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IV.2014.00361

Neuanmeldung; medizinischer Sachverhalt - insbesondere Vorliegen einer Cancer-related Fatigue (CrF) - ungenügend abgeklärt; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-02-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1960 geborene X.___ , mit Hochschulabschluss der philoso phischen Fakultät der Universität Y.___ (Urk. 8/7/2) und Mutter zweier Kin der (Jahrgang 1998 und 2001), arbeitete von April 1992 bis Ende 1998 im Um fang von 80 bis 100

% als Ko-Leiterin des Dienstes P.___ ( P.___ ) und Projektverantwortliche bei der Z.___ (Urk.

8/41/11-13) sowie, nach kürzeren Arbeits verhältnissen und einer Phase der Arbeitslosigkeit, ab Januar 2003 in einem 70 %-Pensum als Projektleiterin b eim A.___ (Urk. 8/41/14) . Im Oktob er 2009 meldete sie sich wegen einer im April 2009 diagnostizierten Brustkrebserkrankung, star ke r Schmerzen, permanenter Müdigkeit und psychische r Probleme bei der Inva lidenversicherung z um Leistungsbezug (Hilfsmittel und Re nte) an (Urk. 8/4, Urk. 8/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, er teilte mit Mitteilung vom 6. November 2009 (Urk. 8/14) Kostengutsprache für eine einseitige Brustprothesenversorgung. Hin gegen verneinte sie d en Renten an spruch der Versich erten mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/35), was unangefochten blieb . 1.2

Nachdem die Versicherte ihre Stelle beim A.___ per En de Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 8/41/14), bezog sie erneut Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/48/1) und arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern teilzeit lich als Sprachlehrerin (Urk. 8/49-50, Urk. 8/58). Im Juli 2013 ersuchte sie unter Hinweis auf chronische Müdigkeit und psychische Probleme nach Brustkrebs er krankung abermals um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversiche rung ( Urk. 8/40, Urk. 8/42). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/60, Urk. 8/65/1-2, Urk. 8/71) lehnte die IV-Stelle das Begehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergeg en erhob X.___

am 26. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 und Zusprache einer Rente, eventualiter die Anordnung weiterer medizi nischer Abklärungen betreffend „Fatigue nach Krebserkrankung“. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdea ntwort vom 30. April 2014 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd eführerin am 5. Mai 2014 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer g e samtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung verur sacht worden ist, fällt in den Geltungsbereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein verselbstständigtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a ; vgl. Ulrich Meyer , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl age , 2010, S. 24 und 27 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 20 14 E. 5.2.3 ). 1.4

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 6

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen . Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesge richts 9C_ 870/2010 vom 2 4. Januar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 , 122 V 157 E. 1d ; ferner etwa Urteil e des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E.

4.1.3 und 8C_385/2014 vom 1 6. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweigernden Entscheid damit , dass anhand der objektiv-klinischen Sachlage ein dauerhafter Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei. D ie vorhandenen Störungen seien auf eine psychosoziale Belastungssituation (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung de r Mutter, Arbeitspensum von 150 %, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensu che, Paarproblematik, Trennung) und damit auf einen invaliditätsfremden Fak tor zurückzuführen

(Urk. 2, Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend , laut Einschätzung ihres Psychiaters liege unter anderem ein anhaltender Erschöpfungszustand bezie hungsweise eine Fatigue nach Brustkrebserkrankung im Jahr 2009 vor , wobei nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung ( BGE 139 V 346) angenom men werden müsse , das s aufgrund des Krebsleidens und der in der Folge aufge tretenen tumorassoziierten Fatigue eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe . Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausge gangen , dass einzig psychosoziale Belastungsfaktoren für den anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung verantwortlich seien und dieser keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirke. Allenfalls hätte sie weitere medizinische Abklärungen zu diesem Krankheitsbild anordnen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

3. 1

Dr. med. B.___ , Chefarzt Frauenklinik Spital C.___ , stellte im undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/51) die Diagnose eines Mammakar zinoms rechts, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 und bis auf weiteres (Tumornachsorge) behandelt werde. Die aktuelle Medikation umfasse Tamoxifen 20 mg/d. Zur Arbeitsfähigkeit liess er sich im Einzelnen nicht vernehmen . 3. 2

Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, am 7. August 2013 (Urk. 8/56) , aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte körperliche Arbeiten. Es bestehe jedoch ein Status nach invasi v-duktale m Mammakarzinom rechts, wobei

d ie Be schwerd eführerin seit der Diagnosestellung im Jahr 2009 psychisch stark belas tet sei und fachärztliche Hilfe in Anspruch nehme . Diesbezüglich sei

auf die Einschätzung de r involvierten gynäkologischen und psychiatrischen Fach ärzte abzustellen. 3. 3

Der die Beschwerdeführerin ab März 2012 behandelnde Dr. med. E.___ , Ober arzt Psychiatriezentrum

C.___ ,

F.___ ,

nannte i n seine m Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 8/57) an die Beschwerdegegnerin

die folgende n Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1 ): - Anhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion im Rahmen psychoso zialer Belastungen (ICD- 10 F43.2) - zeitweise Zustandsbild einer mit telgradigen depressiven Episode bei anamnestisch früheren depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) - ausgehend nach Krebserkrankung zirka Ende 2009, deutlich ver schlech tert und anhaltend seit Trennung vom langjährigen Ehepartner im März 2012 - Anhaltender Erschöpfungszustand / Fatigue nach Krebserkrankung seit zirka Ende 2009 - Krebserkrankung bei Status nach Mammakarzinom und Ablatio 2009

F ür die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Erwachsenenbildnerin/ Sprachlehrerin bestehe ab 17. April 2013 bis auf weiteres eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( S. 4 Ziff. 1.7). Zuvor sei bereits im Jahr 2012 mit Unterbrüchen eine Ar beitsunfähigkeit in unterschiedlichem Umfang bescheinigt worden. Für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung ihre Tätigkeit im redu zierten Pensum wahrgenommen habe und kein Attest ausgestellt worden sei, werde die Arbeitsunfähig keit ebenfalls im Rahmen von 40 bis 50 % einge schätzt ( S. 4 Ziff. 1.6). Retrospektiv werde abgesehen von noch früheren depressiven Episoden davon ausgegangen , dass die se Angaben ab dem Jahr 2009 Geltung hätten und es im Frühjahr 2012 im Rahmen einer Paar problematik zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sei (S. 6 unten).

Im Bericht vom 23. September 2013 (Urk. 8/62/2-5) zuhanden des Krankentag geldversicherer s

konstatierte Dr. E.___ bei leicht modifizierter Diagnosestel lung, im Vordergrund stehe der anhaltende psychophysische Erschöpfungszu stand (S. 2 Ziff. 3 f.). Mittel- bis längerfristig sei durchaus eine gewisse Besserung des Zustandsbildes denkbar ; wahrscheinlich hänge dies davon ab, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, gewisse Belastungssituationen nachhaltig zu bewältigen . Zudem könnten somatische Faktoren nach der Krebserkrankung eine Rolle spielen, was er weniger gut abschätzen könne (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwer deführerin stosse als Lehrkraft mit einem Pensum von zirka 50 % regelmässig an ihre Belastungsgrenze. Die geschätzte Arbeitsunfähig keit liege aktuell bei 40 bis 60 % , wobei eine relevante Besserung derzeit nicht in Sicht sei (S. 3 Ziff. 6). 3. 4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, führte in der RAD- Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/89 S. 4 f.) aus , gemäss den vorliegenden Arztberichten seien d ie Einschränkungen geistig-seelischer Art. Es komme zu Erschöp fungs- und Überforderungsge füh len, affektiver Labilität und emotionalen Krisen. Es handle sich um leichte Ein schränkungen von Konzentration und Anpassungsfähigkeit sowie um mittlere Einschränkungen der Belastbarkeit. Das Auffassungsvermögen sei nicht einge schränkt.

Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Der

im Bericht von Dr. E.___ vom 11. Juli 2013 (richtig: 19. August 2013) beschriebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar, jedoch müsse berücksichtigt werden , dass eine Anpassungsreaktion im Rahmen psychosozia ler Belastungsfaktoren üblicherweise nicht zu einer dauerha ften Arbeitsunfähig keit führ

e. Allenfalls sei die Prüfung der Überwindbarkeit durch den Rechts dienst empfohlen.

Ergänzend hielt Dr. G.___ am 15. Februar 2014 (Urk. 8/72 S. 2) fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 23. September 2012 zeige zahlreiche psychosozial belastende Faktoren (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung der Mutter, de facto 150 %-Arbeitspensum, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensuche, Paarproblematik, Trennung). Als Diagnose werde wiederum eine anhaltende Anpassungsstörung im Rahmen psychosozialer Belastungen genannt. Unabhän gig vom sehr fraglichen Vorliegen einer relevanten Tumorfatigue würden hier die psychosozialen Sachverhalte überwiegen. 4. 4.1

Das Bundesgericht befasste sich in

BGE

139 V 346 ( Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 )

mit der Cancer-related Fatigue (CrF) und äusserte sich dazu wie folgt (E. 3.2 - 3.4 ): „3.2 Krebsbedingte Fatigue ist ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspa tientinnen und -patienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieab schluss andauern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus. Bei der CrF können diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein. So besteht Evidenz für metabo lische Ursachen, endokrinologische und neurophysiologische Veränderungen und Cytokine. Chemo- und radiotherapeutische Behandlungsschemata scheinen eine Rolle zu spielen, wobei der Toxizität der Behandlung selbst, wie auch der Akku mulation zerstörter Tumorzellprodukte ätiolo gische Bedeutung zukommt. Disku tiert wird auch die These, dass die Energieanforderungen durch die Tumorerkran kung oder durch die Begleitsymptomatik einen Einfluss haben oder die möglich erweise durch den Tumornekrosefaktor mitbedingte Verminderung der Skelett muskelmasse eine Rolle spielen kann (BRUMMER/FLADUNG/CONNEMANN, Tumorassoziierte Fatig ue, Onkologische Welt 5/2011 S. 223 ff.; HEIM/FEYER, Das tumorassoziierte Fatigue-Syndrom, Journal Onkologie 1/2011 S. 42-47). Es werden verschiedene pathophysiologische Faktoren diskutiert und bei der häufig stark verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit als Ursachen vornehmlich Verände rungen in kortikalen und spinalen Zentren der Sensomotorik wie auch solche des muskulären Erregungs- und Energiestoffwechsels be schrieben (HORNEBER UND ANDERE, Tumor-assoziierte Fatigue, Epidemiologie, Pathogenese, Diagnos tik und Therapie, Deutsches Ärzteblatt, 109 9/2012 S. 161-171). 3.3 Ursachen und Entstehung der CrF sind demnach nach derzeitigem For schungsstand nicht ganz ge klärt. Es besteht in der medizinischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex sind und, wie dargelegt, somatische, emotio nale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielen. Die CrF kann

auch wenn zugrunde liegende internistische oder psychiatrische Erkrankungen behandelt wor den sind in 30 bis 40 % noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Diese (hier vorliegende) chronische Fatigue wird in Zusammenhang gebracht mit der Krankheitsverarbeitung oder langfristigen Anpassungsproblemen. Sie wird aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störun gen des Stoffwechsels oder der psychovegetativen Selbstregulation des Körpers gese hen. 3.4 Definitionsbedingt tritt diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkran kung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatofor men Störungen findet sich in der medizini schen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome (CFS; ICD 10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, wenngleich die CrF noch nicht als eigene Krankheitsentität Eingang in die ICD (Internationale statistische Klassifika tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) gefunden hat. Es bestehen aber von der Fatigue-Coalition defi nierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien (HEIM/FEYER, a.a.O., S. 42). Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversi cherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden.“ 4.2

4.2.1

Es trifft mit der Beschwerdegegnerin zwar zu, dass diverse psychosoziale Belas tungsfaktoren aktenkundig sind. Gleichermassen geht indes aus den Akten her vor , dass im Rahmen der im Ap ril 2009 diagnostizierten Brust krebserkrankung und deren Therapie verschiedene Symptome einer tumorassoziierten Fatigue auftraten. Bereits in der Erstanmeldung vom Oktober 2009

(Urk. 8/8 S. 7 Ziff. 6.2) gab d ie Beschwerdeführerin

nebst der Brustkrebserkrankung starke Schmerzen, permanente Müdigkeit und psychische Probleme als gesundheitliche Beeinträchtigung an. Damit einhergehend wurde im Bericht der Frauenklinik des H.___ vom 14.

März 2010 festgehalten (Urk.

8/19/1-4 S.

2 Ziff.

1.7), dass sie sich müde und antriebsschwach fühle . Sodann berichteten die Ärzte der I.___ , Psy chiatrische Poliklinik am H.___ ,

am 14.

April 2010 (Urk. 8/23/5-9) , dass

wie immer bei onkologischen Patienten psychische Symptome manifest seien, welche sich von körperlichen Symptomen beziehungsweise von onkologischen Begleiterscheinungen nur schwer abgrenzen liessen (Müdigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, S. 1 unten). Die geklagte anhaltende Müdigkeit werde hauptsächlich als typische Tumorfolge respektive als tumorassoziierte Fatigue gedeutet (S.

2 Zif f.

1.4 und S.

3 Ziff.

1.4 und Zi ff.

1.6), welche

– wie

auch die leichten kognitiven Defizite – oftmals auch nach Verschwinden der psychischen Symptome im engeren Sinne fortbestehe und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Schliesslich wurde e ine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit auch bereits damals hausärztlicherseits bestätigt (Urk.

8/39). Gemäss den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ergangenen Arztberichten bestehen die Symptome einer Cancer-related Fatigue auch weiter hin. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Psy chiaters Dr. E.___

(E. 3.3 hiervor ) zu verweisen, welcher auf einen im Vorder grund stehenden

anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung schloss und dies auch mit der im Bericht an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/62/2-5 S. 2 unten) leicht modifizierten Diagnosestellung hervorhob. 4.2.2

Soweit der RAD-Arzt von einer „sehr fraglichen“ Tumorfatigue ausging (E. 3.4 hiervor ), ist dieser Standpunkt nicht begründet und demzufolge auch nicht nachvollziehbar. Zudem kommt dem Entstehungsgrund des zu beurteilen den Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu und ist einzig massgebend, ob ein verselbstständigtes psychisches Leiden vor liegt, weshalb eine Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf eine psychoso ziale oder soziokulturelle Mitursache der psychischen Erkrankung verneint wer den kann (E. 1.3 hiervor ). Dies gilt umso mehr, als sich die tumorassoziierte Fatigue gerade durch ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren somatische r , emotio nale r , kognitive r und nicht zuletzt auch psychosoziale r

Art auszeichnet (E. 4.1 hiervor ). Mit dem Hinweis von Dr. G.___

auf eine

überwiegend psy chosoziale Komponente

des Leidens de r Beschwerdeführer in ist es daher nicht getan. Im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von RAD-Berichten (E. 1. 6

hiervor ) kann demzufolge auf die Einschätzung des Dr. G.___ vom

7. Oktober 2013 und 15. Februar 2014 nicht abgestellt werden. Da auch die Berichte der involvierten Ärzte keine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin erlauben , ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen , damit sie den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue im Rahmen einer externen fachkundigen Begut achtung abkläre und hernach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 346 (E. 4.1 hiervor ) über den Leistungsan spruch der Bes chwerdeführerin neu verfüge .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 3

Bei diesem Ergebnis kann zumindest einstweilen offenbleiben , ob

– mit der Beschwerdegegnerin – die Arbeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin als angestammte Tätigkeit

angesehen werden kann . Zu bemerken bleibt sodann, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2011 ( Urk. 8/35) verneint wurde. Daher wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren haben und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen ist (vgl. E. 1.5 hievor). 5. 5.1

Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

– n ach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen V erfügung als vollständiges Obsiegen ( BGE 137 V 210 E. 7.1 , 137 V 57 E. 2 .2)

– der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit.

g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs.

1 und 3 GSVGer eine Pro zessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr.

2‘20 0.-- ( einschliesslich Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 4. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.

E. 1.3 Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer g e samtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung verur sacht worden ist, fällt in den Geltungsbereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein verselbstständigtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a ; vgl. Ulrich Meyer , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl age , 2010, S. 24 und 27 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 20 14 E. 5.2.3 ).

E. 1.4 und Zi ff.

1.6), welche

– wie

auch die leichten kognitiven Defizite – oftmals auch nach Verschwinden der psychischen Symptome im engeren Sinne fortbestehe und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Schliesslich wurde e ine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit auch bereits damals hausärztlicherseits bestätigt (Urk.

8/39). Gemäss den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ergangenen Arztberichten bestehen die Symptome einer Cancer-related Fatigue auch weiter hin. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Psy chiaters Dr. E.___

(E. 3.3 hiervor ) zu verweisen, welcher auf einen im Vorder grund stehenden

anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung schloss und dies auch mit der im Bericht an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/62/2-5 S. 2 unten) leicht modifizierten Diagnosestellung hervorhob. 4.2.2

Soweit der RAD-Arzt von einer „sehr fraglichen“ Tumorfatigue ausging (E. 3.4 hiervor ), ist dieser Standpunkt nicht begründet und demzufolge auch nicht nachvollziehbar. Zudem kommt dem Entstehungsgrund des zu beurteilen den Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu und ist einzig massgebend, ob ein verselbstständigtes psychisches Leiden vor liegt, weshalb eine Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf eine psychoso ziale oder soziokulturelle Mitursache der psychischen Erkrankung verneint wer den kann (E. 1.3 hiervor ). Dies gilt umso mehr, als sich die tumorassoziierte Fatigue gerade durch ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren somatische r , emotio nale r , kognitive r und nicht zuletzt auch psychosoziale r

Art auszeichnet (E. 4.1 hiervor ). Mit dem Hinweis von Dr. G.___

auf eine

überwiegend psy chosoziale Komponente

des Leidens de r Beschwerdeführer in ist es daher nicht getan. Im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von RAD-Berichten (E. 1. 6

hiervor ) kann demzufolge auf die Einschätzung des Dr. G.___ vom

7. Oktober 2013 und 15. Februar 2014 nicht abgestellt werden. Da auch die Berichte der involvierten Ärzte keine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin erlauben , ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen , damit sie den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue im Rahmen einer externen fachkundigen Begut achtung abkläre und hernach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 346 (E. 4.1 hiervor ) über den Leistungsan spruch der Bes chwerdeführerin neu verfüge .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 3

Bei diesem Ergebnis kann zumindest einstweilen offenbleiben , ob

– mit der Beschwerdegegnerin – die Arbeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin als angestammte Tätigkeit

angesehen werden kann . Zu bemerken bleibt sodann, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2011 ( Urk. 8/35) verneint wurde. Daher wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren haben und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen ist (vgl. E. 1.5 hievor). 5. 5.1

Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

– n ach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen V erfügung als vollständiges Obsiegen ( BGE 137 V 210 E.

E. 1.5 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 6

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen . Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesge richts 9C_ 870/2010 vom 2 4. Januar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 , 122 V 157 E. 1d ; ferner etwa Urteil e des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E.

4.1.3 und 8C_385/2014 vom 1 6. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2.

E. 2 Hiergeg en erhob X.___

am 26. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 und Zusprache einer Rente, eventualiter die Anordnung weiterer medizi nischer Abklärungen betreffend „Fatigue nach Krebserkrankung“. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdea ntwort vom 30. April 2014 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd eführerin am 5. Mai 2014 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweigernden Entscheid damit , dass anhand der objektiv-klinischen Sachlage ein dauerhafter Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei. D ie vorhandenen Störungen seien auf eine psychosoziale Belastungssituation (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung de r Mutter, Arbeitspensum von 150 %, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensu che, Paarproblematik, Trennung) und damit auf einen invaliditätsfremden Fak tor zurückzuführen

(Urk. 2, Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend , laut Einschätzung ihres Psychiaters liege unter anderem ein anhaltender Erschöpfungszustand bezie hungsweise eine Fatigue nach Brustkrebserkrankung im Jahr 2009 vor , wobei nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung ( BGE 139 V 346) angenom men werden müsse , das s aufgrund des Krebsleidens und der in der Folge aufge tretenen tumorassoziierten Fatigue eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe . Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausge gangen , dass einzig psychosoziale Belastungsfaktoren für den anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung verantwortlich seien und dieser keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirke. Allenfalls hätte sie weitere medizinische Abklärungen zu diesem Krankheitsbild anordnen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

3. 1

Dr. med. B.___ , Chefarzt Frauenklinik Spital C.___ , stellte im undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/51) die Diagnose eines Mammakar zinoms rechts, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 und bis auf weiteres (Tumornachsorge) behandelt werde. Die aktuelle Medikation umfasse Tamoxifen 20 mg/d. Zur Arbeitsfähigkeit liess er sich im Einzelnen nicht vernehmen . 3. 2

Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, am 7. August 2013 (Urk. 8/56) , aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte körperliche Arbeiten. Es bestehe jedoch ein Status nach invasi v-duktale m Mammakarzinom rechts, wobei

d ie Be schwerd eführerin seit der Diagnosestellung im Jahr 2009 psychisch stark belas tet sei und fachärztliche Hilfe in Anspruch nehme . Diesbezüglich sei

auf die Einschätzung de r involvierten gynäkologischen und psychiatrischen Fach ärzte abzustellen. 3. 3

Der die Beschwerdeführerin ab März 2012 behandelnde Dr. med. E.___ , Ober arzt Psychiatriezentrum

C.___ ,

F.___ ,

nannte i n seine m Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 8/57) an die Beschwerdegegnerin

die folgende n Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1 ): - Anhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion im Rahmen psychoso zialer Belastungen (ICD-

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 , 137 V 57 E. 2 .2)

– der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit.

g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs.

1 und 3 GSVGer eine Pro zessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr.

2‘20 0.-- ( einschliesslich Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 4. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, wenngleich die CrF noch nicht als eigene Krankheitsentität Eingang in die ICD (Internationale statistische Klassifika tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) gefunden hat. Es bestehen aber von der Fatigue-Coalition defi nierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien (HEIM/FEYER, a.a.O., S. 42). Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversi cherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden.“ 4.2

4.2.1

Es trifft mit der Beschwerdegegnerin zwar zu, dass diverse psychosoziale Belas tungsfaktoren aktenkundig sind. Gleichermassen geht indes aus den Akten her vor , dass im Rahmen der im Ap ril 2009 diagnostizierten Brust krebserkrankung und deren Therapie verschiedene Symptome einer tumorassoziierten Fatigue auftraten. Bereits in der Erstanmeldung vom Oktober 2009

(Urk. 8/8 S. 7 Ziff. 6.2) gab d ie Beschwerdeführerin

nebst der Brustkrebserkrankung starke Schmerzen, permanente Müdigkeit und psychische Probleme als gesundheitliche Beeinträchtigung an. Damit einhergehend wurde im Bericht der Frauenklinik des H.___ vom 14.

März 2010 festgehalten (Urk.

8/19/1-4 S.

2 Ziff.

1.7), dass sie sich müde und antriebsschwach fühle . Sodann berichteten die Ärzte der I.___ , Psy chiatrische Poliklinik am H.___ ,

am 14.

April 2010 (Urk. 8/23/5-9) , dass

wie immer bei onkologischen Patienten psychische Symptome manifest seien, welche sich von körperlichen Symptomen beziehungsweise von onkologischen Begleiterscheinungen nur schwer abgrenzen liessen (Müdigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, S. 1 unten). Die geklagte anhaltende Müdigkeit werde hauptsächlich als typische Tumorfolge respektive als tumorassoziierte Fatigue gedeutet (S.

2 Zif f.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00361 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

26. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1960 geborene X.___ , mit Hochschulabschluss der philoso phischen Fakultät der Universität Y.___ (Urk. 8/7/2) und Mutter zweier Kin der (Jahrgang 1998 und 2001), arbeitete von April 1992 bis Ende 1998 im Um fang von 80 bis 100

% als Ko-Leiterin des Dienstes P.___ ( P.___ ) und Projektverantwortliche bei der Z.___ (Urk.

8/41/11-13) sowie, nach kürzeren Arbeits verhältnissen und einer Phase der Arbeitslosigkeit, ab Januar 2003 in einem 70 %-Pensum als Projektleiterin b eim A.___ (Urk. 8/41/14) . Im Oktob er 2009 meldete sie sich wegen einer im April 2009 diagnostizierten Brustkrebserkrankung, star ke r Schmerzen, permanenter Müdigkeit und psychische r Probleme bei der Inva lidenversicherung z um Leistungsbezug (Hilfsmittel und Re nte) an (Urk. 8/4, Urk. 8/8) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, er teilte mit Mitteilung vom 6. November 2009 (Urk. 8/14) Kostengutsprache für eine einseitige Brustprothesenversorgung. Hin gegen verneinte sie d en Renten an spruch der Versich erten mit Verfügung vom 14. Januar 2011 (Urk. 8/35), was unangefochten blieb . 1.2

Nachdem die Versicherte ihre Stelle beim A.___ per En de Juni 2011 gekündigt hatte (Urk. 8/41/14), bezog sie erneut Arbeitslosenent schädigung (Urk. 8/48/1) und arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern teilzeit lich als Sprachlehrerin (Urk. 8/49-50, Urk. 8/58). Im Juli 2013 ersuchte sie unter Hinweis auf chronische Müdigkeit und psychische Probleme nach Brustkrebs er krankung abermals um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversiche rung ( Urk. 8/40, Urk. 8/42). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/60, Urk. 8/65/1-2, Urk. 8/71) lehnte die IV-Stelle das Begehren der Ver sicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2014 (Urk.

2) ab. 2.

Hiergeg en erhob X.___

am 26. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2014 und Zusprache einer Rente, eventualiter die Anordnung weiterer medizi nischer Abklärungen betreffend „Fatigue nach Krebserkrankung“. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdea ntwort vom 30. April 2014 (Urk.

7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerd eführerin am 5. Mai 2014 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Die Invalidenversicherung ist eine finale Versicherung, das heisst, es wird nicht nach der Art und Genese eines Gesundheitsschadens gefragt, welcher die Erwerbsunfähigkeit verursacht. Der Gesundheitszustand ist folglich immer g e samtheitlich zu betrachten. Selbst eine Erwerbsunfähigkeit, deren psychogene krankhafte Grundlage (auch) durch eine soziokulturelle Überforderung verur sacht worden ist, fällt in den Geltungsbereich der Invalidenversicherung, vorausgesetzt es handelt sich um ein verselbstständigtes psychisches Leiden. Eine rentenbegründende Invalidität kann damit nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint werden (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 127 V 294 E. 5a ; vgl. Ulrich Meyer , Rechtspre chung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl age , 2010, S. 24 und 27 mit Hin weisen; zum Ganzen vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 20 14 E. 5.2.3 ). 1.4

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beur teilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 6

Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgege ben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situa tion und Zu sammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Arzt muss über die notwendigen fach lichen Qualifikationen verfügen . Den diesen Anforderungen genügenden Berichten der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) kommt ebenfalls Beweiswert zu (Urteil des Bundesge richts 9C_ 870/2010 vom 2 4. Januar 2011 E. 4.1.2 mit Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strengere Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Ab klärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 , 122 V 157 E. 1d ; ferner etwa Urteil e des Bun desgerichts 9C_8/2011 vom 2 1. Februar 2011 E.

4.1.3 und 8C_385/2014 vom 1 6. September 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 1. 7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren leistungsverweigernden Entscheid damit , dass anhand der objektiv-klinischen Sachlage ein dauerhafter Gesund heitsschaden nicht ausgewiesen sei. D ie vorhandenen Störungen seien auf eine psychosoziale Belastungssituation (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung de r Mutter, Arbeitspensum von 150 %, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensu che, Paarproblematik, Trennung) und damit auf einen invaliditätsfremden Fak tor zurückzuführen

(Urk. 2, Urk. 7). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend , laut Einschätzung ihres Psychiaters liege unter anderem ein anhaltender Erschöpfungszustand bezie hungsweise eine Fatigue nach Brustkrebserkrankung im Jahr 2009 vor , wobei nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung ( BGE 139 V 346) angenom men werden müsse , das s aufgrund des Krebsleidens und der in der Folge aufge tretenen tumorassoziierten Fatigue eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % bestehe . Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausge gangen , dass einzig psychosoziale Belastungsfaktoren für den anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung verantwortlich seien und dieser keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirke. Allenfalls hätte sie weitere medizinische Abklärungen zu diesem Krankheitsbild anordnen müssen (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.

3. 1

Dr. med. B.___ , Chefarzt Frauenklinik Spital C.___ , stellte im undatierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/51) die Diagnose eines Mammakar zinoms rechts, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 und bis auf weiteres (Tumornachsorge) behandelt werde. Die aktuelle Medikation umfasse Tamoxifen 20 mg/d. Zur Arbeitsfähigkeit liess er sich im Einzelnen nicht vernehmen . 3. 2

Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin berichtete

Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin, am 7. August 2013 (Urk. 8/56) , aus internistischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte körperliche Arbeiten. Es bestehe jedoch ein Status nach invasi v-duktale m Mammakarzinom rechts, wobei

d ie Be schwerd eführerin seit der Diagnosestellung im Jahr 2009 psychisch stark belas tet sei und fachärztliche Hilfe in Anspruch nehme . Diesbezüglich sei

auf die Einschätzung de r involvierten gynäkologischen und psychiatrischen Fach ärzte abzustellen. 3. 3

Der die Beschwerdeführerin ab März 2012 behandelnde Dr. med. E.___ , Ober arzt Psychiatriezentrum

C.___ ,

F.___ ,

nannte i n seine m Bericht vom 19. August 2013 (Urk. 8/57) an die Beschwerdegegnerin

die folgende n Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 1.1 ): - Anhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiver Reaktion im Rahmen psychoso zialer Belastungen (ICD- 10 F43.2) - zeitweise Zustandsbild einer mit telgradigen depressiven Episode bei anamnestisch früheren depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) - ausgehend nach Krebserkrankung zirka Ende 2009, deutlich ver schlech tert und anhaltend seit Trennung vom langjährigen Ehepartner im März 2012 - Anhaltender Erschöpfungszustand / Fatigue nach Krebserkrankung seit zirka Ende 2009 - Krebserkrankung bei Status nach Mammakarzinom und Ablatio 2009

F ür die zuletzt ausgeübte Tä tigkeit als Erwachsenenbildnerin/ Sprachlehrerin bestehe ab 17. April 2013 bis auf weiteres eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ( S. 4 Ziff. 1.7). Zuvor sei bereits im Jahr 2012 mit Unterbrüchen eine Ar beitsunfähigkeit in unterschiedlichem Umfang bescheinigt worden. Für die Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin trotz der Erkrankung ihre Tätigkeit im redu zierten Pensum wahrgenommen habe und kein Attest ausgestellt worden sei, werde die Arbeitsunfähig keit ebenfalls im Rahmen von 40 bis 50 % einge schätzt ( S. 4 Ziff. 1.6). Retrospektiv werde abgesehen von noch früheren depressiven Episoden davon ausgegangen , dass die se Angaben ab dem Jahr 2009 Geltung hätten und es im Frühjahr 2012 im Rahmen einer Paar problematik zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen sei (S. 6 unten).

Im Bericht vom 23. September 2013 (Urk. 8/62/2-5) zuhanden des Krankentag geldversicherer s

konstatierte Dr. E.___ bei leicht modifizierter Diagnosestel lung, im Vordergrund stehe der anhaltende psychophysische Erschöpfungszu stand (S. 2 Ziff. 3 f.). Mittel- bis längerfristig sei durchaus eine gewisse Besserung des Zustandsbildes denkbar ; wahrscheinlich hänge dies davon ab, ob es der Beschwerdeführerin gelinge, gewisse Belastungssituationen nachhaltig zu bewältigen . Zudem könnten somatische Faktoren nach der Krebserkrankung eine Rolle spielen, was er weniger gut abschätzen könne (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwer deführerin stosse als Lehrkraft mit einem Pensum von zirka 50 % regelmässig an ihre Belastungsgrenze. Die geschätzte Arbeitsunfähig keit liege aktuell bei 40 bis 60 % , wobei eine relevante Besserung derzeit nicht in Sicht sei (S. 3 Ziff. 6). 3. 4

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Hämatologie, führte in der RAD- Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/89 S. 4 f.) aus , gemäss den vorliegenden Arztberichten seien d ie Einschränkungen geistig-seelischer Art. Es komme zu Erschöp fungs- und Überforderungsge füh len, affektiver Labilität und emotionalen Krisen. Es handle sich um leichte Ein schränkungen von Konzentration und Anpassungsfähigkeit sowie um mittlere Einschränkungen der Belastbarkeit. Das Auffassungsvermögen sei nicht einge schränkt.

Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Der

im Bericht von Dr. E.___ vom 11. Juli 2013 (richtig: 19. August 2013) beschriebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nachvollziehbar, jedoch müsse berücksichtigt werden , dass eine Anpassungsreaktion im Rahmen psychosozia ler Belastungsfaktoren üblicherweise nicht zu einer dauerha ften Arbeitsunfähig keit führ

e. Allenfalls sei die Prüfung der Überwindbarkeit durch den Rechts dienst empfohlen.

Ergänzend hielt Dr. G.___ am 15. Februar 2014 (Urk. 8/72 S. 2) fest, der Bericht von Dr. E.___ vom 23. September 2012 zeige zahlreiche psychosozial belastende Faktoren (schwierige Lebensgeschichte, Erkrankung der Mutter, de facto 150 %-Arbeitspensum, Mobbing, Kündigung, erfolglose Stellensuche, Paarproblematik, Trennung). Als Diagnose werde wiederum eine anhaltende Anpassungsstörung im Rahmen psychosozialer Belastungen genannt. Unabhän gig vom sehr fraglichen Vorliegen einer relevanten Tumorfatigue würden hier die psychosozialen Sachverhalte überwiegen. 4. 4.1

Das Bundesgericht befasste sich in

BGE

139 V 346 ( Urteil 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 )

mit der Cancer-related Fatigue (CrF) und äusserte sich dazu wie folgt (E. 3.2 - 3.4 ): „3.2 Krebsbedingte Fatigue ist ein multidimensionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspa tientinnen und -patienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieab schluss andauern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Müdigkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multikausalen Vorgängen aus. Bei der CrF können diese durch den Tumor bedingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Disposition, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein. So besteht Evidenz für metabo lische Ursachen, endokrinologische und neurophysiologische Veränderungen und Cytokine. Chemo- und radiotherapeutische Behandlungsschemata scheinen eine Rolle zu spielen, wobei der Toxizität der Behandlung selbst, wie auch der Akku mulation zerstörter Tumorzellprodukte ätiolo gische Bedeutung zukommt. Disku tiert wird auch die These, dass die Energieanforderungen durch die Tumorerkran kung oder durch die Begleitsymptomatik einen Einfluss haben oder die möglich erweise durch den Tumornekrosefaktor mitbedingte Verminderung der Skelett muskelmasse eine Rolle spielen kann (BRUMMER/FLADUNG/CONNEMANN, Tumorassoziierte Fatig ue, Onkologische Welt 5/2011 S. 223 ff.; HEIM/FEYER, Das tumorassoziierte Fatigue-Syndrom, Journal Onkologie 1/2011 S. 42-47). Es werden verschiedene pathophysiologische Faktoren diskutiert und bei der häufig stark verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit als Ursachen vornehmlich Verände rungen in kortikalen und spinalen Zentren der Sensomotorik wie auch solche des muskulären Erregungs- und Energiestoffwechsels be schrieben (HORNEBER UND ANDERE, Tumor-assoziierte Fatigue, Epidemiologie, Pathogenese, Diagnos tik und Therapie, Deutsches Ärzteblatt, 109 9/2012 S. 161-171). 3.3 Ursachen und Entstehung der CrF sind demnach nach derzeitigem For schungsstand nicht ganz ge klärt. Es besteht in der medizinischen Fachwelt aber Einigkeit darüber, dass sie komplex sind und, wie dargelegt, somatische, emotio nale, kognitive und psychosoziale Faktoren zusammenspielen. Die CrF kann

auch wenn zugrunde liegende internistische oder psychiatrische Erkrankungen behandelt wor den sind in 30 bis 40 % noch längere Zeit nach Therapieabschluss andauern. Diese (hier vorliegende) chronische Fatigue wird in Zusammenhang gebracht mit der Krankheitsverarbeitung oder langfristigen Anpassungsproblemen. Sie wird aber auch als mögliche Spätfolge der Therapie im Bereich von Störun gen des Stoffwechsels oder der psychovegetativen Selbstregulation des Körpers gese hen. 3.4 Definitionsbedingt tritt diese Form der Fatigue zwingend in Zusammenhang mit einer Krebserkran kung auf. Ein Hinweis auf die Einordnung in die somatofor men Störungen findet sich in der medizini schen Literatur nicht. Damit grenzt sich die tumorassoziierte Fatigue auch klar vom Chronic Fatigue Syndrome (CFS; ICD 10 G93.3) als eigenständiges Krankheitsbild ab, wenngleich die CrF noch nicht als eigene Krankheitsentität Eingang in die ICD (Internationale statistische Klassifika tion der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) gefunden hat. Es bestehen aber von der Fatigue-Coalition defi nierte Diagnosekriterien analog zu ICD-10-Kriterien (HEIM/FEYER, a.a.O., S. 42). Als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer Therapie liegt der CrF zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde, weshalb es sich mit der Vorinstanz nicht rechtfertigt, sozialversi cherungsrechtlich auf die tumorassoziierte Fatigue die zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) analog anzuwenden.“ 4.2

4.2.1

Es trifft mit der Beschwerdegegnerin zwar zu, dass diverse psychosoziale Belas tungsfaktoren aktenkundig sind. Gleichermassen geht indes aus den Akten her vor , dass im Rahmen der im Ap ril 2009 diagnostizierten Brust krebserkrankung und deren Therapie verschiedene Symptome einer tumorassoziierten Fatigue auftraten. Bereits in der Erstanmeldung vom Oktober 2009

(Urk. 8/8 S. 7 Ziff. 6.2) gab d ie Beschwerdeführerin

nebst der Brustkrebserkrankung starke Schmerzen, permanente Müdigkeit und psychische Probleme als gesundheitliche Beeinträchtigung an. Damit einhergehend wurde im Bericht der Frauenklinik des H.___ vom 14.

März 2010 festgehalten (Urk.

8/19/1-4 S.

2 Ziff.

1.7), dass sie sich müde und antriebsschwach fühle . Sodann berichteten die Ärzte der I.___ , Psy chiatrische Poliklinik am H.___ ,

am 14.

April 2010 (Urk. 8/23/5-9) , dass

wie immer bei onkologischen Patienten psychische Symptome manifest seien, welche sich von körperlichen Symptomen beziehungsweise von onkologischen Begleiterscheinungen nur schwer abgrenzen liessen (Müdigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, S. 1 unten). Die geklagte anhaltende Müdigkeit werde hauptsächlich als typische Tumorfolge respektive als tumorassoziierte Fatigue gedeutet (S.

2 Zif f.

1.4 und S.

3 Ziff.

1.4 und Zi ff.

1.6), welche

– wie

auch die leichten kognitiven Defizite – oftmals auch nach Verschwinden der psychischen Symptome im engeren Sinne fortbestehe und zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe. Schliesslich wurde e ine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Müdigkeit auch bereits damals hausärztlicherseits bestätigt (Urk.

8/39). Gemäss den im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens ergangenen Arztberichten bestehen die Symptome einer Cancer-related Fatigue auch weiter hin. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Einschätzung des behandelnden Psy chiaters Dr. E.___

(E. 3.3 hiervor ) zu verweisen, welcher auf einen im Vorder grund stehenden

anhaltenden Erschöpfungszustand nach Krebserkrankung schloss und dies auch mit der im Bericht an den Krankentaggeldversicherer (Urk. 8/62/2-5 S. 2 unten) leicht modifizierten Diagnosestellung hervorhob. 4.2.2

Soweit der RAD-Arzt von einer „sehr fraglichen“ Tumorfatigue ausging (E. 3.4 hiervor ), ist dieser Standpunkt nicht begründet und demzufolge auch nicht nachvollziehbar. Zudem kommt dem Entstehungsgrund des zu beurteilen den Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu und ist einzig massgebend, ob ein verselbstständigtes psychisches Leiden vor liegt, weshalb eine Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf eine psychoso ziale oder soziokulturelle Mitursache der psychischen Erkrankung verneint wer den kann (E. 1.3 hiervor ). Dies gilt umso mehr, als sich die tumorassoziierte Fatigue gerade durch ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren somatische r , emotio nale r , kognitive r und nicht zuletzt auch psychosoziale r

Art auszeichnet (E. 4.1 hiervor ). Mit dem Hinweis von Dr. G.___

auf eine

überwiegend psy chosoziale Komponente

des Leidens de r Beschwerdeführer in ist es daher nicht getan. Im Lichte der erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von RAD-Berichten (E. 1. 6

hiervor ) kann demzufolge auf die Einschätzung des Dr. G.___ vom

7. Oktober 2013 und 15. Februar 2014 nicht abgestellt werden. Da auch die Berichte der involvierten Ärzte keine abschliessende Beurteilung des Gesund heitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin erlauben , ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen , damit sie den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue im Rahmen einer externen fachkundigen Begut achtung abkläre und hernach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 346 (E. 4.1 hiervor ) über den Leistungsan spruch der Bes chwerdeführerin neu verfüge .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. 3

Bei diesem Ergebnis kann zumindest einstweilen offenbleiben , ob

– mit der Beschwerdegegnerin – die Arbeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin als angestammte Tätigkeit

angesehen werden kann . Zu bemerken bleibt sodann, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Januar 2011 ( Urk. 8/35) verneint wurde. Daher wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine Veränderung erfahren haben und ob nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen ist (vgl. E. 1.5 hievor). 5. 5.1

Die Ko sten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind auf Fr. 6 00.-- festzu setzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

– n ach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen V erfügung als vollständiges Obsiegen ( BGE 137 V 210 E. 7.1 , 137 V 57 E. 2 .2)

– der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss steht de r anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in gestützt auf Art. 61 lit.

g ATSG in Verbindung mit §

34 Abs.

1 und 3 GSVGer eine Pro zessentschädigung zu, wobei ein Betrag von Fr.

2‘20 0.-- ( einschliesslich Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 4. Februar 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter