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IV.2014.00365

Rente, Revision, substituierte Begründung bei unterlassener Prüfung der Foerster-Kriterien (ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 26. Oktober 2006), Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281. (BGE 9C_243/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1978

geborene X.___

war a b 2000 als Hilfsköchin im Restau rant Y.___ angestellt ( Urk. 8/1 S.

1-4). Am 1 1. Juni 2003 stü r zte sie in der Badewanne und zog sich eine Com motio cerebri sowie eine HWS-Dis torsion zu; am 2 3. September 2003 zog sie sich zudem einen Stromschlag an der rechten Hand zu ( Urk. 8/47 S. 15). Die obligatorische Unfallversicherung ( Swica ) erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen und schloss den Leis tungs fall per 3 1. Dezember 2005 mangels adä quater Kausalität ab ( Urk. 8/10/9). Nachdem die Versicherte i m März 2005 ihre Tätigkeit als Hilfsköchin hatte aufgeben

mü sse n (Schliessung des Restaurant s , Urk. 8/10/18), wurde sie i m Juni 2005 zum ersten Mal Mutter ( Urk. 8/1 S. 2).

Im Zusammenhang mit persistierenden unfallbedingten Beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 0. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 S. 5 ff.). Ab März 2006 half die Versicherte im Restaurant des Bruders in der Küche aus (ca. 20 % , Urk. 8/20). Nach erfolgten Ab klärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 und Wirkung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 8/27, Urk. 8/29). Die Zu sprache der Kinderrente erfolgte mit Verfügung gleichen Datums für die Zeit ab 1. Juni 2005 ( Urk. 8/30). Im Oktober 2007 wurde die Versicherte zum zweiten Mal Mutter , was zur Zusprache einer zwei ten Kinderrente für die Zeit ab 1. Okto ber 2007 führte ( Urk. 8/31).

Im Oktober 2012 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet ( Urk. 8/34); in diesem Zusammenhang wurde die Versi cher te im Begutachtungszentrum Z.___ polydisziplinär abgeklärt ( Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 8/47). Infolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 7. Janu ar 2014 die Einstellung der Rente in Aus sicht ( Urk. 8/52) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 fest ( Urk. 8/56 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die halbe Rente weiterhin auszu richten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens, eventualiter mit substituierter Begrün dung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 ( Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 2 1. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 sowie 1 6. Januar 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzende ärztliche Berichte ein ( Urk. 10 ff.), welche der Be schwerdegegnerin zur Kenntnisnahme übermittelt wurden ( Urk. 14). Mit Verfü gung vom 4. September 2015 wurde der beschwerdeführenden Partei Frist an ge setzt, um zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglich

leis tungs zusprechenden Verfügung sowie zur Anwendbarkeit der Schlussbe stimmungen zur 6. IV-Revision Stellung zu nehmen ( Urk. 15); die entspre chende Stellung nahme ging innert erstreckter Frist am 1 1. November 2015 ein ( Urk. 17, Urk. 18), unter Beilage eines ergänzenden ärztlichen Berichts ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf grund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzuges von 20 % führ e dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %

( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin seit 2005 im besten Fall stabil und unverändert sei, so dass keine Einstellung der Rente verfügt wer den könne. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation vornehmen ( Urk. 1 S. 4 ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass – sofern von keiner Verbesserung der Beschwerden auszugehen sei – ihr Ent scheid mit der substituierten Begründung gestützt auf die Schlussbe stim mungen zur 6. IV-Revision zu schützen sei. So sei die ursprüngli che Leistungs zusprache aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildes ohne organische Grundlage erfolgt; ein solches liege auch heute vor . Bezüglich der aktuell vorliegenden Beschwerden sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass diese überwunden werden könnten, womit indessen auch keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 7). 2.4

In seiner Stellungnahme vom 1 1. November 2015 machte der Vertreter der Be schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es seit 2005 zu keiner Verbes se rung des Krankheitsbildes gekommen sei. Das Leiden, welches seinerzeit zur Leistungsverfügung geführt habe, liege nach wie vor in erheblicher Schwere vor und müsse als unüberwindbar bezeichnet werden; auch die intensiven thera peu tischen Bemühungen in den letzten zehn Jahren hätten keine Veränderung gebracht. Zudem sei es nicht zulässig , im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Rentenaufhebung neu mit Hilfe der Schlussbestimmungen zu begründen. In ei nem solchen Fall wäre ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wieder eingliederungsmassnahmen nötig. Zudem sei ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts n otwend ig ( Urk. 18 S.

2 ff.). 2.5

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung

vom 2 6. Oktober 2006 ( Urk. 8/27, Urk. 8/29 ) , welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf

das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydis zi plinäre MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 2005 (Urk. 8/10/17-63) stützt e . Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine poly symp tomatische vegetative Dysfunktion, gemäss ICD-10 Somatisierungsstörung in klusive gemischter dissoziativer Symptomatik sowie eine generalisierte Angst störung mit zusätzlichen Panikattacken; psychodynamisch: weitgehend abge wehrte Angstsymptomatik bei histrionischem Verarbeitungsmodus (gemäss Ei genangaben aufgetreten im Gefolge eines Sturzes in der Badewanne am 1 0. Juni 2003 und nach Besserung erneut verschlimmert im Gefolge eines Strom schlags am 2 3. September 2003); einen Status nach Sturz in der Bade wanne am 1 0. Juni 2003 mit HWS-Trauma und leichter Commotio sowie ein diffuses chro nisches Schmerzsyndrom der linken Kopf- und Nackenseite sowie des linken Arms mit vielen vegetativen Begleit beschwerd en ( Urk. 8/10/27). Die Gutachter führten dazu aus, dass somatischerseits die Beschwerden nicht objektiviert wer den könnten beziehungsweise dass keine Gesundheitsschädigung mehr bestehe. Psychiatrischerseits sei die grosse psychosoziale Belastungssituation zu betonen (Urk. 8/10/29-30). In einer angepassten Tätigkeit bestehe

psychiatrischerseits auf grund unfallfremder Faktoren eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/10/32), welche die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung zu Grunde legte (Urk. 8/27). 3. 3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 11. Febru ar 2013 (Urk. 8/36) unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom

15. Dezember 2005 eine Angststörung mit Panikattacken und Ag oraphobie (S. 5), ein zervikovertebrales Syndrom links sowie Migräne (S.

1). Er erachtete eine Erwerbstätigkeit mit fixen Einsatzzeiten nicht für möglich (S.

3) und beschei nigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 2). 3.2

Die für das Z.___ -Gutachten vom 17. Dezember 2013 verantwortlichen Fach ärzte vermochten die vom Hausarzt gestellte Diagnose nicht zu bestätigen, da sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Stunde lang in einem Einkaufszentrum aufhalten könne (Urk.

8/47 S.

43). Sie diagnostizierten mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung, gemischt ( Kon ver sionsstörung ). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit blieben der Status nach Unfall mit Sturz in der Badewanne am 1 0. Juni 2003 , der Status n ach Elektrotrauma am 2 3. September 2003 mit Stromschlag durch die recht e Hand, ein chronische s

cer vikocephales und cervikobrachiale s Schmerzsyndrom links be tont ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallssymptomatik, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit fraglicher radikulärer Symptomatik in S1

li nks sowie unklare Be wussts einsverluste von bis zu 10 Minuten Dauer ( Urk. 8/47 S. 40).

Die Gutachter fügten an, a us somatischer Sicht seien keine Gründe für eine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit gegeben. Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden sowie die an gegebenen Einschränkungen im Alltag liessen sich somatisch nicht nachvollzie hen. Aufgrund der reduzierten psychischen Belast barkeit, des Leidensdruckes sowie der persistierenden körperlichen Symptoma to logie sei die Beschwerde führerin vermindert stressbelastungsfähig und einge schränkt in ihren psychi schen Verarbeitungsmöglichkeiten. Das Ausmass der Einschränkungen respektive die Beschwerden hätten aber gegenüber jenen vor 2005, als sie noch gearbeitet habe, abgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin sei von einer 30%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen, in einer adaptierten stressarmen Tätigkeit mit flexiblen Ar beitszeiten sei theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ( Urk. 8/47 S. 41 -45 ). 3.3

Die für den Austrittsbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals B.___

vom 2 3. Januar 2 014 verantwortlichen Fach ärzte d iagnostizierten cervikale Schmerzen mit Verdacht auf dissoziativen An fall. Die Zuweisung sei zwei Tage nach Streichung der IV-Rente infolge frag lichen Bewusstseinsverlust s und starker linksseitiger Nackenschmerzen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es seit 2003 in mehrmonatigen Abständen zu solchen Anfällen gekommen sei. Unter analgetischer Therapie sei es zu einer Beschwerdebesserung gekom men und sie hätten die Beschwer de füh rerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen können ( Urk. 8/53). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2014 rezidivierende Episoden mit akuten Schmerzen im Nacken-Hals-Kopfbereich links, gefolgt von Schwindel, Nausea und teilweise Be wusstseinstrübung bis zu einer Stunde Dauer unklarer Ätiologie; keine sicheren Hinweise für ein epileptisches Geschehen. Es komme durchschnittlich alle zwei bis drei Monate zu einer Episode mit Bewusstseinstrübung bis Be wusstlosigkeit, zuletzt am 2 3. Januar 201 4. Eine neurologische Ursache lasse sich nicht eruieren, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für ein epi leptisches Geschehen e rgeben. Es müsse sich um ein vag o -vasales Geschehen handeln, jeweils ausgelöst durch die Schmerzen , auch eine gewisse funktionelle Ausgestaltung könne er nicht ausschliessen ( Urk. 3/2). 4. 4.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden gekom men ist, wie dies den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist.

Die Z.___ -Gutachter begründen die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Abnahme der Schmerzen, insbesondere der Kopfschmerzen. Im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass insgesamt die Schmerzen und die damit verbundenen Ohnmachtsanfälle seit der Arbeitsaufgabe im Jahr 2005 (Stressbelastung) deutlich abgenommen hätten ( Urk. 8/47 S.

35). Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass die Aufgabe der belas tenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 erfolgte, nachdem das Res taurant geschlossen w o rde n war ( Urk. 8/10/18). Die Referenzverfügung datiert dem gegenüber vom 2 6. Oktober 2006 und stützt sich im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 200 5. Das geringere Schmerzniveau wurde demnach schon im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache be rücksichtigt, was auch aus dem genannten Gutachten hervorgeht. So standen schon dann zu mal die somatoformen Beschwerden im Vordergrund, während auch im Rahmen des diffusen chronischen Schmerzsyndroms auf die vielen ve getativen Begleit beschwerden hi ngewiesen wurde ( Urk. 8/10/27). An anderer Stelle des Gutach tens gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schmerzen, die Ohnmachtsanfälle sowie die Kopfschmerzen in den letzten drei Jahren abge nommen hätten ( Urk. 8/47 S.

32 und S.

44 ). Diese Angaben werden nicht näher begründet und es erscheint aufgrund des zeitlichen Ablaufs auch schlüssiger , dass es durch den Stresswegfall im Rahmen der Arbeitsaufgabe zu einer Verbesserung ge kommen ist. Zudem werden im Rahmen der neurologischen Untersuchung dau ernde Nacken- und Hinterkopfschmerzen

als Hauptbeschwerden genannt , was wiede rum gegen eine wesentliche Verbesserung der Beschwerden spricht ( Urk. 8/10/24) . D ass es mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 zu e iner Verbesserung der Beschwerden gekommen ist, ergibt sich auch aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. August 2006 ( Urk. 8/20).

Insgesamt lässt sich hinsichtlich der Schmerzen, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen, seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine wesentliche Veränderung begründen. Schon dannzumal schienen die somatoformen Be schwerden im Vordergrund zu stehen, wie die s auch heute der Fall ist. Zu b e rücksichtigen gilt es dabei weiter, dass die Beschwerdeführerin heute neu auch an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, welches sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, so dass kaum von einer we sentlichen Ver besse rung des gesundheitlichen Gesamtzus tandes auszugehen ist. Ebenfalls keine wesentliche Ver änderung des gesundheitlichen Zustandes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Z.___ -Gutachter –

anders als die MEDAS-Gut achter - keine Angststörung mit Panikattacken diag nostizieren ( Urk. 8/47 S. 43). So führten die Z.___ -Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Ein kaufszentrum aufhalten könne (Urk.

8/47 S.

43) und dass a lle angegebenen Beschwerden wie Ohnmachtsanfälle, Erbrechen, Schwindel, Angst aber auch die Schmerzen der dissoziativen Störung zugeordnet werden

könnten ( Urk. 8/47 S. 42 oben) . Vor diesem Hintergrund erscheint im Bereich „Angst“ lediglich eine andere diag nostische Ein ordnung stattgefunden zu haben.

Abschliessend kann demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, so dass eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt.

Dass die Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzen, muss dabei als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts aus revisionsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden. 4.2

Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung auf gehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2014 vom 5. Septem ber 2014 E.

5 mit Hinweisen). Es bleibt daher zu prüfen, ob es im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer zweifellos unrichtigen Beur teilung des Leistungsanspruches gekommen ist.

Schon damals standen die somatofor men Beschwerden der Be schwerdeführerin , denen eine Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Funktions aus fälle gleichgestellt wird (BGE 136 V 279 E. 3.2.3), im Vordergrund, insbeson dere wurde als Hauptdiagnose eine Somatisierungsstörung

genann t ( Urk. 8/10/27).

In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Be weisschwierigkeiten

hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 1 2. März 2004 fest, dass die subjektiven Schmerzan gaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht

genügen ; vielmehr müs s e im Rahmen der sozialversiche rungsrechtlichen Leis tungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Ren tenansprüche nicht ge währ leisten liesse. Dabei bestehe eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil lensanstrengung überwindbar s e

i. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, könn t en den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerze n notwendigen Ressourcen verfüge . Ob e in solcher Ausnahmefall vorliege , entscheide sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stehe die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung u nd Dauer. Massgebend sein könnten auch weitere mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifi zier ter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener so zialer Rückzug in allen Belang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon flikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbe friedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lan ter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Moti vation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen würden , desto eher seien

– ausnahmsweise – die Voraus setz ungen für eine zumutbare Willensan strengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nachdem die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 erfolgt ist, hätte in diesem Zeitpunkt die bei fehlenden objektiven Be funden (Urk. 8/10/29) attestierte Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung der seit

mehr als zwei Jahren etablierten Schmerzrechtsprechung überprüft werden müssen. Demgegenüber stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene MEDAS-Gutach ten vom 1 5. Dezem ber 2005, welches sich schwerpunktmässig zu unfallspezifi schen Fragen äusser te und nur am Rande zur Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten

Tätigkeit Stellung nahm. Da die damals geltende Überwindbarkeitsprüfung unter blieben ist, ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leis tungs zusprache auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai

2013 E.

3.4) ,

und es bleibt zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das Z.___ -Gut achten gerechtfertigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2014 vom 17. Juni 20 1 4 E. 3.2) . 4.3

Das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2013 legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich darauf abgestellt werden kann. Insbesondere werden die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Einschrän kungen der Beschwerdeführerin ausreichend begründet ( Urk. 8/47 S. 41 f.). Dass die dissoziativen Anfälle dabei lediglich in mehrmonatigen Abständen auftre ten, ergibt sich auch aus den weiteren medizinischen Akten (Urk. 3/2, Urk. 11; E. 3.3-4 hievor ) . Dem Bericht des Spitals B.___ vom 2 3. Januar 2014 ist zudem zu ent nehmen, dass die Folgen des Anfalles unter Gabe von Analgetika schnell gemildert werden konnten ( Urk. 8/53). Was den Bericht von lic . phil. D.___ vom 4. November 2015 ( Urk. 19/1) betrifft, welcher auch über eine depressive Ver stimmung der Be schwerdeführerin berichtet, ist anzumerken, dass grund sätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2 6. Februar 2014) die Grenze der Überprüfungs befugnis bildet. Eine allfällige weitere Verschlech te rung der psychischen Situa tion ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Da abschliessend mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein von einer disso ziativen Störung auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht geänderten Schmerz rechtsprechung Stand hält. 5 . 5 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver sicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und

vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren , welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5 .2 5 .2.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer wenig ausgepräg ten dissoziativen Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (2005, 2007). Dem Z.___ -Gutachten kann bezüglich der Tagesstruktur ent nommen werden , dass die Beschwerdeführerin mit d en Kindern um 07.45 Uhr aufsteht , mit ihn en frühstückt und sie dann zur Schule bringt . Am Mittag h ole sie sei jeweils wieder ab, t agsüber erledige sie den Haushalt und koche, am Nachmittag gehe sie oft mit den Kindern spazieren. An Tagen, an welchen sie starke Schmerzen habe, komme ihre Mutter zur Hilfe, sie lege sich dann hin. Ab und zu schaue sie fern, lese wenig oder höre ein wenig Musik. Sie pflege regel mässig Kontakt mit der ganzen Familie, ab und zu Kontakt mit zwei Freundin nen. Seit den Unfällen 2003 gehe sie praktisch nicht mehr aus, lediglich auf Besuch zu Bekannten und Verwandten ( Urk. 8/47 S. 15 f.). Auch wenn die Be schwerdeführerin somit punktuell auf die Hilfe der Mutter angewiesen ist, kann sie die Kinderbetreuung, Haushaltführung und Pflege gesellschaftlicher Kon takte so wahrnehmen, wie dies mit Kindern in diesem Alter zu erwarten ist. Hinsichtlich der dissoziativen Anfälle ist zudem von mehrmonatigen Ab ständen auszugehen.

Dies bestätigt auch der Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2014 , welcher nach der Episode vom 2 3. Januar 2014 wieder über eine solche am 6. Mai 2014 berichtet ( Urk. 11).

Hinsichtlich der Behandlung ist schon dem MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezem ber 2005 zu entnehmen, dass eigentlich eine psychiatrisch-psycho therapeu tische Behandlung indiziert wäre, idealerweise im Gewande einer scheinbaren Körpertherapie ( Urk. 8/10/48 f.). Dem Z.___ -Gutachten ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass eine psychiatrische Behandlung durch einen Fach arzt für Ps y chiatrie nie stattgefunden hat . Hingegen gehe die Beschwerdeführe rin zu Kon sul tationen zu Dr. A.___ , welcher über eine psy chosomatische Ausbildung ver fügt

( Urk. 8/47 S. 32). Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gut ach ten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Wo che zur Massage geht, Dr. A.___ sowie den Chiropraktor konsultiere sie bei Bedarf ( Urk. 8/47 S. 16 ).

Dem Bericht von lic . phil. D.___ (Psychotherapie, Traumatherapie ) vom 1 0. Januar 2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass dissozi ative Störungen mit den entsprechenden traumatherapeutischen Methoden be handelbar sind , wobei bei der Beschwerdeführerin von einer längeren Behand lung auszugehen sei. Be züglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Bericht aber nichts ent nommen werden ( Urk. 13). Von gezielten medizini schen Behandlungen, welche das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann demnach nicht ge spro chen werden. Auch hinsichtlich beruflicher Eingliede rungsbemühungen kann den Akten nichts entnommen werden, ein entspre chendes Informationsangebot der Beschwerdegegnerin datiert vom April 2010 ( Urk. 8/33).

Bei der Beurteilung der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech selwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der dissoziativen Störung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen .

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über beschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krank h eitsfolgen begünstigen könnten. So wiesen schon die für das MEDAS-Gut ach ten verantwortlichen Fachärzte darauf hin, dass die grundsätzlich indi zierte psy chiatrische Behandlung aus kulturellen Gründen erschwert sei ( Urk. 8/10/48). Weiter halten die Z.___ -Gutachter fest, dass die Beschwerdefüh rerin auf die Beschäftigung mit den körperlichen Beschwerden eingeengt ist und sich in ihrem Lebensvollzug limitiert . Sie sei aufgrund der reduzierten psychi schen Belastbarkeit, ihres Leidensdrucks und der persistierenden körperlichen Sympto matologie vermindert stressbelastungsfähig und eingeschränkt in ihren psychi schen Verarbeitungsmöglichkeiten ( Urk. 8/47 S. 42).

Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionieren des Familienleben verfügt und in ü blichem Masse ge sell schaftliche Kontakte pflegt ( Urk. 8/47 S. 1 6). Bei dieser Ausgangslage schei nen psychosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen. 5 .2.2

Hinsichtlich der gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist anzumerken, dass die Tätigkeiten wie sie dem geschilderten Tagesablauf ent nommen werden können ( Urk. 8/47 S. 1 5 f. ), auf ein weitgehend uneingeschränktes

Aktivitätsniveau hinweisen . Nach Anga ben der Beschwerdeführerin sei sie in diesem Jahr infolge starker Schmerzen zwei Mal bewusstlos geworden ( Urk. 8/47 S.

16). Auch dies zeigt, dass die stressbe dingten Überlastungsmomente nicht gehäuft auftreten, was für die gut achterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit spricht. Anzumerken ist dabei auch, dass die Be schwerdeführerin mittlerweile Mutter zweier Kinder ist, was ebenfalls auf ein gewisses Selbstvertrauen in die eigene Belastbarkeit hindeutet .

Bezüglich des Leidensdrucks ist anzumerken, dass die Z.___ -Gutachter der Be schwerdeführerin einen solchen attestieren ( Urk. 8/47 S. 42) . Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch die Inanpruchnahme von therapeu ti schen Optionen, was ein massgebender Indikator für den tatsäch lichen Leidens druck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Dabei fällt auf , dass die thera peu tischen Bemühungen als gering bezeichnet werden müssen, obschon ein ent spre chender Bedarf schon seit dem MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 2005 ausgewiesen ist (vgl. oben 4.2.1). 5 .3

In einer abschliessenden Würdigung der Standardindikatoren ist ents prechend den Ausführungen der Z.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 6 .

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Schliessung des Restaurants), ist e ntsprechend dem Vorgehen im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von näm lichen Tabellenlohn anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermit teln. Dabei kann auf die betrag liche Festsetzung der Einkommen verzichtet werden und es bleibt die Frage nach einem leidensbedingten Abzug zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E.

7.3) . Gemäss Z.___ -Gutachten ist die Be schwer deführerin dabei auf eine stressarme Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten angewiesen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

d ie gesundheitlich be dingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes f ührt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Vor diesem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Selbst wenn man gross zügigerweise einen solchen von 2 0 % ge währen würde, wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung tut, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad in der Höhe von 20 %

zur Folge. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der Rente ist damit mit substituierter Be gründung zu schützen . 7.

Insoweit die Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wiedereingliederungsmassnahmen anbegehrt (Urk. 18 S. 4), kann sie nicht gehört werden. Die Rentenaufhebung erfolgt nicht in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Weiter ist sie noch nicht 55-jährig und hat während weit weniger als fünfzehn Jahren eine halbe Rente bezogen, weshalb sie zur Gruppe der Versicherten zählt, denen im Regelfall zumutbar ist, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, warum ihr dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Dies führt nach dem Gesagten zur Abweisung der Beschwerde.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1978

geborene X.___

war a b 2000 als Hilfsköchin im Restau rant Y.___ angestellt ( Urk. 8/1 S.

1-4). Am 1 1. Juni 2003 stü r zte sie in der Badewanne und zog sich eine Com motio cerebri sowie eine HWS-Dis torsion zu; am 2 3. September 2003 zog sie sich zudem einen Stromschlag an der rechten Hand zu ( Urk. 8/47 S. 15). Die obligatorische Unfallversicherung ( Swica ) erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen und schloss den Leis tungs fall per 3 1. Dezember 2005 mangels adä quater Kausalität ab ( Urk. 8/10/9). Nachdem die Versicherte i m März 2005 ihre Tätigkeit als Hilfsköchin hatte aufgeben

mü sse n (Schliessung des Restaurant s , Urk. 8/10/18), wurde sie i m Juni 2005 zum ersten Mal Mutter ( Urk. 8/1 S. 2).

Im Zusammenhang mit persistierenden unfallbedingten Beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 0. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 S. 5 ff.). Ab März 2006 half die Versicherte im Restaurant des Bruders in der Küche aus (ca. 20 % , Urk. 8/20). Nach erfolgten Ab klärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 und Wirkung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 8/27, Urk. 8/29). Die Zu sprache der Kinderrente erfolgte mit Verfügung gleichen Datums für die Zeit ab 1. Juni 2005 ( Urk. 8/30). Im Oktober 2007 wurde die Versicherte zum zweiten Mal Mutter , was zur Zusprache einer zwei ten Kinderrente für die Zeit ab 1. Okto ber 2007 führte ( Urk. 8/31).

Im Oktober 2012 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet ( Urk. 8/34); in diesem Zusammenhang wurde die Versi cher te im Begutachtungszentrum Z.___ polydisziplinär abgeklärt ( Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 8/47). Infolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 7. Janu ar 2014 die Einstellung der Rente in Aus sicht ( Urk. 8/52) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 fest ( Urk. 8/56 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 2 6. Oktober 2006 ( Urk. 8/27, Urk. 8/29 ) , welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf

das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydis zi plinäre MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 2005 (Urk. 8/10/17-63) stützt e . Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine poly symp tomatische vegetative Dysfunktion, gemäss ICD-10 Somatisierungsstörung in klusive gemischter dissoziativer Symptomatik sowie eine generalisierte Angst störung mit zusätzlichen Panikattacken; psychodynamisch: weitgehend abge wehrte Angstsymptomatik bei histrionischem Verarbeitungsmodus (gemäss Ei genangaben aufgetreten im Gefolge eines Sturzes in der Badewanne am 1 0. Juni 2003 und nach Besserung erneut verschlimmert im Gefolge eines Strom schlags am 2 3. September 2003); einen Status nach Sturz in der Bade wanne am 1 0. Juni 2003 mit HWS-Trauma und leichter Commotio sowie ein diffuses chro nisches Schmerzsyndrom der linken Kopf- und Nackenseite sowie des linken Arms mit vielen vegetativen Begleit beschwerd en ( Urk. 8/10/27). Die Gutachter führten dazu aus, dass somatischerseits die Beschwerden nicht objektiviert wer den könnten beziehungsweise dass keine Gesundheitsschädigung mehr bestehe. Psychiatrischerseits sei die grosse psychosoziale Belastungssituation zu betonen (Urk. 8/10/29-30). In einer angepassten Tätigkeit bestehe

psychiatrischerseits auf grund unfallfremder Faktoren eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/10/32), welche die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung zu Grunde legte (Urk. 8/27).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf grund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzuges von 20 % führ e dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %

( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin seit 2005 im besten Fall stabil und unverändert sei, so dass keine Einstellung der Rente verfügt wer den könne. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation vornehmen ( Urk. 1 S. 4 ).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass – sofern von keiner Verbesserung der Beschwerden auszugehen sei – ihr Ent scheid mit der substituierten Begründung gestützt auf die Schlussbe stim mungen zur 6. IV-Revision zu schützen sei. So sei die ursprüngli che Leistungs zusprache aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildes ohne organische Grundlage erfolgt; ein solches liege auch heute vor . Bezüglich der aktuell vorliegenden Beschwerden sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass diese überwunden werden könnten, womit indessen auch keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 7).

E. 2.4 In seiner Stellungnahme vom 1 1. November 2015 machte der Vertreter der Be schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es seit 2005 zu keiner Verbes se rung des Krankheitsbildes gekommen sei. Das Leiden, welches seinerzeit zur Leistungsverfügung geführt habe, liege nach wie vor in erheblicher Schwere vor und müsse als unüberwindbar bezeichnet werden; auch die intensiven thera peu tischen Bemühungen in den letzten zehn Jahren hätten keine Veränderung gebracht. Zudem sei es nicht zulässig , im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Rentenaufhebung neu mit Hilfe der Schlussbestimmungen zu begründen. In ei nem solchen Fall wäre ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wieder eingliederungsmassnahmen nötig. Zudem sei ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts n otwend ig ( Urk. 18 S.

E. 2.5 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung

vom

E. 3.1 Hausarzt Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 11. Febru ar 2013 (Urk. 8/36) unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom

15. Dezember 2005 eine Angststörung mit Panikattacken und Ag oraphobie (S. 5), ein zervikovertebrales Syndrom links sowie Migräne (S.

1). Er erachtete eine Erwerbstätigkeit mit fixen Einsatzzeiten nicht für möglich (S.

3) und beschei nigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 2).

E. 3.2 Die für das Z.___ -Gutachten vom 17. Dezember 2013 verantwortlichen Fach ärzte vermochten die vom Hausarzt gestellte Diagnose nicht zu bestätigen, da sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Stunde lang in einem Einkaufszentrum aufhalten könne (Urk.

8/47 S.

43). Sie diagnostizierten mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung, gemischt ( Kon ver sionsstörung ). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit blieben der Status nach Unfall mit Sturz in der Badewanne am 1 0. Juni 2003 , der Status n ach Elektrotrauma am 2 3. September 2003 mit Stromschlag durch die recht e Hand, ein chronische s

cer vikocephales und cervikobrachiale s Schmerzsyndrom links be tont ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallssymptomatik, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit fraglicher radikulärer Symptomatik in S1

li nks sowie unklare Be wussts einsverluste von bis zu 10 Minuten Dauer ( Urk. 8/47 S. 40).

Die Gutachter fügten an, a us somatischer Sicht seien keine Gründe für eine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit gegeben. Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden sowie die an gegebenen Einschränkungen im Alltag liessen sich somatisch nicht nachvollzie hen. Aufgrund der reduzierten psychischen Belast barkeit, des Leidensdruckes sowie der persistierenden körperlichen Symptoma to logie sei die Beschwerde führerin vermindert stressbelastungsfähig und einge schränkt in ihren psychi schen Verarbeitungsmöglichkeiten. Das Ausmass der Einschränkungen respektive die Beschwerden hätten aber gegenüber jenen vor 2005, als sie noch gearbeitet habe, abgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin sei von einer 30%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen, in einer adaptierten stressarmen Tätigkeit mit flexiblen Ar beitszeiten sei theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ( Urk. 8/47 S. 41 -45 ).

E. 3.3 Die für den Austrittsbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals B.___

vom 2 3. Januar 2 014 verantwortlichen Fach ärzte d iagnostizierten cervikale Schmerzen mit Verdacht auf dissoziativen An fall. Die Zuweisung sei zwei Tage nach Streichung der IV-Rente infolge frag lichen Bewusstseinsverlust s und starker linksseitiger Nackenschmerzen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es seit 2003 in mehrmonatigen Abständen zu solchen Anfällen gekommen sei. Unter analgetischer Therapie sei es zu einer Beschwerdebesserung gekom men und sie hätten die Beschwer de füh rerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen können ( Urk. 8/53).

E. 3.4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2014 rezidivierende Episoden mit akuten Schmerzen im Nacken-Hals-Kopfbereich links, gefolgt von Schwindel, Nausea und teilweise Be wusstseinstrübung bis zu einer Stunde Dauer unklarer Ätiologie; keine sicheren Hinweise für ein epileptisches Geschehen. Es komme durchschnittlich alle zwei bis drei Monate zu einer Episode mit Bewusstseinstrübung bis Be wusstlosigkeit, zuletzt am 2 3. Januar 201 4. Eine neurologische Ursache lasse sich nicht eruieren, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für ein epi leptisches Geschehen e rgeben. Es müsse sich um ein vag o -vasales Geschehen handeln, jeweils ausgelöst durch die Schmerzen , auch eine gewisse funktionelle Ausgestaltung könne er nicht ausschliessen ( Urk. 3/2).

E. 4.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden gekom men ist, wie dies den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist.

Die Z.___ -Gutachter begründen die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Abnahme der Schmerzen, insbesondere der Kopfschmerzen. Im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass insgesamt die Schmerzen und die damit verbundenen Ohnmachtsanfälle seit der Arbeitsaufgabe im Jahr 2005 (Stressbelastung) deutlich abgenommen hätten ( Urk. 8/47 S.

35). Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass die Aufgabe der belas tenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 erfolgte, nachdem das Res taurant geschlossen w o rde n war ( Urk. 8/10/18). Die Referenzverfügung datiert dem gegenüber vom 2 6. Oktober 2006 und stützt sich im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 200 5. Das geringere Schmerzniveau wurde demnach schon im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache be rücksichtigt, was auch aus dem genannten Gutachten hervorgeht. So standen schon dann zu mal die somatoformen Beschwerden im Vordergrund, während auch im Rahmen des diffusen chronischen Schmerzsyndroms auf die vielen ve getativen Begleit beschwerden hi ngewiesen wurde ( Urk. 8/10/27). An anderer Stelle des Gutach tens gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schmerzen, die Ohnmachtsanfälle sowie die Kopfschmerzen in den letzten drei Jahren abge nommen hätten ( Urk. 8/47 S.

32 und S.

44 ). Diese Angaben werden nicht näher begründet und es erscheint aufgrund des zeitlichen Ablaufs auch schlüssiger , dass es durch den Stresswegfall im Rahmen der Arbeitsaufgabe zu einer Verbesserung ge kommen ist. Zudem werden im Rahmen der neurologischen Untersuchung dau ernde Nacken- und Hinterkopfschmerzen

als Hauptbeschwerden genannt , was wiede rum gegen eine wesentliche Verbesserung der Beschwerden spricht ( Urk. 8/10/24) . D ass es mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 zu e iner Verbesserung der Beschwerden gekommen ist, ergibt sich auch aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. August 2006 ( Urk. 8/20).

Insgesamt lässt sich hinsichtlich der Schmerzen, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen, seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine wesentliche Veränderung begründen. Schon dannzumal schienen die somatoformen Be schwerden im Vordergrund zu stehen, wie die s auch heute der Fall ist. Zu b e rücksichtigen gilt es dabei weiter, dass die Beschwerdeführerin heute neu auch an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, welches sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, so dass kaum von einer we sentlichen Ver besse rung des gesundheitlichen Gesamtzus tandes auszugehen ist. Ebenfalls keine wesentliche Ver änderung des gesundheitlichen Zustandes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Z.___ -Gutachter –

anders als die MEDAS-Gut achter - keine Angststörung mit Panikattacken diag nostizieren ( Urk. 8/47 S. 43). So führten die Z.___ -Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Ein kaufszentrum aufhalten könne (Urk.

8/47 S.

43) und dass a lle angegebenen Beschwerden wie Ohnmachtsanfälle, Erbrechen, Schwindel, Angst aber auch die Schmerzen der dissoziativen Störung zugeordnet werden

könnten ( Urk. 8/47 S. 42 oben) . Vor diesem Hintergrund erscheint im Bereich „Angst“ lediglich eine andere diag nostische Ein ordnung stattgefunden zu haben.

Abschliessend kann demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, so dass eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt.

Dass die Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzen, muss dabei als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts aus revisionsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden.

E. 4.2 Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung auf gehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2014 vom 5. Septem ber 2014 E.

E. 4.3 Das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2013 legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich darauf abgestellt werden kann. Insbesondere werden die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Einschrän kungen der Beschwerdeführerin ausreichend begründet ( Urk. 8/47 S. 41 f.). Dass die dissoziativen Anfälle dabei lediglich in mehrmonatigen Abständen auftre ten, ergibt sich auch aus den weiteren medizinischen Akten (Urk. 3/2, Urk. 11; E. 3.3-4 hievor ) . Dem Bericht des Spitals B.___ vom 2 3. Januar 2014 ist zudem zu ent nehmen, dass die Folgen des Anfalles unter Gabe von Analgetika schnell gemildert werden konnten ( Urk. 8/53). Was den Bericht von lic . phil. D.___ vom 4. November 2015 ( Urk. 19/1) betrifft, welcher auch über eine depressive Ver stimmung der Be schwerdeführerin berichtet, ist anzumerken, dass grund sätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2 6. Februar 2014) die Grenze der Überprüfungs befugnis bildet. Eine allfällige weitere Verschlech te rung der psychischen Situa tion ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Da abschliessend mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein von einer disso ziativen Störung auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht geänderten Schmerz rechtsprechung Stand hält.

E. 5 .3

In einer abschliessenden Würdigung der Standardindikatoren ist ents prechend den Ausführungen der Z.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

E. 6 .

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Schliessung des Restaurants), ist e ntsprechend dem Vorgehen im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von näm lichen Tabellenlohn anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermit teln. Dabei kann auf die betrag liche Festsetzung der Einkommen verzichtet werden und es bleibt die Frage nach einem leidensbedingten Abzug zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E.

7.3) . Gemäss Z.___ -Gutachten ist die Be schwer deführerin dabei auf eine stressarme Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten angewiesen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

d ie gesundheitlich be dingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes f ührt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Vor diesem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Selbst wenn man gross zügigerweise einen solchen von 2 0 % ge währen würde, wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung tut, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad in der Höhe von 20 %

zur Folge. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der Rente ist damit mit substituierter Be gründung zu schützen .

E. 7 Insoweit die Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wiedereingliederungsmassnahmen anbegehrt (Urk. 18 S. 4), kann sie nicht gehört werden. Die Rentenaufhebung erfolgt nicht in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Weiter ist sie noch nicht 55-jährig und hat während weit weniger als fünfzehn Jahren eine halbe Rente bezogen, weshalb sie zur Gruppe der Versicherten zählt, denen im Regelfall zumutbar ist, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, warum ihr dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Dies führt nach dem Gesagten zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00365 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

11. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1978

geborene X.___

war a b 2000 als Hilfsköchin im Restau rant Y.___ angestellt ( Urk. 8/1 S.

1-4). Am 1 1. Juni 2003 stü r zte sie in der Badewanne und zog sich eine Com motio cerebri sowie eine HWS-Dis torsion zu; am 2 3. September 2003 zog sie sich zudem einen Stromschlag an der rechten Hand zu ( Urk. 8/47 S. 15). Die obligatorische Unfallversicherung ( Swica ) erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen und schloss den Leis tungs fall per 3 1. Dezember 2005 mangels adä quater Kausalität ab ( Urk. 8/10/9). Nachdem die Versicherte i m März 2005 ihre Tätigkeit als Hilfsköchin hatte aufgeben

mü sse n (Schliessung des Restaurant s , Urk. 8/10/18), wurde sie i m Juni 2005 zum ersten Mal Mutter ( Urk. 8/1 S. 2).

Im Zusammenhang mit persistierenden unfallbedingten Beschwerden meldete sich die Versicherte am 1 0. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1 S. 5 ff.). Ab März 2006 half die Versicherte im Restaurant des Bruders in der Küche aus (ca. 20 % , Urk. 8/20). Nach erfolgten Ab klärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 und Wirkung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu ( Urk. 8/27, Urk. 8/29). Die Zu sprache der Kinderrente erfolgte mit Verfügung gleichen Datums für die Zeit ab 1. Juni 2005 ( Urk. 8/30). Im Oktober 2007 wurde die Versicherte zum zweiten Mal Mutter , was zur Zusprache einer zwei ten Kinderrente für die Zeit ab 1. Okto ber 2007 führte ( Urk. 8/31).

Im Oktober 2012 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet ( Urk. 8/34); in diesem Zusammenhang wurde die Versi cher te im Begutachtungszentrum Z.___ polydisziplinär abgeklärt ( Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2013, Urk. 8/47). Infolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 7. Janu ar 2014 die Einstellung der Rente in Aus sicht ( Urk. 8/52) und hielt an diesem Ent scheid mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 fest ( Urk. 8/56 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 6. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin die halbe Rente weiterhin auszu richten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens, eventualiter mit substituierter Begrün dung gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 ( Urk. 7), was der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 2 1. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9).

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 sowie 1 6. Januar 2015 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzende ärztliche Berichte ein ( Urk. 10 ff.), welche der Be schwerdegegnerin zur Kenntnisnahme übermittelt wurden ( Urk. 14). Mit Verfü gung vom 4. September 2015 wurde der beschwerdeführenden Partei Frist an ge setzt, um zur Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglich

leis tungs zusprechenden Verfügung sowie zur Anwendbarkeit der Schlussbe stimmungen zur 6. IV-Revision Stellung zu nehmen ( Urk. 15); die entspre chende Stellung nahme ging innert erstreckter Frist am 1 1. November 2015 ein ( Urk. 17, Urk. 18), unter Beilage eines ergänzenden ärztlichen Berichts ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwei sen). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvorausset zungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrich tigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hin weisen ) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass auf grund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzuges von 20 % führ e dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %

( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin seit 2005 im besten Fall stabil und unverändert sei, so dass keine Einstellung der Rente verfügt wer den könne. Die Z.___ -Gutachter würden lediglich eine andere Beurteilung der gesundheitlichen Situation vornehmen ( Urk. 1 S. 4 ). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass – sofern von keiner Verbesserung der Beschwerden auszugehen sei – ihr Ent scheid mit der substituierten Begründung gestützt auf die Schlussbe stim mungen zur 6. IV-Revision zu schützen sei. So sei die ursprüngli che Leistungs zusprache aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Be schwerdebildes ohne organische Grundlage erfolgt; ein solches liege auch heute vor . Bezüglich der aktuell vorliegenden Beschwerden sei rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass diese überwunden werden könnten, womit indessen auch keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege ( Urk. 7). 2.4

In seiner Stellungnahme vom 1 1. November 2015 machte der Vertreter der Be schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es seit 2005 zu keiner Verbes se rung des Krankheitsbildes gekommen sei. Das Leiden, welches seinerzeit zur Leistungsverfügung geführt habe, liege nach wie vor in erheblicher Schwere vor und müsse als unüberwindbar bezeichnet werden; auch die intensiven thera peu tischen Bemühungen in den letzten zehn Jahren hätten keine Veränderung gebracht. Zudem sei es nicht zulässig , im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Rentenaufhebung neu mit Hilfe der Schlussbestimmungen zu begründen. In ei nem solchen Fall wäre ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wieder eingliederungsmassnahmen nötig. Zudem sei ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts n otwend ig ( Urk. 18 S.

2 ff.). 2.5

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung

vom 2 6. Oktober 2006 ( Urk. 8/27, Urk. 8/29 ) , welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf

das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene polydis zi plinäre MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 2005 (Urk. 8/10/17-63) stützt e . Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten dannzumal eine poly symp tomatische vegetative Dysfunktion, gemäss ICD-10 Somatisierungsstörung in klusive gemischter dissoziativer Symptomatik sowie eine generalisierte Angst störung mit zusätzlichen Panikattacken; psychodynamisch: weitgehend abge wehrte Angstsymptomatik bei histrionischem Verarbeitungsmodus (gemäss Ei genangaben aufgetreten im Gefolge eines Sturzes in der Badewanne am 1 0. Juni 2003 und nach Besserung erneut verschlimmert im Gefolge eines Strom schlags am 2 3. September 2003); einen Status nach Sturz in der Bade wanne am 1 0. Juni 2003 mit HWS-Trauma und leichter Commotio sowie ein diffuses chro nisches Schmerzsyndrom der linken Kopf- und Nackenseite sowie des linken Arms mit vielen vegetativen Begleit beschwerd en ( Urk. 8/10/27). Die Gutachter führten dazu aus, dass somatischerseits die Beschwerden nicht objektiviert wer den könnten beziehungsweise dass keine Gesundheitsschädigung mehr bestehe. Psychiatrischerseits sei die grosse psychosoziale Belastungssituation zu betonen (Urk. 8/10/29-30). In einer angepassten Tätigkeit bestehe

psychiatrischerseits auf grund unfallfremder Faktoren eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/10/32), welche die Beschwerdegegnerin ihrer Invaliditätsbemessung zu Grunde legte (Urk. 8/27). 3. 3.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 11. Febru ar 2013 (Urk. 8/36) unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom

15. Dezember 2005 eine Angststörung mit Panikattacken und Ag oraphobie (S. 5), ein zervikovertebrales Syndrom links sowie Migräne (S.

1). Er erachtete eine Erwerbstätigkeit mit fixen Einsatzzeiten nicht für möglich (S.

3) und beschei nigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit (S. 2). 3.2

Die für das Z.___ -Gutachten vom 17. Dezember 2013 verantwortlichen Fach ärzte vermochten die vom Hausarzt gestellte Diagnose nicht zu bestätigen, da sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Stunde lang in einem Einkaufszentrum aufhalten könne (Urk.

8/47 S.

43). Sie diagnostizierten mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Störung, gemischt ( Kon ver sionsstörung ). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit blieben der Status nach Unfall mit Sturz in der Badewanne am 1 0. Juni 2003 , der Status n ach Elektrotrauma am 2 3. September 2003 mit Stromschlag durch die recht e Hand, ein chronische s

cer vikocephales und cervikobrachiale s Schmerzsyndrom links be tont ohne radikuläre Irritations- oder Ausfallssymptomatik, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit fraglicher radikulärer Symptomatik in S1

li nks sowie unklare Be wussts einsverluste von bis zu 10 Minuten Dauer ( Urk. 8/47 S. 40).

Die Gutachter fügten an, a us somatischer Sicht seien keine Gründe für eine Ein schränkung der Arbeitsfä higkeit gegeben. Das Ausmass und die Intensität der Beschwerden sowie die an gegebenen Einschränkungen im Alltag liessen sich somatisch nicht nachvollzie hen. Aufgrund der reduzierten psychischen Belast barkeit, des Leidensdruckes sowie der persistierenden körperlichen Symptoma to logie sei die Beschwerde führerin vermindert stressbelastungsfähig und einge schränkt in ihren psychi schen Verarbeitungsmöglichkeiten. Das Ausmass der Einschränkungen respektive die Beschwerden hätten aber gegenüber jenen vor 2005, als sie noch gearbeitet habe, abgenommen. In der angestammten Tätigkeit als Hilfsköchin sei von einer 30%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen, in einer adaptierten stressarmen Tätigkeit mit flexiblen Ar beitszeiten sei theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ( Urk. 8/47 S. 41 -45 ). 3.3

Die für den Austrittsbericht der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Spitals B.___

vom 2 3. Januar 2 014 verantwortlichen Fach ärzte d iagnostizierten cervikale Schmerzen mit Verdacht auf dissoziativen An fall. Die Zuweisung sei zwei Tage nach Streichung der IV-Rente infolge frag lichen Bewusstseinsverlust s und starker linksseitiger Nackenschmerzen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es seit 2003 in mehrmonatigen Abständen zu solchen Anfällen gekommen sei. Unter analgetischer Therapie sei es zu einer Beschwerdebesserung gekom men und sie hätten die Beschwer de füh rerin in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen können ( Urk. 8/53). 3.4

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2014 rezidivierende Episoden mit akuten Schmerzen im Nacken-Hals-Kopfbereich links, gefolgt von Schwindel, Nausea und teilweise Be wusstseinstrübung bis zu einer Stunde Dauer unklarer Ätiologie; keine sicheren Hinweise für ein epileptisches Geschehen. Es komme durchschnittlich alle zwei bis drei Monate zu einer Episode mit Bewusstseinstrübung bis Be wusstlosigkeit, zuletzt am 2 3. Januar 201 4. Eine neurologische Ursache lasse sich nicht eruieren, insbesondere hätten sich keine Anhaltspunkte für ein epi leptisches Geschehen e rgeben. Es müsse sich um ein vag o -vasales Geschehen handeln, jeweils ausgelöst durch die Schmerzen , auch eine gewisse funktionelle Ausgestaltung könne er nicht ausschliessen ( Urk. 3/2). 4. 4.1

Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ist zunächst zu prüfen, ob es zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden gekom men ist, wie dies den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist.

Die Z.___ -Gutachter begründen die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer Abnahme der Schmerzen, insbesondere der Kopfschmerzen. Im Rahmen der

psychiatrischen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass insgesamt die Schmerzen und die damit verbundenen Ohnmachtsanfälle seit der Arbeitsaufgabe im Jahr 2005 (Stressbelastung) deutlich abgenommen hätten ( Urk. 8/47 S.

35). Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass die Aufgabe der belas tenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 erfolgte, nachdem das Res taurant geschlossen w o rde n war ( Urk. 8/10/18). Die Referenzverfügung datiert dem gegenüber vom 2 6. Oktober 2006 und stützt sich im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 200 5. Das geringere Schmerzniveau wurde demnach schon im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache be rücksichtigt, was auch aus dem genannten Gutachten hervorgeht. So standen schon dann zu mal die somatoformen Beschwerden im Vordergrund, während auch im Rahmen des diffusen chronischen Schmerzsyndroms auf die vielen ve getativen Begleit beschwerden hi ngewiesen wurde ( Urk. 8/10/27). An anderer Stelle des Gutach tens gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schmerzen, die Ohnmachtsanfälle sowie die Kopfschmerzen in den letzten drei Jahren abge nommen hätten ( Urk. 8/47 S.

32 und S.

44 ). Diese Angaben werden nicht näher begründet und es erscheint aufgrund des zeitlichen Ablaufs auch schlüssiger , dass es durch den Stresswegfall im Rahmen der Arbeitsaufgabe zu einer Verbesserung ge kommen ist. Zudem werden im Rahmen der neurologischen Untersuchung dau ernde Nacken- und Hinterkopfschmerzen

als Hauptbeschwerden genannt , was wiede rum gegen eine wesentliche Verbesserung der Beschwerden spricht ( Urk. 8/10/24) . D ass es mit der Aufgabe der belastenden Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 zu e iner Verbesserung der Beschwerden gekommen ist, ergibt sich auch aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 1 0. August 2006 ( Urk. 8/20).

Insgesamt lässt sich hinsichtlich der Schmerzen, insbesondere der Kopf- und Nackenschmerzen, seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine wesentliche Veränderung begründen. Schon dannzumal schienen die somatoformen Be schwerden im Vordergrund zu stehen, wie die s auch heute der Fall ist. Zu b e rücksichtigen gilt es dabei weiter, dass die Beschwerdeführerin heute neu auch an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, welches sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, so dass kaum von einer we sentlichen Ver besse rung des gesundheitlichen Gesamtzus tandes auszugehen ist. Ebenfalls keine wesentliche Ver änderung des gesundheitlichen Zustandes ergibt sich aus der Tatsache, dass die Z.___ -Gutachter –

anders als die MEDAS-Gut achter - keine Angststörung mit Panikattacken diag nostizieren ( Urk. 8/47 S. 43). So führten die Z.___ -Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Ein kaufszentrum aufhalten könne (Urk.

8/47 S.

43) und dass a lle angegebenen Beschwerden wie Ohnmachtsanfälle, Erbrechen, Schwindel, Angst aber auch die Schmerzen der dissoziativen Störung zugeordnet werden

könnten ( Urk. 8/47 S. 42 oben) . Vor diesem Hintergrund erscheint im Bereich „Angst“ lediglich eine andere diag nostische Ein ordnung stattgefunden zu haben.

Abschliessend kann demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem im Wesentlichen unveränderten Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, so dass eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ausser Betracht fällt.

Dass die Z.___ -Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anders einschätzen, muss dabei als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts aus revisionsrechtlicher Sicht ausser Acht gelassen werden. 4.2

Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung auf gehoben, führt aber die richtige Begründung zum nämlichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2014 vom 5. Septem ber 2014 E.

5 mit Hinweisen). Es bleibt daher zu prüfen, ob es im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache zu einer zweifellos unrichtigen Beur teilung des Leistungsanspruches gekommen ist.

Schon damals standen die somatofor men Beschwerden der Be schwerdeführerin , denen eine Verletzung der HWS ohne organisch nachweisbare Funktions aus fälle gleichgestellt wird (BGE 136 V 279 E. 3.2.3), im Vordergrund, insbeson dere wurde als Hauptdiagnose eine Somatisierungsstörung

genann t ( Urk. 8/10/27).

In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Be weisschwierigkeiten

hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom 1 2. März 2004 fest, dass die subjektiven Schmerzan gaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht

genügen ; vielmehr müs s e im Rahmen der sozialversiche rungsrechtlichen Leis tungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinrei chend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Ren tenansprüche nicht ge währ leisten liesse. Dabei bestehe eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil lensanstrengung überwindbar s e

i. Bestimmte Umstände, welche die Schmerz bewältigung intensiv und konstant behindern, könn t en den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerze n notwendigen Ressourcen verfüge . Ob e in solcher Ausnahmefall vorliege , entscheide sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund stehe die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung u nd Dauer. Massgebend sein könnten auch weitere mit gewisser Intensität und Kon stanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifi zier ter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dienter Symptomatik ohne län ger dauernde Rückbildung; ein ausgewiesener so zialer Rückzug in allen Belang en des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer inner seelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Kon flikt bewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbe friedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambu lan ter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu tischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati onsmassnahmen bei vorhandener Moti vation und Eigenanstrengung (koopera tive Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen würden , desto eher seien

– ausnahmsweise – die Voraus setz ungen für eine zumutbare Willensan strengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

Nachdem die ursprüngliche Leistungszusprache mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2006 erfolgt ist, hätte in diesem Zeitpunkt die bei fehlenden objektiven Be funden (Urk. 8/10/29) attestierte Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung der seit

mehr als zwei Jahren etablierten Schmerzrechtsprechung überprüft werden müssen. Demgegenüber stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene MEDAS-Gutach ten vom 1 5. Dezem ber 2005, welches sich schwerpunktmässig zu unfallspezifi schen Fragen äusser te und nur am Rande zur Arbeitsfähigkeit in einer behin derungsangepassten

Tätigkeit Stellung nahm. Da die damals geltende Überwindbarkeitsprüfung unter blieben ist, ist von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leis tungs zusprache auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 1 4. Mai

2013 E.

3.4) ,

und es bleibt zu prüfen, ob die Leistungsaufhebung gestützt auf das Z.___ -Gut achten gerechtfertigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2014 vom 17. Juni 20 1 4 E. 3.2) . 4.3

Das Z.___ -Gutachten vom 1 7. Dezember 2013 legt den medizinischen Sachver halt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, so dass grundsätz lich darauf abgestellt werden kann. Insbesondere werden die Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Einschrän kungen der Beschwerdeführerin ausreichend begründet ( Urk. 8/47 S. 41 f.). Dass die dissoziativen Anfälle dabei lediglich in mehrmonatigen Abständen auftre ten, ergibt sich auch aus den weiteren medizinischen Akten (Urk. 3/2, Urk. 11; E. 3.3-4 hievor ) . Dem Bericht des Spitals B.___ vom 2 3. Januar 2014 ist zudem zu ent nehmen, dass die Folgen des Anfalles unter Gabe von Analgetika schnell gemildert werden konnten ( Urk. 8/53). Was den Bericht von lic . phil. D.___ vom 4. November 2015 ( Urk. 19/1) betrifft, welcher auch über eine depressive Ver stimmung der Be schwerdeführerin berichtet, ist anzumerken, dass grund sätzlich der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (2 6. Februar 2014) die Grenze der Überprüfungs befugnis bildet. Eine allfällige weitere Verschlech te rung der psychischen Situa tion ist demnach im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Da abschliessend mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit allein von einer disso ziativen Störung auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob die Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht geänderten Schmerz rechtsprechung Stand hält. 5 . 5 .1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver sicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweis ver fahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objek tivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenanspre chen den Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und

vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall beachtliche Stand ardindikatoren . Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krank heitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – recht lich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswir kun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Stan dardindikatoren , welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert wer den können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5 .2 5 .2.1

Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist von einer wenig ausgepräg ten dissoziativen Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder (2005, 2007). Dem Z.___ -Gutachten kann bezüglich der Tagesstruktur ent nommen werden , dass die Beschwerdeführerin mit d en Kindern um 07.45 Uhr aufsteht , mit ihn en frühstückt und sie dann zur Schule bringt . Am Mittag h ole sie sei jeweils wieder ab, t agsüber erledige sie den Haushalt und koche, am Nachmittag gehe sie oft mit den Kindern spazieren. An Tagen, an welchen sie starke Schmerzen habe, komme ihre Mutter zur Hilfe, sie lege sich dann hin. Ab und zu schaue sie fern, lese wenig oder höre ein wenig Musik. Sie pflege regel mässig Kontakt mit der ganzen Familie, ab und zu Kontakt mit zwei Freundin nen. Seit den Unfällen 2003 gehe sie praktisch nicht mehr aus, lediglich auf Besuch zu Bekannten und Verwandten ( Urk. 8/47 S. 15 f.). Auch wenn die Be schwerdeführerin somit punktuell auf die Hilfe der Mutter angewiesen ist, kann sie die Kinderbetreuung, Haushaltführung und Pflege gesellschaftlicher Kon takte so wahrnehmen, wie dies mit Kindern in diesem Alter zu erwarten ist. Hinsichtlich der dissoziativen Anfälle ist zudem von mehrmonatigen Ab ständen auszugehen.

Dies bestätigt auch der Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2014 , welcher nach der Episode vom 2 3. Januar 2014 wieder über eine solche am 6. Mai 2014 berichtet ( Urk. 11).

Hinsichtlich der Behandlung ist schon dem MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezem ber 2005 zu entnehmen, dass eigentlich eine psychiatrisch-psycho therapeu tische Behandlung indiziert wäre, idealerweise im Gewande einer scheinbaren Körpertherapie ( Urk. 8/10/48 f.). Dem Z.___ -Gutachten ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass eine psychiatrische Behandlung durch einen Fach arzt für Ps y chiatrie nie stattgefunden hat . Hingegen gehe die Beschwerdeführe rin zu Kon sul tationen zu Dr. A.___ , welcher über eine psy chosomatische Ausbildung ver fügt

( Urk. 8/47 S. 32). Unter dem Titel „aktuelle Behandlungen“ ist dem Gut ach ten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einmal pro Wo che zur Massage geht, Dr. A.___ sowie den Chiropraktor konsultiere sie bei Bedarf ( Urk. 8/47 S. 16 ).

Dem Bericht von lic . phil. D.___ (Psychotherapie, Traumatherapie ) vom 1 0. Januar 2015 ist ebenfalls zu entnehmen, dass dissozi ative Störungen mit den entsprechenden traumatherapeutischen Methoden be handelbar sind , wobei bei der Beschwerdeführerin von einer längeren Behand lung auszugehen sei. Be züglich einer entsprechend intensiven Therapie kann dem Bericht aber nichts ent nommen werden ( Urk. 13). Von gezielten medizini schen Behandlungen, welche das Leiden als resistent ausweisen könnten, kann demnach nicht ge spro chen werden. Auch hinsichtlich beruflicher Eingliede rungsbemühungen kann den Akten nichts entnommen werden, ein entspre chendes Informationsangebot der Beschwerdegegnerin datiert vom April 2010 ( Urk. 8/33).

Bei der Beurteilung der Komorbidität ist neu eine Gesamtbetrachtung der Wech selwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen beglei tenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen. Neben der dissoziativen Störung leidet die Beschwerdeführerin an keinen weiteren Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von einer Komorbidität ist bei dieser Sachlage nicht auszugehen .

Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, scheint die Beschwerdeführerin über beschränkte persönliche Ressourcen zu verfügen, welche ein Angehen der Krank h eitsfolgen begünstigen könnten. So wiesen schon die für das MEDAS-Gut ach ten verantwortlichen Fachärzte darauf hin, dass die grundsätzlich indi zierte psy chiatrische Behandlung aus kulturellen Gründen erschwert sei ( Urk. 8/10/48). Weiter halten die Z.___ -Gutachter fest, dass die Beschwerdefüh rerin auf die Beschäftigung mit den körperlichen Beschwerden eingeengt ist und sich in ihrem Lebensvollzug limitiert . Sie sei aufgrund der reduzierten psychi schen Belastbarkeit, ihres Leidensdrucks und der persistierenden körperlichen Sympto matologie vermindert stressbelastungsfähig und eingeschränkt in ihren psychi schen Verarbeitungsmöglichkeiten ( Urk. 8/47 S. 42).

Bezüglich des sozialen Kontexts ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über ein funktionieren des Familienleben verfügt und in ü blichem Masse ge sell schaftliche Kontakte pflegt ( Urk. 8/47 S. 1 6). Bei dieser Ausgangslage schei nen psychosoziale Belastungsfaktoren weitestgehend im Hintergrund zu stehen. 5 .2.2

Hinsichtlich der gleichmässige n Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist anzumerken, dass die Tätigkeiten wie sie dem geschilderten Tagesablauf ent nommen werden können ( Urk. 8/47 S. 1 5 f. ), auf ein weitgehend uneingeschränktes

Aktivitätsniveau hinweisen . Nach Anga ben der Beschwerdeführerin sei sie in diesem Jahr infolge starker Schmerzen zwei Mal bewusstlos geworden ( Urk. 8/47 S.

16). Auch dies zeigt, dass die stressbe dingten Überlastungsmomente nicht gehäuft auftreten, was für die gut achterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit spricht. Anzumerken ist dabei auch, dass die Be schwerdeführerin mittlerweile Mutter zweier Kinder ist, was ebenfalls auf ein gewisses Selbstvertrauen in die eigene Belastbarkeit hindeutet .

Bezüglich des Leidensdrucks ist anzumerken, dass die Z.___ -Gutachter der Be schwerdeführerin einen solchen attestieren ( Urk. 8/47 S. 42) . Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch die Inanpruchnahme von therapeu ti schen Optionen, was ein massgebender Indikator für den tatsäch lichen Leidens druck darstellt (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Dabei fällt auf , dass die thera peu tischen Bemühungen als gering bezeichnet werden müssen, obschon ein ent spre chender Bedarf schon seit dem MEDAS-Gutachten vom 1 5. Dezember 2005 ausgewiesen ist (vgl. oben 4.2.1). 5 .3

In einer abschliessenden Würdigung der Standardindikatoren ist ents prechend den Ausführungen der Z.___ -Gutachter in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 6 .

Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Hilfsköchin im März 2005 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Schliessung des Restaurants), ist e ntsprechend dem Vorgehen im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache so wohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend von näm lichen Tabellenlohn anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermit teln. Dabei kann auf die betrag liche Festsetzung der Einkommen verzichtet werden und es bleibt die Frage nach einem leidensbedingten Abzug zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2014 vom 24. Juli 2014 E.

7.3) . Gemäss Z.___ -Gutachten ist die Be schwer deführerin dabei auf eine stressarme Tätigkeit mit flexiblen Arbeitszeiten angewiesen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

d ie gesundheitlich be dingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes f ührt , weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/20 13 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Selbst d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/ 2012 vom 3. September 2012 E. 8

und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Vor diesem Hintergrund drängt sich im vorliegenden Fall kein leidensbedingter Abzug auf. Selbst wenn man gross zügigerweise einen solchen von 2 0 % ge währen würde, wie dies die Beschwerdegegnerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung tut, hätte dies noch immer einen rentenausschliessenden Invalidi tätsgrad in der Höhe von 20 %

zur Folge. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung der Rente ist damit mit substituierter Be gründung zu schützen . 7.

Insoweit die Beschwerdeführerin vor der Rentenaufhebung ein persönliches Gespräch und ein Angebot von Wiedereingliederungsmassnahmen anbegehrt (Urk. 18 S. 4), kann sie nicht gehört werden. Die Rentenaufhebung erfolgt nicht in Anwendung der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision. Weiter ist sie noch nicht 55-jährig und hat während weit weniger als fünfzehn Jahren eine halbe Rente bezogen, weshalb sie zur Gruppe der Versicherten zählt, denen im Regelfall zumutbar ist, die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, warum ihr dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.

Dies führt nach dem Gesagten zur Abweisung der Beschwerde.

8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Mona - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 18 und Urk. 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty