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IV.2014.00349

Rentenaufhebung gestützt auf Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision): ursprüngliche Rentenzusprache u.a. wegen somatischen Diagnosen und Depression, was nicht zu den PÄUSBONOG gehört. Schlussbestimmung lit. a ist nicht anwendbar. Es ist auch kein Revisionsgrund gegeben.

Zürich SozVersG · 2014-06-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, meldete sich am 16. November 1999 unter Hinweis auf Herz beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente ab 1. Oktober

1999 zu (Urk. 5/20).

Mit Mitteilungen vom

1. Juli 2003 (Urk. 5/27) und vom 28. September 2007 (Urk. 5/31) teilte die IV-Stelle dem

Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert .

Im April 201 3 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 5 / 36 ) und holte einen Arztbericht (Urk. 5 /

37) sowie eine

Stellungnahme ihres Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 5 / 40 S. 3 ) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 5/41-48, Urk. 5/54-55 ) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, über welches am 26. November 20 13 berichtet wurde (Urk. 5/53). In der Folge hob sie die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung lit . a der Änderung des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 26 . Februar 201 4 auf (Urk. 5 / 56 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29. April 2014 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) davon aus, die noch vorliegenden Diagnose n gehör t e n zu den patho ge netisch -äti olo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage. Aus medizinischer Sicht sei ein aortaler Composite-Graft wegen ei nes Aneurysma verum der Aorta ascendens durchgeführt worden . Die Operation und der postoperative Verlauf seien problemlos gewesen. Zusammenfassend sei ein somatisches Leiden vorgelegen, welches habe behandelt werden können (S. 1). Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei en aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit z u entnehmen. Die genannten Beschwerden stammten weitgehend aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen, damit liege k eine psychische Komorbidität

vor. Es sei aus serdem darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt,

dass seine psychischen Leiden nicht zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren Beschwerdebildern gehörten , weshalb im vorliegenden Fall die Schlussbestimmungen gar nicht anwendbar seien (Urk. 1 S. 4 f.). Auch sei vor liegend ein normales Revisionsverfahren gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig, da keine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sei. Es handle sich vielmehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 5 unten). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Rentenzusprache im September

2001 bildeten hauptsächlich die folgenden Arztberichte: 3.2

Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am

6. Dezember 1999 (Urk. 5/7/1-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3): - Status nach aortalem

Composit-Graftersatz wegen Aneurysma verum der Aorta ascendens Oktober 1998 - reaktiv dysphorisches , ängstliches Zustandsbild mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente - panvertebrales Schmerzsyndrom

Er führte aus, beim Beschwerdeführ er liege eine angeborene Herz-/ Gefässmissbildung mit elektiver Operation im Oktober 1998 vor. Die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers belaufe sich bis heute auf höchstens 10-20 % . Auf längere Sicht sei eine Verbesserung nicht ausgeschlossen, aufgrund des bis herigen Verlaufs müsse die diesbezügliche Prognose jedoch mit Vorsicht gestellt werden (S. 1 Ziff. 1). Aus psychischen Gründen sei eine Tätigkeit in engen Räumen, der Aufenthalt in grossen Menschenmengen oder bei nicht optimalen lufthygienischen Bedingungen erschwert. Zurzeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich etwa zwei Stunden täglich am Arbeitsplatz aufhalten zu können. Das Ziel sei eine weitere Steigerung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich, wobei dies vom Verlauf der psychiat rischen Behandlung abhängig sein werde

(S. 3).

3.3

Dr. med . Z.___ , FMH Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 1999 (Urk. 5/12/5-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - ausgeprägtes vegetatives Psychosyndrom mit multiplen funktionellen Be schwerden - Status nach Implantation eines Komposit-Graftes wegen Aneurysma verum der Aorta ascendens und kombiniertem Aortenvitium bei bicuspider Aortenklappe Oktober 1998 - Status nach paroxysmaler supraventriculärer Tachykardie, letztmals 1993 - rezidivierendes panvertebrales Syndrom

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell und mittelfristig sicherlich nicht arbeitsfähig (S. 3). 3.4

Dr. Y.___ berichtete am 5. Oktober 2000 (Urk. 5/13) und führte aus, der Be schwerdeführer mache seit September 2000 eine Verhaltenstherapie. Vorder hand sei er noch sehr auf das somatische Syndrom fixiert, was sie Behandlung erschwere. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Situation unverändert. Rein soma tisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit im jetzigen Tätigkeitsfeld von etwa 80 % , aus psychischen Gründen reduziere sich diese jedoch auf 10-20 % (S. 2 Ziff. 1). 3.5

PD Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. Dezember 2000 (Urk. 5/14) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - Somatisierungsstörung bei Status nach Operation eines thorakalen Aortenaneurysmas im Oktober 1998 (ICD-10 F45.0) - mittelsch w ere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Er führte aus, es bestehe seit Oktober 1998 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.5) . 4. 4.1

Die seither ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers folgendes Bild: 4.2

Dr. Y.___ führte am 1 9. Juni 2003 (Urk. 5/25) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Leider sei es nicht gelungen, das reaktiv dysphorische , ängstliche Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und depressi ver Komponente therapeutisch wesentlich zu beeinflussen. Von Seiten der kar diovaskulären Erkrankung sei die Situation stabil und soweit unproblematisch unter der etablierten Medikation (S. 3). Im wesentlichen gleichen Inhalts sind die Berichte von Dr. Y.___ vom 1 4. September 2007 (Urk. 5/29) und vom 1 6. April 2013 (Urk. 5/37 S. 3). 4.3

Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 2 6. November 2013 ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/53) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 8. November 201 3. Sie nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit . e) eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) .

Sie führte aus, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe eine rasch beginnende und zunehmend unkontrollierte emotionale Überflutung des Be schwerdeführers imponiert, die letztendlich den Abschluss der Evaluation ver unmöglicht habe und gleichzeitig aber diagnostisch für sich gesprochen habe. Die emotionale Überflutung habe dysphorische , aggressive, verzweifelte, scham - hafte, traurige, regressive sowie paranoid und histrionisch anmutende Züge gezeigt. Der Beschwerdeführer habe keinen eigentlich depressiven Ein druck gemacht. Schmerzäusserungen oder schmerzbedingte Einschränkungen hätten sich nicht beobachten lassen (S. 8 unten). Differentialdiagnostisch handle es sich nicht um eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik scheine bei Krankheitsbeginn deutlich angstbetont mit panikartiger

und agoraphobischer Prägung gewesen zu sein und habe wahrscheinlich zunächst einer Anpassungsstörung entsprochen, die zunehmend in eine eigenständige Erkran kung übergegangen sei. Das aktuelle Bild in der Untersuchungssituation ent spreche in Art und Ausprägung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Wegen Fehlens der Extrembelastung, aber bei subjektiv offensichtlich überfordernden andauernden Belastungen durch Operation und Verlust seiner sozialen Funktionen und Verlust der ge liebten Arbeitsstelle, habe sich die andauernde Persönlichkeitsänderung ent wickelt . Eine somatoforme Schmerzstörung scheine aspektmässig eher nicht vorzuliegen, sie könne jedoch in Unkenntnis der somatischen Befunde nicht abschliessend beurteilt werden. Die Schmerzen in der Thorax- und Herzgegend könnten durchaus, und wie seit Beginn bestehend, einem Angstäquivalent ent sprechen (S. 9).

Insgesamt liege eine sehr stark ausgeprägte psychische Fehlentwicklung trotz früher psychiatrischer Erfassung und Unterstützung seitens des Arbeitsgebers vor, die zu einer andauernden Persö nlichkeitsänderung geführt habe. Die Persönlichkeitsproblematik scheine aktuell hauptsächlich limitierend betreffend Arbeits- und Reintegrationsfähigkeit (S. 9 unten) .

Therapeutisch sei die psychische Fehlentwicklung wegen der Chronifizierung und Fixierung in der Persönlichkeit nach 15-jährigem Verlauf kaum mehr be einflussbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revi sion im Jahre 2007 respektive seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle sicher nicht verbessert, sondern erscheine zumindest stationär wenn nicht gar verschlechtert. Die Persönlichkeitsänderung habe sich zunehmend verfestigt und erscheine zunehmend unumkehrbar. Die Prognose müsse als ungünstig be urteilt werden (S. 10 Mitte).

Sowohl in der bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten bestehe seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit. Auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nicht vorstellbar (S. 10 Mitte). 4.4

Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Dezember 2013 Stellung ( Urk. 5/55 S. 3) und führte aus, aus medizinischer Sicht bleibe zusammenfassend festzuhalten, dass im psychiatri schen Gutachten eine Diagnoseänderung festgehalten werde. Es werde keine umsetzbare und keine zu erwartende Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine solche sei auch mit medizinischen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der

Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 . 5.2

D ie Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4

(Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben . Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten d er Ände rung am 1. Januar 2012 erfolgte, ist lit . a der

Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 aus formeller Sicht anwendbar. 5.3

Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache auf

einem pathogene tisch-ätiologisch

unklaren

syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage

basierte.

Die Rentenzusprache per 1. Oktober 1999 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) sowie den Be richt von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), wobei neben den somatischen Diag nosen eines Panvertebralsyndroms sowie des Status nach aortalem

Composit-Graftersatz auch eine

Somatisierungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode beziehungsweise ein reaktives dysphorisches , ängstliches Zustandsbild mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente im Vorder grund stand en . In den Berichten von Dr. Y.___ wurde ausdrücklich festge halten, dass beim Beschwerdeführer

eine angeborene Herz-/ Gefässmissbildung mit elektiver Operation im Oktober 1998 vor liege , wobei sich die Arbeitsfähig keit bis heute auf höchstens 10-20 % belaufe . R ein somatisch sei von eine r Ar beitsfähigkeit im jetzigen Tätigkeitsfeld von etwa 80 % auszugehen, diese redu ziere sich jedoch au s psychischen Gründen auf die angegebenen 10-20 % . Aus psychiatrischer Sicht wurden im Bericht von Dr. A.___ die ausserordentliche Ein engung des Beschwerdeführers auf seine somatischen Beschwerden sowie die Müdigkeit, der Energiemangel und die allgemeine Schwäche hervorgehoben, welche eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bewirkten.

Im Rahmen der Rentenrevision hielt Dr. Y.___ fest (vgl. vorstehend E. 4.2), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und es leider nicht gelungen sei, das reaktiv dysphorische , ängstliche Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und depressiver Komponente therapeutisch wesentlich zu beeinflussen. 5.4

Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB), gültig ab 1. September 2013, gehören Störungsbilder, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Un tersuchungen klar gestellt werden kann, wie beispielsweise Depressionen oder Angst- und Persönlichkeitsstörungen, nicht zu den sogenannten pathogene tisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage.

Gemäss Beurteilung durch

Dr. Y.___ und Dr. A.___ war die attestierte Arbeits unfähigkeit auf ein psychisches und auch auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Wie diesen Berichten explizit zu entnehmen ist, bestanden einerseits somatische Diagnosen ( Panvertebralsyndrom und Status nach aortalem

Composit-Graftersatz ) sowie nebst der Diagnose einer Somatisierungsstörung

andererseits auch die Diagnosen eines reaktiven dysphorischen , ängstlichen Zustandsbildes mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente beziehungsweise einer mittelschweren depressiven Episode. L etz tere gehört indessen nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne na chweisbare organische Grundlage, zumal die Diagnose einer Depression a nhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar ge stellt werden kann. Abgesehen von der Somatisierungsstörung ist vorliegend keines derjenigen Beschwerdebilder zu beurteilen, bei welchen das Bundesgericht grundsätzlich von einer Überwindbarkeit der attestierten Ar beitsunfähigkeit ausgeht. So gibt es gestützt auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts

keine Anhaltspunk te, die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerde führers in Analogie zu somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen.

Was die diagnostizierte Somatisie rungsstörung angeht, ist festzuhalten, dass diese nicht im Vordergrund stand respektive steht. Die Rentenzusprache an d en Beschwerdeführer stützte sich somit nicht massgeblich auf ein pathogeneti sch -ätiologisch unklares syndro males Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage. Demzufolge ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Rente sei aufgrund einer Diagnose, welche zu den pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre, gesprochen worden, gestützt auf die Akte n nicht zu folgen. Im Übrigen wäre für die Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisonszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 139 V 547 E.10.1.2.) Mit der Diagnose einer andauer n den Persönlichkeitsänderung (E.4.3) ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. L it . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ist daher vor liegend nicht anwendbar.

6. 6.1

Weder wurde von der Beschwerdegegnerin gelt end gemacht, dass ein Revisions grund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, noch ist ein solcher gestützt auf di e Akten ersichtlich:

Die eingeholten Arztberichte (vgl. E. 4.2) sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (vgl. E. 4.3) spre chen gegen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So leidet der Beschwerdeführer seit Jahren neben den Folgen der Herzoperation und des Panvertebralsyndroms insbesondere auch an psychischen Beschwerden. Auf grund der aktuellen Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich trotz der neu gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung keine erhebliche Änderung der fest gestellten Beein trächtigungen. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer im Gutachten vom No vember 2013 sowohl in der bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch im geschützten Rahmen mehr attestiert. Ausserdem ist die neue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i nvalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Masse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Aus den Akten ergibt sich weiter , dass

der Beschwerdeführer wie in den frühe ren ärztlichen Berichten auch im Gutachten vom November 2013 als Person mit d ysphorisch en , aggressiv en , verzweifelt en , schamhafte n , traurige n , regressive n

sowie paranoid und histrionisch anmutende n Zügen beschrieben wird und auch diesbezüglich keine Änderung beziehungsweise Verbesserung ersichtlich ist .

Dr. B.___ hielt sodann fest, dass die Persönlichkeitsproblematik a ktuell hauptsächlich betreffend die Arbeits- und Reintegrationsfähigkeit limitierend erscheine und sich d e r psychische Gesundheitszustand seit dem letzten rechts kräftigen Entscheid der IV-Stelle sicher nicht verbessert habe , sondern zumin dest stationär wenn nicht gar verschlechtert erscheine.

Das Gutachten von Dr. B.___

erweist sich für die Beantwortung der gestell ten Fragen als umfassend und beruht auf für die strittigen Belange all sei tigen Untersuchungen de s Beschwerdeführer s sowie auf einer ausführ lichen Anam nese und berück sichtigt die von ihm geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medi zi ni schen Situ a tion Rechnung . Die Ausführungen in de r Beur tei lung der me di zini schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wer den nach voll ziehbar begründet . Das Gutachten von Dr. B.___

erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen B erichtes (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.

Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass sich bezüg lich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifi kation eine wesentliche Verän derung ergeben hat. Eine revisionsweise Renten aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit nicht möglich . 6. 2

Nach dem Gesagten kann eine Renteneinstellung nach Lage der Akten weder gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen

der Änd erung des IVG vom 18. März 2011 noch gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte nen Entscheid s mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Rente hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung die ser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d

auf Fr. 2 ‘ 00 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26 .

Februar 201 4 aufgehoben,

u nd es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Juli 2003 (Urk. 5/27) und vom 28. September 2007 (Urk. 5/31) teilte die IV-Stelle dem

Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert .

Im April 201

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2).

E. 1.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2).

E. 1.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) davon aus, die noch vorliegenden Diagnose n gehör t e n zu den patho ge netisch -äti olo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage. Aus medizinischer Sicht sei ein aortaler Composite-Graft wegen ei nes Aneurysma verum der Aorta ascendens durchgeführt worden . Die Operation und der postoperative Verlauf seien problemlos gewesen. Zusammenfassend sei ein somatisches Leiden vorgelegen, welches habe behandelt werden können (S. 1). Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei en aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit z u entnehmen. Die genannten Beschwerden stammten weitgehend aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen, damit liege k eine psychische Komorbidität

vor. Es sei aus serdem darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt,

dass seine psychischen Leiden nicht zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren Beschwerdebildern gehörten , weshalb im vorliegenden Fall die Schlussbestimmungen gar nicht anwendbar seien (Urk. 1 S. 4 f.). Auch sei vor liegend ein normales Revisionsverfahren gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig, da keine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sei. Es handle sich vielmehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 5 unten). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat. 3.

E. 3 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 5 / 36 ) und holte einen Arztbericht (Urk.

E. 3.1 Medizinische Grundlage für die Rentenzusprache im September

2001 bildeten hauptsächlich die folgenden Arztberichte:

E. 3.2 Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am

6. Dezember 1999 (Urk. 5/7/1-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3): - Status nach aortalem

Composit-Graftersatz wegen Aneurysma verum der Aorta ascendens Oktober 1998 - reaktiv dysphorisches , ängstliches Zustandsbild mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente - panvertebrales Schmerzsyndrom

Er führte aus, beim Beschwerdeführ er liege eine angeborene Herz-/ Gefässmissbildung mit elektiver Operation im Oktober 1998 vor. Die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers belaufe sich bis heute auf höchstens 10-20 % . Auf längere Sicht sei eine Verbesserung nicht ausgeschlossen, aufgrund des bis herigen Verlaufs müsse die diesbezügliche Prognose jedoch mit Vorsicht gestellt werden (S. 1 Ziff. 1). Aus psychischen Gründen sei eine Tätigkeit in engen Räumen, der Aufenthalt in grossen Menschenmengen oder bei nicht optimalen lufthygienischen Bedingungen erschwert. Zurzeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich etwa zwei Stunden täglich am Arbeitsplatz aufhalten zu können. Das Ziel sei eine weitere Steigerung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich, wobei dies vom Verlauf der psychiat rischen Behandlung abhängig sein werde

(S. 3).

E. 3.3 Dr. med . Z.___ , FMH Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 1999 (Urk. 5/12/5-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - ausgeprägtes vegetatives Psychosyndrom mit multiplen funktionellen Be schwerden - Status nach Implantation eines Komposit-Graftes wegen Aneurysma verum der Aorta ascendens und kombiniertem Aortenvitium bei bicuspider Aortenklappe Oktober 1998 - Status nach paroxysmaler supraventriculärer Tachykardie, letztmals 1993 - rezidivierendes panvertebrales Syndrom

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell und mittelfristig sicherlich nicht arbeitsfähig (S. 3).

E. 3.4 Dr. Y.___ berichtete am 5. Oktober 2000 (Urk. 5/13) und führte aus, der Be schwerdeführer mache seit September 2000 eine Verhaltenstherapie. Vorder hand sei er noch sehr auf das somatische Syndrom fixiert, was sie Behandlung erschwere. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Situation unverändert. Rein soma tisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit im jetzigen Tätigkeitsfeld von etwa 80 % , aus psychischen Gründen reduziere sich diese jedoch auf 10-20 % (S. 2 Ziff. 1).

E. 3.5 PD Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. Dezember 2000 (Urk. 5/14) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - Somatisierungsstörung bei Status nach Operation eines thorakalen Aortenaneurysmas im Oktober 1998 (ICD-10 F45.0) - mittelsch w ere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Er führte aus, es bestehe seit Oktober 1998 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.5) . 4. 4.1

Die seither ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers folgendes Bild: 4.2

Dr. Y.___ führte am 1 9. Juni 2003 (Urk. 5/25) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Leider sei es nicht gelungen, das reaktiv dysphorische , ängstliche Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und depressi ver Komponente therapeutisch wesentlich zu beeinflussen. Von Seiten der kar diovaskulären Erkrankung sei die Situation stabil und soweit unproblematisch unter der etablierten Medikation (S. 3). Im wesentlichen gleichen Inhalts sind die Berichte von Dr. Y.___ vom 1 4. September 2007 (Urk. 5/29) und vom 1 6. April 2013 (Urk. 5/37 S. 3). 4.3

Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 2 6. November 2013 ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/53) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 8. November 201 3. Sie nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit . e) eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) .

Sie führte aus, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe eine rasch beginnende und zunehmend unkontrollierte emotionale Überflutung des Be schwerdeführers imponiert, die letztendlich den Abschluss der Evaluation ver unmöglicht habe und gleichzeitig aber diagnostisch für sich gesprochen habe. Die emotionale Überflutung habe dysphorische , aggressive, verzweifelte, scham - hafte, traurige, regressive sowie paranoid und histrionisch anmutende Züge gezeigt. Der Beschwerdeführer habe keinen eigentlich depressiven Ein druck gemacht. Schmerzäusserungen oder schmerzbedingte Einschränkungen hätten sich nicht beobachten lassen (S. 8 unten). Differentialdiagnostisch handle es sich nicht um eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik scheine bei Krankheitsbeginn deutlich angstbetont mit panikartiger

und agoraphobischer Prägung gewesen zu sein und habe wahrscheinlich zunächst einer Anpassungsstörung entsprochen, die zunehmend in eine eigenständige Erkran kung übergegangen sei. Das aktuelle Bild in der Untersuchungssituation ent spreche in Art und Ausprägung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Wegen Fehlens der Extrembelastung, aber bei subjektiv offensichtlich überfordernden andauernden Belastungen durch Operation und Verlust seiner sozialen Funktionen und Verlust der ge liebten Arbeitsstelle, habe sich die andauernde Persönlichkeitsänderung ent wickelt . Eine somatoforme Schmerzstörung scheine aspektmässig eher nicht vorzuliegen, sie könne jedoch in Unkenntnis der somatischen Befunde nicht abschliessend beurteilt werden. Die Schmerzen in der Thorax- und Herzgegend könnten durchaus, und wie seit Beginn bestehend, einem Angstäquivalent ent sprechen (S. 9).

Insgesamt liege eine sehr stark ausgeprägte psychische Fehlentwicklung trotz früher psychiatrischer Erfassung und Unterstützung seitens des Arbeitsgebers vor, die zu einer andauernden Persö nlichkeitsänderung geführt habe. Die Persönlichkeitsproblematik scheine aktuell hauptsächlich limitierend betreffend Arbeits- und Reintegrationsfähigkeit (S. 9 unten) .

Therapeutisch sei die psychische Fehlentwicklung wegen der Chronifizierung und Fixierung in der Persönlichkeit nach 15-jährigem Verlauf kaum mehr be einflussbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revi sion im Jahre 2007 respektive seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle sicher nicht verbessert, sondern erscheine zumindest stationär wenn nicht gar verschlechtert. Die Persönlichkeitsänderung habe sich zunehmend verfestigt und erscheine zunehmend unumkehrbar. Die Prognose müsse als ungünstig be urteilt werden (S. 10 Mitte).

Sowohl in der bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten bestehe seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit. Auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nicht vorstellbar (S. 10 Mitte). 4.4

Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Dezember 2013 Stellung ( Urk. 5/55 S. 3) und führte aus, aus medizinischer Sicht bleibe zusammenfassend festzuhalten, dass im psychiatri schen Gutachten eine Diagnoseänderung festgehalten werde. Es werde keine umsetzbare und keine zu erwartende Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine solche sei auch mit medizinischen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. 5.

E. 5 / 56 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29. April 2014 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der

Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 .

E. 5.2 D ie Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4

(Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben . Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten d er Ände rung am 1. Januar 2012 erfolgte, ist lit . a der

Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 aus formeller Sicht anwendbar.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache auf

einem pathogene tisch-ätiologisch

unklaren

syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage

basierte.

Die Rentenzusprache per 1. Oktober 1999 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) sowie den Be richt von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), wobei neben den somatischen Diag nosen eines Panvertebralsyndroms sowie des Status nach aortalem

Composit-Graftersatz auch eine

Somatisierungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode beziehungsweise ein reaktives dysphorisches , ängstliches Zustandsbild mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente im Vorder grund stand en . In den Berichten von Dr. Y.___ wurde ausdrücklich festge halten, dass beim Beschwerdeführer

eine angeborene Herz-/ Gefässmissbildung mit elektiver Operation im Oktober 1998 vor liege , wobei sich die Arbeitsfähig keit bis heute auf höchstens 10-20 % belaufe . R ein somatisch sei von eine r Ar beitsfähigkeit im jetzigen Tätigkeitsfeld von etwa 80 % auszugehen, diese redu ziere sich jedoch au s psychischen Gründen auf die angegebenen 10-20 % . Aus psychiatrischer Sicht wurden im Bericht von Dr. A.___ die ausserordentliche Ein engung des Beschwerdeführers auf seine somatischen Beschwerden sowie die Müdigkeit, der Energiemangel und die allgemeine Schwäche hervorgehoben, welche eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bewirkten.

Im Rahmen der Rentenrevision hielt Dr. Y.___ fest (vgl. vorstehend E. 4.2), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und es leider nicht gelungen sei, das reaktiv dysphorische , ängstliche Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und depressiver Komponente therapeutisch wesentlich zu beeinflussen.

E. 5.4 Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB), gültig ab 1. September 2013, gehören Störungsbilder, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Un tersuchungen klar gestellt werden kann, wie beispielsweise Depressionen oder Angst- und Persönlichkeitsstörungen, nicht zu den sogenannten pathogene tisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage.

Gemäss Beurteilung durch

Dr. Y.___ und Dr. A.___ war die attestierte Arbeits unfähigkeit auf ein psychisches und auch auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Wie diesen Berichten explizit zu entnehmen ist, bestanden einerseits somatische Diagnosen ( Panvertebralsyndrom und Status nach aortalem

Composit-Graftersatz ) sowie nebst der Diagnose einer Somatisierungsstörung

andererseits auch die Diagnosen eines reaktiven dysphorischen , ängstlichen Zustandsbildes mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente beziehungsweise einer mittelschweren depressiven Episode. L etz tere gehört indessen nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne na chweisbare organische Grundlage, zumal die Diagnose einer Depression a nhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar ge stellt werden kann. Abgesehen von der Somatisierungsstörung ist vorliegend keines derjenigen Beschwerdebilder zu beurteilen, bei welchen das Bundesgericht grundsätzlich von einer Überwindbarkeit der attestierten Ar beitsunfähigkeit ausgeht. So gibt es gestützt auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts

keine Anhaltspunk te, die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerde führers in Analogie zu somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen.

Was die diagnostizierte Somatisie rungsstörung angeht, ist festzuhalten, dass diese nicht im Vordergrund stand respektive steht. Die Rentenzusprache an d en Beschwerdeführer stützte sich somit nicht massgeblich auf ein pathogeneti sch -ätiologisch unklares syndro males Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage. Demzufolge ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Rente sei aufgrund einer Diagnose, welche zu den pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre, gesprochen worden, gestützt auf die Akte n nicht zu folgen. Im Übrigen wäre für die Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisonszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 139 V 547 E.10.1.2.) Mit der Diagnose einer andauer n den Persönlichkeitsänderung (E.4.3) ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. L it . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ist daher vor liegend nicht anwendbar.

6.

E. 6 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Weder wurde von der Beschwerdegegnerin gelt end gemacht, dass ein Revisions grund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, noch ist ein solcher gestützt auf di e Akten ersichtlich:

Die eingeholten Arztberichte (vgl. E. 4.2) sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (vgl. E. 4.3) spre chen gegen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So leidet der Beschwerdeführer seit Jahren neben den Folgen der Herzoperation und des Panvertebralsyndroms insbesondere auch an psychischen Beschwerden. Auf grund der aktuellen Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich trotz der neu gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung keine erhebliche Änderung der fest gestellten Beein trächtigungen. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer im Gutachten vom No vember 2013 sowohl in der bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch im geschützten Rahmen mehr attestiert. Ausserdem ist die neue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i nvalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Masse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Aus den Akten ergibt sich weiter , dass

der Beschwerdeführer wie in den frühe ren ärztlichen Berichten auch im Gutachten vom November 2013 als Person mit d ysphorisch en , aggressiv en , verzweifelt en , schamhafte n , traurige n , regressive n

sowie paranoid und histrionisch anmutende n Zügen beschrieben wird und auch diesbezüglich keine Änderung beziehungsweise Verbesserung ersichtlich ist .

Dr. B.___ hielt sodann fest, dass die Persönlichkeitsproblematik a ktuell hauptsächlich betreffend die Arbeits- und Reintegrationsfähigkeit limitierend erscheine und sich d e r psychische Gesundheitszustand seit dem letzten rechts kräftigen Entscheid der IV-Stelle sicher nicht verbessert habe , sondern zumin dest stationär wenn nicht gar verschlechtert erscheine.

Das Gutachten von Dr. B.___

erweist sich für die Beantwortung der gestell ten Fragen als umfassend und beruht auf für die strittigen Belange all sei tigen Untersuchungen de s Beschwerdeführer s sowie auf einer ausführ lichen Anam nese und berück sichtigt die von ihm geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medi zi ni schen Situ a tion Rechnung . Die Ausführungen in de r Beur tei lung der me di zini schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wer den nach voll ziehbar begründet . Das Gutachten von Dr. B.___

erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen B erichtes (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.

Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass sich bezüg lich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifi kation eine wesentliche Verän derung ergeben hat. Eine revisionsweise Renten aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit nicht möglich . 6. 2

Nach dem Gesagten kann eine Renteneinstellung nach Lage der Akten weder gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen

der Änd erung des IVG vom 18. März 2011 noch gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte nen Entscheid s mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Rente hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung die ser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d

auf Fr. 2 ‘ 00 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26 .

Februar 201 4 aufgehoben,

u nd es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00349 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

20. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mario Bertschi , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, meldete sich am 16. November 1999 unter Hinweis auf Herz beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 11. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Rente ab 1. Oktober

1999 zu (Urk. 5/20).

Mit Mitteilungen vom

1. Juli 2003 (Urk. 5/27) und vom 28. September 2007 (Urk. 5/31) teilte die IV-Stelle dem

Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert .

Im April 201 3 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 5 / 36 ) und holte einen Arztbericht (Urk. 5 /

37) sowie eine

Stellungnahme ihres Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) (Urk. 5 / 40 S. 3 ) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahren s (Urk. 5/41-48, Urk. 5/54-55 ) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, über welches am 26. November 20 13 berichtet wurde (Urk. 5/53). In der Folge hob sie die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung lit . a der Änderung des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 26 . Februar 201 4 auf (Urk. 5 / 56 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. März 2014 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 26. Februar 2014 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1 ) und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten ( S. 2 Ziff. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

29. April 2014 (Urk. 4 ) die Abweisung der Beschwerde. D ies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 2 9. November 2010, S.

2). 1.3

Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Best immungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4

Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest gelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 3).

Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic

Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rü cken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung (Urk. 2) davon aus, die noch vorliegenden Diagnose n gehör t e n zu den patho ge netisch -äti olo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weis bare organische Grundlage. Aus medizinischer Sicht sei ein aortaler Composite-Graft wegen ei nes Aneurysma verum der Aorta ascendens durchgeführt worden . Die Operation und der postoperative Verlauf seien problemlos gewesen. Zusammenfassend sei ein somatisches Leiden vorgelegen, welches habe behandelt werden können (S. 1). Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei en aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit z u entnehmen. Die genannten Beschwerden stammten weitgehend aus dem Formenkreis der somatoformen Störungen, damit liege k eine psychische Komorbidität

vor. Es sei aus serdem darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen (S. 2). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt,

dass seine psychischen Leiden nicht zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren Beschwerdebildern gehörten , weshalb im vorliegenden Fall die Schlussbestimmungen gar nicht anwendbar seien (Urk. 1 S. 4 f.). Auch sei vor liegend ein normales Revisionsverfahren gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig, da keine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten sei. Es handle sich vielmehr um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts (S. 5 unten). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat. 3. 3.1

Medizinische Grundlage für die Rentenzusprache im September

2001 bildeten hauptsächlich die folgenden Arztberichte: 3.2

Dr. med. Y.___ , Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am

6. Dezember 1999 (Urk. 5/7/1-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 3): - Status nach aortalem

Composit-Graftersatz wegen Aneurysma verum der Aorta ascendens Oktober 1998 - reaktiv dysphorisches , ängstliches Zustandsbild mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente - panvertebrales Schmerzsyndrom

Er führte aus, beim Beschwerdeführ er liege eine angeborene Herz-/ Gefässmissbildung mit elektiver Operation im Oktober 1998 vor. Die Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers belaufe sich bis heute auf höchstens 10-20 % . Auf längere Sicht sei eine Verbesserung nicht ausgeschlossen, aufgrund des bis herigen Verlaufs müsse die diesbezügliche Prognose jedoch mit Vorsicht gestellt werden (S. 1 Ziff. 1). Aus psychischen Gründen sei eine Tätigkeit in engen Räumen, der Aufenthalt in grossen Menschenmengen oder bei nicht optimalen lufthygienischen Bedingungen erschwert. Zurzeit sollte der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich etwa zwei Stunden täglich am Arbeitsplatz aufhalten zu können. Das Ziel sei eine weitere Steigerung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich, wobei dies vom Verlauf der psychiat rischen Behandlung abhängig sein werde

(S. 3).

3.3

Dr. med . Z.___ , FMH Innere Medizin, berichtete am 6. Dezember 1999 (Urk. 5/12/5-7) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - ausgeprägtes vegetatives Psychosyndrom mit multiplen funktionellen Be schwerden - Status nach Implantation eines Komposit-Graftes wegen Aneurysma verum der Aorta ascendens und kombiniertem Aortenvitium bei bicuspider Aortenklappe Oktober 1998 - Status nach paroxysmaler supraventriculärer Tachykardie, letztmals 1993 - rezidivierendes panvertebrales Syndrom

Er führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell und mittelfristig sicherlich nicht arbeitsfähig (S. 3). 3.4

Dr. Y.___ berichtete am 5. Oktober 2000 (Urk. 5/13) und führte aus, der Be schwerdeführer mache seit September 2000 eine Verhaltenstherapie. Vorder hand sei er noch sehr auf das somatische Syndrom fixiert, was sie Behandlung erschwere. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Situation unverändert. Rein soma tisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit im jetzigen Tätigkeitsfeld von etwa 80 % , aus psychischen Gründen reduziere sich diese jedoch auf 10-20 % (S. 2 Ziff. 1). 3.5

PD Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 18. Dezember 2000 (Urk. 5/14) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3): - Somatisierungsstörung bei Status nach Operation eines thorakalen Aortenaneurysmas im Oktober 1998 (ICD-10 F45.0) - mittelsch w ere depressive Episode (ICD-10 F32.1)

Er führte aus, es bestehe seit Oktober 1998 bis auf weiteres eine 90%ige Arbeits unfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.5) . 4. 4.1

Die seither ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Be schwerdeführers folgendes Bild: 4.2

Dr. Y.___ führte am 1 9. Juni 2003 (Urk. 5/25) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Leider sei es nicht gelungen, das reaktiv dysphorische , ängstliche Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und depressi ver Komponente therapeutisch wesentlich zu beeinflussen. Von Seiten der kar diovaskulären Erkrankung sei die Situation stabil und soweit unproblematisch unter der etablierten Medikation (S. 3). Im wesentlichen gleichen Inhalts sind die Berichte von Dr. Y.___ vom 1 4. September 2007 (Urk. 5/29) und vom 1 6. April 2013 (Urk. 5/37 S. 3). 4.3

Dr. med. B.___ , Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, erstattete am 2 6. November 2013 ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/53) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 8. November 201 3. Sie nannte als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 lit . e) eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.88) .

Sie führte aus, in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe eine rasch beginnende und zunehmend unkontrollierte emotionale Überflutung des Be schwerdeführers imponiert, die letztendlich den Abschluss der Evaluation ver unmöglicht habe und gleichzeitig aber diagnostisch für sich gesprochen habe. Die emotionale Überflutung habe dysphorische , aggressive, verzweifelte, scham - hafte, traurige, regressive sowie paranoid und histrionisch anmutende Züge gezeigt. Der Beschwerdeführer habe keinen eigentlich depressiven Ein druck gemacht. Schmerzäusserungen oder schmerzbedingte Einschränkungen hätten sich nicht beobachten lassen (S. 8 unten). Differentialdiagnostisch handle es sich nicht um eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Die Symptomatik scheine bei Krankheitsbeginn deutlich angstbetont mit panikartiger

und agoraphobischer Prägung gewesen zu sein und habe wahrscheinlich zunächst einer Anpassungsstörung entsprochen, die zunehmend in eine eigenständige Erkran kung übergegangen sei. Das aktuelle Bild in der Untersuchungssituation ent spreche in Art und Ausprägung einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Wegen Fehlens der Extrembelastung, aber bei subjektiv offensichtlich überfordernden andauernden Belastungen durch Operation und Verlust seiner sozialen Funktionen und Verlust der ge liebten Arbeitsstelle, habe sich die andauernde Persönlichkeitsänderung ent wickelt . Eine somatoforme Schmerzstörung scheine aspektmässig eher nicht vorzuliegen, sie könne jedoch in Unkenntnis der somatischen Befunde nicht abschliessend beurteilt werden. Die Schmerzen in der Thorax- und Herzgegend könnten durchaus, und wie seit Beginn bestehend, einem Angstäquivalent ent sprechen (S. 9).

Insgesamt liege eine sehr stark ausgeprägte psychische Fehlentwicklung trotz früher psychiatrischer Erfassung und Unterstützung seitens des Arbeitsgebers vor, die zu einer andauernden Persö nlichkeitsänderung geführt habe. Die Persönlichkeitsproblematik scheine aktuell hauptsächlich limitierend betreffend Arbeits- und Reintegrationsfähigkeit (S. 9 unten) .

Therapeutisch sei die psychische Fehlentwicklung wegen der Chronifizierung und Fixierung in der Persönlichkeit nach 15-jährigem Verlauf kaum mehr be einflussbar. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Revi sion im Jahre 2007 respektive seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle sicher nicht verbessert, sondern erscheine zumindest stationär wenn nicht gar verschlechtert. Die Persönlichkeitsänderung habe sich zunehmend verfestigt und erscheine zunehmend unumkehrbar. Die Prognose müsse als ungünstig be urteilt werden (S. 10 Mitte).

Sowohl in der bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten bestehe seit 2007 keine Arbeitsfähigkeit. Auch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei nicht vorstellbar (S. 10 Mitte). 4.4

Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Dezember 2013 Stellung ( Urk. 5/55 S. 3) und führte aus, aus medizinischer Sicht bleibe zusammenfassend festzuhalten, dass im psychiatri schen Gutachten eine Diagnoseänderung festgehalten werde. Es werde keine umsetzbare und keine zu erwartende Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Eine solche sei auch mit medizinischen Massnahmen nicht mehr zu erreichen. 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf lit . a der

Schlussbestimmung en der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 . 5.2

D ie Ausschlusskriterien gemäss Abs. 4

(Erreichen des 5 5. Altersjahres im Zeit punkt des Inkrafttretens der Änderung oder Bezug einer Rente seit mehr als 15 Jahren im Zeitpunkt der Überprüfung) sind vorliegend nicht gegeben . Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten d er Ände rung am 1. Januar 2012 erfolgte, ist lit . a der

Schlussbestimmung en der Ände rung des IVG vom 1 8. März 2011 aus formeller Sicht anwendbar. 5.3

Zu prüfen bleibt, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache auf

einem pathogene tisch-ätiologisch

unklaren

syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or ganische Grundlage

basierte.

Die Rentenzusprache per 1. Oktober 1999 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) sowie den Be richt von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.5), wobei neben den somatischen Diag nosen eines Panvertebralsyndroms sowie des Status nach aortalem

Composit-Graftersatz auch eine

Somatisierungsstörung und eine mittelschwere depressive Episode beziehungsweise ein reaktives dysphorisches , ängstliches Zustandsbild mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente im Vorder grund stand en . In den Berichten von Dr. Y.___ wurde ausdrücklich festge halten, dass beim Beschwerdeführer

eine angeborene Herz-/ Gefässmissbildung mit elektiver Operation im Oktober 1998 vor liege , wobei sich die Arbeitsfähig keit bis heute auf höchstens 10-20 % belaufe . R ein somatisch sei von eine r Ar beitsfähigkeit im jetzigen Tätigkeitsfeld von etwa 80 % auszugehen, diese redu ziere sich jedoch au s psychischen Gründen auf die angegebenen 10-20 % . Aus psychiatrischer Sicht wurden im Bericht von Dr. A.___ die ausserordentliche Ein engung des Beschwerdeführers auf seine somatischen Beschwerden sowie die Müdigkeit, der Energiemangel und die allgemeine Schwäche hervorgehoben, welche eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit bewirkten.

Im Rahmen der Rentenrevision hielt Dr. Y.___ fest (vgl. vorstehend E. 4.2), dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und es leider nicht gelungen sei, das reaktiv dysphorische , ängstliche Zustandsbild mit Somatisierungstendenz und depressiver Komponente therapeutisch wesentlich zu beeinflussen. 5.4

Gemäss Rz 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Ände rung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB), gültig ab 1. September 2013, gehören Störungsbilder, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Un tersuchungen klar gestellt werden kann, wie beispielsweise Depressionen oder Angst- und Persönlichkeitsstörungen, nicht zu den sogenannten pathogene tisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage.

Gemäss Beurteilung durch

Dr. Y.___ und Dr. A.___ war die attestierte Arbeits unfähigkeit auf ein psychisches und auch auf ein somatisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen. Wie diesen Berichten explizit zu entnehmen ist, bestanden einerseits somatische Diagnosen ( Panvertebralsyndrom und Status nach aortalem

Composit-Graftersatz ) sowie nebst der Diagnose einer Somatisierungsstörung

andererseits auch die Diagnosen eines reaktiven dysphorischen , ängstlichen Zustandsbildes mit starker Somatisierungstendenz und depressiver Komponente beziehungsweise einer mittelschweren depressiven Episode. L etz tere gehört indessen nicht zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne na chweisbare organische Grundlage, zumal die Diagnose einer Depression a nhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar ge stellt werden kann. Abgesehen von der Somatisierungsstörung ist vorliegend keines derjenigen Beschwerdebilder zu beurteilen, bei welchen das Bundesgericht grundsätzlich von einer Überwindbarkeit der attestierten Ar beitsunfähigkeit ausgeht. So gibt es gestützt auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts

keine Anhaltspunk te, die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Beschwerde führers in Analogie zu somatoformen Schmerzstörungen zu beurteilen.

Was die diagnostizierte Somatisie rungsstörung angeht, ist festzuhalten, dass diese nicht im Vordergrund stand respektive steht. Die Rentenzusprache an d en Beschwerdeführer stützte sich somit nicht massgeblich auf ein pathogeneti sch -ätiologisch unklares syndro males Beschwerdebild ohne nachweisbare organi sche Grundlage. Demzufolge ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Rente sei aufgrund einer Diagnose, welche zu den pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerde bil dern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre, gesprochen worden, gestützt auf die Akte n nicht zu folgen. Im Übrigen wäre für die Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisonszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 139 V 547 E.10.1.2.) Mit der Diagnose einer andauer n den Persönlichkeitsänderung (E.4.3) ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt. L it . a der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 ist daher vor liegend nicht anwendbar.

6. 6.1

Weder wurde von der Beschwerdegegnerin gelt end gemacht, dass ein Revisions grund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, noch ist ein solcher gestützt auf di e Akten ersichtlich:

Die eingeholten Arztberichte (vgl. E. 4.2) sowie insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ (vgl. E. 4.3) spre chen gegen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. So leidet der Beschwerdeführer seit Jahren neben den Folgen der Herzoperation und des Panvertebralsyndroms insbesondere auch an psychischen Beschwerden. Auf grund der aktuellen Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) ergibt sich trotz der neu gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung keine erhebliche Änderung der fest gestellten Beein trächtigungen. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer im Gutachten vom No vember 2013 sowohl in der bisherigen wie auch in angepassten Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit weder auf dem freien Arbeitsmarkt noch im geschützten Rahmen mehr attestiert. Ausserdem ist die neue Diagnosestellung im Ergebnis nicht relevant, zumal i nvalidenversicherungsrechtlich einzig erheblich ist, ob und in welchem Masse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Aus den Akten ergibt sich weiter , dass

der Beschwerdeführer wie in den frühe ren ärztlichen Berichten auch im Gutachten vom November 2013 als Person mit d ysphorisch en , aggressiv en , verzweifelt en , schamhafte n , traurige n , regressive n

sowie paranoid und histrionisch anmutende n Zügen beschrieben wird und auch diesbezüglich keine Änderung beziehungsweise Verbesserung ersichtlich ist .

Dr. B.___ hielt sodann fest, dass die Persönlichkeitsproblematik a ktuell hauptsächlich betreffend die Arbeits- und Reintegrationsfähigkeit limitierend erscheine und sich d e r psychische Gesundheitszustand seit dem letzten rechts kräftigen Entscheid der IV-Stelle sicher nicht verbessert habe , sondern zumin dest stationär wenn nicht gar verschlechtert erscheine.

Das Gutachten von Dr. B.___

erweist sich für die Beantwortung der gestell ten Fragen als umfassend und beruht auf für die strittigen Belange all sei tigen Untersuchungen de s Beschwerdeführer s sowie auf einer ausführ lichen Anam nese und berück sichtigt die von ihm geklagten Beschwerden sowie sämt li che Befunde in ange messener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkre ten medi zi ni schen Situ a tion Rechnung . Die Ausführungen in de r Beur tei lung der me di zini schen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wer den nach voll ziehbar begründet . Das Gutachten von Dr. B.___

erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen B erichtes (vgl. vorstehend E. 1.5 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt werden kann.

Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass sich bezüg lich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifi kation eine wesentliche Verän derung ergeben hat. Eine revisionsweise Renten aufhebung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist somit nicht möglich . 6. 2

Nach dem Gesagten kann eine Renteneinstellung nach Lage der Akten weder gestützt auf lit . a der Schlussbestimmungen

der Änd erung des IVG vom 18. März 2011 noch gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte nen Entscheid s mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Rente hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 . 2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung die ser Kriterien ist die Parteient schädigung vorliegen d

auf Fr. 2 ‘ 00 0.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26 .

Februar 201 4 aufgehoben,

u nd es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwalt Mario Bertschi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach