opencaselaw.ch

IV.2014.00352

Neuanmeldung. Keine gesundheitliche Veränderung ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2015-10-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 30. Oktober 2002 wegen psychischen Beschwerden (Urk. 11/2) zum Bezug von Leistung en der Invaliden versicherung an (Urk. 11/4). Mit Verfügungen vom 11. /

18. Juli 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/29, Urk. 11/32-33). Am 21. Juni 2005 bestätigte sie di esen Rentenanspruch (Urk. 11/57), wobei die Rente infolge eines Freiheitsentzuges vo n November 2005 bis April 2007 sistiert wurde (Urk. 11/70 78). 1.2

Im Rahmen des am 23. Juli 2008 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/85) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 10. April 2009, Urk. 11/104). Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2009 auf mit der Feststellung, ihre ursprüngliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht begründbar; der Invaliditätsgrad betrage 37 % (Urk. 11/117).

Am 1. Juli 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstrai ning (Urk. 11/118) und am 11. November und 17. Dezember 2009 für ein Aufbautraining (Urk. 11/130, Urk. 11/138) . Dieses wurde wegen unentschuldigten Absenzen am 27. Januar 2010 abgebrochen (Urk. 11/148, vgl. auch Urk. 11/152).

Nachdem die IV-Stelle - unter Bezugnahme auf ein Gesuch vom 25. Juli 2008 (wohl Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 11/85/2) - den Versi cherten nochmals von Dr. A.___ hatte be gutachten lassen (Expertise vom

27. August 2011, Urk. 11/176), wies sie das erneute Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 37 %

ab (Urk. 11/180). 1.3

Am 3. Juni 2013 ersuchte X.___ um abermalige Rentenprüfung (Urk. 11/193), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. An zeige vom 25. Februar 2013, Urk. 11/187) .

Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/198) zu den Akten und zog Arztberichte (Urk. 11/200, Urk. 11/203), insbesondere

seitens der B.___ (Urk. 11/206-208), bei. Nach durchgeführte m

Vor bescheidverfahren (Urk. 11/214, Urk. 11/222 -224) und Eingang weiterer Arzt berichte (Urk. 11/ 221 /1-7) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Ja nuar 2013 den Rentenanspruch von Neuem

(Urk. 11/228 = Urk. 2). 2.

Hiegegen erhob die Beiständin des Versicherte n am

21. März 2014 Beschwerde und beantragte die Au srichtung einer Invalidenrente und bei Bedarf die Erstel lung eines polydisziplinären Gutachtens . In formeller Hinsicht liess

d er Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ersuchen (Urk.

1). Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Mai 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Das Gericht klärte in der Folge die Prozessfüh rungsbefugnis

ab (Urk. 12, Urk. 14-15,

Urk. 17) und gewährte am 8. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 19). Von der Eingabe des Be schwerdeführers vom 13. Mai 2015 (Urk. 21) und den miteingereichten Akten (Urk. 22/1-7) wurde de r Beschwerdegegnerin am 19. März 2013 Kenntnis ge ge ben (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die eingehol ten Arztberichte zeig t en keine medizinischen Faktoren, die nicht schon im Gut achten von Dr. A.___ vom 27. August 2011 erörtert worden wären; es seien keine neuen Befunde festgestellt worden. Eine einen Rentenanspruch begrün dende Erwerbseinbusse müsse nach wie vor verneint werden. Eine Persönlich keitsstörung stelle zwar aus medizinischer Sicht eine Erkrankung dar. Eine psy chische Diagnose müsse jedoch die Ressourcen der versicherten Person so weit einschränken, dass die Beschwerdeüberwindung willentlich nicht gegeben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bereits im Gutachten A.___ auf den anhaltenden Suchtmittelkonsum hingewiesen und die Symptome, die meistens bei Abstinenz wieder abkl ä ngen, seien bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 2).

Im Verfahren führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ leide der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Seine Arbeitsfähig keit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei um 30 % ge mindert. Laut Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2014 sei die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar und jene einer hy perkinetischen Störung sei bereits im Gutachten des Dr. A.___ verneint wor den. Insgesamt sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Bei den Berichten des B.___ handle es sich lediglich um eine andere Be urteilung desselben Sachverhalts (Urk. 10). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach meh reren Hospitalisationen

in den Jahren 2004 begonnen, Drogen zu konsumieren. A lle Kliniken und Institutionen hätten eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert und der punktuelle

Drogenkonsum ha be die Funktion einer Selbstmedika tion. Bei seinen vielen A rbeitsversuche n

habe er nie längere Zeit reüssiert und die Arbeitsstellen

habe er schnell wieder verlor en . Die aktuellen Arztzeugnisse seien aufgrund von mehrtägigen

bzw. mehrwöchigen Klinikaufenthalten ent standen, sie seien insgesamt umfassender und

aktueller als das Gutachten von Dr. A.___ . Nicht die Drogen s eien das Problem, sondern die kom binierte Per sönlichkeitsstörung (Urk. 1).

Am 13. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den weite re n Verlauf ins Recht (Urk. 21-22). 2.3

Wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer immer noch erwerbslos beziehungsweise seit April 2014 in einer geschützten Werk stätte tätig (Urk. 22/4 S. 3 Ziff. 10, Urk. 22/5-6). Eine tatsächlich e Änderung in den erwerblichen Verhältnissen, welche eine Revision nach sich ziehen könnte, ist demnach nicht ersichtlich und wird von den Par t eien auch nicht geltend gemacht . Strittig und zu prüfen ist vielmehr, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit der Leistungs verweigerung

vom

4. Januar 2012 (Urk. 11/180) bis zum Erlass der angefochte nen Rentenverfügung vom

21. Februar 2014 (Urk.

2) dergestalt verschlechtert haben, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1

Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom

4. Januar 2012 fusste in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf de r Expertise von Dr. A.___ vom 27. August 2011 (Urk. 11/176/1) . Der Gutachter

stellte darin

- ausgehend von den Vorakten (S. 2 f.), namentlich

seinem früheren Gutachten vom

10. April 2009 (vgl. Urk. 11/104), sowie gestützt auf die Untersuchung vom 5. Juli 2011 - folgende Diagnosen (S. 8):

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), bestehend seit der Jugend - mit Verdacht auf hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0) - mit Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig Teilnahme an einer

ärztlich überwachten Behandlung (ICD-10 F11 .22) - mit unregelmässigem Konsum von Heroin, Kokain, Alkohol und Cannabinoi den - mit Status nach Suizidversuch 2002

In Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der

vorbefassten Ärzte legte der Gutachter dar, dass jene d ie Nebend iagnosen

nicht ausreichend von der Hauptdiagnose

einer Persönlichkeitsstörung abgegrenzt

hätten . D ie Be dingungen für die Diagnos e einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Die in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptomatik sei vollständig durch die Persönlichkeitsstörung erklärbar.

Dr. A.___ erläuterte sodann, dass die eine hyperkinetische Störung charakterisierenden Defizite (Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangen; eine Tendenz, von einer Tä tigkeit zu einer anderen zu wechseln; eine desorganisierte, mangelhaft regu lierte und überschiessende Aktivität und Affektivität, d.h. Impulsivität) früh, meist in den ersten fünf Lebensjahren beginne . Die Arbeitsfähigkeit wäre durch diese Störung bei angemessener Therapie jedoch nicht relevant eingeschränkt

(< 20 % von 100 %). Die genannten Defizite seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig

ausreichend der Diagnose F60.30 (emotional in stabile Persönlichkeit) zu zuordnen

respektive

notwendig, um überhaupt von F60.30 ausgehen zu können. Sie würden aus

psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht nicht das Attest einer eigenständigen

(zusätzlichen) Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründen . Auch der attestierte

Substanzkon sum erklär e sich als Teil der Persönlichkeitsstörung („sekundär"; S. 9 f., S. 13 f., S. 17).

Der Gutachter hielt dafür, dem Beschwerdeführer sei eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelhafte Ko operationsbereitschaft zumutbar. Die weiterhin als leicht ausgeprägt zu wer tende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ führ e auf grund der emotionalen Störungen und einem dysfunktionalen Sozialverhal ten (Drogenkonsum, Gewalttätigkeit, Konflikte am Arbeitsplatz und im Privaten) zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (von 100 %). Er, der Gut achter, habe bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch krankheitsfremde

Gesichtspunkte (fehlende Berufsausbildung, Alter, Lage am Arbeitsmarkt,

langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen etc.) mitbedacht und von

krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (S. 11 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit präzisierte der Gutachter, aufgrund der leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (von 100 %) für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten. Eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr für alle Tätigkeit be stehe seit der Jugend/Adoleszenz und habe sich rein medizinisch seit seiner ersten Begutachtung objektiv nicht wesentlich verändert (S. 12 unten). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genau gleich beurteilt w ü rden wie i n seinem Gutachten vom 10. April 2009 (S. 17). 3.2

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ einen Rentenanspruch am 4. Januar 2012 verneint hat (Urk. 11/179-180), ist - soweit diese Frage im vorliegenden Revisionsverfahren überhaupt zu überprüfen ist -, nicht zu beanstanden. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. dazu E. 1.4 hievor), welche den Beweiswert der Expertise in Zweifel zu ziehen ver möchten, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend machte .

Nachstehend ist demnach zu beleuchten, wie die gesundheitliche Situation ausge hend von diesen Verhältnissen verlaufen ist. 4. 4.1

Den im aktuellen, Anfang 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren aufgelegten und eingeholten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen: 4.2

Vom 5. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zur Reintegration in den Arbeitsmarkt stationär in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2013 (Urk.

11/188/3-6) wurden in somatischer Hinsicht aktenanamn e stisch thrombo embolische

Erkran kungen erwähnt und folgende psychiatrischen Diagnosen genannt (S. 1) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung impu l siver Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.3) - Anamnestisch Tendenz zu Impulsdurchbrüchen - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - Störung durch Opioide, g egenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm

(ICD-10 F11 .22) - Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach Störung durch Kokain, g egenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer n ach einem motivierten Start in die Behandlung (S. 5 Mitte) wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Mitpatienten disziplinarisch habe entlassen werden müssen (S. 6). 4.3

Vom 28. Januar bis 4. März 2013 war der Beschwerdeführer

- zur medika - mentö sen Neueinstellung (Urk. 11/200/ 3) - im B.___ hospitalisiert (Urk. 11/187) und

daneben stand er vom 11. März bis am 2. April 2013 sowie vom 3. bis 31. Mai 2013 in t agesklinischer Behandlung (Urk. 11/200/2; vgl.

Urk. 11/207/

14-16, Urk. 11/207/20-22; vgl. auch betreffend die Hospitalisatio nen

Urk. 3/6

S. 2 und Urk. 3/11). Die Fachärzte des B.___ nannten im Austritts bericht vom 28. Mai 2013 folgende D ia gnosen (Urk. 11/200/1): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F 90.1), diagnostiziert seit Mai 2010

In somatischer Hinsicht nannten sie eine Hypothyreose, medikamentös substitu iert, eine thromboembolische Erkrankung sowie Lungenembolien.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/203) ergänzten die Fachleute des B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2013 (Urk. 11/206) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; Ziff. 1.1), während i n ihre n Berichten vo m Frühjahr 2012 und 2013 jeweils von einer leichten Episode die Rede gewesen war (Urk. 11/207/4, Urk. 11/207/11) .

Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Fachleute ei nen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome ei ner Schizophrenie, eine Störung durch Opioide, anamnestisch eine Kokain- und Alkoholabhängigkeit, eine Hypothyreose sowie eine thromboembolische Er krankung (Ziff. 1.1) . Im Weiteren berichteten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Drogen mehr konsumiere. Seit Sommer 2008 sei er in keiner am bulanten psychiatrischen Behandlung mehr gestanden, sei aber vom 8. bis 2 2. April 2013 (Urk. 11/207/17-19) und erneut ab

4. Oktober 2013 (bis 18. Ok tober 2013, vgl. Urk. 11/229/84) im B.___ hospitalisiert gewesen. Im Herbst 2012 sei im D.___ eine umfassende ADHS-Abklärung erfolgt (Ziff. 1.3-4).

Die Fachleute bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit der Jugend/Adoleszenz

(S. 1). Während den Hospitalisationen wie auch z um Austrittszeitpunkt sei der Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Belastbarkeit, Frustrationstoleranz, Konzentrationsfähigkeit, Leis tungs

- und Umstellfähigkeit seien vermindert, die Impulskontrolle sei beein trächtigt (Ziff. 1.7). Allenfalls könne im Rahmen eines Arbeitsversuches unter geschützten Bedingungen eine Wiedereingliederung versucht werden (S. 8).

Im Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/208) bestätigten die Fachleute des B.___ die bekannten Diagnosen, wobei sie nun von einer rezidivierenden depres siven Störung unter sozialer Belastungssituation, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sprachen (Ziff. 1.1). Sie bescheinigten weiterhin einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Arbeitsgebieten und führten als Ein schränkung eine reduzierte qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit, Missverständnisse, Verschlossenheit, Konflikte mit anderen Arbeitstätigen, ins besondere mit Vorgesetzten an (Ziff. 1.6-7). Ferner hielten sie fest, die ausge prägte psychiatrische und soziale Problematik in Kombination mit einer ziello sen Angetriebenheit h ätt en starken Einfluss auf Konzentrations- und Auffas sungsvermögen, auf die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, was seit min destens 2010 gelte (Ziff. 1.11).

Zu Handen der Beiständin führten die Fachleute am 3. Februar 2014 unter Hin weis auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers aus, diesem sei es aus psychiatrischer Sicht weder früher noch heute möglich gewesen, einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

(Urk. 11/221). 4.4

Med. prakt. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt am 19. Februar 2014 die Diagnosen im Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2013

- aus näher dargelegten Gründen - für kaum nachvollziehbar. Die Diagnose ADHS sei im Gutachten von Dr. A.___ bereits ausgiebig diskutiert worden. Es fänden sich keine neuen medizinischen Tatsachen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 11/227 / 2). Am 20. Februar 2014 fügte er an, die geklagten Beschwerden gehörten zum Symptomenkomplex, wie sie bei einer emotional instabilen Persönlichkeit mit Drogenkonsum zu erwarten seien. Die Symptome (Verfolgungsgefühle, Angst, wahnähnliche Symptome) würden bei Abstinenz wieder abklingen und seien überdies im Gutachten A.___ berücksichtigt wor den (Urk. 11/227/3). 4.5

Seit 20. Februar 2014 stand der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Teilentzug von Methadon. Im Bericht vom 19. März 2014 wurde festgehalten, dass das schwere Ausmass der vermutlich kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit paranoider Verarbeitung sozialer Kontakte und die schweren kognitiven Defizite im Rahmen des multiplen Substanzgebrauches, welche am ehesten als Restzustand ohne direkte Substan zwirkung zu bewerten seien (ICD 10 F19.7), bislang durchaus limitierend gewesen seien. Beide psychiatri schen Diagnosen seien wohl mit einer langen und schweren Symptomatik ver bunden, so dass nicht von der Fähigkeit einer willentlichen Beschwerdeüber windung ausgegangen werden könne (Urk. 3/17, vgl. auch Bericht vom 14. Ap ril 2014, Urk. 22/2).

Zum gleichen Schluss gelangte Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, die den Beschwerdeführer seit 2. Dezember 2014 behandelt, im Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 22/3). 5. 5. 1

Die Einschätzungen des Gutachters Dr. A.___ unterscheiden sich von jenen der Ärzte des B.___ zur Hauptsache in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit . Während die behandelnden Ärzte die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 0 % veranschlagten (E. 4.2-3, E. 4.5), bescheinigte d er Gutachter eine A rbeitsfä higkeit von 70 % (E. 3 .1

hievor) . Allerdings begründete Dr. A.___ seine Ein schätzung nachvollziehbar und legte dar, dass dem Beschwerdeführer zuzumu ten sei, Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft z u überwinden. Überdies legte er dar, dass er dieser Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich die objektivierbaren Befunde zu Grunde gelegt und IV-fremde Fakto ren ausser Acht gelassen ha be . Obwohl auch die Fachleute des B.___ auf eine ausgeprägte psycho-soziale Problematik hin ge wiesen habe n (Urk. 11/208 Ziff. 1.11), ist ihren Berichten nicht zu entnehmen, ob oder inwiefern

sie die entsprechende n Umstände, für welche die Invalidenversicherung nicht einzu stehen hat, von der krankheitsbedingten Einschränkung ausgeklammert haben. Sie zeigten auch nicht auf, weshalb sie in Abweichung zu Dr. A.___ annah men, die erhobenen Defizite seien mit einer hinreichenden Willensanstrengung nicht (wenigstens teilweise) überw indbar, obwohl eine entsprechende ärztliche Beurteilung bei psychischen Gesundheitsschäden unabdingbar ist (E. 1.2 hie vor) .

Weiter setzten si ch die Berichte der Fachleute des B.___ überhaupt nicht mit den Vorakten auseinander

und es wird darin nicht erläutert, weshalb ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit so stark von jener des Gut achters abweich en .

Insbesondere fällt jedoch ins Gewicht, dass den B.___ -Berichten keine massgebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist; vielmehr ist darin festgehalten, dass die postulierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2010 gelte (Urk. 11/208 Ziff. 1.11) beziehungsweise

dass dem Beschwerdeführer we der früher noch heute eine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 11/221). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass der Einschätzung der be handelnden Fachleute des B.___

keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu grunde liegen, sondern ihre abweichende Beurteilung lediglich a uf einer ande ren Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes beruh t, was revisions rechtlich unbeachtlich zu bleiben hat (E. 1.3).

Daran ändert auch nichts, dass die von den Fachleuten des B.___ gestellten Diag nosen nicht vollends mit jenen übereinstimmen, die Dr. A.___ gestellt hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Ex ploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_ 839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Die befassten Ärzte gingen übereinstimmend von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung aus und Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die im Mai 2010 erhobene hyperkinetische Störung (vgl. dazu Urk. 3/9) nicht zu dieser hinzutritt, sondern in ihr aufgeht. Diese Einschätzung liegt durchaus im Rahmen des Ermessens, das dem Gutachter zu steht, und aus den Berichten des B.___ geht nicht hervor, inwiefern eine andere Beurteilung treffender sein sollte .

Während Dr. A.___ eine depressive Symptomatik nicht diagnostisch erfasst und diese vielmehr als im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung ste hend erklärt hatt e (E. 3 .1

hievor), sind die Feststellungen der Fachleute des B.___

dazu uneinheitlich . So diagnostizierten sie am 2 0. März 2013 - ohne nachvoll ziehbar Befundlage - eine leichte depressive Episode (Urk. 11/207/11), im Aus trittsbericht vom 2 8. Mai 2013 war gar keine Rede von einer depressiven Symptomatik (Urk. 11/200), am 9. Oktober 2013 nannten sie eine remittierte depressive Störung (Urk. 11/206/2) und am 1 7. Dezember 2013 eine mittelgra dige depressive Episode (Urk. 11/208/1), welche wohl auf die subjektiv be schriebenen Symptome zurückg ing, ohne dass jedoch ein korrespondieren der ärztlicher Befund beschrieben worden wäre (Urk. 11/208/ 4) . Den Berichten ist nichts darüber zu entnehmen, wie sich diese diagnostischen Veränderungen er klären, weshalb

- ohne abweichende Befundlage - allein aufgrund der verän derten Diagnose n nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ge schlossen werden kann. Im Übrigen stellten die Fachleute bereits in den Berich ten vom 8. Oktober 2010 und 27. Juni 2011 zur Hauptsache die gleichen Diag nosen wie im vorliegenden Revisionsverfahren (Urk. 11/ 23-26), ohne dass dies der a m 4. Januar 2012 bestätigten Einstellung des Rentenanspruches entgegen gestanden wäre. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften.

Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ noch verschiedene Suchtmittel konsumierte (E. 3 hievor), während Anfang 2013 von schädlichem Alkoholgebrauch (E. 4.2) und am 1 7. Dezember 2013 nur noch von unproblematischem Konsum die Rede war, was eher auf eine Verbesserung als auf eine Verschlechterung hindeutet .

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten des Dr. A.___

sei anzu zweifeln, weil es nicht mehr aktuell sei, verkennt er, dass Dr. A.___ die Verhältnisse beurteilte, wie sie der unangefochten gebliebenen Verneinung des Renten anspruches am 4. Januar 2012 zu Grunde lagen; vorliegend wären seit her allenfalls eingetretene Veränderungen ausschlaggebend, welche aufgrund der Aktenlage indes nicht erstellt und vom Beschwerdeführer auch nicht dar getan sind. Selbst wenn mit den Fachleuten des B.___ von einer schweren

Per sönlichkeitsstörungen auszugehen wäre, führte die s zu keiner anderen Schluss folgerung, da diese Diagnose bereits im Jahr 2002 gestellt worden war (Urk. 11/10/1)

und somit keinen Revisionsgrund zu begründen vermag. Auch wenn der Suchtmittel- und Drogenkonsum als sekundär, mithin als Folge zum beziehungsweise Teil des übrigen Krankheitsgeschehen s zu betrachten ist, än dert das nichts am fehlenden Revisionsgrund, da auch diesbezüglich im Jahr 2012 keine anderen Verhältnisse vorlagen, ging doch bereits Dr. A.___ von ei ne m „sekundären“ Substanzkonsum aus (E. 3 .1

hievor). 5.2

Zusammenfassend sind den Berichten des B.___

im massgebenden Vergleichszeit raum (vgl. E. 2.3 hiervor) keine gesundheitliche n Veränderungen gegenüber den Verhältnissen beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012

zu entnehmen.

Da die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidrelevanten

Er kenntnisse versprechen, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit Verfügung vom 8. August 2014 (Urk.

19) gewährten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiegegen erhob die Beiständin des Versicherte n am

21. März 2014 Beschwerde und beantragte die Au srichtung einer Invalidenrente und bei Bedarf die Erstel lung eines polydisziplinären Gutachtens . In formeller Hinsicht liess

d er Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ersuchen (Urk.

1). Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die eingehol ten Arztberichte zeig t en keine medizinischen Faktoren, die nicht schon im Gut achten von Dr. A.___ vom 27. August 2011 erörtert worden wären; es seien keine neuen Befunde festgestellt worden. Eine einen Rentenanspruch begrün dende Erwerbseinbusse müsse nach wie vor verneint werden. Eine Persönlich keitsstörung stelle zwar aus medizinischer Sicht eine Erkrankung dar. Eine psy chische Diagnose müsse jedoch die Ressourcen der versicherten Person so weit einschränken, dass die Beschwerdeüberwindung willentlich nicht gegeben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bereits im Gutachten A.___ auf den anhaltenden Suchtmittelkonsum hingewiesen und die Symptome, die meistens bei Abstinenz wieder abkl ä ngen, seien bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 2).

Im Verfahren führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ leide der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Seine Arbeitsfähig keit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei um 30 % ge mindert. Laut Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2014 sei die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar und jene einer hy perkinetischen Störung sei bereits im Gutachten des Dr. A.___ verneint wor den. Insgesamt sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Bei den Berichten des B.___ handle es sich lediglich um eine andere Be urteilung desselben Sachverhalts (Urk. 10).

E. 2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach meh reren Hospitalisationen

in den Jahren 2004 begonnen, Drogen zu konsumieren. A lle Kliniken und Institutionen hätten eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert und der punktuelle

Drogenkonsum ha be die Funktion einer Selbstmedika tion. Bei seinen vielen A rbeitsversuche n

habe er nie längere Zeit reüssiert und die Arbeitsstellen

habe er schnell wieder verlor en . Die aktuellen Arztzeugnisse seien aufgrund von mehrtägigen

bzw. mehrwöchigen Klinikaufenthalten ent standen, sie seien insgesamt umfassender und

aktueller als das Gutachten von Dr. A.___ . Nicht die Drogen s eien das Problem, sondern die kom binierte Per sönlichkeitsstörung (Urk. 1).

Am 13. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den weite re n Verlauf ins Recht (Urk. 21-22).

E. 2.3 hiervor) keine gesundheitliche n Veränderungen gegenüber den Verhältnissen beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012

zu entnehmen.

Da die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidrelevanten

Er kenntnisse versprechen, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit Verfügung vom 8. August 2014 (Urk.

19) gewährten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger

E. 7 Mai 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Das Gericht klärte in der Folge die Prozessfüh rungsbefugnis

ab (Urk. 12, Urk. 14-15,

Urk. 17) und gewährte am 8. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 19). Von der Eingabe des Be schwerdeführers vom 13. Mai 2015 (Urk. 21) und den miteingereichten Akten (Urk. 22/1-7) wurde de r Beschwerdegegnerin am 19. März 2013 Kenntnis ge ge ben (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 F19.7), bislang durchaus limitierend gewesen seien. Beide psychiatri schen Diagnosen seien wohl mit einer langen und schweren Symptomatik ver bunden, so dass nicht von der Fähigkeit einer willentlichen Beschwerdeüber windung ausgegangen werden könne (Urk. 3/17, vgl. auch Bericht vom 14. Ap ril 2014, Urk. 22/2).

Zum gleichen Schluss gelangte Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, die den Beschwerdeführer seit 2. Dezember 2014 behandelt, im Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 22/3). 5. 5. 1

Die Einschätzungen des Gutachters Dr. A.___ unterscheiden sich von jenen der Ärzte des B.___ zur Hauptsache in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit . Während die behandelnden Ärzte die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 0 % veranschlagten (E. 4.2-3, E. 4.5), bescheinigte d er Gutachter eine A rbeitsfä higkeit von 70 % (E. 3 .1

hievor) . Allerdings begründete Dr. A.___ seine Ein schätzung nachvollziehbar und legte dar, dass dem Beschwerdeführer zuzumu ten sei, Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft z u überwinden. Überdies legte er dar, dass er dieser Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich die objektivierbaren Befunde zu Grunde gelegt und IV-fremde Fakto ren ausser Acht gelassen ha be . Obwohl auch die Fachleute des B.___ auf eine ausgeprägte psycho-soziale Problematik hin ge wiesen habe n (Urk. 11/208 Ziff. 1.11), ist ihren Berichten nicht zu entnehmen, ob oder inwiefern

sie die entsprechende n Umstände, für welche die Invalidenversicherung nicht einzu stehen hat, von der krankheitsbedingten Einschränkung ausgeklammert haben. Sie zeigten auch nicht auf, weshalb sie in Abweichung zu Dr. A.___ annah men, die erhobenen Defizite seien mit einer hinreichenden Willensanstrengung nicht (wenigstens teilweise) überw indbar, obwohl eine entsprechende ärztliche Beurteilung bei psychischen Gesundheitsschäden unabdingbar ist (E. 1.2 hie vor) .

Weiter setzten si ch die Berichte der Fachleute des B.___ überhaupt nicht mit den Vorakten auseinander

und es wird darin nicht erläutert, weshalb ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit so stark von jener des Gut achters abweich en .

Insbesondere fällt jedoch ins Gewicht, dass den B.___ -Berichten keine massgebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist; vielmehr ist darin festgehalten, dass die postulierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2010 gelte (Urk. 11/208 Ziff. 1.11) beziehungsweise

dass dem Beschwerdeführer we der früher noch heute eine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 11/221). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass der Einschätzung der be handelnden Fachleute des B.___

keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu grunde liegen, sondern ihre abweichende Beurteilung lediglich a uf einer ande ren Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes beruh t, was revisions rechtlich unbeachtlich zu bleiben hat (E. 1.3).

Daran ändert auch nichts, dass die von den Fachleuten des B.___ gestellten Diag nosen nicht vollends mit jenen übereinstimmen, die Dr. A.___ gestellt hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Ex ploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_ 839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Die befassten Ärzte gingen übereinstimmend von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung aus und Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die im Mai 2010 erhobene hyperkinetische Störung (vgl. dazu Urk. 3/9) nicht zu dieser hinzutritt, sondern in ihr aufgeht. Diese Einschätzung liegt durchaus im Rahmen des Ermessens, das dem Gutachter zu steht, und aus den Berichten des B.___ geht nicht hervor, inwiefern eine andere Beurteilung treffender sein sollte .

Während Dr. A.___ eine depressive Symptomatik nicht diagnostisch erfasst und diese vielmehr als im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung ste hend erklärt hatt e (E. 3 .1

hievor), sind die Feststellungen der Fachleute des B.___

dazu uneinheitlich . So diagnostizierten sie am 2 0. März 2013 - ohne nachvoll ziehbar Befundlage - eine leichte depressive Episode (Urk. 11/207/11), im Aus trittsbericht vom 2 8. Mai 2013 war gar keine Rede von einer depressiven Symptomatik (Urk. 11/200), am 9. Oktober 2013 nannten sie eine remittierte depressive Störung (Urk. 11/206/2) und am 1 7. Dezember 2013 eine mittelgra dige depressive Episode (Urk. 11/208/1), welche wohl auf die subjektiv be schriebenen Symptome zurückg ing, ohne dass jedoch ein korrespondieren der ärztlicher Befund beschrieben worden wäre (Urk. 11/208/ 4) . Den Berichten ist nichts darüber zu entnehmen, wie sich diese diagnostischen Veränderungen er klären, weshalb

- ohne abweichende Befundlage - allein aufgrund der verän derten Diagnose n nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ge schlossen werden kann. Im Übrigen stellten die Fachleute bereits in den Berich ten vom 8. Oktober 2010 und 27. Juni 2011 zur Hauptsache die gleichen Diag nosen wie im vorliegenden Revisionsverfahren (Urk. 11/ 23-26), ohne dass dies der a m 4. Januar 2012 bestätigten Einstellung des Rentenanspruches entgegen gestanden wäre. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften.

Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ noch verschiedene Suchtmittel konsumierte (E. 3 hievor), während Anfang 2013 von schädlichem Alkoholgebrauch (E. 4.2) und am 1 7. Dezember 2013 nur noch von unproblematischem Konsum die Rede war, was eher auf eine Verbesserung als auf eine Verschlechterung hindeutet .

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten des Dr. A.___

sei anzu zweifeln, weil es nicht mehr aktuell sei, verkennt er, dass Dr. A.___ die Verhältnisse beurteilte, wie sie der unangefochten gebliebenen Verneinung des Renten anspruches am 4. Januar 2012 zu Grunde lagen; vorliegend wären seit her allenfalls eingetretene Veränderungen ausschlaggebend, welche aufgrund der Aktenlage indes nicht erstellt und vom Beschwerdeführer auch nicht dar getan sind. Selbst wenn mit den Fachleuten des B.___ von einer schweren

Per sönlichkeitsstörungen auszugehen wäre, führte die s zu keiner anderen Schluss folgerung, da diese Diagnose bereits im Jahr 2002 gestellt worden war (Urk. 11/10/1)

und somit keinen Revisionsgrund zu begründen vermag. Auch wenn der Suchtmittel- und Drogenkonsum als sekundär, mithin als Folge zum beziehungsweise Teil des übrigen Krankheitsgeschehen s zu betrachten ist, än dert das nichts am fehlenden Revisionsgrund, da auch diesbezüglich im Jahr 2012 keine anderen Verhältnisse vorlagen, ging doch bereits Dr. A.___ von ei ne m „sekundären“ Substanzkonsum aus (E. 3 .1

hievor). 5.2

Zusammenfassend sind den Berichten des B.___

im massgebenden Vergleichszeit raum (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00352 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom

19. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer dieser vertreten durch Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___ Beiständin

Z.___, Abteilung 3 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 30. Oktober 2002 wegen psychischen Beschwerden (Urk. 11/2) zum Bezug von Leistung en der Invaliden versicherung an (Urk. 11/4). Mit Verfügungen vom 11. /

18. Juli 2003 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden rente zu (Urk. 11/29, Urk. 11/32-33). Am 21. Juni 2005 bestätigte sie di esen Rentenanspruch (Urk. 11/57), wobei die Rente infolge eines Freiheitsentzuges vo n November 2005 bis April 2007 sistiert wurde (Urk. 11/70 78). 1.2

Im Rahmen des am 23. Juli 2008 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 11/85) veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 10. April 2009, Urk. 11/104). Gestützt darauf hob sie die Rente mit Verfügung vom 25. Juni 2009 auf mit der Feststellung, ihre ursprüngliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei nicht begründbar; der Invaliditätsgrad betrage 37 % (Urk. 11/117).

Am 1. Juli 2009 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstrai ning (Urk. 11/118) und am 11. November und 17. Dezember 2009 für ein Aufbautraining (Urk. 11/130, Urk. 11/138) . Dieses wurde wegen unentschuldigten Absenzen am 27. Januar 2010 abgebrochen (Urk. 11/148, vgl. auch Urk. 11/152).

Nachdem die IV-Stelle - unter Bezugnahme auf ein Gesuch vom 25. Juli 2008 (wohl Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 11/85/2) - den Versi cherten nochmals von Dr. A.___ hatte be gutachten lassen (Expertise vom

27. August 2011, Urk. 11/176), wies sie das erneute Rentenbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 37 %

ab (Urk. 11/180). 1.3

Am 3. Juni 2013 ersuchte X.___ um abermalige Rentenprüfung (Urk. 11/193), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (vgl. An zeige vom 25. Februar 2013, Urk. 11/187) .

Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 11/198) zu den Akten und zog Arztberichte (Urk. 11/200, Urk. 11/203), insbesondere

seitens der B.___ (Urk. 11/206-208), bei. Nach durchgeführte m

Vor bescheidverfahren (Urk. 11/214, Urk. 11/222 -224) und Eingang weiterer Arzt berichte (Urk. 11/ 221 /1-7) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Ja nuar 2013 den Rentenanspruch von Neuem

(Urk. 11/228 = Urk. 2). 2.

Hiegegen erhob die Beiständin des Versicherte n am

21. März 2014 Beschwerde und beantragte die Au srichtung einer Invalidenrente und bei Bedarf die Erstel lung eines polydisziplinären Gutachtens . In formeller Hinsicht liess

d er Versi cherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ersuchen (Urk.

1). Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

7. Mai 2014 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10). Das Gericht klärte in der Folge die Prozessfüh rungsbefugnis

ab (Urk. 12, Urk. 14-15,

Urk. 17) und gewährte am 8. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 19). Von der Eingabe des Be schwerdeführers vom 13. Mai 2015 (Urk. 21) und den miteingereichten Akten (Urk. 22/1-7) wurde de r Beschwerdegegnerin am 19. März 2013 Kenntnis ge ge ben (Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, die eingehol ten Arztberichte zeig t en keine medizinischen Faktoren, die nicht schon im Gut achten von Dr. A.___ vom 27. August 2011 erörtert worden wären; es seien keine neuen Befunde festgestellt worden. Eine einen Rentenanspruch begrün dende Erwerbseinbusse müsse nach wie vor verneint werden. Eine Persönlich keitsstörung stelle zwar aus medizinischer Sicht eine Erkrankung dar. Eine psy chische Diagnose müsse jedoch die Ressourcen der versicherten Person so weit einschränken, dass die Beschwerdeüberwindung willentlich nicht gegeben sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bereits im Gutachten A.___ auf den anhaltenden Suchtmittelkonsum hingewiesen und die Symptome, die meistens bei Abstinenz wieder abkl ä ngen, seien bei der Beurteilung der Ar beitsfähigkeit berücksichtigt worden (Urk. 2).

Im Verfahren führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ leide der Beschwerdeführer seit seiner Jugend an einer emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Seine Arbeitsfähig keit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sei um 30 % ge mindert. Laut Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Februar 2014 sei die von den Ärzten des B.___ gestellte Diagnose der schweren Persönlichkeitsstörung nicht nachvollziehbar und jene einer hy perkinetischen Störung sei bereits im Gutachten des Dr. A.___ verneint wor den. Insgesamt sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Bei den Berichten des B.___ handle es sich lediglich um eine andere Be urteilung desselben Sachverhalts (Urk. 10). 2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach meh reren Hospitalisationen

in den Jahren 2004 begonnen, Drogen zu konsumieren. A lle Kliniken und Institutionen hätten eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert und der punktuelle

Drogenkonsum ha be die Funktion einer Selbstmedika tion. Bei seinen vielen A rbeitsversuche n

habe er nie längere Zeit reüssiert und die Arbeitsstellen

habe er schnell wieder verlor en . Die aktuellen Arztzeugnisse seien aufgrund von mehrtägigen

bzw. mehrwöchigen Klinikaufenthalten ent standen, sie seien insgesamt umfassender und

aktueller als das Gutachten von Dr. A.___ . Nicht die Drogen s eien das Problem, sondern die kom binierte Per sönlichkeitsstörung (Urk. 1).

Am 13. Mai 2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend den weite re n Verlauf ins Recht (Urk. 21-22). 2.3

Wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. Januar 2012 ist der Beschwerdeführer immer noch erwerbslos beziehungsweise seit April 2014 in einer geschützten Werk stätte tätig (Urk. 22/4 S. 3 Ziff. 10, Urk. 22/5-6). Eine tatsächlich e Änderung in den erwerblichen Verhältnissen, welche eine Revision nach sich ziehen könnte, ist demnach nicht ersichtlich und wird von den Par t eien auch nicht geltend gemacht . Strittig und zu prüfen ist vielmehr, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit der Leistungs verweigerung

vom

4. Januar 2012 (Urk. 11/180) bis zum Erlass der angefochte nen Rentenverfügung vom

21. Februar 2014 (Urk.

2) dergestalt verschlechtert haben, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Invalidenrente zusteht. 3. 3.1

Die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom

4. Januar 2012 fusste in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf de r Expertise von Dr. A.___ vom 27. August 2011 (Urk. 11/176/1) . Der Gutachter

stellte darin

- ausgehend von den Vorakten (S. 2 f.), namentlich

seinem früheren Gutachten vom

10. April 2009 (vgl. Urk. 11/104), sowie gestützt auf die Untersuchung vom 5. Juli 2011 - folgende Diagnosen (S. 8):

Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), bestehend seit der Jugend - mit Verdacht auf hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0) - mit Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, gegenwärtig Teilnahme an einer

ärztlich überwachten Behandlung (ICD-10 F11 .22) - mit unregelmässigem Konsum von Heroin, Kokain, Alkohol und Cannabinoi den - mit Status nach Suizidversuch 2002

In Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen der

vorbefassten Ärzte legte der Gutachter dar, dass jene d ie Nebend iagnosen

nicht ausreichend von der Hauptdiagnose

einer Persönlichkeitsstörung abgegrenzt

hätten . D ie Be dingungen für die Diagnos e einer depressiven Episode seien nicht erfüllt. Die in der Vergangenheit aufgetretene depressive Symptomatik sei vollständig durch die Persönlichkeitsstörung erklärbar.

Dr. A.___ erläuterte sodann, dass die eine hyperkinetische Störung charakterisierenden Defizite (Mangel an Ausdauer bei Beschäftigungen, die kognitiven Einsatz verlangen; eine Tendenz, von einer Tä tigkeit zu einer anderen zu wechseln; eine desorganisierte, mangelhaft regu lierte und überschiessende Aktivität und Affektivität, d.h. Impulsivität) früh, meist in den ersten fünf Lebensjahren beginne . Die Arbeitsfähigkeit wäre durch diese Störung bei angemessener Therapie jedoch nicht relevant eingeschränkt

(< 20 % von 100 %). Die genannten Defizite seien jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollständig

ausreichend der Diagnose F60.30 (emotional in stabile Persönlichkeit) zu zuordnen

respektive

notwendig, um überhaupt von F60.30 ausgehen zu können. Sie würden aus

psychiatrisch-psychotherapeuti scher Sicht nicht das Attest einer eigenständigen

(zusätzlichen) Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründen . Auch der attestierte

Substanzkon sum erklär e sich als Teil der Persönlichkeitsstörung („sekundär"; S. 9 f., S. 13 f., S. 17).

Der Gutachter hielt dafür, dem Beschwerdeführer sei eine Willensanstrengung zur Überwindung seiner Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelhafte Ko operationsbereitschaft zumutbar. Die weiterhin als leicht ausgeprägt zu wer tende emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ führ e auf grund der emotionalen Störungen und einem dysfunktionalen Sozialverhal ten (Drogenkonsum, Gewalttätigkeit, Konflikte am Arbeitsplatz und im Privaten) zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (von 100 %). Er, der Gut achter, habe bei seiner ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch krankheitsfremde

Gesichtspunkte (fehlende Berufsausbildung, Alter, Lage am Arbeitsmarkt,

langjähriger Rentenbezug, finanzielle Sorgen etc.) mitbedacht und von

krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt (S. 11 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit präzisierte der Gutachter, aufgrund der leicht ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bestehe eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (von 100 %) für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten. Eine medizi nisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr für alle Tätigkeit be stehe seit der Jugend/Adoleszenz und habe sich rein medizinisch seit seiner ersten Begutachtung objektiv nicht wesentlich verändert (S. 12 unten). Es handle sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genau gleich beurteilt w ü rden wie i n seinem Gutachten vom 10. April 2009 (S. 17). 3.2

Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ einen Rentenanspruch am 4. Januar 2012 verneint hat (Urk. 11/179-180), ist - soweit diese Frage im vorliegenden Revisionsverfahren überhaupt zu überprüfen ist -, nicht zu beanstanden. Denn es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. dazu E. 1.4 hievor), welche den Beweiswert der Expertise in Zweifel zu ziehen ver möchten, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend machte .

Nachstehend ist demnach zu beleuchten, wie die gesundheitliche Situation ausge hend von diesen Verhältnissen verlaufen ist. 4. 4.1

Den im aktuellen, Anfang 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren aufgelegten und eingeholten Arztberichten ist Folgendes zu entnehmen: 4.2

Vom 5. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 hielt sich der Beschwerdeführer zur Reintegration in den Arbeitsmarkt stationär in der C.___ auf. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2013 (Urk.

11/188/3-6) wurden in somatischer Hinsicht aktenanamn e stisch thrombo embolische

Erkran kungen erwähnt und folgende psychiatrischen Diagnosen genannt (S. 1) : - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung impu l siver Typ mit narzisstischen Zügen (ICD-10 F60.3) - Anamnestisch Tendenz zu Impulsdurchbrüchen - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - Störung durch Opioide, g egenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm

(ICD-10 F11 .22) - Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) - Status nach Störung durch Kokain, g egenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer n ach einem motivierten Start in die Behandlung (S. 5 Mitte) wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Mitpatienten disziplinarisch habe entlassen werden müssen (S. 6). 4.3

Vom 28. Januar bis 4. März 2013 war der Beschwerdeführer

- zur medika - mentö sen Neueinstellung (Urk. 11/200/ 3) - im B.___ hospitalisiert (Urk. 11/187) und

daneben stand er vom 11. März bis am 2. April 2013 sowie vom 3. bis 31. Mai 2013 in t agesklinischer Behandlung (Urk. 11/200/2; vgl.

Urk. 11/207/

14-16, Urk. 11/207/20-22; vgl. auch betreffend die Hospitalisatio nen

Urk. 3/6

S. 2 und Urk. 3/11). Die Fachärzte des B.___ nannten im Austritts bericht vom 28. Mai 2013 folgende D ia gnosen (Urk. 11/200/1): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30) - Störung durch Opioide, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwach ten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10 F11.22) - Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F 90.1), diagnostiziert seit Mai 2010

In somatischer Hinsicht nannten sie eine Hypothyreose, medikamentös substitu iert, eine thromboembolische Erkrankung sowie Lungenembolien.

Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk.

11/203) ergänzten die Fachleute des B.___ im Bericht vom 9. Oktober 2013 (Urk. 11/206) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; Ziff. 1.1), während i n ihre n Berichten vo m Frühjahr 2012 und 2013 jeweils von einer leichten Episode die Rede gewesen war (Urk. 11/207/4, Urk. 11/207/11) .

Als Di agnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Fachleute ei nen Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome ei ner Schizophrenie, eine Störung durch Opioide, anamnestisch eine Kokain- und Alkoholabhängigkeit, eine Hypothyreose sowie eine thromboembolische Er krankung (Ziff. 1.1) . Im Weiteren berichteten sie, dass der Beschwerdeführer aktuell keine Drogen mehr konsumiere. Seit Sommer 2008 sei er in keiner am bulanten psychiatrischen Behandlung mehr gestanden, sei aber vom 8. bis 2 2. April 2013 (Urk. 11/207/17-19) und erneut ab

4. Oktober 2013 (bis 18. Ok tober 2013, vgl. Urk. 11/229/84) im B.___ hospitalisiert gewesen. Im Herbst 2012 sei im D.___ eine umfassende ADHS-Abklärung erfolgt (Ziff. 1.3-4).

Die Fachleute bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit der Jugend/Adoleszenz

(S. 1). Während den Hospitalisationen wie auch z um Austrittszeitpunkt sei der Beschwerdeführer für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Belastbarkeit, Frustrationstoleranz, Konzentrationsfähigkeit, Leis tungs

- und Umstellfähigkeit seien vermindert, die Impulskontrolle sei beein trächtigt (Ziff. 1.7). Allenfalls könne im Rahmen eines Arbeitsversuches unter geschützten Bedingungen eine Wiedereingliederung versucht werden (S. 8).

Im Bericht vom 17. Dezember 2013 (Urk. 11/208) bestätigten die Fachleute des B.___ die bekannten Diagnosen, wobei sie nun von einer rezidivierenden depres siven Störung unter sozialer Belastungssituation, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sprachen (Ziff. 1.1). Sie bescheinigten weiterhin einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen Arbeitsgebieten und führten als Ein schränkung eine reduzierte qualitative und quantitative Leistungsfähigkeit, Missverständnisse, Verschlossenheit, Konflikte mit anderen Arbeitstätigen, ins besondere mit Vorgesetzten an (Ziff. 1.6-7). Ferner hielten sie fest, die ausge prägte psychiatrische und soziale Problematik in Kombination mit einer ziello sen Angetriebenheit h ätt en starken Einfluss auf Konzentrations- und Auffas sungsvermögen, auf die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit, was seit min destens 2010 gelte (Ziff. 1.11).

Zu Handen der Beiständin führten die Fachleute am 3. Februar 2014 unter Hin weis auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers aus, diesem sei es aus psychiatrischer Sicht weder früher noch heute möglich gewesen, einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

(Urk. 11/221). 4.4

Med. prakt. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hielt am 19. Februar 2014 die Diagnosen im Bericht des B.___ vom 17. Dezember 2013

- aus näher dargelegten Gründen - für kaum nachvollziehbar. Die Diagnose ADHS sei im Gutachten von Dr. A.___ bereits ausgiebig diskutiert worden. Es fänden sich keine neuen medizinischen Tatsachen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (Urk. 11/227 / 2). Am 20. Februar 2014 fügte er an, die geklagten Beschwerden gehörten zum Symptomenkomplex, wie sie bei einer emotional instabilen Persönlichkeit mit Drogenkonsum zu erwarten seien. Die Symptome (Verfolgungsgefühle, Angst, wahnähnliche Symptome) würden bei Abstinenz wieder abklingen und seien überdies im Gutachten A.___ berücksichtigt wor den (Urk. 11/227/3). 4.5

Seit 20. Februar 2014 stand der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Teilentzug von Methadon. Im Bericht vom 19. März 2014 wurde festgehalten, dass das schwere Ausmass der vermutlich kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit paranoider Verarbeitung sozialer Kontakte und die schweren kognitiven Defizite im Rahmen des multiplen Substanzgebrauches, welche am ehesten als Restzustand ohne direkte Substan zwirkung zu bewerten seien (ICD 10 F19.7), bislang durchaus limitierend gewesen seien. Beide psychiatri schen Diagnosen seien wohl mit einer langen und schweren Symptomatik ver bunden, so dass nicht von der Fähigkeit einer willentlichen Beschwerdeüber windung ausgegangen werden könne (Urk. 3/17, vgl. auch Bericht vom 14. Ap ril 2014, Urk. 22/2).

Zum gleichen Schluss gelangte Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, die den Beschwerdeführer seit 2. Dezember 2014 behandelt, im Bericht vom 4. März 2015 (Urk. 22/3). 5. 5. 1

Die Einschätzungen des Gutachters Dr. A.___ unterscheiden sich von jenen der Ärzte des B.___ zur Hauptsache in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfä higkeit . Während die behandelnden Ärzte die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 0 % veranschlagten (E. 4.2-3, E. 4.5), bescheinigte d er Gutachter eine A rbeitsfä higkeit von 70 % (E. 3 .1

hievor) . Allerdings begründete Dr. A.___ seine Ein schätzung nachvollziehbar und legte dar, dass dem Beschwerdeführer zuzumu ten sei, Defizite wie Unzuverlässigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft z u überwinden. Überdies legte er dar, dass er dieser Zumutbarkeitsbeurteilung lediglich die objektivierbaren Befunde zu Grunde gelegt und IV-fremde Fakto ren ausser Acht gelassen ha be . Obwohl auch die Fachleute des B.___ auf eine ausgeprägte psycho-soziale Problematik hin ge wiesen habe n (Urk. 11/208 Ziff. 1.11), ist ihren Berichten nicht zu entnehmen, ob oder inwiefern

sie die entsprechende n Umstände, für welche die Invalidenversicherung nicht einzu stehen hat, von der krankheitsbedingten Einschränkung ausgeklammert haben. Sie zeigten auch nicht auf, weshalb sie in Abweichung zu Dr. A.___ annah men, die erhobenen Defizite seien mit einer hinreichenden Willensanstrengung nicht (wenigstens teilweise) überw indbar, obwohl eine entsprechende ärztliche Beurteilung bei psychischen Gesundheitsschäden unabdingbar ist (E. 1.2 hie vor) .

Weiter setzten si ch die Berichte der Fachleute des B.___ überhaupt nicht mit den Vorakten auseinander

und es wird darin nicht erläutert, weshalb ihre Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit so stark von jener des Gut achters abweich en .

Insbesondere fällt jedoch ins Gewicht, dass den B.___ -Berichten keine massgebli che Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist; vielmehr ist darin festgehalten, dass die postulierte Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2010 gelte (Urk. 11/208 Ziff. 1.11) beziehungsweise

dass dem Beschwerdeführer we der früher noch heute eine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 11/221). Der Beschwerdegegnerin ist daher beizupflichten, dass der Einschätzung der be handelnden Fachleute des B.___

keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu grunde liegen, sondern ihre abweichende Beurteilung lediglich a uf einer ande ren Einschätzung des gleichen Gesundheitszustandes beruh t, was revisions rechtlich unbeachtlich zu bleiben hat (E. 1.3).

Daran ändert auch nichts, dass die von den Fachleuten des B.___ gestellten Diag nosen nicht vollends mit jenen übereinstimmen, die Dr. A.___ gestellt hat. Denn rechtsprechungsgemäss ist zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Ex ploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spiel raum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Inter pretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgericht 8C_ 839/2013 vom 1 3. März 2014 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Die befassten Ärzte gingen übereinstimmend von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung aus und Dr. A.___ legte nachvollziehbar dar, dass die im Mai 2010 erhobene hyperkinetische Störung (vgl. dazu Urk. 3/9) nicht zu dieser hinzutritt, sondern in ihr aufgeht. Diese Einschätzung liegt durchaus im Rahmen des Ermessens, das dem Gutachter zu steht, und aus den Berichten des B.___ geht nicht hervor, inwiefern eine andere Beurteilung treffender sein sollte .

Während Dr. A.___ eine depressive Symptomatik nicht diagnostisch erfasst und diese vielmehr als im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung ste hend erklärt hatt e (E. 3 .1

hievor), sind die Feststellungen der Fachleute des B.___

dazu uneinheitlich . So diagnostizierten sie am 2 0. März 2013 - ohne nachvoll ziehbar Befundlage - eine leichte depressive Episode (Urk. 11/207/11), im Aus trittsbericht vom 2 8. Mai 2013 war gar keine Rede von einer depressiven Symptomatik (Urk. 11/200), am 9. Oktober 2013 nannten sie eine remittierte depressive Störung (Urk. 11/206/2) und am 1 7. Dezember 2013 eine mittelgra dige depressive Episode (Urk. 11/208/1), welche wohl auf die subjektiv be schriebenen Symptome zurückg ing, ohne dass jedoch ein korrespondieren der ärztlicher Befund beschrieben worden wäre (Urk. 11/208/ 4) . Den Berichten ist nichts darüber zu entnehmen, wie sich diese diagnostischen Veränderungen er klären, weshalb

- ohne abweichende Befundlage - allein aufgrund der verän derten Diagnose n nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung ge schlossen werden kann. Im Übrigen stellten die Fachleute bereits in den Berich ten vom 8. Oktober 2010 und 27. Juni 2011 zur Hauptsache die gleichen Diag nosen wie im vorliegenden Revisionsverfahren (Urk. 11/ 23-26), ohne dass dies der a m 4. Januar 2012 bestätigten Einstellung des Rentenanspruches entgegen gestanden wäre. Darauf ist der Beschwerdeführer zu behaften.

Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. A.___ noch verschiedene Suchtmittel konsumierte (E. 3 hievor), während Anfang 2013 von schädlichem Alkoholgebrauch (E. 4.2) und am 1 7. Dezember 2013 nur noch von unproblematischem Konsum die Rede war, was eher auf eine Verbesserung als auf eine Verschlechterung hindeutet .

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Gutachten des Dr. A.___

sei anzu zweifeln, weil es nicht mehr aktuell sei, verkennt er, dass Dr. A.___ die Verhältnisse beurteilte, wie sie der unangefochten gebliebenen Verneinung des Renten anspruches am 4. Januar 2012 zu Grunde lagen; vorliegend wären seit her allenfalls eingetretene Veränderungen ausschlaggebend, welche aufgrund der Aktenlage indes nicht erstellt und vom Beschwerdeführer auch nicht dar getan sind. Selbst wenn mit den Fachleuten des B.___ von einer schweren

Per sönlichkeitsstörungen auszugehen wäre, führte die s zu keiner anderen Schluss folgerung, da diese Diagnose bereits im Jahr 2002 gestellt worden war (Urk. 11/10/1)

und somit keinen Revisionsgrund zu begründen vermag. Auch wenn der Suchtmittel- und Drogenkonsum als sekundär, mithin als Folge zum beziehungsweise Teil des übrigen Krankheitsgeschehen s zu betrachten ist, än dert das nichts am fehlenden Revisionsgrund, da auch diesbezüglich im Jahr 2012 keine anderen Verhältnisse vorlagen, ging doch bereits Dr. A.___ von ei ne m „sekundären“ Substanzkonsum aus (E. 3 .1

hievor). 5.2

Zusammenfassend sind den Berichten des B.___

im massgebenden Vergleichszeit raum (vgl. E. 2.3 hiervor) keine gesundheitliche n Veränderungen gegenüber den Verhältnissen beim Erlass der Verfügung vom 4. Januar 2012

zu entnehmen.

Da die vom Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen, entscheidrelevanten

Er kenntnisse versprechen, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Nach dem Gesagten erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfü gung (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der mit Verfügung vom 8. August 2014 (Urk.

19) gewährten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerde führer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger