Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___, Theologe mit a b geschlossenem Hochschul studium, war seit August 1995 als Sach be arbeiter Finanzen beim Y.___
im Teilzeitpensum tätig (Urk. 7/13) . Auf grund der im J anuar 2007 erfolgten Anmeldung (Urk. 7/4) sowie nach berufli che n und medizinische n Abklärungen verneinte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 4. Februar 2008 einen Ren tenanspruch des Versicherten gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 29.60 % (Urk. 7/24).
Im Januar 2013 liess d ie aus beruflicher Vorsorge leistungspflichtige Pensionskasse der Stadt Zürich der IV-Stelle den Vertrauensärztlich en Untersu chungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2013 sowie das
Schreiben des behandeln den Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Oktober 2012 zukommen (Urk. 7/25/1-11 = Urk. 7/28/1-11, Urk. 7 /28 /12-14). Mit Datum vom 30. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Symptomatik bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29) . Daraufhin zog die IV- S telle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2 013, Urk. 7/33) bei, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8 . Oktober 2013, Urk. 7/37). Mit Mitteilung vom 29. November 2013 wies die IV-Stelle den Ver sicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht an, sich einer fachärztli chen psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/39). Zeitgleich stellte sie dem Versicherten
mangels invaliden versiche rungs rechtlich relevante n Gesundheitsschaden s
die Abweisung seines Renten begehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 2 9. November 2013, Urk. 7/41). Dage gen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Einwand (Urk. 7/44; mit ergän zender Begründung vom 1 4. Februar 2014, Urk. 7/46). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/48) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigte n Sinne mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Karin Wüthrich, Procap Schweiz, am 2 8. März 2014 Beschwerde und beantragte, es die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2014 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zur erneuten Begründung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt repli cando an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 3. September hielt auch die Beschwerdegegnerin
an ihrem Rückweisung santrag fest, eventualiter sei der Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invali ditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen (Ur k. 14) . Am
4. Sept ember 2014 wurde dem Beschwerdeführer
das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes
[ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der an gefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen, welcher Leistungen der Invalidenversicherung aus zulösen vermöge. Zwar stelle eine „rezidivierende depressive Störung“ aus medizini scher Sicht eine Erkrankung dar . Aus Sicht des Rechtsanwenders liege damit jedoch keine lang an dauernde, schwere Erkrankung im Sinne eines rechts erheblichen Gesundheitsschaden s vor (Urk. 2). 2 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerde - geg nerin habe ihren Entscheid einzig mit einer allgemeinen Formu lierung betreffend depressive Störungen begründet und sich im Einwandver fahren mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S . 6 + 8). Sodann habe die IV-Sachbearbeiterin im Rahmen ihres Fazits nicht begründet, inwiefern die vor handenen Ressourcen eine höhere, nämlich 80%ige Erwerbsfähigkeit ermögli chen sollten (Urk. 1 S. 9). Dr. Z.___ habe eine schwere a ffektive Störung mit dauerhaftem Charakter zweifelsfrei objektiviert (Urk. 1 S. 7). Da vorliegend keine Schmerzerkrankung vorliege, stelle die diagnostizierte mittelgradig depressive Episode auch nicht bloss eine Begleiterkrankung, sondern vielmehr eine eigenständige psychiatrische Erkrankung dar, welche
ihre hinreichende Erklärung denn auch nicht erst in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen f i nde (Urk. 1 S. 8).
Ausserdem habe er
(der Beschwerdeführer) jah relang fachärztli che Hilfe in Anspruch genommen, ohne dass sich d ie depressive Symptomatik verbessert hätte . Trotzdem habe er seine Arbeitsfähigkeit in erheblichem Umfang erhalten können. Schliesslich habe die Beschwerdegegne rin ausser Acht gelassen, dass er nicht nur eine regelmässige Gesprächstherapie bei seinem Hausarzt wahrnehme, sondern auch seit Jahren konsequent die ärzt lich verordnete Pharmakotherapie durchführe. Der RAD habe die Empfehlung zur Aufnahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch nicht begründet (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend sei die objektive Überwindbarkeit der psychischen Erkran kung von Vornherein ausgeschlossen und habe er spätestens seit dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 10). 2.3
In ihrer Beschwer deantwort führte die Beschwerdegegnerin
zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei mit Blick auf die frühe Erkrankung des Beschwerdeführers in seinen Jugendjahren das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ausgewiesen. Weiter werde in der angefochten en Verfügung nicht begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner psychischen Leiden zuzumuten sei, womit für diesen nicht ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sie (die Beschwerdegegnerin) sich habe leiten lassen und auf welche tatsächlichen Gegebenheiten sie sich abgestützt habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die Sache zur erneuten Begründung zurückzuweisen sei. Ferner sei auch die Qualifikation nicht nach vollziehbar begründet worden . Das 80%-Pensum habe der Beschwerdeführer hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen angenommen. Sei doch die Stel lensuche ausserhalb der Universität als Dogmatiker der Theologie nach seinen eigen en Angaben
- ungeachtet dessen, dass er bereits in jungen Jahren gesund heitlich angeschlagen gewesen sei - schwierig gewesen . Im Zeitpunkt der Anstellung bei der Stadt B.___ für ein bevorstehendes Projekt im Pensum von 80 %
sei er bereits ausgesteuert gewesen und habe im Rahmen dieses Projekts aus wirtschaftlichen und konjunkturellen Grü nden für niemanden die Möglich keit bestanden, im Vollzeitpensum zu arbeiten . Dass d er Beschwerdeführer bereits damals gesundheitlich bedingt auf ein höheres Pensum verzichtet habe, sei demnach nicht ersichtlich. Vielmehr hätte er bei entsprechender Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine 100 % ige Erwerbstätigkeit aufge nommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass d er Beschwer deführer auch im Gesundheitsfalle aus wirtschaftlichen Gründen keine
Vollzeit stelle gefunden hätte, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe . Ausserdem würden die Haushaltsarbeiten gemäss Abklärungsbericht vorwie gend von der Ehefrau übernommen, womit kein Ausgabenbereich vorliege und die Invaliditätsbemessung folglich anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (Urk. 6). 2.4
Replicando hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, es würden bereits sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen, womit das Verfah ren spruchreif und nicht zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). Hinsichtlich der Statusfrage s ei ausgewiesen, dass er (der Beschwerdefüh rer) sich immer für Vollzeitstellen beworben habe und sein ursprüngliches Berufsziel das Amt des Pfarrers gewesen sei, womit er heute ohne gesundheitli che
Einschränkungen zweifellos vollzeitlich erwerbstätig wäre. Wolle doch die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft behaupten, ein Theologe mit a b geschlosse nem Hochschulstudium sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vollzeitstelle zu finden . Die Invaliditätsbemessung habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Urk. 11 S. 4 ff.). 2.5
Duplicando wandte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst ein, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden nicht sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen. Vielmehr fehle es an einer vollständigen medizinischen Einschätzung, weshalb neben der Rückweisung zur erneuten Begrü ndung auch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. F ür den Fall, dass das Gericht das Verfahren als spruchreif betrachte, sei de r Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach Mass gabe eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Hinsichtlich der Qualifikati onsfrage wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Argumente aus der Beschwerdeantwort (Urk. 14).
3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2008 aus . Mit Blick auf
die gesundheitlich begründete
Reduktion seines Erwerbspensums von 70 % auf 60 %
per
1. Februar 2013 (Urk. 7/3 4 /3)
sowie
auf die Statusän derung
(Urk. 7/37/5) ist eine relevante Veränderung i n den Verhältnissen des Beschwerdef ührers ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2012 zuhanden C.___, Human Resources (HR)-Case Manager
der Stadt B.___, wies Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ein chronisch depressives Zustandsbild mit einem sekundären Alkoholabusus sowie ein en Status nach schwerer Anorexia im frühen Erwachsenenalter aus. In der Vergangenheit hätten mehrere psychiatrische Behandlungen stattgefunden, letztmals im Ja hre 2006 bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Verbesserung des chronischen Zustandsbildes liesse sich nicht mehr erreichen. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen mit wenig sozialen Kontakt en, Motivation und An t rieb. Trotz Reduktion seiner Arbeitstä tigkeit auf 70 % könne er seinen Verpflichtungen am Arbeitsplatz nur nach kommen, indem er die vielen Minusstunden mit Ferien un d unbezahlte m Urlaub kompensier
e. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge verminderter Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit nicht möglich, seine volle Arbeitszeit von täglich 6 Stunden zu erbringen. Die ihm übertragenen Arbeiten führe e r
allerdings zur allgemeinen Zufriedenheit aus. In den letzten zwei Jahren sei es zu über 80 Krankheitstagen gekommen, weshalb
Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Reduktion des Arbeitspensums abschliessend eine (erneute) vertrauensärztliche Beurteilung empfahl (Urk. 7/28/12).
4.2
Am 1 0. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___
zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrau e n särztlich untersucht (Urk. 7/25 = Urk. 7/28/1-11). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 7/25/2 = Urk. 7/28/2) . Es sei dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz Therapien nicht gelungen, eine Besserung seines Zustandes herbei zuführen. Am meisten nütze ihm die regelmässige Betreuung durch seinen Hausarzt, mit welchem er regelmässig Gespräche führe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lasse die Konzentration nach fünf Stunden Arbeit nach res pektive w ürde es ihm „einfach ablöschen“, komme er in eine Negativspirale und werde
er depressiv. In den letzten Monaten sei ihm
(dem Beschwerdeführer) aufgefallen, dass e r sich fünf Stunden voll auf seine Arbeit konzentrieren und das komplette Aufgabenportfolio (Barbelege, Postdienst, Weiterverrech n ung, interne Verrechnung) übernehmen könne . Mit einem 6 0%-Pensum würde er fünf Stunden täglich arbeiten, solange könne er sich konzentrieren. Dieses Ziel strebe er an.
Er möchte gern bis zu seiner Pensionierung 60 % arbeiten und ins gesamt möchte er gern achtzig Jahre alt werden. Nach der Arbeit gehe der Beschwerdeführer nach Hause, trinke ein Bier und beschäftige sich mit dem Computer oder der Modelleisenbahn, oder er gehe mit seiner Ehefrau spazieren. Im September 2012 habe ein Standortgespräch mit dem Case Manager und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers stattgefunden. Hierbei sei festgehalten worden, dass letzterer in Bezug auf seine Arbeit s
- und Belastungsfähigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 % überfordert sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein Arbeitspensum von 60 % mit Blick auf die Aufgaben sowie die gesundheitliche und private Situation des Beschwerdeführers realistisch sei. Auch Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2012 nebst der bekannten sekundären Alkoholproblematik vor allem die ausgeprägte depres sive Sym ptomatik hervorgehoben und sei
der Meinung, die therapeutischen Mög lichkeiten für die Genesung und Optimierung der Belastbarkeit, Arbeits- sowie Leistungsf ähigkeit seien ausgeschöpft und nunmehr sei alles vorzunehmen, um den Status Quo zu erhalten.
Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. Z.___
weiter fest, der Schilde rungsmodus des Beschwerdeführers sei in der Sache glaubwürdig. Die Kommu nikationsbereitschaft und der sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. Der bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführer wirke leicht verun sichert, emotional und angespannt. Es bestünden keine Zeichen von Gedächt nisstörungen. Die kognitive Begabung liege im oberen Normbereich. Die Grundstimmung sei je nach Belastung stark bedrückt und die affektive Modula tionsfähigkeit eingeschränkt. Der Antrieb sei gesteigert. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer unruhig und angespannt. Er zeige einen leichten, wahr scheinlich alkoholbedingten Tremor. Aktuell bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Demgegenüber fänden sich mittelgradige Einschränkungen der Auf merksamkeit und Konzentration sowie eine stark verminderte emotionale Belastbarkeit. Zudem liesse n sich eine verminderte Stress- und Frustrationsto leranz und konsekutiv eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie ein deutlich vermindertes Selbstwerterleben feststellen (Urk. 7/25/3f. = Urk. 7/28/3f.).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bewege sich nach eige nen Angaben sowie aufgrund der Beurteilung durch den Hausarzt, der Vorge setzten sowie des Case Managers mit einer Tätigkeit im Pensum von 60 % an der oberen Grenze seiner Möglichkeiten. Es habe sich leider in den letzten Jah ren gezeigt, dass durch Therapien und mit gutem Willen keine weitere Besse rung habe erzielt werden können. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft und es gehe in Zukunft hauptsächlich darum, den Status Quo (60 %) bis zur Pensionierung zu erhalten (Urk. 7/25/5 = 7/28/5). 4.3
Die IV-Stelle unterbreitete die zitierten Arztberichte ihrem Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, kam mit Stellungnahmen vom 1 7. Juni 2013 und 5. Novem ber 2013 zum Schluss, aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ sei spätestens seit Januar 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen . Die Prognose im Hinblick auf die Erhaltung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit sei eher schlecht (Urk. 8/ 38 / 2, Urk. 8/38/5). 4.4
E iner weiteren internen Stellungnahme nicht eruierbarer Urheberschaft datie rend vom 2 2. November 2013 ist demgegenüber als
Fazit zu entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um s einer bisherigen Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 7/38/7).
Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 2 3. Februar 2014 ab (Urk. 2). 5. 5.1
Aus den angeführten ärzt lichen Beurteilungen lassen sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und insbesondere deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen.
W eder mit dem Schreiben von Dr. A.___ vom 1 0. Oktober 2012 noch mit der Vertrauensärztlichen Beurteilung vom 1 7. Januar 20 13 lag der angefochtenen Verfüg ung vom 2 3. Februar 2014 ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Das Schreiben von
Dr. A.___ erging durch einen nichtpsychiatrischen Facharzt und ist darüber hinaus
zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug. Insbesondere hat Dr. A.___ Art, Umfang und Dauer der in der Vergangenheit angeblich frequentierten psychiatrische n Behandlungen nicht substantiiert und fehlt es an einer plausiblen Begründung für die postulierte Unmöglichkeit einer Verbesserung des
chronifizierten Zustandsbildes. Ist doch mit dem
Bericht d er damals behandelnde n
Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 immerhin eine zumindest zwischenzeitliche Teilremission der psychischen Problematik aus gewiesen (Urk. 7/18/1).
Der
vertrauensärztliche Bericht von Dr. Z.___
vom 1 7. Januar 2013 lässt insbesondere eine Objektivierung der beklagten Konzentrations- und Aufmerk samkeitsdefizite sowie eine einlässliche Auseinandersetzung mit der objektiven Befundlage vermissen .
Er stellte
seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers,
des Vorgesetzten und der Case Man a gers sowie des besagten hausärztlichen Berichtes ab .
Selbstredend vermögen
auch die knapp gehaltene Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, geschweige denn die nicht nachvollziehbare interne Stellungnahme vom 2 2. November 2013 den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage zu genügen . 5.2
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls be im Beschwerdeführer vorliegende r
psychische r Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen. Dabei wird der beurteilende Facharzt entsprechend der neuen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) auch
zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5.3
Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob eine Rückweisung aus formellen Gründen (zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs) gerechtfertig t wäre und wie es sic h mit der Invaliditätsbemessung, mit unter der Qualifikationsfrage, im Einzelnen verhält. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung stets von der Anwendbarkeit des Einkommensvergleichs nach der allgemeinen Methode im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ausging, womit diesbezüglich – entgegen de m (irrigen) Verständnis des Beschwerdeführers – zwischen den Parteien Einigkeit besteht.
6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen V erfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der
o bsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___, Theologe mit a b geschlossenem Hochschul studium, war seit August 1995 als Sach be arbeiter Finanzen beim Y.___
im Teilzeitpensum tätig (Urk. 7/13) . Auf grund der im J anuar 2007 erfolgten Anmeldung (Urk. 7/4) sowie nach berufli che n und medizinische n Abklärungen verneinte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 4. Februar 2008 einen Ren tenanspruch des Versicherten gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 29.60 % (Urk. 7/24).
Im Januar 2013 liess d ie aus beruflicher Vorsorge leistungspflichtige Pensionskasse der Stadt Zürich der IV-Stelle den Vertrauensärztlich en Untersu chungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2013 sowie das
Schreiben des behandeln den Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Oktober 2012 zukommen (Urk. 7/25/1-11 = Urk. 7/28/1-11, Urk. 7 /28 /12-14). Mit Datum vom 30. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Symptomatik bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29) . Daraufhin zog die IV- S telle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2 013, Urk. 7/33) bei, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8 . Oktober 2013, Urk. 7/37). Mit Mitteilung vom 29. November 2013 wies die IV-Stelle den Ver sicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht an, sich einer fachärztli chen psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/39). Zeitgleich stellte sie dem Versicherten
mangels invaliden versiche rungs rechtlich relevante n Gesundheitsschaden s
die Abweisung seines Renten begehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 2 9. November 2013, Urk. 7/41). Dage gen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Einwand (Urk. 7/44; mit ergän zender Begründung vom 1 4. Februar 2014, Urk. 7/46). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/48) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigte n Sinne mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Karin Wüthrich, Procap Schweiz, am 2 8. März 2014 Beschwerde und beantragte, es die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2014 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zur erneuten Begründung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt repli cando an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 3. September hielt auch die Beschwerdegegnerin
an ihrem Rückweisung santrag fest, eventualiter sei der Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invali ditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen (Ur k. 14) . Am
4. Sept ember 2014 wurde dem Beschwerdeführer
das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der an gefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen, welcher Leistungen der Invalidenversicherung aus zulösen vermöge. Zwar stelle eine „rezidivierende depressive Störung“ aus medizini scher Sicht eine Erkrankung dar . Aus Sicht des Rechtsanwenders liege damit jedoch keine lang an dauernde, schwere Erkrankung im Sinne eines rechts erheblichen Gesundheitsschaden s vor (Urk. 2). 2 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerde - geg nerin habe ihren Entscheid einzig mit einer allgemeinen Formu lierung betreffend depressive Störungen begründet und sich im Einwandver fahren mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S . 6 +
E. 2.3 In ihrer Beschwer deantwort führte die Beschwerdegegnerin
zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei mit Blick auf die frühe Erkrankung des Beschwerdeführers in seinen Jugendjahren das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ausgewiesen. Weiter werde in der angefochten en Verfügung nicht begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner psychischen Leiden zuzumuten sei, womit für diesen nicht ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sie (die Beschwerdegegnerin) sich habe leiten lassen und auf welche tatsächlichen Gegebenheiten sie sich abgestützt habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die Sache zur erneuten Begründung zurückzuweisen sei. Ferner sei auch die Qualifikation nicht nach vollziehbar begründet worden . Das 80%-Pensum habe der Beschwerdeführer hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen angenommen. Sei doch die Stel lensuche ausserhalb der Universität als Dogmatiker der Theologie nach seinen eigen en Angaben
- ungeachtet dessen, dass er bereits in jungen Jahren gesund heitlich angeschlagen gewesen sei - schwierig gewesen . Im Zeitpunkt der Anstellung bei der Stadt B.___ für ein bevorstehendes Projekt im Pensum von 80 %
sei er bereits ausgesteuert gewesen und habe im Rahmen dieses Projekts aus wirtschaftlichen und konjunkturellen Grü nden für niemanden die Möglich keit bestanden, im Vollzeitpensum zu arbeiten . Dass d er Beschwerdeführer bereits damals gesundheitlich bedingt auf ein höheres Pensum verzichtet habe, sei demnach nicht ersichtlich. Vielmehr hätte er bei entsprechender Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine 100 % ige Erwerbstätigkeit aufge nommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass d er Beschwer deführer auch im Gesundheitsfalle aus wirtschaftlichen Gründen keine
Vollzeit stelle gefunden hätte, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe . Ausserdem würden die Haushaltsarbeiten gemäss Abklärungsbericht vorwie gend von der Ehefrau übernommen, womit kein Ausgabenbereich vorliege und die Invaliditätsbemessung folglich anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (Urk. 6).
E. 2.4 Replicando hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, es würden bereits sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen, womit das Verfah ren spruchreif und nicht zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (Urk.
E. 2.5 Duplicando wandte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst ein, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden nicht sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen. Vielmehr fehle es an einer vollständigen medizinischen Einschätzung, weshalb neben der Rückweisung zur erneuten Begrü ndung auch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. F ür den Fall, dass das Gericht das Verfahren als spruchreif betrachte, sei de r Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach Mass gabe eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Hinsichtlich der Qualifikati onsfrage wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Argumente aus der Beschwerdeantwort (Urk. 14).
3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2008 aus . Mit Blick auf
die gesundheitlich begründete
Reduktion seines Erwerbspensums von 70 % auf 60 %
per
1. Februar 2013 (Urk. 7/3 4 /3)
sowie
auf die Statusän derung
(Urk. 7/37/5) ist eine relevante Veränderung i n den Verhältnissen des Beschwerdef ührers ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2012 zuhanden C.___, Human Resources (HR)-Case Manager
der Stadt B.___, wies Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ein chronisch depressives Zustandsbild mit einem sekundären Alkoholabusus sowie ein en Status nach schwerer Anorexia im frühen Erwachsenenalter aus. In der Vergangenheit hätten mehrere psychiatrische Behandlungen stattgefunden, letztmals im Ja hre 2006 bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Verbesserung des chronischen Zustandsbildes liesse sich nicht mehr erreichen. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen mit wenig sozialen Kontakt en, Motivation und An t rieb. Trotz Reduktion seiner Arbeitstä tigkeit auf 70 % könne er seinen Verpflichtungen am Arbeitsplatz nur nach kommen, indem er die vielen Minusstunden mit Ferien un d unbezahlte m Urlaub kompensier
e. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge verminderter Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit nicht möglich, seine volle Arbeitszeit von täglich 6 Stunden zu erbringen. Die ihm übertragenen Arbeiten führe e r
allerdings zur allgemeinen Zufriedenheit aus. In den letzten zwei Jahren sei es zu über 80 Krankheitstagen gekommen, weshalb
Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Reduktion des Arbeitspensums abschliessend eine (erneute) vertrauensärztliche Beurteilung empfahl (Urk. 7/28/12).
4.2
Am 1 0. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___
zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrau e n särztlich untersucht (Urk. 7/25 = Urk. 7/28/1-11). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 7/25/2 = Urk. 7/28/2) . Es sei dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz Therapien nicht gelungen, eine Besserung seines Zustandes herbei zuführen. Am meisten nütze ihm die regelmässige Betreuung durch seinen Hausarzt, mit welchem er regelmässig Gespräche führe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lasse die Konzentration nach fünf Stunden Arbeit nach res pektive w ürde es ihm „einfach ablöschen“, komme er in eine Negativspirale und werde
er depressiv. In den letzten Monaten sei ihm
(dem Beschwerdeführer) aufgefallen, dass e r sich fünf Stunden voll auf seine Arbeit konzentrieren und das komplette Aufgabenportfolio (Barbelege, Postdienst, Weiterverrech n ung, interne Verrechnung) übernehmen könne . Mit einem 6 0%-Pensum würde er fünf Stunden täglich arbeiten, solange könne er sich konzentrieren. Dieses Ziel strebe er an.
Er möchte gern bis zu seiner Pensionierung 60 % arbeiten und ins gesamt möchte er gern achtzig Jahre alt werden. Nach der Arbeit gehe der Beschwerdeführer nach Hause, trinke ein Bier und beschäftige sich mit dem Computer oder der Modelleisenbahn, oder er gehe mit seiner Ehefrau spazieren. Im September 2012 habe ein Standortgespräch mit dem Case Manager und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers stattgefunden. Hierbei sei festgehalten worden, dass letzterer in Bezug auf seine Arbeit s
- und Belastungsfähigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 % überfordert sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein Arbeitspensum von 60 % mit Blick auf die Aufgaben sowie die gesundheitliche und private Situation des Beschwerdeführers realistisch sei. Auch Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2012 nebst der bekannten sekundären Alkoholproblematik vor allem die ausgeprägte depres sive Sym ptomatik hervorgehoben und sei
der Meinung, die therapeutischen Mög lichkeiten für die Genesung und Optimierung der Belastbarkeit, Arbeits- sowie Leistungsf ähigkeit seien ausgeschöpft und nunmehr sei alles vorzunehmen, um den Status Quo zu erhalten.
Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. Z.___
weiter fest, der Schilde rungsmodus des Beschwerdeführers sei in der Sache glaubwürdig. Die Kommu nikationsbereitschaft und der sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. Der bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführer wirke leicht verun sichert, emotional und angespannt. Es bestünden keine Zeichen von Gedächt nisstörungen. Die kognitive Begabung liege im oberen Normbereich. Die Grundstimmung sei je nach Belastung stark bedrückt und die affektive Modula tionsfähigkeit eingeschränkt. Der Antrieb sei gesteigert. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer unruhig und angespannt. Er zeige einen leichten, wahr scheinlich alkoholbedingten Tremor. Aktuell bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Demgegenüber fänden sich mittelgradige Einschränkungen der Auf merksamkeit und Konzentration sowie eine stark verminderte emotionale Belastbarkeit. Zudem liesse n sich eine verminderte Stress- und Frustrationsto leranz und konsekutiv eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie ein deutlich vermindertes Selbstwerterleben feststellen (Urk. 7/25/3f. = Urk. 7/28/3f.).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bewege sich nach eige nen Angaben sowie aufgrund der Beurteilung durch den Hausarzt, der Vorge setzten sowie des Case Managers mit einer Tätigkeit im Pensum von 60 % an der oberen Grenze seiner Möglichkeiten. Es habe sich leider in den letzten Jah ren gezeigt, dass durch Therapien und mit gutem Willen keine weitere Besse rung habe erzielt werden können. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft und es gehe in Zukunft hauptsächlich darum, den Status Quo (60 %) bis zur Pensionierung zu erhalten (Urk. 7/25/5 = 7/28/5). 4.3
Die IV-Stelle unterbreitete die zitierten Arztberichte ihrem Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, kam mit Stellungnahmen vom 1 7. Juni 2013 und 5. Novem ber 2013 zum Schluss, aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ sei spätestens seit Januar 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen . Die Prognose im Hinblick auf die Erhaltung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit sei eher schlecht (Urk. 8/ 38 / 2, Urk. 8/38/5). 4.4
E iner weiteren internen Stellungnahme nicht eruierbarer Urheberschaft datie rend vom 2 2. November 2013 ist demgegenüber als
Fazit zu entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um s einer bisherigen Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 7/38/7).
Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 2 3. Februar 2014 ab (Urk. 2). 5. 5.1
Aus den angeführten ärzt lichen Beurteilungen lassen sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und insbesondere deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen.
W eder mit dem Schreiben von Dr. A.___ vom 1 0. Oktober 2012 noch mit der Vertrauensärztlichen Beurteilung vom 1 7. Januar 20
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ). Sodann habe die IV-Sachbearbeiterin im Rahmen ihres Fazits nicht begründet, inwiefern die vor handenen Ressourcen eine höhere, nämlich 80%ige Erwerbsfähigkeit ermögli chen sollten (Urk. 1 S. 9). Dr. Z.___ habe eine schwere a ffektive Störung mit dauerhaftem Charakter zweifelsfrei objektiviert (Urk. 1 S. 7). Da vorliegend keine Schmerzerkrankung vorliege, stelle die diagnostizierte mittelgradig depressive Episode auch nicht bloss eine Begleiterkrankung, sondern vielmehr eine eigenständige psychiatrische Erkrankung dar, welche
ihre hinreichende Erklärung denn auch nicht erst in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen f i nde (Urk. 1 S. 8).
Ausserdem habe er
(der Beschwerdeführer) jah relang fachärztli che Hilfe in Anspruch genommen, ohne dass sich d ie depressive Symptomatik verbessert hätte . Trotzdem habe er seine Arbeitsfähigkeit in erheblichem Umfang erhalten können. Schliesslich habe die Beschwerdegegne rin ausser Acht gelassen, dass er nicht nur eine regelmässige Gesprächstherapie bei seinem Hausarzt wahrnehme, sondern auch seit Jahren konsequent die ärzt lich verordnete Pharmakotherapie durchführe. Der RAD habe die Empfehlung zur Aufnahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch nicht begründet (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend sei die objektive Überwindbarkeit der psychischen Erkran kung von Vornherein ausgeschlossen und habe er spätestens seit dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 10).
E. 11 S. 4 ff.).
E. 13 lag der angefochtenen Verfüg ung vom 2 3. Februar 2014 ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Das Schreiben von
Dr. A.___ erging durch einen nichtpsychiatrischen Facharzt und ist darüber hinaus
zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug. Insbesondere hat Dr. A.___ Art, Umfang und Dauer der in der Vergangenheit angeblich frequentierten psychiatrische n Behandlungen nicht substantiiert und fehlt es an einer plausiblen Begründung für die postulierte Unmöglichkeit einer Verbesserung des
chronifizierten Zustandsbildes. Ist doch mit dem
Bericht d er damals behandelnde n
Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 immerhin eine zumindest zwischenzeitliche Teilremission der psychischen Problematik aus gewiesen (Urk. 7/18/1).
Der
vertrauensärztliche Bericht von Dr. Z.___
vom 1 7. Januar 2013 lässt insbesondere eine Objektivierung der beklagten Konzentrations- und Aufmerk samkeitsdefizite sowie eine einlässliche Auseinandersetzung mit der objektiven Befundlage vermissen .
Er stellte
seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers,
des Vorgesetzten und der Case Man a gers sowie des besagten hausärztlichen Berichtes ab .
Selbstredend vermögen
auch die knapp gehaltene Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, geschweige denn die nicht nachvollziehbare interne Stellungnahme vom 2 2. November 2013 den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage zu genügen . 5.2
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls be im Beschwerdeführer vorliegende r
psychische r Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen. Dabei wird der beurteilende Facharzt entsprechend der neuen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) auch
zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5.3
Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob eine Rückweisung aus formellen Gründen (zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs) gerechtfertig t wäre und wie es sic h mit der Invaliditätsbemessung, mit unter der Qualifikationsfrage, im Einzelnen verhält. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung stets von der Anwendbarkeit des Einkommensvergleichs nach der allgemeinen Methode im Sinne von Art.
E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ausging, womit diesbezüglich – entgegen de m (irrigen) Verständnis des Beschwerdeführers – zwischen den Parteien Einigkeit besteht.
6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen V erfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der
o bsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00370 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___, Theologe mit a b geschlossenem Hochschul studium, war seit August 1995 als Sach be arbeiter Finanzen beim Y.___
im Teilzeitpensum tätig (Urk. 7/13) . Auf grund der im J anuar 2007 erfolgten Anmeldung (Urk. 7/4) sowie nach berufli che n und medizinische n Abklärungen verneinte
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, m it Verfügung vom 4. Februar 2008 einen Ren tenanspruch des Versicherten gestützt au f einen Invaliditätsgrad von 29.60 % (Urk. 7/24).
Im Januar 2013 liess d ie aus beruflicher Vorsorge leistungspflichtige Pensionskasse der Stadt Zürich der IV-Stelle den Vertrauensärztlich en Untersu chungsbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2013 sowie das
Schreiben des behandeln den Hausarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Oktober 2012 zukommen (Urk. 7/25/1-11 = Urk. 7/28/1-11, Urk. 7 /28 /12-14). Mit Datum vom 30. April 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine rezi divierende depressive Symptomatik bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/29) . Daraufhin zog die IV- S telle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 5. Juni 2 013, Urk. 7/33) bei, tätigte berufliche und medizinische Abklärungen und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 8 . Oktober 2013, Urk. 7/37). Mit Mitteilung vom 29. November 2013 wies die IV-Stelle den Ver sicherten im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht an, sich einer fachärztli chen psycho- und pharmakotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/39). Zeitgleich stellte sie dem Versicherten
mangels invaliden versiche rungs rechtlich relevante n Gesundheitsschaden s
die Abweisung seines Renten begehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 2 9. November 2013, Urk. 7/41). Dage gen erhob der Versicherte am 8. Januar 2014 Einwand (Urk. 7/44; mit ergän zender Begründung vom 1 4. Februar 2014, Urk. 7/46). Nach Beizug einer inter nen Stellungnahme (Urk. 7/48) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren im angekündigte n Sinne mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk.
2) ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Karin Wüthrich, Procap Schweiz, am 2 8. März 2014 Beschwerde und beantragte, es die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufzuheben und ihm spätestens ab 1. Februar 2014 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 2. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung zur erneuten Begründung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2014 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt repli cando an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Duplik vom 3. September hielt auch die Beschwerdegegnerin
an ihrem Rückweisung santrag fest, eventualiter sei der Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invali ditätsbemessung anhand eines Einkommensvergleichs vorzunehmen (Ur k. 14) . Am
4. Sept ember 2014 wurde dem Beschwerdeführer
das Doppel dieser Eingabe zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes
[ ATSG ]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz ändert auch das kürzlich publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014, insbesondere E. 3.7) nichts. 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der an gefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei aus versicherungsrechtlicher Sicht kein relevanter Gesund heitsschaden ausgewiesen, welcher Leistungen der Invalidenversicherung aus zulösen vermöge. Zwar stelle eine „rezidivierende depressive Störung“ aus medizini scher Sicht eine Erkrankung dar . Aus Sicht des Rechtsanwenders liege damit jedoch keine lang an dauernde, schwere Erkrankung im Sinne eines rechts erheblichen Gesundheitsschaden s vor (Urk. 2). 2 .2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerde - geg nerin habe ihren Entscheid einzig mit einer allgemeinen Formu lierung betreffend depressive Störungen begründet und sich im Einwandver fahren mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Dieses Vorgehen stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S . 6 + 8). Sodann habe die IV-Sachbearbeiterin im Rahmen ihres Fazits nicht begründet, inwiefern die vor handenen Ressourcen eine höhere, nämlich 80%ige Erwerbsfähigkeit ermögli chen sollten (Urk. 1 S. 9). Dr. Z.___ habe eine schwere a ffektive Störung mit dauerhaftem Charakter zweifelsfrei objektiviert (Urk. 1 S. 7). Da vorliegend keine Schmerzerkrankung vorliege, stelle die diagnostizierte mittelgradig depressive Episode auch nicht bloss eine Begleiterkrankung, sondern vielmehr eine eigenständige psychiatrische Erkrankung dar, welche
ihre hinreichende Erklärung denn auch nicht erst in psychosozialen oder soziokulturellen Umständen f i nde (Urk. 1 S. 8).
Ausserdem habe er
(der Beschwerdeführer) jah relang fachärztli che Hilfe in Anspruch genommen, ohne dass sich d ie depressive Symptomatik verbessert hätte . Trotzdem habe er seine Arbeitsfähigkeit in erheblichem Umfang erhalten können. Schliesslich habe die Beschwerdegegne rin ausser Acht gelassen, dass er nicht nur eine regelmässige Gesprächstherapie bei seinem Hausarzt wahrnehme, sondern auch seit Jahren konsequent die ärzt lich verordnete Pharmakotherapie durchführe. Der RAD habe die Empfehlung zur Aufnahme einer fachärztlichen Psycho- und Pharmakotherapie im Rahmen der Schadenminderungspflicht denn auch nicht begründet (Urk. 1 S. 9). Zusammenfassend sei die objektive Überwindbarkeit der psychischen Erkran kung von Vornherein ausgeschlossen und habe er spätestens seit dem 1. Februar 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 10). 2.3
In ihrer Beschwer deantwort führte die Beschwerdegegnerin
zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei mit Blick auf die frühe Erkrankung des Beschwerdeführers in seinen Jugendjahren das Erfordernis der Dauerhaftigkeit ausgewiesen. Weiter werde in der angefochten en Verfügung nicht begründet, inwiefern dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner psychischen Leiden zuzumuten sei, womit für diesen nicht ersichtlich sei, von welchen Überlegungen sie (die Beschwerdegegnerin) sich habe leiten lassen und auf welche tatsächlichen Gegebenheiten sie sich abgestützt habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die Sache zur erneuten Begründung zurückzuweisen sei. Ferner sei auch die Qualifikation nicht nach vollziehbar begründet worden . Das 80%-Pensum habe der Beschwerdeführer hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen angenommen. Sei doch die Stel lensuche ausserhalb der Universität als Dogmatiker der Theologie nach seinen eigen en Angaben
- ungeachtet dessen, dass er bereits in jungen Jahren gesund heitlich angeschlagen gewesen sei - schwierig gewesen . Im Zeitpunkt der Anstellung bei der Stadt B.___ für ein bevorstehendes Projekt im Pensum von 80 %
sei er bereits ausgesteuert gewesen und habe im Rahmen dieses Projekts aus wirtschaftlichen und konjunkturellen Grü nden für niemanden die Möglich keit bestanden, im Vollzeitpensum zu arbeiten . Dass d er Beschwerdeführer bereits damals gesundheitlich bedingt auf ein höheres Pensum verzichtet habe, sei demnach nicht ersichtlich. Vielmehr hätte er bei entsprechender Möglichkeit mit überwiegender Wahrscheinlich keit eine 100 % ige Erwerbstätigkeit aufge nommen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass d er Beschwer deführer auch im Gesundheitsfalle aus wirtschaftlichen Gründen keine
Vollzeit stelle gefunden hätte, wofür die Invalidenversicherung nicht einzustehen habe . Ausserdem würden die Haushaltsarbeiten gemäss Abklärungsbericht vorwie gend von der Ehefrau übernommen, womit kein Ausgabenbereich vorliege und die Invaliditätsbemessung folglich anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen habe (Urk. 6). 2.4
Replicando hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür, es würden bereits sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen, womit das Verfah ren spruchreif und nicht zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). Hinsichtlich der Statusfrage s ei ausgewiesen, dass er (der Beschwerdefüh rer) sich immer für Vollzeitstellen beworben habe und sein ursprüngliches Berufsziel das Amt des Pfarrers gewesen sei, womit er heute ohne gesundheitli che
Einschränkungen zweifellos vollzeitlich erwerbstätig wäre. Wolle doch die Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft behaupten, ein Theologe mit a b geschlosse nem Hochschulstudium sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Vollzeitstelle zu finden . Die Invaliditätsbemessung habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Urk. 11 S. 4 ff.). 2.5
Duplicando wandte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst ein, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden nicht sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorliegen. Vielmehr fehle es an einer vollständigen medizinischen Einschätzung, weshalb neben der Rückweisung zur erneuten Begrü ndung auch weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. F ür den Fall, dass das Gericht das Verfahren als spruchreif betrachte, sei de r Beschwerdeführer als 80 % erwerbsfähig zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung nach Mass gabe eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Hinsichtlich der Qualifikati onsfrage wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre Argumente aus der Beschwerdeantwort (Urk. 14).
3.
Die Parteien gingen übereinstimmend von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes seit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Februar 2008 aus . Mit Blick auf
die gesundheitlich begründete
Reduktion seines Erwerbspensums von 70 % auf 60 %
per
1. Februar 2013 (Urk. 7/3 4 /3)
sowie
auf die Statusän derung
(Urk. 7/37/5) ist eine relevante Veränderung i n den Verhältnissen des Beschwerdef ührers ausgewiesen. Strittig und zu prüfen sind die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2012 zuhanden C.___, Human Resources (HR)-Case Manager
der Stadt B.___, wies Dr. A.___ dem Beschwerdeführer ein chronisch depressives Zustandsbild mit einem sekundären Alkoholabusus sowie ein en Status nach schwerer Anorexia im frühen Erwachsenenalter aus. In der Vergangenheit hätten mehrere psychiatrische Behandlungen stattgefunden, letztmals im Ja hre 2006 bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Eine Verbesserung des chronischen Zustandsbildes liesse sich nicht mehr erreichen. Der Beschwerdeführer lebe zurückgezogen mit wenig sozialen Kontakt en, Motivation und An t rieb. Trotz Reduktion seiner Arbeitstä tigkeit auf 70 % könne er seinen Verpflichtungen am Arbeitsplatz nur nach kommen, indem er die vielen Minusstunden mit Ferien un d unbezahlte m Urlaub kompensier
e. Es sei dem Beschwerdeführer zufolge verminderter Leistungsfä higkeit und Belastbarkeit nicht möglich, seine volle Arbeitszeit von täglich 6 Stunden zu erbringen. Die ihm übertragenen Arbeiten führe e r
allerdings zur allgemeinen Zufriedenheit aus. In den letzten zwei Jahren sei es zu über 80 Krankheitstagen gekommen, weshalb
Dr. A.___ im Hinblick auf eine allfällige Reduktion des Arbeitspensums abschliessend eine (erneute) vertrauensärztliche Beurteilung empfahl (Urk. 7/28/12).
4.2
Am 1 0. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer von Dr. Z.___
zuhanden der Pensionskasse der Stadt Zürich vertrau e n särztlich untersucht (Urk. 7/25 = Urk. 7/28/1-11). Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1, Urk. 7/25/2 = Urk. 7/28/2) . Es sei dem Beschwerdeführer in den letzten Jahren trotz Therapien nicht gelungen, eine Besserung seines Zustandes herbei zuführen. Am meisten nütze ihm die regelmässige Betreuung durch seinen Hausarzt, mit welchem er regelmässig Gespräche führe. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lasse die Konzentration nach fünf Stunden Arbeit nach res pektive w ürde es ihm „einfach ablöschen“, komme er in eine Negativspirale und werde
er depressiv. In den letzten Monaten sei ihm
(dem Beschwerdeführer) aufgefallen, dass e r sich fünf Stunden voll auf seine Arbeit konzentrieren und das komplette Aufgabenportfolio (Barbelege, Postdienst, Weiterverrech n ung, interne Verrechnung) übernehmen könne . Mit einem 6 0%-Pensum würde er fünf Stunden täglich arbeiten, solange könne er sich konzentrieren. Dieses Ziel strebe er an.
Er möchte gern bis zu seiner Pensionierung 60 % arbeiten und ins gesamt möchte er gern achtzig Jahre alt werden. Nach der Arbeit gehe der Beschwerdeführer nach Hause, trinke ein Bier und beschäftige sich mit dem Computer oder der Modelleisenbahn, oder er gehe mit seiner Ehefrau spazieren. Im September 2012 habe ein Standortgespräch mit dem Case Manager und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers stattgefunden. Hierbei sei festgehalten worden, dass letzterer in Bezug auf seine Arbeit s
- und Belastungsfähigkeit mit einem Arbeitspensum von 70 % überfordert sei. Es habe sich herausgestellt, dass ein Arbeitspensum von 60 % mit Blick auf die Aufgaben sowie die gesundheitliche und private Situation des Beschwerdeführers realistisch sei. Auch Dr. A.___ habe in seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2012 nebst der bekannten sekundären Alkoholproblematik vor allem die ausgeprägte depres sive Sym ptomatik hervorgehoben und sei
der Meinung, die therapeutischen Mög lichkeiten für die Genesung und Optimierung der Belastbarkeit, Arbeits- sowie Leistungsf ähigkeit seien ausgeschöpft und nunmehr sei alles vorzunehmen, um den Status Quo zu erhalten.
Im Rahmen der Befunderhebung hielt Dr. Z.___
weiter fest, der Schilde rungsmodus des Beschwerdeführers sei in der Sache glaubwürdig. Die Kommu nikationsbereitschaft und der sprachliche Ausdruck seien auf hohem Niveau. Der bewusstseinsklare, allseits orientierte Beschwerdeführer wirke leicht verun sichert, emotional und angespannt. Es bestünden keine Zeichen von Gedächt nisstörungen. Die kognitive Begabung liege im oberen Normbereich. Die Grundstimmung sei je nach Belastung stark bedrückt und die affektive Modula tionsfähigkeit eingeschränkt. Der Antrieb sei gesteigert. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer unruhig und angespannt. Er zeige einen leichten, wahr scheinlich alkoholbedingten Tremor. Aktuell bestünden keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent. Demgegenüber fänden sich mittelgradige Einschränkungen der Auf merksamkeit und Konzentration sowie eine stark verminderte emotionale Belastbarkeit. Zudem liesse n sich eine verminderte Stress- und Frustrationsto leranz und konsekutiv eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie ein deutlich vermindertes Selbstwerterleben feststellen (Urk. 7/25/3f. = Urk. 7/28/3f.).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, der Beschwerdeführer bewege sich nach eige nen Angaben sowie aufgrund der Beurteilung durch den Hausarzt, der Vorge setzten sowie des Case Managers mit einer Tätigkeit im Pensum von 60 % an der oberen Grenze seiner Möglichkeiten. Es habe sich leider in den letzten Jah ren gezeigt, dass durch Therapien und mit gutem Willen keine weitere Besse rung habe erzielt werden können. Die therapeutischen Möglichkeiten seien erschöpft und es gehe in Zukunft hauptsächlich darum, den Status Quo (60 %) bis zur Pensionierung zu erhalten (Urk. 7/25/5 = 7/28/5). 4.3
Die IV-Stelle unterbreitete die zitierten Arztberichte ihrem Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD) zur Prüfung. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allge meinmedizin, kam mit Stellungnahmen vom 1 7. Juni 2013 und 5. Novem ber 2013 zum Schluss, aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ sei spätestens seit Januar 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ausgewiesen . Die Prognose im Hinblick auf die Erhaltung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit sei eher schlecht (Urk. 8/ 38 / 2, Urk. 8/38/5). 4.4
E iner weiteren internen Stellungnahme nicht eruierbarer Urheberschaft datie rend vom 2 2. November 2013 ist demgegenüber als
Fazit zu entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge über genügend Ressourcen, um s einer bisherigen Tätigkeit im Umfang von 80 % nachzugehen (Urk. 7/38/7).
Gestützt darauf wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch um Rentenerhöhung mit Verfügung vom 2 3. Februar 2014 ab (Urk. 2). 5. 5.1
Aus den angeführten ärzt lichen Beurteilungen lassen sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers und insbesondere deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Neuanmeldung nur ungenügend beurteilen.
W eder mit dem Schreiben von Dr. A.___ vom 1 0. Oktober 2012 noch mit der Vertrauensärztlichen Beurteilung vom 1 7. Januar 20 13 lag der angefochtenen Verfüg ung vom 2 3. Februar 2014 ein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubt hätte. Das Schreiben von
Dr. A.___ erging durch einen nichtpsychiatrischen Facharzt und ist darüber hinaus
zu wenig aussagekräftig und nicht umfassend genug. Insbesondere hat Dr. A.___ Art, Umfang und Dauer der in der Vergangenheit angeblich frequentierten psychiatrische n Behandlungen nicht substantiiert und fehlt es an einer plausiblen Begründung für die postulierte Unmöglichkeit einer Verbesserung des
chronifizierten Zustandsbildes. Ist doch mit dem
Bericht d er damals behandelnde n
Dr. D.___ vom 8. Oktober 2007 immerhin eine zumindest zwischenzeitliche Teilremission der psychischen Problematik aus gewiesen (Urk. 7/18/1).
Der
vertrauensärztliche Bericht von Dr. Z.___
vom 1 7. Januar 2013 lässt insbesondere eine Objektivierung der beklagten Konzentrations- und Aufmerk samkeitsdefizite sowie eine einlässliche Auseinandersetzung mit der objektiven Befundlage vermissen .
Er stellte
seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdefüh rers,
des Vorgesetzten und der Case Man a gers sowie des besagten hausärztlichen Berichtes ab .
Selbstredend vermögen
auch die knapp gehaltene Beurteilung durch den RAD, welche ohne eigene fachärztliche Untersuchung lediglich gestützt auf die (unzulängliche) Aktenlage erfolgte, geschweige denn die nicht nachvollziehbare interne Stellungnahme vom 2 2. November 2013 den Anforderungen an eine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage zu genügen . 5.2
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, inwiefern sich ein allenfalls be im Beschwerdeführer vorliegende r
psychische r Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, anzuordnen. Dabei wird der beurteilende Facharzt entsprechend der neuen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) auch
zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.
Zur Mitwirkung daran ist der Beschwerdeführer verpflichtet. Einer allfälligen Weigerung hat die IV-Stelle mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu begegnen .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent scheid aufzuheben. 5.3
Da die Beschwerdegegnerin zunächst ergänzende medizinische Abklärungen zu tätigen hat, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob eine Rückweisung aus formellen Gründen (zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs) gerechtfertig t wäre und wie es sic h mit der Invaliditätsbemessung, mit unter der Qualifikationsfrage, im Einzelnen verhält. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch im vorliegenden Verfahren bei der Invaliditätsbemessung stets von der Anwendbarkeit des Einkommensvergleichs nach der allgemeinen Methode im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ausging, womit diesbezüglich – entgegen de m (irrigen) Verständnis des Beschwerdeführers – zwischen den Parteien Einigkeit besteht.
6. 6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fe stgelegt. Die Kosten sind ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss eben falls als vollständiges Obsiegen geltenden R ückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen V erfügung) ausgangsgemäss der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat der
o bsiegende Beschwerdeführer Ans pruch auf eine Prozessentschädi gu ng. Diese wird vom Gericht festge setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschäd igung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger