduzierbare Befunde, 5 von 5 positive Waddell

- Zeichen – deutliche Hinweise für eine bewusstseinsna he Schmerzverdeutlichung mit Sel bstlimi tierung und Inkonsistenzen

Der

rheumatologische Gutachter stellte fest, die Untersuchungsbefunde und das beobachtete Schmerzverhalten des Exploranden entsprächen weitgehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der M EDAS -Begutachtung im Jahr 2011. Objektiv neu sei eine Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung (nicht Kom pression) der Nervenwurzel S1 links, radiologisch im vergangenen September dokumentiert, wobei klinisch keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Mit beteiligung bestünden. Die s sei ein radiologischer Befund mit einer günstigen Prognose. Diskushernien, die nicht zu neurologischen Ausfällen führten, wür den sich im Verlaufe von Monaten stabilisieren und im Rahmen der Involution vernarben . Es sei daran erinnert, dass eine Operationsindikation dann gegeben sei, wenn reproduzierbar die Schmerzen nicht kontrollierbar seien respektive progredient neurologische Ausfälle bestünden. Beide Aspekte seien beim Be schwerdeführer nicht erfüllt. Es fehlten neurologische Ausfälle und das Schmerzverhalten sei geprägt von einer Selbstlimitierung mit Inko n sistenzen, namentlich inkonstanter Reproduzierbarkeit der angegebenen Beschwerden je nach Untersuchungsposition respektive bei Ablenkung. Um dem Beschwerde führer gerecht zu werden, müsse festgehalten werden, dass sich eine solche Dis kushernie auf die Belastbarkeit auswirke, mit folgenden notwendigen Schon kriterien :

Zumutbar seien leichte, zeitweise wechselbelastende Tätigkeiten, ohne monoton vornüber gebückte Arbeitsposition, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über

15 k g, mit ideal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, verbunden mi t kurzen Wegstrecken, das heiss e Tätigkeiten im Sinne von Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten . Die angestammte frühere Arbeit als Bauar beiter sei nicht mehr zumutbar. Da unter anhaltender Belastung die Beschwer den verstärkt werden könnten, empfehle es sich, das Pensum auf je einen Teil morgens und nachmittags zu verteilen respektive kurze Pausen einzuhalten . Für eine solche, diese Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit erachtete der rheumatologische Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen. Mit dieser Beurteilung weiche er von derjeni gen im Y.___ -Gutach ten ab. Damals sei aus chirurgisch-orthopädisch er

Sicht eine annähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ange nommen und wegen der Minderung der Leistungsfähigkeit von 20

% schliess lich ein tägliches Arbeitspensum von maximal sechs Stunden empfohlen wor den

(S. 25 f.) . Auch wenn klinisch soweit objektivierbar keine Progredienz der Beschwerden und keine neuen neurologischen Ausfälle gefunden worden seien, so müsse man der Diskushernie L5/S1 und der dort lokalisierten Spondylar throse Rechnung tragen, weshalb seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfä higk eit und der Arbeitsbelastung von der früheren Begutachtung abweiche

(S. 27).

Die Psychiaterin Dr. G.___

hielt fest, ein affektiver Rapport sei herstell bar, die Stimmung sei beim Bes chwerdeführer deutlich gedrückt. Sie nahm i h n als affektarm, mit aufgehobener Schwingungsfähigkeit und fast fehlenden mi mischen Regungen wahr, als hoffnungslos und ausgeprägt ängstlich. Sie wies im Weiteren auf einen deutlich reduzierten Antrieb hin. Zudem gab sie an, der Beschwerdeführer habe von einem sozialen Rückzug und teilweise kon kreten Suizidgedanken berichtet (S. 12). Sie kam zum Schluss, rein aufgrund der de pressiven Symptomatik im engeren Sinn könne eine Minderung der Arbeitsfä higke it auf 50 % angenommen werden. D ies entspreche der Beurteilung des Y.___ vom November 2011. Im Vordergrund der Beschwerden stünden aktuell aber die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Pa nikattacken. Eine Akzentuierung von Ängsten, die sich auf eine Gefährdung durch bestehende körperliche Erkrankung beziehen würden, könne typischer weise eintreten, wenn der Betroffene selber das Alter erreiche, in dem nahe An gehörige an der gleichen Erkrankung verstorben seien. Durch die ausgeprägte Angst und die gehäuften Panikattacken sei die Arbeitsfähigkeit zusätzlich redu ziert, so dass eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfä higkeit von 30 % resultiere. Dies könne aufgrund der Angaben für die Zeit seit September 2012 nachvollziehbar angenommen werden. Durch eine Anpassung der Medikation solle versucht werden, die Angstsymptomatik zu verbessern. Falls dies gelinge, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar (S. 13). 4.5

Der RAD-Arzt Dr. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 zum Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/199 S. 3) fest, eine Verschlechterung sei

aufgrund

der im Jahr 2012 neu aufgetretenen Diskushernie und der seit Herbst 2012 verschlechterten psychiat rischen Befunde gegeben . Es könne eine noch 30%ige Restarbeitsfähigkeit an gepasst seit September 2012 festgehalten werden. Unter einer angepassten Me dikation sollte eine Verbesserung der Angstsymptomatik erreichbar sein. Zu sätzlich werde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen. Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderung s pflicht aufzuerlegen . 5. 5.1

Die Gutachter der Abklärungsstelle B.___

hielten

in ihrer

in Kenntnis der Vorakten und nach eigenen Untersuchungen ergangenen Ex pertise ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit September 2012 verschlechtert habe, so dass gegenüber der letzten Prüfung durch d a s Y.___

vom 14. November 2011 von einer reduzierten Ar beitsfähigkeit auszugehen sei. Sie begründeten diesen Schluss mit einer neu aufgetretenen Diskushernie sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes . In psychischer Hins icht erachteten die Gutachter den Beschwerde führer nur noch als zu 30 % arbeitsfähig (E. 4.4) . Die behandelnden Ärzte gin gen ebenfalls von einer Verschlechterung aus (E. 4.2-3) . Der RAD stellte auf die Ergebni sse des Gutachtens ab (E.

4.5) .

Es fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin von dieser Einschätzung der Mediziner zu Recht abwich . Hiezu führt e die IV-Stelle aus, die Angst- und Panikattacken hätten bereits im Zeitpunkt der M EDAS -Be gutachtung im November 2011 vor gel egen und seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wor den (Urk. 7 /199 S. 3). Die Anzahl der Panikattacken könne aufgrund der vor handenen psychiatrischen Befunde keine höhere Arbeitsunfähigkeit rechtferti gen. Die objektiven Befunde seien gleichgeblieben. Es sei lediglich aus subjekti ver Sicht zu einer Verschlechterung gekommen (Urk. 2 S. 2) . 5.2 5.2.1

Zutreffend ist, dass die Angst- und Panikattacken in den Arztberichten schon seit längerem thematisiert wurden . So stellte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bereits im Bericht vom 30. September 2008 die Diagnose Depression, zurzeit mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom Angst (Urk. 7 /107 S. 1). Dr. A.___ berichtete damals, der Beschwerdeführer habe seit dem Infarkt Brustschmerzen, Atemnot, könne keine langen Strecken mehr lau fen, ziehe sich vor den Leuten zurück und habe Angst, dass der nächste Infarkt sein letzter sein könnte . In der Folge berichteten

Dr. A.___ und der Hausarzt Dr. Z.___ auch im vormaligen Revisionsverfahren von der auf Herzbe schwerden bezogen Angst, die sich nach Angaben von Dr. A.___

(24.

August 2009) in Panikstörungen mit Schweissausbruch, Mundtrockenheit, Übelkeit, Schwächegefühl und Atembeschwerden manifestier e. Dr. A.___

hielt

zudem fest, es wäre i n Anbetracht der Herzerkrankung vermesse n, diese Beschwerden als rein psychisch zu interpretieren (Urk. 7 /129). Am 13.

November 2009 berichtete der Hausarzt Dr. Z.___, seit dem Herzanfall und der Implantierung der Stents am 26. Mai 2008 und 20. Januar 2009 liege eine ausgeprägte Angst- und Panikstörung vor . Wegen einer familiären Häufung von Herzkrankheiten be stehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Angst, da die meisten männli chen Familienangehörigen im Alter zwischen 50 und 60 Jahren gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe A ngst, dass sein Herz plötzlich versagen könn t e (Urk. 7 /134; vgl. auch Urk. 7/138). Am 10.

November 2010 gab

Dr. A.___

an, der Zustand habe sich gegenüber dem Zeitpunkt seines Schreibens vom 24. Au gust 2009 verschlechtert. Die Panikstörungen hätten zugenommen und damit auch die Herzschmerzen (Urk. 7 /139).

Diese Wahrnehmungen stimm en mehrheitlich mit den Angaben der Gutachterin Dr.

G.___

überein, was auch im Hinweis auf derzeit

erneut gehäufte Pa nikattacken zum Ausdruck kommt (Urk. 7/197/1-30 S. 13 erster Abschnitt). Fraglich ist, inwieweit die Angst- und Panikattacken bereits im Y.___ -Gutachten Berücksichtigung fand en beziehungsweise, ob seither erhebliche Änderungen eingetret en sind. 5.2.2

Den Y.___ -Guta chtern waren die zitierten Berichte bekannt (Urk. 7/156/1-58 S.

2

ff.) . Der psychiatrische Y.___ -Gutachter verwies

ausdrücklich

auf das Schreiben von Dr.

A.___ vom

E. 7 /205 und Urk. 7/206) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Begehren, es sei die bisher zugesprochene halbe Invalidenrente auf mindestens eine Dreiviertel s rente zu erhöhen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, FMH für Allgemein-, Unfall- und Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48): 1. chronisch therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom links bei Wirbelsäulen fehlform (thoracale Hyperkyphose) mit muskulärer Dysbalance 2. m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) 3. k oronare Herzkrankheit mit/bei: •

k oronarer Dreigefässerkrankung •

Status nach Myocardinfarkt im Mai 2008 •

Status nach PTCA und Stenteinlage im Mai 2008 •

Status nach PTCA und Stenteinlage wegen Re-Stenose im Januar 2009 •

Status nach PTCA, Stenteinlage und minimal invasivem AC-Bypass wegen Re-Stenose im September 2010 •

l eicht verminderter linksventrikulärer Funktion

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 48): 4. m oderate, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule 5. k leine mediolaterale Diskushernie L4/L5 links (MRI vom 11.10.1997) 6. k ardiovaskuläre Risikofaktoren : •

f amiliäre Belastung •

Status nach Nikotinabusus •

Hypercholesterinämie

Nach Einschätzung der Gutachter war der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit auf dem Bau aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit schätzten die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit wie folgt ein: 80 % aus rheumatologischer Sicht, 100 % aus internistischer Sicht und 50 % aus psychiatrischer Sicht . Gesamthaft attestier t en sie dem Beschwer deführer für eine angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50

% (S.

54).

Als angepasst erachteten die Gutachter

körperlich leichte, wechselbelas tende Tätigkeit en zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zugluft oder grös sere klimatische Schwankungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne rückenergono m isch ungünstige Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 k g

(S. 5 2 und 55).

Eine Angsterkrankung von relevanter Schwere liess sich nach Einschätzung der Gutachter aktuell nicht erheben (S. 55).

E. 10 November 2010 (Urk. 7/139) . Er stellte fest, der Versicherte habe über die darin beschriebenen

Panikstörungen in der psy chiatrischen Untersuchungs situation nicht spontan geklagt und möglicherweise hätten sich diese Symptome unter der aktuellen Psychopharmakotherapie ge bessert (Urk.

7 /156/1-5 8 S. 47).

Gleichwohl

gaben die Y.___ - Gutachter an anderer Stelle an, der Versicherte habe berichtet, dass er Angst vor erneuten Herzattacken habe und davor, gleich wie ein Teil seiner Familienangehörigen daran zu sterben. Er zittere dann am gan zen Körper, jeden zweiten Tag würden ihn P anikattacken ergreifen (S. 51 f.).

Diese n icht ganz konsistenten Ausführungen im Gutachten des Y.___

erschweren den Entscheid, inwiefern die Ängste bereits damals bestanden und gewürdigt wurden .

Entscheidend ist aber, dass der

psychiatrische Gutachter

– entsprechend seiner Wahrnehmung in der Begutachtungssituation (vgl. Urk. 7 /156/1-58 S. 46 f.) – den vom Beschwerdeführer geschilderten Ängsten kein besonderes Gewicht bei mass, sondern vielmehr von einer möglichen Verbesserung gegenüber den Schilderungen in den bi sherigen Arztberichten ausging .

Die Gutachter kamen zum Schluss, eine Angsterkrankung von relevanter Schwere habe sich aktuell nicht erheben lassen (E. 3.1). 5. 2. 3

Während die Y.___ -Gutachter also davon ausgingen, dass sich die Panik-Symp tome möglicherweise verbessert hätten, gelangte die psychiatrische Gutachterin der Abklärungsstelle B.___ zum Ergebnis, dass derzeit die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Panikatta cken im Vordergrund stünden. Sie beschrieb diesbezüglich, wie der Versicherte zu Beginn des Gesprächs einen Hub seines Nitrosprays eingenommen und von starkem Herzklopfen berichtet habe. Dabei sei er sichtbar unruhig, schwitzend und ängstlich gewesen. Sie nahm ein auf das Leiden eingeengtes Denken wahr, wobei die Angst vor de m Tod durch einen Herzinfarkt stark ausgeprägt sei

(S. 11). Als mögliche Erklärung für die Akzentuierung der Angst erwähnte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alter erreicht habe, in dem nahe Fa milienangehörige an Herzkrankheiten gestorben seien (E. 4.4) .

Mit diesen im Gutachten beschriebenen Wahrnehmungen in der Untersuchungssi tuation, die von der Psychiaterin unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers nachvoll ziehbar gewürdigt wurden (vgl. hievor E. 1.4), ist ein e Verschlechterung ausge wiesen.

Nicht ersichtlich ist, weshalb auf die Einschätzung der Gutachterin deshalb nicht abgestellt werden soll t e, weil sie auf die Schwierigkeiten bei der Abgren zung zwischen Angstattacken und Angina - pectoris - Beschwerden hinwies (vgl. der Einwand in Urk. 6 sowie Urk. 7/197 /1-30 S. 12 f.) . 5. 2. 4

Es bleibt zu prüfen, ob auch die Schlussfolgerung, wonach die beschriebenen Panikattacken die Arbeitsfähigkeit um weitere 20 % re duzier t en, zu überzeugen vermag.

Auch diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte, welche diese fachärztliche Ein schätzung als zweifelhaft erscheinen l ie ssen . Dies gilt namentlich für den nicht mit medizinischen Erkenntnissen untermauerte n Einwand der Beschwerdegeg nerin, die Anzahl der Angst- und Panikattacken vermöge die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich zu vermindern (Urk. 6) .

Die Gutachterin wies im Übrigen in Bezug auf die akuten Panikattacken auf medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten hin und empfahl, den Erfolg einer solchen Behandlung in etwa einem Jahr durch eine psychiatrische Beurteilung zu überprüfen. Bei deutlicher Reduktion der Panikattacken könne durchaus wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden (S. 14). Dies nahm die Beschwerdegegnerin zum Anlass, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verbesserung der Angstsymptomatik unter Anpassung der Me dikation, die Weiterführung der Psychotherapie im Rahmen der Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 7 /200). 5.3

Bei diesem Ergebnis (bereits aus psychiatrischer Sicht 70%ige Arbeitsunfähig keit) kann offen bleiben, wie es sich mit der Einschätzung des rheumatologi schen Gutachters verhält, der einzig aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Diskushernie mit günstiger Prognose von einer relevanten Verschlechterung ausging, obwohl die Untersuchungsbefunde und das be obachtete Schmerzver halten weit gehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der Y.___ -Be gutachtung 2011 entsprachen und die klaren Hinweise auf eine bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen sogar Eingang in die Diagnoseliste f anden . Festzuhalten ist, dass weiterhin auf das eher differenzierter ausformulierte somatische Belastungsprofil des Y.___ abge stellt werden kann (vgl. E. 3.1) . 5. 4

Die Feststellung der Gutachter, wonach die Verschlechterung im September 2012 eingetreten sei, wird nicht nur durch die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte (E. 4.2-3) gestützt, weshalb

– wie dies auch der RAD empfahl – darauf ebenfalls abgestellt werden kann. 5. 5

Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nach wie vor nicht mehr zumutbar ist und für eine leidens adaptierte, namentlich leichte, rü cken

- und herz angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab September 2012 lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach ausgewiesen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die seit September 2012 stärker eingeschränkte Arbeits unfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigten, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Massgeblicher Zeitpunkt für eine Rentenerhöhung ist somit der Dezember 2012 (vgl. auch Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV) . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Für das Valideneinkommen

rechtfertigt sich

aufgrund der langjährige n Nichter werbstätigkeit des zuletzt im Baugewerbe tätig gewesenen

Beschwerdeführers

– wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im letzten Revisionsverfahren tat (Urk. 7 /169)

– auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und hier auf die Tabellenlöhne im Baugewerbe abzustellen. Dieses Vorgehen, das sich angesichts der zuletzt vor über 15 Jahren erzielten Einkünfte (Urk. 7/3 und Urk. 7/107) zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Ein kommen (BGE 134 V 322 E. 4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/ Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversi cherung, Zürich 2014 S. 329 RZ 55 zu Art. 28a).

Im Baugewerbe betrug der i n einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Män nern im privaten Sektor erzielte

standardisierte Medianlohn im Jahr 2010 Fr. 5‘310.--

(LSE 2010, TA1, S. 26, Ziff. 41-43, Anforderungsniveau 4, Männer) . A ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S.

88) und an die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B10.3 S. 89) ergibt sich ein Lohn von rund Fr. 67 ‘ 278 .-- (Fr. 5‘310.-- x 12 / 40 x 4 1 .5 / 2150 x 21 88). 6. 4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne ge mäss LSE heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre

trotz seiner Einschrän kungen grundsätzlich noch eine breite Palette von Tätigkeiten zumutbar, wie beispielsweise

Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten . Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den stan dardisierten Medianlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellen gruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Fr.

4‘901.--). Wird dieses Einkommen an die durchschnittliche wöchen tliche Arbeitszeit im Jahr 2012 in sämtlichen Sek toren von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S. 88) sowie an die Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im 2012 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 62 ‘3 95 .-- (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41 .7 / 2150 x 2188) . Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 30 %-Pensums sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 1 5 % aufgrund teilzeit

- und belastungprofilbedingter

Lohn einbussen

(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert ein massgebliches

Invali deneinkommen von rund Fr. 1 5 ‘ 911 .-- und ein Invaliditätsgrad von rund 7 7 % .

Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung. 6. 5

Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) ist demnach in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7 .2

Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent - schädi gung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00377 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes Isler Partner Rechtsanwälte Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete ab 1982 auf dem Bau. Seit zirka 1995 litt er unter gelegentlichen Lumbalgien. Im Oktober 1997 kam es beim Hantieren mit einem rund 20 kg schweren Balken auf einer Leiter zu einer Exa zerbation. Der Versicherte wurde notfallmässig hospitalisiert und analgetisch sowie physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/41/5 unten). Im August 1998 mel dete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenschmerzen zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). 1.2

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

d en An spruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente mit Verfü gung vom 12. November 1999 noch ver neint hatte (Urk. 7/ 22), sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditäts grad von 43 % eine Viertelsrente der Inva lidenversicherung (Urk. 7/55) und ab 1. Nov ember 2001 eine halbe Härtefall rente zu (Verfügung vom 21. Dezember 2001 [Urk. 7/59]). Im Rahmen einer Rentenrevision verfügte die IV-Stelle am 7. Januar 2005 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Januar 2004, neu ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/100). Ein Rentenrevisi onsbegehren, das der Versicherte am 18. September 2008 aufgrund eines im Mai 2008 erlittenen Herzinfarktes stellte (Urk. 7/103), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Juli 2009 mangels Verschlechterung des Gesundheitszu standes ab (Urk. 7/128). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/131/ 3 -4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2011 in dem Sinne gut, das s die angefochte ne Verfü gung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Ab klärungen zu rückgewiesen wurde (Urk. 7/140). 1.3

Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten beim Y.___, das am 14. November 2011 erstattet wurde (Urk. 7/156 /1-58) .

Mit rechtskräftiger Verfügung (Urk. 7/171) vom 24. Mai 2012 w ies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 7/169; Invalidi tätsgrad von 54 %, weiterhin bisherige halbe Rente). 1.4

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 7/172) unter dem Hinweis, dass er nebst Herzproble men auch noch starke Rückenschmerzen (Diskushernien und Arthrose) habe. Am 21. November 2012 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des Hausarztes Dr.

med. Z.___, Allgemeine Inne re Medizin FMH, ein (Urk. 7/174). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/176 S. 3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2012 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/178).

Auf Ein wände des Versicherten (Urk. 7/181 und Urk. 7/182) hin, wobei ein Einwand von dessen Arzt Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, stammte (Urk. 7/182), veranlasste die IV-Stelle bei der Abklärungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten, das am 30. August 2013 erstattet wurde (Urk. 7/197/1-30).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /202, Urk. 7 /205 und Urk. 7/206) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Begehren, es sei die bisher zugesprochene halbe Invalidenrente auf mindestens eine Dreiviertel s rente zu erhöhen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/1 69; weiterhin halbe Rente) und der Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) und damit einen Revisi onsgrund zur Erhöhung der halben Invalidenrente zu Recht verneint hat. 2.2

Die IV-Stelle kam zum Schluss, dass sich aus dem bidisziplinären Gutachten der Abklärungsstelle B.___

vom 27. August 2013 keine ob jektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergebe. Im rheumatologi schen Gutachten werde eine im September 2012 neu aufgetretene Diskushernie dokumentiert. Dies sei ein radiologischer Befund mit günstiger Prognose. Die Diskushernie werde deshalb nicht als langandauernde Verschlechterung aner kannt (Urk. 2). Die Angst- und Panikattacken würden seit dem im Jahr 2008 er littenen Herzinfarkt bestehen und seien bereits im Gutachten des Y.___

vom

14. November 2011 gewürdigt und bei der Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit berück sichtigt worden . Es könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter um eine andere Beurtei lung des gleichen Sachverhaltes handle (Urk. 2 und Urk. 6) . 2.3

Der Beschwerdeführer wies demgegenüber darauf hin, dass im Gutachten der Abklärungsstelle B.___

eine Reduktion der Arbeitsfähig keit auf 30 % angenommen und festgehalten werde, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zum Gutachten des Y.___

aus dem Jahr 2011 um 20 % höher ausfalle. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die neuen Gutachter eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vor nehmen würden, seien unzutreffend (Urk. 1 Ziff.

7). 3. 3.1

Der Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 7/1 69) lag das nach dem Rückweisungs entscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 7/140) von der IV-Stelle veranlasste Y.___ -Gutachten vom 14. November 2011 zugrunde (Urk. 7/156/1-5 8). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, FMH für Allgemein-, Unfall- und Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48): 1. chronisch therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom links bei Wirbelsäulen fehlform (thoracale Hyperkyphose) mit muskulärer Dysbalance 2. m ittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) 3. k oronare Herzkrankheit mit/bei: •

k oronarer Dreigefässerkrankung •

Status nach Myocardinfarkt im Mai 2008 •

Status nach PTCA und Stenteinlage im Mai 2008 •

Status nach PTCA und Stenteinlage wegen Re-Stenose im Januar 2009 •

Status nach PTCA, Stenteinlage und minimal invasivem AC-Bypass wegen Re-Stenose im September 2010 •

l eicht verminderter linksventrikulärer Funktion

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gutachter die folgenden Diagnosen (S. 48): 4. m oderate, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule 5. k leine mediolaterale Diskushernie L4/L5 links (MRI vom 11.10.1997) 6. k ardiovaskuläre Risikofaktoren : •

f amiliäre Belastung •

Status nach Nikotinabusus •

Hypercholesterinämie

Nach Einschätzung der Gutachter war der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit auf dem Bau aus rheumatologischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit schätzten die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit wie folgt ein: 80 % aus rheumatologischer Sicht, 100 % aus internistischer Sicht und 50 % aus psychiatrischer Sicht . Gesamthaft attestier t en sie dem Beschwer deführer für eine angepasste Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50

% (S.

54).

Als angepasst erachteten die Gutachter

körperlich leichte, wechselbelas tende Tätigkeit en zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zugluft oder grös sere klimatische Schwankungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne rückenergono m isch ungünstige Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 k g

(S. 5 2 und 55).

Eine Angsterkrankung von relevanter Schwere liess sich nach Einschätzung der Gutachter aktuell nicht erheben (S. 55). 3.2

Nach Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2012 reichte der Versicherte der

IV-Stelle ein en Bericht des F.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, Klinik für Kardiologie vom 19.

Mä rz 2012 (Urk. 7/170) betreffend eine gleichentags stattgefunde ne Untersuchung ein . Es wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt: 1. k oronare Dreigefässerkrankung •

Koro 07.09.10: hochgradige Stenose des ostialen RIVA, zirka 70%ige Stenose der RCX, RCA chronisch verschlosse n, LV-Funktion leicht reduziert •

Status nach PCI/ Stenti ng (1xDES) des RCX am 14.09.2010 •

Status nach M IDCAB (LIMA-RIVA) am 10.09.2010 •

Status nach PCI/ Stenting (2x DES) mediale RIVA und PCI/ Stenting (1x DES) dis taler PLA/ RCX am 20.1.2009 •

Status nach PCI/ Stenting (Biomatrix 2.75 mm) einer subtota l en proxi malen RCX-Stenose am 26.05.2008 •

Status nach subakutem inferoposteriorem ST- Hebungsinfarkt 03.05.2008 •

cvRF : Status nach Nikotinabusus, pos. Familienanamnese, Hyperchol esterinä mie 2. Depression 3. Gastroösophagealer Reflux

Die Ärzte konnten aktuell

k eine definitive Stellungnahme bezüglich der Arbeitsfä higkeit abgeben, wobei sie feststellten, eine 50%ige Ar beits (un) fähigkeit

könne momentan aufgrund der kardialen Situation unter stützt werden. Sie erwarteten jedoch unter optimaler (gemeint wohl: optimaler Therapie der) Herzinsuffizienz eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit. 4. 4.1

Im Revisionsverfahren wurden die folgenden medizinischen Berichte eingereicht beziehungsweise eingeholt: 4.2

Am 21. November 2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/174), in den letzten Monaten hätten Angst und Panik vor einem erneute n Herzinfarkt massiv zuge nommen. Grund dafür sei i nsbesondere, dass der Beschwerdeführer nun das Alter von 52 Jahren erreicht habe. Zudem leide der Beschwerdeführer an Ma genbeschwerden, die ebenfalls stark zugenommen hätten. Im Sommer habe er plötzlich eine Exazerbation der vorbestehenden lumbalen Beschwerden erlitten. Im MRI habe eine grosse medio-links laterale Diskushernie mit Verlagerung der S1-Wurzel links nachgewiesen werden können. Zurzeit müsse er Opiate sowie Lyrica einnehmen, um die Schmerzen einigermassen coupieren zu können. Eine operative Sanierung lehn e er strikt ab. Er habe massive Angst, neben seiner Herzkrankheit auch noch gelähmt zu sein . Der Beschwerdeführer stehe in stän diger psychiatr ischer Begleitung durch

Dr. A.___ . Er selber betreue ihn seit über 15 Jahren und sehe zunehmend die Verschlechterung des Allgemeinzustandes. Es sei ganz klar, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgehen könne. 4.3

Dr. A.___ berichtete am 23. Januar 2013 (Urk. 7/179) unter Hinweis auf vorhe rige Berichte, der Zustand des Beschwerdeführers sei heute schlechter denn je. Die chronische Depression sei nur ein Teil der Symptomatik, an welcher der Beschwerdeführer leide. Er habe mehrfach wöchentlich Panik- und Angststö rungen, die nachweislich durch die Herzschmerzen (Stents) kommen würden. Dr. A.___ äusserste sein Unverständnis darüber, dass der Beschwerdeführer nur ein 50%-Rente erhalte und fügte hinzu, die IV-Stelle solle den Beschwerdefüh rer von ihren eigenen Ärzten untersuchen lassen. Er g ehe davon aus, dass diese bescheinigen würden, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, eine 50 %-Stelle zu find en . 4.4

Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie, Abklärungsstelle B.___, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/197 /

1-30) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(S. 27 f.):

Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und ausgeprägter Angst sympto matik (thematisch auf die Herz erkankung bezogen) inklusive Panikattacken (ICD-10 F32.11)

C hronisches therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei –

links mediolateraler Diskushern ie L5/S1 mit Verlagerung der S 1-Wurzel links -

neurologisch fragliche S 1 -Wurzelreizung links bei inkonstantem Las è gue

- Manö ver -

ohne Hinweise für eine radikuläre Ausfallssymptomatik mit diffuser nicht derma tombezogener Hypästhesie im Bereiche der ganzen linken unteren Extre mität –

beginnender Chondrose und Diskusprotrusion L4/L5 ohne Nerv enwurzelkontakt, leichter langgezogener Kyphose der BWS

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren nach Ansicht der Gu tachter die folgenden Diagnosen :

Diskrepanzen im spontanen Bewegungsverhalten verglichen mit der Limitierung durch die Schmerzen (VAS 9 bis 10), inkonstant reproduzierbare Befunde, 5 von 5 positive Waddell

- Zeichen – deutliche Hinweise für eine bewusstseinsna he Schmerzverdeutlichung mit Sel bstlimi tierung und Inkonsistenzen

Der

rheumatologische Gutachter stellte fest, die Untersuchungsbefunde und das beobachtete Schmerzverhalten des Exploranden entsprächen weitgehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der M EDAS -Begutachtung im Jahr 2011. Objektiv neu sei eine Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung (nicht Kom pression) der Nervenwurzel S1 links, radiologisch im vergangenen September dokumentiert, wobei klinisch keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Mit beteiligung bestünden. Die s sei ein radiologischer Befund mit einer günstigen Prognose. Diskushernien, die nicht zu neurologischen Ausfällen führten, wür den sich im Verlaufe von Monaten stabilisieren und im Rahmen der Involution vernarben . Es sei daran erinnert, dass eine Operationsindikation dann gegeben sei, wenn reproduzierbar die Schmerzen nicht kontrollierbar seien respektive progredient neurologische Ausfälle bestünden. Beide Aspekte seien beim Be schwerdeführer nicht erfüllt. Es fehlten neurologische Ausfälle und das Schmerzverhalten sei geprägt von einer Selbstlimitierung mit Inko n sistenzen, namentlich inkonstanter Reproduzierbarkeit der angegebenen Beschwerden je nach Untersuchungsposition respektive bei Ablenkung. Um dem Beschwerde führer gerecht zu werden, müsse festgehalten werden, dass sich eine solche Dis kushernie auf die Belastbarkeit auswirke, mit folgenden notwendigen Schon kriterien :

Zumutbar seien leichte, zeitweise wechselbelastende Tätigkeiten, ohne monoton vornüber gebückte Arbeitsposition, ohne Gewichtsbelastung repetitiv über

15 k g, mit ideal Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, verbunden mi t kurzen Wegstrecken, das heiss e Tätigkeiten im Sinne von Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten . Die angestammte frühere Arbeit als Bauar beiter sei nicht mehr zumutbar. Da unter anhaltender Belastung die Beschwer den verstärkt werden könnten, empfehle es sich, das Pensum auf je einen Teil morgens und nachmittags zu verteilen respektive kurze Pausen einzuhalten . Für eine solche, diese Schonkriterien berücksichtigende Tätigkeit erachtete der rheumatologische Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als zumutbar und ausgewiesen. Mit dieser Beurteilung weiche er von derjeni gen im Y.___ -Gutach ten ab. Damals sei aus chirurgisch-orthopädisch er

Sicht eine annähernd 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ange nommen und wegen der Minderung der Leistungsfähigkeit von 20

% schliess lich ein tägliches Arbeitspensum von maximal sechs Stunden empfohlen wor den

(S. 25 f.) . Auch wenn klinisch soweit objektivierbar keine Progredienz der Beschwerden und keine neuen neurologischen Ausfälle gefunden worden seien, so müsse man der Diskushernie L5/S1 und der dort lokalisierten Spondylar throse Rechnung tragen, weshalb seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfä higk eit und der Arbeitsbelastung von der früheren Begutachtung abweiche

(S. 27).

Die Psychiaterin Dr. G.___

hielt fest, ein affektiver Rapport sei herstell bar, die Stimmung sei beim Bes chwerdeführer deutlich gedrückt. Sie nahm i h n als affektarm, mit aufgehobener Schwingungsfähigkeit und fast fehlenden mi mischen Regungen wahr, als hoffnungslos und ausgeprägt ängstlich. Sie wies im Weiteren auf einen deutlich reduzierten Antrieb hin. Zudem gab sie an, der Beschwerdeführer habe von einem sozialen Rückzug und teilweise kon kreten Suizidgedanken berichtet (S. 12). Sie kam zum Schluss, rein aufgrund der de pressiven Symptomatik im engeren Sinn könne eine Minderung der Arbeitsfä higke it auf 50 % angenommen werden. D ies entspreche der Beurteilung des Y.___ vom November 2011. Im Vordergrund der Beschwerden stünden aktuell aber die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Pa nikattacken. Eine Akzentuierung von Ängsten, die sich auf eine Gefährdung durch bestehende körperliche Erkrankung beziehen würden, könne typischer weise eintreten, wenn der Betroffene selber das Alter erreiche, in dem nahe An gehörige an der gleichen Erkrankung verstorben seien. Durch die ausgeprägte Angst und die gehäuften Panikattacken sei die Arbeitsfähigkeit zusätzlich redu ziert, so dass eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsfä higkeit von 30 % resultiere. Dies könne aufgrund der Angaben für die Zeit seit September 2012 nachvollziehbar angenommen werden. Durch eine Anpassung der Medikation solle versucht werden, die Angstsymptomatik zu verbessern. Falls dies gelinge, sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichbar (S. 13). 4.5

Der RAD-Arzt Dr. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 zum Gutachten vom 27. August 2013 (Urk. 7/199 S. 3) fest, eine Verschlechterung sei

aufgrund

der im Jahr 2012 neu aufgetretenen Diskushernie und der seit Herbst 2012 verschlechterten psychiat rischen Befunde gegeben . Es könne eine noch 30%ige Restarbeitsfähigkeit an gepasst seit September 2012 festgehalten werden. Unter einer angepassten Me dikation sollte eine Verbesserung der Angstsymptomatik erreichbar sein. Zu sätzlich werde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen. Dies sei dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderung s pflicht aufzuerlegen . 5. 5.1

Die Gutachter der Abklärungsstelle B.___

hielten

in ihrer

in Kenntnis der Vorakten und nach eigenen Untersuchungen ergangenen Ex pertise ausdrücklich fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit September 2012 verschlechtert habe, so dass gegenüber der letzten Prüfung durch d a s Y.___

vom 14. November 2011 von einer reduzierten Ar beitsfähigkeit auszugehen sei. Sie begründeten diesen Schluss mit einer neu aufgetretenen Diskushernie sowie mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandes . In psychischer Hins icht erachteten die Gutachter den Beschwerde führer nur noch als zu 30 % arbeitsfähig (E. 4.4) . Die behandelnden Ärzte gin gen ebenfalls von einer Verschlechterung aus (E. 4.2-3) . Der RAD stellte auf die Ergebni sse des Gutachtens ab (E.

4.5) .

Es fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin von dieser Einschätzung der Mediziner zu Recht abwich . Hiezu führt e die IV-Stelle aus, die Angst- und Panikattacken hätten bereits im Zeitpunkt der M EDAS -Be gutachtung im November 2011 vor gel egen und seien bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wor den (Urk. 7 /199 S. 3). Die Anzahl der Panikattacken könne aufgrund der vor handenen psychiatrischen Befunde keine höhere Arbeitsunfähigkeit rechtferti gen. Die objektiven Befunde seien gleichgeblieben. Es sei lediglich aus subjekti ver Sicht zu einer Verschlechterung gekommen (Urk. 2 S. 2) . 5.2 5.2.1

Zutreffend ist, dass die Angst- und Panikattacken in den Arztberichten schon seit längerem thematisiert wurden . So stellte der behandelnde Psychiater Dr. A.___ bereits im Bericht vom 30. September 2008 die Diagnose Depression, zurzeit mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom Angst (Urk. 7 /107 S. 1). Dr. A.___ berichtete damals, der Beschwerdeführer habe seit dem Infarkt Brustschmerzen, Atemnot, könne keine langen Strecken mehr lau fen, ziehe sich vor den Leuten zurück und habe Angst, dass der nächste Infarkt sein letzter sein könnte . In der Folge berichteten

Dr. A.___ und der Hausarzt Dr. Z.___ auch im vormaligen Revisionsverfahren von der auf Herzbe schwerden bezogen Angst, die sich nach Angaben von Dr. A.___

(24.

August 2009) in Panikstörungen mit Schweissausbruch, Mundtrockenheit, Übelkeit, Schwächegefühl und Atembeschwerden manifestier e. Dr. A.___

hielt

zudem fest, es wäre i n Anbetracht der Herzerkrankung vermesse n, diese Beschwerden als rein psychisch zu interpretieren (Urk. 7 /129). Am 13.

November 2009 berichtete der Hausarzt Dr. Z.___, seit dem Herzanfall und der Implantierung der Stents am 26. Mai 2008 und 20. Januar 2009 liege eine ausgeprägte Angst- und Panikstörung vor . Wegen einer familiären Häufung von Herzkrankheiten be stehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Angst, da die meisten männli chen Familienangehörigen im Alter zwischen 50 und 60 Jahren gestorben seien. Der Beschwerdeführer habe A ngst, dass sein Herz plötzlich versagen könn t e (Urk. 7 /134; vgl. auch Urk. 7/138). Am 10.

November 2010 gab

Dr. A.___

an, der Zustand habe sich gegenüber dem Zeitpunkt seines Schreibens vom 24. Au gust 2009 verschlechtert. Die Panikstörungen hätten zugenommen und damit auch die Herzschmerzen (Urk. 7 /139).

Diese Wahrnehmungen stimm en mehrheitlich mit den Angaben der Gutachterin Dr.

G.___

überein, was auch im Hinweis auf derzeit

erneut gehäufte Pa nikattacken zum Ausdruck kommt (Urk. 7/197/1-30 S. 13 erster Abschnitt). Fraglich ist, inwieweit die Angst- und Panikattacken bereits im Y.___ -Gutachten Berücksichtigung fand en beziehungsweise, ob seither erhebliche Änderungen eingetret en sind. 5.2.2

Den Y.___ -Guta chtern waren die zitierten Berichte bekannt (Urk. 7/156/1-58 S.

2

ff.) . Der psychiatrische Y.___ -Gutachter verwies

ausdrücklich

auf das Schreiben von Dr.

A.___ vom

10. November 2010 (Urk. 7/139) . Er stellte fest, der Versicherte habe über die darin beschriebenen

Panikstörungen in der psy chiatrischen Untersuchungs situation nicht spontan geklagt und möglicherweise hätten sich diese Symptome unter der aktuellen Psychopharmakotherapie ge bessert (Urk.

7 /156/1-5 8 S. 47).

Gleichwohl

gaben die Y.___ - Gutachter an anderer Stelle an, der Versicherte habe berichtet, dass er Angst vor erneuten Herzattacken habe und davor, gleich wie ein Teil seiner Familienangehörigen daran zu sterben. Er zittere dann am gan zen Körper, jeden zweiten Tag würden ihn P anikattacken ergreifen (S. 51 f.).

Diese n icht ganz konsistenten Ausführungen im Gutachten des Y.___

erschweren den Entscheid, inwiefern die Ängste bereits damals bestanden und gewürdigt wurden .

Entscheidend ist aber, dass der

psychiatrische Gutachter

– entsprechend seiner Wahrnehmung in der Begutachtungssituation (vgl. Urk. 7 /156/1-58 S. 46 f.) – den vom Beschwerdeführer geschilderten Ängsten kein besonderes Gewicht bei mass, sondern vielmehr von einer möglichen Verbesserung gegenüber den Schilderungen in den bi sherigen Arztberichten ausging .

Die Gutachter kamen zum Schluss, eine Angsterkrankung von relevanter Schwere habe sich aktuell nicht erheben lassen (E. 3.1). 5. 2. 3

Während die Y.___ -Gutachter also davon ausgingen, dass sich die Panik-Symp tome möglicherweise verbessert hätten, gelangte die psychiatrische Gutachterin der Abklärungsstelle B.___ zum Ergebnis, dass derzeit die Angstsymptomatik und insbesondere das vermehrte Auftreten von Panikatta cken im Vordergrund stünden. Sie beschrieb diesbezüglich, wie der Versicherte zu Beginn des Gesprächs einen Hub seines Nitrosprays eingenommen und von starkem Herzklopfen berichtet habe. Dabei sei er sichtbar unruhig, schwitzend und ängstlich gewesen. Sie nahm ein auf das Leiden eingeengtes Denken wahr, wobei die Angst vor de m Tod durch einen Herzinfarkt stark ausgeprägt sei

(S. 11). Als mögliche Erklärung für die Akzentuierung der Angst erwähnte sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Alter erreicht habe, in dem nahe Fa milienangehörige an Herzkrankheiten gestorben seien (E. 4.4) .

Mit diesen im Gutachten beschriebenen Wahrnehmungen in der Untersuchungssi tuation, die von der Psychiaterin unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers nachvoll ziehbar gewürdigt wurden (vgl. hievor E. 1.4), ist ein e Verschlechterung ausge wiesen.

Nicht ersichtlich ist, weshalb auf die Einschätzung der Gutachterin deshalb nicht abgestellt werden soll t e, weil sie auf die Schwierigkeiten bei der Abgren zung zwischen Angstattacken und Angina - pectoris - Beschwerden hinwies (vgl. der Einwand in Urk. 6 sowie Urk. 7/197 /1-30 S. 12 f.) . 5. 2. 4

Es bleibt zu prüfen, ob auch die Schlussfolgerung, wonach die beschriebenen Panikattacken die Arbeitsfähigkeit um weitere 20 % re duzier t en, zu überzeugen vermag.

Auch diesbezüglich gibt es keine Anhaltspunkte, welche diese fachärztliche Ein schätzung als zweifelhaft erscheinen l ie ssen . Dies gilt namentlich für den nicht mit medizinischen Erkenntnissen untermauerte n Einwand der Beschwerdegeg nerin, die Anzahl der Angst- und Panikattacken vermöge die Arbeitsfähigkeit nicht massgeblich zu vermindern (Urk. 6) .

Die Gutachterin wies im Übrigen in Bezug auf die akuten Panikattacken auf medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten hin und empfahl, den Erfolg einer solchen Behandlung in etwa einem Jahr durch eine psychiatrische Beurteilung zu überprüfen. Bei deutlicher Reduktion der Panikattacken könne durchaus wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden (S. 14). Dies nahm die Beschwerdegegnerin zum Anlass, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Möglichkeit der Verbesserung der Angstsymptomatik unter Anpassung der Me dikation, die Weiterführung der Psychotherapie im Rahmen der Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen (Urk. 7 /200). 5.3

Bei diesem Ergebnis (bereits aus psychiatrischer Sicht 70%ige Arbeitsunfähig keit) kann offen bleiben, wie es sich mit der Einschätzung des rheumatologi schen Gutachters verhält, der einzig aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Diskushernie mit günstiger Prognose von einer relevanten Verschlechterung ausging, obwohl die Untersuchungsbefunde und das be obachtete Schmerzver halten weit gehend den Beobachtungen und Befunden anlässlich der Y.___ -Be gutachtung 2011 entsprachen und die klaren Hinweise auf eine bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung und Inkonsistenzen sogar Eingang in die Diagnoseliste f anden . Festzuhalten ist, dass weiterhin auf das eher differenzierter ausformulierte somatische Belastungsprofil des Y.___ abge stellt werden kann (vgl. E. 3.1) . 5. 4

Die Feststellung der Gutachter, wonach die Verschlechterung im September 2012 eingetreten sei, wird nicht nur durch die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auch durch die Berichte der behandelnden Ärzte (E. 4.2-3) gestützt, weshalb

– wie dies auch der RAD empfahl – darauf ebenfalls abgestellt werden kann. 5. 5

Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nach wie vor nicht mehr zumutbar ist und für eine leidens adaptierte, namentlich leichte, rü cken

- und herz angepasste Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil ab September 2012 lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit besteht .

Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach ausgewiesen. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die seit September 2012 stärker eingeschränkte Arbeits unfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigten, sobald sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Massgeblicher Zeitpunkt für eine Rentenerhöhung ist somit der Dezember 2012 (vgl. auch Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV) . 6.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6. 3

Für das Valideneinkommen

rechtfertigt sich

aufgrund der langjährige n Nichter werbstätigkeit des zuletzt im Baugewerbe tätig gewesenen

Beschwerdeführers

– wie dies die Beschwerdegegnerin bereits im letzten Revisionsverfahren tat (Urk. 7 /169)

– auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und hier auf die Tabellenlöhne im Baugewerbe abzustellen. Dieses Vorgehen, das sich angesichts der zuletzt vor über 15 Jahren erzielten Einkünfte (Urk. 7/3 und Urk. 7/107) zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Valideneinkommen grundsätzlich ausgehend vom zuletzt erzielten Ein kommen (BGE 134 V 322 E. 4.2) oder subsidär gestützt auf die LSE ermittelt wird (Meyer/ Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversi cherung, Zürich 2014 S. 329 RZ 55 zu Art. 28a).

Im Baugewerbe betrug der i n einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Män nern im privaten Sektor erzielte

standardisierte Medianlohn im Jahr 2010 Fr. 5‘310.--

(LSE 2010, TA1, S. 26, Ziff. 41-43, Anforderungsniveau 4, Männer) . A ngepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe im Jahr 2012 von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S.

88) und an die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B10.3 S. 89) ergibt sich ein Lohn von rund Fr. 67 ‘ 278 .-- (Fr. 5‘310.-- x 12 / 40 x 4 1 .5 / 2150 x 21 88). 6. 4

Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne ge mäss LSE heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre

trotz seiner Einschrän kungen grundsätzlich noch eine breite Palette von Tätigkeiten zumutbar, wie beispielsweise

Kontrollaufgaben, Sortieren und leichte Lagerarbeiten . Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den stan dardisierten Medianlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, S. 26, Tabellen gruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, Fr.

4‘901.--). Wird dieses Einkommen an die durchschnittliche wöchen tliche Arbeitszeit im Jahr 2012 in sämtlichen Sek toren von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 B9.2 S. 88) sowie an die Nominallohnentwicklung angepasst, ergibt dies im 2012 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 62 ‘3 95 .-- (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41 .7 / 2150 x 2188) . Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 30 %-Pensums sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 1 5 % aufgrund teilzeit

- und belastungprofilbedingter

Lohn einbussen

(vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) resultiert ein massgebliches

Invali deneinkommen von rund Fr. 1 5 ‘ 911 .-- und ein Invaliditätsgrad von rund 7 7 % .

Bei diesem Invaliditätsgrad besteht Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung. 6. 5

Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) ist demnach in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh rer ab dem 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden B eschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7 .2

Ausgangsgemäss steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessent - schädi gung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berück sichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ervin Deplazes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli