Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Bein-/Knie - beschwerden
am 21. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und verneinte – bei eine m Invaliditätsgrad von 13 %
- mit Verfü gung vom 27. September 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/39).
Am 25. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbe zug an (Urk. 10/45). Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 stellte die Ver waltung – mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/47). In der Folge erhob X.___ dagegen Einwand (Urk. 10/53) und legte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2013 auf (Urk. 10/52). Zusätzlich erstellten die Ärzte der Uniklinik Z.___, Abteilung Orthopädie, ihren provisorischen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 1 0 /58). Hierauf trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und ver neinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60 und Urk. 10/ 63-64) – mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 10/67 = Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 13 %
abermals . 2.
Gegen di ese Verfügung (Urk.
2) liess X.___ am 27. März 2014 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27.9.2012 revisionsweise aufzuheben un d es sei dem Beschwerdeführer ab 1.10.2012 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 ab 1.3.2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 trat das hiesige Gericht auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 mangels sachlicher Zuständig keit nicht ein und überwies die Sache zur diesbezüglichen Beurteilung an die Verwaltung. Zusätzlich wurde der vorliegende Prozess bis zum Entscheid dar über sistiert (Urk. 14). Am 1 1. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 1. März 2016, wo mit
s ie auf das Revisionsbegehren des Be schwerdeführers nicht ein ge treten war, ein (Urk. 16-18/1-4). Zwei Monate spä ter tat es ihr der Beschwerdeführer gleich (Urk. 20/1) und stellte neu folgendes Rechtsbegehren (Urk. 19 S. 2): „1. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 rückwirkend ab 1.3.2014 mindestens eine halbe Invaliden rente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Rentenbegeh rens damit, nach der Revisionsoperation sei zwar eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung ausgewiesen, von einer dau erhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar, weshalb nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 13 % bestehe, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 27. März 2014 auf den Standpunkt, zufolge der vier Operationen am rechten Knie sei er seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). Am 1 1. Mai 2016 gab er an, seit der ersten ablehnenden Rentenverfügung vom 2 7. September 2012 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 1 1. Dezember 2013 sei er zuletzt in der Uniklinik Z.___ operiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sanitär und eine solche von 50 % in sitzender Position attestiert. Dieser Beurteilung habe sich Dr. Y.___ angeschlossen. Folglich sei bis Ende Juni 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen; ab 1. Juli 2014 bestehe mindestens ein An spruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 19 S. 2 ff.). 3. 3.1 3.1.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 10/39) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 5. September 2011 (Urk. 10/20/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Aktivierte Gonarthrose, degenerative Veränderungen des medialen Menis kus - Anpassungsstörungen bei psychosozialer Bela s tungssituation - Koronare Herzkrankheit: Status nach Sten t s RCX, RI - Adipositas per magna
Der Hyp ertonie mass e r keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attes tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gelernten Tätigkeit als Sanitär monteur . Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit konnte er nicht beurteilen. Er gab an, dass die Adipositas und die Gonarthrose den Be schwerdeführer stark einschränken würden. Psychisch sei er von Ängsten ge plagt und kaum belastungsfähig (S. 2). 3. 1. 2
Der an der Klinik B.___, tätige Dr. Y.___ diagnostizierte am 28. September 2011 eine schwere mediale Gonarthrose links und eine begin nende Gonarthrose rechts. Er führte aus, bei zunehmenden immobilisierenden Schmerzen sei die Indikation zur Tibiaosteotomie gestellt worden. Die bisherige Tätigkeit als Sanitärspengler sei wohl auch postoperativ kaum mehr möglich. Nach abgeschlossener Rehabilitation sei indes eine wechselhaft sitzende und stehende Tätigkeit sinnvoll. Genauere Angaben seien jedoch frühestens sechs Monate postoperativ möglich (Urk. 10/22). 3. 1. 3
Nachdem am 3. Oktober 2011 die Tibiaosteotomie durchgeführt worden war (Urk. 10/25/6), berichtete Dr. Y.___ am 5. Januar 2012 von der 3-Monats kontrolle. Das Röntgenbild zeige eine unveränderte Stellung des Osteosynthe sematerials und schon deutliche Zeichen eines ossären Durchbaus. Nach Mass gabe der Beschwerden könne der Versicherte die Belast ung bis zum vollen Kör pergewicht in den nächsten vier bis sechs Wochen steigern. Es bestehe weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/24/5). 3. 1.4
Dr. med. A.___
attestierte am 11 . April 2012 unter Hinweis auf eine linkssei tige Varusgonarthrose und die am 3. Oktober 2011 durchgeführte pro ximale Tibiaosteotomie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur. Er schilderte, dass das linke Bein bis anhin wenig belastbar sei . Die phy sischen Probleme (Unterschenkel/ Knie) könnten mit Physiotherapie angegangen werden (Urk. 10/25/1-4). 3.1.5
In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom
1 2. Juni 2012 ge langte med. pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom RAD zum Schluss, bei einer Schädigung des Kniegelenks be stehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für: re gelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderun gen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund . Die Ausübung einer behinderungsangepasste n Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/35
S. 3 f.). 3.2 3.2.1
Die – nach der Neuanmeldung vom 2 5. September 2013 (Urk. 10/45) – am 25. Februar 2014 verfügte Rentenverweigerung (Urk.
2) beruht auf den folgen den medizinischen Berichten:
Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 5. September 2013 kann entnom men werden, dass der Beschwerdeführer auch nach der letzten Korrekturopera tion einen sehr zögerlichen Verlauf mit möglicher Ausbildung einer Pseu doarthrose im Bereich der Osteotomie-Stelle zeigt. Zwischenzeitlich sei er an der Uniklinik Z.___ in Behandlung gewesen. Es sei nun geplant, die weitere Kno chenheilung abzuwarten. Eine Verlaufsuntersuchung sei für Ende September vorgesehen . Falls diese keine eindeutige Progression des ossären Durchbaus zeige, sei eine Re-Operation mit Spongiosa und eventuell BNP-Anlagerung ge plant. Bei einem guten ossären
Durchbau müsse bei persistierenden Beschwer den und gutem Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration die Implantation einer Totalendoprothese in Erwägung gezogen werden. Insgesamt könne wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Spengler kaum mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/42). 3.2.2
Der nämlich e Arzt gab am 7. Oktober 2013 an, seit der Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2012 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen. Durch die Korrektur-Osteotomie und die Re-Korrektur habe keine genügende Entlastung des betroffenen Gelenkan teils erreicht werden können. Auch wenn mit zunehmendem Durchbau der Os teotomie noch mit einer Linderung der Beschwerden zu rechnen sei, sei mit er heblichen Restbeschwerden aufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Verän derungen am medialen Gelenkkompartiment zu rechnen. Die Tätigkeit als Sa nitärinstallateur werde auch nach Abschluss der Rehabili tation nicht mehr zu 100 % möglich sein (Urk. 10/52). 3.2.3
Die Ärzte der Uniklinik Z.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/58/1-2) nachstehende Diagnosen / Operationen (S.
1): - 1 1. Dezember 2013: OSME 1 Schraube von Osteo tomiespalt, Anfrischung und Dekortikation Pseudoarthrose, Anlagerung autologer
Becken kammspongiosa von ipsilateral proximale Tibia links - 1 1. Dezember 2013: Entnahme autologer Beckenkammspongiosa links bei Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierenden Schmerzen femorotibial mit/bei: - Status nach medial aufklappender Valgisations -Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2 5. Oktober 2012 - Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 2013 bei Valgusüberkorrektur und pers istierenden Beschwerden - 1 1. Dezember 2013: Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierende Schmerzen femorotibial mit/bei: - Status nach medial aufklappender Valgisations -Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2 5. Oktober 2012 - Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 201 3 bei Valgusüberkorrektur und persistierenden Beschwerden
Sie berichteten über einen problemlosen peri
- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhält nissen
afebril und schmerzarm nach Hause entlassen worden (S. 2). 3.2.4
Die RAD-Ärztin führte am 3. Januar 2014 aus, mit der Revisionsoperation der Tibiakopfumstellung
sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung, nicht jedoch eine dauerhafte Verschlechterung des Ges undheitszustands, ausgewiesen (Urk. 10/59 S. 2). 3.2.5
Der an der Uniklinik Z.___ tätige Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, gab am 2 8. Januar 2014 an, längerfristig sei mit funktionellen Einbussen des bereits voroperierten Kniegelenks zu rechnen. Deshalb qualifiziere sich der Beschwer deführer nicht für kniebelastende Tätigkeiten (Urk. 10/63). 4. 4.1
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden aufweist, der sich zwischen der am 27. September 2012 verfügten Abweisung seines ersten Rentengesuchs (Urk. 10/39) – auf dessen Revisionsbe gehren inzwischen rechts kräftig nicht eingetreten wurde (Urk. 17 und Urk. 20/1) – und der knapp anderthalb Jahre später erlassenen – vorliegend angefochtenen – rentenabweisenden Verfügung vom 2 5. Februar 2014 (Urk.
2) erheblich ver schlimmert hat. 4.2
Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit der erstmaligen Rentenverweigerung insoweit verändert, als am 2 5. Oktober 2012, 6. Februar 2013 und 1 1. Dezember 2013 weitere Eingriffe am linken Knie vorgenommen worden sind. Allein daraus muss jedoch nicht zwin gend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversi cherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Ar beitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Diesbezüglich geben d ie aktenkundi gen medizinischen Berichte keine Anhalts punkte dafür, dass aufgrund der Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 5. Februar 2014 weitergehende funktionelle Einschränkungen resultiert hätten, als dies im September 2012 der Fall war. Übereinstimmung besteht, dass d em Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitär installateur nicht mehr zumutbar ist. Dies war bereits bei der ersten Rentenablehnung der Fall (Urk. 10/39/2) und stellt keine Verschlechterung dar.
Dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, wie dies die Berichte der Ärzte der Uniklinik Z.___
vom 1 1. März 2014 (Urk. 3/12) und von Dr. Y.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 10/73) nahelegen, ist indes nicht anzunehmen. Die entsprechende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Knieschädigung Rücksicht nehmenden Tätigkeit wurde nämlich von den betreffenden Ärzten nicht mit objektiven Befunden begründet. Die an der Uniklinik Z.___ tätigen Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, und m ed. pract . E.___, Assistenzarzt Orthopä die, gaben betreffend die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in eine r leidensan gepassten Tätigkeit vielmehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck („[… ] wir denken jedoch, dass in sitzender Position eine 50-% ige
Arbeitsfähigkeit zuzumuten wäre.“), wobei auch der Beschwerdeführer selbst einzig von einer prognosti schen Beurteilung spricht (Urk. 1 S. 6). Sie b erichteten angesichts der gemach ten Bildaufnahmen zudem von einem erfreulichen Verlauf mit praktisch durch gebautem
Oste otomiespalt . Sie führten sodann aus, dass beim Beschwerdeführer ein ausgiebiges Rehabilitationsdefizit bei deutlicher Quadrizepsatrophie der lin ken Seite bestehe. Zur Behebung dieses respektive zur Kräftigung der Ober schenkelmuskulatur verordneten sie Physiother a pie (Urk. 3/12) . Dr. Y.___ wiederum schilderte, die Osteotomie sei mittlerweile am ausheilen und es sei diesbezüglich mit einem guten Verlauf zu rechnen. Die Knieschmerzen würden aufgrund der vorbestehenden arthrotischen Veränderung persistieren (Urk. 10/73).
Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung – trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Eingriffe am linken Knie – keine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufweist, zumal er bereits im damaligen Zeit punkt unter einer schweren medialen Gonarthrose links litt (E. 3.1.2 hievor), worauf auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 hinwies (Urk. 10/73). Wollte man im Anschluss an die Operation vom 1 1. Dezember 2013 von einer zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tä tigkeit aus g ehen, hätte diese bis zum Verfügungserlass noch nicht drei Monate gedauert und wäre demnach unbeachtlich. 4.3
Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). V on keiner wesentlichen Änderung in de n tatsächlichen Verhältnissen ging anfangs selbst der Beschwerdeführer aus, führte er doch in seiner Beschwerde schrift aus, er sei seit Oktober 2011 bis heute 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung einer or thopädisch-chirurgischen Expertise (Urk. 1 S. 6) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte keine klaren Hinweise auf eine an spruchsrelevante gesundheitliche Verschlech terung enthalten und d er Be schwerdeführer selbst von einer seit Oktober 2011 – und damit noch vor Erlass d er ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung eingetretenen – ununterbro chen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich d er von den Ärzten der Uniklinik Z.___ abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lediglich von einer prognostischen Beurteilung ausgeht, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Ver lustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 19 S. 2) folglich abzuweisen. 5.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Die Gesuch e des Beschwerdeführers vom 27 . März 2014 und 1 1. Mai 2016 um unent geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 0 /58). Hierauf trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und ver neinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60 und Urk. 10/ 63-64) – mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 10/67 = Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 13 %
abermals .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
E. 1.4 Dr. med. A.___
attestierte am 11 . April 2012 unter Hinweis auf eine linkssei tige Varusgonarthrose und die am 3. Oktober 2011 durchgeführte pro ximale Tibiaosteotomie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur. Er schilderte, dass das linke Bein bis anhin wenig belastbar sei . Die phy sischen Probleme (Unterschenkel/ Knie) könnten mit Physiotherapie angegangen werden (Urk. 10/25/1-4).
E. 2 Gegen di ese Verfügung (Urk.
2) liess X.___ am 27. März 2014 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27.9.2012 revisionsweise aufzuheben un d es sei dem Beschwerdeführer ab 1.10.2012 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 ab 1.3.2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 trat das hiesige Gericht auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 mangels sachlicher Zuständig keit nicht ein und überwies die Sache zur diesbezüglichen Beurteilung an die Verwaltung. Zusätzlich wurde der vorliegende Prozess bis zum Entscheid dar über sistiert (Urk. 14). Am 1 1. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 1. März 2016, wo mit
s ie auf das Revisionsbegehren des Be schwerdeführers nicht ein ge treten war, ein (Urk. 16-18/1-4). Zwei Monate spä ter tat es ihr der Beschwerdeführer gleich (Urk. 20/1) und stellte neu folgendes Rechtsbegehren (Urk. 19 S. 2): „1. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 rückwirkend ab 1.3.2014 mindestens eine halbe Invaliden rente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Rentenbegeh rens damit, nach der Revisionsoperation sei zwar eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung ausgewiesen, von einer dau erhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar, weshalb nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 13 % bestehe, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 27. März 2014 auf den Standpunkt, zufolge der vier Operationen am rechten Knie sei er seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). Am 1 1. Mai 2016 gab er an, seit der ersten ablehnenden Rentenverfügung vom 2 7. September 2012 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 1 1. Dezember 2013 sei er zuletzt in der Uniklinik Z.___ operiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sanitär und eine solche von 50 % in sitzender Position attestiert. Dieser Beurteilung habe sich Dr. Y.___ angeschlossen. Folglich sei bis Ende Juni 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen; ab 1. Juli 2014 bestehe mindestens ein An spruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 19 S. 2 ff.).
E. 3 bei Valgusüberkorrektur und persistierenden Beschwerden
Sie berichteten über einen problemlosen peri
- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhält nissen
afebril und schmerzarm nach Hause entlassen worden (S. 2).
E. 3.1.1 Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 10/39) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 5. September 2011 (Urk. 10/20/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Aktivierte Gonarthrose, degenerative Veränderungen des medialen Menis kus - Anpassungsstörungen bei psychosozialer Bela s tungssituation - Koronare Herzkrankheit: Status nach Sten t s RCX, RI - Adipositas per magna
Der Hyp ertonie mass e r keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attes tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gelernten Tätigkeit als Sanitär monteur . Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit konnte er nicht beurteilen. Er gab an, dass die Adipositas und die Gonarthrose den Be schwerdeführer stark einschränken würden. Psychisch sei er von Ängsten ge plagt und kaum belastungsfähig (S. 2).
E. 3.1.5 In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom
1 2. Juni 2012 ge langte med. pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom RAD zum Schluss, bei einer Schädigung des Kniegelenks be stehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für: re gelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderun gen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund . Die Ausübung einer behinderungsangepasste n Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/35
S. 3 f.).
E. 3.2.1 Die – nach der Neuanmeldung vom 2 5. September 2013 (Urk. 10/45) – am 25. Februar 2014 verfügte Rentenverweigerung (Urk.
2) beruht auf den folgen den medizinischen Berichten:
Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 5. September 2013 kann entnom men werden, dass der Beschwerdeführer auch nach der letzten Korrekturopera tion einen sehr zögerlichen Verlauf mit möglicher Ausbildung einer Pseu doarthrose im Bereich der Osteotomie-Stelle zeigt. Zwischenzeitlich sei er an der Uniklinik Z.___ in Behandlung gewesen. Es sei nun geplant, die weitere Kno chenheilung abzuwarten. Eine Verlaufsuntersuchung sei für Ende September vorgesehen . Falls diese keine eindeutige Progression des ossären Durchbaus zeige, sei eine Re-Operation mit Spongiosa und eventuell BNP-Anlagerung ge plant. Bei einem guten ossären
Durchbau müsse bei persistierenden Beschwer den und gutem Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration die Implantation einer Totalendoprothese in Erwägung gezogen werden. Insgesamt könne wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Spengler kaum mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/42).
E. 3.2.2 Der nämlich e Arzt gab am 7. Oktober 2013 an, seit der Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2012 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen. Durch die Korrektur-Osteotomie und die Re-Korrektur habe keine genügende Entlastung des betroffenen Gelenkan teils erreicht werden können. Auch wenn mit zunehmendem Durchbau der Os teotomie noch mit einer Linderung der Beschwerden zu rechnen sei, sei mit er heblichen Restbeschwerden aufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Verän derungen am medialen Gelenkkompartiment zu rechnen. Die Tätigkeit als Sa nitärinstallateur werde auch nach Abschluss der Rehabili tation nicht mehr zu 100 % möglich sein (Urk. 10/52).
E. 3.2.3 Die Ärzte der Uniklinik Z.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/58/1-2) nachstehende Diagnosen / Operationen (S.
1): - 1 1. Dezember 2013: OSME 1 Schraube von Osteo tomiespalt, Anfrischung und Dekortikation Pseudoarthrose, Anlagerung autologer
Becken kammspongiosa von ipsilateral proximale Tibia links - 1 1. Dezember 2013: Entnahme autologer Beckenkammspongiosa links bei Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierenden Schmerzen femorotibial mit/bei: - Status nach medial aufklappender Valgisations -Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2 5. Oktober 2012 - Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 2013 bei Valgusüberkorrektur und pers istierenden Beschwerden - 1 1. Dezember 2013: Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierende Schmerzen femorotibial mit/bei: - Status nach medial aufklappender Valgisations -Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2 5. Oktober 2012 - Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 201
E. 3.2.4 Die RAD-Ärztin führte am 3. Januar 2014 aus, mit der Revisionsoperation der Tibiakopfumstellung
sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung, nicht jedoch eine dauerhafte Verschlechterung des Ges undheitszustands, ausgewiesen (Urk. 10/59 S. 2).
E. 3.2.5 Der an der Uniklinik Z.___ tätige Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, gab am 2 8. Januar 2014 an, längerfristig sei mit funktionellen Einbussen des bereits voroperierten Kniegelenks zu rechnen. Deshalb qualifiziere sich der Beschwer deführer nicht für kniebelastende Tätigkeiten (Urk. 10/63).
E. 4.1 Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden aufweist, der sich zwischen der am 27. September 2012 verfügten Abweisung seines ersten Rentengesuchs (Urk. 10/39) – auf dessen Revisionsbe gehren inzwischen rechts kräftig nicht eingetreten wurde (Urk. 17 und Urk. 20/1) – und der knapp anderthalb Jahre später erlassenen – vorliegend angefochtenen – rentenabweisenden Verfügung vom 2 5. Februar 2014 (Urk.
2) erheblich ver schlimmert hat.
E. 4.2 Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit der erstmaligen Rentenverweigerung insoweit verändert, als am 2 5. Oktober 2012, 6. Februar 2013 und 1 1. Dezember 2013 weitere Eingriffe am linken Knie vorgenommen worden sind. Allein daraus muss jedoch nicht zwin gend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversi cherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Ar beitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Diesbezüglich geben d ie aktenkundi gen medizinischen Berichte keine Anhalts punkte dafür, dass aufgrund der Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 5. Februar 2014 weitergehende funktionelle Einschränkungen resultiert hätten, als dies im September 2012 der Fall war. Übereinstimmung besteht, dass d em Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitär installateur nicht mehr zumutbar ist. Dies war bereits bei der ersten Rentenablehnung der Fall (Urk. 10/39/2) und stellt keine Verschlechterung dar.
Dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, wie dies die Berichte der Ärzte der Uniklinik Z.___
vom 1 1. März 2014 (Urk. 3/12) und von Dr. Y.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 10/73) nahelegen, ist indes nicht anzunehmen. Die entsprechende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Knieschädigung Rücksicht nehmenden Tätigkeit wurde nämlich von den betreffenden Ärzten nicht mit objektiven Befunden begründet. Die an der Uniklinik Z.___ tätigen Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, und m ed. pract . E.___, Assistenzarzt Orthopä die, gaben betreffend die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in eine r leidensan gepassten Tätigkeit vielmehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck („[… ] wir denken jedoch, dass in sitzender Position eine 50-% ige
Arbeitsfähigkeit zuzumuten wäre.“), wobei auch der Beschwerdeführer selbst einzig von einer prognosti schen Beurteilung spricht (Urk. 1 S. 6). Sie b erichteten angesichts der gemach ten Bildaufnahmen zudem von einem erfreulichen Verlauf mit praktisch durch gebautem
Oste otomiespalt . Sie führten sodann aus, dass beim Beschwerdeführer ein ausgiebiges Rehabilitationsdefizit bei deutlicher Quadrizepsatrophie der lin ken Seite bestehe. Zur Behebung dieses respektive zur Kräftigung der Ober schenkelmuskulatur verordneten sie Physiother a pie (Urk. 3/12) . Dr. Y.___ wiederum schilderte, die Osteotomie sei mittlerweile am ausheilen und es sei diesbezüglich mit einem guten Verlauf zu rechnen. Die Knieschmerzen würden aufgrund der vorbestehenden arthrotischen Veränderung persistieren (Urk. 10/73).
Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung – trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Eingriffe am linken Knie – keine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufweist, zumal er bereits im damaligen Zeit punkt unter einer schweren medialen Gonarthrose links litt (E. 3.1.2 hievor), worauf auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 hinwies (Urk. 10/73). Wollte man im Anschluss an die Operation vom 1 1. Dezember 2013 von einer zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tä tigkeit aus g ehen, hätte diese bis zum Verfügungserlass noch nicht drei Monate gedauert und wäre demnach unbeachtlich.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). V on keiner wesentlichen Änderung in de n tatsächlichen Verhältnissen ging anfangs selbst der Beschwerdeführer aus, führte er doch in seiner Beschwerde schrift aus, er sei seit Oktober 2011 bis heute 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung einer or thopädisch-chirurgischen Expertise (Urk. 1 S. 6) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist.
E. 5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 5.3 Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte keine klaren Hinweise auf eine an spruchsrelevante gesundheitliche Verschlech terung enthalten und d er Be schwerdeführer selbst von einer seit Oktober 2011 – und damit noch vor Erlass d er ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung eingetretenen – ununterbro chen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich d er von den Ärzten der Uniklinik Z.___ abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lediglich von einer prognostischen Beurteilung ausgeht, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Ver lustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 19 S. 2) folglich abzuweisen.
E. 5.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr.
E. 7 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Die Gesuch e des Beschwerdeführers vom 27 . März 2014 und 1 1. Mai 2016 um unent geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00367 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Bein-/Knie - beschwerden
am 21. Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/9). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und verneinte – bei eine m Invaliditätsgrad von 13 %
- mit Verfü gung vom 27. September 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 10/39).
Am 25. September 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbe zug an (Urk. 10/45). Mit Vorbescheid vom 27. September 2013 stellte die Ver waltung – mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung – das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/47). In der Folge erhob X.___ dagegen Einwand (Urk. 10/53) und legte einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Oktober 2013 auf (Urk. 10/52). Zusätzlich erstellten die Ärzte der Uniklinik Z.___, Abteilung Orthopädie, ihren provisorischen Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 1 0 /58). Hierauf trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren ein und ver neinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/60 und Urk. 10/ 63-64) – mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (Urk. 10/67 = Urk. 2) den Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 13 %
abermals . 2.
Gegen di ese Verfügung (Urk.
2) liess X.___ am 27. März 2014 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügung vom 27.9.2012 revisionsweise aufzuheben un d es sei dem Beschwerdeführer ab 1.10.2012 eine ganze Invalidenrente zu zusprechen. 2. Eventuell sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 ab 1.3.2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am
21. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 trat das hiesige Gericht auf den Beschwerdeantrag Ziff. 1 mangels sachlicher Zuständig keit nicht ein und überwies die Sache zur diesbezüglichen Beurteilung an die Verwaltung. Zusätzlich wurde der vorliegende Prozess bis zum Entscheid dar über sistiert (Urk. 14). Am 1 1. März 2016 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 1 1. März 2016, wo mit
s ie auf das Revisionsbegehren des Be schwerdeführers nicht ein ge treten war, ein (Urk. 16-18/1-4). Zwei Monate spä ter tat es ihr der Beschwerdeführer gleich (Urk. 20/1) und stellte neu folgendes Rechtsbegehren (Urk. 19 S. 2): „1. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 25.2.2015 rückwirkend ab 1.3.2014 mindestens eine halbe Invaliden rente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.“
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Mai 2016 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben, von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Mai 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch re levante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Abweisung des Rentenbegeh rens damit, nach der Revisionsoperation sei zwar eine vorübergehende Arbeits unfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung ausgewiesen, von einer dau erhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands sei aber nicht auszugehen. Dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar, weshalb nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 13 % bestehe, der keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Eingabe vom 27. März 2014 auf den Standpunkt, zufolge der vier Operationen am rechten Knie sei er seit Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 ff.). Am 1 1. Mai 2016 gab er an, seit der ersten ablehnenden Rentenverfügung vom 2 7. September 2012 habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Am 1 1. Dezember 2013 sei er zuletzt in der Uniklinik Z.___ operiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sanitär und eine solche von 50 % in sitzender Position attestiert. Dieser Beurteilung habe sich Dr. Y.___ angeschlossen. Folglich sei bis Ende Juni 2014 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen; ab 1. Juli 2014 bestehe mindestens ein An spruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 19 S. 2 ff.). 3. 3.1 3.1.1
Der rentenablehnenden Verfügung vom 2 7. September 2012 (Urk. 10/39) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 5. September 2011 (Urk. 10/20/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Aktivierte Gonarthrose, degenerative Veränderungen des medialen Menis kus - Anpassungsstörungen bei psychosozialer Bela s tungssituation - Koronare Herzkrankheit: Status nach Sten t s RCX, RI - Adipositas per magna
Der Hyp ertonie mass e r keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attes tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der an gelernten Tätigkeit als Sanitär monteur . Die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Arbeit konnte er nicht beurteilen. Er gab an, dass die Adipositas und die Gonarthrose den Be schwerdeführer stark einschränken würden. Psychisch sei er von Ängsten ge plagt und kaum belastungsfähig (S. 2). 3. 1. 2
Der an der Klinik B.___, tätige Dr. Y.___ diagnostizierte am 28. September 2011 eine schwere mediale Gonarthrose links und eine begin nende Gonarthrose rechts. Er führte aus, bei zunehmenden immobilisierenden Schmerzen sei die Indikation zur Tibiaosteotomie gestellt worden. Die bisherige Tätigkeit als Sanitärspengler sei wohl auch postoperativ kaum mehr möglich. Nach abgeschlossener Rehabilitation sei indes eine wechselhaft sitzende und stehende Tätigkeit sinnvoll. Genauere Angaben seien jedoch frühestens sechs Monate postoperativ möglich (Urk. 10/22). 3. 1. 3
Nachdem am 3. Oktober 2011 die Tibiaosteotomie durchgeführt worden war (Urk. 10/25/6), berichtete Dr. Y.___ am 5. Januar 2012 von der 3-Monats kontrolle. Das Röntgenbild zeige eine unveränderte Stellung des Osteosynthe sematerials und schon deutliche Zeichen eines ossären Durchbaus. Nach Mass gabe der Beschwerden könne der Versicherte die Belast ung bis zum vollen Kör pergewicht in den nächsten vier bis sechs Wochen steigern. Es bestehe weiter hin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/24/5). 3. 1.4
Dr. med. A.___
attestierte am 11 . April 2012 unter Hinweis auf eine linkssei tige Varusgonarthrose und die am 3. Oktober 2011 durchgeführte pro ximale Tibiaosteotomie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur. Er schilderte, dass das linke Bein bis anhin wenig belastbar sei . Die phy sischen Probleme (Unterschenkel/ Knie) könnten mit Physiotherapie angegangen werden (Urk. 10/25/1-4). 3.1.5
In ihrer aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom
1 2. Juni 2012 ge langte med. pract . C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, vom RAD zum Schluss, bei einer Schädigung des Kniegelenks be stehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für: re gelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangs haltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderun gen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund . Die Ausübung einer behinderungsangepasste n Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer indes weiterhin zu 100 % zumutbar (Urk. 10/35
S. 3 f.). 3.2 3.2.1
Die – nach der Neuanmeldung vom 2 5. September 2013 (Urk. 10/45) – am 25. Februar 2014 verfügte Rentenverweigerung (Urk.
2) beruht auf den folgen den medizinischen Berichten:
Dem Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 5. September 2013 kann entnom men werden, dass der Beschwerdeführer auch nach der letzten Korrekturopera tion einen sehr zögerlichen Verlauf mit möglicher Ausbildung einer Pseu doarthrose im Bereich der Osteotomie-Stelle zeigt. Zwischenzeitlich sei er an der Uniklinik Z.___ in Behandlung gewesen. Es sei nun geplant, die weitere Kno chenheilung abzuwarten. Eine Verlaufsuntersuchung sei für Ende September vorgesehen . Falls diese keine eindeutige Progression des ossären Durchbaus zeige, sei eine Re-Operation mit Spongiosa und eventuell BNP-Anlagerung ge plant. Bei einem guten ossären
Durchbau müsse bei persistierenden Beschwer den und gutem Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration die Implantation einer Totalendoprothese in Erwägung gezogen werden. Insgesamt könne wohl davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Spengler kaum mehr arbeitsfähig sei (Urk. 10/42). 3.2.2
Der nämlich e Arzt gab am 7. Oktober 2013 an, seit der Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers vom 2 7. September 2012 sei es zu einer erheblichen Verschlechterung gekommen. Durch die Korrektur-Osteotomie und die Re-Korrektur habe keine genügende Entlastung des betroffenen Gelenkan teils erreicht werden können. Auch wenn mit zunehmendem Durchbau der Os teotomie noch mit einer Linderung der Beschwerden zu rechnen sei, sei mit er heblichen Restbeschwerden aufgrund der fortgeschrittenen arthrotischen Verän derungen am medialen Gelenkkompartiment zu rechnen. Die Tätigkeit als Sa nitärinstallateur werde auch nach Abschluss der Rehabili tation nicht mehr zu 100 % möglich sein (Urk. 10/52). 3.2.3
Die Ärzte der Uniklinik Z.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Dezember 2013 (Urk. 10/58/1-2) nachstehende Diagnosen / Operationen (S.
1): - 1 1. Dezember 2013: OSME 1 Schraube von Osteo tomiespalt, Anfrischung und Dekortikation Pseudoarthrose, Anlagerung autologer
Becken kammspongiosa von ipsilateral proximale Tibia links - 1 1. Dezember 2013: Entnahme autologer Beckenkammspongiosa links bei Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierenden Schmerzen femorotibial mit/bei: - Status nach medial aufklappender Valgisations -Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2 5. Oktober 2012 - Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 2013 bei Valgusüberkorrektur und pers istierenden Beschwerden - 1 1. Dezember 2013: Pseudoarthrose Tibiakopf links sowie persistierende Schmerzen femorotibial mit/bei: - Status nach medial aufklappender Valgisations -Osteotomie Tibiakopf links am 3. Oktober 2011 bei medialer Varusgonarthrose - Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 2 5. Oktober 2012 - Status nach Korrekturosteotomie (Revarisation) am 6. Februar 201 3 bei Valgusüberkorrektur und persistierenden Beschwerden
Sie berichteten über einen problemlosen peri
- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhält nissen
afebril und schmerzarm nach Hause entlassen worden (S. 2). 3.2.4
Die RAD-Ärztin führte am 3. Januar 2014 aus, mit der Revisionsoperation der Tibiakopfumstellung
sei eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit über den Zeitraum der Vollentlastung, nicht jedoch eine dauerhafte Verschlechterung des Ges undheitszustands, ausgewiesen (Urk. 10/59 S. 2). 3.2.5
Der an der Uniklinik Z.___ tätige Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, gab am 2 8. Januar 2014 an, längerfristig sei mit funktionellen Einbussen des bereits voroperierten Kniegelenks zu rechnen. Deshalb qualifiziere sich der Beschwer deführer nicht für kniebelastende Tätigkeiten (Urk. 10/63). 4. 4.1
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden aufweist, der sich zwischen der am 27. September 2012 verfügten Abweisung seines ersten Rentengesuchs (Urk. 10/39) – auf dessen Revisionsbe gehren inzwischen rechts kräftig nicht eingetreten wurde (Urk. 17 und Urk. 20/1) – und der knapp anderthalb Jahre später erlassenen – vorliegend angefochtenen – rentenabweisenden Verfügung vom 2 5. Februar 2014 (Urk.
2) erheblich ver schlimmert hat. 4.2
Nach Lage der Akten hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh rers seit der erstmaligen Rentenverweigerung insoweit verändert, als am 2 5. Oktober 2012, 6. Februar 2013 und 1 1. Dezember 2013 weitere Eingriffe am linken Knie vorgenommen worden sind. Allein daraus muss jedoch nicht zwin gend eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit resultieren. Denn invalidenversi cherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Ar beitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 127 V 294).
Diesbezüglich geben d ie aktenkundi gen medizinischen Berichte keine Anhalts punkte dafür, dass aufgrund der Kniebeschwerden im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2 5. Februar 2014 weitergehende funktionelle Einschränkungen resultiert hätten, als dies im September 2012 der Fall war. Übereinstimmung besteht, dass d em Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Sanitär installateur nicht mehr zumutbar ist. Dies war bereits bei der ersten Rentenablehnung der Fall (Urk. 10/39/2) und stellt keine Verschlechterung dar.
Dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, wie dies die Berichte der Ärzte der Uniklinik Z.___
vom 1 1. März 2014 (Urk. 3/12) und von Dr. Y.___ vom 2 8. März 2014 (Urk. 10/73) nahelegen, ist indes nicht anzunehmen. Die entsprechende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit in einer auf die Knieschädigung Rücksicht nehmenden Tätigkeit wurde nämlich von den betreffenden Ärzten nicht mit objektiven Befunden begründet. Die an der Uniklinik Z.___ tätigen Dr. med. D.___, Oberarzt Kniechirurgie, und m ed. pract . E.___, Assistenzarzt Orthopä die, gaben betreffend die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit in eine r leidensan gepassten Tätigkeit vielmehr ihre Unsicherheit zum Ausdruck („[… ] wir denken jedoch, dass in sitzender Position eine 50-% ige
Arbeitsfähigkeit zuzumuten wäre.“), wobei auch der Beschwerdeführer selbst einzig von einer prognosti schen Beurteilung spricht (Urk. 1 S. 6). Sie b erichteten angesichts der gemach ten Bildaufnahmen zudem von einem erfreulichen Verlauf mit praktisch durch gebautem
Oste otomiespalt . Sie führten sodann aus, dass beim Beschwerdeführer ein ausgiebiges Rehabilitationsdefizit bei deutlicher Quadrizepsatrophie der lin ken Seite bestehe. Zur Behebung dieses respektive zur Kräftigung der Ober schenkelmuskulatur verordneten sie Physiother a pie (Urk. 3/12) . Dr. Y.___ wiederum schilderte, die Osteotomie sei mittlerweile am ausheilen und es sei diesbezüglich mit einem guten Verlauf zu rechnen. Die Knieschmerzen würden aufgrund der vorbestehenden arthrotischen Veränderung persistieren (Urk. 10/73).
Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zur gesundheitlichen Situation anlässlich der erstmaligen Rentenprüfung – trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Eingriffe am linken Knie – keine weitere Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufweist, zumal er bereits im damaligen Zeit punkt unter einer schweren medialen Gonarthrose links litt (E. 3.1.2 hievor), worauf auch Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 28. März 2014 hinwies (Urk. 10/73). Wollte man im Anschluss an die Operation vom 1 1. Dezember 2013 von einer zeitlich befristeten Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tä tigkeit aus g ehen, hätte diese bis zum Verfügungserlass noch nicht drei Monate gedauert und wäre demnach unbeachtlich. 4.3
Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2). V on keiner wesentlichen Änderung in de n tatsächlichen Verhältnissen ging anfangs selbst der Beschwerdeführer aus, führte er doch in seiner Beschwerde schrift aus, er sei seit Oktober 2011 bis heute 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3 f.). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung einer or thopädisch-chirurgischen Expertise (Urk. 1 S. 6) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzu weisen ist. 5. 5.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichte keine klaren Hinweise auf eine an spruchsrelevante gesundheitliche Verschlech terung enthalten und d er Be schwerdeführer selbst von einer seit Oktober 2011 – und damit noch vor Erlass d er ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung eingetretenen – ununterbro chen bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie bezüglich d er von den Ärzten der Uniklinik Z.___ abgegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit lediglich von einer prognostischen Beurteilung ausgeht, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Ver lustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 19 S. 2) folglich abzuweisen. 5.4
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Die Gesuch e des Beschwerdeführers vom 27 . März 2014 und 1 1. Mai 2016 um unent geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher