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IV.2014.00351

IV-Rente, Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei Selbständigerwerbenden

Zürich SozVersG · 2015-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren am 2 1. September 1963, absolvierte in Z.___ eine Ausbildung zum Bühnendekorateur. N ach seinem Umzug in die Schweiz liess er sich beim A.___ zum Tanz lehrer ausbilden. D er Versicherte arbeitete

zunächst für wenige Monate

als Tanz lehrer im Anges tell tenverhältnis und eröffnete danach am 1. November 1997 seine eigene Tanzschule, in welcher er orientalische Tanzkurse anbot. Vier mal

pro Jahr organisierte er Tanz-Workshops, welche jeweils über das Wo chenende im Ausland stattfanden. Neben dem Unterricht von Tanzschülern bil dete er Tanzlehrer aus, erteilte Trommelunterricht, trat vereinzelt als Tänzer auf (einmal pro Jahr) und verfasste Fachbücher über das Tanzen (Urk. 8/55 S.

2) . Der Ver sicherte schloss im April 2013 die Tanzschule (Urk. 8/55 S. 4)

und stellte seine Tätigkeit als Tanzlehrer zwischen April und September 2013 vollständig ein (Urk. 8/55 S.

1).

Anschliessend arbeitete er wieder zu 10 %

respek tive im Januar 2014 zu 50 % als selbständiger Tanzleh r er (Urk. 8/55 S. 1; Urk. 8/57 S.

1).

1.2

Am 9. Juni 2012 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Bandscheiben probleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Aus züge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/ 8),

Buchhaltungsabschlüsse und Steuer er klärungen des Versicherten für die Jahre

2007 bis 2011 (Urk. 8/21 /1-11;

Urk. 8/21/12-16; Urk. 8/21/17-2 4)

sowie Stellungnahme n des Regi onalen Ärzt lichen Dienstes (RAD;

Urk. 8/57 S. 3- 5) ein und ordnete eine Abklärung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten in der B.___ (Urk. 8/52) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/58; Urk. 8/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

einen Anspruch auf eine In vali den rente. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 4. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte de ren Aufhebung und die Zu sprechung einer angemessenen Invalidenrente; eventuell sei die Angele genheit für Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurück zuweisen . Mit Ver nehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk.

7) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Einkommensvergleich ein en Invaliditätsgrad von 27 %

ergeb e (S.

2). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7) ermittelte die Beschwerdegegnerin neue Vergleichseinkommen und

schloss

auf einen

In va liditätsgrad

von noch 23 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Berech nung des Invaliditätsgrad e s durch die Beschwerdegegnerin sei nicht korre kt. Letz tere habe den Abzug, welcher sich aufgrund des unterdurchschnittlichen Va lideneinkommens ergebe, beim Invalideneinkommen nicht vorgenommen. Wäre dieser Abzug gemacht worden, würde ein Invaliditätsgrad von über 50 %

resultieren, so dass Anspruch auf eine halbe Rente best ünd

e. Der Be schwer de führer rügte zudem eine Verletzung der Abklärungspflichten der Be schwerde geg nerin (S. 3).

3.

In ihrem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 2 7. September 2013 (Urk. 8/52)

hielten

die Ärzte bezie hungsweise die Therapeu tin von der Ergonomie der B.___

fest, dass aus klinischer Sicht eine stark e

Einschränkung der Beweglichkeit der

Brustwirbelsäulen- und Len denwirbelsäulen

bestehe, wobei dies vor allem für die

Lateroflexion in beiden Rich tungen gelte und die Extension vollkommen aufge hoben sei . Aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung seien zudem motorische Defizite bezüg lich Fussstrecker und – beuger nicht ganz auszu schliessen und die Muskelei gen reflexe rechts seien gegenüber links nur abge schwächt erhältlich. Das Muster der klinischen Befunde schliesse eher auf eine motorische Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 und S1, wobei keine sensorischen Defizi te beobachtet worden seien . Die Befunde des Lasègue -Manövers würden überdies gegen das Vorliegen eine r

Radikulopathie sprechen . Die Anamnese (rasch zunehmende Kreuzschmer zen nach einer Gehdauer von zehn Minuten und Einnahme der schmerzärmsten Liegepos ition in Seitenlage mit angezogenen Beinen vor dem Einschlafen) deute aus klinischer Sicht auf

einen engen Spinalkanal hin . Letzteres werde durch die bisher erfolgte Bildgebung bestätigt, wobei die Verengung insbesondere auf der Höhe L3/L4 bei bestehender Hypertrophie des Ligamentum Flavum und einer Band scheibenprotrusion an besagter Position vorliege. D i e Ärzte wies en zudem a uf beidseitige, sich im Anfangsstadium befindende

Fazettengelenksarthrosen auf der Höhe L2-L5 hin, wobei unklar sei, ob diese für das Schmerzgeschehen beim Beschwerdeführer ebenfalls ursächlich seien (S. 3).

Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit der Tätigkeit als selb ständigerwerbender Tanzlehrer ging en

die Spezialisten mit Verweis auf kumu lierende Kreuzbeschwerden bei phasenweise längerem Sitzen / Gehen bezie hungs weise Sitzen am Stück von eine r Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro Tag aus, wo bei diese Arbeitszeit auf den Tag zu verteilen sei. Bezüglich der Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit

nannte n sie die Ausübung leichter Arbeit während sechs Stunden pro Tag, vorausgesetzt es handle sich um eine wechsel belastende Tätigkeit ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Ve rfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit in Wechsel belastung ohne längeres Vorneigen des Oberkörpers)

im Um fang von 70 % aus (S. 2) . Dieser Umfang entspricht der Beurteilung der Ärzte der

B.___ (Urk. 8/52), welche als angepasste Tätigkeit eine leichte Arbeit von sechs Stunden pro Tag postulierte n (vgl. E. 3). Dies entspricht ei nem Pensum von 70 % . Der Bericht der B.___

ist schlüssig, berücksichtig t die Vor akten und beruht auf eingehenden Untersuchungen d urch die Ärzte und d i e Therapeutin der Klinik . Entsprechend ist der Beschwerdeführer in Übereinstim mung mit der Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Um fang von 70 % als arbeitsfähig zu erachten. Die s wurde vom Be schwerde füh rer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 1 S.

3 Ziff. 7). 4.2

Von weiteren Sachverhalts ab klärungen, insbesondere der Einholung eines zu sätzliche n medizinischen Gutachtens wie es der Beschwerdeführer in pauschaler Weise fordert, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E.

1 d). An dieser Be urteilung ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, die Beschwer degegnerin habe ihm vorgeworfen, keine neuen medizinischen Tatsachen vor gebracht zu haben (Urk. 1 S.

3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf die Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Verf ügung vom 3. März 2014 (Urk. 2), wo darauf hingewiesen wurde, dass im Einwand des Beschwer deführers vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/62) keine neuen medizinischen Tatsa chen vorge bracht worden seien, welche eine Änderung der Beurteilung der me dizinischen Zumutbarkeit in einer angepassten T ätigkeit zur Folge hätte n . Dieser Hinweis bezog sich nicht auf allfällige Abklärungspflichten des Beschwerde führers, son dern ist dahingehend zu verstehen, dass

ihr seit Erlass des Vorbescheids keine neuen medizinischen Tatsachen zugetragen wurden, aufgrund welche r sich eine Än derung der Beurteilung der Zumutbarkeit aufdrängte (Urk. 8/65 S. 2), was zu treffend ist. Ebenso wenig greift der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um die vor liegenden medizinischen Berichte „ geschert ” (Urk. 1 S. 3). Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

sämtliche Arzt b e richte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8/57/2-5) und bei Dr.

med.

C.___, FMH Innere Medizin, sowie der D.___ Ergänzungen be treffend deren Berichte eingefordert hat (Urk. 8/34; Urk. 8/35;

Urk. 8/42). Gleiches gilt bezüglich des Einwands, der Be richt der B.___ lasse die medizinischen Tatsachen unberücksich tigt (Urk. 1 S.

3), bilden die genann ten Tatsachen doch einen wesentlichen Teil des Berichts (Urk. 8/52 S. 1-4). Sodann nahmen weder Dr. C.___ noch die D.___ zur Arbeitsfähigkeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit Stellung, weshalb es mit den getroffenen und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen sein Bewenden hat. 5. 5.1

5.1.1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Be ein trächtigung zu prüf en. 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Methode findet insbesondere auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Selbständigerwerbenden Anwendung. 5. 1. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.1.4

Für die Ermittlung des Validenein kommens von selbst ändig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestim mung des Invaliditätsgrades nach Art.

16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem In dividuellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .

Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurz fris tig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne er zielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1

f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt er zielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits be einträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstän digen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Ab schreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens

massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Ein kommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel ab gelehnt (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6 -7). 5. 1. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 2 5. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Metho de des Einkommensvergleichs vor .

Bei der Berechnung des Va lideneinkommens für das Jahr 2011 (Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Juli 2011;

Urk. 8/57 S. 7) stellte sie auf die Betriebsgewinne des Beschwer de führers für die Jahre 2007 bis 2009 ab. Unter Berücksichtigung der Nomin al lohnentwicklung ermittelte sie dabei ein durchschnittliches Jahresein kommen v on Fr. 42‘796.-- ([ Fr. 46‘172.--, Betriebsgewinn 2007 + Fr. 41‘390.--, Betriebs gewinn 2008 + Fr. 32‘605.--, Betriebsgewinn 2009 ] : 3 + Fr. 2‘740.--, AHV-Bei träge in der Höhe von 6,840 %; Urk. 8/55 S. 6). 5. 2 .2

In Anbetracht des Umstandes, dass die IK-Ausz üge (Urk. 8/8) lediglich Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1990 bis 2007 ent hal ten, ist die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Betriebsge winne für die Jahre 2007 bis 2009 nicht zu beanstanden. Die Beträge, welche der Be rechnung zugrunde

gelegt wurden

(Urk. 8/55 S. 6; Urk. 8/21/2; Urk. 8/21 /7-11;

Urk. 8/21 /13; Urk. 8/21/16; Urk. 8/21/18; Urk. 8/21/ 21- 24) sind schlüssig, wes halb von einem V alideneinkommen von Fr. 42‘796.-- pro Jahr auszugehen ist. 5. 3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens s tellte die Beschwerdegegnerin auf den Lohn für

Hilfsarbeiter

(Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstruk tur erhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Indexie rung auf das Jahr 2011 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 43‘243.25 pro Jahr (CHF 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.6 Wochen stun den x 12 Monate = Fr. 61‘164.48 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1 % = Fr. 61‘776.10, wobei 70 %

Fr. 43‘243.25 ent spricht; Urk. 2 S. 2; Urk. 8/56 S. 2).

Dieses Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu bean standen, weshalb letzteres auf Fr. 43‘243.25 pro Jahr festzusetzen ist . 5. 4 5. 4 .1

Unter Hinweis auf ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen des Be schwerdeführers redu zierte die Beschwerdegegnerin i m Rahmen der sogenann ten Parallelisierung der Vergleichseinkommen da s Invalideneinkommen um 27, 33 % und errechnete ein

Invalidene inkommen von Fr. 31‘424.8 5. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens

und de s gekürzten Invalidenein kom men s resultierte ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/56 S. 2; Urk. 2 S. 2)

respektive 23 % (Urk. 7 S. 2). 5. 4 .2

Für d ie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Parallelisierung be steht hier kein Raum. Der Beschwerdeführer war 16 Jahre lang selbständig erwerbs tätig, so dass keine kurze Dauer der selbständigen Tätigkeit vorliegt. Es bestehen zu dem auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne die gesund heit liche Beeinträchtigung seine Tanz schule zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte.

Im Ge genteil steht fest, dass sich der Beschwerde führer während Jahren mit einem Einkommen von rund

Fr. 50‘000.-- begnügt hat. Entsprechend fehlt es an den Vo raussetzungen für eine Parallelisierung, weshalb eine Kürzung des Invalidenein kommens

ausser Betracht fällt . 5. 5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42‘796.--

und

des Invalideneinkommen s von Fr. 43‘243.25 resultiert keine Einkommensbusse, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Daran w ürde auch ein Leidensa bzug nichts ändern, da ein solcher praxisgemäss auf höchstens 25 % beschränkt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6

Wollte man zugunsten des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der besse ren Jahre 2003 bis 2007 gemäss IK-Auszug abstellen, ergäbe sich ein Validen lohn von Fr. 50‘860 .-- und bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (auf grund der bloss noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95, was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht. Auch bei dieser Betrachtungsweise liegt der Invaliditätsgrad unter dem

an spruchsbegründenden Minimum von 40 % . 5.7

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 2 1. September 1963, absolvierte in Z.___ eine Ausbildung zum Bühnendekorateur. N ach seinem Umzug in die Schweiz liess er sich beim A.___ zum Tanz lehrer ausbilden. D er Versicherte arbeitete

zunächst für wenige Monate

als Tanz lehrer im Anges tell tenverhältnis und eröffnete danach am 1. November 1997 seine eigene Tanzschule, in welcher er orientalische Tanzkurse anbot. Vier mal

pro Jahr organisierte er Tanz-Workshops, welche jeweils über das Wo chenende im Ausland stattfanden. Neben dem Unterricht von Tanzschülern bil dete er Tanzlehrer aus, erteilte Trommelunterricht, trat vereinzelt als Tänzer auf (einmal pro Jahr) und verfasste Fachbücher über das Tanzen (Urk. 8/55 S.

2) . Der Ver sicherte schloss im April 2013 die Tanzschule (Urk. 8/55 S. 4)

und stellte seine Tätigkeit als Tanzlehrer zwischen April und September 2013 vollständig ein (Urk. 8/55 S.

1).

Anschliessend arbeitete er wieder zu 10 %

respek tive im Januar 2014 zu 50 % als selbständiger Tanzleh r er (Urk. 8/55 S. 1; Urk. 8/57 S.

1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Einkommensvergleich ein en Invaliditätsgrad von 27 %

ergeb e (S.

2). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7) ermittelte die Beschwerdegegnerin neue Vergleichseinkommen und

schloss

auf einen

In va liditätsgrad

von noch 23 % (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Berech nung des Invaliditätsgrad e s durch die Beschwerdegegnerin sei nicht korre kt. Letz tere habe den Abzug, welcher sich aufgrund des unterdurchschnittlichen Va lideneinkommens ergebe, beim Invalideneinkommen nicht vorgenommen. Wäre dieser Abzug gemacht worden, würde ein Invaliditätsgrad von über 50 %

resultieren, so dass Anspruch auf eine halbe Rente best ünd

e. Der Be schwer de führer rügte zudem eine Verletzung der Abklärungspflichten der Be schwerde geg nerin (S. 3).

3.

In ihrem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 2 7. September 2013 (Urk. 8/52)

hielten

die Ärzte bezie hungsweise die Therapeu tin von der Ergonomie der B.___

fest, dass aus klinischer Sicht eine stark e

Einschränkung der Beweglichkeit der

Brustwirbelsäulen- und Len denwirbelsäulen

bestehe, wobei dies vor allem für die

Lateroflexion in beiden Rich tungen gelte und die Extension vollkommen aufge hoben sei . Aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung seien zudem motorische Defizite bezüg lich Fussstrecker und – beuger nicht ganz auszu schliessen und die Muskelei gen reflexe rechts seien gegenüber links nur abge schwächt erhältlich. Das Muster der klinischen Befunde schliesse eher auf eine motorische Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 und S1, wobei keine sensorischen Defizi te beobachtet worden seien . Die Befunde des Lasègue -Manövers würden überdies gegen das Vorliegen eine r

Radikulopathie sprechen . Die Anamnese (rasch zunehmende Kreuzschmer zen nach einer Gehdauer von zehn Minuten und Einnahme der schmerzärmsten Liegepos ition in Seitenlage mit angezogenen Beinen vor dem Einschlafen) deute aus klinischer Sicht auf

einen engen Spinalkanal hin . Letzteres werde durch die bisher erfolgte Bildgebung bestätigt, wobei die Verengung insbesondere auf der Höhe L3/L4 bei bestehender Hypertrophie des Ligamentum Flavum und einer Band scheibenprotrusion an besagter Position vorliege. D i e Ärzte wies en zudem a uf beidseitige, sich im Anfangsstadium befindende

Fazettengelenksarthrosen auf der Höhe L2-L5 hin, wobei unklar sei, ob diese für das Schmerzgeschehen beim Beschwerdeführer ebenfalls ursächlich seien (S. 3).

Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit der Tätigkeit als selb ständigerwerbender Tanzlehrer ging en

die Spezialisten mit Verweis auf kumu lierende Kreuzbeschwerden bei phasenweise längerem Sitzen / Gehen bezie hungs weise Sitzen am Stück von eine r Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro Tag aus, wo bei diese Arbeitszeit auf den Tag zu verteilen sei. Bezüglich der Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit

nannte n sie die Ausübung leichter Arbeit während sechs Stunden pro Tag, vorausgesetzt es handle sich um eine wechsel belastende Tätigkeit ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition (S. 5). 4.

E. 4 )

sowie Stellungnahme n des Regi onalen Ärzt lichen Dienstes (RAD;

Urk. 8/57 S. 3-

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Ve rfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit in Wechsel belastung ohne längeres Vorneigen des Oberkörpers)

im Um fang von 70 % aus (S. 2) . Dieser Umfang entspricht der Beurteilung der Ärzte der

B.___ (Urk. 8/52), welche als angepasste Tätigkeit eine leichte Arbeit von sechs Stunden pro Tag postulierte n (vgl. E. 3). Dies entspricht ei nem Pensum von 70 % . Der Bericht der B.___

ist schlüssig, berücksichtig t die Vor akten und beruht auf eingehenden Untersuchungen d urch die Ärzte und d i e Therapeutin der Klinik . Entsprechend ist der Beschwerdeführer in Übereinstim mung mit der Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Um fang von 70 % als arbeitsfähig zu erachten. Die s wurde vom Be schwerde füh rer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 1 S.

3 Ziff. 7).

E. 4.2 Von weiteren Sachverhalts ab klärungen, insbesondere der Einholung eines zu sätzliche n medizinischen Gutachtens wie es der Beschwerdeführer in pauschaler Weise fordert, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E.

1 d). An dieser Be urteilung ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, die Beschwer degegnerin habe ihm vorgeworfen, keine neuen medizinischen Tatsachen vor gebracht zu haben (Urk. 1 S.

3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf die Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Verf ügung vom 3. März 2014 (Urk. 2), wo darauf hingewiesen wurde, dass im Einwand des Beschwer deführers vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/62) keine neuen medizinischen Tatsa chen vorge bracht worden seien, welche eine Änderung der Beurteilung der me dizinischen Zumutbarkeit in einer angepassten T ätigkeit zur Folge hätte n . Dieser Hinweis bezog sich nicht auf allfällige Abklärungspflichten des Beschwerde führers, son dern ist dahingehend zu verstehen, dass

ihr seit Erlass des Vorbescheids keine neuen medizinischen Tatsachen zugetragen wurden, aufgrund welche r sich eine Än derung der Beurteilung der Zumutbarkeit aufdrängte (Urk. 8/65 S. 2), was zu treffend ist. Ebenso wenig greift der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um die vor liegenden medizinischen Berichte „ geschert ” (Urk. 1 S. 3). Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

sämtliche Arzt b e richte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8/57/2-5) und bei Dr.

med.

C.___, FMH Innere Medizin, sowie der D.___ Ergänzungen be treffend deren Berichte eingefordert hat (Urk. 8/34; Urk. 8/35;

Urk. 8/42). Gleiches gilt bezüglich des Einwands, der Be richt der B.___ lasse die medizinischen Tatsachen unberücksich tigt (Urk. 1 S.

3), bilden die genann ten Tatsachen doch einen wesentlichen Teil des Berichts (Urk. 8/52 S. 1-4). Sodann nahmen weder Dr. C.___ noch die D.___ zur Arbeitsfähigkeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit Stellung, weshalb es mit den getroffenen und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen sein Bewenden hat. 5.

E. 5 ) ein und ordnete eine Abklärung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten in der B.___ (Urk. 8/52) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/58; Urk. 8/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

einen Anspruch auf eine In vali den rente. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 4. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte de ren Aufhebung und die Zu sprechung einer angemessenen Invalidenrente; eventuell sei die Angele genheit für Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurück zuweisen . Mit Ver nehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk.

7) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1.1 Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Be ein trächtigung zu prüf en.

E. 5.1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Methode findet insbesondere auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Selbständigerwerbenden Anwendung. 5. 1. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 5.1.4 Für die Ermittlung des Validenein kommens von selbst ändig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestim mung des Invaliditätsgrades nach Art.

16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem In dividuellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .

Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurz fris tig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne er zielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1

f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt er zielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits be einträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstän digen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Ab schreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens

massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Ein kommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel ab gelehnt (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6 -7). 5. 1. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 2 5. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Metho de des Einkommensvergleichs vor .

Bei der Berechnung des Va lideneinkommens für das Jahr 2011 (Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Juli 2011;

Urk. 8/57 S. 7) stellte sie auf die Betriebsgewinne des Beschwer de führers für die Jahre 2007 bis 2009 ab. Unter Berücksichtigung der Nomin al lohnentwicklung ermittelte sie dabei ein durchschnittliches Jahresein kommen v on Fr. 42‘796.-- ([ Fr. 46‘172.--, Betriebsgewinn 2007 + Fr. 41‘390.--, Betriebs gewinn 2008 + Fr. 32‘605.--, Betriebsgewinn 2009 ] : 3 + Fr. 2‘740.--, AHV-Bei träge in der Höhe von 6,840 %; Urk. 8/55 S. 6). 5. 2 .2

In Anbetracht des Umstandes, dass die IK-Ausz üge (Urk. 8/8) lediglich Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1990 bis 2007 ent hal ten, ist die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Betriebsge winne für die Jahre 2007 bis 2009 nicht zu beanstanden. Die Beträge, welche der Be rechnung zugrunde

gelegt wurden

(Urk. 8/55 S. 6; Urk. 8/21/2; Urk. 8/21 /7-11;

Urk. 8/21 /13; Urk. 8/21/16; Urk. 8/21/18; Urk. 8/21/ 21- 24) sind schlüssig, wes halb von einem V alideneinkommen von Fr. 42‘796.-- pro Jahr auszugehen ist. 5. 3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens s tellte die Beschwerdegegnerin auf den Lohn für

Hilfsarbeiter

(Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstruk tur erhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Indexie rung auf das Jahr 2011 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 43‘243.25 pro Jahr (CHF 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.6 Wochen stun den x 12 Monate = Fr. 61‘164.48 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1 % = Fr. 61‘776.10, wobei 70 %

Fr. 43‘243.25 ent spricht; Urk. 2 S. 2; Urk. 8/56 S. 2).

Dieses Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu bean standen, weshalb letzteres auf Fr. 43‘243.25 pro Jahr festzusetzen ist . 5. 4 5. 4 .1

Unter Hinweis auf ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen des Be schwerdeführers redu zierte die Beschwerdegegnerin i m Rahmen der sogenann ten Parallelisierung der Vergleichseinkommen da s Invalideneinkommen um 27, 33 % und errechnete ein

Invalidene inkommen von Fr. 31‘424.8 5. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens

und de s gekürzten Invalidenein kom men s resultierte ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/56 S. 2; Urk. 2 S. 2)

respektive 23 % (Urk. 7 S. 2). 5. 4 .2

Für d ie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Parallelisierung be steht hier kein Raum. Der Beschwerdeführer war 16 Jahre lang selbständig erwerbs tätig, so dass keine kurze Dauer der selbständigen Tätigkeit vorliegt. Es bestehen zu dem auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne die gesund heit liche Beeinträchtigung seine Tanz schule zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte.

Im Ge genteil steht fest, dass sich der Beschwerde führer während Jahren mit einem Einkommen von rund

Fr. 50‘000.-- begnügt hat. Entsprechend fehlt es an den Vo raussetzungen für eine Parallelisierung, weshalb eine Kürzung des Invalidenein kommens

ausser Betracht fällt . 5. 5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42‘796.--

und

des Invalideneinkommen s von Fr. 43‘243.25 resultiert keine Einkommensbusse, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Daran w ürde auch ein Leidensa bzug nichts ändern, da ein solcher praxisgemäss auf höchstens 25 % beschränkt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 5.6 Wollte man zugunsten des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der besse ren Jahre 2003 bis 2007 gemäss IK-Auszug abstellen, ergäbe sich ein Validen lohn von Fr. 50‘860 .-- und bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (auf grund der bloss noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95, was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht. Auch bei dieser Betrachtungsweise liegt der Invaliditätsgrad unter dem

an spruchsbegründenden Minimum von 40 % .

E. 5.7 Bei dieser Sachlage hat die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00351 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren am 2 1. September 1963, absolvierte in Z.___ eine Ausbildung zum Bühnendekorateur. N ach seinem Umzug in die Schweiz liess er sich beim A.___ zum Tanz lehrer ausbilden. D er Versicherte arbeitete

zunächst für wenige Monate

als Tanz lehrer im Anges tell tenverhältnis und eröffnete danach am 1. November 1997 seine eigene Tanzschule, in welcher er orientalische Tanzkurse anbot. Vier mal

pro Jahr organisierte er Tanz-Workshops, welche jeweils über das Wo chenende im Ausland stattfanden. Neben dem Unterricht von Tanzschülern bil dete er Tanzlehrer aus, erteilte Trommelunterricht, trat vereinzelt als Tänzer auf (einmal pro Jahr) und verfasste Fachbücher über das Tanzen (Urk. 8/55 S.

2) . Der Ver sicherte schloss im April 2013 die Tanzschule (Urk. 8/55 S. 4)

und stellte seine Tätigkeit als Tanzlehrer zwischen April und September 2013 vollständig ein (Urk. 8/55 S.

1).

Anschliessend arbeitete er wieder zu 10 %

respek tive im Januar 2014 zu 50 % als selbständiger Tanzleh r er (Urk. 8/55 S. 1; Urk. 8/57 S.

1).

1.2

Am 9. Juni 2012 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Bandscheiben probleme bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Aus züge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/ 8),

Buchhaltungsabschlüsse und Steuer er klärungen des Versicherten für die Jahre

2007 bis 2011 (Urk. 8/21 /1-11;

Urk. 8/21/12-16; Urk. 8/21/17-2 4)

sowie Stellungnahme n des Regi onalen Ärzt lichen Dienstes (RAD;

Urk. 8/57 S. 3- 5) ein und ordnete eine Abklärung der arbeitsbezogenen körperlichen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten in der B.___ (Urk. 8/52) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 8/58; Urk. 8/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 27 %

einen Anspruch auf eine In vali den rente. 2.

Gegen die Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2 4. März 2014 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte de ren Aufhebung und die Zu sprechung einer angemessenen Invalidenrente; eventuell sei die Angele genheit für Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz zurück zuweisen . Mit Ver nehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk.

7) beantragte die Be schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei und der Einkommensvergleich ein en Invaliditätsgrad von 27 %

ergeb e (S.

2). In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 (Urk. 7) ermittelte die Beschwerdegegnerin neue Vergleichseinkommen und

schloss

auf einen

In va liditätsgrad

von noch 23 % (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Berech nung des Invaliditätsgrad e s durch die Beschwerdegegnerin sei nicht korre kt. Letz tere habe den Abzug, welcher sich aufgrund des unterdurchschnittlichen Va lideneinkommens ergebe, beim Invalideneinkommen nicht vorgenommen. Wäre dieser Abzug gemacht worden, würde ein Invaliditätsgrad von über 50 %

resultieren, so dass Anspruch auf eine halbe Rente best ünd

e. Der Be schwer de führer rügte zudem eine Verletzung der Abklärungspflichten der Be schwerde geg nerin (S. 3).

3.

In ihrem Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 2 7. September 2013 (Urk. 8/52)

hielten

die Ärzte bezie hungsweise die Therapeu tin von der Ergonomie der B.___

fest, dass aus klinischer Sicht eine stark e

Einschränkung der Beweglichkeit der

Brustwirbelsäulen- und Len denwirbelsäulen

bestehe, wobei dies vor allem für die

Lateroflexion in beiden Rich tungen gelte und die Extension vollkommen aufge hoben sei . Aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung seien zudem motorische Defizite bezüg lich Fussstrecker und – beuger nicht ganz auszu schliessen und die Muskelei gen reflexe rechts seien gegenüber links nur abge schwächt erhältlich. Das Muster der klinischen Befunde schliesse eher auf eine motorische Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 und S1, wobei keine sensorischen Defizi te beobachtet worden seien . Die Befunde des Lasègue -Manövers würden überdies gegen das Vorliegen eine r

Radikulopathie sprechen . Die Anamnese (rasch zunehmende Kreuzschmer zen nach einer Gehdauer von zehn Minuten und Einnahme der schmerzärmsten Liegepos ition in Seitenlage mit angezogenen Beinen vor dem Einschlafen) deute aus klinischer Sicht auf

einen engen Spinalkanal hin . Letzteres werde durch die bisher erfolgte Bildgebung bestätigt, wobei die Verengung insbesondere auf der Höhe L3/L4 bei bestehender Hypertrophie des Ligamentum Flavum und einer Band scheibenprotrusion an besagter Position vorliege. D i e Ärzte wies en zudem a uf beidseitige, sich im Anfangsstadium befindende

Fazettengelenksarthrosen auf der Höhe L2-L5 hin, wobei unklar sei, ob diese für das Schmerzgeschehen beim Beschwerdeführer ebenfalls ursächlich seien (S. 3).

Im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit der Tätigkeit als selb ständigerwerbender Tanzlehrer ging en

die Spezialisten mit Verweis auf kumu lierende Kreuzbeschwerden bei phasenweise längerem Sitzen / Gehen bezie hungs weise Sitzen am Stück von eine r Arbeitszeit von 4,5 Stunden pro Tag aus, wo bei diese Arbeitszeit auf den Tag zu verteilen sei. Bezüglich der Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit

nannte n sie die Ausübung leichter Arbeit während sechs Stunden pro Tag, vorausgesetzt es handle sich um eine wechsel belastende Tätigkeit ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition (S. 5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Ve rfügung vom 3. März 2014 (Urk. 2) von der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeit in Wechsel belastung ohne längeres Vorneigen des Oberkörpers)

im Um fang von 70 % aus (S. 2) . Dieser Umfang entspricht der Beurteilung der Ärzte der

B.___ (Urk. 8/52), welche als angepasste Tätigkeit eine leichte Arbeit von sechs Stunden pro Tag postulierte n (vgl. E. 3). Dies entspricht ei nem Pensum von 70 % . Der Bericht der B.___

ist schlüssig, berücksichtig t die Vor akten und beruht auf eingehenden Untersuchungen d urch die Ärzte und d i e Therapeutin der Klinik . Entsprechend ist der Beschwerdeführer in Übereinstim mung mit der Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit im Um fang von 70 % als arbeitsfähig zu erachten. Die s wurde vom Be schwerde füh rer in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert beanstandet (Urk. 1 S.

3 Ziff. 7). 4.2

Von weiteren Sachverhalts ab klärungen, insbesondere der Einholung eines zu sätzliche n medizinischen Gutachtens wie es der Beschwerdeführer in pauschaler Weise fordert, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich solche erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 162 E.

1 d). An dieser Be urteilung ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, die Beschwer degegnerin habe ihm vorgeworfen, keine neuen medizinischen Tatsachen vor gebracht zu haben (Urk. 1 S.

3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf die Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Verf ügung vom 3. März 2014 (Urk. 2), wo darauf hingewiesen wurde, dass im Einwand des Beschwer deführers vom 2 1. Februar 2014 (Urk. 8/62) keine neuen medizinischen Tatsa chen vorge bracht worden seien, welche eine Änderung der Beurteilung der me dizinischen Zumutbarkeit in einer angepassten T ätigkeit zur Folge hätte n . Dieser Hinweis bezog sich nicht auf allfällige Abklärungspflichten des Beschwerde führers, son dern ist dahingehend zu verstehen, dass

ihr seit Erlass des Vorbescheids keine neuen medizinischen Tatsachen zugetragen wurden, aufgrund welche r sich eine Än derung der Beurteilung der Zumutbarkeit aufdrängte (Urk. 8/65 S. 2), was zu treffend ist. Ebenso wenig greift der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um die vor liegenden medizinischen Berichte „ geschert ” (Urk. 1 S. 3). Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin

sämtliche Arzt b e richte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 8/57/2-5) und bei Dr.

med.

C.___, FMH Innere Medizin, sowie der D.___ Ergänzungen be treffend deren Berichte eingefordert hat (Urk. 8/34; Urk. 8/35;

Urk. 8/42). Gleiches gilt bezüglich des Einwands, der Be richt der B.___ lasse die medizinischen Tatsachen unberücksich tigt (Urk. 1 S.

3), bilden die genann ten Tatsachen doch einen wesentlichen Teil des Berichts (Urk. 8/52 S. 1-4). Sodann nahmen weder Dr. C.___ noch die D.___ zur Arbeitsfähigkeit in be hinderungsangepasster Tätigkeit Stellung, weshalb es mit den getroffenen und nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen sein Bewenden hat. 5. 5.1

5.1.1

Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Be ein trächtigung zu prüf en. 5.1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Methode findet insbesondere auch bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Selbständigerwerbenden Anwendung. 5. 1. 3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.1.4

Für die Ermittlung des Validenein kommens von selbst ändig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestim mung des Invaliditätsgrades nach Art.

16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem In dividuellen Konto (IK) ersichtl ichen Löhne herangezogen werden .

Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Ein kommen starke und verhältnismässig kurz fris tig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne er zielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1

f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt er zielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits be einträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Validenein kommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstän digen Erwerbs tätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Ab schreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Ein kommen aus selbstän diger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Validen einkommens

massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Ein kommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel ab gelehnt (Urteil des Bun desgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6 -7). 5. 1. 5

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, nament lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E.

3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar di sierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche

Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5. 2 5. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Metho de des Einkommensvergleichs vor .

Bei der Berechnung des Va lideneinkommens für das Jahr 2011 (Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Juli 2011;

Urk. 8/57 S. 7) stellte sie auf die Betriebsgewinne des Beschwer de führers für die Jahre 2007 bis 2009 ab. Unter Berücksichtigung der Nomin al lohnentwicklung ermittelte sie dabei ein durchschnittliches Jahresein kommen v on Fr. 42‘796.-- ([ Fr. 46‘172.--, Betriebsgewinn 2007 + Fr. 41‘390.--, Betriebs gewinn 2008 + Fr. 32‘605.--, Betriebsgewinn 2009 ] : 3 + Fr. 2‘740.--, AHV-Bei träge in der Höhe von 6,840 %; Urk. 8/55 S. 6). 5. 2 .2

In Anbetracht des Umstandes, dass die IK-Ausz üge (Urk. 8/8) lediglich Angaben über das Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 1990 bis 2007 ent hal ten, ist die Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf die Betriebsge winne für die Jahre 2007 bis 2009 nicht zu beanstanden. Die Beträge, welche der Be rechnung zugrunde

gelegt wurden

(Urk. 8/55 S. 6; Urk. 8/21/2; Urk. 8/21 /7-11;

Urk. 8/21 /13; Urk. 8/21/16; Urk. 8/21/18; Urk. 8/21/ 21- 24) sind schlüssig, wes halb von einem V alideneinkommen von Fr. 42‘796.-- pro Jahr auszugehen ist. 5. 3

Zur Berechnung des Invalideneinkommens s tellte die Beschwerdegegnerin auf den Lohn für

Hilfsarbeiter

(Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstruk tur erhebung 2010 (LSE) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der Indexie rung auf das Jahr 2011 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ein Einkommen von Fr. 43‘243.25 pro Jahr (CHF 4‘901.-- : 40 Wochenstunden x 41.6 Wochen stun den x 12 Monate = Fr. 61‘164.48 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1 % = Fr. 61‘776.10, wobei 70 %

Fr. 43‘243.25 ent spricht; Urk. 2 S. 2; Urk. 8/56 S. 2).

Dieses Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu bean standen, weshalb letzteres auf Fr. 43‘243.25 pro Jahr festzusetzen ist . 5. 4 5. 4 .1

Unter Hinweis auf ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen des Be schwerdeführers redu zierte die Beschwerdegegnerin i m Rahmen der sogenann ten Parallelisierung der Vergleichseinkommen da s Invalideneinkommen um 27, 33 % und errechnete ein

Invalidene inkommen von Fr. 31‘424.8 5. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens

und de s gekürzten Invalidenein kom men s resultierte ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 8/56 S. 2; Urk. 2 S. 2)

respektive 23 % (Urk. 7 S. 2). 5. 4 .2

Für d ie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Parallelisierung be steht hier kein Raum. Der Beschwerdeführer war 16 Jahre lang selbständig erwerbs tätig, so dass keine kurze Dauer der selbständigen Tätigkeit vorliegt. Es bestehen zu dem auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ohne die gesund heit liche Beeinträchtigung seine Tanz schule zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit aufgegeben hätte.

Im Ge genteil steht fest, dass sich der Beschwerde führer während Jahren mit einem Einkommen von rund

Fr. 50‘000.-- begnügt hat. Entsprechend fehlt es an den Vo raussetzungen für eine Parallelisierung, weshalb eine Kürzung des Invalidenein kommens

ausser Betracht fällt . 5. 5

Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 42‘796.--

und

des Invalideneinkommen s von Fr. 43‘243.25 resultiert keine Einkommensbusse, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Daran w ürde auch ein Leidensa bzug nichts ändern, da ein solcher praxisgemäss auf höchstens 25 % beschränkt ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3; BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.6

Wollte man zugunsten des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt der besse ren Jahre 2003 bis 2007 gemäss IK-Auszug abstellen, ergäbe sich ein Validen lohn von Fr. 50‘860 .-- und bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (auf grund der bloss noch teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit) ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘918.95, was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht. Auch bei dieser Betrachtungsweise liegt der Invaliditätsgrad unter dem

an spruchsbegründenden Minimum von 40 % . 5.7

Bei dieser Sachlage hat die Beschwerde gegnerin einen Anspruch des Beschwer deführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerle gen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais