Sachverhalt
1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 2008 bei der Z.___
als CFO (Chief Financ ial Officer) in einem 100%-Pensum ,
als ihm per
31. August 2011
ge kündigt wurde (Urk. 7/15). Am
17. Mai 2011 (Eingangsda tum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilungen vom 14. September 2011 (Urk. 7/23) und vom 15. März 2012 (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle X.___
als Integrationsmassnahmen die Kosten für ein Auf bautraining und für Arbeit zur Zeitüberbrückung gut. Vom 1. Juni bis 30. November 2012 fand ein Arbeitsversuch statt (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2012 wurde die Arbeitsvermittlung a b geschlossen (Urk. 7/76). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten bidiszipilinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 21. März 2013, Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110). 1.2
Am 5. August 2013 gab
X.___ der IV-Stelle bekannt, dass er am 1. August 20 13 als Adjunkt beim Bildungsamt des Kantons Zürich bei einem 80%-Pensum eine neue Stelle angetreten habe , und meldete somit eine Ände rung seiner persönlichen Verhältnisse (Urk. 7/11 1 -11 2 ). Am 15. November 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über das Bestehen der 3-monatigen Probezeit (Urk. 7/113 und Urk. 7/119). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) vom 26. November 2013 (Urk. 7/121) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/124), wogegen der Versicherte am 9. Januar respektive
14. Februar 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/ 127 und Urk. 7/132). Am 28. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Aufhebung der Rente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2014 Beschwerde und beantragte, sein Rentenanspruch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2014 neu zu prüfen
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen . 1.4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indes sen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechen den Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitge berin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheits schadens
- gemäss Auskunft des Arbeitgebers - im Jahr 2011 ein Jahresein kommen in der Höhe von Fr. 145‘000.-- erzielt (bei einem 100%-Pensum) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2013 Fr. 147‘329.3 0. In seiner neuen Tätigkeit als Adjunkt bei einem 80%-Pensum verdiene der Beschwerdeführer gemäss Anstellungsverfügung Fr. 97‘279.2 0. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Ein kommensvergleich dürfe nicht auf sein en aktuelle n, tatsächlich erzielte n Ver dienst als Invaliden einkommen abgestellt werden, da kein stabiles Arbeitsver hältnis vorliege. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei er
erst ein knappes halbes Jahr als Adjunkt tätig gewesen und der rechtliche Schutz (bei zu erwar tenden Krankheitsabsenzen) sei besonders im ersten Anstellungsjahr sehr begrenzt. Er komme täglich an seine Grenzen, das 80%-Pensum in dieser Tätig keit sei für ihn vor seinem gesundheitlichen Hintergrund eindeutig zu hoch. Eine Herabsetzung des Pensums sei von der Tätigkeit und von der Arbeitgeberin her nicht möglich. Dazu komme, dass seine Arbeitgeberin über den tatsächli chen Gesundheitszustand nicht informiert sei. Es handle sich bei dieser Stelle als Adjunkt um einen „absolut einmaligen Glücksfall“, weshalb nicht auf den tatsächlichen Verdienst angestellt werden könne (Urk. 1) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
In der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrun d der medizini schen Beurteilung - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/83) - sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Für die B emessung des Valideneinkommens stütze sie sich auf den von der Arbeitgeberin angegeben en möglichen Jahres lohn 2011 in der Höhe von Fr. 145‘000.-- (Urk. 7/15) , aufgerechnet auf das Jahr 2012 (Fr. 146‘160 .-- , Urk. 7/84 ). Da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben k onnte und keine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 1 0 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass de m Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei - ein hypothetisches Invalideneinkom men
von Fr. 39‘230.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 73 %.
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 stellte die Beschwerdegeg nerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab (Urk. 2 S. 2). Seit 1. August 2013 ist der Beschwerdeführer unbefristet als Adjunkt bei der A.___ bei einem 80%-Pensum angestellt
und verdient ein Jahresein kommen von Fr. 97‘279.20 (Urk. 7/111).
Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Rentenverfü gung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) insofern veränderten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 unbefristet bei einem 80%-Pensum als Adjunkt arbeitet, stellt grundsätzlich einen Revisions grund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch, wobei alle Sachverhaltselemente neu beurteilt werden können. 3.2
3.2.1
G emäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassl iche jährli che Erwerbseinkommen , von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit . a-c IVV genannten Leistungen, Lohnbestand teile , Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht ein schlägig sind. Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbseinkommen vor (Urteil des Bundesge richts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Gratifikatio nen, Treue- und Leistungsprämien ( Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit . c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbseinkommen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV). 3.2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin allein auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 145‘000.-- hätte erzielen können (Urk. 7/84 und Urk. 7/15). Aus den Lohnausweisen der Jahre 2008 bis 2010 ist jedoch eine eindeutige Lohnentwicklung erkennbar: So verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 Fr. 138‘499.-- (im Jahr 2008
ab 1. Juni : Fr. 80‘791.-- : 7 x 12) und im Jahr 2010 bereits Fr. 141‘208.-- (Urk. 7/15/8-10). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin Z.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15) betrug der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2010 Fr. 145‘000.--. Angesichts dieser Lohnsteigerung sowie der entsprechen den Angabe der Arbeitgeberin ist von einem Grundlohn von Fr. 145‘000.-- aus zugehen. Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch der Bonus. Der Beschwerde führer erhielt im Jahr 2009 einen Bonus im Betrag von Fr. 25‘000.-- und im Jahr 2010 im Betrag von Fr. 56‘000.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 7/15/8-10) . Dem IK-Auszug 1. Juni 2012 (Urk. 7/57) ist zu entnehmen, dass diese Bonuszahlungen vorschriftsgemäss zusätzlich zum Grundlohn verbucht wurde n (2009: Fr. 163‘499.-- = Fr. 138‘499.-- + Fr. 25‘000.-- und 2010: Fr. 197‘208.-- = Fr. 141‘208.-- + Fr. 56‘000.--) . Auch wenn es notorisch ist, dass Bonuszahlun gen nicht periodengerecht im Lohnausweis und im IK ausgewiesen werden, da diese zumeist im April für das vergangene Jahr ausgezahlt werden, ist von einer regelmässigen Bonuszahlung auszugehen. Auch angesichts der hohen Position des Beschwerdeführers als Chief F inancial Officer (CFO) ist ein Bonus als Usanz
zu erwarten. Vorliegend sind somit die Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Lohnbestandteile, weshalb dies beim Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen ) zu berücksichtigen ist.
Mangels genauer Angabe der Bonushöhe für das Jahr 2011 ist der Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 heranzuziehen, welcher Fr. 40‘ 500. —ergibt ([Fr. 25‘000.-- + Fr. 56‘000.--] : 2 ; vgl. Urk. 7/9/4 und Urk. 7/25/4 ). Zuzüglich des Bonus er rechnet sich so ein hypothetisches Valideneinkommen 2013 von gerundet Fr. 187‘ 7 04 .-- (Fr. 145‘000.-- : 2171 x 2204 [vgl. Bundesamt für Sta tistik, Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39] + Fr. 40‘500.--). 3.3
3.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen, um für das Invalidenein kommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abstellen zu können, kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vorliegen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit wird in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und es wird k ein Soziallohn ent richtet (vgl. E. 1.4.3 ; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 sowie BGE 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen). 3.3.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) ist bei seiner unbefristeten Anstellung als Adjunkt bei der A.___ von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. So hat er die 3-monatige Probezeit bestanden (Urk. 7/119) und arbeitete zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2014 bereits ein halbes Jahr dort. Auch wenn sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers (wieder) verschlechtern sollte, ist das Anstellungs verhältnis
das dem kantonalen Personalgesetz untersteht, keineswegs umgehend gefährdet.
Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die relativ anspruchsvolle Tätigkeit als Adjunkt an einer Mittelschule aus zuüben , obwohl ihm im Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 7/83) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit mit einem hohen Routi neanteil ) - mit einem entsprechend einfachen Belastungsprofil - nur zu 70 % attestiert wurde. Im Vergleich zur bisherigen komplexen, verantwortungsvollen Tätigkeit als Chief Financial Officer mit grosser Arbeitsbelastung ist diese Stelle um Einiges angepasster an seine Umstände und offenbar vermag der Beschwer deführer diese Arbeit zu verrichten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter angemerkt hatte, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 12 Monaten erfolgen sollte (Urk. 7/83/8).
Schliesslich sind die Kriterien, welche für die Annahme der Ausrichtung eines Soziallohnes sprechen würden (E. 1.4.3) vorliegend nicht erfüllt , zumal die aktuelle Arbeitgeberin - gemäss Aussage des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Mitte) - über die (bisher) laufende Invalidenrente nicht Bescheid weiss.
Angesichts dieser Umstände liegt zwar ein „Glücksfall“ insoweit vor, als der Beschwerdeführer trotz schwieriger Umstände (gesundheitliche Situation, Über qualifizierung , Teilzeitstelle) eine solche Anstellung als Adjunkt mit verhältnis mässig gutem Lohn gefunden hat. Doch rechtfertigt dies keinesfalls ein Nicht-Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Einleitung eines Revisionsverfahrens aufgrund verschlechterter gesundheitlicher Verhältnisse offen steht. 3.3.3
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht vom tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 97‘279.20 ausgegangen. 3.4
3.4.1
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr. 187‘704.-- und Invalidenein kommen Fr. 97‘279.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 90‘424.80 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. Damit hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2014 ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
4. 4.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen. 4.2
Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 -11
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen .
E. 1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indes sen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechen den Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitge berin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2014 Beschwerde und beantragte, sein Rentenanspruch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2014 neu zu prüfen
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheits schadens
- gemäss Auskunft des Arbeitgebers - im Jahr 2011 ein Jahresein kommen in der Höhe von Fr. 145‘000.-- erzielt (bei einem 100%-Pensum) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2013 Fr. 147‘329.3 0. In seiner neuen Tätigkeit als Adjunkt bei einem 80%-Pensum verdiene der Beschwerdeführer gemäss Anstellungsverfügung Fr. 97‘279.2 0. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Ein kommensvergleich dürfe nicht auf sein en aktuelle n, tatsächlich erzielte n Ver dienst als Invaliden einkommen abgestellt werden, da kein stabiles Arbeitsver hältnis vorliege. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei er
erst ein knappes halbes Jahr als Adjunkt tätig gewesen und der rechtliche Schutz (bei zu erwar tenden Krankheitsabsenzen) sei besonders im ersten Anstellungsjahr sehr begrenzt. Er komme täglich an seine Grenzen, das 80%-Pensum in dieser Tätig keit sei für ihn vor seinem gesundheitlichen Hintergrund eindeutig zu hoch. Eine Herabsetzung des Pensums sei von der Tätigkeit und von der Arbeitgeberin her nicht möglich. Dazu komme, dass seine Arbeitgeberin über den tatsächli chen Gesundheitszustand nicht informiert sei. Es handle sich bei dieser Stelle als Adjunkt um einen „absolut einmaligen Glücksfall“, weshalb nicht auf den tatsächlichen Verdienst angestellt werden könne (Urk. 1) .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
In der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrun d der medizini schen Beurteilung - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/83) - sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Für die B emessung des Valideneinkommens stütze sie sich auf den von der Arbeitgeberin angegeben en möglichen Jahres lohn 2011 in der Höhe von Fr. 145‘000.-- (Urk. 7/15) , aufgerechnet auf das Jahr 2012 (Fr. 146‘160 .-- , Urk. 7/84 ). Da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben k onnte und keine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 1 0 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass de m Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei - ein hypothetisches Invalideneinkom men
von Fr. 39‘230.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 73 %.
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 stellte die Beschwerdegeg nerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab (Urk. 2 S. 2). Seit 1. August 2013 ist der Beschwerdeführer unbefristet als Adjunkt bei der A.___ bei einem 80%-Pensum angestellt
und verdient ein Jahresein kommen von Fr. 97‘279.20 (Urk. 7/111).
Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Rentenverfü gung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) insofern veränderten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 unbefristet bei einem 80%-Pensum als Adjunkt arbeitet, stellt grundsätzlich einen Revisions grund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch, wobei alle Sachverhaltselemente neu beurteilt werden können.
E. 3.2.1 G emäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassl iche jährli che Erwerbseinkommen , von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit . a-c IVV genannten Leistungen, Lohnbestand teile , Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht ein schlägig sind. Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbseinkommen vor (Urteil des Bundesge richts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Gratifikatio nen, Treue- und Leistungsprämien ( Art.
E. 3.2.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin allein auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 145‘000.-- hätte erzielen können (Urk. 7/84 und Urk. 7/15). Aus den Lohnausweisen der Jahre 2008 bis 2010 ist jedoch eine eindeutige Lohnentwicklung erkennbar: So verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 Fr. 138‘499.-- (im Jahr 2008
ab 1. Juni : Fr. 80‘791.-- : 7 x 12) und im Jahr 2010 bereits Fr. 141‘208.-- (Urk. 7/15/8-10). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin Z.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15) betrug der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2010 Fr. 145‘000.--. Angesichts dieser Lohnsteigerung sowie der entsprechen den Angabe der Arbeitgeberin ist von einem Grundlohn von Fr. 145‘000.-- aus zugehen. Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch der Bonus. Der Beschwerde führer erhielt im Jahr 2009 einen Bonus im Betrag von Fr. 25‘000.-- und im Jahr 2010 im Betrag von Fr. 56‘000.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 7/15/8-10) . Dem IK-Auszug 1. Juni 2012 (Urk. 7/57) ist zu entnehmen, dass diese Bonuszahlungen vorschriftsgemäss zusätzlich zum Grundlohn verbucht wurde n (2009: Fr. 163‘499.-- = Fr. 138‘499.-- + Fr. 25‘000.-- und 2010: Fr. 197‘208.-- = Fr. 141‘208.-- + Fr. 56‘000.--) . Auch wenn es notorisch ist, dass Bonuszahlun gen nicht periodengerecht im Lohnausweis und im IK ausgewiesen werden, da diese zumeist im April für das vergangene Jahr ausgezahlt werden, ist von einer regelmässigen Bonuszahlung auszugehen. Auch angesichts der hohen Position des Beschwerdeführers als Chief F inancial Officer (CFO) ist ein Bonus als Usanz
zu erwarten. Vorliegend sind somit die Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Lohnbestandteile, weshalb dies beim Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen ) zu berücksichtigen ist.
Mangels genauer Angabe der Bonushöhe für das Jahr 2011 ist der Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 heranzuziehen, welcher Fr. 40‘ 500. —ergibt ([Fr. 25‘000.-- + Fr. 56‘000.--] : 2 ; vgl. Urk. 7/9/4 und Urk. 7/25/4 ). Zuzüglich des Bonus er rechnet sich so ein hypothetisches Valideneinkommen 2013 von gerundet Fr. 187‘
E. 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen, um für das Invalidenein kommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abstellen zu können, kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vorliegen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit wird in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und es wird k ein Soziallohn ent richtet (vgl. E. 1.4.3 ; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 sowie BGE 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) ist bei seiner unbefristeten Anstellung als Adjunkt bei der A.___ von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. So hat er die 3-monatige Probezeit bestanden (Urk. 7/119) und arbeitete zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2014 bereits ein halbes Jahr dort. Auch wenn sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers (wieder) verschlechtern sollte, ist das Anstellungs verhältnis
das dem kantonalen Personalgesetz untersteht, keineswegs umgehend gefährdet.
Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die relativ anspruchsvolle Tätigkeit als Adjunkt an einer Mittelschule aus zuüben , obwohl ihm im Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 7/83) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit mit einem hohen Routi neanteil ) - mit einem entsprechend einfachen Belastungsprofil - nur zu 70 % attestiert wurde. Im Vergleich zur bisherigen komplexen, verantwortungsvollen Tätigkeit als Chief Financial Officer mit grosser Arbeitsbelastung ist diese Stelle um Einiges angepasster an seine Umstände und offenbar vermag der Beschwer deführer diese Arbeit zu verrichten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter angemerkt hatte, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 12 Monaten erfolgen sollte (Urk. 7/83/8).
Schliesslich sind die Kriterien, welche für die Annahme der Ausrichtung eines Soziallohnes sprechen würden (E. 1.4.3) vorliegend nicht erfüllt , zumal die aktuelle Arbeitgeberin - gemäss Aussage des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Mitte) - über die (bisher) laufende Invalidenrente nicht Bescheid weiss.
Angesichts dieser Umstände liegt zwar ein „Glücksfall“ insoweit vor, als der Beschwerdeführer trotz schwieriger Umstände (gesundheitliche Situation, Über qualifizierung , Teilzeitstelle) eine solche Anstellung als Adjunkt mit verhältnis mässig gutem Lohn gefunden hat. Doch rechtfertigt dies keinesfalls ein Nicht-Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Einleitung eines Revisionsverfahrens aufgrund verschlechterter gesundheitlicher Verhältnisse offen steht.
E. 3.3.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht vom tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 97‘279.20 ausgegangen.
E. 3.4.1 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr. 187‘704.-- und Invalidenein kommen Fr. 97‘279.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 90‘424.80 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. Damit hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2014 ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
4. 4.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen. 4.2
Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art.
E. 7 04 .-- (Fr. 145‘000.-- : 2171 x 2204 [vgl. Bundesamt für Sta tistik, Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39] + Fr. 40‘500.--).
Dispositiv
- 1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 2008 bei der Z.___ als CFO (Chief Financ ial Officer) in einem 100%-Pensum , als ihm per
- August 2011 ge kündigt wurde (Urk. 7/15). Am
- Mai 2011 (Eingangsda tum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilungen vom 14. September 2011 (Urk. 7/23) und vom 15. März 2012 (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle X.___ als Integrationsmassnahmen die Kosten für ein Auf bautraining und für Arbeit zur Zeitüberbrückung gut. Vom 1. Juni bis 30. November 2012 fand ein Arbeitsversuch statt (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2012 wurde die Arbeitsvermittlung a b geschlossen (Urk. 7/76). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten bidiszipilinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 21. März 2013, Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110). 1.2 Am 5. August 2013 gab X.___ der IV-Stelle bekannt, dass er am 1. August 20 13 als Adjunkt beim Bildungsamt des Kantons Zürich bei einem 80%-Pensum eine neue Stelle angetreten habe , und meldete somit eine Ände rung seiner persönlichen Verhältnisse (Urk. 7/11 1 -11 2 ). Am 15. November 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über das Bestehen der 3-monatigen Probezeit (Urk. 7/113 und Urk. 7/119). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) vom 26. November 2013 (Urk. 7/121) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/124), wogegen der Versicherte am 9. Januar respektive
- Februar 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/ 127 und Urk. 7/132). Am 28. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Aufhebung der Rente (Urk. 2).
- Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2014 Beschwerde und beantragte, sein Rentenanspruch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2014 neu zu prüfen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen . 1.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indes sen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechen den Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitge berin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheits schadens - gemäss Auskunft des Arbeitgebers - im Jahr 2011 ein Jahresein kommen in der Höhe von Fr. 145‘000.-- erzielt (bei einem 100%-Pensum) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2013 Fr. 147‘329.3
- In seiner neuen Tätigkeit als Adjunkt bei einem 80%-Pensum verdiene der Beschwerdeführer gemäss Anstellungsverfügung Fr. 97‘279.2
- Die Invaliditätsbemessung ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Ein kommensvergleich dürfe nicht auf sein en aktuelle n, tatsächlich erzielte n Ver dienst als Invaliden einkommen abgestellt werden, da kein stabiles Arbeitsver hältnis vorliege. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei er erst ein knappes halbes Jahr als Adjunkt tätig gewesen und der rechtliche Schutz (bei zu erwar tenden Krankheitsabsenzen) sei besonders im ersten Anstellungsjahr sehr begrenzt. Er komme täglich an seine Grenzen, das 80%-Pensum in dieser Tätig keit sei für ihn vor seinem gesundheitlichen Hintergrund eindeutig zu hoch. Eine Herabsetzung des Pensums sei von der Tätigkeit und von der Arbeitgeberin her nicht möglich. Dazu komme, dass seine Arbeitgeberin über den tatsächli chen Gesundheitszustand nicht informiert sei. Es handle sich bei dieser Stelle als Adjunkt um einen „absolut einmaligen Glücksfall“, weshalb nicht auf den tatsächlichen Verdienst angestellt werden könne (Urk. 1) .
- 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrun d der medizini schen Beurteilung - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2
- März 2013 (Urk. 7/83) - sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Für die B emessung des Valideneinkommens stütze sie sich auf den von der Arbeitgeberin angegeben en möglichen Jahres lohn 2011 in der Höhe von Fr. 145‘000.-- (Urk. 7/15) , aufgerechnet auf das Jahr 2012 (Fr. 146‘160 .-- , Urk. 7/84 ). Da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben k onnte und keine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 1 0 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass de m Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei - ein hypothetisches Invalideneinkom men von Fr. 39‘230.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 73 %. In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 stellte die Beschwerdegeg nerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab (Urk. 2 S. 2). Seit 1. August 2013 ist der Beschwerdeführer unbefristet als Adjunkt bei der A.___ bei einem 80%-Pensum angestellt und verdient ein Jahresein kommen von Fr. 97‘279.20 (Urk. 7/111). Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Rentenverfü gung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) insofern veränderten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 unbefristet bei einem 80%-Pensum als Adjunkt arbeitet, stellt grundsätzlich einen Revisions grund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch, wobei alle Sachverhaltselemente neu beurteilt werden können. 3.2 3.2.1 G emäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassl iche jährli che Erwerbseinkommen , von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit . a-c IVV genannten Leistungen, Lohnbestand teile , Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht ein schlägig sind. Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbseinkommen vor (Urteil des Bundesge richts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Gratifikatio nen, Treue- und Leistungsprämien ( Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit . c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbseinkommen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV). 3.2.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin allein auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 145‘000.-- hätte erzielen können (Urk. 7/84 und Urk. 7/15). Aus den Lohnausweisen der Jahre 2008 bis 2010 ist jedoch eine eindeutige Lohnentwicklung erkennbar: So verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 Fr. 138‘499.-- (im Jahr 2008 ab 1. Juni : Fr. 80‘791.-- : 7 x 12) und im Jahr 2010 bereits Fr. 141‘208.-- (Urk. 7/15/8-10). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin Z.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15) betrug der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2010 Fr. 145‘000.--. Angesichts dieser Lohnsteigerung sowie der entsprechen den Angabe der Arbeitgeberin ist von einem Grundlohn von Fr. 145‘000.-- aus zugehen. Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch der Bonus. Der Beschwerde führer erhielt im Jahr 2009 einen Bonus im Betrag von Fr. 25‘000.-- und im Jahr 2010 im Betrag von Fr. 56‘000.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 7/15/8-10) . Dem IK-Auszug 1. Juni 2012 (Urk. 7/57) ist zu entnehmen, dass diese Bonuszahlungen vorschriftsgemäss zusätzlich zum Grundlohn verbucht wurde n (2009: Fr. 163‘499.-- = Fr. 138‘499.-- + Fr. 25‘000.-- und 2010: Fr. 197‘208.-- = Fr. 141‘208.-- + Fr. 56‘000.--) . Auch wenn es notorisch ist, dass Bonuszahlun gen nicht periodengerecht im Lohnausweis und im IK ausgewiesen werden, da diese zumeist im April für das vergangene Jahr ausgezahlt werden, ist von einer regelmässigen Bonuszahlung auszugehen. Auch angesichts der hohen Position des Beschwerdeführers als Chief F inancial Officer (CFO) ist ein Bonus als Usanz zu erwarten. Vorliegend sind somit die Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Lohnbestandteile, weshalb dies beim Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen ) zu berücksichtigen ist. Mangels genauer Angabe der Bonushöhe für das Jahr 2011 ist der Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 heranzuziehen, welcher Fr. 40‘
- —ergibt ([Fr. 25‘000.-- + Fr. 56‘000.--] : 2 ; vgl. Urk. 7/9/4 und Urk. 7/25/4 ). Zuzüglich des Bonus er rechnet sich so ein hypothetisches Valideneinkommen 2013 von gerundet Fr. 187‘ 7 04 .-- (Fr. 145‘000.-- : 2171 x 2204 [vgl. Bundesamt für Sta tistik, Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39] + Fr. 40‘500.--). 3.3 3.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen, um für das Invalidenein kommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abstellen zu können, kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vorliegen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit wird in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und es wird k ein Soziallohn ent richtet (vgl. E. 1.4.3 ; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 sowie BGE 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen). 3.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) ist bei seiner unbefristeten Anstellung als Adjunkt bei der A.___ von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. So hat er die 3-monatige Probezeit bestanden (Urk. 7/119) und arbeitete zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2014 bereits ein halbes Jahr dort. Auch wenn sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers (wieder) verschlechtern sollte, ist das Anstellungs verhältnis das dem kantonalen Personalgesetz untersteht, keineswegs umgehend gefährdet. Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die relativ anspruchsvolle Tätigkeit als Adjunkt an einer Mittelschule aus zuüben , obwohl ihm im Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 7/83) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit mit einem hohen Routi neanteil ) - mit einem entsprechend einfachen Belastungsprofil - nur zu 70 % attestiert wurde. Im Vergleich zur bisherigen komplexen, verantwortungsvollen Tätigkeit als Chief Financial Officer mit grosser Arbeitsbelastung ist diese Stelle um Einiges angepasster an seine Umstände und offenbar vermag der Beschwer deführer diese Arbeit zu verrichten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter angemerkt hatte, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 12 Monaten erfolgen sollte (Urk. 7/83/8). Schliesslich sind die Kriterien, welche für die Annahme der Ausrichtung eines Soziallohnes sprechen würden (E. 1.4.3) vorliegend nicht erfüllt , zumal die aktuelle Arbeitgeberin - gemäss Aussage des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Mitte) - über die (bisher) laufende Invalidenrente nicht Bescheid weiss. Angesichts dieser Umstände liegt zwar ein „Glücksfall“ insoweit vor, als der Beschwerdeführer trotz schwieriger Umstände (gesundheitliche Situation, Über qualifizierung , Teilzeitstelle) eine solche Anstellung als Adjunkt mit verhältnis mässig gutem Lohn gefunden hat. Doch rechtfertigt dies keinesfalls ein Nicht-Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Einleitung eines Revisionsverfahrens aufgrund verschlechterter gesundheitlicher Verhältnisse offen steht. 3.3.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht vom tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 97‘279.20 ausgegangen. 3.4 3.4.1 Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr. 187‘704.-- und Invalidenein kommen Fr. 97‘279.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 90‘424.80 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. Damit hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2014 ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente . In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
- 4.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen. 4.2 Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00338 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz Dr. iur . Y.___ Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 2008 bei der Z.___
als CFO (Chief Financ ial Officer) in einem 100%-Pensum ,
als ihm per
31. August 2011
ge kündigt wurde (Urk. 7/15). Am
17. Mai 2011 (Eingangsda tum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Mitteilungen vom 14. September 2011 (Urk. 7/23) und vom 15. März 2012 (Urk. 7/45) sprach die IV-Stelle X.___
als Integrationsmassnahmen die Kosten für ein Auf bautraining und für Arbeit zur Zeitüberbrückung gut. Vom 1. Juni bis 30. November 2012 fand ein Arbeitsversuch statt (Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2012 wurde die Arbeitsvermittlung a b geschlossen (Urk. 7/76). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten bidiszipilinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 21. März 2013, Urk. 7/83). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/87) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 10. Juli 2013 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110). 1.2
Am 5. August 2013 gab
X.___ der IV-Stelle bekannt, dass er am 1. August 20 13 als Adjunkt beim Bildungsamt des Kantons Zürich bei einem 80%-Pensum eine neue Stelle angetreten habe , und meldete somit eine Ände rung seiner persönlichen Verhältnisse (Urk. 7/11 1 -11 2 ). Am 15. November 2013 informierte der Versicherte die IV-Stelle über das Bestehen der 3-monatigen Probezeit (Urk. 7/113 und Urk. 7/119). Die IV-Stelle nahm den Auszug aus dem individuellen Konto ( IK-Auszug ) vom 26. November 2013 (Urk. 7/121) zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2013 stellte die IV-Stelle X.___ die Aufhebung seiner Rente in Aussicht (Urk. 7/124), wogegen der Versicherte am 9. Januar respektive
14. Februar 2014 Einwand erhob ( Urk. 7/ 127 und Urk. 7/132). Am 28. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Aufhebung der Rente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 21. März 2014 Beschwerde und beantragte, sein Rentenanspruch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2014 neu zu prüfen
(Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-136), was dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4
1.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen . 1.4.3
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleis tung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indes sen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechen den Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitge berin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnis ses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheits schadens
- gemäss Auskunft des Arbeitgebers - im Jahr 2011 ein Jahresein kommen in der Höhe von Fr. 145‘000.-- erzielt (bei einem 100%-Pensum) . Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2013 Fr. 147‘329.3 0. In seiner neuen Tätigkeit als Adjunkt bei einem 80%-Pensum verdiene der Beschwerdeführer gemäss Anstellungsverfügung Fr. 97‘279.2 0. Die Invaliditätsbemessung ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, beim Ein kommensvergleich dürfe nicht auf sein en aktuelle n, tatsächlich erzielte n Ver dienst als Invaliden einkommen abgestellt werden, da kein stabiles Arbeitsver hältnis vorliege. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei er
erst ein knappes halbes Jahr als Adjunkt tätig gewesen und der rechtliche Schutz (bei zu erwar tenden Krankheitsabsenzen) sei besonders im ersten Anstellungsjahr sehr begrenzt. Er komme täglich an seine Grenzen, das 80%-Pensum in dieser Tätig keit sei für ihn vor seinem gesundheitlichen Hintergrund eindeutig zu hoch. Eine Herabsetzung des Pensums sei von der Tätigkeit und von der Arbeitgeberin her nicht möglich. Dazu komme, dass seine Arbeitgeberin über den tatsächli chen Gesundheitszustand nicht informiert sei. Es handle sich bei dieser Stelle als Adjunkt um einen „absolut einmaligen Glücksfall“, weshalb nicht auf den tatsächlichen Verdienst angestellt werden könne (Urk. 1) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2014 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
In der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrun d der medizini schen Beurteilung - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 2 1. März 2013 (Urk. 7/83) - sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsange passte Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Für die B emessung des Valideneinkommens stütze sie sich auf den von der Arbeitgeberin angegeben en möglichen Jahres lohn 2011 in der Höhe von Fr. 145‘000.-- (Urk. 7/15) , aufgerechnet auf das Jahr 2012 (Fr. 146‘160 .-- , Urk. 7/84 ). Da der Beschwerdeführer seine bisherige Tätig keit nicht mehr ausüben k onnte und keine neue Tätigkeit aufgenommen hatte, zog die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte - unter Berücksichtigung eines Abzuges von 1 0 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass de m Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei - ein hypothetisches Invalideneinkom men
von Fr. 39‘230.--. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 73 %.
In der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2014 stellte die Beschwerdegeg nerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ab (Urk. 2 S. 2). Seit 1. August 2013 ist der Beschwerdeführer unbefristet als Adjunkt bei der A.___ bei einem 80%-Pensum angestellt
und verdient ein Jahresein kommen von Fr. 97‘279.20 (Urk. 7/111).
Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Rentenverfü gung vom 10. Juli 2013 (Urk. 7/96 und Urk. 7/105-110) insofern veränderten, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2013 unbefristet bei einem 80%-Pensum als Adjunkt arbeitet, stellt grundsätzlich einen Revisions grund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch, wobei alle Sachverhaltselemente neu beurteilt werden können. 3.2
3.2.1
G emäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassl iche jährli che Erwerbseinkommen , von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit . a-c IVV genannten Leistungen, Lohnbestand teile , Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht ein schlägig sind. Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversi cherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbseinkommen vor (Urteil des Bundesge richts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Gratifikatio nen, Treue- und Leistungsprämien ( Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit . c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbseinkommen ( Art. 6 Abs. 2 lit . f AHVV). 3.2.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin allein auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 145‘000.-- hätte erzielen können (Urk. 7/84 und Urk. 7/15). Aus den Lohnausweisen der Jahre 2008 bis 2010 ist jedoch eine eindeutige Lohnentwicklung erkennbar: So verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 Fr. 138‘499.-- (im Jahr 2008
ab 1. Juni : Fr. 80‘791.-- : 7 x 12) und im Jahr 2010 bereits Fr. 141‘208.-- (Urk. 7/15/8-10). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin Z.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/15) betrug der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn des Beschwerdeführers seit dem 1. Juli 2010 Fr. 145‘000.--. Angesichts dieser Lohnsteigerung sowie der entsprechen den Angabe der Arbeitgeberin ist von einem Grundlohn von Fr. 145‘000.-- aus zugehen. Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch der Bonus. Der Beschwerde führer erhielt im Jahr 2009 einen Bonus im Betrag von Fr. 25‘000.-- und im Jahr 2010 im Betrag von Fr. 56‘000.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 7/15/8-10) . Dem IK-Auszug 1. Juni 2012 (Urk. 7/57) ist zu entnehmen, dass diese Bonuszahlungen vorschriftsgemäss zusätzlich zum Grundlohn verbucht wurde n (2009: Fr. 163‘499.-- = Fr. 138‘499.-- + Fr. 25‘000.-- und 2010: Fr. 197‘208.-- = Fr. 141‘208.-- + Fr. 56‘000.--) . Auch wenn es notorisch ist, dass Bonuszahlun gen nicht periodengerecht im Lohnausweis und im IK ausgewiesen werden, da diese zumeist im April für das vergangene Jahr ausgezahlt werden, ist von einer regelmässigen Bonuszahlung auszugehen. Auch angesichts der hohen Position des Beschwerdeführers als Chief F inancial Officer (CFO) ist ein Bonus als Usanz
zu erwarten. Vorliegend sind somit die Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Lohnbestandteile, weshalb dies beim Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen ) zu berücksichtigen ist.
Mangels genauer Angabe der Bonushöhe für das Jahr 2011 ist der Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 heranzuziehen, welcher Fr. 40‘ 500. —ergibt ([Fr. 25‘000.-- + Fr. 56‘000.--] : 2 ; vgl. Urk. 7/9/4 und Urk. 7/25/4 ). Zuzüglich des Bonus er rechnet sich so ein hypothetisches Valideneinkommen 2013 von gerundet Fr. 187‘ 7 04 .-- (Fr. 145‘000.-- : 2171 x 2204 [vgl. Bundesamt für Sta tistik, Entwicklung der Nominallöhne , Tabelle T 39] + Fr. 40‘500.--). 3.3
3.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen, um für das Invalidenein kommen auf den tatsächlich erzielten Verdienst abstellen zu können, kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsver hältnis vorliegen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit wird in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und es wird k ein Soziallohn ent richtet (vgl. E. 1.4.3 ; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 sowie BGE 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen). 3.3.2
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) ist bei seiner unbefristeten Anstellung als Adjunkt bei der A.___ von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. So hat er die 3-monatige Probezeit bestanden (Urk. 7/119) und arbeitete zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Februar 2014 bereits ein halbes Jahr dort. Auch wenn sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers (wieder) verschlechtern sollte, ist das Anstellungs verhältnis
das dem kantonalen Personalgesetz untersteht, keineswegs umgehend gefährdet.
Dem Beschwerdeführer ist zumutbar, die relativ anspruchsvolle Tätigkeit als Adjunkt an einer Mittelschule aus zuüben , obwohl ihm im Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 7/83) eine behinderungsangepasste Tätigkeit ( körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit mit einem hohen Routi neanteil ) - mit einem entsprechend einfachen Belastungsprofil - nur zu 70 % attestiert wurde. Im Vergleich zur bisherigen komplexen, verantwortungsvollen Tätigkeit als Chief Financial Officer mit grosser Arbeitsbelastung ist diese Stelle um Einiges angepasster an seine Umstände und offenbar vermag der Beschwer deführer diese Arbeit zu verrichten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter angemerkt hatte, dass eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in 12 Monaten erfolgen sollte (Urk. 7/83/8).
Schliesslich sind die Kriterien, welche für die Annahme der Ausrichtung eines Soziallohnes sprechen würden (E. 1.4.3) vorliegend nicht erfüllt , zumal die aktuelle Arbeitgeberin - gemäss Aussage des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Mitte) - über die (bisher) laufende Invalidenrente nicht Bescheid weiss.
Angesichts dieser Umstände liegt zwar ein „Glücksfall“ insoweit vor, als der Beschwerdeführer trotz schwieriger Umstände (gesundheitliche Situation, Über qualifizierung , Teilzeitstelle) eine solche Anstellung als Adjunkt mit verhältnis mässig gutem Lohn gefunden hat. Doch rechtfertigt dies keinesfalls ein Nicht-Abstellen auf den tatsächlich erzielten Verdienst, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Einleitung eines Revisionsverfahrens aufgrund verschlechterter gesundheitlicher Verhältnisse offen steht. 3.3.3
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht vom tatsächlichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 97‘279.20 ausgegangen. 3.4
3.4.1
Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr. 187‘704.-- und Invalidenein kommen Fr. 97‘279.20) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 90‘424.80 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 %. Damit hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2014 ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch auf eine Viertelsrente .
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2014 (Urk. 2) aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwer deführer ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
4. 4.1
Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerle gen. 4.2
Gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger