Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1988 und 1990, Urk. 8/3/2), ist seit August 2001 als Büro- Mitarbeiterin bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 8/20 /1-2). Am 5. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Akten der zuständigen Krankentag geldversicherung Helsana (Urk. 8/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. September 2011, Urk. 8/9), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 8/15) und den Bericht der Uniklinik B.___ vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 8/17) ein. Daraufhin nahm sie den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allge meine Medizin, vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 8/18), den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ GmbH vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/20) und den Bericht der Uniklinik B.___ v om 6. Juni 2012 (Urk. 8/22) zu den Akten . Mit Vorbeschei den vom 2 9. J uni
und 2. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Begehrens um berufliche Massnahmen und die Zusprach e einer vom 1. März bis zum 30. Juni 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/25 und Urk. 8/26) . Gegen den Vorbes cheid vom 2. Juli 2012 betreffend Rente erhob die Ver sicherte am 2 6. Juli
bzw. 12. September 2012 Einwand (Urk. 8/29 und Urk. 8/36) . In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht der Uni klinik
B.___ vom 2 8. September 2012 (Urk. 8/37), den Bericht der Höhenklinik D.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/ 38), den Bericht des M edizini sche n Zentrums E.___ vom 18. /19.
Dezember 2012 (Urk. 8/43) und den Be richt von Dr. C.___ vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/45) ein. Im Weiteren gab sie beim F.___ ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag, das am 9. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 8/59; vgl. auch Stellungnahme des F.___ vom 1 9. August 2013, Urk. 8/63). Hierzu li ess sich die Versicherte am 15. November 2013 vernehmen (Urk. 8/70). Mit Verfügung vom 2 5. November 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Mass nahmen ab (Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2013, der den Vor bescheid vom 2. Juli 2012 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten
die Zusprache einer vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/74), wogegen diese am 9. Januar 2014 Einwand erhob (Urk. 8/76). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 eine vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. März 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr über Januar 2013 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere Abklä rungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 7. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2011 als Diagno sen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (1) Status nach Diskushernien operation L4/ 5 links vom 1 7. Dezember 2004 mit im Verlauf zunehmender Osteoch o ndrose L4/ 5 (gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 3. März 2011) und (
2) eine mediale Diskushernie C5/6 und C6/ 7 mit rezidivierenden Zervik o brachialgien links, zurzeit konservativ therapiert, fest. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte er nicht. Er erklärte, dass er der Beschwerdeführerin, die zuletzt am 2 0. Juli 2011 bei ihm in Behandlung gewe sen sei, letztmals vom 2 0. Juli bis zum 3 0. August 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert habe (Urk. 8/15 /1-2). 2.2
Die Ärztinnen der Abteilung Rheumatologie der Uniklinik B.___ gaben im Bericht vom 1 2. Januar 2012 an, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis zum 2 1. Mai 2011 und vom 2 1. Nove mber bis zum 2. Dezember 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin leide an chroni schen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein mit immer wieder kehrenden Schmerzexazerbationen . Aufgrund der deutlichen Segmentdegene ration auf Höhe L4/5 bei bekannter grosser Rezidivhernie median und parame dian links und rezessaler
Stenosierung mit Kompression der linken Nervenwur zel L5 sei eine Operation indiziert. Vom 2 1. November 2011 bis zum Zeitpunkt der Operation, de r en Datum noch nicht feststehe, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Arbeitsfähigkeit werde durch die Kollegen der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik B.___ festgelegt (Urk. 8/17 /1-2). 2.3
Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2012, dass die Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2012 in der Uniklinik B.___ am Rücken operiert worden sei. Seit dem 2 3. März 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig .
Er schlage eine befristete ganze Rente bis ca. 2 Jahre postoperativ und anschlies send eine neue Beurteilung vor (Urk. 8/18/9). 2.4
Dr. med . G.___, Oberarzt in der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik B.___, gab im Bericht vom 6. Juni 2 012 an, dass der postopera tive Verlauf komplikationslos gewesen sei und dass sich die Lumboischialgien deu tlich zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt deutlich weniger Rücken- und Beinschmerzen gehabt. Andererseits hätten aber die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm exazerbiert . Ab Mitte Juni 2012 sollte jedoch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum möglich sein (Urk. 8/22/8). 2.5
Die Ärzte der Hö henklinik D.___ führten im (überarbeiteten) Austrittsbe richt vom 1 2. Oktober 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin vom 3 0. August bis zum 1 9. September 2012 zur muskuloskelettalen Reh abi litation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Am 1 9. September 2012 habe sie in gutem Allgemeinzustand bei leicht gebesserter körperlicher Belastbarkeit sowie leicht stimmungsaufgehellt in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können. Vom 3 0. August bis und mit dem 3. Oktober 2012 sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu empfehlen sei ein
stufenweiser Reintegrationsversuch beispielsweise beginnend mit einem 20%-Pensum (Urk. 8/40 /2-4). 2 .6
Die medizinischen Fachpersonen des Medizinischen Zentrums E.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Sie erklärten, dass die Beschwerde führerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/43/5-7). 2 .7
Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 f olgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59/22-23) : (1) e in chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch breitbasige mediane Diskushernie HWK6/7 (MRI vom 2 5. Juni 2012) - unter Ablenkung freie Kopfrotation bei unverspannter Nackenmuskulatur (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach Hemilaminektomie, Ne urolyse und Diskek tomie LWK4/5 links am 1 7. Dezember 2004 (Dr. A.___, Klinik H.___) - Status nach Spondylodese LWK4/5 mit subtotaler Lam inektomie und Dis kekt omie, Cage- Einlage und aut o logem Knochen am 2 6. Januar 2012 (Uniklinik B.___) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen vom 8. Mai 2012) - praktisch freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/59/23): (1) eine le ichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (3) ein en chronischen Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66) - radiologisch rechts kleiner Meniskusriss am medialen Hinterhorn sowie einzelne Knor peldefekte medial und retropate llär (MRI vom 2 3. Mai 2013) - klinisch reizlose, symmetrisch frei bewegliche Gelenke ohn e Hinweis für relevante Läsion
Die Ärzte des F.___ erklärten, dass aktuell aus polydisziplinärer Sicht eine unein geschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro ihrer Familie und in jeder anderen körperlich leich ten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit festgestellt werden könne. Für körperlich andauernd schwer belastende Tätigkeiten bestehe
hingegen eine Arbeitsunfähigkeit. Retrospektiv könne nach dem ersten Wirbelsäuleneingriff vom 1 7. Dezember 2004 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für längstens drei Monate ausgegan gen werden. Nach der am 2 6. Januar 2012 durchgeführten Spondylodese
sei von eine r vollständige n Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zum
3. Oktober 2012 auszugehen (Urk. 8/59/24). 2 .8
Die medizinischen Fachpersonen des Medizinischen Zentrums E.___ führten in der Stellungnahme vom 1 3. November 2013 aus, dass im psychiat rischen Teil des F.___ -Gutac htens eine Befundaufnahme vollständig fehle. Zudem sei auch keine Fremdanamnese erhoben worden. Das F.___ -Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit auch fü r angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/69). 2.9
Im Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 2. März 2014 erklär ten die Ärzte des Medi zinischen Zentrums E.___, dass sich die Symptomatik seit der Begutachtung im F.___ deutlich verschlechtert habe. Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung seien sie zum Schluss gekommen, dass aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehen würden (Urk. 3). 3. 3.1
Der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2014 liegen in medizinsche r H insicht die Stellungnahmen von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) v om 1 9. Juni 2012 (Urk. 8/23/5), 2 3. Juli 2013 (Urk. 8/71 /4-5) und 2 3. August 2013 (Urk. 8/71/5) zugrunde. 3.2
3.2.1
RAD-Ärztin Dr. I.___ ging zuletzt
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro und in anderen kör perlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit en
ab dem 4. Oktober 201 2
wieder
voll arbeitsfähig war (Urk. 8/71/5) . Dabei stützte sie sich auf das F.___ -Gutachten vom 9. Juli 2013, das auf am 2 1. und 2 2. Mai sowie 4. Juni 2013
– in Anwesenheit einer Türkisch-Dolmetscherin - durchge führten Untersuchungen beruht (Urk. 8/ 59). 3.2.2
Die Ärzte des F.___
le gten im orthopädischen Teil de s Gutachten s dar, dass aktu ell folgende Befunde objektivierbar seien: Der ebene Gang der Beschwerdefüh rerin sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig, während dem
sie beim Hinuntergehen der Treppe die rechte untere Extremität voranstelle. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule bestehe unter Gegenspan nung eine deutlich ein geschr änkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Der initial grosse Finger-Boden-Abstand habe später durch eine praktisch freie Auslenkung im Langsitz jedoch relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung vermin derte Kop frotation sei unter Ablenkung nicht mehr fest zustellen gewesen . Sämtliche Extremitäten seien sodann frei beweglich. A n Stamm und Extremi täten habe die Beschwerdeführerin eine völlig diffuse Druckdolenz ohne punc tum
maximum beklagt. Die bei der expliziten Prüfung eingeschränkte Beweg lichkeit i m Schulter- und Hüftbereich sei nicht reprodu zierbar gewesen, wobei eine augenfällige Diskrepanz insbesondere zwischen der bei der Untersuchung der Hüftgelenke in Rückenlage angegebenen Beschwerden einerseits und der völlig freien Auslenkung in sitzender Position mit hängenden Beinen andere r seits vorgelegen habe. Fünf von f ünf Wadde ll -Zeichen seien positiv . Auf radi ologischer Ebene würden eine breitbasige mediane Diskushernie HWK6/7 und mässige degenerative Veränderungen sowie unauffällige Verhältnisse an der Lendenwirbelsäule bestehen. Auch der Befund an den Händen sei bis auf ein dorsales recht sseitiges Ganglion unauffällig. Am rechten Kniegelenk
würden ein kleiner medialer Meniskusriss sowie einzelne Knorpeldefekte medial und retro patellär bestehen, wofür entsprechende klin ische Korrelate fehlen würden. Im Übrigen habe selbst ein vor zwei Wochen durchgeführtes Ganzkörper-MRI keine relevanten Veränderungen gezeigt. In A nbetracht des klinisch ansonsten w eitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden . Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklag ten, völlig diffus unter anderem den ganzen Bewegungsapparat umfassenden Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde keineswegs nachvollziehen lassen würden. Die Beschwielun gen im Hand- und Kniebereich, die genannten Inkonsistenzen, das anamnes t isch fehlende Ansprechen auf wie derholte lokale Infiltration, die noch vor kur zem durchgeführte n konservative n Therapiemassnahmen und
der zweimalige Wirbelsäuleneingriff könnten als klarer Hinweis für eine massive, nicht-orga nische Beschwerdekomponente angesehen werden (Urk. 8/59/17-18). 3.2.3
Im neurologischen Teil d es Gutachtens führten die Ärzte des F.___
aus, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit ca. 10 Jahren unter Rückenschmerzen leide. Ein erster Eingriff sei im Jahr 2004 durchgeführt wor den und ein zweiter bei Rezidivhernie im Januar 201 2. Bei letzterem sei auch eine Spondylodese LWK4/5 erfolgt. Präoperative Ausfälle seien den Unterlagen nicht zu entne hmen. Betreffend die Halswirbelsäule sei eine eingehende Diag nostik erfolgt, und es seien lediglich kleine mediane Hernien beschrieben wor den. Eine neurale Kompression sei ausgeschlossen worden. In objektiver Hin sicht sei die aktuelle Untersuchung völlig unauffällig ausgefallen, wobei die angegebene leichte Hypästhesie am rechten Arm und rechten Bein nicht seg mental zuzuordnen sei . Bei seitengleichen Reflexen, Trophik und Motorik ergebe sich auch kein Anhalt für eine z entrale Störung. Insgesamt würden ein eher leichtgradiges Halswirbelsäulen-Syndrom ohne Beteiligun g neuraler Strukturen sowie ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach zweimali ger Diskushernienoperation und Spondylodese vor liegen . Die diesbezüglichen Auswirkungen würden ins orthopädische Fachgebiet fallen. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik hätten sich hier ebenfalls nicht ergeben. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden sei organisch nicht hinreichend erklärbar und spreche für eine Schmerzfehlverarbeitung. Das diskrepante Ve rhalten beim Prüfen des Lasègue spreche indes
mehr für eine bewusstseinsnah e Ausgestal tung (Urk. 8/59/21-22). 3 . 2.4
Im psychiatrischen Teil d es Gutach tens erklärten die Ärzte des F.___, dass sich bei der Beschwerdeführerin gemäss
den ICD-10 Kriterien einerseits eine leichte depressive Episode mit verminderter
Freu de, erhöhter E rmüdbarkeit, Schlafstö rungen, Antriebsstörung und anamnestis ch auch Konzentrationsstörungen
finde. Andererseits
liege eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat vor, deren Ausmass sich durch die somati schen Befunde nicht hinreichend objektiveren lasse. Weiter
würden gewisse psychosoziale Belastungen bestehen. Die finanzielle Situation der Beschwerde führerin sei angespannt, da die Taggeldversicherung ihre Leistungen eingestellt habe. Zudem würden ein Migrationshintergrund und eher geringe Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit vorliegen, nachdem die Beschwerdeführer in in der Türkei ursprünglich einen
Gymnasiumsabschluss gemacht und nachher in der Schweiz als Angelernte im Reisebüro des Ehemannes gearbeitet habe. Lebens ge schichtlich schwere Belastungen, die sich n egativ auf die Ge sundheitsent wicklung auswirken könnten - wie frühe Belastungen aufgrund von zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit oder Gewalterfahrung
- würden n icht vorliegen . Der Verlauf sei chronisch, und die Prognose sei vor allem aber auch aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin ungünstig (Urk. 8/59/ 12). 3.2.5
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung kamen die Ärzte des F.___
zum Schluss, dass aktuell eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro ihrer Familie und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit festgestellt werden könne (vgl. E. 2.7).
Diese Beurteilung, welche die Ärzte des F.___
in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten
abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar.
3.3
3.3.1
Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin retrospektiv betrifft, wich RAD- Ärztin Dr. I.___ von der Beurteilung der Ärzte des F.___, wonac h vom
Zeitpunkt der zweiten Operation vom 2 6. Januar 2012 bis zum 3. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, zuvor jedoch keine län ger
andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vgl. E. 2.7 und Urk. 8/63), ab. Sie ging nämlich davon aus, dass aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte von Dr. A.___, der Uniklinik B.___,
Dr. C.___
und der Höhenklinik D.___
(vgl. E. 2.1-5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtlichen Tätigkeiten)
vom 2 3. März 2011 bis zum 3. Oktober 2012 na ch vollzogen werden könne (Urk. 8/ 23/5 und Urk. 8/71/5). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegner in zum Schluss, dass das am 23. März 2011 zu eröffnende Wartejahr am 2 3. März 2012 abgelaufen sei und dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis z um 3 1. Januar 2013 (gemäss Art. 88 a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ist eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird) Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2). 3.3.2
Ob diese Rentenzusprache zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf der einen Seite ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurück haltend Gebrauch zu ma chen (Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versiche rungsgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6). Auf der anderen Seite muss, wenn eine auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesserung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versi cherten Person eine befristete Rente zuspricht, eine Verbesserung (bis zum Begutachtungszeitpunkt) auch nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_17/2010 vom 27. Oktober 2009 E. 3.1.2). 3.4
3.4.1
Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdeführerin einzig aus dem Umstand, dass die Ärzte der Höhenklinik D.___ im Austrittsbericht vom 1 2. Oktober 2012
zunächst einen Reintegrationsversuch in einem Pensum von 20 % emp fahlen (vgl. E. 2.5), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 6) . Eine Arbeitsunfähigkeit
in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wech selbelastenden Tätigkeit ist ab dem
4. Oktober 2012 nicht mehr ausgewiesen. 3.4.2
Was die
Stellungnahme des Medizinischen Zentrums E.___ vom 13. November 2013 betrifft (vgl. E. 2.8), wies RAD-Ärztin
Dr. I.___
am
19. November 2013 darauf h in, dass darin grunds ätzlich keine neuen psychiat rischen Aspekte vorgebracht würden, die nicht schon im Rahmen der Abklä rung im F.___
beurteilt worden wären. Es werde – wie schon früher – eine mit telgradige depres sive Episode diagnostiziert, und die
bescheinigte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sei nicht plausibel (Urk. 8/71/6). Auch diese Darle gungen von RAD-Ärztin
Dr. I.___ sind einleuchtend und finden in den vor liegenden m edizinischen Akten ihre Stütze. 3.4.3
Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 2. März 2014 (Urk. 3), der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, gaben die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ zwar an, dass es seit der Begutachtung im F.___
zu einer deutliche n Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Inwiefern seither eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll, haben sie allerdings nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 3) . Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Ärztin
Dr. I.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014, mit welcher der Beschwerde führerin mit Wirkung ab dem 1. März 2012 bis zum 31. Januar 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1971, Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1988 und 1990, Urk. 8/3/2), ist seit August 2001 als Büro- Mitarbeiterin bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 8/20 /1-2). Am 5. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Akten der zuständigen Krankentag geldversicherung Helsana (Urk. 8/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. September 2011, Urk. 8/9), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 8/15) und den Bericht der Uniklinik B.___ vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 8/17) ein. Daraufhin nahm sie den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allge meine Medizin, vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 8/18), den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ GmbH vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/20) und den Bericht der Uniklinik B.___ v om 6. Juni 2012 (Urk. 8/22) zu den Akten . Mit Vorbeschei den vom 2 9. J uni
und 2. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Begehrens um berufliche Massnahmen und die Zusprach e einer vom 1. März bis zum 30. Juni 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/25 und Urk. 8/26) . Gegen den Vorbes cheid vom 2. Juli 2012 betreffend Rente erhob die Ver sicherte am 2 6. Juli
bzw. 12. September 2012 Einwand (Urk. 8/29 und Urk. 8/36) . In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht der Uni klinik
B.___ vom 2 8. September 2012 (Urk. 8/37), den Bericht der Höhenklinik D.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/ 38), den Bericht des M edizini sche n Zentrums E.___ vom 18. /19.
Dezember 2012 (Urk. 8/43) und den Be richt von Dr. C.___ vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/45) ein. Im Weiteren gab sie beim F.___ ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag, das am 9. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 8/59; vgl. auch Stellungnahme des F.___ vom 1 9. August 2013, Urk. 8/63). Hierzu li ess sich die Versicherte am 15. November 2013 vernehmen (Urk. 8/70). Mit Verfügung vom 2 5. November 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Mass nahmen ab (Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2013, der den Vor bescheid vom 2. Juli 2012 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten
die Zusprache einer vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/74), wogegen diese am 9. Januar 2014 Einwand erhob (Urk. 8/76). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 eine vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. März 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr über Januar 2013 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere Abklä rungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 7. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2011 als Diagno sen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (1) Status nach Diskushernien operation L4/ 5 links vom 1 7. Dezember 2004 mit im Verlauf zunehmender Osteoch o ndrose L4/ 5 (gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 3. März 2011) und (
2) eine mediale Diskushernie C5/6 und C6/ 7 mit rezidivierenden Zervik o brachialgien links, zurzeit konservativ therapiert, fest. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte er nicht. Er erklärte, dass er der Beschwerdeführerin, die zuletzt am 2 0. Juli 2011 bei ihm in Behandlung gewe sen sei, letztmals vom 2 0. Juli bis zum 3 0. August 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert habe (Urk. 8/15 /1-2).
E. 2.2 Die Ärztinnen der Abteilung Rheumatologie der Uniklinik B.___ gaben im Bericht vom 1 2. Januar 2012 an, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis zum 2 1. Mai 2011 und vom 2 1. Nove mber bis zum 2. Dezember 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin leide an chroni schen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein mit immer wieder kehrenden Schmerzexazerbationen . Aufgrund der deutlichen Segmentdegene ration auf Höhe L4/5 bei bekannter grosser Rezidivhernie median und parame dian links und rezessaler
Stenosierung mit Kompression der linken Nervenwur zel L5 sei eine Operation indiziert. Vom 2 1. November 2011 bis zum Zeitpunkt der Operation, de r en Datum noch nicht feststehe, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Arbeitsfähigkeit werde durch die Kollegen der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik B.___ festgelegt (Urk. 8/17 /1-2).
E. 2.3 Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2012, dass die Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2012 in der Uniklinik B.___ am Rücken operiert worden sei. Seit dem 2 3. März 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig .
Er schlage eine befristete ganze Rente bis ca. 2 Jahre postoperativ und anschlies send eine neue Beurteilung vor (Urk. 8/18/9).
E. 2.4 Im psychiatrischen Teil d es Gutach tens erklärten die Ärzte des F.___, dass sich bei der Beschwerdeführerin gemäss
den ICD-10 Kriterien einerseits eine leichte depressive Episode mit verminderter
Freu de, erhöhter E rmüdbarkeit, Schlafstö rungen, Antriebsstörung und anamnestis ch auch Konzentrationsstörungen
finde. Andererseits
liege eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat vor, deren Ausmass sich durch die somati schen Befunde nicht hinreichend objektiveren lasse. Weiter
würden gewisse psychosoziale Belastungen bestehen. Die finanzielle Situation der Beschwerde führerin sei angespannt, da die Taggeldversicherung ihre Leistungen eingestellt habe. Zudem würden ein Migrationshintergrund und eher geringe Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit vorliegen, nachdem die Beschwerdeführer in in der Türkei ursprünglich einen
Gymnasiumsabschluss gemacht und nachher in der Schweiz als Angelernte im Reisebüro des Ehemannes gearbeitet habe. Lebens ge schichtlich schwere Belastungen, die sich n egativ auf die Ge sundheitsent wicklung auswirken könnten - wie frühe Belastungen aufgrund von zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit oder Gewalterfahrung
- würden n icht vorliegen . Der Verlauf sei chronisch, und die Prognose sei vor allem aber auch aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin ungünstig (Urk. 8/59/ 12). 3.2.5
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung kamen die Ärzte des F.___
zum Schluss, dass aktuell eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro ihrer Familie und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit festgestellt werden könne (vgl. E. 2.7).
Diese Beurteilung, welche die Ärzte des F.___
in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten
abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar.
3.3
3.3.1
Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin retrospektiv betrifft, wich RAD- Ärztin Dr. I.___ von der Beurteilung der Ärzte des F.___, wonac h vom
Zeitpunkt der zweiten Operation vom 2 6. Januar 2012 bis zum 3. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, zuvor jedoch keine län ger
andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vgl. E. 2.7 und Urk. 8/63), ab. Sie ging nämlich davon aus, dass aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte von Dr. A.___, der Uniklinik B.___,
Dr. C.___
und der Höhenklinik D.___
(vgl. E. 2.1-5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtlichen Tätigkeiten)
vom 2 3. März 2011 bis zum 3. Oktober 2012 na ch vollzogen werden könne (Urk. 8/ 23/5 und Urk. 8/71/5). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegner in zum Schluss, dass das am 23. März 2011 zu eröffnende Wartejahr am 2 3. März 2012 abgelaufen sei und dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis z um 3 1. Januar 2013 (gemäss Art. 88 a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ist eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird) Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2). 3.3.2
Ob diese Rentenzusprache zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf der einen Seite ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurück haltend Gebrauch zu ma chen (Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versiche rungsgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6). Auf der anderen Seite muss, wenn eine auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesserung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versi cherten Person eine befristete Rente zuspricht, eine Verbesserung (bis zum Begutachtungszeitpunkt) auch nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_17/2010 vom 27. Oktober 2009 E. 3.1.2). 3.4
3.4.1
Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdeführerin einzig aus dem Umstand, dass die Ärzte der Höhenklinik D.___ im Austrittsbericht vom 1 2. Oktober 2012
zunächst einen Reintegrationsversuch in einem Pensum von 20 % emp fahlen (vgl. E.
E. 2.5 ), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 6) . Eine Arbeitsunfähigkeit
in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wech selbelastenden Tätigkeit ist ab dem
4. Oktober 2012 nicht mehr ausgewiesen. 3.4.2
Was die
Stellungnahme des Medizinischen Zentrums E.___ vom 13. November 2013 betrifft (vgl. E.
E. 2.8 ), wies RAD-Ärztin
Dr. I.___
am
19. November 2013 darauf h in, dass darin grunds ätzlich keine neuen psychiat rischen Aspekte vorgebracht würden, die nicht schon im Rahmen der Abklä rung im F.___
beurteilt worden wären. Es werde – wie schon früher – eine mit telgradige depres sive Episode diagnostiziert, und die
bescheinigte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sei nicht plausibel (Urk. 8/71/6). Auch diese Darle gungen von RAD-Ärztin
Dr. I.___ sind einleuchtend und finden in den vor liegenden m edizinischen Akten ihre Stütze. 3.4.3
Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 2. März 2014 (Urk. 3), der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, gaben die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ zwar an, dass es seit der Begutachtung im F.___
zu einer deutliche n Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Inwiefern seither eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll, haben sie allerdings nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 3) . Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Ärztin
Dr. I.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014, mit welcher der Beschwerde führerin mit Wirkung ab dem 1. März 2012 bis zum 31. Januar 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 2.9 Im Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 2. März 2014 erklär ten die Ärzte des Medi zinischen Zentrums E.___, dass sich die Symptomatik seit der Begutachtung im F.___ deutlich verschlechtert habe. Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung seien sie zum Schluss gekommen, dass aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehen würden (Urk. 3). 3. 3.1
Der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2014 liegen in medizinsche r H insicht die Stellungnahmen von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) v om 1 9. Juni 2012 (Urk. 8/23/5), 2 3. Juli 2013 (Urk. 8/71 /4-5) und 2 3. August 2013 (Urk. 8/71/5) zugrunde. 3.2
3.2.1
RAD-Ärztin Dr. I.___ ging zuletzt
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro und in anderen kör perlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit en
ab dem 4. Oktober 201 2
wieder
voll arbeitsfähig war (Urk. 8/71/5) . Dabei stützte sie sich auf das F.___ -Gutachten vom 9. Juli 2013, das auf am 2 1. und 2 2. Mai sowie 4. Juni 2013
– in Anwesenheit einer Türkisch-Dolmetscherin - durchge führten Untersuchungen beruht (Urk. 8/ 59). 3.2.2
Die Ärzte des F.___
le gten im orthopädischen Teil de s Gutachten s dar, dass aktu ell folgende Befunde objektivierbar seien: Der ebene Gang der Beschwerdefüh rerin sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig, während dem
sie beim Hinuntergehen der Treppe die rechte untere Extremität voranstelle. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule bestehe unter Gegenspan nung eine deutlich ein geschr änkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Der initial grosse Finger-Boden-Abstand habe später durch eine praktisch freie Auslenkung im Langsitz jedoch relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung vermin derte Kop frotation sei unter Ablenkung nicht mehr fest zustellen gewesen . Sämtliche Extremitäten seien sodann frei beweglich. A n Stamm und Extremi täten habe die Beschwerdeführerin eine völlig diffuse Druckdolenz ohne punc tum
maximum beklagt. Die bei der expliziten Prüfung eingeschränkte Beweg lichkeit i m Schulter- und Hüftbereich sei nicht reprodu zierbar gewesen, wobei eine augenfällige Diskrepanz insbesondere zwischen der bei der Untersuchung der Hüftgelenke in Rückenlage angegebenen Beschwerden einerseits und der völlig freien Auslenkung in sitzender Position mit hängenden Beinen andere r seits vorgelegen habe. Fünf von f ünf Wadde ll -Zeichen seien positiv . Auf radi ologischer Ebene würden eine breitbasige mediane Diskushernie HWK6/7 und mässige degenerative Veränderungen sowie unauffällige Verhältnisse an der Lendenwirbelsäule bestehen. Auch der Befund an den Händen sei bis auf ein dorsales recht sseitiges Ganglion unauffällig. Am rechten Kniegelenk
würden ein kleiner medialer Meniskusriss sowie einzelne Knorpeldefekte medial und retro patellär bestehen, wofür entsprechende klin ische Korrelate fehlen würden. Im Übrigen habe selbst ein vor zwei Wochen durchgeführtes Ganzkörper-MRI keine relevanten Veränderungen gezeigt. In A nbetracht des klinisch ansonsten w eitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden . Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklag ten, völlig diffus unter anderem den ganzen Bewegungsapparat umfassenden Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde keineswegs nachvollziehen lassen würden. Die Beschwielun gen im Hand- und Kniebereich, die genannten Inkonsistenzen, das anamnes t isch fehlende Ansprechen auf wie derholte lokale Infiltration, die noch vor kur zem durchgeführte n konservative n Therapiemassnahmen und
der zweimalige Wirbelsäuleneingriff könnten als klarer Hinweis für eine massive, nicht-orga nische Beschwerdekomponente angesehen werden (Urk. 8/59/17-18). 3.2.3
Im neurologischen Teil d es Gutachtens führten die Ärzte des F.___
aus, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit ca. 10 Jahren unter Rückenschmerzen leide. Ein erster Eingriff sei im Jahr 2004 durchgeführt wor den und ein zweiter bei Rezidivhernie im Januar 201 2. Bei letzterem sei auch eine Spondylodese LWK4/5 erfolgt. Präoperative Ausfälle seien den Unterlagen nicht zu entne hmen. Betreffend die Halswirbelsäule sei eine eingehende Diag nostik erfolgt, und es seien lediglich kleine mediane Hernien beschrieben wor den. Eine neurale Kompression sei ausgeschlossen worden. In objektiver Hin sicht sei die aktuelle Untersuchung völlig unauffällig ausgefallen, wobei die angegebene leichte Hypästhesie am rechten Arm und rechten Bein nicht seg mental zuzuordnen sei . Bei seitengleichen Reflexen, Trophik und Motorik ergebe sich auch kein Anhalt für eine z entrale Störung. Insgesamt würden ein eher leichtgradiges Halswirbelsäulen-Syndrom ohne Beteiligun g neuraler Strukturen sowie ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach zweimali ger Diskushernienoperation und Spondylodese vor liegen . Die diesbezüglichen Auswirkungen würden ins orthopädische Fachgebiet fallen. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik hätten sich hier ebenfalls nicht ergeben. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden sei organisch nicht hinreichend erklärbar und spreche für eine Schmerzfehlverarbeitung. Das diskrepante Ve rhalten beim Prüfen des Lasègue spreche indes
mehr für eine bewusstseinsnah e Ausgestal tung (Urk. 8/59/21-22). 3 .
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 012 an, dass der postopera tive Verlauf komplikationslos gewesen sei und dass sich die Lumboischialgien deu tlich zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt deutlich weniger Rücken- und Beinschmerzen gehabt. Andererseits hätten aber die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm exazerbiert . Ab Mitte Juni 2012 sollte jedoch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum möglich sein (Urk. 8/22/8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00360 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
22. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1988 und 1990, Urk. 8/3/2), ist seit August 2001 als Büro- Mitarbeiterin bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 8/20 /1-2). Am 5. September 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte die Akten der zuständigen Krankentag geldversicherung Helsana (Urk. 8/5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 5. September 2011, Urk. 8/9), den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Orthopädie, vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 8/15) und den Bericht der Uniklinik B.___ vom 1 2. Januar 2012 (Urk. 8/17) ein. Daraufhin nahm sie den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allge meine Medizin, vom 1 1. Februar 2012 (Urk. 8/18), den Arbeitgeberfragebogen der Z.___ GmbH vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/20) und den Bericht der Uniklinik B.___ v om 6. Juni 2012 (Urk. 8/22) zu den Akten . Mit Vorbeschei den vom 2 9. J uni
und 2. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Begehrens um berufliche Massnahmen und die Zusprach e einer vom 1. März bis zum 30. Juni 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/25 und Urk. 8/26) . Gegen den Vorbes cheid vom 2. Juli 2012 betreffend Rente erhob die Ver sicherte am 2 6. Juli
bzw. 12. September 2012 Einwand (Urk. 8/29 und Urk. 8/36) . In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht der Uni klinik
B.___ vom 2 8. September 2012 (Urk. 8/37), den Bericht der Höhenklinik D.___ vom 8. Oktober 2012 (Urk. 8/ 38), den Bericht des M edizini sche n Zentrums E.___ vom 18. /19.
Dezember 2012 (Urk. 8/43) und den Be richt von Dr. C.___ vom 24. Januar 2013 (Urk. 8/45) ein. Im Weiteren gab sie beim F.___ ein polydiszipli näres Gutachten in Auftrag, das am 9. Juli 2013 erstattet wurde (Urk. 8/59; vgl. auch Stellungnahme des F.___ vom 1 9. August 2013, Urk. 8/63). Hierzu li ess sich die Versicherte am 15. November 2013 vernehmen (Urk. 8/70). Mit Verfügung vom 2 5. November 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Mass nahmen ab (Urk. 8/72). Mit Vorbescheid vom 2 6. November 2013, der den Vor bescheid vom 2. Juli 2012 ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten
die Zusprache einer vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 8/74), wogegen diese am 9. Januar 2014 Einwand erhob (Urk. 8/76). Wie angekündigt, sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 2 5. Februar 2014 eine vom 1. März 2012 bis zum 3 1. Januar 2013 befristete ganze Rente zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. März 2014 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 5. Februar 2014 sei aufzuheben und es sei ihr über Januar 2013 hinaus eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien weitere Abklä rungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführer in am 7. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2011 als Diagno sen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit (1) Status nach Diskushernien operation L4/ 5 links vom 1 7. Dezember 2004 mit im Verlauf zunehmender Osteoch o ndrose L4/ 5 (gemäss MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 3. März 2011) und (
2) eine mediale Diskushernie C5/6 und C6/ 7 mit rezidivierenden Zervik o brachialgien links, zurzeit konservativ therapiert, fest. Diagnosen ohne Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit nannte er nicht. Er erklärte, dass er der Beschwerdeführerin, die zuletzt am 2 0. Juli 2011 bei ihm in Behandlung gewe sen sei, letztmals vom 2 0. Juli bis zum 3 0. August 2011 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert habe (Urk. 8/15 /1-2). 2.2
Die Ärztinnen der Abteilung Rheumatologie der Uniklinik B.___ gaben im Bericht vom 1 2. Januar 2012 an, dass die Beschwerdeführerin vom 3. bis zum 2 1. Mai 2011 und vom 2 1. Nove mber bis zum 2. Dezember 2011 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin leide an chroni schen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein mit immer wieder kehrenden Schmerzexazerbationen . Aufgrund der deutlichen Segmentdegene ration auf Höhe L4/5 bei bekannter grosser Rezidivhernie median und parame dian links und rezessaler
Stenosierung mit Kompression der linken Nervenwur zel L5 sei eine Operation indiziert. Vom 2 1. November 2011 bis zum Zeitpunkt der Operation, de r en Datum noch nicht feststehe, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die weitere Arbeitsfähigkeit werde durch die Kollegen der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik B.___ festgelegt (Urk. 8/17 /1-2). 2.3
Dr. C.___ erklärte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2012, dass die Beschwerdeführerin am 2 6. Januar 2012 in der Uniklinik B.___ am Rücken operiert worden sei. Seit dem 2 3. März 2011 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig .
Er schlage eine befristete ganze Rente bis ca. 2 Jahre postoperativ und anschlies send eine neue Beurteilung vor (Urk. 8/18/9). 2.4
Dr. med . G.___, Oberarzt in der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Uniklinik B.___, gab im Bericht vom 6. Juni 2 012 an, dass der postopera tive Verlauf komplikationslos gewesen sei und dass sich die Lumboischialgien deu tlich zurückgebildet hätten. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt deutlich weniger Rücken- und Beinschmerzen gehabt. Andererseits hätten aber die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberarm exazerbiert . Ab Mitte Juni 2012 sollte jedoch eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit wieder in einem 100%-Pensum möglich sein (Urk. 8/22/8). 2.5
Die Ärzte der Hö henklinik D.___ führten im (überarbeiteten) Austrittsbe richt vom 1 2. Oktober 2012 aus, dass die Beschwerdeführerin vom 3 0. August bis zum 1 9. September 2012 zur muskuloskelettalen Reh abi litation bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Am 1 9. September 2012 habe sie in gutem Allgemeinzustand bei leicht gebesserter körperlicher Belastbarkeit sowie leicht stimmungsaufgehellt in die gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können. Vom 3 0. August bis und mit dem 3. Oktober 2012 sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zu empfehlen sei ein
stufenweiser Reintegrationsversuch beispielsweise beginnend mit einem 20%-Pensum (Urk. 8/40 /2-4). 2 .6
Die medizinischen Fachpersonen des Medizinischen Zentrums E.___ nannten in ihrem Bericht vom 1 8. Dezember 2012 als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie keine fest. Sie erklärten, dass die Beschwerde führerin in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/43/5-7). 2 .7
Die Ärzte des F.___ stellten in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 f olgende Diagno sen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59/22-23) : (1) e in chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) - radiologisch breitbasige mediane Diskushernie HWK6/7 (MRI vom 2 5. Juni 2012) - unter Ablenkung freie Kopfrotation bei unverspannter Nackenmuskulatur (2) ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - Status nach Hemilaminektomie, Ne urolyse und Diskek tomie LWK4/5 links am 1 7. Dezember 2004 (Dr. A.___, Klinik H.___) - Status nach Spondylodese LWK4/5 mit subtotaler Lam inektomie und Dis kekt omie, Cage- Einlage und aut o logem Knochen am 2 6. Januar 2012 (Uniklinik B.___) - radiologisch regelrechter Befund (Röntgen vom 8. Mai 2012) - praktisch freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/59/23): (1) eine le ichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) (2) eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) - unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) (3) ein en chronischen Knieschmerz beidseits (ICD-10 M79.66) - radiologisch rechts kleiner Meniskusriss am medialen Hinterhorn sowie einzelne Knor peldefekte medial und retropate llär (MRI vom 2 3. Mai 2013) - klinisch reizlose, symmetrisch frei bewegliche Gelenke ohn e Hinweis für relevante Läsion
Die Ärzte des F.___ erklärten, dass aktuell aus polydisziplinärer Sicht eine unein geschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro ihrer Familie und in jeder anderen körperlich leich ten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit festgestellt werden könne. Für körperlich andauernd schwer belastende Tätigkeiten bestehe
hingegen eine Arbeitsunfähigkeit. Retrospektiv könne nach dem ersten Wirbelsäuleneingriff vom 1 7. Dezember 2004 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für längstens drei Monate ausgegan gen werden. Nach der am 2 6. Januar 2012 durchgeführten Spondylodese
sei von eine r vollständige n Arbeitsunfähigkeit höchstens bis zum
3. Oktober 2012 auszugehen (Urk. 8/59/24). 2 .8
Die medizinischen Fachpersonen des Medizinischen Zentrums E.___ führten in der Stellungnahme vom 1 3. November 2013 aus, dass im psychiat rischen Teil des F.___ -Gutac htens eine Befundaufnahme vollständig fehle. Zudem sei auch keine Fremdanamnese erhoben worden. Das F.___ -Gutachten sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei mit Sicherheit auch fü r angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/69). 2.9
Im Bericht zur i nterdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 2. März 2014 erklär ten die Ärzte des Medi zinischen Zentrums E.___, dass sich die Symptomatik seit der Begutachtung im F.___ deutlich verschlechtert habe. Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung seien sie zum Schluss gekommen, dass aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestehen würden (Urk. 3). 3. 3.1
Der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Februar 2014 liegen in medizinsche r H insicht die Stellungnahmen von Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) v om 1 9. Juni 2012 (Urk. 8/23/5), 2 3. Juli 2013 (Urk. 8/71 /4-5) und 2 3. August 2013 (Urk. 8/71/5) zugrunde. 3.2
3.2.1
RAD-Ärztin Dr. I.___ ging zuletzt
davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro und in anderen kör perlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit en
ab dem 4. Oktober 201 2
wieder
voll arbeitsfähig war (Urk. 8/71/5) . Dabei stützte sie sich auf das F.___ -Gutachten vom 9. Juli 2013, das auf am 2 1. und 2 2. Mai sowie 4. Juni 2013
– in Anwesenheit einer Türkisch-Dolmetscherin - durchge führten Untersuchungen beruht (Urk. 8/ 59). 3.2.2
Die Ärzte des F.___
le gten im orthopädischen Teil de s Gutachten s dar, dass aktu ell folgende Befunde objektivierbar seien: Der ebene Gang der Beschwerdefüh rerin sei mitsamt den geprüften Varianten unauffällig, während dem
sie beim Hinuntergehen der Treppe die rechte untere Extremität voranstelle. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule bestehe unter Gegenspan nung eine deutlich ein geschr änkte Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Der initial grosse Finger-Boden-Abstand habe später durch eine praktisch freie Auslenkung im Langsitz jedoch relativiert werden können. Auch die bei der expliziten Prüfung vermin derte Kop frotation sei unter Ablenkung nicht mehr fest zustellen gewesen . Sämtliche Extremitäten seien sodann frei beweglich. A n Stamm und Extremi täten habe die Beschwerdeführerin eine völlig diffuse Druckdolenz ohne punc tum
maximum beklagt. Die bei der expliziten Prüfung eingeschränkte Beweg lichkeit i m Schulter- und Hüftbereich sei nicht reprodu zierbar gewesen, wobei eine augenfällige Diskrepanz insbesondere zwischen der bei der Untersuchung der Hüftgelenke in Rückenlage angegebenen Beschwerden einerseits und der völlig freien Auslenkung in sitzender Position mit hängenden Beinen andere r seits vorgelegen habe. Fünf von f ünf Wadde ll -Zeichen seien positiv . Auf radi ologischer Ebene würden eine breitbasige mediane Diskushernie HWK6/7 und mässige degenerative Veränderungen sowie unauffällige Verhältnisse an der Lendenwirbelsäule bestehen. Auch der Befund an den Händen sei bis auf ein dorsales recht sseitiges Ganglion unauffällig. Am rechten Kniegelenk
würden ein kleiner medialer Meniskusriss sowie einzelne Knorpeldefekte medial und retro patellär bestehen, wofür entsprechende klin ische Korrelate fehlen würden. Im Übrigen habe selbst ein vor zwei Wochen durchgeführtes Ganzkörper-MRI keine relevanten Veränderungen gezeigt. In A nbetracht des klinisch ansonsten w eitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden . Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklag ten, völlig diffus unter anderem den ganzen Bewegungsapparat umfassenden Beschwerden durch die klinischen und radio logischen Befunde keineswegs nachvollziehen lassen würden. Die Beschwielun gen im Hand- und Kniebereich, die genannten Inkonsistenzen, das anamnes t isch fehlende Ansprechen auf wie derholte lokale Infiltration, die noch vor kur zem durchgeführte n konservative n Therapiemassnahmen und
der zweimalige Wirbelsäuleneingriff könnten als klarer Hinweis für eine massive, nicht-orga nische Beschwerdekomponente angesehen werden (Urk. 8/59/17-18). 3.2.3
Im neurologischen Teil d es Gutachtens führten die Ärzte des F.___
aus, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge seit ca. 10 Jahren unter Rückenschmerzen leide. Ein erster Eingriff sei im Jahr 2004 durchgeführt wor den und ein zweiter bei Rezidivhernie im Januar 201 2. Bei letzterem sei auch eine Spondylodese LWK4/5 erfolgt. Präoperative Ausfälle seien den Unterlagen nicht zu entne hmen. Betreffend die Halswirbelsäule sei eine eingehende Diag nostik erfolgt, und es seien lediglich kleine mediane Hernien beschrieben wor den. Eine neurale Kompression sei ausgeschlossen worden. In objektiver Hin sicht sei die aktuelle Untersuchung völlig unauffällig ausgefallen, wobei die angegebene leichte Hypästhesie am rechten Arm und rechten Bein nicht seg mental zuzuordnen sei . Bei seitengleichen Reflexen, Trophik und Motorik ergebe sich auch kein Anhalt für eine z entrale Störung. Insgesamt würden ein eher leichtgradiges Halswirbelsäulen-Syndrom ohne Beteiligun g neuraler Strukturen sowie ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Zustand nach zweimali ger Diskushernienoperation und Spondylodese vor liegen . Die diesbezüglichen Auswirkungen würden ins orthopädische Fachgebiet fallen. Hinweise für eine radikuläre Symptomatik hätten sich hier ebenfalls nicht ergeben. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden sei organisch nicht hinreichend erklärbar und spreche für eine Schmerzfehlverarbeitung. Das diskrepante Ve rhalten beim Prüfen des Lasègue spreche indes
mehr für eine bewusstseinsnah e Ausgestal tung (Urk. 8/59/21-22). 3 . 2.4
Im psychiatrischen Teil d es Gutach tens erklärten die Ärzte des F.___, dass sich bei der Beschwerdeführerin gemäss
den ICD-10 Kriterien einerseits eine leichte depressive Episode mit verminderter
Freu de, erhöhter E rmüdbarkeit, Schlafstö rungen, Antriebsstörung und anamnestis ch auch Konzentrationsstörungen
finde. Andererseits
liege eine Schmerzverarbeitungsstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat vor, deren Ausmass sich durch die somati schen Befunde nicht hinreichend objektiveren lasse. Weiter
würden gewisse psychosoziale Belastungen bestehen. Die finanzielle Situation der Beschwerde führerin sei angespannt, da die Taggeldversicherung ihre Leistungen eingestellt habe. Zudem würden ein Migrationshintergrund und eher geringe Ressourcen für eine Erwerbstätigkeit vorliegen, nachdem die Beschwerdeführer in in der Türkei ursprünglich einen
Gymnasiumsabschluss gemacht und nachher in der Schweiz als Angelernte im Reisebüro des Ehemannes gearbeitet habe. Lebens ge schichtlich schwere Belastungen, die sich n egativ auf die Ge sundheitsent wicklung auswirken könnten - wie frühe Belastungen aufgrund von zerrütteten Familienverhältnissen in der Kindheit oder Gewalterfahrung
- würden n icht vorliegen . Der Verlauf sei chronisch, und die Prognose sei vor allem aber auch aufgrund der ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin ungünstig (Urk. 8/59/ 12). 3.2.5
Im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung kamen die Ärzte des F.___
zum Schluss, dass aktuell eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reisebüro ihrer Familie und in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätig keit festgestellt werden könne (vgl. E. 2.7).
Diese Beurteilung, welche die Ärzte des F.___
in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten
abgaben, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar.
3.3
3.3.1
Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin retrospektiv betrifft, wich RAD- Ärztin Dr. I.___ von der Beurteilung der Ärzte des F.___, wonac h vom
Zeitpunkt der zweiten Operation vom 2 6. Januar 2012 bis zum 3. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, zuvor jedoch keine län ger
andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (vgl. E. 2.7 und Urk. 8/63), ab. Sie ging nämlich davon aus, dass aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte von Dr. A.___, der Uniklinik B.___,
Dr. C.___
und der Höhenklinik D.___
(vgl. E. 2.1-5) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in sämtlichen Tätigkeiten)
vom 2 3. März 2011 bis zum 3. Oktober 2012 na ch vollzogen werden könne (Urk. 8/ 23/5 und Urk. 8/71/5). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegner in zum Schluss, dass das am 23. März 2011 zu eröffnende Wartejahr am 2 3. März 2012 abgelaufen sei und dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 bis z um 3 1. Januar 2013 (gemäss Art. 88 a Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ist eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird) Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2). 3.3.2
Ob diese Rentenzusprache zu Recht erfolgt ist, kann vorliegend offen bleiben. Auf der einen Seite ist von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurück haltend Gebrauch zu ma chen (Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versiche rungsgerichts H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6). Auf der anderen Seite muss, wenn eine auf den Begutachtungszeitpunkt abgestützte Beurteilung keine Verbesserung nachweist und die Verwaltung gleichwohl zugunsten der versi cherten Person eine befristete Rente zuspricht, eine Verbesserung (bis zum Begutachtungszeitpunkt) auch nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundes gerichts 9C_17/2010 vom 27. Oktober 2009 E. 3.1.2). 3.4
3.4.1
Zu ergänzen bleibt, dass die Beschwerdeführerin einzig aus dem Umstand, dass die Ärzte der Höhenklinik D.___ im Austrittsbericht vom 1 2. Oktober 2012
zunächst einen Reintegrationsversuch in einem Pensum von 20 % emp fahlen (vgl. E. 2.5), nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. Urk. 1 S. 6) . Eine Arbeitsunfähigkeit
in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wech selbelastenden Tätigkeit ist ab dem
4. Oktober 2012 nicht mehr ausgewiesen. 3.4.2
Was die
Stellungnahme des Medizinischen Zentrums E.___ vom 13. November 2013 betrifft (vgl. E. 2.8), wies RAD-Ärztin
Dr. I.___
am
19. November 2013 darauf h in, dass darin grunds ätzlich keine neuen psychiat rischen Aspekte vorgebracht würden, die nicht schon im Rahmen der Abklä rung im F.___
beurteilt worden wären. Es werde – wie schon früher – eine mit telgradige depres sive Episode diagnostiziert, und die
bescheinigte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit
sei nicht plausibel (Urk. 8/71/6). Auch diese Darle gungen von RAD-Ärztin
Dr. I.___ sind einleuchtend und finden in den vor liegenden m edizinischen Akten ihre Stütze. 3.4.3
Im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 1 2. März 2014 (Urk. 3), der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, gaben die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ zwar an, dass es seit der Begutachtung im F.___
zu einer deutliche n Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Inwiefern seither eine erhebliche Verschlechterung des Gesund heitszustands der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll, haben sie allerdings nicht nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 3) . Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati enten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von RAD-Ärztin
Dr. I.___ betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann. 4.
Die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2014, mit welcher der Beschwerde führerin mit Wirkung ab dem 1. März 2012 bis zum 31. Januar 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zugesprochen wurde, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl