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IV.2014.00355

Nur Einkommensvergleich strittig, beim Valideneinkommen kann nicht auf Tabellenlöhne abgestellt werden, Abzug Tabellenlohn beim Invalideneinkommen angemessen, Anspruch auf eine halbe Rente; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-09-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963 , war zuletzt von August 1985 bis Ende Juli 2009 als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 8/23 S. 4 ). Am 2 0. Oktober 2008 beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 8/2-3) . Zudem meldete er sich am 1 0. Februar 2009 unter Hinweis auf vermehrte Schmerzen nach einer Leisten bruchoperation

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/12 unvollständig e Kopie , Urk. 8/16-17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 1 0. März 2009 ( Urk. 8/19) einen Anspr uch auf Hilflosenentschädigung .

Sodann klärte sie die erwerbliche und medizinische Situation ( Urk. 8/20, Urk. 8/23-24, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/32-39, Urk. 8/45-48, Urk. 8/50, Urk. 8/53-55) ab, zog die Akten und insbesondere den Observationsbericht der zuständigen Taggeldversicherung ( Urk. 8/41-43) bei und veranlasste eine inter disziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ , über welche am 4. März 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/68).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/73, Urk. 8/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 8/78 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Rente , eventu ell eine Viertels rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde . Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 1. September 2014 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk.

16) wurde sodann die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2015 ( Urk.

21) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2

IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin der bisheri gen Tätigkeit als Bauf acharbeiter in einen Pensum von 100 % nachgehen würde und dabei unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein jährliches Einkommen von rund Fr. 84‘531.-- erzielen könnte. Die Abklärungen hätten sodann ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar, wobei er Gewichte maximal bis zu 7 kg heben könne. Gestützt auf die statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statis tik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), LSE 2010,

könne der Beschwer deführer im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 54‘405.--

im zumutbaren Pensum von 80 %

erzielen. Somit resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin gehe von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Er könne gestützt auf die gutachterliche Beurteilung 6 Stunden pro T ag an 5 Tage n

in der Woche arbeiten. Ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 41.6 Stun den pro Woche entsprächen diese 6 Stunden pro Tag nur einer Arbeitsfähigkeit von 72 % (S. 6). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht vom Durchschnitt der Ziff. 41-43 der LSE-Tabelle ausgegangen. Dabei handle es sich um Tätigkeiten im Hoch- und Tief bau, die durchwegs schwere körperliche Arbeiten beinhalten würden. Solche seien ihm allerdings gemäss der gutachterlichen Beurteilung nicht mehr zumut bar, so dass vom Durchschnitt aller Branchen auszugehen sei. Schliesslich sei ihm – aus näher genannten Gründen – ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren (S. 7). Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % , weshalb er ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 8). 2.3

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre

bishe rigen Ausführungen dahingehend, dass auf das in der Verfügung genannte Valideneinkomm en

doch nicht abgestellt werden könne. Die angenommene Lohn summe sei zu hoch , d ies insbesondere im Vergleich zu den erzielten Ein kommen gemäss dem IK-Auszug . Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Daher sei für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf die L SE 2008, Tabelle TA1 Ziff. 43 , abzustellen und somit von einem Vali deneinkommen von rund Fr. 65‘825.-- auszugehen (S. 2). Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei schliesslich nicht auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Hauswart erzie le. Der Beschwerdeführer sei gemäss der gutachterlichen Beurteilung in der Lage , wesentlich mehr als 25 % zu arbeiten, nämlich 30 Stunden pro Woche. Entsprechend sei auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE -Tabellen abzustellen und dabei vom Totalwert der Männer im Anforde rungs niveau 4 auszugehen . Der Beschäftigungsgrad betrage (mindestens) 72 % . Ebenfalls könne ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % aufgrund des teilzeitbedingten Lohnnachte ils bei Männern gewährt werden, so dass sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘107.-- ergebe . Somit resultiere ein weiter hin nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 f. ). 2.4

In der Replik ( Urk. 11) erachtete es der Beschwerdeführer a ls falsch, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens neu auf d ie Tabellenlöhne abstelle . Massgebend seien die Lohnanga ben der damaligen Arbeit g eberin . Aufgrund der Parallelität der Bemessungsgrundlagen sei es rich tig, dass der im Jahr 2009 erzielte Stundenlohn auf ein Vollzeitpensum hoch gerechnet werde. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass insbesondere Erwerbsersatzeinkommen im IK-Auszug nicht mitaufgerechnet würden. Somit werde das Bild verfälscht, wenn man nur auf diese Auszüge abstelle. Zudem habe er im letzten Ja hr vor Eintritt der Invalidität ein E inkommen von Fr. 76‘679.-- erzielt, welches somit nicht wesentlich unter der Lohnangabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2009 liege (S. 3 f.). Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Kündigungsgrund seitens der Arbeitgeberin vorgeschoben sei . Er hätte schliesslich auch an jedem anderen Arbeitsplatz ein gleich hohes Ein kommen erzielt (S. 4). 3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin

– der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( Urk. 8/71 S.

11) - auf das

inter diszipl inäre Guta chten der MEDAS Z.___ vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 8/68 /2-45 ) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2013 ( Urk. 8/69) . Im Gutachten wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach laparoskopischer

Inguinalhernien -Operation beidseits genannt; s eitens der Fachgebiete Orthopädie und Psychiatrie könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 31 unten). Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine behinde rungs angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei zu 6 Stun den pro Tag an 5 Tagen in der Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar . Ein Heben von Lasten über 5- 7 kg sei nich t empfehlenswert (S. 40 Mitte).

Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt

( Urk. 1 S. 4 f.) und erscheint nach Lage der Akten auch plausibel , so dass darauf abzustellen ist . Der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereich te Arztbericht ( Urk. 19) ist nicht mehr zu berücksichtigen, beurteilt das Sozial versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen doch in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses

– mithin am 1 3. Februar 2014 - gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither veränderten haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu en Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist dahe r einzig der Einkommensvergleich, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, was angesichts der Erwerbsbiographie als plausibel er scheint. 4. 4.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Be schwerdegegnerin am 1 0. Februar 2009 ( Urk. 8/12, Urk. 8/16-17) würde ein allfälliger Rentenanspruch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 8) – frühestens ab dem 1. August 2009 bestehen. Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzu stellen (BGE 129 V 222). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) bei der Bestimmung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin . In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte sie hingegen aus, es seien die Angaben der LSE 2008, TA1 Ziff. 43, heranzuziehen , da die von der Arbeitgeber in angegebene Lohnsumme auf einer theoretischen Jahresstunden zahl basierend errechnet worden und im Vergleich zum Lohn in den drei Jahren vor der Krankheit zu hoch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeits stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlo ren ( Urk. 7 S. 2). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen - an, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin abzustellen ( Urk. 11 S. 3 f.) .

Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund, auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erziel ten Verdienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 3.2) . Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nichts, dass beim über 20-jährige n Arbeitsverhältnis im Kündigungs schreiben vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 8/23/11) angegeben wurde, dass die Kündigung aufgrund eines Rückgangs des Bauvolumens notwendig geworden sei .

Zudem wurde im Arbeitszeugnis vom 3 1. Juli 2009 als Kündigungsgrund erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zurzeit keine 50 % - Stelle mehr angeboten werden könne ( Urk. 3/4 ).

Auch aus den weiteren vorgebrachten Gründen kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge ist für die Bestimmung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeit geberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 81‘798.-- erzielt hätte ( Urk. 8/23/1-10 S. 5 Ziff. 2.10). Eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung erübrigt sich , da es sich beim Jahr 2009 um das für die Rentenzusprache massgebende Jahr handelt (vorstehend E. 4.1 ). 4. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

– aus nahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 4. 5

Der Beschwerdeführer ist

gegenwärtig seit dem 1. April 2012 als Hauswart in einem Pensum von 25 % tätig , wobei er monatlich Fr. 1‘000.- brutto verdient .

Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (vgl. Urk. 3/5). Die Ärzte der MEDAS Z.___ erachteten diese Tätigkeit als angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/69 S. 1). Damit schöpft der Beschwerdeführer

allerdings die attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag nicht voll aus. Wenn ein Versicherter die Restarbeitsfähigkeit pensums mässig nicht ausschöpft, ist hingegen nicht einfach auf die LSE-Tabel lenlöhne abzustellen. In einem solchen Fall ist vielmehr der bei tatsächlich aus geübtem Pensum erzielte Lohn auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum hochzurechnen . Allerdings muss hierfür eine Pensumaufstockung überhaupt möglich sein und es muss sich zudem um ein stabiles Arbeitsverhältnis handeln ( BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7-8 , 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013 E. 2.3.2 und 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3 ). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob eine Pensum aufstockung möglich wäre, so dass ein e solche Möglichkeit

im Zweifelsfall zu verneinen ist. Demnach wäre der Beschwerdeführer zwecks voller Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit verpflichtet, eine zusätzliche Arbeitsstelle zu suchen. Da der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beim selben Pensum von 25 %

allerdings einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 12‘000.-- pro Jahr erzielen könn te ( Fr. 61‘238.-- x 0.25 = Fr. 15‘310.-- , vgl. nachstehend E. 4. 6 ) ,

ist ihm insofern e in Stellenwechsel zuzu muten, so dass es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens g anz auf die LSE-Tabellenlöhne abzu stellen und nicht nur für das verbleibende nicht ausgeschöpfte Arbeitspensum ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7-8 e contrario ). 4.6

Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 6 Stun den pro Tag steht d em Beschwerdeführer auch bei Be acht un g dessen, dass es sich dabei um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tra gen von Lasten von mehr als 5-7 kg handeln sollte , e ine breite Palette von Tätigkei ten offen. Es rechtfertigt sich daher , für die Bemessung des Invali den ein kommens auf den standardi sierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 20 08 , S. 26 , Tabellen gruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens an hand des Lohnes eines einzelnen Sektors bezie hungsweise einer bestimm ten Branche ist nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber gilt es nochmals zu erwähnen, dass der Einkommensvergleich im Zeit punkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin für das Jahr 2009, vo rzuneh men ist (vorstehend E. 4.1 ). Deshalb ist

– entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) und den Berech nungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 11 ) – nicht auf die LSE 2010, son dern auf die LSE 2008 abzustellen und diese aufgrund der

Nominallohnent wicklung auf das Jahr 2009 hochzurechnen.

Das im Jahr 20 08 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘ 806 .-- (LSE 20 08 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total , Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 09 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnent wick lung

im Jahr 2009 in der Höhe von 2.1 %

angepasst, ergibt dies ein hypo th eti sches Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘238. -- bei einer 100%igen Arbeits fä higkeit ( Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021). Aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ geht indessen nicht hervor, was die zumutbare Arbeits fä hig keit von 6 Stunden pro Tag exakt in Prozentzahlen bedeutet, so dass – ent gegen der von der Beschwerdegegnerin errechneten 80%igen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 2) – nachfolgend bei Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2009 vom 2 5. Januar 2010 E. 2.4) von einem zumutbaren Pensum von 72 % ausgegangen wird. Demgemäss resultiert schliesslich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘091.-- ( Fr. 61‘238.-- x 0.72). 4. 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Rechtsprechung anerkennt unter dem T itel Beschäftigungsgrad bei Män nern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rech nung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 4. 8

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % auf grund des teilzeitbedingten Lohnnachteils bei Männern ( Urk. 7 S. 2 f.), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen von 15 % als gerechtfertigt erachtete. Es seien zusätzlich zum teilzeitbedingten Lohnnachteil im festgelegten Arbeits pen sum nicht alle Beeinträchtigungen mitberücksichtigt. Er dürfe nicht mehr als 5 7 kg tragen und die Tätigkeit müsse zudem wechselbelastend sein ( Urk. 11 S.

5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen aller dings weder die Tatsache, dass die Tätigkeit wechselbelastend sein soll t e , noch die Beachtung von Hebe- und Tragelimiten vorliegend

einen

zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3, 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 und 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.3). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch t eilzeit lich arbeitsfähig ist, als angemessen. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 39‘68 2 .-- ( Fr. 44‘09 1 .-- x 0.9). 4 . 9

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81‘798.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 39‘682 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘116 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von gerundet 51 % entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit

eine halbe R ente

der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2 ). 5. 5.1

Der Rentenanspruch besteht frühestens ab dem 1. August 2009 (vorstehend E.

4.1). Zu prüfen ist demnach, ob in den zwölf vorangegangenen Monaten - dem Wartejahr - eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentlichen Unterbruch“ au sgewie sen war (vorstehend E. 1.2 ).

Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versi cherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 5.2

Der Beschwerdeführer wurde am 2 9. Februar 2008 wegen chronischer Leisten schmerzen operiert (beidseitige endoskopische Hernienplastik ; vgl. Urk. 8/20/6-7). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals A.___ attestierten eine postoperative Arbeits unfähigkeit von 100 % bis maximal 3 1. März 2008 ( Urk. 8/20/2-5 Ziff. 1.6).

Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2008 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 8/41/2-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 0. März 2008 behandle ( Ziff. 2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 6): — 2 8. Februar - 3 1. Mai 2008: 100 % — 1.

- 1 4. Juni 2008: 50 %

In seinem Bericht vom 9. April 2009 ( Urk. 8/24/1-5) zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. B.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1. März 2008 behandle ( Ziff. 1.2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 1.6): — 2 8. Februar

- 3 1. Mai 2008: 100 % — 1. Juni - 1 4. Juli 2008 50 % — 1.

- 2 8. Februar 2009: 50 % — 1.

- 3 0. April 2009: 50 % In seinem Bericht vom 7. Juni 2009 zuhanden des Taggeldversicherers ( Urk. 8/41/6-8) attestierte Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 6): — 2 8. Februar - 3 1. Mai 2008: 100 % — 1. Juni - 2 8. Juli 2008: 50 % — 1 3.

- 1 8. September 2008: 100 % — 1 8. September - 6. Oktober 2008: 100 % — ab 1. Mai 2009 50 %

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirur gie , berichtete am 2 4. August 2009 über seine gleichentags erfolgte Untersu chung des Beschwerdeführers ( Urk. 8/45). Er äusserte sich zu den sich bietenden therapeutischen Optionen und führte unter anderem aus, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitsfähig sei; auch nach erfolgter Operation dürfte maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkei ten bestehen (S. 2 unten).

Gemäss Bericht vom 7. Juni 2010 ( Urk. 8/53/6-9) befand sich der Beschwerde führer ab 2 2. Oktober 2009 im D.___ in Behandlung ( Ziff. 1.2), wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 3 1. Juli 2009 attestiert wurde ( Ziff. 1.6).

Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2010 eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 2 9. Februar bis 1 3. Juni 2008 und eine solche von 50 % seit dem 1 4. Juni 2008 ( Urk. 8/54/1-4 Ziff. 1.6).

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 8/68/2-45) wurde unter anderem ausgeführt, aus viszeralchirurgischer und damit auch interdis zi plinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit gegenwärtig nicht zumutbar (S. 41 unten). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen Tätigkeit könne sei t 2008 angenommen werden (S. 42 oben). 5.3

Den Berichten von Dr. B.___ aus den Jahren 2008 und 2009 ist zu entneh men, dass insbesondere für die Zeit vom 2 9. Juli bis 1 3. September 2008, vom 7. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2009 sowie für den März 2009 keine Arbeitsun fähigkeit attestiert wurde. Erst mit Bericht vom Juni 2010 attestierte Dr. B.___ eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 2 9. Februar 200 8. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits unfähigkeit nicht genügt ,

sondern es v ielmehr einer medizinischen Einschät zung, die echtzeitlicher Natur ist , bedarf

(Urteil des Bun desgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Jul i 2012 E. 3.2). Des Weiteren gilt es zu erwähnen, dass sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Berichten von Dr. B.___

teilweise auch widersprechen, so dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann . In dieser speziellen Konstellation rechtfertigt es sich hingegen, auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/23) abzustellen , i st doch insbesondere davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber eine l ängere Absenz nicht ohne medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit akzeptiert. Demnach bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 1 2. September 2008 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/23 S. 6 f. Ziff. 2.14), welche nicht mehr im Sinne von Art. 29 ter IVV unterbrochen wurde. Der Rentenanspruch ist folglich ab dem 1. September 2009 gegeben.

Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1963 , war zuletzt von August 1985 bis Ende Juli 2009 als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 8/23 S. 4 ). Am 2 0. Oktober 2008 beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 8/2-3) . Zudem meldete er sich am 1 0. Februar 2009 unter Hinweis auf vermehrte Schmerzen nach einer Leisten bruchoperation

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/12 unvollständig e Kopie , Urk. 8/16-17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 1 0. März 2009 ( Urk. 8/19) einen Anspr uch auf Hilflosenentschädigung .

Sodann klärte sie die erwerbliche und medizinische Situation ( Urk. 8/20, Urk. 8/23-24, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/32-39, Urk. 8/45-48, Urk. 8/50, Urk. 8/53-55) ab, zog die Akten und insbesondere den Observationsbericht der zuständigen Taggeldversicherung ( Urk. 8/41-43) bei und veranlasste eine inter disziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ , über welche am 4. März 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/68).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/73, Urk. 8/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 8/78 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 5. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Rente , eventu ell eine Viertels rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde . Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 1. September 2014 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk.

16) wurde sodann die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2015 ( Urk.

21) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 %

angepasst, ergibt dies ein hypo th eti sches Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘238. -- bei einer 100%igen Arbeits fä higkeit ( Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021). Aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ geht indessen nicht hervor, was die zumutbare Arbeits fä hig keit von 6 Stunden pro Tag exakt in Prozentzahlen bedeutet, so dass – ent gegen der von der Beschwerdegegnerin errechneten 80%igen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 2) – nachfolgend bei Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2009 vom 2 5. Januar 2010 E. 2.4) von einem zumutbaren Pensum von 72 % ausgegangen wird. Demgemäss resultiert schliesslich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘091.-- ( Fr. 61‘238.-- x 0.72). 4. 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Rechtsprechung anerkennt unter dem T itel Beschäftigungsgrad bei Män nern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rech nung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 4. 8

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % auf grund des teilzeitbedingten Lohnnachteils bei Männern ( Urk. 7 S. 2 f.), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen von 15 % als gerechtfertigt erachtete. Es seien zusätzlich zum teilzeitbedingten Lohnnachteil im festgelegten Arbeits pen sum nicht alle Beeinträchtigungen mitberücksichtigt. Er dürfe nicht mehr als 5 7 kg tragen und die Tätigkeit müsse zudem wechselbelastend sein ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin gehe von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Er könne gestützt auf die gutachterliche Beurteilung 6 Stunden pro T ag an 5 Tage n

in der Woche arbeiten. Ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 41.6 Stun den pro Woche entsprächen diese 6 Stunden pro Tag nur einer Arbeitsfähigkeit von 72 % (S. 6). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht vom Durchschnitt der Ziff. 41-43 der LSE-Tabelle ausgegangen. Dabei handle es sich um Tätigkeiten im Hoch- und Tief bau, die durchwegs schwere körperliche Arbeiten beinhalten würden. Solche seien ihm allerdings gemäss der gutachterlichen Beurteilung nicht mehr zumut bar, so dass vom Durchschnitt aller Branchen auszugehen sei. Schliesslich sei ihm – aus näher genannten Gründen – ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren (S. 7). Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % , weshalb er ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 8).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre

bishe rigen Ausführungen dahingehend, dass auf das in der Verfügung genannte Valideneinkomm en

doch nicht abgestellt werden könne. Die angenommene Lohn summe sei zu hoch , d ies insbesondere im Vergleich zu den erzielten Ein kommen gemäss dem IK-Auszug . Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Daher sei für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf die L SE 2008, Tabelle TA1 Ziff. 43 , abzustellen und somit von einem Vali deneinkommen von rund Fr. 65‘825.-- auszugehen (S. 2). Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei schliesslich nicht auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Hauswart erzie le. Der Beschwerdeführer sei gemäss der gutachterlichen Beurteilung in der Lage , wesentlich mehr als 25 % zu arbeiten, nämlich 30 Stunden pro Woche. Entsprechend sei auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE -Tabellen abzustellen und dabei vom Totalwert der Männer im Anforde rungs niveau 4 auszugehen . Der Beschäftigungsgrad betrage (mindestens) 72 % . Ebenfalls könne ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % aufgrund des teilzeitbedingten Lohnnachte ils bei Männern gewährt werden, so dass sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘107.-- ergebe . Somit resultiere ein weiter hin nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 f. ).

E. 2.4 In der Replik ( Urk. 11) erachtete es der Beschwerdeführer a ls falsch, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens neu auf d ie Tabellenlöhne abstelle . Massgebend seien die Lohnanga ben der damaligen Arbeit g eberin . Aufgrund der Parallelität der Bemessungsgrundlagen sei es rich tig, dass der im Jahr 2009 erzielte Stundenlohn auf ein Vollzeitpensum hoch gerechnet werde. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass insbesondere Erwerbsersatzeinkommen im IK-Auszug nicht mitaufgerechnet würden. Somit werde das Bild verfälscht, wenn man nur auf diese Auszüge abstelle. Zudem habe er im letzten Ja hr vor Eintritt der Invalidität ein E inkommen von Fr. 76‘679.-- erzielt, welches somit nicht wesentlich unter der Lohnangabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2009 liege (S. 3 f.). Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Kündigungsgrund seitens der Arbeitgeberin vorgeschoben sei . Er hätte schliesslich auch an jedem anderen Arbeitsplatz ein gleich hohes Ein kommen erzielt (S. 4). 3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin

– der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( Urk. 8/71 S.

11) - auf das

inter diszipl inäre Guta chten der MEDAS Z.___ vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 8/68 /2-45 ) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2013 ( Urk. 8/69) . Im Gutachten wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach laparoskopischer

Inguinalhernien -Operation beidseits genannt; s eitens der Fachgebiete Orthopädie und Psychiatrie könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 31 unten). Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine behinde rungs angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei zu 6 Stun den pro Tag an 5 Tagen in der Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar . Ein Heben von Lasten über 5- 7 kg sei nich t empfehlenswert (S. 40 Mitte).

Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt

( Urk. 1 S. 4 f.) und erscheint nach Lage der Akten auch plausibel , so dass darauf abzustellen ist . Der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereich te Arztbericht ( Urk. 19) ist nicht mehr zu berücksichtigen, beurteilt das Sozial versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen doch in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses

– mithin am 1 3. Februar 2014 - gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither veränderten haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu en Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist dahe r einzig der Einkommensvergleich, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, was angesichts der Erwerbsbiographie als plausibel er scheint. 4. 4.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Be schwerdegegnerin am 1 0. Februar 2009 ( Urk. 8/12, Urk. 8/16-17) würde ein allfälliger Rentenanspruch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 8) – frühestens ab dem 1. August 2009 bestehen. Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzu stellen (BGE 129 V 222). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) bei der Bestimmung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin . In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte sie hingegen aus, es seien die Angaben der LSE 2008, TA1 Ziff. 43, heranzuziehen , da die von der Arbeitgeber in angegebene Lohnsumme auf einer theoretischen Jahresstunden zahl basierend errechnet worden und im Vergleich zum Lohn in den drei Jahren vor der Krankheit zu hoch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeits stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlo ren ( Urk. 7 S. 2). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen - an, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin abzustellen ( Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2

IVG).

E. 11 S.

5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen aller dings weder die Tatsache, dass die Tätigkeit wechselbelastend sein soll t e , noch die Beachtung von Hebe- und Tragelimiten vorliegend

einen

zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3, 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 und 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.3). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch t eilzeit lich arbeitsfähig ist, als angemessen. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 39‘68 2 .-- ( Fr. 44‘09 1 .-- x 0.9). 4 . 9

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81‘798.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 39‘682 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘116 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von gerundet 51 % entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit

eine halbe R ente

der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2 ). 5. 5.1

Der Rentenanspruch besteht frühestens ab dem 1. August 2009 (vorstehend E.

4.1). Zu prüfen ist demnach, ob in den zwölf vorangegangenen Monaten - dem Wartejahr - eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentlichen Unterbruch“ au sgewie sen war (vorstehend E. 1.2 ).

Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versi cherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 5.2

Der Beschwerdeführer wurde am 2 9. Februar 2008 wegen chronischer Leisten schmerzen operiert (beidseitige endoskopische Hernienplastik ; vgl. Urk. 8/20/6-7). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals A.___ attestierten eine postoperative Arbeits unfähigkeit von 100 % bis maximal 3 1. März 2008 ( Urk. 8/20/2-5 Ziff. 1.6).

Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2008 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 8/41/2-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 0. März 2008 behandle ( Ziff. 2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 6): — 2 8. Februar - 3 1. Mai 2008: 100 % — 1.

- 1 4. Juni 2008: 50 %

In seinem Bericht vom 9. April 2009 ( Urk. 8/24/1-5) zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. B.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1. März 2008 behandle ( Ziff. 1.2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 1.6): — 2 8. Februar

- 3 1. Mai 2008: 100 % — 1. Juni - 1 4. Juli 2008 50 % — 1.

- 2 8. Februar 2009: 50 % — 1.

- 3 0. April 2009: 50 % In seinem Bericht vom 7. Juni 2009 zuhanden des Taggeldversicherers ( Urk. 8/41/6-8) attestierte Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 6): — 2 8. Februar - 3 1. Mai 2008: 100 % — 1. Juni - 2 8. Juli 2008: 50 % — 1 3.

- 1 8. September 2008: 100 % — 1 8. September - 6. Oktober 2008: 100 % — ab 1. Mai 2009 50 %

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirur gie , berichtete am 2 4. August 2009 über seine gleichentags erfolgte Untersu chung des Beschwerdeführers ( Urk. 8/45). Er äusserte sich zu den sich bietenden therapeutischen Optionen und führte unter anderem aus, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitsfähig sei; auch nach erfolgter Operation dürfte maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkei ten bestehen (S. 2 unten).

Gemäss Bericht vom 7. Juni 2010 ( Urk. 8/53/6-9) befand sich der Beschwerde führer ab 2 2. Oktober 2009 im D.___ in Behandlung ( Ziff. 1.2), wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 3 1. Juli 2009 attestiert wurde ( Ziff. 1.6).

Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2010 eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 2 9. Februar bis 1 3. Juni 2008 und eine solche von 50 % seit dem 1 4. Juni 2008 ( Urk. 8/54/1-4 Ziff. 1.6).

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 8/68/2-45) wurde unter anderem ausgeführt, aus viszeralchirurgischer und damit auch interdis zi plinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit gegenwärtig nicht zumutbar (S. 41 unten). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen Tätigkeit könne sei t 2008 angenommen werden (S. 42 oben). 5.3

Den Berichten von Dr. B.___ aus den Jahren 2008 und 2009 ist zu entneh men, dass insbesondere für die Zeit vom 2 9. Juli bis 1 3. September 2008, vom 7. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2009 sowie für den März 2009 keine Arbeitsun fähigkeit attestiert wurde. Erst mit Bericht vom Juni 2010 attestierte Dr. B.___ eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 2 9. Februar 200 8. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits unfähigkeit nicht genügt ,

sondern es v ielmehr einer medizinischen Einschät zung, die echtzeitlicher Natur ist , bedarf

(Urteil des Bun desgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Jul i 2012 E. 3.2). Des Weiteren gilt es zu erwähnen, dass sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Berichten von Dr. B.___

teilweise auch widersprechen, so dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann . In dieser speziellen Konstellation rechtfertigt es sich hingegen, auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/23) abzustellen , i st doch insbesondere davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber eine l ängere Absenz nicht ohne medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit akzeptiert. Demnach bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 1 2. September 2008 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/23 S. 6 f. Ziff. 2.14), welche nicht mehr im Sinne von Art. 29 ter IVV unterbrochen wurde. Der Rentenanspruch ist folglich ab dem 1. September 2009 gegeben.

Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00355 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

14. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963 , war zuletzt von August 1985 bis Ende Juli 2009 als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 8/23 S. 4 ). Am 2 0. Oktober 2008 beantragte er bei der Invalidenversicherung die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ( Urk. 8/2-3) . Zudem meldete er sich am 1 0. Februar 2009 unter Hinweis auf vermehrte Schmerzen nach einer Leisten bruchoperation

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/12 unvollständig e Kopie , Urk. 8/16-17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 1 0. März 2009 ( Urk. 8/19) einen Anspr uch auf Hilflosenentschädigung .

Sodann klärte sie die erwerbliche und medizinische Situation ( Urk. 8/20, Urk. 8/23-24, Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/32-39, Urk. 8/45-48, Urk. 8/50, Urk. 8/53-55) ab, zog die Akten und insbesondere den Observationsbericht der zuständigen Taggeldversicherung ( Urk. 8/41-43) bei und veranlasste eine inter disziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ , über welche am 4. März 2013 berichtet wurde ( Urk. 8/68).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/73, Urk. 8/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ( Urk. 8/78 = Urk.

2) einen Ren tenanspruch. 2.

Der Versicherte erhob am 2 5. März 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Februar 2014 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 2009 eine halbe Rente , eventu ell eine Viertels rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Juni 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde . Am 4. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik ein ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 1. September 2014 ( Urk.

14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk.

16) wurde sodann die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die BVG-Sammelstiftung Swiss Life, zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 3. September 2015 ( Urk.

21) auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2

IVG).

1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin der bisheri gen Tätigkeit als Bauf acharbeiter in einen Pensum von 100 % nachgehen würde und dabei unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein jährliches Einkommen von rund Fr. 84‘531.-- erzielen könnte. Die Abklärungen hätten sodann ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihm zu 80 % zumutbar, wobei er Gewichte maximal bis zu 7 kg heben könne. Gestützt auf die statistischen Lohnangaben des Bundesamtes für Statis tik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), LSE 2010,

könne der Beschwer deführer im Jahr 2010 ein Einkommen von rund Fr. 54‘405.--

im zumutbaren Pensum von 80 %

erzielen. Somit resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad von 36 % (S. 2). 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt ( Urk. 1), die Be schwerdegegnerin gehe von einem zu hohen Invalideneinkommen aus. Er könne gestützt auf die gutachterliche Beurteilung 6 Stunden pro T ag an 5 Tage n

in der Woche arbeiten. Ausgehend von einer Normalarbeitszeit von 41.6 Stun den pro Woche entsprächen diese 6 Stunden pro Tag nur einer Arbeitsfähigkeit von 72 % (S. 6). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht vom Durchschnitt der Ziff. 41-43 der LSE-Tabelle ausgegangen. Dabei handle es sich um Tätigkeiten im Hoch- und Tief bau, die durchwegs schwere körperliche Arbeiten beinhalten würden. Solche seien ihm allerdings gemäss der gutachterlichen Beurteilung nicht mehr zumut bar, so dass vom Durchschnitt aller Branchen auszugehen sei. Schliesslich sei ihm – aus näher genannten Gründen – ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren (S. 7). Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 53 % , weshalb er ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 8). 2.3

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) korrigierte die Beschwerdegegnerin ihre

bishe rigen Ausführungen dahingehend, dass auf das in der Verfügung genannte Valideneinkomm en

doch nicht abgestellt werden könne. Die angenommene Lohn summe sei zu hoch , d ies insbesondere im Vergleich zu den erzielten Ein kommen gemäss dem IK-Auszug . Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe. Daher sei für die Bestimmung des Valideneinkommens

auf die L SE 2008, Tabelle TA1 Ziff. 43 , abzustellen und somit von einem Vali deneinkommen von rund Fr. 65‘825.-- auszugehen (S. 2). Zur Berechnung des Invalideneinkommens sei schliesslich nicht auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner gegenwärtigen Tätigkeit als Hauswart erzie le. Der Beschwerdeführer sei gemäss der gutachterlichen Beurteilung in der Lage , wesentlich mehr als 25 % zu arbeiten, nämlich 30 Stunden pro Woche. Entsprechend sei auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE -Tabellen abzustellen und dabei vom Totalwert der Männer im Anforde rungs niveau 4 auszugehen . Der Beschäftigungsgrad betrage (mindestens) 72 % . Ebenfalls könne ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % aufgrund des teilzeitbedingten Lohnnachte ils bei Männern gewährt werden, so dass sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘107.-- ergebe . Somit resultiere ein weiter hin nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2 f. ). 2.4

In der Replik ( Urk. 11) erachtete es der Beschwerdeführer a ls falsch, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Valideneinkommens neu auf d ie Tabellenlöhne abstelle . Massgebend seien die Lohnanga ben der damaligen Arbeit g eberin . Aufgrund der Parallelität der Bemessungsgrundlagen sei es rich tig, dass der im Jahr 2009 erzielte Stundenlohn auf ein Vollzeitpensum hoch gerechnet werde. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass insbesondere Erwerbsersatzeinkommen im IK-Auszug nicht mitaufgerechnet würden. Somit werde das Bild verfälscht, wenn man nur auf diese Auszüge abstelle. Zudem habe er im letzten Ja hr vor Eintritt der Invalidität ein E inkommen von Fr. 76‘679.-- erzielt, welches somit nicht wesentlich unter der Lohnangabe der Arbeitgeberin für das Jahr 2009 liege (S. 3 f.). Zudem ergebe sich aus den Akten, dass der Kündigungsgrund seitens der Arbeitgeberin vorgeschoben sei . Er hätte schliesslich auch an jedem anderen Arbeitsplatz ein gleich hohes Ein kommen erzielt (S. 4). 3.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin

– der Stellung nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend ( Urk. 8/71 S.

11) - auf das

inter diszipl inäre Guta chten der MEDAS Z.___ vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 8/68 /2-45 ) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 6. November 2013 ( Urk. 8/69) . Im Gutachten wurde

als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach laparoskopischer

Inguinalhernien -Operation beidseits genannt; s eitens der Fachgebiete Orthopädie und Psychiatrie könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 31 unten). Sodann wurde unter anderem ausgeführt, die bisherige Tätigkeit sei zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar. Eine behinde rungs angepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei zu 6 Stun den pro Tag an 5 Tagen in der Woche ohne verminderte Leistungsfähigkeit zumutbar . Ein Heben von Lasten über 5- 7 kg sei nich t empfehlenswert (S. 40 Mitte).

Diese gutachterliche Einschätzung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt

( Urk. 1 S. 4 f.) und erscheint nach Lage der Akten auch plausibel , so dass darauf abzustellen ist . Der nachträglich vom Beschwerdeführer eingereich te Arztbericht ( Urk. 19) ist nicht mehr zu berücksichtigen, beurteilt das Sozial versicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen doch in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses

– mithin am 1 3. Februar 2014 - gegeben war. Tatsa chen, die jenen Sachverhalt seither veränderten haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu en Verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist dahe r einzig der Einkommensvergleich, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren ist, was angesichts der Erwerbsbiographie als plausibel er scheint. 4. 4.1

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend machung des Leistungsanspruches. Angesichts der Anmeldung bei der Be schwerdegegnerin am 1 0. Februar 2009 ( Urk. 8/12, Urk. 8/16-17) würde ein allfälliger Rentenanspruch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh rers ( Urk. 1 S. 8) – frühestens ab dem 1. August 2009 bestehen. Für die Vor nahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzu stellen (BGE 129 V 222). 4.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) bei der Bestimmung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin . In der Beschwerdeantwort ( Urk.

7) führte sie hingegen aus, es seien die Angaben der LSE 2008, TA1 Ziff. 43, heranzuziehen , da die von der Arbeitgeber in angegebene Lohnsumme auf einer theoretischen Jahresstunden zahl basierend errechnet worden und im Vergleich zum Lohn in den drei Jahren vor der Krankheit zu hoch sei. Zudem habe der Beschwerdeführer die Arbeits stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlo ren ( Urk. 7 S. 2). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer – aus näher genannten Gründen - an, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der damaligen Arbeitgeberin abzustellen ( Urk. 11 S. 3 f.) .

Bei einer zeitlichen Nähe der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses und des Eintritts der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht regelmässig kein hinreichender Grund, auf die Tabellenlöhne anstelle des tatsächlich erziel ten Verdienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 3.2) . Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin nichts, dass beim über 20-jährige n Arbeitsverhältnis im Kündigungs schreiben vom 2 8. Oktober 2008 ( Urk. 8/23/11) angegeben wurde, dass die Kündigung aufgrund eines Rückgangs des Bauvolumens notwendig geworden sei .

Zudem wurde im Arbeitszeugnis vom 3 1. Juli 2009 als Kündigungsgrund erwähnt, dass dem Beschwerdeführer zurzeit keine 50 % - Stelle mehr angeboten werden könne ( Urk. 3/4 ).

Auch aus den weiteren vorgebrachten Gründen kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demzufolge ist für die Bestimmung des Valid eneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeit geberin abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall im Jahr 2009 ein Einkommen von rund Fr. 81‘798.-- erzielt hätte ( Urk. 8/23/1-10 S. 5 Ziff. 2.10). Eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung erübrigt sich , da es sich beim Jahr 2009 um das für die Rentenzusprache massgebende Jahr handelt (vorstehend E. 4.1 ). 4. 4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der An wendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wo chen arbeits zeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann

– aus nahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienst leistungen") oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Ver wertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Be reich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3). 4. 5

Der Beschwerdeführer ist

gegenwärtig seit dem 1. April 2012 als Hauswart in einem Pensum von 25 % tätig , wobei er monatlich Fr. 1‘000.- brutto verdient .

Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet (vgl. Urk. 3/5). Die Ärzte der MEDAS Z.___ erachteten diese Tätigkeit als angepasste Tätigkeit ( Urk. 8/69 S. 1). Damit schöpft der Beschwerdeführer

allerdings die attestierte Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag nicht voll aus. Wenn ein Versicherter die Restarbeitsfähigkeit pensums mässig nicht ausschöpft, ist hingegen nicht einfach auf die LSE-Tabel lenlöhne abzustellen. In einem solchen Fall ist vielmehr der bei tatsächlich aus geübtem Pensum erzielte Lohn auf das Entgelt bei voll ausgeschöpftem Pensum hochzurechnen . Allerdings muss hierfür eine Pensumaufstockung überhaupt möglich sein und es muss sich zudem um ein stabiles Arbeitsverhältnis handeln ( BGE 135 V 297 E. 5.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7-8 , 9C_720/2012 vom 1 1. Februar 2013 E. 2.3.2 und 8C_237/2011 vom 1 9. August 2011 E. 2.3 ). Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob eine Pensum aufstockung möglich wäre, so dass ein e solche Möglichkeit

im Zweifelsfall zu verneinen ist. Demnach wäre der Beschwerdeführer zwecks voller Ausschöpfung seiner Arbeitsfähigkeit verpflichtet, eine zusätzliche Arbeitsstelle zu suchen. Da der Beschwerdeführer auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt beim selben Pensum von 25 %

allerdings einen höheren als den tatsächlich erzielten Lohn von Fr. 12‘000.-- pro Jahr erzielen könn te ( Fr. 61‘238.-- x 0.25 = Fr. 15‘310.-- , vgl. nachstehend E. 4. 6 ) ,

ist ihm insofern e in Stellenwechsel zuzu muten, so dass es sich in einer solchen Konstellation rechtfertigt, für die Bestimmung des Invalideneinkommens g anz auf die LSE-Tabellenlöhne abzu stellen und nicht nur für das verbleibende nicht ausgeschöpfte Arbeitspensum ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 7-8 e contrario ). 4.6

Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 6 Stun den pro Tag steht d em Beschwerdeführer auch bei Be acht un g dessen, dass es sich dabei um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tra gen von Lasten von mehr als 5-7 kg handeln sollte , e ine breite Palette von Tätigkei ten offen. Es rechtfertigt sich daher , für die Bemessung des Invali den ein kommens auf den standardi sierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 20 08 , S. 26 , Tabellen gruppe TA1, Total, Niveau 4). Die Bestimmung des Invalideneinkommens an hand des Lohnes eines einzelnen Sektors bezie hungsweise einer bestimm ten Branche ist nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber gilt es nochmals zu erwähnen, dass der Einkommensvergleich im Zeit punkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin für das Jahr 2009, vo rzuneh men ist (vorstehend E. 4.1 ). Deshalb ist

– entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) und den Berech nungen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk. 11 ) – nicht auf die LSE 2010, son dern auf die LSE 2008 abzustellen und diese aufgrund der

Nominallohnent wicklung auf das Jahr 2009 hochzurechnen.

Das im Jahr 20 08 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘ 806 .-- (LSE 20 08 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Total , Niveau 4). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 20 09 von 41.6 Stunden und der allgemeinen Lohnent wick lung

im Jahr 2009 in der Höhe von 2.1 %

angepasst, ergibt dies ein hypo th eti sches Invalideneinkommen von rund Fr. 61‘238. -- bei einer 100%igen Arbeits fä higkeit ( Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021). Aus dem Gutachten der MEDAS Z.___ geht indessen nicht hervor, was die zumutbare Arbeits fä hig keit von 6 Stunden pro Tag exakt in Prozentzahlen bedeutet, so dass – ent gegen der von der Beschwerdegegnerin errechneten 80%igen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2 S. 2) – nachfolgend bei Beachtung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2009 vom 2 5. Januar 2010 E. 2.4) von einem zumutbaren Pensum von 72 % ausgegangen wird. Demgemäss resultiert schliesslich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘091.-- ( Fr. 61‘238.-- x 0.72). 4. 7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).

Die Rechtsprechung anerkennt unter dem T itel Beschäftigungsgrad bei Män nern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundes gerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rech nung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit ver gleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). 4. 8

Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % auf grund des teilzeitbedingten Lohnnachteils bei Männern ( Urk. 7 S. 2 f.), wogegen der Beschwerdeführer einen solchen von 15 % als gerechtfertigt erachtete. Es seien zusätzlich zum teilzeitbedingten Lohnnachteil im festgelegten Arbeits pen sum nicht alle Beeinträchtigungen mitberücksichtigt. Er dürfe nicht mehr als 5 7 kg tragen und die Tätigkeit müsse zudem wechselbelastend sein ( Urk. 11 S.

5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen aller dings weder die Tatsache, dass die Tätigkeit wechselbelastend sein soll t e , noch die Beachtung von Hebe- und Tragelimiten vorliegend

einen

zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 2 0. Januar 2015 E. 4.3, 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 und 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011 E. 4.3). Der gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % erscheint aufgrund der Gesamtumstände und insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch t eilzeit lich arbeitsfähig ist, als angemessen. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 39‘68 2 .-- ( Fr. 44‘09 1 .-- x 0.9). 4 . 9

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81‘798.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 39‘682 .-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘116 .-- ,

was einem Invaliditätsgrad von gerundet 51 % entspricht. Bei diesem Ergebnis steht dem Beschwerdeführer somit

eine halbe R ente

der Invalidenversicherung zu (vorstehend E. 1.2 ). 5. 5.1

Der Rentenanspruch besteht frühestens ab dem 1. August 2009 (vorstehend E.

4.1). Zu prüfen ist demnach, ob in den zwölf vorangegangenen Monaten - dem Wartejahr - eine Arbeitsunfähigkeit „ohne wesentlichen Unterbruch“ au sgewie sen war (vorstehend E. 1.2 ).

Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn der Versi cherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war ( Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 5.2

Der Beschwerdeführer wurde am 2 9. Februar 2008 wegen chronischer Leisten schmerzen operiert (beidseitige endoskopische Hernienplastik ; vgl. Urk. 8/20/6-7). Die behandelnden Ärzte des Stadtspitals A.___ attestierten eine postoperative Arbeits unfähigkeit von 100 % bis maximal 3 1. März 2008 ( Urk. 8/20/2-5 Ziff. 1.6).

Dr. med. B.___ , praktischer Arzt, führte in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2008 zuhanden der Taggeldversicherung ( Urk. 8/41/2-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 0. März 2008 behandle ( Ziff. 2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 6): — 2 8. Februar - 3 1. Mai 2008: 100 % — 1.

- 1 4. Juni 2008: 50 %

In seinem Bericht vom 9. April 2009 ( Urk. 8/24/1-5) zuhanden der Beschwerde gegnerin führte Dr. B.___ aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1. März 2008 behandle ( Ziff. 1.2), und attestierte folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 1.6): — 2 8. Februar

- 3 1. Mai 2008: 100 % — 1. Juni - 1 4. Juli 2008 50 % — 1.

- 2 8. Februar 2009: 50 % — 1.

- 3 0. April 2009: 50 % In seinem Bericht vom 7. Juni 2009 zuhanden des Taggeldversicherers ( Urk. 8/41/6-8) attestierte Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten ( Ziff. 6): — 2 8. Februar - 3 1. Mai 2008: 100 % — 1. Juni - 2 8. Juli 2008: 50 % — 1 3.

- 1 8. September 2008: 100 % — 1 8. September - 6. Oktober 2008: 100 % — ab 1. Mai 2009 50 %

Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirur gie , berichtete am 2 4. August 2009 über seine gleichentags erfolgte Untersu chung des Beschwerdeführers ( Urk. 8/45). Er äusserte sich zu den sich bietenden therapeutischen Optionen und führte unter anderem aus, er denke nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell arbeitsfähig sei; auch nach erfolgter Operation dürfte maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkei ten bestehen (S. 2 unten).

Gemäss Bericht vom 7. Juni 2010 ( Urk. 8/53/6-9) befand sich der Beschwerde führer ab 2 2. Oktober 2009 im D.___ in Behandlung ( Ziff. 1.2), wo eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 3 1. Juli 2009 attestiert wurde ( Ziff. 1.6).

Dr. B.___ attestierte in seinem Bericht vom 2 8. Juni 2010 eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 2 9. Februar bis 1 3. Juni 2008 und eine solche von 50 % seit dem 1 4. Juni 2008 ( Urk. 8/54/1-4 Ziff. 1.6).

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 5. Februar 2013 ( Urk. 8/68/2-45) wurde unter anderem ausgeführt, aus viszeralchirurgischer und damit auch interdis zi plinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit gegenwärtig nicht zumutbar (S. 41 unten). Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr in der bisherigen Tätigkeit könne sei t 2008 angenommen werden (S. 42 oben). 5.3

Den Berichten von Dr. B.___ aus den Jahren 2008 und 2009 ist zu entneh men, dass insbesondere für die Zeit vom 2 9. Juli bis 1 3. September 2008, vom 7. Oktober 2008 bis 3 1. Januar 2009 sowie für den März 2009 keine Arbeitsun fähigkeit attestiert wurde. Erst mit Bericht vom Juni 2010 attestierte Dr. B.___ eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit dem 2 9. Februar 200 8. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeits unfähigkeit nicht genügt ,

sondern es v ielmehr einer medizinischen Einschät zung, die echtzeitlicher Natur ist , bedarf

(Urteil des Bun desgerichts 8C_204/2012 vom 1 9. Jul i 2012 E. 3.2). Des Weiteren gilt es zu erwähnen, dass sich die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Berichten von Dr. B.___

teilweise auch widersprechen, so dass nicht auf seine Angaben abgestellt werden kann . In dieser speziellen Konstellation rechtfertigt es sich hingegen, auf die Angaben im Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/23) abzustellen , i st doch insbesondere davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber eine l ängere Absenz nicht ohne medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit akzeptiert. Demnach bestand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens ab dem 1 2. September 2008 eine das Wartejahr auslösende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/23 S. 6 f. Ziff. 2.14), welche nicht mehr im Sinne von Art. 29 ter IVV unterbrochen wurde. Der Rentenanspruch ist folglich ab dem 1. September 2009 gegeben.

Mit dieser Feststellung und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben. 6 . 6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- a nzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwer degegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim bis Ende 2014 für Rechtsanwälte gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200 .-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski