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IV.2014.00363

Rückweisung zu weiteren Abklärungen, da aufgrund der vorhandenen Akten kein Sachurteil möglich ist.

Zürich SozVersG · 2015-09-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 6. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Schwäche der rech ten Seite nach einer am 5. Juni 2008 erfolgten Auffahrkollision

bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 7/5, Urk. 7/6/111). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/1-3, Urk. 7/8-10, Urk. 7/16, Urk. 7/28) ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallv ersicherungsanstalt (SUVA, Urk. 7/6,

Urk. 7/11-12, Urk. 7/17) bei . Die von der SUVA erbrachten gesetzlichen Leis tungen wurden per 1. Juni 2009 eingestellt (Urk. 7/ 68/10-11). Am 3 0. März 2010 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengut sprache für zwei Computerkurse (Urk. 7/33). M it Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 7/55) wurde die Berufsberatung abgeschlossen. 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 7/60) stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Vernein ung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Nove mber 2011 Einwände, da er sich im Mai 2011 bei einem Treppensturz unter anderem am Handgelenk ver letzt habe (Urk. 7/61). Die IV-Stelle klärte die medi zinische Situation (Urk. 7/65 68, Urk. 7/70, Urk. 7/74-75, Urk. 7/79, Urk. 7/81) erneut ab und erliess am 2 6. Juli 2013 einen weiteren Vorbescheid

(Urk. 7/85), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/98, Urk. 7/106 = Urk.

2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 fest und sprach dem Versicherten rückwirkend eine befristete ganze Rente von September 2011 bis Ende Juni 2013 zu.

2.

Der Versicherte erhob am 2 7. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2014 (Urk.

2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihm auch nach Ende Juni 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 1 8. Juni 2015 (Urk.

10) wurde dem Beschwerde führer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestell ten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2 0. Juli 2015 (Urk.

15) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 1 21 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebe nen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweise n, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass de m Beschwerdeführer noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar gewesen sei, was - unter Berücksichtigung eine s 10%igen Abzug s vom Tabellenlohn - zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % geführt habe (S. 3 f.). Im September 2011 habe sich de r Gesundheitszu stand verschlechtert . D em Beschwerdeführer sei weder die angestammte noch eine angepasst e Tätigkeit zumutbar gewesen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im April 2013 aller dings verbessert und seitdem sei ihm eine angepasste Tätigkeit wiederum in einem Pensum von 100 % zumutbar . Dies ergebe einen nicht mehr rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 29 % . Zusammenfassend habe der Beschwer deführer somit für die Zeit von September 2011 bis Ende Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 4 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass im April 2013 eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eingetreten sei (S. 3). Seit April 2012 bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige, bildgebend nachgewiesene Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Es sei vo n einem Dauerschaden auszugehen.

Dr. Y.___ erwarte keine spontane Verbesserung der Situation, habe aber leider keine Stellung zu den Auswirkungen dieser zusätzlichen Schädigung auf die Arbeits fähigkeit genommen. Die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___

seien zu undifferenziert (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte auf die Arbeitsfähig keit überhaupt nicht abgeklärt. Es werde beantragt, dass die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk und am rechten Beckenkamm sowie insbesondere auch die Auswirkungen auf das Zumutbar keitsprofil fachärztlich sowie gutachterlich abgeklärt w erden (S. 5).

Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk.

12) hielt der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen – daran fest, dass den Berichten von Dr. Z.___

kein Beweiswert zugemessen werden könne . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Die Ärzte der A.___ informierten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/ 8/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwer de führers vom 4. Dezember 2008 bis 5. Februar 200 9. Als Diagnose führten sie auf (S. 1): - Unfall vom 5. Juni 2008: frontale Auffahrkollision als Beifahrer; Primär di agnose : Halswirbelsäulen (HWS)

– Distorsion

(Quebec Task Force) QTF Klassifikation II - zervikovertebrales Syndrom - Spannungskopfschmerz - lumbovertebrales Syndrom

Die Ärzte gaben an, dass eine erhebliche Symptomausw eitung habe beobachtet werden können . Die Resultate des physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Tätigkeit als Kälteanlagen monteur sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anfor derung en durch das wiederholte Hantieren von sehr

schweren Lasten zu hoch sei en (S. 1). Eine andere (mindestens) mittelschwere Arbeit sei dem Beschwer deführer ganztags zumutbar . Es sei derzeit nicht von einer erheblichen psychi schen Störung auszugehen (S. 2). Die körperliche Untersuchung habe eine geringgradige Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der gesamten HWS gezeigt. Die paravertebrale M uskulatur und der Oberarm des Musculus

trapezius seien noch deutlich ver spannt. Die Beweglichkeit der H W S sei jedoch in allen Richtungen frei, endgradig etwas schmerzhaft. Auch die Lendenwirbel säule (LWS) sei von der Beweglichkeit her vollkommen unauffällig. Grob neu rologisch sei der Beschwerdeführer ebenfalls unauffällig (S. 6). 3.2

Am 1 1. Mai 2009 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch den SUVA- Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie. In seinem Bericht (Urk. 7/68/37

38) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer sowohl klinisch in allen relevanten Fachrichtungen als auch bildgebend ausführlich abgeklärt worden sei. Eine traumatisch bedingte Läsion habe nicht dokumen tiert werden können. Anlässlich d es stationären Aufenthaltes in der A.___

habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung beo bachtet werden können. Bald ein Jahr nach dem Unfall sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen

(S. 2). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte mit Bericht vom 2 1. Juni 2009 (Urk. 7/16) ein zervikovertebrales sowie ein lumbovertebrales Syndrom und

ein Spannungskopfweh, bestehend seit dem Unfall vom 5. Juni 2008 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unklar (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirur gie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7/65/6) eine Scapho idfraktur im mittleren Drittel aufgrund eines Treppensturzes am 3 1. Mai 201 1. Bisher sei keine Therapie erfolgt. Er appliziere eine Unterarmscaphoid schiene, welche für sechs Wochen getragen werden solle.

Mit Bericht vom 1 8. August 2011 (Urk. 7/65/7) informierte Dr. C.___, dass in der Zeit der Ruhigstellung keinerlei Veränderung ein getreten sei, so dass er ein operatives Vorgehen für nötig erachte. Die Operation zur Scaphoidrekon struktion mit Beckenspongiosa und Beckenspan werde am 5. September 2011 im Spital D.___ erfolgen. 3.5

Dr. C.___ informierte mit Bericht vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 7/65/9) über die gipsfreie CT-Untersuchung am 1 3. Oktober 201 1. Diese zeige leider ein en Ausbruch des Fragments sowie eine Zusammensinterung der mit der Schraube fixierten delead (richtig: delayed)

union und der Spongiosaplastik . Für eine nochmalige Fixation erfolge das Anlegen eines Unterarms caphoidgipses für vier Wochen. Falls dann ein Durchbau vorhanden sei, so wäre eine Schraubenent fernung und eine Abtragung des exostotischen Fragments nötig. 3.6

Mit erneutem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 7/65/10) führte Dr. C.___ aus, dass der Spongiosablock beziehungsweise der kortikale Anteil davon ausgebrochen und die Scaphoidrekonstruktion zusammengesintert sei. Dadurch habe sich der Kopf der HCS-Schraube in das Trapezium eingebohrt. Zudem habe sich eine erneute progressive Scaphoidpseudarthrose entwickelt. In dieser Situation sei eine erneute Scaphoidrekonstruktion nötig. Diese erfolge am 5. Dezember 2011 stationär im Spital D.___ . 3.7

Dr. Z.___

gab mit Bericht vom 1 5. Januar 2012 (Urk. 7/66) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2003 behandle und die letzte Kontrolle am 2 1. November 2011 erfolgt sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte d ie nachfolgend gekürzt an geführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, Status nach Unfall am 5. Juni 2008 - invalidisierende Schmerzen Handgelenk rechts, Status nach Sturz am 3 1. Mai 2011, Status nach Scaphoidrekonstruktion

rechts am 5. September 2011

Dr. Z.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, das heisse 8 Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/75/8-9) als Diagnose einen Status nach fehlgeschlagener Scaphoidpseudarthrose -Operation rechts mit ausgebrochener H erbertschraube und geborstenem kortik osp ongiösem Knochentransplantat auf und berichtete unter anderem, der Beschwerdeführer habe am 2 2. Januar 2012 einen erneuten Unfall mit Traumatisierung des rechten Handgelenkes erlitten (S. 1 unten) . Aufgrund der heutigen Untersuchung und der zur Verfügung stehenden Angaben über den Vorzustand könne keine objektiv erfassbare Schädi gung durch das erneute Handgelenkstrauma vom 2 2. Januar 2012 fest gestellt werden. Es sei eine Reoperation mit Schraubenentfernung und Spongiosaplastik des Scaphoides notwendig (S. 2). 3.9

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, F.___, Rheumaklinik, gab mit Bericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/67/5-7) an, dass der Beschwerdeführer vom 2 7. Januar bis 1 5. März 2012 ambulant behandelt worden sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekür z t angeführten Diagnosen mit Aus wirk ung en auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - persistierende Handgelenksschmerzen bei Status nach Scaphoidfraktur rechts - multilokuläre

Enthesiopathien

Dr. E.___ führte weiter aus, dass er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe (S.

2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der H W S, welche zu belastungsabhängigen Beschwerden mit Exazerbation bei vermehrter HWS-Endstellung führen könnten. Da das genaue Arbeitsbild in der bisherigen Tätigkeit nicht bekannt sei, sei d er Einfluss darauf zurzeit nicht zu eruieren. In eine r wechselbelastende n Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

diesbezüglich aber zu 100 % arbeitsfähig. Weiter bestünden intermittierend Enthesiopathien bei muskulärer Verspannung/Überlastung . Diese könnten physiotherapeutisch sowie mittels

nichtsteroidalen Antirheumatika

(NSAR) angegangen werden und wür den nicht zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung führen. Aufgrund der Scaphoid fraktur, Schraubenlockerung und persistierenden mechanischen Schmer zen sei die rechte Hand zurzeit nicht in einem manuell-fordernden Beruf einzusetzen. Hier sei eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen . Weitere Informationen seien vom Handchirurg einzuho len (S. 2 Ziff. 1.7). 3.10

Im Operationsbericht vom 3 0. März 2012 (Urk. 7/79/6-7) führte Dr. Y.___ aus, dass er die vollständig gelockerte und ins STT-Gelenk hineinragende Herbert schraube e ntfernt habe . Weiter habe er die breite Pseudart h r ose -Zone und das avitale Knochenmaterial ausgeräumt sowie das

Scaphoid mittels exakt zurecht geschnitzten kortikospongi öse m Span vom rechten Beckenkamm und Ergän zung durch eingebrachte Spongiosachips stabilisiert (S. 1). 3.11

Dr. Z.___ beantwortete am 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/70) die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen in dem Sinne, dass hinsichtlich des Schwächeanfalls vom Mai 2011 keine anderen als die orthopädischen und rheumatologischen Abklärungen erfolgt seien. Es g e be keine anderen relevanten Gesundheitsschäden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. 3.1 2

Dr. Y.___

gab mit Bericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/74) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2012 bis auf weiteres behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfä higkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Scaphoidfraktur rechts, Unfall am 5. Juni 2008

(richtig: 3 1. Mai 2011) - Schleudertrauma HWS, Rückentrauma (5. Juni 2008) - traumatisierte Scaphoid -Pseudoarthrose rechts bei Treppensturz am 5. Juni 2008 (richtig: 3 1. Mai 2011) - Traumatisierung rechte Hand, rechte Hüfte, HWS, Ende Dezember 2011 (auf Zebrastreifen von Auto angefahren)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem

5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei noch leicht eingeschränkt und es bestünden belas tungsabhängige

Schmerzen. Eine manuelle Arbeit sei noch nicht möglich . In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, hänge nebst den Handgelenksproblemen vo n den anderen Diagnosen ab (S. 2 f.

Ziff. 1.7).

Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könnte, ver neinte Dr. Y.___ in Bezug auf das Handgelenk (S. 3 Ziff. 1.9). 3.13

Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7 /75/5) informierte Dr. Y.___

über den erfolgreichen Verlauf nach der vorgenommenen Pseudarthrose -Operation des Scaphoides rechts. Er gab weiter an, dass sich nun Karpaltunnelbeschwer den bemerkbar gemacht hätten und die klinischen Karpaltunneltests positiv seien.

Mit erneutem Bericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/75/1-4) gab Dr. Y.___ an, dass eine Befunderhebung nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer keine Termine mehr wahrgenommen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 2 5. Mai bis 3 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Zu den weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen sei (S. 2 ff.). 3.1 4

Dr. Z.___ gab mit Bericht vom 1 5. April 2013 (Urk. 7/79/1-4) an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kühlanlagenmonteur seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig (S. 3 Ziff. 1.7). 3.1 5

Mit Bericht vom 2 5. April 2013 (Urk. 7/81/6-7) informierte Dr. Y.___ über den am 2 4. April 2013 erfolgten Untersuch des Beschwerdeführers und führte fol gende Diagnosen auf (S. 1): - persistierende Scaphoid -Pseudart h rose rechts nach Pseudart h r ose -Opera tion mittels kortikospongiösen Span vom Beckenkamm und Herbert schraube - Abrissfraktur am rechten Beckenkamm nach zweimaliger Spongiosa-Ent nahme, mit instabilem Knochenfragment und Desinsertion des Tensor fasciae

latae und des Sartorius

Der postoperative Verlauf scheine weitgehend ungestört, abgesehen von einem Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto am 2 0. April 201 2. Der Beschwerde führer habe beim Ausführen einer Drehbewegung mit Belastung auf dem rech ten Bein einen Knall und akute Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkam mes verspürt. Seither bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Eine am 1 3. Februar 2013 erfolgte MRI Untersuchung des rechten Beckenkammes habe eine Abrissfraktur gezeigt. Ein 2–3 cm grosses Knochenfragment vom Beckenkamm sei etwa um 5 cm nach caudal verschoben. Der sehnige Ursprung des Musculus

tensor

fasciae sei abge rissen. Zusammen mit dem Knochenfragment sei auch der Ursprung des Mus culus

sartorius nach distal disloziert. Im Bereich der Abrissstelle am Becken kamm fänden sich entzündliche und ödematöse Veränderungen . Erschwert werde die Beurteilung dadurch, dass der Beschwerdeführer noch an Diskusher nien

L 3/4 und L 4/5 leide. Gemäss einem MRI-Befund vom 1 3. Februar 2013 bestünde jedoch keine radikuläre Nervenkompression (S. 1).

D ie Beschwerden dauerten

schon seit einem Jahr an und es zeige sich keine Besserungstendenz. Daher habe er dem Beschwerdeführer eine Revisionsopera tion empfohlen, wobei wahrscheinlich das abgerissene Knochenfragment ent fernt werden müsse . Mit dem Handgelenk gehe es angesichts der ursprünglich desperaten Situation erstaunlich gut. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden. Radiologisch zeigten sich zwar dege nerative Veränderungen im Radiok arpalgelenk . Das Scaphoid sehe jedoch konventionell radiologisch konsolidiert aus (S. 2). 3.1 6

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 2 4. Juli 2013 an, der Beschwerdeführer sei ab Juni 2008 in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig gewesen . Ab Februar 2009 (A.___) habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kälte anlagen monteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestan den, wobei diese mittelschwer, ohne Zwangshaltungen und ohne Über kopf arbeiten sein sollte. Ab dem 5. September 2011 (Scaphoidfraktur) habe wiede rum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit bestanden. Ab dem 2 7. Januar 2012 (Untersuch F.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit allerdings wiederum zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 2 9. März 2012 (Hand-OP) bis 1 4. April 2013 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 5. April 2013 (Dr. Z.___) sei der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit müsse folgendes Belastungs profil beachten: kör perlich leicht ohne körperliche Zwangshaltungen insbeson dere von Nacken und Rumpf, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten, die die rechte Hand stark fein- und grobmotorisch fordern, Meidung von schlagend stossend vibrierenden Krafteinwirkunge

n. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien nicht zu erwarten (Urk. 7/83 S. 6 f.). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind

sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur seit der frontalen Auffahrkollision am 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Gestützt auf d ie vorliegenden Arztberichte lässt sich allerdings die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adap tierten Tätigkeit ab dem geltend gemachten Zeitpunkt der Verbesserung (April 2013) nicht abschliessend bestimmen . Dies wäre allerdings erforderlich, um eine Befristung der Rente vorzunehmen (vorstehend E. 1.3). 4.2

Für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab April 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin, dem RAD-Arzt Dr. G.___ folgend, auf den Bericht von Dr. Z.___

vom 1 5. April 2013 (vorstehend E. 3.14), wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig sei. Demzufolge sei eine Verbesserung insoweit ausgewiesen, als der Beschwerdeführer seit

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im September 2011 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (v orstehend E. 2.1).

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ lässt sich allerdings in Bezug auf die Scaphoid -Fraktur keine Verbesserung des Gesundheitszustandes herleiten, erachtete dieser doch bereits im Januar 2012

– unter Berücksichtigung dieses Befundes - den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit (vorstehend E. 3.7). Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheits zustandes in Bezug auf die Scaphoid -Fraktur ergeben sich einzig aus der Beur teilung

durch

Dr. Y.___ . Dieser erwähn te in seinem letzten Bericht vom April 2013, dass es mit dem Handgelenk angesichts der ursprünglich desperaten Situ ation erstaunlich gut gehe. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden (vorstehend E. 3.15) . Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gab er allerdings nicht ab . Andere Einschätzungen der Auswirkungen der Scaphoid -Fraktur auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Dr. E.___ vom F.___

führte einzig aus, dass diesbezüglich noch eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen sei. Weitere Informationen seien vom Handchirurg en einzuholen. Dr. E.___ gab zwar an, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, wechselbelasten den Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung betraf indessen nur die HWS-Beschwerden (vorstehend E. 3.9). 4.3

Weiter sind die Auswirkungen der Abrissfraktur am rechten Beckenkamm auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Zwar wurde der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. April 2013 in Kenntnis der MRI-Untersuchung der rechten Hüftregion erstellt (vgl. Schreiben H.___ an Dr. Z.___ vom 1 3. Februar 2013, Urk. 7/79/5) und er führte diese auch in seinem Bericht als Diagnose auf.

Er gab allerdings nicht an, weshalb diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei n soll . Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Dr. Z.___

– jeweils ohne nähere Begründung - bereits seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtete, rechtfertigt es sich nicht, für die Beurteilung

einzig auf seine Einschätzung abzustellen .

Andere Berichte, welche seine Einschätzung stützen würden, liegen nicht vor. So nahm insbesondere Dr. Y.___ keine Beurteilung vor, ob und inwiefern sich die Abrissfraktur am rechten Becken kamm auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Er gab demgegenüber sogar an, dass sich keine Besserungstendenz zeige (vorstehend E. 3.15). 4.4

Auch d ie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk.

12) nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/ 1.1 - 1. 5) lassen eine abschlies sende Beurteilung der Sachlage nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung beur teilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfü gungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beurteilung mitein beziehen . Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachver halt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert word en sind (BGE

130 V 138 E. 2.1).

Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Bericht en insbesondere keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit ergibt. Es geht lediglich hervor, dass die Ärzte der I.___

für den Monat Juli – und entgegen den Ausführungen des Beschwer deführers nicht seit Juli 2014 (Urk. 13/1)

- rückwirkend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert

haben (vgl. Urk. 13/1.5 S. 2), wobei insbesondere auch keine Differenzierung zwischen bisheriger und adaptierter Tätigkeit vorgenom men wurde. 4. 5

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsan spruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Mit Honorarnote vom 1 9. August 2015 (Urk.

18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.4

Stun den (3.5 Stunden im Jahr 2014 und 3.9 Stunden im Jahr 2015) sowie Barauslagen von Fr. 66.-- geltend. Dies erscheint unter Beachtung der vorge nannten Kriterien als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 200. -- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen bis 3 1. De zember 2014 und von Fr. 220. -- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit mit Fr. 1‘75 4 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 1'75 4 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 - 1. 5) lassen eine abschlies sende Beurteilung der Sachlage nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung beur teilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfü gungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beurteilung mitein beziehen . Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachver halt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert word en sind (BGE

130 V 138 E. 2.1).

Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Bericht en insbesondere keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit ergibt. Es geht lediglich hervor, dass die Ärzte der I.___

für den Monat Juli – und entgegen den Ausführungen des Beschwer deführers nicht seit Juli 2014 (Urk. 13/1)

- rückwirkend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert

haben (vgl. Urk. 13/1.5 S. 2), wobei insbesondere auch keine Differenzierung zwischen bisheriger und adaptierter Tätigkeit vorgenom men wurde. 4. 5

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsan spruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Mit Honorarnote vom 1 9. August 2015 (Urk.

18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.4

Stun den (3.5 Stunden im Jahr 2014 und 3.9 Stunden im Jahr 2015) sowie Barauslagen von Fr. 66.-- geltend. Dies erscheint unter Beachtung der vorge nannten Kriterien als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 200. -- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen bis 3 1. De zember 2014 und von Fr. 220. -- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit mit Fr. 1‘75 4 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 1'75 4 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 1 21 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebe nen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweise n, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 3 0. März 2010 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengut sprache für zwei Computerkurse (Urk. 7/33). M it Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 7/55) wurde die Berufsberatung abgeschlossen.

E. 3.1 6

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 2 4. Juli 2013 an, der Beschwerdeführer sei ab Juni 2008 in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig gewesen . Ab Februar 2009 (A.___) habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kälte anlagen monteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestan den, wobei diese mittelschwer, ohne Zwangshaltungen und ohne Über kopf arbeiten sein sollte. Ab dem 5. September 2011 (Scaphoidfraktur) habe wiede rum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit bestanden. Ab dem 2 7. Januar 2012 (Untersuch F.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit allerdings wiederum zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 2 9. März 2012 (Hand-OP) bis 1 4. April 2013 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 5. April 2013 (Dr. Z.___) sei der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit müsse folgendes Belastungs profil beachten: kör perlich leicht ohne körperliche Zwangshaltungen insbeson dere von Nacken und Rumpf, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten, die die rechte Hand stark fein- und grobmotorisch fordern, Meidung von schlagend stossend vibrierenden Krafteinwirkunge

n. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien nicht zu erwarten (Urk. 7/83 S. 6 f.). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind

sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur seit der frontalen Auffahrkollision am 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Gestützt auf d ie vorliegenden Arztberichte lässt sich allerdings die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adap tierten Tätigkeit ab dem geltend gemachten Zeitpunkt der Verbesserung (April 2013) nicht abschliessend bestimmen . Dies wäre allerdings erforderlich, um eine Befristung der Rente vorzunehmen (vorstehend E. 1.3). 4.2

Für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab April 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin, dem RAD-Arzt Dr. G.___ folgend, auf den Bericht von Dr. Z.___

vom 1 5. April 2013 (vorstehend E. 3.14), wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig sei. Demzufolge sei eine Verbesserung insoweit ausgewiesen, als der Beschwerdeführer seit

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im September 2011 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (v orstehend E. 2.1).

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ lässt sich allerdings in Bezug auf die Scaphoid -Fraktur keine Verbesserung des Gesundheitszustandes herleiten, erachtete dieser doch bereits im Januar 2012

– unter Berücksichtigung dieses Befundes - den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit (vorstehend E. 3.7). Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheits zustandes in Bezug auf die Scaphoid -Fraktur ergeben sich einzig aus der Beur teilung

durch

Dr. Y.___ . Dieser erwähn te in seinem letzten Bericht vom April 2013, dass es mit dem Handgelenk angesichts der ursprünglich desperaten Situ ation erstaunlich gut gehe. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden (vorstehend E. 3.15) . Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gab er allerdings nicht ab . Andere Einschätzungen der Auswirkungen der Scaphoid -Fraktur auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Dr. E.___ vom F.___

führte einzig aus, dass diesbezüglich noch eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen sei. Weitere Informationen seien vom Handchirurg en einzuholen. Dr. E.___ gab zwar an, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, wechselbelasten den Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung betraf indessen nur die HWS-Beschwerden (vorstehend E. 3.9). 4.3

Weiter sind die Auswirkungen der Abrissfraktur am rechten Beckenkamm auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Zwar wurde der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. April 2013 in Kenntnis der MRI-Untersuchung der rechten Hüftregion erstellt (vgl. Schreiben H.___ an Dr. Z.___ vom 1 3. Februar 2013, Urk. 7/79/5) und er führte diese auch in seinem Bericht als Diagnose auf.

Er gab allerdings nicht an, weshalb diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei n soll . Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Dr. Z.___

– jeweils ohne nähere Begründung - bereits seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtete, rechtfertigt es sich nicht, für die Beurteilung

einzig auf seine Einschätzung abzustellen .

Andere Berichte, welche seine Einschätzung stützen würden, liegen nicht vor. So nahm insbesondere Dr. Y.___ keine Beurteilung vor, ob und inwiefern sich die Abrissfraktur am rechten Becken kamm auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Er gab demgegenüber sogar an, dass sich keine Besserungstendenz zeige (vorstehend E. 3.15). 4.4

Auch d ie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk.

12) nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/

E. 3.2 Am 1 1. Mai 2009 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch den SUVA- Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie. In seinem Bericht (Urk. 7/68/37

38) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer sowohl klinisch in allen relevanten Fachrichtungen als auch bildgebend ausführlich abgeklärt worden sei. Eine traumatisch bedingte Läsion habe nicht dokumen tiert werden können. Anlässlich d es stationären Aufenthaltes in der A.___

habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung beo bachtet werden können. Bald ein Jahr nach dem Unfall sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen

(S. 2).

E. 3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte mit Bericht vom 2 1. Juni 2009 (Urk. 7/16) ein zervikovertebrales sowie ein lumbovertebrales Syndrom und

ein Spannungskopfweh, bestehend seit dem Unfall vom 5. Juni 2008 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unklar (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirur gie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7/65/6) eine Scapho idfraktur im mittleren Drittel aufgrund eines Treppensturzes am 3 1. Mai 201 1. Bisher sei keine Therapie erfolgt. Er appliziere eine Unterarmscaphoid schiene, welche für sechs Wochen getragen werden solle.

Mit Bericht vom 1 8. August 2011 (Urk. 7/65/7) informierte Dr. C.___, dass in der Zeit der Ruhigstellung keinerlei Veränderung ein getreten sei, so dass er ein operatives Vorgehen für nötig erachte. Die Operation zur Scaphoidrekon struktion mit Beckenspongiosa und Beckenspan werde am 5. September 2011 im Spital D.___ erfolgen.

E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass de m Beschwerdeführer noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar gewesen sei, was - unter Berücksichtigung eine s 10%igen Abzug s vom Tabellenlohn - zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % geführt habe (S. 3 f.). Im September 2011 habe sich de r Gesundheitszu stand verschlechtert . D em Beschwerdeführer sei weder die angestammte noch eine angepasst e Tätigkeit zumutbar gewesen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im April 2013 aller dings verbessert und seitdem sei ihm eine angepasste Tätigkeit wiederum in einem Pensum von 100 % zumutbar . Dies ergebe einen nicht mehr rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 29 % . Zusammenfassend habe der Beschwer deführer somit für die Zeit von September 2011 bis Ende Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 4 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass im April 2013 eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eingetreten sei (S. 3). Seit April 2012 bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige, bildgebend nachgewiesene Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Es sei vo n einem Dauerschaden auszugehen.

Dr. Y.___ erwarte keine spontane Verbesserung der Situation, habe aber leider keine Stellung zu den Auswirkungen dieser zusätzlichen Schädigung auf die Arbeits fähigkeit genommen. Die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___

seien zu undifferenziert (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte auf die Arbeitsfähig keit überhaupt nicht abgeklärt. Es werde beantragt, dass die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk und am rechten Beckenkamm sowie insbesondere auch die Auswirkungen auf das Zumutbar keitsprofil fachärztlich sowie gutachterlich abgeklärt w erden (S. 5).

Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk.

12) hielt der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen – daran fest, dass den Berichten von Dr. Z.___

kein Beweiswert zugemessen werden könne . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3.

E. 3.5 Dr. C.___ informierte mit Bericht vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 7/65/9) über die gipsfreie CT-Untersuchung am 1 3. Oktober 201 1. Diese zeige leider ein en Ausbruch des Fragments sowie eine Zusammensinterung der mit der Schraube fixierten delead (richtig: delayed)

union und der Spongiosaplastik . Für eine nochmalige Fixation erfolge das Anlegen eines Unterarms caphoidgipses für vier Wochen. Falls dann ein Durchbau vorhanden sei, so wäre eine Schraubenent fernung und eine Abtragung des exostotischen Fragments nötig.

E. 3.6 Mit erneutem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 7/65/10) führte Dr. C.___ aus, dass der Spongiosablock beziehungsweise der kortikale Anteil davon ausgebrochen und die Scaphoidrekonstruktion zusammengesintert sei. Dadurch habe sich der Kopf der HCS-Schraube in das Trapezium eingebohrt. Zudem habe sich eine erneute progressive Scaphoidpseudarthrose entwickelt. In dieser Situation sei eine erneute Scaphoidrekonstruktion nötig. Diese erfolge am 5. Dezember 2011 stationär im Spital D.___ .

E. 3.7 Dr. Z.___

gab mit Bericht vom 1 5. Januar 2012 (Urk. 7/66) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2003 behandle und die letzte Kontrolle am 2 1. November 2011 erfolgt sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte d ie nachfolgend gekürzt an geführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, Status nach Unfall am 5. Juni 2008 - invalidisierende Schmerzen Handgelenk rechts, Status nach Sturz am 3 1. Mai 2011, Status nach Scaphoidrekonstruktion

rechts am 5. September 2011

Dr. Z.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, das heisse 8 Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 1.7).

E. 3.8 Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/75/8-9) als Diagnose einen Status nach fehlgeschlagener Scaphoidpseudarthrose -Operation rechts mit ausgebrochener H erbertschraube und geborstenem kortik osp ongiösem Knochentransplantat auf und berichtete unter anderem, der Beschwerdeführer habe am 2 2. Januar 2012 einen erneuten Unfall mit Traumatisierung des rechten Handgelenkes erlitten (S. 1 unten) . Aufgrund der heutigen Untersuchung und der zur Verfügung stehenden Angaben über den Vorzustand könne keine objektiv erfassbare Schädi gung durch das erneute Handgelenkstrauma vom 2 2. Januar 2012 fest gestellt werden. Es sei eine Reoperation mit Schraubenentfernung und Spongiosaplastik des Scaphoides notwendig (S. 2).

E. 3.9 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, F.___, Rheumaklinik, gab mit Bericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/67/5-7) an, dass der Beschwerdeführer vom 2 7. Januar bis 1 5. März 2012 ambulant behandelt worden sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekür z t angeführten Diagnosen mit Aus wirk ung en auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - persistierende Handgelenksschmerzen bei Status nach Scaphoidfraktur rechts - multilokuläre

Enthesiopathien

Dr. E.___ führte weiter aus, dass er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe (S.

2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der H W S, welche zu belastungsabhängigen Beschwerden mit Exazerbation bei vermehrter HWS-Endstellung führen könnten. Da das genaue Arbeitsbild in der bisherigen Tätigkeit nicht bekannt sei, sei d er Einfluss darauf zurzeit nicht zu eruieren. In eine r wechselbelastende n Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

diesbezüglich aber zu 100 % arbeitsfähig. Weiter bestünden intermittierend Enthesiopathien bei muskulärer Verspannung/Überlastung . Diese könnten physiotherapeutisch sowie mittels

nichtsteroidalen Antirheumatika

(NSAR) angegangen werden und wür den nicht zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung führen. Aufgrund der Scaphoid fraktur, Schraubenlockerung und persistierenden mechanischen Schmer zen sei die rechte Hand zurzeit nicht in einem manuell-fordernden Beruf einzusetzen. Hier sei eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen . Weitere Informationen seien vom Handchirurg einzuho len (S. 2 Ziff. 1.7).

E. 3.10 Im Operationsbericht vom 3 0. März 2012 (Urk. 7/79/6-7) führte Dr. Y.___ aus, dass er die vollständig gelockerte und ins STT-Gelenk hineinragende Herbert schraube e ntfernt habe . Weiter habe er die breite Pseudart h r ose -Zone und das avitale Knochenmaterial ausgeräumt sowie das

Scaphoid mittels exakt zurecht geschnitzten kortikospongi öse m Span vom rechten Beckenkamm und Ergän zung durch eingebrachte Spongiosachips stabilisiert (S. 1).

E. 3.11 Dr. Z.___ beantwortete am 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/70) die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen in dem Sinne, dass hinsichtlich des Schwächeanfalls vom Mai 2011 keine anderen als die orthopädischen und rheumatologischen Abklärungen erfolgt seien. Es g e be keine anderen relevanten Gesundheitsschäden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.

E. 3.13 Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7 /75/5) informierte Dr. Y.___

über den erfolgreichen Verlauf nach der vorgenommenen Pseudarthrose -Operation des Scaphoides rechts. Er gab weiter an, dass sich nun Karpaltunnelbeschwer den bemerkbar gemacht hätten und die klinischen Karpaltunneltests positiv seien.

Mit erneutem Bericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/75/1-4) gab Dr. Y.___ an, dass eine Befunderhebung nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer keine Termine mehr wahrgenommen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 2 5. Mai bis 3 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Zu den weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen sei (S. 2 ff.).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00363 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1967, meldete sich am 6. Februar 2009 unter Hinweis auf Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Schwäche der rech ten Seite nach einer am 5. Juni 2008 erfolgten Auffahrkollision

bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug

an (Urk. 7/5, Urk. 7/6/111). Die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zinische und erwerbliche Situation (Urk. 7/1-3, Urk. 7/8-10, Urk. 7/16, Urk. 7/28) ab und zog Akten der Schweizerischen Unfallv ersicherungsanstalt (SUVA, Urk. 7/6,

Urk. 7/11-12, Urk. 7/17) bei . Die von der SUVA erbrachten gesetzlichen Leis tungen wurden per 1. Juni 2009 eingestellt (Urk. 7/ 68/10-11). Am 3 0. März 2010 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengut sprache für zwei Computerkurse (Urk. 7/33). M it Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 7/55) wurde die Berufsberatung abgeschlossen. 1.2

Mit Vorbescheid vom 1 0. November 2011 (Urk. 7/60) stellte die IV-Stelle dem Versicherten sodann die Vernein ung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Nove mber 2011 Einwände, da er sich im Mai 2011 bei einem Treppensturz unter anderem am Handgelenk ver letzt habe (Urk. 7/61). Die IV-Stelle klärte die medi zinische Situation (Urk. 7/65 68, Urk. 7/70, Urk. 7/74-75, Urk. 7/79, Urk. 7/81) erneut ab und erliess am 2 6. Juli 2013 einen weiteren Vorbescheid

(Urk. 7/85), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 7/90). Mit Verfügung vom 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/98, Urk. 7/106 = Urk.

2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 2 6. Juli 2013 fest und sprach dem Versicherten rückwirkend eine befristete ganze Rente von September 2011 bis Ende Juni 2013 zu.

2.

Der Versicherte erhob am 2 7. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Februar 2014 (Urk.

2) und beantragte, in Abänderung der Verfügung sei ihm auch nach Ende Juni 2013 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht und wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt wurde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 1 8. Juni 2015 (Urk.

10) wurde dem Beschwerde führer die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestell ten Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 7. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 2 0. Juli 2015 (Urk.

15) auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 1 21 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis).

Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistun gen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebe nen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenan spruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit so wohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend reformatorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweise n, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass de m Beschwerdeführer noch vor Ablauf der einjährigen Wartezeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 %

zumutbar gewesen sei, was - unter Berücksichtigung eine s 10%igen Abzug s vom Tabellenlohn - zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 % geführt habe (S. 3 f.). Im September 2011 habe sich de r Gesundheitszu stand verschlechtert . D em Beschwerdeführer sei weder die angestammte noch eine angepasst e Tätigkeit zumutbar gewesen, so dass ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert habe. Sein Gesundheitszustand habe sich im April 2013 aller dings verbessert und seitdem sei ihm eine angepasste Tätigkeit wiederum in einem Pensum von 100 % zumutbar . Dies ergebe einen nicht mehr rentenbe gründenden Invaliditätsgrad von 29 % . Zusammenfassend habe der Beschwer deführer somit für die Zeit von September 2011 bis Ende Juni 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 4 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass im April 2013 eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eingetreten sei (S. 3). Seit April 2012 bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige, bildgebend nachgewiesene Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Es sei vo n einem Dauerschaden auszugehen.

Dr. Y.___ erwarte keine spontane Verbesserung der Situation, habe aber leider keine Stellung zu den Auswirkungen dieser zusätzlichen Schädigung auf die Arbeits fähigkeit genommen. Die Angaben des Hausarztes Dr. Z.___

seien zu undifferenziert (S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe die Auswirkungen der Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte auf die Arbeitsfähig keit überhaupt nicht abgeklärt. Es werde beantragt, dass die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen am rechten Handgelenk und am rechten Beckenkamm sowie insbesondere auch die Auswirkungen auf das Zumutbar keitsprofil fachärztlich sowie gutachterlich abgeklärt w erden (S. 5).

Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk.

12) hielt der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen – daran fest, dass den Berichten von Dr. Z.___

kein Beweiswert zugemessen werden könne . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 3. 3.1

Die Ärzte der A.___ informierten im Austrittsbericht vom 9. Februar 2009 (Urk. 7/ 8/6-11) über den stationären Aufenthalt des Beschwer de führers vom 4. Dezember 2008 bis 5. Februar 200 9. Als Diagnose führten sie auf (S. 1): - Unfall vom 5. Juni 2008: frontale Auffahrkollision als Beifahrer; Primär di agnose : Halswirbelsäulen (HWS)

– Distorsion

(Quebec Task Force) QTF Klassifikation II - zervikovertebrales Syndrom - Spannungskopfschmerz - lumbovertebrales Syndrom

Die Ärzte gaben an, dass eine erhebliche Symptomausw eitung habe beobachtet werden können . Die Resultate des physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise ver wertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Tätigkeit als Kälteanlagen monteur sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht mehr zumutbar, da die Anfor derung en durch das wiederholte Hantieren von sehr

schweren Lasten zu hoch sei en (S. 1). Eine andere (mindestens) mittelschwere Arbeit sei dem Beschwer deführer ganztags zumutbar . Es sei derzeit nicht von einer erheblichen psychi schen Störung auszugehen (S. 2). Die körperliche Untersuchung habe eine geringgradige Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen der gesamten HWS gezeigt. Die paravertebrale M uskulatur und der Oberarm des Musculus

trapezius seien noch deutlich ver spannt. Die Beweglichkeit der H W S sei jedoch in allen Richtungen frei, endgradig etwas schmerzhaft. Auch die Lendenwirbel säule (LWS) sei von der Beweglichkeit her vollkommen unauffällig. Grob neu rologisch sei der Beschwerdeführer ebenfalls unauffällig (S. 6). 3.2

Am 1 1. Mai 2009 erfolgte eine ärztliche Beurteilung durch den SUVA- Kreisarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie. In seinem Bericht (Urk. 7/68/37

38) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer sowohl klinisch in allen relevanten Fachrichtungen als auch bildgebend ausführlich abgeklärt worden sei. Eine traumatisch bedingte Läsion habe nicht dokumen tiert werden können. Anlässlich d es stationären Aufenthaltes in der A.___

habe eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung beo bachtet werden können. Bald ein Jahr nach dem Unfall sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Es sei nun von einem Endzustand auszugehen

(S. 2). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti zierte mit Bericht vom 2 1. Juni 2009 (Urk. 7/16) ein zervikovertebrales sowie ein lumbovertebrales Syndrom und

ein Spannungskopfweh, bestehend seit dem Unfall vom 5. Juni 2008 (S. 2 Ziff. 1.1). Die Prognose sei unklar (S. 3 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). 3. 4

Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirur gie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 1. Juli 2011 (Urk. 7/65/6) eine Scapho idfraktur im mittleren Drittel aufgrund eines Treppensturzes am 3 1. Mai 201 1. Bisher sei keine Therapie erfolgt. Er appliziere eine Unterarmscaphoid schiene, welche für sechs Wochen getragen werden solle.

Mit Bericht vom 1 8. August 2011 (Urk. 7/65/7) informierte Dr. C.___, dass in der Zeit der Ruhigstellung keinerlei Veränderung ein getreten sei, so dass er ein operatives Vorgehen für nötig erachte. Die Operation zur Scaphoidrekon struktion mit Beckenspongiosa und Beckenspan werde am 5. September 2011 im Spital D.___ erfolgen. 3.5

Dr. C.___ informierte mit Bericht vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 7/65/9) über die gipsfreie CT-Untersuchung am 1 3. Oktober 201 1. Diese zeige leider ein en Ausbruch des Fragments sowie eine Zusammensinterung der mit der Schraube fixierten delead (richtig: delayed)

union und der Spongiosaplastik . Für eine nochmalige Fixation erfolge das Anlegen eines Unterarms caphoidgipses für vier Wochen. Falls dann ein Durchbau vorhanden sei, so wäre eine Schraubenent fernung und eine Abtragung des exostotischen Fragments nötig. 3.6

Mit erneutem Bericht vom 2 2. November 2011 (Urk. 7/65/10) führte Dr. C.___ aus, dass der Spongiosablock beziehungsweise der kortikale Anteil davon ausgebrochen und die Scaphoidrekonstruktion zusammengesintert sei. Dadurch habe sich der Kopf der HCS-Schraube in das Trapezium eingebohrt. Zudem habe sich eine erneute progressive Scaphoidpseudarthrose entwickelt. In dieser Situation sei eine erneute Scaphoidrekonstruktion nötig. Diese erfolge am 5. Dezember 2011 stationär im Spital D.___ . 3.7

Dr. Z.___

gab mit Bericht vom 1 5. Januar 2012 (Urk. 7/66) an, dass er den Beschwerdeführer seit 2003 behandle und die letzte Kontrolle am 2 1. November 2011 erfolgt sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte d ie nachfolgend gekürzt an geführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, Status nach Unfall am 5. Juni 2008 - invalidisierende Schmerzen Handgelenk rechts, Status nach Sturz am 3 1. Mai 2011, Status nach Scaphoidrekonstruktion

rechts am 5. September 2011

Dr. Z.___ gab an, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Juni 2008 in der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, das heisse 8 Stunden pro Tag (S. 3 Ziff. 1.7). 3.8

Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte mit Schreiben vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/75/8-9) als Diagnose einen Status nach fehlgeschlagener Scaphoidpseudarthrose -Operation rechts mit ausgebrochener H erbertschraube und geborstenem kortik osp ongiösem Knochentransplantat auf und berichtete unter anderem, der Beschwerdeführer habe am 2 2. Januar 2012 einen erneuten Unfall mit Traumatisierung des rechten Handgelenkes erlitten (S. 1 unten) . Aufgrund der heutigen Untersuchung und der zur Verfügung stehenden Angaben über den Vorzustand könne keine objektiv erfassbare Schädi gung durch das erneute Handgelenkstrauma vom 2 2. Januar 2012 fest gestellt werden. Es sei eine Reoperation mit Schraubenentfernung und Spongiosaplastik des Scaphoides notwendig (S. 2). 3.9

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Oberarzt, F.___, Rheumaklinik, gab mit Bericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/67/5-7) an, dass der Beschwerdeführer vom 2 7. Januar bis 1 5. März 2012 ambulant behandelt worden sei (S. 1 Ziff. 1.2) und führte die nachfolgend gekür z t angeführten Diagnosen mit Aus wirk ung en auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - persistierende Handgelenksschmerzen bei Status nach Scaphoidfraktur rechts - multilokuläre

Enthesiopathien

Dr. E.___ führte weiter aus, dass er keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt habe (S.

2 Ziff. 1.6). Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der H W S, welche zu belastungsabhängigen Beschwerden mit Exazerbation bei vermehrter HWS-Endstellung führen könnten. Da das genaue Arbeitsbild in der bisherigen Tätigkeit nicht bekannt sei, sei d er Einfluss darauf zurzeit nicht zu eruieren. In eine r wechselbelastende n Tätigkeit sei der Beschwerdeführer

diesbezüglich aber zu 100 % arbeitsfähig. Weiter bestünden intermittierend Enthesiopathien bei muskulärer Verspannung/Überlastung . Diese könnten physiotherapeutisch sowie mittels

nichtsteroidalen Antirheumatika

(NSAR) angegangen werden und wür den nicht zu einer Arbeitsfähigkeitseinschränkung führen. Aufgrund der Scaphoid fraktur, Schraubenlockerung und persistierenden mechanischen Schmer zen sei die rechte Hand zurzeit nicht in einem manuell-fordernden Beruf einzusetzen. Hier sei eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen . Weitere Informationen seien vom Handchirurg einzuho len (S. 2 Ziff. 1.7). 3.10

Im Operationsbericht vom 3 0. März 2012 (Urk. 7/79/6-7) führte Dr. Y.___ aus, dass er die vollständig gelockerte und ins STT-Gelenk hineinragende Herbert schraube e ntfernt habe . Weiter habe er die breite Pseudart h r ose -Zone und das avitale Knochenmaterial ausgeräumt sowie das

Scaphoid mittels exakt zurecht geschnitzten kortikospongi öse m Span vom rechten Beckenkamm und Ergän zung durch eingebrachte Spongiosachips stabilisiert (S. 1). 3.11

Dr. Z.___ beantwortete am 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/70) die von der Beschwer degegnerin gestellten Zusatzfragen in dem Sinne, dass hinsichtlich des Schwächeanfalls vom Mai 2011 keine anderen als die orthopädischen und rheumatologischen Abklärungen erfolgt seien. Es g e be keine anderen relevanten Gesundheitsschäden, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. 3.1 2

Dr. Y.___

gab mit Bericht vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/74) an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2012 bis auf weiteres behandle (S. 1 Ziff. 1.2) und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfä higkeit auf (S. 1 Ziff. 1.1): - Scaphoidfraktur rechts, Unfall am 5. Juni 2008

(richtig: 3 1. Mai 2011) - Schleudertrauma HWS, Rückentrauma (5. Juni 2008) - traumatisierte Scaphoid -Pseudoarthrose rechts bei Treppensturz am 5. Juni 2008 (richtig: 3 1. Mai 2011) - Traumatisierung rechte Hand, rechte Hüfte, HWS, Ende Dezember 2011 (auf Zebrastreifen von Auto angefahren)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem

5. Juni 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks sei noch leicht eingeschränkt und es bestünden belas tungsabhängige

Schmerzen. Eine manuelle Arbeit sei noch nicht möglich . In welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, hänge nebst den Handgelenksproblemen vo n den anderen Diagnosen ab (S. 2 f.

Ziff. 1.7).

Die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könnte, ver neinte Dr. Y.___ in Bezug auf das Handgelenk (S. 3 Ziff. 1.9). 3.13

Mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2012 (Urk. 7 /75/5) informierte Dr. Y.___

über den erfolgreichen Verlauf nach der vorgenommenen Pseudarthrose -Operation des Scaphoides rechts. Er gab weiter an, dass sich nun Karpaltunnelbeschwer den bemerkbar gemacht hätten und die klinischen Karpaltunneltests positiv seien.

Mit erneutem Bericht vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/75/1-4) gab Dr. Y.___ an, dass eine Befunderhebung nicht möglich sei, weil der Beschwerdeführer keine Termine mehr wahrgenommen habe (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 2 5. Mai bis 3 1. Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.6). Zu den weiteren Fragen könne er keine Stellung nehmen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erschienen sei (S. 2 ff.). 3.1 4

Dr. Z.___ gab mit Bericht vom 1 5. April 2013 (Urk. 7/79/1-4) an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kühlanlagenmonteur seit dem 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.6). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeits fähig (S. 3 Ziff. 1.7). 3.1 5

Mit Bericht vom 2 5. April 2013 (Urk. 7/81/6-7) informierte Dr. Y.___ über den am 2 4. April 2013 erfolgten Untersuch des Beschwerdeführers und führte fol gende Diagnosen auf (S. 1): - persistierende Scaphoid -Pseudart h rose rechts nach Pseudart h r ose -Opera tion mittels kortikospongiösen Span vom Beckenkamm und Herbert schraube - Abrissfraktur am rechten Beckenkamm nach zweimaliger Spongiosa-Ent nahme, mit instabilem Knochenfragment und Desinsertion des Tensor fasciae

latae und des Sartorius

Der postoperative Verlauf scheine weitgehend ungestört, abgesehen von einem Ereignis beim Aussteigen aus dem Auto am 2 0. April 201 2. Der Beschwerde führer habe beim Ausführen einer Drehbewegung mit Belastung auf dem rech ten Bein einen Knall und akute Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkam mes verspürt. Seither bestünden rezidivierende, teilweise sehr heftige Schmerzen im Bereich des rechten Beckenkammes. Eine am 1 3. Februar 2013 erfolgte MRI Untersuchung des rechten Beckenkammes habe eine Abrissfraktur gezeigt. Ein 2–3 cm grosses Knochenfragment vom Beckenkamm sei etwa um 5 cm nach caudal verschoben. Der sehnige Ursprung des Musculus

tensor

fasciae sei abge rissen. Zusammen mit dem Knochenfragment sei auch der Ursprung des Mus culus

sartorius nach distal disloziert. Im Bereich der Abrissstelle am Becken kamm fänden sich entzündliche und ödematöse Veränderungen . Erschwert werde die Beurteilung dadurch, dass der Beschwerdeführer noch an Diskusher nien

L 3/4 und L 4/5 leide. Gemäss einem MRI-Befund vom 1 3. Februar 2013 bestünde jedoch keine radikuläre Nervenkompression (S. 1).

D ie Beschwerden dauerten

schon seit einem Jahr an und es zeige sich keine Besserungstendenz. Daher habe er dem Beschwerdeführer eine Revisionsopera tion empfohlen, wobei wahrscheinlich das abgerissene Knochenfragment ent fernt werden müsse . Mit dem Handgelenk gehe es angesichts der ursprünglich desperaten Situation erstaunlich gut. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden. Radiologisch zeigten sich zwar dege nerative Veränderungen im Radiok arpalgelenk . Das Scaphoid sehe jedoch konventionell radiologisch konsolidiert aus (S. 2). 3.1 6

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), gab mit Stellungnahme vom 2 4. Juli 2013 an, der Beschwerdeführer sei ab Juni 2008 in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits un fähig gewesen . Ab Februar 2009 (A.___) habe eine 100%ige Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kälte anlagen monteur und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestan den, wobei diese mittelschwer, ohne Zwangshaltungen und ohne Über kopf arbeiten sein sollte. Ab dem 5. September 2011 (Scaphoidfraktur) habe wiede rum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und jeglicher angepassten Tätigkeit bestanden. Ab dem 2 7. Januar 2012 (Untersuch F.___) sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit allerdings wiederum zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 2 9. März 2012 (Hand-OP) bis 1 4. April 2013 sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1 5. April 2013 (Dr. Z.___) sei der Beschwerdeführer in der ange stammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit müsse folgendes Belastungs profil beachten: kör perlich leicht ohne körperliche Zwangshaltungen insbeson dere von Nacken und Rumpf, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten, die die rechte Hand stark fein- und grobmotorisch fordern, Meidung von schlagend stossend vibrierenden Krafteinwirkunge

n. Wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand seien nicht zu erwarten (Urk. 7/83 S. 6 f.). 4. 4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind

sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Kälteanlagenmonteur seit der frontalen Auffahrkollision am 5. Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Gestützt auf d ie vorliegenden Arztberichte lässt sich allerdings die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adap tierten Tätigkeit ab dem geltend gemachten Zeitpunkt der Verbesserung (April 2013) nicht abschliessend bestimmen . Dies wäre allerdings erforderlich, um eine Befristung der Rente vorzunehmen (vorstehend E. 1.3). 4.2

Für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab April 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin, dem RAD-Arzt Dr. G.___ folgend, auf den Bericht von Dr. Z.___

vom 1 5. April 2013 (vorstehend E. 3.14), wonach der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä hig sei. Demzufolge sei eine Verbesserung insoweit ausgewiesen, als der Beschwerdeführer seit

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im September 2011 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (v orstehend E. 2.1).

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ lässt sich allerdings in Bezug auf die Scaphoid -Fraktur keine Verbesserung des Gesundheitszustandes herleiten, erachtete dieser doch bereits im Januar 2012

– unter Berücksichtigung dieses Befundes - den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit (vorstehend E. 3.7). Hinweise für eine Verbesserung des Gesundheits zustandes in Bezug auf die Scaphoid -Fraktur ergeben sich einzig aus der Beur teilung

durch

Dr. Y.___ . Dieser erwähn te in seinem letzten Bericht vom April 2013, dass es mit dem Handgelenk angesichts der ursprünglich desperaten Situ ation erstaunlich gut gehe. Der Beschwerdeführer habe eine gute Beweglichkeit und es bestünden wenig Beschwerden (vorstehend E. 3.15) . Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gab er allerdings nicht ab . Andere Einschätzungen der Auswirkungen der Scaphoid -Fraktur auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Dr. E.___ vom F.___

führte einzig aus, dass diesbezüglich noch eine weitere Operation geplant und die Arbeitsfähigkeit noch nicht abzusehen sei. Weitere Informationen seien vom Handchirurg en einzuholen. Dr. E.___ gab zwar an, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, wechselbelasten den Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Diese Beurteilung betraf indessen nur die HWS-Beschwerden (vorstehend E. 3.9). 4.3

Weiter sind die Auswirkungen der Abrissfraktur am rechten Beckenkamm auf die Arbeitsfähigkeit unklar. Zwar wurde der Bericht von Dr. Z.___ vom 1 5. April 2013 in Kenntnis der MRI-Untersuchung der rechten Hüftregion erstellt (vgl. Schreiben H.___ an Dr. Z.___ vom 1 3. Februar 2013, Urk. 7/79/5) und er führte diese auch in seinem Bericht als Diagnose auf.

Er gab allerdings nicht an, weshalb diese ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei n soll . Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Dr. Z.___

– jeweils ohne nähere Begründung - bereits seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit als zumutbar erachtete, rechtfertigt es sich nicht, für die Beurteilung

einzig auf seine Einschätzung abzustellen .

Andere Berichte, welche seine Einschätzung stützen würden, liegen nicht vor. So nahm insbesondere Dr. Y.___ keine Beurteilung vor, ob und inwiefern sich die Abrissfraktur am rechten Becken kamm auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Er gab demgegenüber sogar an, dass sich keine Besserungstendenz zeige (vorstehend E. 3.15). 4.4

Auch d ie vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 7. Juli 2015 (Urk.

12) nachträglich eingereichten Arztberichte (Urk. 13/ 1.1 - 1. 5) lassen eine abschlies sende Beurteilung der Sachlage nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung beur teilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfü gungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beurteilung mitein beziehen . Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachver halt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, ins besondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert word en sind (BGE

130 V 138 E. 2.1).

Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich aus den eingereichten Bericht en insbesondere keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer adap tierten Tätigkeit ergibt. Es geht lediglich hervor, dass die Ärzte der I.___

für den Monat Juli – und entgegen den Ausführungen des Beschwer deführers nicht seit Juli 2014 (Urk. 13/1)

- rückwirkend eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert

haben (vgl. Urk. 13/1.5 S. 2), wobei insbesondere auch keine Differenzierung zwischen bisheriger und adaptierter Tätigkeit vorgenom men wurde. 4. 5

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachver halt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergän zender Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsan spruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5. 5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der

vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit .

g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer -

ohne Rücksicht auf den Streitwert - nac h der Bedeutung der Streitsache, nach d er Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

Mit Honorarnote vom 1 9. August 2015 (Urk.

18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.4

Stun den (3.5 Stunden im Jahr 2014 und 3.9 Stunden im Jahr 2015) sowie Barauslagen von Fr. 66.-- geltend. Dies erscheint unter Beachtung der vorge nannten Kriterien als angemessen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stun denansatzes von Fr. 200. -- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen bis 3 1. De zember 2014 und von Fr. 220. -- (zuzüglich MWSt) für Aufwendungen ab 1. Januar 2015 hat die Beschwerdegegnerin den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit mit Fr. 1‘75 4 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Februar 2014 aufgehoben, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, eine Prozessentschä digung von Fr. 1'75 4 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski